Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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III. Rechtsgrundlagen des privaten Rundfunkrechts



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Die einfachgesetzliche Ausgestaltung der durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG garantierten Rundfunkfreiheit obliegt den Landesgesetzgebern, Art. 70 Abs. 1, 30 GG. Zu den landesrechtlichen Rechtsgrundlagen zählen zunächst die

Landesmediengesetze

, wobei sich die Länder Berlin und Brandenburg sowie Hamburg und Schleswig-Holstein jeweils auf ein gemeinsames Landesmediengesetz verständigt haben. Daneben ist 1987 der

Rundfunkstaatsvertrag

 getreten, in dem die Landesgesetzgeber in Bezug auf länderübergreifende Sachverhalte gemeinsame Regelungen formuliert haben und der durch entsprechende Transformationsgesetze in den Bundesländern zu dem jeweiligen Landesmediengesetz gleichrangigen Landesrecht wird. Der Rundfunkstaatsvertrag, derzeit in der Fassung des 19. RÄStV, hat sich zunächst darauf beschränkt, das duale System von öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk zu etablieren und zu strukturieren und für den privaten Rundfunk inhaltliche Vorgaben zu harmonisieren. Neben der Formulierung solcher Normen im Rundfunkstaatsvertrag selbst, geschah und geschieht diese Harmonisierung auch über die Ermächtigung zum Erlass gemeinsamer oder übereinstimmender Satzungen und Richtlinien. Mit dem privaten Rundfunk befasst sich der Rundfunkstaatsvertrag im dritten Abschnitt, den §§ 20–47. Dort werden zunächst Zulassungsfragen und verfahrensrechtliche Belange (§§ 20–24 RStV) behandelt. §§ 25–34 RStV, befassen sich mit der Sicherung der Meinungsvielfalt. Die Organisation der Medienaufsicht und die Finanzierung besonderer Aufgaben werden in §§ 35–40 RStV behandelt, Programmgrundsätze und das Einräumen von Sendezeit für Dritte in §§ 41 f. RStV. §§ 43–46a RStV betreffen die Finanzierung des privaten Rundfunks insbesondere durch Werbung und Teleshopping und § 47 RStV den Datenschutz. Die Regelungen zu Plattformen und Übertragungskapaziäten (§§ 50–53b) gewinnen zunehmend an Bedeutung für die praktische Arbeit. Näher ausgestaltet und umgesetzt werden die Grundlagen in den Landesmediengesetzen der Länder. In Teilbereichen weichen diese auf Grund der Besonderheiten des landesweiten Rundfunks von den Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag ab. Von besonderer Bedeutung für den privaten Rundfunk sind zudem der Jugend- und Datenschutz. Schließlich stellen sich Abgrenzungsfragen mit Blick auf das Telekommunikationsrecht.






IV. Regulierungsbehörden im privaten Rundfunk



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Die geschilderte Gemengelage im Bereich der Rechtsgrundlagen hat auch zur Folge, dass die vom Rundfunkrecht betroffenen Inhalte- und Infrastrukturanbieter bzw. die Nutzerinnen und Nutzer mit der Arbeit unterschiedlicher Regulierungsbehörden konfrontiert sind. Die nachfolgende Darstellung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Landesmedienanstalten, da sie im Bereich der Rundfunkregulierung den umfassendsten Auftrag haben. Erwähnt werden sollen darüber hinaus die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, des Bundeskartellamts sowie insbesondere der Bundesnetzagentur, der wesentliche Regulierungsfunktionen im Bereich der technischen Infrastrukturen zukommen.






1. Landesmedienanstalten



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Die Landesmedienanstalten sind die vom Landesgesetzgeber insbesondere zur Zulassung und Aufsicht über den privaten Rundfunk eingesetzten Regulierungsbehörden. Aufgrund der Zusammenarbeit der Bundesländer Berlin/Brandenburg und Hamburg/Schleswig-Holstein beträgt ihre Anzahl derzeit 14. Mit Blick auf das Gebot der Staatsfreiheit des Rundfunks haben die Länder besondere Modelle der Finanzierung und der Organisation gewählt, die gewährleisten sollen, dass auch über die Aufsichtsstruktur kein unzulässiger staatlicher Einfluss genommen wird. Die Landesmedienanstalten finanzieren ihre Arbeit nicht aus Steuermitteln, sondern aus einem Anteil am Rundfunkbeitragsaufkommen. Nahezu alle Landesmedienanstalten bestehen aus einem hauptamtlich tätigen Teil, dem Direktor, Präsidenten oder Geschäftsführer und dessen Mitarbeiterstab, sowie einem ehrenamtlich besetzten Organ, in dem neben einigen von den Parlamenten oder Fraktionen entsandten Vertretern, vorwiegend Vertreter tätig sind, die von gesellschaftlich relevanten Gruppen entsandt wurden und ehrenamtlich als Sachwalter des Interesses der Allgemeinheit fungieren. Sie genügen damit den Anforderungen des Grundgesetzes bzw. des Bundesverfassungsgerichts, das diese Art von Aufbau als ein taugliches Modell zur Wahrung der Rundfunkfreiheit bezeichnet. Die jeweils landesgesetzlich definierte Aufgabenstellung der Landesmedienanstalten ist im Kern gleich. Sie wird durch § 40 RStV umrissen, der die Aufgabenfelder vorgibt, für die der den Landesmedienanstalten zur Verfügung stehende Anteil am Rundfunkbeitrag verwendet werden kann. Hierzu zählen Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen und die Förderung Offener Kanäle. Weiter steht es dem Landesgesetzgeber frei, entsprechende Regelungen zu schaffen und die Förderung technischer Infrastruktur, die Förderung von Projekten mit neuartigen Rundfunkübertragungstechniken, Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz zur ermöglichen. Hiervon haben die Landesgesetzgeber unterschiedlichen Gebrauch gemacht. So finden sich Regelungen zum nichtkommerziellen Rundfunk oder zur Förderung der Medienkompetenz in nahezu allen Landesmediengesetzen in unterschiedlicher Ausprägung wieder.






2. Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten



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Zur besseren Gewährleistung einer standortunabhängigen Gleichbehandlung privater Veranstalter sowie der besseren Durchsetzbarkeit bundesweiter Entscheidungen haben sich die Landesmedienanstalten für die Bearbeitung grundsätzlicher, länderübergreifender Angelegenheiten bereits zu einem frühen Zeitpunkt zur

Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ALM)

 zusammengeschlossen. Die selbst gewählten Strukturen der Zusammenarbeit und die daraus resultierenden Beschlüsse konnten jedoch lediglich Empfehlungscharakter besitzen. Zuerst mit der Einsetzung der

Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK)

 1994 und der

Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)

 2002 und der grundlegenden Reformen der Struktur der Medienaufsicht im 10. RÄStV 2008 haben die Landesgesetzgeber einen anderen Weg beschritten. Der Rundfunkstaatsvertrag setzt für bestimmte Aufgabenfelder Kommissionen ein, die der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt im Einzelfall als Organ dienen. Die Beschlüsse dieser Organe sind für die zuständige Landesmedienanstalt bindend. Es handelt sich hier nicht um eine Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten im engeren Sinne. Gleichbehandlung und effiziente Aufgabenerledigung der bundesweiten Sachverhalte soll darüber erreicht werden, dass für bestimmte Felder allen Landesmedienanstalten dasselbe Organ zur Verfügung steht. In den Aufgabengebieten, die von Gesetzgebern nicht Kommissionen zugewiesen worden sind, für die sich aber gleichfalls Abstimmungsnotwendigkeiten ergeben, arbeiten die Landesmedienanstalten wie bisher zusammen.






2.1 Zusammenarbeit in der ALM



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Die Felder und Formen der Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten in der ALM sind im Vertrag über die Zusammenarbeit der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ALM) –

ALM-Statut

niedergelegt. Hierzu zählen insbesondere die Wahrnehmung der Interessen der Mitgliedsanstalten auf dem Gebiet des Rundfunks auf nationaler und internationaler Ebene, Informations- und Meinungsaustausch mit Rundfunkveranstaltern, Beobachtung und Analyse der Programmentwicklung und anderes. Die besonderen Aufgaben der ALM stellen die Abstimmungen über den Erlass gemeinsamer Satzungen und Richtlinien sowie dort, wo der Rundfunkstaatsvertrag das vorsieht, die Herstellung des Benehmens und Durchführung des Erfahrungsaustausches mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern dar. Die ALM besteht aus der

Direktorenkonferenz (DLM)

, zusammengesetzt aus den gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern der Häuser, der

Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK)

, bestehend aus den Vorsitzenden der Beschlussgremien sowie der

Gesamtkonferenz (GK)

, in der die GVK und die DLM aufgehen. Mindestens einmal jährlich werden dort Angelegenheiten behandelt, die für das duale Rundfunksystem von grundsätzlicher medienpolitischer Bedeutung sind. Für die Zeit ab 2014 haben sich die Medienanstalten auf eine Modifizierung ihrer Arbeitsstrukturen geeinigt. Das bisherige System der Beauftragten wird abgelöst durch Fachausschüsse, die die Arbeit der ZAK und der DLM vorbereiten sollen, die Fachausschüsse für Regulierung, für Netze, Technik und Konvergenz sowie für Medienkompetenz, Bürgermedien und Jugendschutz. Lediglich die Funktionen des Europabeauftragten und des Beauftragten für Haushalt bleiben erhalten. Für Rechtsgeschäfte und die Trägerschaft der Gemeinsamen Geschäftsstelle ist die ALM eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und firmiert als ALM GbR.






2.2 Organe



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Mit der Reform der Medienaufsicht durch den 10. RÄStV bleibt es dabei, dass es auch für bundesweite Sachverhalte keine gemeinsame Zuständigkeit der Landesmedienanstalten gibt, sondern die Aufgabenerledigung der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt obliegt (§ 35 Abs. 1 RStV). Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 35 Abs. 1 RStV und nach den Bestimmungen des JMStV dienen der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Organe:

 








            –





            die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK),









            –





            die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK),









            –





            die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK),









            –





            die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM).








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Aufgaben und Zusammensetzung der Organe sind im Rundfunkstaatsvertrag jeweils genau aufgeführt. Die Mitglieder der Organe sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Weisungen nicht gebunden. Ihre Beschlüsse sind gegenüber den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend.



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Die

ZAK

 besteht aus den jeweils nach Landesrecht bestimmten gesetzlichen Vertretern, den Direktoren, Präsidenten oder Geschäftsführern. Die Aufgaben der ZAK ergeben sich aus § 36 Abs. 2 RStV und betreffen im Wesentlichen Zulassungs- und Aufsichtsangelegenheiten, bestimmte Entscheidungen im Zusammenhang mit den vielfaltssichernden Maßnahmen nach dem Rundfunkstaatsvertrag und Behandlung von Plattformangelegenheiten.



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Die

GVK

 in ihrer Eigenschaft als Organ ist zuständig für Auswahlentscheidungen bei den Zuweisungen von Übertragungskapazitäten und für die Entscheidung über die Belegung von Plattformen, § 36 Abs. 3 RStV.



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Die Zuständigkeit der

KEK

 ist in § 36 Abs. 4 RStV geregelt. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf die abschließende Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen. Die KEK besteht aus sechs Sachverständigen des Rundfunk- und des Wirtschaftsrechts, von denen drei die Befähigung zum Richteramt haben müssen und sechs nach Landesrecht bestimmten gesetzlichen Vertretern der Landesmedienanstalten. Die Sachverständigen werden von den Ministerpräsidenten der Länder einvernehmlich berufen, die sechs Vertreter der Landesmedienanstalten durch die Landesmedienanstalten für die Amtszeit der KEK gewählt. Bis zum Inkrafttreten des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrages sollte der „Zuständigkeitsverlust“ der Landesmedienanstalten durch Zwischenschaltung des mit bindender Wirkung entscheidenden Organs KEK und die in diesem Zusammenhang diskutierten verfassungsrechtlichen Fragestellungen und Fragestellungen der Kompetenzen über die KDLM, die Konferenz aller Direktoren der Landesmedienanstalten, abgefedert bzw. aufgelöst werden. Die KDLM diente nach § 35 i.V.m. § 36 Abs. 1 RStV a.F. ebenso wie die KEK der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt als Organ bei der Erfüllung der sich im Zusammenhang mit der Sicherung der Vielfalt im privaten bundesweiten Fernsehen ergebenden Aufgaben. Sie konnte von der zuständigen Landesmedienanstalt angerufen werden, sobald diese vom Votum der KEK abweichen wollte. Seit dem 10. RÄStV ist dieses Korrektiv im RStV nicht mehr verankert, da zugleich die Zusammensetzung der KEK geändert und zu den Sachverständigen die gesetzlichen Vertreter der Landesmedienanstalten hinzugetreten sind.



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Die

KJM

 ist zuständig für die abschließende Beurteilung von Angeboten nach dem JMStV, insbesondere für die Überwachung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages, die Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle, die Prüfung und Genehmigung von Verschlüsselungs- und Vorsperrungstechniken sowie die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen. Ferner nimmt sie zu den Initiierungsanträgen bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien und für Anträge bei der Bundesprüfstelle auf Initiierung Stellung.






2.3 Gemeinsame Geschäftsstelle



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Ein weiterer Baustein in dem Bemühen um Harmonisierung der Regulierung unter Wahrung der Gesetzgebungskompetenz der Länder und der Beibehaltung der Zuständigkeit jeweils einer Landesmedienanstalt ist in der Bildung der

Gemeinsamen Geschäftsstelle

 mit Sitz in Berlin zu sehen. Dort wird die Arbeit der Organe, aber auch die Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten in der ALM administrativ und koordinierend verzahnt. Während die Gemeinsame Geschäftsstelle ihre Aufgabe zunächst für die ALM, DLM, GVK und ZAK wahrgenommen hat, sind die bislang eigenständig agierenden Geschäftsstellen der KJM und KEK seit September 2013 ebenfalls integriert. Mit der Einrichtung einer standortgebundenen Geschäftsstelle mit festen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unabhängig vom Wechsel der Vorsitzanstalt der ALM bietet sich Rundfunkveranstaltern, Infrastrukturbetreibern, Nutzerinnen und Nutzern sowie allen am Mediengeschehen Beteiligten neben den weiterhin zuständigen Landesmedienanstalten ein zusätzlicher transparenter Ansprechpartner.






V. Regulierungsfelder



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Rundfunk ist

Kulturgut

 und damit

Ländersache

. Betrachtet man, wie sich in der Bundesrepublik Deutschland trotz einheitlicher Landessprache kulturelle regionale Verschiedenheiten ergeben, kann es nicht verwundern, dass auch die Landesmediengesetze in ihren Regelungen diese Vielfalt widerspiegeln. Beginnend mit der Tatsache, dass in Bayern aufgrund des Art. 111a der Landesverfassung Rundfunk nur in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stattfindet und die Bayerische Landesmedienanstalt insoweit als Veranstalter agiert und nicht endend mit dem Vielfaltsgewinn, den der Beitritt der fünf neuen Bundesländer bedeutet hat, wird deutlich, dass die Darstellungen in einem Praxishandbuch nicht alle Regelungen und Modelle abschließend aufzählen kann. Insbesondere in den Feldern, in denen der RStV Mittel zwar bereitstellt, den Landesgesetzgeber aber nicht verpflichtet, entsprechende Aufgaben zu definieren, ist unterschiedlicher Gebrauch davon gemacht worden, Strukturen des nichtkommerziellen Rundfunks oder der Förderung von Medienkompetenz zu etablieren. Regelungen zum Hörfunk sieht der RStV erst seit kurzem vor, da Hörfunk aus verschiedenen Gründen terrestrisch landesweit bzw. regional oder lokal veranstaltet und verbreitet wurde und so lange Zeit von einem mangelnden Harmonisierungsbedarf ausgegangen werden musste. Die folgende Darstellung beschränkt sich daher auf die Regulierungsfelder, die in den Rundfunkstaatsverträgen als übergreifend identifiziert worden sind.






1. Zulassung



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Für private Rundfunkveranstalter gilt ein verfahrensrechtlich als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu verstehender Zulassungsvorbehalt. Wer privaten Rundfunk veranstalten will, bedarf nach § 20 Abs. 1 RStV grundsätzlich der

Zulassung durch eine Landesmedienanstalt

. Während sich die anzusprechende Landesmedienanstalt für lokale, regionale oder landesweite Angebote aus der Natur der Sache ergibt, lässt der Rundfunkstaatsvertrag für länderübergreifende Angebote die Frage der

örtlichen Zuständigkeit

 offen. Zuständig ist nach § 36 Abs. 1 RStV die Landesmedienanstalt, bei der der Antrag eingeht. Eine Zuständigkeitsvermutung etwa nach dem Sitz des antragstellenden Unternehmens gibt es nicht, wenngleich die räumliche Nähe zu einer Landesmedienanstalt möglicherweise praktisch sein kann. Nachdem der Rundfunkstaatsvertrag seit 2008 nunmehr auch Zulassungsvoraussetzungen und Verfahren einheitlich regelt und die Entscheidung letztlich durch das gemeinsame Organ ZAK getroffen wird, ist die Lizenzierung zumindest in dieser Hinsicht von den standortpolitischen Gesichtspunkten weitgehend befreit. Eher die

sachliche Zuständigkeit

 betrifft die Frage, ob eine Landesmedienanstalt für die Zulassung von Programmen zuständig sein kann, die sich überwiegend oder ausschließlich an die Zuschauer und Zuhörer eines anderen Landes richtet. Handelt es sich nicht um deutschen Auslandsrundfunk wie etwa die Deutsche Welle, für die eine Bundeszuständigkeit besteht, beantwortet sich die Frage in der Praxis im Übrigen nach der AVMD-Richtlinie. Trifft eine der dort aufgeführten Zuständigkeitsvermutungen die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedsstaat, kann die Aufsicht nur über eine Landesmedienanstalt wahrgenommen werden, die dementsprechend auch zur Lizenzierung berufen sein muss. Die Zuständigkeit einer Landesmedienanstalt in der Bundesrepublik Deutschland kann sich daher neben der für Veranstalter, die hier niedergelassen sind, auch für solche ergeben, die nicht über eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügen, aber eine in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Satellitenbodenstation für die Aufwärtsstrecke nutzen. Auf die Frage der notwendigen Niederlassung wird im Zusammenhang mit den persönlichen Zulassungsvoraussetzungen noch einzugehen sein.



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Die Zulassung wird in Form eines Verwaltungsaktes erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn durch besondere Nebenbestimmungen die Erfüllung von Zulassungsvoraussetzungen sichergestellt werden soll. Gegen die Versagung einer Zulassung bzw. gegen entsprechende Maßgaben kann der Antragsteller im Wege der Verpflichtungsklage vorgehen, ggf. im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren. Fragen der Lizenzdauer und der Möglichkeit der Verlängerung der Zulassung werden im RStV nicht ausdrücklich geregelt. Die Landesmediengesetze enthalten insoweit ergänzende Regelungen. So sehen die Landesmediengesetze in Bayern und Niedersachsen mittlerweile die Möglichkeit vor, Lizenzen unbefristet zu erteilen. Bei der Prüfung, ob und welche Regelungen der Landesmediengesetze ergänzend herangezogen werden können, wie es § 20 Abs. 1 S. 2 HS 2 RStV vorsieht, ist immer der Wille des Gesetzgebers im Auge zu behalten, für bundesweit verbreiteten Rundfunk einheitliche Regelungen abschließend aufstellen zu wollen.



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Dies gilt auch für das Verfahren. Zuständig ist die Landesmedienanstalt, bei der der Antrag eingegangen ist. Sie hat sich dabei für die Zulassung, wie auch für die Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung der ZAK zu bedienen. Der ZAK als Organ der Landesmedienanstalt kommt ebenso wie den übrigen Organen insoweit jedoch keine Außenvertretung zu. Das bedeutet, dass die zuständige Landesmedienanstalt alleiniger Ansprechpartner des Antragstellers ist und bleibt und selbst für die Einbindung der ZAK, der KEK und der ggf. weiter betroffenen Organe zu sorgen hat und in der von ihr ausgefertigten Lizenz und später in der Aufsicht die Entscheidungen der Organe bündelt. In der Praxis sind die Folgen der Zuständigkeitsverteilung im föderalen Prozess daher keinesfalls so gravierend und intransparent, wie Kritiker des Systems dies gerne behaupten. Das One-Stop-Shop-Prinzip, das einige nach einer verfassungsrechtlich nicht möglichen Bundesanstalt oder einer Medienanstalt der Länder rufen lässt, ist im RStV weitgehend herbeigeführt. Eine Variation der Frage der Zuständigkeit hat allerdings zu einem Rechtsstreit zwischen Landesmedienanstalten geführt. Das VG Schleswig-Holstein hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Programmveranstalter, hier Sat.1, auf die bereits durch eine Landesmedienanstalt, die LMK, erteilte bundesweite Zulassung verzichten und bei konzerninterner Umstrukturierung des Veranstalters, aber gleichbleibendem Programm, die Zulassung bei einer anderen Landesmedienanstalt, hier der MA HSH, beantragen kann. Kläger in diesem Verfahren waren die rheinland-pfälzische und hessische Landesmedienanstalten sowie einer der Drittsendezeiten- bzw. Regionalprogrammanbieter. Das VG Schleswig-Holstein hat insoweit eine nicht eingeschränkte Dispositionsbefugnis des Programmveranstalters angenommen, die es ihm auch erlaube, auf die Zulassung zu verzichten. Im Übrigen hat es unter Hinweis auf das Prioritätsprinzip des § 36 Abs. 1 RStV und das verbindliche Entscheidungsmonopol der ZAK die Klagebefugnis der klagenden Landesmedienanstalten verneint.

 



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Die Zulassung eines Veranstalters bedeutet auch nicht das Einfrieren auf den bei der Zulassung vorzufindenden Sachverhalt. Änderungen in der Beteiligungsstruktur des Veranstalters oder den sonstigen Einflussverhältnissen sind nach § 29 RStV anzeigepflichtig und können von der zuständigen LMA als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte. Für Änderungen anderer maßgeblicher Umstände ergibt sich die Pflicht zur Mitteilung aus § 21 Abs. 6 RStV.



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Die im Rundfunkstaatsvertrag harmonisierten Prüfungspunkte bestehen im Wesentlichen aus der Feststellung der Lizenzierungsbedürftigkeit des Angebotes, den Vorgaben an die Zusammensetzung des Veranstalters, die Einhaltung der inhaltlic