Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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2. Sonstige Finanzierungsquellen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

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Neben Beiträgen kann sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch aus anderen Quellen finanzieren, grundsätzlich auch über Werbung oder Sponsoring. Diese Finanzierungsformen hält das BVerfG aber für „vielfaltverengend“. Sie dürfen deshalb die vormalige Gebühren- und heutige Beitragsfinanzierung nicht in den Hintergrund drängen.[323] Inwieweit die teilweise Finanzierung über Werbung und Sponsoring „die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegenüber dem Staat stärken“ kann, „bedarf der fortwährenden Überprüfung“.[324] Das BVerfG ist hier in der Entscheidung von 2007 zurückhaltender geworden, so dass zu erwägen ist, inwieweit „die Nutzung dieser Finanzierungsarten angesichts der mit ihr verbundenen Risiken eine Rücksichtnahme auf die Interessen der Werbewirtschaft, eine zunehmende Ausrichtung des Programms auf Massenattraktivität sowie eine Erosion der Identifizierbarkeit öffentlich-rechtlicher Programme weiterhin rechtfertigen kann“.[325] Der RStV lässt jedenfalls bislang in § 13 für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch „sonstige Einnahmen“ zu. Hierzu zählt insbesondere eine begrenzte Finanzierung durch Werbung und Sponsoring.[326] Nach § 16 RStV sind im öffentlich-rechtlichen Fernsehen an Werktagen jeweils maximal 20 Minuten Werbung vor 20:00 Uhr zulässig. Die Grenze für den öffentlich-rechtlichen Hörfunk liegt grundsätzlich bei 90 Minuten werktäglich. Die Höchstgrenzen haben insbesondere den Sinn, die Konkurrenz auf dem Werbemarkt für private Rundfunkunternehmen zu senken. Allerdings können die Länder gem. § 17 RStV Änderungen der Gesamtdauer, der tageszeitlichen Begrenzung sowie der Beschränkung der Werbung auf Werktage vereinbaren. § 15 RStV enthält Maßgaben für die Art und Weise des Einfügens von Werbung durch Produktplatzierung.[327] Sponsoring nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 RStV ist für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk auch außerhalb der Werbezeiten zulässig. Teleshopping gem. § 2 Abs. 2 Nr. 10 RStV ist nach § 18 RStV mit Ausnahme von Teleshopping-Spots im öffentlich-rechtlichen Rundfunk indes grundsätzlich unzulässig. In der Diskussion stand zuletzt ein vollständiges Verbot öffentlich-rechtlicher Werbe- und Sponsoringaktivitäten.[328] Allerdings konnten sich die Ministerpräsidenten am 9.6.2010 nicht auf ein derartiges Verbot einigen. Mit dem zum 1.1.2013 in Kraft getretenen 15. RÄStV ist gem. § 16 Abs. 6 RStV zumindest das Sponsoring bei ARD und ZDF der Werbung gleichgestellt worden. Das bedeutet, dass Sponsoring an Sonn- und Feiertagen sowie nach 20 Uhr nunmehr unzulässig ist.[329] Hiervon ausgenommen ist indes das Sponsoring der Übertragung von sportlichen Großereignissen i.S.v. § 4 Abs. 2 RStV.

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Durch den am 1.1.2016 in Kraft getretenen 18. RÄStV erfolgte die Klarstellung, dass Werbung als Teil des Programms anzusehen ist, § 7 Abs. 2 RStV. Geregelt ist zudem ein grundsätzliches Verbot regionaler Werbung in bundesweiten Fernsehprogrammen (öffentlich-rechtlich und privat), wobei es hier die Option einer Öffnungsklausel durch den jeweiligen Landesgesetzgeber gibt, § 7 Abs. 11 RStV.

3. Kommerzielle Betätigung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten

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Durch den 12. RÄStV wurden die Vorschriften der §§ 16a–16e RStV über die kommerzielle Betätigung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eingefügt. Die neuen Regelungen sind vor dem Hintergrund der Überprüfung der Finanzierungsvorschriften für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durch die EU-Kommission anhand der Art. 107 ff. AEUV (Beihilfe-Vorschriften) zu betrachten. Von Seiten privater Wettbewerber waren ARD und ZDF Wettbewerbsverstöße unter anderem auf Grund der unscharfen Trennung der kommerziellen Tätigkeiten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten von den zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags notwendigen finanziellen Mitteln vorgeworfen worden. Um diese Vorwürfe zu entkräften und die Einstellung des Verfahrens zu erreichen, verpflichtete sich die Bundesrepublik zur Konkretisierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags durch Aufnahme neuer Vorschriften in den RStV. § 16a RStV stellt dementsprechend klar, dass ARD, ZDF und das Deutschlandradio berechtigt sind, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben. Hierunter sind gem. § 16a Abs. 1 S. 2 RStV Betätigungen zu verstehen, bei denen Leistungen auch für Dritte im Wettbewerb angeboten werden, insbesondere Werbung und Sponsoring, Verwertungsaktivitäten, Merchandising, Produktion für Dritte und die Vermietung von Senderstandorten an Dritte.

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Kommerzielle Tätigkeiten stehen nicht per se im Widerspruch zu den originären Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Wirtschaftliche Aktivitäten sind in Randbereichen vom Schutzbereich der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG umfasst.[330] Grundvoraussetzung jeder wirtschaftlichen Tätigkeit der Rundfunkanstalten ist jedoch die strenge Bindung an den Grundversorgungsauftrag. Eine Verfolgung wirtschaftlicher Ziele, die sich vom Auftrag lösen, ist nicht mehr vom grundgesetzlichen Schutzbereich umfasst.[331] Tätigkeiten, die mit diesem Auftrag nicht in enger Verbindung stehen, sind also unzulässig. Diese Bindung findet sich nunmehr auch in § 16b Abs. 1 Nr. 1 RStV. Sieht man § 16a RStV im Kontext der Rspr. des BVerfG und des § 16b RStV wird deutlich, dass die Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag nur zu einer Kodifizierung dessen führen, was bereits in den Rundfunkgesetzen und Staatsverträgen der Rundfunkanstalten festgelegt war bzw. der Rspr. des BVerfG entspricht.

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Eine Neuerung stellt indes die Anforderung dar, dass sämtliche kommerzielle Tätigkeiten von rechtlich selbständigen Tochtergesellschaften zu übernehmen sind. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind dabei verpflichtet, sich strukturell von diesen Töchtern zu trennen. Es ist ihnen künftig untersagt, für ihre Tochtergesellschaften Verpflichtungen zu übernehmen.[332] Zweck dieser Vorgaben aus dem Beihilfekompromiss[333] war es, Quersubventionierungen auszuschließen und somit Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Dazu dürfen kommerzielle Tätigkeiten grundsätzlich nur noch durch eigenständige Tochtergesellschaften der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erbracht werden, § 16a Abs. 1 S. 4 RStV. Lediglich bei geringer Marktrelevanz dürfen Rundfunkanstalten noch selbst kommerziell tätig werden, sind dann jedoch zur getrennten Buchführung verpflichtet, § 16a Abs. 1 S. 5 RStV. In § 16e RStV wird das Haftungsverbot der Rundfunkanstalten für ihre Tochter- und Beteiligungsunternehmen kodifiziert. Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit den Vorgaben des Beihilfekompromisses[334] so zu verstehen, dass neben dem Verbot der klassischen Haftungsübernahme auch jegliche Verpflichtungsübernahme untersagt ist. Dadurch soll ausgeschlossen werden, dass den kommerziellen Töchtern unmittelbar oder mittelbar finanzielle Mittel aus den Rundfunkgebühren, die nunmehr als Beiträge ausgestaltet sind, zu Gute kommen.[335] Den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten muss dementsprechend auch versagt sein, Bürgschaften oder anderweitige Schuldübernahmen für ihre Tochtergesellschaften zu übernehmen. Das hat zur Folge, dass den Töchtern aufgrund dieser Sicherungsmittel der insolvenzfesten Rundfunkanstalten keine vorteilhaften Kreditbedingungen gewährt werden können, womit Wettbewerbsverfälschungen im Verhältnis zu anderen Marktteilnehmern ausgeschlossen werden.[336] Daneben ist in dem Haftungsverbot auch das Verbot von Gewinnabführungsverträgen zu sehen, wodurch eine Haftung auf Verluste der Tochtergesellschaften begründet würde, vgl. § 302 AktG. Derlei Verträge sind in Konzernstrukturen weit verbreitet, da sie insbesondere den Vorteil haben, dass nicht mehr die Tochter-, sondern die Muttergesellschaft, hier also die Rundfunkanstalt, für die Gewinne der Tochtergesellschaft steuerpflichtig wird. Etwaige Gewinne einzelner Tochtergesellschaften, die diese grundsätzlich selbst zu versteuern hätten, wären sodann von der Rundfunkanstalt zu versteuern. Bei mehreren Tochtergesellschaften, mit denen jeweils Gewinnabführungsverträge bestehen, bedeutet das, dass sich der zu versteuernde Ertrag aus der Summe der Gewinne der Tochtergesellschaften abzüglich der Verluste anderer Töchter, die keine Gewinne erwirtschaften konnten und somit auch nicht steuerpflichtig sind, errechnet. Im Ergebnis können sich daraus bedeutende steuerliche Vorteile ergeben. Das Verbot dieser Gewinnabführungsverträge führt folglich dazu, dass die Tochtergesellschaften ihre Gewinne wieder selbst versteuern müssen und dadurch im Einzelfall deutlich höheren steuerlichen Belastungen ausgesetzt sein können. Die Beteiligungen im Rahmen der Rundfunkanstalten erfolgen in vielen Fällen über mehrere Generationen von Tochter- und Enkelgesellschaften hinweg. Daraus ergibt sich eine komplexe und stark verwobene Struktur, mit Beteiligungen auf unterschiedlichen Ebenen. Im Hinblick auf diese Beteiligungsstrukturen, hat es den Rundfunkanstalten rein praktisch erhebliche Probleme bereitet, ihre Unternehmensstrukturen diesen neuen Anforderungen anzupassen.

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Außerdem sind in § 16a RStV kommerzielle Tätigkeiten an marktkonformes Verhalten gebunden. Rundfunkanstalten sind damit im Geschäftsverkehr mit ihren Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften an die gleichen Bedingungen gebunden, die im Verkehr mit freien Wettbewerbern gelten würden. Hieraus ist den Rundfunkanstalten insbesondere untersagt, Dienste der Tochtergesellschaften ohne angemessene Vergütung anzunehmen. Umgekehrt dürfen auch die Rundfunkanstalten selbst Dienstleistungen, wie etwa das Zur-Verfügung-Stellen von Sendeanlagen, ihren Töchtern nur zu den Marktbedingungen anbieten, die auch für Wettbewerber einschlägig wären. Man spricht diesbezüglich vom – im Rahmen von Konzerngesellschaften entwickelten – sog. Fremdvergleichsgrundsatz oder „armʼs length principle.“[337] Der Zweck dieser Anforderungen an die Marktkonformität besteht insbesondere darin, dass kommerzielle Tätigkeiten der Rundfunkanstalten nicht über Rundfunkbeiträge finanziert werden sollen. Die Geschäftsbeziehungen, die die Anstalten zur Erfüllung ihres Auftrages eingehen müssen, haben folglich unter marktüblichen Bedingungen zu erfolgen. Damit soll verhindert werden, dass Vergütungen weit unter Marktniveau vereinbart werden und die daraus resultierenden Verluste innerhalb der Konzernstruktur durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und somit durch die Rundfunkbeiträge ausgeglichen werden. Primäre Konsequenz daraus ist, dass der Finanzbedarf der Rundfunkanstalten an der Marktkonformität gemessen wird und dieser nicht erhöht werden darf, sofern die Anstalten sich bei ihren Tätigkeiten nicht an die marktüblichen Grundsätze gehalten haben.[338] Für Wettbewerber bedeutet dieses Kriterium jedoch auch, dass diese am Markt zu gleichen Bedingungen wie die Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften der öffentlich-rechtlichen Rundfunkgesellschaften zu behandeln sind. Es besteht also die Möglichkeit, einzelne Geschäftsbeziehungen im Hinblick auf die Marktkonformität zu überprüfen und bei Verstößen anzugreifen. Die Beteiligung als solche dürfte in dieser Hinsicht jedoch allenfalls dann angreifbar sein, wenn sich allgemein eine Marktkonformität in der Beziehung zwischen der Rundfunkanstalt und dem konkreten Tochter- oder Beteiligungsunternehmen ausschließen lassen würde. Zunächst ist eine kommerzielle Tätigkeit vor der Aufnahme durch die zuständigen Gremien der Rundfunkanstalten gem. § 16a Abs. 2 RStV zu genehmigen. Dabei muss die kommerzielle Tätigkeit, die über die Tochtergesellschaft ausgeübt werden soll, nach Art und Umfang beschrieben werden. Dazu wird es nicht genügen, den Gesellschaftszweck des Unternehmens wiederzugeben, da dieser in der Regel sehr weit gefasst ist, um künftige Tätigkeiten nicht an gesellschaftsvertraglichen Vorgaben scheitern zu lassen. Um eine Prüfung in Bezug auf die Vereinbarkeit mit dem Grundversorgungsauftrag anstellen zu können, sind folglich der aktuelle Zweck und die Betätigungsfelder detailliert anzugeben.[339] Ebenso ist hinreichend konkret darzulegen, wie die Marktkonformität gewahrt werden soll, was in der Regel durch einen Fremdvergleich mit den Betätigungen anderer Unternehmen des Marktes erfolgen dürfte, § 16a Abs. 2 Nr. 1, 2 RStV. Ferner sind die etwaigen Maßnahmen zur Umsetzung der Vorgaben für eine getrennte Buchführung und eine effiziente Kontrolle darzulegen, § 16a Abs. 2 Nr. 3, 4 RStV.

 

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Gem. § 16c RStV obliegt es den Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten, ein effektives Beteiligungscontrolling durchzuführen. Der Intendant hat diesem Gremium einen jährlichen Beteiligungsbericht vorzulegen. Dieser Bericht enthält Angaben über sämtliche unmittelbare und mittelbare Beteiligungen und deren wirtschaftliche Bedeutung für die Anstalt, eine gesonderte Darstellung der Beteiligungen mit kommerziellen Tätigkeiten und den Nachweis der Erfüllung der staatsvertraglichen Vorgaben im Hinblick auf kommerzielle Tätigkeiten, sowie eine Darstellung der Kontrolle der Beteiligungen einschließlich besonderer Vorgänge. Der Bericht ist den zuständigen Rechnungshöfen und der rechtsaufsichtsführenden Landesregierung zu übermitteln, § 16c Abs. 2 S. 3 RStV. Die Rechnungshöfe prüfen die Wirtschaftlichkeit der Beteiligungsunternehmen, an denen die Rundfunkanstalten unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt sind, soweit diese eine solche Prüfung in ihren Gesellschaftsverträgen oder Satzungen vorsehen. Die Anstalten sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass diese Kontrollbefugnis in den Gesellschaftsverträgen oder Satzungen der Beteiligungsgesellschaften aufgenommen wird, § 16c Abs. 3 S. 2 RStV.

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Außerdem müssen die Rundfunkanstalten bei Mehrheitsbeteiligungen gem. § 16d RStV darauf hinwirken, dass die jeweiligen Beteiligungsunternehmen den Abschlussprüfer i.S.v. § 319 Abs. 1 S. 1 HGB im Rahmen des Jahresabschlusses nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Rechnungshof bestellen (§ 16d Abs. 1 S. 1 RStV). Ferner ist dafür Sorge zu tragen, dass die Marktkonformität der Tätigkeiten auf Grundlage zusätzlicher von dem jeweiligen Rechnungshof festzulegender Fragestellungen geprüft wird (§ 16d Abs. 1 S. 2 RStV). Die Ergebnisse werden dem zuständigen Rechnungshof mitgeteilt (§ 16d Abs. 1 S. 6 RStV). Dieser teilt das Ergebnis der Prüfungen sodann dem jeweiligen Intendanten, dem jeweiligen Aufsichtsgremium der Rundfunkanstalt und den Beteiligungsunternehmen mit (§ 16d Abs. 2 S. 1 RStV). Über die wesentlichen Ergebnisse werden ferner die zuständige Landesregierung und der Landtag, sowie die KEF unterrichtet (§ 16d Abs. 2 S. 2 RStV). Damit wird sichergestellt, dass die zuständige Rechtsaufsicht unmittelbar von etwaigen Verstößen Kenntnis erlangt und entsprechend Abhilfe schaffen kann.[340] Diese Vorgaben dienen der Kontrolle, Transparenz und Lenkbarkeit der Beteiligungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Außerdem wird dadurch die Finanzbedarfsermittlung der Rundfunkanstalten überprüft und sichergestellt, dass der Bedarf nicht durch nicht marktkonformes Verhalten erhöht wird.

Anmerkungen

[1]

Dazu Dörr/Kreile/Cole/Dörr E. Rn. 44 ff.

[2]

Dazu insgesamt auch Hesse Rn. 116 ff.; Gersdorf Grundzüge des Rundfunkrechts, Rn. 133 ff.

[3]

Dazu 5. Kap., s. auch Hesse Rn. 211 ff.; Gersdorf Grundzüge des Rundfunkrechts, Rn. 161 ff.

[4]

Vgl. zur Regulierung des privaten Rundfunks 5. Kap. Rn. 9 ff.

[5]

Vgl. etwa Noske ZRP 2007, 64 ff. mit einem Bericht über die Bitburger Gespräche 2007 unter dem Titel „Das Duale System in Deutschland – Ein Auslaufmodell?“.

[6]

Angesichts dessen ist es irreführend und falsch, wenn die Anstalten bei Außenauftritten als „Unternehmen“ firmieren, vgl. etwa www.unternehmen.zdf.de/.

[7]

Vgl. dazu Dörr/Schwartmann Rn. 51.

[8]

Mehr unter www.zdf.de/sender/funk/funk-100.html.

[9]

Www.ard-digital.de/empfang--technik/ard-digital.

[10]

Vgl. zur neuen Rundfunkfinanzierung unten Rn. 64 ff.

[11]

Dazu Schiwy/Schütz/Dörr/Niepalla Auslandsrundfunk.

[12]

BVerfGE 31, 314, 327 und 329; 83, 238 334.

[13]

Vgl. BVerfGE 57, 295, 320, 325; 83, 238, 332 f.

[14]

Dörr/Kreile/Cole/Dörr E. Rn. 48 ff.; vgl. auch Jarren epd medien 60/2007, 6 ff.

[15]

ZDF-Staatsvertrag vom 31.8.1991, in der Fassung des Siebzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) in Kraft seit 1.1.2016.

[16]

Zur externen staatlichen Kontrolle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Ultima Ratio Wagner ZUM 2013, 850.

[17]

Zur Rechtfertigung der ungleichen Aufsichtsstrukturen im dualen Rundfunksystem Wagner ZUM 2013, 850.

[18]

Hierzu BVerwG ZUM 2016, 900. Hiernach ist Schleichwerbung dann gegeben, wenn die in eine Sendung integrierte werbliche Darstellung eines Produkts bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls nicht durch programmlich-redaktionelle Erfordernisse gerechtfertigt ist.

[19]

Vgl. www.spiegel.de/kultur/tv/0,1518,695818,00.html.

[20]

Epd medien 42/2005.

[21]

Vgl. Spindler/Schuster/Döpkens § 7 RStV Rn. 71 sowie Art. in der FAZ 2.5.2005, Jetzt hat die ARD ihr Watergate.

[22]

Pressemeldung Bundeskartellamt vom 27.7.2016, www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2016/27_07_2016_Bu%C3%9Fgelder_Fernsehstudios.html.

[23]

Zur aktuellen Zusammensetzung vgl. die Auflistung unter www.zdf.de/zdfunternehmen/zdf-verwaltungsrat-mitglieder-100.html.

[24]

BVerfGE 83, 238 ff., 296, 332 f.

[25]

Darüber hinaus bestanden im Rahmen des ZDF-Fernsehrats bislang zwei sog. Freundeskreise, wobei nahezu jedes Mitglied entweder dem CDU- oder dem SPD-Freundeskreis zuzuordnen war. Auf diese Weise konnten im Vorfeld der Sitzungen des Gesamtgremiums informelle Absprachen im Hinblick auf das Abstimmungsverhalten bei anstehenden Beschlüssen getroffen werden.

[26]

Zu Problemen der Besetzung von Münch/Kunig/Wendt Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, Art. 5 Rn. 52.

[27]

Zur aktuellen Zusammensetzung vgl. die Auflistung unter www.zdf.de/Fernsehratsmitglieder-nach-entsendenden-Organisationen-25602986.html.

[28]

Auch der Wahl des damaligen ZDF-Intendanten Schächter selbst lag im Jahr 2002 eine parteipolitisch umkämpfte Entscheidung zugrunde.

[29]

Vgl. dazu: Offener Brief von 35 Staatsrechtslehrern, die die Entscheidung als „offenkundigen Versuch, den Einfluss der Parteipolitik zu stärken“, verstehen; abrufbar unter www.faz.net/.

[30]

Vgl. Dörr K&R 2009, 555, 556.

[31]

Vgl. MMR-Aktuell 2010, Ausgabe 4/2010, Mainz Media Forum.

[32]

Dem Normenkontrollantrag der Regierung des Landes Rheinland-Pfalz ist Anfang Oktober 2011 der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg beigetreten (Az. 1 BvF 1/11 und 1 BvF 4/11).

 

[33]

Normenkontrollantrag der Regierung des Landes Rheinland-Pfalz v. 3.1.2011, S. 39 ff.

[34]

Normenkontrollantrag der Regierung des Landes Rheinland-Pfalz v. 3.1.2011, S. 47 ff.

[35]

Im Einzelnen s. Normenkontrollantrag der Regierung des Landes Rheinland-Pfalz v. 3.1.2011, S. 3.

[36]

Normenkontrollantrag der Regierung des Landes Rheinland-Pfalz v. 3.1.2011, S. 56.

[37]

BVerfG 25.3.2014 – BVerfGE 136, 9 Rn. 47.

[38]

Vgl. aber die abweichende Meinung des Richters Paulus zum Urteil v. 25.3.2014 – 1 BvF 1/11 und 1 BvF 4/11, Rn. 115 ff., der sich gegen eine Zulassung von Mitgliedern der Exekutive im Rahmen der Aufsichtsgremien ausspricht (kompletter Ausschluss im Verwaltungsrat; im Fernsehrat höchstens mit einem Anteil von 1/6 der Gesamtmitgliederzahl, vgl. Rn. 132).

[39]

BVerfG 25.3.2014 – BVerfGE 136, 9 Rn. 41.

[40]

BVerfG 25.3.2014 – BVerfGE 136, 9 Rn. 55.

[41]

BVerfG 25.3.2014 – BVerfGE 136, 9 Rn. 62.

[42]

BVerfG 25.3.2014 – BVerfGE 136, 9, Rn. 55.

[43]

BVerfG 25.3.2014 – BVerfGE 136, 9, Rn. 63.

[44]

BVerfG 25.3.2014 – BVerfGE 136, 9, Rn. 71.

[45]

BVerfG 25.3.2014 – BVerfGE 136, 9 Rn. 110 ff.

[46]

Vgl. dazu Dörr pro media 12/2013, 15, 16.

[47]

Hierzu eingehend Bortnikov JuS 2017, 27.

[48]

Hierzu auch Bäumerich ZUM 2016, 947.

[49]

Stand: September 2013.

[50]

BVerfGE 136, 9.

[51]

Hierzu wiederum Bortnikov JuS 2017, 27.

[52]

Www.zdf.de/zdfunternehmen/zdf-verwaltungsrat-mitglieder-100.html.

[53]

BVerfG NVwZ 1999, 175; vgl. auch BVerfGE 83, 238, 336 f. Konkret ging es um eine Beschwerde des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma, die unter Berufung auf die Berücksichtigung des Zentralrates der Juden in Deutschland ein subjektives Recht auf Berücksichtigung geltend gemacht hatten.

[54]

BVerfG 25.3.2014 – BVerfGE 136, 9 Rn. 71 unter Verweis auf BVerfGE 83, 238, 334 f.

[55]

Zu Ausnahmen bei Radio Bremen Dörr/Kreile/Cole/Dörr E. 2. b).

[56]

So z.B. im Falle des WDR.

[57]

Vgl. etwa § 25 Abs. 1 S. 1 SWR-StV.

[58]

VG Hamburg DVBl 1980, 491; s. auch Herrmann/Lausen § 11 Rn. 45, 68 f.

[59]

Dazu Puttfarcken FS Ule, 1980, S. 63, 65 f.

[60]

Vgl. etwa § 20 Abs. 1 S. 2 ZDF-StV. Zur Frage der inhaltlichen Voraussetzungen einer solchen Vorabweisung Gersdorf Grundzüge des Rundfunkrechts, Rn. 336.

[61]

Dazu Schüller S. 96 ff.

[62]

Hierzu Dörr/Holznagel/Picot ZUM 2016, 920, 928.

[63]

Dazu Gersdorf in BeckOK InfoMedienR, RStV § 11 Rn. 14–16.

[64]

BVerfGE 73, 118 ff. – 4. Rundfunkurteil; 74, 297 ff. – 5. Rundfunkurteil; 83, 238 ff. – 6. Rundfunkurteil.

[65]

Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unten Rn. 58 ff.

[66]

Zum besonderen Wert des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Kulturträger Dörr Funkkorrespondenz 29/2013, 13 ff; zur rechtlichen Zulässigkeit der derzeitigen Forderungen der Filmwirtschaft nach einer Festschreibung einer konkreten Anzahl von Sendeplätzen für Kinofilme in den öffentlich-rechtlichen Programmen Hain/Wierny K&R 2013, 448.

[67]

BVerfGE 73, 118 ff. – 4. Rundfunkurteil.

[68]

Freilich wird von privaten Veranstaltern beklagt, dass die Interpretation des Auftrags durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, die Grenzen des dualen Systems zu deren Lasten verschiebt, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk gebühren- bzw. nunmehr beitragsfinanziert Felder besetzt, die bis dahin den privaten Unternehmen vorbehalten waren. So führte der lange nach der Gründung des privat finanzierten Kinderkanals SuperRTL gegründete öffentlich-rechtliche Kinderkanal KIKA zu einer Veränderung der Rahmenbedingungen für den privaten Rundfunk. Auch wenn sich die Frage nach der Angemessenheit des Einkaufs besonders quotenwirksamer Inhalte (z.B. Fußball) unter Vernachlässigung weniger populärer Inhalte (z.B. Leichtathletik) und deren Vereinbarkeit mit dem auf Vielfalt angelegten Programmauftrag bisweilen stellt, wird man dieses Vorgehen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks solange nicht beanstanden können, wie es dem Programmauftrag entspricht. Das Feld des Kinderfernsehens zu besetzen, erscheint vor diesem Hintergrund rechtlich nicht problematisch.

[69]

So etwa § 31 LMG NRW.

[70]

Dazu gehören auch die programmbegleitenden Telemedien mit sendungsbezogenem Inhalt, vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner RStV § 19 Rn. 3.

[71]

Ausführliche Darstellung bei Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner RStV § 19 Rn. 4.

[72]

Hierzu 1. Kap. Rn. 13. Seit Frühjahr 2017 ist DVB-T2 als Nachfolger des DVB-T im Regelbetrieb.

[73]

LG Köln ZUM 2013, 502 mit Berufung zum OLG Düsseldorf WuW 2014, 1209; LG Stuttgart MMR 2013, 548, mit Berufung zum OLG Stuttgart ZUM 2015, 63; LG München I 25.4.2013 – 17 HK O 16920/12 (unveröffentlicht) mit Berufung zum OLG München ZUM 2014, 339; vgl. zu den rechtlichen Hintergründen Holznagel/Salwitzek K&R 2013, 454; vor dem OLG München ist das Berufungsverfahren zwischen Kabel Deutschland und dem Bayerischen Rundfunk, 28.11.2013, ZUM 2014, 339. Revisionsverfahren zum BGH v. 16.6.2015, BGHZ 205, 355 und vom 12.4.2016, NZKart 2016, 374, hierzu unten Rn. 27.

[74]

LG Köln ZUM 2013, 502, 508.

[75]

Hierzu sogleich Rn. 27.

[76]

Vgl dazu Schwartmann/Sporn/Janik LMG NRW, § 18.

[77]

Dörr ZUM 2013, 81, 109 f.; Hain Rechtsgutachten im Auftrag der ARD, S. 103 f; a.A. Fink/Keber MMR-Beil. 2013, 1, 38 ff.

[78]

Zum Anpassungsbedarf des digitalen Must-carry-Regimes zugunsten landesspezifischer Vielfaltsgesichtspunkte Schütz/Schreiber MMR 2014, 161 ff.

[79]

Dörr ZUM 2013, 81 unter Bezugnahme auf die Rundfunk- und Informationsfreiheit als Grundlage des öffentlich-rechtlichen Kabelbelegungsregimes; Ladeur ZUM 2013, 511; ders. ZUM 2012, 939 ff.; a.A. Fink/Keber MMR-Beil. 2013, 1, die einen aus dem Grundversorgungsauftrag abzuleitenden Kontrahierungszwang der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten annehmen; Trute/Broemel MMR-Beilage 11/2012, 1, die von einer kartellrechtlichen Missbräuchlichkeit ausgehen, da eine unentgeltliche Verbreitung weder bei privaten noch bei öffentlich-rechtlichen Programmanbietern marktüblich sei, sondern sich vielmehr allein als Ausdruck des medienrechtlichen Sonderstatus der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter darstelle.

[80]

LG Köln ZUM 2013, 502, 509.

[81]

BGH 16.6.2015, BGHZ 205, 355.

[82]

BGH 12.4.2016, NZKart 2016, 374.

[83]

Siehe 24. Kap.

[84]

Siehe hierzu etwa auch OVG Koblenz 28.7.2016, MMR 2016, 783, 784 mit Bezug auf BGHZ 205, 355.

[85]

Hierzu auch Dörr JuS 2016, 86.

[86]

Umfassend hierzu Dörr/Holznagel/Picot ZUM 2016, 920, 921 f., 936 f.

[87]

Vgl. www.mercedes-benz.tv/.

[88]

„Die ARD in der digitalen Medienwelt“ Strategiepapier, verabschiedet in der ARD-Arbeitssitzung am 18.6.2007, abgedr. in epd medien 53/2007, 3 ff.

[89]

Vgl. etwa de Posch epd medien 67/2007, 27 ff.

[90]

Vgl. auch Eberle ZUM 2006, 439 ff.

[91]

15. KEF Bericht, Bd. 1, S. 119, Ziff. 270.

[92]

16. KEF Bericht, S. 207 ff., Ziff. 486 ff.

[93]

„Die ARD in der digitalen Medienwelt“ Strategiepapier v. 18.6.2007, epd medien 53/2007, 3. Bereits im Jahr 2000 hatte der damalige Intendant des WDR einen sehr deutlichen strategischen Standpunkt bezogen und den Ausbau des Internet neben Fernsehen und Hörfunk zu einer „dritten Programmsäule“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ausgerufen. Darin lag eine klare Abkehr von der bloßen Programmbegleitung des Rundfunks, verbunden mit der Schaffung eines eigenen Programms mit online-spezifischen Angeboten und Formaten für die Internet-Nutzer. Der Rundfunkauftrag – so die damalige Sichtweise – müsse zu einem umfassenden Kommunikationsauftrag fortgeschrieben werden, aus dem ein Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe an allen relevanten Programmplattformen der „digitalen Welt“ erwachse. Vgl. Pleitgen Wer die Zukunft verstehen will, sollte in die Vergangenheit schauen, Rede in der öffentlichen Sitzung des Rundfunkrats des WDR am 28.6.2000.

[94]

„Die ARD in der digitalen Medienwelt“ Strategiepapier, verabschiedet in der ARD-Arbeitssitzung am 18.6.2007, abgedr. in epd medien 53/2007, 3 ff.

[95]

Dazu 8. Kap. Rn. 10 ff., 15 f. in diesem Kontext auch Dörr/Holznagel/Picot Legitimation und Auftrag des öffentlich-rechtlichen Fernsehens in Zeiten der Cloud.

[96]

Dazu BeckOK InfoMedienR/Gersdorf RStV § 11d Rn. 1–3.

[97]

Für eine detaillierte Beschreibung der einzelnen Stufen des Verfahrens vgl. Rn. 57 ff.

[98]

Vgl. dazu Paulus/Nölscher ZUM 2017, 179, 185; Ory K&R 2011, Editorial zu Heft 3.

[99]

Www.tagesschau.de/app/.

[100]

Der NDR ist innerhalb der ARD für die Umsetzung der „Tagesschau-App“ verantwortlich.

[101]

Vgl. etwa Bezahlmodelle des Axel Springer Verlages mit Angeboten wie „SPIEGEL-App“, „BILD-App“ und „WELT-App“.

[102]

LG Köln ZUM-RD 2012, 613.

[103]

LG Köln ZUM-RD 2012, 613, 616 f.

[104]

Vgl. hierzu Neuhoff ZUM 2012, 371 ff.

[105]

LG Köln ZUM-RD 2012, 613, 617.

[106]

LG Köln ZUM-RD 2012, 613, 617 f.

[107]

LG Köln ZUM-RD 2012, 613, 619.

[108]

LG Köln ZUM-RD 2012, 613, 618.

[109]

So erklärte die ehemalige ARD-Vorsitzende Piel, das Urteil habe „keine grundsätzliche Klärung“ in der Frage der Presseähnlichkeit gebracht (Pressemitteilung der ARD v. 27.9.2012); der NDR-Intendant Marmor äußerte, die „Entscheidung gehe ins Leere“ (Pressemitteilung der ARD v. 27.9.2012); dagegen sah der Präsident des BDZV in dem Urteil eine „über den Tag hinausweisende“ Bedeutung (FAZ v. 28.9.2012, 1).