Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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[123]

Vgl. Beck'scher TKG-Kommentar/Janik/Kühling § 50 Rn. 110 ff.

[124]

Vgl. Beck'scher TKG-Kommentar/Janik/Kühling § 48 Rn. 26 ff.

[125]

Das ETSI ist von vier Unternehmen, den Lizenzgebern, mit der Verwaltung der Lizenzvergabe betraut worden. Jedes Unternehmen kann danach die Lizenz bei ETSI beantragen und muss im Rahmen der Antragstellung zunächst Lizenz- und Verwaltungsgebühren bezahlen.

[126]

Im Simulcryptverfahren werden die Programmsignale verschiedener Anbieter gleichzeitig mit verschiedenen Verschlüsselungssystemen verschlüsselt. Durch dieses Verfahren wird die Möglichkeit geschaffen, mit einem (beliebigen) Decoder, der nur über ein einziges fest integriertes Verschlüsselungssystem verfügt, verschlüsselte Programminhalte von verschiedenen Programmanbietern zu entschlüsseln. Anderenfalls müsste der Zuschauer zum Empfang unterschiedlich verschlüsselter Programminhalte entweder einen jeweils entsprechenden Decoder oder aber einen Decoder mit Common Interface sowie die jeweils benötigten CICA-Module anschließen (Multicryptverfahren).

[127]

Eine Ausnahme bilden hier moderne Rundfunkempfänger wie Smartphones und Tablet PCs, die bereits eine ausschließlich digitale Bilddarstellung auf den kleinen Bildschirmen ermöglichen.

[128]

CICA-Modul = Common Interface Conditional Access Modul.

[129]

Grundsätzlich wird zwischen folgenden Decodertypen unterschieden: 1) Zapping-Boxen (ohne API), 2) Decoder mit API für erweiterte Zusatzdienste (z.B. HTML Funktionalität), 3) Decoder für interaktive Anwendungen, die über echte Rückkanalfähigkeit verfügen.

[130]

Anwendungs-Programmierschnittstellen (API) ermöglichen die Verbindung verschiedener Software-Anwendungen mit den unterschiedlichen Hardware-Komponenten eines Decoders, so dass die Funktionsfähigkeit dieser Anwendungen sichergestellt werden kann. APIs werden in diesem Zusammenhang oftmals als „execution engines“ bezeichnet. Hiervon begrifflich zu unterscheiden sind sog. „presentation engines“ (z.B. HTML-Browser), die die nachfolgende Darstellung der Anwendungen auf dem Fernseh-Bildschirm ermöglichen. Vgl. hierzu CENELEC, Standardisation in digital interactive television, S. 17.

[131]

Im Europäischen Markt werden von der Decoderindustrie derzeit verschiedene Middlewares verwendet: u.a. Open TV, MediaHighway, MHEG5, BetaNova, Liberate, MSTV und vereinzelt auch MHP.

[132]

Bislang wurden von der ETSI verschiedene MHP Versionen genormt, die durch einen unterschiedlich hohen Interaktivitätsgrad gekennzeichnet sind: MHP 1.0 sowie deren nachgebesserte Versionen MHP 1.1 und MHP 1.2; mit einer DVB-HTML Funktionalität zur Darstellung von HTML basierten Inhalten, die die Integration von typischen Inhalten aus dem Bereich des Internets ermöglicht.

[133]

Zu diesen Kompatibilitätsproblemen kommt es zum einen dadurch, dass das gleiche standardisierte API abhängig von der Verbreitungsinfrastruktur (Satellit, Kabel, Terrestrik), in der das Endgerät eingesetzt werden soll, in unterschiedlicher Form in die Set-Top-Boxen implementiert werden muss. Zum anderen definiert bspw. der MHP-Standard bestimmte Kernfunktionen, die aber von dem Verwender entsprechend erweitert werden können, um den individuellen Anforderungen der Gerätehersteller oder denen der Programmanbieter gerecht zu werden. Aufgrund dieser Abweichungen müssen die Anwendungen von den Inhalteanbietern in der Regel an jede spezifische Hardware-Umgebung bzw. für die Decoder der unterschiedlichen Hersteller individuell angepasst werden, weshalb trotz reduziertem Umfang ein re-authoring unerlässlich bleibt.

[134]

Vgl. hierzu auch Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 52c Rn. 11 ff.

[135]

BVerfGE 36, 193, 202 f.; 61, 149, 204; 67, 299, 321.

[136]

Vgl. Jarass/Pieroth Art. 31 GG Rn. 5.

[137]

Vgl. Eckpunkte für das gemeinsame Verfahren zwischen Bundesnetzagentur und Landesmedienanstalten nach §§ 49 Abs. 3, 50 Abs. 4 und 51 Abs. 3 TKG zur Zugangsoffenheit von Anwendungsprogrammierschnittstellen und Zugangsberechtigungssystemen, Mitteilung Nr. 7/2006, ABl. der BNetzA 1/2006, 36; Verfahrensbeschreibung des Verwaltungsverfahrens zur Prüfung der Anzeige nach § 50 Abs. 3 Nr. 4 TKG gem. § 50 Abs. 4 TKG, abrufbar unter www.bundesnetzagentur.de/media/archive/4560.pdf; Holznagel/Behle/Schumacher FS Henle, 2007.

[138]

Vgl. Beck'scher TKG-Kommentar/Janik § 48 Rn. 24; Schütz Rn. 494.

[139]

Vgl. hierzu Dörr/Janik/Zorn S. 41.

[140]

Standard CENELEC EN 50211 und CENELEC R206-001.

[141]

Vgl. Beck'scher TKG-Kommentar/Janik § 48 Rn. 14; Schütz Rn. 492.

[142]

Programmlisten werden technisch auch als LCN bezeichnet (Logical Channel Numbering).

[143]

Damit diese SI-Daten vom Navigator gelesen werden können, müssen sie einheitlich programmiert werden, wofür ein entspr. DVB-Standard entwickelt wurde: DVB-SI (DVB Service Information), EN 300468: Dienste-Informationssystem zur Selbstkonfiguration der Empfänger und zur Information über Programme.

[144]

Vgl. König S. 42.

[145]

So liegt es im Interesse der Plattformbetreiber nicht nur die bouquetbezogenen EPGs der einzelnen Sender, sondern umfassenden Zuschauer-Service zu bieten, der sämtliche Programme und interaktive Angebote umfasst.

[146]

Vgl. hierzu Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 52c Rn. 11 ff.

[147]

Vgl. hierzu vertiefend Goldmedia EPGs in Europa 2014 – der westeuropäische Markt für elektronische Programmführer, Berlin 2009.

[148]

Schütz Rn. 502.

[149]

Vgl. hierzu Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 52c Rn. 11 ff.

1. Teil Medienrecht › Presserecht

Presserecht

Inhaltsverzeichnis

9. Kapitel Presse- und Äußerungsrecht, insbesondere Recht der Wort- und Bildberichterstattung

1. Teil Medienrecht › Presserecht › 9. Kapitel Presse- und Äußerungsrecht, insbesondere Recht der Wort- und Bildberichterstattung

9. Kapitel Presse- und Äußerungsrecht, insbesondere Recht der Wort- und Bildberichterstattung

Inhaltsverzeichnis

A. Die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen in der Wort- und Bildberichterstattung

B. Die Wortberichterstattung

C. Die Bildberichterstattung

D. Die zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen

Literatur:

von Becker Rechtsfragen der Satire, GRUR 2004, 908; Born Gen-Milch und Goodwill – Äußerungsrechtlicher Schutz durch das Unternehmenspersönlichkeitsrecht, AfP 2005, 110; Ebhardt Rechtsfragen der Berichterstattung in Limper/Musiol, Handbuch des Fachanwalts Urheber- und Medienrecht, S. 175; Flechsig Schutz gegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahme, ZUM 2004, 605; Frömming/Peters Die Einwilligung im Medienrecht, NJW 1996, 958; Gottschalk Wie kann eine Unterlassungsvereinbarung erlöschen, GRUR 2004, 827; Grabenwarter Schutz der Privatsphäre versus Pressefreiheit, AfP 2004, 309; Grimm Die Meinungsfreiheit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, NJW 1995, 1967; Hesse § 201a StGB aus Sicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ZUM 2005, 432; Himmelsbach Zur Antwortpflicht des Verlages auf ein Abdruckverlangen, AfP 2006, 430; Hoppe Bildaufnahmen aus dem höchst persönlichen Lebensbereich – der neue § 201a StGB, GRUR 2004, 990; Karaahmetoglu Die Sprache der Gegendarstellung, AfP 2005, 433; Klass Die neue Frau an Grönemeyers Seite – ein zeitgeschichtlich relevantes Ereignis?, ZUM 2007, 818; Kühl Zur Strafbarkeit unbefugter Bildaufnahmen, AfP 2004, 190; Ladeur/Gostomzyk Mephisto reloaded – Zu den Bücherverboten der Jahre 2003/2004 und der Notwendigkeit, die Kunstfreiheit auf eine Risikobetrachtung umzustellen, NJW 2005, 566; Löffler (Hrsg.) Presserecht, 5. Aufl. 2006; von Mangoldt/Klein/Starck Das Bonner Grundgesetz, 4. Aufl. 1999; Mann Die Klarstellung nach der Stolpe-Rechtsprechung, AfP 2013, 326; ders. Zur Rechtswidrigkeit der Herstellung von Lichtbildern, AfP 2013, 16; Maunz/Dürig/Herzog/Scholz Grundgesetz, Loseblatt; Obert/Gottschalk § 201a StGB aus Sicht des privaten Rundfunks, ZUM 2005, 436; Peters Die publizistische Sorgfalt, NJW 1997, 1334; Prinz/Peters Medienrecht: die zivilrechtlichen Ansprüche, 1999; Ricker/Weberling Handbuch des Presserechts, 6. Aufl. 2012; Rinsche Verdachtsberichterstattung, AfP 2013, 1; Sauren Bedrohung der freien Berichterstattung durch den neuen § 201a StGB, ZUM 2005, 425; Schulenberg Das strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht im deutsch-amerikanischen Vergleich, ZUM 1989, 212; Sedelmaier Zum rechtlichen Charakter des Abdruckverlangens, AfP 2007, 19; ders. Zur Änderung der Gegendarstellung im Verfahren und der Wahrung der Unverzüglichkeit/Aktualitätsgrenze durch unzulässige Erstfassung, AfP 2006, 24; ders. Die Sprache der Gegendarstellung, AfP 2005, 524; Seelmann-Eggebert Im Zweifel gegen die Meinungsfreiheit?, AfP 2007, 86; Seitz/Schmidt/Schoener Der Gegendarstellungsanspruch, 4. Aufl. 2010; Soehring/Hoene Presserecht, 5. Aufl. 2013; Teubel Die Rechtsprechung zur Berichterstattung über Prominente nach der Caroline-Entscheidung des EGMR, AfP 2006, 116; Vogel Bedrohung der freien Berichterstattung durch den neuen § 201a StGB, ZUM 2005, 449; Wendt Das Recht am eigenen Bild als strafbewehrte Schranke der verfassungsrechtlich geschützten Kommunikationsfreiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG, AfP 2004, 181; Wenzel (Hrsg.) Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003.

 
A. Die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen in der Wort- und Bildberichterstattung
I. Die Freiheitsrechte des Art. 5 Abs. 1 GG

1. Meinungsäußerungsfreiheit

1

Die Meinung ist ein innerer, gedanklicher Vorgang,[1] weshalb besser der Begriff „Meinungsäußerungsfreiheit“ benutzt wird. Das Recht schützt die Wiedergabe der eigenen und der fremden Ansicht. Sie erstreckt sich auf sämtliche Äußerungsformen, wobei Wort, Schrift und Bild lediglich Beispiele sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Äußerung wertvoll, richtig oder rational begründet oder ob sie von anderen für nützlich oder schädlich gehalten wird.[2] Auch ein öffentliches Informationsinteresse ist nicht Voraussetzung für die Meinungsfreiheit, denn das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistet primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit mit anderen.[3] Ein öffentliches Informationsinteresse ist lediglich geeignet, der Meinungsfreiheit in Abwägung mit anderen Grundrechten ein besonderes Gewicht zu verleihen.[4] Wird durch die Äußerung ein Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit berührenden Frage geleistet, spricht die Vermutung für die Zulässigkeit[5] und es sind auch scharfe Wendungen zulässig.[6] Bei einer ausschließlich privaten Auseinandersetzung besteht diese „Privilegierung“ dagegen nicht ohne weiteres.[7]

2

Auch Tatsachenbehauptungen fallen grds. unter den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit. Die Äußerung von Tatsachen ist Voraussetzung von Bildung von Meinungen, die durch Art. 5 Abs. 1 GG umfassend geschützt werden;[8] allerdings werden solche Tatsachenbehauptungen vom Schutzbereich des Grundrechts ausgenommen, deren Unwahrheit dem sich Äußernden bekannt ist oder bereits im Zeitpunkt der Äußerung erwiesen ist; Art. 5 GG gibt kein Recht zur Lüge.[9] Geschützt ist auch die Wahl des Ortes und der Zeit der Äußerung.[10]

3

Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG umfasst auch das Verbreiten unabhängig von ihrer konkreten Art und Weise (Zeitungen, Rundfunk, Handzettel usw.). Doch gibt das Recht auf Informationsverbreitung dem Verbreiter weder einen Anspruch gegen den Staat, ihm ein aufnahmebereites Publikum zu beschaffen[11] noch einen Anspruch gegen Dritte, die Information zur Kenntnis zu nehmen.[12]

2. Informationsfreiheit

4

Die Informationsfreiheit garantiert jedem Bürger das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Es umfasst sowohl das lediglich passive Empfangen von Informationen wie auch deren aktives Sammeln.

5

Die Informationsfreiheit beschränkt sich auf „allgemein zugängliche Quellen“. Dies ist dann der Fall, wenn die Informationsquelle technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, d. h. einem individuellen nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen.[13]

3. Pressefreiheit

6

Die Pressefreiheit schützt die gesamte Tätigkeit der Presse, und zwar sowohl die aktive Beschaffung von Informationen und die Recherche[14] wie auch deren ungehinderten passiven Empfang, aber auch die freie Veröffentlichung und Verbreitung von Informationen sowie die Mitwirkung der Presse bei der Bildung der öffentlichen Meinung.[15] Der Schutz kommt aber nicht nur der Pressetätigkeit, sondern auch dem Presseerzeugnis selbst einschließlich des Anzeigenteils[16] zugute. Der Begriff „Presse“ ist in weitem Sinn des „Druckwerks“ zu verstehen. Er umfasst nicht nur sämtliche periodischen Druckwerke von Zeitungen, gleich ob Unterhaltungspresse oder nicht, sondern auch alles einmalig Gedruckte wie Bücher, Flugblätter, Handzettel etc. Auch bloße Werkszeitungen sind geschützt.[17] Der Absatzweg ist unerheblich.

7

Die Pressefreiheit enthält vielfältige Schutzwirkungen, die nicht unmittelbar die Wort- und Bildberichterstattung betreffen, auf die hier aber nicht näher eingegangen werden kann. So umfasst sie z.B. den Informationsanspruch der Pressevertreter,[18] ihr Recht auf Gleichbehandlung gegenüber anderen Pressevertretern,[19] das Zeugnisverweigerungsrecht der Journalisten[20] sowie das Redaktionsgeheimnis[21] – beides auch verbunden mit einem gewissen Schutz vor Durchsuchungen und Beschlagnahme. In der jüngeren Zeit haben vor allem Durchsuchungen von Redaktionsräumen von Zeitungen und Zeitschriften dem BVerfG Gelegenheit gegeben, seine schon im SPIEGEL-Urteil[22] begründete Rspr. durch das sog. Cicero-Urteil[23] zu aktualisieren. Danach sind Durchsuchungen und Beschlagnahme in einem Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienen, die Person des Informanten zu ermitteln.[24] Die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses i.S.d. § 353b StGB durch einen Journalisten reicht im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG nicht aus, um einen der strafprozessualen Ermächtigung zur Durchsuchung und Beschlagnahme genügenden Verdacht der Beihilfe des Journalisten zum Geheimnisverrat zu begründen.[25] Aber auch dann, wenn ein Journalist selbst Beschuldigter oder Mitbeschuldigter einer Straftat ist und der in § 97 Abs. 5 S. 1 StPO normierte strafprozessuale Beschlagnahmeschutz nicht greift, bleibt Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG zu berücksichtigen; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen für eine Durchsuchung und Beschlagnahme nicht aus.[26]

8

In Abgrenzung zur Meinungsäußerungsfreiheit gilt, dass die Pressefreiheit berührt ist, wenn es um die im Pressewesen tätigen Personen in Ausübung ihrer Funktion, um ein Presseerzeugnis selbst, um seine institutionell-organisatorischen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen und schließlich um die Institution der freien Presse an sich geht. Handelt es sich dagegen um die Zulässigkeit einer bestimmten Äußerung, so ist ungeachtet des Verbreitungsmediums die Meinungsäußerungsfreiheit maßgeblich.[27]

9

Über den individualrechtlichen Schutz von Pressetätigkeit und des Presseerzeugnisses hinaus verleiht Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG schließlich der Institution freie Presse als solcher Grundrechtsschutz.[28]

4. Rundfunkfreiheit

10

Der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG reicht ebenso wie bei der Pressefreiheit von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung. Er gewährleistet vor allem die Gestaltungsfreiheit im Programm[29] einschließlich der unterhaltenden Programme.[30] Er umfasst u.a. auch die Erstellung von Bild- und Tonaufnahmen im Gerichtssaal vor dem Beginn und nach dem Schluss der Hauptverhandlung.[31]

5. Filmfreiheit

11

Die in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ebenfalls erwähnte Filmfreiheit umfasst dokumentarische Filme, Spielfilme und jede Art filmischer Äußerung und deren Verbreitung.

II. Die Ausstrahlungswirkungen der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG auf die zivilrechtliche Betrachtung der Wort- und Bildberichterstattung

12

Im Ausgangspunkte sollten die Grundrechte Abwehrrechte gegenüber dem Staat sein. Darauf sind sie jedoch nicht beschränkt. Das BVerfG hat schon sehr früh im Lüth-Urteil geklärt, dass und wie die Grundrechte auch im Zivilrecht wirken.[32] Dem BVerfG obliegt, die Beachtung der grundrechtlichen Normen und Maßstäbe durch die Fachgerichte sicherzustellen.[33] Diese Überprüfung beschränkt sich jedoch nicht auf die Frage, ob die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grds. unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts beruhen. Das BVerfG hat vielmehr auch im Einzelnen zu prüfen, ob die Entscheidung bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts sowie der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit verletzt hat.[34] Insbesondere unterliegt die Interpretation der str. Äußerung der verfassungsrechtlichen Kontrolle. Es findet also eine sog. intensivierte Kontrolle statt.[35]

13

Die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG geht zudem über die mittelbare Grundrechtswirkung noch hinaus insoweit, als sie den Umfang der Schranken ihrerseits beschränkt, und zwar durch die im Lüth-Urteil formulierte Wechselwirkungstheorie,[36] die auch und vor allem durch die Abwägung im Einzelfall verwirklicht wird.

14

Die Ausstrahlung von Art. 5 Abs. 1 GG in der Wort- und Bildberichterstattung ist damit auf 3 Ebenen zu beachten:


1. bei der Bestimmung des Verständnisses der Äußerung,
2. bei der Auslegung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen der allgemeinen Gesetze,
3.

III. Die Grundrechtsschranken nach Art. 5 Abs. 2 GG

15

 

Art. 5 GG enthält in Abs. 2 einen generellen Schrankenvorbehalt in den Schranken der Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre.

16

Die Frage, was unter „allgemeinen Gesetzen“ zu fassen ist, insbesondere, wann kein allgemeines Gesetz mehr vorliegt, hat seit Bestehen des Grundgesetzes zu vielfachen Diskussionen und vielfachen Nuancierungen in der Begriffsdefinition geführt.[38] Löffler/Ricker geben die heute h.M. wie folgt wieder: Unter „allgemeinen Gesetzen“ (seien) „nur diejenigen zu verstehen, die sich nicht speziell gegen die Presse, insbesondere nicht gegen die Beschaffung einer Information oder die Äußerung einer Meinung als solcher richten, sondern die dem … Schutze eines anderen Rechtsguts dienen“.[39] Der Gefahr, dass der (einfache) Gesetzgeber dies umgeht, indem er seinem gegen die Meinung anderer und gegen die Presse gerichteten Gesetz einen generellen Zweck unterlegt, begegnet das BVerfG mit der „Lüth“-Formel: Danach hat auch dann, wenn ein Gesetz als „allgemeines Gesetz“ anzuwenden ist, die Rspr. im Einzelfall abzuwägen, ob eine Gesetzesbestimmung im Lichte der besonderen Bedeutung der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG diesen Grundrechten gegenüber Vorrang haben und zu ihrer Einschränkung führen kann.[40]

17

Regelungen zum Jugendschutz enthalten z.B. das JSchG und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Der Ehrenschutz wird durch die §§ 185 ff. StGB i.V.m. § 374 ff. StPO und im Zivilrecht durch die §§ 823 ff. BGB sowie die Ansprüche auf Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz gewährleistet.