Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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1. Teil Medienrecht › Rundfunkrecht › 3. Kapitel Rundfunkrechtliche Grundlagen

3. Kapitel Rundfunkrechtliche Grundlagen

Inhaltsverzeichnis

I. Entwicklung des Rundfunkrechts

II. Rundfunk im Grundgesetz

III. Rundfunk im einfachen Recht

Literatur:

Auer-Reinsdorff/Conrad Handbuch IT- und Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2016; Beater Medienrecht, 2007; Bäumerich Transparenz und öffentlich-rechtlicher Rundfunk – zwei Jahre nach der Entscheidung über den ZDF-Staatsvertrag, ZUM 2016, 947; Böge/Doetz/Dörr/Schwartmann Wieviel Macht verträgt die Vielfalt?, 2007; Bornemann/Erdemir Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, 2017; Bortnikov Staatsverträge der Länder, JuS 2017, 27; Brenner Zur Gewährleistung des Funktionsauftrags durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, 2002, 240; Bullinger Von presseferner zu pressenaher Rundfunkfreiheit, JZ 2006, 1137; Busemann/Engel Media Perspektiven 3/2012, 133; Degenhart Rundfunkrecht in der Entwicklung, K&R 2007, 1; ders. Duale Rundfunkordnung im Wandel, AfP-Sonderheft 2007, 24; ders. in Dolzer u.a. (Hrsg.), Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Loseblatt, Art. 5; ders. Rechtsfragen einer Neuordnung der Rundfunkgebühr, ZUM 2009, 374; Dietrich UFITA 2016, 417; Dörr Ein Grundrecht der Medienfreiheit – Gleiches Recht für alle?, K&R Beihefter 2/2013 zu Heft 5, 9; ders. Vielfaltsicherung im bundesweiten Fernsehen, AfP-Sonderheft 2007, 33; ders. Die Mitwirkung des Verwaltungsrates bei der Bestellung des ZDF-Chefredakteurs und das Problem der Gremienzusammensetzung, K&R 2009, 555; ders. Aktuelle Fragen des Drei-Stufen-Tests, ZUM 2009, 897; Dörr/Holznagel/Picot Legitimation und Auftrag des öffentlich-rechtlichen Fernsehens in Zeiten der Cloud, ZUM 2016, 920; Dörr/Kreile/Cole Handbuch Medienrecht, 2. Aufl. 2010; Dörr/Schwartmann Medienrecht, 5. Aufl. 2015; Eberle Neue Verbreitungswege, neue Angebote: die Sicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ZUM 2006, 439; Engels/Jürgens/Fritzsche Die Entwicklung des Telemedienrechts im Jahr 2006, K&R 2007, 57; Fechner Medienrecht, 17. Aufl. 2016; Ferreau Rundfunkbegriff und Rundfunkregulierung: Revision erforderlich?, ZUM, 2017, 632; Fahl Böhmermanns Schmähkritik als Beleidigung, NStZ 2016, 313; Flatau Neue Verbreitungsformen für Fernsehen und ihre rechtliche Einordnung: IPTV aus technischer Sicht, ZUM 2007, 1; Gersdorf Der Rundfunkbegriff – Vom technologieorientierten zum technologieneutralen Begriffsverständnis, Schriftenreihe LPR Hessen, Bd. 24, 2007; ders. Rundfunkrecht, 2003; ders. Legitimation und Limitierung von Online-Angeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, 2009, S. 72; ders. Lizenzpflicht für Internet-TV ist verfassungswidrig, promedia 2017, 17; ders. Verbot presseähnlicher Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, AfP 2010, 421; Gersdorf/Paal Beck'scher Online-Kommentar Informations- und Medienrecht, 16. Edition Stand: 01.05.2017; Grimm/Schulz in Hahn/Vesting (Hrsg.), Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012; Hain Ist die Etablierung einer Internetdienstefreiheit sinnvoll?, K&R 2012, 98; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner Rundfunkstaatsvertrag, Loseblatt; Hasebrink/Schmidt Media Perspektiven 1/2013, 2; Held Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und neue Dienste, 2006; Herrmann/Lausen Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2004; Hesse Rundfunkrecht, 2003; Hoeren Das Telemediengesetz, NJW 2007, 801; Hoffmann-Riem Fast nichts wird so bleiben wie bisher, Anmerkungen zum Rundfunk in der Online-Welt, Funkkorrespondenz 28-29/2007, 3; ders. Der Rundfunkbegriff in der Differenzierung kommunikativer Dienste, AfP 1996, 9; Holtz-Bacha Von der Fernseh- zur Mediendiensterichtlinie, Media Perspektiven 2/2007, 113; Holznagel Die Zukunft der Mediengrundrechte in Zeiten der Konvergenz, MMR 1/2011, Editorial; ders. Digitalisierung der Medien – Regulatorische Handlungsoptionen, Gutachten im Anhang zum Zweiten Bericht des Medienrates 2006, S. 349; Hopf Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, K&R 2011, 6; Hopf/Braml Die Entwicklung des Jugendmedienschutzes 2012/2013, ZUM 2013, 837; Huber Medienkonzentrationskontrolle als Herausforderung an das Verwaltungsrecht, Die Verwaltung 2007, 1; Janik Der deutsche Rundfunkbegriff im Spiegel technischer Entwicklungen, AfP 2000, 7; Kirchhof Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, April 2010; Klotz/Brandenberg Der novellierte EG-Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation – Anpassungsbedarf im TKG, MMR 2010, 147; Kluth/Schulz Konvergenz und regulatorische Folgen, Gutachten im Auftrag der Rundfunkkommission der Länder, 2014; Krautscheid NRW beschreitet neue Wege in der Medienkonzentration, MMR 2010, 1; Kunow Aktueller Stand der digitalen Fernseh- und Videonutzung in Deutschland, in: die medienanstalten – ALM GbR Digitalisierungsbericht 2016, S. 36; Ladeur Zur Verfassungswidrigkeit der Regelung des Drei-Stufen-Tests für Onlineangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach § 11 f. RStV, ZUM 2009, 906; Lerche Aspekte des Schutzbereichs der Rundfunkfreiheit, AfP-Sonderheft 2007, 52; Löbbert Klare Rechtslage, dringender Reformbedarf, ZRP 2015, 161. Michel Rundfunk und Internet, ZUM 1998, 350; Müller-Terpitz Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und neue Medien – Eine gemeinschafts- und verfassungsrechtliche Betrachtung, AfP 2008, 335; Noske Ist das duale System reformbedürftig?, ZRP 2007, 64; Papier/Schröder Online-Angebote und Rundfunk, Funkkorrespondenz 32/2010, 3; Paulus/Nölscher Rundfunkbegriff und Staatsferne im Konvergenzzeitalter, ZUM 2017, 179; Pieroth/Schlink Grundrechte Staatsrecht II, 32. Aufl. 2016; Renck-Laufke Das Spannungsverhältnis zwischen Landesmedienanstalten und KEK am Beispiel des Springerkonzerns, ZUM 2006, 907; Ricke Ein Überblick über das novellierte Medienrecht Nordrhein-Westfalens, MMR 2010, X; Ricker Die Nutzung des Internets als dritte Säule des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ZUM 2001, 28; Rippert Rechtsbeziehungen in der virtuellen Welt, ZUM 2007, 272; Roether Rundfunkfinanzierung: Gebühr wird Beitrag, epd medien 45/2010, 3; Sachs Grundgesetz, 7. A. 2014; Schaar Publizistischer Landesverrat – Fremdkörper in unserer Rechtsordnung, Editorial MMR 2015, 557; Schiwy/Schütz/Dörr Lexikon des Medienrechts, 5. Aufl. 2010; Schmid Rechtliche Herausforderungen des Hybridfernsehens aus der Sicht des privaten Rundfunks; Schmidtmann/Schwiering Datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen bei Smart-TV – Zulässigkeit von HbbTV-Applikationen, ZD 2014, 448; Schmitz Übersicht über die Neuregelungen des TMG und des RStV; K&R 2007, 135; Schüller Die Auftragsdefinition für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nach dem 7. und 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, 2007; Schütz Kommunikationsrecht, 2005; Schwartmann Beteiligung von Presseunternehmen am Rundfunk in Nordrhein-Westfalen – Rechtsgutachten zur Novellierung des § 33 Abs. 3 LMG NRW, 2009; ders. Für ein Mediengrundrecht, K&R 5/2013, Editorial; ders. Ein neues Medienkonzentrationsrecht für Nordrhein-Westfalen, ZUM 2009, 842; ders. Die Meinungsfreiheit endet an den Schranken des Grundgesetzes, pro media 2017, 12; ders. So bekämpft man die Lüge im Netz, FAZ v. 16.1. 2017; Schwartmann/Sporn Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen, 1. Aufl. 2013; Schwartmann/Hentsch Falltraining zum Urheberrecht, 2017; Schwartmann/Ohr Recht der Sozialen Medien, 2015; Schmidt-De Caluwe Pressefreiheit und Beihilfe zum Geheimnisverrat i.S. des § 353b StGB – Der Fall „Cicero” und die Entscheidung des BVerfG NVwZ 2007, 640; Sokoll Der neue Drei-Stufen-Test für Telemedienangebote öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, NJW 2009, 885; Soppe/Neubauer Kooperation von Presseverlagen unterhalb der redaktionellen Ebene, ZUM 2017, 24; Spindler/Schuster Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015; Spoerr/Luczak Die Digitalisierung in Kabelnetzen 2010-2020: Staatliche Handlungsoptionen, ZUM 2010, 553; Sporn Ein Grundrecht der Medienfreiheit – Gleiches Recht für alle!?, K&R Beihefter 2/2013 zu Heft 5, 2; Telecoms and Media An overview of regulation in 52 jurisdictions worldwide, 2009; Trentmann Der Fall netzpolitik.org – Lehrstück für den Rechtsstaat, ZRP 2015, 198; Truppe Die Richtlinie über Audiovisuelle Dienstleistungen, medien und recht 2007, 3; Ukrow Zum Anwendungsbereich einer novellierten AVMD-Richtlinie; 2013; Westphal Föderale Privatrundfunkaufsicht im demokratischen Verfassungsstaat, 2007; Wille Rechtsprobleme im Zusammenhang mit der Überarbeitung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation (TK-Review) durch die Europäische Kommission – aus Sicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ZUM 2007, 89; Wimmer Der Drei-Stufen-Test nach dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, ZUM 2009, 601; Zimmermann Folgen der Neukonstituierung des MDR-Rundfunkrates auf verfassungswidriger Rechtsgrundlage, ZUM 2016, 411.

I. Entwicklung des Rundfunkrechts

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Die mit der Wirkung des Rundfunks zusammenhängende besondere Bedeutung für Staat und Gesellschaft macht eine besondere Regulierung erforderlich, die entscheidend durch bundesverfassungsgerichtliche Vorgaben determiniert ist. In diesem Abschnitt geht es allein um die inhaltlichen Aspekte der Rundfunkfreiheit in ihren Grundlagen, insbesondere in Bezug auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Die Regulierung des privaten Rundfunks[1] und der Rundfunkverbreitungswege sowie der Verbreitungstechnik[2] werden ebenso an anderer Stelle behandelt, wie das Recht der Finanzierung des privaten Rundfunks[3] und die Vorgaben für die Werbung.

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Bevor das Rundfunkrecht genauer beleuchtet wird, ist für dessen Verständnis ein Blick auf seine historische Entwicklung unerlässlich. Bereits die Weimarer Republik kannte seit 1923 einen „Allgemeinen Öffentlichen Rundfunk“. Dieser war aber in der Weimarer Reichsverfassung nicht vorgesehen, sondern wurde durch ministerielle Verordnungen geregelt, die dem Interessenausgleich zwischen Reichsregierung, Ländern und privaten Veranstaltern dienten. 1926 fasste man alle damaligen Sendeunternehmen in einer Reichsrundfunkgesellschaft zusammen, bevor der Rundfunk 1932 im Staat aufging und private Beteiligungen, nämlich die Reichsrundfunkgesellschaft und die regionalen Radiounternehmen, in das ausschließliche Eigentum von Reich (hier lag der Hauptteil) und Ländern übergingen. Ab 1932 existierte damit ein zentralistischer staatlicher Rundfunk. Er war gebührenfinanziert, wobei die Rundfunkgebühren bereits zur Zeit der Reichsrundfunkgesellschaft von der Reichspost eingezogen wurden. Auf dieser Basis konnten die nationalsozialistischen Machthaber 1933 unter Federführung des Ministeriums für „Volksaufklärung und Propaganda“ den Reichsrundfunk zu Propagandazwecken nutzen.

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Da sich Staatsnähe und Zentralismus als Konstruktionsfehler des Weimarer Rundfunks erwiesen hatten, setzten Briten und US-Amerikaner nach dem Krieg in ihren Besatzungszonen bewusst für West- und nunmehr Gesamtdeutschland auf ein gegenläufiges Modell mit einer starken föderalen Komponente, die Anliegen der US-Amerikaner war. Die öffentlich-rechtliche Natur der Landesrundfunkanstalten war demgegenüber eine Anforderung der Briten an das Rundfunksystem des Nachkriegsdeutschlands. Einigkeit bestand über die Schaffung eines demokratischen Rundfunks, der weder dem Staat, noch den Parteien, noch einzelnen gesellschaftlichen Gruppen, z.B. Kapitalgebern, sondern nur der Allgemeinheit verpflichtet sein und dieser auch gehören sollte. Anders als bei der Presse organisierte man den Rundfunk nicht privatwirtschaftlich, sondern entschied sich für das Modell einer öffentlich-rechtlichen Anstalt. Zur Vermeidung staatlicher Kontrolle wurden binnenplurale Aufsichtsgremien geschaffen und mit Benannten der relevanten gesellschaftlichen Gruppen besetzt.[4] Auf diese Weise sollten Staatsfreiheit, Föderalismus und Pluralität zur Gewährleistung umfassender und ausgewogener Information der Bürger Fundament des deutschen Rundfunks werden.

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Die politischen Akteure der Bundesrepublik Deutschland erkannten früh die Bedeutung des Rundfunks im Staat und es begann schon 1947/48 eine Kontroverse über die Rundfunkverfassung. Als zu Beginn der 50er Jahre das Fernsehen an Bedeutung gewann, verschärfte sie sich. Die damalige Bundesregierung legte 1953 einen Entwurf des Bundesrundfunkgesetzes vor, der den gesamten Fernsehbetrieb und die Kurz- und Langwellensender sowie die Rundfunk- und Fernsehforschung in einer Institution unter Aufsicht der Bundesregierung vereinen sollte. Diese Konstruktion ähnelte dem zentralistischen Modell der Weimarer Republik. Als diese Pläne bereits vor 1950 entstanden, wurde auf der anderen Seite – als föderaler Gegenentwurf – eine Zusammenarbeit der neu errichteten Landesrundfunkanstalten in den drei Westzonen erwogen. So wurde am 9./10.6.1950 die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) gegründet. Sie verstand sich als Element des kooperativen Föderalismus. In deren Satzung – die zunächst die alleinige Rechtsgrundlage der ARD war – ist unter anderem die Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft geregelt. Ihr gehören heute neun Landesrundfunkanstalten, die landesrechtliche Körperschaft Deutschlandradio[5] und die Deutsche Welle als einzig verbliebene Rundfunkanstalt des Bundesrechts an. Nach Gründung der ARD im Jahre 1950 und der Einführung eines gemeinsamen Fernsehprogramms zum 1.1.1954 gründete Bundeskanzler Konrad Adenauer 1960 die Deutschland-Fernsehen GmbH. Diese sollte als im staatlichen Eigentum stehende private Gesellschaft ein zweites Fernsehprogramm veranstalten. Der Bund musste als alleiniger Inhaber alle Gesellschaftsanteile übernehmen, weil kein Land Gesellschafter der GmbH werden wollte. Dieses Vorgehen erklärte das BVerfG in seinem ersten Fernsehurteil[6] für verfassungswidrig und legte damit den Grundstein für die deutsche Rundfunkordnung.[7]

II. Rundfunk im Grundgesetz

1. Rundfunkfreiheit

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Verfassungsrechtlich ist die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geregelt.[8] Art. 5 Abs. 1 GG kennt neben der Rundfunkfreiheit vier weitere Ausprägungen der Medienfreiheiten nämlich die Meinungsfreiheit,[9] die Informationsfreiheit,[10] die Pressefreiheit und die Filmfreiheit. Die Pressefreiheit[11] schützt alle zur Verbreitung geeigneten Druckerzeugnisse, wobei es für den Begriff des Druckerzeugnisses allein auf das gedruckte Wort und nicht auf das zu bedruckende Material ankommt.[12] Die Filmfreiheit[13] schützt die Berichterstattung durch den Film als chemisch-optischen oder digitalen Tonträger, der durch Vorführung verbreitet wird.[14] Im Gegensatz zu Letzterer schützt die Rundfunkfreiheit die elektromagnetische Verbreitung von Informationen.[15]

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Wegen der Doppelnatur des Rundfunks als Kultur- und Wirtschaftsgut steht die Rundfunkfreiheit innerhalb des Grundgesetzes in einem Spannungsverhältnis zu anderen Grundrechten.[16] Für die Medienwirtschaft ist das Verhältnis zu den Wirtschaftsgrundrechten der Berufs- und Eigentumsfreiheit aus Art. 12 GG und Art. 14 GG besonders bedeutsam. Hier kommt die wirtschaftliche Bedeutung des Rundfunks zum Tragen. Allein die Werbeeinnahmen im Rundfunkbereich betrugen 2016 4,61 Mrd. EUR,[17] von denen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk etwa 0,3 Mrd. entfielen.[18] Diesem Betrag standen knapp 7,82 Mrd. EUR Gebühreneinnahmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Erfüllung des Grundversorgungsauftrages gegenüber.[19] Das Spannungsverhältnis zur Berufs- und Eigentumsfreiheit hat für das Rundfunkrecht die aus kartell-, aber auch aus rundfunkkonzentrationsrechtlichen Gründen[20] gescheiterte Fusion von ProSiebenSat.1 und Axel Springer[21] deutlich vor Augen geführt.[22] Sowohl das Kartellrecht, als auch die von Art. 5 Abs. 1 GG aufgeladenen vielfaltssichernden Regelungen der §§ 25 ff. RStV, können in der Anwendung durch die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK), die unternehmerischen Freiheiten der Berufs- und Eigentumsfreiheit aus Art. 12 GG und Art. 14 GG nennenswert beeinträchtigen. Bezüglich des Vertriebs und/oder Inhalts ihrer Medienangebote unterliegt die freie unternehmerische Betätigung Schranken, die zu Verboten im Hinblick auf den Erwerb anderer Medienunternehmen führen können. Dieses Ergebnis ist aus unternehmerischer Sicht oft unverständlich und schwer hinnehmbar. Es liegt aber im Ansatz rundfunkrechtlich nahe, zumal die konzentrationsrechtliche Sicherung das wirtschaftliche Fortkommen eines Unternehmens nicht im Auge hat.[23] Es geht vielmehr allein um die Sicherung von Meinungsvielfalt in einem funktionsfähigen Wettbewerb der Rundfunkveranstalter, damit die Möglichkeit einer unabhängigen Meinungsbildung erhalten bleibt. Durch die 9. Novelle des GWB[24] haben die digitalen Märkte nun mehr Berücksichtigung gefunden. Dies ist insofern von besonderer Relevanz als die Konvergenz der Medien und der zunehmende Fokus auf der Digitalisierung den Wettbewerb beeinflusst und verändert. Die Novelle sieht durch die Einfügung des § 30 Abs. 2b GWB als bereichsspezifische Sonderregelung vor, dass Kooperationen von Presseverlagen im verlagswirtschaftlichen Bereich erleichtert werden, um diese zu stärken.[25] Ein weiteres Ziel ist eine Verbesserung der verfahrensrechtlichen Zusammenarbeit der Kartellbehörden mit den Landesmedienanstalten, der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und den Datenschutzbehörden.[26]

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Da sich das Medienkonzentrationsrecht auf Bundesebene[27] allein an bundesweiten Zuschaueranteilen orientiert, wird es insbesondere im Landesrecht zunehmend als unzureichend begriffen. Neben den Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag etablieren sich daher neue Ansätze. Etwa Nordrhein-Westfalen verabschiedete Ende 2009 ein neues Landesmediengesetz, in dessen Fokus konzentrationsrechtliche Regelungen im Hinblick auf mediengattungsübergreifende Beteiligungen von Verlegern an Rundfunkunternehmen stehen.[28]

2. Rundfunkbegriff

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Neue Angebotsformen via Internet gewinnen im modernen Rundfunkrecht an Bedeutung und sind als Informations- und Unterhaltungsmedien aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Sie erreichen den Nutzer per Fernseher, Desktop und insbesondere auch auf mobilen Endgeräten. Dennoch nimmt der Rundfunk und namentlich das Leitmedium Fernsehen[29] aufgrund seiner „Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft“[30] nach wie vor eine Sonderstellung in der Medienrechtsordnung ein.[31] Dem durchschnittlichen Rezipienten sind auch in Zeiten immer weiter Platz greifender multimedialer Techniken keine Informations- und Unterhaltungsmedien so nah wie Fernsehen und Radio. Allerdings ermöglicht die fortschreitende mediale Konvergenz[32] den Nutzern, die klassischen Medieninhalte in gleicher Weise über das Internet abzurufen. Dieses wird damit zunehmend als Transportweg wahrgenommen. So kann der Nutzer das laufende Rundfunkprogramm über den OTT-Dienst Zattoo mittels App oder im Browser fast zeitgleich über das Internet abrufen. Schließt er sein Gerät an den Bildschirm seines TV-Gerätes an oder nutzt er Angebote wie Apple-TV oder Amazon Fire TV kann er den OTT-Dienst direkt am TV ansteuern und mit einer Fernbedienung zwischen den Sendern wählen. Insoweit ist es für den Nutzer im Ergebnis kaum noch relevant und unterscheidbar auf welchem Verbreitungsweg er Rundfunk konsumiert. Zudem hat das Internet aber auch durch die Übermittlung eigener Inhalte an Bedeutung gewonnen und tritt insoweit zunehmend in Konkurrenz zu Rundfunk und Printmedien, wobei im Rahmen der jüngeren Zielgruppe zwischen 14 und 29 Jahren schon seit geraumer Zeit Verschiebungen zu Lasten dieser Medien erkennbar sind.[33]

2.1 Der klassische Rundfunkbegriff

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Der Begriff des Rundfunks wird in der Verfassung nicht definiert, sondern vorausgesetzt,[34] wobei auch das BVerfG nicht mit einer Bestimmung des sich aus seiner Sicht wandelnden[35] Begriffs aufwartet.[36] Dieser ist unter Berücksichtigung der Bedeutung des Rundfunks für die Demokratie entwicklungsoffen, also weit und dynamisch auszulegen, damit er neue technische Möglichkeiten und Verbreitungsformen erfassen kann, die seiner Funktion dienen.[37]

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Nach der engeren[38] einfachgesetzlichen[39], Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG konkretisierenden Definition des § 2 Abs. 1 S. 1 RStV ist „Rundfunk ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind.“ Der Rundfunkbegriff setzt also den Empfang eines an die Allgemeinheit gerichteten Angebots voraus, das mittels Funktechnik verbreitet wird („unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen“). Seit dem 12. RÄStV verzichtet die einfachgesetzliche Definition auf den Begriff der Darbietung und setzt stattdessen auf das Merkmal des zeitgleichen Empfangs. Daraus folgt, dass Rundfunk ausschließlich lineare Angebote erfasst, also solche, deren Start- und Endzeitpunkt nicht aktiv durch den Zuschauer beeinflusst werden kann.[40]