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Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

Herausgegeben von

Prof. Dr. Rolf Schwartmann

Bearbeitet von

Dr. Markus Bagh, LL.M. · Peer Bießmann · Marc Oliver Brock · Doris Brocker

Ina Depprich · Prof. Dr. Bernd Eckardt

Prof. Dr. Dieter Frey, LL.M. · Prof. Klaus Gennen · Dr. Anne Hahn

Dr. Christian-Henner Hentsch, M.A., LL.M. · Martin W. Huff · Dr. Carsten Intveen

Viktor Janik · Prof. Dr. Tobias O. Keber

Dr. Thomas Köstlin, M.A. · Dr. Katja Kuck · Jasmin Kundan

Jens Kunzmann · Nicola Lamprecht-Weißenborn, LL.M.

Dr. Niels Lepperhoff · Josef Limper · Sebastian Möllmann · Dr. Christoph J. Müller

Sara Ohr · Prof. Dr. Christian Russ · Michael Schmittmann

Dr. Matthias Schulenberg, LL.M. · Prof. Dr. Rolf Schwartmann

Prof. Dr. Stefan Sporn · Dr. Frederic Ufer

4., neu bearbeitete Auflage


www.cfmueller.de

Impressum

Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

ISBN 978-3-8114-4706-6

E-Mail: kundenservice@cfmueller.de

Telefon: +49 89 2183 7923

Telefax: +49 89 2183 7620

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© 2017 C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg

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Vorwort

Die vierte Auflage des Praxishandbuchs Medien, IT- und Urheberrecht erscheint drei Jahre nach der Vorauflage. Seine Konzeption als kompakter Ratgeber für den Praktiker in drei Rechtsgebieten, die sich zunehmend verzahnen, hat sich insbesondere als Begleitliteratur in der Fachanwaltsausbildung bewährt.

Im Herbst 2017 zeigt sich deutlich, wie rasant die Digitalisierung voranschreitet. Mit der zunehmenden Bedeutung neuer Mediendienste in der Gesellschaft steigt auch der Bedarf in der anwaltlichen Beratung und Prozessvertretung im Bereich der neuen Medien. Sie sind längst nicht mehr nur das Spezialgebiet von Großkanzleien. Diesen Entwicklungen trägt das Praxishandbuch in seiner Neuauflage Rechnung. Die Schwerpunkte der in der Regel grundlegenden Überarbeitungen waren vielfach der Digitalisierung und den Aktivitäten des nationalen und europäischen Gesetzgebers in diesem Kontext geschuldet.

Besonders hervorzuheben sind die Anpassungen im Datenschutzrecht an die bereits geltende, aber erst Ende Mai 2018 anwendbare Datenschutz-Grundverordnung und das ebenfalls ab diesem Zeitpunkt geltende geänderte Bundesdatenschutzgesetz. Da das Praxishandbuch zum Zeitpunkt des Erscheinens sowohl die aktuelle und die schon feststehende künftige Rechtslage abbilden muss, haben wir uns in den Kapiteln mit Bezug zum Datenschutzrecht dazu entschieden, an den relevanten Stellen im Text die aktuelle und die künftige Rechtslage als Ausblick darzustellen, wobei letzteres bisweilen nur in Form eines Ausblicks sinnvoll war.

Zudem ist etwa auf größere Änderungen im Urheberrecht hinzuweisen, wo das Kapitel zum Recht der Verwertungsgesellschaften nun unter erweiterter Autorenschaft verfasst wurde. Weitere grundlegende Überarbeitungen wurden unter anderem im Jugendschutzrecht, im Recht der Sozialen Medien und im Recht der Telemedien erforderlich.

Ich danke allen Autorinnen und Autoren sowie dem Verlag für die engagierte und immer aufwendiger werdende umfassende Aktualisierung des Handbuchs. Über Anregungen und Kritik unter rolf.schwartmann@th-koeln.de freue ich mich.

Köln, im Oktober 2017 Rolf Schwartmann

Vorwort zur 1. Auflage

Wie sehr Medienrecht, Informationstechnikrecht und Urheberrecht miteinander verklammert sind, mag folgendes Beispiel verdeutlichen.

Ein Unternehmen, das eine Internetpräsenz mit bewegten Bildern plant, ist zunächst mit dem öffentlich-rechtlichen und dem zivilen Medienrecht konfrontiert. Da Inhalte an die Allgemeinheit gerichtet werden, ist grundsätzlich das Rundfunkrecht zu beachten. Es ist vom Recht der Telemedien und vom Telekommunikationsrecht abzugrenzen. Allein das Rundfunkrecht hat spezielle Vorgaben zu beachten, die sowohl ex ante (Zulassung) als auch ex post (z. B. Werbe- und Jugendschutzvorschriften) greifen. Tangiert ist bei zusätzlichen Textdarstellungen auch das Presserecht. Hinzu kommen z. B. Fragen hinsichtlich der Verbreitungstechnik und der Regulierung des speziellen Verbreitungswegs, des Wettbewerbs- und Datenschutzrechts. Bei der für den Netzauftritt zu erwerbenden und zu pflegenden Hard- und Software müssen Lösungen im Bereich des Informationstechnikrechts gefunden werden. Soll das Netz als Vertriebsweg genutzt werden, ist das Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs (E-Commerce) zu beachten. Das Urheberrecht, dessen Spezialbereiche wie das Verlagsrecht und das Musikrecht sowie benachbarte Gebiete, etwa das Wettbewerbsrecht und das Markenrecht, erweitern das Anforderungsprofil. Dieses ergibt sich in allen der genannten Gebiete nicht allein aus dem nationalen Recht, sondern zunehmend auch aus dem internationalen, insbesondere dem europäischen Recht.

Vorliegendes Handbuch soll dem Praktiker dabei helfen, eine Schneise durch das Dickicht der sich stellenden Probleme zu schlagen. Sein Umfang trägt dem Facettenreichtum Rechnung, den obiges Beispiel nur in Ansätzen verdeutlichen kann. Alle Fragen werden in der Regel nicht miteinander verwoben auftreten. Aber auch bei der Lösung von Einzelproblemen ist der Blick für das Gesamtsystem unverzichtbar. Zusätzlich werden Spezialgebiete des Medien-, IT- und Urheberrechts behandelt. Etwa Arbeitsrecht und Medien, Sport und Medienrecht, Beihilfe- und Vergaberecht im Medien- und IT-Bereich, das Recht der deutschen und europäischen Kulturförderung und das Film- und Fernsehvertragsrecht. Die umfassende Abhandlung erfolgt zum einen aus Gründen der Vollständigkeit und zum anderen, um die Anforderungen der Curricula der Fachanwaltschaften für Urheber- und Medienrecht und für Informationstechnologierecht in einem Handbuch vollständig abbilden zu können.

Das Buch ist von Praktikern für Praktiker geschrieben. Die Autorinnen und Autoren sind in erster Linie Rechtsanwälte und in den von ihnen bearbeiteten Bereichen ausgewiesene Experten. Ihre berufliche Herkunft ist so inhomogen wie das Medienrecht selbst, weil sie die Facetten der Mediengattungen und der Medienbranche (öffentlich-rechtlicher Rundfunk, privater Rundfunk, Printunternehmen, Kabelnetzbetreiber, Telekommunikationsunternehmen, Bundeskartellamt, Produktionsfirmen und beratende Anwaltschaft) spiegelt.

Im Rundfunkrecht konnte das Gebührenurteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem September 2007 und noch kurz vor Drucklegung eine Vorstellung und erste kurze Bewertung des Entwurfs für den 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag erfolgen. Er liegt seit Ende Oktober 2007 in einer abschließenden Fassung vor und enthält insbesondere die sog. „Plattformregulierung“. Zudem hat die Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste Berücksichtigung finden können, welche Ende 2007 die EG-Fernsehrichtlinie ersetzen wird. Beim IT-Recht konnte im Vergaberecht das Muster zum EVB-IT-Systemvertrag von August 2007 und im Strafrecht das 41. Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität ebenfalls aus dem August 2007 berücksichtigt werden. Das „Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“ (sog. „Zweiter Korb“), das im September 2007 verabschiedet wurde und am 1. Januar 2008 in Kraft treten wird, hat Eingang in die urheberrechtlichen Beiträge gefunden.

Über Anregungen und Kritik an medienrecht@fh-koeln.de freuen wir uns.

Köln, im November 2007 Rolf Schwartmann

Bearbeiterverzeichnis


Dr. Markus Bagh, LL.M. Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und für Urheber- und Medienrecht, LLR Legerlotz Laschet und Partner Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Köln 22. Kapitel (zusammen mit Gennen)
Peer Bießmann Rechtsanwalt, Leiter Legal & Business Affairs Brainpool TV GmbH, Köln; Scheuermann Westerhoff Strittmatter Rechtsanwälte, Köln 34. Kapitel (zusammen mit Möllmann)
Marc Oliver Brock Rechtsanwalt, PricewaterhouseCoopers Legal Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft, Düsseldorf 10. Kapitel (zusammen mit Schmittmann)
Doris Brocker Justiziarin, LfM NRW, Düsseldorf 5. Kapitel
Ina Depprich Rechtsanwältin, GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, München 31. Kapitel
Prof. Dr. Bernd Eckardt Technische Hochschule Köln 14. Kapitel
Prof. Dr. Dieter Frey, LL.M. (Brügge) Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, FREY Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln 15. Kapitel
Prof. Klaus Gennen Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und für Arbeitsrecht, LLR Legerlotz Laschet und Partner Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Köln; Professur Kölner Forschungsstelle für Medienrecht, TH Köln 21. Kapitel, 22. Kapitel (zusammen mit Bagh), 24. Kapitel, 25. und 29. Kapitel (zusammen mit Intveen)
Dr. Anne Hahn Rechtsanwältin, SSB Söder Schwarz Berlinger Rechtsanwälte PartG mbB München 6. Kapitel (zusammen mit Lamprecht-Weißenborn)
Dr. Christian-Henner Hentsch, M.A. LL.M. Rechtsanwalt, Kölner Forschungsstelle für Medienrecht, TH Köln; Justiziar, BIU – Bundesverband Interaktive Unterhaltungssoftware, Berlin 27. Kapitel (zusammen mit Sporn)
Martin W. Huff Rechtsanwalt, LLR Legerlotz Laschet und Partner Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Köln; Geschäftsführer Rechtsanwaltskammer Köln 18. Kapitel
Dr. Carsten Intveen Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht, LLR Legerlotz Laschet und Partner Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Köln 25. und 29. Kapitel (zusammen mit Gennen)
Viktor Janik Rechtsanwalt, Head of Regulatory Affairs, Unity Media Group, Köln; Lehrbeauftragter Universität Mainz 8. Kapitel
Prof. Dr. Tobias O. Keber Hochschule der Medien, Stuttgart; Universität Koblenz-Landau 20. und 23. Kapitel
Dr. Thomas Köstlin, M.A. Geschäftsführer, Exponatus/Büro für Ausstellungsmanagement, Berlin 17. Kapitel
Dr. Katja Kuck Rechtsanwältin; GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Köln 26. Kapitel
Jasmin Kundan Regierungsdirektorin, Bundeskartellamt, Bonn 13. Kapitel
Jens Kunzmann Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Köln 30. Kapitel
Nicola Lamprecht-Weißenborn, LL.M. (Eur.) Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf 2. Kapitel (zusammen mit Schwartmann), 6. Kapitel (zusammen mit Hahn)
Dr. Niels Lepperhoff Geschäftsführer, XAMIT Bewertungsgesellschaft mbH, Düsseldorf 12. Kapitel
Josef Limper Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und für Steuerrecht, Wirtschaftsmediator, Wülfing Zeuner Rechel, Rechtsanwälte Steuerberater, Köln 32. Kapitel
Sebastian Möllmann Rechtsanwalt, Legal & Business Affairs, Brainpool TV GmbH, Köln; Scheuermann Westerhoff Strittmatter Rechtsanwälte, Köln 33. Kapitel, 34. Kapitel (zusammen mit Bießmann)
Dr. Christoph J. Müller Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Köln 16. Kapitel
Sara Ohr Ass. Jur., Kölner Forschungsstelle für Medienrecht, TH Köln 11. Kapitel (zusammen mit Schwartmann)
Prof. Dr. Christian Russ Rechtsanwalt, Notar, Fuhrmann Wallenfels, Wiesbaden; Lehrbeauftragter Universität Mainz und Fachhochschule Wiesbaden 28. Kapitel
Michael Schmittmann Rechtsanwalt, Heuking Kühn Lüer Wojtek, Partnerschaft mbB von Rechtsanwälten und Steuerberatern, Düsseldorf; Lehrbeauftragter Universität Hannover 10. Kapitel (zusammen mit Brock)
Dr. Matthias Schulenberg, LL.M. (Wisconsin-Madison) Rechtsanwalt, Syndikusrechtsanwalt, Köln 9. Kapitel
Prof. Dr. Rolf Schwartmann Leiter der Kölner Forschungsstelle für Medienrecht, TH Köln 1. Kapitel, 2. Kapitel (zusammen mit Lamprecht-Weißenborn), 3., 4., 7. Kapitel, 11. Kapitel (zusammen mit Ohr)
Prof. Dr. Stefan Sporn Rechtsanwalt, Senior Vice President International Distribution, RTL International GmbH, Köln 27. Kapitel (zusammen mit Hentsch)
Dr. Frederic Ufer Rechtsanwalt, Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten (VATM) e.V., Köln 19. Kapitel

Zitiervorschlag:

Schwartmann/Gennen Praxishandbuch Medienrecht, 21. Kap. Rn. 5

Inhaltsübersicht

Vorwort

Vorwort zur 1. Auflage

Bearbeiterverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Teil Medienrecht

Rundfunkrecht

1. KapitelRahmenbedingungen der Rundfunkregulierung

2. KapitelRundfunk im internationalen Recht

3. KapitelRundfunkrechtliche Grundlagen

4. KapitelÖffentlich-rechtlicher Rundfunk

5. KapitelPrivater Rundfunk

6. KapitelRecht der Werbung in Rundfunk und Presse

7. KapitelJugendschutzrecht

8. KapitelRundfunktechnik und Infrastrukturregulierung

Presserecht

9. KapitelPresse- und Äußerungsrecht, insbesondere Recht der Wort- und Bildberichterstattung

Telemedienrecht

10. KapitelTelemedien

Soziale Medien

11. KapitelRechtsfragen beim Einsatz sozialer Medien

12. KapitelTechnische Aspekte des Einsatzes von Social Media

Sondergebiete des Medienrechts

13. KapitelKartellrecht und Medien

14. KapitelWettbewerbsrecht und Medien

15. KapitelMedienrecht und Sport

16. KapitelArbeitsrecht und Medien

17. KapitelRecht der deutschen und europäischen Kulturförderung

18. KapitelGrundzüge der Justizberichterstattung und der Öffentlichkeitsarbeit der Justiz

2. Teil Telekommunikationsrecht

19. KapitelTelekommunikationsrecht

3. Teil Datenschutzrecht

20. KapitelDatenschutzrecht

4. Teil Informationstechnikrecht

21. KapitelIT-Vertragsrecht

22. KapitelGrundlagen des elektronischen Geschäftsverkehrs, Internetrecht

23. KapitelIT-Strafrecht

5. Teil Vergaberecht

24. KapitelÜbersicht über das Vergaberecht

25. KapitelÜbersicht über das IT-Vertragsrecht der öffentlichen Auftraggeber

6. Teil Urheberrecht und benachbarte Rechtsgebiete

26. KapitelUrheberrecht und Leistungsschutzrechte

27. KapitelRecht der Verwertungsgesellschaften

28. KapitelUrheberrecht und Verlagsrecht

29. KapitelUrheberrecht und Software

30. KapitelIT-Immaterialgüterrecht, Kennzeichen- und Domainrecht

31. KapitelFilm- und Fernsehvertragsrecht

32. KapitelMusikrecht

33. KapitelMusik in Film und Fernsehen

34. KapitelUrheberrechtsverletzungen – zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen

Stichwortverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Vorwort zur 1. Auflage

Bearbeiterverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Teil Medienrecht

Rundfunkrecht

1. KapitelRahmenbedingungen der Rundfunkregulierung

I.Wirtschaftliche Anforderungen an die Rundfunkregulierung

II.Überblick über das System der Rundfunkregulierung

1.Regulierung der Inhalte

2.Regulierung von Verbreitungsentgelten

3.Regulierung der Infrastruktur

4.Regulierung der Empfangstechnik

5.Regulierung von Nutzungsentgelten

III.Neuordnung der Rundfunkregulierung in Zeiten von Digitalisierung und Konvergenz

1.Bedürfnis zur Anpassung bisheriger Regelungsstrukturen

2.Einheitliche Regulierung von Rundfunk und Telemedien

3.Aktuelle Regulierungsansätze

IV.Ansätze zur Deregulierung

1.Regulierungsziele und Regulierungsinstrumente

2.Regulierungskriterien

2. KapitelRundfunk im internationalen Recht

I.Rundfunk im Völkerrecht

1.Allgemeines universelles Völkerrecht

2.Wirtschaftsvölkerrecht

2.1Recht der Fernmeldeunion und Frequenzverwaltung

2.2Recht der WTO

3.Recht des Europarates

II.Rundfunkregulierung im Recht der Europäischen Union

1.Primärrecht

2.Sekundärrecht

2.1Audiovisueller Bereich

2.2Benachbarte Regelungsbereiche

3. KapitelRundfunkrechtliche Grundlagen

I.Entwicklung des Rundfunkrechts

II.Rundfunk im Grundgesetz

1.Rundfunkfreiheit

2.Rundfunkbegriff

2.1Der klassische Rundfunkbegriff

2.2Rundfunkbegriff und Neue Medien

2.2.1Strukturprobleme des Rundfunkbegriffs

2.2.2Onlinedienste als Rundfunk

2.2.2.1Verfassungsrechtliche Einordnung

2.2.2.2Einfachgesetzliche Einordnung

2.2.2.3Reformwille bei Streaming TV im Internet – Anzeigepflicht anstatt Lizenz

3.Meinungsfreiheit

3.1Schutzbereich

3.2Schranken

3.3Schranken-Schranken

4.Träger der Rundfunkfreiheit

5.Schutzbereich und Schranken der Rundfunkfreiheit

6.Rundfunkrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

7.Institutionelle Garantien

8.Dienende und ausgestaltungsbedürftige Rundfunkfreiheit

9.Staatsferne

III.Rundfunk im einfachen Recht

1.Rundfunkstaatsverträge

2.Weiteres Landesrecht, insbesondere Rundfunk-/Mediengesetze

4. KapitelÖffentlich-rechtlicher Rundfunk

I.Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten

II.Organisation und Aufsicht

1.Aufsichtsgremien

1.1Rundfunkrat (Fernsehrat)

1.2Verwaltungsrat

1.3Zusammensetzung der Aufsichtsgremien

1.3.1Problemstellung

1.3.2Fehlende Staatsferne

1.3.3Gleichheitssatz

2.Intendant

3.Prozessuale Fragen

III.Programmauftrag

1.Klassischer Programmauftrag

2.Programmauftrag und Neue Medien

2.1Online-Aktivitäten

2.2Programmauftrag für Onlinedienste

2.2.1Europarechtliche Einordnung

2.2.2Verfassungsrechtliche Einordnung

2.2.3Einfachgesetzliche Einordnung

2.2.3.1Programmauftrag

2.2.3.2Telemedien nach § 11d RStV

2.2.3.3Drei-Stufen-Test

IV.Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

1.Beitragsfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

1.1Die ehemalige Rundfunkgebühr

1.2Der Rundfunkbeitrag als neues Modell der Rundfunkfinanzierung

1.3 Rundfunkfinanzierung in der beihilferechtlichen Einschätzung der Europäischen Kommission

1.4 Finanzgewährleistungsanspruch nach nationalem Recht

1.4.1Verfassungsrechtliche Vorgaben im Dualen System

1.4.2Sicherung durch Verfahren

2.Sonstige Finanzierungsquellen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

3.Kommerzielle Betätigung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten

5. KapitelPrivater Rundfunk

I.Grundsätzliches

II.Die Besonderheiten des privaten Rundfunkrechts

III.Rechtsgrundlagen des privaten Rundfunkrechts

IV.Regulierungsbehörden im privaten Rundfunk

1.Landesmedienanstalten

2.Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten

2.1Zusammenarbeit in der ALM

2.2Organe

2.3Gemeinsame Geschäftsstelle

V.Regulierungsfelder

1.Zulassung

1.1Zulassungsbedürftigkeit

1.2Vorgaben an den Veranstalter

1.3Anforderungen an das Programm

1.4Wirtschaftliche und organisatorische Leistungsfähigkeit

1.5Einhaltung der Regelungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt

1.6Sonderfall Teleshopping

VI.Zugang zu Übertragungskapazitäten – §§ 50 ff. RStV

VII.Aufsicht über den privaten Rundfunk

1.Werberegelungen

2.Programmgrundsätze

3.Gewinnspiele

6. KapitelRecht der Werbung im Rundfunk

A.Die Werbung in den Medien

B.Werbung und Wettbewerbsrecht

I.Die UWG-Novellen 2004, 2008 und 2015

II. Anwendbarkeit des UWG

1.Geschäftliche Handlung und objektiver Zusammenhang

2.Vor der Novelle 2008: Wettbewerbsförderungsabsicht

III.Verbot unterschwelliger Werbung

IV.Verbot getarnter Werbung

V.Formen getarnter Werbung

1.Allgemeines

2.Redaktionelle Werbung/Schleichwerbung

3.Produktplatzierung

VI.Rechtsfolgen

C.Werbung im Rundfunk

I.Die Trennung von Werbung und Programm und Erkennbarkeit

II.Schleichwerbung

1.Indizien für Schleichwerbung

2.Redaktionelle Veranlassung

III.Produktplatzierung

1.Begriff der Produktplatzierung

2.Voraussetzungen einer zulässigen Produktplatzierung

2.1Genres

2.2Kennzeichnungspflichten

2.3Themenplatzierung

IV.Teleshopping

V.Sponsoring

1.Sendungssponsoring

2.Ereignissponsoring

3.Titelsponsoring

VI.Virtuelle Werbung

VII.Besondere Formen von Werbung und medialer Einbindung

1.Gewinnspiele

2.Ausstatterhinweise

3.Regionalisierung und Personalisierung von Werbung

4.Kombination verschiedener Werbeformen

VIII.Dauerwerbesendung

IX.Einfügung und zulässiger Umfang der Werbung

1.Gesamtdauer der Werbung

2.Einfügung der Werbung

3.Split Screen

X.Hinweise auf eigene Programme, Begleitmaterial, Social Advertising und Wahlwerbung

XI.Verstöße

D.Werbung in Telemedien

I.Technische Regulierung im Telemediengesetz

II.Inhaltliche Regulierung im Rundfunkstaatsvertrag

E.Werbung und Jugendmedienschutz

F.Herausforderungen der Werberegulierung

7. KapitelJugendschutzrecht

A.Schutzpflichten des Staates

B.Schutzpflichten Privater

I.Einführung von Internetfiltern

II.Kritik

III.Verantwortlichkeit der Provider

C.Gesetzliche Ausgestaltung

I.Gesetzgebungskompetenzen

II.Das Jugendschutzgesetz

1.Anwendungsbereich

2.Alterskennzeichnung

3.Liste jugendgefährdender Medien (Indizierung)

III.Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

1.Anwendungsbereich (Zweck des Vertrages)

2.Klassifizierung von Angeboten

2.1Unzulässige Angebote (§ 4 JMStV)

2.2Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote (§ 5 JMStV)

2.3Besonderheiten bei Werbung und Teleshopping (§ 6 JMStV)

2.4Rechtsfolgen

3.Novellierung des JMStV

3.1Gescheiterte Novellierung 2010/2011

3.2JMStV 2016

D.Aufsicht

I.Aufsicht nach dem Jugendschutzgesetz

1.Landes- und Bundesbehörden

2.Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM)

3.Die freiwillige Selbstkontrolle

II.Aufsicht nach dem Jugendmedienschutzstaatsvertrag

1.Der Jugendschutzbeauftragte

2.Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)

3.Zusammenarbeit von KJM und Freiwilliger Selbstkontrolle

3.1Aufgabe der freiwilligen Selbstkontrolle am Beispiel der FSM

3.2Ablauf das Prüfverfahrens

3.3Umfang und Grenzen des Beurteilungsspielraums der Freiwilligen Selbstkontrolle

8. KapitelRundfunktechnik und Infrastrukturregulierung

I.Einführung

II.Digitalisierung

1.Politische Bedeutung

1.1Die Digitalisierung von Programminhalten

1.2Multiplexing

2.Bilddarstellung

2.1High Definition Television (HDTV)

2.2Bildformate

2.3Regulierung von Breitbildformaten

III.Verbreitungsinfrastrukturen

1.Terrestrik

1.1Übertragungstechnik

1.2Rechtliche Rahmenbedingungen

2.Satellit

2.1Übertragungstechnik

2.2Rechtliche Rahmenbedingungen

3.Kabel

3.1Übertragungstechnik

3.2Rechtliche Rahmenbedingungen

3.2.1Rundfunkrechtliche Regulierung

3.2.2Wettbewerbsrechtliche Regulierung

3.2.3Urheberrechtliche Regulierung

4.Internet – IPTV

4.1Übertragungstechnik

4.2Rechtliche Rahmenbedingungen

5.Mobilfunknetze

5.1Übertragungstechnik

5.2Rechtliche Rahmenbedingungen

IV.Verschlüsselungs- und Empfangstechnik

1.Zugangsberechtigungssysteme

1.1Zugangsberechtigungssysteme: Nutzen und Technik

1.2Regulierung von Zugangsberechtigungssystemen

2.Digitale Empfangsgeräte

2.1Anwendungs-Programmierschnittstelle (API)

2.1.1Funktionsweise

2.1.2Regulierung

2.2Common Interface

3.Navigator und Electronic Programme Guide (EPG)

3.1Funktionsweise

3.2Regulierung

Presserecht

9. KapitelPresse- und Äußerungsrecht, insbesondere Recht der Wort- und Bildberichterstattung

A.Die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen in der Wort- und Bildberichterstattung

I.Die Freiheitsrechte des Art. 5 Abs. 1 GG

1.Meinungsäußerungsfreiheit

2.Informationsfreiheit

3.Pressefreiheit

4.Rundfunkfreiheit

5.Filmfreiheit

II.Die Ausstrahlungswirkungen der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG auf die zivilrechtliche Betrachtung der Wort- und Bildberichterstattung

III.Die Grundrechtsschranken nach Art. 5 Abs. 2 GG

IV.Das Zensurverbot

V.Die Kunstfreiheit und ihre Ausstrahlungswirkung auf die zivilrechtliche Betrachtung der Wort- und Bildberichterstattung

B.Die Wortberichterstattung

I.Grundsätzliches

1.Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung

1.1Empfängerverständnis

1.2Berücksichtigung des Verständnisses aufgrund des Mediums

1.3Kontextbetrachtung

1.4Offene und verdeckte Äußerungen

1.5Rechtsbegriffe und andere Begrifflichkeiten

1.6Mehrdeutige Darstellungen

1.7Verdacht, Zweifel, Gerüchte

1.8Fragen

1.9Zitate

1.10Satire

1.11Erkennbarkeit bei der Wortberichterstattung

2.Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung

2.1Kriterien der Abgrenzung

2.2Einzelfälle

3.Behaupten und Verbreiten

3.1Behaupten

3.2Verbreiten

3.3Sich-zu-eigen-machen, sich distanzieren

II.Die Verletzung von Rechten Dritter durch die Wortberichterstattung

1.Persönlichkeitsrechte

1.1Die Rechtsgrundlagen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

1.1.1Deutsches Recht

1.1.2Art. 8 EMRK

1.2Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

1.2.1Natürliche Personen/postmortales Persönlichkeitsrecht

1.2.2Juristische Personen

1.3Einzelne Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

1.4Erforderlichkeit einer Abwägung

1.5Die Freiheit der Meinungsäußerung und ihre Grenzen bei der Abwägung im Einzelfall (Schmähkritik, Formalbeleidigung, Menschenwürde)

1.6Tatsachenbehauptungen

1.6.1Grundsätzliches zum Schutzumfang

1.6.2Unwahre Tatsachenbehauptungen

1.6.3Nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen, Beweislast, pressemäßige Sorgfaltspflicht

1.6.4Persönlichkeitsbeeinträchtigende wahre Tatsachenbehauptungen

1.7Abwägung in Einzelfällen

1.7.1Verdachtsberichterstattung

1.7.2Persönlichkeitsrecht von Kindern

2.Das Recht am Unternehmen

3.Beleidigungstatbestände

4.Kreditgefährdung

III.Rechtswidrigkeit und Verschulden

1.Maßstäbe der Rechtswidrigkeit

2.Wahrnehmung berechtigter Interessen gem. § 193 StGB

3.Journalistische Sorgfaltspflicht

C.Die Bildberichterstattung

I.Das Recht am eigenen Bild als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

II.Begriff des Bildnisses

III.Erkennbarkeit

IV.Herstellungsart

V.Der Bildnisschutz nach den §§ 22, 23 KUG

1.Einwilligung

1.1Rechtscharakter der Einwilligung

1.2Erteilung der Einwilligung

1.3Grenzen der Einwilligung

1.4Anfechtung und Widerruf

2.Schranken des Bildnisschutzes gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG – Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte

2.1Begriffe der Zeitgeschichte

2.2Informationsinteresse der Allgemeinheit

2.3Verbreitung zu Werbezwecken

2.4Postmortaler Bildnisschutz und seine Schranken

3.Schranken des Bildnisschutzes gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2–4 KUG

4.Schranken-Schranken gem. § 23 Abs. 2 KUG – Berechtigte Interessen des Abgebildeten in der Abwägung

4.1Verletzung der Intimsphäre

4.2Verletzung der Privatsphäre

4.3Kinder- und Jugendschutz

4.4Verletzung von Ehre und Ruf

4.5Verletzung des Wahrheitsschutzes

4.6Satire

4.7Anonymitätsverletzung

4.8Leben, Körper, Gesundheit

5.Das Caroline-Urteil des EGMR – Inhalt und „Einpassung“ in das deutsche Rechtssystem – Das Hannover II-Urteil des EGMR

6.Strafrechtliche Folgen der Verletzung des Bildnisschutzes – §§ 201a StGB, 33 KUG

VI.Fotos von Sachen

D.Die zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen

I.Der Unterlassungsanspruch

1.Voraussetzungen

2.Anspruchsberechtigte

3.Anspruchsverpflichtete

4.Prozessuale Besonderheiten des Unterlassungsanspruchs

II.Der Berichtigungsanspruch

1.Abgrenzung

1.1Widerruf

1.2Richtigstellung, Nichtaufrechterhaltung, berichtigende oder nachträgliche Ergänzung

2.Voraussetzungen des Berichtigungsanspruchs

3.Anspruchsberechtigte und -verpflichtete

4.Probleme der Durchsetzung des Berichtigungsanspruchs

III.Der Bereicherungsanspruch

IV.Schadensersatz

V.Der Geldentschädigungsanspruch

VI.Der Gegendarstellungsanspruch

1.Funktion und anwendbares Recht

2.Voraussetzungen des Gegendarstellungsanspruchs

3.Anspruchsberechtigte und -verpflichtete

4.Form der Gegendarstellung

5.Zuleitung der Gegendarstellung und Abdruckverlangen

6.Abdruck der Gegendarstellung

7.Inhaltliche Mängel der Gegendarstellung und fehlendes berechtigtes Interesse

8.Probleme der Durchsetzung der Gegendarstellung

9.Besonderheiten in Hörfunk und Fernsehen

Telemedienrecht

10. KapitelTelemedien

I.Einleitung

1.Historische Entwicklung

2.EU-rechtlicher Rahmen

3.Verfassungsrechtliche Vorgaben

3.1Grundrechtliche Relevanz

3.2Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern

II.Der Anwendungsbereich des TMG

1. Abgrenzung zum Rundfunk

1.1Vorgaben der AVMD-Richtlinie

1.2Linearität, Sendeplan und Allgemeinheit

1.3 Inhalteneutralität des einfachgesetzlichen Rundfunkbegriffs?

1.4Ausnahmekatalog des § 2 Abs. 3 RStV

1.5Einzelne Abgrenzungsfragen – Online-Auftritte mit audiovisuellen Elementen, „Rundfunk“ auf Videoplattformen und in Social Media, Business-TV

1.6Rechtspolitische Bewertung und Ausblick

2.Unbedenklichkeitsbestätigung und Rückholklausel

3.Abgrenzung zu den Diensten des TKG

III.Regelungsregime der Telemediendienste

1.Begriffsbestimmungen

1.1Diensteanbieter

1.2Niedergelassener Diensteanbieter

2.Herkunftslandprinzip

2.1Anwendungsbereich des Herkunftslandprinzips

2.2Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip

2.2.1Generelle Ausnahmen

2.2.2Einzelfallausnahmen

3.Zulassungsfreiheit

4.Informationspflichten

4.1Allgemeine Informationspflichten

4.2Besondere Informationspflichten

4.3Verbot von Spam

5.Haftungsprivilegierung

5.1Das Prinzip der Haftungsprivilegierung

5.1.1Anwendungsbereich der Verantwortlichkeitsregeln

5.1.2Eigene und fremde Inhalte

5.1.3Die Freistellung von der Verantwortlichkeit für fremde Inhalte

5.2Die Haftung der Diensteanbieter im Einzelnen

5.2.1Grundsätze des BGH zur Anbieterhaftung

5.2.2Einzelfragen

6.Datenschutz

6.1Datenschutzvorschriften des TMG

6.1.1Anwendungsbereich, § 11 TMG

6.1.2Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

6.1.2.1Gesetzliche Erlaubnis – Bestandsdaten und Nutzungsdaten, §§ 14, 15 TMG

6.1.2.2Die Einwilligung des Nutzers

6.2Auskunftsansprüche

6.3Aktuelle Reformen im Datenschutzrecht

7.Weitere Anforderungen an journalistisch-redaktionell gestaltete und fernsehähnliche Telemedien

7.1Telemedien ohne und mit journalistisch-redaktionell gestaltetem Inhalt

7.2Journalistische Grundsätze

7.3Weitergehende Informationspflichten

7.4Gegendarstellung

7.5Redaktionsdatenschutz

7.6Werbung

IV.Öffentlich-rechtliche Telemedienangebote

V.Jugendschutz in den Neuen Medien

1.Angebotskategorien

1.1Absolut unzulässige Angebote nach § 4 Abs. 1 JMStV

1.2Relativ unzulässige Angebote nach § 4 Abs. 2 JMStV

1.3Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote, § 5 JMStV

1.3.1Der Begriff der Entwicklungsbeeinträchtigung

1.3.2Die Folgen einer Einstufung als entwicklungsbeeinträchtigend

2.Jugendschutzbeauftragter

2.1Von der Verpflichtung erfasste Anbieter

2.1.1Geschäftsmäßiges Anbieten von Telemedien

2.1.2Allgemein zugängliches Telemedium

2.1.3Enthalten von entwicklungsbeeinträchtigenden oder jugendgefährdenden Inhalten

2.1.4Ausnahme für kleine Anbieter von Telemedien

2.2Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten

2.3Anforderung an die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten

VI.Aufsicht

Soziale Medien

11. KapitelRechtsfragen beim Einsatz sozialer Medien

I.Definition und Bedeutung

1.Begriff und Wesensmerkmale

2.Chancen der Nutzung von sozialen Medien

2.1Unternehmen

2.2Private

3.Risiken der Nutzung von sozialen Medien

3.1Unternehmen

3.2Private

4.Arten von sozialen Medien

4.1Soziale Netzwerke

4.2Instant Messaging-Dienste

4.3Blogs

4.4Microblogs

4.5Wikis

4.6Webforen

4.7Bewertungsportale

4.8Multimediaportale

II.Regelwerke der sozialen Medien

1.Anwendbares Recht

2.Leistungsumfang

3.Social Media-Vertrag

4.Wirksamkeit typischer Klauseln

5.Verstöße gegen Verhaltensregeln

6.Beendigung der Social Media-Nutzung

6.1Kündigung

6.2Tod des Accountinhabers

III.Betroffene Rechtsgebiete

1.Urheberrecht

1.1Anwendbarkeit deutschen Urheberrechts

1.2Eigene Inhalte

1.3Fremde Inhalte

1.3.1Hochladen fremder Werke

1.3.2Verlinkung und Framing

2.Datenschutzrecht

2.1Verfassungsrechtlicher Schutz personenbezogener Daten

2.2Einfachgesetzlicher Schutz personenbezogener Daten

2.3Anwendbarkeit deutschen Datenschutzrechts

2.3.1§ 1 Abs. 5 BDSG als Kollisionsnorm

2.3.2Verantwortliche Stelle innerhalb EU/EWR

2.3.3Verantwortliche Stelle außerhalb EU/EWR

2.4Personenbezogene Daten

2.5Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit

2.5.1Social Media-Anbieter

2.5.2Anbieter von Social Plug-Ins

2.5.3Nutzer

2.6Gesetzliche Grundlagen des Datenumgangs

2.7Rechtsfragen transnationaler Datenübermittlung

3.Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht

3.1Anwendbarkeit deutschen Rechts zum Schutze der Persönlichkeit

3.2Meinungsfreiheit

3.3Allgemeines Persönlichkeitsrecht

3.4Rechtsfolgen bei Persönlichkeitsverletzungen

3.4.1Vorgehen gegen den Äußernden

3.4.2Vorgehen gegen die Social Media-Anbieter

3.4.3Maßnahmen der Social Media-Anbieter

3.5Phänomen Fake News

4.Rundfunkrecht

4.1Social Media als Rundfunk

4.2Verfassungsrechtlicher Rundfunkbegriff

4.3Einfachgesetzlicher Rundfunkbegriff

5.Telemedienrecht

5.1Social Media als Telemedien

5.2Anwendbarkeit deutschen Telemedienrechts

5.3Gesetzliche Vorgaben nach RStV

5.3.1Anwendbarkeit rundfunkrechtlicher Vorschriften

5.3.2Grundsatz der Zulassungsfreiheit

5.3.3Inhaltliche Anforderungen an Telemedien

5.3.4Impressumspflicht

5.3.5Werberechtliche Grundsätze

5.3.6Telemediale Aktivitäten öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten

5.4Gesetzliche Vorgaben nach TMG

5.4.1Weitergehende Impressums- und Informationspflichten

5.4.2Datenschutzrechtliche Vorgaben

6.Wettbewerbsrecht

6.1Anwendbarkeit deutschen Wettbewerbsrechts

6.2Schutzzweck des UWG

6.3Die relevanten Tatbestände im Einzelnen

6.3.1§ 3 Abs. 1 UWG

6.3.2§ 3 Abs. 3 UWG

6.3.3§ 5a UWG

6.3.4§ 3a UWG

6.3.5§ 5 UWG

6.3.6§ 6 UWG

6.3.7§ 7 UWG

6.4Rechtsfolgen wettbewerbswidrigen Handelns

6.4.1Unterlassungsanspruch

6.4.2Abmahnung

6.4.3Ersatz der Abmahnkosten

6.4.4Schadensersatz und Gewinnabschöpfung

6.5Vorgaben der Social Media-Anbieter

7.Jugendschutzrecht

7.1Verhältnis von JuSchG und JMStV

7.2Schutzrahmen des JMStV

7.3Freiwillige Alterskennzeichnung für soziale Medien

8.Strafrecht

8.1Soziale Medien als Ausgangspunkt strafbaren Verhaltens

8.2Anwendbarkeit deutschen Strafrechts

8.3Materielle Straftatbestände

8.3.1Mögliche Straftatbestände im Hinblick auf soziale Medien

8.3.2Phänomen Sexting

8.3.3Möglicher Reformbedarf

8.4Prozessuale Eingriffsbefugnisse

9.Haftungsrecht

9.1Verantwortlichkeit der Nutzer

9.1.1Haftung für eigene Inhalte

9.1.2Haftung für fremde Inhalte

9.1.3Minderjährige

9.2Verantwortlichkeit der Anbieter

9.2.1Haftung für Datensicherheit

9.2.2Haftung für eigene und fremde Anwendungen

9.2.3Haftung für Inhalte der Nutzer

IV.Social Media im Unternehmen

1.Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Nutzung von sozialen Medien

2.Private Nutzung sozialer Medien am Arbeitsplatz

2.1Bedeutung

2.2Erlaubnis privater Internetnutzung

2.3Nachträgliches Verbot privater Internetnutzung

3.Festlegung des Nutzungsumfangs

4.Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

5.Kontrolle durch den Arbeitgeber

5.1Erlaubnis ausschließlich dienstlicher Internetnutzung

5.2Erlaubnis dienstlicher und privater Internetnutzung

5.3Rechtsfolgen bei Überschreitung der Kontrollbefugnisse

6.Kritische Äußerungen der Arbeitnehmer über soziale Medien

7.Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen über soziale Medien

8.Social Media Guidelines

9.Bring your own Device

10.Social Media Monitoring

10.1Begriff und Bedeutung

10.2Bewerbersuche über soziale Medien

10.3Kundenbeobachtung über soziale Medien

V.Social Media Marketing

1.Definition

2.Unterschiede zum herkömmlichen Marketing

3.Rechtliche Zulässigkeit des Direktmarketings

4.Verschleierung des Werbecharakters

5.Gewinnspiele

VI.Aufbau einer unternehmensbezogenen Social Media-Präsenz

1.Bedeutung

2.Wahl des Accountnamens

3.Impressumspflicht

4.Erkennbarkeit kommerzieller Kommunikation

5.Mitbestimmung des Betriebsrats

VII.Übernahme eines Social Media-Accounts

1.Vertragsübernahme

2.Haftungsfragen

2.1Übertragender

2.2Erwerber

3.Einräumung von Nutzungsrechten

VIII.Zukunft von sozialen Medien

1.Sättigungseffekte

2.Konzentration von Datenmacht

2.1Facebook und WhatsApp

2.2Auswahl und Filterung von Inhalten

2.3Staatlicher Datenzugriff

3.Marktmacht der Nutzer

4.Gesetzgeberischer Handlungsbedarf

4.1Aufgabe der rundfunkrechtlichen Sonderdogmatik

4.2Verbesserung datenschutzrechtlicher Standards

4.3Verhinderung und Aufbruch überragender Marktstellung

4.4Anpassung des Medienkonzentrationsrechts

12. KapitelTechnische Aspekte des Einsatzes von Social Media

I.Technische Grundlagen der Datenübertragung im Internet

1.Internet-Protokolle

2.IP-Adresse

2.1Statische und dynamische IP-Adresse

3.Das World Wide Web: Ein Dienst im Internet

4.Datentransfer bei E-Mail

5.Tell a friend-Funktion

II.Nutzeridentifikation

1.Nutzeridentifikation mittels Cookies

2.Nutzeridentifikation mittels Browser-Fingerabdruck

III.Nutzerbeobachtung

1.Webstatistik – aktive Nutzerbeobachtung

2.Social Plug-ins – passive Nutzerbeobachtung

IV.Technische Besonderheiten bei mobilen Geräten

1.BYOD

2.Apps

Sondergebiete des Medienrechts

13. KapitelKartellrecht und Medien

A.Die 7. bis 9. GWB-Novelle

B.Verfahren vor den deutschen Kartellbehörden und Gerichten

I.Überblick über die Verfahrensarten

II.Besonderheiten von Zusammenschlüssen im Presse- und Rundfunkbereich

III.Kartellaufsicht in Medienmärkten

1.Ausnahmen vom Kartellverbot im Medienbereich

2.Kartellfälle im Medienbereich

IV.Missbrauchsaufsicht in Medienmärkten

V.Konkurrenz von Kartell- und sektorspezifischem Medien- und Urheberrecht

C.Verfahren im Rahmen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ex-EGV, nachfolgend AEUV)

I.Europäische Zusammenschlusskontrolle

II.Europäisches Kartellverbot und Missbrauchsaufsicht

III.Europäisches Beihilferecht

14. KapitelWettbewerbsrecht und Medien

A.Einleitung

B.Wettbewerbsrechtliche Grundlagen

I.Allgemeines

II.Schutzzweck des UWG

III.Grundbegriffe des UWG

1.Geschäftliche Handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG)

2.Marktteilnehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG)

3.Mitbewerber (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) und Unternehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG)

4.Nachrichten (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG)

C.Relevante Verbotstatbestände für Medienunternehmen

I.Allgemeines

1.Unlauterkeit

2.Das maßgebliche Verbraucherleitbild

3.Die sog. Spürbarkeits- oder Wesentlichkeitsschwelle

II.Einzelne Beispielsfälle unlauterer geschäftlicher Handlungen

1.Handlungen der sog. „Black List“ (§ 3 Abs. 3 UWG mit Anhang)

2.Vorsprung durch Rechtsbruch (§ 3a UWG)

2.1Regelungen ohne Marktbezug

2.2Marktzutrittsregelungen

2.3Beispiele für Marktverhaltensregelungen

3.Mitbewerberschutz (§ 4 UWG)

3.1Geschäftsehrverletzung (§ 4 Nr. 1 UWG)

3.2Anschwärzung (§ 4 Nr. 2 UWG)

3.3Ergänzender Leistungsschutz (§ 4 Nr. 3 UWG)

3.3.1 Täuschung über die betriebliche Herkunft (§ 4 Nr. 3a UWG)

3.3.2Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung (§ 4 Nr. 3b UWG)

3.3.3Nachahmung und unredliche Kenntniserlangung (§ 4 Nr. 3c UWG)

3.3.4Im Besonderen: Ausbeuten fremder Werbung

3.4Gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG)

3.4.1Allgemeine Gesichtspunkte einer Behinderung

3.4.2Ausspannen von Kunden und Mitarbeitern

3.4.3Preiskampf

3.4.4Betriebsstörung

3.4.5Boykott

3.4.6Diskriminierung

3.4.7Behinderung bei Absatz, Bezug und Werbung

4.Aggressive geschäftliche Handlungen (§ 4a UWG)

5.Irreführende geschäftliche Handlungen (§§ 5, 5a UWG)

5.1Voraussetzungen einer Irreführung

5.1.1Irreführung durch „Angaben“

5.1.2Irreführung durch Unterlassen (§ 5a UWG)

5.2Einzelne Fallgruppen der Irreführung

5.2.1Allein- oder Spitzenstellungsbehauptung

5.2.2Beschaffenheits- und Qualitätsangaben

5.2.3Preiswerbung

5.2.4Verfügbarkeit beworbener Waren (Vorratswerbung)

5.2.5Anlass des Verkaufs

5.2.6Angaben zum Unternehmen (insbes. Traditionswerbung)

5.2.7Nichtkenntlichmachen des Werbecharakters (Schleichwerbung)

5.2.8Verstoß gegen das Transparenzgebot bei Verkaufsförderungsmaßnahmen

6.Vergleichende Werbung

6.1Grundsatz

6.2Einzelne unzulässige Vergleiche

6.2.1Vergleich mit Waren für anderen Bedarf oder Zweck

6.2.2Vergleich mit objektiv nicht nachprüfbaren Eigenschaften

6.2.3Vergleich mit Verwechslungsgefahr

6.2.4Vergleich durch Ausnutzung oder Beeinträchtigung von fremden Kennzeichen

6.2.5Vergleich durch Herabsetzung oder Verunglimpfung

6.2.6Vergleich durch Imitation oder Nachahmung

III.Belästigung

1.Grundsatz

2.Einzelfälle unlauterer Belästigung

2.1Werbung gegen den erkennbaren Willen

2.2Telefonwerbung

2.2.1Telefonanrufe gegenüber Verbrauchern

2.2.2Telefonanrufe gegenüber sonstigen Marktteilnehmern

2.3Belästigung durch automatische Anrufmaschinen, Faxgeräte und elektronische Post

2.3.1Grundsätzliche Regelung

2.3.2Ausnahmemöglichkeiten

2.4Elektronische Nachrichten ohne Identität des Absenders

2.5Sonstige Fälle

2.5.1Ansprache auf öffentlichen Straßen

2.5.2Verteilung von Handzetteln

2.5.3Zusendung unbestellter Ware

2.5.4Postwurfsendungen

2.5.5Zeitungsbeilagen

2.5.6Vertreterbesuche

D.Rechtsfolgen unlauteren Wettbewerbs

I.Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

1.Grundsatz

2.Kreis der Anspruchsberechtigten (Aktivlegitimation)

2.1Mitbewerber

2.2Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen

2.3Qualifizierte Einrichtungen zum Schutz von Verbraucherinteressen

2.4Industrie- und Handelskammern; Handwerkskammern

3.Missbrauchstatbestand

4.Kreis der Verpflichteten (Passivlegitimation)

II.Schadensersatzanspruch

III.Gewinnabschöpfungsanspruch

IV.Verjährung

1.Verjährung der Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung

2.Verjährung der Aufwendungsersatzansprüche

3.Verjährung der Schadensersatzansprüche

4.Verjährung anderer Ansprüche

V.Straf- und Bußgeldtatbestände

1.Strafbare irreführende Werbung (§ 16 Abs. 1 UWG)

2.Progressive Kundenwerbung (sog. Schneeballsystem, § 16 Abs. 2 UWG)

3.Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 17 UWG)

4.Verwertung von Vorlagen (§ 18 UWG)

5.Verleiten und Erbieten zum Verrat (§ 19 UWG)

6.Werbeanruf gegenüber Verbrauchern (§ 20 UWG)

E.Wettbewerbsverfahrensrecht

I.Abmahnung und Unterlassungsverpflichtungserklärung

II.Gerichtliches Verfahren

III.Einigungsstellen

F.Internationale Aspekte

15. KapitelMedienrecht und Sport

I.Einführung

II.Mediale Rechte an Sportveranstaltungen

1.Fehlen eines gesetzlich geregelten Rechts an Sportveranstaltungen

2.Rechte des „Sportveranstalters“

2.1Hausrecht, §§ 1004, 903 BGB bzw. §§ 862, 859 BGB

2.2Wettbewerbsrechtliche Abwehrrechte gem. §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 3 UWG

2.3Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, § 823 Abs. 1 BGB

2.4Kennzeichen-, Namens- und Bildrechte

2.5„Sportveranstalter“ als Rechteinhaber

3.Diskussion um ein Leistungsschutzrecht des Sportveranstalters

4.Leistungsschutzrecht des Herstellers des Basissignals gem. § 94 UrhG

5.Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens gem. § 87 UrhG

6.Rechte der Sportler

6.1Recht am eigenen Bild gem. §§ 22, 23 KUG

6.2Datenschutzrechte

6.3§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht

6.4Wettbewerbsrechtliches Abwehrrecht gem. § 3 UWG

III.Vergabe medialer Rechte in der Praxis

1.Audiovisuelle Rechte

1.1Verwertungsformen und -umfang

1.2Urheberrechtliche Verwertungsrechte

1.3Distributionskanäle und Übertragungsinfrastrukturen und -techniken

1.4Schlussfolgerungen für die lizenzvertragliche Praxis

2.„Hörfunkrechte“ bzw. Audio-Berichterstattung

3.„Verspielungsrecht“ (Nachbildung in elektronischen Spielen)

4.Berichterstattung im Live-Ticker

IV.Rechtliche Rahmenbedingungen für Sport und Werbung in den Medien

1.Rundfunkzulassung

2.Kurzberichterstattung und Berichterstattung über Großereignisse

2.1Recht auf Kurzberichterstattung, § 5 RStV

2.2Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, § 4 RStV

3.Kartellrechtliche Grenzen

3.1Marktabschottungseffekte gem. Art. 101 AEUV (ex Art. 81 EG)

3.2Zentralvermarktung medialer Rechte

4.Rundfunkrechtliche Vorgaben für Werbung und Sponsoring

4.1Veranstaltungs-Sponsoring

4.2Sendungs-Sponsoring

4.3Grafik-Sponsoring

4.4Split Screen-Werbung

4.5Virtuelle Werbung

5.Werbebeschränkungen für Tabak, Alkohol und Arzneimittel

6.Werbebeschränkungen für Sportwetten

V.Vermarktungsstrukturen

1.Vermarktung medialer Rechte über Intermediäre/Agenturen

1.1Vermittlungsmodell

1.2Kommissionsmodell

1.3Buy-Out-Modell

2.Ausschreibung medialer Rechte

VI.Medien-Verwertungsverträge

1.Rechtsnatur

2.Leistungsgegenstand

3.Definition einzelner Rechte

4.Exklusivität

5.Unterlizenzierung

6.Territorialität

7.Produktion

8.Ausstrahlungsgarantie/Übertragungsmodalitäten

9.Vertragslaufzeit/Kündigung

10.Rechtegarantie/Freistellungsvereinbarung

11.Allgemeines

16. KapitelArbeitsrecht und Medien

A.Einleitung

B.Individuelles Arbeitsrecht

I.Arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Status von Mitarbeitern in Medienunternehmen

1.Arbeitsrechtlicher Begriff des Arbeitnehmers/Abgrenzung zu anderen Personengruppen

1.1Der Begriff des Arbeitnehmers

1.2Der Arbeitnehmer in Medienunternehmen

1.3Arbeitnehmerähnliche Personen und freie Mitarbeiter

2.Sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Mitarbeitern in Medienunternehmen

2.1Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Arbeitnehmern

2.2Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von freien Mitarbeitern

2.3Rechtsfolgen der fehlerhaften Einstufung von freien Mitarbeitern

3.Steuerrechtliche Behandlung von Mitarbeitern in Medienunternehmen

3.1Steuerrechtliche Behandlung von Arbeitnehmern und freien Mitarbeitern

3.2Steuerrechtliche Folgen einer fehlerhaften Einstufung von freien Mitarbeitern

II.Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Mitarbeitern in Medienunternehmen

1.Sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2, 2a und 3 TzBfG

1.1Sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG („erleichterte Befristung“)

1.1.1Erstmalige Beschäftigung und Dauer der Befristung

1.1.2Form der Befristungsabrede

1.1.3„Verlängerung“ der Befristung

1.1.4Rechtsfolgen einer unzulässigen Befristungsabrede

1.2Sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2a TzBfG

1.3Sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 3 TzBfG

2.Befristung von Arbeitsverhältnissen „mit Sachgrund“ nach § 14 Abs. 1 TzBfG

2.1Zeitbefristung aus sachlichem Grund

2.1.1„Rundfunkfreiheit“ als sachlicher Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG

2.1.2Befristung von Arbeitsverhältnissen mit nicht programmgestaltenden Mitarbeitern

2.2Zweckbefristung

2.3Form der Sachgrundbefristung

3.Die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung gem. § 21 TzBfG

4.Optionsabreden in Arbeitsverträgen

5.Gestaltungsmöglichkeiten in der Praxis

6.Befristung von Verträgen mit freien Mitarbeitern

III.Auswirkungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) auf Medienunternehmen

1.Ziel und Inhalt des AGG

2.Auswirkungen des AGG auf Medienunternehmen

IV.Jugendarbeitsschutz in Medienunternehmen

C.Kollektives Arbeitsrecht

I.Betriebliche und unternehmerische Mitbestimmung in Medienunternehmen

1.Betriebliche Mitbestimmung

1.1Grundsätzliche Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes

2.Bereichsausnahme für sogenannte „Tendenzbetriebe“ (§ 118 BetrVG)

2.1Tendenzbetriebe und -unternehmen

2.2Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten

2.3Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

2.4Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

3.Unternehmerische Mitbestimmung

3.1Drittelbeteiligungsgesetz

3.2Mitbestimmungsgesetz

II.Tarifvertragsrecht in Medienunternehmen

1.Grundsätzliches zur Anwendung von Tarifverträgen

2.Konkrete Tarifverträge für Medienunternehmen

17. KapitelRecht der deutschen und europäischen Kulturförderung

A.Objekte und Themen der Kulturförderung

B.Akteure der Kulturförderung – Ebenen, Themen, Rechtsrahmen

I.Europa

1.Europarat

2.Europäische Union

3.Nicht-staatliche oder private Organisationen in Europa

II.Der öffentliche Bereich in Deutschland – Staat und Kommunen

1.Bund

2.Länder

3.Kommunen

III.Der nicht-staatliche Bereich in Deutschland – private Kulturförderung

C.Instrumente der Kulturförderung

I.Durchführung von kulturellen Veranstaltungen

II.Errichtung und Betrieb kultureller Einrichtungen

III.Kooperationen zur Kulturförderung

IV.Finanzielle Unterstützung kultureller Vorhaben

1.Finanzielle Unterstützung durch die öffentliche Hand – öffentliche Zuwendungen

1.1Rechtsgrundlage

1.2Zuwendungsempfänger

1.3Zuwendungsart

1.4Finanzierungsart

1.4.1Vollfinanzierung

1.4.2Fehlbedarfsfinanzierung

1.4.3Anteilfinanzierung

1.4.4Festbetragsfinanzierung

1.5Kontrollinstrumentarium

1.5.1Zuwendungszweck

1.5.2Nebenbestimmungen

1.5.3Förderrichtlinien

1.5.4Gremienmitgliedschaft

1.5.5Evaluation

2.Finanzielle Unterstützung durch Private

2.1Unterstützung durch Spender und Mäzene

2.2Unterstützung durch die Wirtschaft – Sponsoren

V.Gestalten besonderer rechtlicher Rahmenbedingungen

1.Künstlersozialversicherung

2.Gemeinnützigkeit – steuerrechtliche Förderung von Kultur

3.Kulturentwicklungsplanung

D.Einzelheiten zur öffentlichen Filmförderung in Deutschland

I.Ziele öffentlicher Filmförderung

II.Institutionen öffentlicher Filmförderung

III.Objekte öffentlicher Filmförderung

IV.Instrumente öffentlicher Filmförderung

1.Filmpreise und -prämien

2.Zuschüsse

3.Darlehen

4.Bürgschaften

5.Steuererleichterungen

18. KapitelGrundzüge der Justizberichterstattung und der Öffentlichkeitsarbeit der Justiz

I.Einleitung

1.Status

2.Aktuelle Entwicklungen

II.Grundsätze der Öffentlichkeitsarbeit

1.Pflicht zur aktiven Öffentlichkeitsarbeit

2.Pflicht zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen

3.Auskunftspflichten aus dem Landespressegesetz

4.Auswahl der Mediensprecher

5.Änderungen durch das Internet

III.Medienarbeit der verschiedenen Justizbehörden

1.Staatsanwaltschaften

2.Gerichte

3.Verhalten von Richtern und Staatsanwälten

4.Bilder aus Gerichtsgebäuden

4.1Bilder aus dem Gebäude

4.2Bilder im Umfeld der Hauptverhandlung

5.Zugang von Journalisten zur Gerichtsverhandlung

6.Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten

6.1Litigation-PR

6.2Absprachen im Strafverfahren

2. Teil Telekommunikationsrecht

19. KapitelTelekommunikationsrecht

A.Einführung

I.Überblick über die Gesetzesgeschichte

II.Regelungsgegenstände des Telekommunikationsrechts

III.Der Unionsrechtsrahmen

1.Ausgangssituation

2.Marktöffnung

3.Der Rechtsrahmen und seine Überprüfung

3.1Die Rahmenrichtlinie

3.2Die Zugangsrichtlinie

3.3Die Genehmigungsrichtlinie

3.4Die Universaldienstrichtlinie

3.5Die Datenschutzrichtlinie

3.6Die Frequenzentscheidung

IV.Abgrenzung zum Kartellrecht

1.Unterschiede zwischen kartellrechtlicher und telekommunikationsrechtlicher Wettbewerbsaufsicht

2.Anwendungsschwelle für das Telekommunikationsrecht

3.Konkurrenz von Kartell- und Telekommunikationsrecht

B.Regulierung nach dem Telekommunikationsgesetz

I.Marktregulierung

1.Überblick

2.Das Verfahren der Marktregulierung

2.1Marktdefinition

2.2Marktanalyse

2.3Konsultations- und Konsolidierungsverfahren

3.Die Auferlegung von Regulierungsverpflichtungen

3.1Zugangsregulierung

3.2Entgeltregulierung

3.2.1Entgeltgenehmigung (ex-ante-Entgeltregulierung)

3.2.2Nachträgliche Entgeltkontrolle (ex-post-Entgeltregulierung)

4.Besondere Missbrauchsaufsicht

5.Rechtsschutz

II.Frequenz- und Rundfunkregulierung

1.Überblick

2.Technologie- und Diensteneutralität

3.Abgrenzung der Telekommunikations- von der Rundfunk- und Medienregulierung

3.1Das Unionsrecht

3.2Abgrenzung im deutschen Recht

3.2.1Abgrenzung von Telekommunikations- und Telemediendiensten

3.2.2Abgrenzung zwischen Telekommunikations- und Rundfunkdiensten

4.Überschneidungen zwischen Telekommunikations- und Rundfunkregulierung

4.1Regelungen mit Rundfunkbezug im TKG

4.2Regelungen mit Telekommunikationsbezug im RStV

5.Frequenzregulierung

5.1Internationale Frequenzregulierung

5.2Europäische Frequenzregulierung

5.3Nationale Frequenzregulierung

5.3.1Frequenzplanung

5.3.2Frequenzvergabeverfahren und -zuteilung

III.Kundenschutz

IV.Die Bundesnetzagentur – Institution und Verfahren

1.Stellung der Behörde

2.Organe der Behörde

2.1Präsident

2.2Beschlusskammern

3.Sonstige Gremien

3.1Beirat

3.2Wissenschaftliche Unterstützung

4.Verfahren

4.1Allgemeine Verfahrensvorschriften und besondere Befugnisse

4.2Beschlusskammerentscheidungen

V.Gerichtsverfahren

3. Teil Datenschutzrecht

20. KapitelDatenschutzrecht

I.Einführung

II.Internationale Bezüge

1.Das Datenschutzübereinkommen des Europarats

2.Die Europäische Datenschutzrichtlinie (Geltung bis 24.5.2018)

3.Die Europäische Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation und geplante ePrivacy-Verordnung

4.Die Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Daten (ungültig gem. EuGH v. 8.4.2014)

5.Ausblick: Europäische Datenschutzgrundverordnung (Geltung ab 25.5.2019)

III.Nationales Datenschutzrecht

1.Überblick

2.Datenschutz auf verfassungsrechtlicher Ebene

2.1Urteil des Verfassungsgerichts in Sachen Vorratsdatenspeicherung

2.2Urteile des Verfassungsgerichts in Sachen Online-Durchsuchung

3.Einfachgesetzlicher, bereichsspezifischer Datenschutz

3.1Datenschutzbestimmungen im Telekommunikationsgesetz

3.2Datenschutzbestimmungen im Telemediengesetz

3.3Telekommunikations- und telemedienrechtlicher Datenschutz ab dem 25.5.2018

4.Das Bundesdatenschutzgesetz (Geltung bis 24.5.2018)

4.1Novellierungen, Anwendbarkeit und Begriffsbestimmungen

4.2Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

4.3Ansprüche des Betroffenen

4.4Ausblick: Zusammenspiel BDSG n. F. (2018) und DSGVO ab dem 25.5.2018

4.5Datenschutz und Medienprivileg

IV.Aktuelle Einzelfragen des Datenschutzes im Medienbereich

1.Soziale Netzwerke und Datenschutz

2.Soziale Netzwerke und anwendbares Datenschutzrecht

3.Datenschutzrisiko Smart TV

4. Teil Informationstechnikrecht

21. KapitelIT-Vertragsrecht

A.Einleitung und Übersicht über die abgebildeten Lebenssachverhalte

B.Wesentliche Grundbegriffe

I.Software und Hardware

II.IT-Projekt

C.Typisierte Lebenssachverhalte im IT-Vertragsrecht

I.Einleitung

II.Erwerb von Hardware (Kauf, Miete, Leasing)

1.Hardwarekauf

1.1Vertragliche Besonderheiten

1.2Vorvertragliches Stadium

1.3Pflichten des Verkäufers/Anbieters

1.4Pflichten des Käufers/Anwenders

1.5Durchführung des Vertrages

1.6Mängelrechte

2.Hardwaremiete

2.1Vertragliche Besonderheiten

2.2Vorvertragliches Stadium

2.3Pflichten des Vermieters

2.4Pflichten des Mieters

2.5Einräumung von Nutzungsrechten

2.6Mängelrechte

2.7Vertragsbeendigung

3.Hardwareleasing

3.1Vertragstypologische Einordnung

3.2Vorvertragliches Stadium

3.3Vertragsinhalt

3.4Haftung/Gefahr des zufälligen Untergangs

3.5Mängelrechte

3.6Vertragsbeendigung

III.Wartung von Hardware

1.Leistungsbild und vertragstypologische Einordnung

2.Vorvertraglicher Bereich

3.Vertragsgegenstand

4.Mängelrechte

5.Datenschutz/Geheimhaltung

6.Vertragsbeendigung

IV.Erwerb und Nutzung von Software

1.Softwarekauf

1.1Vertragstypologische Einordnung

1.2Vorvertragliches Stadium

1.3Pflichten des Verkäufers

1.4Rechteeinräumung

1.5Pflichten des Käufers

1.6Übergabe der Software

1.7Mängelrechte

1.8Besondere Formen des Vertragsschlusses – Schutzhüllenverträge (Shrink-Wrap-Verträge) und Enter-Vereinbarungen

2.Überlassung von Standardsoftware auf Zeit – Miete/ASP/SaaS

2.1Vertragstypologische Einordnung/Abgrenzung

2.2Pflichten der Vertragsparteien

2.3Rechteeinräumung

2.4Mängelrechte

2.5Vertragsbeendigung

3.Softwareleasing

4.Application Service Providing (ASP)/SaaS

4.1ASP

4.1.1Typen des ASP

4.1.2Rechtsnatur des ASP/anwendbare Vorschriften

4.1.3Pflichten des Providers

4.1.4Pflichten des Anwenders

4.1.5Einräumung von Nutzungsrechten

4.1.6Mängelrechte

4.1.7Vertragsbeendigung

4.2Software as a Service (SaaS)

V.Softwareerstellung

1.Vertragstypologische Einordnung

2.Vorvertragliches Stadium/Projektbeginn „ohne“ Vertrag

2.1Vorvertragliches Stadium

2.2Beginn des Softwareerstellungsprojekts „ohne“ Vertrag

2.3Planungsphase als vorgeschaltete Phase

3.Leistungsumfang/Pflichten des Softwareerstellers

4.Pflichten des Anwenders

5.Änderungen des Leistungsumfangs

6.Rechteübertragung

7.Abnahme/Ablieferung

8.Leistungsstörungen

9.Vorgehensmodelle bei Softwareerstellungsprojekten, insbesondere „agile Softwareerstellung“

VI.Pflege von Software

1.Vertragstypologische Einordnung

2.Abschlusszwang

3.Pflichten des Anbieters

4.Pflichten des Kunden

5.Mängelrechte und Haftung

6.Vertragslaufzeit

D.Ausgewählte weitere Fallgestaltungen im IT-Vertragsrecht

I.Verträge in der Planungsphase von IT-Projekten, Systemberatung

1.Vertragstypologische Einordnung von Beratungsleistungen

2.Pflichten des Beraters

3.Pflichten des Kunden

4.Rechteübertragung

5.Abnahme bei werkvertraglicher Einordnung, Mängel und Haftung

6.Vertragsdauer

II.Systemverträge/IT-Projektverträge

1.Systemverträge

2.Projektverträge

2.1Vertragstypologische Einordnung

2.2Inhalt

3.FuE-Verträge im IT-Bereich, Kooperationsvereinbarungen

III.Generalunternehmer-/Subunternehmergestaltungen

1.Vertragskonstellation und Interessenlage

2.Besonderheiten bei Subunternehmerverträgen

IV.Rechenzentrumsverträge/Service-RZ-Verträge

1.Vertragstypologische Einordnung

2.Besonderheiten

V.Cloud Computing

1.Struktur

2.Vertragstypologische Einordnung

3.Besonderheiten

VI.Grundzüge von Outsourcing-/Backsourcingverträgen

1.Outsourcing

1.1Arten des Outsourcing

1.2Vertragstypologische Einordnung

1.3Inhalt des Outsourcing-Vertrages

1.4Arbeitsrechtliche Aspekte

2.Backsourcing

VII.Hard-/Softwarevertriebsverträge, Großhändlerverträge, OEM-Gestaltungen

1.Hardwarevertriebsverträge

2.Softwarevertriebsverträge

3.Großhändlerverträge

4.OEM-Gestaltungen

VIII.Quellcodehinterlegung/Escrow

1.Grundkonstellation

2.Zweck der Hinterlegung

3.Vertragstypologische Einordnung

4.Insolvenzfestigkeit der Hinterlegung

4.1Hinterlegung bei einer Hinterlegungsstelle

4.2Hinterlegung beim Kunden

5.Vertragsinhalt

5.1Hinterlegungsgegenstand/Hinterlegungsstelle

5.2Pflichten der Vertragsparteien

5.3Herausgabe der Materialien

5.4Vertragsbeendigung

22. KapitelGrundlagen des elektronischen Geschäftsverkehrs, Internetrecht

Vorbemerkung

A.Allgemeine Grundlagen des elektronischen Geschäftsverkehrs

I.Einleitung

II.Ausgewählte Begriffe

III.Wichtige rechtliche Grundlagen des elektronischen Geschäftsverkehrs

IV.Vertragsrecht

1.Allgemeines

2.Besonderheiten digital übermittelter Willenserklärungen

2.1Willenserklärungen im Internet

2.2Abgabe von Willenserklärungen

2.3Zugang der Willenserklärung

2.4Konkludente Willenserklärungen und Schweigen

3.Anfechtung

4.Webseite: Invitatio ad offerendum

5.Stellvertretung

6.Virtuelle Marktplätze

6.1Power Shopping

6.2Umgekehrte Versteigerungen

6.3Internetauktionen

6.4Leistungsstörungen im Nutzerverhältnis

V.Geschäfte im elektronischen Geschäftsverkehr (§§ 312i und 312j BGB und Art. 246 f. EGBGB)

VI.Fernabsatzrecht

1.Das Fernabsatzgeschäft

2.Informationspflichten

3.Widerrufsrecht, Widerrufsbelehrung

3.1Widerrufsrecht nach § 312g BGB

3.2Inhalt des Widerrufsrechts

3.2.1Fristbeginn

3.2.2Dauer der Frist und Fristende

3.3Rechtskonforme Widerrufsbelehrung

3.4Rechtsfolgen des Widerrufs

3.5Kein Rückgaberecht

3.6Sonstige Neuregelungen im Zuge der Novellierung

4.Informationspflichten nach der PAngV

5.Informationspflichten nach der DL-InfoV

VII.Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen

VIII.Internationales Vertragsrecht

1.Anwendbares Recht

2.Gerichtliche Zuständigkeiten

IX.Elektronische Signaturen

1.Technische Funktionsweise

2.Praktische Bedeutung

X.Haftung der im Netz Tätigen

1.Haftungsbeschränkungen nach dem TMG

1.1Grundsatz § 7 TMG

1.2Haftungsprivileg des § 8 TMG

1.3Haftungsprivileg des § 9 TMG

1.4Haftungsprivileg des § 10 TMG

1.5Proaktive Überwachungspflichten der Provider

2.Zivilrechtliche Haftungstatbestände

2.1Allgemeine zivilrechtliche Haftungstatbestände

2.2Störerhaftung

3.Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht

4.Haftung für Links und Suchmaschinen

5.Haftung von Internetauktionshäusern

5.1Vertragliche Pflichtverletzungen

5.1.1Technisch bedingte Ausfälle

5.1.2Unregelmäßigkeiten bei der Abwicklung der Auktion

5.2Haftung gegenüber Dritten

5.2.1Rechtsverletzende Inhalte

5.2.2Unrechtmäßige Registrierung/„Passwortdiebstahl“

5.2.3Fehlerhafte Bewertungen

6.Haftung von Forenbetreibern

7.Haftung der P2P-Netzwerkbetreiber/P2P-Anwender

8.Haftung von WLAN-Betreibern

B.Domain-Verträge

I.Registrierung der Domain .de bei der DENIC

II.Vertrag mit dem ISP

III.Domain-Übertragung

IV.Domain-Vermietung/Domain-Verpachtung

C.ISP-Vertrag

I.Access Providing

1.Rechtsnatur

2.Pflichten des Access-Providers

3.Pflichten des Kunden

4.Vertragsverletzungen/Mängelrechte

5.Haftung

6.Vertragsbeendigung

II.Presence-Providing/Webhosting

1.Webhosting

1.1Rechtsnatur

1.2Pflichten des Webhosters

1.3Pflichten des Kunden

1.4Mängelrechte

1.5Haftung

1.6Einräumung von Rechten

1.7Vertragsbeendigung

2.Server-Housing

2.1Rechtsnatur

2.2Pflichten des Server-Housing-Anbieters

2.3Pflichten des Kunden

2.4Vertragsbeendigung

3.Virtuelle Server

4.Reseller-Verträge

III.Content-Provider

D.Informationshandel über Online-Datenbanken

I.Rechtsnatur

II.Anwendbare Vorschriften

III.Pflichten der Vertragsparteien

IV.Einräumung von Rechten

V.Mängelrechte/Haftung

VI.Vertragsbeendigung

E.Vertrag über Webdesign

I.Einmalige Erstellung einer Internetpräsenz

1.Rechtsnatur

2.Vorvertragliches Stadium

3.Pflichten der Vertragsparteien

4.Einräumung von Rechten

5.Mitwirkungspflichten

6.Abnahme/Übergabe

7.Mängelrechte

II.Sitebetreuungsverträge

F.Vertrag über den Erwerb von Rechten an Webcontent

I.Vertragsvarianten

II.Vertragstypologische Einordnung

III.Pflichten des Content-Providers

1.Beschreibung der Inhalte

2.Technische Vorgaben

3.Pflege der Inhalte

4.Kontrolle der Inhalte

5.Verfügbarkeit der Inhalte

6.Sonstige Pflichten

IV.Pflichten des Kunden

V.Einräumung von Nutzungsrechten

VI.Mängelrechte

VII.Haftung

1.Haftung gegenüber Dritten

2.Haftung im Vertragsverhältnis

G.Sonstige Fallgestaltungen

23. KapitelIT-Strafrecht

I.Einführung

II.Internationaler Rahmen

1.Das Übereinkommen des Europarates über Computerkriminalität

2.Die EU-Richtlinien über Angriffe auf Informationssysteme und zur Bekämpfung der Kinderpornographie

III.Nationales IT-Strafrecht – Allgemeiner Teil

1.Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts

1.1Grundprinzipien

1.2Territorialitätsprinzip und Delikte im Internet

2.Die „Haftungsfilter“ des TMG

IV.Nationales IT-Strafrecht – Besonderer Teil

1.Überblick

2.Straftaten gegen die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit informationstechnischer Systeme

2.1Ausspähen von Daten, § 202a StGB

2.2Abfangen von Daten, § 202b StGB

2.3Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten, § 202c StGB

2.4Datenhehlerei, § 202d StGB

2.5Datenveränderung, § 303a StGB

2.6Computersabotage, § 303b StGB

3.Computerbetrug und informationstechnikspezifische Sonderformen des Betrugs

3.1Computerbetrug, § 263a StGB

3.2Informationstechnikspezifische Sonderformen des Betrugs, § 263 StGB

4.Domain Grabbing und Erpressung, § 253 StGB

5.Programmierung von Malware, Anbieten von Anleitungen und Programmierungstools

6.Versenden unerbetener Werbenachrichten (Spam)

7.Mail-Filter und Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses, § 206 StGB

8.IP-Spoofing und Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269 StGB

9.Phishing und Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269 StGB

10.Inhaltsbezogene Straftaten

10.1Internet und Pornographie, §§ 184 ff. StGB

10.2Filesharing sowie Streaming und die Verletzung von Urheberrechten, §§ 106 ff. UrhG

10.3Internet und Glücksspiele, § 284 StGB

5. Teil Vergaberecht

24. KapitelÜbersicht über das Vergaberecht

I.Grundstrukturen des Vergaberechts

1.Öffentlicher Einkauf als Gegenstand des Vergaberechts

2.Der Begriff des öffentlichen Auftraggebers

2.1Der allgemeine Begriff des öffentlichen Auftraggebers in § 98 GWB

2.2Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten als öffentliche Auftraggeber

2.3Auftragsvergabe an und durch Tochterunternehmen

2.4Öffentliche Auftraggeber in der Rechtsprechung des EuGH

3.Verfahrensarten bei nationalen und europaweiten Vergaben

II.Ablauf ausgewählter Verfahren

1.Öffentliche Ausschreibung/Offenes Verfahren

1.1Aufforderungsphase

1.2Angebotsphase

1.3Prüfungs- und Wertungsphase

2.Beschränkte Ausschreibung/nicht offenes Verfahren

3.Verhandlungsvergabe/Verhandlungsverfahren

4.Wettbewerblicher Dialog als Beispiel für eine Sonderform eines oberschwelligen Vergabeverfahrens

4.1Gesetzlicher Rahmen des wettbewerblichen Dialogs, Unterschied zur Innovationspartnerschaft

4.2 Phasen eines wettbewerblichen Dialogs

III.Besonderheiten bei der Wertung der Angebote

1.Wertung von Nebenangeboten

2.Gewichtung von Zuschlagskriterien mittels einer Bewertungsmatrix, z.B. UfAB VI

IV.Übersicht über den Rechtsschutz in Vergabesachen

1.Primärrechtsschutz bei Überschreitung des Schwellenwertes

2.Primärrechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte?

3.Sekundärrechtsschutz mit Schadensersatz in Geld

25. KapitelÜbersicht über das IT-Vertragsrecht der öffentlichen Auftraggeber

I.Einführung

II.Kernpunkte einzelner EVB-IT und der verbleibenden BVB

1.Systemvertrag

1.1Vertragsgegenstand des Systemvertrags

1.2Ausgewählte Vertragsinhalte

2.Erstellung von Individualsoftware

3.Systemlieferungsvertrag

4.Kauf von Hardware

5.Dienstleistung im IT-Bereich

6.Überlassung von Standardsoftware, Typ A und Typ B

7.Instandhaltung von Hardware

8.Pflege von Software

9.Störungsbeseitigung, Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft, Überlassung neuer Programmstände, Modifikationen des IT-Systems

10.Miete von Hardware (BVB-Miete), Planung von Individualsoftware (BVB-Planung)

11.Handreichung zur sog. „technischen no-spy-Klausel“

6. Teil Urheberrecht und benachbarte Rechtsgebiete

26. KapitelUrheberrecht und Leistungsschutzrechte

A.Vororientierung

I.Geschichtliche Entwicklung des Urheberrechts

II.Begriff und Funktion des Urheberrechts

1.Begriff

2.Funktion

III.Ab- und angrenzende Schutzrechte

1.Verwandte Schutzrechte, Leistungsschutzrechte

2.Gewerbliche Schutzrechte

2.1Technische Schutzrechte

2.2Designs

2.3Marken

3.Wettbewerbsrecht

3.1Abgrenzung zum UWG

3.2Kartellrecht

4.Andere Persönlichkeitsrechte

B.Das Werk als Schutzobjekt

I.Werkbegriff

1.Registrierung ist keine Schutzvoraussetzung

1.1Registrierung anonymer und pseudonymer Werke, § 138 UrhG

1.2Urhebervermerk

1.3Prioritätsnachweis durch Hinterlegung

2.Persönliche geistige Schöpfung

2.1Schöpfungshöhe – sog. kleine Münze

2.2Von der schutzunfähigen Idee zum schutzfähigen Entwurf

II.Relevante Beispiele aus der Praxis

1.Formate

2.Bekannte Figuren

3.Werbeslogans

4.Sound-Sampling, Handyklingeltöne

5.Benutzeroberflächen, Webseiten, Handylogos

6.Sammel- und Datenbankwerke (§ 4 UrhG)

7.Elektronische Programmführer

III.Abhängige Werke

1.Bearbeitung und freie Benutzung

1.1Bearbeitung, §§ 3, 23 UrhG

1.2Freie Benutzung, § 24 UrhG

1.3Plagiat und Parodie

1.3.1Plagiat

1.3.2Parodie

C.Der Urheber als Schutzsubjekt

I.Das Schöpferprinzip – in Abgrenzung zu „work made for hire“

1.Grundsatz

2.Einschränkungen

II.Miturheberschaft

D.Inhalt des Urheberrechts

I.Urheberpersönlichkeitsrecht

1.Veröffentlichungsrecht gem. § 12 UrhG

2.Anerkennung der Urheberschaft gem. § 13 UrhG

3.Entstellung des Werkes, § 14 UrhG

II.Verwertungsrechte

1.Vervielfältigungsrecht, § 16 UrhG

2.Verbreitungsrecht, § 17 UrhG

3.Vermietrecht, § 17 Abs. 3 UrhG

4.Ausstellungsrecht, § 18 UrhG

5.Vortrags-, Vorführungs- und Aufführungsrecht, § 19 UrhG

5.1Regelungsgehalt

5.2Verwertungspraxis

6.Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, § 19a UrhG

7.Senderecht, europäische Satellitensendung und Kabelweitersendung, §§ 20, 20a, 20b UrhG

8.Zweitverwertungsrechte, §§ 21, 22 UrhG

E.Verwertung des Urheberrechts/Urhebervertragsrecht

I.Rahmenbedingungen

1.Schutzdauer

2.Übertragbarkeit

3.Vererblichkeit

II.Verwertung der Urheberrechte durch Einräumung von Nutzungsrechten

1.Entstehung des Nutzungsrechts durch konstitutive Rechtseinräumung

2.Die Einräumung von Nutzungsrechten

3.Die Ausgestaltung der Einräumung von Nutzungsrechten

3.1Einfache und ausschließliche Nutzungsrechte

3.2Die Beschränkung von Nutzungsrechten

3.3Unbekannte Nutzungsarten

3.3.1Frühere Gesetzeslage

3.3.2Aktuelle Rechtslage

3.4Die Zweckübertragungstheorie

3.5Allgemeine Geschäftsbedingungen

4.Weiterübertragung von Nutzungsrechten, §§ 34, 35 UrhG

5.Erlöschen von Nutzungsrechten

F.Vergütungsregelungen des Urheberrechts

I.Gesetzliche Vergütungsansprüche

II.Vertragliche Vergütungsansprüche

1.Anspruch auf angemessene Vergütung bei Vertragsschluss, § 32 UrhG

2.Anspruch auf weitere Beteiligung, § 32a UrhG

3.Anspruch auf gesonderte Vergütung für später bekannte Nutzungsarten, § 32c UrhG

4.Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft, § 32d UrhG, und Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft in der Lizenzkette, § 32e UrhG

5.Gemeinsame Vergütungsregeln, § 36 UrhG

G.Schutz des ausübenden Künstlers (§§ 73 ff. UrhG)

H.Schutz des Konzert- und Theaterveranstalters (§ 81 UrhG)

I.Schutz des Tonträgerherstellers (§§ 85 f. UrhG)

J.Schutz des Sendeunternehmens (§ 87 UrhG)

K.Schutz des Films, des Filmherstellers und Laufbildschutz (§§ 88 ff., 94, 95 UrhG)

L.Leistungsschutzrecht für Presseverleger

M.Internationales Urheberrecht

I.Fremdenrecht, Territorialitätsprinzip und Schutzlandprinzip

II.Staatsverträge

1.RBÜ

2.WUA

3.WCT

4.TRIPS

5.Weitere Verträge

III.Europäisches Urheberrecht

27. KapitelRecht der Verwertungsgesellschaften

I.Einführung

II.Rechtlicher Rahmen

III.Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaften

IV.Tarife

V.Gesamtverträge

VI.Verteilung der Einnahmen

VII.Die Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften

VIII.Streitigkeiten

1.Verfahren vor der Schiedsstelle

2.Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

3.Verfahren für gesetzliche Vergütungsansprüche

IX.Die einzelnen Verwertungsgesellschaften

1.GEMA

2.GVL

3.VG WORT

4.VG Bild-Kunst

5.VG Musikedition

6.VG Media

7.Verwertungsgesellschaften der Filmhersteller etc

7.1GÜFA

7.2VFF

7.3VGF

7.4GWFF

7.5AGICOA

7.6VG TWF

7.7GWVR

X.Zusammenarbeit beim Inkasso

XI.Europäische und internationale Zusammenarbeit

28. KapitelUrheberrecht und Verlagsrecht

A.Einleitung

B.Regelungsrahmen des Verlagsrechts

I.Verlagsrecht und Urheberrecht

1.Urheberrecht vergeht, Verlagsrecht besteht

2.Das Primat des Verlagsrechts

3.Für den Verlagsvertrag wichtige Regelungen des UrhG

3.1Die Einräumung von Nutzungsrechten

3.2Die Zweckübertragungslehre

3.3Neue Nutzungsarten

3.3.1Die frühere Regelung

3.3.2Die Regelung seit 2008

II.Sonstige relevante Regelungen

C.Verlagsvertrag und Verlagsgesetz

I.Der Verlagsvertrag

1.Gegenstand und Parteien des Verlagsvertrages

2.Pflichten des Verfassers

2.1Hauptpflichten

2.1.1Verschaffung des Verlagsrechts

2.1.2Ablieferung des vertragsgemäßen Manuskripts

2.2Nebenpflichten des Verfassers

2.2.1Enthaltungspflicht, § 2 Abs. 1 VerlG

2.2.2Zustimmung zur Weiterübertragung oder Einräumung

2.2.3Mitwirkungspflichten

3.Pflichten des Verlegers

3.1Hauptpflichten

3.1.1Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes

3.1.2Honorarzahlung

3.1.2.1Die angemessene Vergütung

3.1.2.2Bestimmung der Angemessenheit, § 32 Abs. 2 UrhG

3.1.2.3Die weitere Beteiligung des Urhebers („Fairnessausgleich“)

3.1.2.4Fälligkeit des Honorars

3.2Nebenpflichten

3.2.1Enthaltungspflicht des Verlegers

3.2.2Festsetzung des Ladenpreises

3.2.3Zuschuss- und Freiexemplare

4.Das Eigentum am Manuskript

5.Die Beendigung des Verlagsvertrages

5.1Vertragsgemäße Beendigung

5.2Die Kündigung des Vertrages

5.3Rücktrittsrechte

5.3.1Die Rücktrittsrechte des Verlegers

5.3.2Das Rücktrittsrecht des Verfassers

5.4Weitere Beendigungstatbestände

6.Der Verlagsvertrag in der Insolvenz des Verlegers

II.Vertragstypen

1.Der Literaturverlagsvertrag

2.Sammelwerke und Zeitschriften

2.1Besonderheiten

2.2Das Recht am Titel

2.3Verhältnis des Verlages zum Herausgeber

3.Der Musikverlagsvertrag

4.Der Kunstverlagsvertrag

5.Der Bestellvertrag

6.Sonstige Verträge

D.Wahrnehmungsverträge

E.Anhänge

1.Normvertrag zum Abschluss von Verlagsverträgen – Fassung ab 6.2.2014

2.Gemeinsame Vergütungsregeln Belletristik

29. KapitelUrheberrecht und Software

A.Einleitung

B.Rechtsschutz für Software

I.Schutzgegenstand des § 69a UrhG

II.Urheber/Urheberpersönlichkeitsrechte/Arbeitnehmerurheber/Freie Mitarbeiter

1.Urheber eines Werkes

2.Urheberpersönlichkeitsrechte

3.Arbeitnehmerurheber

3.1Zuordnung von Rechten an Computerprogrammen

3.2Vergütung

4.Freie Mitarbeiter

III.Verwertungsrechte, Einräumung von Nutzungsrechten, Mindestrechte

1.Vervielfältigungsrecht

2.Umarbeitungsrecht

3.Verbreitungsrecht

4.Recht der öffentlichen Wiedergabe

5.Nutzungsrechte

6.Grenzen/Mindestrechte

7.Der Handel mit „gebrauchter“ Software

8.Instrumente zur Prüfung der Einhaltung gewährter Nutzungsrechte

9.Weitere besondere Arten von Computerprogrammen im Hinblick auf Nutzungs- und Verwertungsrechte

IV.Rechtsverletzungen

V.Hinweise zur Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen

C.Rechtsschutz für Datenbanken

I.Rechtsschutz nach §§ 87a ff. UrhG

1.Begriff der Datenbank

1.1Sammlung unabhängiger Elemente

1.2Zugänglichkeit der einzelnen Elemente

1.3Systematische oder methodische Anordnung

1.4Wesentliche Investition

1.5Amtliche Datenbanken

2.Rechte des Datenbankherstellers und dessen Grenzen

2.1Begriff des Datenbankherstellers

2.2Schutzdauer

2.3Rechte des Datenbankherstellers

2.3.1Schutzrechtsgegenstand

2.3.2Die Rechte des Datenbankherstellers und dessen Grenzen

II.Datenbankwerke

30. KapitelIT-Immaterialgüterrecht, Kennzeichen- und Domainrecht

A.Einführung

B.Gewerblicher Rechtsschutz

I.Begriff

II.Die gewerblichen Schutzrechte

1.Allgemeine Grundlagen

2.Patente

3.Gebrauchsmuster

4.Halbleiterschutz

5.Designs

6.Kennzeichen

III.Schranken der gewerblichen Schutzrechte

C.Kennzeichenrecht

I.Schutzgegenstand und Schutzerlangung

1.Marken

1.1Allgemeines

1.2Registermarke

1.3Benutzungsmarke

1.4Unionsmarke

1.5Erstreckung einer ausländischen Marke

2.Unternehmenskennzeichen

3.Werktitel

4.Geographische Herkunftsangaben

5.Namensrecht (§ 12 BGB)

II.Schutzwirkungen

1.Marken

1.1Identitätsschutz

1.2Schutz vor Verwechslungsgefahr

1.3Schutz bekannter Marken

2.Unternehmenskennzeichen und Werktitel

3.Besondere Schutzschranke

4.Ansprüche des Kennzeicheninhabers

III.Beendigung des Kennzeichenschutzes

1.Marken

2.Unternehmenskennzeichen und Werktitel

IV.Besonderheiten bei Kennzeichenverletzungen im Internet

1.Territorialitäts- und Schutzlandprinzip

2.Metatags und Keyword-Advertising

2.1Metatags

2.2Keyword-Advertising

3.Links

4.Partnerprogramme im Internet – „Affiliate-Marketing“

5.Haftung von Internet-Auktionshäusern und Internetauktions-Verkäufern

5.1Internet-Auktionshäuser

5.2Internetauktions-Verkäufer

D.Domainrecht

I.Rechtsnatur und Funktion von Domains

II.Entstehung von Kennzeichenrechten an Domainnamen

1.Werktitel

2.Unternehmenskennzeichen

3.Marken

III.Verletzung von Rechten Dritter durch Domainnamen

1.Verletzung von Marken, Unternehmenskennzeichen und Werktiteln

2.Namensschutz, § 12 BGB

3.Anspruch auf Übertragung eines Domainnamens

4.Haftung der Domain-Vergabestelle

5.Schiedsverfahren bei Rechtsverletzungen durch Domainnamen

31. KapitelFilm- und Fernsehvertragsrecht

I.Einleitung

II.Der Lizenzvertrag

1.Der Begriff des Lizenzvertrags

2.Einführung

3.Praxis-Muster „Fernsehlizenzvertrag“

4.Die Vertragsparteien

5.Essentialia des Lizenzvertrags

5.1Der Lizenzgegenstand

5.2Das Liefermaterial

5.3Die lizenzierten Rechte

5.3.1Zeitliche Beschränkung

5.3.2Räumliche Beschränkung

5.3.3Inhaltliche Beschränkung

5.3.3.1Senderecht

5.3.3.2Weitere Rechte

5.4Von Verwertungsgesellschaften wahrgenommene Rechte

5.5Die Lizenzvergütung

5.5.1Festpreis

5.5.2Zahlungsbedingungen

6.Die Rechtegarantie

III.Der klassische Auftragsproduktionsvertrag

1.Der Begriff der Auftragsproduktion

1.1Die unechte Auftragsproduktion

1.2Die echte Auftragsproduktion

1.3Steuerrechtliche Konsequenzen

2.Allgemeines zum Auftragsproduktionsvertrag

3.Rechtliche Einordnung des Auftragsproduktionsvertrags

4.Der Inhalt des Auftragsproduktionsvertrags

4.1Der Vertragsgegenstand

4.2Technische Richtlinien

4.3Beistellungen

4.4Vergütung

4.4.1Festpreis

4.4.2Zahlungsbedingungen

4.5Rechteübertragung und Rechtegarantie

4.6Eigentumsübertragung Material

4.7Jugendmedienschutz

4.8Werbung, Sponsoring, Produktplatzierung

4.9Sonstiges

4.10Besonderheiten der Auftragsproduktionsverträge des ZDF

IV.Der Buchentwicklungsvertrag

1.Einführung

2.Filmförderung

3.Bankgarantie

4.Praxis-Muster „Rechtegarantie“

5.Jugendschutz

6.Sonstiges

V.Der Koproduktionsvertrag

VI.Vereinbarungen über Fernsehshowformate

1.Der Begriff des Fernsehshowformats

2.Der Optionsvertrag

3.Das Deal Memo

3.1Einführung

3.2Praxis-Muster „Deal Memo“

32. KapitelMusikrecht

A.Einleitung

I.Musik, Musikwirtschaft und Musikvertragsrecht

1.Veränderungen im Musikgeschäft

2.Beteiligte und ihre Rechtsbeziehungen

II.Rechtsverletzungen und zivilrechtliche Verletzungsansprüche bei der Nutzung von „Musik“

III.Gegenstand der Darstellung

B.Musikurheberrecht und Rechteverwertung (Musikverlagsrecht)

I.Urheberrechtlicher Schutz von „Musik“

1.Das Musikwerk

2.Der Sprachwerk (Liedtext)

3.Musikalische Bearbeitungen

II.Der Musikurheber

1.Alleinurheber

2.Miturheber

3.Urheber verbundener Werke

4.Werkbearbeiter

III.Schutzdauer

IV.Die Rechte des Musikurhebers

1.Urheberpersönlichkeitsrechte

2.Urheberverwertungsrechte

V.Rechteverwertung

1.Kollektive und individuelle Wahrnehmung von Rechten an „Musik“

2.Kollektive Rechtewahrnehmung auf Grundlage des Berechtigungsvertrags mit der GEMA

2.1Rechtsnatur des Berechtigungsvertrags

2.2Vertragsparteien

2.3Gegenstand des Berechtigungsvertrags

2.4Die übertragenen Nutzungsrechte

2.5Besonderheiten bei einzelnen Nutzungsrechten

3.Individuelle Rechtewahrnehmung durch Musikverlage

3.1Musikverlagsverträge zwischen Musikurhebern und Musikverlagen

3.1.1Arten von Musikverlagsverträgen; Vertragsgegenstand

3.1.2Vertragsparteien

3.1.3Rechtsnatur; Rechtsgrundlagen; Schriftformerfordernis

3.1.4Wesentlicher Inhalt (insbesondere von Autorenexklusivverträgen)

3.1.4.1Vertragsgegenständliche Werke

3.1.4.2Autorenpflichten

3.1.4.3Verlagspflichten

3.1.4.4GEMA-Mitgliedschaft

3.1.4.5Rechteeinräumung

3.1.4.6Räumlicher Geltungsbereich

3.1.4.7Rechtegarantie und Haftungsfreistellung

3.1.4.8Erlösteilung

3.1.4.9Vorschusszahlung

3.1.4.10Vertrags- und Auswertungsdauer

3.1.4.11Beendigung des Musikverlagsvertrags; Rechterückruf

3.1.4.12Abrechnung; Zahlungsbedingungen; Buchprüfung; Steuer; Sonstiges

4.Kooperationsverträge zwischen Musikverlagen sowie zwischen Musikverlagen und Nicht-Verlagen

4.1Co-Verlagsvertrag

4.2Editionsvertrag

4.3Administrationsvertrag

C.Leistungsschutzrechte bei der Musikproduktion; Rechteverwertung

I.Leistungsschutzrecht und Leistungsschutzberechtigte

1.Leistungsschutzrechte ausübender Künstler

1.1Persönlichkeitsrechte ausübender Künstler

1.2Verwertungs- bzw. Vermögensrechte ausübender Künstler

2.Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers

2.1Schutzgegenstand

2.2Tonträgerhersteller

2.3Verwertungsrechte des Tonträgerherstellers

2.4Vergütungsansprüche

3.Leistungsschutzrechte des Veranstalters

II.Rechteverwertung

1.Erstverwertung

1.1Künstlerexklusivvertrag

1.1.1Gegenstand

1.1.2Wesentlicher Inhalt

1.1.2.1Produktionsumfang

1.2.2.2Veröffentlichung der Aufnahmen

1.1.2.3Rechteeinräumung/-übertragung

1.1.2.4Exklusivität

1.1.2.4.1Persönliche Exklusivität

1.1.2.4.2Titelexklusivität

1.1.2.5Vergütung

1.1.2.5.1Umsatzbeteiligung

1.1.2.5.2Beteiligung an Pauschalerlösen

1.1.2.6Vorauszahlungen

1.1.2.7Abrechnung

1.1.2.8Vertrags- und Auswertungsdauer

1.1.2.9Gruppenklausel

1.2Bandübernahmevertrag

1.3Produzentenvertrag

1.4„Künstlerquittung“

1.5Vertriebsverträge

2.Zweitverwertung

33. KapitelMusik in Film und Fernsehen

I.Einleitung

II.Urheberrechtliche Grundlagen

1.Rechte am Film

2.Rechte an der Musik

2.1Urheberrechte am Musikwerk

2.2Leistungsschutzrechte an der Aufnahme

3.Erforderliche Rechte zur Nutzung von Musik in Film- und Fernsehproduktionen

3.1Herstellungsrechte (Filmherstellungsrecht/Filmeinblendungsrecht)

3.2Auswertungsrechte

4.Sonderfall: Möglichkeiten freier Verwendung von Musik in Filmproduktionen

III.Die Lizenzierung in der Praxis

1.Musiknutzung im Kinofilm

1.1Herstellungsrechte (Filmherstellungsrecht/Filmeinblendungsrecht)

1.2Auswertungsrechte

2.Musiknutzung in Fernsehproduktionen

2.1Herstellungsrechte (Filmherstellungsrecht/Filmeinblendungsrecht)

2.2Auswertungsrechte

3.Besonderheiten bei der Verwendung von Fremdtiteln und Auftragsmusik

3.1Vorbestehende Fremdtitel

3.2Auftragsmusik

34. KapitelUrheberrechtsverletzungen – zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen –

A.Zivilrechtliche Ansprüche

I.Unterlassung und Beseitigung

1.Voraussetzungen

1.1Eingriff in geschütztes Recht

1.2Rechtswidrigkeit

1.3Kein Verschulden

1.4Anspruchsberechtigter (Aktivlegitimation)

1.5Anspruchsverpflichteter (Passivlegitimation)

2.Rechtsfolgen

2.1Beseitigung

2.2Unterlassung

II.Schadensersatz

1.Voraussetzungen

1.1Rechtswidriger Eingriff in ein geschütztes Recht

1.2Verschulden

1.2.1Vorsatz

1.2.2Fahrlässigkeit

1.3Anspruchsberechtigter und -verpflichteter

2.Rechtsfolgen

2.1Arten des Schadensersatzes

2.2Drei Berechnungsmöglichkeiten des Vermögensschadens

2.2.1Ersatz des konkret entstandenen Schadens

2.2.2Fiktive Lizenzgebühr

2.2.3Gewinnherausgabe

III.Ungerechtfertigte Bereicherung

IV.Auskunft und Rechnungslegung, Vorlage und Besichtigung

1.Auskunft und Rechnungslegung

2.Vorlage und Besichtigung

V.Vernichtung, Rückruf, Überlassung

VI.Geltendmachung der Ansprüche

1.Außergerichtliche Geltendmachung

1.1Ansprüche mit Ausnahme von Unterlassung

1.2Unterlassung – Abmahnung

1.2.1Anforderungen an die Abmahnung

1.2.2Strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

1.2.3Praxismuster Strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

2.Gerichtliche Geltendmachung

2.1Rechtsweg

2.2Gerichtsstand

2.2.1Funktionelle Zuständigkeit

2.2.2„Fliegender Gerichtsstand“ des § 32 ZPO

2.3Verfahren

2.3.1Einstweiliges Verfügungsverfahren bei Unterlassungsanspruch

2.3.2Schutzschrift

2.3.3Abschlusserklärung

2.3.4Praxismuster Abschlusserklärung

3.Verjährung

B.Strafrechtlicher Schutz

I.Straftatbestände

1.Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§ 106 UrhG)

2.Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte (§ 108 UrhG)

3.Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung (§ 107 UrhG)

4.Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen (§ 108b UrhG)

II.Vorsatz, Rechtswidrigkeit und Schuld

III.Strafmaß und Nebenfolgen

IV.Strafantrag und Strafverfahren

C.Exkurs: Urheberrechtsverletzungen im Internet und die Besonderheiten bei der Anspruchsdurchsetzung

I.Technische Grundlagen zur Online-Nutzung von digitalen Inhalten

II.Urheberrechtliche Grundlagen zur Online-Nutzung von digitalen Inhalten

1.Upload

2.Download

3.Streaming

III.Rechtliche Strategien zur Verfolgung von unerlaubten Online-Nutzungen von digitalen Inhalten

1.Vorgehen gegen Endnutzer/Anschlussinhaber

1.1Auskunftsanspruch gegen Access Provider, § 101 Abs. 2 UrhG

1.2Inanspruchnahme der Anschlussinhaber

1.2.1Besonderheiten bei der Haftung als Täter oder Teilnehmer

1.2.2Besonderheiten bei der Störerhaftung

1.3Besonderheiten bei der zivilrechtlichen Anspruchsdurchsetzung

1.3.1Aktivlegitimation des Anspruchstellers

1.3.2Rechtsmissbräuchlichkeit von Massenabmahnungen

1.3.3Deckelung von Abmahngebühren nach § 97a Abs. 3 UrhG

1.3.4Gerichtliche Durchsetzung

1.4Strafrechtliches Vorgehen

2.Vorgehen gegen Diensteanbieter

IV.Rechtspolitische Entwicklungen und Zusammenfassung

Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis


a.A. anderer Ansicht
a.a.O. am angegebenen Ort
Abb. Abbildung
abgedr. abgedruckt
ABl Amtsblatt
abl. ablehnend
ABlEG Amtsblatt der EG
ABlEU Amtsblatt der EU
Abs. Absatz
Abschn. Abschnitt
abw. abweichend
a.E. am Ende
AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
a.F. alte Fassung
AfP Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht
AG Aktiengesellschaft, Amtsgericht, Ausführungsgesetz
Alt. Alternative
a.M. anderer Meinung
amtl. amtlich
Anh. Anhang
Anm. Anmerkung
AnwBl Anwaltsblatt
AöR Archiv des öffentlichen Rechts
Art. Artikel
ASP Application Service Providing
Aufl. Auflage
ausf. ausführlich
AVR Archiv des Völkerrechts
AV-RiLi Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste
Az. Aktenzeichen
BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BAG Bundesarbeitsgericht
BAGE Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts
BAnz Bundesanzeiger
BayObLG Bayerisches Oberstes Landesgericht
BB Der Betriebs-Berater
Bd. Band
Bearb. Bearbeiter
BEEG Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Begr. Begründung
Bek. Bekanntmachung
Beschl. Beschluss
betr. betreffend; betrifft
BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
BFH Bundesfinanzhof
BFHE Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl Bundesgesetzblatt
BGH Bundesgerichtshof
BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen
BKartA Bundeskartellamt
BNetzA Bundesnetzagentur
BPjM Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
BR-Drucks. Bundesratsdrucksache
Bsp. Beispiel
bspw. beispielsweise
BStBl Bundessteuerblatt
BT-Drucks. Bundestagsdrucksache
BuchPrG Buchpreisbindungsgesetz
Buchst. Buchstabe
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
bzgl. bezüglich
bzw. beziehungsweise
ca. circa
CaS Causa Sport
CR Computer und Recht
DB Der Betrieb
ders. derselbe
d.h. das heißt
DSGVO Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. 4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
dies. dieselbe/n
DLM Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten
DNotZ Deutsche Notarzeitschrift
DÖV Die Öffentliche Verwaltung
DRiZ Deutsche Richterzeitung
DSRITB Deutsche Stiftung für Recht und Informatik, Tagungsband der Herbstakademie
DuD Datenschutz und Datensicherheit
DVBl Deutsches Verwaltungsblatt
EG Europäische Gemeinschaften, Einführungsgesetz, Erwägungsgrund
EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften
Einf. Einführung
Einl. Einleitung
endg. endgültig
entspr. entsprechend
ErfK Erfurter Kommentar
erg. ergänzend
etc. et cetera
EU Europäische Union
EuG Europäisches Gericht 1. Instanz
EuGH Europäischer Gerichtshof
EuGRZ Europäische Grundrechte-Zeitschrift
EuR Europarecht
EuZW Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
evtl. eventuell
EzA Entscheidungssammlung zum Arbeitsrecht
f. folgende
ff. fortfolgende
FFG Filmförderungsgesetz
Fn. Fußnote
FS Festschrift
GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts
gem. gemäß
GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte
GG Grundgesetz
ggf. gegebenenfalls
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GMBl Gemeinsames Ministerialblatt
grds. grundsätzlich
GRUR Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
GRURInt Int. Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil
GRUR-Prax Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Praxis im Immaterial- und Wettbewerbsrecht
GSDZ Gemeinsame Stelle Digitaler Zugang
GV. NRW. Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen
GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
h.A. herrschende Ansicht
Hdb. Handbuch
Hk-TzBfG Boecken/Joussen, Teilzeit- und Befristungsgesetz, 3. Aufl. 2012
h.L. herrschende Lehre
h.M. herrschende Meinung
HRRS Online-Zeitschrift für Strafrecht
Hrsg. Herausgeber
HS Halbsatz
H/W/K Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrechtskommentar, 4. Aufl. 2010
HzS Handbuch zum Sozialrecht, Loseblatt
i.d.F. in der Fassung
i.d.R. in der Regel
i.e.S. im engeren Sinne
i.H.v. in Höhe von
i.S.d. im Sinne der/des
i.S.v. im Sinne von
ITRB Der IT-Rechts-Berater
i.Ü. im Übrigen
IuKDG Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz
i.V.m. in Verbindung mit
JArbSchG Jugendarbeitsschutzgesetz
JMStV Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
JR Juristische Rundschau
Justiz Die Justiz
JZ Juristenzeitung
Kap. Kapitel
KG Kammergericht, Kommanditgesellschaft
Komm. Kommentar, Kommentierung
K&R Kommunikation und Recht
krit. kritisch
KSVG Künstlersozialversicherungsgesetz
KUR Kunstrecht und Urheberrecht
LG Landgericht
Lit., lit. Literatur, litera
LMK Landeszentrale für Medien und Kommunikation
LKV Landes- und Kommunalverwaltung
MDR Monatsschrift für Deutsches Recht
MDStV Mediendienste-Staatsvertrag
m.H.a. mit Hinweis auf
Mio. Million
m.N. mit Nachweisen
MünchKomm Münchner Kommentar
MMR Multimedia und Recht
MR Medien und Recht
Mrd. Milliarde
m.w.N. mit weiteren Nachweisen
n.F. neue Fassung
NJOZ Neue Juristische Online Zeitschrift
NJW Neue Juristische Wochenschrift
NJW-RR NJW Rechtsprechungsreport Zivilrecht
Nr. Nummer
NStZ Neue Zeitschrift für Strafrecht
n.v. nicht veröffentlicht
NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
NZA Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
NZKart Neue Zeitschrift für Kartellrecht
NZS Neue Zeitschrift für Sozialrecht
o.Ä. oder Ähnliche/s
o.g. oben genannt/e/er/es
OHG offene Handelsgesellschaft
OLG Oberlandesgericht
o.V. ohne Verfasser
PAngV Preisangabenverordnung
Prot. Protokoll
RÄStV Rundfunkänderungsstaatsvertrag
RegE Regierungsentwurf
RFinStV Fundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
RG Reichsgericht
RGBl Reichsgesetzblatt
RGebStV Rundfunkgebührenstaatsvertrag
RL Richtlinie
Rn. Randnummer
Rpfleger Der Deutsche Rechtspfleger
Rs. Rechtssache
Rspr. Rechtsprechung
RStV Rundfunkstaatsvertrag
RTkom Zeitschrift für das Recht der Telekommunikation und das Recht der elektronischen Medien
S., s. Satz, Seite, siehe
Slg. Sammlung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Gerichts Erster Instanz
sog. so genannt/e/er/es
s.o. siehe oben
SpuRt Zeitschrift für Sport und Recht
str. streitig
stRspr. ständige Rechtsprechung
s.u. siehe unten
Tab. Tabelle
TDG Teledienstegesetz
TKG Telekommunikationsgesetz
TMG Telemediengesetz
Tz. Textziffer
TzBfG Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
u.Ä. und Ähnliche/s
u.a. unter anderem, und andere
UfAB Unterlage für Ausschreibung und Bewertung von IT-Leistungen
UFITA Archiv für Urheber- und Medienrecht
unstr. unstreitig
Unterabs. Unterabsatz
UrhG Urheberrechtsgesetz
UrhWG Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
usw. und so weiter
u.U. unter Umständen
v. von, vom
VerlG Gesetz über das Verlagsrecht
VerwArch Verwaltungsarchiv
VGG Verwertungsgesellschaftengesetz
vgl. vergleiche
VK Vergabekammer
Vorb. Vorbemerkung
VO Verordnung
VV Verwaltungsvorschrift
WuW Wirtschaft und Wettbewerb
WuW/E Wirtschaft und Wettbewerb - Entscheidungssammlung
z.B. zum Beispiel
ZErb Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis
ZEuP Zeitschrift für Europäisches Privatrecht
ZfBR Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
ZfWG Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht
ZG Zeitschrift für Gesetzgebung
Ziff. Ziffer
zit. zitiert
ZJS Zeitschrift für das Juristische Studium
ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik
ZStW Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft
z.T. zum Teil
ZUM Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht
zust. zustimmend
zutr. zutreffend
ZWeR Zeitschrift für Wettbewerbsrecht
zz. zurzeit

1. Teil Medienrecht

1. Teil Medienrecht › Rundfunkrecht

Rundfunkrecht

Inhaltsverzeichnis

1. Kapitel Rahmenbedingungen der Rundfunkregulierung

2. Kapitel Rundfunk im internationalen Recht

3. Kapitel Rundfunkrechtliche Grundlagen

4. Kapitel Öffentlich-rechtlicher Rundfunk

5. Kapitel Privater Rundfunk

6. Kapitel Recht der Werbung im Rundfunk

7. Kapitel Jugendschutzrecht

8. Kapitel Rundfunktechnik und Infrastrukturregulierung

1. Teil Medienrecht › Rundfunkrecht › 1. Kapitel Rahmenbedingungen der Rundfunkregulierung

1. Kapitel Rahmenbedingungen der Rundfunkregulierung

Inhaltsverzeichnis

I. Wirtschaftliche Anforderungen an die Rundfunkregulierung

II. Überblick über das System der Rundfunkregulierung

III. Neuordnung der Rundfunkregulierung in Zeiten von Digitalisierung und Konvergenz

IV. Ansätze zur Deregulierung

Literatur:

Antrag der Bundestagsfraktion DIE LINKE v. 14.5.2013, BT-Drucks. 17/13466; Auer-Reinsdorff/Conrad Handbuch IT- und Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2016; Baer Braucht das Grundgesetz ein Update?, Blätter für deutsche und internationale Politik 1/2011, 90; Bauer Eigene Gattung – eigene Regulierung, pro media 12/2013, 29; Benda epd-Dokumentation Schieflage: MABB-Medienratsvorsitzender Benda zu Problemen des Medienföderalismus, epd medien 59/2007, 29; Berger Von Fernsehgeräten und Torwächtern zu regulatorischer Divergenz – Warum hybride TV-Empfangsgeräte nicht regulierungsbedürftig sind, CR 2012, 306; Binder Mehr Vielfalt durch Abschaffung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks?, ZUM 2015, 674; Böge/Doetz/Dörr/Schwartmann Wieviel Macht verträgt die Vielfalt?, 2007; Bornemann/Erdemir Jugendmedienschutzstaatsvertrag, 2017; Bräutigam/Rücker E-Commerce, 2017; Bullinger Von presseferner zu pressenaher Rundfunkfreiheit, JZ 2006, 1137; Christmann Anforderungen an eine moderne Plattformregulierung – Eine Übersicht zu den Marktentwicklungen und Regulierungsfeldern, ZUM 2015, 14; Cornils Die öffentlich-rechtliche Haftung der Landesmedienanstalten, K&R Beihefter 1/2014 zu Heft 4, 1; Danckert/Mayer Die vorherrschende Meinungsmacht von Google – Bedrohung durch einen Informationsmonopolisten, MMR 2010, 219; Di Fabio Verfassungsrichter mahnt zu Regulierung mit Augenmaß, FAZ v. 22.9.2007, 14; Die ARD in der digitalen Medienwelt, ARD-Digitalstrategie v. 18.6.2007 epd medien 53/2007, 20; Dörr Die Googleisierung der Informationssuche, K&R 12/2013, Editorial; ders. Ein Grundrecht der Medienfreiheit – Gleiches Recht für alle?, K&R Beihefter 2/2013 zu Heft 5, 9; ders. Medienrecht: Einspeiseentgelte für Kabelverbreitung, JuS 2016, 86; ders. Haftung des Suchmaschinenbetreibers für Suchergebnisse, GRUR-Prax, 2017, 281; Dörr/Holznagel/Picot Legitimation und Auftrag des öffentlich-rechtlichen Fernsehens in Zeiten der Cloud, ZUM 2016, 920; Dörr/Schwartmann Medienrecht, 4. Aufl. 2012; Dreizehnter Zwischenbericht der Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ v. 19.3.2013, BT-Drucks. 17/12542; Enßlin Datendrossel braucht Regulierungsgefieder, pro media 6/2013, 32; Eumann Guter Rat. Gremienaufsicht: Notwendig, aber auch reformbedürftig, epd medien 12/2007, 8; Geppert/Schütz Beck‘scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013; Gersdorf Hate Speech in Sozialen Netzwerken, MMR 2017, 439; Hain Ist die Etablierung einer Internetdienstefreiheit sinnvoll?, K&R 2012, 98; Hain/Ferreau/Brings-Wiesen Regulierung sozialer Netzwerke revisited, K&R 2017, 433; Hellermann Schutz der Verbraucher durch Regulierungsrecht, Der Schutzauftrag des Rechts (VVDStRL), 2011; Hoffmann-Riem Regelungsstrukturen für öffentliche Kommunikation im Internet, AöR 2012, 509; Holznagel Die Zukunft der Mediengrundrechte in Zeiten der Konvergenz, MMR 1/2011, Editorial; ders. Digitalisierung der Medien – Regulatorische Handlungsoptionen, Gutachten im Anhang zum Zweiten Bericht des Medienrates, 2006; Hopf Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, K&R 2011, 6; Hornung/Müller-Terpitz (Hrsg.) Rechtshandbuch Social Media, 2015; Interview mit Jacqueline Kraege, pro media 8/2013, 22 f.; Jung Der Rundfunkbegriff muss überprüft werden, pro media 6/2013, 23; Keber Big Data im Hybrid-TV – Mit dem Zweiten sieht das Erste besser, RDV 2013, 236; Kluth/Schulz Konvergenz und regulatorische Folgen, Gutachten im Auftrag der Rundfunkkommission der Länder, 2014; Kocks/Sporn Electronic Programm Guides – Eine urheberrechtliche Bewertung, 2011; Krautscheid/Schwartmann Fesseln für die Vielfalt? Das Medienkonzentrationsrecht auf dem Prüfstand, 2010; Kretschmer Die Medienregulierung ist gegenwärtig grenzwertig, pro media 7/2013, 10 f; Leitantrag der SPD zu den Anforderungen an eine neue Medienpolitik, epd medien 68/2007, 19; Mantz Freund oder Feind auf meiner Leitung? – (Un-)Zulässigkeit des Eingriffs in den Datenstrom durch TK-Anbieter mittels Deep Packet Injection, MMR 2015, 8; Otto Handlungsbedarf – Eine Neuordnung der deutschen Medienaufsicht ist unabkömmlich, Funkkorrespondenz 9/2006, 17; Paulus/Nölscher Rundfunkbegriff und Staatsferne im Konvergenzzeitalter, ZUM 2017, 179; Säcker/Mengering Netzneutralität – oder: die Himmelfahrt des Wortes, K&R 2013, 559; Schmid Brüssel wartet schon, FAZ v. 6.8.2007, 36; Schneider Silberstreifen am Horizont, Ende der Zurückhaltung: Die Digitalisierung als neue Triebkraft für die Medienpolitik, Funkkorrespondenz 45/2006, 1; Scholz Was soll öffentliche Kommunikation künftig leisten?, pro media 7/2013, 6 f.; Schütz Kommunikationsrecht, Regulierung von Telekommunikation und elektronischen Medien, 2009; Schütz/Schreiber Smart TV: Diskriminierungsfreier Zugang zu Portalen auf TV-Endgeräten – Lösungsmöglichkeiten mit den bestehenden medien-, tk- und kartellrechtlichen Vorgaben, MMR 2012, 659; Schwartmann Die Beteiligung von Presseunternehmen am Rundfunk, Rechtsgutachten zur Novellierung des § 33 Abs. 3 LMG NRW, 2010; ders. Für ein Mediengrundrecht, K&R 5/2013, Editorial; ders. Leben im Schwarm – Wie das Internet uns verändert, 2011; ders. Meins bleibt Meins, FAZ v. 16.12.2010, 8; ders. Vom Kosmos zur Schildergasse, Kölner Stadt-Anzeiger v. 5.1.2011, 21; ders. So bekämpft man die Lüge im Netz, F.A.Z. v. 16.1.2017; ders. „Die Meinungsfreiheit endet an den Schranken des Grundgesetzes“, pro media 2017, 12; ders. Verantwortlichkeit Sozialer Netzwerke nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz, GRUR-Prax 2017, 317; Schwartmann/Hentsch Eigentum an Daten – Das Urheberrecht als Pate für ein Datenverwertungsrecht, RDV 2015, 221; dies. Urheberrecht in Fällen, 2017; Schwartmann/Sporn Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen, 2013; Sporn Die Ländermedienanstalt, 2001; ders. Ein Grundrecht der Medienfreiheit – Gleiches Recht für alle!?, K&R Beihefter 2/2013 zu Heft 5, 2; Spies/Ufer Quo vadis Netzneutralität? Status quo und Ausblick – Ein langer Weg zu einem tragfähigen Kompromiss in der EU, Deutschland und den USA, MMR 2015, 91; Stadelmaier Dringend erforderlich: Die Reform der Medienaufsicht in Deutschland, Funkkorrespondenz 45/2006, 3; Telecoms and Media An Overview of regulation in 52 jurisdictions worldwide, 2009; Terpitz/Rachhaus „Hybrid-TV“ – Eine neue Technik als Herausforderung für das Recht, Passauer Schriften zur interdisziplinären Medienforschung, Band I, 2011, 309; Vierter Zwischenbericht der Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ v. 2.2.2012, BT-Drucks. 17/8536; Wagner Zum Entwurf der Netzneutralitäts-Verordnung: Wichtiges fehlt noch!, pro media 9/2013, 16; Westphal Föderale Privatrundfunkaufsicht im demokratischen Verfassungsstaat, 2007; Zypries Editorial: Warum wir ein NetGB brauchen, K&R 6/2010, 1.

I. Wirtschaftliche Anforderungen an die Rundfunkregulierung

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Die Medien schreiten in der Phase des Umbruchs von der analogen zur digitalen Verbreitung von Inhalten zunehmend fort. Digitalisierung ermöglicht, dass sich Verbreitungswege und Rezeptionsmöglichkeiten vervielfachen. Unterschiedliche Inhalte werden auf unterschiedlichen Verbreitungswegen auf unterschiedliche Endgeräte übertragen. Bewegte Bilder mit Darbietungscharakter können heute nicht mehr nur allein von Rundfunkveranstaltern, sondern über soziale Netzwerke als „User Generated Content“[1] von jedermann verbreitet werden. Die Grenzen zwischen Produzenten und Konsumenten werden auf diese Weise weitgehend aufgehoben. Diese Entwicklung zeichnet sich auch in der Gestaltung herkömmlicher Rundfunkprogramme ab. Immer häufiger werden hier partizipative Elemente in der Weise integriert, dass sich die Nutzer vor, während oder im Anschluss an ein Fernsehformat in sozialen Netzwerken über den Inhalt des jeweiligen Programms austauschen können.[2] Als Kehrseite der zunehmenden Partizipation und Interaktion über soziale Medien stellt sich indes die weitreichende Kommerzialisierung von Nutzerdaten dar. Sofern Inhalte nicht mehr lediglich konsumiert, sondern aktiv mitgestaltet, verbreitet und kommentiert werden, geht hiermit die Preisgabe einer Vielzahl persönlicher Informationen einher. Diese Daten weisen häufig Personenbezug auf und sind für die Anbieter der entsprechenden Plattformen von erheblichem Vermögenswert. Daten werden als Rohstoff der Zukunft bezeichnet. Vor diesem Hintergrund muss die Frage nach der Beteiligung des Nutzers an den Einnahmen der Dienste diskutiert werden, die diese aus der Verwertung seiner personenbezogenen Daten erlösen. Personenbezogene Informationen, etwa die persönliche Kaufhistorie bei einem Onlinehändler, sind dieser Rohstoff, der genutzt wird.[3]

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Immer größerer Beliebtheit erfreut sich die Übertragung von Inhalten über das Internet, die angesichts der umfassenden Verbreitung mobiler Endgeräte örtlich und zeitlich nahezu unbeschränkt empfangen werden können. Das Internet dient dabei nicht nur als zusätzlicher Übertragungsweg von Rundfunkinhalten. Es bietet darüber hinaus die Strukturen zur Verbreitung eigenständiger Angebote, die sowohl massen- als auch individualkommunikativen Charakter haben können. Lineare Rundfunkangebote und non-lineare telemediale Abrufdienste (sog. Video-on-Demand) stehen dabei nebeneinander und werden häufig über dieselbe Plattform angeboten. Differenzen ergeben sich jedoch aus den unterschiedlichen Regulierungsanforderungen, denen Rundfunk und Telemedien unterliegen. Hieraus folgt, dass teils gleiche Inhalte ungleich reguliert sind. Ob dies angesichts der zunehmenden Bedeutung telemedialer Internetangebote noch gerechtfertigt ist, kann nicht nur in rechtlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht von Bedeutung sein.[4] In den Fokus rückt hier insbesondere die Novelle der ePrivacy-Richtlinie.[5] Ihr Regelungsgegenstand ist gem. deren Art. 3 die Sicherstellung der Vertraulichkeit in öffentlichen Kommunikationsnetzwerken und des damit verbundenen Datenverkehrs. Nach Abschluss der öffentlichen Konsultationen der EU-Kommission im Juli 2016 ist der nächste Schritt ein Überarbeitungsentwurf der ePrivacy-Richtlinie. So wird die ePrivacy-Richtlinie nunmehr durch die ePrivacy-Verordnung[6] ersetzt, die ab Mai 2018 in Kraft treten soll. Geplant ist hierbei unter anderem, die bisherigen Regeln und Regulierungen umfassend zu vereinheitlichen und sie insbesondere dem Faktum der Konvergenz anzupassen. Zudem sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, auch neue, künftige Erscheinungsformen mit abzudecken.[7]

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Die zunehmende Konvergenz medialer Inhalte eröffnet neue wirtschaftliche Möglichkeiten, insbesondere bei der Vermarktung von Rundfunkangeboten.[8] Die typische Kette der Wertschöpfung verläuft von der Herstellung eines Inhaltes oder Programms über den Verkauf der Rechte hieran an unterschiedliche Inhalteanbieter. Dies können klassische Rundfunkveranstalter sein, aber auch Anbieter von Telemedien oder sog. Paketierer von Inhalten. Letztere sind etwa Infrastrukturanbieter oder Anbieter von Vermarktungsplattformen (Plattformbetreiber). Insbesondere OTT-Dienste wie Zattoo, die es ermöglichen das Fernsehprogramm nahezu zeitgleich mit dessen Ausstrahlung im TV zu streamen, bilden eine Art Brücke zwischen klassischem Rundfunk und den neuen Diensten. Weiter verläuft die Kette über das Zurverfügungstellen von technischen Dienstleistungen für die Verbreitung der Inhalte. Dies geschieht z.B. durch Kabel- und Satellitennetzbetreiber, aber insbesondere – nach dem Ausbau von ADSL/VDSL – auch durch die Betreiber des herkömmlichen Telefonnetzes.

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Die durch die Digitalisierung ermöglichte Konvergenz der Medieninhalte[9] bedingt eine zunehmende Verschmelzung von Rundfunk- und Wirtschaftsrecht.[10] Die Digitalisierung bedurfte in diesem Zusammenhang weiterer spezieller Dienstleistungen zur Umwandlung analoger in digitale Signale, also die Überführung in eine transportable digitale Sendeform[11] (Multiplexing). Die mittels der effektiven Frequenzausnutzung durch die Digitalisierung herbeigeführte Programmvielfalt erfordert ein System der Rezipientenführung, das weit mehr leisten muss als eine Programmzeitung. Die durch ihre Vielseitigkeit und Benutzerfreundlichkeit ausgezeichneten und mit diversen Zusatzinformationen ausgestatteten Elektronischen Programmführer[12] für das Fernsehen (EPGs) bieten heutzutage durch die Möglichkeit der Personalisierung einen entscheidenden Mehrwert für die Zuschauer, die ansonsten kaum in der Lage wären, das umfassende Angebot der Digitalen Welt zu überblicken. Die neue Technik erfordert zudem neue Endgeräte in Form von Decodern (Set-Top-Boxen), die verschlüsselte, digitalisierte Datenpakete über Decoder für die analogen Endgeräte empfangbar machen.[13] Diese sind oftmals mit Conditional-Access-Systemen zur Zugangsberechtigung ausgestattet, die für den Empfang von entgeltlichen Programmen notwendig sind. Der Zugriff auf Konsumenten durch Marketingmaßnahmen, wie kundenbezogene Dienstleistungen, die der mit der Digitalisierung im Online-Bereich verbundene Zugang zu Nutzerdaten in erheblichem Umfang ermöglichen wird[14] (personalisierte Direktwerbung[15]), schließt die Kette.[16]

II. Überblick über das System der Rundfunkregulierung

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Diese medienwirtschaftliche Entwicklung hin zur gattungsübergreifenden Verbreitung von Inhalten nimmt keine Rücksicht auf hergebrachte rechtliche Einordnungen und zwingt die Medienregulierung zum Handeln.[17] Es fällt hierbei schwer, die Fülle der sich stellenden Probleme konkret zu fassen. Angesichts dessen ist es eine außergewöhnliche Herausforderung, die tatsächlichen Entwicklungen einer konsistenten Regulierung zuzuführen. Besondere Schwierigkeiten bereitet derzeit die fehlende Regulierungsgerechtigkeit im Hinblick auf Rundfunk und Telemedien. Angesichts erheblich divergierender Regulierungsanforderungen wird insoweit zu hinterfragen sein, ob die bestehende Sonderdogmatik weiterhin auf die Aktualität, Suggestivkraft und Breitenwirkung des Rundfunks[18] gestützt werden kann oder ob nicht verschiedenen telemedialen Angeboten bereits eine vergleichbare Meinungsbildungsrelevanz[19] zukommt.[20] In Anbetracht der konvergierten medialen Angebotsstruktur muss daher die Abkehr von einer gattungsspezifischen hin zu einer inhaltebezogenen Regulierung vollzogen werden.[21] Diese muss indessen nicht nur der Janusköpfigkeit der Medien als Kultur- und Wirtschaftsgut auf der einen und dem Bedürfnis der Medienunternehmer nach Planungssicherheit auf der anderen Seite gerecht werden. Sie muss zudem teilweise gegenläufige rechtliche Anforderungen insbesondere aus dem deutschen Recht auf der einen und dem europäischen Recht auf der anderen Seite berücksichtigen.[22]

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Um die komplexen Zusammenhänge der Rundfunkregulierung zu verstehen, ist es sinnvoll, einen Überblick über das aktuelle Regulierungssystem zu haben. Ein Anbieter von Rundfunkinhalten muss allein nach deutschem Recht eine Reihe von Regulierungshürden überwinden, um sein „Produkt“ dem Rezipienten auf einem der zahlreichen geeigneten Empfangsgeräte (Fernseher, Radio, Tablet, Smartphone, Desk- oder Laptop etc.) anbieten zu können.[23] Da die inhaltliche Seite des Rundfunks im föderalen System des Grundgesetzes der Kulturhoheit der Länder unterfällt und die Frage des technischen Zugangs zur Infrastruktur als Recht der Wirtschaft in den Hoheitsbereich des Bundes fällt,[24] ist die Verbreitung von Rundfunkinhalten in Deutschland nicht nur intensiv, sondern in vielen Fällen auch doppelt reguliert.[25] Die komplexe Umsetzung des nationalen Medienrechts in die Regulierungsvorgaben und -körper soll nachfolgende Übersicht veranschaulichen.[26]


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1. Regulierung der Inhalte

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Bereits das Anbieten von Inhalten durch einen (privaten) Rundfunkveranstalter[27] ist im Unterschied zur Verbreitung von Presseerzeugnissen und Telemedienangeboten erlaubnispflichtig. Wer privaten Rundfunk veranstalten möchte, bedarf grundsätzlich[28] einer Lizenz der zuständigen Landesmedienanstalt[29] auf Grundlage von § 20 RStV in Verbindung mit dem jeweiligen Landesmediengesetz und ist so einer ex ante Kontrolle unterworfen.[30] Eine Beanstandungskontrolle ex post findet insbesondere in den Bereichen Werbung[31] und Jugendschutz[32] ebenfalls nach dem RStV sowie dem Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV)[33] statt.

2. Regulierung von Verbreitungsentgelten

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Für die Verbreitung von Medieninhalten werden durch die Eigentümer der Infrastruktur Entgelte erhoben. Die Kontrolle der Angemessenheit der Entgelthöhe ist teilweise doppelt reguliert. Sie erfolgt zum einen durch die Bundesnetzagentur und zum anderen durch den Beauftragten für Plattformregulierung und Digitalen Zugang, welcher bei der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) den Zuständigkeitsbereich der ehemaligen Gemeinsamen Stelle Digitaler Zugang (GSDZ) verantwortet, auf Grundlage von §§ 30 ff. TKG bzw. § 52d RStV. An dieser Stelle[34] soll nur kurz auf zwei Revisionsverfahren eingegangen werden, in denen sich der BGH im Juni 2015[35] und im April 2016[36] mit der Frage zu befassen hatte, ob öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten an Kabelnetzbetreiber für die Einspeisung ihrer Fernseh- und Radioprogramme in das Kabelnetz ein Entgelt zu zahlen haben.[37] Der BGH hat hierzu entschieden, dass sich den Regelungen des Rundfunkrechts und auch Art. 14 GG bzw. Art. 12 GG weder eine Kontrahierungs- noch eine Zahlungspflicht entnehmen lasse.

3. Regulierung der Infrastruktur

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Stellt sich ein Medienunternehmer die Frage, auf welchem Verbreitungsweg sein Inhalt übertragen werden soll, so findet er unterschiedliche Regulierungsanforderungen vor.[38] Die Verbreitung von Inhalten über das Internet ist derzeit nicht reguliert.[39] Die Verbreitung von Inhalten über das (herkömmliche) Breitbandkabel in den Netzebenen 3 und 4[40] richtet sich nach Art. 31 Universaldienstrichtlinie und ist im deutschen Recht sowohl in §§ 50 ff. RStV als auch im TKG und darüber hinaus urheberrechtlich reguliert.[41] Die Verbreitung über Satellit ist rundfunkrechtlich demgegenüber so gut wie nicht reguliert, weil die führenden Satellitenbetreiber nicht im Inland ansässig sind. Die meisten deutschen Rundfunkprogramme werden über die luxemburgischen ASTRA-Satelliten und die französischen EUTELSAT-Satelliten ausgestrahlt. Die Verbreitung auf diesem Wege erfolgt auf Grundlage zivilrechtlicher Vereinbarungen.[42] Die Übertragung über terrestrische Sendenetze ist wiederum doppelt reguliert. Hier erfolgt eine Vergabe der Frequenzen nach § 61 TKG, während sich die Vergabe der Übertragungskapazität nach §§ 50 ff. RStV richtet.

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Es stellt sich vor dem Hintergrund der fortschreitenden technischen Entwicklungen und insbesondere der Konvergenz die Frage, ob das Konzept der Infrastruktur-Regulierung in seiner jetzigen Form noch zeitgemäß und sinnvoll ist. Der ursprüngliche Hintergrund der Regulierung war in erster Linie die Begrenztheit der zur Verfügung stehenden Frequenzen. Diese Verknappung ist jedoch faktisch heute weder im Rundfunk noch (bzw. erst recht nicht) im Internet vorhanden.[43]

4. Regulierung der Empfangstechnik

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Die nächste Regulierungsstufe betrifft die Empfangstechnik. Unter dem Stichwort Conditional Access werden Zugangsberechtigungssysteme für Pay-TV-Angebote erfasst, die sowohl hinsichtlich der Infrastruktur in § 50 TKG als auch bzgl. der Inhalteseite gem. § 52c RStV geregelt sind. Sog. API (Application Programming Interface)-Schnittstellen haben eine Vermittlungsfunktion zwischen Inhalt und Betriebssoftware der Empfangsgeräte und damit eine Schlüsselrolle für den Zugang zu Medieninhalten. Aus diesem Grund finden sich hier neben den Regelungen von technischen Zugangsfragen in § 48 TKG auch rundfunkrechtliche Bestimmungen in § 52c RStV. Eine wichtige Rolle für den Zugang zum Rezipienten spielen zudem sog. Electronic Program Guides (EPG), also elektronische Programmführer. In Zeiten zunehmender Kapazitäten im Bereich der Frequenzen bei gleichbleibender Aufnahmekapazität des Rezipienten ist es wichtig, einen Platz bei der Programmbelegung einzunehmen, der einen schnellen Programmzugriff erlaubt. Diese Belegung entscheidet über die Wahrnehmung des Programms in der Öffentlichkeit und damit über dessen Akzeptanz in der Werbewirtschaft. Daher ist ein Streit über die Art und Weise einer diskriminierungsfreien Programmzuweisung entbrannt, der auf Grundlage von § 52c Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RStV von dem Beauftragten für Plattformregulierung und Digitalen Zugang unter inhaltlicher und verfahrensmäßiger Konkretisierung durch § 15 der Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten gem. § 53 RStV überwacht wird.[44]

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Die durch die Konvergenz der verschiedenen Kommunikationsdienste und Netztechnologien bestehende Möglichkeit, Dienste auf unterschiedlichsten Wegen zu erbringen, führt zu der Forderung nach einer Gleichbehandlung dieser Dienste, ohne Ansehung der Übertragungstechnologie (Technologieneutralität der Regulierung).[45] Am greifbarsten wird dies wiederum am Beispiel des OTT-Dienstes Zattoo. Hier wird auf nicht-klassischem Wege (ein über die Homepage oder die App abrufbarer Stream) das laufende Programm des klassischen Rundfunks zeitgleich gespiegelt, so dass der Weg der Verbreitung zwar ein grundlegend anderer, das Resultat aber im Wesentlichen, abgesehen von einer Verzögerung von wenigen Sekunden, dasselbe ist.

5. Regulierung von Nutzungsentgelten

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Auf der letzten Regulierungsstufe geht es um die Regulierung der Nutzungsentgelte, seien es Rundfunkgebühren, die seit dem 1.1.2013 aufgrund des 15. RÄStV durch einen geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag ersetzt worden sind,[46] Abonnemententgelte für Pay-TV-Angebote oder Anschlussentgelte. Diese werden aufgrund ihrer technischen und inhaltlichen Seite auf Grundlage von TKG und RStV durch die Bundesnetzagentur und die Landesmedienanstalten kontrolliert. Hinzu kommt auf dieser Ebene die Erhebung der Nutzungsentgelte durch Verwertungsgesellschaften.[47] Seit Frühjahr 2017 ist nach einer knapp einjährigen Testphase DVB-T2 als Nachfolger des DVB-T im Regelbetrieb. Hier können nach Anschaffung eines entsprechenden Receivers die öffentlich-rechtlichen Sender kostenlos und in HD empfangen werden, für den Empfang der privaten Sender fällt allerdings eine monatliche Gebühr von 5,75 EUR[48] an.

III. Neuordnung der Rundfunkregulierung in Zeiten von Digitalisierung und Konvergenz

1. Bedürfnis zur Anpassung bisheriger Regelungsstrukturen

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Während der Rundfunk durch Staatsverträge (RStV), Landesmediengesetze (z.B. LMG NRW[49]) und diverse Spezialgesetze (z.B. TKG oder UrhG) teils mehrfach reguliert ist, ist die Verbreitung von Inhalten über das Internet kaum reguliert. Insoweit stellt sich die Frage, ob dies den heutigen medialen Gegebenheiten noch angemessen Rechnung trägt. Dagegen spricht, dass die Darbietung von öffentlichkeitsrelevanten Inhalten längst nicht mehr auf lineare Angebote im Sinne des klassischen Fernsehens oder Hörfunks beschränkt ist. Häufig werden dieselben Inhalte zugleich auf verschiedenen non-linearen Wegen zum Abruf bereitgehalten (z.B. die Tagesschau-App[50] oder die Mediatheken diverser Rundfunkveranstalter).[51] Andererseits werden ursprünglich über das Internet verbreitete Inhalte von den traditionellen Medien aufgegriffen und dadurch zum Gegenstand öffentlicher Meinungsbildung gemacht. Auch werden interaktive Kommunikationsformen des Internets in das massenkommunikative Rundfunkangebot integriert und teils sogar in das laufende Programm eingebunden (sog. Social Television).[52] Die wechselseitige Einflussnahme von Rundfunk und Internet sowie die damit einhergehende Präsentation eines multimedialen Gesamtangebots findet seine Entsprechung in den veränderten Bedürfnissen der Nutzer. Angesichts der weitreichenden Verbreitung des Internets, das zunehmend über mobile Endgeräte genutzt wird, wird die Abrufbarkeit der Inhalte jederzeit, jederorts sowie von jedem beliebigen Gerät vorausgesetzt. Maßgeblich für den Nutzer ist dabei ausschließlich der problemlose Zugriff auf das gewünschte Angebot.[53] Ob und in welchem Umfang die Art der Verbreitung staatlicher Regulierung unterliegt, ist für ihn dagegen unerheblich.[54]

2. Einheitliche Regulierung von Rundfunk und Telemedien

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Werden aber vergleichbare Inhalte dargeboten, erschließt sich nicht ohne weiteres, warum diese – je nach linearer (Rundfunk) oder non-linearer (Internet) Verbreitung – unterschiedlich reguliert sein sollten.[55] Zwar kommt dem klassisch linearen Fernsehen nach wie vor eine hohe Aktualität, Suggestivkraft und Breitenwirkung zu.[56] Allerdings weisen zahlreiche Internetangebote mittlerweile eine vergleichbare – im Einzelfall unter Umständen sogar größere – Meinungsbildungsrelevanz auf.[57] Eine besondere Dynamik kann insoweit durch die Nutzer entstehen, welche bestimmte Inhalte innerhalb sozialer Netzwerke verbreiten und dadurch eine Kettenreaktion auslösen (sog. Virale Vernetzung).[58]

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Deutlich wird dies bei den immer beliebter werdenden Streaming-Anbietern wie Netflix oder Amazon Instant Video. Die teils vom Anbieter selbst produzierten und exklusiv vermarkteten Serien tragen nicht weniger zur Meinungsbildung bei und entfalten eine durchaus vergleichbare Breitenwirkung wie klassische Rundfunkprogramme.[59] War früher der sonntägliche ARD-Tatort in der nächsten Woche das Gesprächsthema, sind es jetzt zumindest in der jüngeren Zielgruppe auch Erstveröffentlichungen der Netflix-Serien.[60] Die Internetangebote treten also in erheblichem Maß neben den klassischen Rundfunk.[61] Ähnliches gilt für die YouTube-Kanäle, auf denen in regelmäßig wiederkehrenden Videobeiträgen etwa Kosmetiktipps oder Hinweise und Anleitungen zu Computerspielen (Letsplayer) abrufbar sind. So ist allein das deutschsprachige Gamingportal Rocket Beans in seiner Reichweite (über 300 000 Abonnenten) mit Rundfunkangeboten vergleichbar.[62]

Der Bedeutungsgewinn der Internetangebote wurde im Zusammenhang mit der Übertragung der Handball-WM im Jahr 2017 per Internet ebenfalls deutlich. Nachdem sich der Rechteinhaber beIN Sports mit keinem Rundfunksender auf eine Übertragung einigen konnte, wurden die Spiele im Internet als Livestream gezeigt. Dies ist im Hinblick auf die veränderten Verbreitungs- und Konsumierungswege bemerkenswert. Gestreamt wurde die WM über YouTube von einer Bank als einer der Sponsoren des Turniers, so dass sich die Frage nach einer Rundfunklizenz stellte. Nach einer im Vorfeld der WM geäußerten Einschätzung der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) war die Berichterstattung „aller Voraussicht nach als zulassungspflichtiger Rundfunk einzustufen“. Insgesamt hat die ZAK im Ergebnis aufgrund der „besonderen und außergewöhnlichen Einzelfallsituation“ die Ausstrahlung der Handball-WM auf dem Internet-Portal der Bank geduldet.[63] Im Nachgang beanstandete die ZAK die Übertragung, da die Ausstrahlung einer rundfunkrechtlichen Zulassung bedurft hätte. Zum einen bestand laut ZAK kein Zweifel an der journalistisch-redaktionellen Gestaltung der Übertragung kommentierter Handballspiele. Zum anderen sei das Kriterium der Linearität durch die Vielzahl der planmäßig übertragenen Handballspiele ebenfalls unzweifelhaft gegeben.[64]

Ein weiteres Beispiel für eine Überschneidung von Mediengattungen liefert der YouTube-Kanal „PietSmiet“. Hierbei handelt es sich um einen Streaming-Kanal, der an sieben Tagen pro Woche ganztägig vor allem „Let‘s Plays“, die das Spielen von Games zeigen, verbreitet. Dieser YouTube-Kanal wurde von der ZAK ebenfalls als zulassungspflichtiges Rundfunkangebot eingestuft. Denn die Inhalte werden nach deren – von Seiten der Anbieter aber bestrittenen Auffassung – linear entlang eines Sendeplans verbreitet und können vom Nutzer weder zeitlich noch inhaltlich beeinflusst werden.[65] In einem ausstehenden Rechtsstreit, der eine Vielzahl vergleichbarer Angebote im Netz betrifft, dürfte insbesondere die Frage interessant sein, welche Anforderungen an den Sendeplan zu stellen sind.

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Regulierungsbedarf besteht also insgesamt bei solchen über das Internet verbreiteten Angeboten, die eine dem Rundfunk vergleichbare Wirkmacht aufweisen.[66] Einfluss auf die Meinungsbildung der Nutzer kann bereits im Rahmen des Zugangs zu einzelnen Internetangeboten genommen werden. So können die Provider mithilfe spezieller Überwachungs- und Filtertechnik auf von den Nutzern übertragene Dateninhalte (z.B. E-Mails, abgerufene Webseiten) einwirken und diese umleiten, vollständig zurückhalten oder sogar inhaltlich verändern (sog. Deep Packet Inspection).[67] Gerade auch die Suchmaschinen und insbesondere der „Quasi-Monopolist“ Google üben Macht darüber aus, welche Inhalte von den Nutzern zur Kenntnis genommen werden.[68] Mithilfe von Suchalgorithmen wird die unüberschaubare Menge an Netzinhalten nach Relevanz für die jeweilige Suchanfrage geordnet. Weil die Funktionsweise dieser Algorithmen von den Unternehmen weitgehend geheim gehalten wird, können diese auf die Reihenfolge der angezeigten Suchergebnisse Einfluss nehmen. Auch kann eine inhaltliche Vorselektierung der Trefferliste anhand persönlicher Vorlieben des Suchenden erfolgen. Ermöglicht wird dies durch die umfangreiche Sammlung von Nutzerdaten und die Dokumentation von deren Surfverhalten. Des Weiteren können die Nutzer durch gezielte Vorschläge, die den jeweiligen Suchbegriff automatisch ergänzen (sog. Autocomplete-Funktion), zur Auswahl bestimmter Inhalte bewegt werden.[69] Hier muss der Gesetzgeber regulierend tätig werden, um die Meinungs- und Informationsvielfalt im Wege neutraler und transparenter Auswahlprozesse zu gewährleisten.[70] Besonderes Augenmerk muss dabei auf Machtstrukturen gelegt werden, die dem Pluralismus der Meinungen und Informationen abträglich sind.[71]

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Ähnliches gilt für die über Facebook auf den Timelines der Nutzer wiedergegebenen Inhalte. Diese sind teils private Meinungsbekundungen, teils verlegerische Angebote, deren Verbreitungsgrad und somit auch Klickhäufigkeit zum einen durch einen von Facebook kontrollierten Algorithmus und zum anderen durch die Verbreitung durch die Nutzer („Gefällt mir“-Button) bestimmt wird. Durch die Verbreitung über Freunde besteht zum einen die Gefahr einer „Meinungsbubble“, zum anderen mag manchem Nutzer ein von einem Freund empfohlener Artikel durch den persönlichen Bezug besonders glaubhaft erscheinen. Solche nachrichtenähnlichen Inhalte sind Multiplikatoren der Meinungsbildung und erfüllen damit das Kriterium eines Mediums, ohne aber wie die klassischen Medien reguliert zu sein.[72] Es handelt sich demnach um neue Formen der Meinungsbildung und -macht, deren Relevanz und Brisanz evident werden, wenn es um die Verbreitung von „Fakenews“, also ausgedachter und unwahrer Nachrichten und Meldungen, geht. Hierin liegt eine neue und sehr konkrete Gefahr einer Meinungsmacht und Beeinflussung, die geeignet sein kann, die Meinungsfreiheit zu pervertieren. Denn wird die Meinungsfreiheit als Vorwand für Beleidigungen und Ehrverletzungen („Hatespeech“) missbraucht, so verliert sie ihre in Art. 5 Abs. 1 GG vorgesehene Legitimierung.[73] Dies kann einen ähnlich gravierenden und zersetzenden Effekt auf die Meinungsfreiheit und letztlich die Demokratie haben wie Meinungsmonopole und -kartelle.[74] Begegnet werden könnte diesen Gefahren mit einer dreistufigen Regulierung. In einem ersten Schritt ist es dem jeweiligen Unternehmen selbst überlassen, ggf. mit externer Hilfe geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Rechtsverstöße zu ahnden. In einem zweiten Schritt stünde ein runder Tisch der wesentlichen betroffenen Netzanbieter, der verbindliche Regeln festsetzt. Ein dritter Schritt wäre dann ein System der freiwilligen Selbstkontrolle, wie etwa nach dem Vorbild des Jugendmedienschutzes. Bei dieser Form der regulierten Selbstregulierung würden die Anbieter als maßgebliche Teiler der Internetwirtschaft selbst den Rahmen vorgeben dessen Einhaltung in Form einer staatlichen Letztkontrolle überwacht würde.[75]

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Auch der Gesetzgeber sah hier Handlungsbedarf. Er hat das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG)[76] auf den Weg gebracht, das am 1.10.2017 in Kraft getreten ist.[77] Das Gesetz stellt einen wichtigen Baustein zur Internetregulierung dar.[78] Als verfassungskonforme Ausgestaltung der Meinungsfreiheit enthält es Verfahrensregeln für die Nutzung Sozialer Netzwerke und nimmt so die Anbieter Sozialer Medien verstärkt in die Verantwortung.[79] Das NetzDG konkretisiert dazu unter anderem die Regelungen des TMG durch Verfahrensvorschriften und überträgt Sozialen Netzwerken Pflichten, die der EuGH für Suchmaschinenbetreiber zum Teil bereits etabliert hat.[80] Die durch das NetzDG unvermeidlichen Eingriffe in die Meinungsfreiheit nach Art. 5 I GG wurden in einen angemessenen Ausgleich mit deren Schranken aus Art. 5 II GG zum Schutz der Persönlichkeitsrechte Dritter gebracht.[81] Insbesondere verfolgt das NetzDG den Ansatz einer regulierten Selbstregulierung: Anbieter Sozialer Netzwerke können sich einer privaten Kontrolleinrichtung anschließen und sich deren Verfahrensstandards unterwerfen. Es soll ein Beschwerdemanagementsystem entwickelt und zertifiziert werden, das mit einer staatlichen Aufsichtsbehörde abgestimmt wird. Wer sich diesen Standards unterwirft und sie einhält, kann in der Folge von der Aufsicht wegen seines Beschwerdemanagements und im Falle vermuteter Verstöße gegen die gesetzlichen Standards nicht belangt werden und ist insoweit privilegiert. Indem der Durchgriff der Aufsicht auf zertifizierte Anbieter gesperrt ist, entfällt für diese der Druck, aus Angst vor einem Bußgeld Inhalte vorschnell zu löschen (sog. „Overblocking“).[82] Die materiell-rechtliche Entscheidung hinsichtlich der Rechtswidrigkeit von Inhalten bei der Bearbeitung von Beschwerden ist vom NetzDG nicht betroffen. Hier endet die Kompetenz des Bundes aus dem Recht der Wirtschaft. Nach welchen Regeln Inhalte verboten werden müssen, entscheiden die jeweilige Medienaufsicht der Länder und ihre Landesmedienanstalten.[83]

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Neben der Vielfaltsicherung und unabhängig von der Meinungsbildungsrelevanz eines Angebots muss auch der Zugriff auf Inhalte mit Gefährdungspotential einheitlich geregelt werden.[84] Als gefährdete Rechtsgüter kommen beispielsweise das Urheberrecht,[85] Persönlichkeitsrechte Dritter oder der Jugendschutz[86] in Betracht. So müssen etwa jugendgefährdende Inhalte im Internet in gleicher Weise vor der Nutzung durch Minderjährige geschützt werden, wie dies bei gleichartigen Fernsehprogrammen der Fall ist.[87] Auch können die dargebotenen Inhalte selbst – etwa durch Missachtung des Urheberrechts – gefährdet sein. Werden Rechtsgüter Dritter gefährdet, kann durch Zugangsbeschränkungen sichergestellt werden, dass die jeweiligen Inhalte nur autorisierten Personen (z.B. Personen über 18 Jahre oder zahlende Kunden einer Online-Videothek) zur Verfügung stehen. Daneben besteht die Möglichkeit, rechtsverletzende Inhalte zu filtern/zu sperren oder zu löschen. Allerdings stoßen derartige Vorhaben häufig auf erhebliche Widerstände der sog. Netzgemeinde, die sich in ihren Kommunikationsfreiheiten unangemessen beschränkt sieht.[88] Tatsächlich müssen derartige Bedenken dahingehend berücksichtigt werden, dass der Abruf von Inhalten nicht unverhältnismäßig und vor allem nur auf solche Angebote beschränkt wird, die eindeutig rechtsverletzend sind.[89] In seiner „Goldesel“-Entscheidung hat der BGH[90] entschieden, dass Access-Providern, die rechtswidrige Inhalte wie etwa urheberrechtlich geschützte Musik verbreiten, die Pflicht auferlegt werden kann, den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten im Netz zu sperren. Ein ausdrücklicher Sperranspruch der Rechteinhaber findet sich nun mehr in § 7 Abs. 4 S. 1 TMG.[91] Dies soll jedoch erst dann erforderlich sein, wenn die Rechteinhaber vorher versucht haben, die Identität der Websiteinhaber zu ermitteln und unmittelbar gegen diese vorzugehen.[92] Netzsperren müssen nach § 7 Abs. 4 S. 2 zumutbar und verhältnismäßig sein und sind demnach nur als Ultima Ratio ein zulässiges Mittel.

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Losgelöst von Übertragungswegen und linearer bzw. non-linearer Angebotsstruktur bedarf es einer Regulierung folglich immer dann, wenn der jeweilige Inhalt für die persönliche und allgemeine Meinungsbildung von Relevanz ist oder ein gefährdendes Potential für bestimmte Rechtsgüter aufweist oder diese sogar verletzt. Hiervon ausgehend kann und muss ein abgestuftes System weg von der Sonderstellung des Rundfunks hin zu einer flexiblen angebots- und inhaltsbezogenen Regulierung geschaffen werden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass eine ausgewogene, die Rechtspositionen sämtlicher Beteiligter in Betracht ziehende Regulierung nicht freiheitsbeschränkend wirkt, sondern für die Meinungs- und Informationsvielfalt sowie die Verhinderung bzw. Kontrolle einseitiger Machtstrukturen vielmehr konstituierend ist.[93]

3. Aktuelle Regulierungsansätze

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Angesichts der zunehmenden Überschneidung sämtlicher Mediengattungen und der damit verbundenen Zuordnungsschwierigkeiten wird bisweilen die Schaffung eines einheitlichen Grundrechts der Medienfreiheit gefordert.[94] Wird aber die Differenzierung nach Mediengattungen auf Verfassungsebene aufgegeben, müsste auch die einfachgesetzliche Medienordnung auf eine gattungsspezifische Regulierung verzichten. Angezeigt wäre insoweit eine gattungsübergreifende Regulierung nach den Kriterien der Meinungsbildungsrelevanz und des Gefährdungspotenzials eines Angebots.[95]

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Neben der Einführung eines einheitlichen Mediengrundrechts wurde alternativ die Schaffung einer zusätzlichen grundrechtlichen Gewährleistung, der sog. Internetdienstefreiheit, vorgeschlagen.[96] Parallel dazu wurde auf einfachgesetzlicher Ebene die Schaffung eines Internet-Gesetzbuches (NetGB) als einheitliches Gesetz gefordert, in dem alle Normen mit Netzbezug vereint werden sollen. Angedacht war z.B., den Anspruch auf Zugang zum Netz, den Schutz der Daten und der digitalen Persönlichkeit, den Kinder- und Jugendschutz, den Verbraucherschutz bei Geschäften im Internet und das Urheberrecht in der digitalen Welt zu behandeln.[97] Derartige Bestrebungen bieten indessen gegenüber der aktuellen Rechtslage keinen Vorteil und sind in der Debatte zu Recht in den Hintergrund getreten. Durch die ausdrückliche Benennung der „Internetdienste“ neben den grundrechtlich geschützten Gattungen des Rundfunks, der Presse und dem Film würde lediglich eine zusätzliche Begriffskategorie geschaffen. Der medialen Realität, in der sich Angebote häufig nur noch schwer in derartige Kategorien einteilen lassen, wäre dadurch kein Dienst erwiesen. Auch wird die bloße Kompilation von Normen in einem Internet-Gesetzbuch den Besonderheiten des Internets nicht gerecht. Der Regelungsgegenstand ist nicht fassbar und unspezifisch. Wegen der Spezifika des Internets hinsichtlich seiner Wirkmechanismen und Wirkmacht, deren Auswirkungen erst verstanden werden müssen, bedarf es Stück für Stück einer Anpassung der rechtlichen Grundlagen. Zugleich ist es wichtig, an Eckpfeilern der Medienordnung festzuhalten. Daran zu rütteln besteht kein Anlass, da das Internet und das Verhalten seiner Nutzer auf Maßstäbe der rechtlichen Wertung keinen Einfluss nehmen dürfen.[98]

24

Bisweilen wird in der Politik eher vereinzelt die Schaffung eines Bundesdigitalministeriums angeregt. Die digitale Politik, die aktuell in die Zuständigkeit einer Vielzahl von Ministerien, vor allen Dingen in die des Bundesverkehrsministeriums fällt, könne unter dem Dach des neuen Ministeriums einheitlich und effizienter betrieben werden. Die Zuständigkeit kann danach die Themengebiete Gigabit-Infrastruktur, Vernetzung des Internets der Dinge, Industrie 4.0, automatisiertes Fahren, digitale Bildung, Förderung von Start-Ups und Datenschutz umfassen.[99]

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Bereits 2014 wurde mit dem Bundestagsausschuss „Digitale Agenda“ (ADA)[100] ein festes Gremium für Netzpolitik geschaffen.[101] In ihm werden Aspekte der Digitalisierung und Vernetzung fachübergreifend diskutiert und es sollen Impulse für die rechtliche Umsetzung des digitalen Wandels gesetzt werden.[102] Selbstständige Entscheidungskompetenzen kommen dem Ausschuss nicht zu. Vielmehr hat er lediglich beratende Funktion. Einerseits wird dies angesichts geringer Einflussmöglichkeiten des Gremiums auf Gesetzesinitiativen als Nachteil verstanden. Andererseits wird die Tatsache, dass der Ausschuss nicht federführend tätig sein wird, als Chance für eine breite Diskussionsbasis gesehen, die nicht auf einzelne Gesetzgebungsvorhaben beschränkt ist.[103]

IV. Ansätze zur Deregulierung

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Angesichts der wirtschaftlichen Möglichkeiten und des vielschichtigen Regulierungszustandes drängt sich die Frage nach Ansätzen für eine Deregulierung auf.[104] Die dazu vertretenen Positionen reichen von völliger Deregulierung, die den Rundfunk wie die Presse dem freien Spiel der Kräfte in den Grenzen des Wettbewerbs- und Kartellrechts überlasst, über den Abbau von nationalen Überregulierungen zugunsten einer harmonisierten Regulierung auf europäischer Ebene[105] bis hin zu einem Ausbau des vorhandenen Regulierungssystems, das etwa „Internetfernsehangebote“[106] einem speziellen rundfunkrechtlichen Regime unterstellen will.[107] Aus Sicht der am Kulturträger Rundfunk orientierten Medienverfassung fällt es schwer, den Rundfunk nur dem wirtschaftsrechtlich kontrollierten freien Spiel der Kräfte zu überlassen. Denn dem Gestaltungsspielraum des Rundfunkunternehmers, der immer auch Träger eines publizistischen Gutes ist, ist insofern eine verfassungsrechtliche Bürde auferlegt. Mit deren Wegfall müssten – bei Einführung einer rein wettbewerbsrechtlichen Kontrolle – umgekehrt aber auch die verfassungsrechtlichen Privilegien für den Rundfunk entfallen.

27

Dennoch ist angesichts der mehrfach festzustellenden und verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässigen[108] Doppelregulierung die an Medienpolitik und Gesetzgeber gerichtete Frage nach einer Deregulierung wichtig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Regulierung im liberalen Verfassungsstaat auch im Rundfunkrecht kein Selbstzweck ist, sondern dem „freiheitssichernden Regulativ“ des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unterworfen ist.[109] Zu beantworten ist dabei insbesondere, wodurch die besondere ex ante Kontrolle im Rundfunk, im Gegensatz zur Presse nach einem Wegfall der Frequenzknappheit noch gerechtfertigt ist. Der Bedarf für diese besondere Regulierung könnte entfallen, da Vielfaltssicherung wie bei der Presse aus sich heraus ent- und bestehen könnte.[110]

28

Das vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Modell des Dualen Rundfunksystems geht zum einen von der technisch bedingten Frequenzknappheit und zum anderen von der Überlegung aus, dass das bewegte Bild wegen seiner Suggestivkraft und den damit verbundenen medialen Gefahren der Manipulation einer stärkeren Kontrolle bedarf.[111] Ob das herkömmliche Rundfunksystem den hier bestehenden Besonderheiten gerecht wird oder als überzogen gelten muss, kann heute nur mit Blick auf die technischen Möglichkeiten des Fernsehens von Morgen beantwortet werden. Hier ist insbesondere der zu erwartende weiter anwachsende Verbreitungsgrad des IP-TV über DSL-Netze in Erwägung zu ziehen. Jedenfalls stehen unter technischen Gesichtspunkten langfristig betrachtet einer Ablösung der traditionellen Verbreitungswege über Terrestrik, Kabel und Satellit sowie über das herkömmliche DSL-Kabel keine Hinderungsgründe entgegen.

29

Die Frage nach Deregulierung wird von Medienunternehmen, die nicht im klassischen Sinne Rundfunkveranstalter sind, aber mit den einfachen und weitreichenden Möglichkeiten des Internets bewegte Bilder verbreiten können[112] oder die aufgrund ihrer vertikalen Integration (Technik und Inhalt in einer Hand) die Möglichkeit zum Verbreiten von Inhalten besitzen, mit Nachdruck gestellt.[113] Insgesamt ist es nachvollziehbar, wenn von Medienunternehmen und Rundfunkanstalten,[114] aber auch von Vertretern der Medienpolitik[115] und Aufsichtsorganen[116] Rufe nach einer Neuordnung des Medienrechts laut werden.

30

So fordern Rundfunkunternehmen seit langem eine widerspruchsfreie und konsistente Medienregulierung, da nur diese Rechts- und Planungssicherheit schaffe.[117] Diese kann auf der Grundlage des geltenden Systems insbesondere durch Maßnahmen der Verfahrensvereinfachung herbeigeführt werden. Die im Rahmen des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrages eingeführte Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK)[118] und die neu strukturierte Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK)[119] gehen bereits in diese Richtung. Sie stellen aber keine Ländermedienanstalt dar, die bei entsprechender Ausgestaltung wohl verfassungsrechtlich zulässig wäre[120] und von Teilen der Medienpolitik mehrfach gefordert wurde.[121] Freilich wurde die ZAK von Seiten der Landesmedienanstalten bereits als Einrichtung beschrieben, die diese zu bloßen Vollzugsbehörden degradiert, sofern überlokale und überregionale Aufgaben betroffen sind.[122] Zugleich wird die grundsätzliche Frage aufgeworfen, ob der Föderalismus noch in der Lage ist, vor den Anforderungen der Verfassung im Spannungsfeld von Meinungs- und Rundfunkfreiheit auf der einen Seite und den Anforderungen von Digitalisierung, Privatisierung der Verbreitungswege sowie den Möglichkeiten des Internets auf der anderen Seite, zu bestehen.[123]

31

Auf europäischer Ebene steht derzeit die AVMD-Richtlinie 2010/13/EU[124] auf dem Prüfstand.[125] Hier soll nach dem Willen der Kommission zwar eine abgestufte Regulierungsdichte beibehalten werden. Es wird aber versucht, eine weitere Angleichung vorzunehmen und dabei insbesondere die Regulierungslast im linearen Bereich durch eine deutliche Werbeflexibilisierung (insbesondere Zulässigkeit von Single Spots, Lockerung der Unterbrechervorgaben bei Filmen und Nachrichtensendungen, Aufgabe der Stundenbegrenzung zugunsten einer 20 %-Begrenzung zwischen 7:00 – 23:00 h) zu lockern sowie Zusatzauflagen zu vermeiden (u.a. produktspezifische Werbebeschränkungen und -verbote). Abgesehen davon soll der Anwendungsbereich der Richtlinie – insbesondere mit einem verstärkten Einsatz von Verhaltenskodizes/KO-Regulierung – in den Bereichen Jugendschutz und Menschenwürde auf Video-Sharing-Plattformen ausgeweitet werden. Die Vorschläge des Parlaments und des Rates weichen hiervon teilweise ab, insbesondere hinsichtlich der Werbebestimmungen und des Regelungsfeldes. So sollen nach dem Willen des EP neben entsprechenden Jugendschutzstandards auch die Vorgaben aus Art. 9 AVMD-RL der heutigen Fassung (Grundsätze für die Werbung) sowie die Vorgaben zu Sponsoring (Art. 10 AVMD-RL) und Produktplatzierung (Art. 11 AVMD-RL) für Video Sharing Plattformen und UGC gelten.[126] Das Europäische Parlament hat den Kommissionsvorschlag mit Blick auf quantitative Werbung aufgegriffen, möchte den Mitgliedstaaten aber weitere Eingrenzungen anheimstellen. In Rede steht ein Fenster von vier Stunden zur „Primetime“, wobei ein 20 %-Limit in toto gelten soll.[127]

1. Regulierungsziele und Regulierungsinstrumente

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Dass die vorhandenen Regeln zu kurz greifen und der Gesetzgeber prüfen muss, wie hierauf zu reagieren ist, wird nicht bestritten. Es bestehen grob zwei Möglichkeiten. Entweder wird auf die Regulierung eines Bereiches ganz verzichtet oder es erfolgt eine durchgängige Regulierung, bei der die Eingriffsgrenzen über De-Minimis-Regeln oder Ausnahmevorschriften gelockert werden können.[128] Jeder dieser Schritte will aber wohl abgewogen sein und muss der Wahrheit Rechnung tragen, dass eine zeitlose Gewährleistung von Medienfreiheiten bei technischer Schnelllebigkeit Züge eines Dilemmas aufweist. Deshalb wird ein Kombinationsmodell vorgeschlagen. Zum einen müssten die Begriffe von Rundfunk und Telemedien modifiziert und an die tatsächliche Praxis angepasst werden, so dass sie weiter Kategorien einer regulatorischen Ausgestaltung sein können. Hierbei ist indes sorgfältig auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu achten, die dem Rundfunk nach wie vor wegen seiner Suggestivkraft, Aktualität und Breitenwirkung eine Sonderrolle zuweist. Zum anderen wird aber eine neue Regulierungskonzeption erwogen, auf die zurückgegriffen werden kann, wenn und soweit der Rundfunk an Bedeutung und somit an Regulierungsbedürftigkeit verliert. Denkbar ist dann eine sog. „Opt-In-Regulierung“, die Anreize für Anbieter schafft, sich bestimmten Regulierungsregimen unterzuordnen. Der Gesetzgeber müsste hierfür die entsprechenden Kategorien zur Verfügung stellen und diese mit (für die Anbieter günstigen bzw. ungünstigen) Rechtsfolgen verknüpfen. Diese Kategorisierung würde dann unabhängig von der jeweiligen Mediengattung oder dem jeweiligen Angebotstypus geschehen. Anknüpfungspunkt für die vom Gesetzgeber zu schaffenden Kategorien wäre dann das Wirkpotential, nicht aber der Verbreitungsweg. Rundfunk, Plattformen und Telemediendienste können hierdurch maßvoll reguliert werden, ohne sie in Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG pauschal und unnötig einzuengen.[129]

33

Insgesamt erscheint es wichtig, sich bei der Regulierung auf Eckpunkte zu konzentrieren. Zu den wichtigsten Zielen der Medienpolitik und -regulierung zählen die Wahrung der von Art. 5 GG verfassungsrechtlich vorgegebenen Aufgaben der Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht, die Abwehr staatlicher Einflüsse auf den Rundfunk und die Förderung von Vielfalt und Kreativität.[130] Sie muss aber auch die Medien und insbesondere den Rundfunk als Faktor von Wertschöpfung anerkennen. In dieser Eigenschaft greift der Schutz der unternehmerischen Freiheiten der Art. 12 und 14 GG sowie das Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 GG. Medienregulierung muss daneben auch soziale, kulturelle und pädagogische Ziele beachten.

34

Auf dem Boden des derzeitigen Systems kann der Gesetzgeber bei der Infrastruktur und beim Inhalt regulierend ansetzen. Dazu stehen ihm als Regulierungsinstrumente Ge- und Verbote, wie die im Rundfunkrecht durch das Lizensierungserfordernis vorgeschriebene ex ante Kontrolle, oder Möglichkeiten einer ex post ansetzenden Beanstandungskontrolle zur Verfügung. Letztere reichen von Sperrverfügungen über Ordnungsverfügungen bis zu den Mitteln des Strafrechts.[131] Daneben spielt in der Medienregulierung, namentlich im Jugendschutz, insbesondere nach der Novellierung des JMStV im Jahr 2016,[132] zunehmend die Regulierte Selbstregulierung eine Rolle, welche auf die Eigenverantwortung der Anbieter und eine nachgehende Kontrolle durch die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) setzt.[133]

2. Regulierungskriterien

35

Als Regulierungskriterien kommen die Sicherung der Meinungsvielfalt, die Einhaltung des Diskriminierungsverbots, die Beachtung der Vorgaben der Wettbewerbsfreiheit und die Netz- und Technologieneutralität in Betracht. Zudem sollte Regulierung konsistent und widerspruchsfrei erfolgen. Im Rahmen der Vielfaltssicherung kann es darum gehen, Strukturen einer vertikalen Integration (Technik und Inhalt in einer Hand) zu verhindern und durch must-carry-Regeln bestimmte Sender zu privilegieren, die einen besonders hohen Beitrag zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Grundversorgung leisten, um diesen Refinanzierungsmöglichkeiten für die Produktion kulturell hochwertiger Programme zu eröffnen. Vor dem Hintergrund der vertikalen Integration müssen unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots zudem Lösungen für den chancengleichen Zugang von Veranstaltern zu Plattformen gefunden werden. Zur Wahrung der Wettbewerbsfreiheit muss es zu den Regulierungskriterien zählen, Medienunternehmen Freiheiten bei der wirtschaftlichen Betätigung etwa – in den wohlauszutarierenden Grenzen des Kartell- und Medienkonzentrationsrechts – durch Expansion zu sichern und ihnen die Freiheit zur Auswahl ihrer Rezipienten zu überlassen. Ferner sind der Infrastrukturwettbewerb und die Technologie-[134] und Netzneutralität[135] zu beachten. Unter Berücksichtigung der Technologieneutralität ist es problematisch, die Zulassungspflicht zum Rundfunk an einen Verbreitungsweg zu binden. Sie gebietet eine neutrale Regulierung der Empfangstechnik, gerade in den Bereichen Application Programming Interface und Conditional Access. Die Netzneutralität ist bedeutsam, weil das Datenvolumen in den Mobilfunknetzen stetig ansteigt.[136] Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob ein Zugangsanbieter, also ein Telekommunikationsunternehmen, Datenpakete zwischen den Kunden tatsächlich unverändert und gleichberechtigt übertragen muss und Herkunft und Art des Inhalts keine Rolle spielen dürfen. Werden aber alle Inhalte im Netz gleich behandelt, also Datenpakete in der Reihenfolge transportiert, in der sie ankommen, entsteht ein „Stau“ und das Netz wird am Ende funktionsunfähig. Man wird also mit technischen Mitteln differenzieren müssen. Rechtlich ist immer dann eine Differenzierung geboten, wenn ein sachlicher Grund besteht. Ein Notruf muss schneller ankommen dürfen als die „Bin gleich da“-Nachricht. Eine störungsfreie Videokonferenz ist ein Privileg, für das man zahlen muss. All das wird also über kurz oder lang aufgrund der Kapazitätsgrenzen des Netzes bewirtschaftet werden müssen. Dabei müssen die Preise und Chancen für Endnutzer fair und deren Wege ins Netz offen bleiben. Auf europäischer Ebene findet sich seit November 2015 durch die VO (EU) 2015/2120 eine Regelung zur Netzneutralität.[137] Hiernach soll die „gleichberechtigte und nichtdiskriminierende Behandlung des Datenverkehrs“ sichergestellt werden. Um der Befürchtung entgegenzuwirken, dass der teilweise nicht eindeutige Wortlaut dazu genutzt werden könnte, die Regelungen zu umgehen, brachte die BEREC[138] im Jahr 2016 Leitlinien heraus, wie die Verordnung auszulegen ist.[139] Besonders kontrovers geführt wurde die Diskussion um Spezialdienste.[140] Diese müssen sich nach den BEREC-Leitlinien klar von vollwertigen Internetzugängen unterscheiden und für spezifische Inhalte, Anwendungen oder Dienste optimiert sein.[141] Sie dürfen nicht zu Lasten anderer Nutzer gehen, so dass es letztlich Aufgabe des Netzbetreibers ist, sicherzustellen, dass ausreichend Kapazitäten vorhanden sind, bevor er einen solchen Dienst anbietet.

Um dem Bedürfnis der Nutzer nach Übermittlung großer Datenpakete mit hoher Geschwindigkeit[142] nachkommen zu können, hat die Deutsche Telekom im Jahr 2013 kurzzeitig bei Neuverträgen über eine Festnetz-Online-Nutzung mit Erreichen eines bestimmten Datenvolumens die Übertragungsgeschwindigkeit reduziert, wobei bestimmte Angebote und Dienste, mit deren Betreibern die Telekom besondere Vereinbarungen geschlossen hatte, oder auch die telekomeigene Fernsehplattform „Entertain“, auf dieses integrierte Datenvolumen nicht angerechnet wurden. Wenige Monate nach der Einführung wurde die Praxis der Drosselung jedoch Ende 2013 wieder verworfen.[143] [144]

Klar ist jedoch unabhängig davon, dass nicht jeder Verbraucher einen gänzlich uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen Services, Diensten und Inhalten haben kann.[145] Problematisch wird das dann, wenn die Priorisierung von Diensten gegen Aufpreis Innovationspotentiale im offenen Internet gefährdet.[146] Eine derartige Gefährdungslage sehen die Landesmedienanstalten als gegeben an, wenn ein Netzbetreiber gegen entsprechendes Entgelt Ausnahmen von der Volumenbegrenzung vorsieht.[147] In diesem Falle sei bei den Endkunden von einer bevorzugten Nutzung der Inhalte ohne Anrechnung auszugehen, zumal mit verhältnismäßigem Aufwand keine Transparenz im Hinblick auf eine Überschreitung der vertraglich vereinbarten Volumengrenzen herzustellen sei. Insoweit sei mit der Entstehung eines faktischen Verhandlungszwangs für die Anbieter zu rechnen, deren Inhalte nur dann bevorzugt werden, wenn ein zusätzliches Entgelt an den jeweiligen Netzbetreiber entrichtet wird. Andere sehen in der Vorhaltung von Ausnahmen bei der Volumenbegrenzung dagegen keinen Verstoß gegen die Netzneutralität, weil es sich dabei um privilegierte Inhalte handele, die von den deutschen Landesmedienanstalten besonders durchreguliert seien.[148] Einigkeit besteht bislang also nur insoweit, als dass das Internet für die Verbreitung von Meinungen und Inhalten bedeutsam und für eine neutrale Datenübertragung daher besonders wichtig ist. Aufgrund dessen werden seit 2012 im TKG gesetzliche Regelungen zur Netzneutralität gefordert. Gem. § 41a TKG a.F.[149] wurde die Bundesregierung ermächtigt, in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates gegenüber Unternehmen, die Telekommunikationsnetze betreiben, die grundsätzlichen Anforderungen an eine diskriminierungsfreie Datenübermittlung und den diskriminierungsfreien Zugang zu Inhalten und Anwendungen festzulegen, um eine willkürliche Verschlechterung von Diensten und eine ungerechtfertigte Behinderung oder Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern. Nachdem bereits von verschiedener Seite ein rechtlicher Rahmen zur Gewährleistung der Netzneutralität gefordert worden war,[150] hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) von dieser Ermächtigung im Jahr 2013 Gebrauch gemacht und den Entwurf einer Rechtsverordnung zur Gewährleistung der Netzneutralität (NNVO) vorgelegt.[151] Vor dem Hintergrund neuer Geschäfts- und Tarifmodelle und der rasanten technischen Entwicklung war nach Auffassung der damaligen Bundesregierung neben den Bestimmungen des Wettbewerbsrechts eine rechtliche Handhabe erforderlich, die es ermöglicht, Geschäfts- und Tarifmodelle der Netzbetreiber zu überprüfen und gegebenenfalls regulierend einzuschreiten. Lange Zeit hat der Gesetzgeber aus gutem Grund nicht in das freie und kreative Spiel der Kräfte eingegriffen. Der damalige Verordnungsentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums – auch in seiner überarbeiteten Version v. 31.7.2013 – ist vielfach auf Kritik gestoßen. Danach sollten den Endkunden bestimmte Dienste innerhalb des Gesamtnetzes in logisch getrennten Teilnetzen als separates Angebot zum Internetzugang gegen gesondertes Entgelt angeboten werden (sog. managed services). Die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten bemängelte insoweit die unzureichende Definition zentraler Begriffe wie „logisch getrennte Netze“ oder „managed services“ und befürchtete die Entstehung eines Zwei-Klassen-Internets.[152] Auch der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. sah in der vorgesehenen Differenzierung zwischen dem „offenen Internet“ und „managed services“ ein erhebliches Diskriminierungspotential.[153] Ferner stand auch der Branchenverband für IT, Telekommunikation und Neue Medien BITKOM dem Zweitentwurf der NNVO kritisch gegenüber und hielt eine europaweite Regelung der Materie für sachgerechter.[154] Nach alledem hatte sich die derzeitige Bundesregierung dazu entschlossen, auf die nunmehr im November 2015 in Form der VO (EU) 2015/2120 erlassene europäische Regelung zur Netzneutralität zu warten. Nach deren Erlass im Jahr 2013 lag der Fokus nunmehr auf einer Änderung bzw. Anpassung des TKG. So wurde § 41a TKG aufgehoben. Eine gesetzliche Regelung, die den Anforderungen an die Netzneutralität angemessen Rechnung trägt, bedarf einer sorgfältigen Abwägung zwischen der Erhaltung eines funktions- und leistungsfähigen Netzes, welches den stetigen Anstieg des Datenverkehrs zu bewältigen hat, auf der einen Seite und dem Interesse der Nutzer an einem bezahlbaren, transparenten und möglichst unbeschränkten Internetzugang auf der anderen Seite. In der Sache geht es also darum, das Verlangsamen, Benachteiligen oder Blockieren von Inhalten, Diensten und Diensteanbietern ohne hinreichenden sachlichen Grund zu verhindern.[155] Mit Gesetz auf Initiative der Bundesregierung aus dem Jahr vom 3.8.2016 wurde eine Anpassung des TKG an die VO (EU) 2015/2120 vorgenommen.[156] Die EU-Verordnung gibt vor, dass ein Netzwerkmanagement nur ausnahmsweise möglich ist, wenn dies technisch geboten oder im Falle streng umrissener und klar festgelegter Ausnahmen im öffentlichen Interesse ist. Zudem gilt für die Übertragung von datenintensiven Diensten, dass diese nur bei ausreichenden Netzkapazitäten angeboten werden dürfen. Die VO verpflichtet die Mitgliedstaaten zum Erlass wirksamer Sanktionen. Die Änderungen im TKG setzen diese Verpflichtung um. Danach werden Verstöße etwa gegen Anordnungen der Bundesnetzagentur zur Gewährleistung der Netzneutralität oder die Transparenzpflichten der Verordnung zukünftig bußgeldbewehrt sein.[157]

Anmerkungen

[1]

Zur datenschutzrechtlichen Implikation des Begriffs Auer-Reinsdorff/Conrad/Conrad/Hausen § 36 Rn. 226; zum Urheberrecht Bräutigam/Rücker/Müller-Riemenschneider Kap. C Rn. 10–18.

[2]

Vgl. dazu Kap. 11 Rn. 15.

[3]

Dazu Schwartmann/Hentsch RDV 2015, 221.

[4]

Vgl. dazu unten Rn. 14 ff.

[5]

Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 12.7.2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation. Ergänzt wurde die Richtlinie 2009 durch die sog. Cookie-Richtlinie (RL 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2009 zur Änderung der RL 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der RL 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der VO (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz). Diese regelt die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Einwilligung der Nutzer, dass Webseiten Cookies setzen dürfen.

[6]

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der RL 2002/58/EG (Verordnung über Privat-Sphäre und elektronische Kommunikation), COM (2017) 10 final 2017/0003 (COD) vom 10.1.2017.

[7]

Kommission Proposal for an ePrivacy Regulation, zuletzt aktualisiert am 19.1.2017, abrufbar unter https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/proposal-eprivacy-regulation.

[8]

Holznagel S. 349, 353 ff.

[9]

Zum Begriff der Konvergenz s. Paulus/Nölscher ZUM 2017, 179, 182 f.; Kluth/Schulz S. 25.

[10]

Zu diesem Spannungsverhältnis Böge/Doetz/Dörr/Schwartmann/Schwartmann S. 9 ff.

[11]

Dazu 8. Kap. Rn. 6 ff.

[12]

Dazu Kocks/Sporn Electronic Program Guides – Eine urheberrechtliche Bewertung, 2011.

[13]

Dazu 8. Kap. Rn. 55 ff.

[14]

Hierzu Bräutigam/Rücker/Ziegenhaus 2. Teil Rn. 41–45.

[15]

Bei personalisierter Werbung werden Kunden oftmals nach Verhaltensmustern mittels sog. Predictive Behavioral Targeting identifiziert und direkt angesprochen. Eine andere Form der Direktwerbung erfolgt über sog. Keyword-Advertising.

[16]

Voraussetzung für einen Zugriff auf den Kunden durch das Erstellen von Nutzerprofilen nach IP-Transaktionen ist freilich interaktives Fernsehen.

[17]

Für eine Koordinierungsinstanz für Netz- und Medienpolitik plädiert Kretschmer pro media 7/2013, 10 f; für einen Medienstaatsvertrag, der Netz- und Medienpolitik zusammenführen soll, Scholz pro media 7/2013, 6 f. Auf europäischer Ebene wird an der Überarbeitung der AVMD-RL gearbeitet, wobei genau diese Fragen aufgegriffen werden, s. hierzu 1. Kap. Rn. 30 und 3. Kap. Rn. 18.

[18]

So BVerfGE 90, 60, 87; 119, 181, 215; zuletzt BVerfG 25.3.2014 – BVerfGE 136, 9.

[19]

Zur Meinungsrelevanz nicht-linearer Angebote Dörr/Holznagel/Picot ZUM 2016, 920, 936.

[20]

So zum Verhältnis von Fernsehen und Social Media Hornung/Müller-Terpitz/Beyerbach 9. Kap. Rn. 117.

[21]

Vgl. dazu eingehend unten Rn. 14 ff.

[22]

Vgl. dazu den Schlussbericht der Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ (BT-Drucks. 17/12550) sowie den Dreizehnten Zwischenbericht v. 19.2.2013, BT-Drucks. 17/12542, 81, wonach die aktuelle Kompetenzverteilung und -überschneidung zwischen Bund und Ländern dem europarechtlichen Rahmen sowie der Internationalität des Internet als Meta-Medium, in dem sowohl lineare als auch nicht-lineare Inhalte zur Verfügung gestellt werden, nicht mehr gerecht wird.

[23]

Einen internationalen Überblick verschafft Telecoms and Media An overview of regulation in 52 jurisdictions worldwide, 2009; zu der schwierigen Frage, was im konkreten Fall Rundfunk ist, 3. Kap. Rn. 8 ff.

[24]

Dazu 3. Kap. Rn. 6.

[25]

Dazu auch 5. Kap. Rn. 20 ff.

[26]

Einzelheiten finden sich im 5. Kap. Rn. 9 ff.

[27]

Nach § 2 Nr. 14 RStV (Stand 20. RÄStV) ist „Rundfunkveranstalter, wer ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet.“ Seit dem 10. RÄStV ist auch eine inhaltliche Regulierung für Plattformbetreiber vorgesehen. Gem. § 2 Nr. 13 ist „wer auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen Rundfunk und vergleichbare Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) auch von Dritten mit dem Ziel zusammenfasst, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen oder wer über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheidet; Plattformanbieter ist nicht, wer Rundfunk oder vergleichbare Telemedien ausschließlich vermarktet.“ Zudem sieht Abschnitt 5 des RStV eine Plattformregulierung vor, die insbesondere auch deren Belegung betrifft, s. dazu 3. Kap. Rn. 81 und 11 ff., 5. Kap. Rn. 32 ff.

[28]

Eine Ausnahme ist in § 20b RStV für Internethörfunk enthalten.

[29]

Zur öffentlich-rechtlichen Haftung der Landesmedienanstalten im Falle des Widerrufs einer Sendegenehmigung Cornils K&R Beihefter 1/2014 zu Heft 4, 3 ff.

[30]

Öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wird die Lizenz demgegenüber unmittelbar durch die jeweilige Landesregierung zugewiesen.

[31]

Dazu 6. Kap. Rn. 6 ff.

[32]

Dazu 7. Kap. Rn. 20 ff.

[33]

Ursprünglich beabsichtigte der Gesetzgeber, den JMStV durch den 14.RÄStV umfassend zu novellieren. Ziel der Novelle war es, in Zeiten der Konvergenz, Online- und Offline-Systeme in Bezug auf den Jugendschutz einander anzunähern. Dazu sollte insbesondere der Anbieterbegriff erweitert und die Altersgrenzen denen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) angeglichen werden. Ferner sollten Regelungen zu Jugendschutzprogrammen und Altersverifikationssystemen (AVS) getroffen und die Instrumente der Selbstregulierung gestärkt werden. Der 14. RÄStV konnte indes nicht ratifiziert werden, da der nordrhein-westfälische Landtag den Änderungsstaatsvertrag im Dezember 2010 endgültig ablehnte. Ein Inkrafttreten des darin enthaltenen Entwurfs für eine Novellierung des JMStV war somit fehlgeschlagen. Erstmalig ist damit ein von allen Ländern unterzeichneter Rundfunkstaatsvertrag gescheitert. Um im Bereich des Jugendmedienschutzes keinen rechtsfreien Raum entstehen zu lassen, galt der JMStV fortan in seiner bisherigen Fassung weiter (dazu Dörr/Schwartmann Rn. 235, 364a und mit näherer Betrachtung der im 14. RÄStV vorgesehenen Änderungen Hopf K&R 2011, 6 ff.). Im Jahr 2016 ist schließlich durch Art. 5 des 19. RÄStV der Weg für eine Novellierung des JMStV geebnet worden, der am 1.10.2016 in Kraft getreten ist. Zu den Inhalten s. 3. Kap. Rn. 84 sowie 7. Kap. Rn. 20 ff.

[34]

Ausführlich zu dieser Thematik im 4. Kap Rn. 26 f.

[35]

BGH 16.6.2015, BGHZ 205, 355.

[36]

BGH NZKart 2016, 374.

[37]

Zum Urteil des BGH v. 16.6.2015 vgl. auch Anm. Dörr JuS 2016, 86.

[38]

Diese divergierenden Anforderungen werden zum Problem, wenn es um neue technische Entwicklungen geht, die mehrere unterschiedlich regulierte Verbreitungswege miteinander kombinieren. So stellt sich insbesondere im Hinblick auf das immer populärer werdende sog. „Hybrid-TV“ die Frage der Regulierungsbedürftigkeit. Dabei handelt es sich um Fernsehgeräte, die nicht nur klassische, der Regulierung unterliegende, Rundfunkprogramme zur Verfügung stellen, sondern auch das nahezu regulatorisch unberührte Abrufen von Internetinhalten ermöglichen. Gegen eine medienrechtliche Regulierung hybrider TV-Empfangsgeräte Berger CR 2012, 306 ff. sowie Schütz/Schreiber MMR 2012, 659; für eine Regulierung unter Verweis auf sog. „rundfunkähnliche Angebote“ Terpitz/Rachhaus Passauer Schriften zur interdisziplinären Medienforschung, Band I, 2011, 310 ff. Zu den datenschutzrechtlichen Problemen des „Hybrid-TV“ Keber RDV 2013, 236.

[39]

Unter den Stichworten Plattformen und Übertragungskapazitäten sieht der RStV in §§ 50 ff. eine Regulierung für „Rundfunk und vergleichbare Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind)“ vor, die auch den Verbreitungsweg über Internet-Protokoll (IP-TV) betrifft. Zusätzlich ist in § 51a RStV die Zuweisung von drahtlosen Übertragungskapazitäten (DVB-T) reguliert. Dazu 3. Kap. Rn. 81, 5. Kap. Rn. 41 ff., zur Plattformregulierung Christmann ZUM 2015, 14.

[40]

Dazu 8. Kap. Rn. 30.

[41]

Dazu 8. Kap. Rn. 33 ff.

[42]

Dazu Schütz Kommunikationsrecht, 2005, Rn. 427 ff. Die der deutschen Hoheitsgewalt unterliegenden DFS-Kopernikus-Satelliten konnten sich wegen ihrer geringen Sendeleistung nicht am Markt behaupten. Zu Einzelheiten der rundfunkrechtlichen Rahmenbedingungen 5. Kap. Rn. 20 ff.

[43]

Dazu 1. Kap. Rn. 14, 26 ff.

[44]

Hierzu insgesamt 5. Kap. Rn. 41 ff.

[45]

Geppert/Schütz/Cornils Beckʼscher TKG-Kommentar § 1 Rn. 28.

[46]

Dazu 4. Kap. Rn. 64 ff. Das BVerwG hat am 25.1.2017 entschieden bzw. klargestellt, dass der Rundfunkbeitrag nicht pro Nutzer, sondern pro Wohnung, insbesondere also auch für Zweiwohnungen erhoben wird, BVerwG 25.1.2017 – 6 C 15.16; 6 C 23.16 et al, juris.

[47]

Dazu 27. Kap. Rn. 41 ff.

[48]

Preis ohne Anmietung eines Receivers, die Vermarktung von DVB-T2 HD erfolgt zunächst durch freenet TV.

[49]

Dazu Schwartmann/Sporn Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen, 2013.

[50]

Vgl. zu dem Rechtstreit zwischen mehreren Zeitungsverlagen und ARD/NDR um die Zulässigkeit der Tagesschau-App 4. Kap. Rn. 32 f.

[51]

Vgl. dazu die Beschreibung von Sporn K&R Beihefter 2/2013 zu Heft 5, 2 f.

[52]

Hoffmann-Riem AöR 2012, 509, 514.

[53]

Vgl. dazu 3. Kap. Rn. 34.

[54]

Sporn K&R Beihefter 2/2013 zu Heft 5, 2, 3.

[55]

A.A. Dörr K&R Beihefter 2/2013 zu Heft 5, 9, 11 f., der sich für den Fortbestand der rundfunkrechtlichen Sonderdogmatik ausspricht; vgl. dazu auch 3. Kap. Rn. 34.

[56]

Dazu 3. Kap. Rn. 8.

[57]

Sporn K&R Beihefter 2/2013 zu Heft 5, 2, 7; Schwartmann K&R 5/2013, Editorial.

[58]

Hoffmann-Riem AöR 2012, 509, 514.

[59]

Hierzu auch Dörr/Holznagel/Picot ZUM 2016, 920, 926.

[60]

Netflix hat in Deutschland einen stetig wachsenden Nutzungsanteil von 5,4 % in 2016 (2,7 % in 2015), Amazon liegt bei 6,7 % (Quelle: Die Medienanstalten, Digitalisierungsbericht 2016, S. 48), in den USA lag der Anteil von Netflix am Peak-Traffic im Jahr 2016 bei 35,2 % (Quelle: statista.com, abrufbar unter www.statista.com/topics/842/netflix/).

[61]

Binder ZUM 2015, 674, 677.

[62]

378 988 Abonnenten, Stand August 2017, abrufbar unter www.youtube.com/url/rocketbeans.tv. Hinzu kommen diejenigen Nutzer, die das Programm ansehen, ohne Abonnent zu sein. Das Portal folgt hierbei teils einem vorher veröffentlichten Sendeplan, www.rocketbeans.tv/wochenplan/.

[63]

Pressemitteilung der ZAK vom 10.1.2017, abrufbar unter www.die-medienanstalten.de/presse/pressemitteilungen/kommission-fuer-zulassung-und-aufsicht/detailansicht/article/zak-pressemitteilung-012017-uebertragung-der-handball-wm-im-internet-voraussichtlich-zulassungspfl.html.

[64]

Pressemittelung der ZAK vom 31.1.2017, abrufbar unter www.die-medienanstalten.de/presse/pressemitteilungen/kommission-fuer-zulassung-und-aufsicht/detailansicht/article/zak-pressemitteilung-022017-zak-beanstandet-internet-liveuebertragung-der-handball-wm-2017.html.

[65]

Pressemitteilung der ZAK vom 21.3.2017, abrufbar unter www.die-medienanstalten.de/presse/pressemitteilungen/kommission-fuer-zulassung-und-aufsicht/detailansicht/article/zak-pressemitteilung-072017-zak-beanstandet-verbreitung-des-lets-play-angebots-pietsmiettv.html.

[66]

Hoffmann-Riem AöR 2012, 509, 525.

[67]

Vgl. dazu Mantz MMR 2015, 8, 9; Bedner Rechtmäßigkeit der Deep Packet Inspection, abrufbar unter http://kobra.bibliothek.uni-kassel.de/bitstream/urn:nbn:de:hebis:34-2009113031192/5/BednerDeepPacketInspection.pdf.

[68]

Dörr K&R 2013, Editorial zu Heft 12; Hoffmann-Riem AöR 2012, 509, 534 ff.; Holznagel MMR 2011, Editorial zu Heft 1; Danckert/Mayer MMR 2010, 219 ff.

[69]

Zur Haftung Googles für persönlichkeitsverletzende Suchergänzungsvorschläge BGH NJW 2013, 2348.

[70]

Vgl. dazu Dörr K&R 2013, Editorial zu Heft 12.

[71]

Hoffmann-Riem AöR 2012, 509, 525; Hain K&R 2012, 98, 103.

[72]

Schwartmann pro media 2017, 12, 13.

[73]

Schwartmann pro media 2017, 12, 13.

[74]

Hierzu Schwartmann FAZ v. 16.1.2017.

[75]

Schwartmann FAZ v. 16.1.2017; vgl dazu 7. Kap. Abschnitt D.

[76]

BT-Drucks. 18/12727 v. 14.6.2017, abrufbar unter http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/127/1812727.pdf.

[77]

Vgl. dazu Stellungnahme von Prof. Dr. Rolf Schwartmann, abrufbar unter https://www.bundestag.de/blob/510886/002a8ce4b15005b96318abacee89199d/schwartmann-data.pdf.

[78]

Ausführlich zum NetzDG vgl. Schwartmann GRUR-Prax 2017, 317 ff.; Hain/Ferreau/Brings-Wiesen K&R 2017, 433 ff. sowie krit. Gersdorf MMR 2017, 439 ff.

[79]

Zum Inhalt des NetzDG im Einzelnen und m.w.N. vgl. Schwartmann GRUR-Prax 2017, 317.

[80]

Dörre GRUR-Prax 2014, 281 – Google Spain.

[81]

Schwartmann GRUR-Prax 2017, 318.

[82]

Dazu Schwartmann GRUR-Prax 2017, 318 f. sowie kritisch zum NetzDG Hain/Ferreau/Brings-Wiesen K&R 2017, 433 ff.; Gersdorf MMR 2017, 439, 447.

[83]

Schwartmann GRUR-Prax 2017, S. 319 sowie zustimmend Gersdorf MMR 2017, 439, 447; anderer Auffassung Hain/Ferreau/Brings-Wiesen K&R 2017, 433 ff.

[84]

Zu den damit verbundenen Kollisionslagen Hoffmann-Riem AöR 2012, 509, 526 ff.; speziell zum Jugendschutz Sporn K&R Beihefter 2/2013 zu Heft 5, 2, 8.

[85]

Dazu 26. Kap. ff.

[86]

Dazu das 7. Kap.

[87]

Zur Ungleichbehandlung am Beispiel von Erotikangeboten vgl. Sporn K&R Beihefter 2/2013 zu Heft 5, 2, 3.

[88]

So ist etwa im Jahr 2011 ein Gesetz der Bundesregierung, das die größeren Internetprovider zur Sperrung von kinderpornographischen Inhalten verpflichtete, bereits nach kurzer Zeit an erheblichen Widerständen in Politik und Bevölkerung gescheitert, vgl. dazu eingehend 7. Kap. Rn. 3.

[89]

Dass dies nicht immer der Fall ist, zeigt etwa das Filtersystem britischer Internetanbieter, welches statt der eigentlich beabsichtigten pornographischen Inhalte auch Hilfsangebote für Opfer von sexueller Gewalt sperrte.

[90]

BGH NJW 2016, 794.

[91]

Vgl. Drittes Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes vom 28.9.2017 durch BGBl I vom 12.10.2017, 3530.

[92]

BGH NJW 2016, 794, 803.

[93]

So zum Schutz der Verbraucher durch Regulierungsrecht Hellermann S. 390.

[94]

So Sporn K&R-Beihefter 2/2013 zu Heft 5, 2 ff.; befürwortend auch Hain K&R 2012, 98, 103; a.A. Dörr K&R-Beihefter 2/2013 zu Heft 5, 9 ff. Zu den Anforderungen an ein derartiges Mediengrundrecht Schwartmann K&R 5/2013, Editorial.

[95]

Dazu 3. Kap. Rn. 34 f.

[96]

So Holznagel MMR 1/2011, Editorial; dagegen Hain K&R 2012, 98, 103.

[97]

Vgl. Zypries K&R 6/2010, 1.

[98]

Dazu etwa Schwartmann Was Recht ist muss Recht bleiben, Leben im Schwarm, 2011. Baer Blätter für deutsche und internationale Netzpolitik 2011, 90 ff.; Schwartmann FAZ v. 16.12.2010, S. 8, verfügbar unter www.faz.net.

[99]

Vgl. hierzu die entsprechende Meldung auf heise online v. 31.12.2016: heise.de/newsticker/meldung/Dobrindt-fordert-Schaffung-eines-Bundesdigitalministeriums-3583252.html.

[100]

Ursprünglich sollte die Bezeichnung „Ausschuss für Internet und Digitale Agenda“ (AIDA) lauten. An der inhaltlichen Arbeit ändert die Umbenennung des Gremiums indessen nichts.

[101]

Vorsitzender des Ausschusses ist der brandenburgische CDU-Abgeordnete Jens Koeppen.

[102]

So der Ausschussvorsitzende Koeppen zu den Aufgaben des Ausschusses, vgl. unter www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a23/index.jsp.

[103]

So etwa der CDU-Netzpolitiker Thomas Jarzombek gegenüber heise online, abrufbar unter www.heise.de/newsticker/meldung/Bundestag-Internetausschuss-muss-sich-Bedeutung-erst-erkaempfen-2099816.html.

[104]

Umfassend zu verschiedenen Regulierungsansätzen Kluth/Schulz S. 84 ff.

[105]

Jung pro media 6/2013, 23 f.

[106]

Vgl. etwa www.spiegel.de oder www.ksta.de.

[107]

Dazu 10. Kap. Rn. 40 f.

[108]

BVerfGE 36, 193, 202 f.; 61, 149, 204; 67, 299, 321.

[109]

So Di Fabio FAZ v. 22.9.2007, 14.

[110]

Vgl. dazu jetzt freilich BVerfGE 119, 18, Ziff. 115, vgl. dazu auch Krautscheid/Schwartmann Fesseln für die Vielfalt? Das Medienkonzentrationsrecht auf dem Prüfstand, 2010, S. 11 ff. und mit besonderem Bezug auf die Rundfunklandschaft in NRW: Schwartmann Die Beteiligung von Presseunternehmen am Rundfunk, Rechtsgutachten zur Novellierung des § 33 Abs. 3 LMG NRW, 2010.

[111]

BVerfGE 119, 181, Ziff. 115 f.; zu den unterschiedlichen Regulierungsanforderungen bei Fernsehen und Radio Bauer pro media 12/2013, 29 f.

[112]

Z.B. Printverlage, aber auch Nicht-Medienunternehmen (www.mercedes-benz.tv).

[113]

Vgl. auch Bullinger JZ 2006, 1137, 1138 ff.

[114]

„Die ARD in der digitalen Medienwelt“ Strategiepapier, verabschiedet in der ARD-Arbeitssitzung am 18.6.2007, abgedr. in epd medien 53/2007, 20 ff.

[115]

Eumann epd medien 8/2007, 8 ff.; Otto Funkkorrespondenz 9/2006, 17 ff.; Stadelmaier Funkkorrespondenz 45/2006, 3 ff.

[116]

Schneider Funkkorrespondenz 45/2006, 11; Benda epd medien 59/2007, 29, 31.

[117]

Dazu Schmid FAZ v. 6.8.2007, 36.

[118]

Dazu 3. Kap. Rn. 81, 5. Kap. Rn. 13 ff.

[119]

Dazu 3. Kap. Rn. 81, 5. Kap. Rn. 13 ff.; zur KEK in der herkömmlichen Form Westphal Föderale Privatrundfunkaufsicht im demokratischen Verfassungsstaat, 2007.

[120]

Dazu Sporn Die Ländermedienanstalt, 2001.

[121]

Leitantrag der SPD zu den Anforderungen an eine neue Medienpolitik, epd medien 68/2007, 19 ff.

[122]

Benda epd medien 59/2007, 29, 30.

[123]

Benda epd medien 59/2007, 29, 30.

[124]

Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.3.2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABlEU Nr. L 95/1.

[125]

Ausführlich hierzu mit aktuellem Stand der Stellungnahmen von KOM, EP und Rat 3. Kap. Rn. 18.

[126]

KOM (2016) 287 final, S. S. 13, zu den Entwürfen und Stellungnahmen von Europäischen Parlament (CULT_PR (2016) 587655) und Rat der Europäischen Union (13624/1/16 REV 1) s. 3. Kap. Rn. 18.

[127]

EP, Dokument A8-0192/2017 v. 10.5.2017.

[128]

Für diesen letzten Weg sehen die Landesmediengesetze sog. Experimentierklauseln und Bereichsausnahmen vor, vgl. § 16 LMedienG BW; § 67a HPRG; § 41 II Nr. 5 ThürLMG: § 30 LMG NRW; § 47 BremLMG; § 53 MStV HSH; Art. 30 BayMG; § 20 MedienG LSA; § 43 RundfG M.-V.; § 52 LMG Rh.-P.; § 26 SächsPRG; § 31 NMedienG; § 68 Saarl. MG; § 45 MStV Berlin-Brandenburg.

[129]

Kluth/Schulz S. 90-92.

[130]

Ähnlich Benda epd medien 59/2007, 29.

[131]

Dazu 23. Kap. Rn. 24 ff.

[132]

Dazu 3. Kap. Rn. 84 und 7. Kap. Rn. 20 ff.

[133]

Hierzu Bornemann/Erdemir/Braml § 19 Rn. 1 ff., s. auch dazu 7. Kap.

[134]

Auch diesbezüglich kommen Anstöße aus dem Europäischen Recht. So hielt die Kommission Beihilfen Italiens für technologieneutrale Digitaldecoder für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, weil sie technologieneutral gewährt wurden, um den Übergang zum digitalen Fernsehen zu fördern. (Pressemitteilung der Kommission v. 24.1.2007, IP/07/273). Im Jahr 2005 erging eine Entscheidung gegen die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung des digitalen terrestrischen Fernsehen (DVB-T) in Berlin Brandenburg. Die privaten Rundfunkveranstaltern für die Nutzung des DVB-T gewährten Zuschüsse verstießen nach der Entscheidung der Kommission gegen Art. 87 Abs. 1 EG und waren zurückzuzahlen (Pressemitteilung der Kommission v. 9.11.2005, IP/05/1394). Diesen technologieneutralen Ansatz hat der 10. RÄStV für die Plattformregulierung aufgegriffen, dazu 5. Kap. Rn. 41 ff.

[135]

Eine allgemeingültige Definition des Begriffs „Netzneutralität“ existiert bislang nicht. Eine Orientierung bot § 41a TKG a.F., der die Bundesregierung ermächtigte, in einer Rechtsverordnung die grundsätzlichen Anforderungen an eine „diskriminierungsfreie Datenübermittlung und den diskriminierungsfreien Zugang zu Inhalten und Anwendungen festzulegen, um eine willkürliche Verschlechterung von Diensten und eine ungerechtfertigte Behinderung oder Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern“. § 41a TKG wurde indes mit Wirkung vom 4.7.2017 durch Gesetz vom 27.6.2017 (BGBl I S. 1963 Nr. 32) aufgehoben.

[136]

Im Jahr 2015 lag das Datenvolumen im Mobilfunk in Deutschland bei 591 Mio. (Quelle: Jahresbericht der Bundesnetzagentur 2015, S. 59). Um der politischen Zielsetzung einer flächendeckenden Breitbandversorgung nachkommen zu können, hat die Bundesnetzagentur 2015 Frequenzen in den Bereichen 700, 900, 1 500 und 1 800 MHz versteigert. Versteigert wurde ein Frequenzpaket von insgesamt 270 MHz. Die Frequenzen wurden technologie- und diensteneutral bereitgestellt, so dass die Frequenzen für sämtliche Techniken, etwa auch für den neuen Standard 5G, verwendet werden können. Insgesamt zahlten die Mobilfunkunternehmen über 5 Mrd. EUR für die Zuschläge, s. Jahresbericht der Bundesnetzagentur 2015, S. 72 f. Allgemein zur Zuteilung der Rundfunkfrequenzen an den Mobilfunk Kraege pro media 8/2013, 22 f.).

[137]

VO (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 25.11.2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der RL 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der VO (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union, ABlEU Nr. L 310/1.

[138]

Die Berec (Body of European Regulators for Electronic Communications) ist das Gremium der europäischen Regulierungsstellen für den Telekommunikationssektor.

[139]

BEREC Guidelines on the Implementation by National Regulators of European Net Neutrality Rules, BoR (16) 127.

[140]

Vgl. etwa Spies/Ufer MMR 2015, 91, 92.

[141]

Beispiele für Spezialdienste sind etwa VoLTE (datenbasierte Telefonie über das LTE-Mobilfunknetz), linear ausgelieferte IPTV-Fernsehangebote sowie Gesundheitsdienste in Echtzeit, also zB Operationen aus der Ferne.

[142]

Im September 2016 hat die Europäische Kommission drei strategische Konnektivitätsziele aufgestellt, die bis 2025 erreicht werden sollen. Demnach sollen alle Bereiche mit besonderer sozioökonomischer Bedeutung mit einer Internetanbindung mit Sende- und Empfangsgeschwindigkeiten von 1 Gigabit pro Sekunde ausgestattet werden, Privathaushalte sollen unabhängig davon, ob sie sich auf dem Land oder in der Stadt befinden, einen Internetanschluss mit einer Empfangsgeschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s haben. Alle Stadtgebiete sowie alle wichtigen Straßen- und Bahnverbindungen sollten durchgängig mit einer 5G-Anbindung ausgestattet sein (vgl. Pressemitteilung der Kommission vom 14.9.2016, http://europa.eu/rapid/press-release_IP-16-3008_de.htm). Sehr ähnliche Ziele verfolgt die Bundesregierung mit der Digitalen Agenda 2014-2017 (vgl. www.digitale-agenda.de). Es ist das erklärte Ziel der Bundesregierung bis 2018 mittels eines effizienten Technologiemix eine flächendeckende Breitbandinfrastruktur mit einer Downloadgeschwindigkeit von mindestens 50 Mbit/s zu schaffen.

[143]

Vgl. https://werdrosselt.de/deutsche-telekom/.

[144]

Das LG Köln (MMR 2014, 137) hatte der Deutschen Telekom – auf Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin – die vorgesehene Reduzierung der Übertragungsgeschwindigkeit ab Erreichen eines bestimmten Datenlimits untersagt. Die betreffende Regelung sei nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam, weil das vertragliche Äquivalenzverhältnis aufgrund der erheblichen Verminderung des Leistungsversprechens gestört und der von dem Kunden mit Abschluss des Pauschaltarifs verfolgte Zweck gefährdet sei. Mit dem Begriff „Flatrate“ verbinde der Durchschnittskunde nach wie vor einen Internetzugang zum Festpreis ohne Einschränkung, etwa beim Streaming von Fernseh-Angeboten und Filmen. Die Telekom hat das Urteil akzeptiert und wird keine Berufung einlegen. Die streitigen Volumen-Klauseln sollen aus allen Flatrate-Tarifen ersatzlos gestrichen werden. Zwar sollen Volumentarife auch künftig angeboten, jedoch nicht mehr als Flatrate bezeichnet werden.

[145]

Vierter Zwischenbericht der Enquete-Kommission v. 2.2.2012, BT-Drucks. 17/8536, S. 24.

[146]

Vierter Zwischenbericht der Enquete-Kommission v. 2.2.2012, BT-Drucks. 17/8536, S. 26.

[147]

Stellungnahme der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten v. 12.7.2013 (abrufbar unter www.die-medienanstalten.de).

[148]

So der ehemalige Vorstandsvorsitzende der Deutschen Telekom Obermann in einem Brief an den ehemaligen Wirtschaftsminister Rösler v. 25.4.2013 in Bezug auf die Fernsehplattform „Entertain“; allgemeiner Enßlin pro media 06/2013, 32, 33.

[149]

§ 41a TKG wurde aufgehoben mit Wirkung vom 4.7.2017 durch Gesetz vom 27.6.2017 (BGBl I S. 1963 Nr. 42).

[150]

Antrag der Bundestagsfraktion DIE LINKE v. 14.5.2013, BT-Drucks. 17/13466; Vierter Zwischenbericht der Enquete-Kommission v. 2.2.2012, BT-Drucks. 17/8536, 45.

[151]

NNVO-E in der überarbeiteten Version v. 31.7.2013.

[152]

Stellungnahme der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten v. 23.8.2013, abrufbar unter www.die-medienastalten.de.

[153]

Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbandes v. 23.8.2013, abrufbar unter www.vzbv.de/12151.htm.

[154]

Stellungnahme des Branchenverbandes BITKOM v. 16.7.2013.

[155]

Vgl. Schlussbericht der Enquente-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ v. 5.4.2013, BT-Drucks. 17/12550 sowie den vierten Zwischenbericht vom 2.2.2012, BT-Drucks. 17/8536, 46.

[156]

Http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2017/0343-17.pdf.

[157]

Vgl. neugefasster § 149 Abs. 1a, b und Abs. 2 TKG.

1. Teil Medienrecht › Rundfunkrecht › 2. Kapitel Rundfunk im internationalen Recht

2. Kapitel Rundfunk im internationalen Recht

Inhaltsverzeichnis

I. Rundfunk im Völkerrecht

II. Rundfunkregulierung im Recht der Europäischen Union

Literatur:

Bernhard/Nemeczek Grenzüberschreitende Fußballübertragungen im Lichte von Grundfreiheiten, geistigem Eigentum und EU-Wettbewerbsrecht, GRURInt 2012, 293; Castendyk/Böttcher Ein neuer Rundfunkbegriff für Deutschland? Die Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste und der deutsche Rundfunkbegriff, MMR 2008, 13; Dörr Die Rolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Europa, 1997; ders. Ein Grundrecht der Medienfreiheit – Gleiches Recht für alle?, K&R Beihefter 2/2013 zu Heft 5, 9; Dörr/Kreile/Cole Handbuch Medienrecht, 2. Aufl. 2010; Dörr/Schwartmann Medienrecht, 5. Aufl. 2014; Dörr/Zorn Die Entwicklung des Medienrechts, NJW 2005, 3114; Fink/Cole/Keber Europäisches und Internationales Medienrecht, 2008; Fink/Keber/Roguski Die Zukunft der Medienregulierung im Europarat, ZUM 2011, 292; Geppert/Schütz/Attendorn et al. Beck'scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013; Gersdof Der Rundfunkbegriff – Vom technologieorientierten zum technologieneutralen Begriffsverständnis, Schriftenreihe LPR Hessen, Bd. 24, 2007; Gornig Der grenzüberschreitende Informationsfluss durch Rundfunkwellen, EuGRZ 1988, 1; Grabenwarter/Pabel Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016; Grewenig Rechtsprobleme im Zusammenhang mit der Überarbeitung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation (TK-Review) durch die Europäische Kommission – aus Sicht des privaten Rundfunks, ZUM 2007, 96; Gundel Die EMRK und das Verbot der ideellen Rundfunkwerbung – Entwarnung für § 7 Abs. 9 RStV?, ZUM 2013, 921; Hahn Eine kulturelle Bereichsausnahme im Recht der WTO?, ZaöRV 1996, 315; Hilf/Oeter WTO-Recht, 2. Aufl. 2010; Holtz-Bacha Von der Fernseh- zur Mediendiensterichtlinie, Media Perspektiven 2/2007, 113; Holznagel Frequenzzuteilung und Rundfunkspektrum, MMR 2008, 207; Kleist/Lamprecht-Weißenborn Der europäische Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation – Reformpläne und neue Regulierungsansätze, 2007; Kleist/Lamprecht-Weißenborn/Scheuer Audiovisuelle Mediendienste heute und morgen – Die Revision der EG-Fernsehrichtlinie, 2007; Klotz/Brandenberg Der novellierte EG-Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation – Anpassungsbedarf im TKG, MMR 2010, 147; Kreile Ende territorialer Exklusivität – Der EuGH als Totengräber?, ZUM 2012, 177; Leitgeb Die Revision der Fernsehrichtlinie – Überblick über die wesentlichen geplanten Änderungen unter besonderer Berücksichtigung der Liberalisierung des Verbotes von Produktplatzierung, ZUM 2006, 837; Michel Senden als konstitutiver Bestandteil des Rundfunkbegriffs?, ZUM 2009, 453; Obwexer Der Beitritt der EU zur EMRK: Rechtsgrundlagen, Rechtsfragen und Rechtsfolgen, EuR 2012, 115; Potthast Die Umsetzung der EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste aus Ländersicht, ZUM 2009, 698; Ranke/Roßnagel Dienstleistungsfreiheit, Urheberrecht und Wettbewerbsschutz im Satellitenfernsehen, Auswirkungen des EuGH-Urteils zu territorialen Exklusivitätsvereinbarungen von Lizenzen, MMR 2012, 152; Schiwy/Schütz/Dörr Lexikon des Medienrechts, 5. Aufl., 2010; Schladebach/Simantiras Grundstrukturen des unionalen Rundfunkrechts, EuR 2011, 784; Schütz Rundfunkbegriff: Neutralität der Inhalte oder der Übertragung? Konvergenz und Innovation, MMR 2009, 228; Schwartmann Europäischer Grundrechtsschutz nach dem Verfassungsvertrag, AVR 43 (2005), 129; Schwartmann/Hentsch Falltraining im Urheberrecht, 2017; Skouris Medienrechtliche Fragen in der Rechtsprechung des EuGH, Grundrechtliche Aspekte des Medienrechts und Charta der Grundrechte der EU, MMR 2011, 423; Spindler/Schuster Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015; Stender-Vorwachs/Theißen Die Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste – Fernsehrichtlinie reloaded?, ZUM 2007, 613; Streinz Europarecht, 10. Aufl. 2016; Trute/Broeml Der Verbreitungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Einspeisung und Vergütung von Programmen mit Must-Carry-Status in Kabelnetzen, MMR-Beil. 2012, 1.

I. Rundfunk im Völkerrecht

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Den Medien wird im nationalen Verfassungsgefüge besondere Bedeutung zugeschrieben. Als essentieller demokratiebildender Faktor, aber auch als Mittel zur Meinungsbildung werden ihnen ebenso Privilegien zuerkannt wie besondere Pflichten auferlegt.[1] Die Regulierung der Medien ist damit vornehmlich nationale Angelegenheit. Moderne Verbreitungswege, angefangen beim Satellitenrundfunk bis hin zum Internet, wie auch der internationale Handel mit Technik und Kulturgütern, etwa Bücher und Filme, haben gleichwohl die Erkenntnis geschärft, dass es weitergehender, nämlich zwischenstaatlicher Regelungen bedarf, um eine konsistente und wirkkräftige Regulierung sicherzustellen. Ebenso wie es kein nationales Mediengesetzbuch gibt, finden sich medienrelevante Regelungen in einer Vielzahl völkerrechtlicher Übereinkommen. Für den Rundfunkbereich ist das Recht der Europäischen Union wie auch des Europarates prägend. Einflüsse ergeben sich weiterhin aus allgemeinem Völkervertragsrecht vor allem der Vereinten Nationen und deren Sonderorganisationen.

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Dass der Medien- und damit auch der Rundfunkbereich unterschiedlichsten völkerrechtlichen Vorgaben unterliegt, insbesondere auch die Europäische Union hier Regelungskompetenzen besitzt, liegt an der den Medien zugeschriebenen Doppelnatur als Kultur- und Wirtschaftsgut. In ihrer Eigenschaft als Kulturgut versorgen sie die Bevölkerung mit Informationen und dienen der Bildung, Beratung und Unterhaltung. Zugleich sind Medieninhalte aber Wirtschaftsgüter, an deren freier Verbreitung und Vermarktung Medienunternehmer ein berechtigtes und existentielles Interesse haben. Rundfunkrechtliche Regeln des Völkerrechts tragen auch vor diesem Hintergrund der Tatsache Rechnung, dass Funkwellen und Datenströme Staatsgrenzen ignorieren. Darüber hinaus betreffen völkerrechtliche Vereinbarungen die Medien in ihrer Rolle als Handelsgut und dienen dem Zweck der Vereinheitlichung technischer Standards.

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Zu der bereits aufgrund der föderalen Länderstruktur komplexen Regulierungssituation in Deutschland treten mit der internationalen und europäischen Rechtsetzung weitere Ebenen hinzu. Da die gewählten Regulierungsansätze auf internationaler Ebene nicht immer mit denen auf nationaler Ebene gleichlaufen, stellt die Implementierung internationaler Vereinbarungen im nationalen Recht mitunter eine Herausforderung für den nationalen Gesetzgeber dar.[2]

1. Allgemeines universelles Völkerrecht

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Zu den Grundsätzen des universellen Völkerrechts im Hinblick auf die Massenkommunikation zählen das Prinzip des free flow of information (ungehinderte Weiterverbreitung von Informationen), der Grundsatz des prior consent (vorheriges Einverständnis des Empfangsstaates für die dortige Verbreitung von Medien), die im Hinblick auf das Territorialitätsprinzip bestehende Frage nach der Ätherfreiheit der Staaten und das Recht auf „Jamming“ (Stören des Empfangs grenzüberschreitender Informationen).[3] Diese Grundsätze, deren jeweilige Anerkennung als Völkergewohnheitsrecht umstritten ist, haben zum Teil ihren Niederschlag im Völkervertragsrecht gefunden.[4] Dies gilt auch für die individualrechtliche Informationsfreiheit, welche u.a. in Art. 19 Abs. 2 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) und in Art. 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR)[5] verankert ist. Art. 19 Abs. 2 IPBPR verbrieft das Recht zur freien Meinungsäußerung sowie das Recht, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben, völkerrechtlich verbindlich. Schranken dieses Rechts finden sich in Art. 19 Abs. 3 IPBPR, der die Achtung der Rechte und des Rufs anderer (lit. a) sowie den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der Volksgesundheit und der öffentlichen Sittlichkeit (lit. b) als legitime entgegenstehende Interessen nennt.[6]

2. Wirtschaftsvölkerrecht

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Medienrechtliche Bezüge weist bereits das Wirtschaftsvölkerrecht auf. Die im deutschen und europäischen Recht geläufige Differenzierung zwischen Rundfunkrecht und dem Recht anderer Mediengattungen (Presse, Film) bildet sich hier jedoch nicht ab. Es gibt keine rundfunkspezifischen Übereinkommen. Vielmehr werden die Medien allgemein von den Abkommen zu den jeweiligen Wirtschaftssektoren tangiert. Eine besondere Stellung nimmt der Telekommunikationssektor ein. Vereinbarungen in diesem Bereich dienen dazu, die Aufteilung von Funkfrequenzen und die Verlegung von Kabelleitungen in der Tiefsee international abzustimmen.[7]

2.1 Recht der Fernmeldeunion und Frequenzverwaltung

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Wichtige Weichenstellungen für den Rundfunk, aber auch für andere Medien- und Kommunikationsdienste werden im Rahmen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) getroffen. In ihrem Gefüge werden die internationalen terrestrischen und geostationären Funkfrequenzen verteilt und verwaltet.[8] Aufgabe und Funktionsweise der ITU sind in der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion von 1992 geregelt. Die internationale Frequenzplanung erfolgt mittels der Vollzugsordnung für den Funkdienst (Radio Regulations – RR),[9] die zusammen mit der Vollzugsordnung für internationale Telekommunikationsdienste (International Telecommunication Regulations – ITR) zum Sekundärrecht der ITU gehört. Es handelt sich dabei um völkerrechtliche Verträge, die auf internationalen Konferenzen beschlossen werden und jeweils der Ratifikation der Mitgliedstaaten bedürfen. Die Umsetzung der auf den Weltfunkkonferenzen beschlossenen Frequenzzuweisungen erfolgt in Deutschland durch die Frequenzverordnung.[10]

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Die letzten Verhandlungen zur ITR, die allgemeine Grundsätze für die Bereitstellung und den Betrieb internationaler Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit enthält, erfolgten auf der World Conference on International Telecommunications (WCIT) im Dezember 2012 in Dubai. Hintergrund war die Anpassung der bis dahin unveränderten Vollzugsordnung aus dem Jahr 1988 an die mittlerweile liberalisierten Telekommunikationsmärkte und die Entwicklungen im Telekommunikationsbereich (wie z.B. das Internet). Verhandlungsposition vonseiten Deutschlands, der EU und auch der USA war es dabei, den Geltungsbereich der ITR nicht auf das Internet zu erstrecken. Da der entwickelte Vertragsentwurf,[11] etwa im Bereich Sicherheit und der Bekämpfung von Spam, nationale Maßnahmen der staatlichen Inhaltskontrolle des Internets nicht ausschließt, wurde er vonseiten Deutschlands ebenso wie von den übrigen EU-Mitgliedstaaten und den USA bisher nicht unterzeichnet.[12] Für sie gelten die ITR von 1988 fort.[13]

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Die Anpassung der RR erfolgt auf Weltfunkkonferenzen, die in etwa alle vier Jahre stattfinden. Im Rahmen der Weltfunkkonferenz 2007 (WRC-07) war für die Region 1, zu der neben Europa Afrika, der Mittlere Osten, die ehemalige Sowjetunion und die Mongolei gehören, u.a. eine koprimäre Zuteilung des 800 MHz-Band (Frequenzbereich 790-862 MHz) für Rundfunk und Mobilfunkdienste ab spätestens 2015 vereinbart worden. Auch wurden im Rahmen der WRC-07 die Ergebnisse der zuvor im Mai/Juni 2006 abgehaltenen Regional Radiocommunication Conference 2006 (RRC-06) bestätigt.[14] Ihr Ziel war die Festlegung der Frequenznutzung für den digitalen terrestrischen Rundfunk. Konkret ging es um den Frequenzbereich für die Umstellung auf den digitalen Rundfunk[15] in den Standards DAB/DMB und DVB-T/DVB-H.[16] Es wurde ein regionaler Frequenzplan („Genf 06“ oder „GE06-Abkommen“) erarbeitet, der am 17.6.2007 in Kraft trat. Das Abkommen bestimmt die Nutzungsrechte der beteiligten Staaten für Frequenzen in einem bestimmten Gebiet und nach einem festgelegten Modus (räumliche und spektrale Entkoppelung). Nach dem Ergebnis der RRC-06 laufen die analogen Rundfunkdienste in den genannten Frequenzbereichen seit Mai 2006 aus, wobei in den Staaten unterschiedliche Übergangsfristen für die Umstellung auf die digitale Technik vorgesehen sind. Weitreichende Entscheidungen für den Rundfunk wurden auf der Weltfunkkonferenz im Februar 2012 in Dubai (WRC-12) getroffen.[17] Auf Drängen afrikanischer und arabischer Staaten kam es hier nach kontroversen Diskussionen zur Vereinbarung einer Erweiterung der Frequenzzuweisung für den Mobilfunk im UHF-Band. Hintergrund hierfür war, dass das 800 MHz-Band, welches im Rahmen der WRC-07 für den Mobilfunk umgewidmet worden war, im afrikanisch-arabischen Raum vielfach nicht für diesen genutzt werden kann. Vereinbart wurde daher eine zukünftig koprimäre Zuweisung an den Mobilfunk im Rundfunkfrequenzbereich 694-790 MHz in der Region 1.[18] Diese Frequenzzuweisung ist im Anschluss an die Weltfunkkonferenz von 2015 (WRC-15) in Kraft getreten, im Rahmen derer u.a. noch technische Fragen zu klären waren.

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Die Bereitstellung von zusätzlichem Frequenzspektrum für Mobilfunkdienste war einer der Schwerpunkte der WRC-15 in Genf. Nach den Ergebnissen der Konferenz soll das 700 MHz Band künftig weltweit für den Mobilfunk zur Verfügung stehen. Entgegen Bestrebungen u.a. der USA bleibt das Frequenzband von 470 bis 698 MHz in der ITU-Region 1 hingegen bis mindestens 2023 ausschließlich dem Rundfunk vorbehalten. In Deutschland ist damit Investitionssicherheit für das digital-terrestrische Fernsehen im DVB-T2-Standard geschaffen.[19] Im Rahmen der WRC-23 soll die Frequenznutzung im vollständigen Bereich von 470 bis 960 MHz überprüft werden.

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Für den Satellitenfunk relevant sind die internationalen Fernmeldesatellitenorganisationen ITSO (International Telecommunications Satellite Organization) und IMSO (International Mobile Satellite Organization), welche jeweils die Aufsicht über die mittlerweile privatisierten Unternehmen Intelsat und INMARSAT ausüben, sowie die europäische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT.[20]

2.2 Recht der WTO

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Die Welthandelsorganisation (WTO) nimmt nicht spezifisch den Rundfunk, wohl aber in zunehmendem Maß die Medien in ihrer Eigenschaft als audiovisuelle Güter und Dienstleistungen in Bezug.[21] Dies gilt für das den Warenhandel betr. General Agreement on Tariffs and Trade (GATT) und das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (Agreement on Technical Barriers to Trade, TBT) ebenso wie für das Dienstleistungsabkommen General Agreement on Trade in Services (GATS).

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Die im Rahmen der WTO getroffenen Handelsvereinbarungen zielen wesentlich auf eine Ordnung des grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungshandels ab, die nationale Handelspolitiken zugunsten eines freien Welthandels diszipliniert und insbesondere der Abschottung von Märkten entgegenwirkt. Das GATT richtet sich wesentlich auf den Abbau von Handelshemmnissen in Form von etwa Zöllen, Ein- und Ausfuhrverboten oder -kontingenten. Tragendes Grundprinzip ist das der Nichtdiskriminierung, welches sowohl im allgemeinen Meistbegünstigungsprinzip (Art. I GATT) als auch im Grundsatz der Inländerbehandlung (Art. III GATT) seinen Ausdruck findet. Im Rahmen des GATS, das sich gegen Maßnahmen richtet, die den Handel mit Dienstleistungen beeinträchtigen, gehört letzteres (Art. XVII GATS) zusammen mit dem Marktzugang (Art. XVI GATS) lediglich zu den spezifischen Pflichten der Vertragsparteien. Sie finden nur dann und nur insoweit Geltung, als konkrete Zugeständnisse von den Parteien für bestimmte Wirtschaftssektoren gemacht wurden. Auch die Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes kann durch entsprechende Erklärung eines Mitgliedstaates ausgeschlossen werden. Der Telekommunikationsbereich nimmt hier insofern eine Sonderstellung ein, als er einen Dienstleistungssektor darstellt, der wiederum Grundlage für andere wirtschaftliche Tätigkeiten ist. Um zu verhindern, dass Zugeständnisse in anderen Bereichen nicht indirekt durch Beschränkungen der Telekommunikation zunichte gemacht werden, verpflichten die Bestimmungen einer entsprechenden Anlage zum GATS die Mitgliedstaaten, Dienstleistungsanbietern angemessenen und diskriminierungsfreien Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen zu ermöglichen. Im Bereich der audiovisuellen Medien, einschließlich der Presse und der elektronischen Medien, hat die Liberalisierung des Dienstleistungshandels vor dem Hintergrund nationaler Interessen an der Erhaltung und dem Schutz kultureller Identität und Souveränität bereits im Rahmen der Verhandlungen zu Konflikten geführt.[22] Ausnahmeregelungen für den kulturellen Sektor setzten sich jedoch nicht durch. So ist auf audiovisuelle Erzeugnisse, die Waren i.S.d. GATT darstellen, das GATT uneingeschränkt anwendbar. Mangels entsprechender Verpflichtungszusagen bestehen für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus dem GATS jedoch keine Verpflichtungen für den audiovisuellen Dienstleistungsbereich. Auch bezüglich des Meistbegünstigungsgrundsatzes wurden zahlreiche Ausnahmen erklärt. Wegen des unterschiedlichen Liberalisierungsniveaus ist daher die Einordnung audiovisueller Erzeugnisse als Ware oder Dienstleistung von besonderer Bedeutung, da sie über die Anwendung des GATT oder des GATS entscheidet.[23] Dem Dienstleistungssektor werden insbesondere Produktion und Vertrieb von Kino- und Videofilmen, die Vorführung von Kinofilmen sowie Hörfunk- und Fernsehdienste zugerechnet.[24] Schwierigkeiten bereitet vor allem die Einordnung digitaler Produkte.[25]

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Ein weiteres wichtiges Abkommen neben dem GATT und dem GATS ist das Abkommen zu Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPS) über den Handel mit geistigem Eigentum. Zusammen mit weiteren Abkommen zum Schutz des geistigen Eigentums spielt es außerhalb der WTO eine wichtige Rolle.[26]

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Entsteht auf zwischenstaatlicher Ebene Streit über die Anwendung und Auslegung der Abkommen, so richtet sich dessen Schlichtung nach dem Streitbeilegungsabkommen der WTO, dem Dispute Settlement Understanding (DSU).

3. Recht des Europarates

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Im europäischen Raum kommt dem Recht des Europarates eine tragende Rolle zu. Als internationale Organisation verfügt der Europarat über einen weit über die Grenzen der Europäischen Union hinausgehenden Einfluss, da ihm insbesondere nahezu alle mittel- und osteuropäischen Staaten angehören, einschließlich der Türkei und Russland. Grundlegendes multilaterales Vertragswerk ist die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Sie enthält einen ausführlichen Menschenrechtskatalog, dessen Anerkennung für alle Mitgliedstaaten des Europarates verpflichtend ist. Ein Beitritt auch der EU zur EMRK wird erwogen, ist bisher jedoch nicht umgesetzt.[27] Mit einem Beitritt würde die EU an die Konventionsgarantien unmittelbar gebunden und grundsätzlich auch der gerichtlichen Kontrolle durch den EGMR unterworfen.[28] Der von der Europäischen Kommission auf der Grundlage des Art. 218 Abs. 11 AEUV zu konkreten Vertragsentwürfen für einen Beitritt angerufene EuGH hat u.a. deswegen Bedenken gegen deren Vereinbarkeit mit EU-Recht erhoben und damit das Verfahren vorerst angehalten.[29]

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Neben der EMRK gibt es die Medien betr. eine Reihe spezifischer Übereinkommen des Europarates. Im Rundfunkbereich enthält das „Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen“ von 1989 in der Fassung von 2002[30] maßgebende Vorgaben zur grenzüberschreitenden Verbreitung von Rundfunkprogrammen. Das Abkommen entstand zeitgleich zur Fernsehrichtlinie der Europäischen Union und war inhaltlich mit ihr zuletzt weitgehend deckungsgleich. Parallel zu der Reform der europäischen Fernsehrichtlinie in eine Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste war eine erneute Überarbeitung der Konvention avisiert.[31] Diese wurden jedoch – auch wenn die Notwendigkeit einer Aktualisierung aufseiten des Europarates gesehen wird – mangels eines Verhandlungsspielraums eingestellt.[32] Weiteres Abkommen betr. den Rundfunk ist das seit 1967 geltende „Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Rundfunksendungen, die von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet werden“ (Rundfunkpiraterie-Übereinkommen). Darüber hinaus existieren zu einzelnen medienrelevanten Themen weitere spezielle Übereinkommen. Als erstes Abkommen seiner Art im internationalen Kontext besitzt das seit 2004 in Kraft befindliche Übereinkommen über Computerkriminalität (Cyber-Crime-Convention) eine Vorreiterrolle.[33] Es regelt die Verfolgung computerbezogener Straftaten und bestimmt Kooperationspflichten der Vertragsstaaten bei der Strafverfolgung. Des Weiteren zu nennen sind etwa das 1985 in Kraft getretene „Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten“ (Datenschutz-Übereinkommen) und das „Europäische Übereinkommen über Rechtsschutz für Dienstleistungen mit bedingtem Zugang und der Dienstleistungen zu bedingtem Zugang“, welches seit 2003 in Kraft ist.[34] Neben rechtlichen Fragen im digitalen Umfeld widmet sich die Arbeit des Europarates u.a. auch der Förderung und Erhaltung kultureller Güter. Zu nennen sind hier das „Europäische Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen“ von 1992 und das „Europäische Übereinkommen zum Schutze des audiovisuellen Erbes“ von 2001.[35]

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Zentrale Bedeutung für das Medienrecht hat die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), namentlich die von Art. 10 EMRK gewährleistete Meinungs- und Informationsfreiheit sowie die in diesem Bereich ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.[36] Art. 10 EMRK ist zum einen für die Mitgliedstaaten eine verbindliche und im innerstaatlichen Recht zu berücksichtigende Vorgabe.[37] Zum anderen entfaltet die Bestimmung aber auch im Rahmen der Grundrechte der Europäischen Union Wirkung,[38] unmittelbar aufgrund der Einbeziehung in das Unionsrecht nach Art. 6 Abs. 3 EUV und mittelbar, da Art. 10 EMRK Vorbild für Art. 11 EU-Grundrechtecharta war.[39]

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Art. 10 Abs. 1 EMRK schützt die Kommunikation in ihren vielfältigen Formen. Gewährleistet werden die allgemeine Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit wie auch der Kommunikationsprozess in seinen speziellen Ausprägungen der Presse- und der Rundfunkfreiheit, der Kunst- und der Wissenschaftsfreiheit.[40] Die Reichweite des gewährten Schutzes bedingt sich durch die Bedeutung, die den Freiheiten aus Art. 10 Abs. 1 EMRK beigemessen sind. Sie werden als einer der Grundpfeiler einer demokratischen Gesellschaft angesehen, als eine der Grundvoraussetzungen für ihren Fortschritt und für die Entfaltung jedes Einzelnen.[41] Schutz finden daher grundsätzlich auch Informationen und Werturteile, die verletzen, schockieren oder beunruhigen können. Einschränkungen sind nur auf der Grundlage eines Gesetzes zulässig und müssen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zur Verfolgung eines der in Art. 10 Abs. 2 EMRK niedergelegten Ziele für eine demokratische Gesellschaft notwendig sein. Hierbei wird berücksichtigt, dass jeden, der sein Recht auf freie Meinungsäußerung ausübt, auch „Pflichten und Verantwortung“ treffen.

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Die Auslegung der Konvention insbesondere im Fall von Rechtsstreitigkeiten obliegt dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der seit Inkrafttreten des 11. Zusatzprotokolls als ständiger Gerichtshof tagt. Eine Verletzung von Art. 10 EMRK kann auf Beschwerde von jedermann, der möglicherweise durch einen Vertragsstaat in seinen Menschenrechten verletzt wird, im Wege einer Individualbeschwerde nach Art. 34 EMRK überprüft werden.[42] Die ergehenden Entscheidungen des Gerichtshofs sind nach Art. 46 EMRK für die an dem jeweiligen Verfahren beteiligten Vertragsparteien verbindlich. Aufgrund der „faktischen Orientierungs- und Leitfunktion“, die das BVerfG der Rspr. des EGMR für die Auslegung der EMRK zuweist, sind die Konventionsstaaten jedoch auch über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus an die Judikatur des Gerichtshofs gebunden.[43]

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Der EGMR vertritt ein dezidiertes Verständnis der Kommunikations- und Medienfreiheit im Sinne von Pluralismusgarantie, das sich nicht nur in Entscheidungen zum Fernsehen niedergeschlagen hat, sondern die Bedeutung der Massenmedien insgesamt betrifft. Ihnen wird die Funktion eines „public watchdog“ zugemessen, soweit es um Themen von politischer oder gesellschaftlicher Relevanz geht. Hieraus leiten sich weitreichende Freiräume etwa auch betr. den Informantenschutz ab.[44] Wegen der Bedeutung der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR in der Rundfunkordnung des europäischen Rechtskreises sind die zu Art. 10 EMRK getroffenen Entscheidungen[45] grundlegend für die nationale und europäische Rundfunkordnung.[46]

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Insbesondere in seinem Verständnis der Rundfunkfreiheit weicht der EGMR in Teilen nicht nur von dem des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), sondern auch von dem des BVerfG ab. Dabei ist im Hinblick auf die der deutschen Verfassungsrechtsprechung zugrunde liegende Konstruktion der „dienenden Freiheiten“ des Art. 5 GG zu berücksichtigen, dass der EGMR in seiner Rspr. zur Garantie des Art. 10 EMRK nicht von einer objektiv-rechtlichen Funktion, sondern von der Gewährleistung einer individuellen Medienfreiheit ausgeht, deren Beschränkung durch nationale Vorgaben stets der Rechtfertigung bedarf. Ausdrücklich anerkannt hat er gleichwohl eine aus Art. 10 EMRK abgeleitete staatliche Pflicht zum Schutz des Medienpluralismus, die im Rahmen des Schrankenvorbehalts des Art. 10 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen ist. Die Pflicht des Staates zum Schutz der individuellen Meinungsfreiheit erschöpfe sich, so der EGMR, nicht in der Enthaltung des Staates vor Eingriffen in dieses Recht, sondern beinhalte ebenso die positive Pflicht des Staates zur aktiven Garantie dieser Freiheit, zu der die Schaffung gesetzlicher Rahmenbedingungen gehört.[47]

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Konkret erachtete der EGMR in der Entscheidung zum Österreichischen Rundfunk[48], anders als der EuGH in der zuvor ergangenen ERT-Entscheidung[49], ein öffentlich-rechtliches Fernsehmonopol nicht als grundsätzlich zulässig. Während das Bundesverfassungsgericht bislang offen gelassen hat, ob der Gesetzgeber dazu verpflichtet ist, privaten Rundfunk zuzulassen, entnahm der EGMR im Fall Groppera[50] aus dem Jahr 1990 aus Art. 10 Abs. 1 EMRK die Freiheit zur Veranstaltung von privatem Rundfunk. Im Fall Autronic[51] leitete das Straßburger Gericht aus Art. 10 Abs. 1 S. 1 und 2 EMRK die Empfangsfreiheit ab. Hierbei wird das Recht, Empfangseinrichtungen zu betreiben, geschützt, um unmittelbar von einem Telekommunikationssatelliten Programme empfangen zu können.[52] Neuere Entscheidungen im Rundfunkbereich betreffen insbesondere die Grundrechtsfähigkeit öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter[53] und das Gebot der Staatsferne des Rundfunks[54], den zu gewährleistenden Rechtsrahmen für die Frequenzvergabe[55] und die gerichtliche Kontrolle der Medienaufsicht.[56]

II. Rundfunkregulierung im Recht der Europäischen Union

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Zunehmend erlangt das Recht der Europäischen Union (EU) Bedeutung im Medienbereich. Dies gilt inhaltlich aufgrund ihrer weitreichenden Kompetenzen insbesondere für Maßnahmen zur Verwirklichung des Binnenmarktes und wird formell verstärkt durch die unmittelbar bindende Wirkung des Sekundärrechts, welches anders als die Übereinkommen des Europarates keiner eigenen Ratifizierung mehr bedarf. Zwar liegt die Zuständigkeit für den kulturellen Bereich – ausdrücklich nach Art. 167 AEUV auch für den audiovisuellen Bereich[57] – bei den Mitgliedstaaten und ist aufgrund des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung der Kompetenz der Union entzogen. Ihre Betätigung ist insofern im kulturellen Bereich nach Art. 167 Abs. 5 AEUV auf Fördermaßnahmen beschränkt. Gleichwohl sind Medien auch Wirtschaftsgut und als solches Gegenstand des Binnenmarktes, so dass sich insbesondere aus den Grundfreiheiten Regelungskompetenzen der Union ableiten.[58] Die Berücksichtigung dieser Doppelnatur gerade audiovisueller Dienstleistungen, denen besondere kulturelle Bedeutung beigemessen wird, stellt insofern auch für die Vereinbarung von Handelsabkommen der EU mit Drittstaaten eine besondere Herausforderung dar.[59]

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Die europarechtlichen Vorgaben zum Rundfunkrecht sind vielschichtig und finden sich sowohl im Primär- als auch im Sekundärrecht der EU.[60]

1. Primärrecht

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Zum Primärrecht der EU gehören neben den Gründungsverträgen, deren Protokollen, Anhängen und Erklärungen, allgemeine Rechtsgrundsätze und das Gewohnheitsrecht. Auch wenn es lange keinen geschriebenen Katalog an Grundrechten gab, waren diese daher bereits als allgemeine Rechtsgrundsätze Bestandteil des Unionsrechts. Gewonnen durch Rechtsvergleichung der gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie aus den völkerrechtlichen Verträgen über den Schutz der Menschenrechte, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind,[61] hatte der EuGH in seiner Rechtsprechung schon vor Gründung der Europäischen Union mit dem Vertrag von Maastricht die Meinungsfreiheit als Gemeinschaftsgrundrecht anerkannt.[62] Nach der Rechtsprechung des EuGH stellt insbesondere die EMRK eine sog. Rechtserkenntnisquelle für die Ausgestaltung der Gemeinschaftsgrundrechte dar.[63] Ausdrücklich nimmt der EUV in der Fassung von Lissabon in Art. 6 Abs. 3 die Grundrechte der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in Bezug und bekennt sich damit zu der in Art. 10 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Meinungs- und Informationsfreiheit.[64]

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Die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta, welche seit dem Vertrag von Lissabon durch Art. 6 Abs. 1 EUV verbindlich ist und primärrechtlichen Rang erhalten hat, ist hieran angelehnt.[65] Weitergehend als in Art. 10 EMRK wird in Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta ausdrücklich auf die Freiheit der Medien und deren Pluralität Bezug genommen, die es zu achten gilt.[66] Offen ist, ob hiermit eine dienende Medienfreiheit i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder eine Medienunternehmerfreiheit gemeint ist.[67]

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Medien können Dienstleistungen (z.B. Rundfunksendung) oder Waren (z.B. Buch, Tonträger) sein. Aus diesem Grund sind bei grenzüberschreitenden Sachverhalten primärrechtlich die Grundfreiheiten der Art. 28 ff. AEUV, insbesondere die Dienstleistungs- und die Warenverkehrsfreiheit, von Relevanz. Geht es um die Wahl des Unternehmenssitzes, findet zudem die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV Anwendung. Bedeutung erlangen die Grundfreiheiten vor allem dadurch, dass sie zugunsten der EU-Bürger unmittelbar anwendbar sind und diese mit subjektiven Rechten gegenüber dem jeweiligen Mitgliedstaat ausstatten. Ergänzung finden sie im allgemeinen Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV.

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Der Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 ff. AEUV, welche den unbeschränkten Handel über Grenzen hinweg gewährleisten soll, unterfallen nach der Rechtsprechung des EuGH alle körperlichen Gegenstände, die als Teil eines Handelsgeschäfts über eine Grenze verbracht werden können. Dies sind Medienprodukte wie Zeitungen und Zeitschriften, Bücher, Tonträger und Filmträgermedien ebenso wie Sende- und Empfangsgeräte. Anders unterfallen der gegenüber der Warenverkehrsfreiheit subsidiären Dienstleistungsfreiheit grundsätzlich etwa Software, die Erstellung von Filmen und Musikwerken oder auch die Ausstrahlung von Fernsehsendungen.

29

Die Dienstleistungsfreiheit der Art. 56 ff. AEUV regelt Hörfunk- und Fernsehproduktionen genauso wie eine Vielzahl neuer Mediendienste, soweit sie entsprechend der Definition der Dienstleistung des Art. 57 AEUV selbstständige Leistungen darstellen, die üblicherweise gegen Entgelt erbracht werden. Im Gegensatz zu früheren Stimmen im deutschen Schrifttum[68] hat der EuGH das Ausstrahlen von Fernsehsendungen bereits früh als Dienstleistung qualifiziert. Hieraus folgten zum einen das Verbot ungerechtfertigter Beschränkungen und zum anderen die Bestätigung, dass sich die Kompetenzen der Gemeinschaft, jetzt der Union, auch auf den Rundfunksektor erstrecken. Die im Fall Sacchi[69] 1974 ohne besondere Begründung angenommene Feststellung, dass auch frei empfangbares Fernsehen die Kriterien einer Dienstleistung i.S.d. damaligen EG-Vertrages erfüllt, wurde 1980 im Fall Debauve auf die Übertragung von Fernsehsendungen im Kabel erstreckt.[70] 1988 erörterte der EuGH die vorliegenden Dienstleistungen in dem Fall, dass ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Betreiber von Kabelnetzen Fernsehprogramme verbreitet, die von Sendern in anderen Mitgliedstaaten angeboten werden und Werbemitteilungen enthalten, welche sich an das Publikum im Staat des Kabelnetzbetreibers richten.[71] Eine grenzüberschreitende Dienstleistung sah er hier sowohl gegenüber den Fernsehsendern im Hinblick auf die Weiterverbreitung der Programme durch den Kabelnetzbetreiber als auch gegenüber den Werbekunden im Ausland durch die Sendetätigkeit der Rundfunkveranstalter erbracht. Mitgliedstaatliche Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit, mithin alle Maßnahmen, die ihre Ausübung „unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen“,[72] bedürfen der Rechtfertigung. Der EuGH hat insoweit anerkannt, dass die Aufrechterhaltung eines pluralistischen Rundfunkwesens als ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen kann.[73] In der Entscheidung ERT[74] von 1991 hat er, soweit es den Begrenzungen des gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsrechts entspricht, auch ein Fernsehmonopol als mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere den Grundfreiheiten, vereinbar angesehen.

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Neben den Grundfreiheiten spielen für den Medien- und Rundfunkbereich vor allem auch das Wettbewerbs- und Beihilferecht der Europäischen Union eine wichtige Rolle. Medienunternehmen werden durch europäisches Primärrecht nicht nur rundfunkrechtlich, sondern in wachsendem Maß auch wettbewerbsrechtlich gesteuert. Ausgehend von Art. 3 Abs. 3 EUV ist die Wettbewerbsfreiheit wesentliche Grundlage des Unionsrechts. Es erfordert einen hohen Grad an Wettbewerbsfähigkeit und verlangt nach einem System zur Stärkung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarktes, das vor Verfälschungen schützt. Diesem Schutz privatwirtschaftlichen Verhaltens dienen das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV[75] und das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gem. Art. 102 AEUV. Gegen die Mitgliedstaaten ist das Verbot unzulässiger Beihilfen gerichtet, die über Art. 107 AEUV kontrolliert werden.[76] Sekundärrechtlich werden diese Vorschriften durch die Kartell- und Fusionskontrollverordnungen[77] ergänzt, denen angesichts zahlreicher auch transnationaler Fusionen eine große Bedeutung für Rundfunkunternehmen zukommt. Für den Schutz des Wettbewerbs vor unternehmerischen Absprachen ist insbesondere die Europäische Kommission zuständig (vgl. etwa Art. 105 AEUV). Vor diesem Hintergrund ist auch die Frage nach einer europaweiten Konzentrationskontrolle im Rundfunksektor zu sehen. Nach der Fusionskontrollverordnung (VO (EG) Nr. 139/2004) besteht eine Kontrollbefugnis der Kommission nur bei gemeinschaftsweiter Bedeutung eines geplanten Zusammenschlusses. Fehlt es daran, sind die nationalen Wettbewerbsbehörden zuständig.[78] Im audiovisuellen Bereich kommt der Fusionskontrollverordnung besondere Bedeutung vor allem deshalb zu, weil Medienunternehmen vermehrt transnational fusionieren und sich durch Kooperationen international im Markt zu positionieren versuchen.[79] Die Verordnung erlaubt den Mitgliedstaaten, weitergehende Regelungen zum Schutz der Meinungsvielfalt zu treffen.

31

Das Verbot unzulässiger Beihilfen nach Art. 107 AEUV ist namentlich in Mitgliedstaaten mit einem dualen Rundfunksystem relevant.[80] So hatte das Beihilferecht weitreichende Auswirkungen etwa auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland.[81] Vor dem Hintergrund des Art. 106 Abs. 2 AEUV (ex Art. 86 Abs. 2 EG) war kontrovers diskutiert worden, ob die Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks[82] als gemeinschaftswidrige Beihilfe einzuordnen ist.[83] Von deutscher Seite war bereits das Vorliegen einer Beihilfe bestritten worden; die Finanzierung über Rundfunkgebühren stelle weder eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln finanzierte Maßnahme noch eine Vorteilsgewährung dar. Als Ergebnis eines letztlich mit der Europäischen Kommission erzielten Kompromisses[84] wurde schließlich der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit dem 12. RÄStV neu definiert, um die Vereinbarkeit mit den europäischen Wettbewerbsvorschriften herzustellen.[85]

2. Sekundärrecht

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Die allgemeingültigen primärrechtlichen Vorgaben werden durch eine Reihe zum Teil medienspezifischer Regelungen im EU-Sekundärrecht ergänzt. Kompetenzrechtlich sind diese vor allem auf die Ermächtigung zur Rechtsangleichung nach Art. 114 AEUV (ex Art. 95 EG) und zu Maßnahmen zur Erleichterung des Dienstleistungsverkehrs nach Art. 62 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 AEUV (ex Art. 55 i.V.m. 47 Abs. 2 EG) gestützt.

2.1 Audiovisueller Bereich

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Maßnahmen betreffen vor allem den audiovisuellen Bereich,[86] der von 1989–2007 durch die Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit,[87] kurz EG-Fernsehrichtlinie, bestimmt wurde. Sie regelte auf dem Boden der Sacchi-Entscheidung[88] des EuGH den freien Empfang und die unbehinderte Weiterverbreitung von Fernsehsendungen innerhalb der Gemeinschaft. Die Richtlinie erfasste grenzüberschreitende und inländische Fernsehsendungen, nicht jedoch Hörfunkprogramme.

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Angesichts der Entwicklungen im Medienbereich, insbesondere im Hinblick auf Konvergenz und Digitalisierung, wurde die Fernsehrichtlinie 2007 durch die „Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste“ (AVMD-Richtlinie) abgelöst.[89] Richtete sich ihr Anwendungsbereich zuvor auf (grenzüberschreitendes) Fernsehen, erstreckte sich die Richtlinie ab diesem Zeitpunkt auf alle Formen audiovisueller Mediendienste, d.h. auch auf Kommunikationsdienste, bei denen Inhalte auf individuellen Abruf („On-Demand“) übermittelt werden und die bisher ganz überwiegend als sog. „Dienste der Informationsgesellschaft“ den deutlich weniger strengen Regelungen der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG unterlagen. Zugleich wurden mit der Novellierung inhaltliche Änderungen vorgenommen, die insbesondere Veränderungen der Werbevorgaben für das Fernsehen umfassten.

35

Audiovisuelle Mediendienste sind Dienstleistungsangebote, die über elektronische Kommunikationsnetze verbreitet werden und deren Hauptzweck darin besteht, der allgemeinen Öffentlichkeit Sendungen, d.h. bewegte Bilder mit oder ohne Ton, zur Information, Unterhaltung oder Bildung anzubieten. Damit fallen „nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten“ wie private Webseiten nicht in den Anwendungsbereich. Auch sind der Hörfunk, aber auch Angebote etwa der elektronischen Presse nicht umfasst. Gerade mit letzterem wird deutlich, dass die Richtlinie keinesfalls auch nur einen vorläufigen Endpunkt markiert. Schon heute wirft die tatsächliche Unterscheidbarkeit eines Onlineauftrittes mit Print-Herkunft („Spiegel-Online“) von einem entsprechenden Auftritt eines Rundfunkunternehmens („wdr.de“ oder „rtl.de“) erhebliche Schwierigkeiten auf.[90] Unterschieden werden Fernsehprogramme als sog. lineare audiovisuelle Mediendienste und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf als sog. nicht-lineare audiovisuelle Mediendienste. Die Unterscheidung knüpft nicht an eine bestimmte Übertragungstechnik an und ist somit technologieneutral.[91] Lineare Dienste kennzeichnen sich durch einen zeitgleichen, d.h. vom Mediendiensteanbieter zeitlich vorbestimmten Empfang der Sendungen. Sie basieren, wie das herkömmliche Fernsehen, auf einem festen Programmschema, das durch den Nutzer nicht geändert werden kann. Nicht-lineare Dienste hingegen sind auf individuellen Abruf empfangbar, so dass der Rezipient selbst über die Auswahl einer Sendung aus dem Programmkatalog des Mediendiensteanbieters und den Zeitpunkt ihres Empfangs bestimmt.[92] Die Regulierung der Dienste erfolgt nach dem Konzept einer abgestuften Regelungsdichte. Während für nicht-lineare Dienste nur Grundregeln gelten, sind lineare Dienste durch weiterreichende und zum Teil strengere Maßgaben reguliert.[93]

36

Kern der AVMD-Richtlinie ist das Herkunftslandprinzip, welches im Sendestaatsprinzip und dem Grundsatz der freien Weiterverbreitung seinen Ausdruck findet. Beide Prinzipien erstrecken sich durch den erweiterten Anwendungsbereich der Richtlinie auch auf Abrufdienste. Nach dem in Art. 2 Abs. 1 AVMD-Richtlinie niedergelegten Sendestaatsprinzip hat (allein) der Sendestaat die Einhaltung der Vorgaben der Richtlinie durch die in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Anbieter audiovisueller Mediendienste zu überwachen. Sendestaat ist dabei regelmäßig derjenige Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptniederlassung des Fernsehveranstalters befindet und die redaktionellen Entscheidungen getroffen werden. Darauf aufbauend haben die Mitgliedstaaten den freien Empfang und die Weiterverbreitung der audiovisuellen Mediendienste zu gewährleisten, § 3 Abs. 1 AVMD-Richtlinie. Insbesondere dürfen sie nicht die Einhaltung strengerer Maßgaben als die der Richtlinie von einem Mediendiensteanbieter verlangen, der der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaats unterliegt. Nur der Sendestaat darf die seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Anbieter strengeren Regelungen unterwerfen, § 4 Abs. 1 AVMD-Richtlinie.[94] Dessen vorübergehende Beschränkung kommt für lineare Dienste unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AVMD-Richtlinie allein bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Vorgaben der Richtlinie in Betracht. Solche Gründe sind etwa bei Gefährdungen des Jugendschutzes und Anstachelungen zu Hass gegeben. Für nicht-lineare Dienste gelten die weniger strengen Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 und 5 AVMD-Richtlinie.

37

Inhaltlich sind Werbebeschränkungen, Jugendschutzregelungen, die Gewährung eines Gegendarstellungsrechts und eines Rechts auf nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung sowie die Förderung europäischer Filmwerke grundlegende Elemente der Richtlinie.[95]

38

Aktuell erfolgt eine neuerliche Überarbeitung der AVMD-Richtlinie.[96] Der Entwurf der Europäischen Kommission[97] hält an der Unterscheidung zwischen linearen und nicht-linearen audiovisuellen Mediendiensten fest. Der Anwendungsbereich soll jedoch auf Video-Plattformen erweitert werden. Als wesentliche Eckpunkte der Novellierung zeichnen sich derzeit u.a. ab: eine Deregulierung der quantitativen Werbebestimmungen, eine Lockerung der Maßgaben für Produktplatzierung und Sponsoring, eine Ausweitung inhaltlicher Maßgaben zum Jugendschutz auf Videosharing-Plattformen sowie eine Ausweitung von Verpflichtungen zur Förderung europäischer Werke auf Video-on-Demand-Anbieter. Eine neue Richtlinie könnte ggf. schon bis Ende 2018 in nationales Recht umzusetzen sein.

2.2 Benachbarte Regelungsbereiche

39

In enger Nachbarschaft zum Rundfunkrecht existieren im europäischen Sekundärrecht u.a. Regelwerke für das Urheber-, Telekommunikations-, Datenschutz- und IT-Recht.

40

An der Schnittstelle zum Urheberrecht[98] wurde 1993 ergänzend zur Fernsehrichtlinie die RL 93/83/EWG zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (CabSat-Richtlinie) verabschiedet.[99] Mit ihr sollten Rechtsunsicherheiten beseitigt werden, die sich durch die kumulative Anwendung von mehreren nationalen Rechten auf einen einzigen Sendeakt ergaben und die grenzüberschreitende Ausstrahlung von Rundfunk über Satelliten bzw. die zeitgleiche, unveränderte Kabelweiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in anderen Mitgliedstaaten als dem Sendestaat behindern konnten.

Festgelegt wurde auch hier das Sendestaatsprinzip. Danach findet beim Satellitenrundfunk allein das Recht desjenigen Mitgliedstaates auf den Rechteerwerb Anwendung, in dem das Signal zum Satelliten geschickt wird (Ort der öffentlichen Wiedergabe). Die Rechteübertragung selbst hat auf vertraglicher Basis zu erfolgen; die Geltendmachung von Rechten ist in Bezug auf die Kabelweiterverbreitung der kollektiven Wahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften vorbehalten.

41

Darüber hinaus wurden zur Angleichung des unterschiedlichen Schutzniveaus für geistiges Eigentum in den Mitgliedstaaten von Seiten der Europäischen Union im Laufe der Zeit Richtlinien erlassen, die für den Schutz einzelner Werkarten Mindestanforderungen definieren. Dies sind RL 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen,[100] RL 96/9/EG, in der Fassung der RL 93/98/EWG, über den rechtlichen Schutz von Datenbanken und die RL 2006/115/EG zum Vermiet- und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums.[101] Besondere Bedeutung für die materielle Ausgestaltung des Urheberrechts erlangte die RL 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Urheberrechtsrichtlinie). Mit ihr sollte den Entwicklungen des Internetzeitalters Rechnung getragen werden. Wesentliche Vorgaben sind die Gewährung ausschließlicher Rechte für Urheber und Leistungsschutzberechtigte (ausübende Künstler, Tonträgerhersteller, Filmhersteller, Sendeunternehmen) betr. die Vervielfältigung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke bzw. sonstigen Schutzgegenstände, Ausnahmeregelungen zur (vorübergehenden) Vervielfältigung sowie wirksamer Rechtsschutz gegen die Umgehung von Schutzmaßnahmen. Mit dieser Richtlinie wurden zugleich der 1996 im Rahmen der WIPO geschlossene Urheberrechtsvertrag (WIPO Copyright Treaty, WCT) und der Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WIPO Performances and Phonograms Treaty, WPPT), mit denen einer unberechtigten Verbreitung von Werken und Gegenständen des Leistungsschutzes im Internet entgegengewirkt werden sollte, in Gemeinschaftsrecht umgesetzt. Die Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum (Enforcement Richtlinie) dient dazu, den Schutz des geistigen Eigentums in der Europäischen Union zu verstärken und zu harmonisieren. Eine Harmonisierung der Schutzdauer von Urheber- und Leistungsschutzrechten, die erstmals mit der RL 93/98/EWG vorgenommen wurde, erfolgt durch die RL 2011/77/EU.[102] Wesentliche neuere Regelwerke sind die RL 2012/28/EU über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke und die RL 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt. Aktuell liegt ein Vorschlag der Europäischen Kommission vom September 2016 für eine Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt[103] vor. Diskutiert werden hier insbesondere ein beabsichtigtes Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse wie auch Filter zur automatischen Urheberrechtsdurchsetzung.

42

Der noch lange durch Monopole staatlicher Unternehmen dominierte Telekommunikationssektor[104] ist seit den 1990er Jahren Gegenstand europäischer Bestrebungen zur Schaffung von Märkten mit echtem Wettbewerb. Zwei der ersten zwischen 1990 und 1999 erlassenen Richtlinien, deren Ziel es war, den Telekommunikationsmarkt zu öffnen und zu liberalisieren, waren die Richtlinie 90/388/EWG über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste und die sog. ONP-(Open Network Provision-)Richtlinie.[105] Erstere verpflichtete die Mitgliedstaaten, die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen, mit Ausnahme des Sprach-Telefondienstes, nicht mehr einzelnen Betreibern als ausschließliches Recht vorzubehalten und für etwaige Genehmigungs- und Anmeldeverfahren von Betreibern an objektive, nicht diskriminierende und durchschaubare Kriterien anzuknüpfen. Ergänzend wurde mit der ONP-Richtlinie der Zugang zu den bis dahin bestehenden, meist staatlichen (Post- und) Telekommunikationsnetzen auch anderen Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen eröffnet. In der Folge fand mit weiteren Richtlinien eine Liberalisierung des gesamten Telekommunikationssektors statt. Im Jahr 2002 erfolgte dann, u.a. mit dem Ziel einer weitergehenden Liberalisierung des Marktes, aber auch um den Entwicklungen im Bereich des Internets und der Mobiltelefondienste sowie der Konvergenz der Medien gerecht zu werden, eine umfassende Reform hin zu einem einheitlichen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste. Dieser neue Rechtsrahmen, der im Wesentlichen aus fünf Richtlinien bestand (Rahmenrichtlinie, Genehmigungsrichtlinie, Zugangsrichtlinie, Universaldienstrichtlinie und Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation),[106] erstreckte sich auf die Gesamtheit aller Netze und Dienste im Bereich der elektronischen Kommunikation, mithin Festnetztelefonie, Mobilfunk und Breitbandkommunikation ebenso wie Kabel- und Satellitenfernsehen. Während der Fokus des europäischen Gesetzgebers zunächst darauf gelegen hatte, Wettbewerb mittels einer Öffnung der Märkte zu ermöglichen, lag dem neuen Rechtsrahmen angesichts des bereits erreichten Wettbewerbs die Zielsetzung zugrunde, die sektorspezifische Vorab-Regulierung schrittweise durch eine ex post-Kontrolle nach allgemeinem Wettbewerbsrecht zu ersetzen. Eine erneute Überarbeitung des Rechtsrahmens führte diese Linie fort.[107] Nach langwierigem Einigungsprozess in Rat und Europäischem Parlament trat das Richtlinienpaket am 19. Dezember 2009 in Kraft.[108] Die Umsetzung erfolgte in Deutschland mit der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) im Mai 2012.[109] Streitpunkt waren dabei u.a. Netzzugangssperren bei Urheberrechtsverstößen im Internet.[110] Diese sind nach dem erzielten Kompromiss zulässig, jedoch an eine Reihe von Voraussetzungen, insbesondere ein vorheriges, faires und unparteiisches Verfahren sowie Rechtschutzmöglichkeiten, geknüpft. Wesentliche Aspekte der Neuregelung[111] waren vor allem die Verbesserung der Marktregulierung, der Frequenzverwaltung und des Verbraucherschutzes. So wurde das Ziel weiterverfolgt, die Vorabregulierung abzubauen. Das Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren wurde optimiert und als neuer Mechanismus zur Behebung festgestellten Marktversagens die funktionale Separierung eingeführt. Für eine effizientere Frequenznutzung wurde die Frequenzverwaltung flexibilisiert. Eine Stärkung der Verbraucherrechte erfolgte u.a. durch Mindestanforderungen an Verträge und eine Erleichterung des Anbieterwechsels. Aktuell wird erneut über die Überarbeitung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation beraten.[112] Ein neuer Rechtsrahmen, der u.a. die relevanten Richtlinien vereint, sollten Mitte 2017 vorliegen.

43

Vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung des Internet für den freien Kommunikationsprozess und neuer Geschäftsmodelle der Telekommunikationsunternehmen wurden 2015 durch Verordnung[113], die zugleich die Senkung von Roaming-Gebühren im EU-Ausland betrifft, einheitliche Regelungen zur Netzneutralität auf europäischer Ebene aufgestellt. Diese überlassen den Mitgliedstaaten und ihren Regulierungsstellen jedoch einem weitreichenden Ausgestaltungsspielraum.

44

2006 erfolgte eine Anpassung der RL 2002/58/EG durch die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten.[114] Zweck der Novellierung war es, Daten zur Ermittlung, Feststellung und Verfolgung schwerer Straftaten verfügbar zu machen. Während die formelle Rechtmäßigkeit der Richtlinie vom EuGH bestätigt wurde,[115] ist die Frage, ob die Richtlinie mit europäischen Grundrechten vereinbar ist, hingegen eindeutig verneint worden.[116] Generalanwalt Pedro Cruz Villallón hatte bereits dem EuGH in seinen Schlussanträgen von Dezember 2013 zu Vorabentscheidungsersuchen Irlands und Österreichs vorgeschlagen, eine Unvereinbarkeit der Richtlinie mit Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festzustellen.[117] Dem ist der EuGH im Wesentlichen gefolgt. Zwar stellte er fest, dass die nach der Richtlinie vorgesehene Vorratsdatenspeicherung nicht geeignet sei, den Wesensgehalt der Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten anzutasten (Art. 52 Abs. 1 S. 1 EU-Grundrechtecharta).[118] Allerdings sei mit der Vorratsdatenspeicherung ein Eingriff von großem Ausmaß und besonderer Schwere gegeben, ohne dass durch entsprechende Bestimmungen gewährleistet sei, dass sich der Eingriff auf das absolut Notwendige beschränke (Art. 52 Abs. 1 S. 2 EU-Grundrechtecharta).[119] Mit Urteil vom 21.12.2016 bestätigte er die Unzulässigkeit einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten.[120] Die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland durch eine Anpassung des TKG[121] war bereits im Jahr 2010 vom BVerfG wegen Verstoß gegen Art. 10 GG für nichtig erklärt worden.[122] Mit dem Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten ist am 18.12.2015 in Deutschland eine neue Regelung zur Vorratsdatenspeicherung in Kraft getreten.

45

Auch im Bereich des Datenschutzes sind mittlerweile weitreichende Harmonisierungsmaßnahmen getroffen worden. Im Zuge der von der Kommission 2012 eingeläuteten EU-Datenschutzreform hat die EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) die RL 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr abgelöst. Die Verordnung wird ab dem 25.5.2018 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gelten. Sie enthält Maßgaben für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch private Unternehmen und öffentliche Stellen, die damit EU-weit vereinheitlicht werden. Auf nationaler Ebene besteht derzeit noch Regelungsbedarf, insbesondere für den Bereich der Presse und des Rundfunks zum Schutz der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit.[123] Aktuell liegt zudem ein Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation vor.[124] Mit ihr sollen Internetdienste, die der Individualkommunikation dienen, (bspw. VoIP-Telefonie, Instant-Messaging oder webgestützte E-Mail-Dienste) in den Datenschutzrahmen einbezogen werden.

46

Im IT-Recht schuf die damalige EG durch die E-Commerce-Richtlinie[125] (RL 2000/31/EG) einen einheitlichen Rahmen für den Geschäftsverkehr im Internet. Erfasst sind „Dienste der Informationsgesellschaft“. Dazu zählt jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung. Ausgenommen sind TV-Dienstleistungen und -Sendungen sowie nicht kommerzielle Dienste zwischen Nutzern (z.B. E-Mail). Die Richtlinie legt für die übrigen Dienste die Anwendung des Rechts des Mitgliedstaats, in dem der Anbieter seine Niederlassung hat, fest und regelt den Schutz vor Spam-Nachrichten sowie die Provider-Haftung. Die Richtlinie 98/84/EG über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (Zugangskontrolldiensterichtlinie) bezweckt die Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung von ausschließlich entgeltlich empfangbaren Diensten wie Pay-TV.

Anmerkungen

[1]

Hierzu 3. Kap.

[2]

Beispiel hierfür ist die Umsetzung der europäischen „Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste“ (AVMD-Richtlinie), deren neu eingeführte Begrifflichkeit der sog. audiovisuellen Mediendienste mit dem nationalen System der Regulierung von Rundfunk und Telemedien in Einklang zu bringen war. Vgl. hierzu Rn. 34 ff. sowie 3. Kap.

[3]

Dörr/Kreile/Cole/Heer-Reißmann Abschn. B. Rn. 1 ff.; zur Ätherfreiheit auch Gornig EuGRZ 1988, 1 ff.

[4]

Der Grundsatz des prior consent findet sich etwa in Art. 34 der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion.

[5]

Letztere ist allerdings lediglich eine unverbindliche Erklärung der UN-Generalversammlung und das dort beschriebene Recht, Nachrichten und Gedanken durch jedes Ausdrucksmittel und unabhängig von Staatsgrenzen einzuholen, zu empfangen und zu verbreiten, kein geltendes Völkerrecht.

[6]

Dazu Dörr/Kreile/Cole/Heer-Reißmann Abschn. B. Rn. 5 ff.

[7]

Zur Vergabe von Internetdomainnamen durch DENIC und ICANN s. 22. Kap. Rn. 253 ff. Die zuvor auf mehrere Einrichtungen verteilte Administration der technischen Nutzbarkeit des Internets sowie der Vergabe der sog. Top Level Domains im World Wide Web wurde 1998 durch Gründung der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) vereinheitlicht. Bei Streit über die Zuordnung einer Domain kann nach den Regeln der ICANN ein Streitschlichtungsverfahren auf Grundlage der einheitlichen Richtlinie zur Lösung von Streitigkeiten über Domainnamen (Uniform Domain Dispute Resolution Policy, UDRP) unter Anwendung entspr. Verfahrensregeln (Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy) durchgeführt werden. Nationale Domainstreitigkeiten werden hier nur dann erfasst, wenn die nationale Vergabestelle sich der ICANN unterwirft, was für das DENIC (Deutsches Network Information Center) nicht zutrifft.

[8]

Weitere Aufgaben der ITU sind die Standardisierung der Funktechnik, vgl. Art. 17 ff. ITU-Konstitution, sowie die Entwicklung des Fernmeldewesens, vgl. Art. 21 ITU-Konstitution.

[9]

Dazu Geppert/Schütz/Attendorn/Riegner/Kühn/Korehnke Beck'scher TKG-Kommentar, B Teil 5 Abschn. 1 Rn. 6 ff.

[10]

Frequenzverordnung v. 27.8.2013 (BGBl I S. 3326), geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 21.5.2015 (BGBl I S. 780). Diese löste die frühere „Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung“ ab.

[11]

Die Final Acts der WCIT-12 sind abrufbar unter www.itu.int/en/wcit-12/Documents/final-acts-wcit-12.pdf.

[12]

Zum Standpunkt Deutschlands und der USA vgl. MMR-Aktuell 2012, 339462.

[13]

Nur Antigua und Barbuda, Nauru sowie die Salomonen sind weder Vertragspartner der alten noch der neuen ITR.

[14]

Vgl. zu den Ergebnissen der WRC-07 Holznagel MMR 2008, 207, 210.

[15]

VHF 174 – 230 MHz und UHF 470-862 MHz.

[16]

Die Digitalisierung im UKW-Band (87,6–108 MHz) wurde nicht verhandelt.

[17]

Zum Ergebnis der Weltfunkkonferenz Mezger/Vieracker epd medien 17/2012, S. 7 f.

[18]

Vgl. Resolution 232 [COM5/10] (WRC-12).

[19]

Vgl. Nünning Weltfunkkonferenz in Genf: Erfolg für europäischen Rundfunk, MK 11.12.2015.

[20]

Ausf. zum Satellitenfunk Fink/Cole/Keber Rn. 343 ff.

[21]

Dazu Schiwy/Schütz/Dörr/Fink S. 238 ff.; Dörr/Kreile/Cole/Heer-Reißmann B. I. 3.

[22]

Hierzu Hilf/Oeter/Theune § 35 Rn. 1 ff.

[23]

Für Film und Fernsehen Hahn ZaöRV 1996, 315, 326 ff.

[24]

Diese sind in der Liste zur Klassifizierung der Dienstleistungssektoren (Services Sectorial Classification List), GATT-Dok. MTN/GNS/W/120 v. 10.7.1991, enthalten, welche im Rahmen der Verhandlungen zum GATS erarbeitet wurde, wenngleich aber keinen verbindlichen Teil des Abkommens darstellt.

[25]

Vgl. Hilf/Oeter/Theune § 35 Rn. 17.

[26]

Vgl. die Berner Übereinkommen zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, das Internationale Abkommen über den Schutz ausübender Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, der WIPO Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT), der WIPO Urheberrechtsvertrag, und der WIPO Copyright Treaty (WCT), dazu 26. Kap. Rn. 317 ff. sowie ausf. zum internationalen Schutz des geistigen Eigentums Fink/Cole/Keber Rn. 400 ff.

[27]

Beschluss des Rates vom 4.6.2010 zur Ermächtigung der Kommission zur Aushandlung der Übereinkunft über den Beitritt der Europäischen Union zur EMRK (10817/10 RESTREINT UE FREMP 27 JAI 523 COHOM 153 COSCE 17).

[28]

Vgl. dazu Obwexer EuR 2012, 115.

[29]

Vgl. Gutachten 2/13 des Gerichtshofs (Plenum) vom 18.12.2014.

[30]

Vgl. unter http://conventions.coe.int/treaty/ger/Treaties/Html/132.htm.

[31]

Zum Stand der Überarbeitung, insbesondere der Entwurf eines zweiten Protokolls zur Änderung des Fernsehübereinkommens (T-TT(2009)007FIN), abrufbar unter www.coe.int/t/dghl/standardsetting/media/t-tt/. Zu den zukünftigen Möglichkeiten der Medienregulierung im Rahmen des Europarats und die damit zusammenhängende Frage nach der Kompetenz der Mitgliedstaaten zum Abschluss eines Übereinkommens über audiovisuelle Medien s. Fink/Keber/Roguski ZUM 2011, 292 ff.

[32]

Vgl. zuletzt die Antwort des Ministerkomitees (Dok. 13605 v. 23.9.2014) auf die Empfehlung der Parlamentarischen Versammlung, die Arbeit an der Überarbeitung des Übereinkommens wieder aufzunehmen (Empfehlung 2036 (2014) v. 31.1.2014).

[33]

Das Übereinkommen ist in der Bundesrepublik Deutschland seit 1.1.2009 in Kraft. Ausführlich zu den Inhalten des Übereinkommens Spindler/Schuster/Fink Teil 1 A, Rn. 8 ff.

[34]

Bislang fehlt es aber an einer Unterzeichnung durch die Bundesrepublik Deutschland. Die EU hat das Übereinkommen bereits am 21.12.2011 unterzeichnet und am 10.9.2015 ratifiziert.

[35]

Das Übereinkommen ist für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft seit dem 1.4.2014.

[36]

Dazu Dörr/Kreile/Cole/Heer-Reißmann Abschn. B. Rn. 22.

[37]

Schwartmann AVR 43 (2005), 129, 131 f.

[38]

Zur Wirkung Schwartmann AVR 43 (2005), 129, 132 f.; zu Art. 10 EMRK insgesamt Grabenwarter/Pabel § 23 Rn. 1 ff.

[39]

Die Charta orientiert sich insofern an der EMRK als Grundstandard, vgl. Art. 52 Abs. 3 und 53 Grundrechte-Charta.

[40]

Dörr/Kreile/Cole/Heer-Reißmann Abschn. B. Rn. 26.

[41]

EGMR 7.12.1976, Nr. 5493/72 – Handyside/UK.

[42]

Zum 1.1.2010 waren am EGMR rund 119 300 Individualbeschwerden anhängig, vgl. 50 Years of Activity, The European Court of Human Rights – Some Facts and Figures, April 2010. Von der Möglichkeit der Staatenbeschwerde nach Art. 33 EMRK wurde in der Vergangenheit hingegen nur in sehr begrenztem Maß Gebrauch gemacht.

[43]

BVerfGE 128, 326, 368 – Sicherungsverwahrung. Die Bindungswirkung erstreckt sich im deutschen innerstaatlichen Recht durch entspr. Konventionsbestimmungen in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz sowie durch rechtsstaatliche Anforderungen (Art. 20 Abs. 3, Art. 59 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG) grds. auf alle staatlichen Organe. Hierzu und zu den Grenzen auch BVerfGE 111, 307 – Görgülü.

[44]

Grundlegend EGMR v. 27.3.1996, Nr. 17488/90 – Goodwin/UK.

[45]

Zur jüngeren Entwicklung Dörr/Zorn NJW 2005, 3114, 3117 f.

[46]

Der Konventionstext und die Rechtsprechung des EGMR dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes. Dies ergibt sich aus der Völkerrechtsfreundlichkeit der Verfassung (Art. 1 Abs. 2, 24, 25, 26 GG), welche in den Grenzen methodisch vertretbarer Standards stets i.S.d. Konvention in ihrer durch den EGMR verliehenen Gestalt auszulegen ist. Hierzu BVerfGE 111, 307 – Görgülü – sowie BVerfGE 128, 326 – Sicherungsverwahrung.

[47]

Vgl. EGMR 17.9.2009, Rs. 13936/02 – Manole et al. gegen Moldawien, Abs. 99.

[48]

EGMR v. 24.11.1993, Nr. 13914/88; 15041/89; 15717/89 – Lentia/Österreich; zu Einzelheiten Dörr/Schwartmann Rn. 496.

[49]

EuGH Rs. C-260/89, Slg. 1991, I-2925 – ERT, vgl. dazu auch unten Rn. 29.

[50]

EuGRZ 1990, 255; EGMR 28.3.1990, Nr. 10890/84 – Groppera/Schweiz.

[51]

EuGRZ 1990, 201; EGMR 22.5.1990, Nr. 12726/87 – Autronic/Schweiz.

[52]

Zu den Einschränkungen Dörr/Schwartmann Rn. 495.

[53]

Vgl. EGMR 23.9.2003, Rs. 53984/00 – Radio France et al. gegen Frankreich; Urteil v. 29.3.2011; Urteil v. 7.12.2006, Rs. 35841/02 – ORF gegen Österreich; 29.3.2011; Rs. 5008406/06 – RTBF gegen Belgien.

[54]

Vgl. EGMR 17.9.2009, Rs. 13936/02 – Manole et al. gegen Moldawien.

[55]

Vgl. EGMR 7.6.2012, Rs. Nr. 38433/09 – Centro Europa 7 s.r.l. et al. gegen Italien.

[56]

Zur Entwicklung der Rspr. zuletzt Gundel ZUM 2013, 921 f.

[57]

Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bestätigt das sog. „Amsterdamer Protokoll“ über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (ABlEG Nr. C 340/109 v. 10.11.1997) die primäre Zuständigkeit für diesen Funktionsbereich. Vgl. Schladebach/Simantiras EuR 2011, 787 ff.

[58]

Zur Regelungskompetenz ausführlich Dörr/Kreile/Cole/Dörr Abschn. B. Rn. 80 ff.; dazu auch Schladebach/Simantiras EuR 2011, 785 ff.

[59]

Im Rahmen der Mandatierung der Europäischen Kommission zur Verhandlung einer Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) der EU mit den USA wurden, letztlich auf Drängen Frankreichs, Ausnahmen für den audiovisuellen Bereich erzielt (Beschl. des Rates v. 13.6.2013). Vgl. auch Entschließung der Länder, BT-Drucks. 463/13 (B).

[60]

Einen Überblick auch über die Entwicklung in Europa geben Dörr/Zorn NJW 2005, 3114 ff.

[61]

Grundlegend EuGH Rs. 4/73, Slg. 1974, 491 – Nold.

[62]

EuGH Rs. C-260/89, Slg. 1991, I-2925 – ERT.

[63]

Schwartmann AVR 43 (2005), 129, 131 ff.

[64]

Dörr/Kreile/Cole/Dörr Abschn. B. 49.

[65]

Zur Ausgestaltung der Medienfreiheit auf europäischer Ebene nach EMRK und EU-Grundrechtecharta im Vergleich zum deutschen Verfassungsrecht Dörr K&R Beihefter 2/2013 zu Heft 5, 9.

[66]

Zur Medienfreiheit nach Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta als eigenständiges Grundrecht Schladebach/Simantiras EuR 2011, 790 ff.; Skouris MMR 2011, 426.

[67]

Dazu Dörr/Kreile/Cole/Dörr Abschn. B. Rn. 56.

[68]

Dazu Dörr/Kreile/Cole/Dörr Abschn. B. Rn. 60; zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk vgl. Dörr Die Rolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Europa, 1997.

[69]

EuGH Rs. C-155/73, Slg. 1974, 409, 428 ff.; dazu Schütz/Bruha/König Casebook Europarecht, Rn. 716 ff.

[70]

EuGH Rs. 52/79, Slg. 1980, 833; bestätigt in EuGH Slg. 1980, 881 – Coditel I.

[71]

EuGH Rs. 352/85, Slg. 1988, 2085 – Bond van Adverteerders; vgl. zum Dienstleistungscharakter von Fernsehsendungen auch EuGH Rs. C-288/89, Slg. 1991, I-4007 – Stichting Collective Gouda; Rs. C-353/89, Slg. 1991, I-4115 – Kommission/Niederlande; Rs. C-23/93, Slg. 1994, I-3257 – TV 10 SA.

[72]

EuGH Rs. C-205/99, Slg. 2001, I-1271 Abs. 21, – Analir; Rs. C-439/99, Slg. 2002, I-305 Abs. 22 – Kommission/Italien.

[73]

EuGH Rs. C-288/89, Slg. 1991, I-4007 – Stichting Collectieve Gouda; Rs. C-353, 89, Slg. 1991, I-4115 – Kommission/Niederlande; Rs. C-11/95, Slg. 1996, I-4115 Ziff. 55 – Kommission/Belgien.

[74]

EuGH Rs. C-260/89, Slg. 1991, I-2925 – ERT.

[75]

Vgl. zur verbotenen Wettbewerbsbeschränkung i.S.v. Art. 101 AEUV EuGH Rs. C-403/08 und C-429/08, NJW 2012, 213, wonach die Klausel eines Vertrags zwischen einem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums und einem Sendeunternehmen eine nach Art. 101 AEUV verbotene Wettbewerbsbeschränkung darstellt, sofern sie dem Sendeunternehmen die Pflicht auferlegt, keine den Zugang zu den Schutzgegenständen dieses Rechteinhabers ermöglichenden Decodiervorrichtungen zum Zweck ihrer Verwendung außerhalb des vom Lizenzvertrag erfassten Gebiets zur Verfügung zu stellen. Zum Urteil Bernhard/Nemeczek GRURInt 2012, 293 ff.; Kreile ZUM 2012, 177 ff.; Ranke/Roßnagel MMR 2012, 152 ff.

[76]

Dazu unten Rn. 31 und 13. Kap. Rn. 74.

[77]

Dazu 13. Kap. Rn. 65 ff.

[78]

Zum Verhältnis des europäischen zum nationalen Wettbewerbsrecht vgl. Streinz Rn. 1053 ff.

[79]

Hierzu Dörr/Schwartmann Rn. 452; Spindler/Schuster/Fink Teil 1 B, Rn. 24 ff.

[80]

Zur Diskussion über das Verhältnis zwischen dem Beihilfenrecht und der Rundfunkfinanzierung vgl. Schladebach/Simantiras EuR 2011, 798 ff.

[81]

Vgl. zur Kopplung der marktunabhängigen Finanzierung des öffentlichi-rechtlichen Rundfunks an die Erfüllung des Gemeinwohlauftrags durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im europäischen und deutschen Beihilfenrecht Trute/Broeml MMR-Beil. 2012, 15 ff.

[82]

Zum neuen Finanzierungsmodell durch Beiträge 4. Kap. Rn. 64 ff.

[83]

Dazu 4. Kap. Rn. 76 ff.; Dörr/Zorn NJW 2005, 3114, 3115 f.

[84]

Vgl. Schreiben der Europäischen Kommission an die Bundesrepublik Deutschland (K (2007) 1761 endg.) v. 24.4.2007, Abs. 399.

[85]

Dazu 4. Kap. Rn. 81 ff.

[86]

Zur Entwicklung insgesamt Holtz-Bacha Media Perspektiven 2007, 113, 133 ff.; zur aktuellen Entwicklung Dörr/Zorn NJW 2005, 3114 ff.

[87]

Revidiert durch die RL 97/36/EG.

[88]

EuGH Rs. 155/73, Slg. 1974, 409, 428 ff.; vgl. auch oben Rn. 29.

[89]

Kodifizierte Fassung v. 10.3.2010: RL 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 10.3.2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste). Zum Reformprozess der Richtlinie vgl. Kleist/Lamprecht-Weißenborn/Scheuer Audiovisuelle Mediendienste heute und morgen – Die Revision der EG-Fernsehrichtlinie, 2007.

[90]

Kritisch auch Holtz-Bacha Media Perspektiven 2007, 113 ff.; s. auch 3. Kap. Rn. 12 ff.

[91]

Dazu Gersdorf Der Rundfunkbegriff, S. 32 ff.

[92]

Zur Umsetzung der neuen Begrifflichkeit auf nationaler Ebene Castendyk/Böttcher MMR 2008, 13 ff; Michel ZUM 2009, 453 ff; Schütz MMR 2009, 228 ff.

[93]

Dazu 1. Kap..

[94]

Vgl. auch EuGH Rs. C-412/93, Slg. 1995, I-179 – Leclerc-Siplec; vgl. zum Britischen Broadcasting Act EuGH Rs. C-222/94 Slg. 1996, I-4025 – Kommission/Vereinigtes Königreich und zum Belgischen Fernsehrecht EuGH Rs. C-11/95, Slg. 1996, I-4115; dazu insgesamt Dörr/Schwartmann Rn. 473 ff.

[95]

Zu den inhaltlichen Vorgaben der AVMD-Richtlinie und zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht vgl. Leitgeb ZUM 2006, 837 ff; Stender-Vorwachs/Theißen ZUM 2007, 613 ff.; Potthast ZUM 2009, 698 ff.

[96]

Vonseiten der Europäischen Kommission war bereits im April 2013 ein Grünbuch „über die Vorbereitung auf die vollständige Konvergenz der audiovisuellen Welt: Wachstum, Schöpfung und Werte“ verabschiedet (KOM (2013) 231 final v. 24.4.2013) und hiermit eine öffentliche Debatte über die Auswirkungen des gegenwärtigen Wandels der audiovisuellen Medienlandschaft angestoßen worden.

[97]

Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten COM(2016) 287 final, abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52016PC0287&from=EN; übersichtliche Synopse abrufbar unter: www.emr-sb.de/gemischte-meldungen/items/emr-veroeffentlicht-deutschsprachige-synopse-zur-novelle-der-avmd-richtlinie-sowie-ersten-impuls-zum-anstehenden-trilog-verfahre.html.

[98]

Dazu 26. Kap. Rn. 124 ff.

[99]

Zur grundsätzlichen Erlaubnispflicht des Rechteinhabers bei einer direkten oder indirekten Übertragung von Fernsehprogrammen durch den Anbieter von Satelliten-Bouquets EuGH Rs. C-431/09 und 432/09, ZUM 2012, 236.

[100]

Durch sie wurde die RL 91/250/EWG über den Schutz von Computerprogrammen aufgehoben.

[101]

Zur zusätzlichen Vergütungspflicht der Ausstrahlung eines in einer Rundfunksendung abgespielten Tonträgers durch einen Hotelbetreiber, der in seinen Gästezimmern Fernseh- und/oder Radiogeräte aufstellt, zu denen er ein Sendesignal übermittelt EuGH Rs. C-162/10, ZUM 2012, 393.

[102]

RL 2011/77/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.9.2011 zur Änderung der RL 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte.

[103]

COM(2016) 593 final.

[104]

Dazu 19. Kap. Rn. 13 ff.

[105]

90/387/EWG zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision – ONP).

[106]

RL 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie); RL 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste; RL 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie); RL 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie); RL 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation). Ergänzt wird dieses Richtlinienpaket durch die Entscheidung Nr. 676/2002/EG über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) und die RL 2002/77/EG der Kommission über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Wettbewerbsrichtlinie).

[107]

Zum Reformprozess Kleist/Lamprecht-Weißenborn S. 6 ff. Zur Diskussion auf nationaler Ebene Wille ZUM 2007, 89 ff. aus Sicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und Grewenig ZUM 2007, 96 ff. aus Sicht des privaten Rundfunks.

[108]

Zum Umsetzungsbedarf s. Klotz/Brandenberg MMR 2010, 147.

[109]

Die Europäische Kommission hatte zuvor gegen Deutschland – neben 19 weiteren Mitgliedsstaaten – mit einer Aufforderung zur Stellungnahme das Vorverfahren zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens eröffnet; Pressemitteilung der Europäischen Kommission v. 19.7.2011 (IP/11/905). Gegen fünf Mitgliedsstaaten, die ihrer Umsetzungspflicht noch immer nicht nachgekommen waren, erhob die Europäische Kommission Klage vor dem EuGH und beantragte zugleich die Zahlung von Strafgeldern, vgl. Pressemitteilung der Europäischen Kommission v. 31.5.2012 (IP/12/524).

[110]

Zur Unzulässigkeit der Sperrverfügungen gegen Internetprovider wegen Urheberrechtsverletzungen vgl. EuGH 24.11.2011, Rs. C-70/10, ZUM 2012, 29 – Scarlet Extended; Urteil v. 16.2.2012, Rs. C-360/10, MMR 2012, 334 – SABAM /Netlog NV.

[111]

RL 2009/140/EG zur Änderung der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG, der Zugangsrichtlinie 2002/19/EG und der Genehmigungsrichtlinie 2002/20/EG; Richtlinie 2009/136/EG zur Änderung der Universaldienstrichtlinie 202/22/EG und der Datenschutzrichtlinie 2002/58/EG und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz; die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK).

[112]

Vgl. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und das Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, con (2016) 530 final.

[113]

VO (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der RL 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der VO (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union.

[114]

RL 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 15.3.2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG.

[115]

Vgl. Nichtigkeitsklage Irlands, EuGH 10.2.2009, Rs. C-301/06 – Irland gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union.

[116]

Zur Vorratsdatenspeicherung vgl. 20. Kap. Rn. 15 ff.

[117]

Schlussanträge des Generalanwalts v. 13.12.2013 in den Vorabentscheidungsersuchen Rs. C-293/12 – Digital Rights Ireland Ltd. gegen Irland und Rs. C-594/12 – Kärntner Landesregierung, Michael Seitlinger et al.

[118]

EuGH 8.4.2014 – C-293/12 und C-594/12.

[119]

EuGH 8.4.2014 – C-293/12 und C-594/12 Rn. 65.

[120]

EuGH 21.12.2016 – verb. Rs. C 203/15 und C 698/15.

[121]

Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der RL 2006/24/EG v. 21.12.2007 (BGBl I S. 3198).

[122]

BVerfGE 125, 260.

[123]

Dies betrifft etwa den Schutz der journalistischen Arbeit, vgl. Art. 85 der Verordnung.

[124]

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der RL 2002/58/EG (Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation), COM(2017) 10 final.

[125]

Dazu 22. Kap. Rn. 15.

1. Teil Medienrecht › Rundfunkrecht › 3. Kapitel Rundfunkrechtliche Grundlagen

3. Kapitel Rundfunkrechtliche Grundlagen

Inhaltsverzeichnis

I. Entwicklung des Rundfunkrechts

II. Rundfunk im Grundgesetz

III. Rundfunk im einfachen Recht

Literatur:

Auer-Reinsdorff/Conrad Handbuch IT- und Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2016; Beater Medienrecht, 2007; Bäumerich Transparenz und öffentlich-rechtlicher Rundfunk – zwei Jahre nach der Entscheidung über den ZDF-Staatsvertrag, ZUM 2016, 947; Böge/Doetz/Dörr/Schwartmann Wieviel Macht verträgt die Vielfalt?, 2007; Bornemann/Erdemir Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, 2017; Bortnikov Staatsverträge der Länder, JuS 2017, 27; Brenner Zur Gewährleistung des Funktionsauftrags durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, 2002, 240; Bullinger Von presseferner zu pressenaher Rundfunkfreiheit, JZ 2006, 1137; Busemann/Engel Media Perspektiven 3/2012, 133; Degenhart Rundfunkrecht in der Entwicklung, K&R 2007, 1; ders. Duale Rundfunkordnung im Wandel, AfP-Sonderheft 2007, 24; ders. in Dolzer u.a. (Hrsg.), Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Loseblatt, Art. 5; ders. Rechtsfragen einer Neuordnung der Rundfunkgebühr, ZUM 2009, 374; Dietrich UFITA 2016, 417; Dörr Ein Grundrecht der Medienfreiheit – Gleiches Recht für alle?, K&R Beihefter 2/2013 zu Heft 5, 9; ders. Vielfaltsicherung im bundesweiten Fernsehen, AfP-Sonderheft 2007, 33; ders. Die Mitwirkung des Verwaltungsrates bei der Bestellung des ZDF-Chefredakteurs und das Problem der Gremienzusammensetzung, K&R 2009, 555; ders. Aktuelle Fragen des Drei-Stufen-Tests, ZUM 2009, 897; Dörr/Holznagel/Picot Legitimation und Auftrag des öffentlich-rechtlichen Fernsehens in Zeiten der Cloud, ZUM 2016, 920; Dörr/Kreile/Cole Handbuch Medienrecht, 2. Aufl. 2010; Dörr/Schwartmann Medienrecht, 5. Aufl. 2015; Eberle Neue Verbreitungswege, neue Angebote: die Sicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ZUM 2006, 439; Engels/Jürgens/Fritzsche Die Entwicklung des Telemedienrechts im Jahr 2006, K&R 2007, 57; Fechner Medienrecht, 17. Aufl. 2016; Ferreau Rundfunkbegriff und Rundfunkregulierung: Revision erforderlich?, ZUM, 2017, 632; Fahl Böhmermanns Schmähkritik als Beleidigung, NStZ 2016, 313; Flatau Neue Verbreitungsformen für Fernsehen und ihre rechtliche Einordnung: IPTV aus technischer Sicht, ZUM 2007, 1; Gersdorf Der Rundfunkbegriff – Vom technologieorientierten zum technologieneutralen Begriffsverständnis, Schriftenreihe LPR Hessen, Bd. 24, 2007; ders. Rundfunkrecht, 2003; ders. Legitimation und Limitierung von Online-Angeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, 2009, S. 72; ders. Lizenzpflicht für Internet-TV ist verfassungswidrig, promedia 2017, 17; ders. Verbot presseähnlicher Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, AfP 2010, 421; Gersdorf/Paal Beck'scher Online-Kommentar Informations- und Medienrecht, 16. Edition Stand: 01.05.2017; Grimm/Schulz in Hahn/Vesting (Hrsg.), Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012; Hain Ist die Etablierung einer Internetdienstefreiheit sinnvoll?, K&R 2012, 98; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner Rundfunkstaatsvertrag, Loseblatt; Hasebrink/Schmidt Media Perspektiven 1/2013, 2; Held Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und neue Dienste, 2006; Herrmann/Lausen Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2004; Hesse Rundfunkrecht, 2003; Hoeren Das Telemediengesetz, NJW 2007, 801; Hoffmann-Riem Fast nichts wird so bleiben wie bisher, Anmerkungen zum Rundfunk in der Online-Welt, Funkkorrespondenz 28-29/2007, 3; ders. Der Rundfunkbegriff in der Differenzierung kommunikativer Dienste, AfP 1996, 9; Holtz-Bacha Von der Fernseh- zur Mediendiensterichtlinie, Media Perspektiven 2/2007, 113; Holznagel Die Zukunft der Mediengrundrechte in Zeiten der Konvergenz, MMR 1/2011, Editorial; ders. Digitalisierung der Medien – Regulatorische Handlungsoptionen, Gutachten im Anhang zum Zweiten Bericht des Medienrates 2006, S. 349; Hopf Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, K&R 2011, 6; Hopf/Braml Die Entwicklung des Jugendmedienschutzes 2012/2013, ZUM 2013, 837; Huber Medienkonzentrationskontrolle als Herausforderung an das Verwaltungsrecht, Die Verwaltung 2007, 1; Janik Der deutsche Rundfunkbegriff im Spiegel technischer Entwicklungen, AfP 2000, 7; Kirchhof Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, April 2010; Klotz/Brandenberg Der novellierte EG-Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation – Anpassungsbedarf im TKG, MMR 2010, 147; Kluth/Schulz Konvergenz und regulatorische Folgen, Gutachten im Auftrag der Rundfunkkommission der Länder, 2014; Krautscheid NRW beschreitet neue Wege in der Medienkonzentration, MMR 2010, 1; Kunow Aktueller Stand der digitalen Fernseh- und Videonutzung in Deutschland, in: die medienanstalten – ALM GbR Digitalisierungsbericht 2016, S. 36; Ladeur Zur Verfassungswidrigkeit der Regelung des Drei-Stufen-Tests für Onlineangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach § 11 f. RStV, ZUM 2009, 906; Lerche Aspekte des Schutzbereichs der Rundfunkfreiheit, AfP-Sonderheft 2007, 52; Löbbert Klare Rechtslage, dringender Reformbedarf, ZRP 2015, 161. Michel Rundfunk und Internet, ZUM 1998, 350; Müller-Terpitz Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und neue Medien – Eine gemeinschafts- und verfassungsrechtliche Betrachtung, AfP 2008, 335; Noske Ist das duale System reformbedürftig?, ZRP 2007, 64; Papier/Schröder Online-Angebote und Rundfunk, Funkkorrespondenz 32/2010, 3; Paulus/Nölscher Rundfunkbegriff und Staatsferne im Konvergenzzeitalter, ZUM 2017, 179; Pieroth/Schlink Grundrechte Staatsrecht II, 32. Aufl. 2016; Renck-Laufke Das Spannungsverhältnis zwischen Landesmedienanstalten und KEK am Beispiel des Springerkonzerns, ZUM 2006, 907; Ricke Ein Überblick über das novellierte Medienrecht Nordrhein-Westfalens, MMR 2010, X; Ricker Die Nutzung des Internets als dritte Säule des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ZUM 2001, 28; Rippert Rechtsbeziehungen in der virtuellen Welt, ZUM 2007, 272; Roether Rundfunkfinanzierung: Gebühr wird Beitrag, epd medien 45/2010, 3; Sachs Grundgesetz, 7. A. 2014; Schaar Publizistischer Landesverrat – Fremdkörper in unserer Rechtsordnung, Editorial MMR 2015, 557; Schiwy/Schütz/Dörr Lexikon des Medienrechts, 5. Aufl. 2010; Schmid Rechtliche Herausforderungen des Hybridfernsehens aus der Sicht des privaten Rundfunks; Schmidtmann/Schwiering Datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen bei Smart-TV – Zulässigkeit von HbbTV-Applikationen, ZD 2014, 448; Schmitz Übersicht über die Neuregelungen des TMG und des RStV; K&R 2007, 135; Schüller Die Auftragsdefinition für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nach dem 7. und 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, 2007; Schütz Kommunikationsrecht, 2005; Schwartmann Beteiligung von Presseunternehmen am Rundfunk in Nordrhein-Westfalen – Rechtsgutachten zur Novellierung des § 33 Abs. 3 LMG NRW, 2009; ders. Für ein Mediengrundrecht, K&R 5/2013, Editorial; ders. Ein neues Medienkonzentrationsrecht für Nordrhein-Westfalen, ZUM 2009, 842; ders. Die Meinungsfreiheit endet an den Schranken des Grundgesetzes, pro media 2017, 12; ders. So bekämpft man die Lüge im Netz, FAZ v. 16.1. 2017; Schwartmann/Sporn Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen, 1. Aufl. 2013; Schwartmann/Hentsch Falltraining zum Urheberrecht, 2017; Schwartmann/Ohr Recht der Sozialen Medien, 2015; Schmidt-De Caluwe Pressefreiheit und Beihilfe zum Geheimnisverrat i.S. des § 353b StGB – Der Fall „Cicero” und die Entscheidung des BVerfG NVwZ 2007, 640; Sokoll Der neue Drei-Stufen-Test für Telemedienangebote öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, NJW 2009, 885; Soppe/Neubauer Kooperation von Presseverlagen unterhalb der redaktionellen Ebene, ZUM 2017, 24; Spindler/Schuster Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015; Spoerr/Luczak Die Digitalisierung in Kabelnetzen 2010-2020: Staatliche Handlungsoptionen, ZUM 2010, 553; Sporn Ein Grundrecht der Medienfreiheit – Gleiches Recht für alle!?, K&R Beihefter 2/2013 zu Heft 5, 2; Telecoms and Media An overview of regulation in 52 jurisdictions worldwide, 2009; Trentmann Der Fall netzpolitik.org – Lehrstück für den Rechtsstaat, ZRP 2015, 198; Truppe Die Richtlinie über Audiovisuelle Dienstleistungen, medien und recht 2007, 3; Ukrow Zum Anwendungsbereich einer novellierten AVMD-Richtlinie; 2013; Westphal Föderale Privatrundfunkaufsicht im demokratischen Verfassungsstaat, 2007; Wille Rechtsprobleme im Zusammenhang mit der Überarbeitung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation (TK-Review) durch die Europäische Kommission – aus Sicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ZUM 2007, 89; Wimmer Der Drei-Stufen-Test nach dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, ZUM 2009, 601; Zimmermann Folgen der Neukonstituierung des MDR-Rundfunkrates auf verfassungswidriger Rechtsgrundlage, ZUM 2016, 411.

I. Entwicklung des Rundfunkrechts

1

Die mit der Wirkung des Rundfunks zusammenhängende besondere Bedeutung für Staat und Gesellschaft macht eine besondere Regulierung erforderlich, die entscheidend durch bundesverfassungsgerichtliche Vorgaben determiniert ist. In diesem Abschnitt geht es allein um die inhaltlichen Aspekte der Rundfunkfreiheit in ihren Grundlagen, insbesondere in Bezug auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Die Regulierung des privaten Rundfunks[1] und der Rundfunkverbreitungswege sowie der Verbreitungstechnik[2] werden ebenso an anderer Stelle behandelt, wie das Recht der Finanzierung des privaten Rundfunks[3] und die Vorgaben für die Werbung.

2

Bevor das Rundfunkrecht genauer beleuchtet wird, ist für dessen Verständnis ein Blick auf seine historische Entwicklung unerlässlich. Bereits die Weimarer Republik kannte seit 1923 einen „Allgemeinen Öffentlichen Rundfunk“. Dieser war aber in der Weimarer Reichsverfassung nicht vorgesehen, sondern wurde durch ministerielle Verordnungen geregelt, die dem Interessenausgleich zwischen Reichsregierung, Ländern und privaten Veranstaltern dienten. 1926 fasste man alle damaligen Sendeunternehmen in einer Reichsrundfunkgesellschaft zusammen, bevor der Rundfunk 1932 im Staat aufging und private Beteiligungen, nämlich die Reichsrundfunkgesellschaft und die regionalen Radiounternehmen, in das ausschließliche Eigentum von Reich (hier lag der Hauptteil) und Ländern übergingen. Ab 1932 existierte damit ein zentralistischer staatlicher Rundfunk. Er war gebührenfinanziert, wobei die Rundfunkgebühren bereits zur Zeit der Reichsrundfunkgesellschaft von der Reichspost eingezogen wurden. Auf dieser Basis konnten die nationalsozialistischen Machthaber 1933 unter Federführung des Ministeriums für „Volksaufklärung und Propaganda“ den Reichsrundfunk zu Propagandazwecken nutzen.

3

Da sich Staatsnähe und Zentralismus als Konstruktionsfehler des Weimarer Rundfunks erwiesen hatten, setzten Briten und US-Amerikaner nach dem Krieg in ihren Besatzungszonen bewusst für West- und nunmehr Gesamtdeutschland auf ein gegenläufiges Modell mit einer starken föderalen Komponente, die Anliegen der US-Amerikaner war. Die öffentlich-rechtliche Natur der Landesrundfunkanstalten war demgegenüber eine Anforderung der Briten an das Rundfunksystem des Nachkriegsdeutschlands. Einigkeit bestand über die Schaffung eines demokratischen Rundfunks, der weder dem Staat, noch den Parteien, noch einzelnen gesellschaftlichen Gruppen, z.B. Kapitalgebern, sondern nur der Allgemeinheit verpflichtet sein und dieser auch gehören sollte. Anders als bei der Presse organisierte man den Rundfunk nicht privatwirtschaftlich, sondern entschied sich für das Modell einer öffentlich-rechtlichen Anstalt. Zur Vermeidung staatlicher Kontrolle wurden binnenplurale Aufsichtsgremien geschaffen und mit Benannten der relevanten gesellschaftlichen Gruppen besetzt.[4] Auf diese Weise sollten Staatsfreiheit, Föderalismus und Pluralität zur Gewährleistung umfassender und ausgewogener Information der Bürger Fundament des deutschen Rundfunks werden.

4

Die politischen Akteure der Bundesrepublik Deutschland erkannten früh die Bedeutung des Rundfunks im Staat und es begann schon 1947/48 eine Kontroverse über die Rundfunkverfassung. Als zu Beginn der 50er Jahre das Fernsehen an Bedeutung gewann, verschärfte sie sich. Die damalige Bundesregierung legte 1953 einen Entwurf des Bundesrundfunkgesetzes vor, der den gesamten Fernsehbetrieb und die Kurz- und Langwellensender sowie die Rundfunk- und Fernsehforschung in einer Institution unter Aufsicht der Bundesregierung vereinen sollte. Diese Konstruktion ähnelte dem zentralistischen Modell der Weimarer Republik. Als diese Pläne bereits vor 1950 entstanden, wurde auf der anderen Seite – als föderaler Gegenentwurf – eine Zusammenarbeit der neu errichteten Landesrundfunkanstalten in den drei Westzonen erwogen. So wurde am 9./10.6.1950 die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) gegründet. Sie verstand sich als Element des kooperativen Föderalismus. In deren Satzung – die zunächst die alleinige Rechtsgrundlage der ARD war – ist unter anderem die Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft geregelt. Ihr gehören heute neun Landesrundfunkanstalten, die landesrechtliche Körperschaft Deutschlandradio[5] und die Deutsche Welle als einzig verbliebene Rundfunkanstalt des Bundesrechts an. Nach Gründung der ARD im Jahre 1950 und der Einführung eines gemeinsamen Fernsehprogramms zum 1.1.1954 gründete Bundeskanzler Konrad Adenauer 1960 die Deutschland-Fernsehen GmbH. Diese sollte als im staatlichen Eigentum stehende private Gesellschaft ein zweites Fernsehprogramm veranstalten. Der Bund musste als alleiniger Inhaber alle Gesellschaftsanteile übernehmen, weil kein Land Gesellschafter der GmbH werden wollte. Dieses Vorgehen erklärte das BVerfG in seinem ersten Fernsehurteil[6] für verfassungswidrig und legte damit den Grundstein für die deutsche Rundfunkordnung.[7]

II. Rundfunk im Grundgesetz

1. Rundfunkfreiheit

5

Verfassungsrechtlich ist die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geregelt.[8] Art. 5 Abs. 1 GG kennt neben der Rundfunkfreiheit vier weitere Ausprägungen der Medienfreiheiten nämlich die Meinungsfreiheit,[9] die Informationsfreiheit,[10] die Pressefreiheit und die Filmfreiheit. Die Pressefreiheit[11] schützt alle zur Verbreitung geeigneten Druckerzeugnisse, wobei es für den Begriff des Druckerzeugnisses allein auf das gedruckte Wort und nicht auf das zu bedruckende Material ankommt.[12] Die Filmfreiheit[13] schützt die Berichterstattung durch den Film als chemisch-optischen oder digitalen Tonträger, der durch Vorführung verbreitet wird.[14] Im Gegensatz zu Letzterer schützt die Rundfunkfreiheit die elektromagnetische Verbreitung von Informationen.[15]

6

Wegen der Doppelnatur des Rundfunks als Kultur- und Wirtschaftsgut steht die Rundfunkfreiheit innerhalb des Grundgesetzes in einem Spannungsverhältnis zu anderen Grundrechten.[16] Für die Medienwirtschaft ist das Verhältnis zu den Wirtschaftsgrundrechten der Berufs- und Eigentumsfreiheit aus Art. 12 GG und Art. 14 GG besonders bedeutsam. Hier kommt die wirtschaftliche Bedeutung des Rundfunks zum Tragen. Allein die Werbeeinnahmen im Rundfunkbereich betrugen 2016 4,61 Mrd. EUR,[17] von denen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk etwa 0,3 Mrd. entfielen.[18] Diesem Betrag standen knapp 7,82 Mrd. EUR Gebühreneinnahmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Erfüllung des Grundversorgungsauftrages gegenüber.[19] Das Spannungsverhältnis zur Berufs- und Eigentumsfreiheit hat für das Rundfunkrecht die aus kartell-, aber auch aus rundfunkkonzentrationsrechtlichen Gründen[20] gescheiterte Fusion von ProSiebenSat.1 und Axel Springer[21] deutlich vor Augen geführt.[22] Sowohl das Kartellrecht, als auch die von Art. 5 Abs. 1 GG aufgeladenen vielfaltssichernden Regelungen der §§ 25 ff. RStV, können in der Anwendung durch die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK), die unternehmerischen Freiheiten der Berufs- und Eigentumsfreiheit aus Art. 12 GG und Art. 14 GG nennenswert beeinträchtigen. Bezüglich des Vertriebs und/oder Inhalts ihrer Medienangebote unterliegt die freie unternehmerische Betätigung Schranken, die zu Verboten im Hinblick auf den Erwerb anderer Medienunternehmen führen können. Dieses Ergebnis ist aus unternehmerischer Sicht oft unverständlich und schwer hinnehmbar. Es liegt aber im Ansatz rundfunkrechtlich nahe, zumal die konzentrationsrechtliche Sicherung das wirtschaftliche Fortkommen eines Unternehmens nicht im Auge hat.[23] Es geht vielmehr allein um die Sicherung von Meinungsvielfalt in einem funktionsfähigen Wettbewerb der Rundfunkveranstalter, damit die Möglichkeit einer unabhängigen Meinungsbildung erhalten bleibt. Durch die 9. Novelle des GWB[24] haben die digitalen Märkte nun mehr Berücksichtigung gefunden. Dies ist insofern von besonderer Relevanz als die Konvergenz der Medien und der zunehmende Fokus auf der Digitalisierung den Wettbewerb beeinflusst und verändert. Die Novelle sieht durch die Einfügung des § 30 Abs. 2b GWB als bereichsspezifische Sonderregelung vor, dass Kooperationen von Presseverlagen im verlagswirtschaftlichen Bereich erleichtert werden, um diese zu stärken.[25] Ein weiteres Ziel ist eine Verbesserung der verfahrensrechtlichen Zusammenarbeit der Kartellbehörden mit den Landesmedienanstalten, der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und den Datenschutzbehörden.[26]

7

Da sich das Medienkonzentrationsrecht auf Bundesebene[27] allein an bundesweiten Zuschaueranteilen orientiert, wird es insbesondere im Landesrecht zunehmend als unzureichend begriffen. Neben den Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag etablieren sich daher neue Ansätze. Etwa Nordrhein-Westfalen verabschiedete Ende 2009 ein neues Landesmediengesetz, in dessen Fokus konzentrationsrechtliche Regelungen im Hinblick auf mediengattungsübergreifende Beteiligungen von Verlegern an Rundfunkunternehmen stehen.[28]

2. Rundfunkbegriff

8

Neue Angebotsformen via Internet gewinnen im modernen Rundfunkrecht an Bedeutung und sind als Informations- und Unterhaltungsmedien aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Sie erreichen den Nutzer per Fernseher, Desktop und insbesondere auch auf mobilen Endgeräten. Dennoch nimmt der Rundfunk und namentlich das Leitmedium Fernsehen[29] aufgrund seiner „Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft“[30] nach wie vor eine Sonderstellung in der Medienrechtsordnung ein.[31] Dem durchschnittlichen Rezipienten sind auch in Zeiten immer weiter Platz greifender multimedialer Techniken keine Informations- und Unterhaltungsmedien so nah wie Fernsehen und Radio. Allerdings ermöglicht die fortschreitende mediale Konvergenz[32] den Nutzern, die klassischen Medieninhalte in gleicher Weise über das Internet abzurufen. Dieses wird damit zunehmend als Transportweg wahrgenommen. So kann der Nutzer das laufende Rundfunkprogramm über den OTT-Dienst Zattoo mittels App oder im Browser fast zeitgleich über das Internet abrufen. Schließt er sein Gerät an den Bildschirm seines TV-Gerätes an oder nutzt er Angebote wie Apple-TV oder Amazon Fire TV kann er den OTT-Dienst direkt am TV ansteuern und mit einer Fernbedienung zwischen den Sendern wählen. Insoweit ist es für den Nutzer im Ergebnis kaum noch relevant und unterscheidbar auf welchem Verbreitungsweg er Rundfunk konsumiert. Zudem hat das Internet aber auch durch die Übermittlung eigener Inhalte an Bedeutung gewonnen und tritt insoweit zunehmend in Konkurrenz zu Rundfunk und Printmedien, wobei im Rahmen der jüngeren Zielgruppe zwischen 14 und 29 Jahren schon seit geraumer Zeit Verschiebungen zu Lasten dieser Medien erkennbar sind.[33]

2.1 Der klassische Rundfunkbegriff

9

Der Begriff des Rundfunks wird in der Verfassung nicht definiert, sondern vorausgesetzt,[34] wobei auch das BVerfG nicht mit einer Bestimmung des sich aus seiner Sicht wandelnden[35] Begriffs aufwartet.[36] Dieser ist unter Berücksichtigung der Bedeutung des Rundfunks für die Demokratie entwicklungsoffen, also weit und dynamisch auszulegen, damit er neue technische Möglichkeiten und Verbreitungsformen erfassen kann, die seiner Funktion dienen.[37]

10

Nach der engeren[38] einfachgesetzlichen[39], Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG konkretisierenden Definition des § 2 Abs. 1 S. 1 RStV ist „Rundfunk ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind.“ Der Rundfunkbegriff setzt also den Empfang eines an die Allgemeinheit gerichteten Angebots voraus, das mittels Funktechnik verbreitet wird („unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen“). Seit dem 12. RÄStV verzichtet die einfachgesetzliche Definition auf den Begriff der Darbietung und setzt stattdessen auf das Merkmal des zeitgleichen Empfangs. Daraus folgt, dass Rundfunk ausschließlich lineare Angebote erfasst, also solche, deren Start- und Endzeitpunkt nicht aktiv durch den Zuschauer beeinflusst werden kann.[40]

2.2 Rundfunkbegriff und Neue Medien

11

Die Neuen Medien und neuen Dienste stellen den Rundfunkbegriff vor besondere Probleme.[41] Sie hängen mit der Vermehrung der Verbreitungswege und den neuen Erscheinungsformen von Medieninhalten zusammen. Rundfunk wird heute hauptsächlich über Breitbandkabel (45,9 %) und Satellit (46,5 %) verbreitet. Die Terrestrik spielt mit 9,0 % eine wachsende Rolle[42] (seit Frühjahr 2017 nach knapp einjähriger Testphase mit DVB-T2[43]). Immer größere Relevanz kommt zudem der Verbreitung per IP-Protokoll (IP-TV) über DSL-Leitungen im Internet zu (6,2%, 2015 waren es noch 4,8 %).[44] Durch den fortschreitenden Ausbau der VDSL2-Netze und der damit verbundenen Möglichkeit, wesentlich höhere Datenmengen zu übertragen, erlangt diese Verbreitungsform immer mehr praktische Relevanz.[45] Das Internet ermöglicht ferner über die klassischen Mediengattungen hinweg individuelle Zugriffe auf mannigfaltige Angebote. Dadurch entwickeln sich die Nutzergewohnheiten immer mehr weg von linearen sog. laid-back Angeboten – also ohne Einflussnahme des Rezipienten – hin zu nicht linearen, sog. lean-forward Diensten. Durch das mittlerweile verbreitete sog. „Timeshift-TV“ ist es dem Nutzer möglich, in einer nicht linearen Angebotsstruktur über virtuelle, auf einem Server installierte sog. network-based Personal Video Recorders („nPVR“), die Reihenfolge des Empfangs selbst zu bestimmen.

2.2.1 Strukturprobleme des Rundfunkbegriffs

12

Unbestritten erfasst der verfassungsrechtliche Rundfunkbegriff Hörfunk und Fernsehen.[46] Es drängt sich aber die Frage auf, ob auch neue Erscheinungsformen unter diesen Begriff zu subsumieren sind. Praktisch wird hierdurch der Programmbereich des klassischen Rundfunks erweitert. Es entstehen Spartenprogramme, unterschiedliche Formen von Pay-TV und neue Angebotsformen, vor allem in Gestalt von Online-Diensten zum Abruf. Der Rundfunkstaatsvertrag unterscheidet einfachgesetzlich zwischen Rundfunk und Telemedien. Die bis zum 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag umstrittene Frage der einfachgesetzlichen Abgrenzung zwischen diesen beiden Begriffen hat sich durch die Anpassung des Rundfunkbegriffs an die Definition der linearen audiovisuellen Mediendienste (Fernsehprogramme) weitgehend geklärt.[47] Diese Definition entstammt ursprünglich der Richtlinie 2007/65/EG (sog. Fernsehrichtlinie)[48], die 2010 ersetzt worden ist.[49] Gleichwohl ist die Einordnung neuer Angebotsformen weiterhin mit Schwierigkeiten verbunden.

13

Den Schutz der aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG abgeleiteten Rundfunkfreiheit genießt auch die elektronische Presse.[50] Sie kann entweder als andere Form des Printblattes mit demselben Inhalt digital verfügbar sein oder aber als eigenständiger Auftritt mit selbstständiger Redaktion als mediale Mischform auftreten. Sämtliche Printerzeugnisse sind mittlerweile entweder kostenfrei oder gegen Entgelt als Applikation für mobile Endgeräte verfügbar, in denen neben den im Magazin zu findenden Artikeln regelmäßig auch Hintergrundinformationen (z.B. in Form von Bewegtbildern) abrufbar sind. Derartige Erscheinungsformen, die Elemente unterschiedlicher Mediengattungen in sich vereinen, werfen besondere Einordnungsprobleme auf. Es bereitet zwar keine Probleme eine Tageszeitung, deren Inhalt wie in Papierform in das Internet gestellt wird, ungeachtet ihrer fehlenden Körperlichkeit aufgrund ihrer Herkunft,[51] ihres Charakters und ihrer Wirkung der Pressefreiheit zu unterstellen. Schwieriger ist indes die Einordnung eines Online-Angebots, das inhaltlich eigenständig ist, wie der Online-Auftritt einer Zeitung oder Zeitschrift mit eigener Redaktion und unter Verwendung von Bewegtbildern im Vergleich zur gedruckten Fassung des entsprechenden Magazins. Diese Online-Auftritte lösen sich bewusst vom Herkunftsmedium ab und weisen Bewegtbildern eine wesentliche Rolle zu. Was die Inhalte betrifft, unterscheidet sich dieses Angebot häufig nicht von der Ausstrahlung einer Fernsehsendung. Freilich wird es (bislang) nicht linear ausgestrahlt, sondern lediglich auf Abruf bereitgehalten. Zudem weist es aufgrund seines geringeren Rezipientenkreises nicht die für den Rundfunk typische Reichweite und Meinungsrelevanz auf.

14

Gerade im Zusammenhang mit Blogs fällt eine juristische Beurteilung schwer. Hierbei handelt es sich um Inhalte auf einer Website, in denen eine oder mehrere Personen (Blogger) Inhalte jeder Art niederschreiben. 2015 entstand im Zusammenhang mit dem Internetportal netzpolitik.org ein gleichermaßen strafrechtlich wie medienrechtlich und politisch brisanter Konflikt. Nach Anzeigen des Präsidenten des Bundesamts für Verfassungsschutz wurde ein inzwischen eingestelltes Ermittlungsverfahren gegen die Betreiber des Blogs eingeleitet. Durch die Veröffentlichung von Material mit Staatsgeheimniseigenschaft, das ihnen von einem sog. Whistleblower zugespielt wurde, hätten sich die Blogger u.a. wegen Landesverrats (§ 94 StGB) strafbar gemacht. In medienrechtlicher Hinsicht[52] stellte sich hier zum einen die Frage, welchen verfassungsrechtlichen Status Blogger einnehmen und zum anderen, wie das sog. Whistleblowing vor dem Hintergrund der Presse- und Meinungsfreiheit zu bewerten ist. Wenn und soweit ein Blogger seine Inhalte journalistisch-redaktionell gestaltet, schützt ihn regelmäßig neben der Meinungsäußerungsfreiheit auch die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 2 S. 2 GG.[53] Werden ihm erkennbar rechtswidrig erlangte Informationen zugespielt, stellt sich die Frage, ob deren Publikation vom Auftrag des Mediums als Public Watch Dog[54] umfasst ist und auch die Veröffentlichung von Informationen, die als Verschlusssachen klassifiziert sind, von der Pressefreiheit gedeckt sind. Hierbei werden schon vor dem Hintergrund der vom BVerfG wiederholt als „konstituierend für die freiheitliche demokratische Grundordnung“[55] bezeichneten Medienfreiheit hinsichtlich einer Strafbarkeit und damit eines Zurücktretens der Pressefreiheit hohe Maßstäbe anzusetzen sein.[56] Um den Tatbestand des Landesverrats zu erfüllen, müsste es jedenfalls im Einzelfall um Staatsgeheimnisse gehen, deren Verrat mit einer möglichen Gefährdung der äußeren Sicherheit der Bundesrepublik verbunden wäre.[57] Unabhängig davon stellte sich aber im Fall netzpolitik.org das Problem einer möglichen und bis heute nicht aufgeklärten Einflussnahmen des Justizministeriums auf den Generalbundesanwalt, die rechtsstaatlich besorgniserregend wäre.[58]

15

Print- und Telekommunikationsunternehmen experimentieren im Internet mit Formaten, deren Einordnung als Rundfunk oder Telemedien zum Teil umstritten ist.[59] So stellt sich z.B. bei dem auf der Plattform YouTube angebotenen linearen Videokanal „Live“ mit mehr als 500 „followern“[60] die Frage, ob dieser einfachgesetzlich im Sinne des RStV als Rundfunk oder als Telemedium zu qualifizieren ist.[61] Diese Abgrenzung wird allerdings mit Blick auf neue Erscheinungsformen in den Medien zunehmend hinterfragt. Als Bundeskanzlerin Angela Merkel 2013 in einer im Internet gestreamten Videokonferenz („Google Hangouts“) 500 Teilnehmer erreichte, wurde dies als Staatsfunk bezeichnet.[62] In der Folge beschäftigte sich – unabhängig vom Problem der Staatsfreiheit des Rundfunks – die ZAK mit der Frage der Kategorisierung des Formates und insbesondere mit der nach einer möglicherweise erforderlichen Rundfunklizenz. Laut Pressemitteilung der ZAK können Angebote – wenn sie linear verbreitet werden – zwar grundsätzlich zulassungspflichtigen Rundfunk darstellen. Im Fall des Google-Hangouts fehle es aber an einem Sendeplan, dem das Format folgt.[63] Im Umkehrschluss wäre eine Bewertung als Rundfunk demnach denkbar, wenn das Format journalistisch-redaktionell verbreitet würde.

16

Eine weitere Folge der Konvergenz zeigt sich bei Smart-TV-Portalen. 2017 können über zahlreiche Fernseher in Deutschland Internetinhalte abgerufen und dargestellt werden, sei es unmittelbar über einen eigenen Internetzugang am Gerät oder mittelbar über ein angeschlossenes Tablet, einen angeschlossenen TV-Stick etc.[64] Im Falle eines im Gerät verbauten Internetzugangs kann der Nutzer neben der vom Hersteller bereitgestellten Nutzeroberfläche auch über den sog. Red Button der Fernbedienung oder den Browser auf Internetinhalte zugreifen. So werden etwa beim sog. HbbTV TV-Programme mit umfangreichen Zusatzinformationen angereichert, wenn der Nutzer die Funktionalität über den sog. Red Button aktiviert hat. Dies können Informationen zum laufenden Programm oder auch Werbung im Splitscreen sein. Letztere kann dann, ähnlich wie bei den über das Smartphone, Tablet oder den Laptop abgerufenen Inhalten, auch personalisiert sein. Konkret bedeutet dies, dass Werbebotschaften auf Grundlage des vorherigen Konsumverhaltens auf den Nutzer zugeschnitten werden können. Für Werbetreibe ist dies von besonderer Relevanz, da hier eine Kombination zwischen der hohen Reichweite des klassischen Rundfunks und der zielgerichteten, personalisierten Online-Werbung möglich ist. Damit einhergehen jedoch erhebliche datenschutzrechtliche Probleme. Über die Internetverbindung fließen zahlreiche personenbezogene Daten vom Smart-TV an dessen Hersteller und werden von dort vermittelt oder möglichweise auch unmittelbar an Dritte, etwa Fernsehsender oder Vermarkter, weitergegeben. Personenbezogene Daten sind nach dem BDSG, und sinngemäß auch nach der Ende Mai 2018 wirkenden DSGVO, Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person. Hierbei geht es um Daten, die identifizierende oder beschreibende Informationen über den Betroffenen selbst oder über einen auf ihn beziehbaren Sachverhalt enthalten.[65] Bei HbbTV entstehen eine Vielzahl personenbezogener Daten, nur beispielhaft genannt seien etwa die gewöhnlichen Fernsehzeiten, die Rückschlüsse auf personenbezogene Informationen zu Arbeitszeiten bzw. eine mögliche Arbeitslosigkeit zulassen. Die gewählten Sendungen und das Umschaltverhalten geben Auskunft über Vorlieben und Abneigungen des Nutzers. Der Datenfluss erfolgt dabei schon vor und unabhängig von der Betätigung des Red Buttons ohne wirksame Einwilligung des Nutzers und ohne gesetzliche Ermächtigung, die eine Verwendung der Daten rechtfertigen könnten. Das Landgericht Frankfurt hat im Juni 2016 entschieden,[66] dass einHersteller von Smart-TV keine verantwortliche Stelle i.S.d. Datenschutzrechts ist, wenn er weder Kenntnis noch Verfügungsmacht über diejenigen IP-Adressen hat, die zwischen dem Nutzer und dem Anbieter des HbbTV-Dienstes ausgetauscht werden.[67] Zugleich betont das Gericht die aus §§ 5a Abs. 2, 8 UWG i.V.m. § 13 Abs. 1 TMG herzuleitende Verpflichtung, den Kunden darüber zu informieren, dass schon durch den Anschluss des Smart-TV an das Internet Daten über den Nutzer erhoben werden können, ohne dass zuvor eine entsprechende Information und Einwilligung erteiltwurde.[68] Hinsichtlich der Einwilligung in die Datenerhebung sei eine Datenschutzbestimmung, die 50 Bildschirmseiten umfasse schon wegen ihres Umfanges als Grundlage für eine Einwilligung in die Datenerhebung ungeeignet.[69]

17

Unter der ab 25.5.2018 geltenden EU-Datenschutzgrundverordnung wird der Maßstab tendenziell noch strenger, vgl. Art. 5 ff. EU-DSGVO zur Datenverarbeitung sowie zu den Transparenz- und Informationspflichten Art. 12 ff. EU-DSGVO. Eine datenschutzkonforme Ausgestaltung der Angebote ist dringend geboten, damit Hersteller und Vermarkter nicht einer Haftung nach Art. 82 f. EU-DSGVO ausgesetzt werden.[70] Betrachtet man die neuen Werbeformen datenschutzrechtlich, so wird deutlich, dass die datenschutzrechtliche Regulierung datengetriebener Geschäftsmodelle im Rundfunkbereich schon heute eine besondere, eigene und neue Regulierung für Rundfunkveranstalter neben der Rundfunkregulierung ausmacht.

2.2.2 Onlinedienste als Rundfunk

18

Die Digitalisierung ermöglicht eine technische Konvergenz, in deren Rahmen sich die Verbreitungswege und Rezeptionsmöglichkeiten vervielfachen. Inhalte werden über verschiedene Verbreitungswege auf unterschiedliche Endgeräte übertragen. Die Besonderheit des Internets besteht darin, dass sowohl die Verbreitung individueller Kommunikationsinhalte an die Allgemeinheit ermöglicht wird als auch „massenkommunikative Inhalte mit der Tendenz zur Individualisierung“[71] verbreitet werden können. So verschmelzen Individual- und Massenkommunikation. Nach ihrer traditionellen Lesart schützt die Verfassung in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG Massenkommunikation durch Rundfunk, Presse und Film. Die Verbindung dieser Ausdrucksformen stellt sowohl den verfassungsrechtlichen als auch den einfachgesetzlichen Rundfunkbegriff vor ein Strukturproblem. Dem angemessen Rechnung zu tragen ist Aufgabe des europäischen und deutschen Gesetzgebers. Auf Verfassungsebene könnte ein möglicher Lösungsansatz in der Schaffung eines einheitlichen Mediengrundrechts liegen, welches die bisherige Differenzierung zwischen den medialen Gattungen aufgibt.[72] Auf europäischer Ebene hat man sich der Herausforderung einer konvergierten Medienordnung mit der AVMD-Richtlinie[73] gestellt.[74] Diese stand auch im Mittelpunkt des Grünbuchs über die Vorbereitung auf die vollständige Konvergenz der audiovisuellen Welt, das die Europäische Kommission im April 2013 veröffentlicht und zugleich alle interessierten Kreise um Stellungnahme gebeten hat.[75] Ziel des Grünbuchs war die Anregung einer öffentlichen Debatte über die Auswirkungen des gegenwärtigen Wandels der audiovisuellen Medienlandschaft, die durch ein fortschreitendes Zusammenwachsen herkömmlicher Rundfunkdienste mit dem Internet[76] geprägt ist.[77] Nach der Vorstellung der Kommission soll die stetig fortschreitende Konvergenz genutzt werden, um allen Europäern einen möglichst umfassenden Zugang zu vielfältigen europäischen Inhalten zu bieten und eine möglichst große Palette hochwertiger Angebote zu gewährleisten. Häufig sei der Zugang zu solchen Diensten aufgrund geografischer Beschränkungen nicht oder nur eingeschränkt möglich, was, angesichts eines Zuschauerpotenzials von über 368 Mio. Internetnutzern in der EU, allein aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten der Änderung bedürfe.[78] Als wichtigste Faktoren für die Nutzung dieses durch den europäischen Binnenmarkt hervorgebrachten Potenzials nennt die Kommission einen für Wachstum hinreichend großen Markt, ein von Wettbewerb geprägtes Umfeld, die Bereitschaft zur Anpassung vorhandener Geschäftsmodelle, Interoperabilität, insbesondere im Hinblick auf Hybridfernsehgeräte, sowie eine geeignete Infrastruktur.[79] Insbesondere durch die EU-Wettbewerbsregeln müsse sichergestellt werden, dass in einer immer stärker konvergierenden Medienwelt ein flexibler, effektiver Markt möglich sei.[80] Dabei sei auch zu prüfen, ob es Anzeichen für Markverzerrungen gebe, die auf die Unterscheidung zwischen linearen und nichtlinearen Diensten[81] zurückzuführen sei.[82] Ferner sei auch den Veränderungen im Verbraucherverhalten hin zu nutzergenerierten Inhalten, welche von den Rundfunkveranstaltern in ihr lineares Programm integriert werden könnten, Rechnung zu tragen.[83] Besonders wichtig sei, dass der Zugang zu „Inhalten von allgemeinem Interesse“ gewährleistet bleibe. Dabei sei zu überlegen, ob angesichts zunehmender Filter- und Personalisierungsmechanismen weitergehende europäische Regelungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Medienpluralität erforderlich seien.[84] Letztlich besteht das Anliegen der Kommission also darin, die Vorzüge der Konvergenz auf europäischer Ebene zu nutzen, ohne dabei die Achtung derjenigen Werte, die der europäischen Regulierung audiovisueller Mediendienste zugrunde liegen, zu vernachlässigen. So seien namentlich die Förderung der Meinungsfreiheit und des Medienpluralismus, die Förderung der kulturellen Vielfalt und der Schutz personenbezogener Daten sowie der Verbraucherschutz, u.a. schutzbedürftige Personen wie Minderjährige oder Personen mit Behinderungen durch angemessenes politisches Handeln zu fördern.[85]

19

Im Herbst 2017 stellen sich die Überlegungen zur Novellierung der AVMD-Richtlinie durch Kommission, Parlament und Rat wie folgt dar:[86]

20

Gemeinsame Überlegungen

Die Beibehaltung des Typus der Richtlinie zur EU-weiten Regulierung audiovisueller Dienstleistungen ist zwischen den EU-Organen ebenso wenig streitig wie die Wahrung einer Mindestharmonisierung, die einer strengeren Regulierung auf Ebene der Mitgliedsstaaten bzw. ihrer nach der Verfassungsordnung zuständigen Ebene nicht entgegensteht. Auch besteht, bei divergierenden Auffassungen im Detail, welche nachfolgend erläutert werden, Einigkeit darüber, den Anwendungsbereich der AVMD-Richtlinie zu erweitern. So soll die Richtlinie auch auf den trennbaren Teil einer Dienstleistung Anwendung finden.[87] Diese Ausrichtung bewegt sich im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, der entschieden hat, dass sich der Hauptzweck eines audiovisuellen Mediendienstes nicht notwendigerweise auf den gesamten Dienst beziehen muss, sondern dass in Zeiten von Multimedia-Angeboten auch Teilangebote durchaus einen Hauptzweck erfüllen können.[88]

EU-Kommission

Die regulatorische Trennung in linear und non-linear wird nach den Vorstellungen der Kommission nicht gänzlich aufgehoben, aber im linearen Bereich – insbesondere bei den quantitativen Werbebestimmungen – weniger bedeutsam (s. u.). Gleichzeitig sollen die unterschiedlichen Bestimmungen im Bereich des Jugendschutzes aus dem linearen wie non-linearen Bereich angeglichen werden. Insbesondere mit Blick auf die Absicherung von Jugendschutzstandards und der Menschenwürde wird eine Einbeziehung von Video-Sharing-Plattformen in den Anwendungsbereich angestrebt, wobei die Erfüllung der neuen Anforderungen maßgeblich durch den Einsatz von Verhaltenskodizes/Ko-Regulierung gewährleistetwerden sollen. Die Haftungsbestimmungen der E-Commerce-Richtlinie sollen unberührt bleiben.[89]

21

Quantitative Werbevorgaben: Die EU-Kommission strebt eine stärkere Liberalisierung bzw. Flexibilisierung der quantitativen Werbevorgaben an. Einzelspots (Single-Spots) sollen – ohne Einschränkung – möglich sein. Eine Unterbrechung von Fernseh- und Kinospielfilmen sowie Nachrichtensendungen durch Werbung soll künftig alle 20 anstatt wie bisher alle 30 Minuten möglich sein. Anstatt der ursprünglichen 20 % per Stunde soll der Werbeanteil nun innerhalb des Zeitraums von 7:00–23:00 Uhr 20 % nicht übersteigen. Dies würde zu einer Flexibilisierung der zeitlichen Werbebeschränkungen führen. Zudem sollen die Möglichkeiten der Eigenwerbung ausgeweitet werden.

22

Qualitative Werbevorgaben: Der Entwurf enthält zwar keine gesetzlichen Verschärfungen im produktspezifischen Werbebereich. Durch Ko- und Selbstregulierungsmaßnahmen, insbesondere im Bereich der HFSS-Lebensmittel und der alkoholischen Getränke, soll allerdings das Maß, in dem Minderjährige entsprechenden Werbespots ausgesetzt sind, reduziert werden.[90]

23

Sponsoring soll künftig einen stärkeren werblichen Charakter haben dürfen. Das derzeitige Verbot mit Erlaubnisvorbehalt von Produktplatzierungen soll in eine generelle Erlaubnis umgewandelt werden. Ausgenommen hiervon sollen jedoch Nachrichten-, Verbraucher- und religiöse Programme und Programme mit einem signifikanten Kinderzuschaueranteil sein. Darüber hinaus soll u.a. die Vorgabe, dass ein Produkt nicht zu stark beworben werden soll, entfallen.[91]

24

Der Entwurf sieht ferner eine Verschärfung der Vorgaben zur Förderung europäischer Werke im non-linearen Bereich vor. Hier soll eine 20 %-Quote bei gleichzeitiger prominenter Darstellung dieser Werke sichergestellt werden. Darüber hinaus sollen die Mitgliedstaaten Vorgaben für finanzielle (Produktions-)Beiträge, inkl. nationale Fördersysteme, erlassen können. Explizit erwähnt wird, dass auch Anbieter mit einer Niederlassung im Ausland einbezogen werden können, solange diese den inländischen Markt bedienen.[92]

25

Der Entwurf der Kommission sieht zudem eine Streichung des Art. 7 hinsichtlich der Bestimmungen zur Barrierefreiheit vor, da der horizontale RL-Vorschlag der EU-Kommission von Ende 2015 bereits strengere Vorgaben enthalte.[93]

26

Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden: Die ERGA (European Regulators Group for Audiovisual Media Services) wird durch die Revision formal eingesetzt und als Beratungsgremium der EU-KOM deutlich gestärkt. Die Richtlinie soll mit Blick auf die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden zudem künftig Kriterien wie Transparenz, ausreichend finanzielle und personelle Mittel etc. enthalten.[94]

27

CULT (EP) – Berichtsentwurf Kammerevert/Verheyen[95]

Der Entwurf sieht hinsichtlich der qualitativen Werbebestimmungen eine Änderung des Flexibilisierungsmodells im Verhältnis zum KOM-Vorschlag vor. Neben der Werbezeitbeschränkung auf 20 % im Zeitraum von 7.00–23.00 Uhr (=KOM-Vorschlag) wird im Final Report des EP eine weitere Beschränkung innerhalb eines dem jeweiligen Mitgliedstaat anheimgestellten vierstündigen Zeitfensters zur „Primetime“ vorgesehen. Mit Blick auf das derzeitige Blockwerbegebot sieht der Berichtsentwurf einen Streichungsantrag von Art. 19 (2) RL-Text vor. Damit wären Single Spots zukünftig grundsätzlich zulässig.

28

Qualitative Werbebestimmungen:

Die KOM-Vorschläge hinsichtlich der Verhaltenskodizes in den Bereichen Alkohol- und HFSS-Lebensmittelwerbung sollen gestrichen werden. Dies würde zu einem Wegfall der strengen Vorgaben aus dem KOM-Vorschlag für die Ausgestaltung des Kodizes bei Lebensmittel- und Alkoholwerbung führen.

29

Änderungen bei der Behandlung von Video-Sharing-Plattformen und UGC:

Der Entwurf sieht in diesem Bereich im Vergleich zum KOM-Vorschlag eine Neustrukturierung vor, die für alle AV-Dienste gelten soll. Es sollen sowohl eine Absicherung der Jugendschutzstandards und der Menschenwürde erfolgen als auch die Werbevorgaben aus dem heutigen Art. 9 AVMD-RL (Grundsätze für die Werbung wie Erkennbarkeitsgrundsatz, Anti-Diskriminierungsgebot, Verbot der Werbung für Tabakprodukte und verschreibungspflichtige Medikamente, keine an Kinder gerichtete Alkoholwerbung, Verhaltenskodizes etc.) sowie die Vorgaben zum Sponsoring (Art. 10 AVMD-RL) und der Produktplatzierung (Art. 11 AVMD-RL) für Video Sharing-Plattformen und UGC gelten. Bei der Produktplatzierung wird das Verbot der übermäßigen Herausstellung erneut aufgenommen.[96]

30

Der Entwurf schlägt zudem die Schaffung eines Artikels zur Auffindbarkeit und Signalintegrität vor. Hinsichtlich der Förderung europäischer Werke ist eine Erhöhung der Quote für europäische Werke bei On-Demand-Diensten auf 30 % intendiert.[97]

31

Zudem wird die Wiederaufnahme von Regelungen zur Barrierefreiheit vorgeschlagen. Der geänderte Wortlaut stellt dabei im Vergleich zur bisherigen Regelung eine Verschärfung dar. Gleichwohl soll über den Weg der Selbst- und Ko-Regulierung eine fast vollständige Barrierefreiheit bis 2027 erzielt werden.[98]

32

Rat

Für qualitative Werbebestimmungen (Art. 9 AVMD-RL) sind keine Verschärfungen vorgesehen. Im Bereich der Produktplatzierung (Art. 11 AVMD-RL) enthalten die wesentlichen Änderungen eine Wiederaufnahme der KOM-Formulierung „programmes with a significant childrenʼs audience“ sowie die PP-Kennzeichnungsausnahme für Lizenzware, die grundsätzlich – und nicht wie nach derzeitiger Richtlinie nur in Ausnahmefällen – für die Mitgliedstaaten möglich sein soll. Das Verbot der „zu starken Herausstellung“ ist weiterhin gestrichen.[99] Lineare Vorgaben (Art. 19, 20, 23 AVMD-RL): Der Text sieht keine grundsätzliche Zulässigkeit von Single Spots vor. Die Unterbrechervorgaben werden auf den status quo (alle 30 Minuten) zurückgeführt und der Vorschlag zur zeitlichen Begrenzung sieht die Rückkehr zu 12-Minuten-Regelung im Zweitraum zwischen 7:00 – 19:00 Uhr vor; gleichzeitig wird das PT-Fenster, in dem der 20 %ige Werbeanteil flexibel verteilt werden kann, auf fünf Stunden erweitert (19:00 – 24:00 Uhr). Schwarzblenden sollen nicht auf die Werbezeit angerechnet werden.[100]

33

Im deutschen Recht ist die AVMD-Richtlinie in ihrer damaligen Fassung im 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag umgesetzt und ein neuer einfachgesetzlicher Rundfunkbegriff geschaffen worden. Nach wie vor ist die einfachgesetzliche Einordnung nach den neuen Abgrenzungskriterien indes nicht immer eindeutig. Insoweit muss stets die Frage beantwortet werden, ob es sich bei oben genannten Erscheinungsformen um Rundfunk oder um sog. Telemedien handelt, die lediglich anzeige- und nicht zulassungspflichtig[101] sind. In der Praxis besonders bedeutsam und zugleich schwierig ist diese Unterscheidung, wenn es um Online-Angebote von Nichtrundfunkveranstaltern geht.[102] Handelt es sich bei diesen Erscheinungsformen um Rundfunk mit der Konsequenz, dass das rundfunkrechtliche Regime mit Lizenzerfordernis, rundfunkrechtlichen Werberegeln und Jugendschutzvorgaben gilt oder kann die Verbreitung dieser Inhalte über das Internet gar nicht oder nur speziell reguliert erfolgen?

2.2.2.1 Verfassungsrechtliche Einordnung

34

Zwar kennt das GG neben der in diesem Zusammenhang weniger relevanten Filmfreiheit nur Rundfunk und Presse. Verfassungsrechtlich unterfallen jedoch auch telemediale Abrufdienste nach herrschender Meinung[103] dem weiten verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff.[104] Es werden Text-, Ton- oder Bilddateien mittels elektromagnetischer Schwingungen verbreitet. Eine nicht näher begrenzte Anzahl von Personen kann diese Dateien abrufen. Es fehlt an einer Möglichkeit auf den dargebotenen Inhalt Einfluss zu nehmen. Der Nutzer rezipiert eine redaktionell aufbereitete, planmäßige Darbietung mit publizistischer Relevanz. Dieses weite Verständnis des Rundfunkbegriffs eröffnet einen breiten Anwendungsbereich der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG und entspricht damit dem Postulat des BVerfG nach Offenheit für Neuerungen.[105] „Abruf-Applikationen“ sind somit bei verfassungsrechtlicher Betrachtung als Rundfunk zu klassifizieren. Dass eine solche Subsumtion angesichts der zunehmenden Digitalisierung und Konvergenz mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, zeigt sich bereits daran, dass Presse, Rundfunk sowie alle neuen medialen Angebote die meisten Nutzer nicht mehr auf getrennten Wegen erreichen. Aufgrund neuer Endgeräte wie Hybrid-Fernseher, Apple-TV, Amazon Fire TV, Tablets oder Smartphones, können sämtliche Angebote auf sämtlichen Verbreitungswegen empfangen werden.[106] Aufgrund dieser Endgerätekonvergenz, die die Unterscheidbarkeit der medialen Angebotsgattungen weitgehend entfallen lässt,[107] ist eine rechtssichere Einordnung in die herkömmlichen Kategorien des Grundgesetzes nicht immer möglich.[108] Auch der Nutzer differenziert regelmäßig nicht zwischen den unterschiedlichen Gattungen, sondern erwartet einen möglichst schnellen und unkomplizierten Zugang zu den für ihn relevanten Inhalten.[109] Diesen, seit Entstehung des Grundgesetzes erheblich veränderten Gegebenheiten, könnte mit einem gattungsübergreifenden Grundrecht der Medienfreiheit Rechnung getragen werden.[110] Einer solchen Konstruktion stünde auch das europäische Recht nicht entgegen, welches weder in Art. 10 Abs. 1 EMRK noch in Art. 11 Abs. 2 Grundrechtecharta nach medialen Gattungen differenziert.[111] Der bisherige Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG mit seiner Differenzierung zwischen Rundfunk-, Presse- und der insoweit weniger relevanten Filmfreiheit könnte dafür im Sinne eines klassischen Freiheitsrechts weiterentwickelt werden.[112] Dies erscheint weitaus praktikabler als die zusätzliche Schaffung einer eigenständigen Internetdienstefreiheit auf Grundlage und in Ausgestaltung des Art. 5 GG. Wollte man dann den Rundfunkbegriff auf diejenigen Verteil- und Abrufdienste anwenden, die eine hinreichende Suggestivkraft, Aktualität und Breitenwirkung aufweisen und alle übrigen elektronisch verbreiteten Kommunikationsinhalte der Internetdienstefreiheit unterwerfen,[113] böte dies gegenüber der geltenden Rechtslage keine erkennbaren Vorteil. Schließlich werden verfassungsrechtlich als Rundfunk eingeordnete Internetdienste auch heute nicht mehr den scharfen Regulierungsanforderungen des klassischen Rundfunks unterworfen.[114] Es sprechen daher gute Gründe dafür die Medienfreiheiten des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG nicht kleinteilig zu erweitern, sondern vielmehr für die neuen Medien im Ganzen zu öffnen.[115]

2.2.2.2 Einfachgesetzliche Einordnung

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Der Gesetzgeber kann einzelne Bereiche innerhalb des weiten verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriffs abweichend enger regeln. Dies kann geschehen, um Erscheinungsformen, die zwar den verfassungsrechtlichen Schutz des weiten Rundfunkbegriffs genießen, aber z.B. nicht oder nicht in gleichem Maße meinungsrelevant sind, weniger streng zu regulieren. Um ein solches „liberaler“ reguliertes Angebot handelt es sich bei den Telemedien. § 1 Abs. 1 TMG (Bundesgesetzgeber) und § 2 Abs. 1 S. 3 RStV (Landesgesetzgeber) definieren ein Telemedium dementsprechend in negativer Abgrenzung zum Rundfunk faustformelartig und gleich lautend als einen elektronischen Informations- und Kommunikationsdienst, der weder Telekommunikation noch Rundfunk ist. Beim Rundfunk reduzieren sich die Möglichkeiten des Rezipienten auf das Ein- oder Ausschalten eines Angebots. Auf den Zeitpunkt des Empfangs kann der Nutzer keinen Einfluss nehmen, weshalb das Merkmal der Linearität erfüllt ist. Für redaktionell gestaltete Online-Angebote ist indes eine („nicht-lineare“) On-Demand-Nutzung charakteristisch. Hier werden Text-, Ton- und Bilddarbietungen auf einer Datenbank zum Abruf bereitgehalten, damit der Nutzer sie zu einem selbst bestimmten Zeitpunkt abrufen kann. Bei diesen Abrufdiensten handelt es sich, da sie nicht im oben genannten Sinne an die Allgemeinheit gerichtet sind, nicht um Rundfunk i.S.d. Rundfunkstaatsvertrags, sondern um Telemedien. Es stellt sich indes die Frage, ob das regulatorische Sonderregime des Rundfunks angesichts der zunehmenden Vermischung von linearen und nicht-linearen Angeboten, deren Inhalte sich häufig überschneiden, noch gerechtfertigt ist.[116] Sofern man von der Notwendigkeit ausgeht, ein dem konvergenten Zeitalter angepasstes Grundrecht der Medienfreiheit zu schaffen, müsste folgerichtig auch die einfachgesetzliche Medienordnung gattungsübergreifend im Sinne eines „level playing field“[117] angepasst werden. Die Abschaffung einer abgestuften Regulierung wäre hiermit nicht verbunden. Allerdings sollte der Umfang der Regulierung nicht – wie bislang – von der Zugehörigkeit zu bestimmten Mediengattungen abhängig gemacht werden. Vielmehr sollte insoweit an die Meinungsrelevanz bzw. das Gefährdungspotenzial der dargebotenen Inhalte angeknüpft werden.[118] Unter diesen Voraussetzungen wäre auch eine Regulierung des Internets denkbar und angesichts des teils erheblichen meinungsbildenden Einflusses sogar dringend geboten.[119] Nur durch ein inhaltliches Differenzierungskriterium, welches sich von den herkömmlichen Medienkategorien löst, kann der außerordentlichen Dynamik dieses Regulierungsgegenstandes Rechnung getragen werden.

2.2.2.3 Reformwille bei Streaming TV im Internet – Anzeigepflicht anstatt Lizenz

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Das Reformerfordernis des Rundfunkbegriffs wurde 2017 insbesondere im Zusammenhang mit dem Streaming-TV im Rahmen von DKB-Livestreams zur Übertragung der Handballweltmeisterschaft und des Gameangebots PietSmiet TV auf Twitch.TV diskutiert, wo bis zur Androhung der Untersagung der Dienste mangels Rundfunklizenz durch die Landesanstalt für Medien NRW gemeinsames Onlinespielen sowie Weltmeisterschaftsspiele live ausgestrahlt und kommentiert wurden.[120] In diesem Zusammenhang wird in der Literatur zu Recht die starre Fixierung des Rundfunkbegriffs an die Linearität der Ausstrahlung und deshalb ein Reformbedarf des Rundfunkstaatsvertrages angemahnt.[121] Zu weitgehend dürfte es wohl aber sein, das Lizenzerfordernis für Web-TV insgesamt unter Hinweis auf das Zensurverbot für verfassungswidrig zu erklären, weil die Sondersituation der Rundfunkregulierung mit dem Wegfall der Frequenzknappheit entfallen sei, so dass die positive Ausgestaltung des Rundfunks aus Gründen der Vielfaltssicherung nicht mehr erfolgen müsse.[122] Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht diese Sondersituation trotz eines Wegfalls der Frequenzknappheit noch berücksichtigt.[123] Ungeachtet dessen ist die Kritik in der Sache begründet und eine Reform des Rundfunkstaatsvertrages für Streaming-TV dringend angezeigt. So könnte der Gesetzgeber im Anschluss an die schon bestehende Sonderregelung für den Internethörfunk, der nach § 20a RStV allein in einer Anzeigepflicht besteht, den Rundfunkstaatsvertrag um eine Anzeigepflicht für Streaming-TV ergänzen. Hier müsste der Gesetzgeber schon auf der Ausgestaltungsseite von Art. 5 Abs. 1 GG etwa mit Blick auf Größe, konzentrationsrechtliche Fragen, Reichweite und Meinungsrelevanz und wirtschaftliche Bedeutung differenzieren.[124] Im Ergebnis würde im Rahmen der Reform des Rundfunkbergriffs, die Gegenstand des 22. Rundfunkänderungsstaatsvertrages sein könnte, für Internetfernsehangebote das Lizenzerfordernis aufgehoben. Dieser durch die Verfahrensvereinfachung gegenüber dem „Youtubern“ gewährte Vertrauensvorschuss scheint mit Blick auf die im Internet nicht mehr relevante Frequenzknappheit und die geänderte Lebenswirklichkeit des „Jedermann-Rundfunks“ angemessen, wenn den Landesmedienanstalten mit Blick auf die Durchsetzung der Schranken der Meinungsfreiheit ein angemessenes Sanktionsinstrumentarium zur Verfügung gestellt wird, das gerade wegen des Jugendschutzes oder den Vorschriften zur Werberegulierung dringend erforderlich ist.

3. Meinungsfreiheit

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In Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG ist vor der Klammer der medienbezogenen Grundrechte die individuelle Meinungsfreiheit im Sinne eines subjektiven Rechts erwähnt. Sie wird als unmittelbarster „Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft“ und „in (einem) gewissen Sinn (als) die Grundlage jeder Freiheit überhaupt“[125] verstanden. Der Meinungsfreiheit kommt also eine grundlegende Funktion im Rahmen der Rundfunkfreiheit zu.[126] Sie liegt allen Kommunikationsfreiheiten zugrunde und steht gem. Art. 19 Abs. 3 GG neben natürlichen auch juristischen Personen zu, weil die Ausübung der Meinungsfreiheit für Medienunternehmen als juristische Personen des Privatrechts nicht nur elementar, sondern aufgrund ihrer Natur gerade auch auf Unternehmen zugeschnitten ist.[127] Pendant der Meinungsfreiheit ist die ebenfalls in Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG garantierte Informationsfreiheit, welche sich jedoch nur auf allgemein zugängliche Quellen erstreckt. Allgemein zugänglich sind Informationsquellen, die technisch dazu geeignet und bestimmt sind, nicht einem Einzelnen, sondern der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen.[128] Eine Informationsquelle kann auch ein Ereignis selbst sein, so dass es also nicht auf die technische Weiterverbreitung ankommt. Geschützt ist ferner die Unterrichtung aus Quellen im Ausland, wobei sich der Grundrechtsträger selbst im Inland befinden muss.[129]

3.1 Schutzbereich

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Vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit sind sowohl die Bildung als auch die Äußerung einer bestimmten Auffassung gedeckt. Auf den Wert einer Meinung kommt es nicht an.[130] In diesem Zusammenhang stellen sich in der Praxis Probleme bei der Abgrenzung zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen.[131] Die Meinungsfreiheit erfasst das Äußern und Verbreiten von Werturteilen. Dies sind stellungnehmende, dafürhaltende, meinende Äußerungen ohne Berücksichtigung von Wert, Richtigkeit oder Vernünftigkeit,[132] die auch scharf und überspitzt sein können.[133] Tatsachenbehauptungen – mit Ausnahme bewusst unwahrer Behauptungen – werden von der Meinungsäußerungsfreiheit dann geschützt, wenn sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind.[134]

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Das BVerfG räumt der Meinungsfreiheit, „als Grundlage jeder Freiheit überhaupt“[135] einen äußerst hohen Stellenwert ein. Im Verhältnis zu den Persönlichkeitsrechten, die über die Schrankenbestimmung des Art. 5 Abs. 2 GG geschützt sind, spricht im geistigen Meinungskampf „die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede.“[136]

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Der Satz, wonach Karlsruhe der Meinungsfreiheit im Zweifel den Vorrang vor den Persönlichkeitsrechten einräumt, ist an der Entscheidung des EuGH zu Google/Spain[137] zu messen, die den durch das BVerfG für das Verhältnis von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrechtsverletzung stets vertretenen Grundsatz „Im Zweifel für die Meinungsfreiheit“ für die Informationsfreiheit im Internet umgekehrt hat. Wegen der Ubiquität des Internets räumt der EuGH den Persönlichkeitsrechten nach der EU-Grundrechtecharta allgemein den Vorrang vor der Informationsfreiheit ein.[138] Da die Informationsfreiheit die Kehrseite des Rechts auf Meinungsfreiheit darstellt, spricht alles dafür, dass der EuGH jedenfalls im Internet den Persönlichkeitsrechten auch einen allgemeinen Vorrang vor der Meinungsfreiheit einräumt. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwieweit das besonderes weitreichende Meinungsfreiheitsverständnis des BVerfG durch den Europäischen Gerichtshof eine einschränkende Korrektur erfahren hat.

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Exemplarisch für eine neue Dimension im Spannungsverhältnis zwischen Meinungs- und Kunstfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht ist der Fall Böhmermann/Erdogan, in dem es um Schmähkritik geht. Hinzuweisen ist hier auf die Beschlüsse des BVerfG aus den Jahren 2016 und 2017, wonach der Begriff der Schmähkritik wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng zu verstehen ist. Die Hürden sind hier besonders hoch anzusetzen, weil bei Annahme einer Schmähung keine Abwägung mehr zwischen dem Persönlichkeitsrecht und der Meinungsfreiheit stattfindet, so dass bereits die Einordnung als Schmähkritik besonders sorgfältig und grundrechtssensibel vorzunehmen ist.[139] Im Kern geht es im Fall Böhmermann um einen Beitrag des Moderators in der Sendung Neo Magazin Royal und pointiert formuliert um das Verhältnis zwischen Satirefreiheit und Würde eines Staatspräsidenten, dem despotische Züge zugeschrieben werden. Der türkische Staatspräsident hatte vor einer Böhmermann-Sendung im Anschluss an einen satirischen Beitrag des TV-Magazins Extra 3 den deutschen Botschafter einbestellt und ein Ausstrahlungsverbot der Sendung gefordert. Böhmermann nahm hierauf Bezug und kündigte an ein „Schmähgedicht“ vorzutragen, anhand dessen er die Grenze zwischen zulässiger Satire und unzulässiger Schmähkritik veranschaulichen wolle. In diesem Gedicht beleidigte der Moderator den türkischen Staatspräsidenten drastisch und offen, unter anderem mit Witzen über Sodomieverhalten. Strafrechtlich sah die Staatsanwaltschaft hierin keine Beleidigung, weder gegenüber Erdoǧan als Privatperson (§ 185 StGB) noch als Staatsoberhaupt (§ 103 StGB) und stellte das Verfahren ein, im Wesentlichen weil es an einer ernst gemeinten Herabwürdigung fehle; jedenfalls seien die Aussagen durch die Meinungs- und Kunstfreiheit gerechtfertigt.[140] Die zivilrechtliche Unterlassungsklage führte demgegenüber in erster Instanz zu einem Verbot zur Äußerung des Gedichts in wesentlichen Teilen. Auch wenn die Beschreibungen des Sexuallebens von Erdogan keinen realen Bezug hätten und nicht ernst gemeint seien, müsse der Betroffene sie nicht hinnehmen.[141] Die Entscheidung ist zutreffend, weil es dem Moderator im Rahmen einer Gesamtabwägung auch im Ergebnis erkennbar um eine tiefgreifende Ehrverletzung ohne Sachbezug zum Verhalten des Politikers geht. Demgegenüber hat das LG Hamburg im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens die „politisch unkorrekte“ Bezeichnung einer AfD-Politikerin als „Nazi-Schlampe“ unbeanstandet gelassen, nachdem diese auf einem Parteitag gefordert hatte, „die Political Correctness gehöre auf den Müllhaufen der Geschichte“. Diese Entscheidung über einen Witz zu Political Correctness ist wegen des Sachbezuges zur Äußerung der Politikerin, der im Falle Erdogan gerade nicht erkennbar ist, ebenfalls richtig.[142]

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Problematisch wird zunehmend auch das Verhältnis der Meinungs- und Kunstfreiheit (Art. 5 GG) zur Religionsfreiheit (Art. 4 GG). Im Zusammenhang mit der Affäre um einen Geheimnisverrat im Vatikan („Vatileaks“) im Jahr 2012 veröffentlichte das Satiremagazin Titanic auf der Titelseite ein bearbeitetes Foto des damaligen Papstes Benedikt XVI, das ihn mit einer Soutane, die auf Schritthöhe mit Urin eingenässt ist, zeigt. Die Titelüberschrift dazu lautete “Die undichte Stelle ist gefunden“. Das LG Hamburg untersagte im Eilrechtsschutz die weitere Veröffentlichung des Titelbildes,[143] im späteren Verlauf wurde der Antrag zurückgenommen. Letztlich wird auch in diesem Zusammenhang auf das Kriterium der Schmähkritik abzustellen sein. Verboten ist eine Äußerung oder Abbildung dann, wenn es nicht mehr in erster Linie um den Meinungsaustausch oder die künstlerische Auseinandersetzung geht, sondern darum, den Betroffenen verächtlich zu machen und in seiner Würde herabzusetzen.[144]

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Ob eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil vorliegt, richtet sich im konkreten Fall danach, ob die Aussage einem Wahrheitsbeweis zugeführt werden kann.[145] Da beide Äußerungsformen oft miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen, ist die beschriebene Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen in der Praxis schwierig. Für die Zuordnung hilft es, dass der Begriff der Meinung weit verstanden wird.[146] In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie die insbesondere in den sozialen Medien zunehmenden Phänomene „Hatespeech“ als beleidigende, schmähende Meinungsbekundungen und das Verbreiten von „Fakenews“, also bewusst lancierte Falschmeldungen, einzuordnen sind. Während Hatespeech oftmals einen der Beleidigungstatbestände der §§ 185 ff. StGB erfüllt, sind Fakenews nicht zwingend strafbar, zumindest soweit nicht im Sinne einer Verleumdung (§ 187 StGB) bewusst unwahre Tatsachen über einen anderen verbreitet werden. Insbesondere Fakenews sind aber durchaus geeignet, die Meinungsfreiheit zu verletzen.[147] Die Dienste auf denen teils von privaten Nutzern, teils von professionellen Verlegern Inhalte verbreitet werden, sind häufig Medium und Faktor der Meinungsbildung[148] und somit wegen der Vergleichbarkeit zum Rundfunk als Medien einzuordnen.[149] Wenn unter dem Vorwand, von der Äußerungsfreiheit Gebrauch machen zu wollen, Falschnachrichten verbreitet werden, die im Ergebnis womöglich Einfluss auf die Meinungsbildung bei demokratischen Wahlen nehmen, wird das Grundrecht letztlich ausgehöhlt.[150] Eine Regulierung wie bei den herkömmlichen Medien findet aber bisher nicht statt.[151] Einen dahingehenden Ansatz könnte ein dreistufiger Regelungsmechanismus bieten. In einem ersten Schritt sind Plattformbetreiber wie Facebook in der Pflicht, Falschnachrichten zu identifizieren und zeitnah auf deren Meldung durch Nutzer zu reagieren. Auf einer zweiten Stufe müsste ein Gremium aller betroffenen Diensteanbieter einen Verhaltenskodex beschließen, zu dessen Einhaltung sich alle beteiligten Unternehmen verpflichten. Auf einer dritten Stufe stünde schließlich eine regulierte Selbstregulierung nach Vorbild des Jugendschutzes.[152] Hier würde, legitimiert durch einen Staatsvertrag der Länder, eine vom Staat (begrenzt) beaufsichtigte Selbstkontrolleinrichtung die Aufgabe übernehmen, die Plattformen zu beaufsichtigen und in Anspruch zu nehmen.[153]

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Von der Meinungs- und Informationsfreiheit ist nicht nur das Recht umfasst, eine Meinung zu äußern und zu verbreiten und sich zu informieren (positive Meinungsfreiheit), sondern im Rahmen der sog. negativen Meinungsfreiheit auch das Recht, eine Meinung nicht äußern zu müssen.[154] Geschützt ist schließlich das Kommunikationsgeheimnis, welches grundrechtlich durch das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis gem. Art. 10 GG gewährleistet ist.[155]

3.2 Schranken

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Alle Informationsgrundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG und damit auch die Meinungsfreiheit unterliegen der Trias der in Art. 5 Abs. 2 GG genannten Schranken: Allgemeine Gesetze, Jugendschutz, Recht der persönlichen Ehre.[156]

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Nach der sog. Kombinationstheorie[157] spricht man von einem allgemeinen Gesetz, wenn sich eine die Meinungsfreiheit einschränkende Vorschrift nicht gegen die geäußerte Meinung als solche richtet (Sonderrechtslehre),[158] sondern dem Schutz eines anderen Rechtsguts dient. Dieses muss im konkreten Fall gegenüber der Meinungsfreiheit Vorrang genießen (Abwägungslehre). Die konkrete Abwägung ist im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Kommt es etwa im Rahmen einer medialen Äußerung zu einer Beleidigung, so ist der Straftatbestand des § 185 StGB ein allgemeines Gesetz, da sich sein Schutz nicht gegen bestimmte Meinungen und auch nicht gegen eine Meinung als solche richtet. Der Beleidigungstatbestand dient vielmehr abstrakt der Wahrung der Ehre des von der Meinungsäußerung Betroffenen, dessen berechtigter Achtungsanspruch im Einzelfall schwerer wiegen kann, als die Meinungsfreiheit.[159]

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Auf Schrankenebene treffen häufig Rundfunkfreiheit und allgemeines Persönlichkeitsrecht, das sich etwa im allgemeinen Gesetz des § 22 KUG konkretisiert, aufeinander. Diese Norm regelt das Recht am eigenen Bild.[160] „Bildnisse dürfen (danach) nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“ (…) Nach der Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 1 KUG dürfen ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte verbreitet und zur Schau gestellt werden. Die Befugnis erstreckt sich nach § 23 Abs. 2 „jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.“ Grundsätzlich überwiegt hierbei das über die Rundfunkfreiheit geschützte Informationsinteresse der Bürger an einer aktuellen Berichterstattung gegenüber dem Persönlichkeitsschutz.[161] Die Meinungsfreiheit kann zudem mit dem allgemeinen Urheberrecht, insbesondere dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG oder dem Vervielfältigungsrecht gem. § 16 UrhG, kollidieren. Zu beachten ist hierbei, dass das Urheberrecht nicht dazu instrumentalisiert werden darf, missliebige Meinungsäußerungen zu unterbinden. Zu unterscheiden ist zwischen einer rein wirtschaftlich motivierten Meinungsäußerung und einem Beitrag zu einer öffentlichen Debatte. So kann sich aus einer entsprechenden Einzelfallabwägung (Urheberrecht und Art. 5 GG bzw. Art. 10 Abs. 1 MRK des Medienanbieters bzw. des Nutzers) ggf. die Erlaubnis einer Veröffentlichung ergeben.[162] Konkret hat hierzu der EGMR entschieden, dass die Staaten bei der Regelung der Meinungsfreiheit im wirtschaftlichen Bereich einen weiten Ermessensspielraum haben, der sich regelmäßig dann verengt, wenn es zumindest auch um eine Beteiligung an einer Diskussion über Fragen allgemeinen Interesses geht. Im zu entscheidenden Fall, bei dem sich die Publikation darauf beschränkte, Fotos von Modenschauen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, sah der EGMR dieses Kriterium als nicht erfüllt an.[163] Anders seien demgegenüber Beiträgen zur politischen Diskussion zu bewerten, für deren Einschränkung Art. 10 Abs. 1 EMRK kaum Spielraum lasse.[164]

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Eine weitere Schranke der Kommunikationsgrundrechte ist der Schutz der Jugend. Dieser ist insbesondere im Jugendschutzgesetz (JuSchG) sowie im Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutzstaatsvertrag, JMStV) verankert.[165] Das Recht der persönlichen Ehre[166] wird einfachgesetzlich etwa durch das zivilrechtliche Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB) und von den Beleidigungsdelikten der §§ 185 ff. StGB geschützt.[167]

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Auch Grundrechte, die mit den Kommunikationsfreiheiten kollidieren, können diese beschränken. Diese Schranken sind dann unabhängig von Art. 5 Abs. 2 GG unmittelbar aus der Verfassung zu entnehmen.[168] Besonders eingeschränkt wird Art. 5 Abs. 1 GG durch Art. 17a Abs. 1 GG im Hinblick auf Meinungsäußerungen im Wehr- und Ersatzdienst[169] sowie im Rahmen von Art. 18 GG (Grundrechtsverwirkung).[170]

3.3 Schranken-Schranken

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Wenn der Staat Grundrechte einschränkt, unterliegt er dabei seinerseits Grenzen, den sog. Schranken-Schranken.[171] Zu diesen zählt im Hinblick auf die Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG die sog. Wechselwirkungslehre, welche insbesondere im Rahmen der Zulässigkeit von Meinungsäußerungen den Abwägungsmaßstab darstellt.[172] Es findet somit eine Wechselwirkung zwischen dem grundrechtlichen Schutzgut und dem hinter der Schranke stehenden Rechtsgut in dem Sinne statt, dass dieses zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzt, seinerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts ausgelegt und so in seiner das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden muss.[173] Hier gilt die Faustformel: „Im Zweifel für die freie Rede“. Kommt der Meinungsfreiheit und dem entgegenstehenden Rechtsgut gleiches Gewicht zu, setzt sich die Meinungsfreiheit durch.[174] Eine besondere Schranken-Schranke für Art. 5 Abs. 1 und 2 GG stellt das (Vor-) Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG dar. Es ist auf alle Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG mit Ausnahme der Informationsfreiheit[175] anwendbar.[176]

4. Träger der Rundfunkfreiheit

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Träger der Rundfunkfreiheit können gem. Art. 19 Abs. 3 GG neben privaten Rundfunkveranstaltern auch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sein.[177] Beiden ist das Grundrecht ausdrücklich zugeordnet.[178] Die Grundrechtsträgerschaft erstreckt sich auch auf mit der Rundfunkfreiheit unmittelbar verbundene Grundrechte.[179] Sie können also hier ausnahmsweise mittels Verfassungsbeschwerde gegen Grundrechtsverletzungen vorgehen. Der Schutz der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erstreckt sich auch auf das die Ausübung der Rundfunkfreiheit unterstützende Grundrecht des Art. 10 GG.[180] Umgekehrt gewährleistet die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG im Ergebnis auch die private Rundfunkveranstalterfreiheit[181] und zwar wegen der „Vorwirkungen der Programmfreiheit“ auch schon während der Beantragung einer Lizenz.[182]

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Kontrovers diskutiert wird die App der Tagesschau, zu der der BGH 2015[183] entschieden hat. Geklagt hatten Zeitungsverlage, die geltend machten, die Inhalte der App seien presseähnlich und somit nicht vom (gebührenfinanzierten) Rundfunkauftrag umfasst. Das Verbreiten nichtsendungsbezogener presseähnlicher Angebote verstoße gegen den als Marktverhaltensregel i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG einzustufenden § 11d Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV. Für den BGH ist die Presseähnlichkeit im Einzelfall zu prüfen. Entscheidend sei, ob das Angebot in der Gesamtheit seiner nichtsendungsbezogenen Beiträge als presseähnlich einzustufen ist, wenn also der Textbestandteil deutlich im Vordergrund stehe. Das OLG Köln erklärte 2016 unter Anwendung der vom BGH vorgegeben Maßstäbe die „Tagesschau-App“ für unzulässig, beschränkte das Urteil aber antragsgemäß auf die streitgegenständliche Version vom 15.6.2011.[184]

5. Schutzbereich und Schranken der Rundfunkfreiheit

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Der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit umfasst ein breites Spektrum. Geschützt sind die Beschaffung einer Information und deren Verbreitung, wobei auch die medienspezifischen technischen Vorkehrungen, etwa zur Übertragung von Informationen, erfasst sind.[185] Informationen und Meinungen können durch Nachrichten und politische Kommentare, aber auch durch Fernsehspiele oder Musiksendungen transportiert werden.[186] Geschützt sind neben der Auswahl des Stoffes auch die Art und Weise seiner Darstellung und Sendeform. Das BVerfG berücksichtigt seit der Lebach-Entscheidung[187] die Suggestivwirkung und Reichweite des Fernsehens gegenüber den anderen klassischen Medien Presse, Hörfunk und Film.[188] Die Schranken der Rundfunkfreiheit ergeben sich aus der oben für die Meinungsfreiheit beschriebenen Schrankentrias des Art. 5 Abs. 2 GG.[189]

6. Rundfunkrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

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Die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG muss vor dem Hintergrund der Rundfunkrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betrachtet werden. Aus dem knappen Wortlaut der Verfassung hat das Gericht differenzierte und weitgehende Anforderungen an die deutsche Rundfunkordnung abgeleitet, um eine demokratische und vielfältige Rundfunklandschaft zu fördern und damit einen der Demokratie dienenden Beitrag zum Rundfunkrecht zu leisten.[190] Hier finden sich die Grundlagen des dualen Rundfunksystems, Vorgaben für die Grundversorgung, solche für den privaten Rundfunk und die Programmgrundsätze. Zudem wurden die Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Vorgaben für das frühere Rundfunkgebührenfestsetzungsverfahren[191] etabliert.[192]

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1961 setzte sich das BVerfG im 1. Rundfunkurteil[193] mit der Abgrenzung von Verwaltungs- und Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern auseinander. Es formulierte in diesem Zusammenhang Anforderungen an die Rundfunkorganisation zur Sicherung der Meinungsvielfalt und wies den Weg zum rechtlichen Umgang mit der damals bestehenden Frequenzknappheit. Im Ergebnis erhielten die Länder die Kompetenz für den Rundfunk. Zudem wurde die Staatsfreiheit des Rundfunks gefordert,[194] wonach der Staat weder in öffentlich-rechtlicher noch in privater Form Rundfunk betreiben darf.

56

Im 2. Rundfunkurteil[195] von 1971 wurde anlässlich der Entscheidung über die Frage nach der Umsatzsteuerpflichtigkeit der Rundfunkgebühr die öffentliche Aufgabe der Rundfunkanstalten definiert und diese wurden weder den gewerblichen noch den freiberuflichen Unternehmen zugeordnet. Im Ergebnis sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten eine Art staatsfreie grundrechtsgeschützte Einrichtung des öffentlichen Rechts.[196]

57

In der 3. Rundfunkentscheidung[197] zur Konzession der Freien Rundfunk-AG (FRAG) entschied das Gericht 1981 über die Zulässigkeit des privaten Rundfunks und wies der „Dualen Rundfunkordnung“ den Weg. Privatrundfunk ist rechtlich nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig. Im dualen System können privater und öffentlich-rechtlicher Rundfunk nebeneinander bestehen. Es müssen aber rechtliche Vorgaben für den privaten Rundfunk gewahrt werden, die insbesondere der Sicherung des Pluralismusgebots dienen. Nach dem FRAG-Urteil wurden die ersten Landesmediengesetze erlassen.

58

Es schloss sich 1986 mit dem sog. Niedersachsen-Urteil[198] die 4. Rundfunkentscheidung an. Hier ging es um Regelungen im Niedersächsischen Landesmediengesetz für private Rundfunkveranstalter, vor allem im Hinblick auf die Vielfalts- und Pluralitätssicherung. Aufgrund der Werbefinanzierung legte das Gericht geringere programmliche Anforderungen an private Rundfunkveranstalter fest. Allerdings wurde dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Grundversorgung auferlegt bzw. zugestanden. Diese ist nur gewährleistet, wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Aufgabe einer umfassenden Information der Bevölkerung in vollem Umfang erfüllt. Daher ist es hinzunehmen, dass an die privaten Veranstalter geringere Programmanforderungen gestellt werden. Hierin liegt eine Fortentwicklung gegenüber dem 3. Rundfunkurteil. In Reaktion auf dieses Urteil vereinbarten die Länder den „Staatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesens“ – kurz Rundfunkstaatsvertrag (RStV), der am 1.12.1987 in Kraft trat.[199]

59

1987 erging die 5. Rundfunkentscheidung[200] über das Landesmediengesetz Baden-Württemberg. Der damals noch existierende SDR wollte als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt den Ausschluss von Spartenprogrammen und Online-Diensten nicht dulden. Dies nahm das BVerfG zum Anlass, den Begriff der Grundversorgung zu konkretisieren, den es nicht als Minimalversorgung, sondern als Abbildung der gesamten Bandbreite der programmlichen Gestaltungsformen begreift. Die Grundversorgung erfordert es, die Bürger umfassend zu informieren und alle Typen von Rundfunksendungen technisch für alle erreichbar anzubieten. Das Angebot muss verfahrensrechtlich gesichert sein, Ausgewogenheit und Vielfalt gewährleisten und alle Strömungen der Gesellschaft widerspiegeln. Zudem muss der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch außerhalb der Grundversorgung an neuen Techniken und Programmformen teilhaben können, was sich aus dem Recht zur Mitwirkung am publizistischen Wettbewerb ergebe. Zudem spiele eine Rolle, dass neue Programmformen oder Techniken künftig zum Bestandteil der Grundversorgung werden könnten. Es widerspricht damit dem GG, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk von Sparten-, Regional- und Lokalprogrammen sowie von Ton- und Bewegtbilddiensten auszuschließen, auch wenn sich das Gericht über die Zugehörigkeit dieser Angebote zur Grundversorgung nicht äußert. In der 5. Rundfunkentscheidung wurden schließlich Werbeverbote im öffentlich-rechtlichen Regional- und Lokalfunk zugelassen.

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Die Verfassungsmäßigkeit des WDR-Gesetzes war Gegenstand des WDR-Urteils von 1991, das als 6. Rundfunkurteil[201] bezeichnet wird. Erneut ging es um eine dynamische Interpretation des Grundversorgungsauftrages, nun in Form der Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, an der das Gericht festhielt. Zusätzlich waren die Mischfinanzierung, die Durchführung sog. neuer Dienste und Aktivitäten der Rundfunkanstalten in Randbereichen ihres hergebrachten Handlungsfeldes Thema. Aus der Rundfunkfreiheit fließt für das Gericht konkret ein Recht, in begrenztem Umfang Druckwerke herauszugeben, wenn diese vorwiegend programmbezogenen Inhalt haben. Allerdings sah das Gericht vorerst keine Notwendigkeit, den Grundversorgungsauftrag auf die neuen Dienste zu erstrecken. Diese Aussage steht freilich unter dem Vorbehalt, dass diese Kommunikationsdienste „künftig Funktionen des herkömmlichen Rundfunks übernehmen“.[202] Weitere Inhalte dieser Entscheidung waren Programmanforderungen für den privaten Rundfunk und die Zusammenarbeit von öffentlich-rechtlichen und privaten Veranstaltern.

61

Als 7. Rundfunkentscheidung[203] ist die sog. Hessen 3-Entscheidung aus dem Jahr 1992 zu nennen. Hier ging es für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um einen aus der Rundfunkfreiheit abgeleiteten Anspruch auf funktionsgerechte Finanzierung. Dieser besteht dem Grunde nach, umfasst aber nur das zur Aufgabenerfüllung Erforderliche. Für den Hessischen Rundfunk (HR) bedeutete dies ein Verbot, im 3. Fernsehprogramm Werbung zu senden, das solange mit der Rundfunkfreiheit vereinbar ist, als die Finanzierung der Anstalt auch ohne diese zusätzlichen Einnahmen gesichert ist. Dass ihm die erforderlichen Mittel ohne die Werbeeinnahmen fehlen würden, konnte der HR nicht darlegen.

62

Zum „Kabelgroschen“ erging 1994 das 8. Rundfunkurteil.[204] Es betrifft damit abermals die bis zum 1.1.2013 bestehende Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Das Gericht beanstandete das zu beurteilende Verfahren der Gebührenfestsetzung vor dem Hintergrund der Staatsfreiheit und gab für die Gebührenfestsetzung eine verfahrensrechtliche Lösung auf drei Stufen vor,[205] welche 1996 Eingang in den 3. Rundfunkänderungsstaatsvertrag fand. Danach müssen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einen an ihren Aufgaben orientierten Finanzbedarf anmelden, dessen Erforderlichkeit von der Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) fachlich überprüft wird, bevor die Landesparlamente sodann unter Berücksichtigung des Vorschlags der KEF die Gebührenhöhe festlegen. Dieses Verfahren zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs des öffentlichen Rundfunks ist auch im Rahmen der neuen Beitragsfinanzierung beibehalten worden.[206]

63

In seiner Entscheidung v. 11.9.2007, die als 9. Rundfunkurteil[207] hier einzureihen ist, befasste sich das BVerfG erneut mit der Rundfunkfinanzierung.[208] Der Sache nach ging es um die Kürzung des seitens der KEF ermittelten Gebührenaufkommens in den für die Jahre 2005–2008 durch den Gesetzgeber des 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrages. Das Gericht erklärte die konkret vorgenommene Kürzung mangels hinreichender Begründung durch den Gesetzgeber für verfassungswidrig. Als zulässige Gründe, die den Ländern eine Abweichung von dem Gebührenvorschlag der KEF ermöglichen, kommen regelmäßig nur die Sicherung des Informationszugangs und die Angemessenheit der Belastung für die Gebührenzahler in Betracht. Aufgrund des Letztentscheidungsrechts der Länder ist eine verfassungsrechtlich gerechtfertigte Kürzung aber im Grundsatz zulässig, sofern die Festsetzung des jeweiligen Betrages frei von medienpolitischen Zwecksetzungen erfolgt. Zugleich stärkte das Gericht die Rolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowohl gegenüber dem Gesetzgeber als auch im dualen Rundfunksystem. Private Rundfunkveranstalter verlieren aufgrund der mit der Werbefinanzierung verbundenen vielfaltsverengenden Faktoren nicht ihre Funktion als Gegengewicht im dualen System. Den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wurde die Teilhabe an neuen Entwicklungen eröffnet und das Internet als weiterer Verbreitungsweg zur Erfüllung ihres Funktionsauftrages aufgezeigt.[209]

Die 10. Rundfunkentscheidung[210] wurde auf einen Normenkontrollantrag der SPD-Bundestagsfraktion hin erlassen, der sich gegen die Novellierung des hessischen Privatrundfunkgesetzes (HPRG) über die Beteiligung politischer Parteien an privaten Rundfunksendern richtete. Politischen Parteien darf gem. § 6 Abs. 2 Nr. 4 HPRG keine Zulassung zum Rundfunk erteilt werden. Die Entscheidung überprüft die verfassungsrechtliche Vereinbarkeit dieses absoluten Verbots. Der zweite Senat macht sich in diesem Zusammenhang die stRspr. des ersten Senats zu eigen, wonach die Rundfunkfreiheit der gesetzlichen Ausgestaltung bedarf. Zudem bestätigt das Gericht, dass Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG die Staatsferne des Rundfunks fordert. Dieser Grundsatz ist auch im Verhältnis zu den Parteien zu berücksichtigen, da diese zwar nicht dem Staat zuzuordnen seien, aber eine gewisse Staatsnähe aufwiesen. Auf der anderen Seite stehe den Parteien die subjektive Rundfunkfreiheit zur Verfügung, die durch den Mitwirkungsauftrag des Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG verstärkt werde. Da es sich um ein Ausgestaltungsgesetz handele, habe der Gesetzgeber zwar einen weiten Gestaltungsspielraum bei dem Ausgleich der Staatsferne mit den Rechten der Parteien. Bei der Prüfung dieses Ausgestaltungsgesetzes ist indes nicht nur danach zu fragen, ob die Regelung geeignet ist, das Ziel der Rundfunkfreiheit zu fördern, sondern auch, ob die Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter in angemessener Weise, also verhältnismäßig im engeren Sinne, vorgenommen wurde. Damit nimmt das Ausgestaltungsgesetz eine Verhältnismäßigkeitskontrolle vor, die derjenigen bei Eingriffsgesetzen weitgehend entspricht. Werden die Parteien gänzlich von der Beteiligung an privaten Rundfunkveranstaltern ausgeschlossen, liegt keine sachgerechte Abwägung der Interessen vor. Dem Gesetzgeber steht es nach der Entscheidung dagegen frei, den Parteien die Beteiligung zu verwehren, soweit damit ein bestimmender Einfluss auf die Programmgestaltung einhergeht.

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Das BVerfG hat über die Jahre neben diesen zentralen Aussagen weitere wichtige rundfunkrechtliche Entscheidungen gefällt. Die „schlechthin konstituierende Bedeutung“ der Rundfunkfreiheit für die freie demokratische Grundordnung wurde in der Lebach-Entscheidung von 1973[211] hervorgehoben. Die Entscheidung zur EG-Fernsehrichtlinie von 1995[212] betrifft die Kompetenzverteilung zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Bund und Ländern. Um Fragen der Zusammensetzung der Rundfunkräte und die Rolle des Staates bei deren Besetzung ging es ebenfalls 1995.[213] 1998 wurde zum Kurzberichterstattungsrecht[214] bei Sportveranstaltungen entschieden. Im selben Jahr ging es in Extra-Radio 1998[215] um die Grundrechtsträgerschaft bei der Rundfunk- und Rundfunkunternehmerfreiheit insgesamt. Ebenfalls 1998 war die wirtschaftliche Reichweite der Rundfunkfreiheit (Merchandising) Gegenstand der Entscheidung Guldenberg.[216] Die Radio Bremen–Entscheidung befasste sich 1999[217] mit dem Recht des Gesetzgebers, in die Organisationsstruktur der Rundfunkanstalten unter Wahrung der Programmfreiheit einzugreifen und in der Cicero-Entscheidung stärkte das Gericht 2007 die Pressefreiheit gegenüber staatlichen Durchsuchungsrechten.[218] In der Esra-Entscheidung aus dem Jahr 2007 ging es um das Verhältnis der Kunstfreiheit zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht im Hinblick auf die Intimsphäre.[219] Ferner ist im März 2014 die Entscheidung des BVerfG zur personellen Besetzung der Aufsichtsgremien des ZDF ergangen.[220] Darin sind die maßgeblichen Regelungen zur Zusammensetzung von Fernseh- und Verwaltungsrat mangels hinreichender Gewährleistung der Staatsferne für verfassungswidrig erklärt worden. Der in Umsetzung dieses Urteils am 1.1.2016 in Kraft getretene ZDF-Staatsvertrag[221] regelt eine Verkleinerung des ZDF-Fernsehrates von 77 auf 60 Sitze.[222] Dort gehen 20 statt der bisherigen 34 Sitze an Parteivertreter. Die Landesregierungen der beteiligten Länder entsenden hierfür je einen Vertreter, § 21 S. 1 lit. a ZDF-StV; darüber hinaus werden je zwei Vertreter von Bund und Kommunen gestellt, § 21 Abs. 1 S. 1 lit. b, c ZDF-StV. Zudem werden 24 Vertreter von Verbänden und Organisationen gesandt, § 21 Abs. 1 S. 1 lit. d–p ZDF-StV), 16 Sitze werden von Vertretern aus den Ländern zugeordneten gesellschaftlichen Bereichen entsendet, § 21 Abs. 1 S. 1 lit. q ZDF-StV.[223] Für den ZDF-Verwaltungsrat gilt: Nach § 24 Abs. 1 ZDF-StV besteht der Verwaltungsrat aus zwölf Mitgliedern, nämlich vier Vertretern der Länder, die von den Ministerpräsidenten gemeinsam berufen und acht weiteren Mitgliedern, die vom Fernsehrat mit einer Mehrheit von drei Fünfteln seiner gesetzlichen Mitglieder gewählt werden. Nicht wählbar sind die Mitglieder des Fernsehrates nach § 21 Abs. 1 S. 1 lit. a) bis c) ZDF-StV. Umgesetzt wird dies ab Beginn der nächsten Amtsperiode im Sommer 2017.[224]

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Ebenfalls vor einer Novellierung steht der MDR-Staatsvertrag.[225] Anhängig sind zudem Verfassungsbeschwerden gegen den Rundfunkbeitrag.[226] Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht im Januar 2017 entschieden bzw. klargestellt, dass der Rundfunkbeitrag pro Wohnung, insbesondere also auch für Zweitwohnungen, erhoben wird, so dass ein Nutzer mit mehreren Wohnungen den Beitrag mehrfach zu entrichten hat.[227]

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Für das BVerfG steht eine Entscheidung zum sog. Recht auf Vergessen werden an, das der EuGH in seiner Entscheidung Google Spain aus dem Jahr 2014 entwickelt hat[228] und das in Art. 17 DSGVO aufgegriffen und ausgedehnt wurde. In dem in Karlsruhe anhängigen Verfahren macht ein verurteilter Mörder den Anspruch darauf geltend, seinen Namen in digitalen Pressearchiven zu anonymisieren. Über seinen im Jahr 1981 begangenen Doppelmord hatte unter anderem der Spiegel berichtet und die damaligen Artikel sind im Online-Archiv abrufbar. Der BGH hat im Jahr 2012,[229] also vor der Entscheidung des EuGH, entschieden, es bestehe ein „anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit“ daran, zeitgeschichtliche Ereignisse wie dieses unverändert recherchieren zu können. Hiergegen wendet sich der Betroffene nunmehr mit einer Verfassungsbeschwerde beim BVerfG.[230] Im Kern geht es um die Frage, ob es nach Ablauf einer angemessenen Zeit einen „Änderungsanspruch“ gegenüber Presseunternehmen geben kann.[231] Würde das BVerfG dem nachkommen, so stünde nicht nur die Vollständigkeit der digitalen Pressearchive als digitales historisches Archiv in Frage. Es müsste auch die Frage beantwortet werden, ob das Recht auf Vergessen werden sich auch auf körperlich abgelegte Inhalte von Pressearchiven erstreckt. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich nur, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Auffindbarkeit in Suchmaschinen unterbunden werden muss. Art. 17 DSGVO hat diesen Anspruch auf Kopien und Replikanten von Online-Inhalten erstreckt.

7. Institutionelle Garantien

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Der Staat spielt bei der Schaffung von Medienangeboten im Rahmen des institutionellen Medienrechts eine besondere Rolle. Art. 5 Abs. 1 GG gewährt neben den geschilderten individuellen Rechten auch die sich auf Massenmedien beziehenden Freiheiten, deren rechtlichen Rahmen der Gesetzgeber durch konkrete Regelungen auszugestalten hat, wenn die Verankerung im Grundgesetz alleine für ein Funktionieren des jeweiligen Mediums aus Gründen des Demokratiegebots nicht ausreicht. Der Grund hierfür liegt in der „schlechthin konstituierenden“ Bedeutung,[232] vor allem von Fernsehen, Radio und Presse für die freie Meinungsbildung[233] und die Demokratie[234] insgesamt. Die institutionelle Medienfreiheit sichert neben der auf die freie Presse und auf einen funktionierenden Rundfunk bezogenen Einrichtungsgarantie auch den Anspruch für die an Massenmedien Mitwirkenden, sich auf die Kommunikationsfreiheit zu berufen.[235] Die Anspruchsberechtigten des institutionellen Medienrechts unterliegen keinen anderen Schranken als den im individuellen Medienrecht geltenden i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GG. Gesichert wird die institutionelle Medienfreiheit durch interne Kontrollmechanismen, wie die programmlichen Vorgaben in § 41 RStV oder die standesrechtlichen Sorgfaltspflichten der Presse, deren Überwachung durch den Deutschen Presserat erfolgt.[236] Neben Art. 5 GG sind auch die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG und die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 GG elementar für das Wirken und den Bestand der freien Medienlandschaft. Durch diese Grundrechte wird zum einen ein freies berufliches Wirken ermöglicht und zum anderen der Schutz dessen gewährleistet, was dieses Wirken hervorbringt. Das Urheberrecht und das Presseleistungsschutzrecht sind grundlegend für die Finanzierbarkeit einer freien, staatsfernen Presse.[237]

8. Dienende und ausgestaltungsbedürftige Rundfunkfreiheit

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Nach der Rspr. des BVerfG ist die Rundfunkfreiheit durch strukturelle Besonderheiten gekennzeichnet. Sie dient der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung und stellt daher in erster Linie ein drittnütziges Freiheitsrecht dar. Zugleich ist sie ausgestaltungsbedürftige Grundvoraussetzung für eine funktionsfähige Demokratie.[238] Insoweit unterscheidet sich die Rundfunkfreiheit von anderen Grundrechten. Diese gewähren regelmäßig Freiheiten zur Selbstverwirklichung des Einzelnen und schützen subjektiv-rechtliche, individuelle Interessen.

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Die Rundfunkfreiheit wird insofern auch als sog. dienende Freiheit[239] verstanden.[240] Als solche ist sie dadurch gekennzeichnet, dass sie grundrechtlich verbürgte Befugnisse im Interesse Dritter vor dem Zwang und der Intervention des Staates schützt.[241] Sie dient, wenn man so will, der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung und zwar in einem umfassenden Sinne, der nicht bloß auf Berichterstattung oder Vermittlung politischer Meinungen reduziert ist. Die Funktion des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG beschränkt sich aufgrund dieser besonderen Eigenschaft nicht auf die Abwehr staatlicher Einflussnahme, sondern erfordert es, eine positive Ordnung zu schaffen, in der die Meinungsvielfalt gewährleistet wird. Zudem muss sichergestellt werden, dass der Rundfunk nicht dem Staat oder gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert wird. Mit dieser Rspr, vertritt das BVerfG einen vermittelnden Ansatz zwischen den widerstreitenden Positionen, die die Rundfunkfreiheit teils als rein subjektiv[242] und teils als rein objektiv begreifen.[243] Die subjektive Betrachtung stellt im Wesentlichen auf den abwehrrechtlichen Charakter[244] der Gewährleistung zugunsten des Rundfunkveranstalters gegen Eingriffe in die Programmautonomie ab, während die objektivrechtliche Sichtweise insbesondere den staatlichen Schutzauftrag mit den Stichworten institutionelle Garantien des Rundfunks und Finanzgewährleistungsanspruch des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den Vordergrund stellt.

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Für das BVerfG ist die Rundfunkfreiheit in ihren subjektiven und objektiven Komponenten ausgestaltungsbedürftig und darf nicht dem freien Spiel der Kräfte überlassen werden. Vielmehr muss die Informationsfreiheit des Bürgers durch Ausgewogenheit und Vielfältigkeit des Gesamtangebotes des Rundfunks gewährleistet und positiv geregelt werden. Neben der Ausgewogenheit kommt es insbesondere auf Neutralität und Tendenzfreiheit[245] an. Die inländischen Programme müssen in ihrer Gesamtheit der bestehenden Meinungsvielfalt Rechnung tragen und ihr im Wesentlichen entsprechen. Zudem sind Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass der Rundfunk einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert wird. Alle in Betracht kommenden Kräfte müssen im Gesamtprogramm zu Wort kommen können.[246] Diese Ausgestaltungspflicht ist „nicht durch den Wegfall der durch die Knappheit von Sendefrequenzen bedingten Sondersituation entbehrlich geworden. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert.“[247]

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Am Konzept der Ausgestaltungsbedürftigkeit durch den Gesetzgeber wird indes Kritik geübt, weil sie die abwehrrechtliche Funktion der Grundrechte aushöhle. Im Rahmen der Ausgestaltung des Rundfunkrechts könnten auf diese Weise die Anforderungen der Verfassung an Grundrechtseingriffe umgangen werden.[248] Wegen der unklaren verfassungsrechtlichen Anforderungen an Ausgestaltungsgesetze ist diese Kritik nicht von der Hand zu weisen.[249]

9. Staatsferne

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Die Rundfunkfreiheit kennt als ihre drei zentralen Strukturprinzipien die Staatsfreiheit oder Staatsferne,[250] das Pluralismusgebot und die Programmfreiheit. Der Rundfunk kann seine verfassungsrechtlich zugewiesene Aufgabe nur erfüllen, wenn er Freiheit gegenüber dem Staat genießt, mit anderen Worten staatsfrei ist. Von zentraler Bedeutung ist dabei die Erkenntnis, dass die Begriffe „öffentlich-rechtlich“ und „staatlich“ nicht gleichzusetzen sind.[251] Eine Vermittlung im Wege des Rundfunks zwischen Staat und Bürger in einem freien, individuellen und vielfaltsorientierten Meinungsbildungsprozess ist nur sinnvoll, wenn der Vermittlungsprozess sich frei und ungesteuert vollziehen kann.[252] Hier muss der Staat vor allem von der publizistischen Funktion des Rundfunks ausgeschlossen sein, indem ihm eine Einmischung in die Programmgestaltung und in sonstige rundfunkspezifische Belange versagt ist.[253] Ziel ist es, eine Beeinträchtigung, Instrumentalisierung oder gar Beherrschung durch den Staat zu verhindern und einen Rundfunk zu schaffen, der dem Prinzip gesellschaftlicher Freiheit und Vielfalt verpflichtet ist.[254]

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Aus diesem Grund darf der Staat nicht als Rundfunkveranstalter fungieren[255] und keinen bestimmenden Einfluss auf das Programm nehmen.[256] Den Kontrollgremien des Rundfunks können aber – zur Durchführung einer genau umrissenen Rechtsaufsicht – Vertreter öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten[257] und Landesmedienanstalten[258] sowie Benannte des Staates, auch aus Parlamenten, angehören.[259] Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der Staat über diese Gremien keinen inhaltlichen Einfluss auf die Rundfunkveranstaltung nimmt.[260] In der Literatur sind immer wieder Zweifel geäußert worden, ob sich die Zusammensetzung von Fernseh- und Verwaltungsrat des ZDF angesichts der hohen Zahl der dem Staat zuzurechnenden Vertreter mit dem Grundsatz der Staatsferne vereinbaren lässt. Erneute Brisanz erlangte diese Frage im Zusammenhang mit der Entscheidung des ZDF-Verwaltungsrats, das Einvernehmen mit dem Vorschlag des Intendanten, Nikolaus Brender erneut zum ZDF-Chefredakteur zu berufen, nicht herzustellen.[261] Angesichts dessen hatte das Land Rheinland-Pfalz Anfang des Jahres 2011 einen Normenkontrollantrag zur Überprüfung des ZDF-Staatsvertrages beim BVerfG eingereicht. Im März 2014 sind die maßgeblichen Vorschriften für verfassungswidrig erklärt worden, weil die gesetzlich geregelte Zusammensetzung der beiden Aufsichtsgremien dem Gebot der Staatsferne nicht hinreichend Rechnung trug. Der am 1.1.2016 in Kraft getretene ZDF-Staatsvertrag trägt den Vorgaben des BVerfG nunmehr Rechnung.[262] In ähnlicher Weise hatte das BVerfG bereits im Jahr 2008 über die Beteiligung politischer Parteien an privaten Rundfunksendern entschieden.[263] Insoweit wies das Gericht auf die besondere Staatsnähe der Parteien hin, die auf die Erlangung staatlicher Macht ausgerichtet seien, entscheidenden Einfluss auf die Besetzung der obersten Staatsämter ausübten und die Bildung des Staatswillens insbesondere durch Einflussnahme auf die Beschlüsse von Parlament und Regierung steuerten. Überdies seien auch die personellen Überschneidungen zwischen den Angehörigen politischer Parteien und den Staatsorganen zu beachten.[264]

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Die Ausgestaltungsregelungen unter Berücksichtigung der Rundfunkfreiheit müssen sowohl im privaten als auch im öffentlich-rechtlichen Bereich den Erfordernissen der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit insgesamt gerecht werden,[265] also dem Pluralismusgebot entsprechen. Dies umfasst gerade auch im privaten Rundfunk die Sicherung der Vielfalt durch die Länder als Rundfunkgesetzgeber.[266] Auch hier gilt der verpflichtende Verfassungsauftrag zur Schaffung einer positiven Ordnung. Diese Pflicht bedeutet keine Einschränkung der Rundfunkfreiheit, sondern deren Gestaltung, wobei der Gesetzgeber einen breiten Spielraum hat[267] und sich zwischen dem binnenpluralen und dem außenpluralen Modell oder für eine Mischform[268] entscheiden kann. Das BVerfG geht von einer Kombination aus Binnen- und Außenpluralismus aus, bei der die Ausgewogenheit der Meinungen im Innenbereich durch Rundfunkräte der Veranstalter gewährleistet wird.[269] In diesen sollen alle gesellschaftlich relevanten Gruppen vertreten sein. Für die Wahrung des Außenpluralismus wird durch ein ausgewogenes, der Meinungsvielfalt entsprechendes Angebot inländischer Programme gesorgt.[270] Nach dem den öffentlich-rechtlichen Rundfunk prägenden binnenpluralen Modell müssen alle maßgeblichen gesellschaftlichen Gruppen[271] im Binnenbereich des Rundfunkveranstalters vertreten und mit bestimmten Einwirkungsmöglichkeiten ausgestattet sein.[272] Im privaten Rundfunk hat sich ein außenplurales Modell durchgesetzt, bei dem der einzelne Veranstalter zwar kein in sich ausgewogenes Programm anbieten muss, aber zu „sachgemäßer, umfassender und wahrheitsgemäßer Information und einem Mindestmaß an gegenseitiger Achtung verpflichtet“ ist.[273] Gleichwohl finden sich in den Landesmediengesetzen hohe Anforderungen an die Vielfalt namentlich privat veranstalteter Vollprogramme.[274]

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Eine wesentliche Bedeutung der Rundfunkfreiheit liegt in der mit ihr verbundenen Programmfreiheit, die den Kernbereich der Tätigkeiten des Rundfunkveranstalters umfasst und dessen Entscheidung über die Inhalte und Formen des Programms einschließlich „Anzahl und Umfang der erforderlichen Programme“[275] einschließt.[276] Sie ist also als Verbot staatlicher und jeder sonstigen fremden Einflussnahme auf Auswahl, Inhalt und Ausgestaltung der Programme zu verstehen. Nach der Rspr. des BVerfG sind allerdings gesetzliche Programmbegrenzungen weder von vornherein unzulässig, noch ist jede Programmentscheidung einer Rundfunkanstalt finanziell zu honorieren.[277] Insbesondere ist es den Rundfunkanstalten verwehrt, den „Programmumfang und den damit mittelbar verbundenen Geldbedarf[278] über den Rahmen des Funktionsnotwendigen hinaus auszuweiten“.[279] Gegenstand von Diskussionen sind in diesem Zusammenhang die Social-Media Aktivitäten des Staates.[280] Es liegt auf der Hand, dass etwa die Bundesregierung durch ihren seit Anfang 2015 betriebenen Facebook-Auftritt im Sinne der Regierung kommuniziert.[281] Von einer Gefährdung des Pluralismus wird hier aber nicht die Rede sein können, weil zeitgemäße Öffentlichkeitsarbeit des Staates in neueren Kommunikationsformen als eine Stimme unter vielen in Erscheinung tritt und der Weg über die modernen Kommunikationsmittel auch der Opposition offen steht. Will der Staat die jüngere Zielgruppe erreichen, ist es fast geboten, moderne Kommunikationswege und -mittel wie Social Media nutzen. Die Darstellung der Regierungsarbeit in der Öffentlichkeit ist kein neues Phänomen und im Rahmen Sozialer Medien rechtlich hinnehmbar, solange die betreffende staatliche Stelle als Betreiber der Seite erkennbar in Erscheinung tritt und andere Meinungen nicht unterdrückt werden.

III. Rundfunk im einfachen Recht

1. Rundfunkstaatsverträge

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Als besondere Rechtsquelle kennt das Rundfunkrecht Staatsverträge.[282] Diese schließen die Bundesländer als originäre Hoheitsträger miteinander[283] und können damit länderübergreifend einheitliches Recht für den Rundfunk schaffen, was der Bund aus Kompetenzgründen hinsichtlich der inhaltlichen Seite nicht darf.[284] Diese Praxis der Länder besteht seit 1987 und normiert ausgehend von der Rspr. des BVerfG die Grundlagen der dualen Rundfunkordnung als Nebeneinander von privatem und öffentlich-rechtlichem Rundfunk.

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Im Zentrum steht der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (RStV). Daneben gibt es den ARD-Staatsvertrag, den ZDF-Staatsvertrag, den Staatsvertrag über die Körperschaft des Öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ und den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Der ARD-Staatsvertrag verpflichtet die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten insbesondere zur gemeinsamen Gestaltung eines Fernsehvollprogramms (§ 1 ARD-Staatsvertrag). Der ZDF–Staatsvertrag regelt in § 2 die entsprechende Verpflichtung für das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF). Insbesondere der ZDF-Staatsvertrag enthält detaillierte Regelungen etwa zur Binnenstruktur der Anstalt. Zusätzlich gelten in allen Bundesländern Rundfunk-, bzw. Mediengesetze.

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Der RStV enthält in seinen §§ 1–10 RStV allgemeine Vorschriften. Hier ist zunächst der Begriff des Rundfunks selbst (§ 2 Abs. 1 RStV) einfachgesetzlich definiert. § 2 Abs. 2 RStV enthält in den Nr. 1–20 die Bestimmung folgender Begriffe: Rundfunkprogramm (Nr. 1), Sendung (Nr. 2), Vollprogramm (Nr. 3), Spartenprogramm (Nr. 4), Satellitenfensterprogramm (Nr. 5), Regionalfensterprogramm (Nr. 6), Werbung (Nr. 7), Schleichwerbung (Nr. 8), Sponsoring (Nr. 9 in Verbindung mit § 8 RStV), Teleshopping (Nr. 10), Produktplatzierung (Nr. 11), Programmbouquet (Nr. 12), Plattformanbieter (Nr. 13) und Rundfunkveranstalter (Nr. 14). Diese Begriffe gelten einheitlich sowohl für den öffentlich-rechtlichen als auch den privaten Rundfunk. In § 2 Abs. 2 Nr. 15-20 RStV schließlich finden sich weitere Definitionen dessen, was unter Information (Nr. 16), Bildung (Nr. 17), Kultur (Nr. 18) sowie unter einem sendungsbezogenen Telemedium (Nr. 19) und einem presseähnlichen Angebot (Nr. 20) zu verstehen ist. Mit dem 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurden zudem die Vorschriften über Werbung und Teleshopping reformiert. § 7 RStV enthält ausführliche Werbegrundsätze und Kennzeichnungspflichten für Werbung, Teleshopping und Dauerwerbesendungen.[285] § 7a RStV bestimmt unter welchen Voraussetzungen Werbung und Teleshopping in das Programm eingefügt werden dürfen. Als Regelungen des allgemeinen Teils gelten sie für den öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk gleichermaßen. Eine Differenzierung zwischen öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk findet diesbezüglich in den §§ 15 f. RStV respektive §§ 44 ff. RStV statt.[286]

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Der zweite Abschnitt des RStV (§§ 11–19a RStV) ist dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk[287] gewidmet. § 11 RStV umschreibt zunächst dessen Auftrag. In der Generalklausel des § 11 Abs. 1 S. 1 RStV werden die durch das BVerfG diesbezüglich geprägten Kernbegriffe umgesetzt.[288] Den tatsächlichen Programmauftrag, also die wesentlichen inhaltlichen Vorgaben, enthalten die S. 2–5. § 11a RStV nennt als Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedien sowie programmbegleitende Druckwerke. Diese und deren Ausgestaltung sind im Einzelnen in den §§ 11b–f umschrieben. Neu seit dem 19. RÄndStV ist § 11g, der das Jugendangebot der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des ZDF und dessen Inhalt normiert. Hierzu gibt es, ebenfalls seit dem 19. RÄndStV, als Anlage zu § 11g Abs. 5 S. 1 eine Negativliste für das Jugendangebot. §§ 12–18 RStV befassen sich mit der Finanzierung des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks einschließlich Werbung und Sponsoring.[289]

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§ 19 RStV konkretisiert den ehemaligen § 19a RStV, indem er den öffentlich-rechtlichen Anstalten Ermessen hinsichtlich der Auswahl der geeigneten Übertragungswege einräumt. Einzig müssen dabei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit berücksichtigt werden.[290] Der neue § 19a RStV soll die Stellung der Kontrollgremien dadurch stärken, dass sie nunmehr die Veröffentlichung von Programmbeanstandungen verlangen können.

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Im dritten Abschnitt behandelt der RStV in sieben Unterabschnitten den privaten Rundfunk.[291] Normiert sind Zulassungsfragen und verfahrensrechtliche Belange (§§ 20–24 RStV). Mit dem 10. RÄStV ist in den §§ 20 und 20a eine Änderung vorgenommen worden. Es wird nunmehr zwischen landes- und bundesweit verbreitetem Rundfunk differenziert. Für ersteren ist nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 des RÄStV-E10 die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) zuständig. Die Sicherung der Meinungsvielfalt ist in §§ 25–34 RStV,[292] die Organisation der Medienaufsicht und die Finanzierung besonderer Aufgaben in §§ 35–40 RStV, Programmgrundsätze und das Einräumen von Sendezeit für Dritte in §§ 41 f. RStV, die Finanzierung des privaten Rundfunks, Werbung und Teleshopping in §§ 43–46a RStV sowie der Datenschutz in § 47 RStV geregelt. Gem. § 35 Abs. 1 und 2 RStV sind zur Aufsicht über den privaten Rundfunk mit den in § 36 RStV festgelegten Aufgaben vier Einrichtungen berufen. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK), die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). Sie fungieren dabei als Organe der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt. Die KEK besteht nach § 35 Abs. 5 RStV aus sechs Sachverständigen des Rundfunk- und Wirtschaftsrechts und sechs gesetzlichen Vertretern der Landesmedienanstalten. Der KEK-Vorsitzende und dessen Stellvertreter sind aus der Gruppe der Sachverständigen zu wählen. Die KEK soll ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder fassen. Bei Stimmengleichheit soll die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden entscheiden (vgl. § 35 Abs. 9 RStV).

Im vierten Abschnitt des RStV finden sich Bestimmungen zu Revision und Ordnungswidrigkeiten (§§ 48, 49 RStV) und der fünfte Abschnitt des RStV enthält Regelungen zu Plattformen und Übertragungskapazitäten (§§ 50-53b RStV).[293]

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Vor den §§ 62 ff. in Abschnitt VII. sind seit dem 1.3.2007 im sechsten Abschnitt des RStV in §§ 54–61 Regelungen über Telemedien[294] enthalten. Aus kompetenziellen Gründen regelt der RStV auch an dieser Stelle nur die inhaltlichen Anforderungen an Telemedien, die der Rundfunkhoheit der Länder zuzuordnen sind. Für die wirtschaftsbezogenen rechtlichen Anforderungen steht dem Bund die Kompetenz für Wirtschaft und Telekommunikation zu. Sie sind im Telemediengesetz[295] des Bundes geregelt, das zeitgleich mit dem Neunten Änderungsvertrag zum RStV in Kraft getreten ist. Mit dem Abschn. über die Telemedien im RStV ist die bis dahin geltende Differenzierung zwischen Mediendiensten (an die Allgemeinheit gerichtet, aber mangels Darbietung nicht Rundfunk) und Telediensten (nicht an die Allgemeinheit gerichtet), die eine Parallelgesetzgebung mit Abgrenzungsschwierigkeiten erfordert hatte,[296] aufgehoben. Beide Dienste sind nun zu Telemedien zusammengefasst. Nach der neuen Rechtslage ist klargestellt, dass unter dem Oberbegriff der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste (IUK-Dienste) nun zwischen telekommunikationsgestützten Diensten nach § 3 Nr. 24 TKG, Telekommunikationsdiensten gem. § 3 Nr. 25 TKG, Rundfunk – definiert in § 2 Abs. 1 S. 1 RStV – und Telemedien gem. § 2 Abs. 1 S. 3 RStV zu unterscheiden ist. Im Rahmen der Negativabgrenzung des § 2 Abs. 1 S. 3 RStV sind solche Dienste Telemedien, die weder Telekommunikationsdienst noch telekommunikationsgestützter Dienst noch Rundfunk sind. Nicht zu den Telemedien sondern zum Rundfunk zählen ausweislich der Begründung zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag[297] der herkömmliche Rundfunk, aber auch Live-Streams[298] und Web-Casting.[299] Telekommunikationsgestützte Dienste sind weder Abruf- noch Verteildienste, sondern eine Form der Individualkommunikation und deshalb nicht Telemedien.[300] Telekommunikationsdienste, bei denen es ausschließlich zu einer Signalübertragung über Telekommunikationsnetze kommt, sind demgegenüber nach dem TKG zu beurteilen und ebenfalls keine Telemedien. Anders verhält es sich, wenn Telekommunikationsdienste nicht nur Signale über Telekommunikationsleitungen übertragen, sondern zugleich auch inhaltliche Dienstleistungen enthalten, etwa einen Internetzugang oder eine E-Mail-Übertragung ermöglichen. Es handelt sich dann grundsätzlich um Telemedien,[301] da hier – anders etwa bei der Internettelefonie – eine besondere Dienstleistung zur Verfügung gestellt wird.[302]

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Die Einordnung als Telemedien ist wichtig, da diese nach § 54 RStV grundsätzlich zulassungs- und anmeldefrei[303] sind. Allerdings bestehen für solche Telemedien, die zu gewerblichen Zwecken eingerichtet werden, Informationspflichten nach § 55 RStV. § 56 RStV enthält Bestimmungen über die Gegendarstellung und § 58 RStV schreibt eine Trennung von Werbung und Inhalt vor. Für die Aufsicht über die Telemedien sowohl im Hinblick auf den RStV als auch für den Bereich des Telemediengesetzes sind die Länder zuständig.[304]

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Mit dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist zum 1.1.2013 eine Neuregelung des Finanzierungssystems des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Kraft getreten. Dabei geht es im Kern um den Wechsel von der bisherigen Rundfunkgebühr zu einem geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag.[305] Bislang war für die Gebührenpflicht und -höhe entscheidend, ob überhaupt Empfangsgeräte, und wenn ja, wie viele und welche Arten von Geräten zum Empfang von Rundfunkprogrammen vorgehalten wurden. Dies führte zwangsläufig zu Abgrenzungsproblemen und Schwierigkeiten bei der Erfassung aller an sich gebührenpflichtigen Geräte. Abhilfe wurde deshalb mit einer pauschalen Haushaltsabgabe geschaffen. Anknüpfungspunkt der Zahlungspflicht ist damit nicht mehr das jeweilige Empfangsgerät, sondern die Inhaberschaft an einer Wohnung (im privaten Bereich) bzw. an einer Betriebsstätte (im nicht privaten Bereich). Gegen die Verfassungsmäßigkeit des neuen Finanzierungssystems sind indes von verschiedener Seite Bedenken geäußert worden. Neben Privatpersonen und Unternehmen, die gegen den Rundfunkbeitrag bereits klageweise vorgegangen sind oder dies konkret in Erwägung ziehen,[306] hat auch die Thüringische Landesregierung verfassungsrechtliche Bedenken gegen den damals noch im Entwurf befindlichen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geäußert und favorisiert vor dem Hintergrund der „sozialen Gerechtigkeit“ ein steuerfinanziertes und einkommensabhängiges Modell.[307]

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Durch den 16. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde der Rundfunkbeitrag von vormals 17,98 EUR auf 17,50 EUR gesenkt, § 8 RFinStV.[308] Der 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrag setzt die Vorgabe des BVerfG um, das in seinem Urteil vom 25.3.2014[309] mehr Staatsferne in den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verlangt hatte. Der Staatsvertrag trat am 1.1.2016 in Kraft und regelt die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien.

86

Wesentlich im 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag sind die Beauftragung eines onlinebasierten Jugendangebots von ARD und ZDF, neue Regelungen zum Jugendmedienschutz sowie Nachbesserungen beim Rundfunkbeitragssystem. Das für die 14- bis 29-jährigen Zuschauer ausgerichtete Jugendprogramm dürfen ARD und ZDF umsetzen und neben dem klassischen Rundfunkweg auch auf Online-Drittplattformen anbieten. Eingefügt wurde § 11g RStV, der das Jugendangebot der in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten und des ZDF regelt. Ergänzt wird die Vorschrift durch eine Anlage zu § 11g Abs. 5 S. 1 RStV, die eine Negativliste für Jugendangebote enthält. Die Novellierung des am 1.10.2016 in Kraft getretenen Jugendmedienschutzstaatsvertrages dient dazu der Medienkonvergenz und dem damit einhergehenden veränderten Nutzungsverhalten von Kindern und Jugendlichen Rechnung zu tragen.[310] Die Altersstufen des Jugendschutzgesetzes gelten nun auch für Rundfunk und Telemedien, § 5 Abs. 1 JMStV. Hierbei soll, wiederum vor dem Hintergrund der Konvergenz, ein Gleichlauf bei der Alterskennzeichnung im Online- und Offline-Bereich geschaffen werden. Die Alterskennzeichnung kann vom Anbieter selbst oder von einer anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle erfolgen, § 19 JMStV. Anbieter, die ihr Angebot freiwillig mit einer Alterskennzeichnung versehen, werden durch die Neuregelungen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten privilegiert, § 24 JMStV. Es erfolgt eine Verknüpfung des Systems des technischen Jugendmedienschutzes mit dem Gedanken der regulierten Selbstregulierung. Die Selbstkontrolleinrichtung übernimmt letztlich die Funktion einer Zertifizierungsstelle, die das jeweilige Angebot auf Kompatibilität mit den Vorgaben des Jugendmedienschutzstaatsvertrages überprüft. Die Aufsicht über diese Einrichtung übt die Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM) aus, § 19b JMStV.[311]

87

Der zwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag aus dem Dezember 2016[312] betrifft den Rundfunkstaatsvertrag, den Deutschlandradio-Staatsvertrag sowie den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag. Mit Blick auf den Rundfunkstaatsvertrag wurden die vom Deutschlandradio beschlossenen Änderungen der Programm-bezeichnungen in „Deutschlandfunk Kultur“ (bisher „Deutschlandradio Kultur“) und „Deutschlandfunk Nova“ (bisher „DRadio Wissen“) aufgenommen. Zudem wurden für die Gremien des Deutschlandradio die Vorgaben des BVerfG zur Staatsferne erfüllt. Die mit dem 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrag im ZDF-Staatsvertrag umgesetzten Grundsätze sollen allgemein auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk Anwendung finden.[313] Weitere Anpassungen betreffen den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag mit Blick auf die durch den 20. KEF-Bericht geänderte Verteilung des Rundfunkbeitrags.

2. Weiteres Landesrecht, insbesondere Rundfunk-/Mediengesetze

88

Neben den Rundfunkstaatsverträgen existieren in den Ländern Landesrundfunk- bzw. Landesmediengesetze. Diese enthalten Vorschriften zur Zulassung zu Rundfunkveranstaltungen durch die zuständige Landesanstalt,[314] Regelungen über Übertragungskapazitäten, Programmanforderungen, Vorschriften zum Schutz der Mediennutzer sowie zu lokalem Hörfunk und Bürgermedien. Zudem ist dort namentlich die Aufsicht über den privaten Rundfunk durch die Landesmedienanstalten sowie deren Organisation geregelt.[315]

89

In einigen Ländern (z.B. Saarland und Rheinland-Pfalz) wurden die Landespresse- und Landesrundfunkgesetze unter neue, üblicherweise als Landesmediengesetz bezeichnete, Dächer zusammengeführt und durch übergreifende Regelungen ergänzt. Die sog. Mehrländeranstalten MDR, NDR, SWR und RBB haben ihre Rechtsgrundlage in Staatsverträgen der Länder. Letztere tragen die Anstalten jeweils gemeinsam, also im Fall des SWR Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz, auf Grundlage eines Staatsvertrages. Demgegenüber beruhen die Einländeranstalten wie WDR und BR auf Landesgesetzen, z.B. dem WDR-Gesetz.[316] In NRW wurde das Landesmediengesetz Ende 2009 umfassend novelliert.[317] Insbesondere in Bezug auf das Medienkonzentrationsrecht wurden umfassende Neuerungen erarbeitet.[318] Presseunternehmen können sich nun mit bis zu 100 % am lokalen und regionalen Rundfunk beteiligen, wenn sie zur Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht vielfaltssichere Maßnahmen i.S.d. §§ 33a ff. LMG NRW ergreifen (Einrichtung eines Programmbeirats, Einräumung von Drittsendezeiten oder im Einzelfall gleich wirksame Mittel).[319]

90

Zudem existiert eine Vielzahl von Landesgesetzen über die Landesrundfunkanstalten sowie Satzungen und Richtlinien der Landesmedienanstalten, die auf Grundlage der jeweiligen gesetzlichen Regelungen erlassen wurden.[320]

Anmerkungen

[1]

Dazu 5. Kap. Rn. 9 ff.

[2]

Dazu 8. Kap. Rn. 17 ff.

[3]

Dazu 6. Kap.

[4]

S. dazu unten 4. Kap. Rn. 8 ff.

[5]

Deren Mitglieder sind die Landesrundfunkanstalten der ARD sowie das ZDF.

[6]

BVerfGE 12, 205 ff.

[7]

Zur Entwicklung des Rundfunkrechts bis in die Gegenwart auch Dörr/Schwartmann Rn. 164 ff.; Gersdorf Grundzüge des Rundfunkrechts, Rn. 1-59.

[8]

Der Schwerpunkt der Gesetzgebungskompetenz im Medienrecht liegt insgesamt bei den Ländern. Dies gilt auch für den Rundfunk, der nach Art. 30, 70 GG in deren Verantwortlichkeit fällt. Daher finden sich in den Landesrundfunk- bzw. Landesmediengesetzen, in den Staatsverträgen der Länder für den Rundfunk sowie im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag wichtige Vorschriften. Der Bund hat gem. Art. 71, 73 GG die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für den Auslandsrundfunk im Rahmen der Deutschen Welle (Art. 73 Nr. 1 GG). Zudem liegt hier nach Art. 71 i.V.m. 73 Nr. 1, Art. 87 GG die bundeseigene Verwaltungskompetenz für diesen Bereich. Hiervon sind die Deutsche Welle und vormals auch der Deutschlandfunk erfasst, wobei letzterer seit dem Jahr 1994 mittels Deutschlandradio-Staatsvertrag in die Länderhoheit überführt worden ist. Dazu näher Dörr/Schwartmann Rn. 49 ff. Art. 72, 74 GG weisen dem Bund in Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG die konkurrierende Zuständigkeit für Zeugnisverweigerungsrechte und Beschlagnahmeverbote (§ 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, S. 2, 3, Abs. 2 S. 2, 3 StPO, § 383 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 ZPO und § 97 Abs. 5 StPO) zu. Hinsichtlich der Chancengleichheit für politische Parteien, die sich auf die Verteilung der Sendezeit für Wahlwerbung auswirkt, ist Art. 21 Abs. 3 GG i.V.m. § 5 PartG einschlägig. Auch die für das Rundfunkrecht relevanten Bereiche Jugendschutz (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG) sowie Wirtschafts- und Kartellrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 und 16 GG) sind Gegenstand der konkurrierenden Zuständigkeit des Bundes.

[9]

S.u. Rn. 37 ff.

[10]

S.u. Rn. 37.

[11]

Zur Freiheit der Wort- und Bildberichterstattung 9. Kap. Rn. 1 ff.

[12]

Dazu Sachs/Bethge Art. 5 Rn. 68.

[13]

Dazu Dörr/Schwartmann Rn. 243 ff.

[14]

Sachs/Bethge Art. 5 Rn. 116, 118.

[15]

Sachs/Bethge Art. 5 Rn. 90a.

[16]

Auch andere Grundrechte können für die Medien in einzelnen Bereichen von Bedeutung sein. Neben der Rundfunk- und Pressefreiheit sind insbesondere die Grundrechte des Art. 13 GG sowie im Hinblick auf das Fernmeldegeheimnis Art. 10 Abs. 1 GG zu beachten; dazu Dörr/Schwartmann Rn. 99. Das BVerfG hat in der Cicero-Entscheidung das Grundrecht der Pressefreiheit im Hinblick auf Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung, wobei hiervon auch Geschäftsräume erfasst sind) gestärkt. Es ging um die Durchsuchung von Redaktionsräumen eines Magazins, in dem ein Journalist einen irakischen Terroristen unter Verwendung von Zitaten aus vertraulichen Akten des Bundeskriminalamtes portraitiert hatte, weswegen dem Chefredakteur und dem Autor des Artikels Beihilfe zum Geheimnisverrat vorgeworfen wurde. Dieser Fall knüpft an die Entscheidung in der Spiegel-Affäre im Jahr 1962 an, in deren Rahmen es zu einer Verhaftung des damaligen Herausgebers Rudolf Augstein gekommen war. BVerfG AfP 2007, 110 – Cicero; dazu 9. Kap. Rn. 7.

[17]

Quelle: Statista, abrufbar unter https://de.statista.com/statistik/daten/studie/6188/umfrage/umsaetze-der-fernsehwerbung-seit-2003/

[18]

Quelle: ARD-Werbung Sales & Services.

[19]

20. KEF-Bericht April 2016, S. 199. Die KEF stellt für 2017 bis 2020 einen Überschuss der Rundfunkanstalten von 542,2 Mio. EUR fest. Sie empfiehlt eine Absenkung des Rundfunkbeitrags um 30 Cent auf monatlich 17,20. Bericht abrufbar unter www.kef-online.de/inhalte/bericht20/20_KEF-Bericht.pdf.

[20]

Dazu Böge/Doetz/Dörr/Schwartmann/Dörr S. 21 ff.

[21]

Dazu 13. Kap. Rn. 37, vgl. auch WuW BKartA DE-V 1163; Die Übernahme der ProSieben/Sat.1-Gruppe durch die Axel Springer AG scheiterte zum einen, da die zuständige Kontrollkommission KEK die Übernahme aus konzentrationsrechtlichen Gründen ablehnte und zum anderen, da das BKartA die geplante Transaktion aus wettbewerbsrechtlichen Gründen untersagte. Springer klagte hiergegen auf dem zivil- und verwaltungsrechtlichen Wege. Der BGH hielt das Übernahmeverbot des Kartellamts für rechtmäßig (vgl. BGH MMR 2011, 60, zu den Hintergründen Schwartmann Wann ist ein Markt ein Markt?, Legal Tribune Online, abrufbar unter www.lto.de/de/html/nachrichten/653/Wann-ist-ein-Markt-ein-Markt/). Auf dem Verwaltungsrechtsweg hob das BVerwG die vorinstanzliche Entscheidung des BayVGH auf und verwies zurück (vgl. BVerwG MMR 2011, 265). Der BayVGH hatte die Klage des Springer-Konzerns wegen fehlendem Fortsetzungsfeststellungsinteresse als unzulässig abgewiesen (vgl. BayVGH ZUM 2010, 191). Das BVerwG nahm dieses an, weil Springer nach der KEK-Entscheidung aus 2006 bei künftigen Übernahmen möglicherweise „nicht als ernsthafter Verhandlungspartner“ angesehen werden könne. Nunmehr haben sowohl der BayVGH (MMR 2012, 489) als auch das BVerwG ( 29.1.2014 – MMR 2015, 67) übereinstimmend festgestellt, dass die KEK im Hinblick auf den geplanten Zusammenschluss von Springer/ProSiebenSat.1 zu Unrecht eine vorherrschende Meinungsmacht i.S.v. § 26 RStV angenommen hat. Bei der Berechnung des Zuschaueranteils sei insoweit ausschließlich der Fernsehmarkt in Betracht zu ziehen. Demgegenüber hatte die KEK sämtliche medienrelevanten verwandten Märkte (insbesondere den Pressebereich) berücksichtigt und war so zur Annahme einer vorherrschenden Meinungsmacht gekommen (42 % Zuschaueranteil). Ausgehend von einer fernsehspezifischen Bewertung nahmen BayVGH und BVerwG lediglich einen Zuschaueranteil von ca. 22 % an, der angesichts sog. Fensterprogramme und Drittsendezeiten um weitere 5 % zu kürzen sei. Weil der Schwellenwert von 25 % daher deutlich unterschritten werde, sei eine vorherrschende Meinungsmacht im Fernsehbereich auch unter Berücksichtigung medienrelevanter verwandter Märkte zu verneinen. Zwar sind die dem Verwaltungsverfahren zugrundeliegenden Übernahmepläne längst aufgegeben. Jedoch könnte diese Berechnungspraxis der vorherrschenden Meinungsmacht im Hinblick auf künftige Fusion verschiedener Medienbereiche wegweisend sein. Die KEK und das Bundeskartellamt haben im Februar 2014 die (kleinere) Fusion zwischen Springer und dem Nachrichtensender N24 für medienrechtlich unbedenklich befunden und genehmigt, vgl. axelspringer.de/presse/Axel-Springer-SE-KEK-genehmigt-Erwerb-von-N24_19956805.html.

[22]

Zu diesem Spannungsverhältnis Böge/Doetz/Dörr/Schwartmann/Schwartmann S. 9 ff.

[23]

Dazu eingehend Böge/Doetz/Dörr/Schwartmann/Dörr S. 21, 22 ff.

[24]

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.6.2013 (BGBl I S. 1750, ber. S. 3245). Zuletzt geändert durch Art. 5 G zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änd. des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13.10.2016 (BGBl, 2258).

[25]

Soppe/Neubauer ZUM 2017, 24, 26.

[26]

Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 28.9.2016, S. 1, der am 7.11.2016 in den Bundestag eingebracht wurde, BT-Drucks. 18/10207.

[27]

Zur allgemeinen Debatte um das Medienkonzentrationsrecht Krautscheid/Schwartmann (Hrsg.) Fesseln für die Vielfalt?, 2010.

[28]

Vgl. hierzu auch Rn. 89 sowie detailliert Schwartmann Die Beteiligung von Presseunternehmen am Rundfunk – Rechtsgutachten zur Novellierung des § 33 Abs. 3 LMG NRW; ders. ZUM 2009, 842; Kocks/Senft AfP 2010, 336 ff.; Schwartmann/Sporn LMG NRW, § 33 Rn. 1 ff.

[29]

BVerfGE 97, 228, 257.

[30]

BVerfGE 90, 60, 87; 119, 181, 215; 136, 9.

[31]

Dazu BVerfGE 119, 181, Ziff. 116; vgl. auch Hasebrink/Schmidt Media Perspektiven 1/2013, 2, 11.

[32]

Dazu Paulus/Nölscher ZUM 2017, 179, 182 f.; Kluth/Schulz S. 25.

[33]

Busemann/Engel Media Perspektiven 3/2012, 133, 146

[34]

Dörr/Schwartmann Rn. 136 ff.

[35]

BVerfGE 73, 118, 154 f.; 74, 297, 350.

[36]

BVerfGE 74, 297, 350.

[37]

Dazu BVerfGE 73, 118, 121; vgl. auch Hoffmann-Riem AfP 1996, 9, 10; Janik AfP 2000, 7; Dörr/Kreile/Cole/Schüller B, Rn. 144; s. dazu auch unten im Zusammenhang mit den Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den neuen Medien 4. Kap. Rn. 28 ff.

[38]

BVerfGE 73, 118, 154.

[39]

Dazu s. Dörr/Schwartmann Der Rundfunkbegriff und die Medienregulierung, Studie im Auftrag der Axel Springer AG, S. 41 ff., zum 13. RÄStV insbesondere S. 58 f.

[40]

Sog. On-Demand-Dienste (Abruf-Angebote) sind somit stets als Telemedium zu verstehen, Spindler/Schuster/Ricke § 2 TMG Rn. 3; zur Abgrenzung Telemedien/Rundfunk/Telekommunikation 10. Kap. Rn. 13 ff.; zur Abgrenzung Telekommunikations- und Inhalteregulierung 19. Kap. Rn. 107 ff.

[41]

Dazu noch unten 4. Kap. Rn. 28 ff.

[42]

Digitalisierungsbericht 2016 – TNS Infratest, S. 42, abrufbar unter www.die-medienanstalten.de/fileadmin/Download/Publikationen/Digitalisierungsbericht/2016/Digitalisierungsbericht_2016_deutsch.pdf. Von der Übertragungstechnik sind die Übertragungswege- und -systeme zu unterscheiden. Dazu 8. Kap. Rn. 17; vgl. auch Schiwy/Schütz/Dörr/Ernst Übertragungssysteme, S. 532 f.

[43]

Zu DVB-T2 1. Kap. Rn. 11.

[44]

Etwa das Angebot „Entertain“ der Deutschen Telekom, dazu Flatau ZUM 2007, 1 ff.; Spoerr/Luczak ZUM 2010, 553.

[45]

Noch größere Datenmengen können durch das sog. Vectoring, einer Erweiterung von VDSL2, übertragen werden. Nachdem die Telekom Deutschland GmbH Ende 2012 bei der BNetzA beantragt hatte, die Zugangsmöglichkeiten für Wettbewerber zur Teilnehmeranschlussleitung, der sog. letzten Meile, einzuschränken, um Vectoring in ihrem Netz einsetzen zu können, wurde der Ausbau dieser High-Speed-Datennetze durch die BNetzA mit endgültiger, von der EU-Kommission bestätigter, Entscheidung v. 29.8.2013 zwar grundsätzlich genehmigt. Allerdings muss die Telekom ihren Wettbewerbern grundsätzlich weiterhin Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung gewähren. Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung besteht nur dann, wenn sie selbst oder ein anderes Unternehmen dort Vectoring einsetzen will. Nach dem derzeitigen Stand der Technik ist nämlich nur der Zugriff jeweils eines einzigen Unternehmens auf alle Kupfer-Doppeladern am Kabelverzweiger möglich. Vgl. dazu die Pressemitteilung der BNetzA v. 29.8.2013. Die BNetzA veröffentlicht regelmäßig Entgeltvorschläge für die Teilnehmeranschlussleitung. Am 20.4.2016 wurde hier etwa vorgesehen, dass die Telekom ab Juli 2016 monatlich 10,02 EUR von ihren Wettbewerbern für die Anmietung der TAL am Hauptverteiler (HVt-TAL) verlangen darf, vgl. Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 20.4.2016, abrufbar unter www.bundesnetzagentur.de/SharldDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/160420_TAL.html.

[46]

BVerfGE 12, 205, 226; 31, 314, 325.

[47]

S.o. 3. Kap Rn. 10.

[48]

RL 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABlEU Nr. L 332/27, S. 35.

[49]

RL 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.3.2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABlEU Nr. 95/1. Zum aktuellen Stand der Überarbeitung der Richtlinie vgl. Rn. 18.

[50]

Spindler/Schuster/Mann/Smid 7. Teil Rn. 5.

[51]

Dörr/Kreile/Cole/Schüller B, Rn. 161.

[52]

Die politischen und strafprozessualen Auswirkungen der Affäre (möglicher Eingriff des Justizministers in die Ermittlungen der Generalbundesanwaltschaft) sollen hier ausgeklammert werden, vgl. hierzu Löbbert ZRP 2015, 161 sowie Trentmann ZRP 2015, 198.

[53]

Vgl. Gersdorf/Paal Beck'scher Online-Kommentar Informations- und Medienrecht/Kühling 16. Edition Stand: 1.5.2017, Art. 5 GG Rn. 46.

[54]

Vgl. EGMR NJW 2012, 1053.

[55]

Vgl. zuletzt BVerfG NJW 2015, 3430.

[56]

Hierzu Schaar Editorial MMR 2015, 557.

[57]

Schmidt-De Caluwe NVwZ 2007, 640.

[58]

Www.zeit.de/digital/2017-02/netzpolitik-org-heiko-maas-dokumente-bundesanwaltschaft.

[59]

Zirpins epd medien 12/2007, 3 ff.

[60]

Bei weniger als 500 potenziellen Nutzern wäre die Zuordnung zum Rundfunk gem. § 2 Abs. 3 Nr. 1 RStV bereits aufgrund der geringen Rezipientenzahl zu verneinen.

[61]

Hier können Ereignisse und Events in Echtzeit übertragen werden, vgl. www.youtube.com/live.

[62]

Vgl. etwa Artikel in der ZEIT vom 18.4.2013, Feature: Mit der Kanzlerin beim digitalen Kamingespräch.

[63]

ZAK-Pressemitteilung 03/2013 vom 5.4.2013.

[64]

Kunow S. 46.

[65]

Schwartmann/Ohr Rn. 72.

[66]

LG Frankfurt ZD 2016, 494.

[67]

LG Frankfurt ZD 2016, 494, 495.

[68]

LG Frankfurt ZD 2016, 494, 496.

[69]

LG Frankfurt ZD 2016, 494, 497.

[70]

Hierzu Schmidtmann/Schwiering ZD 2014, 448.

[71]

Dolzer/Degenhart Art. 5 Abs. 1 und 2 GG, Rn. 668.

[72]

So Sporn K&R Beihefter 2/2013 zu Heft 5, 2 ff., vgl. dazu unten Rn. 34.

[73]

Vgl. oben Rn. 12.

[74]

Hierzu auch Dörr/Holznagel/Picot ZUM 2016, 920, 933f.

[75]

KOM (2013) 231 final, abrufbar unter https://ec.europa.eu/digital-agenda/sites/digital-agenda/files/convergence_green_paper_de_0.pdf.

[76]

Nach Angaben der Europäischen Kommission wird bis zum Jahr 2016 die Mehrheit der mit einem Fernseher ausgestatteten Haushalte in der EU über ein internetfähiges Gerät verfügen, vgl. KOM (2013) 231 final, S. 3.

[77]

KOM (2013) 231 final, S. 3.

[78]

KOM (2013) 231 final, S. 5 f.

[79]

KOM (2013) 231 final, S. 5.

[80]

KOM (2013) 231 final, S. 8.

[81]

Trotz ihres technikneutralen Ansatzes unterscheidet die AVMD-Richtlinie im Hinblick auf den Umfang der Regulierung zwischen linearen Fernseh- und nichtlinearen Abrufdiensten. Begründet wird dies mit den im Rahmen von nichtlinearen Angeboten erhöhten Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten durch die Verbraucher, vgl. KOM (2013) 231 final, S. 13.

[82]

KOM (2013) 231 final, S. 14 f.

[83]

KOM (2013) 231 final, S. 9.

[84]

KOM (2013) 231 final, S. 15 f.

[85]

KOM (2013) 231 final, S. 12.

[86]

Übersichtliche Synopse abrufbar unter:www.emr-sb.de/gemischte-meldungen/items/emr-veroeffentlicht-deutschsprachige-synopse-zur-novelle-der-avmd-richtlinie-sowie-ersten-impuls-zum-anstehenden-trilog-verfahre.html.

[87]

Vgl. www.emr-sb.de/tl_files/EMR-SB/content/PDF/AVM-Beitraege/EMR-AVMD-Impulse-1708-01-Anwendungsbereich.pdf; die allgemeine Ausrichtung des Rates zielt darüber hinaus darauf ab, dass die Richtlinie auch soziale Medien insoweit erfasst, wie sie die Anforderungen im Hinblick auf die Einstufung als Videoplattformdienst erfüllen, vgl. neuer Erwägungsgrund 3a, https://www.emr-sb.de/tl_files/EMR-SB/content/PDF/AVM-Beitraege/AVMD-Synopse_deutsch.pdf.

[88]

EuGH 21.10.2015 Rs. C-347/14.

[89]

KOM (2016) 287 final, S. 13 f.

[90]

KOM (2016) 287 final, S. 14.

[91]

KOM (2016) 287 final, S. 14, 19.

[92]

KOM (2016) 287 final, S. 2, 14.

[93]

KOM (2016) 287 final, S. 13.

[94]

KOM (2016) 287 final, S. 23.

[95]

Final Report vom 10.5.2017 – A8-0192/2017 abrufbar unter: www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+REPORT+A8-2017-0192+0+DOC+PDF+V0//EN.

[96]

CULT_PR (2016) 587655, 80 f.

[97]

CULT_PR (2016) 587655, 81 f.

[98]

CULT_PR (2016) 587655, 82.

[99]

Rat der Europäischen Union 13624/1/16 REV 1, S. 7.

[100]

Rat der Europäischen Union 13624/1/16 REV 1, S. 8.

[101]

Vgl. etwa zur Zulassungspflicht für den privaten Rundfunk § 20 RStV.

[102]

Beispielhaft kann die Online-Videoplattform YouTube genannt werden, welche seit dem Jahr 2012 auch in Deutschland eine Vielzahl virtueller Themenkanäle anbietet, deren Inhalte eigens hierfür produziert werden. Auf diese Weise können sich die Nutzer aus verschiedenen Spartenkanälen ein auf persönliche Interessen abgestimmtes Programm zusammenstellen, welches – jedenfalls im Hinblick auf die jüngere Zielgruppe – geeignet sein kann, mit den Inhalten der klassischen Rundfunkveranstalter in Konkurrenz zu treten.

[103]

S. dazu (m.w.N.): Sachs/Bethge Rn. 90a f.; Held S. 17-20; Michel ZUM 1998, 350 ff.; Dreier/Schulze-Fielitz Grundgesetz, Bd. I, 3. Aufl. 2013, Art. 5 I, II Rn. 100; von Münch/Kunig/Stark Art. 5 GG Rn. 163; a.A. unter Berufung auf einen individualkommunikativen Charakter des Internets Dolzer/Degenhart Art. 5 GG Rn. 698; Ricker ZUM 2001, 28, 30; weitere Nachweise bei Held S. 17 Fn. 30.

[104]

Eingehend zum verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff Dörr/Schwartmann Der Rundfunkbegriff und die Medienregulierung, Studie im Auftrag der Axel Springer AG, S. 31 ff.

[105]

BVerfGE 73, 118, 121; vgl. auch BVerfGE 119, 181, Ziff. 123.

[106]

Hierzu Dörr/Holznagel/Picot ZUM 2016, 920, 923.

[107]

Kluth/Schulz S. 25.

[108]

Sporn K&R Beihefter 2/2013 zu Heft 5, 2, 5.

[109]

Sporn K&R Beihefter 2/2013 zu Heft 5, 2, 3.

[110]

A.A. Dörr K&R Beihefter 2/2013 zu Heft 5, 9, 12, der ein einheitliches Mediengrundrecht ablehnt, weil der Gesetzgeber ansonsten Gefahr laufe, die namentlich dem Leitmedium Fernsehen nach wie vor zukommende besondere Suggestivkraft zu negieren.

[111]

Sporn K&R Beihefter 2/2013 zu Heft 5, 2, 6, a.A. Dörr K&R Beihefter 2/2013 zu Heft 5, 9, 12 unter Verweis auf die Rspr. des EGMR, welche im Hinblick auf die Schrankenbestimmung des Art. 10 Abs. 2 EMRK und die daraus resultierende Schutzpflicht zwischen Presse und Rundfunk unterscheide.

[112]

Sporn K&R Beihefter 2/2013 zu Heft 5, 2, 8.

[113]

So Holznagel MMR 1/2011, Editorial.

[114]

Hain K&R 2012, 98, 102 f.

[115]

Hierzu 1. Kap. Rn. 22 ff. sowie zu verschiedenen Regulierungsansätzen Kluth/Schulz S. 84 ff.

[116]

Vgl. Dörr/Holznagel/Picot ZUM 2016, 920, 924.

[117]

Schmid ZUM 2011, 457, 460 f.

[118]

Sporn K&R Beihefter 2/2013 zu Heft 5, 2, 6 f.

[119]

Vgl. Schwartmann K&R 5/2013, Editorial.

[120]

Dazu Ferrau ZUM 2017, 632, 633 f.

[121]

Ferrau ZUM 2017, 632, 635 ff.; Gersdorf promedia 2017, 17 f.

[122]

So Gersdorf promedia 2017, 17 f.

[123]

BVerfG 57, 295, 322 f.

[124]

So die Koordinatorin der Medienpolitik Heike Raab Nicht jeder braucht eine Rundfunklizenz, F.A.Z. v. 24.8.2017, S. 13. Vgl. auch die Presseerklärung vom 23.8.2017, www.rlp.de/fr/service/presse/einzelansicht/news/detail/News/raab-zulassungspflicht-fuer-streamingangebote-abschaffen/. Zu einer entsprechenden Podiumsdiskussion auf dem Gamescom-Kongress am 23.8.2017 unter Mitwirkung von Heike Raab, Tobias Schmid und Rolf Schwartmann, vgl. Reinhard, Neue Regeln fürs Netz – Die Gamescom setzt medienpolitische Zeichen, F.A.Z. v. 24.8.2017, 13. Dazu auch Ferrau ZUM 2017, 632, 638 f., der auch darauf hinweist, dass europarechtliche Einschränkungen hierfür nicht ersichtlich sind.

[125]

BVerfGE 7, 198, 208 – Lüth.

[126]

Dörr/Schwartmann Rn. 60 ff.

[127]

Ob sich ein Presseunternehmen für einzelne wertende Äußerungen, also Meinungen, nur auf die Pressefreiheit oder zugleich auf die allgemeine Meinungsfreiheit berufen kann, ist umstritten. Nach der Rspr. des BVerfG sind die in einem Presserzeugnis enthaltenen Äußerungen bereits durch die allgemeine Meinungsfreiheit gedeckt, BVerfGE 85, 1, 11, 12 f.; 97, 391, 400; 113, 63, 75.

[128]

Sachs/Bethge Art. 5 Rn. 55.

[129]

Nach der Parabolantennen-Entscheidung des BVerfG NJW 1994, 1147 muss der Empfang in Deutschland möglich sein.

[130]

Fechner Medienrecht, Rn. 108; dazu insgesamt bezogen auf die Wort- und Bildberichterstattung in der Presse 9. Kap. Rn. 12 ff.

[131]

Dazu Rühl AfP 2000, 17 ff., vgl. zur engeren Betrachtung des EGMR bei der Bildberichterstattung in der sog. „Caroline-Entscheidung“ 9. Kap. Rn. 135 ff.

[132]

BVerfGE 33, 1, 14; 61, 1, 7.

[133]

Dörr/Schwartmann Rn. 65 mit Beispielen.

[134]

BVerfGE 90, 1, 14 f. – Kriegsschuld; 99, 185, 187 – Helnwein.

[135]

BVerfGE 7, 198, 208.

[136]

BVerfGE 68, 226 (260).

[137]

EuGH 13.5.2015 RS C-131/12.

[138]

EuGH 13.5.2015 RS C-131/12 Rn. 81.

[139]

BVerfG NJW 2016, 2870; zur Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik vgl. auch BVerfG ZUM 2017, 594.

[140]

Pressemeldung der Staatsanwaltschaft Mainz v. 4.10.2016; Fahl NStZ 2016, 313, 315 f.

[141]

LG Hamburg 10.2.2017 – 324 O 402/16.

[142]

LG Hamburg 11.5.2017- 324 O 217/17. Dazu Schwartmann Die Kunst des würdevollen Witzes, consulting.de v. 18.5.2017: www.consulting.de/hintergruende/kolumne/einzelansicht/die-kunst-des-wuerdevollen-witzes/

[143]

LG Hamburg 10.7.2012 – 324 O 406/12, BeckRS 2012, 15634.

[144]

Beck'scher Online-Kommentar Informations- und Medienrecht/Söder 14. Edition Stand: 1.11.2016, § 823 BGB Rn. 174.

[145]

BVerfGE 90, 241, 247 – Auschwitzlüge.

[146]

BVerfGE 85, 1, 15 f. – Bayer; 90, 1, 15 – Kriegsschuld.

[147]

Schwartmann pro media 2017, 12, 13.

[148]

Vgl. dazu BVerfGE 12, 205 „Der Rundfunk ist mehr als nur „Medium“ der öffentlichen Meinungsbildung; er ist ein eminenter "Faktor" der öffentlichen Meinungsbildung.“

[149]

Schwartmann pro media 2017, 12, 13.

[150]

Schwartmann FAZ 16.1.2017, S. 9.

[151]

Vgl. aber das am 1.10.2017 in Kraft getretene NetzDG, dazu Kap. 1 Rn. 19 sowie Kap. 11 Rn. 122 und 211.

[152]

Schwartmann pro media 2017, 12, 14.

[153]

Hierzu Schwartmann FAZ 16.1.2017, S. 9.

[154]

BVerfGE 95, 173, 182 – Tabakwerbung.

[155]

Dazu Dörr/Schwartmann Rn. 73.

[156]

Allgemeine Gesetze sind sowohl solche im formellen als auch solche im materiellen Sinne; BVerfGE 72, 183, 186.

[157]

BVerfGE 7 198, 208 – Lüth; 97, 125, 146.

[158]

Es finden sich aber auch Ansätze, die nur noch auf die Sonderrechtslehre abstellen, so BVerfGE 111, 147, 155; BVerfG AfP 2007, 110 – Cicero.

[159]

Dazu Dörr/Schwartmann Rn. 77.

[160]

Dazu eingehend 9. Kap. Rn. 107 ff.

[161]

Allerdings muss bei einer nicht mehr tagesaktuellen Sendung im Hinblick auf den Persönlichkeitsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG neu abgewogen werden. Das Persönlichkeitsrecht des inzwischen verurteilten und inhaftierten Täters kann insbesondere dann überwiegen, wenn durch die Berichterstattung die Resozialisierung – hier insbesondere in Form der Entscheidung über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung – gefährdet ist. BVerfGE 35, 202, 231 f.; dazu Dörr/Schwartmann Rn. 92.

[162]

Schwartmann/Hentsch S. 104 f.; EGMR GRUR 2013, 859; KG Berlin ZUM 2014, 969.

[163]

EGMR GRUR 2013, 859 Rn. 38 f.

[164]

EGMR GRUR 2013, 859 Rn. 39.

[165]

S. dazu unten 7. Kap. Rn. 20 ff.

[166]

Dazu 9. Kap. Rn. 54 ff.

[167]

BVerfGE 33, 1, 17.

[168]

BVerfGE 111, 147, 157 f.; dazu Pieroth/Schlink Rn. 599a.

[169]

Pieroth/Schlink Rn. 602.

[170]

S. auch Pieroth/Schlink Rn. 603.

[171]

Zu diesem Begriff Pieroth/Schlink Rn. 274 ff.

[172]

BVerfGE 7, 198, 208 f. – Lüth.

[173]

BVerfGE 7, 198, 208 f. – Lüth; dazu Dörr/Schwartmann Rn. 83.

[174]

BVerfGE 7, 198, 212.

[175]

So BVerfGE 27, 88, 102.

[176]

Pieroth/Schlink Rn. 604.

[177]

BVerfGE 21, 362, 373; 31, 314, 322.

[178]

BVerfGE 59, 238, 254; 31, 314, 322; 74, 297, 318; 78, 101, 102; 87, 181, 194.

[179]

So für Art. 10 GG BVerfGE 107, 299, 310 f.

[180]

BVerfGE 107, 299, 309 f.

[181]

BVerfGE 57, 295, 319.

[182]

BVerfGE 97, 298 – extra radio. Auch der EGMR AfP 1994, 281 geht seit der Entscheidung Lentia Informationsverein davon aus, dass jedenfalls Art. 10 EMRK die private Rundfunkveranstalterfreiheit garantiert, vgl. dazu Dörr/Schwartmann Rn. 182, 496.

[183]

BGHZ 205, 195.

[184]

OLG Köln K&R 2016, 749; dazu insgesamt Dietrich, UFITA, 2016, 417 ff. Eingehend dazu auch 4. Kap. Rn. 32 f.

[185]

BVerfGE 91, 125, 134 f.; Pieroth/Schlink Rn. 574.

[186]

BVerfGE 35, 202, 222; Pieroth/Schlink Rn. 574.

[187]

BVerfGE 35, 202 ff.

[188]

Angesichts der rasanten technologischen Entwicklung wird heute allerdings auch bestimmten über das Internet verbreiteten audiovisuellen Angeboten eine vergleichbare Suggestivkraft und Reichweite schwerlich abgesprochen werden können. Allein die Breitenwirkung des Internets ist (noch) nicht mit derjenigen des Fernsehens bzw. des Rundfunks identisch. Zu Suggestivwirkung und Reichweite vgl. pointiert auch BVerfGE 119, 181, Ziff. 116.

[189]

S.o. Rn. 45 ff.

[190]

Rundfunkfreiheit als „dienende Freiheit“, dazu Beck'scher Online-Kommentar Informations- und Medienrecht/Kühling 14. Edition Stand: 1.11.2016, Art. 5 GG Rn. 80; BVerfGE 57, 295, 320 ff.

[191]

Zur neuen öffentlich-rechtlichen Rundfunkfinanzierung durch Beiträge vgl. 4. Kap. Rn. 64 ff.

[192]

Vgl. den Überblick in Dörr/Schwartmann Rn. 141 ff. und die Zusammenstellung bei Fechner Rn. 856 ff.

[193]

BVerfGE 12, 205 ff.

[194]

Dazu unten Rn. 72.

[195]

BVerfGE 41, 314 ff.

[196]

Dörr/Schwartmann Rn. 143.

[197]

BVerfGE 57, 295 ff.

[198]

BVerfGE 73, 118 ff.

[199]

Dazu unten Rn. 76 ff.

[200]

BVerfGE 74, 297.

[201]

BVerfGE 83, 238.

[202]

BVerfGE 83, 238, 302 f. unter Verweis auf BVerfGE 74, 297, 353.

[203]

BVerfGE 87, 181.

[204]

BVerfGE 90, 60.

[205]

S.u. 4. Kap. Rn. 90 ff.

[206]

Vgl. dazu Dörr/Schwartmann Rn. 215 ff.

[207]

BVerfGE 119, 181 ff.

[208]

S. dazu unten 4. Kap. Rn. 41 ff.; 4. Kap. Rn. 91 ff.

[209]

Zu dieser Entscheidung etwa Anschlag Karlsruher Klassiker, Funkkorrespondenz 37/2007, 3 ff.; Schwarzkopf Funkkorrespondenz 42/2007, 3 ff.; Lilienthal epd medien 74/2007, 2; Schulz epd medien 77/2007, 6 f.; Hahn MMR 2007, 613 f.

[210]

BVerfGE 121, 30 ff.

[211]

BVerfGE 35, 202 ff.

[212]

BVerfGE 92, 203.

[213]

BVerfG NVwZ 1996, 781.

[214]

BVerfGE 97, 228.

[215]

BVerfGE 97, 298.

[216]

BVerfG NJW 1999, 709 f.

[217]

BVerfG NVwZ-RR 1999, 376 ff.

[218]

BVerfG AfP 2007, 110. Weil der freiheitliche Rechtsstaat nicht einmal den Anschein erwecken darf, er würde Journalisten mittels des Strafrechts von kritischer Recherche und Berichterstattung abhalten, ist in § 353b Abs. 3a StGB nunmehr die Rechtswidrigkeit der Beihilfe zum Geheimnisverrat ausgeschlossen, wenn sich der Medienangehörige darauf beschränkt, geheimes Material entgegenzunehmen, auszuwerten oder zu veröffentlichen. Überdies reicht zur Beschlagnahme verdächtigen Materials künftig nicht mehr nur ein einfacher Tatverdacht gegen den jeweiligen Journalisten aus. Vielmehr bedarf es eines dringenden Tatverdachts (§ 97 Abs. 5 S. 2 StPO). Diese Änderungen gehen auf den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht (PrStG) zurück. Auf diese Weise wird insbesondere der für die Pressefreiheit zentrale Quellen- und Informantenschutz gestärkt, vgl. dazu Pressemitteilung des BMJ v. 11.5.2012, abrufbar unter www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen.

[219]

BVerfGE 119, 1, 18.

[220]

BVerfGE 136, 9.

[221]

ZDF-Staatsvertrag vom 31.8.1991, in der Fassung des Siebzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, in Kraft seit 1.1.2016.

[222]

Hierzu eingehend Bortnikov JuS 2017, 27.

[223]

Hierzu auch Bäumerich ZUM 2016, 947.

[224]

Www.zdf.de/zdfunternehmen/zdf-verwaltungsrat-mitglieder-100.html.

[225]

Zur Neukonstituierung des MDR-Rundfunkrates auf Grundlage des noch alten MDR-Staatsvertrages Zimmermann ZUM 2016, 411.

[226]

So etwa eine Verfassungsbeschwerde der Firma Sixt, in der es um die Verfassungsmäßigkeit von Rundfunkbeiträgen für Unternehmen geht, nachdem das Bundesverwaltungsgericht zuvor eine Klage von Sixt und dem Discounter Netto abgewiesen hatte. Grund der Klage war, dass aus Sicht der klagenden Unternehmen die Bemessung des Beitrags nach der Anzahl von Betriebsstätten, Beschäftigten und Firmenfahrzeugen unrechtmäßig sei, da Unternehmen mit vielen Filialen benachteiligt würden, BVerwG vom 7.12.2016 – 6 C 12.15, 6 C 13.15, 6 C 14.15, 6 C 49.15, zitiert nach juris. Siehe hierzu ausführlich Kap. 4 Rn. 70.

[227]

BVerwG vom 25.1.2017 – 6 C 15.16; 6 C 23.16 et al.

[228]

EuGH 13.5.2015 RS C-131/12.

[229]

BGH MDR 2013, 151.

[230]

Aktenzeichen beim BVerfG 1 BvR 16/13.

[231]

Hierzu Artikel in der TAZ vom 2.1.2017, Peter T. versucht zu verschwinden.

[232]

BVerfGE 20, 56, 97 f.; 35, 202, 221 f.

[233]

BVerfGE 57, 295, 319 f. – 3. Rundfunkurteil.

[234]

BVerfGE 7, 198, 208 – Lüth; 90, 27, 31 f. – Parabolantenne.

[235]

Dazu Dörr/Schwartmann Rn. 86 ff.

[236]

Dazu Löffler/Ricker Presserecht, 39. Kap. Rn. 6 ff.

[237]

Dazu Auer-Reinsdorff/ConradWitte/Auer-Reinsdorff Rn. 49–50.

[238]

BVerfGE 119, 181, Ziff. 115.

[239]

BVerfGE 57, 295, 319 – FRAG; 83, 238, 295; 87, 181, 197 – WDR; dazu Dörr/Schiedermair Die Deutsche Welle, 2003, S. 33 f.; dazu auch Beater Rn. 226 ff.

[240]

Dazu Gersdorf/Paal Beck'scher Online-Kommentar Informations- und Medienrecht/Kühling 16. Edition Stand: 1.5.2017, Art. 5 GG Rn. 80.

[241]

Dazu Dörr/Schwartmann Rn. 170.

[242]

Kull AfP 1987, 365.

[243]

Fuhr ZUM 1987, 145, 146; Wieland Die Freiheit des Rundfunks, 1984, S. 94 ff.

[244]

Dazu auch Beater Rn. 222 ff.

[245]

BVerfGE 73, 118, 152 ff. – Niedersachsen.

[246]

Dörr/Schwartmann Rn. 171 f.

[247]

BVerfGE 119, 181, Ziff. 115.

[248]

Vgl. statt vieler Hain Rundfunkfreiheit und Rundfunkordnung, 1993, S. 118 ff.; ders. JZ 2005, 939 ff.; Fink DÖV 1992, 805 ff.; Pestalozza NJW 1991, 2158 ff.; Degenhart AfP-Sonderheft 2007, 24, 27 ff.; jüngst auch Klein FAZ v. 19.7.2007, S. 7; vgl. mit einer Zusammenstellung der ablehnenden Stimmen Schüller S. 80 ff., mit der Gegenauffassung etwa Ruck AöR 117 (1992), 542 ff.; Ladeur/Gostomzyk JuS 2002, 1145 ff.; Hoffmann-Riem Kommunikationsfreiheiten, 2002, S. 35.

[249]

Differenzierend Dörr/Kreile/Cole/Schüller-Keber B, III. Rn. 152.

[250]

Zur Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Bestimmungen zur Zusammensetzung der Aufsichtsgremien des ZDF wegen Verstoßes gegen das Gebot der Staatsferne vgl. BVerfG v. 25.3.2014, BVerfGE 136, 9 sowie 4. Kap. Rn. 12 ff.

[251]

Bethge Rundfunkfreiheit und öffentlich-rechtlicher Organisationsvorbehalt, S. 70.

[252]

Zur Parallele mit der Staatsfreiheit politischer Parteien Schwartmann Verfassungsfragen der Allgemeinfinanzierung politischer Parteien, S. 30 f.

[253]

BVerfG 25.3.2014 – BVerfGE 136, 9 Rn. 43.

[254]

BVerfGE 90, 60, 88; dazu Gersdorf Grundzüge des Rundfunkrechts, Rn. 142; zuletzt BVerfG 25.3.2014 – 1 BvF 1/11 und 1 BvF 4/11, Rn. 45.

[255]

BVerfGE 12, 205, 263; 83, 238, 330.

[256]

BVerfGE 73, 118, 165; 83, 238, 330.

[257]

BVerfGE 12, 205, 263; 73, 118, 165; 83, 238, 336.

[258]

BVerfGE 73, 118, 165.

[259]

Vgl. zu diesem Problem unten 4. Kap. Rn. 8 ff.

[260]

BVerfGE 73, 118, 165; 83, 238, 330.

[261]

Bereits im Februar 2009 hatte die Mehrheit der Unionsparteien im 14-köpfigen ZDF-Verwaltungsrat, insbesondere dessen ehemaliger stellvertretender Vorsitzender und damaliger hessischer Ministerpräsident Roland Koch, angekündigt, Brenders bis März 2010 laufenden Vertrag nicht zu verlängern. Koch hatte seine Kritik mit fallenden Einschaltquoten in der Informationssparte des ZDF begründet; vgl. Dörr K&R 2009, 555 ff.

[262]

BVerfGE 136, 9; vgl. dazu eingehend 3. Kap. Rn. 64 und 4. Kap. Rn. 12 ff.

[263]

BVerfGE 121, 30 ff.

[264]

BVerfGE 121, 30, 54 f., vgl. auch Dörr/Schwartmann Rn. 174a f.

[265]

BVerfGE 57, 295, 320, 323; dazu Dörr ZWeR 2004, 159, 164.

[266]

BVerfGE 57,295, 324; 83, 238, 296 f.; dazu Dörr ZWeR 2004, 159, 164.

[267]

BVerfGE 57, 295, 321, 325; Dolzer/Degenhart Art. 5 Abs. 1 und 2 GG Rn. 638.

[268]

Dolzer/Degenhart Art. 5 Abs. 1 und 2 GG Rn. 638.

[269]

BVerfGE 12, 205, 261; 31, 314, 326.

[270]

BVerfGE 57, 295, 323; 73, 118, 153.

[271]

Dolzer/Degenhart Art. 5 Abs. 1 und 2 GG Rn. 769 ff.; zu damit verbundenen Problemen unten 4. Kap. Rn. 8 ff.

[272]

Dolzer/Degenhart Art. 5 Abs. 1 und 2 GG Rn. 638.

[273]

BVerfGE 57, 295, 326.

[274]

Vgl. etwa die Anforderungen in §§ 31 und 33 ff. LMG NRW.

[275]

BVerfGE 87, 181, 201; 90, 60, 91 f.

[276]

BVerfGE 119, 181, Ziff. 124.

[277]

BVerfGE 90, 60, 92.

[278]

Vgl. BVerfGE 87, 181, 201.

[279]

BVerfGE 119, 181, Ziff. 124.

[280]

Vgl. zum „Google Hangout“ der Kanzlerin etwa Artikel in der ZEIT v. 18.4.2013, Feature: Mit der Kanzlerin beim digitalen Kamingespräch sowie zur Frage, ob es sich hierbei um Rundfunk handelt, 3. Kap. Rn. 15.

[281]

Artikel im Spiegel vom 6.3.2015, Merkels wunderbare Facebook-Welt, in dem von einer “perfekten Inszenierung der Koalitionsarbeit“ die Rede ist.

[282]

Obwohl nicht dem Rundfunkrecht zuzuordnen, haben neben dem RStV insbesondere das Telekommunikationsrecht (19. Kap.), das Kartellrecht (13. Kap.) und das Recht der Telemedien (10. Kap.) enge Berührungspunkte zum Rundfunkrecht. Für das Gebiet des Telekommunikationsrechts kommt indes dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zu (vgl. Art. 73 Abs. 1 Nr. 7, 87f Abs. 1 GG). Für das Kartellrecht ist er lediglich in konkurrierender Gesetzgebung zuständig (Art. 74 Abs. 1 Nr. 16), hat jedoch durch Schaffung des GWB von seiner Gesetzgebungsbefugnis zu Lasten der Länder Gebrauch gemacht. Im Bereich der Telemedien haben sich Bund und Länder darauf verständigt, dass der Bund seine Gesetzgebungskompetenz für den wirtschaftsregulierenden Bereich durch das TKG und TMG ausübt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG), während den Ländern die inhaltsbezogene Regulierung im Rahmen des RStV überlassen bleibt (Art. 30, 70 GG).

[283]

Bei Staatsverträgen handelt es sich von der Rechtsnatur her nach Maurer Staatsrecht I, § 10 Rn. 62, der zur Begründung auf Art. 32 Abs. 3 GG hinweist, um einen eigenen Typ des „Zwischen-Länder-Rechts“. Diese staatliche Handlungsform des föderativen Vertragsrechts der Bundesrepublik Deutschland ist mangels Beteiligung des Bundes nicht Bundesrecht, mangels Beschränkung auf ein Bundesland handelt es sich aber auch nicht um typisches Landesrecht. Da kein Vertragsschluss zwischen den Ländern als Völkerrechtssubjekte, sondern als Glieder des Bundesstaates vorliegt, handelt es sich auch nicht um Völkerrecht. Die rechtlichen Wirkungen eines solchen Staatsvertrages lassen sich jedoch mit denen eines völkerrechtlichen Vertrages vergleichen. Dazu Dörr/Schwartmann Rn. 152.

[284]

So Maurer Staatsrecht I, § 10 Rn. 66.

[285]

Zum Grundsatz der Trennung von Werbung und Programm sowie der Abgrenzung ausnahmsweise zulässiger Produktplatzierung von der stets unzulässigen Schleichwerbung und Themenplatzierung, vgl. OVG Rheinland-Pfalz 22.8.2013 – 2 A 10002/13 – juris.

[286]

Ausf. s.u. 6. Kap. Rn. 1 ff.

[287]

S. dazu unten 4. Kap.

[288]

Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 11 Rn. 7. Dazu unten 4. Kap. Rn. 22 ff.

[289]

Dazu unten 4. Kap. Rn. 96 ff.

[290]

Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 19 Rn. 8.

[291]

Dazu 5. Kap.

[292]

S. dazu 5. Kap. Rn. 34 ff.

[293]

5. Kap. Rn. 41 ff.

[294]

Dazu 10. Kap. Rn. 122 ff.

[295]

Dazu Hoeren NJW 2007, 801 ff.; zu den Grundprinzipien der Telemediendienste 10. Kap. Rn. 50 ff.

[296]

Vgl. zur Ersetzung des Teledienstegesetzes (TDG) sowie des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) durch das Telemediengesetz (TMG) Dörr/Schwartmann Rn. 277.

[297]

Z.B. LT-Drucks. Rheinland-Pfalz, 15/432, 18.

[298]

Neben und zeitgleich zu einer Rundfunkübertragung erfolgende Ausstrahlung eines Rundfunkprogramms über das Internet.

[299]

Alleinige Übertragung eines Rundfunkprogramms im Internet.

[300]

So die Begr. zum 9. RÄStV, LT-Drucks. Rheinland-Pfalz 15/432, 18.

[301]

So die Begr. zum 9. RÄStV LT-Drucks. Rheinland-Pfalz, 15/432, 18.

[302]

So die Begr. zum 9. RÄStV LT-Drucks. Rheinland-Pfalz, 15/432, 18.

[303]

Dazu eingehend 10. Kap. Rn. 66 f.

[304]

Vgl. die Begr. zum 9. RÄStV, LT-Drucks. Rheinland-Pfalz 15/432, 24; dazu eingehend 10. Kap. Rn. 69 ff. und 169 ff.

[305]

Vgl hierzu eingehend 4. Kap. Rn. 64 ff.

[306]

Vgl. dazu 4. Kap. Rn. 70.

[307]

Zwei von Degenhart im Auftrag eines Autovermieters bzw. des Handelsverbands Deutschland erstellte Gutachten erklären die Reformvorschläge sowie deren spätere Umsetzung unter mehreren Aspekten für verfassungswidrig. Das Gutachten von Kirchhof sowie das von ARD, ZDF und Deutschlandradio in Auftrag gegebene Gutachten von Kube kommen indes zur Verfassungsmäßigkeit der neuen Rundfunkfinanzierung, vgl. dazu 4. Kap. Rn. 69.

[308]

Dazu Gersdorf/Paal Beck'scher Online-Kommentar Informations- und Medienrecht/Martini 16. Edition Stand: 1.5.2017 Präambel zum RStV Rn. 36.

[309]

BVerfGE 136, 9, hierzu 3. Kap. Rn. 64.

[310]

Dazu Bornemann/Erdemir/Schwartmann/Hentsch § 1 Rn. 6 ff.

[311]

Dazu eingehend 7. Kap. Rn. 20 ff.

[312]

Verfügbar unter www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/20._RAEStV_endg_m.Unterschriften.pdf. Ein Überblick über den aktuellen Stand der Rundfunkstaatsverträge findet sich unter www.rlp.de/ar/landesregierung/staatskanzlei/medienpolitik/.

[313]

So die Begründung zum 20. RStV, abrufbar unter www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/Begruendung_20._RAEStV-endgueltig.pdf.

[314]

Dazu 5. Kap. Rn. 21 ff.

[315]

S. dazu 5. Kap. Rn. 9 ff.

[316]

Gesetz über das „Westdeutscher Rundfunk Köln“ (WDR-Gesetz) in der Fassung vom 6.12.2016, in Kraft getreten am 15.12.2016 und zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 6.12.2016 (GV, NRW, S. 1052).

[317]

Vgl. Krautscheid MMR 2010, 1, Ricke MMR 2010, X. sowie umfassend Schwartmann/Sporn LMG NRW.

[318]

Zu den Regelungen des neuen Landesmediengesetzes im Einzelnen Schwartmann/Sporn LMG NRW, 2013.

[319]

Im Detail vgl. hierzu Schwartmann/Sporn/Müller/Schwartmann LMG NRW, §§ 33a ff.; Schwartmann Beteiligung von Presseunternehmen am Rundfunk in Nordrhein-Westfalen – Rechtsgutachten zur Novellierung des § 33 Abs. 3 LMG NRW, 2009, S. 174 ff.; Schwartmann ZUM 2009, 842; Kocks/Senft AfP 2010, 336; vgl. krit. Holznagel ZUM 2009, 620; Hain K&R 2009, 613.

[320]

Welchen Umfang das Rundfunkrecht angenommen hat, macht etwa die Sammlung zum Medienrecht von Ring mit mehr als 5 000 Seiten deutlich.

1. Teil Medienrecht › Rundfunkrecht › 4. Kapitel Öffentlich-rechtlicher Rundfunk

4. Kapitel Öffentlich-rechtlicher Rundfunk

Inhaltsverzeichnis

I. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten

II. Organisation und Aufsicht

III. Programmauftrag

IV. Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

Literatur:

Bäumerich Transparenz und öffentlich-rechtlicher Rundfunk – zwei Jahre nach der Entscheidung über den ZDF-Staatsvertrag, ZUM 2016, 947; Beater Medienrecht, 2007; Birk Steuerrecht, 19. Aufl. 2016; Bortnikov Staatsverträge der Länder, JuS 2017, 27; Böge/Doetz/Dörr/Schwartmann Wieviel Macht verträgt die Vielfalt, 2007; Bornemann Ein Zwischenruf zur Rechtsnatur des Rundfunkbeitrags, K&R 2013, 557; Brenner Zur Gewährleistung des Funktionsauftrags durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, 2002; Bullinger Von presseferner zu pressenaher Rundfunkfreiheit, JZ 2006, 1137; Calliess/Ruffert (Hrsg.) Kommentar zu EUV und AEUV, 5. Aufl. 2016; von Coelln Rundfunkgebühr für internetfähige Computer, jurisPR-ITR 22/2012 Anm. 4; Degenhart Rundfunkrecht in der Entwicklung, K&R 2007, 1; ders. Die Entwicklung des Rundfunkrechts im Jahr 2008, K&R 2009, 289; ders. Duale Rundfunkordnung im Wandel, AfP-Sonderheft 2007, 24; ders. Rechtsfragen einer Neuordnung der Rundfunkgebühr, ZUM 2009, 374; ders. Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K&R Beihefter 1/2013 zu Heft 3, 1; ders. Verfassungsrechtliche Zweifelsfragen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, ZUM 2011, 193; Dolzer/Kahl/Waldhoff (Hrsg.) Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Loseblatt,; Dörr Der klassische Auftrag – Öffentlich-rechtlicher Rundfunk ist als Kulturträger so wertvoll wie nie, Funkkorrespondenz 29/2013, 13; ders. „Die Macht der Freundeskreise ist sehr groß“ – Fragen an Tabea Rößner und Prof. Dr. Dieter Dörr, pro media 12/2013, 15; ders. Vielfaltsicherung im bundesweiten Fernsehen, AfP-Sonderheft 2007, 33; ders. Die Mitwirkung des Verwaltungsrates bei der Bestellung des ZDF-Chefredakteurs und das Problem der Gremienzusammensetzung, K&R 2009, 555; ders. Aktuelle Fragen des Drei-Stufen-Tests, ZUM 2009, 897; ders. Die rechtliche Einordnung der Must-carry-Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag und in den Landesmediengesetzen, ZUM 2013, 81; ders. Medienrecht: Einspeiseentgelte für Kabelverbreitung JuS 2016, 86; Dörr/Holznagel/Picot Legitimation und Auftrag des öffentlich-rechtlichen Fernsehens in Zeiten der Cloud, ZUM 2016, 920; Dörr/Kreile/Cole Handbuch Medienrecht, 2. Aufl. 2010; Dörr/Schwartmann Medienrecht, 5. Aufl. 2015; Dörr/Wagner Regional differenzierte Werbung in bundesweit verbreiteten Fernsehprogrammen, ZUM 2013, 525; Eberle Neue Verbreitungswege, neue Angebote – die Sicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ZUM 2007, 439; Engels/Jürgens/Fritzsche Die Entwicklung des Telemedienrechts im Jahr 2006, K&R 2007, 57; Fechner Medienrecht, 17. Aufl. 2016; Fiedler Das Verbot der Tagesschau-App – Rechtsstaatliche Normalität als medienpolitischer Meilenstein, K&R 2012, 795; Fink/Keber Übertragungspflichten ohne Einspeiseentgelt? Die Verbreitung öffentlich-rechtlicher Fernseh- und Hörfunkprogramme durch Kabelnetze, MMR-Beil. 2013, 1; Flatau Neue Verbreitungsformen für Fernsehen und ihre rechtliche Einordnung: IPTV aus technischer Sicht, ZUM 2007, 1; Gersdorf Der Rundfunkbegriff – Vom technologieorientierten zum technologieneutralen Begriffsverständnis, Schriftenreihe LPR Hessen, Bd. 24, 2007; Gersdorf/Paal Beckʼscher Online-Kommentar Informations- und Medienrecht, 14. Edition 2016; ders. Grundzüge des Rundfunkrechts, 2003; ders. Legitimation und Limitierung von Online-Angeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, 2009; ders. Verbot presseähnlicher Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, AfP 2010, 421; Gounalakis Regulierung von Presse, Rundfunk und elektronischen Diensten in der künftigen Medienordnung, ZUM 2003, 180; Grewenig Rechtsprobleme im Zusammenhang mit der Überarbeitung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation (TK-Review) durch die Europäische Kommission – aus Sicht des privaten Rundfunks, ZUM 2007, 96; Groh Wie viele Wohnungen, so viele Beiträge ZUM 2015, 651; Hahn/Vesting (Hrsg.) Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012; Hain Die Must-Carry-Regelungen des deutschen Medienrechts im Hinblick auf Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, 2013; Hain/Brings Die Tagesschau-App vor Gericht – Eine kritische Würdigung der Entscheidung des LG Köln, Urteil v. 27.9.2012 – 31 O 360/11, WRP 2012, 1495; Hain/Wierny Filmförderung vor dem Hintergrund von Programmautonomie und Funktionsauftrag der öffentlich-rechtlichen Anstalten, K&R 2013, 448; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner Rundfunkstaatsvertrag, Loseblatt; Held Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und neue Dienste, 2006; Herrmann/Lausen Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2004; Hesse Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2003; Hoeren Das Telemediengesetz, NJW 2007, 801; Hoffmann-Riem Fast nichts wird so bleiben wie bisher, Anmerkungen zum Rundfunk in der Online-Welt, Funkkorrespondenz 28-29/2007, 3; Holtz-Bacha Von der Fernseh- zur Mediendiensterichtlinie, Media Perspektiven 2/2007, 113; Holznagel Digitalisierung der Medien – Regulatorische Handlungsoptionen, Gutachten im Anhang zum Zweiten Bericht des Medienrates, 2006; ders. Der Rundfunkbegriff in der Differenzierung kommunikativer Dienste, AfP 1996, 9; Holznagel/Salwitzek Doppelt hält besser – Wer zahlt für das Kabelfernsehen?, K&R 2013, 454; Hopf Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, K&R 2011, 6; Huber Medienkonzentrationskontrolle als Herausforderung an das Verwaltungsrecht, Die Verwaltung 2007, 1; Interview mit Dr. Eckart Gaddum, pro media 6/2013, 12; Interview mit Marion Walsmann, pro media 6/2013, 6; Janik Der deutsche Rundfunkbegriff im Spiegel technischer Entwicklungen, AfP 2000, 7; Kämmerer Rundfunkbeitrag oder verkappte Wohnungssteuer?, DStR 2016, 2370; KEK Crossmediale Verflechtungen als Herausforderung für die Konzentrationskontrolle, 2007; Kirchhof Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, 2010; Klotz/Brandenberg Der novellierte EG-Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation – Anpassungsbedarf im TKG, MMR 2010, 147; Kratzmann Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG: Freiheit für den Rundfunk und Freiheit vom Rundfunk, DöV 2015, 743; Krautscheid NRW beschreitet neue Wege in der Medienkonzentration, MMR 2010, 1; Kube Der Rundfunkbeitrag – Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten im Auftrag von ARD, ZDF und Deutschlandradio, 2013; Ladeur Anmerkung zu LG Köln, Urteil v. 14. März 2013 – 31 O (Kart) 466/12; ders. Entgeltpflicht für die Kabeleinspeisung von Programmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten?, ZUM 2012, 939; ders. Zur Verfassungswidrigkeit der Regelung des Drei-Stufen-Tests für Onlineangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach § 11 f. RStV, ZUM 2009, 906; Lerche Aspekte des Schutzbereichs der Rundfunkfreiheit, AfP-Sonderheft 2007, 52; Michel Rundfunk und Internet, ZUM 1998, 350; Lilienthal epd medien 39/2007, Editorial; Müller-Terpitz Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und neue Medien – Eine gemeinschafts- und verfassungsrechtliche Betrachtung, AfP 2008, 335; Neuhoff Die Dynamik der Medienfreiheit am Beispiel von Presse und Rundfunk – Zur Operationalisierung des Verbots nichtsendungsbezogener presseähnlicher Telemedienangebote der Rundfunkanstalten, ZUM 2012, 371; ders. Verlage contra öffentlich-rechtlichen Rundfunk – Die Tagesschau-App vor Gericht, jurisPR-ITR 24/2012 Anm. 6; Noske Ist das duale System reformbedürftig?, ZRP 2007, 64; Ory Nur die Tagesschau wäre ein bisschen wenig, K&R 3/2011 Editorial; Pagenkopf Rundfunkbeitrag als Demokratieabgabe?, NJW 2016, 2535; Papier/Schröder Online-Angebote und Rundfunk, Funkkorrespondenz 32/2010, 3; Paschke/Berlit/Meyer Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl. 2016; Paulus/Nölscher Rundfunkbegriff und Staatsferne im Konvergenzzeitalter, ZUM 2017, 179; Peifer Tagesschau-App – Wirklich ein Fall für das Wettbewerbsrecht?, GRUR-Prax 2012, 521; Redaktion beck-aktuell OLG Köln: „Tagesschau App“ wegen Presseähnlichkeit unzulässig becklink2004531; Redaktion MMR-Aktuell OLG Köln: Tagesschau-App ist eine zulässiges Medienangebot, MMR-Aktuell 2014, 354080; dies. OLG Köln: Tagesschau-App wegen Presseähnlichkeit unzulässig, MMR-Aktuell 2016, 381683; Renck-Laufke Das Spannungsverhältnis zwischen Landesmedienanstalten und KEK am Beispiel des Springerkonzerns, ZUM 2006, 907; Ricke Ein Überblick über das novellierte Medienrecht Nordrhein-Westfalens, MMR 1/2010, X; Ricker Die Nutzung des Internets als dritte Säule des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ZUM 2001, 28; Ridder ZDF-Check. Das Bundesverfassungsgericht und die Freundeskreise, epd medien 45/2013, 2; Rippert Rechtsbeziehungen in der virtuellen Welt, ZUM 2007, 272; Roether Rundfunkfinanzierung: Gebühr wird Beitrag, epd medien 45/2010, 3; Schiwy/Schütz/Dörr Lexikon des Medienrechts, 5. Aufl. 2010; Schmidtmann Die neue „heute“-App des ZDF – ein presseähnliches Angebot?, ZUM 2013, 536; Schmitz Übersicht über die Neuregelungen des TMG und des RStV, K&R 2007, 135; Schneider Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder“, ZUM 2013, 472; Schüller Die Auftragsdefinition für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nach dem 7. und 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, 2007; Schütz Kommunikationsrecht, 2005; Schütz/Schreiber Anpassungsbedarf des digitalen Must-carry-Regimes im RStV, MMR 2014, 161; Schwartmann Beteiligung von Presseunternehmen am Rundfunk in Nordrhein-Westfalen – Rechtsgutachten zur Novellierung des § 33 Abs. 3 LMG NRW, 2010; ders. Ein neues Medienkonzentrationsrecht für Nordrhein-Westfalen, ZUM 2009, 842; Schwartmann/Sporn Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen, 2013; Sokoll Der neue Drei-Stufen-Test für Telemedienangebote öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, NJW 2009, 885; Spindler/Schuster Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015; Spoerr/Luczak Die Digitalisierung in Kabelnetzen 2010-2020: Staatliche Handlungsoptionen, ZUM 2010, 553; Starck Anmerkung zu LG Köln, Urteil v. 27.9.2012 – 31 O 360/11; Streinz EUV/EGV, 2. Aufl. 2012; Telecoms and Media An overview of regulation in 52 jurisdictions worldwide, 2009; Truppe Die Richtlinie über Audiovisuelle Dienstleistungen, medien und recht 2007, 3; Trute/Broemel Der Verbreitungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten – Einspeisung und Vergütung von Programmen mit Must-Carry-Status in Kabelnetzen, MMR-Beilage 11/2012, 1; Wagner Aufsichtsmittel im dualen Rundfunksystem – Ungerechtfertigte Ungleichbehandlung?, ZUM 2013, 850; Westphal Föderale Privatrundfunkaufsicht im demokratischen Verfassungsstaat, 2007; Wille Rechtsprobleme im Zusammenhang mit der Überarbeitung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation (TK-Review) durch die Europäische Kommission – aus Sicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ZUM 2007, 89; Wimmer Der Drei-Stufen-Test nach dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, ZUM 2009, 601.

I. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten

1

Das vom Bundesverfassungsgericht[1] entwickelte duale Rundfunksystem besteht aus den beiden Säulen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf der einen Seite und des privaten Rundfunks, bestehend aus privaten Rundfunkveranstaltern und den Landesmedienanstalten, auf der anderen Seite. Vorliegender Beitrag behandelt allein die öffentlich-rechtliche Seite,[2] während das Recht des privaten Rundfunks eigenen Beiträgen vorbehalten ist.[3] Die Vorgaben für die Regulierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind im 2. Abschnitt des RStV in §§ 11–19a RStV umgesetzt. Wie für den privaten Rundfunk[4] existieren auch für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk im dualen System[5] eine Reihe regulierender Vorschriften. Sie betreffen neben Organisation und Aufsicht über die öffentlich-rechtlichen Anstalten auch das regulative Umfeld, nämlich den Programm- und Versorgungsauftrag (§§ 11 und 19 RStV) und die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (§§ 12–18 RStV).

2

In der Bundesrepublik Deutschland gibt es die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, die Bundesrundfunkanstalt Deutsche Welle und das Deutschlandradio. Letzteres ist rechtlich nicht als Anstalt des öffentlichen Rechts,[6] sondern als Körperschaft[7] organisiert. Seit Oktober 2016 gibt es zudem „funk“, ein Online-Medienangebot von ARD und ZDF, das sich gezielt an junge Menschen zwischen 14 und 29 Jahren richtet.[8]

3

Der „Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland“ (ARD) gehören die neun selbstständigen Landesrundfunkanstalten BR, HR, MDR, NDR, RB, RBB, SR, SWR, WDR sowie die für den Auslandsrundfunk verantwortliche Deutsche Welle (DW) an. Die ARD veranstaltet gemeinsam das Vollprogramm „Das Erste“. Zudem finden sich innerhalb der ARD unselbstständige Gemeinschaftseinrichtungen, z.B. die Nachrichtenzentrale ARD-aktuell, das ARD Play-Out-Center und das ARD-Hauptstadtstudio in Berlin. Zudem betreibt die ARD das digitale Programmbouquet von ARD Digital mit 17 Fernsehprogrammen, allen Radioprogrammen der Landesrundfunkanstalten und zahlreichen interaktiven Diensten. Zusätzlich zu „Das Erste“ sind hier etwa die Gemeinschaftsprogramme tagesschau24 und ONE, die Dritten Programme der Landesrundfunkanstalten, der Bildungskanal ARD-alpha oder die Partnerprogramme ARTE, PHOENIX, 3sat und KiKA zu nennen.[9] Bei der Produktion von Fernsehsendungen und Programmen arbeiten die jeweiligen Anstalten über Gremien und Kommissionen zusammen. Für besondere Bereiche hat die ARD Tochtergesellschaften gegründet. So etwa für Filmproduktionen (Degeto Film), Archivierungsaufgaben (Deutsches Rundfunkarchiv), die Entwicklung von Rundfunktechnik (Institut für Rundfunktechnik) und die Vermarktung von Werbezeiten (ARD-Werbung Sales & Services, AS&S sowie die ARD-Werbung Sales & Services-Radio, AS&S Radio).

4

Das „Zweite Deutsche Fernsehen“ (ZDF) ist eine von den Ländern gemeinsam getragene Rundfunkanstalt, welche das gleichnamige Vollprogramm veranstaltet (§§ 1 f. ZDF-StV).

5

ARD und ZDF tragen das Deutschlandradio und produzieren gemeinsam das Vollprogramm 3sat sowie die Spartenkanäle PHOENIX, Kinderkanal und das Jugendangebot funk. Gemeinsam mit dem französischen Sender ARTE France produzieren sie das Kulturprogramm ARTE. Zwischen den Jahren 2002 und 2005 veranstalteten ARD, ZDF und Deutsche Welle zudem das deutschsprachige Gemeinschaftsprogramm German TV für im Ausland lebende Deutsche. Seit 2006 wird auf diesem Sendeplatz nunmehr das TV-Programm der Deutschen Welle (DW-TV) ausgestrahlt. Weiterhin betreiben ARD und ZDF gemeinsam die Zentrale Fortbildung der Programm-Mitarbeiter (ZFP). Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio erhebt ferner den seit dem 1.1.2013 aufgrund des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (RÄStV) neu eingeführten Rundfunkbeitrag und verwaltet die Beitragskonten der Bürger, Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen.[10]

6

Die Deutsche Welle veranstaltet „Auslandsrundfunk“. Sie richtet sich an Menschen im Ausland und hat ein umfassendes Bild Deutschlands zu vermitteln sowie einen Beitrag zur Verbreitung der deutschen Sprache zu leisten. Dabei hat sie „deutsche und andere Sichtweisen zu wesentlichen Themen“ aufzugreifen und „das Verständnis und den Austausch der Kulturen und Völker zu fördern“. Entsprechend ihres Auftrages ist sie eine Rundfunkanstalt nach Bundesrecht und nicht beitragsfinanziert. Ihre Standbeine sind das DW-RADIO, DW-TV und DW-WORLD.DE. Zudem betreibt sie im Rahmen der DW-AKADEMIE Fortbildungszentren für Rundfunkfachkräfte aus Entwicklungsländern.[11]

II. Organisation und Aufsicht

7

Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich zur organisatorischen Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit aufgerufen. Diese Ausgestaltung dient der Sicherung der Staatsfreiheit bzw. Staatsferne des Rundfunks. Nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG darf der Staat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht beherrschen oder dominieren.[12] Auch mittelbarer staatlicher Einfluss durch einzelne gesellschaftliche Gruppen ist zu verhindern. Vielmehr ist sicher zu stellen, dass alle gesellschaftlichen Gruppen Berücksichtigung und Gehör finden.[13] Die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist bei Einländeranstalten (z.B. WDR, SR, HR, RB und BR) durch die Rundfunk- bzw. Mediengesetze der Länder und bei den Mehrländeranstalten (z.B. MDR, NDR, SWR und RBB) durch entsprechende Staatsverträge vorgegeben. Die Organisationsstruktur verläuft dabei weitgehend parallel und soll hier am Beispiel des ZDF veranschaulicht werden.

1. Aufsichtsgremien

1.1 Rundfunkrat (Fernsehrat)

8

Der Rundfunkrat – oder beim ZDF Fernsehrat – ist die Interessenvertretung der Allgemeinheit im System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und das höchste Organ der jeweiligen Anstalt.[14] Regelungen hierzu finden sich im ZDF-Staatvertrag, in dessen am 1.1.2016 in Kraft getretenen Fassung.[15] Der Rundfunkrat stellt etwa die Programmrichtlinien für die Anstalt auf, überwacht deren Einhaltung, wählt den Intendanten (§ 26 Abs. 1 ZDF-StV), berät diesen in Programmfragen (§ 20 Abs. 1 ZDF-StV) und genehmigt den Haushaltsplan (§ 20 Abs. 3 ZDF-StV).

9

Während die privaten Rundfunkveranstalter im Hinblick auf rechtliche Bindungen des Programms einer strengen Kontrolle einschließlich entsprechender Sanktionsmechanismen durch die Landesmedienanstalten unterliegen, beschränkt sich die Aufsicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks regelmäßig[16] auf den anstaltsinternen Rundfunkrat (beim ZDF Fernsehrat).[17] Die Kontrolle der Rundfunkräte befasst sich in der Praxis etwa mit möglichen Verstößen gegen Werbevorschriften, z.B. im Hinblick auf die Melde- oder Genehmigungspflicht beim Abschluss von Werbeverträgen durch prominente Moderatoren öffentlich-rechtlicher Anstalten oder mit wiederkehrend auftauchenden Vorwürfen in Bezug auf Schleichwerbung[18] in Unterhaltungsshows. So stand im Sommer 2010 der ZDF-Fernsehgarten unter Schleichwerbeverdacht.[19] Die Geschäftsführerin einer Gartenmarkt-Kette war dort als Expertin aufgetreten und hatte für die eigenen Produkte geworben. Medienberichten zufolge bestätigte das ZDF, dass es einen Kooperationsvertrag mit dem Unternehmen gebe. Zugleich verteidigte der Sender den Einsatz sog. Produktionshilfen, den der Rundfunkstaatsvertrag ausdrücklich zulasse und verwies auf seine Kostenersparnisse durch die Ausstattung mit Pflanzen und Gartenzubehör. Auch der ZDF-Fernsehrat sah den Schleichwerbeverdacht letztlich nicht bestätigt.

10

Freilich führt der interne Kontrollmechanismus nicht immer zur Aufdeckung von Missständen. So ist es bezeichnend, dass etwa der sog. Schleichwerbungsskandal um die ehemalige ARD-Serie „Marienhof“ nicht durch das Kontrollgremium, sondern erst durch journalistische Nachforschungen aufgedeckt wurde.[20] In dieser Serie wurden über Jahre Werbeaussagen und Botschaften für Firmen und Interessenverbände versteckt. Die ARD-Produktionsfirma Bavaria Film hatte es zwei Münchener Privatfirmen gestattet, Schleichwerbung für die Serie zu akquirieren. Anschließend wurden PR-Botschaften und Markenzeichen gegen Bezahlung in der Fernsehserie untergebracht und teilweise in Drehbuchdialoge geschrieben.[21] Im Juli 2016 hat das Bundeskartellamt zwei Betreiber von Fernsehstudios (Bavaria Studios und Studio Berlin Adlershof) mit Bußgeldern von insgesamt 3,1 Mio. EUR belegt. Grund dafür waren der kartellrechtlich unzulässige Austausch von Informationen von September 2011 bis Dezember 2014, namentlich Informationen über Preise, Angebotsinhalte, Angebotsverhalten und andere wettbewerbsrechtlich sensible Informationen.[22]

1.2 Verwaltungsrat

11

Der Verwaltungsrat beschließt nach § 23 Abs. 1 ZDF-StV über den Dienstvertrag mit dem Intendanten. Das ZDF wird insoweit vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates vertreten. Aufgabe des Verwaltungsrates ist es, den Intendanten insbesondere im Hinblick auf den Haushaltsplan zu überwachen (§ 23 Abs. 2 und Abs. 4 ZDF-StV). Seine Mitglieder dürfen nicht zugleich dem Fernsehrat angehören (§ 24 Abs. 1 lit. b ZDF-StV). Die Zusammensetzung regelt § 24 Abs. 1 ZDF-StV.[23]

1.3 Zusammensetzung der Aufsichtsgremien

1.3.1 Problemstellung

12

Die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien ist ein schwieriges Problem, das vielfach diskutiert, jedoch lange Zeit ungelöst war. Es besteht darin, dass die Kontrollgremien durch Interessenvertreter verschiedener gesellschaftlicher Gruppen besetzt sein sollen. Diese dürfen nicht ihre spezifischen Interessen vertreten, sondern müssen die Staatsfreiheit im Rundfunk gewährleisten.[24] Allerdings sind die Gremien bislang zu einem nicht unerheblichen Teil mit staatlichen bzw. staatsnahen Mitgliedern besetzt oder werden unter deren weitgehender Einflussnahme ernannt.[25] Die Tatsache, dass ein Amtsträger in der Funktion als Rundfunk- oder Verwaltungsratsmitglied ausgerechnet im für den Staat so wichtigen Bereich des Rundfunks nicht durch die Brille des Amtes sehen soll, steht für ein strukturelles Problem.[26] Die aktuelle Besetzung des ZDF-Fernsehrates (§ 21 ZDF-StV), dem ein ehemaliges MdB vorsitzt, macht dieses deutlich, wenn man allein auf die dort im März 2014 vertretenen Amtsträger aus Ländern, Bund und Parteien schaut.[27] Für die Länder gehören dem Gremium eine Reihe von Staatsministern, -sekretären und -räten sowie Landesministern an. Für den Bund sind die Leiterin des Stabs Politische Planung, Grundsatzfragen und Sonderaufgaben im Bundeskanzleramt und eine Staatsministerin im Auswärtigen Amt vertreten. Zudem finden sich für die Parteien zwei Bundesvorsitzende, einige ehemalige Bundesminister, zwei Generalsekretäre sowie der in Medienfragen federführende Staatssekretär a.D. im Fernsehrat. Freilich sind zudem Vertreter gesellschaftlicher Gruppen im Fernsehrat vertreten, die kein politisches Mandat ausüben. Das geschilderte Problem wird aber durch die Berücksichtigung aller gesellschaftlich relevanten Gruppen im Ergebnis nicht behoben, da die Verwobenheit der Mitglieder mit dem Staat auf diese Weise nur verteilt wird.

1.3.2 Fehlende Staatsferne

13

Brisanz erlangte das Thema im Fall Brender. Eine von der Intendanz begrüßte Vertragsverlängerung des ZDF-Chefredakteurs wurde durch den ZDF-Verwaltungsrat abgelehnt.[28] Dieser Entscheidung wurde deutliche Kritik entgegen gebracht, da sie allein politisch motiviert gewesen sei.[29] Der Chefredakteur galt als keinem politischen Lager zugehörig, daher soll sich der Verwaltungsrat für eine Neubesetzung der Personalie ausgesprochen haben. Von Seiten des Verwaltungsrates wurde die Entscheidung jedoch mit dem Rückgang der Quoten der ZDF-Informationssendungen begründet.[30] Nachdem zunächst die Bundestagfraktion Bündnis 90/Die GRÜNEN angekündigt hatte, im Nachgang zu dieser Entscheidung ein Normenkontrollverfahren beim BVerfG zu initiieren, um die Zusammensetzung der ZDF-Aufsichtsgremien, die sich aus dem ZDF-Staatsvertrag ergibt, überprüfen zu lassen,[31] strengte sodann das Bundesland Rheinland-Pfalz ein Normenkontrollverfahren vor dem BVerfG an.[32]

14

Mit dem Normenkontrollantrag wurde geltend gemacht, dass im ZDF-Fernsehrat aufgrund seiner Zusammensetzung „ein disfunktionaler und gegen das Gebot funktionsadäquater Staatsferne verstoßender Staats- und Parteieneinfluss“ bestehe. Angesichts der höchst programmrelevanten Aufgaben und Befugnisse des Fernsehrates (§§ 20, 26 Abs. 1 ZDF-RStV) sowie der Regeln zur Beschlussfähigkeit und den jeweiligen Mehrheitserfordernissen (§ 22 ZDF-StV), sei der Anteil von 35 Staats- und Parteivertretern bei einer Gesamtzahl von 77 Mitgliedern erheblich.[33] Dieser bestehende dysfunktionale Staatseinfluss im Rahmen des Fernsehrates wirke zugleich auf dessen Wahl eines Großteils der Mitglieder des Verwaltungsrates gem. § 24 Abs. 1 lit. b) ZDF-StV fort. Da die verbleibenden Mitglieder des Verwaltungsrates ohnehin von staatlicher Seite berufen werden (§ 24 Abs. 1 lit. a) und c) ZDF-StV), sei durch die Überwachungstätigkeit (§§ 23, 28 ZDF-StV) und die personellen Mitwirkungsrechte (§§ 26 Abs. 3, 27 Abs. 2 ZDF-StV) dieses Gremiums jedenfalls eine mittelbare staatliche Einflussnahme auf das Programm des ZDF eröffnet.[34] Die beanstandeten Zustimmungsgesetze und -beschlüsse der Bundesländer zum ZDF-Staatsvertrag verstießen daher gegen den Grundsatz der Staatsferne, soweit sie sich auf bestimmte Vorschriften über die Zusammensetzung des Fernseh- und Verwaltungsrates gem. §§ 20 ff. ZDF-StV[35] beziehen.[36]

15

Mit Urteil v. 25.3.2014 hat das BVerfG bestätigt, dass die Zusammensetzung und die Beschlussfassung der Aufsichtsgremien des ZDF zum Zeitpunkt der Entscheidung einen übermäßig großen staatlichen Einfluss ermöglicht haben. Das Gebot der Staatsferne verlange eine Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die staatsfernen Mitgliedern in Rundfunk- und Verwaltungsrat einen bestimmenden Einfluss einräume. Die Besetzung der Aufsichtsgremien sei demnach so zu gestalten, dass eine Beeinflussung der Beschlussfassung durch staatliche und staatsnahe Akteure zur Durchsetzung eigener, parteipolitischer Interessen verhindert werde.[37] Neben Mitgliedern, die von gesellschaftlichen Gruppen entsandt werden, könne zwar auch staatlichen Vertretern – in engen Grenzen auch Exekutivvertretern[38] – ein Anteil innerhalb der Gremien eingeräumt werden.[39] Absprachen im Rahmen informeller Gremien (die sog. Freundeskreise) seien jedoch durch konsequente Begrenzung des Anteils staatlicher und staatsnaher Mitglieder auf 1/3 der gesetzlichen Mitglieder des jeweiligen Gremiums zu unterbinden.[40] Allerdings sei der Anteil politischer Vertreter nicht lediglich zu verringern. Vielmehr müsse die Auswahl der verbleibenden staatlichen und staatsnahen Mitglieder den aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG folgenden Anforderungen der Vielfaltsicherung genügen.[41] In Anbetracht der weitreichenden Einflussmöglichkeiten beider Gremien auf die Gestaltung der Berichterstattung seien diese Voraussetzungen sowohl durch den Fernseh- als auch den Verwaltungsrat zu erfüllen.[42]

16

Die Entscheidung über die Größe der Gremien, die Festlegung der Kriterien der Vielfaltssicherung und deren Zuordnung zueinander, stellt das BVerfG dagegen in den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.[43] Gebunden ist er lediglich insoweit, als die konkrete Zusammensetzung der Gremien auf Vielfaltsicherung angelegt und dabei geeignet sein muss, die Rundfunkfreiheit zu wahren.[44] Bis zum 30.6.2015 hatten die gesetzgebungsbefugten Länder Zeit, eine Neuregelung zu schaffen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG entspricht. Um den Aufsichtsgremien des ZDF nicht die Legitimationsgrundlage zu entziehen, hat das BVerfG allerdings die bisherigen Regelungen (§§ 21 und 24 ZDF-StV) nicht für nichtig erklärt, sondern lediglich ihre Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz festgestellt.[45] Weil die tragenden Gründe einer Entscheidung des BVerfG Bindungswirkung auch über den konkreten Fall hinaus entfalten (§ 31 Abs. 1 BVerfGG), betrifft die Entscheidung indessen nicht nur das ZDF, sondern ist für den gesamten öffentlich-rechtlichen Rundfunk von grundlegender Bedeutung.[46]

17

Der in Umsetzung dieses BVerfG-Urteils am 1.1.2016 in Kraft getretene ZDF-Staatsvertrag[47] regelt nunmehr eine Verkleinerung des ZDF-Fernsehrates von 77 auf 60 Sitze. Dort sollen 20 statt der bisherigen 34 Sitze an Parteivertreter gehen. Die Landesregierungen der beteiligten Länder entsenden hierfür je einen Vertreter, § 21 S. 1 lit. a ZDF-StV; darüber hinaus werden je zwei Vertreter von Bund und Kommunen gestellt, § 21 Abs. 1 S. 1 lit. b, c ZDF-StV. Zudem werden 24 Vertreter von Verbänden und Organisationen gesandt, § 21 Abs. 1 S. 1 lit. d–p ZDF-StV), 16 Sitze werden von Vertretern aus den Ländern zugeordneten gesellschaftlichen Bereichen entsendet, § 21 Abs. 1 S. 1 lit. q ZDF-StV.[48]

18

Für den Verwaltungsrat gilt: Die Mitglieder werden bis zum Sommer 2017 teils gemeinsam von den Ministerpräsidenten der Länder berufen und teils vom Fernsehrat gewählt. Letztere dürfen weder einer Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft angehören. Hinzu kommt ein Vertreter des Bundes, der von der Bundesregierung berufen wird. Vorsitzender des ZDF-Verwaltungsrates ist der ehemalige rheinland-pfälzische Ministerpräsident Beck. Als Vertreter der Länder sind weitere Mitglieder der ehemalige Ministerpräsident Brandenburgs, die Ministerpräsidenten Sachsens und Bayerns sowie der Erste Bürgermeister der Hansestadt Hamburg. Für den Bund gehört dem Gremium ein ehemaliger Staatsminister an.[49] Als Folge des Urteils des BVerfG vom März 2015[50] wird sich der Verwaltungsrat zu Beginn der Amtsperiode im Sommer 2017 nach den neuen Regelungen des ZDF-StV vom 1.1.2016[51] zusammensetzen, um so der Vorgabe des BVerfG nach einer Senkung der Zahl der „staatsnahen“ Mitglieder des Verwaltungsrates auf maximal ein Drittel nachzukommen.[52] Nach § 24 Abs. 1 ZDF-StV besteht der Verwaltungsrat dann aus zwölf Mitgliedern, nämlich vier Vertretern der Länder, die von den Ministerpräsidenten gemeinsam berufen werden und acht weiteren Mitgliedern, die vom Fernsehrat mit einer Mehrheit von drei Fünfteln seiner gesetzlichen Mitglieder gewählt werden. Nicht wählbar sind die Mitglieder des Fernsehrates nach § 21 Abs. 1 S. 1 lit. a) bis c) ZDF-StV.

1.3.3 Gleichheitssatz

19

Probleme bereitet ferner eine vor dem Gleichheitssatz gerechte Besetzung der Gremien. Nach der Rspr. des BVerfG engt der Gleichheitssatz nicht die von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gelassene Freiheit der Wahl eines bestimmten Kontrollsystems ein. „Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt aber, dass der Gesetzgeber das von ihm gewählte Kriterium gleichmäßig anwendet und nicht den sachlichen Grund verlässt. Art. 3 Abs. 1 GG (ist) dann verletzt (…), wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können.“[53] Die Auswahlkriterien für die künftige Zusammensetzung der Aufsichtsgremien öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten müssen daher gleichmäßig und willkürfrei angewandt werden und unter Beachtung weiterer grundgesetzlicher Vorgaben wie derjenigen des Art. 3 Abs. 2 GG erfolgen.[54]

2. Intendant

20

Der vom Fernsehrat zu wählende Intendant ist rechtlich und im Hinblick auf das Programm für die Anstalt verantwortlich und vertritt diese (§ 27 ZDF-StV). Die Berufung von Programm-, Verwaltungsdirektor und Chefredakteur kann nur im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat erfolgen. § 28 ZDF-StV zählt Rechtsgeschäfte auf, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen. Dem Intendanten stehen dazu in der Regel[55] Direktoren für die Bereiche Fernsehen, Hörfunk, Produktion und Technik, Verwaltung und rechtliche Belange zur Seite.[56]

3. Prozessuale Fragen

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Wenn der Rundfunkrat eine Programmentscheidung gegen den Intendanten durchsetzen will oder umgekehrt, der Intendant sich gegen die Beanstandung einer Programmentscheidung durch den Rundfunkrat wehren möchte, liegt eine Organstreitigkeit mit anstaltsinterner Kontrolle vor. Statthafte Klageart ist für die Organe der Anstalt die allgemeine Leistungsklage. Die Rechte des Intendanten ergeben sich aus dessen Verantwortung für die Programmgestaltung,[57] die er als Träger eigener Rechte wahrnimmt.[58] Der Rundfunk- bzw. Fernsehrat hat demgegenüber eigenverantwortlich[59] das Recht, die Einhaltung der Programmgrundsätze zu überwachen.[60]

III. Programmauftrag

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Der Programm- und Versorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist in den §§ 11 und 19 RStV einfachgesetzlich konkretisiert.[61] Jedenfalls seit Gründung des privaten Rundfunks ist er Anlass für Meinungsverschiedenheiten über seinen Umfang.[62]

1. Klassischer Programmauftrag

23

Nach § 11 Abs. 1 S. 1 RStV haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten „durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen.“[63] Im dualen System tritt die in § 11 Abs. 1 S. 2–6 und Abs. 2 RStV niedergelegte und dynamisch interpretierte Aufgabe der Grundversorgung[64] hinzu. Hier besteht für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Pflicht, im Interesse von Informationsfreiheit und Demokratie, ein vielfältiges, umfassendes und ausgewogenes mediales Angebot zu sichern.[65] Um dieser Aufgabe nachkommen zu können, sieht § 12 RStV einen Finanzgewährleistungsanspruch des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vor. Die frühere Gebühren- und nunmehrige Beitragsfinanzierung verpflichtet ihn, ein umfassendes Programm anzubieten, das die Bereiche Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung zu beinhalten hat (§ 11 Abs. 1 S. 4 RStV). Es muss die gesamte Bandbreite des gesellschaftlichen Lebens und der kulturellen Vielfalt[66] widerspiegeln, sich an jeden richten und technisch für jeden erreichbar sein.

24

Im dualen System bedingen Funktionsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Freiräume der privaten Veranstalter. Der umfassende Programmauftrag der öffentlich-rechtlichen Anstalten rechtfertigt die geringeren Programmanforderungen an nicht beitragsfinanzierte private Veranstalter, die lediglich ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung bieten müssen. Grund hierfür ist, dass sie aufgrund ihrer Werbefinanzierung zielgerichtet besonders kapitalkräftige Zielgruppen bedienen müssen und dabei nur bedingt auf Breite, Ausgewogenheit und Vielfalt achten können.[67] Diese geringeren Anforderungen können aber wiederum nur akzeptiert werden, wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Maßgaben des Rundfunkstaatsvertrages für seinen Programmauftrag erfüllt.[68] Betrachtet man indes die Anforderungen in den Bundesländern[69] an Programmauftrag und -grundsätze im Hinblick auf private Vollprogramme, so dürfte jedenfalls in der Praxis die Abweichung weit weniger deutlich sein.

25

Durch den 12. RÄStV wurde § 19 RStV neu gestaltet. Danach steht es den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio frei, zur Erfüllung ihres Auftrags nach § 11 RStV geeignete Übertragungswege zu nutzen. Erfasst werden von der Vorschrift alle Angebote, die im Rahmen des gesetzlichen Auftrags erbracht werden.[70] Zu den Übertragungswegen zählen analoge und digitale Satellitenverbreitung, analoge und digitale Kabelverbreitung sowie die analoge und digitale Terrestrik. Außerdem fällt die Verbreitung von Rundfunkprogrammen über das Internet in den Anwendungsbereich von § 19 S. 1 RStV.[71]

Die Regelung trägt also einerseits den durch die Digitalisierung sowohl der Fernseh- (DVB-T bzw. seit 2017 DVB-T2[72]) als auch der Hörfunksignalübertragung (DAB) bewirkten Veränderungen Rechnung, indem sie den Normadressaten hinsichtlich der Auswahl der zur Verbreitung genutzten Übertragungswege Ermessen einräumt. Andererseits begrenzt sie das Ermessen durch eine Bindung an die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 19 S. 2 RStV). Das heißt, es wird nicht ein Übertragungsweg (z.B. digitale Terrestrik) bevorzugt, sondern an erster Stelle stehen wirtschaftliche Erwägungen. Um einen Rückschritt hin zur analogen terrestrischen Verbreitung aus Kostengründen zu vermeiden, bestimmt § 19 S. 3 RStV, dass bereits in digitaler Form verbreitete Programme nicht mehr analog verbreitet werden dürfen. Das Ermessen erstreckt sich folglich darauf nicht.

26

Unter Bezugnahme auf die in § 19 RStV normierte Wahlfreiheit waren mehrere unterinstanzliche Klagen verschiedener Kabelnetzbetreiber gegen die ARD auf Entgeltzahlung für die Einspeisung von öffentlich-rechtlichen Programmen abgewiesen worden.[73] Der Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks schreibt den Veranstaltern keine Signalweiterleitung speziell durch die Einspeisung in Kabelnetze vor, sondern weist ihnen im Gegenteil ein Auswahlermessen hinsichtlich der Übertragungswege zu.[74] Dies hat im Juni 2015 und im April 2016 auch der BGH entschieden.[75]

27

Die in Deutschland geltenden Bestimmungen über die Belegung analoger und digitaler Kabelnetze beruhen auf der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie (UDRL). Die Bestimmung des § 31 Abs. 2 UDRL sieht insoweit keine grundsätzliche Entgeltpflicht für Rundfunkveranstalter vor, sondern ermöglicht es den Mitgliedstaaten lediglich, unter bestimmten Voraussetzungen ein Entgelt zugunsten der übertragungspflichtigen Netzbetreiber festzulegen. Im Rahmen der nationalen Gesetze bzw. Staatsverträge besteht indes keine Vorschrift i.S.d. Art. 31 Abs. 2 UDRL, die ein angemessenes Entgelt als Äquivalent für die Übertragungspflicht der Netzbetreiber vorschreibt. Aus den unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen ergibt sich nur, dass die für das jeweilige Bundesland gesetzlich bestimmten Rundfunkprogramme vorrangig in die Kabelanlagen eingespeist werden müssen. Zwar erklärt etwa § 18 Abs. 10 LMG NRW im Hinblick auf Tarife und Entgelte die Vorschriften des RStV in der jeweils geltenden Fassung für entsprechend anwendbar.[76] Allerdings beschäftigt sich § 52d RStV lediglich mit der diskriminierungsfreien Ausgestaltung von zivilrechtlich vereinbarten Entgelten und Tarifen, ohne jedoch einen rundfunkrechtlichen Kontrahierungszwang zugunsten der Netzbetreiber zu statuieren.[77] Da ein Anspruch auf Zahlung eines Einspeiseentgelts somit weder aus dem Rundfunk- oder Telekommunikationsrecht, noch aus dem allgemeinen kartellrechtlichen Missbrauchsverbot abzuleiten ist, können die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter die Einspeiseleistung auf Grundlage der Must-carry-Pflicht[78] unentgeltlich in Anspruch nehmen.[79] Die den Kabelnetzbetreibern insoweit entstehenden Kosten können diese an ihre Endkunden weitergeben. Anders als bei Anbietern von Satelliten- und Terrestrikübertragung, welche lediglich eine technische Dienstleistung gegenüber den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erbringen, nutzt ein Kabelbetreiber die öffentlich-rechtlichen Programme zugleich als Vorprodukte zu seinem Kabelangebot an die Endkunden.[80] Dies hat der BGH 2015[81] und erneut 2016[82] unter Zurückverweisung an die Vorinstanzen[83] bestätigt. Der klagenden Kabelnetzbetreiberin steht demnach gegenüber der beklagten Rundfunkanstalt kein Anspruch auf Fortsetzung des Einspeisevertrages bzw. auf Neuabschluss eines solchen Vertrages zu unveränderten Bedingungen zu. Eine solche Kontrahierungspflicht lasse sich weder den Regelungen des Rundfunkrechts noch Art. 14 GG und Art. 12 GG entnehmen. Aus der bestehenden Pflicht der beklagten Rundfunkanstalt, die Programmsignale zur Verfügung zu stellen und der Pflicht der klagenden Kabelnetzbetreiberin zur Einspeisung dieser Signale aus § 52b RStV folge nicht eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines bestimmten Entgelts als Gegenleistung für die Einspeisung der Programmsignale. Auch ein Rückgriff auf kartellrechtliche Bestimmungen komme nicht in Betracht, da zwar von einer marktbeherrschenden Stellung der Beklagten auszugehen sei, nicht jedoch von einem missbräuchlichen Verhalten i.S.d. § 19 Abs. 2 GWB. [84] Der BGH hat die Sache 2015 zurückverwiesen weil eine ausreichende Feststellung dazu fehlte, ob die Beklagten zusammen mit den anderen beteiligten Rundfunkveranstaltern unter Verstoß gegen § 1 GWB die Beendigung dieses Vertrages vereinbart und die Kündigung Folge einer solchen Absprache war.[85]

2. Programmauftrag und Neue Medien

28

Durch das Internet verlagert sich das Konkurrenzverhältnis über die Grenzen des dualen Rundfunksystems hinweg.[86] Es entsteht angesichts von Internet-Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zunehmend ein Nebeneinander von öffentlich-rechtlichen Online- Angeboten und solchen privater Anbieter, die nicht notwendig Rundfunkveranstalter sein müssen.[87] In diesem Zusammenhang wird die Auslegung des Programmauftrags durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und namentlich die Digitalisierungsstrategie der ARD[88] heftig kritisiert.[89] Strategisch geht es dabei um die Funktion und Position des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beim Übergang der dualen Rundfunk- in eine duale und digitale Medienordnung.[90]

2.1 Online-Aktivitäten

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Weil die Verbreitungswege für den Rundfunk durch das Nebeneinander der herkömmlichen Verbreitung und des Internets sich künftig zu einem Netz entwickeln werden, betreiben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine Reihe von Aktivitäten im Online-Bereich. ARD, ZDF und Deutschlandradio hatten sich im Jahre 2004 im Rahmen einer Selbstbindungserklärung auf Grundlage von § 3 Abs. 3 S. 3 RFinStV (§ 3 Abs. 1 S. 4 RFinStV a.F.) dazu verpflichtet, ihre Ausgaben für das Online-Angebot auf 0,75 % ihres Gesamtaufwandes zu beschränken.[91] Eine Überprüfung der KEF für den nachfolgenden Bericht ergab indes Überschreitungen dieser Selbstbindung. Daraufhin erklärten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, dass sie ihre Selbstbindungserklärungen über das Jahr 2008 nicht erneuern werden. Sie waren ferner der Ansicht, dass eine Überschreitung der Selbstbindungserklärung nicht vorliege, da bestimmte Aufwandsbereiche bei der Überprüfung außen vor bleiben müssten.[92] Auch in jüngerer Zeit ist eine offensive Digitalisierungsstrategie der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu beobachten.

30

Das Dachportal ARD.de steht für ein Online-Angebot mit den Webseiten ARD.de/home, tagesschau.de, sportschau.de, boerse.ARD.de, ratgeber.ARD.de, wissen.ARD.de, kultur.ARD.de, kinder.ARD.de und intern.ARD.de, das durch eine gemeinsame Navigationsleiste verbunden ist. Die Kategorien Fernsehen und Hörfunk sind unter dasErste.de bzw. radio.ARD.de verfügbar, daneben gibt es die ARD-Mediathek. Das ARD Online-Angebot wird von Redaktionen mit abgegrenzten Themenbereichen betreut. Die Intendanten der ARD einigten sich bereits 2007 auf ein Strategiepapier („Digitalisierungsstrategie“)[93] für verschiedene digitale Vertriebswege.[94] Die Inhalte betrafen etwa HDTV, Handy-TV, Audio- und Videoportale sowie digitale Zusatzangebote im Hörfunk. Bei der Verbreitung von Inhalten über die neuen Verbreitungskanäle spielt die „Tagesschau“ eine besondere Rolle. 2010 begann der Einstieg in HDTV-Übertragungen.[95]

31

Die Anstalten stellen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen gem. § 11d RStV im Internet Angebote zu Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zur Verfügung.[96] Die Gremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überprüfen seit 2009 sämtliche Online-Angebote von ARD und ZDF auf ihre Übereinstimmung mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag. Die Regelung verlangt insbesondere vor dem Hintergrund der beitragsfinanzierten Konkurrenz für private Telemedien, dass nur Angebote mit publizistischem Mehrwert in das öffentlich-rechtliche Onlineangebot aufgenommen werden. Dazu ist das sog. Dreistufentestverfahren nach § 11 f Abs. 4 RStV zu durchlaufen. Das mit dem 12. RÄStV eingeführte Genehmigungsverfahren[97] stellt in drei Stufen fest, ob bestimmte Online-Angebote der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten von deren Auftrag erfasst sind. Andernfalls dürfen die Rundfunkanstalten ihre Inhalte in der Regel nicht länger als sieben Tage nach der Sendung zum Abruf bereithalten.

32

Die Debatte um das Bestehen eines Grundversorgungsauftrages außerhalb des klassischen Rundfunks erstreckt sich neben dem Internetzugang mittels Desktopgeräten vor allem auf mobile Endgeräte. In den Fokus geraten ist dabei die kostenlose „Tagesschau-App“[98], eine Applikation für die verschiedenen Betriebssysteme von Smartphones und Tablet-PCs, welche seit Dezember 2010 als zusätzliches Angebot bereitgestellt wird und seither über 10 Millionen mal heruntergeladen wurde.[99]. Dabei werden die Inhalte des Internet-Portals „tagesschau.de“ in Form einer Applikation auf die mobilen Endgeräte übertragen, um eine schnellere Abrufbarkeit des Angebots und eine Anpassung an die kleineren Formate der Smartphones zu gewährleisten. Während der NDR-Rundfunkrat[100] die wichtigste Informationsmarke der ARD auch auf mobilen Plattformen vertreten wissen will, ist die kostenlose App von Verbänden und Verlegern scharf kritisiert worden, weil sie die Geschäftsmodelle der ebenfalls auf diesem Markt aktiven Verlagshäuser bedrohe.[101] Mehrere Zeitungsverlage, deren redaktionelles Angebot auch elektronisch, teilweise über Apps, abrufbar ist, haben daher im Juni 2011 die ARD sowie den für die Produktion zuständigen NDR auf Unterlassung hinsichtlich der Verbreitung der „Tagesschau-App“ verklagt. Nachdem zunächst ein generelles Verbreitungsverbot begehrt worden war, mussten die Verleger aus prozessualen Gründen eine Konkretisierung ihres Unterlassungsantrags auf einen konkreten Tag vornehmen. Damit hatte das LG Köln als erstes Gericht ein Urteil auf Basis des in §§ 11d ff. RStV normierten Online-Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu fällen.[102] Im September 2012 gab es der Klage insoweit statt, als die Verbreitung der „Tagesschau-App“ in Form des auf einen bestimmten Tag (15.6.2011) bezogenen Angebots zu unterlassen sei. Zwar sei die streitgegenständliche App als Telemedium anzusehen, welches den Drei-Stufen-Test nach § 11f RStV durchlaufen habe und genehmigt worden sei. Dies ergebe sich aus der Einheitlichkeit der Angebote „tagesschau.de“ und „Tagesschau-App“, die sich lediglich im Rahmen ihrer technischen Aufbereitung unterschieden und daher keiner getrennten Prüfung und Genehmigung bedürften.[103] Allerdings sei die „Tagesschau-App“ in ihrer konkreten zur Überprüfung gestellten Form v. 15.6.2011 ein unzulässiges nichtsendebezogenes presseähnliches Angebot i.S.v. § 11d Abs. 2 Nr. 3 letzter HS RStV[104], welcher eine Marktverhaltensregel gem. § 4 Nr. 11 UWG darstelle.[105] Als presseähnlich könne ein Angebot dann bezeichnet werden, wenn es aus Nutzersicht geeignet sei, als „Ersatz“ für die Lektüre von Presse i.S.d. herkömmlichen Printmedien (Zeitungen oder Zeitschriften) zu dienen, wobei insoweit nicht auf einzelne Beiträge, sondern vielmehr auf das Gesamtangebot abgestellt werden müsse.[106] Presseähnlichkeit sei daher bei einer optischen Dominanz zeitungsähnlicher Textbeiträge ohne ausgewiesenen oder erkennbaren Sendebezug anzunehmen.[107] Weiterführende Verknüpfungen zu audiovisuellen Medien am Ende der Textbeiträge seien insoweit irrelevant, da der Nutzer primär die Informationen wahrnehme, die ihm unmittelbar zugänglich seien.[108] Während die Bedeutung des Urteils in Rundfunk und Presse durchaus unterschiedlich und teils konträr bewertet worden ist,[109] betonte das LG Köln selbst die begrenzte Reichweite seiner Entscheidung, welche die aus der Presseähnlichkeit resultierende Unzulässigkeit der „Tagesschau-App“ ausschließlich für den streitgegenständlichen Tag im Juni 2011 festlege.[110] Dass der vielschichtige Problemkreis rund um das telemediale Betätigungsfeld der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ohnedies noch lange nicht abschließend gelöst ist, zeigt schon die durchwachsene Resonanz auf das Urteil in Wissenschaft und Praxis. Keine Einwände bestehen – jedenfalls im Ergebnis – gegen die Annahme, die „Tagesschau-App“ sei von der rechtsaufsichtlichen Bestätigung des Telemedienkonzepts zu dem Angebot „tagesschau.de“ umfasst.[111] Zwar könnte es sich aufgrund der mit Kosten verbundenen, erforderlichen technischen Veränderung um ein neues oder jedenfalls verändertes Angebot handeln, das einem eigenen Drei-Stufen-Test-Verfahren unterzogen werden müsste. Sofern man – mit den Klägerinnen – ebenfalls von inhaltlichen Änderungen ausgeht,[112] könnte auch I. a) Nr. 4 des ARD-Genehmigungsverfahrens für ein neues oder verändertes Angebot sprechen. Auch würde es sich dann nicht um ein technikneutrales Online-Angebot i.S.v. I. b) Nr. 3 des ARD-Genehmigungsverfahrens handeln, da die betroffenen Inhalte – sofern man im Rahmen der App eine inhaltliche Veränderung annimmt – nicht lediglich auf einem neuen Verbreitungsweg angeboten würden. Für die Einheitlichkeit von „tagesschau.de“ und „Tagesschau-App“ und der damit verbundenen Erstreckung der einmal erteilten Genehmigung auf beide Angebote spricht jedoch die Tatsache, dass bereits im Rahmen des Telemedienkonzepts zu „tagesschau.de“ die Nutzung von Applikationen zur leichteren Zugänglichmachung telemedialer Inhalte auf diversen Endgeräten Erwähnung findet.[113] Kritisiert wurde das Urteil des LG Köln insbesondere im Hinblick auf die Einordnung der „Tagesschau-App“ in die wettbewerbsrechtlich geprägte Kategorie „presseersetzend“, welche der in § 2 Abs. 2 Nr. 20 RStV definierten Presseähnlichkeit als Bestandteil des öffentlichen Medienrechts nicht gerecht werde.[114] Weiterer zentraler Kritikpunkt war die „zweifelsfreie“ Annahme des LG Köln, dass § 11d Abs. 2 Nr. 3 letzter HS RStV eine Marktverhaltensregel und kein Marktzutrittsverbot darstelle, welches vor den ordentlichen Gerichten nicht hätte beanstandet werden können.[115] Einer gesonderten Klärung bedarf die vorgelagerte grundsätzliche Frage, ob digitale Medienangebote wie die „Tagesschau-App“ den Einsatz nicht unerheblicher Rundfunkbeiträge rechtfertigen können. Dies ist nur dann der Fall, wenn das jeweilige Angebot vom öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrag umfasst ist. Bejaht man dies für die „Tagesschau-App“ und vergleichbare Angebote, besteht indes eine nicht zu unterschätzende Verdrängungsgefahr im Hinblick auf die Presse, welche ihre Print- und Internetangebote aus Zeitungsverkäufen und Werbeeinnahmen finanzieren muss.[116]

33

Ob im Falle der „Tagesschau-App“ die Auftragsschranke des § 11d Abs. 2 Nr. 3 letzter HS RStV tatsächlich einschlägig ist und damit einem Eingriff in die Pressefreiheit durch die telemediale Expansion der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entgegengewirkt werden kann, hat das OLG Köln im Rahmen seines Berufungsurteils[117] im Dezember 2013 offen gelassen. Aufgrund der Freigabe des vom NDR-Rundfunkrat beschlossenen Telemedienkonzepts durch die Niedersächsische Staatskanzlei als Rechtsaufsichtsbehörde sah sich das OLG Köln an deren rechtliche Bewertung gebunden.[118] Die Konformität des Telemedienangebots „tagesschau.de“ mit den Vorgaben des RStV sei im Rahmen des Drei-Stufen-Tests umfassend, insbesondere unter Berücksichtigung der Presseähnlichkeit gem. § 11d Abs. 2 Nr. 3 letzter HS RStV,[119] geprüft und festgestellt worden.[120] Die hiervon ausgehende Legalisierungswirkung erfasse nicht nur das Konzept als solches, sondern auch darauf basierende konkrete Angebote wie die „Tagesschau-App“.[121] Aufgrund der über den konkreten Fall hinausgehenden Bedeutung ließ das OLG Köln die Revision zum BGH zu. Dieser hob die Entscheidung des OLG Köln auf und verwies diese an das Oberlandesgericht zurück. Der BGH verneinte eine Bindungswirkung an die Entscheidung des Rundfunkrates.[122]

34

Am 30.9.2016 erklärte das OLG Köln nach eigener Überprüfung die „Tagesschau App“ in ihrer Version vom 15.6.2011 aufgrund von Presseähnlichkeit für unzulässig.[123] Hierfür griff das OLG Köln auf die zuvor vom BGH entwickelten Maßstäbe zurück. Die App sei unzulässig, sofern diese als „presseähnlich“ qualifiziert werden könne. Der Gestaltungsschwerpunkt müsse aus Nutzersicht rundfunk- oder fernsehähnlich sein. Die App dürfe also nicht durch stehende Texte und Bilder geprägt sein.[124]

35

Dafür wurde die Gesamtheit der nichtsendungsbezogenen Inhalte bewertet, die dem Gericht vorlagen. Bereits die Start- und Übersichtsseiten der App bestanden nach der Wertung des Gerichts ausschließlich aus Text und Standbildern.[125] Bei vielen der Beiträge handele es sich darüber hinaus um geschlossene Nachrichtentexte. Auch argumentiert das OLG Köln, dass hauptsächlich Texte und Standbilder bei einer Großzahl der Beiträge im Vordergrund stünden. Insgesamt sei eine Presseähnlichkeit somit zu bejahen.[126]

36

Das ZDF stellt seit Februar 2013 mit der ebenfalls kostenlosen „heute-App“ ein vergleichbares Telemedienangebot zur Verfügung. Allerdings ist auch diese Nachrichten-App vom Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) als zu textlastig und damit presseähnlich kritisiert worden.[127] Ferner betreibt das ZDF – ebenso wie die ARD mit der ARDmediathek – die ZDFmediathek[128] und sieht hierin großes Zukunftspotential. Über das Angebot können Videos in TV-Qualität, auf Abruf oder live, nach der Sendung im Hauptprogramm oder schon vor der linearen Verbreitung gezeigt werden. Es gibt insbesondere einen Sieben-Tage-Rückblick für zahlreiche Sendungen, Live-Streams und interaktive Anwendungen.[129] Im Gegensatz zur „heute-App“ ist die ebenfalls vom ZDF bereitgestellte „Mediathek-App“[130] aufgrund ihres hohen Anteils an Bewegtbildbeiträgen unter Verzicht auf längere Texte bei den Zeitungsverlegern durchweg auf positive Resonanz gestoßen.[131]

37

Neben eigenen Angeboten haben sich ARD und ZDF auch bereits in gemeinsamen Online-Aktivitäten versucht. So hatten sie im April 2012 zusammen mit weiteren Produktions- und Rechtehandelsunternehmen die Video-On-Demand Online-Plattform „Germany‚s Gold“ gegründet. Hiergegen bestanden indes von Anfang an wettbewerbsrechtliche Bedenken des Bundeskartellamtes. Insbesondere die zu erwartende Absprache im Hinblick auf Preise und Auswahl der Videos bereiteten Probleme. Überdies war nach Auffassung des Bundeskartellamtes durch die Beitragsfinanzierung von ARD und ZDF eine erhebliche Wettbewerbsverfälschung auf dem Video-On-Demand-Markt zu befürchten. Nachdem das Bundeskartellamt – bestätigt durch das OLG Düsseldorf[132] – bereits im März 2011 ein vergleichbares Vorhaben der privaten Rundfunkveranstalter RTL und ProSiebenSat1 aufgrund der drohenden Verstärkung des marktbeherrschenden Duopols beider Sendergruppen untersagt hatte,[133] war dies auch für die entsprechende öffentlich-rechtliche Plattform zu erwarten. Daher haben ARD und ZDF die Fortführung des gemeinsamen Projekts nun aufgegeben.

38

Mehr und mehr sollen eigens für das Internet produzierte Inhalte verbreitet werden. Es handelt sich dabei etwa um Informations- und Ratgeberangebote für jüngere Internet-Nutzer, auf die im laufenden Programm hingewiesen wird. Hiermit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass klassische Rundfunkprogramme an Akzeptanz verlieren, während die des Internet spiegelbildlich wächst.[134] Der Blick auf die Netzauftritte der Rundfunkanstalten zeigt dementsprechend ein facettenreiches Bild. Neben Informationen über den zeitlichen Ablauf der Fernseh- und Hörfunkprogramme und die Organisations- und Personalstruktur der Rundfunkanstalten finden sich zahlreiche ergänzende und vertiefende Hintergrundinformationen zu bereits gesendeten Beiträgen sowie Live-Streamings und Podcasts von Beiträgen. Allerdings geht das Angebot auch über programmbegleitendes und -wiederholendes hinaus. Das ZDF bietet unter „heute-Nachrichten“ eine Reihe redaktionell gestalteter Beiträge an, die im Hauptprogramm nicht gesendet werden und von Online-Redakteuren erstellt werden. Es wird die Möglichkeit zum „Chat“ mit Prominenten oder zu „Onlinespielen“ geboten.[135] Ebenfalls in Planung ist die sog. „ZDF-ProgrammApp“, in der neben dem Liveprogramm zahlreiche Mitmachmöglichkeiten im Rahmen herkömmlicher Formate wie Unterhaltungsshows oder „ZDF-Sportstudio“ angeboten werden sollen.[136] Über „Shops“, etwa bei der ARD den WDR-Shop[137] oder den SWR-Shop,[138] wird eine breite Produktpalette vertrieben.[139] Neben Waren, bei denen ein Programmbezug erkennbar ist (z.B. Merchandising-Artikel zur Sendung mit der Maus), finden sich auch solche – etwa Tonträger oder Bücher – deren Bezug zur öffentlich-rechtlichen Sendetätigkeit nicht ersichtlich ist. Diese „Shops“ werden zwar – wie sich aus dem Impressum der jeweiligen Seite entnehmen lässt – nicht unmittelbar von den Anstalten betrieben.[140] Sie sind aber von den Seiten der Anstalten verlinkt und werden von den Rezipienten bei nicht näherem Hinsehen als Angebot der Sender wahrgenommen. Bisweilen wurde der Programmbezug umgekehrt, indem im Fernsehen für ein Internetformat geworben wurde.[141]

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