Arbeitsplatz Tagesschule (E-Book)

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2.1 Ziele der schulergänzenden Bildung und Betreuung

Der Kanton Aargau begründet die familienergänzende Kinderbetreuung mit der Vereinbarkeit von Familie und Arbeit oder Ausbildung. Zudem definiert er die Verbesserung der gesellschaftlichen, insbesondere der sprachlichen Integration und Chancengerechtigkeit der Kinder als Ziele (KiBeG, 2016). Ergänzt werden diese durch weitere mögliche Zielsetzungen, so die Förderung der Standortattraktivität, die Erhöhung des Wirkungsgrades der Bildungsinvestitionen und die Verminderung von Familienarmut. Die Gemeinden können diese bei der strategischen Ausarbeitung des Angebots berücksichtigen (Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, 2016).

Auch der Kanton Bern führt die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufgaben als Motiv auf. Zudem soll die schulergänzende Betreuung die Schule dabei unterstützen, den Bildungsauftrag (Erziehung und Förderung) zu erfüllen (VSG, 1992; Verfassung des Kantons Bern, 1993).

Der Kanton Solothurn beleuchtet die Gründe einer finanziellen Beteiligung von Gemeinden an familienergänzenden Betreuungsangeboten mit der sozialpolitischen Verantwortung, der gesellschaftlichen und sprachlichen Integration von fremdsprachigen Kindern, mit der Chancengerechtigkeit, der Befreiung aus der Familienarmut, der Attraktivitätssteigerung des Wohnortes, der steuerlichen Gewinne, der Arbeitgebendenattraktivität, der wirtschaftlichen Standortattraktivität und den qualifizierten Mitarbeitenden, die auf dem Arbeitsmarkt erhalten bleiben (ASO, o.J.).

Kibesuisse, der Verband Kinderbetreuung Schweiz, merkt an, dass Einrichtungen der schulergänzenden Bildung und Betreuung ein pädagogisches Angebot für Kinder in Ergänzung zum Unterricht darstellen, dabei werden «die individuellen Entwicklungsschritte der Kinder […] anregungsreich und entwicklungsfördernd unterstützt. Somit liegt den Tagesstrukturen als non-formales Bildungsangebot ein sozialer und präventiver Charakter zugrunde, der sich an die von der UNICEF definierten Kinderrechte anlehnt» (Kibesuisse, 2017, S. 3–4).

2.2 Leitung der Einrichtungen

Der Kanton Aargau macht zu den Anforderungen an Leitungspersonen keine Angaben, sondern delegiert dies an die Gemeinden. Der Kanton Bern setzt für eine Leitungsperson einer Tageschule eine abgeschlossene (sozial-)pädagogische Ausbildung voraus (TSV, Art. 3, 2008). Der Kanton Solothurn ergänzt dies in seinen kantonalen Richtlinien zusätzlich mit einer persönlichen Eignung und Führungserfahrung oder der Bereitschaft, innert drei Jahren eine angemessene Führungsausbildung abzuschliessen (ASO, 2016).

Kibesuisse (2018a) empfiehlt eine tertiäre pädagogische Ausbildung für Leitungspersonen und eine Führungsausbildung oder -weiterbildung. Die Verbände Kibesuisse sowie Bildung und Betreuung empfehlen zudem, dass Leitungsaufgaben von den Betreuungsarbeiten getrennt werden und angemessen Zeit in Form von Stellenprozenten zur Verfügung gestellt wird. Im besten Fall entsprechen die Anstellungsbedingungen der Leitung der Einrichtung der SEBB derjenigen einer Schulleitung (Bildung und Betreuung, 2010; Kibesuisse, 2017). Die Schweizerische Gesundheitsstiftung Radix betont zudem, dass die Leitungsfunktion neben den erwähnten Punkten auch «Vertrauen von allen Beteiligten, Einfühlungsvermögen, Freude, Wertschätzung und Engagement für eine gute Atmosphäre» und die Schaffung entsprechender Rahmenbedingungen beinhaltet (Conrad Zschaber, Jost, Weidmann, Bender & Rytz, 2018, S. 9). Die Fachstelle Kinder&Familien (2017) empfiehlt, dass die betriebliche Leitung über eine betriebswirtschaftliche Führungsweiterbildung verfügt.

2.3 Personal

Im Kanton Aargau gibt es keine Vorgaben zum Personal in Einrichtungen der SEBB. Allerdings wird von den Gemeinden erwartet, dass sie gemeindeintern Qualitätsstandards erarbeiten (Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, 2016, S. 21). Viele Gemeinden haben die Qualitätsstandards der Fachstelle Kinder&Familien übernommen (Fachstelle Kinder&Familien, pers. Kommunikation, Juni 2019).

Die Tagesschulverordnung des Kantons Bern schreibt einen Anteil (sozial-)pädagogisch ausgebildetes Personal von mindestens 50 Prozent vor, eine Ausnahme macht sie für Tagesschulen mit tiefen pädagogischen Ansprüchen (TSV, 2008). Es gibt Merkblätter der Erziehungsdirektion des Kantons Bern zu den Anstellungsbedingungen von Tagesschulmitarbeitenden, sowohl zu den Gehältern (ERZ, 2018a) als auch zu den Ausbildungen (ERZ, 2016). Die Anstellungsbehörde der Arbeitnehmenden in den Tagesschulen im Kanton Bern sind die Gemeinden, welche die Anstellungsbedingungen festlegen und die Personalauswahl treffen (ERZ, 2009).

Im Kanton Solothurn gilt derselbe Anteil an pädagogischem Personal wie im Kanton Bern. Zudem führt der Kanton Solothurn eine Liste mit Ausbildungen, die zu dem anerkannten Fachpersonal zählen (ASO, 2015). Der Kanton Solothurn empfiehlt den Einrichtungen ein Personalreglement. Es soll die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden sowie die Besoldung regeln (ASO, 2016). Weiter empfiehlt der Kanton Solothurn das Erstellen von Stellenbeschrieben.

Auch die Verbände gehen von einem Anteil von mindestens der Hälfte pädagogischem Fachpersonal aus (Bildung und Betreuung, 2010; Kibesuisse, 2017). Zudem heben die Autorinnen der Gesundheitsstiftung Radix (Conrad Zschaber et al., 2018) die Bedeutung von Personalentwicklung im Sinne von guten Aus- und Weiterbildungen hervor, die die Kompetenzen sichern und zur Motivation und Zufriedenheit des Personals beitragen sollen. Im Idealfall sind die Weiterbildungen mit der Schule und anderen Institutionen koordiniert (Bildung und Betreuung, 2010) und die Rahmenbedingungen in einem Weiterbildungsreglement festgehalten (Kibesuisse, 2018a).

Die Gewerkschaft vpod geht weiter und fordert ausschliesslich pädagogisch ausgebildetes Personal in Betreuungseinrichtungen. Sie empfiehlt zum Thema Personalentwicklung, dass alle Angestellten mindestens fünf Tage bezahlten Weiterbildungsurlaub pro Jahr beziehen können sollten (vpod, 2012).

Bezüglich der Anstellungsbedingungen des Personals empfiehlt vpod, dass 20 Prozent der Arbeitszeit als «mittelbare Arbeitszeit» veranschlagt werden soll. Damit sind kinderfreie Zeiten gemeint, die Vor- und Nachbereitung, Austausch im Team und mit der Schule, Elterngespräche, Supervision, Administration und Ähnliches beinhalten (ebd.). Um eine möglichst grosse Kontinuität beim Personal gewährleisten zu können, aber auch um die «anspruchsvolle Aufgabe mit grosser Verantwortung und einem sozialen und präventiven Charakter» professionell wahrzunehmen, sind faire und zeitgemässe Löhne und Anstellungsbedingungen notwendig (Kibesuisse, 2018a, S. 1). Deshalb fordert vpod (2012) eine Anstellung des Personals in schulergänzenden Einrichtungen über den Kanton oder die Gemeinden. Auch sollen die Löhne der Betreuungspersonen «in einem begründeten Verhältnis zu den Löhnen der Lehrpersonen stehen. Der formale Unterschied zwischen Lehrpersonen und tertiär ausgebildeten Betreuungspersonen sollte höchstens eine Stufe im Lohnsystem betragen» (ebd., S. 12). Der Verband Bildung und Betreuung (2010) unterstützt diese Forderung. Das Personal soll nach einem offiziellen Reglement des Kantons oder der Gemeinde angestellt werden oder die Arbeitsverträge sollen einem Gesamtarbeitsvertrag unterliegen. Der Verband Kibesuisse hat Lohnempfehlungen in einer Publikation festgehalten, wonach «erfolgreich absolvierte und anerkannte branchenspezifische Aus- und Weiterbildungen […] bei der Lohneinstufung zu berücksichtigen» sind (Kibesuisse, 2018a, S. 12).

2.4 Betreuungsschlüssel

Die Kantone Bern und Solothurn haben ähnliche Richtlinien bezüglich des Betreuungsschlüssels. Beide gehen von mindestens einer anerkannten Fachperson aus, die stets anwesend sein muss. Der Kanton Bern geht von mindestens einer Betreuungsperson pro zehn Schulkinder aus (TSV, Art. 5, 2008), der Kanton Solothurn von einer Betreuungsperson pro sieben Plätze, wobei sie eine Gewichtung der Plätze je nach Alter vornehmen. Bei Kindern ab der 3. Klasse ist im Kanton Solothurn ein Betreuungsschlüssel von mindestens 1:14 vorgesehen, bei jüngeren Kindern ist der Betreuungsschlüssel entsprechend tiefer, das heisst eine Betreuungsperson betreut weniger Kinder (ASO, 2015). Der Kanton Aargau macht keine Angaben zum Betreuungsschlüssel, da die Gemeinden diesen in ihren Qualitätsstandards selbst festlegen können.

Von Fachstellen werden verschiedene Betreuungsschlüssel empfohlen, ihnen liegen unterschiedliche Berechnungsschemata zugrunde. Als Minimalstandard empfiehlt Kibesuisse (2017) eine anerkannte Fachperson pro 14 Schulkinder, zusätzlich sollen Lernende oder Assistenzpersonal zur Verfügung stehen. Dasselbe empfiehlt die Fachstelle Kinder&Familien (2017), bei Kindergartenkindern soll sich der Betreuungsschlüssel auf 1:12 Kinder senken. Der Verband Bildung und Betreuung empfiehlt einen Durchschnitt von 7–8 Kindern pro erwachsene Person (Bildung und Betreuung, 2010). Zusätzliche Funktionen des Personals sollen im Stellenplan berücksichtigt werden, wozu Kibesuisse (2018a) Empfehlungen abgibt.

2.5 Gruppengrösse

Während der Betreuungsschlüssel das Verhältnis der Anzahl Betreuungspersonen zur Anzahl Schülerinnen und Schüler definiert, bezeichnet die Gruppengrösse die maximale Anzahl von Schülerinnen und Schülern pro Gruppe in der Einrichtung (unabhängig von der Anzahl Betreuungspersonen). Die Gemeinden im Kanton Aargau sollen die Gruppengrösse in den Qualitätsstandards selbst festlegen. Der Kanton Solothurn bezieht sich auf die Pflegekindverordnung des Bundes (PAVO, 1977). Der Kanton Bern macht dazu keine Angaben.

 

Aus pädagogischer Sicht empfiehlt der Verband Kibesuisse (2017) eine Gruppengrösse, die sich an der Innendifferenzierung, also am Alter der Kinder, an den Räumlichkeiten und auch am Ausbildungsstand des Betreuungspersonals orientiert.

2.6 Räumlichkeiten und Standort

Die Gemeinden im Kanton Aargau müssen die Mindestanforderungen an den Raum und den Standort in ihren Qualitätsstandards festlegen. Der Kanton Bern schreibt unter anderem einen geeigneten und bedarfsgerechten Standort und mindestens zwei Räume vor (TSV, Art. 6, 2008). Es besteht die Empfehlung, dass sich die Tagesschule möglichst nahe oder gar in der Schule selbst befindet, damit sie die Infrastruktur gemeinsam nutzen können. Zudem empfiehlt die Erziehungsdirektion einen Raumanteil von 4 m2 pro Kind und einen Raum für Gespräche und/oder für die Leitung. Auch sollen eine Turnhalle sowie ein Aussenraum zur Verfügung stehen, die durch die Kinder selbst erreichbar sind (ERZ, 2009). Der Kanton Solothurn empfiehlt, dass pro Kind mindestens 5 bis 6 m2 reine Spielfläche im Innenraum, verteilt auf mindestens zwei Räume, zur Verfügung stehen. Die Ausstattung soll altersgerecht sowie entwicklungsfördernd sein und die Bedürfnisse der Kinder nach Aktivität und Ruhe decken (ASO, 2015).

Die Verbände empfehlen, die Einrichtungen der SEBB möglichst in der Schulanlage anzusiedeln, ansonsten in kurzer Fussdistanz davon entfernt (K&F, 2017; Kibesuisse, 2017). Der Raumbedarf entspricht einer pädagogisch nutzbaren Fläche von 5 bis 6 m2 pro Kind (Bildung und Betreuung, 2010; K&F, 2017; Kibesuisse, 2017). Es sollen mindestens zwei Räume zur Verfügung stehen (Bildung und Betreuung, 2010). Die Ausstattung sollte der Köpergrösse der Kinder angepasst sein sowie sicher, zweckdienlich und pflegeleicht sein (ebd.; Kibesuisse, 2017). Die Fachstelle Kinder&Familien (2017) empfiehlt eine Ausgestaltung, die sich an den Faktoren Bewegung, Rückzugsorte und Nischen, kreatives Spiel, Erleben, Beobachten und Entdecken sowie Begegnung orientiert. Zudem sollen die Kinder an der Gestaltung der Räume beteiligt werden (Bildung und Betreuung, 2010). Für das Personal sollte ein Raum zur Verfügung stehen, der für Pausen, aber auch für Gespräche genutzt werden kann (ebd.).

2.7 Angebot und Öffnungszeiten

Der Kanton Aargau stützt sich bezüglich der Einrichtungstypen auf die Typologie des Bundesamts für Statistik BFS (2015), wobei für unser Forschungsprojekt die Typen modulare Tagesstrukturen für Schulkinder, gebundene Tagesstrukturen für Schulkinder und Tagesstrukturen für alle Altersstufen relevant sind (Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, 2016).

Im Kanton Bern werden Ferienbetreuungsangebote für Tagesschulen empfohlen: «Gemeinden können sich an der Idee orientieren, dass ihre Tagesschule immer geöffnet hat – auch während der Schulferien» (ERZ, 2018b, S. 5). Als Tagesschulangebote werden die Frühbetreuung, die Mittagsbetreuung mit Verpflegung, die Aufgabenbetreuung und die Nachmittagsbetreuung aufgelistet (ERZ, 2009). Ein Tagesschulangebot besteht je nach Bedarf aus einzelnen oder allen Modulen.

Der Kanton Solothurn hält fest, dass «je nach Bedarf […] die Angebote einzeln, modular oder als Gesamtheit angeboten» werden (ASO, 2016, S. 6). Als Angebote definiert der Kanton die Randstundenbetreuung, den Mittagstisch und die Tagesschule (gebundene Tagesstruktur).

Zudem soll während den Schulferien ein freiwilliges Betreuungsangebot bestehen. Der Verband Kibesuisse (2017) empfiehlt eine kontinuierliche Betreuung während den Schulferien. Als Mindestmass sollen Tagesstrukturen während neun Schulferienwochen Betreuung anbieten.

2.8 Verpflegung

Im Kanton Aargau beziehen sich die Richtlinien zur Verpflegung in den Einrichtungen der SEBB auf Empfehlungen von Verbänden oder auf die Qualitätsstandards der Gemeinden.

Die Anforderungen im Kanton Bern sind spezifischer und es fliessen pädagogische wie auch finanzielle Aspekte ein (TSV, Art. 7, 2008). So soll das Essen «in einer lustvollen Atmosphäre stattfinden. Aus rein wirtschaftlichen Überlegungen lohnen sich der Einbau einer Küche und die Anstellung einer Köchin oder eines Kochs nicht in jedem Fall. Aus pädagogischer Sicht ist ein eigener Koch oder eine eigene Köchin jedoch ein entscheidender Faktor für das positive Klima im Tagesschulangebot» (ERZ, 2009, S. 31).

Der Kanton Solothurn verweist auf das Qualitätslabel «Fourchette verte» für eine ausgewogene und kindgerechte Ernährung (ASO, 2016). Fourchette verte ist ein Qualitäts- und Gesundheitslabel für Restaurationsbetriebe, die ausgewogene Mahlzeiten nach der Schweizer Lebensmittelpyramide anbieten.

Die Schweizerische Gesundheitsstiftung Radix (Conrad Zschaber et al., 2018) empfiehlt eine abwechslungsreiche, ausgewogene und nachhaltige Ernährung. Kinder sollen sich selbst am Essen bedienen und im Idealfall sich an der Menüplanung sowie an der Essenszubereitung beteiligen (Bildung und Betreuung, 2010). Zudem hebt Kibesuisse (2017) für die gemeinsamen Mahlzeiten den sozialen Aspekt und das Erleben als Teil einer Gemeinschaft hervor. Auch sei eine Entwicklung von gemeinsamen Regeln und Ritualen wichtig, am besten unter Einbezug der Kinder. Das Essen soll dem «gesunden Geniessen» dienen und den Kindern soll dabei möglichst viel Selbstbestimmung eingeräumt werden. Es soll weder mit Belohnung oder Zwang verbunden werden (Bildung und Betreuung, 2010; Conrad Zschaber et al., 2018). Neben pädagogischen Aspekten thematisiert Kibesuisse (2018a) die Verpflegungsabzüge beim Personal. Ein Lohnabzug für Mahlzeiten soll nur dann gemacht werden, «wenn das Essen in einer Pause ausserhalb des Betreuungsauftrags eingenommen wird. Der Verband empfiehlt zudem, bei Lernenden und Mitarbeitenden im Praktikum in jedem Fall auf einen Abzug zu verzichten» (Kibesuisse, 2018a, S. 11).

2.9 Qualität und Konzepte

Der Kanton Aargau verpflichtet die Gemeinden, Qualitätsstandards für die Bewilligung und die Aufsicht der in ihrer Gemeinde vorhandenen oder geplanten Betreuungsangebote festzulegen. Dabei soll stets das Kindeswohl im Vordergrund stehen (KiBeG, 2016). Der Kanton Aargau verweist auf diverse bestehende und bewährte Instrumente der Qualitätssicherung und überlässt so den Gemeinden einen Gestaltungsspielraum (Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, 2016).

Der Kanton Bern regelt in der Tagesschulverordnung, dass mindestens ein schriftliches Betriebskonzept vorhanden sein muss, das aus einem organisatorischen und einem pädagogischen Teil bestehen soll (TSV, Art. 7, 2008). Im pädagogischen Teil sollen «beispielsweise Regeln zum Zusammenleben, zur Betreuung, Formen der Animation und Rituale» festgehalten werden (ERZ, 2009, S. 42). Ähnlich regelt dies der Kanton Solothurn, wobei «die organisatorischen, personellen, betrieblichen und finanziellen Rahmenbedingungen der Institution sowie Betreuungs- und Erziehungsgrundsätze, nach denen die Kinder in ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung gefördert werden sollen» enthalten sein sollen (ASO, 2015, S. 8). Das pädagogische Konzept soll mindestens folgende Themenbereiche enthalten: «Grundsätze zur Entwicklungsförderung, Aufnahmekriterien, Gestaltung des Alltages, Übertritte (Eingewöhnung, Austritt), Kinder in schwierigen Lebenssituationen, Elternarbeit, Grundsätze zur Körperpflege und Ernährung. Pädagogische Konzepte für schulergänzende Betreuungsangebote bilden zusätzlich den Umgang mit altersbezogenen spezifischen Themen wie Partizipation, Umgang mit Medien, Suchtprävention und Zusammenarbeit mit der Schule ab» (ASO, 2016, S. 16). Zudem wird ein Sicherheits- und Notfallkonzept, sowie Standards zur Prävention von Gewalt sowie grenzwahrende Verhaltensregeln und ein entsprechender Verhaltenskodex vorausgesetzt (ASO, 2015).

Die Gewerkschaft vpod (2012) fordert ein pädagogisches, nach Alter differenzierendes Konzept, welches von den Kantonen vorgegeben werden soll. Zudem soll die Tagesbetreuung als Bildungsaufgabe begriffen werden (ebd.) und im Idealfall soll es ein gemeinsames Konzept für Schule und Tagesschule geben (Bildung und Betreuung, 2010). Die Fachstelle Kinder&Familien (2017) empfiehlt, dass eine Tagesschule über Folgendes verfügt: Betriebskonzept, Betriebsreglement, Personal- und Besoldungsreglement, Social Media Guidelines, pädagogisches Konzept, Hygienekonzept, Notfallkonzept. Kibesuisse (2018c) hat einen Leitfaden zur Erstellung und Weiterentwicklung eines pädagogischen Konzeptes für schulergänzende Einrichtungen erstellt. Die Checklisten von Radix (Conrad Zschaber et al., 2018) erlauben eine Planung und Umsetzung von Qualitätsentwicklung an Mittagstischen. Sie betonen die Wichtigkeit des Einbezugs aller Beteiligten in den Prozess.

2.10 Finanzierung

Der Kanton Aargau legt im KiBeG (Art. 4, 2016) fest, dass die Erziehungsberechtigten die Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung tragen und bei Wenigverdienenden (je nach Gemeinde) sich die Wohngemeinden daran beteiligen. Da im Kanton Aargau viele Einrichtungen der SEBB von privaten Trägern geführt werden (siehe Kapitel 8), müssen sie das Angebot kostendeckend anbieten. Das führt im Vergleich zu anderen Kantonen zu hohen Kosten bei den Eltern.

Im Kanton Bern sind die von den Erziehungsberechtigten zu tragenden Gebühren in Form von Minimal- und Maximalansätzen pro Betreuungsstunde genau geregelt (TSV, Art. 10–17, 2008). Die Finanzierung erfolgt durch den Kanton und die Gemeinden gemeinsam (Kostenteiler, siehe ERZ, 2009). Seit 2013 erhalten Eltern in der Stadt Bern Betreuungsgutscheine (Subjektfinanzierung, d.h., die Eltern erhalten vom Subventionsgeber einen Beitrag zu den Betreuungskosten, bei der Objektfinanzierung hingegen gehen die Beträge direkt an die Einrichtungen der SEBB, Kibesuisse, 2018b). Der Kanton Bern empfiehlt aus finanziellen Gründen eine Belegung der Einrichtungen der SEBB von durchschnittlich 90 Prozent (ERZ, 2009).

Der Kanton Solothurn verweist auf die PAVO. Eine gesicherte wirtschaftliche Grundlage ist Voraussetzung für eine Bewilligung, weil nur so ein längerfristiger, qualitativer Betrieb möglich sei (ASO, 2015). Der Kanton Solothurn empfiehlt den Einwohnergemeinden die Subventionierung in Form von Subjekt- oder Objektfinanzierung (ASO, 2016).

Kibesuisse (2017) empfiehlt, dass das Budget eine finanzielle Absicherung über mindestens drei Jahre nachweist. Dazu sollen laut K&F (2017) Kostenrechnung, Budget und eine Finanzplanung vorhanden sein. Die Gewerkschaft vpod fordert mittelfristig eine kostenlose schulische Tagesbetreuung. Dabei sollen Betreuungsstrukturen «Teil der Schule werden und wie die Schule selbst von der öffentlichen Hand […] finanziert werden, damit die gewünschte soziale Durchmischung erreicht wird» (vpod, 2012, S. 5). Weiter fordert vpod, «dass Bund und Kantone umfassend in die Tagesbetreuung investieren und (entsprechend den Empfehlungen der OECD) mindestens 1 Prozent vom BIP für die familienexterne Kinderbetreuung bereitstellen» (ebd., S. 7).