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3. Geschäftsleiterberichtspflichten

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Neben dem Jahresabschluss, dem Lagebericht, den Quartals- und Sonderberichten sind die börsennotierten Aktiengesellschaften gem. § 243c UGB (Änderung durch Rechnungslegungsänderungsgesetz[13] 2014) verpflichtet, unabhängig von einer Selbstverpflichtung zum einem bestimmten Corporate Governance Kodex (CGK), einen Corporate Governance-Bericht aufzustellen. In diesem Bericht haben sie insbesondere anzugeben: den in Österreich oder am jeweiligen Börsenplatz allgemein anerkannten CGK, wo dieser öffentlich zugänglich ist, u.U. in welchen Punkten und aus welchen Gründen sie von ihm abweichen bzw. eine Begründung für den Fall, dass sie beschließen, keinem Kodex zu entsprechen. In diesem Zusammenhang sind auch die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie seiner Ausschüsse und die Maßnahmen, die zur Förderung von Frauen im Vorstand, im Aufsichtsrat und in leitenden Stellen gesetzt wurden, anzugeben. Mit der Einführung des Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz[14] 2016 sind zudem große Aktiengesellschaften verpflichtet, eine Beschreibung des Diversitykonzepts, das im Zusammenhang mit der Besetzung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft in Bezug auf Aspekte wie Alter, Geschlecht, Bildungs- und Berufshintergrund verfolgt wird, der Ziele dieses Diversitätskonzepts sowie der Art und Weise der Umsetzung dieses Konzepts und der Ergebnisse im Berichtszeitraum, anzugeben. Wird ein derartiges Konzept nicht angegeben, so ist dies zu berichten.

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Weiters sind seit der Novellierung des CGK 2012 aufgrund des 2. Stabilitätsgesetzes und der damit verbundenen Änderung einiger Bestimmungen des Aktiengesetzes und des Unternehmensgesetzbuches im Corporate Governance-Bericht gem. § 243c Abs 2 Z1 UGB die Gesamtbezüge der einzelnen Vorstandsmitglieder (§ 239 Abs 1 Z 4 lit. a UGB) und die Grundsätze der Vergütungspolitik anzugeben. Seit dem 3.7.2016 ist die Marktmissbrauchsverordnung[15] in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar. Sie enthält wichtige, früher im BörseG geregelte Bestimmungen, wie etwa das Führen von Insiderlisten und die Meldepflicht von Eigengeschäften (directors' dealings). Die wesentlichen Vorgaben in Zusammenhang mit directors' dealings enthält Art. 19 der Marktmissbrauchsverordnung. Die Bestimmung des Art. 19 der Marktmissbrauchsverordnung enthält die Pflicht zur Meldung von Eigenschaften, zur Belehrungs- und Aufbewahrungspflicht, sowie zu Handelsverboten. Meldepflichtig sind Personen, die bei Emittenten von Finanzinstrumenten Führungsaufgaben übernehmen, sowie mit Führungskräften in enger Beziehung stehende Personen. In enger Beziehung zu einer Führungsperson stehen etwa Ehepartner und Partner, die nach nationalem Recht Ehepartnern gleichgestellt sind (Art. 3 Abs. 1 Z 26 lit. a der Marktmissbrauchsverordnung).Meldepflichtig sind zunächst alle entgeltlichen und unentgeltlichen Eigengeschäfte mit Anteilen oder Schuldtiteln des betroffenen Emittenten oder damit verbundenen Derivaten oder anderen damit verbundenen Finanzinstrumenten (Art. 19 Abs. 1 lit. a der Marktmissbrauchsverordnung). Director Dealings sind für alle Geschäfte in einem Kalenderjahr bis 5 000 EUR nicht meldepflichtig.

4. Österreichischer Corporate Governance Kodex

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In Ergänzung zu den gesetzlichen Bestimmungen wurde mit dem Corporate Governance Kodex (CGK) den österreichischen Aktiengesellschaften ein Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung des Unternehmens zur Verfügung gestellt. Dieser enthält die international üblichen Standards für gute Unternehmensführung, aber auch die in diesem Zusammenhang bedeutsamen Regelungen des österreichischen Aktienrechts. Seit seiner Schaffung wurde der CGK mehrmals novelliert. Die letzte Novelle stammt aus 2015. Hauptinhalte der Kodexrevision 2015 waren die Umsetzung der Empfehlung der EU-Kommission vom 9.4.2014 zur Qualität der Berichterstattung über die Unternehmensführung („Comply or Explain“) und die Berücksichtigung der neuen AFRAC-Stellungnahme zur Aufstellung und Prüfung eines Corporate Governance-Berichts gem. § 243b UGB.

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Der CGK ist gesetzlich nicht verpflichtend anwendbar. Geltung erlangt er durch freiwillige Selbstverpflichtung der Unternehmen zu den „Corporate Governance“-Grundsätzen. Zu beachten ist allerdings § 243c UGB, wonach eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt i.S.d. § 1 Abs. 2 BörseG zugelassen sind oder die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien auf einem solchen Markt emittiert und deren Aktien mit Wissen der Gesellschaft über ein multilaterales Handelssystem i.S.d. § 1 Z 9 WAG 2007 gehandelt werden, hat einen Corporate Governance-Bericht aufzustellen hat, der zumindest die folgenden Angaben enthält:


die Nennung eines in Österreich oder am jeweiligen Börseplatz allgemein anerkannten Corporate Governance Kodex;
die Angabe, wo dieser öffentlich zugänglich ist;
soweit sie von diesem abweicht, eine Erklärung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen diese Abweichung erfolgt;
wenn sie beschließt, keinem Kodex i.S.d. Z 1 zu entsprechen, eine Begründung hiefür.

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Alle börsennotierten Gesellschaften sind in dem CGK aufgerufen, sich durch eine öffentliche Erklärung zur Beachtung des CGK zu verpflichten und die Einhaltung der einzelnen Regelungen regelmäßig und freiwillig durch eine externe Institution evaluieren zu lassen und darüber öffentlich zu berichten. Auch wenn sich der CGK vorrangig an österreichische börsennotierte Aktiengesellschaften richtet, so wird in dem CGK empfohlen, dass sich auch nichtbörsennotierte Aktiengesellschaften daran orientieren, soweit die Regeln auf diese anwendbar sind.

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Der CGK enthält außer wichtigen gesetzlichen Vorgaben international übliche Vorschriften, deren Nichteinhaltung erklärt und begründet werden muss. Darüber hinaus enthält er Regeln, die über diese Anforderungen hinausgehen und freiwillig angewendet werden sollten. In diesem Sinn umfasst der CGK folgende Regelkategorien:


Legal Requirement (L): Regel beruht auf zwingenden Rechtsvorschriften,
Comply or Explain (C): Regel soll eingehalten werden; eine Abweichung muss erklärt und begründet werden, um ein kodexkonformes Verhalten zu erreichen,
Recommendation (R): Regel mit Empfehlungscharakter; Nichteinhaltung ist weder offenzulegen noch zu begründen.

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Der CGK sieht eine freiwillige und regelmäßige Prüfung und öffentliche Berichterstattung über die Einhaltung des Regelwerkes vor. Dennoch enthält dieses keine Sanktionen für den Fall, dass die Regelungen nicht eingehalten werden. Vielmehr soll der Kapitalmarkt die Einhaltung des Kodex durch höhere Börsenkurse belohnen und Unternehmen, die sich dem Kodex nicht unterwerfen oder sich nicht daran halten, bestrafen oder haftbar machen.

5. Gesellschaftsrechtliche Compliance

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Eine Compliance-Organisation sollte auch sicherstellen, dass eine persönliche Haftung bzw. Strafbarkeit ihrer Organe vermieden wird. Neben den allgemeinen Ausführungen zuvor betreffend die Haftung der Organe ist dabei an folgende gesetzlich geregelte Haftungs- und Straftatbestände zu denken, wobei die Aufzählung nur beispielhaft erfolgt:


Gem. § 22 Abs. 1 GmbH hat der Geschäftsführer einer GmbH und gem. § 82 AktG hat der Vorstand einer AG sicherzustellen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, welche den Anforderungen des Unternehmens entsprechen. Weiters haben sie sicher zu stellen, dass der Jahresabschluss rechtzeitig aufgestellt wird. Werden falsche Angaben gemacht oder erhebliche Umstände verschwiegen, so kann dies gem. §163a StGB (Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände) mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren sanktioniert werden.
Der Geschäftsführer einer GmbH ist gesetzlich zu einer Vielzahl von Anmeldungen zum Firmenbuch verpflichtet (z.B. Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, Übergang eines Geschäftsanteils, Änderung des Gesellschaftsvertrages). Kommt der Geschäftsführer diesen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nach, so kann das Firmenbuchgericht Zwangsstrafen gem. § 24 FBG verhängen. Parallel dazu haftet der Geschäftsführer für Schäden, die durch die Fehlerhaftigkeit oder die Unterlassung von Anmeldungen entstehen. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so haften diese solidarisch. Die Haftung besteht nicht nur gegenüber der Gesellschaft, sondern auch gegenüber Gesellschaftern und Gläubigern (§ 26 GmbHG). Auch bei der AG treffen den Vorstand Verpflichtungen zur Durchführung von Firmenbuchanmeldungen (§ 73 AktG).
§ 14 Abs. 5 UGB sieht Strafen für die vertretungsbefugten Organe eines Unternehmens vor, wenn sie gewisse Mindestinformationen auf den Geschäftspapieren nicht ersichtlich machen.
Gem. § 82 Abs. 1 GmbHG und gem. § 52 Abs. 1 AktG darf ein Unternehmen an ihre Gesellschafter nichts außer dem ordnungsgemäß festgestellten und zur Verteilung beschlossenen Bilanzgewinn leisten („Verbot der Einlagenrückgewähr“). Ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr führt zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts; Aktionäre und Gesellschafter sind zum Rückersatz des Geleisteten verpflichtet (§ 56 Abs. 1 AktG, § 83 Abs. 1 GmbHG). Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft gem. § 25 GmbH für den dieser dadurch verursachten Schaden. Das gleiche gilt bei der AG gem. § 84 AktG.

Anmerkungen

[1]

 

Hauschka § 1 Rn. 1.

[2]

Wecker/van Laak/Wecker/Galla S. 56.

[3]

OGH SZ 2002, 26.

[4]

Jabornegg/Strasser AktG, 3. Aufl. 2008, §§ 77–84 Rn. 95.

[5]

OGH SZ 2002/26.

[6]

BGBl I Nr. 35/2012.

[7]

BGBl I 2015/112.

[8]

Diese Anpassung darf auf allgemeinen Prinzipien des AktG beruhen: Hasenauer/Pracht Revision des Österreichischen Corporate Governance Kodex, Aufsichtsrat aktuell 1/2010.

[9]

Urlesberger/Haid eEcolex 2007, 363.

[10]

Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 17.5.2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, ABlEU Nr. L 157/87 v. 6.9.2006.

[11]

Gilt für Geschäftsjahre nach dem 31.12.2008.

[12]

BGBl I Nr. 43/2016.

[13]

BGBl I Nr. 22/2015.

[14]

BGBl I Nr. 20/2017.

[15]

VO Nr. 596/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.4.2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG.

[16]

Kalss/Nowotny/Schauer/Kalss Österreichisches Gesellschaftsrecht, 2008, Rn. 3/521.

[17]

Kalss/Kunz/Jordis Handbuch für den Aufsichtsrat, 2011, Rn. 19/9.

2. Kapitel Grundlagen für Compliance › B. Österreich › IV. Unternehmensstrafrecht

IV. Unternehmensstrafrecht

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Mit 1.1.2006 ist in Österreich erstmals ein Unternehmensstrafrecht in Kraft getreten. Bis zu diesem Zeitpunkt konnten nur natürliche Personen für ihr Verhalten mit einer Freiheits- oder einer Geldstrafe bestraft werden. Nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz[1] (VbVG) werden neben den natürlichen Personen zusätzlich auch Unternehmen strafrechtlich verantwortlich gemacht, wobei die strafrechtliche Verantwortung der gesetzwidrig agierenden oder nicht agierenden Personen wie bisher bestehen bleibt.

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Das VbVG verwendet nicht den Begriff „Unternehmen“ sondern „Verband“. Darunter sind AG, GmbH, OG, KG, Vereine, Genossenschaften, Fonds und Stiftungen zu verstehen sowie Bund, Länder, Gemeinden und sonstige Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit sie privatwirtschaftlich tätig sind. Diese Verbände haften für Straftaten, die gerichtlich strafbar sind. Keine Bestrafung erfolgt bei bloßen Verwaltungsübertretungen.

1. Zurechnung von Entscheidungsträgern und Mitarbeitern zu den Verbänden

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Es gibt zwei Personengruppen, deren Verhalten einem Verband zugerechnet werden kann:


Entscheidungsträger: das sind Personen in Führungspositionen,
Mitarbeiter: das sind den Entscheidungsträgern unterstellte Personen. Deren strafbares Verhalten wird dem Verband allerdings nur bei mangelnder Überwachung und Kontrolle durch Entscheidungsträger zugerechnet.

Wenn diese Personen eine Straftat begehen, werden sie neben dem Verband (Unternehmen) bestraft.

2. Die Zurechnungskriterien

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Nicht jede strafbare Handlung von Entscheidungsträgern und Mitarbeitern ist einem Verband zurechenbar. Ein Verband kann nur unter folgenden Voraussetzungen für eine Straftat (Handlung oder Unterlassung) verantwortlich gemacht werden:


die Tat wurde zu Gunsten des Verbandes begangen (z.B. Bestechung) oder
durch die Tat wurden Pflichten verletzt, die den Verband treffen (z.B. mangelhafte Absicherung einer Baugrube, Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften, Verstoß gegen umweltrechtliche, lebensmittelrechtliche Vorschriften etc)

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Für Straftaten eines Entscheidungsträgers ist der Verband bereits dann verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.

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Im Unterschied dazu ist der Verband für Straftaten von Mitarbeitern lediglich dann verantwortlich, wenn


der betreffende Mitarbeiter rechtswidrig das gesetzliche Tatbild verwirklicht
der betreffende Mitarbeiter vorsätzlich gehandelt hat bzw. bei Fahrlässigkeitsdelikten der betreffende Mitarbeiter die nach den Umständen gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat und die Begehung der Tat dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde, dass Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, insbesondere indem sie wesentliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen haben.

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Taten, die nicht im Zusammenhang mit dem Verband oder dessen Tätigkeiten stehen, werden nicht nach dem VbVG zugerechnet. Darunter fallen Taten, die von Betriebsangehörigen anlässlich der durch ihre Tätigkeit geschaffenen Gelegenheit begangen werden, z.B. ein Handwerker stiehlt Wertgegenstände des Wohnungsinhabers, bei welchem er Arbeiten zu verrichten hat. Ausgeschlossen ist auch die Zurechnung von Straftaten, die anlässlich einer Tätigkeit für den Verband durch die Verletzung einer für jedermann geltenden Pflicht begangen werden, z.B. der Lenker eines Transportunternehmens fährt bei Rot über die Kreuzung und verursacht einen Unfall mit Personenschaden. Taten, die sich unmittelbar gegen die Interessen des Verbandes richten, werden diesem nicht angelastet (§ 3 VbVG).

3. Maßnahmen zur Verhinderung von Bestrafungen des Verbandes („Strafrechtliches Risikomanagement“)

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Zur Minimierung des Risikos einer Bestrafung sollten Unternehmen ein strafrechtliches Risikomanagement einführen, welches etwa wie folgt aussehen könnte:

3.1 Gefahrenanalyse:

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Was sind die strafgefährdeten Bereiche oder risikogeneigten Tätigkeiten in dem Unternehmen?
Was sind die konkreten Verbandspflichten des Unternehmens?
Welche verwaltungsrechtlichen Vorschriften sind anzuwenden?
Werden alle Bescheide und Auflagen eingehalten?
Ist eine ausreichende Organisationsstruktur vorhanden? Gibt es klare Zuständigkeiten, adäquate Kontrollmechanismen und eine klare Ablauforganisation?

3.2 Möglichkeiten der Risikoverminderung:

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Abschluss von Versicherungen,
Ausgliederung von stark risikogeneigten Tätigkeiten,
Bestellung von verantwortlichen Beauftragten i.S.d. § 9 VStG,
Dokumentation von Entscheidungsprozessen,
Klare Vorgaben in Compliance-Programmen.

3.3 Strategie für den Ernstfall:

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Festlegung eines Krisenmanagers,
Festlegung von Experten, die im Ernstfall sofort beigezogen werden können,
Festlegung einer Strategie, den Umgang mit Medien betreffend,
Vorbereitung von klaren Verhaltensanweisungen an Mitarbeiter.