Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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[133]

Vgl. BVerwG 14.10.2015 – 6 C 17.14, Rn. 22. Anders statuiert dies die WerbeRL/Fernsehen in Ziff. 3 Abs. 1 Nr. 1, wonach der Beginn der Fernsehwerbung durch ein „optisches Signal“ (Werbelogo) eindeutig gekennzeichnet sein muss.

[134]

Eine Durchbrechung des Trennungsgrundsatzes stellen die Ausnahmen der §§ 15, 44 RStV betreffend Formen zulässiger Produktplatzierung (hierzu Rn. 52 ff.) dar, vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 7 Rn. 46; mit dem Hinweis darauf, dass es sich hierbei nicht notwendig um einen Widerspruch handelt, Castendyk ZUM 2010, 29, 33.

[135]

Das Verbot des Einsatzes subliminaler Techniken ist vom Verbot der Schleichwerbung zu trennen; zur Wirkung subliminaler Werbung Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 7 Rn. 31.

[136]

§ 7 Abs. 1 Nr. 3 RStV.

[137]

In Betracht kommen ein Verstoß gegen §§ 3 und 5a Abs. 6 UWG wegen Unzulässigkeit bzw. Verstoßes gegen das Verbot verdeckter Werbung oder Unlauterkeit gem. § 3a UWG unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs; s.o. Rn. 11 ff.

[138]

Vgl. BVerwG 22.6.2016, - 6 C 9.15, juris, Rn. 23.

[139]

VG Berlin ZUM 1998, 1049 – Feuer, Eis und Dynamit.

[140]

Hahn/Vesting/Schulz § 2 RStV Rn. 120; S. zu Auftragsproduktionen auch noch unten Rn. 49.

[141]

Dies gelte ungeachtet der von ihm jeweils eingegangenen lizenzvertraglichen Verpflichtungen, vgl. BVerwG 22.6.2016 – 6 C 9.15, juris, Rn. 24.

[142]

Etwa die Regelung zum Sponsoring, zur Produktplatzierung in Fremdproduktionen, die mangels Werbeabsicht des Senders diesem nicht zurechenbar ist, zu Begleitmaterialien zu Sendungen und zu unentgeltlichen Produktionshilfen.

[143]

Hierzu Castendyk ZUM 2010, 30.

[144]

Die AVMD-Richtlinie sieht in Art. 11 Abs. 3 die Möglichkeit eines „opt-out“ vor.

[145]

Kritisch zur Umsetzung der europäischen Vorgaben mit Blick auf das verfassungsrechtlich bedeutsame Trennungsgebot Hain K&R 2008, 661; zur Lockerung des Trennungsgebots aus europarechtlicher Sicht von Danwitz AfP 2005, 417.

[146]

Vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 7 RStV Rn. 51 f; Gounalakis WRP 2005, 1476, 1480, u.a. OVG Rheinland-Pfalz ZUM 2009, 507, 510 – Promi-Oster-Show; OVG Berlin-Brandenburg ZUM 2007, 765, 766 – OBI; Niedersächsisches OVG ZUM-RD 1999, S. 406 – ADAC.

[147]

Vgl. VG Düsseldorf 28.4.2010 - 27 K 4657/08 – Typisch Deutsch! Essen aus der Heimat.

[148]

Vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 7 Rn. 51.

[149]

Vgl. zu den europäischen Vorgaben auch Mitteilung der Europäischen Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf bestimmte Aspekte der Bestimmungen der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" über die Fernsehwerbung (2004/C 102/02), Abs. 34.

[150]

BGHZ 110, 278.

[151]

S. dazu auch Herrmann/Lausen § 23 Rn. 64.

[152]

Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 7 Rn. 52.

[153]

Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 7 Rn. 52.

[154]

Vgl. OLG München WPR 1976, 393.

[155]

VG Berlin ZUM-RD 2009, 292 – WOK-WM.

[156]

Castendyk ZUM 2010, 31; vgl. auch Begr. zum 13. RÄStV zu Art. 1 Nr. 3.

[157]

Vgl. auch Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 7 Rn. 3.

[158]

Vgl. Castendyk ZUM 2010, 34; Hahn/Vesting/Ladeur § 15 Rn. 14.

[159]

§ 44 S. 2 RStV; gleiches gilt für Sendungen in Regionalfensterprogrammen und Fensterprogrammen nach § 31 RStV.

[160]

Vgl. Castendyk ZUM 2010, 34.

[161]

§ 44 S. 2 RStV; gleiches gilt für Sendungen in Regionalfensterprogrammen und Fensterprogrammen nach § 31 RStV.

[162]

Ziff. 4 Abs. 3 Nr. 5 WerbeRL/Fernsehen.

[163]

Vgl. § 7 Abs. 7 S. 2 Nr. 3 RStV. Die europäischen Vorgaben hierzu enthält Art. 11 Mediendiensterichtlinie; die englische Fassung verwendet den Begriff „undue prominence“.

[164]

Vgl. hierzu Begründung zum 13. RÄStV (NRW LT-Drucks. 14/10436, 31)

[165]

Zu den Charakteristika der Dauerwerbesendungen vgl. § 7 Abs. 5 RStV: der Werbecharakter muss erkennbar im Vordergrund stehen und die Werbung muss einen wesentlichen Bestandteil der Sendung darstellen.

[166]

BVerwG 23.7.2014 - 6 C 31.13, Rn. 49.

[167]

Für eine solche restriktive Auslegung des Merkmals des Herausstellens noch OVG Koblenz 22.8.2013 – 2 A 10002/13.OVG; dem folgend auch Leitgeb ZUM 2013, 987, 988 f., a.A. VG Neustadt a.d. Weinstraße 31.10.2012 - 6 K 792/12.MZ.

[168]

Vgl. auch VG Hannover 18.2.2016 – 7 A 13293/14, Rn. 29.

[169]

Vgl. zur Reichweite und zum Vergleich mit den für das Sponsoring geltenden Grenzen Rn. 68.

[170]

Vgl. hierzu Castendyk ZUM 2010, 29, 36 f; ders. ZUM 2005, 857, 861.

[171]

Vgl. hierzu Themenplatzierung in der Serie „Marienhof“, vgl. epd medien v. 10.10.2005, 25 ff. Der Fall betraf einen kurzen, von der „Arbeitsgemeinschaft Textiler Bodenbelag“ geförderten Dialog, in dem die Vorteile eines Teppichs gegenüber einem Holzfußboden gelobt wurden. Ausführlich hierzu: Castendyk ZUM 2005, 857.

[172]

Erwägungsgrund 63 der AVMD-Richtlinie.

[173]

Deutet der Wortlaut des § 7 Abs. 7 S. 1 RStV nicht darauf hin, dass es sich bei der Themenplatzierung um einen Unterfall der Produktplatzierung handelt, stellt die Begründung zum 13. RÄStV betreffend die Einfügung des Verbots der Themenplatzierung auf die europäischen Vorgaben ab.

[174]

Zu den gleichlautenden Begrifflichkeiten der Fernsehrichtlinie Castendyk/Dommering/Scheuer/Castendyk § 1 TWFD Rn. 198.

[175]

Zwölfter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwölfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) v. 18.12.2008, in Kraft getreten zum 1.6.2009.

[176]

Dazu von Limper/Musiol/Bentivegni 9. Kap. Rn. 164 ff.

[177]

Vgl. zur wirtschaftlichen Bedeutung des Sponsorings und zur Entwicklung des Sponsoringmarktes Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 8 Rn. 9 f.

 

[178]

Hierzu Rn. 71.

[179]

Vgl. EuGH 17.2.2016 – C-314/14, Rn. 41 ff.

[180]

Art 10 AVMD-Richtlinie stellt für das Sponsoring auf „unmittelbar … anregen“ ab, Art. 11 Mediendiensterichtlinie für die Produktplatzierung auf „unnmittelbar … auffordern“. In der englischen und französischen Fassung sind die Formulierungen in beiden Fällen identisch („not directly encourage“; „incitent pas directement“).

[181]

Mitteilung der Europäischen Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf bestimmte Aspekte der Bestimmungen der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ über die Fernsehwerbung (2004/C 102/02), Abs. 55 f.

[182]

Vorläufiges Tabakgesetz in der Fassung der letzten Änderung vom 22.5.2013 (BGBl I S. 1318).

[183]

Vgl. §§ 21a, 21b Vorläufiges Tabakgesetz.

[184]

S. dazu Herrmann/Lausen § 23 Rn. 70.

[185]

Bosman ZUM 1990, 545, 554 f.; Hahn/Vesting/Brinkmann § 8 Rn. 10.

[186]

S. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 8 Rn. 16.

[187]

BGHZ 117, 353. Als Argumentation dafür, dass kein gesonderter Hinweis auf den Sponsor erfolgen muss, wird auch angeführt, dass typischerweise keine Gefahr bestehe, dass der Sponsor Einfluss auf die Sendung nimmt, vgl. hierzu Petersen § 15 Rn. 15 m.w.N. Zu berücksichtigen ist indes, dass in der Praxis gelegentlich auch die Sponsoren der Veranstaltung als Lizenzgeber auftreten.

[188]

Das Titelsponsoring ist abzugrenzen vom sog. Verlags-TV wie z.B. Stern-TV oder Spiegel-TV, s. dazu Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 8 Rn. 37.

[189]

S. Hahn/Vesting/Ladeur § 7 Rn. 73.

[190]

So auch Hahn/Vesting/Brinkmann § 8 Rn. 11.

[191]

Kritisch hierzu Petersen § 15 Rn. 4. Bei Gewinnspielen, bei denen mit einfachen Fragen Interesse erzeugt werde und die Preise mit allen Vorzügen dargestellt würden, handele es sich um lupenreine Werbung. Der Verstoß gegen das Trennungsgebot sei besonders eklatant, da mitunter schwer erkennbar sei, wo die werbende Einflussnahme beginne.

[192]

Vgl. hierzu EuGH Rs. C-195/06, Slg. 2007, I-8817 – ORF.

[193]

Eine Verpflichtung, auf den Ausstatter wie auf einen Sponsor hinzuweisen, enthalten die Werberichtlinien nicht, vgl. auch Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 8 Rn. 24. § 8 Abs. 1 RStV verlangt den gesetzlichen Hinweis auf den Sponsor jedoch bereits bei auch „teilweise“ gesponserten Sendungen. Hierbei kann es nicht darauf ankommen, in welcher Form die Unterstützung der Sendung erfolgt.

[194]

Hahn/Vesting/Brinkmann § 8 Rn. 11.

[195]

Vgl. Begründung zum 18. RÄStV, Schleswig-Holstein LT-Drucks. 18/3400, 11 ff.

[196]

VG Berlin 26.9.2013 - VG 27 K 231.12.

[197]

BVerwG 17.12.2014 - 6 C 32.13.

[198]

Medienberichten zufolge hat ProSiebenSat.1 Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Unternehmen sieht in den Neuregelungen des 18. RÄStV die Rundfunkfreiheit und den Gleichheitssatz verletzt.

[199]

Hierfür sprechen zum einen der Wortlaut des § 7 Abs. 11, der auf eine „nichtbundesweite“ Verbreitung abstellt, zum anderen auch der Sinn und Zweck der Norm, die den Schutz der lokalen und regionalen Werbemärkte und damit der lokalen und regionalen Vielfalt im Fokus hat.

[200]

Vgl. zur generellen mit den Möglichkeiten des Smart-TV einhergehenden Problematik Rn. 113.

[201]

Vgl. hierzu ausführlich zum Sponsoring Rn. 67 ff. und zur Produktplatzierung Rn. 52 ff.

[202]

Zur Unzulässigkeit der Bezeichnung als „Promotion“, VG Berlin ZUM 2008, 810.

[203]

Für eine weniger restriktive Auslegung: Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 7 Rn. 33 f.

[204]

Spots sind nach den allgemeinen Maßgaben optisch oder akustisch von der Dauerwerbesendung abzusetzen; anders: Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 7 Rn. 39. Einer restriktiven Auslegung gegen den Gesetzeswortlaut ist nicht zu folgen, da insbesondere die Kennzeichnung der Dauerwerbesendung nur für die Sendung selbst gilt und Spotwerbung gerade nicht der gesetzlichen Privilegierung unterfällt.

[205]

§ 16 Abs. 1 S. 1 RStV; s. dazu auch unten Rn. 86 ff.; vgl. auch Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 7 Rn. 38.

[206]

Abw. kann am Werbevolumen von 1986 festgehalten werden; Übersicht über die Werbegrenzen bei Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 16 Rn. 14 ff. Aufgrund der Maßgabe „im Jahresdurchschnitt“ weicht der tatsächliche tägliche Umfang der Werbezeit zum Teil deutlich von diesen gesetzlich bestimmten Mittelwerten ab.

[207]

S. hierzu unten Rn. 99.

[208]

S. hierzu Rn. 83.

[209]

Ziff. 6 Abs. 1 WerbeRL/Fernsehen ebenso wie Ziff. 6 Abs. 1 WerbeRL/Hörfunk.

[210]

Vgl. zum Begriff der Reihe auch Ziff. 6 Abs. 4 WerbeRL/Fernsehen. Mit unterschiedlichen Tendenzen: VG Hannover AfP 1994, 84; OVG Niedersachsen ZUM 1994, 661; OLG Celle ZUM 1997, 834; zur europäischen Vorlage EuGH Rs. C-245/01, Slg. 2003, I-12489 – RTL Television.

[211]

Dafür spreche die Anrechenbarkeit auf die Dauer der Werbung gem. §§ 16 und 45 RStV. Ein entspr. Verbot hätte der Gesetzgeber ausdrücklich formulieren müssen, vgl. dazu Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 7 Rn. 32e.

[212]

Zum Ausschluss sog. Cross-Promotion zwischen Sendern derselben Senderfamilie aus dem Begriff der Eigenwerbung vgl. VG Berlin ZUM 2002, 933 ff. (bestätigt durch OVG Berlin 24.5.2007 - OVG 11 N 1.07); kritisch hierzu Hahn/Vesting/Schulz § 2 Rn. 98; allgemein dazu Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 45 Rn. 26.

[213]

Vgl. insofern auch Erwägungsgrund 96 der AVMD-Richtlinie. Verkürzt scheint der Ansatz, Programmankündigungen im Free-TV deshalb nicht dem Begriff der Eigenwerbung zuzuordnen, weil der Rezipient für das Programm kein Entgelt zahlt und es daher an der Ausrichtung auf eine Absatzförderung gegen Entgelt fehle; so aber Engels/Giebel ZUM 2000, 265, 279. Eine derart unmittelbare Leistungsbeziehung wird vom Gesetz nicht vorausgesetzt.

[214]

Urheberrechtlich gilt jedoch zu beachten, dass die Eigenpromotion der Werbung gleichgestellt wird. Daher muss für die Verwendung von Musik in Trailern das Filmherstellungsrecht eingeholt werden. Mit den zwischen den Rundfunkveranstaltern und der GEMA in der Regel abgeschlossenen Rahmenverträgen werden den Sendern zwar die Filmherstellungsrechte für Eigen- und Auftragsproduktionen eingeräumt, nicht jedoch für Werbung, vgl. dazu Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 45 Rn. 25.

[215]

Vgl. Ziff. 5 WerbeRL/Fernsehen.

[216]

Nimmt der Rundfunkveranstalter allerdings eine Geldzahlung für derartige Beiträge entgegen, sind sie wie Werbung zu werten, vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 45 Rn. 28.

[217]

Vgl. zum Verbot politischer Werbung, soweit sie Werbung aus Anlass eines zugelassenen Volksbegehrens und eines Volksentscheids erfasst VGH Bayern DVBl 2007, 1113.

[218]

Näher zur Zuteilung von Sendezeiten, Dauer und Platzierung der Spots Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 42 RStV Rn. 11 ff.

[219]

Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 7 Rn. 8.

[220]

Der gesamte Bereich des E-Commerce unterliegt hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen nunmehr der Aufsicht der Landesmedienanstalten, s. Hoeren NJW 2007, 801 f.

[221]

Zur Abgrenzung im Einzelnen 10. Kap. Rn. 8 ff.

[222]

S. dazu und zur wettbewerbsrechtlichen Relevanz Engels/Jürgens/Fritzsche NJW 2007, 57, 62 ff.; Schmitz K&R 2007, 135, 137; Hoeren NJW 2007, 801, 804.

[223]

Zum Begriffsverständnis der kommerziellen Kommunikation nach dem TMG im Vergleich zum Begriff der Werbung nach dem RStV vgl. Kitz ZUM 2007, 368, 372 m.w.N.

[224]

S. zur Abgrenzung zwischen Rundfunk und Telemedien sowie zum Begriff der Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten Engels/Jürgens/Fritzsche K&R 2007, 57 f.; Schmitz K&R 2007, 135 f. Die Vorschriften des TMG und des RStV sind z.T. kumulativ anwendbar, vgl. dazu Engels/Jürgens/Fritzsche NJW 2007, 57, 63.

[225]

Dazu eingehend 10. Kap. Rn. 122 ff.

 

[226]

Sie tritt insofern neben die wettbewerbliche Regelung des UWG zum Trennungsgebot. § 58 Abs. 1 RStV ist Schutzgesetz i.S.d. UWG, vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 58 RStV Rn. 5.

[227]

Vgl. Begr. zum 13. RÄStV zu Art. 1 Nr. 21.

[228]

Zur Frage der Einstufung von Youtube-Channels als „audiovisuelle Mediendienste“ Sauer WRP 2016, 807.

[229]

S. zu den Auswirkungen des JMStV auf den Rundfunk Kreile/Diesbach ZUM 2002, 849 ff.

[230]

Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV) v. 10.–27.9.2002 i.d.F. des 13. RÄSV vom 6.4.2016.

[231]

Auf eine beeinträchtigende Wirkung durch das Beworbene selbst kommt es nicht an; s. Hahn/Vesting/Ladeur § 6 JMStV Rn. 18; Paschke/Berlit/Meyer/Liesching Kap. 82 Rn. 20; auch Anreize zur Nachahmung einschließend Spindler/Schuster/Erdemir § 6 JMStV Rn. 9.

[232]

Bei der Aufzählung in § 6 Abs. 2 JMStV dürfte es sich – wenn auch nicht ausdrücklich als solche bezeichnet – um Regelbeispiele handeln, s. Bornemann NJW 2003, 787, 790; a.A. Spindler/Schuster/Erdemir § 6 JMStV, Rn. 10.

[233]

Im Einzelnen Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 6 JMStV, Rn. 3 ff.

[234]

Vgl. § 14 Abs. 2 JMStV. Zur Ausgestaltung des Aufsichtssystems durch den JMStV s. Kreile/Diesbach ZUM 2002, 849, 852 ff.

[235]

Vgl. §§ 20 Abs. 3 und 5, 19 JMStV; zum Konzept der regulierten Selbstregulierung vgl. 31. Kap. Rn. 91.

[236]

Vgl. Bericht der Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz vom Juni 2016, S. 29, abrufbar unter: www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/2016-06-01_-01-_Bericht_BLKM_pol_Steuerungsgruppe_FINAL_bf.pdf.

[237]

Zu den Bestrebungen der Europäischen Kommission vgl. Grünbuch über die Vorbereitung auf die vollständige Konvergenz der audiovisuellen Welt: Wachstum, Schöpfung und Werte, COM(2013) 231 final. Der zwischenzeitlich von der Europäischen Kommission vorgelegte Entwurf einer Reform der AVMD-Richtlinie vom 25.5.2016, COM(2016) 287 final (vgl. Rn. 1 Fn. 6), hält weiterhin an der Differenzierung fest.

1. Teil Medienrecht › Rundfunkrecht › 7. Kapitel Jugendschutzrecht

7. Kapitel Jugendschutzrecht

Inhaltsverzeichnis

A. Schutzpflichten des Staates

B. Schutzpflichten Privater

C. Gesetzliche Ausgestaltung

D. Aufsicht

Literatur:

Bornemann/Erdemir Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, 2016; Bosch Die „Regulierte Selbstregulierung“ im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, 2007; Cole Der Dualismus von Selbstkontrolle und Aufsicht im Jugendmedienschutz, ZUM 2005, 462; Dörr/Kreile/Cole Handbuch Medienrecht, Recht der elektronischen Massenmedien, 2. Aufl. 2010; Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze, Loseblatt; Eyermann VwGO-Kommentar, 14. Aufl. 2014; Fechner Medienrecht, 17. Aufl. 2016; Frey/Rudolph Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag im Lichte des Gemeinschaftsrechts, ZUM 2008, 563; Hahn/Vesting Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner/Cole/Wagner Rundfunkstaatsvertrag, Kommentar zum Staatsvertrag RStV und JMStV, Loseblatt,; Hoeren/Sieber/Holznagel Handbuch Multimedia-Recht, Loseblatt; Hoffmann-Riem Regelungsstrukturen für öffentliche Kommunikation im Internet, AöR 2012, 509; Hopf Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, K&R 2011, 6; Hopf/Braml Das Verhältnis der KJM zur FSF anhand einer kritischen Würdigung der Entscheidung des VG Berlin vom 6.7.2006, ZUM 2007, 23; dies. Die Entwicklung des Jugendmedienschutzes 2012/2013, ZUM 2013, 837; Kreile/Diesbach Der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – was ändert sich für den Rundfunk?, ZUM 2002, 849; Liesching Das neue Jugendschutzgesetz, NJW 2002, 3281; ders. KJM oder Landesmedienanstalten? Wer darf welche Jugendschutzaufgaben wahrnehmen?, MMR 2012, 360; Marberth-Kubicki Der Beginn der Internet-Zensur – Zugangssperren durch Access-Provider, NJW 2009, 1792; Maurer Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011; Petersen Medienrecht, 5. Aufl. 2010; Möhrke-Sobolewski/Klas Zur Gestaltung des Minderjährigenschutzes in digitalen Informationsdiensten, K&R 2016, 373; Schiwy/Schütz/Dörr Medienrecht, Lexikon für Praxis und Wissenschaft, 5. Aufl. 2010; Schnabel Das Zugangserschwerungsgesetz – Zum Access-Blocking als ultima ratio des Jugendschutzes, JZ 2009, 996; Sellmann Die FSM zwischen staatlicher Lenkung und Selbstregulierung, MMR 2006, 723; Sieber Sperrverpflichtungen gegen Kinderpornografie im Internet, JZ 2009, 653; Spindler/Schuster Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015; Ukrov Jugendschutzrecht, 2004.

A. Schutzpflichten des Staates

1

Der Staat hat die Pflicht, Kinder und Jugendliche vor Einflüssen, die ihre Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigen können, besonders zu schützen (Art. 1 Abs. 1, Art 2 Abs. 1 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Vielzahl von Entscheidungen den Jugendschutz als „Ziel von bedeutsamem Rang und ein wichtiges Gemeinschaftsanliegen“[1] betont. Zu Medieninhalten, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu beeinträchtigen oder zu gefährden, sollen sie keinen oder nur ihrem jeweiligen Alter entsprechenden Zugang erhalten.[2] Daher gehört es traditionell zu den bedeutsamsten Zielen der Medienpolitik, Gewaltszenen, sexuelle Darstellungen oder andere sittlich anstößige Sendungen aus Gründen des Jugendschutzes zu begrenzen oder – sofern erforderlich – gänzlich zu untersagen. Im Vordergrund stehen dabei die Instrumente des negativen Jugendschutzes, bei denen nicht primär die Verbreitung von kind- und jugendgerechten Angeboten gefördert, sondern vielmehr der Zugang und die Verbreitung von unerwünschten Angeboten begrenzt werden soll.[3] Zugleich hat der Staat Institutionen zur Kontrolle von Medieninhalten zu schaffen, welche Kinder und Jugendliche in ihrer natürlichen Entwicklung beeinträchtigen können.