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Czcionka:

Compliance

Aufbau – Management – Risikobereiche


Herausgegeben von
Dr. Cornelia Inderst Prof. Dr. Britta Bannenberg
Sina Poppe
Bearbeitet von
Dr. Tobias Ackermann · Prof. Dr. Britta Bannenberg · Silvia C. BauerDr. Sophie Luise Bings · Dr. Björn Demuth Markus Eberhard · Dr. David Elshorst · Dipl.-Kffr. Christina Fischer Martina Flitsch · Dr. Dr. Hermann Geiger, LL.M.Dr. Anne-Catherine Hahn, LL.M. · Dr. Marion Hanten · Dr. Mathias Hanten Dipl.-Volksw. Uwe Heim · Dr. Frank M. Hülsberg · Dr. Cornelia InderstDr. Daniel Kaiser · Dr. Sebastian Lach · Dipl.-Kfm. Jens C. Laue Dipl.-Kfm. Bernd Michael Lindner · Dipl.-Verwaltungswirt Michael Peters Sina Poppe · Eva Racky · Dr. Torsten Reich · Dr. Markus S. Rieder, LL.M. Dr. Christoph Rieken, LL.M. · Frank RomeikeAlexander von Saenger · Prof. Dr. Joachim SchreyProf. Dr. Burkhard Schwenker · Prof. Dr. Fabian Stancke · Dr. Michael Steiner Annke von Tiling · Dr. Stefan WeissDr. Uta Zentes, LL.M.
3., neu bearbeitete Auflage
eine Marke der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH www.cfmueller.de

Impressum

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ISBN 978-3-8114-4705-9

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Compliance

Aufbau – Management – Risikobereiche


Herausgegeben von
Dr. Cornelia Inderst Prof. Dr. Britta Bannenberg
Sina Poppe
Bearbeitet von
Dr. Tobias Ackermann · Prof. Dr. Britta Bannenberg · Silvia C. BauerDr. Sophie Luise Bings · Dr. Björn Demuth Markus Eberhard · Dr. David Elshorst · Dipl.-Kffr. Christina Fischer Martina Flitsch · Dr. Dr. Hermann Geiger, LL.M.Dr. Anne-Catherine Hahn, LL.M. · Dr. Marion Hanten · Dr. Mathias Hanten Dipl.-Volksw. Uwe Heim · Dr. Frank M. Hülsberg · Dr. Cornelia InderstDr. Daniel Kaiser · Dr. Sebastian Lach · Dipl.-Kfm. Jens C. Laue Dipl.-Kfm. Bernd Michael Lindner · Dipl.-Verwaltungswirt Michael Peters Sina Poppe · Eva Racky · Dr. Torsten Reich · Dr. Markus S. Rieder, LL.M. Dr. Christoph Rieken, LL.M. · Frank RomeikeAlexander von Saenger · Prof. Dr. Joachim SchreyProf. Dr. Burkhard Schwenker · Prof. Dr. Fabian Stancke · Dr. Michael Steiner Annke von Tiling · Dr. Stefan WeissDr. Uta Zentes, LL.M.
3., neu bearbeitete Auflage
eine Marke der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH www.cfmueller.de

Vorwort

Im Jahr 2010 war nicht abzusehen, welche Entwicklung das Thema Compliance nehmen würde. In der Vorauflage konnten wir schon eine rasante Entwicklung der Corporate Compliance in der Praxis beobachten. Seitdem hat sich noch einmal vieles verändert. Dies hat zum einen mit der Tätigkeit des Gesetzgebers zu tun, zum anderen aber auch mit gestiegener Sensibilität. Vieles, was vor einigen Jahren noch als neu galt, ist inzwischen etablierte Praxis. Corporate Compliance ist nun in der Tat in aller Munde und nicht mehr ausschließlich der Fachwelt bekannt. Viele Gesellschaftsbereiche und Institutionen verordnen sich mittlerweile Compliance-Programme und Verhaltenskodizes.

Corporate Compliance ist damit definitiv nicht mehr nur ein Thema für global agierende Konzerne, sondern hat sich weit in den wirtschaftlichen Mittelstand und in die unterschiedlichsten Institutionen hinein entwickelt. Die Ernennung von Compliance-Beauftragten und die Erstellung von Compliance-Programmen sind viel selbstverständlicher geworden als dies noch vor einigen Jahren der Fall war. Eine wahre Flut von Seminareinladungen und Veranstaltungshinweisen zum Thema bricht über Unternehmensjuristen und Rechtsanwälte herein. Vieles mag alter Wein in neuen Schläuchen sein, aber manches bedarf der kritischen Fortbildung und genaueren Betrachtung, um das Wesentliche vom Unwesentlichen zu trennen. Wir hoffen, dass uns das mit dieser überarbeiteten Auflage gelungen ist: Bewährtes wurde beibehalten, Neues aufgenommen und nicht mehr Relevantes weggelassen.

Auch in dieser Ausgabe soll die Praxis im Vordergrund stehen, um dem interessierten Leser klare Informationen an die Hand zu geben, die tatsächlich umsetzbar sind. Den Rahmen eines lesbaren Kompendiums wollen wir auch dieses Mal nicht sprengen. Für etliche Bereiche existieren mittlerweile spezielle Compliance-Empfehlungen. Das Handbuch definiert Compliance-Ziele, gibt praktische Anleitungen zur Umsetzung von Compliance-Programmen im Unternehmen und konzentriert sich auf wesentliche Risiken. Ebenso werden die Wechselwirkungen zwischen Compliance und Strafrecht bzw. Compliance und Aufsichtsrecht aufgezeigt.

Die dritte Auflage zeigt die dynamische Entwicklung, was auch in einem Wechsel von Autoren und Themenschwerpunkten zum Ausdruck kommt.

München/Gießen/Frankfurt am Main, im Mai 2017

Cornelia Inderst Britta Bannenberg Sina Poppe

Bearbeiterverzeichnis


Dr. Tobias Ackermann Rechtsanwalt, Hogan Lovells International LLP, München 4. Kapitel J. (zusammen mit Lach)
Prof. Dr. Britta Bannenberg Universität Gießen 4. Kapitel C.
Silvia C. Bauer Rechtsanwältin, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln 4. Kapitel F., Anhang 3a
Dr. Sophie Luise Bings Rechtsanwältin, Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf 7. Kapitel A., B. (zusammen mit Mathias Hanten) und C. II. 1
Dr. Björn Demuth Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, CMS Hasche Sigle, Stuttgart 4. Kapitel H. (zusammen mit Kaiser und Eberhard)
Markus Eberhard Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft Augsburg 4. Kapitel H. (zusammen mit Demuth und Kaiser)
Dr. David Elshorst Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Clifford Chance, Frankfurt 4. Kapitel I.
Dipl.-Kffr. Christina Fischer Managerin Governance, Risk & Compliance, Warth & Klein Grant Thornton AG, München 5. Kapitel C. (zusammen mit Hülsberg)
Martina Flitsch Rechtsanwältin, Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH, Wien 2. Kapitel B.
Dr. Dr. Hermann Geiger, LL.M. Group General Counsel, Swiss Re, Zürich 4. Kapitel B.
Dr. Anne-Catherine Hahn, LL.M. Rechtsanwältin, Baker McKenzie, Zürich 2. Kapitel C.
Dr. Marion Hanten Rechtsanwältin, Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt 7. Kapitel, C. III 1. und 2.
Dr. Mathias Hanten Rechtsanwalt, Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt 7. Kapitel A., B. (zusammen mit Bings) und C. II. 2.a, 2.b
Dipl.-Volkswirt Uwe Heim Head of Forensic Services Germany, Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf 4. Kapitel L. (zusammen mit Peters)
Dr. Frank M. Hülsberg Wirtschaftsprüfer, Warth & Klein Grant Thornton AG, Düsseldorf 3. Kapitel B. (zusammen mit Laue), 5. Kapitel C. (zusammen mit Fischer)
Dr. Cornelia Inderst Rechtsanwältin, München 3. Kapitel A., Anhang 1, 2, 3b, 3c (zusammen mit Steiner),
Dr. Daniel Kaiser Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht, CMS Hasche Sigle, Stuttgart 4. Kapitel H. (zusammen mit Demuth und Eberhard)
Dr. Sebastian Lach Rechtsanwalt, Hogan Lovells International LLP, München 4. Kapitel J. (zusammen mit Ackermann)
Dipl.-Kfm. Jens C. Laue Wirtschaftsprüfer, CPA, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf 3. Kapitel B. (zusammen mit Hülsberg)
Dipl.-Kfm. Bernd Michael Lindner Partner, Financial Services, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München 4. Kapitel D. (zusammen mit Zentes)
Dipl.-Verwaltungswirt Michael Peters Kriminalbeamter a.D., Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt 4. Kapitel L. (zusammen mit Heim)
Sina Poppe Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf 1. Kapitel, 6. Kapitel A.
Eva Racky Rechtsanwältin, Fachanwältin für Strafrecht, Dierlamm Rechtsanwälte, Wiesbaden 6. Kapitel B. und C.
Dr. Torsten Reich Rechtsanwalt, Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berlin 7. Kapitel C. I.
Dr. Markus S. Rieder, LL.M. Rechtsanwalt, Latham & Watkins LLP, München 2. Kapitel A. und 5. Kapitel D.
Dr. Christoph Rieken, LL.M. Rechtsanwalt, Noerr LLP, München 4. Kapitel G.
Frank Romeike Geschäftsführer, RiskNET GmbH, Brannenburg 3. Kapitel D.
Alexander von Saenger Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Schultze & Braun GmbH, Rechtsanwaltsgesellschaft, Bremen 4. Kapitel E.
Prof. Dr. Joachim Schrey Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Noerr LLP, Frankfurt 5. Kapitel B.
Prof. Dr. Burkhard Schwenker Chief Executive Officer, Roland Berger StrategyConsultants, Hamburg 3. Kapitel C.
Prof. Dr. Fabian Stancke Brunswick European Law School, Wolfenbüttel 4. Kapitel A.
Dr. Michael Steiner Rechtsanwalt, Compliance Officer (Univ.), Generali Deutschland AG, München 3. Kapitel A. (zusammen mit Inderst), 4. Kapitel K., Anhang 1, 2, 3.b, 3.c (zusammen mit Inderst)
Annke von Tiling Wirtschaftsprüferin, Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt 7. Kapitel C. II. 2.c und III.3
Dr. Stefan Weiss Global Data Protection Officer, Zürich 5. Kapitel A.
Dr. Uta Zentes, LL.M. Rechtsanwältin, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt 4. Kapitel D. (zusammen mit Lindner)

Inhaltsübersicht

Vorwort

Bearbeiterverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

1. Kapitel Begriffsbestimmungen Compliance: Bedeutung und Notwendigkeit

2. Kapitel Grundlagen für Compliance

3. Kapitel Compliance-Organisation in der Praxis

4. Kapitel Risikobereiche

5. Kapitel Risikomanagement und Umgang mit besonderen Risikosituationen

6. Kapitel Compliance und Strafrecht

7. Kapitel Compliance und Aufsichtsrecht

Anhang

Stichwortverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Bearbeiterverzeichnis

Inhaltsübersicht

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

1. Kapitel Begriffsbestimmungen Compliance: Bedeutung und Notwendigkeit

I.Einführung

II.Ausgangslage und Historie

III.Haftungsrisiken von Unternehmen und Management

1.BGH-Rechtsprechung zur Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern

2.Gesteigerte Verantwortung des Managements für seine Mitarbeiter

3.Stetiger Anstieg von Haftungsrisiken

4.Zunehmende Insolvenzen

5.Business Judgement Rule

6.Allgemeine Regeln

IV.Gesetzliche Grundlagen und unternehmerische Pflichten

V.Bedeutung einer Compliance-Organisation

VI.Compliance-Funktionen

2. Kapitel Grundlagen für Compliance

A.Deutschland

I.Rechtliche Grundlagen der Compliance

1.Die Geschäftsleiterverantwortung als wesentliche Rechtsgrundlage der Compliance (§ 93 AktG, § 43 GmbHG)

1.1Die Legalitätspflicht des Geschäftsleiters

1.2Folgerungen für die Compliance-Organisation

1.3Enthaftung durch Zertifizierung?

1.4Rechtsformspezifische Besonderheiten

2.Strafrechtliche Organisationspflichten

3.Spezialgesetzliche Compliance-Pflichten

4.Rechtsvergleichender Ausblick: Die USA als „Mutterland“ der Compliance?

4.1Kapitel 8 der US Federal Sentencing Guidelines

4.2Sarbanes Oxley Act

5.Rechtsvergleichender Ausblick: Das Vereinigte Königreich als Treiber für die Fortentwicklung europäischer Compliance?

II.Grundsätze ordnungsgemäßer Compliance

1.Compliance als Leitungsaufgabe

2.Grundsatz der Risikoadäquanz

3.Compliance als Organisationsaufgabe

4.Grundsatz der Ausdrücklichkeit und der Schriftlichkeit

5.Compliance als Schulungsaufgabe

6.Überwachung und Kontrolle

III.Ausblick

B.Österreich

I.Einführung

II.Die Grundsätze ordnungsgemäßer Compliance

1.Zwecksetzungen von Compliance

1.1Schutzzweck

1.2Beratungs- und Informationszweck

1.3Überwachungszweck

1.4Marketing-Zweck

2.Zielsetzung

3.Managementverantwortung

4.Unabhängigkeit

5.Stellung im Unternehmen

6.Ausstattung/Ressourcen

7.Aufgabenbereiche

7.1Entwicklung, Formulierung und Evaluierung interner Richtlinien und Verfahren

7.2Laufende Überwachung aller einschlägigen Vorschriften (inklusive Schulung/Beratung)

III.Allgemeines Gesellschaftsrecht und „Corporate Governance“

1.Einleitung

2.Haftung der Organe

3.Geschäftsleiterberichtspflichten

4.Österreichischer Corporate Governance Kodex

5.Gesellschaftsrechtliche Compliance

IV.Unternehmensstrafrecht

1.Zurechnung von Entscheidungsträgern und Mitarbeitern zu den Verbänden

2.Die Zurechnungskriterien

3.Maßnahmen zur Verhinderung von Bestrafungen des Verbandes („Strafrechtliches Risikomanagement“)

3.1Gefahrenanalyse:

3.2Möglichkeiten der Risikoverminderung:

3.3Strategie für den Ernstfall:

4.Strafrahmen

V.Verwaltungsstrafgesetze

VI.Emittenten-Compliance

1.Grundsätze für die Informationsweitergabe im Unternehmen

1.1Einrichtung von Vertraulichkeitsbereichen

1.2Umgang mit compliance-relevanten Informationen

1.3Weitergabe von compliance-relevanten Informationen

2.Organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von compliance-relevanten Informationen

2.1Sperrfristen und Handelsverbote

2.2Übermittlung von „Directors‚ Dealings“-Meldungen

2.3Insider-Listen

2.4Compliance-Richtlinie

2.5Compliance-Verantwortlicher

VII.Wettbewerbsrechtliche Compliance

1.Allgemeines

2.Wettbewerbsbeschränkungen (Kartelle)

2.1Definition von Kartellen

2.2Zivilrechtliche Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Kartellverbot

3.Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

4.Zusammenschlüsse

5.Behörden und Verfahren

5.1Kartellgericht und Kartellobergericht

5.2Bundeswettbewerbsbehörde (BWB)

5.3Bundeskartellanwalt (BKA)

6.Rechtsdurchsetzung

7.Wettbewerbsrechtliche Compliance-Programme

VIII.Datenschutzrechtliche Compliance

1.Grundrecht auf Datenschutz

2.Allgemeine Grundsätze und die Zulässigkeit der Verwendung von Daten

3.Die Übermittlung von Daten

4.Exkurs: Videoüberwachung

5.Heranziehen von Dienstleistern

6.Whistleblower-Hotlines

7.Datengeheimnis

8.Publizität der Datenanwendungen

9.Informations- und Offenlegungspflicht des Auftraggebers

10.Datensicherungsmaßnahmen

11.Die Rechte der Betroffenen

11.1Das Recht auf Auskunft

11.2Recht auf Richtigstellung und Löschung

11.3Widerspruchsrecht

12.Kontrollorgane

12.1Datenschutzbehörde

12.2Der Datenschutzrat

13.Schadenersatz

14.Strafbestimmungen

IX.Antikorruptionsrecht

1.Der „private Sektor“

2.Der „öffentliche Sektor“

2.1Bestechlichkeit (§ 304 StGB Geschenkannahme durch Amtsträger, Schiedsrichter oder Sachverständige für pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung)

2.2Vorteilsannahme (§ 305 StGB Geschenkannahme durch Amtsträger, Schiedsrichter oder Sachverständige für pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung)

2.3Vorteilsnahme zur Beeinflussung (§ 306 StGB)/Vorteilszuwendung zur Beeinflussung (§ 307b StGB)

X.Geldwäsche

XI.Compliance der österreichischen Kreditwirtschaft und Versicherungsunternehmen

1.Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG)

1.1Organisatorische Anforderungen

1.2Wohlverhaltensregeln § 40f WAG

2.Aufsichtsreform 2007

2.1Aufsichtsratsvorsitzende

2.2Prüfungsausschuss des Aufsichtsrates

2.3Interne Revision

3.Der Standard Compliance Code der österreichischen Kreditwirtschaft (SCC)

4.Konzeption und Gliederung des SCC 2008

5.Standard Compliance Code der Österreichischen Versicherungswirtschaft (SCCV)

C.Schweiz

I.Einführung

II.Unternehmensstrafrecht und Compliance-Management

1.Unternehmensstrafrecht

2.Elemente der Compliance-Organisation

III.Korruptionsrecht

1.Verbotene Handlungen

2.Erlaubte Praktiken: Gesetzlicher Anspruch oder Sozialadäquanz

3.Internationale Abkommen

IV.Kartellrecht

1.Gesetzliche Grundlagen

2.Praxis

3.Behörden

4.Die Sanktionen

V.Finanzmarktregulierung und Geldwäscherei

1.Finanzmarktrecht in der Schweiz

2.Regeln für börsenkotierte Unternehmen

3.Geldwäscherei

VI.Datenschutz

1.Gesetzliche Grundlage

2.Behörde

VII.Arbeitsrecht

1.Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer

2.Weitere Regelungsbereiche

VIII.Erwerb von Grundstücken/Umweltschutz

1.Überblick

2.Grundstückserwerb

3.Altlasten

4.Umweltverträglichkeitsprüfung

3. Kapitel Compliance-Organisation in der Praxis

A.Compliance-Programm und praktische Umsetzung

I.Einführung

II.Compliance und Wertekultur: „Tone from the Top“

III.Fundamente der Compliance-Organisation

1.Compliance-Abteilung vs. Compliance-Funktion

2.Compliance-Abteilung im Konzern

2.1Organisatorische Angliederung

2.2Schnittstellen zu anderen Funktionen

3.Compliance Officer

3.1Persönlichkeitsmerkmale

3.2Aufgaben

IV.Instrumente eines Compliance-Programmes

1.Risk Assessment als Standortbestimmung auf der Risikolandkarte

2.Verhaltenskodices und Richtlinienwesen

3.Kommunikation

3.1Internet, Intranet

3.2Hinweisgebersystem („Whistleblowing Hotline“)

3.3Öffentlichkeitsarbeit

4.Schulungen

4.1Präsenzschulungen vs. E-Learning

4.2Reputationstraining

5.Kontrollen

5.1Control Testings und Audits

5.2„Mock Dawn Raids“

6.Kooperation mit Behörden

V.Compliance-Programm als dynamisches Strategieelement

1.Risiko „Restrisiko“

2.Notfallstrategie

3.Optimierbarkeit von Compliance-Systemen

B.Die Prüfung von Compliance Management-Systemen nach IDW PS 980

I.Einleitung

II.Was – der Prüfungsgegenstand

III.Wer – potenzielle Prüfer

IV.Wie – Ziel und Vorgehen bei der Prüfung

1.Konzeptionsprüfung

2.Angemessenheitsprüfung

3.Wirksamkeitsprüfung

4.Grenzen der Wirksamkeitsprüfung

V.Warum – Gründe für eine Prüfung

VI.Rechtliche Bedeutung des IDW PS 980 für das Haftungsrecht

VII.Prüfbereitschaft

1.Die CMS-Beschreibung als Prüfungsgrundlage

2.Herstellen der operativen Prüfbereitschaft

3.Festlegung des Prüfungsumfangs

VIII.Die Prüfung der Grundelemente eines CMS

1.Compliance-Kultur

1.1Definition

1.2Prüfung

2.Compliance-Risiken

2.1Definition

2.2Prüfung

3.Compliance-Ziele

3.1Definition

3.2Prüfung

4.Compliance-Programm

4.1Definition

4.2Prüfung

5.Compliance-Organisation

5.1Definition

5.2Prüfung

6.Compliance-Kommunikation

6.1Definition

6.2Prüfung

7.Compliance-Überwachung und Verbesserung

7.1Definition

7.2Prüfung

C.Corporate Responsibility als Schlüssel für Compliance

I.Einführung

II.Schnelle Veränderung und Unsicherheit erzeugen Handlungsbedarf

III.Management als Vorbild

IV.Dezentralität bereitet die strukturelle Grundlage für Vertrauen

1.Fokussierung

2.Marktnähe

3.Motivation

4.Transparenz und Ergebnisverantwortung

5.Anpassungskraft

V.Corporate Responsibility (CR) und Compliance können zusammen zusätzliche Werte schaffen

VI.Handlungsansätze aus der Unternehmenspraxis

1.Initiative „Responsible Care“

2.„Business in the Community“ – Initiative der Wirtschaft in Großbritannien

3.Schulprogramme von GE und IBM

4.Gemeinsam Korruption bekämpfen

D.Risikomanagement im Kontext Compliance – Grundlagen, Prozesse, Verantwortlichkeiten und Methoden

I.Einführung

II.Die Entstehung des modernen Risikobegriffs

III.Risiko ist ein Konstrukt unserer Wahrnehmungen

IV.Grundlagen des Risikomanagements

1.Definition und Abgrenzung des Risikobegriffs

2.Die Risikolandkarte im Unternehmen

3. Drei Verteidigungslinien in der Praxis

4.Der Risikomanagement-Prozess in der Praxis

4.1Strategisches Risikomanagement

4.2Risikoidentifikation

4.3Risikobewertung

4.4Risikosteuerung

V.Standards im Risikomanagement

1.Überblick

2.Der Risiko-Management-Prozess als PDCA-Zyklus basierend auf der ISO 31000

3.COSO ERM

VI.Regulatorische und gesetzliche Grundlagen

VII.Fazit und Ausblick

4. Kapitel Risikobereiche

A.Kartellrecht

I.Einleitung

II.Pflicht zur Gesetzestreue und zur Durchführung von kartellrechtlichen Compliance-Maßnahmen

III.Kartellrechtlicher Sanktionskanon und Compliance

IV.Grundlagen des Kartellrechts

1.Überblick über das europäische und deutsche Kartellverbot

2.Die Freistellung vom Kartellverbot

3.Missbrauchsaufsicht

4.Fusionskontrolle

V.Legal Management und Legal Judgement im Kartellrecht

1.Einführung eines Kartellrechts-Compliance-Programms

1.1Kartellrechtliche Risikoanalyse

1.2Implementierung geeigneter Compliance-Maßnahmen

1.2.1Compliance-Organisation

1.2.2Kartellrechtliche Compliance-Schulungen

1.2.3Beratung

1.2.4Compliance-Regelwerk

1.2.5Kontrollmaßnahmen

2.Maßnahmen bei Identifizierung kartellrechtsrelevanter Vorgänge

2.1Absehen von Maßnahmen infolge einer rechtlichen Prüfung

2.2Abhilfemaßnahmen

2.3Klärung der Rechtslage mit Kartellbehörden

2.4Kronzeugenantrag

2.5Disziplinarische Maßnahmen gegen Verstoßverantwortliche

VI.Ausblick

B.„Dawn Raids“ – Verhaltensregeln in kartellrechtlichen Ermittlungsverfahren

I.Einführung

II.Befugnisse und Grenzen in kartellrechtlichen Ermittlungsverfahren

III.„Dawn Raids Legal Risk Management“

IV.Verhaltensregeln bei Nachprüfung und Durchsuchung

1.Ankunft der Ermittler

2.Durchführung der Untersuchung

2.1Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen

2.2Mündliche Erklärungen

2.3Checkliste: Zeugen- und Beschuldigtenvernehmungen im Bußgeldverfahren

3.Abschluss

4.Nach Beendigung der Untersuchung

V.Muster

C.Korruption

I.Einführung

II.Compliance-Anforderungen – Abgrenzung von legaler Kundenpflege und Korruption

1.Umgang mit Amtsträgern im Inland

2.Umgang mit Amtsträgern im Ausland

3.Umgang mit privaten Geschäftspartnern im In- und Ausland

4.Sonderbereich Gesundheitswesen

5.Sonderbereich Organisierter Sport

D.Geldwäsche

I.Einleitung

1.Begriffsbestimmungen

1.1Geldwäsche

1.2Terrorismusfinanzierung

2.Internationale Vorgaben

2.1Financial Action Task Force on Money Laundering

2.2Europäische Union

3.Nationale Vorschriften

3.1Gesetze

3.2Rundschreiben der BaFin

3.3Auslegungs- und Anwendungshinweise

II.Pflichten für Institute und Versicherungsunternehmen

1.Risikomanagement

1.1.Risikoanalyse

1.2Interne Sicherungsmaßnahmen

1.2.1Interne Grundsätze, Verfahren und Kontrollen

1.2.2Geldwäschebeauftragter

1.2.3Gruppenweite Umsetzung

1.2.4Neue Produkte und Technologien

1.2.5Zuverlässigkeitsprüfung

1.2.6Schulung

1.2.7Überprüfung durch die Interne Revision

2.Besondere Vorgaben für Kreditinstitute

3.Kundensorgfaltspflichten

3.1Allgemeine Sorgfaltspflichten

3.2Vereinfachte Sorgfaltspflichten

3.3Verstärkte Sorgfaltspflichten

3.4Ausführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte

3.5Auslagerung

4.Verdachtsmeldewesen

5.Geldbußen und persönliche Haftbarkeit

III.Vorgaben für weitere Verpflichtete

1.Interne Sicherungsmaßnahmen

2.Kundensorgfaltspflichten

3.Besondere Anforderungen an einzelne Verpflichtete

3.1Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen

3.2Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute

3.3Güterhändler

E.Arbeitsrecht

I.Einführung

II.Inhalte und Grenzen eines Verhaltenskodex bzw. eines Compliance Management Systems

1.Inhalte

2.Grenzen

2.1Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG

2.2Betriebliche Mitbestimmung, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

3.Einhaltung von Compliance-Regeln

3.1Überwachung der E-Mail- und Internetnutzung

3.1.1Kontrolle dienstlicher E-Mail- und Internetnutzung

3.1.2Kontrolle gestatteter privater E-Mail- und Internetnutzung

3.1.3Gesetzeskonforme E-Mail-Kontrolle

3.1.4Kollektivrechtliche Regelungen

3.2Telefonüberwachung

3.2.1Telefonüberwachung nur bei dienstlich gestatteter Nutzung

3.2.2Telefonüberwachung bei gestatteter Privatnutzung

3.2.3Kollektivrechtliche Regelungen

3.3Systematischer Datenabgleich („Screening“)

3.4Repressive Maßnahmen

III.Implementierung eines Verhaltenskodex

1.Direktionsrecht

2.Arbeitsvertrag

3.Betriebsvereinbarung/Dienstvereinbarung/Regelungsabrede/Tarifvertrag

IV.Arbeitsrechtliche Stellung des Compliance Officers

1.Position des Compliance Officers

2.Kündigungsschutz des Compliance Officers

3.Haftung des Compliance Officers

3.1Arbeitsrechtliche Haftungsgrundsätze

3.2Strafrechtliche Haftung

3.3Konsequenzen aus der haftungsrechtlichen Lage

F.Datenschutz

I.Einführung

II.Entwicklung des Datenschutzrechtes

III.Anwendungsbereich des Datenschutzrechts

1.Heutige gesetzliche Grundlagen

2.Anwendungsbereich der DSGVO

3.Personenbezogene Daten

4.Besondere personenbezogene Daten

5.Automatisierte und manuelle Verarbeitung etc. von Daten

IV.Rollen nach BDSG und DSGVO

1.Verantwortliche Stelle nach BDSG

2.Neue Rollen nach DSGVO

V.Datenschutzrechtliche Pflichten von privaten Unternehmen

1.Formelle Anforderungen

1.1Bestellung von Datenschutzbeauftragten

1.1.1Anforderungen nach BDSG

1.1.2Anforderungen nach DSGVO

1.2Verfahrensmeldungen

1.2.1Meldepflichten gegenüber den Datenschutzaufsichtsbehörden

1.2.2Erstellung der Verfahrensübersicht

1.2.3Öffentliches Verfahrensverzeichnis

1.3Vorabkontrolle und Folgenabschätzung

1.4Verpflichtung auf das Datengeheimnis

1.5Einführung und Einhaltung von technischen und organisatorischen Maßnahmen

2.Grundlagen des Datenschutzrechts

2.1Transparenz der Datenverarbeitung

2.2.Grundsatz der Datenvermeidung und der Datensparsamkeit

2.3.Direkterhebung bei dem Betroffenen

2.4Zweckbindung

3.Zulässigkeit des Umgangs mit Daten

3.1Gesetzliche Erlaubnis

3.1.1Umgang mit Daten von Kunden etc

3.1.2.Umgang mit Beschäftigtendaten

3.1.3.Umgang mit besonderen personenbezogenen Daten, Daten betreffend Straftaten und Daten Minderjähriger

3.1.4.Einführung besonderer Verfahren (Videoüberwachung, GPS, RFID, Biometrie etc.)

3.2Einwilligung

3.2.1Einwilligung nach BDSG

3.2.2.Einwilligung nach DSGVO

3.3Austausch von personenbezogenen Daten

3.3.1Übermittlung von Daten nach BDSG

3.3.2Übermittlung von Daten nach DSGVO

3.3.3.Auftragsdatenverarbeitung

4.Wahrung der Rechte der Betroffenen

4.1Auskunftsrechte

4.2Berichtigung, Sperrung und Löschung etc. von Daten

4.3Erweiterte Rechte der Betroffenen nach DSGVO

4.3.1Generelle Pflichten des Verantwortlichen

4.3.2Recht auf Auskunft

4.3.3Recht auf Berichtigung

4.3.4Pflicht zur Löschung bzw. „Recht auf Vergessenwerden“

4.3.5Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

4.3.6Mitteilungspflicht über Berichtigung etc

4.3.7Recht auf Datenübertragbarkeit

4.3.8Widerspruchsrechte

VI.Haftungsrisiken

1.Schadensersatzansprüche nach dem BDSG und der DSGVO

2.Vertragliche Ansprüche

3.Deliktische Ansprüche

4.Ordnungswidrigkeit und Straftat

5.Maßnahmen der Datenschutzaufsichtsbehörden

6.Besondere Informationspflichten bei Datenschutzverstößen

VII.Maßnahmen zur Sicherstellung von datenschutzrechtlicher Compliance

1.Datenschutz-Audit

1.1Gesetzliche Vorgaben für Audits

1.2Datenschutzgütesiegel

2.Aufbau einer Datenschutzorganisation

3.Datenschutzrichtlinien/Code of Conduct

4.Konzepte zum Datenschutz

5.Schulung der Mitarbeiter

6.Whistleblowing-Hotlines

VIII.Ausblick

G.Intellectual Property

I.Einführung

II.Überblick IP-Compliance

1.Sicherung, Pflege und Verteidigung eigener IP-Rechte

2.Recherche und Analyse fremder IP-Rechte

3.IP-Vertragsmanagement

4.Unternehmenskommunikation

III.IP-Compliance im Produktzyklus

1.IP-Compliance in der Forschung und Entwicklung

a)Schutz von Entwicklungsergebnissen

aa)Arbeitnehmer und freie Mitarbeiter als Erfinder

bb)Arbeitnehmer und freie Mitarbeiter als Urheber

cc)Arbeitnehmer und freie Mitarbeiter als Know-how Träger

b)Recherche von Drittrechten am Produkt

c)Auftragsforschung und Forschungskooperationen

2.IP-Compliance im Einkauf

a)AGB

b)Bezug von Graumarktware

c)Prüfung der Verkehrsfähigkeit

3.IP-Compliance in der Herstellung

4.IP-Compliance in Marketing und Vertrieb

a)Werbung

aa)Unlautere und irreführende Werbung

bb)Unzulässige vergleichende Werbung

cc)Werbung in regulierten Industrien

b)Verbraucher-Informationspflichten

c)Regulatorische Absatzverbote

d)Vertrieb von veränderter Markenware

IV.IP-Compliance-Checkliste

H.Steuern

I.Einführung

II.Steuerstrafrechtliche- und bußgeldrechtliche Tatbestände

III.Persönliche Haftung für Steuerschuld des Unternehmens

1.Umfang der Haftung und Haftungsbescheid

2.Haftungsnorm des § 69 AO

2.1Haftungsschuld

2.2Der Haftungsschuldner

2.3Pflichtverletzung

2.4Schaden und Kausalität

2.5Verschulden und Enthaftung

3.Haftungsnorm des § 71 AO

IV.Strafbefreiende Selbstanzeige

1.Allgemeines

2.Abermalige Neuregelung der Selbstanzeige (§ 371 AO)

3.Vollständigkeitsgebot und zehnjähriger Berichtigungszeitraum

3.1Grundlagen

3.2Der zehnjährige Berichtigungszeitraum i.S.d. § 371 Abs. 1 S. 2 AO

3.3 Geringfügige Abweichungen i.S.d. BGH-Rechtsprechung

3.4Teilselbstanzeige bei Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen

3.4.1Problematik aufgrund der Neuregelung durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz

3.4.2Neue Gesetzesregelung

4.Folgen bei Nichtzahlung bzw. teilweiser Zahlung

5.Sperrgründe im Rahmen der Selbstanzeige und § 398a AO

5.1Grundlagen

5.2Prüfungsanordnung

5.2.1Erweiterung des Personenkreises mit Wirkung zum 1.1.2015

5.2.2Beschränkung in sachlicher und zeitlicher Hinsicht mit Wirkung zum 1.1.2015

5.3Betragsgrenze in Höhe von 25 000 EUR und § 398a AO

5.3.1Gesetzliche Regelung

5.3.2Bestimmung der Grenze und Berechnung des Zuschlags

5.3.3§ 398a AO in Drittbegünstigungsfällen

6.Bußgeldbefreiende Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO

V.Berichtigungspflicht nach § 153 AO

1.Allgemeines

2.Verpflichteter Personenkreis

3.Abgrenzung zur Selbstanzeige

4.Zeitpunkt der Anzeige und Berichtigung

VI.OWiG/Verbandsgeldbuße/Abschöpfung

1.§ 30 OWiG

2.§ 29a OWiG/Verfall

3.Pflichten i.S.v. § 30 OWiG/130 OWiG

VII.Betriebsprüfung/Steuerfahndung

1.Betriebsprüfung

2.Steuerfahndung

3.Maßnahmen im Vorfeld von Ermittlungsmaßnahmen

4.Verhaltensregeln bei einer Durchsuchung

VIII.Umsatzsteuer

1.Ausstellung und Aufbewahrung von Rechnungen/Bußgeld bei Verstößen

2.Rechtzeitige Zahlung

3.Umsatzsteuerprüfungen

3.1Umsatzsteuernachschau

3.2Umsatzsteuer-Sonderprüfung

4.Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

4.1Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung

4.2Nachweispflicht unternehmerische Tätigkeit Vertragspartner

4.3Belegnachweis

4.4Buchnachweis

4.5Objektive Nachweismöglichkeiten bei Mängeln des Beleg- oder Buchnachweises

4.6EuGH-Rechtsprechung/Wichtige Indizwirkung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

4.7Zeitpunkt des Belegnachweises

4.8Rechnungsmuster für eine innergemeinschaftliche Lieferung

5.Umsatzsteuerbetrug/Versagung von Vorsteuerabzug/Versagung der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen

5.1Versagung der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen/Verschärfte EuGH-Rechtsprechung/Italmoda

5.2Vorsteuerabzug

6.§ 14c-Fälle

6.1Unrichtiger Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 UStG)

6.2Unberechtigter Steuerausweis (§ 14c Abs. 2 UStG)

7.Checkliste

IX.Funktionsverlagerungen

1.Begriffsbestimmung

2.Personalentsendungen

3.Funktionsverdopplung

4.Nutzungsüberlassung

5.Verstoß gegen Europarecht

X.Probleme bei Verrechnungspreisen

1.Verrechnungspreismethoden

1.1Preisvergleichsmethode

1.2Wiederverkaufspreismethode

1.3Kostenaufschlagsmethode

2.Grundlagen/Dokumentationspflichten

2.1Local File

2.2Master File

2.3Country-by-Country-Reporting (CbCR) und wirtschaftliche Risiken

2.3.1Mitteilungspflicht nach § 138a Abs. 1 AO

2.3.2Mitteilungspflicht nach § 138a Abs. 3 AO

2.3.3Mitteilungspflicht nach § 138a Abs. 4 AO

2.3.4Inhalt des länderbezogenen Berichts

2.3.5Angaben in der Steuererklärung

2.3.6Form und Frist

2.3.7Ordnungswidrigkeit nach § 379 Abs. 4 AO und rechtliche Risiken

XI.Steuerliche Behandlung von Strafverteidigerkosten

1.Einkommensteuer

2.Umsatzsteuer

2.1Überblick

2.2Vorlage zum EuGH und Entscheidung des BFH

2.3Praxisfolgen

XII.Checkliste für Ihre steuerliche Compliance

I.Umweltrecht

I.Einführung

II.Rechtsquellen der Compliance-Anforderungen im Umweltrecht

III.Der Umweltschutzbeauftragte

1.Allgemeines

2.Gesetzliche Vorgaben an Umweltschutzbeauftragte

2.1Immissionsschutzbeauftragter (§§ 53 ff. BImSchG/5. BImSchV)

2.1.1Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten

2.1.2Unterstützungspflicht des Anlagenbetreibers

2.1.3Fachkunde des Immissionsschutzbeauftragten

2.1.4Zuverlässigkeit des Immissionsschutzbeauftragten

2.1.5Fortbildungspflicht des Immissionsschutzbeauftragten

2.1.6Aufgaben (Beratungs- und Hinweisfunktion) des Immissionsschutzbeauftragten

2.1.7Beteiligungspflicht des Anlagenbetreibers

2.1.8Benachteiligungs- und Kündigungsverbot

2.2Störfallbeauftragter (§§ 58a ff. BImSchG/5. BImSchV)

2.3Gewässerschutzbeauftragter (§§ 64 ff. Wasserhaushaltsgesetz)

2.4Abfallbeauftragter (§§ 59, 60 Kreislaufwirtschaftsgesetz)

2.5Strahlenschutzbeauftragter (§§ 31 ff. Strahlenschutzverordnung/§§ 13 ff. Röntgenverordnung)

2.6Ämterhäufung

2.7Erleichterungen bei auditierten Unternehmen

2.8Kurzüberblick über die Haftung der Umweltbeauftragten

2.8.1Strafrechtliche Verantwortlichkeit

2.8.2Zivilrechtliche Verantwortlichkeit

3.Resümee und Ausblick

J.Produktsicherheit und Produkthaftung

I.Einführung

II.Produktsicherheit

1.Maßgebliche Normen

2.Anwendungsbereich des ProdSG

2.1Adressaten

2.2Produktbegriff

2.3Inverkehrbringen

3.Pflichten und Compliance

3.1Pflichten beim Inverkehrbringen

3.1.1Gewährleistung der Sicherheit

3.1.2Information der Anwender

3.2Pflichten nach dem Inverkehrbringen: Produktbeobachtungs- und Rückrufpflichten

3.2.1Produktbeobachtungspflicht

3.2.2Notwendige Konsequenzen bei Entdeckung neuer Produktrisiken

3.2.3Behördliche produktsicherheitsrechtliche Anordnungen

4.Besondere Pflichten der Unternehmensleitung

5.Rechtsfolgen der Non-Compliance

III.Produkthaftung

1.Maßgebliche Normen

2.Anwendungsbereich

3.Pflichten und Compliance

3.1Pflichten beim Inverkehrbringen

3.1.1Der Konstruktionsfehler (Compliance mit Konstruktionspflichten)

3.1.2Der Fabrikationsfehler (Compliance mit Fabrikationspflichten)

3.1.3Der Instruktionsfehler (Compliance mit Instruktionspflichten)

3.2Pflichten nach dem Inverkehrbringen

4.Rechtsfolgen der Non-Compliance

IV.Zusammenfassung

K.Compliance als Instrument nachhaltigen Vertriebs

I.Einführung

II.Risk Assessment

III.Analyse des Vertriebsprozesses

1.Vertriebserlaubnisse

1.1Allgemeines

1.2Sonderfall Finanzwirtschaft

1.2.1Vertriebspartner

1.2.2Vertriebserlaubnisse und Risikomanagement

2.Verkaufsbezogene Verhaltenspflichten

2.1Versicherungsvertrieb

2.1.1Vermittler

2.1.2Versicherungsunternehmen

2.2Exkurs Kapitalmarktvertrieb

3.Vertriebssysteme

3.1Handelsvertreter

3.1.1Handelsvertretervertrag

3.1.2Handelsvertreter und Scheinselbstständigkeit

3.1.3Compliance-Pflichten gegenüber dem Handelsvertreter

3.2Franchising

3.2.1Compliance im vorvertraglichen Stadium

3.2.2Compliance im laufenden Franchiseverhältnis

3.2.3Compliance nach Vertragsbeendigung

3.3Vertragshändler

3.4Compliance-relevante Gestaltungen in Vertriebsverträgen

3.4.1Kartellverbote

3.4.2Compliance-Klauseln

4.Sales Compliance

4.1Werbung

4.2Marketingformen

4.2.1E-Mail-Werbung

4.2.2Telefonakquise

4.2.3Moderne Akquisemethoden

4.3Compliance-Aktivitäten zur Risikominimierung

5.Hospitality Compliance

5.1Wesen der Korruption

5.2Rechtsfolgen der Korruption

5.3Risikoanalyse

5.4Maßnahmen der Korruptionsbekämpfung

5.4.1Verbindliches Richtlinienwesen

5.4.2Sanktionierung von Verstößen

5.4.3Compliance Audits

5.4.4Business Partner Screenings

6.Compliance im Export

6.1Rahmenbedingungen

6.2Exportkontrolle

6.2.1Handelsgegenstandsbezogene Restriktionen

6.2.2Empfängerbezogene Restriktionen

6.2.3Länderbezogene Restriktionen

3.1Compliance-Maßnahmen in der Außenwirtschaft

6.3.1Ausfuhrverantwortlicher und Exportkontrollbeauftragter

6.3.2Zollrechtliche Besonderheiten

6.3.3Compliance-Organisation

IV.Fazit

L.Anti Financial Crime – Risikobereiche für Kreditinstitute

I.Überblick über etablierte Elemente der Anti Financial Crime (AFC)-Prävention

II.Aktuelle Herausforderungen der AFC-Prävention

III.Know Your Customer (KYC)

IV.Verdachtsmeldewesen

V.Transaction Monitoring

VI.Transaktionen ohne eigenen Kunden

VII.Gefährdungsanalyse

VIII.Organisation und Prozesse

IX.Zentrale Stelle § 25h KWG

X.Three Lines of Defence

XI.Investigation by Incidents

XII.Was darf eine AFC-Organisation kosten?

XIII.Fazit

5. Kapitel Risikomanagement und Umgang mit besonderen Risikosituationen

A.Datenschutz im globalen Konzern

I.Einführung

II.Bestimmung und Management von Datenschutzrisiken

1.Bestimmung der Risikofaktoren

1.1Geschäftskontext

1.2Auswirkung für die Betroffenen

1.3Handelnde Personen

1.4Externe Faktoren

1.5Kontrollumgebung

1.6Erfahrung mit aufgetretenen Vorfällen

1.7Bewertungsmaßstäbe

2.Klassifizierung der zu verarbeitenden Daten

2.1Personenbezug

2.2Besonders schützenswerte personenbezogene Daten

2.3Informationswert und Vertraulichkeit der Daten

2.4Unkritische und öffentlich zugängliche Daten

3.Einordnung der betroffenen Systeme, Anwendungen und Prozesse

3.1Datenschutzrelevante Systeme und Anwendungen

3.2Verfahrensübersicht

4.Festlegung angemessener Schutz- bzw. Vorsorgemaßnahmen

4.1Risikobewertung und Angemessenheit des Schutzes

4.2Regelmäßige Risikoüberprüfung

4.3Durchführung von „Privacy Impact Assessments“

III.Konzerndatenschutz

IV.Anzuwendende Gesetze und Anforderungen

V.Globale Datenschutz-Prinzipien

VI.Datenschutzrichtlinien mit internationaler Ausprägung

1.Anwendung globaler Datenschutzprinzipien und Grundsätze

2.Nationale, supranationale und regulatorische Besonderheiten

VII.Risikosituation „Datentransfer in Länder ohne angemessenes Datenschutzniveau“

VIII.Datensicherheit als Bestandteil des Datenschutzes

IX.Ausblick

B.IT/elektronische Kommunikation

I.Einführung

II.Quellen für IT-Compliance-Anforderungen

1.Pflichtenkreis der Geschäftsleitungen als Beispiel für eine Rechtsquelle

1.1IT-Risikomanagement als Geschäftsleiterpflicht

1.2Pflichtendelegation als Organisationspflicht

1.3Rechtsfolgen bei Verstoß gegen Geschäftsleiterpflicht

2.IT-Compliance-Anforderungen aus geschäftlichen Anforderungen des Unternehmens

3.Kernhandlungsfelder

III.IT-Sicherheit

1.Begriff der IT-Sicherheit

2.Standards für IT-Sicherheit

2.1IT-Grundschutz-Katalog des BSI

2.2ISO-Norm 17799/27002

2.3Referenzmodelle: CobiT und ITIL

3.Konkrete Sicherheitsmaßnahmen

IV.Elektronischer Rechts- und Geschäftsverkehr

1.Rechtsverbindliche elektronische Kommunikation

2.Enterprise Content Management

3.Geschäftsprozessmanagement: Gestaltung von betrieblicher Kommunikation unter Einhaltung von formal-inhaltlichen Anforderungen

V.Geschäftsprozessmanagement: Elektronische Buch- und Aktenführung

1.Grundsätze für IT-gestützte Buchführungssysteme

2.Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen

VI.Lösungskategorie Schulungen

VII.Branchenspezifische Anforderungen

1.Banken- und Finanzdienstleistungsunternehmen

2.Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 LuftSiG

VIII.IT-Compliance im Rahmen der Abschlussprüfung

1.IDW Prüfungsstandard 330

2.SOX 404/Euro-SOX

IX.Vertragliche Compliance/Software Asset Management

C.Hinweisgebersysteme zur Identifikation von Compliance-Verstößen

I.Einleitung

1.Herkunft und Definition

2.Erscheinungsformen des Whistleblowings

3.Begriff des Hinweisgebersystems

II.Rechtsrahmen für Hinweisgebersysteme

1.Sarbanes-Oxley Act und Dodd-Frank Act

1.1Regelungssystem des Sarbanes-Oxley Acts

1.2US Dodd-Frank Act

1.3Anwendbarkeit der US-Regelungen auf Unternehmen in Deutschland

2.UK Bribery Act

3.Gesetzgebung zu Anti-Korruption in Frankreich – Sapin II

4.Rechtspflicht zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems nach deutschem Recht

5.Weitere Erwägungen bzgl. der Einführung von Hinweisgebersystemen

III.Ausgestaltung von Hinweisgebersystemen

1.Vorgaben und Leitlinien für die Ausgestaltung von Hinweisgebersystemen

1.1Gesetze

1.2Internationale Institutionen und Beratungsgesellschaften

1.3Literatur

2.Interne Lösungen vs. Outsourcing

IV.Rechtslage und -entwicklung in Deutschland

1.Aktuelle Rechtslage

1.1Strafrechtliche Risiken

1.1.1Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 17 UWG)

1.1.2Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB)

1.1.3Weitere Straftatbestände im Zusammenhang mit der Verletzung von Geheimnissen

1.1.4Falsche Verdächtigung (§ 164 StGB)

1.1.5Ehrverletzungsdelikte (§§ 185 ff. StGB)

1.2Arbeitsrechtliche Aspekte

1.3Datenschutzrechtliche Aspekte

2.Rechtsentwicklung in Deutschland

2.1Hinweisgeberschutz in Deutschland

2.2Ehemalig vorgesehene Änderungen im Datenschutz

2.3EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

2.4EU-Datenschutz-Grundverordnung und Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz

D.Compliance-Due Diligence – dargestellt am Beispiel der Anti-Korruptions-Due Diligence –

I.Warum Compliance-Due Diligence?

1.Normativer und rechtspraktischer Paradigmenwechsel bei der Korruptionsbekämpfung

2.Begriff und Bedeutung der Compliance-Due Diligence

II.Compliance-Due Diligence bei M&A-Transaktionen

1.Planung und Vorbereitung der Compliance-Due Diligence

1.1Ziele der Compliance-Due Diligence

1.2Entscheidung über die Notwendigkeit einer Compliance-Due Diligence

1.3Ermittlung des relevanten Rechtsrahmens

1.4Erstellung eines fokussierten Due Diligence-Planes

2.Durchführung der Compliance-Due Diligence

2.1Praktische Erwägungen

2.2Analyse und Bewertung des Compliance-Programms innerhalb des Zielunternehmens

2.3Ermittlung und Analyse historischer Compliance-Probleme

2.4Ermittlung potentieller Compliance-Probleme

3.Umsetzung der Due Diligence-Ergebnisse

3.1Der Umgang mit aufgedeckten Compliance Problemen vor Vertragsschluss

3.1.1Offenlegung gegenüber Behörden bzw. der Öffentlichkeit

3.1.2Auswirkungen identifizierter Compliance-Probleme auf die geplante Transaktion

3.2Besonderheiten bei der Aufdeckung von Compliance-Problemen zwischen Vertragsschluss und Vertragsvollzug

3.3Das Thema Compliance im Rahmen der Post-Merger Integration

4.Besonderheiten bei Joint Venture-Beziehungen

III.Due Diligence bei Intermediären

1.Planung: Institutionalisierung des Due Diligence-Prozesses

2.Durchführung der Compliance-Due Diligence

2.1Selbstauskunft

2.2Analyse unabhängiger Informationsquellen

2.3Risikobewertung

3.Verwendung von Standardvertragsklauseln

4.Periodische Aktualisierung

5.Compliance-Probleme nach Vertragsschluss

6. Kapitel Compliance und Strafrecht

A.Unternehmensinterne Untersuchungen in Compliance-Fällen

I.Einführung

II.Definition und Hintergrund

III.Rechtliche Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung

IV.Maßnahmen der Informationsgewinnung und deren Zulässigkeit

1.Allgemeine Grundsätze

2.Vorgehensweise

3.Informationsquellen

3.1Akten und Personalakten

3.2E-Mails

3.3Telefonate

3.4Überwachen und Durchsuchen des Arbeitsplatzes

3.5Kommunikation und Mitarbeiterbefragungen

3.6Whistleblower-Hotlines

3.7Amnestie-Programme

V.Mitwirkung des Betriebsrates

VI.Schutz und Verwertbarkeit der Untersuchungsergebnisse

VII.Kooperation mit Behörden

VIII.Abschluss der Internen Untersuchung

B.Strafbarkeit von Vorständen, Compliance Officern, Mitarbeitern

I.Einführung

II.Einschlägige straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Tatbestände im Überblick

1.Tatbestände des materiellen Strafrechts

2.Tatbestände des Ordnungswidrigkeitenrechts

III.Grundsätze straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlicher Haftung in Unternehmen

1.Haftungsrisiko für die verantwortlich handelnden natürlichen Personen

2.Haftungsrisiko von juristischen Personen und Personenvereinigungen

IV.Strafbarkeit von Vorständen

1.Unmittelbare Täterschaft

2.Strafbarkeit bei arbeitsteiliger Begehungsweise

2.1Horizontale Ebene

2.2Vertikale Ebene

3.Strafbarkeit durch Unterlassen

3.1Allgemeine Erfolgsabwendungspflichten

3.2Geschäftsherrenhaftung

3.3Pflicht zur Einführung von Compliance-Programmen

4.Aufsichtspflichtverletzung

V.Strafbarkeit von Compliance Officern

1.Strafbarkeit im Rahmen der Vorbeugung von Regelverstößen

1.1Unzureichende Intervention

1.2Informations- und Beratungstätigkeit

2.Strafbarkeit nach Kenntniserlangung von Regelverstößen

VI.Strafbarkeit von Mitarbeitern

1.Deliktsverwirklichung in eigener Person

2.Verhalten bei Kenntniserlangung von Regelverstößen

2.1Recht zur Meldung von Gesetzesverstößen

2.2Pflicht zur Meldung von Gesetzesverstößen

C.Konsequenzen: Bußgelder, Einziehung, Verfall

I.Einführung

II.Bußgelder

1.Begriff und Rechtsnatur der Geldbuße

2.Bemessung der Geldbuße

3.Hinweise zum Verfahren in Bußgeldsachen

4.Bedeutung der Geldbuße im Wirtschaftsleben

4.1§ 30 OWiG als Grundnorm für die Unternehmensgeldbuße

4.2Geldbußen für Aufsichtspflichtverletzungen, § 130 OWiG

4.3Geldbußen gegen natürliche Personen über die Zurechnung nach § 9 OWiG

4.4Geldbuße gegen Unternehmen im Europäischen Wettbewerbsrecht

III.Einziehung und Verfall

1.Verfall

2.Einziehung

3.Sonderregel für Organe und Vertreter

4.Verfahrensrechtliche Hinweise

7. Kapitel Compliance und Aufsichtsrecht

A.Einführung

B.Corporate Governance

I.Begriff und Rechtsgrundlagen

II.Besonderheiten des Finanzsektors

III.Compliance im Finanzsektor

C.Sektoren

I.Versicherungen

1.Maßgebliche Rechtsgrundlagen der Compliance-Funktion für Versicherungsunternehmen

a)Einführung

b)Versicherungsaufsichtsrechtliche Vorgaben

c)Weitere branchenspezifische und maßgebliche allgemeine Regelungen

2.Anforderungen an die Compliance-Funktion bei Versicherungsunternehmen

a)Organisatorische Anforderungen

b)Inhaltliche Anforderungen an die Compliance-Funktion

3.Anforderungen an die Entscheidungsträger

a)„Fit and Proper“-Erfordernis nach der Solvency-II-Richtlinie

b)Zuverlässigkeit

c)Fachliche Anforderungen an Geschäftsleiter

d)Anforderungen an Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen

4.Risikomanagement

II.Kreditinstitute

1.Wichtigste Rechtsgrundlagen der Compliance-Funktion für Institute

a)Organisationsanforderungen – § 25a KWG und MaRisk

b)Organisationsanforderungen – § 33 WpHG und MaComp

c)Compliance-Anforderungen nach den allgemeinen Gesetzen

2.Anforderungen an die Compliance-Funktion bei Banken und Finanzinstituten

a)Anforderungen an die Organisation

aa)Aufgaben der Compliance-Abteilung

bb)Aufbau der Compliance-Abteilung

cc)Konzernweite Compliance-Funktion

b)Anforderungen an die Entscheidungsträger

aa)Geschäftsleiter

bb)Aufsichtsorgan

cc)Vergütung der Risikoträger

c)Risikomanagement

III.Kapitalverwaltungsgesellschaften

1.Anforderungen an die Entscheidungsträger

a)Anforderungen die Geschäftsleiter

aa)Zuverlässigkeit

bb)Fachliche Eignung

b)Vergütungsregeln

aa)Rechtsgrundlagen

bb)Erfasster Personenkreis: Identifizierte Mitarbeiter

cc)Transparenzpflichten

c)Anforderungen an die Unabhängigkeit der Leitungsorgane von Kapitalverwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle

2.Anforderungen an die Organisation

a)Rechtsgrundlagen

b)Bestandteile einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation

c)Die Regelungen der Level-2-VO insbesondere zu den Kontrollverfahren

d)Zusätzliche Anforderungen an OGAW- und Publikums-AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften

aa)Personalorganisation und -entwicklung

bb)Anlegerbeschwerdemanagement

cc)Erweiterte Informationspflichten gegenüber Privatanlegern

3.Risikomanagement (KAMaRisk)

a)Grundlagen

b)Risikomanagementsystem auf Gesellschaftsebene

aa)Risiken, Geschäfts- und Risikostrategie

bb)Risikotragfähigkeitsberechnung

Anhang

1.Checkliste: Top Ten einer Compliance-Intranetseite

2.Muster „Code of Conduct“

3.Muster spezielle Compliance Policies

a)Datenschutz

b)E-Mail-Verkehr

c)Aufbewahrung von Dokumenten

Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis


a.A. anderer Ansicht
Abb. Abbildung
ABlEG Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft
ABlEU Amtsblatt der Europäischen Union
abl. ablehnend
Abs. Absatz
a.F. alte Fassung
AG Die Aktiengesellschaft, Aktiengesellschaft
AktG Aktiengesetz
Alt. Alternative
AMG Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
amtl. amtlich
Anh. Anhang
Anm. Anmerkung
AnSVG Anlegerschutzverbesserungsgesetz
AnwBl Deutsches Anwaltsblatt
AO Abgabenordnung
Art. Artikel
Aufl. Auflage
AuG Ausländergesetz
AuR Arbeit und Recht
ausf. ausführlich
AVB Allgemeine Versicherungsbedingungen
AWG Außenwirtschaftsgesetz
Az. Aktenzeichen
BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BAG Bundesarbeitsgericht
BAV Bundesanstalt für Versicherungsaufsicht
BB Der Betriebs-Berater
BC Zeitschrift für Bilanzierung, Rechnungswesen und Controlling
Bd. Band
BDSG Bundesdatenschutzgesetz
Bearb. Bearbeiter
Begr. Begründung
betr. betreffend
BewG Bewertungsgesetz
BFH Bundesfinanzhof
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl Bundesgesetzblatt
BGH Bundesgerichtshof
BGHZ/St Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen/Strafsachen
BilMoG Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
BKR Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht
BMF Bundesministerium der Finanzen
BpO Betriebsprüfungsordnung
BRAO Bundesrechtsanwaltsordnung
BR-Drucks. Bundesratsdrucksache
BSIG Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Bsp. Beispiel
bspw. beispielsweise
BStBl Bundessteuerblatt
BSV Bundesamt für Sozialversicherungen
BT Bundestag
BT-Drucks. Bundestagsdrucksache
Buchst. Buchstabe
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
BVG Bundesversorgungsgesetz
BVV Beitragsverfahrensverordnung
bzgl. bezüglich
bzw. beziehungsweise
ca. circa
CCZ Corporate Compliance Zeitschrift
CEO Chief Executive Officer
ChemG Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
CMS Compliance Management-System
CR Computer und Recht; Corporate Responsibility
DAX Deutscher Aktienindex
DB Der Betrieb
DCGK Deutscher Corporate Governance Kodex
DepotG Depotgesetz
ders. derselbe
d.h. das heißt
dies. dieselbe/n
DIN Deutsches Institut für Normung
DSG Datenschutzgesetz
DStR Deutsches Steuerrecht
DStZ Deutsche Steuer-Zeitung
DuD Datenschutz und Datensicherheit
Ecolex Fachzeitschrift für Wirtschaftsrecht
EG Europäische Gemeinschaft, Einführungsgesetz
Einl. Einleitung
ElektroG Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
entspr. entsprechend
EStG Einkommensteuergesetz
etc. et cetera
EU Europäische Union
EuGH Europäischer Gerichtshof
f. folgende
ff. fortfolgende
FKVO Fusionskontrollverordnung
FMStFG Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds
FMStV Finanzmarktstabilisierungsverordnung
Fn. Fußnote
FormVorAnpG Formvorschriftenanpassungsgesetz
FS Festschrift
FZG Freizügigkeitsgesetz
GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts
GDPdU Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen
GebrMG Gebrauchsmustergesetz
gem. gemäß
GenG Genossenschaftsgesetz
GeschmMG Geschmacksmustergesetz
GeS Zeitschrift für Gesellschafts- und Steuerrecht
GesR Gesellschaftsrecht
GesRZ Der Gesellschafter
GewO Gewerbeordnung
GG Grundgesetz
ggf. gegebenenfalls
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHR GmbH-Rundschau
GoB Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
GoBS Grundsätze DV-gestützter Buchführungssysteme
GPSG Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
grds. grundsätzlich
GRUR Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
GSG Gerätesicherheitsgesetz
GVG Gerichtsverfassungsgesetz
GVO Gruppenfreistellungsverordnung
GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GwBekErgG Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz
GwG Geldwäschebekämpfungsgesetz, Geldwäschereigesetz
GWR Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht
Hdb. Handbuch
HGB Handelsgesetzbuch
HK-GS Dölling/Duttke/Rössner, Handkommentar Gesamtes Strafrecht
h.M. herrschende Meinung
Hrsg. Herausgeber
HS Halbsatz
i.d.F. in der Fassung
i.d.R. in der Regel
i.d.S. in diesem Sinne
IntBestG Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung
InvG Investmentgesetz
IRG Gesetz über Internationale Hilfe in Strafsachen
i.S.d. im Sinne der/des
ISO International Organization for Standardization
i.S.v. im Sinne von
ITRB Der IT-Rechtsberater
i.Ü. im Übrigen
i.V.m. in Verbindung mit
JZ Juristenzeitung
Kap. Kapitel
KapAusstV Kapitalausstattungsverordnung
KartG Kartellgesetz
KartVO Europäische Kartellverordnung
KG Kommanditgesellschaft
KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien
KK Karlsruher Kommentar
Kölner Komm. Kölner Kommentar
Komm. Kommentar, Kommentierung
KWG Gesetz über das Kreditwesen
LAG Landesarbeitsgericht
LG Landgericht
Lit. Literatur
LK Leipziger Kommentar Strafgesetzbuch
LKA Landeskriminalamt
MaRisk Mindestanforderungen an das Risikomanagement
MarkenG Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
MiFID EG-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente
Mio. Million
MMR MultiMedia und Recht
m.N. mit Nachweisen
MoMiG Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
MPG Gesetz über Medizinprodukte
Mrd. Milliarde
MünchKomm Münchener Kommentar
m.w.N. mit weiteren Nachweisen
n.F. neue Fassung
NJOZ Neue Juristische Online-Zeitschrift
NJW Neue Juristische Wochenschrift
NJW-RR NJW Rechtsprechungsreport Zivilrecht
NK-StGB Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Nomos Kommentar Strafgesetzbuch
Nr. Nummer
NStZ Neue Zeitschrift für Strafrecht
NStZ-RR NStZ-Rechtsprechungs-Report Strafrecht
NZA Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
NZG Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht
NZI Neue Zeitschrift für Insolvenz und Sanierung
o.a. oben angegeben/e
o.Ä. oder Ähnliche/s
ÖBA Zeitschrift für das gesamte Bank- und Börsenwesen
OECD Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwickung
o.g. oben genannt/e
OGH Oberster Gerichtshof (Österreich)
OHG offene Handelsgesellschaft
ÖJZ Österreichische Juristenzeitung
OLG Oberlandesgericht
OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
PatG Patentgesetz
PEP politically exposed person
ProdHaftG Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte
Prot. Protokoll
PStR Praxis Steuerstrafrecht
RDV Recht der Datenverarbeitung
RegE Regierungsentwurf
Rn. Randnummer
Rs. Rechtssache
Rspr. Rechtsprechung
S., s. Satz, Seite, siehe
SigG Signaturgesetz
Slg. Sammlung
sog. so genannte
StGB Strafgesetzbuch
StoffR Zeitschrift für Stoffrecht
StPO Strafprozessordnung
str. streitig
Tab. Tabelle
TMG Telemediengesetz
Tz. Textziffer
u.a. unter anderem, und andere
u.Ä. und Ähnliche/s
UmwG Umwandlungsgesetz
Unterabs. Unterabsatz
UR Umsatzsteuer-Rundschau
UrhG Urhebergesetz
UStDV Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStR Umsatzsteuer-Richtlinien
usw. und so weiter
u.U. unter Umständen
UVG Unfallversicherungsgesetz
UVP Umweltverträglichkeitsprüfung
UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
v. von, vom
VAG Versicherungsaufsichtsgesetz
VerBaFin Veröffentlichungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
VersR Versicherungsrecht
vgl. vergleiche
VO Verordnung
Vorb. Vorbemerkung
VvaG Versicherungsverein auf Gegenseitgkeit
VW Versicherungswirtschaft
WiSt Wirtschaftswissenschaftliches Studium
wistra Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
WM Wertpapiermitteilungen
WPg Die Wirtschaftsprüfung
WpHG Wertpapierhandelsgesetz
WpÜG Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WRP Wettbewerb in Recht und Praxis
WTO World Trade Organization
z.B. zum Beispiel
ZCG Zeitschrift für Corporate Governance
ZD Zeitschrift für Datenschutz
Ziff. Ziffer
ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
ZRFC Zeitschrift für Risk, Fraud & Compliance
ZRFG Zeitschrift für Risk, Fraud & Governance
ZStW Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft
z.T. zum Teil
ZuV Zeitschrift für öffentliches Recht

Literaturverzeichnis

Achenbach/Ransiek Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 4. Aufl. 2015

Assmann/Pötzsch/Schneider Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, 2. Aufl. 2013

Assmann/Schneider Wertpapierhandelsgesetz, 6. Aufl. 2012

Bähr Handbuch des Versicherungsaufsichtsrechts, 2011

Baumbach/Hopt Handelsgesetzbuch, 37. Aufl. 2016

Baumbach/Hueck GmbH-Gesetz, 21. Aufl. 2017

Bechtold Kartellgesetz, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, 8. Aufl. 2015

Beck/Samm/Kokemoor Kreditwesengesetz mit CRR, Loseblatt

Beckmann/Scholtz/Vollmer Investment, Ergänzbares Handbuch für das gesamte Investmentwesen, Loseblatt

Beisel Beck’sches Mandatshandbuch Due Diligence, 2. Aufl. 2010

Blümich EStG, KStG, GewStG, Loseblatt

Bohne/Steffen Die Rückgewinnungshilfe im Strafverfahren, 2009

Bohnert Kommentar zum Ordnungswidrigkeitenrecht, 4. Aufl. 2016

Boos/Fischer/Schulte-Mattler Kreditwesengesetz, 5. Aufl. 2016

Brinkmann/Schäfer Compliance-Konsequenzen aus der MiFID, 2008

Büchner/Kokert/Schmalzl Erfolgreiche Auslagerung von Geschäftsprozessen, 2008

Buff Compliance: Führungskontrolle durch den Verwaltungsrat, 2000

Bürgers/Körber Aktiengesetz, 4. Aufl. 2016

Bürkle Compliance in Versicherungsunternehmen, 2. Aufl. 2015

Bussmann Nationales Recht und Anti-Fraud Management – US-amerikanische und deutsche Unternehmen im Vergleich, 2008

Czychowski/Reinhardt Wasserhaushaltsgesetz unter Berücksichtigung der Landeswassergesetze, 11. Aufl. 2014

Dölling Handbuch der Korruptionsprävention für Wirtschaftsunternehmen und öffentliche Verwaltung, 2007

Dölling/Duttge/Rössner Gesamtes Strafrecht: StGB, StPO, Nebengesetze, 3. Aufl. 2013

Dörner/Horváth/Kagermann Praxis des Risikomanagements, 2000

Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze, Loseblatt

Fahr/Kaulbach/Bähr Versicherungsaufsichtsgesetz, 5. Aufl. 2012

Feldhaus Bundesimmissionsschutzrecht, Loseblatt

Fezer Kommentar zum Markenrecht, 4. Aufl. 2009

Fischer F. Der Betriebsbeauftragte im Umweltschutzrecht, 1996

Fischer T. Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 63. Aufl. 2016

Fleischer Handbuch des Vorstandsrechts, 2006

Fleischer/Goette Münchener Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), 2. Aufl. 2016

Frenz Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, 3. Aufl. 2002

Fromm/Nordemann Urheberrecht, 11. Aufl. 2014

Fuchs Kommentar zum Wertpapierhandelsgesetz, 2009

Geiß/Doll Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, 2005

Gleißner/Romeike Risikomanagement – Umsetzung, Werkzeuge, Risikobewertung, 2005

Göhler/König Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 17. Aufl. 2017

Gola/Schomerus BDSG Bundesdatenschutzgesetz, 12. Aufl. 2015

Göppinger/Bock Kriminologie, 6. Aufl. 2008

Goette/Habersack Münchner Kommentar zum Aktiengesetz, 4. Aufl. 2014 ff.

Gründer/Schrey Managementhandbuch IT-Sicherheit, 2007

Habersack/Mülbert/Schlitt Handbuch der Kapitalmarktrechtinformation, 2. Aufl. 2013

Hachenburg/Mertens GmbH-Gesetz, 8. Aufl. 1992

Halm/Engelbrecht/Krahe Handbuch des Fachanwalts Versicherungsrecht, 4. Aufl. 2011

Hannemann/Schneider/Hanenberg Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk), 5. Aufl. 2017

Hauschka/Moosmayer/Lösler Corporate Compliance, 3. Aufl. 2016

Heckschen/Simon Umwandlungsrecht, 2003

Hempel/Wiemken Managerhaftung im Wandel, 2006

Hirte/Bülow Kölner Kommentar zum WpÜG, 2. Aufl. 2010

Hoffmann-Becking Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4, Aktiengesellschaft, 4. Aufl. 2015

Hölters Handbuch des Unternehmens- und Beteiligungskaufs, 6. Aufl. 2005

Holzborn WpPG – Wertpapierprospektgesetz, 2. Aufl. 2014

Holznagel Recht der IT-Sicherheit, 2003

Hopt/Wiedemann Großkommentar Aktiengesetz, 5. Aufl. 2015

Horak Outsourcing bei Versicherungsunternehmen, 2011

Hoeren/Sieber Handbuch Multimedia-Recht, Loseblatt

Hüffer/Koch Aktiengesetz, 12. Aufl. 2016

Immenga/Mestmäcker Wettbewerbsrecht, 5. Aufl. 2012

Jarass Bundesimmissionsschutzgesetz, 11. Aufl. 2015

Jarass/Petersen/Weidemann Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Loseblatt

Joecks/Miebach/Hefendehl/Hohmann Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 4, §§ 185-262, 3. Aufl. 2017

Kallmeyer Umwandlungsgesetz, 5. Aufl. 2013

Kaplan/Norton Alignment, 2006

Kaplan/Norton/Horvath Balanced Scorecard, 1997

Kempf/Schilling Vermögensabschöpfung, 2007

Kindhäuser/Neumann/Paeffgen Nomos Kommentar Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2017

Knierim/Rübenstahl/Tsambikakis Internal Investigations, Ermittlungen im Unternehmen, 2. Aufl. 2016

Koepsel Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB), 2006

Kremer/Bachmann/Lutter/von Werder Deutscher Corporate Governance Kodex, 6. Aufl. 2016

Küstner/Thume Handbuch des gesamten Vertriebsrecht,Band 2, 9. Aufl. 2014, Band 3, 4. Aufl. 2014

Landmann/Rohmer Umweltrecht, Loseblatt

Langen/Bunte Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Band 1, Deutsches Kartellrecht, 12. Aufl. 2014

Laufhütte/Rissing-van Saan/Tiedemann Großkommentar, Band 13, 12. Aufl. 2009

Ledergerber Whistleblowing unter dem Aspekt der Korruptionsbekämpfung, 2005

Leisinger/Probst Human Security and Business, 2012

Lippross Umsatzsteuer, 24. Aufl. 2017

Lutter Umwandlungsgesetz, 5. Aufl. 2014

Marx Deutsches und europäisches Markenrecht, 2. Aufl. 2007

Mengel Compliance und Arbeitsrecht, 2009

Mes Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz: PatG/GebrMG, 4. Aufl. 2015

Meyer-Goßner Strafprozessordnung, 60. Aufl. 2017

Michalski/Heidinger/Leible/Schmidt Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 3. Aufl. 2017

Mitsch Recht der Ordnungswidrigkeiten, 2. Aufl. 2005

Moosmayer Compliance, Praxisleitfaden für Unternehmen, 3. Aufl. 2015

Moritz Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, 2004

Müller 100 Jahre materielle Versicherungsaufsicht in Deutschland, Band 1, 2001

Müller-Gugenberger/Bieneck Handbuch des Wirtschaftsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, 6. Aufl. 2015

Niemann/Sradj/Wohlgemuth Jahres- und Konzernabschluss nach Handels- und Steuerrecht, 2008

Pieth Anti-Korruptions-Compliance, 2011

Prölss Versicherungsaufsichtsgesetz, 12. Aufl. 2005

Raiser/Veil Recht der Kapitalgesellschaften, 6. Aufl. 2015

Rebel Gewerbliche Schutzrechte, 7. Aufl. 2017

Rohde-Liebenau Whistleblowing – Beitrag der Mitarbeiter zur Risikokommunikation, 2005

Romeike Rechtliche Grundlagen des Risikomanagements, 2008

ders. Die Bankenkrise – Ursachen und Folgen im Risikomanagement, 2010

Rosenthal/Jöhri Handkommentar zum Datenschutzgesetz, 2. Aufl. 2017

Roth Compliance: Begriff, Bedeutung, Beispiele, 2000

Roth/Altmeppen Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 8. Aufl. 2015

Ruhmannseder/Lehner/Beukelmann Compliance aktuell, Loseblatt

Säcker/Rebmann Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 7. Aufl.

Schemmel/Ruhmannseder/Witzigmann Hinweisgebersysteme, Implementierung in Unternehmen, 2012

Schimansky/Bunte/Lwowski Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl. 2017

Schmitt/Hörtnagl/Stratz Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 7. Aufl. 2016

Scholz GmbH-Gesetz, 11. Aufl. 2015

Schönke/Schröder Strafgesetzbuch, 29. Aufl. 2014

Semler/Peltzer/Kubis Arbeitshandbuch für Vorstandsmitglieder, 2. Aufl. 2015

Semler/Stengel Umwandlungsgesetz mit Spruchverfahrensgesetz, 4. Aufl. 2017

Senge Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 4. Aufl. 2014

Sölch/Ringleb Umsatzsteuergesetz: UStG, Loseblatt

Stelkens/Bonk/Sachs Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014

Theisen Information und Berichterstattung des Aufsichtsrats, 4. Aufl. 2007

Tiedemann Wirtschaftsstrafrecht, Einführung und Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2014

Tipke/Kruse Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung, Loseblatt

Tipke/Lang Steuerrecht, 22. Aufl. 2015

Umnuß Corporate Compliance Checklisten, 3. Aufl. 2017

Wabnitz/Janovsky Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 4. Aufl. 2014

Wecker/van Laak Compliance in der Unternehmenspraxis, 2. Aufl. 2009

Widmann/Mayer Umwandlungsrecht – Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, Loseblatt

Wiedemann Handbuch des Kartellrechts, 3. Aufl. 2016

Wieland/Steinmeyer/Grüninger Handbuch Compliance-Management, 2. Aufl. 2014

Wilrich Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, 2004

Winter Versicherungsaufsichtsrecht, 2007

Wissmann Telekommunikationsrecht, 2. Aufl. 2006

Wissmann/Dreyer/Witting Kartell- und regulierungsbehördliche Ermittlungen im Unternehmen und Risikomanagement, 2008

Wöhe Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 26. Aufl. 2016

Zöllner Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl. 2009 ff.

1. Kapitel Begriffsbestimmungen Compliance:
Bedeutung und Notwendigkeit

Inhaltsverzeichnis

I. Einführung

II. Ausgangslage und Historie

III. Haftungsrisiken von Unternehmen und Management

IV. Gesetzliche Grundlagen und unternehmerische Pflichten

V. Bedeutung einer Compliance-Organisation

VI. Compliance-Funktionen

1. Kapitel Begriffsbestimmungen Compliance: Bedeutung und Notwendigkeit › I. Einführung

I. Einführung

1

Der Begriff „Compliance“ stammt aus der angloamerikanischen Rechtssprache und wird seit einigen Jahren selbstverständlich in der hiesigen Terminologie benutzt. Die Übersetzung „Handeln in Übereinstimmung mit bestimmten bestehenden Regeln“ vermittelte möglicherweise zunächst den Eindruck, es handele sich um nicht mehr als die neudeutsche Bezeichnung altbekannter Selbstverständlichkeiten. Dass dies nicht zutrifft und unter Compliance etwas anderes und weit mehr zu verstehen ist, hat sich inzwischen herumgesprochen. Die Komplexität zeigt sich schon an den vielen verschiedenen Definitionen, die sich herausgebildet haben, seit der Begriff erstmals in der deutschen Rechtssprache aufgetaucht ist.

2

Sehr allgemein definiert bedeutet Compliance etwa die Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen, regulatorischen Standards und die Erfüllung weiterer wesentlicher Anforderungen.[1] Außerdem wird Compliance auch als Haftungsvermeidung durch das Befolgen der für das Unternehmen maßgeblichen Rechtsregeln aller Art definiert.[2] Zum Teil wird Compliance auch als Organisationsmodell mit Prozessen und Systemen verstanden, das die Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen, internen Standards und wesentlicher Ansprüche von Stakeholdern sicherstellt.[3]

3

Die Komplexität zeigt sich daneben auch an der Frage, welchem Fachgebiet die Compliance zuzuordnen ist. Die Einhaltung von Regeln und Gesetzen sowie die Vermeidung der Haftung von Unternehmensverantwortlichen als wesentlicher Bestandteil der Compliance lässt eine Zuordnung zur Rechtswissenschaft logisch erscheinen. Die Implementierung von Prüfungs-, Kontroll- und Freigabemechanismen, die ebenfalls zur Compliance gehört, passt dagegen wiederum in die Betriebswirtschaft. Möglicherweise gehört Compliance sogar in den Bereich der Wirtschaftsethik, wenn es letztlich um die Frage gehen soll, wie und ob ein auf Gewinn ausgelegtes Unternehmen verantwortungsvoll und nachhaltig arbeiten kann.[4]

4

Bemerkenswert ist letztlich auch die kontroverse Diskussion, die Compliance ausgelöst hat. Wie kaum ein anderes Thema scheint Compliance zu polarisieren. Während sie einerseits als unverzichtbar gesehen wird, halten andere sie für das größte Hindernis unternehmerischen Handelns.

5

Davon leitet sich auch die interessante, zugleich aber nach wie vor nicht zu beantwortende Frage ab: Wie wird Compliance in der Praxis und im Unternehmensalltag tatsächlich verstanden?

6

Besucht man die Internetseiten großer Unternehmen, stellt man fest, dass kaum eine Homepage mehr ohne eine „Compliance-Rubrik“ auskommt. Dabei besteht Einigkeit im Hinblick auf das Begriffsverständnis und den erklärten Stellenwert.

7

Die Deutsche Telekom beschreibt beispielsweise auf ihrer Homepage Compliance als Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen, unternehmensinterner Richtlinien und ethischer Grundsätze.[5]

8

Auf der Homepage von Siemens wird Compliance als die Einhaltung der jeweils gültigen Gesetze und der unternehmensinternen Grundsätze und Regeln beschrieben. Siemens begreift Compliance erklärtermaßen als elementaren Bestandteil seiner Integrität und damit als Grundlage von nachhaltigem, profitablem Wachstum.[6]

9

Der DB-Konzern versteht unter Compliance das Gewährleisten der Einhaltung von einschlägigen Gesetzen und internen Richtlinien, die für eine Geschäftsführung und – durchführung notwendig sind. Dazu gehören z.B. Antikorruptions-Gesetze mit internationaler Reichweite wie das Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG), relevante EU-Richtlinien oder der US-amerikanische Foreign Corrupt Practices Act (FCPA). Interne Regelwerke und organisatorische Maßnahmen sollen sicherstellen, dass sich alle Mitarbeiter des DB Konzerns an rechtliche Anforderungen halten, Korruption wird engagiert bekämpft.[7]

10

Nahezu alle Unternehmen – die oben Benannten sollen nur repräsentative Beispiele bilden – erklären Compliance zum integralen Bestandteil der Unternehmensführung.

11

Betrachtet man all die Homepages und Stellungnahmen zum Thema „Compliance“, so fragt man sich, woher die kritischen Stimmen aus der Wirtschaft, die Compliance als Hindernis verstehen, kommen. Handelt es sich hier nur um vereinzelte Kritiker, die in ihren Unternehmen eine Ausnahme bilden und überhört werden? Oder sind die Kritiker doch die wenigen, die aussprechen, was alle die denken, die entgegen ihrer Überzeugung Compliance-Systeme implementieren? Diese Frage kann und soll hier nicht geklärt werden. Vielmehr soll – den Kritikern zum Trotz – aufgezeigt werden, dass und warum ein Unternehmen ohne Compliance nicht mehr auskommt.

Anmerkungen

[1]

Menzies Sarbanes-Oxley und Corporate Compliance, 2006, S. 2; Hauschka § 1 Rn. 2.

[2]

Theisen S. 87.

[3]

Vgl. PriceWaterhouseCoopers pwc 2005, S. 8.

[4]

Moosmayer NJW 2012, 3013.

[5]

Abrufbar unter www.telekom.com/compliance.

[6]

Abrufbar unter www.siemens.com/global/de/home/unternehmen/nachhaltigkeit/compliance.html.

[7]

Abrufbar unter www.deutschebahn.com/de/konzern/compliance/ueberblick.html.

1. Kapitel Begriffsbestimmungen Compliance: Bedeutung und Notwendigkeit › II. Ausgangslage und Historie

II. Ausgangslage und Historie

12

Selbstverständlich besteht kein Zweifel daran, dass sich jedes Unternehmen grundsätzlich rechtskonform zu verhalten hat. Es ist weder neu noch besonders, wenn es das Ziel eines Unternehmens sein muss, nicht gegen bestehende Gesetze und Regularien zu verstoßen. Daneben ist selbstverständlich, dass jeder Unternehmer in rechtlicher Hinsicht Risiken ausgesetzt ist, die er mittels seiner Organisation minimieren muss.

13

Gleichwohl muss jedes Unternehmen im Lichte der Diskussion um Compliance seine bisherige Organisation unter Gesichtspunkten der Risikoüberwachung neu überdenken. Das heißt gerade nicht, dass alle Unternehmen in der Vergangenheit überhaupt keine Maßnahmen zur Kontrolle von Risiken getroffen haben. Ebenso wenig haben Unternehmen in der Vergangenheit unentwegt und ungestraft gegen Gesetze verstoßen.

14

Dennoch kam es mittlerweile zu der Erkenntnis, dass die bestehenden Prozesse in Unternehmen weder ausreichend noch geeignet waren, um Risiken effektiv zu kontrollieren.

15

Diese Erkenntnis wurde durch ein Zusammentreffen verschiedener Faktoren bzw. Entwicklungen ausgelöst.

16

Eine entscheidende Rolle spielten zunächst die großen Wirtschaftsstrafverfahren, Sicherheitspannen und Zusammenbrüche von Unternehmen der jüngsten Vergangenheit. Nachdem sich derartige Fälle zunächst in den USA ereigneten,[1] zeigte sich bald auch in Deutschland anhand von prominenten Insolvenzfällen oder großen Haftungsfällen, wie dramatisch sich strafbares Verhalten Einzelner in Führungspositionen auf den Bestand und die Entwicklung eines Unternehmens auswirken kann.

17

Im Zusammenhang mit den Vorfällen ist klar geworden, dass sich mangelhafte Kontrolle naturgemäß erst dann zeigt, wenn es zu spät ist. Diese unangenehme Erfahrung mussten auch in Deutschland einige Unternehmen machen.

18

Die „Wirtschaftsskandale“ stellten die bestehenden Reglementierungen auf den Prüfstand und lösten die Frage aus, ob die bestehenden gesetzlichen Anforderungen an die Kontrolle in Unternehmen unzulänglich sind bzw. ob die Verfehlungen hätten vermieden werden können.

19

Dabei zeigte sich die Notwendigkeit, die Normen zu verschärfen und die Toleranz gegenüber fehlender Kontrolle und Verantwortung der Unternehmensführung erheblich zu verringern. Ergebnis ist die sukzessive Entwicklung von verschärften Reglementierungen und Kodifizierungen, die zunächst in den USA begann und nunmehr nach und nach auch Einzug in das deutsche und europäische Rechtssystem gehalten hat.

20

Nicht nur auf Seiten der Gesetzgebung und Rechtsprechung kam es zu Veränderungen. Die prominenten Negativereignisse in der Wirtschaftswelt haben auch bei Gläubigern bzw. Geschädigten zu einer neuen Sensibilität und einem veränderten Bewusstsein geführt. Bildeten früher große Haftungsprozesse eher die Ausnahme, so hat heute nicht nur die Bereitschaft, sondern auch die Möglichkeit der Anspruchsverfolgung gegenüber dem Management großer Unternehmen zugenommen. Dies zeigen die prominenten Fälle einiger der bekanntesten deutschen Manager, die sich in Haftungsprozessen in Millionenhöhe in Anspruch nehmen lassen mussten. Die Ursachen dafür sind vielseitig. Hauschka führt die verschärfte Situation bspw. auf eine verbesserte Informationsgewinnung vor allem durch das Internet, spezialisierte Anwaltskanzleien, anwaltliche Sammelklagevertreter, erfolgsbeteiligte Prozesskostenversicherer oder zunehmendes Shareholder-Value-Bewusstsein zurück.[2]

Anmerkungen

[1]

Bspw. ENRON (Energie), WorldCom (Telekommunikation), Tyco (Mischkonzern) haben durch ihre Skandale nicht nur in den USA eine Vertrauenskrise ausgelöst.

[2]

Hauschka NJW 2004, 257, 258.

1. Kapitel Begriffsbestimmungen Compliance: Bedeutung und Notwendigkeit › III. Haftungsrisiken von Unternehmen und Management

III. Haftungsrisiken von Unternehmen und Management

1. Kapitel Begriffsbestimmungen Compliance: Bedeutung und Notwendigkeit › III. Haftungsrisiken von Unternehmen und Management › 1. BGH-Rechtsprechung zur Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern

1. BGH-Rechtsprechung zur Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern

21

Eine wegweisende Veränderung der Rechtsprechungspraxis in Fällen von Managementhaftung brachte die ARAG/Garmenbeck-Entscheidung des Bundesgerichtshofes,[1] der sich grundsätzlich für die Pflicht des Aufsichtsrates dazu ausspricht, Ansprüche der Gesellschaft gegen Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß zu prüfen, geltend zu machen und durchzusetzen. Die Pflicht zur Prüfung solcher Ansprüche soll schon bei geringsten Anhaltspunkten, wie etwa dem Hinweis eines Aktionärs, bestehen. Verletzt der Aufsichtsrat diese Pflichten, so ist er selbst der Gesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet. Diese Entscheidung führte dazu, dass das vielfach übliche Untätig bleiben des Aufsichtsrates aus Gefälligkeit oder Wohlwollen gegenüber den Vorstandsmitgliedern nicht länger folgenlos bleibt.

Anmerkungen

[1]

BGHZ 135, 244.

1. Kapitel Begriffsbestimmungen Compliance: Bedeutung und Notwendigkeit › III. Haftungsrisiken von Unternehmen und Management › 2. Gesteigerte Verantwortung des Managements für seine Mitarbeiter

2. Gesteigerte Verantwortung des Managements für seine Mitarbeiter

22

Mitglieder des Managements haben nicht nur eigene Pflichtverletzungen zu vermeiden, sondern auch für das pflichtgemäße Verhalten der Mitarbeiter Sorge zu tragen. Wenn der Mitarbeiter eines Unternehmens eine Pflichtwidrigkeit begangen hat, kann sich auch die Frage nach einer möglichen Aufsichtsverletzung durch das Management stellen, welches für das Unternehmen und den Mitarbeiter die Verantwortung trägt. Nicht selten führen solche Aufsichtspflichtverletzungen zu Haftungsfällen, in denen neben dem betroffenen Mitarbeiter auch das Unternehmen bzw. seine Leitungsorgane in Anspruch genommen werden. Für die Unternehmensleitung bedeutet dies, dass nicht nur Pflichtverletzungen in den eigenen Reihen vorgebeugt werden müssen, sondern, dass auch seine Mitarbeiter zu kontrollieren und zu überwachen sind.

1. Kapitel Begriffsbestimmungen Compliance: Bedeutung und Notwendigkeit › III. Haftungsrisiken von Unternehmen und Management › 3. Stetiger Anstieg von Haftungsrisiken

3. Stetiger Anstieg von Haftungsrisiken

23

Rechtsgebiete, die Haftungsrisiken der Unternehmen sowie ihres Managements bergen, nehmen stetig zu. Sie sind vielfältig und nicht leicht zu überschauen. Die Vorschriften stammen etwa aus dem Kartellrecht,[1] dem Deliktsrecht, dem Patent- und Markenrecht, dem Wettbewerbsrecht, dem Arbeitsrecht, dem Steuerrecht, dem Datenschutzrecht, dem Umweltrecht sowie Umweltstrafrecht und nicht zuletzt dem Strafrecht, wobei insbesondere die Korruptionsdelikte eine bedeutende Rolle spielen.[2] Die Aufzählung ist umfangreich und keineswegs abschließend. Vielmehr kann die Liste insbesondere um branchenspezifische oder solche Risiken erweitert werden, die von der Größe oder der nationalen bzw. internationalen Ausrichtung des Unternehmens abhängig sind. Insbesondere für Geldinstitute, börsennotierte Unternehmen und solche Unternehmen, die an der US-Börse notiert sind, gelten eine Vielzahl weiterer und spezifischer Regelungen, die in den folgenden Beiträgen noch näher behandelt werden.[3]

Anmerkungen

[1]

Im Falle von Kartellabsprachen wird gem. §§ 30, 130 OWiG stets gegen die Organmitglieder wegen Verletzung der Aufsichtspflichten ermittelt.

[2]

Mittlerweile sind viele Korruptionssachverhalte, einschließlich derer mit Auslandsbezug, strafrechtlich erfasst. Gleichwohl sind noch nicht alle Gesetzeslücken geschlossen, so dass es nach wie vor korrupte Verhaltensformen gibt, die nicht unter Strafe gestellt sind.

[3]

Vgl. hierzu etwa 6. Kap.

1. Kapitel Begriffsbestimmungen Compliance: Bedeutung und Notwendigkeit › III. Haftungsrisiken von Unternehmen und Management › 4. Zunehmende Insolvenzen

4. Zunehmende Insolvenzen

24

Auch die erheblich wachsende Zahl von Insolvenzen trägt zur Entwicklung von Risiken bei. Nicht selten birgt eine drohende bzw. bereits eingetretene Insolvenz die Gefahr von Managementfehlern. Insbesondere die Schwierigkeit einer Fortführungsprognose bei der Feststellung der Überschuldung kann zu Fehlern führen, die den Tatbestand eines Insolvenzdeliktes erfüllen.[1] Die Insolvenzgerichte sind verpflichtet, die Staatsanwaltschaft zu informieren, weshalb in solchen Fällen unmittelbar mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen ist. So wird aus einer Insolvenz schnell eine Kriminalinsolvenz, bei der der Insolvenzverwalter die Haftung und Inanspruchnahme von Leitungsorganen zu prüfen hat.

Anmerkungen

[1]

Hauschka NJW 2004, 257, 259.

1. Kapitel Begriffsbestimmungen Compliance: Bedeutung und Notwendigkeit › III. Haftungsrisiken von Unternehmen und Management › 5. Business Judgement Rule

5. Business Judgement Rule

25

Auch aus der Kodifizierung der sogenannten Business Judgement Rule in § 93 Abs. 1 AktG[1] lassen sich erhöhte Anforderungen an die Sorgfalt der Unternehmensorgane ableiten. Den Vorstand einer Aktiengesellschaft trifft im Haftungsfall die Beweispflicht dafür, dass er selbst bei der Unternehmensführung mit der nötigen Sorgfalt gehandelt hat.

26

Die Business Judgement Rule wurde im Rahmen des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG)[2] in § 93 AktG aufgenommen und regelt, dass eine Pflichtverletzung dann nicht vorliegt, wenn „das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen dürfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohl der Gesellschaft zu handeln“.

27

Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass nicht jede unternehmerische Fehleinschätzung oder jeder geschäftliche Misserfolg eine Pflichtverletzung darstellt und zur Haftung führt. Schließlich gehören gewisse Risiken unvermeidlich zu jeder unternehmerischen Tätigkeit. Mit der Business Judgement Rule soll der Vorstand deshalb auch in unvermeidbaren Krisenfällen entlastet werden. Sofern es dem Vorstand gelingt nachzuweisen, alles Zumutbare getan zu haben, um in seinem Unternehmen Risiken zu überwachen und zu vermeiden, ist seine Haftung ausgeschlossen. Der Nachweis der ausreichenden Kontrolle wird jedoch nur dann zu erbringen sein, wenn der Vorstand ein verlässliches Frühwarnsystem eingerichtet hat, welches ihm zur Verfügung steht. Fehlt ein solches gänzlich, wird er schwerlich beweisen können, auf der Basis ausreichender Informationen gehandelt zu haben.[3]

28

Hat die Geschäftsleitung eines Unternehmens, das grundsätzlich Risikomanagement betreibt, eine unternehmerische Entscheidung getroffen, die zu einem Schadensereignis geführt hat, ist die Business Judgement Rule grundsätzlich anwendbar. Anhand der Bewertung der Qualität des Risikomanagementsystems wird dann zu beurteilen sein, ob ein Vorstand sich auf das System verlassen konnte und durfte. Ist das System mangelhaft und der Vorstand nur unzulänglich informiert, kann er sich gerade nicht darauf berufen, seine Entscheidung unter Berücksichtigung und Abwägung aller Risiken getroffen zu haben. Dies alles findet allerdings nur dann Anwendung, wenn ein Unternehmen überhaupt auf ein Kotrollsystem zurückgreift. Hat es jegliche Maßnahmen des Risikomanagements unterlassen, so ist die Business Judgement Rule nicht anwendbar. Deshalb ergibt sich aus § 93 Abs. 1 AktG indirekt die Pflicht zur Implementierung eines Risikoüberwachungssystems.

29

Die Business Judgement Rule des § 93 Abs. 1 AktG gilt einschließlich ihrer Grenzen nicht nur für den Vorstand einer Aktiengesellschaft. Sie wird auch für den Geschäftsführer einer GmbH analog angewendet.[4] In diesem Fall wird sie bei der Auslegung von § 43 GmbHG herangezogen, der die Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers regelt. Also wird auch der GmbH-Geschäftsführer zu seiner Entlastung darlegen müssen, seine unternehmerischen Entscheidungen auf der Basis ausreichender Informationen und ausschließlich zum Wohl seiner Gesellschaft getroffen zu haben. Dieser Nachweis wird auch von ihm nur anhand eines angemessenen und funktionierenden Kontrollsystems im Unternehmen zu erbringen sein.

Anmerkungen

[1]

Vgl. hierzu auch 2. Kap. Rn. 3 ff.

[2]

Abrufbar unter www.ebundesanzeiger.de.

[3]

Vgl. Lorenz ZRFG 2006, 5, 9; MünchKomm/Fleischer § 43 Rn. 71 ff.

[4]

Vgl. Goette/Goette DStR 2015, 815, 816; Hauschka GmbHR 2007, 11.

1. Kapitel Begriffsbestimmungen Compliance: Bedeutung und Notwendigkeit › III. Haftungsrisiken von Unternehmen und Management › 6. Allgemeine Regeln

6. Allgemeine Regeln

30

Die Verantwortung der Leitungsorgane für das rechtmäßige Verhalten ihrer Mitarbeiter findet auch gesetzlichen Niederschlag in § 831 BGB, der die Haftung von Leitungsorganen für ihre Mitarbeiter regelt.

31

Im Krisenfall haften dabei alle Leistungsträger eines Unternehmens. Das Management kann sich nicht dadurch exkulpieren, dass sich ein Mitglied etwa auf seine Unzuständigkeit für ein bestimmtes Ressort beruft. Die Verantwortung des Managements ist immer umfassend, so dass auch dann, wenn ein Unternehmen mehrere Vorstände oder Geschäftsführer hat und jedem ein bestimmter Zuständigkeitsbereich zugewiesen ist, jeder Einzelne verantwortlich für alle Zuständigkeitsbereiche bleibt.

32

Jedes einzelne Mitglied des Managements treffen grundsätzlich umfassende Aufsichts- und Kontrollpflichten, die nur dann erfüllt sind, wenn sich das Vorstandsmitglied oder der Geschäftsführer über alle anderen Ressorts informiert.[1] Sofern es Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich ein Vorstands- oder Geschäftsführungsmitglied nicht sorgfaltsgemäß verhalten hat, so trifft die anderen Leitungsorgane eine Aufklärungs- und Interventionspflicht.

33

Die Leitungsorgane eines Unternehmens haften im Konfliktfall für eigene oder fremde Normverstöße nicht nur Dritten gegenüber nach § 823 BGB, sondern auch im Innenverhältnis gegenüber der eigenen Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG bzw. § 93 Abs. 2 AktG.

34

Die aktuellen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis haben damit zu einer erhöhten Verantwortlichkeit des Managements geführt. Um den Anforderungen gerecht zu werden, müssen Unternehmensverantwortliche viele Aufgaben erfüllen. Dazu gehört, dass die Mitglieder des Managements die Risiken in ihrem Unternehmen zunächst einschätzen und bewerten können. Hierfür sind regelmäßig Rechtskenntnisse erforderlich. Ferner müssen die sich daraus ergebenden Regeln im Unternehmen aufgestellt und auch kommuniziert werden. Schließlich muss das Management seine Mitarbeiter und Kollegen überwachen und kontrollieren.

35

Einer solchen Verantwortung können Unternehmen und ihre Leitungsorgane nicht ohne umfassende geeignete organisatorische Maßnahmen gerecht werden. Diese Aufgaben ohne eine entsprechende Struktur und nebenbei bewältigen zu wollen, ist unrealistisch. Das gilt im Übrigen für kleine und große Unternehmen gleichermaßen. Selbstverständlich muss sich der Aufwand für die Prävention an Größe und Branche sowie auch dem Ausmaß des typischen unternehmerischen Risikos anpassen.[2] Und selbstverständlich darf eine Compliance-Organisation auch ein unternehmerisches und auf Gewinn ausgelegtes Handeln nicht aus den Augen verlieren. Insoweit darf die Kritik an übertriebenen Compliance-Maßnahmen, in denen sich Unternehmen sogar weit strengere Regeln auferlegen, als es der Gesetzgeber tut, nicht ungehört bleiben. Gleichwohl ist vor dem Hintergrund des Gesagten festzuhalten, dass kein Unternehmen ohne ein Mindestmaß an Prävention auskommt.

36

Dies zu gewährleisten ist die Aufgabe von Compliance. Compliance bedeutet daher auch die Verpflichtung jedes Mitarbeiters, seine Pflicht zu regelkonformem Verhalten zu kennen und einzuhalten, sowie die Organisationspflicht der Leitungsorgane, das regelkonforme Verhalten seiner Mitarbeiter sicherzustellen und aktiv dafür zu sorgen, dass Schäden und Haftung von dem Unternehmen abgewehrt werden.

37

Es wäre dennoch unrealistisch anzunehmen, dass eine Compliance-Organisation ein vollständig regelkonformes Verhalten im Unternehmen zur Folge hat. Gerade in größeren Organisationen werden sich Compliance-Verstöße niemals vollständig ausschließen lassen.

38

Deshalb gehört zu jeder Compliance-Organisation auch der Umgang mit eingetretenen Regelverstößen.[3] Ein effektives Krisenmanagement muss daher ebenso Teil der Compliance-Organisation sein wie ein effektives Risikomanagement. Dabei ist es wichtig, vor Eintritt einer Krise bereits Maßnahmen zur Krisenbewältigung zu treffen. Wer sich erst dann, wenn der Ernstfall eintritt, mit den entsprechenden Maßnahmen auseinandersetzt, wird wahrscheinlich scheitern. Denn es nimmt sehr viel Zeit und Aufwand in Anspruch, geeignetes Krisenmanagement zu betreiben. Naturgemäß hat das Unternehmen diese Zeit gerade nicht, wenn die Problemsituation bereits eingetreten ist.[4]

Anmerkungen

[1]

Campos Nave/Tauber abrufbar unter http://roedl.de/Corporate_Compliance.Roedl?ActiveID=1083.

[2]

Hauschka/Greeve BB 2007, 165, 166.

[3]

Rodewald/Unger BB 2007, 1629, 1633.

[4]

Rodewald/Unger BB 2007, 1629, 1633.

1. Kapitel Begriffsbestimmungen Compliance: Bedeutung und Notwendigkeit › IV. Gesetzliche Grundlagen und unternehmerische Pflichten

IV. Gesetzliche Grundlagen und unternehmerische Pflichten

39

Darüber, ob Unternehmen in Deutschland tatsächlich gesetzlich verpflichtet sind, eine Compliance-Organisation zu implementieren, wird viel gestritten. Das LG München hat in einem Schadensersatzprozess gegen ein Vorstandsmitglied erstmals eine Tendenz zur Compliance-Pflicht gezeigt.[1] Auch der BGH hat im Kontext des § 93 Abs. 2 AktG ausgeführt, dass ein Vorstandsmitglied nicht nur dann seine Pflichten verletzt, wenn es selbst tätig wird oder Kollegialentscheidungen trifft, sondern auch, wenn es pflichtwidrige Handlungen anderer Vorstandsmitglieder oder Mitarbeiter anregt oder nicht dagegen einschreitet.[2] Grundsätzlich verpflichtet diese Verantwortung den Vorstand nach h. M. bei entsprechendem Risikopotential eine auf Risikokontrolle und Haftungsvermeidung ausgerichtete Compliance-Organisation einzurichten.[3] Lediglich kleinere Unternehmen mit geringem Risiko und überschaubarer Struktur können noch auf eine institutionelle Compliance-Struktur verzichten, was jedoch nicht heißt, dass sie keine entsprechenden Internen Kontroll- und Präventionsmaßnahmen vornehmen müssen.[4]

40

Fest steht, dass die Geschäftsleitung eine Pflicht trifft, erforderliche, zumutbare und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um drohende Schäden frühzeitig zu erkennen und sie abzuwenden.[5] Dem Streit kommt also eine geringe praktische Bedeutung zu, da sich eine Verpflichtung jedenfalls faktisch für jedes Unternehmen ergibt, das die Einhaltung von Rechtsvorschriften anstrebt und Schäden abwenden will.[6]

41

Zudem lässt sich die Notwendigkeit der Einrichtung eines Risikomanagementsystems aus mehreren Vorschriften ableiten, wodurch ein etwaiges Ermessen der Unternehmensleitung dahingehend, ob eine Compliance-Organisation eingerichtet wird oder nicht, erheblich eingeschränkt,[7] wenn nicht sogar auf Null reduziert ist.

42

Im Folgenden sollen diejenigen Vorschriften dargestellt werden, aus denen sich jedenfalls die Notwendigkeit der Einrichtung eines Compliance-Systems ableiten lässt.

43

Der gesetzliche Ursprung der Compliance in Deutschland wird in § 33 WpHG gesehen. Hierin findet sich die rechtliche Grundlage für Compliance in der Reglementierung der Organisationsrichtlinien von Wertpapierdienstleistungsunternehmen für das Wertpapiergeschäft.

44

§ 33 WpHG war die erste Vorschrift in Deutschland unter Compliance-Gesichtspunkten. Dies erklärt auch, warum sich Compliance in Deutschland zunächst auf die Einhaltung der Regeln des Wertpapiergeschäfts ausrichtete.[8] Bekanntermaßen ist Compliance mittlerweile nicht mehr auf die Wertpapieraufsicht beschränkt, sondern hat sich auf alle anderen Wirtschaftsbereiche ausgeweitet.

45

Compliance-Programme wurden erstmals außerhalb des Wertpapierrechts im Zusammenhang mit dem Kartellordnungswidrigkeitenrecht erwähnt. Die Rechtsprechung der Kartellgerichte und die Praxis des Bundeskartellamtes haben in Zusammenhang mit § 130 OwiG als „erforderliche Aufsichtsmaßnahmen“ auf die Einrichtung von Compliance-Programmen hingewiesen und damit die fehlende Konkretisierung des Gesetzgebers ausgefüllt. Auch wenn sich die Rechtsprechung in Bezug auf den Inhalt solcher Compliance-Systeme und damit der Frage nach dem „wie“ entschieden zurückhält, so legt sie sich jedenfalls in Bezug auf die Frage nach dem „ob“ fest.

46

Eine Pflicht zur Schaffung eines Überwachungssystems ergibt sich auch aus dem im Jahr 1998 neu eingeführten § 91 Abs. 2 AktG,[9] wonach „der Vorstand geeignete Maßnahmen zu treffen hat, insbesondere ein Frühwarnsystem einzurichten, damit den Fortbestand des Unternehmens gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.“ Die Norm ist 1998 durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)[10] eingeführt worden und entfaltet laut der Gesetzesbegründung Ausstrahlungswirkung auf die GmbH. Auch wenn § 91 Abs. 2 AktG nicht explizit vorschreibt, welche Maßnahmen der Vorstand zur Früherkennung von Risiken zu treffen hat, so bietet sich die Einrichtung eines umfassenden Risikomanagementsystems jedenfalls dringend an, um der Vorschrift gerecht zu werden. Mehr noch ist eine Alternative für den Vorstand, diese rechtliche Pflicht zu erfüllen, nicht erkennbar.

47

Aus der systematischen Auslegung des § 91 Abs. 2 AktG ergibt sich bereits, dass das geforderte Risikomanagementsystem nicht etwa Aufgabe einzelner, möglicherweise eines bestimmten hierfür gewählten Vorstandsmitglieds, sondern vielmehr des gesamten Vorstandes ist.[11]

48

Eine Delegation ist damit zwar nicht unmöglich, gleichwohl werden die Vorstandsmitglieder dadurch gerade nicht aus der Verantwortung entlassen. Vielmehr muss sich der Vorstand berichten lassen, überwachen und vor allem bei Fehlern einschreiten.[12]

49

Für börsennotierte Unternehmen gilt zudem die Regelung des § 317 HGB. Hiernach wird im Rahmen der Abschlussprüfung durch den Wirtschaftsprüfer beurteilt, ob der Vorstand die Pflichten des § 91 Abs. 2 AktG zureichend erfüllt und die Maßnahmen zur Risikovermeidung in ausreichendem Maße getroffen hat und das bestehende Überwachungssystem geeignet ist, seine Aufgaben zu erfüllen.[13]

50

Im Falle von börsennotierten Unternehmen schlägt sich das Risikomanagement auch in der Rechnungslegung nieder. Nach § 289 Abs. 1 S. 4 HGB muss das Unternehmen im Lagebericht Stellung zu den aktuellen Risikomanagementzielen und Methoden nehmen.

51

Börsennotierte Unternehmen müssen zusätzlich auch im Rahmen der Abschlussprüfung dahingehend geprüft werden, ob der Vorstand seinen Pflichten aus § 91 Abs. 2 AktG nachgekommen ist. Gem. § 317 Abs. 4 HGB ist dies vom Wirtschaftsprüfer zur beurteilen, dem hierfür ein eigener Prüfstandard an die Hand gegeben wird.

52

Auch mit dem Entwurf des neunten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes[14] wird in Form des § 64a VAG eine weitere Rechtsnorm die Grundsätze der Compliance ansprechen. § 64a VAG befasst sich mit den wesentlichen Inhalten einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation. Damit geht das VAG über die allgemeinen Regeln des Aktiengesetzes hinaus und wird die Auslegung und Konkretisierung der Generalklauseln des Aktiengesetzes beeinflussen.[15]

53

Während sich in den genannten gesetzlichen Bestimmungen vornehmlich abstrakte Anhaltspunkte für die Bedeutung und die Anforderungen an Compliance finden, so wird der Deutsche Corporate Governance Index (DCGK)[16] in seinen Bestimmungen konkreter.

54

Die neuere Fassung des DCGK enthält erstmals den Begriff „Compliance“. In Ziff. 4.1.3. ist geregelt, dass „der Vorstand für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien zu sorgen“ und „auf deren Beachtung durch die Konzernunternehmen“ hinzuwirken hat.

55

Damit wird dem Vorstand die Verantwortung für die Einhaltung externer und interner Vorgaben zugewiesen. Er soll beide Verhaltensanforderungen durch organisatorische Vorkehrungen erfüllen. Der DCGK versteht Compliance damit als übergeordneten Begriff, der die Leitungsverantwortung des Vorstandes in eine Organisations- und eine Legalitätspflicht unterteilt.[17]

56

Durch die „unternehmensinternen Richtlinien“ muss das Unternehmen seinen Mitarbeitern Verhaltensmaßstäbe an die Hand geben, die ihr Verhalten in Risikosituationen reglementieren. Unternehmensinterne Richtlinien können in Satzungen, Arbeitsverträgen, internen Arbeitsanweisungen, in der Geschäftsordnung oder in einem Verhaltenskodex geregelt sein.

57

In den internen Richtlinien kann und sollte das Unternehmen auch seine ethischen und moralischen Regeln und Wertvorstellungen festlegen. Denn nicht nur die Einhaltung gesetzlicher, sondern auch ethischer Regeln darf und sollte Bestandteil der Compliance sein. Das Unternehmen wird solche Richtlinien in einem sog. Code of Conduct, d.h. einer Sammlung von Verhaltensweisen festlegen. Ein solcher Code of Conduct ist weniger eine zwingende Vorschrift, sondern vielmehr eine freiwillige Verpflichtung, bestimmten Vorgaben zu Verhaltensmustern zu folgen oder sie zu unterlassen. Damit kann das Unternehmen vorgeben, wie sich seine Mitarbeiter in bestimmten Situationen in verschiedenen Zusammenhängen verhalten sollten und Sorge dafür tragen, dass keiner sich durch die Umgehung der Richtlinien Vorteile verschafft.

58

Schließlich empfiehlt sich die Implementierung eines Compliance-Systems auch aufgrund der verschärften Regelungen der Banken zur Kreditvergabe Basel II, wonach Banken verpflichtet sind, ihre Kunden einem Rating zu unterziehen.[18]

59

Ein solches Rating wird neben den finanziellen Verhältnissen auch die Qualität des Managements und der Organisation auf den Prüfstand nehmen. Hierbei hängt ein wesentlicher Teil davon ab, welche Maßnahmen zur Erkennung und Vorbeugung von Risiken ein Unternehmen getroffen hat.

60

Dies wird in Zukunft nicht nur für Großunternehmen gelten, sondern insbesondere auch mittelständische und kleine Unternehmen betreffen. Nur durch die Implementierung eines Compliance-Systems wird das Management in der Lage sein, nachzuweisen, dass es sich effektiv mit der Vermeidung von Haftungsrisiken und Fehlern auseinandersetzt. Somit kann Compliance auch Auswirkungen auf die Kreditversorgung der Unternehmen haben.

61

Nach alledem wird deutlich, warum die Verantwortung des Unternehmens unter einem neuen Blickwinkel diskutiert wird und werden muss. Die Diskussion um Compliance hat eine Vielzahl von rechtlichen Problemen für die Unternehmensorganisation aufgedeckt. Neben den verschärften Haftungsregeln und neuen Vorschriften hat die Vergangenheit gezeigt, dass bestehende Organisationsstrukturen vielfach kein effektives Risikomanagement gewährleisten konnten. Vielmehr wurde offensichtlich, dass dem erheblichen Umfang von Risiken für Unternehmen nur durch eine klare organisatorische Struktur und Verhaltensstandardisierung zu begegnen ist.

Anmerkungen

[1]

LG München NZG 2014, 345.

[2]

BGH NJW 2013, 1958, NZG 2015, 792.

[3]

Vgl. MünchKomm/Fleischer 343 Rn. 144 m.w.N.

[4]

Hauschka/Greeve BB 2007, 165, 166.

[5]

Vgl. Rodewald/Unger BB 2007, 1629; Illing/Umnuß CCZ 2009, 1 f.

[6]

Vgl. Rodewald/Unger BB 2007, 1629.

[7]

Lorenz ZRFG 2006, 5.

[8]

Lösler NZG 2005, 104.

[9]

Vgl. auch 2. Kap. Rn. 15.

[10]

BGBl I 1998, 786.

[11]

Lorenz ZRFG 2006, 5, 8.

[12]

Lorenz ZRFG 2006, 5, 8.

[13]

Vgl. hierzu 7. Kap. Rn. 143.

[14]

RegE BT-Drucks. 16/6518 v. 24.9.2007.

[15]

Kort NZG 2008, 81, 83.

[16]

Abrufbar unter www.corporate-governance-code.de.

[17]

Vgl. dazu Bürkle BB 2007, 1797, 1798.

[18]

Vgl. hierzu auch 5. Kap. Rn. 164 ff.; 7. Kap. Rn. 147 ff.

1. Kapitel Begriffsbestimmungen Compliance: Bedeutung und Notwendigkeit › V. Bedeutung einer Compliance-Organisation

V. Bedeutung einer Compliance-Organisation

62

Unter Haftungsgesichtspunkten bietet Compliance keine Wahlmöglichkeit, sondern muss gezielt umgesetzt werden. Dabei sollte Compliance jedoch nicht nur als notwendiges Übel, sondern auch als Chance verstanden werden.

63

Als Instrument, welches das rechtskonforme Verhalten von Unternehmen und ihren Mitarbeitern sicherstellt, bedeutet Compliance in erster Linie Schadensprävention. Damit profitiert das Unternehmen in wirtschaftlicher Hinsicht letztlich von der Implementierung einer Compliance-Organisation, da durch Rechtsverstöße verursachte Kosten vermieden werden können.

64

Darüber hinaus kann Compliance auch dazu beitragen, die Qualität der Prozesse im Unternehmen zu verbessern, die Beständigkeit des Geschäftsmodells zu gewährleisten und damit zu erheblichen Wettbewerbsvorteilen führen. Dies zeigt sich an den verschiedenen Funktionen von Compliance, die deutlich machen, dass eine effektive Compliance-Organisation gerade nicht nur der Haftungsvermeidung, sondern auch dem Unternehmenserfolg dienen kann.

1. Kapitel Begriffsbestimmungen Compliance: Bedeutung und Notwendigkeit › VI. Compliance-Funktionen

VI. Compliance-Funktionen

65

Lösler hat die Funktionen von Compliance in Schutzfunktion, Beratungs- und Informationsfunktion, Qualitätssicherungs- und Innovationsfunktion, Überwachungs- und Marketingfunktion unterteilt.[1]

66

Im Vordergrund steht die Schutzfunktion, da sie dem eigentlichen Ziel der Compliance, der Vermeidung von Regelverstößen durch vorbeugende organisatorische Maßnahmen, dient. Das Unternehmen selbst, aber auch seine Mitarbeiter werden sowohl vor Haftung in Form von zu leistendem Schadensersatz als auch vor Strafen und Bußgeldern geschützt. Damit wendet das Unternehmen nicht nur finanzielle Nachteile oder Einschränkungen seiner Handlungsmöglichkeiten ab, sondern auch Reputationsschäden.

67

Ein Compliance-Programm kann das Unternehmen selbst dann schützen, wenn es bereits zu einem Normverstoß gekommen ist. In Anlehnung an das amerikanische Recht kann ein Unternehmen in den Genuss einer Milderung kommen, sofern es präventive unternehmensinterne Maßnahmen getroffen hat. Das Bestehen einer Compliance-Organisation zählt nämlich zu den sog. „militating factors“ nach den Federal Sentencing Guidelines.[2]

68

Compliance dient ferner der Beratung und Information. Durch die Einrichtung einer Compliance-Abteilung wird den Mitarbeitern eine Anlaufstelle zur Verfügung gestellt, an die sie sich in Verdachts- bzw. Zweifelsfällen wenden können. Nicht selten scheitert ein Mitarbeiter, der sich in derartigen Fragen an eine Vertrauensperson wenden will daran, dass ihm schlicht der geeignete Ansprechpartner fehlt. Aber auch die Schulung und Aufklärung der Mitarbeiter ist Aufgabe der Compliance-Organisation. Nur wenn Mitarbeiter hinreichend über bestehende Ge- und Verbote informiert sind, entwickeln sie ein Bewusstsein für Risikosituationen und können dazu beitragen, Risiken zu minimieren.

69

Compliance hat zudem auch eine Qualitätssicherungs- und Innovationsfunktion. Auf Grundlage des „Know your costumer-Grundsatzes“ muss ein Unternehmen in der Lage sein, seine Kunden unter Risikogesichtspunkten einzuschätzen. Dies kommt jedoch nicht nur dem Unternehmen selbst, sondern auch dem Kunden zu gute. Denn je besser ein Unternehmen seinen Kunden kennt, umso mehr wird es möglich sein, ihm ein Produkt oder eine Dienstleistung anbieten zu können, die individuell auf seine Bedürfnisse und Wünsche angepasst ist, was wiederum für das Unternehmen zu einem Wettbewerbsvorteil führen kann.

70

Zu einer Compliance-Organisation gehört auch die Überwachung. Obgleich der Begriff „Überwachung“ für manchen deutlich negativ klingen mag, so ist darunter nichts anderes zu verstehen, als dass überprüft und kontrolliert wird, ob Gesetze und Regeln eingehalten werden.

71

Schließlich hat eine Compliance-Organisation auch eine Marketingfunktion für das Unternehmen. Regelverstöße und damit verbundene Straf- oder Zivilprozesse gelangen unvermeidbar an die Öffentlichkeit. Dies haben die Beispiele aus der jüngsten Vergangenheit gezeigt. Wie sehr solche Negativschlagzeilen einem Unternehmen schaden können, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Verfügt ein Unternehmen über eine Compliance-Organisation, so darf es dies auch kommunizieren und damit werben, um sein Ansehen bei Kunden, Geschäftspartnern und Aufsichtsbehörden zu erhöhen und sich positiv im Markt zu positionieren.

72

Compliance hat sich damit bereits jetzt als allgemein anerkanntes Mittel der sachgerechten Unternehmensorganisation etabliert[3] und dient nicht nur dem Risikomanagement, sondern auch dem Schutz aller Mitarbeiter, insbesondere dem der leitenden Mitarbeiter und Leitungsorgane.

Compliance kann jedoch nur dann funktionieren, wenn sie ernsthaft betrieben wird und sich der Compliance-Gedanke fest im Unternehmen verankert und durch alle Bereiche des Unternehmens zieht. Ein Unternehmen, in welchem nur deswegen eine Compliance-Organisation eingerichtet wird, weil sich die Verantwortlichen notgedrungen dazu verpflichtet fühlen, tatsächlich aber weder Interesse noch Verständnis dafür zeigen, wird keinen Erfolg damit haben.

73

Das Einrichten einer „Feigenblatt“-Compliance-Abteilung ist nicht nur wenig zielführend, sondern bewahrt die Unternehmensverantwortlichen gerade nicht vor einer Haftung. Dies hat sich bereits anhand diverser Fälle seit Beginn des „Compliance-Zeitalters“ gezeigt. Gleichgültig, ob es sich um staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren oder zivilrechtliche Haftungsprozesse handelt, das bloße „Vorzeigen“ einer Compliance-Abteilung rettet die Verantwortlichen weder vor zivilrechtlicher noch strafrechtlicher Haftung. Vielmehr müssen sich die Verantwortlichen die Frage bzw. Ermittlung gefallen lassen, inwieweit sie der Kontrollpflicht, zu der sie sich in den unternehmenseigenen Kodizes verpflichtet und bekannt haben, auch tatsächlich nachgekommen sind. Die „Feigenblatt-Compliance“ ist nicht nur gefährlich für Leitungsorgane, sondern auch für diejenigen, denen arbeitsvertraglich oder organisatorisch Compliance-Aufgaben zugewiesen werden. Mit der Berufung zum Compliance-Officer kommt nämlich auch die Garantenstellung, wie ein vieldiskutiertes, in der Sache aber kaum überraschendes Urteil des BGH[4]nochmals deutlich macht. Wer also seine ihm als Compliance-Aufgaben zugewiesenen Überwachungs- und Kontrollpflichten tatsächlich nicht wahrnehmen will oder darf, wird im Ernstfall im gleichen oder sogar größeren Umfang haften, wie der pflichtwidrig handelnde Unternehmensverantwortliche selbst.

74

Die Frage, ob und inwieweit die Compliance-Bekenntnisse der Unternehmen tatsächlich umgesetzt und gelebt werden, ist damit nicht geklärt. Klar dürfte aber sein, worin – nicht nur unter Haftungsgesichtspunkten – der bessere Weg liegt.

Anmerkungen

[1]

Vgl. Lösler NZG 2005, 104, 105 ff.

[2]

Abrufbar unter www.ussc.gov/guidelin.htm.

[3]

Bürkle BB 2007, 1797, 1801.

[4]

BGH Urteil v. 17.7.2009 – 5 StR 394/08: Der BGH beurteilt obiter dicta die Garantenpflicht des Compliance Officers als regelmäßig gegeben. Die Garantenpflicht i.S.d. § 13 Abs. 1 StGB, mit der Tätigkeit des Unternehmens in Zusammenhang stehende Straftaten zu verhindern, sei die notwendige Kehrseite der gegenüber der Unternehmensleitung übernommenen Pflicht, Rechtsverstöße und insbesondere Straftaten zu unterbinden.

2. Kapitel Grundlagen für Compliance

Inhaltsverzeichnis

A. Deutschland

B. Österreich

C. Schweiz

2. Kapitel Grundlagen für Compliance › A. Deutschland

A. Deutschland

1

Compliance nimmt in der gesellschaftlichen wie juristischen Diskussion auch mehrere Jahre nach der causa Siemens weiterhin eine prominente Stellung ein.[1] Standen anfangs spektakuläre Skandale in Großunternehmen und deren Aufarbeitung im Vordergrund, sind in jüngerer Zeit der Präventionsgedanke, die Bedeutung des Themas für den Mittelstand sowie der Umgang mit Compliance im Rahmen von Unternehmenstransaktionen in den Fokus gerückt, ehe zuletzt erneut prominente Skandale wie FiFA und „Dieselgate“ die Öffentlichkeit beschäftigten. Losgelöst von aktuellen Anlässen und Individualinteressen einzelner Berufsgruppen hat die Compliance-Diskussion nichts anderes zum Gegenstand als die – längst überfällige – Wiederauferstehung des Leitbildes eines ehrbaren Kaufmanns, nur eben fortgedacht und weiterentwickelt anhand der Erfordernisse moderner, komplexer Unternehmens- und Konzernstrukturen.[2] Compliance ist letztlich nichts anderes als die organisierte Rechtschaffenheit eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr. Die Betonung liegt dabei auf organisiert. Moderne, komplexe Unternehmens- und Konzernstrukturen bringen es mit sich, dass Rechtstreue und Rechtschaffenheit, obgleich sie an sich für jedermann selbstverständlich sind, sich nicht immer von selbst einstellen, sondern nur durch geeignete organisatorische Maßnahmen herbeigeführt und nachhaltig sichergestellt werden können.[3] Das vorliegende Kapitel geht in diesem Zusammenhang zwei Fragen nach: Was sind die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen der Compliance? Davon handelt der erste Abschnitt. Und: Gibt es mittlerweile Grundsätze ordnungsgemäßer Compliance, also eine Art „Best Practice“ oder Verkehrssitte, wie in einem Unternehmen Compliance grundsätzlich gestaltet werden sollte?

Davon handelt der zweite Abschnitt.

Anmerkungen

[1]

Der Begriff Compliance fand vereinzelt auch Eingang in die geschriebene Rechtsordnung, vgl. §§ 33 Abs. 1, 33b WpHG; § 12 Abs. 4 Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung – (WpDVerOV); ferner wird Compliance ausdrücklich in Ziff. 3.4, 4.1.3, 5.2 und 5.3.2 DCGK erwähnt.

[2]

Nach einer aktuellen Studie von KPMG, für die 500 ausgewählte Unternehmen Deutschlands befragt wurden, sind mehr als 30 % der Unternehmen von Wirtschaftskriminalität betroffen (vgl. KPMG Tatort Deutschland - Wirtschaftskriminalität in Deutschland 2016, S. 9, 16).

[3]

Bergmoser/Theusinger/Gushurst BB-Special Compliance, 2008, 1, 2 bezeichnen die Verankerung des Compliance-Gedankens in der Organisation eines Unternehmens als „alles andere als trivial“.

2. Kapitel Grundlagen für Compliance › A. Deutschland › I. Rechtliche Grundlagen der Compliance

I. Rechtliche Grundlagen der Compliance

2

Fragt man nach den rechtlichen Grundlagen der Compliance, begriffen als organisierte Rechtschaffenheit im Geschäftsverkehr, so versteht es sich zunächst von selbst, dass jedermann an Recht und Gesetz gebunden ist. Hierfür braucht es keine weitere Rechtsgrundlage. Bei Licht betrachtet ist die Frage nach den rechtlichen Grundlagen der Compliance gleichbedeutend mit der Frage nach rechtlichen Maßstäben für die Organisation und die organisatorische Sicherstellung der Rechtstreue und Rechtschaffenheit eines Unternehmens, seiner Organmitglieder und Mitarbeiter. Fragt man also richtigerweise nach solchermaßen rechtsverbindlichen Organisationsvorschriften, fallen drei Kategorien ins Auge: die gesellschaftsrechtliche Geschäftsleiterverantwortung (dazu Rn. 3 ff.), strafrechtliche Organisationspflichten (dazu Rn. 20 ff.) sowie spezialgesetzliche Compliance-Vorschriften (dazu Rn. 28 ff.).

1. Die Geschäftsleiterverantwortung als wesentliche Rechtsgrundlage der Compliance (§ 93 AktG, § 43 GmbHG)

3

Betrachtet man den allgemeinen Kanon der aus der Geschäftsleiterverantwortung folgenden Geschäftsleiterpflichten, stellt man fest, dass die allgemeine Legalitätspflicht verbunden mit der Pflicht zu ordnungsgemäßer Organisation und Delegation in ihrer Zusammenschau eine wesentliche Rechtsgrundlage für die organisierte Rechtschaffenheit des Unternehmens im Geschäftsverkehr darstellen.

1.1 Die Legalitätspflicht des Geschäftsleiters

4

Zu den organschaftlichen Pflichten des Geschäftsleiters – sei es das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft oder der Geschäftsführer einer GmbH – gehört zuvorderst die Legalitätspflicht. Die Legalitätspflicht verlangt vom Geschäftsleiter in einem ersten Schritt, dass er sich selbst im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit in jeder Hinsicht an die einschlägigen Gesetze hält. Das betrifft nicht nur etwa das deutsche Recht, sondern sämtliches, auch ausländisches Recht, das auf das Unternehmen und die Tätigkeit des Geschäftsleiters anwendbar ist. Bei der Einhaltung des anwendbaren Rechts kommt dem Geschäftsleiter keinerlei Ermessensspielraum zu. Schon gar nicht ist es ihm erlaubt, der Entscheidung über die Einhaltung des Rechtes eine Kosten-Nutzen-Analyse voranzustellen. Auch vordergründig „nützliche“ Pflichtverletzungen bleiben Pflichtverletzungen.[1]

5

Die Legalitätspflicht endet allerdings nicht mit dem eigenen Verhalten des Geschäftsleiters. Ihm obliegt vielmehr auch, dafür Sorge zu tragen, dass sich Mitarbeiter des Unternehmens, Tochterunternehmen und deren Organmitglieder und Mitarbeiter ebenfalls rechtmäßig verhalten.[2] Negativ gewendet bedeutet dies, dass den Geschäftsleiter – selbstverständlich – keine Garantiehaftung für das rechtmäßige Verhalten von Mitarbeitern, Tochterunternehmen und deren Mitarbeitern obliegt. Aber er muss „dafür Sorge tragen“. Damit sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Organisation und Delegation von Aufgaben im Unternehmen angesprochen. Denn es ist eine Binsenweisheit, dass der Geschäftsleiter nicht in der Lage sein wird, durch persönliche Maßnahmen und persönliches Handeln für die Rechtmäßigkeit im Unternehmen, ja im gesamten Konzern „Sorge zu tragen“. Ihm bleibt gar nichts anderes übrig, als dies durch geeignete organisatorische Maßnahmen und die Delegation von Überwachungs- und Kontrollpflichten sicherzustellen.

6

Wenngleich dem Geschäftsleiter anerkanntermaßen bei solchen Organisationsmaßnahmen ein weiter Ermessensspielraum zukommt,[3] gibt es gleichwohl einige Grundsätze ordnungsgemäßer Organisation und Delegation, die ermessensleitenden und ermessensbeschränkenden Charakter haben. So versteht es sich von selbst, dass diejenigen Aufgaben, welche dem Geschäftsleitungsorgan in seiner Gesamtheit obliegen, nicht auf nachgeordnete Stellen im Unternehmen delegiert werden können.[4] Die Sicherstellung rechtschaffenen Verhaltens im Geschäftsverkehr ist allerdings keine Maßnahme, die einem solchen vollständigen Delegationsverbot unterliegen würde. Immerhin ist umgekehrt eine vollständige Delegation von Compliance-Aufgaben ebenso unzulässig. Ein Kernbereich von Compliance-Verantwortung muss bei der Geschäftsleitung verbleiben; wäre dem nicht so, würde nicht die Geschäftsleitung, sondern eben jemand anderes „dafür Sorge tragen“, dass sich Mitarbeiter, Tochterunternehmen und deren Mitarbeiter rechtmäßig verhalten. Welche Folgerungen sich daraus für die Compliance-Organisation ergeben, werden wir sogleich sehen. Zur ordnungsgemäßen Organisation und Delegation von Pflichten gehört ferner eine präzise und nachvollziehbare Aufgabendefinition und -abgrenzung. Kompetenzkonflikte sind sowohl in positiver (Mehrfachzuständigkeit) als auch in negativer Hinsicht (fehlende Zuständigkeit) zu vermeiden. Mitarbeiter, denen Aufgaben übertragen werden, müssen sorgfältig ausgewählt, adäquat mit Ressourcen ausgestattet und in ihre Aufgaben hinreichend eingewiesen werden.[5] In der Regel ist neben der erstmaligen Einweisung auch eine regelmäßige Fortbildung erforderlich. Notwendiges Korrelat der Delegationsmöglichkeit ist die Pflicht zur angemessenen Überwachung und Kontrolle. Kontrollen sind selbstredend anlassbezogen durchzuführen. Bei besonders gefahrgeneigter Tätigkeit können auch stichprobenartige, abstrakte und unangekündigte Kontrollen angezeigt sein.[6] Werden Verstöße oder Missstände festgestellt, muss der Geschäftsleiter einschreiten, die Verstöße abstellen, die Verantwortlichen zur Rechenschaft ziehen (disziplinarische Maßnahmen, ggf. zivilrechtliche Schadensersatzansprüche, bis hin zur Strafanzeige) und sein Organisationsmodell so fortentwickeln, dass in Zukunft ähnliche Verstöße möglichst unmöglich gemacht werden.[7]

1.2 Folgerungen für die Compliance-Organisation

7

Die organschaftliche Legalitätspflicht ist mithin die Quelle gesellschaftsrechtlich fundierter Compliance-Organisationspflichten. Daraus folgt unmittelbar, dass sich nur Organisationspflichten im Hinblick auf rechtmäßiges Verhalten, nicht aber weitergehende Anforderungen an „ethisches“ oder „moralisches“ Verhalten ergeben können. Dies ist deshalb wichtig, weil in der internationalen Unternehmenspraxis, insbesondere beeinflusst durch amerikanische Vorbilder, der Brauch um sich greift, das Verhalten von Mitarbeitern durch umfassende „Codes of Ethics“ zu reglementieren.[8] Dass es dabei zu Missbräuchen und Auswüchsen kommen kann, die letztlich sogar mit verfassungsrechtlichen Garantien, insbesondere mit dem Persönlichkeitsrecht von Mitarbeitern kollidieren können, ist mittlerweile aus der Praxis hinlänglich bekannt. Einschlägiges Negativbeispiel ist der Kodex des U.S.-amerikanischen Einzelhandelskonzerns Walmart, der Liebesbeziehungen zwischen Mitarbeitern verbieten wollte.[9] In dieselbe Kategorie fällt der vor einiger Zeit bekannt gewordene Fall des Logistikunternehmens UPS, das männlichen Mitarbeitern das Tragen von Vollbärten untersagte.[10] In diesem Zusammenhang ist auf eines ganz klar hinzuweisen: (Pseudo-)ethische Vorschriften dieser Art müssen von Rechts wegen nicht sein; entscheidet sich ein Unternehmen gleichwohl dafür, erfolgt dies auf freiwilliger Basis.

8

Eine zweite Folgerung ergibt sich aus dem weiten Organisationsermessen, das dem Geschäftsleiter grundsätzlich zusteht. Nicht jeder Compliance-Verstoß, der in Unternehmen geschieht, ist zugleich ein Indiz oder gar ein Beweis für das Fehlen einer hinreichenden Compliance-Organisation.[11] Im Gegenteil: Ein Pflichtenverstoß im Hinblick auf die organisierte Rechtschaffenheit des Unternehmens kann nur dann vorliegen, wenn eine Compliance-Organisation vollständig fehlt oder die vorhandene Organisation evident unangemessen ist. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn Compliance vollständig auf nachgeordnete Ebenen delegiert wird und keinerlei Restverantwortung für Compliance innerhalb der Geschäftsleitung verbleibt. Es ist also zumindest erforderlich, dass eine direkte, möglichst kurze Berichtslinie von dem Compliance-Verantwortlichen (Chief Compliance Officer) zu einem Mitglied der Geschäftsleitung existiert. Ein organschaftlicher Pflichtenverstoß ist ferner denkbar, wenn die Compliance-Organisation die wesentlichen Compliance-Risiken des Unternehmens nicht abdeckt. Tätigt das Unternehmen bspw. erhebliche Umsätze mit staatseigenen Unternehmen in Ländern, die für Korruption bekannt sind, werden organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Korruptionsdelikten zur Pflicht.[12] Fertigt ein Unternehmen Produkte, die beim Auftreten von Produktfehlern Gefahren für Leib und Leben der Kunden bergen können, sind – unabhängig von spezialgesetzlichen Pflichten – organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung der Produktsicherheit unabdingbar.

9

Schließlich kann ein organschaftlicher Pflichtenverstoß vorliegen, wenn die Ausstattung der Compliance-Organisation evident ungenügend ist. Ein einzelner Compliance-Beauftragter kann bspw. nicht für die Rechtschaffenheit eines weit verzweigten, international tätigen Konzerns sorgen.

10

Liegt ein organschaftlicher Pflichtenverstoß vor, kann dies für den pflichtwidrig handelnden Geschäftsleiter zum Widerruf seiner Organbestellung, zur Kündigung seines Dienstvertrages und zur Haftung auf Schadensersatz führen.[13]

1.3 Enthaftung durch Zertifizierung?

11

Die Diskussion um das Thema Compliance hat eine Vielzahl unterschiedlicher Compliance-Standards hervorgebracht, die als Grundlage für die Entwicklung unternehmensspezifischer Compliance-Programme und damit der Erfüllung der entsprechenden Geschäftsleiterpflichten dienen.[14] Neben der Einrichtung eines Compliance-Programms zählt dessen laufende Überprüfung auf Geeignetheit und Effektivität zu den wesentlichen Pflichten der Geschäftsleitung. Mit dem Prüfungsstandard PS 980 „Prüfung von Compliance-Management-Systemen“ vom 11.3.2011 stellt das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) einen Rahmen zur Verfügung, der den Inhalt freiwilliger Prüfungen von Compliance-Programmen und die diesbezügliche Berufsauffassung der Wirtschaftsprüfer darlegt. Ob mit einer derartigen Prüfung und einer Bescheinigung der Effektivität des Compliance-Programms jedoch auch eine Enthaftung der Geschäftsleitung einhergeht, ist unter zwei Gesichtspunkten sehr zweifelhaft.[15]

12

Erstens verkennt die Fokussierung auf eine betriebswirtschaftliche Prüfung, dass die Erfüllung der gesellschafts- und strafrechtlichen Organisationspflichten eine Rechtsfrage darstellt, die mit entsprechender juristischer Expertise und unter Nutzung praktischen juristischen Erfahrungswissens zu prüfen ist. Soll eine Wirksamkeitsprüfung tatsächlich einem „objektivierten Nachweis der ermessensfehlerfreien Ausübung [der] Leitungspflicht dienen“,[16] so ist die Prüfung in erster Linie von juristischen Beratern durchzuführen, die über einschlägige Erfahrungen und Spezialwissen bei der Einordnung bestimmter Verhaltensweisen etwa in Fragen des Antikorruptionsrechts oder des Wettbewerbsrechts verfügen.

13

Zweitens geht das vorgesehene Prüfungsprogramm mit seiner Fokussierung auf die Beschreibung des Compliance-Programms[17] am Kern des Prüfungszwecks vorbei – der Sicherstellung der praktischen Wirksamkeit des Programms. Dies wird besonders evident durch die Vorgabe eines Hinweises in den Auftragsbedingungen, „dass keine Prüfungssicherheit über die tatsächliche Einhaltung von Regeln erlangt wird, sondern ausschließlich die in der CMS-Beschreibung getroffenen Aussagen zum CMS beurteilt werden“.[18] Ein effektives Compliance-Programm, das zu einer Enthaftung der Geschäftsleitung im Hinblick auf deren Organisationspflichten führen kann, erfordert mehr als nur die Existenz des Programms auf dem Papier. Dies haben insbesondere die großen Compliance-Skandale der jüngeren Zeit gezeigt. Neben der sogenannten „CMS-Beschreibung“ i.S.d. IDW PS 980 kann das Unternehmen zusätzlich Standards zur Einrichtung von CMS heranziehen, wie z.B. den ISO 19600.[19]

14

Die von Rechtsprechung und Literatur aufgestellten Anforderungen an eine Enthaftung durch Einholung professionellen Rats[20] werden daher durch eine Zertifizierung nach IDW PS 980 in aller Regel nicht erfüllt.[21]

1.4 Rechtsformspezifische Besonderheiten

15

Besonderheiten für die Ausgestaltung der Compliance-Organsiation können sich aus der Rechtsform und der Konzernstruktur eines Unternehmens bzw. Unternehmensverbundes ergeben. Die strengsten Anforderungen gelten in der Aktiengesellschaft. Dort sind die Vorstandsmitglieder zur eigenverantwortlichen Leitung der Gesellschaft verpflichtet (§ 76 Abs. 1 AktG). Sie unterliegen im Grundsatz nicht den Weisungen der Gesellschafter (Aktionäre) oder des Aufsichtsrates. Korrelat dieser Freiheit ist die besondere Verantwortung für die Sicherstellung der Rechtschaffenheit im Unternehmen.[22] Die Pflicht zur Einrichtung eines Überwachungssystems für bestandsgefährdende Entwicklungen, § 91 Abs. 2 AktG, normiert nur einen engen Ausschnitt hinsichtlich der diesbezüglichen Organisationspflichten des Vorstands einer Aktiengesellschaft.[23] Im Gegensatz zum Verständnis der Betriebswirtschaftslehre und Prüfungspraxis umfasst § 91 Abs. 2 AktG nach der herrschenden gesellschaftsrechtlichen Auffassung gerade nicht den Aufbau eines umfassenden Risikomanagementsystems.[24]

16

Im Vertragskonzern bezieht sich diese Verantwortung ohne Weiteres auch auf die Tochterunternehmen. Die konzernrechtlichen Instrumentarien, insbesondere das Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsleitung eines konzernierten Tochterunternehmens erleichtern einerseits eine konzernweite durchgehende Compliance-Organisation. Sie führen andererseits dazu, dass diese konzernrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten auch genutzt werden müssen, um eine möglichst effiziente Compliance-Organisation auf die Beine zu stellen.[25]

17

Im faktischen Konzern besteht, falls die beherrschte Gesellschaft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft existiert, ein solches Weisungsrecht nicht. Dort ist aber immerhin eine faktische Möglichkeit der Einflussnahme regelmäßig gegeben. Diese Einflussmöglichkeit ist auch zu nutzen, um die organisierte Rechtschaffenheit der beherrschten Tochterunternehmen sicherzustellen. Zumindest insoweit dürfte eine gewisse Konzernleitungspflicht heute anzuerkennen sein.[26]

18

Häufig werden dieser Betrachtungsweise in der Praxis die Haftungsrisiken entgegengehalten, die bei Einflussnahmen im faktischen Konzern bestehen (§§ 311, 317 AktG). Dabei handelt es sich um eine Scheindiskussion. Denn Voraussetzung für eine Haftung des herrschenden Unternehmens ist, dass sich die Einflussnahme nachteilig auf das beherrschte Unternehmen auswirkt. Weshalb und unter welchen Umständen es für ein beherrschtes Unternehmen nachteilig sein soll, wenn das herrschende Unternehmen organisatorische Maßnahmen ergreift, um die Rechtschaffenheit im Handeln des Tochterunternehmens, ihrer Organmitglieder und Mitarbeiter herzustellen, lässt sich jedenfalls im Grundsatz nicht erkennen.

19

Bei der GmbH gelten im Ansatz vergleichbare Grundsätze wie in der Aktiengesellschaft. Die Geschäftsleiterverantwortung ist dort insoweit abgemildert, als eine (wirksame und rechtmäßige) Weisung der Gesellschafter zur Enthaftung der Geschäftsführung führt.[27] Gleichwohl tut auch ein Unternehmen in der Rechtsform der GmbH gut daran, eine Compliance-Organisation einzurichten, die der nationalen und internationalen Verkehrssitte (best practice) entspricht. Die Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementsystems i.S.d. § 91 Abs. 2 AktG gilt (analog) auch für die GmbH.[28]

2. Strafrechtliche Organisationspflichten

20

Neben dem Gesellschaftsrecht enthält das Strafrecht, namentlich das Ordnungswidrigkeitenrecht, Rechtsquellen für Organisationspflichten, die sich auf die Compliance-Organisation im Unternehmen unmittelbar auswirken.[29] Einschlägig sind insoweit insbesondere die §§ 9, 30 und 130 OWiG.

21

§ 30 OWiG eröffnet die Möglichkeit, Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen zu verhängen. Voraussetzung dafür ist, dass Organmitglieder oder bestimmte weitere Personen in leitender Stellung eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begehen, durch die Pflichten verletzt werden, welche die juristische Person treffen oder durch die die juristische Person bereichert wird oder werden soll. In einem solchen Fall kann gegen die juristische Person eine Geldbuße festgesetzt werden, die bei Vorsatztaten bis zu 10 Mio. EUR und bei fahrlässigen Straftaten bis zu 5 Mio EUR beträgt (§ 30 Abs. 2 OWiG). Dieser Rahmen kann aber leicht überschritten werden, denn die Geldbuße soll auch den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Tat gezogen hat, übersteigen (§ 30 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 4 OWiG).

22

Ein Beispiel aus der jüngeren Vergangenheit zeigt dies anschaulich: § 30 OWiG ist bspw. einschlägig bei Korruptionstaten und ihren typischen Begleitdelikten wie etwa Steuerhinterziehung. Im Fall Siemens führte dies im Jahr 2007 im Hinblick auf einen bestimmten Tatkomplex zu einer Sanktion nach § 30 OWiG in Höhe von insgesamt 201 Mio. EUR. Davon entfielen 1 Mio. EUR auf die reine Geldbuße nach § 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 OWiG und 200 Mio. EUR auf die Gewinnabschöpfung nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 4 OWiG.[30]

23

Das Beispiel zeigt: Rechtsverstöße, auch wenn sie im vermeintlichen Interesse des Unternehmens begangen werden, können drastische Sanktionen nicht nur für den einzelnen Täter, sondern für das ganze Unternehmen nach sich ziehen. Daher ist es geboten, durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass solche Rechtsverstöße möglichst nicht vorkommen. § 30 OWiG flankiert damit die bereits aus der allgemeinen Geschäftsleiterverantwortung folgende Pflicht zur Einrichtung einer Compliance-Organisation.

24

§ 130 OWiG wird im Hinblick auf Organisationspflichten noch konkreter: Ordnungswidrig handelt danach, wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig diejenigen Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, welche erforderlich sind, um im Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen zählen nach § 130 Abs. 1 S. 2 OWiG insbesondere die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.[31] Auch hier ist der Sanktionsrahmen grundsätzlich Geldbuße bis zu 1 Mio. EUR (§ 130 Abs. 3 S. 1 OWiG). Eine höhere Geldbuße ist möglich, wenn die begangene Pflichtverletzung, die durch gehörige Aufsicht hätte vermieden werden sollen, mit höheren Sanktionen belegt ist (§ 130 Abs. 3 S. 2 und 3 OWiG).[32] § 130 OWiG ist daher das direkte strafrechtliche Analogon zur gesellschaftsrechtlichen Organisationspflicht im Hinblick auf die Rechtschaffenheit im Unternehmen.

25

Schließlich ist noch auf § 9 OWiG hinzuweisen. Die Vorschrift betrifft Delikte, für deren Tatbestandsmäßigkeit besondere persönliche Merkmale erforderlich sind, wie bspw. die Institutseigenschaft im Bereich der Pflicht zur Identifizierung von Personen nach dem Geldwäschegesetz, §§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1–3, 1 Abs. 4 GwG. In diesem Fall reicht es gem. § 9 Abs. 1 OWiG, dass dieses Merkmal beim Unternehmen vorliegt. Ist das der Fall, handelt der Vertreter des Unternehmens selbst ordnungswidrig, auch wenn bei ihm persönlich dieses Merkmal nicht vorliegt. Gleiches kann nach der Rechtsprechung des BGH auch im Bereich einer möglichen Strafbarkeit nach dem StGB gelten. Die Strafbarkeit einer Führungskraft setzt nicht zwingend voraus, dass diese ein Delikt eigenhändig begangen hat.[33] Daraus wird deutlich, dass Geschäftsleiter nicht nur in der Pflicht stehen, für die Einhaltung der das Unternehmen treffenden Pflichten zu sorgen. Sie werden strafrechtlich letztlich mit dem Unternehmen gleichgestellt und tragen damit ein nicht unerhebliches persönliches Risiko der Strafbarkeit für unternehmensbezogene Delikte.[34]

26

Aus alledem wird deutlich, dass die im Ordnungswidrigkeitenrecht enthaltenen Organisationspflichten die gesellschaftsrechtlichen Organisationspflichten hinsichtlich der Sicherstellung organisierter Rechtschaffenheit im Unternehmen ergänzen und flankieren. Gleichwohl ist es wichtig, hierbei das richtige Rangverhältnis im Auge zu behalten. An erster Stelle stehen die gesellschaftsrechtlichen Pflichten; denn sie begründen eine allgemeine Legalitätspflicht, aus der entsprechende Organisationspflichten erwachsen. Die Pflichten des Ordnungswidrigkeitenrechtes setzen dagegen stets einen strafbaren oder zumindest ordnungswidrigen Compliance-Verstoß voraus und sind daher im Ausgangspunkt enger als die gesellschaftsrechtliche Legalitätspflicht. In praktischer Hinsicht darf allerdings nicht übersehen werden, dass die im täglichen Leben besonders relevanten Compliance-Felder durchgängig straf- bzw. bußgeldbewehrt sind, wie nicht zuletzt ein Blick auf die Bereiche Korruption,[35] Geldwäsche, Steuerhinterziehung, Insiderrecht, Kapitalmarktpublizität, Kartellrecht und Produktsicherheit zeigt. Insoweit treten die ordnungswidrigkeitenrechtlichen Organisationspflichten gleichberechtigt neben die diesbezüglichen gesellschaftsrechtlichen Pflichten.

27

Auf Ebene des Strafrechts ist schließlich im Hinblick auf Compliance-Pflichten die mögliche Geschäftsleiterhaftung wegen Unterlassens zu beachten, auch soweit es um Straftaten aus dem Unternehmen heraus gegenüber Dritten geht. Eine derartige Garantenpflicht gegenüber unternehmensexternen Dritten hat der BGH für den Leiter der Rechtsabteilung und Innenrevision einer Anstalt des öffentlichen Rechts angenommen und in einem obiter dictum ausdrücklich eine regelmäßige Garantenstellung von Compliance Officern für die Verhinderung von aus dem Unternehmen heraus begangenen Straftaten postuliert.[36]

3. Spezialgesetzliche Compliance-Pflichten

28

Neben den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Grundlagen einer Compliance-Organisation existieren spezialgesetzliche Compliance-Vorschriften. Einige dieser Vorschriften, wie z.B. § 12 Abs. 1 AGG,[37] sind grundsätzlich auf alle Unternehmen anwendbar, andere Vorschriften hingegen lediglich branchen- oder tätigkeitsspezifisch. Letzteres gilt bspw. für die besonderen Compliance-Pflichten von Finanzdienstleistern,[38] Banken und Versicherungen oder die zusätzlichen Organisationspflichten, denen börsennotierte Unternehmen im Hinblick auf die Vermeidung von Insiderhandel und zur Sicherstellung der Ad-hoc-Publizität unterliegen.[39] Historisch handelt es sich dabei um die vermeintlich älteren, jedenfalls früher entdeckten Compliance-Pflichten. Vermeintlich älter deshalb, weil die aus dem Gesellschafts- und dem Ordnungswidrigkeitenrecht fließenden Organisationspflichten ihrerseits seit viel längerer Zeit existieren, nur wurden sie erst in jüngerer Zeit als allgemeine Rechtsquellen der Compliance-Organisation entdeckt.[40]

29

Daraus erklärt sich auch die vor einigen Jahren geführte Debatte, ob sich aus den spezialgesetzlichen Compliance-Pflichten im Wege einer Gesamtanalogie eine allgemeine rechtliche Grundlage für Compliance ableiten lasse.[41] Dies war eine letztlich nicht erforderliche Diskussion; denn wie wir heute wissen, folgen Compliance-Pflichten bereits aus dem Gesellschaftsrecht und dem Ordnungswidrigkeitenrecht, wie oben ausführlich dargelegt wurde. Insbesondere in Konzernen können spezialgesetzliche Organisationspflichten denn auch nur innerhalb der gesellschaftsrechtlich gesetzten Grenzen bestehen.[42]

4. Rechtsvergleichender Ausblick: Die USA als „Mutterland“ der Compliance?

30

Die USA werden nach wie vor vielfach als das Mutterland der modernen Compliance-Bewegung angesehen. Wie dargelegt, ist dies jedenfalls im grundsätzlichen Ausgangspunkt so nicht zutreffend. Compliance verstanden als organisierte Rechtschaffenheit des Unternehmens im Geschäftsverkehr ist eine moderne Ausprägung des seit langem bekannten Leitbildes eines ehrbaren Kaufmanns. Nichtsdestotrotz ist nicht zu übersehen, dass die daraus für den modernen Geschäftsverkehr und moderne, komplexe Unternehmens- und Konzernstrukturen abzuleitenden konkreten Folgerungen in den USA viel früher diskutiert wurden als in Europa und auch in Deutschland, und dass uns daher die USA nach wie vor in der konkreten Umsetzung der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Compliance weit voraus sind. Rechtliche Grundlage der Compliance in den USA sind insbesondere die „US Federal Sentencing Guidelines“, und dort namentlich der Abschnitt über die Unternehmensstrafe.[43] Flankiert und verschärft wurde das Recht der Compliance für börsennotierte Unternehmen zuletzt maßgeblich durch den Sarbanes Oxley Act.[44] Die Aufdeckung von Verstößen durch Unternehmensmitarbeiter wurde ferner durch den Dodd-Frank-Act[45] deutlich incentiviert, der eine Belohnung für originäre Hinweise auf den Behörden bislang nicht bekannte Umstände im Hinblick auf die Verletzung von U.S. wertpapierrechtlichen Vorschriften in Höhe von insgesamt 10 % bis 30 % einer erfolgreich verhängten Strafe vorsieht. Unter die Kategorie wertpapierrechtlicher Vorschriften fällt dabei auch der US Foreign Corrupt Practices Act (FCPA),[46] der u.a. die Bestechung ausländischer Amtsträger sanktioniert.

4.1 Kapitel 8 der US Federal Sentencing Guidelines

31

Die USA kennen seit langem, anders als bspw. Deutschland, die Unternehmensstrafe. Wenngleich auch in Deutschland seit einiger Zeit Diskussionen darüber geführt werden, ob neben § 30 OWiG auch eine Kriminalstrafe für Unternehmen eingeführt werden soll,[47] ist es in anderen Ländern, einschließlich den USA schon lange anerkannt, dass auch juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen als solche „bestraft“ werden können und sollen. Bekanntlich ist das Recht der Strafzumessung in den USA, anders als in Deutschland, sehr detailliert geregelt. Wesentliche Rechtsgrundlage sind die besagten „US Federal Sentencing Guidelines“, die regelmäßig überarbeitet und aktualisiert werden. Kap. 8 der „US Federal Sentencing Guidelines“ enthält demgemäß ausführliche und spezielle Strafzumessungserwägungen für Unternehmen.

32

Das Unternehmen soll zur Wiedergutmachung des von ihm verursachten Schadens verurteilt werden. Die Strafhöhe soll sich an der Schwere der Tat orientieren. Diese wird entweder über die Höhe des erlangten Vorteils, die Höhe des verursachten Schadens oder über eine Schadenstabelle bestimmt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die Schwere der Schuld wird durch sechs Faktoren konkretisiert, von denen vier strafverschärfend und zwei strafmildernd sind.[48] Diese Faktoren werden in einer konkreten Handlungsanweisung ausgewertet, um die Schwere der Schuld („Culpability Score“) zu bestimmen. Strafschärfend wirken sich aus:


– die Beteiligung an einer oder Duldung einer strafbaren Handlung,
– die Vorgeschichte des Unternehmens,
– die Verletzung einer gerichtlichen Anordnung und
– eine Behinderung der Justiz.

33

Strafmindernd wirken sich aus:


– das Vorhandensein eines effektiven Compliance- und Ethik-Programms, sowie
– eine Selbstanzeige, die Kooperation mit den Ermittlungsbehörden oder die Übernahme der Verantwortung.

34

Schließlich ist auch für Unternehmen vorgesehen, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

35

Insbesondere hinsichtlich eines effektiven Compliance-Programms enthalten die „US Federal Sentencing Guidelines“ in § 8 B 2.1 konkrete Vorgaben und verpflichten die Geschäftsleitung, für die Einrichtung eines Compliance-Programms sowie einer Compliance-Organisation zu sorgen und sicherzustellen, dass die Vorgaben im Unternehmen von allen Mitarbeitern eingehalten werden. Das Unternehmen hat darüber hinaus regelmäßig mögliche Compliance-Risiken zu evaluieren und das Compliance-Programm entsprechend fortzuentwickeln. Gleiches gilt für den Fall, dass strafbare Handlungen aufgedeckt werden.

36

Daraus wird ersichtlich, dass das amerikanische Recht – entsprechend der kasuistisch veranlagten angloamerikanischen Rechtstradition – sehr konkrete Vorgaben und Vorschläge für die Ausgestaltung der Compliance-Organisation eines Unternehmens enthält. Sofern deutsche Unternehmen dem internationalen Anwendungsbereich des amerikanischen Strafrechts unterliegen, sind diese Vorgaben für sie ohnehin verbindlich. Dies betrifft bspw. deutsche Unternehmen, die in den USA als Wertpapieremittent registriert sind und deren Wertpapiere an den Börsen in den USA gehandelt werden, die damit bspw. auch dem FCPA unterliegen. Sie müssen damit rechnen, bei Verstößen gegen dieses Gesetz nach amerikanischem Recht bestraft zu werden und ein Strafmaß zugemessen zu bekommen, welches den Vorgaben von Kap. 8 der US Federal Sentencing Guidelines folgt.

37

Bisweilen wird die Auffassung vertreten, damit habe es aber auch sein Bewenden. Im Übrigen seien die amerikanischen Compliance-Vorstellungen kaum geeignet, Vorbild für die Ausgestaltung des Compliance-Programms in deutschen oder europäischen Unternehmen zu sein.[49] Das überzeugt nicht. Die zur Begründung dieser Ansicht üblicherweise herangezogenen Erwägungen, insbesondere zu den vermeintlich grundsätzlichen Unterschieden zwischen der kontinentaleuropäischen und der angloamerikanischen Rechtstradition und der jeweiligen Rechtssysteme, gehen fehl. Denn die grundsätzlichen Unterschiede zwischen Civil Law und Common Law spielen keine Rolle, wenn es um die konkrete Ausgestaltung von Compliance-Programmen im Einzelnen geht. Im Gegenteil: Die von der konkreten Fallanschauung geprägte, kasuistisch veranlagte US-amerikanische Denkweise ist in besonderer Weise hilfreich, um die sehr abstrakten Organisationsvorgaben, welche das deutsche Gesellschaftsrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht für Compliance-Programme enthalten, zu konkretisieren. Wir können daher in diesem Bereich von den Erfahrungen in den USA sehr viel lernen. Als Nebeneffekt kommt noch hinzu, dass die USA ohnehin rein praktisch eine Schrittmacherfunktion im internationalen Geschäftsverkehr innehaben, was die Fortentwicklung von Compliance Standards und Compliance-„Best Practices“ betrifft. Es wäre daher geradezu töricht, diesen Erfahrungsschatz zu ignorieren.

4.2 Sarbanes Oxley Act

38

Die für börsennotierte U.S.-amerikanische Unternehmen geltenden Compliance-Anforderungen wurden durch den „Sarbanes Oxley Act“ erheblich verschärft.

39

Der zum Schutz von Investoren im Zuge der großen Bilanzmanipulationsskandale in den USA erlassene „Sarbanes Oxley Act“ aus dem Jahr 2002 zielt im Wesentlichen auf die Verbesserung der Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Unternehmensberichterstattung. Hierzu sollen insbesondere Finanzberichterstattung, „Corporate Governance“, internes Kontrollsystem und Risikomanagement beitragen und stärker gesetzlich reguliert werden.[50] Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Vorschriften in Section 404 des „Sarbanes Oxley Acts“. Diese sehen zum einen vor, dass der jährliche Finanzbericht auch einen Bericht über die internen Kontrollsysteme des Unternehmens enthalten muss und zudem auf die Verantwortlichkeit des Managements für die Einrichtung und Aufrechterhaltung angemessener interner Kontrollsysteme im Bereich der Finanzberichterstattung hinweist. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass der Bericht eine Einschätzung des Jahresabschlussprüfers sowie ein Testat darüber enthält, ob das Unternehmen hinsichtlich seiner Finanzberichterstattung ein effektives internes Kontrollsystem unterhält.

40

Weitere Organisationspflichten werden in Section 301 des „Sarbanes Oxley Act“ aufgestellt. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Pflicht, ein unabhängiges „Audit Committee“ einzurichten, sowie die Möglichkeit für Mitarbeiter zu schaffen, dem Audit Committee anonym Beschwerden und Hinweise zu den Themen Buchführung, interne Kontrollen und Jahresabschlussprüfung zukommen zu lassen („whistleblowing“).

41

Für deutsche Unternehmen, welche an einer US-amerikanischen Börse notiert sind, bedeutet dies, dass zusätzlich zu den ohnehin geltenden Regelungen des deutschen Aktien- und Kapitalmarktrechts auch die strengen Vorschriften des „Sarbanes Oxley Acts“ eingehalten werden müssen. Dies hat zur Folge, dass auf allen Ebenen des Unternehmens, einschließlich seiner Tochtergesellschaften, entsprechende Prozesse etabliert werden müssen, um die Einhaltung von Section 404 des „Sarbanes Oxley Acts“ zu gewährleisten – was neben dem entsprechenden Know-how des lokalen Managements entsprechende Investitionen in die Compliance-Organisation erfordert.

5. Rechtsvergleichender Ausblick: Das Vereinigte Königreich als Treiber für die Fortentwicklung europäischer Compliance?

42

Mit Inkrafttreten des U.K. Bribery Act[51] am 1.7.2011 trat neben den US-amerikanischen FCPA ein weiteres Regelungswerk, das insbesondere im Hinblick auf seinen territorialen Anwendungsbereich[52] und die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen[53] international Beachtung fand und kontrovers diskutiert wurde. Nach dem durch offene Rechtsbegriffe geprägten Wortlaut der entsprechenden Vorschriften des U.K. Bribery Act können Unternehmen, die einen geschäftlichen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, für Bestechungshandlungen mit dem Unternehmen assoziierter Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Beachtenswert ist, dass hierbei keine Prüfung der Schuldfrage vorgenommen wird[54] – der Nachweis eines effektiven Compliance-Systems stellt die einzige Möglichkeit für das Unternehmen dar, sich zu exkulpieren.

43

Sowohl hinsichtlich des in seiner Reichweite teilweise unklaren Tatbestands der Section 7 Bribery Act 2010 als auch der Anforderungen an ein effektives Compliance-System, hat das U.K. Ministry of Justice im März 2011 einen im U.K. Bribery Act vorgesehenen[55] Leitfaden herausgegeben,[56] der beide Aspekte präzisiert und sechs Prinzipien für ein effektives Compliance-System aufstellt:[57]


– Angemessenheit der Prozesse (proportionate procedures),
– Engagement der obersten Führungskräfte (top-level-commitment),
– Risikoanalyse (risk assessment),
– Überprüfung aller für das Unternehmen tätigen Personen (due diligence),
– Kommunikation, einschließlich Schulungen (communication, including training), und
– Überwachung und Weiterentwicklung (monitoring and review).

44

Wie auch das US amerikanische Recht enthält nunmehr auch das Recht des Vereinigten Königreichs sehr konkrete Vorgaben und Vorschläge für die Ausgestaltung der Compliance-Organisation eines Unternehmens. Auch diese werden vom übergeordneten Prinzip der Verhältnismäßigkeit/Angemessenheit bestimmt – je nach Unternehmen und dessen Risikosituation werden unterschiedliche Anforderungen an ein effektives Compliance System gestellt.[58]

45

Mit dem Bribery Act 2010 und den hierzu ergangenen Leitlinien erhalten die bislang schon anerkannten Grundsätze ordnungsgemäßer Compliance (s. sogleich Rn. 46 ff.) ein neues Gewicht – das Vereinigte Königreich kann in diesem Punkt durchaus als Treiber für die Fortentwicklung der Compliance auf europäischer Ebene angesehen werden. Die Einführung des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Jahr 2015 in Deutschland, insbesondere der Neufassung des § 299 StGB, stellt einen weiteren Schritt in Richtung der angestrebten umfassenden Internationalisierung der Korruptionsdelikte dar. Um das deutsche Strafrecht zur Anwendung zu bringen, ist nunmehr kein internationaler Wettbewerb mehr bei Auslandsaufträgen erforderlich. [59]

Anmerkungen

[1]

Kölner Komm. AktG/Mertens § 93 Rn. 34; Paefgen AG 2002, 24; Raiser/Veil § 14 Rn. 81; Fleischer ZIP 2005, 148 ff.; Ihrig WM 2004, 2104; für die GmbH: Michalski/Haas § 43 Rn. 51; Roth/Altmeppen/Altmeppen § 43 Rn. 6; Scholz/U. H. Schneider § 43 Rn. 52; zur Diskussion in den USA s. Fleischer ZIP 2005, 147.

[2]

Vgl. Ziff. 4.1.3 DCGK; Kölner Komm. AktG/Mertens § 93 Rn. 34 ff.; Münchener Hdb. GesR/Wiesner § 25 Rn. 4 f.; U. H. Schneider ZIP 2003, 646; J. Semler ZGR 2004, 646; Bürkle BB 2005, 567; Kock/Dinkel NZG 2004, 442; KG NZG 1999, 400.

[3]

Kölner Komm. AktG/Mertens § 76 Rn. 10 f. und § 93 Rn. 29, 45 ff.; Hüffer § 76 Rn. 12, 13; Großkommentar AktG/Hopt § 93 Rn. 85 f., 189; Fleischer § 7 Rn. 42; Münchener Hdb. GesR/Wiesner § 25 Rn. 5; Baumbach/Hueck § 43 Rn. 22; Schneider/Schneider ZIP 2007, 2065; MünchKomm AktG/Spindler § 76 Rn. 32, 33.

[4]

Großkommentar AktG/Kort § 76 Rn. 34, 49 f.; MünchKomm AktG/Spindler § 76 Rn. 18; Kölner Komm. AktG/Mertens § 76 Rn. 43.

[5]

Zum Ganzen vgl. BGHZ 127, 347; Kölner Komm. AktG/Mertens § 76 Rn. 4 f., 88 sowie § 93 Rn. 46; Fleischer § 8 Rn. 28 ff., 36; ders. ZIP 2003, 6; ders. AG 2003, 292 ff.; Hauschka AG 2004, 466 f.; Lutter GmbHR 2000, 304; Turiaux/Knigge DB 2004, 2205; KK OWiG/Rogall § 130 Rn. 42, 55; Pampel BB 2007, 1637.

[6]

Ausf. m.w.N. Fleischer § 8 Rn. 32 ff.; ders. AG 2003, 294 f.; ferner BGH GmbHR 1985, 143; OLG Stuttgart NJW 1977, 1410; Hauschka AG 2004, 467; Turiaux/Knigge DB 2004, 2205 f.; Göhler/König § 130 Rn. 11 f.; Pampel BB 2007, 1637.

[7]

KK OWiG/Rogall § 130 Rn. 42; zur Steigerung der Glaubwürdigkeit eines Compliance-Programmes durch Androhung von Sanktionen Pampel BB 2007, 1638.

[8]

Vgl. zu Codes of Conducts und Verhaltensrichtlinien Rodewald/Unger BB 2007, 1630 mit Fn. 16.

[9]

Vgl. hierzu auch das Urteil des LAG Düsseldorf v. 14.11.2005, 10 TaBV 46/05; das Gericht hielt die in einer Walmart-Richtlinie enthaltene Einschränkung von Liebesbeziehungen unter Kollegen für generell unzulässig. Diese greife tief in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer ein und verstoße gegen Art. 1 und Art. 2 GG, abrufbar unter www.ratgeberrecht.eu/arbeitsr-aktuell/gericht-kippt-wal-mart-ethikrichtlinie.html.

[10]

Vgl. hierzu die Meldung von Welt online v. 6.9.2007, abrufbar unter www.welt.de/wirtschaft/article1161436/Was_UPS_seinen_Mitarbeitern_alles_verbietet.html.

[11]

Dies stellen im internationalen Kontext die U.S. Federal Sentencing Guidelines unter § 8 B 2.1 (a) klar: „The failure to prevent or detect the instant offense does not necessarily mean that the program is not generally effective in preventing and detecting criminal conduct.“

[12]

LG München I NZG 2014, 345.

[13]

§ 93 AktG; §§ 38, 43 GmbHG; Hüffer § 93 Rn. 36, § 84 Rn. 50; Baumbach/Hueck § 35 Rn. 220, § 43 Rn. 14 ff.

[14]

Vgl. etwa die OECD-Leitsätze für Multinationale Unternehmen, Ausgabe 2011, abrufbar unter www.oecd.org/daf/internationalinvestment/guidelinesformultinationalenterprises/48808708.pdf; weitere Standards sind in Anlage 1 des IDW-Prüfungsstandard PS 980 „Prüfung von Compliance-Management-Systemen“ v. 11.3.2011 aufgeführt.

[15]

Eingehend Rieder/Falge BB 2013, 778 ff.; Rieder/Jerg CCZ 2010, 201 ff., s. aber auch 3. Kap. Rn. 133 ff.

[16]

IDW PS 980, Tz. 1.

[17]

IDW PS 980, Tz. 12: „Gegenstand der Prüfung sind die in einer CMS-Beschreibung enthaltenen Aussagen über das CMS“.

[18]

IDW PS 980, Tz. 30.

[19]

Dazu etwa Hauschka/Moosmayer/Lösler/Schmidt § 45 Rn. 114 ff.

[20]

Vgl. ders. NZG 2010, 121, 122 ff.; OLG Stuttgart ZIP 2009, 2386; Fleischer FS Hüffer, 2010, S. 187 ff.; BGH BB 2011, 2960; DStR 2007, 1641; BB 2007, 1801; ders. ZIP 2009, 1397 ff.

[21]

So auch Böttcher NZG 2011, 1054.

[22]

LG München I NZG 2014, 345; ebenso zu den korrespondierenden Überwachungspflichten des Aufsichtsrats Lutter FS Hüffer, 2010, S. 617 ff. sowie Winter FS Hüffer, 2010, S. 1103, 1118 ff.

[23]

Bürkle BB 2005, 565, 567; a.A. Dreher FS Hüffer, 2010, S. 161, 168 ff., der die Pflicht zur Einrichtung einer Compliance-Funktion allein aus § 91 Abs. 2 AktG ableitet.

[24]

Vgl. Kort NZG 2008, 81, 82; ähnlich MünchKomm AktG/Spindler § 91 Rn. 3.

[25]

Vgl. z.B. Schneider/Schneider ZIP 2007, 2063; a.A. Koch WM 2009, 1013, 1020, der eine umfassende Compliance-Organisation innerhalb des Konzerns nicht für verpflichtend hält.

[26]

Kremer/Bachmann/Lutter/von Werder/Bachmann Rn. 848.

[27]

Vgl. nur Baumbach/Hueck § 43 Rn. 33, 34 m.w.N.

[28]

Vgl. Roth/Altmeppen/Altmeppen § 41 Rn. 15, § 43 Rn. 17, der davon ausgeht, dass § 91 Abs. 2 AktG lediglich die jeden Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft treffende Pflicht zur Überwachung bestandsgefährdender Risiken präzisiert; ebenso Claussen/Korth FS Lutter, 2000, S. 327, 337 ff.; Hommelhoff FS Sandrock, 2000, S. 373 ff.

[29]

Nach Moosmayer NJW 2012, 3013, findet Compliance „ihre Rechtsgrundlage in der im Bußgeldtatbestand des § 130 OWiG geregelten und nach außen wirkenden Rechtspflicht der Unternehmensleitung, die von ihr verantworteten unternehmerischen Aktivitäten dergestalt zu organisieren und zu überwachen, dass sie mit dem geltenden Recht in Einklang stehen.“

[30]

Vgl. Financial Times Deutschland v. 5./6./7.10.2007, S. 1.

[31]

Bohnert § 130 Rn. 20; KK OWiG/Rogall § 130 Rn. 52.

[32]

Vgl. die gegen Siemens am 15.12.2008 ergangene Geldbuße i.H.v. 395 Mio. EUR wegen „unzureichender Kontrolle ihrer Geschäftsaktivitäten“, Ad-hoc-Mitteilung der Siemens AG v. 15.12.2008, sowie die gegen Konzerngesellschaften der MAN SE am 10.12.2009 ergangenen Geldbußen i.H.v. insgesamt 150 Mio. EUR wegen „des Verdachts von zurechenbaren Korruptionshandlungen im Zeitraum von 2002–2009“, Ad-hoc-Mitteilung der MAN SE v. 10.12.2009.

[33]

Vgl. exemplarisch die Entscheidungen BGH JZ 1971, 507 – Contergan sowie BGH NJW 1990, 2930 – Lederspray.

[34]

Eine gewisse Begrenzung dieses persönlichen Strafbarkeitsrisikos ist i.R.d. (ordnungsgemäßen) Delegation von Compliance-Verantwortlichkeiten auf nachgeordnete Stellen denkbar, vgl. BGH ZIP 2009, 1867, 1869 zur möglichen strafrechtlichen Garantenpflicht von Compliance Officern; ebenso Kraft/Winkler CCZ 2009, 29, 31 f.

[35]

Nach einem Urteil des BGH im Fall Siemens v. 29.8.2008 - 2 StR 587/07 stellt bereits das Vorhalten von Geldern in einer „Schwarzen Kasse“ einen Vermögensnachteil und damit eine vollendete Untreue zum Nachteil des Unternehmens dar (vgl. auch Leipold/Beukelmann NJW-Spezial 2008, 600).

[36]

BGH ZIP 2009, 1867, 1869; krit. hierzu Campos Nave/Vogel BB 2009, 2546, 2547 f.; Kraft/Winkler CCZ 2009, 29, 31 f.; eingehend zur strafrechtlichen Garantenstellung von Geschäftsleitern: Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil Band II, 2003, § 32 Rn. 134 ff.

[37]

Vgl. zur Pflicht, die zum Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen Müller-Bonanni BB-Special Compliance 2008, 28 f.

[38]

Vgl. Lösler WM 2008, 1098 ff.; Veil WM 2008, 1093 ff.

[39]

Vgl. etwa § 25a Abs. 1 KWG, § 14 Abs. 1 und 2 GwG, § 33 WpHG.

[40]

Bürkle BB 2005, 566.

[41]

Bürkle BB 2005, 566, 568; Fleischer ZIP 2003, 1 spricht von einer Schrittmacherfunktion des Wirtschaftsaufsichtsrechts für das Gesellschaftsrecht.

[42]

Veil WM 2008, 1093, 1096.

[43]

Vgl. Hauschka/Moosmayer/Lösler § 1 Rn. 73 f.

[44]

Abrufbar unter www.sec.gov/about/laws/soa2002.pdf.

[45]

Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act, in Kraft getreten am 21.7.2010, abrufbar unter www.sec.gov/about/laws/wallstreetreform-cpa.pdf.

[46]

„FCPA“, 15 U.S. C. §§ 78m, 78 dd; abrufbar unter www.justice.gov/criminal/fraud/fcpa/statutes/regulations.html; zur Interpretation durch die U.S. Behörden vgl. den „Resources Guide to the U.S. Foreign Corrupt Practices Act“ des U.S. Department of Justice und der U.S. Securities and Exchange Commisson, abrufbar unter www.justice.gov/criminal/fraud/fcpa/guide.pdf.

[47]

Vgl. bspw. KK OWiG/Rogall § 30 Rn. 281; Weber-Rey AG 2012, 365; jüngere Beiträge zusammenfassend Kindler wistra 2012, 60.

[48]

Vgl. dazu auch den Vorschlag von Sieber, durch Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren auch in Deutschland Anreize zur Installation von Compliance-Programmen zu setzen (Sieber FS Tiedemann, 2008, S. 449, 482).

[49]

In diese Richtung etwa Hauschka/Moosmayer/Lösler § 1 Rn. 77 ff.

[50]

Menzies Sarbanes-Oxley Act, 2006, S. 13 ff.

[51]

Bribery Act 2010 v. 8.4.2010, abrufbar unter www.legislation.gov.uk/ukpga/2010/23/contents.

[52]

Vgl. Section 12 Bribery Act 2010, der lediglich eine enge Verbindung („close connection“) zum Vereinigten Königreich erfordert.

[53]

Vgl. Section 7 Bribery Act 2010.

[54]

Kappel/Ehling BB 2011, 2115.

[55]

Section 9 Bribery Act 2010.

[56]

„The Bribery Act 2010 – Guidance about procedures which relevant commercial organisations can put in place to prevent persons associated with them from bribing“, abrufbar unter www.justice.gov.uk/legislation/bribery.

[57]

Hierzu ausführlich Deister/Geier/Dew CCZ 2011, 81.

[58]

Deister/Geier/Dew CCZ 2011, 81, 88 bezeichnen die Verhältnismäßigkeit/Angemessenheit (proportionality) als „Kernthema“ der Leitlinien.

[59]

Kappel/Junkers NZWiSt 2016, 382, 387.

2. Kapitel Grundlagen für Compliance › A. Deutschland › II. Grundsätze ordnungsgemäßer Compliance

II. Grundsätze ordnungsgemäßer Compliance

46

Die Ausführungen des vorausgegangenen Abschnitts haben zweierlei gezeigt: Erstens enthält das deutsche Recht in der Geschäftsleiterverantwortung und in den Vorschriften des Ordnungswidrigkeitenrechts allgemeine Quellen für eine Rechtspflicht zur Sicherstellung organisierter Rechtschaffenheit des Unternehmens im Geschäftsverkehr. Zweitens müssen diese allgemeinen Rechtsprinzipien anhand des Einzelfalles konkretisiert und in die Unternehmenspraxis umgesetzt werden. Dabei bieten vor allem die Erfahrungen in den USA, aber auch die Entwicklungen im Vereinigten Königreich reichhaltiges Anschauungsmaterial. Es stellt sich daher die Frage, ob sich mittlerweile eine gewisse Verkehrssitte oder „Best Practice“ herausgebildet hat, auf die ein Unternehmen zurückgreifen könnte und sollte, wenn es erstmalig eine Compliance-Organisation einrichtet oder seine bestehende Compliance-Organisation überprüft und fortentwickeln will. Wir meinen, dass diese Frage uneingeschränkt mit „Ja“ zu beantworten ist und wollen im Folgenden versuchen, wesentliche allgemeingültige Grundsätze ordnungsgemäßer Compliance, die im Ausgangspunkt für jedes Unternehmen bedeutsam sind, zusammenzustellen. Auch diese Grundsätze bedürfen selbstverständlich der weiteren Konkretisierung anhand der Umstände des Einzelfalles. Dafür eine Hilfestellung zu leisten, ist Anliegen der weiteren Kapitel dieses Handbuches.[1]

47

Die wesentlichen, unseres Erachtens allgemeingültigen Grundsätze ordnungsgemäßer Compliance sind folgende: Compliance als Leitungsaufgabe (Tone at the top), der Grundsatz der Risikoadäquanz, Compliance als Organisationsaufgabe, die Grundsätze der Ausdrücklichkeit und der Schriftlichkeit, Compliance als Schulungsaufgabe und der Grundsatz der angemessenen Überwachung und Kontrolle.

1. Compliance als Leitungsaufgabe

48

Wie dargelegt, sind die gesellschaftsrechtlichen und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Organisationspflichten des Geschäftsleiters die wesentliche Rechtsquelle der Compliance. Daraus folgt von Rechts wegen, dass ein unveräußerlicher Kernbereich der Compliance in der Verantwortung des Geschäftsleiters bleiben muss und nicht delegiert werden darf. Compliance ist daher schon de jure eine Leitungsaufgabe.[2] De facto ist ein effektives Compliance-Programm schlechthin unmöglich, wenn Rechtschaffenheit im Geschäftsverkehr nicht von der Führungsmannschaft eines Unternehmens vorgelebt wird. Der richtige „tone at the top“[3] ist daher der erste und wichtigste Grundsatz ordnungsgemäßer Compliance. Die Geschäftsleitung muss sich ohne Wenn und Aber zu rechtmäßigem und rechtschaffenem Verhalten im Geschäftsverkehr bekennen. Sie muss klare Grenzen ziehen und unmissverständlich kommunizieren, dass das Unternehmen ausschließlich legale Geschäfte macht und auf solche Geschäfte verzichtet, die nur durch Rechtsbruch (bspw. Korruption) erlangt werden können.

49

Es liegt nahe, den tone at the top durch entsprechende Incentivierungen und De-Incentivierungen zu flankieren. In die variable Vergütung einer Führungskraft sollte mit einfließen, wie erfolgreich die Compliance-Bemühungen der betreffenden Person in ihrem Verantwortungsbereich waren. Auch Aufstiegsmöglichkeiten sollten mit Compliance verbunden werden. Wer sich Compliance-Verstöße zuschulden kommen lässt oder in wessen Verantwortungskreis erhebliche Compliance-Verstöße vorgefallen sind, dessen Aufstiegsmöglichkeiten im Unternehmen sollten begrenzt sein.

2. Grundsatz der Risikoadäquanz

50

Der zweite wesentliche Grundsatz ordnungsgemäßer Compliance neben der rechten Einstellung in der Geschäftsleitung lautet: Die Compliance-Bemühungen eines Unternehmens müssen in einem adäquaten Verhältnis zum Risikoprofil des Unternehmens stehen. Dazu ist in einem ersten Schritt eine umfassende Risikoanalyse erforderlich. Die Geschäftsleitung bzw. die von ihr beauftragten Personen müssen diejenigen Risikobereiche identifizieren, in denen das Unternehmen wesentlichen Gefahren rechtsuntreuen Verhaltens ausgesetzt ist. Wer bspw. in großem Umfang Geschäfte mit regierungsnahen Institutionen in traditionell korruptionsgefährdeten Ländern betreibt, wird um eine Anti-Korruptions-Compliance nicht herumkommen. Das 4. Kap. stellt die möglichen Bereiche umfassend dar. Aufgabe jedes einzelnen Unternehmens ist es, sich selbst einer kritischen Überprüfung zu unterziehen, welche dieser Bereiche für das Unternehmen einschlägig sind.

3. Compliance als Organisationsaufgabe

51

Sind die einschlägigen Risikobereiche eines Unternehmens identifiziert, müssen in einem nächsten Schritt diejenigen Organisationsmaßnahmen ergriffen werden, die sicherstellen sollen, dass in den identifizierten Risikobereichen Rechtsverstöße möglichst vermieden werden. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es in der Regel nicht ausreicht, den Ressortzuständigen für einzelne Geschäftsbereiche Rechtstreue und Rechtschaffenheit besonders ans Herz zu legen. Vielmehr ist eine spezifische Compliance-Organisation erforderlich, an deren Spitze ein Compliance-Verantwortlicher für das gesamte Unternehmen steht, in der Regel Chief Compliance Officer genannt. Der Chief Compliance Officer muss eine möglichst kurze Berichtslinie zur Geschäftsleitung haben. Entweder sollte er direkt darunter oder mit nur einer weiteren Hierarchiestufe dazwischen angesiedelt sein. Vielfach ist der Chief Compliance Officer Jurist und als solcher in die Rechtsabteilung eines Unternehmens integriert. Andere Unternehmen setzen auf eine organisatorisch verselbstständigte Compliance-Abteilung außerhalb bzw. neben der Rechtsabteilung.[4] Das eine wie das andere Modell kann zweckmäßig sein. Einen eindeutigen Best Practice-Standard gibt es insoweit bislang nicht.

52

Der Chief Compliance Officer benötigt in der Regel einen organisatorischen Unterbau mit sachlichen und personellen Ressourcen. Dies müssen nicht notwendigerweise ausschließlich Vollzeitkräfte sein. Auch in einem mittelständischen Unternehmen empfiehlt es sich, die Compliance-Verantwortung nicht auf den Schultern einer einzelnen Person lasten zu lassen. Für Tochtergesellschaften und Niederlassungen sollten bestimmte Mitarbeiter – neben ihren sonstigen Aufgaben – zumindest auch für Compliance-Aufgaben mit zuständig sein.

53

Wesentlich ist dabei, dass ein zentrales Reporting zum Chief Compliance Officer des Unternehmens bzw. des Konzerns eingerichtet wird. Der Chief Compliance Officer muss also auf seine Compliance-Beauftragten in Tochtergesellschaften und Niederlassungen „durchregieren“ können. Wären die Compliance-Beauftragten ausschließlich dem jeweiligen lokalen Management unterstellt, wären Interessenkonflikte und eine wenig effektive Compliance-Arbeit nahezu zwangsläufig die Folge. Einzelheiten zur Ausgestaltung einer Compliance-Organisation finden sich im 3. Kap. Rn. 1 ff., 42 ff.

4. Grundsatz der Ausdrücklichkeit und der Schriftlichkeit

54

Es versteht sich von selbst, dass die wesentlichen Compliance-relevanten Informationen in einem Unternehmen schriftlich niedergelegt sein müssen und dass die wichtigsten Compliance-kritischen Situationen in diesen schriftlichen Unterlagen ausdrücklich adressiert werden müssen, um den Mitarbeitern konkrete Handreichungen für ihr tägliches Tun zu geben. So hat es sich eingebürgert, allgemeine und grundsätzliche Bekenntnisse des Unternehmens zur Rechtschaffenheit im Geschäftsverkehr in einem schriftlichen Regelwerk, einem Code of Conduct oder Code of Ethics niederzulegen, der mit spezifischem Fokus auf die Risikobereiche des betroffenen Unternehmens die wesentlichen Compliance-Bereiche abdeckt. Flankiert werden Codes of Conduct regelmäßig durch bereichsspezifische Compliance-Richtlinien, bspw. für die Themen Korruption, Kartellrecht, Diskriminierungsfreiheit und vieles andere mehr. Diese schriftlichen Unterlagen schaffen vor allem dann Mehrwert für die tägliche Unternehmenspraxis, wenn sie nicht lediglich Verbote aufstellen, sondern zugleich Hilfestellungen enthalten, welche Verhaltensweisen in kritischen Situationen erlaubt bzw. empfehlenswert sind. Es nützt bspw. wenig, ein Verbot unangemessen hoher Bewirtungsaufwendungen zu erlassen, ohne gleichzeitig zu sagen, bis zu welchen Grenzen die Bewirtung von Geschäftspartnern grundsätzlich zulässig und unproblematisch ist.

55

Zum Schriftlichkeitsgrundsatz gehört auch die Verwendung von alltagstauglichen Mustern und Formularen. So sollte bspw. im Bereich der Korruptionsbekämpfung die Einbindung von Vertriebsmittlern und Intermediären auf Basis standardisierter „Due Diligence“-Fragebögen bewertet werden.[5] Kommt es zum Vertragsschluss mit einem solchen Vertriebsmittler, sollten standardmäßige Compliance-Klauseln verwendet werden.[6] Für Einzelheiten s. auch 5. Kap. Rn. 323 ff.

5. Compliance als Schulungsaufgabe

56

Rechtstreues Verhalten fällt nicht vom Himmel und auch der Erlass von Compliance-Richtlinien allein bietet noch wenig Gewähr dafür, dass sich sämtliche Führungskräfte und Mitarbeiter in kritischen Situationen richtig verhalten. Führungskräfte und Mitarbeiter müssen daher in den wesentlichen Compliance-Bereichen des Unternehmens regelmäßig geschult werden. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Compliance-Trainings bestehen vielfältige Möglichkeiten und keine hiervon ist absolut zwingend. Zweckmäßig ist in der Regel eine Kombination aus Unterricht und Selbststudium. Schulungen in Unterrichtsform bieten sich vor allem für Führungskräfte des Unternehmens an, die die Aufgabe haben, gleichsam kaskadenartig über die Hierarchieebenen des Unternehmens hinab die „Compliance-Botschaft“ zu verbreiten. Selbststudium findet heutzutage regelmäßig in Form von E-Learning am Computerarbeitsplatz statt. Hierfür gibt es eine Reihe hervorragend geeigneter und didaktisch bestens aufbereiteter Lernprogramme, die ein Unternehmen einsetzen kann.

57

Unabhängig vom Einzelfall sind bei Compliance-Schulungen vier Punkte von allgemeiner Bedeutung:

58

Erstens gilt auch hier der Grundsatz der Risikoadäquanz. Schulungsmaßnahmen sollten speziell auf die Risikobereiche zugeschnitten sein, die für das Unternehmen besonders relevant sind. Nicht zu empfehlen ist dagegen der Einkauf von Schulungs-Komplettpaketen, die bisweilen am Markt angeboten werden. Der dabei zwangsläufig praktizierte „one size fits all“-Ansatz widerspricht dem Grundsatz, dass jedes Unternehmen für sich und anhand der Umstände des Einzelfalles entscheiden muss, welche Schulungsschwerpunkte es setzen will.

59

Zweitens sind bei Konzeption der Schulungsmaßnahmen insbesondere interkulturelle Unterschiede und Spezifika zu beachten. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf unterschiedliche Rechtstraditionen, sondern insbesondere auch kulturelle Unterschiede. Es empfiehlt sich daher, für Schulungen im Ausland lokale Expertise in Form von lokalen externen Beratern oder lokalen internen Mitarbeitern hinzuzuziehen, um unnötige Missverständnisse und deren ggf. kostspielige Folgen zu vermeiden.

60

Drittens ist das Entscheidende an einer Schulung nicht die Tatsache, dass sie stattfindet, sondern der Schulungserfolg. Der Erfolg einer Schulung kann nur festgestellt werden, wenn er – gleichsam wie in der Schule oder der Hochschule – getestet wird. Eine geeignete und dokumentierte Erfolgskontrolle sollte daher jede Schulungsmaßnahme abschließen.

61

Viertens ist Schulung eine Daueraufgabe. Es ist nicht damit getan, einmalig alle Führungskräfte und Mitarbeiter in Compliance-Fragen zu schulen. Vielmehr ist eine Auffrischung oder Wiederholung, ggf. auch die Vermittlung neu hinzugekommenen Compliance-Wissens, in regelmäßigen Abständen erforderlich.

62

Das 3. Kap. enthält weitere ausführliche Informationen zum Thema Compliance-Training.

6. Überwachung und Kontrolle

63

Der sechste und letzte Grundsatz ordnungsgemäßer Compliance ist der Grundsatz der Überwachung und Kontrolle. Sowohl die Rechtstreue der Mitarbeiter als solche als auch die Einhaltung der organisatorischen Vorgaben eines Compliance-Programms bedürfen der kontinuierlichen Überwachung und Verbesserung. Unternehmen sollten ihr Augenmerk in diesem Zusammenhang insbesondere auf die folgenden fünf Aspekte richten:

64

Erstens empfiehlt es sich, organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um Mitarbeitern die Anzeige von Compliance-Verstößen zu erleichtern. Im anglo-amerikanischen Bereich haben sich hierfür sog. Whistleblower Hotlines eingebürgert,[7] vom Sarbanes Oxley Act werden sie sogar für diejenigen Unternehmen, welche dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, zwingend verlangt.[8] Whistleblower Hotlines ermöglichen es Mitarbeitern, anonym und vertraulich Compliance-Verstöße anderer Mitarbeiter und Führungskräfte zu melden. Im kontinentaleuropäischen Rechtskreis begegnen Whistleblower Hotlines, jedenfalls soweit sie die anonyme Anzeige von Mitarbeitern und Führungskräften ermöglichen, nach wie vor grundsätzlichen Bedenken.[9] Es besteht die Befürchtung, dass das Unternehmen mit einer solchen Einrichtung einem ungehemmten Denunziantentum Vorschub leistet. Namentlich in Frankreich wird diese Sorge – auch bedingt durch historische Erfahrungen – besonders groß geschrieben. Ausgehend von Frankreich hat sich daher eine datenschutzrechtliche Diskussion entsponnen, deren Kernthese lautet, anonyme Whistleblower Hotlines könnten einen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht des Angezeigten insoweit darstellen, als dieser sich nicht dadurch verteidigen kann, dass er den Anzeigenden unmittelbar konfrontiert.[10] Diese Bedenken erscheinen überzogen. Anonyme Anzeigemöglichkeiten sind ein besonders wichtiges Mittel zur Aufdeckung innerbetrieblicher Missstände. Statistische Erhebungen haben ergeben, dass ein erheblicher Anteil aller Compliance-Verstöße ausschließlich durch Whistleblower Hotlines und ähnliche Einrichtungen überhaupt ans Tageslicht gelangen. Ein Mitarbeiter, der seinen Vorgesetzten bei Compliance-Verstößen beobachtet, wird sich nur dann zu einer Anzeige durchringen, wenn er sicher sein kann, dadurch nicht seinen Arbeitsplatz zu gefährden. Dem zweifelsohne vorhandenen Missbrauchspotential von anonymen Whistleblower Hotlines muss anders begegnet werden als durch eine pauschale Ablehnung solcher Einrichtungen. Vielmehr ist es erforderlich, dass die mit der Bearbeitung von Whistleblower-Anzeigen betrauten Mitarbeiter oder externen Berater eine besondere Sensibilität für die Möglichkeit denunziatorischer Anzeigen aufbringen. Nichts anderes muss im Übrigen auch jeder Staatsanwalt und im weiteren Sinne jede Behörde bei anonymen Anzeigen leisten.

65

Für weitere Einzelheiten zu Whistleblower Hotlines s. 5. Kap. Rn. 173.

66

Zweitens gehört zur Überwachung und Kontrolle die Aufnahme von Ermittlungen bei dem Verdacht von Compliance-Verstößen. Ermittlungen müssen umfassend, rückhaltlos und ohne Rücksicht auf das Ansehen einzelner Personen durchgeführt werden. Die in erster Linie berufene Stelle für die Aufdeckung unternehmensinterner Missstände ist die interne Revision. Ggf. können auch externe Berater, bspw. Rechtsanwälte oder forensisch versierte Wirtschaftsprüfer, hinzugezogen werden. Werden Compliance-Verstöße festgestellt, stellt sich stets auch die Frage, ob Berichtspflichten gegenüber der Öffentlichkeit, insbesondere bei kapitalmarktorientierten Unternehmen, oder Selbstanzeigepflichten gegenüber Behörden bestehen. Auch wenn keine solche Rechtspflicht existiert, ist zu erwägen, ob eine proaktive Kommunikation und ggf. eine Kooperation mit Ermittlungsbehörden aus Sicht des Unternehmens zweckmäßig sein könnte. Der Trend geht in den letzten Jahren verstärkt in Richtung offener Kooperation mit Ermittlungsbehörden. Dies ist auch richtig. Das Unternehmen hat keinen Grund, sich schützend vor einen Mitarbeiter zu stellen, der durch Compliance-Verstöße, und seien sie auch im vermeintlichen Interesse des Unternehmens geschehen, den Kreis der Rechtstreuen und Rechtschaffenen verlassen hat. Compliance-Verstöße sind nie im richtig verstandenen Interesse des Unternehmens.

67

Werden Compliance-Verstöße identifiziert, müssen die Rechtsverstöße in einem dritten Schritt umfassend abgestellt werden. Dies kann auch die Korrektur von Handels- und Steuerbilanzen implizieren, und zwar nicht nur der laufenden Bücher, sondern ggf. auch historischer Abschlüsse.

68

Viertens müssen Compliance-Verstöße effektiv sanktioniert werden. Gegen die Verantwortlichen sind disziplinarische Maßnahmen zu ergreifen, von der Compliance-Schulung als dem mildesten Mittel über Abmahnungen, Versetzung bis hin zur ordentlichen und außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses (bzw. Beendigung des Organverhältnisses). Soweit ein Compliance-Verstoß Schäden verursacht hat, sind Schadenersatzansprüche gegen die Verantwortlichen grundsätzlich durchzusetzen.[11] Eine Pflicht zur Strafanzeige besteht allerdings nicht; zweckmäßig kann dies gleichwohl sein, wenn die offene Kooperation mit Ermittlungsbehörden Teil der Unternehmensphilosophie ist oder nur mithilfe staatsanwaltlicher Ermittlungsmaßnahmen der relevante Sachverhalt aufgedeckt und nachgewiesen werden kann.

69

Fünftens ist das Compliance-Programm selbst ständig zu evaluieren und fortzuentwickeln. Sind Compliance-Verstöße vorgekommen, ist das Compliance-System anlassbezogen dahingehend zu überprüfen, ob es so verbessert werden kann, dass die eingetretenen Verstöße in Zukunft möglichst unterbunden werden. Auch ohne Compliance-Verstöße sollte die Compliance-Organisation regelmäßigen Überprüfungen unterzogen werden, bspw. um sie im Hinblick auf neu hinzugekommene Risikobereiche, etwa im Zuge einer Unternehmensakquisition, fortzuentwickeln.

Anmerkungen

[1]

In diesem Zusammenhang verbieten sich schematische Lösungen. Vor kommerziell angebotenen Compliance-Komplettlösungen kann nur gewarnt werden.

[2]

MünchKomm AktG/Spindler § 76 Rn. 16; Hüffer § 76 Rn. 11 ff.; Reichert/Ott ZIP 2009, 2173 f.; Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil Band II, 2003, § 32 Rn. 134 ff.; vgl. auch BGH ZIP 2009, 1867, 1869.

[3]

Vgl. zur Begrifflichkeit Wolf DStR 2006, 2000; Bantleon/Thomann/Bühner DStR 2007, 1983.

[4]

Vgl. auch Rodewald/Unger BB 2007, 1630.

[5]

Vgl. etwa Münchener Vertragshandbuch/Rieder Band 4, 8. Aufl. 2017, Form X.2.

[6]

Vgl. etwa Münchener Vertragshandbuch/Rieder Band 4, 8. Aufl. 2017, Form X.3.

[7]

In Deutschland sind mehrere Gesetzesentwürfe, die eine Neufassung und Ergänzung des § 612a BGB zum Ziel hatten gescheitert. Zuletzt BT-Drucks. 18/3039. Nach allen Gesetzesentwürfen sollte im Wesentlichen die bisherige Rspr. des BAG in gesetzliche Regelungen überführt werden (vgl. hierzu auch Sasse NZA 2008, 990). Demnach sollte sich ein Arbeitnehmer, der konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Pflichtverletzung im Betrieb hat, an eine zuständige Stelle zur innerbetrieblichen Klärung und Abhilfe wenden dürfen. Eine Anzeige bei einer außerbetrieblichen Stelle sollte grundsätzlich erst nach Nichtabhilfe des Arbeitgebers erfolgen, es sei denn ein vorheriges Abhilfeverlangen wäre dem Arbeitnehmer unzumutbar, z.B. bei Vorliegen einer Gesundheitsgefahr („Gammelfleischfälle“) oder Straftat.

[8]

Sec. 301 SOX; vgl. Berndt/Hoppler BB 2005, 2624.

[9]

Vgl. Wisskirchen/Körber/Bissels BB 2006, 1567; Berndt/Hoppler BB 2005, 2628.

[10]

Von Zimmermann WM 2007, 1060; Wisskirchen/Körber/Bissels BB 2006, 1567.

[11]

Hinsichtlich Arbeitnehmern: Großkommentar AktG/Hopt § 93 Rn. 199; Kölner Komm. AktG/Mertens § 93 Rn. 51; für die GmbH: Hachenburg/Mertens § 43 Rn. 26; Ebenroth/Lange GmbHR 1992, 69, 72; hinsichtlich Vorstandsmitgliedern: BGHZ 135, 252 – ARAG/Garmenbeck; Hüffer § 111 Rn. 7 ff.; Henze NJW 1998, 3311 f.; zur Zuständigkeit des Aufsichtsrats auch für ehemalige Vorstandsmitglieder s. BGHZ 157, 153 f.; 130, 111 ff.; BGH AG 1991, 269; NJW 1997, 2324; NJW 1999, 3263; NZG 2004, 327.

2. Kapitel Grundlagen für Compliance › A. Deutschland › III. Ausblick

III. Ausblick

70

Die vorstehenden Ausführungen haben gezeigt, dass Compliance im Grundsatz nichts Neues ist, dass die Pflicht zur Compliance sich bereits aus allgemeinen gesellschafts- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Grundsätzen ergibt und dass mittlerweile ein Kanon von Grundsätzen ordnungsgemäßer Compliance existiert, an denen sich jedes Unternehmen orientieren kann, das seine Compliance-Situation bewerten und ggf. verbessern möchte.

71

Der Trend zur Internationalisierung und zur internationalen Harmonisierung schreitet im Bereich Compliance unaufhaltsam voran. International tätige Unternehmen orientieren sich immer weniger an den Details einschlägiger nationaler Rechtsordnungen. Sie sind vielmehr darauf angewiesen, international möglichst einheitliche Standards durchzusetzen und zu praktizieren. Diese Standards müssen selbstverständlich alle anwendbaren lokalen Rechtsvorschriften i.S.v. Mindeststandards mitberücksichtigen und einhalten. Sie gehen aber oft weit über das hinaus, was nach nationalem Recht erforderlich wäre. Die Ausnutzung nationaler und lokaler Compliance-Spielräume muss daher oftmals zugunsten einer international einheitlichen Vorgehensweise des Unternehmens geopfert werden. Die sich dabei entwickelnden internationalen „Best Practice“-Standards wirken wiederum teilweise auf das nationale Recht als sich verfestigende Verkehrssitte zurück, die ihrerseits das Geschäftsleiter-Ermessen in Compliance-Organisationsfragen zunehmend einschränkt.

2. Kapitel Grundlagen für Compliance › B. Österreich

B. Österreich

2. Kapitel Grundlagen für Compliance › B. Österreich › I. Einführung

I. Einführung

72

„Compliance“ stammt von der englischen Wortfolge „to comply with“ ab und bedeutet in diesem Zusammenhang das Handeln in Übereinstimmung mit bestimmten Regeln. Der Begriff Compliance wird im österreichischen Wirtschaftsrecht in den letzten Jahren sehr häufig verwendet. Es gibt kaum ein Unternehmen oder eine Organisation, die sich noch nicht mit dem Thema Compliance auseinandergesetzt hat. Neben unzähliger Literatur werden auch vermehrt Seminare, Arbeitskreise und Fortbildungs- bzw. Ausbildungsveranstaltungen angeboten.

73

Hat man in Österreich noch vor einigen Jahren bei dem Begriff Compliance primär an die Emittenten-Compliance oder die Compliance im Wertpapierbereich gedacht, so hat in den letzten Jahren ein umfassendes Compliance-Verständnis Einzug in die Wirtschaftswelt gehalten. Insb. die immer strengeren Bestimmungen des Korruptionsstrafrechts – zuletzt geändert mit dem Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 – der letzten Jahre zeigen, dass das Risiko einer Gesetzesverletzung und der damit verbundenen weitreichenden Folgen nur mit entsprechenden organisatorischen Maßnahmen reduziert werden kann. Das gleiche gilt für die wettbewerbsrechtliche Compliance, die helfen soll, folgenschwere Verstöße zu vermeiden und bei deren internen oder externen Entdeckung, richtig zu reagieren.

74

Dennoch gibt es in Österreich für Compliance nach wie vor weder eine gesetzliche Begriffsbestimmung, noch eine allgemeine einheitliche Definition.[1] In der Literatur wird Compliance zumeist als umfassende Aufgabe definiert, die nicht nur das rechtmäßige Verhalten im Unternehmen, seiner Organe und Mitarbeiter umfasst, sondern darüber hinaus die Gesamtheit aller Maßnahmen in Unternehmen, um rechtmäßiges Verhalten der Organmitglieder, ihnen nahestehender Personen sowie der Mitarbeiter im Hinblick auf alle gesetzlichen Ge- und Verbote zu gewährleisten.[2]

75

Die Einführung einer Compliance in Unternehmen erfolgt üblicherweise in verschiedenen Phasen, beginnend mit einer Analysephase, die von der Umsetzungs- und Konsolidierungsphase gefolgt wird. Durch eine den Bedürfnissen des Unternehmens angepasste Compliance-Organisation werden Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten („Compliance-Officer“) festgelegt. Die erforderlichen unternehmensinternen Regelungen, welche die gesetzlichen Bestimmungen ergänzen bzw. wiederholen, werden dann in Verhaltens- bzw. Compliance-Richtlinien und Kodices definiert.

Anmerkungen

[1]

Napokoj Risikominimierung durch Corporate Compliance, 2010, Rn. 1 ff.

[2]

Schneider ZIP 2003, 645 ff.

2. Kapitel Grundlagen für Compliance › B. Österreich › II. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Compliance

II. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Compliance

76

Jene Arbeitsgruppe, welche mit der Neufassung des „Standard Compliance Code“ der österreichischen Kreditwirtschaft (SCC)[1] beauftragt wurde, hat anlässlich der Neufassung des SCC 2008 die Grundsätze ordnungsgemäßer Compliance (GoC) erarbeitet. Diese sollen der Kreditwirtschaft bei dem Thema Compliance eine Hilfestellung geben, wie eine ordnungsgemäße Compliance aussehen und funktionieren sollte. Da diese Grundsätze sehr weit gefasst sind, können sie auch anderen Branchen als Vorbild dienen.[2] In der Folge werden jene GoC, welche branchenübergreifend von Bedeutung sein könnten, dargestellt:

77

Compliance i.S.d. GoC bedeutet das Handeln in Übereinstimmung mit geltenden Gesetzen, regulatorischen Vorschriften und über- und innerbetrieblichen Regelwerken.

1. Zwecksetzungen von Compliance

1.1 Schutzzweck

78

Die Aufklärung der Mitarbeiter über entsprechende Regelungen sowie entsprechende Überwachungsmaßnahmen dienen der Vorbeugung gegen bewusste und unbewusste Verstöße gegen diese Regelungen. Dies schützt sowohl das Unternehmen als auch Mitarbeiter vor Schaden. Zur Schutzfunktion zählt auch die Erkennung und Bewältigung von Interessenkonflikten.

1.2 Beratungs- und Informationszweck

79

Die Compliance-Funktion ist nicht nur schulend und aufklärend tätig, sie ist auch Anlaufstelle für die operativen Abteilungen, wenn es gilt, Zweifelsfragen zu klären. Das Bewusstsein der Mitarbeiter für mögliche Risiken muss geschärft werden, und sie müssen wissen, wann die Compliance-Funktion einzuschalten ist.

1.3 Überwachungszweck

80

Die Einhaltung aller compliance-relevanten Pflichten, die sich aus Gesetzen, regulatorischen Vorschriften oder über- und innerbetrieblichen Regelwerken ergeben, muss überwacht werden. Daher hat Compliance entsprechende Monitoringsysteme zu implementieren und deren Effizienz zu überprüfen.

1.4 Marketing-Zweck

81

Eine effiziente Compliance-Funktion vermeidet Regelverstöße und daraus resultierende operationelle Risiken, insbesondere Reputationsrisiken. Damit dient Compliance auch der Erhaltung und Stärkung des Vertrauens in das Unternehmen.

2. Zielsetzung

82

Compliance ist ein Organisationskonzept, dessen Ziel es ist, ein von Fairness, Solidarität und Vertrauen getragenes Verhältnis der Informationssymmetrie zwischen den Kunden, dem Unternehmen und den Mitarbeitern zu erreichen, Interessenkonflikte zu bewältigen und die Einhaltung geltender Gesetze und sonstiger (z.B. interner) Regelungen sicherzustellen. Aufgabe einer Compliance-Organisation ist es einerseits, das ordnungsgemäße Verhalten der Mitarbeiter zu überwachen, allfällige Regelverstöße festzustellen und Abhilfe zu schaffen. Sie hat auch dafür Sorge zu tragen, dass interne Richtlinien, Verfahren und Organisationsvorschriften entwickelt werden, die dazu beitragen, dass Unternehmen sowie deren Organe und Mitarbeiter sich regelgerecht verhalten. Andererseits dient die Compliance-Organisation auch der Schulung der Mitarbeiter sowie der Beratung in Zweifelsfällen.

3. Managementverantwortung

83

Es ist die Pflicht des Gesamtvorstandes/der Geschäftsleitung, für die Einrichtung einer derartigen unabhängigen Compliance-Organisation zu sorgen. Er hat darauf zu achten, dass die Compliance-Organisation unabhängig und weisungsfrei agieren kann, und die Befolgung von compliancerelevanten Anordnungen zu unterstützen. Der Compliance Officer ist ausschließlich dem Gesamtvorstand unterstellt.

4. Unabhängigkeit

84

Der Compliance Officer und das Compliance-Office sind im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung unabhängig und weisungsfrei. Der Compliance Officer leitet die Compliance-Organisation und führt seine Tätigkeit im besten Interesse und zur Wahrung der Integrität des Kreditunternehmens und des Marktes durch.

85

Zur Absicherung seiner Person und zur Wahrung seiner Unabhängigkeit sowie zur Aufrechterhaltung der nötigen Kontinuität und Erfahrung, ist er für einen Mindestzeitraum von zwei Jahren schriftlich vom Gesamtvorstand zu bestellen. Er gilt automatisch um eine weitere Funktionsperiode bestellt, wenn ihm nicht mindestens drei Monate vor Ablauf seiner Funktionsperiode schriftlich vom Gesamtvorstand Gegenteiliges mitgeteilt wird. Eine Versetzung oder Absetzung von dieser Position ist nur für den Fall einer strafrechtlichen Verurteilung oder infolge eines entsprechenden disziplinarrechtlichen Erkenntnisses möglich (in Instituten ohne Disziplinarkommission muss der Gesamtvorstand bzw. die Geschäftsleitung die Absetzung des Compliance Officer einstimmig beschließen). Nichtverlängerung, Versetzung oder Absetzung sind unverzüglich der Finanzmarktaufsicht zu melden.

5. Stellung im Unternehmen

86

Der Compliance-Officer und die Compliance-Abteilung unterstehen unmittelbar dem Gesamtvorstand, eine disziplinarische Unterstellung unter den Vorstandsvorsitzenden wird empfohlen. Dazu kann auch ein Jour fixe mit dem Gesamtvorstand regelmäßig stattfinden. Der Jahresbericht und falls erforderlich Zwischenberichte sind jedenfalls an den Gesamtvorstand zu richten; ein Unternehmen kann zusätzlich vorsehen, dass die genannten Berichte neben dem Gesamtvorstand auch direkt an den Aufsichtsrat übermittelt werden. Er hat die Entscheidungsbefugnis in Fragen der Anwendbarkeit und Auslegung compliance-relevanter Normen und kann in diesem Zusammenhang auf das Fachwissen der Rechtsabteilung, anderer Fachabteilungen oder externer Experten zurückgreifen.

87

Compliance Officer und die Mitarbeiter des Compliance Office haben jederzeit ein uneingeschränktes Einsichts-, Zugangs- und Auskunftsrecht hinsichtlich aller einschlägigen Unterlagen, Bücher, Aufzeichnungen, Personaldaten sowie vorliegender Tonbandaufzeichnungen. Kein Mitarbeiter darf die Herausgabe von Unterlagen oder die Erteilung von compliance-relevanten Auskünften verweigern. Eine Zuwiderhandlung stellt ein schweres disziplinarrechtliches Vergehen dar, das von der Compliance-Organisation zu dokumentieren und von den Personalverantwortlichen entsprechend zu ahnden ist.

88

Die Tätigkeit der Compliance ist von denen der Internen Revision und des Risikomanagements zu unterscheiden, eine weitgehende Zusammenarbeit mit beiden ist jedoch erwünscht.

6. Ausstattung/Ressourcen

89

Eine effiziente, mit den notwendigen Ressourcen ausgestattete unabhängige Compliance stellt als gesetzlich vorgeschriebenes internes Kontrollsystem ein wertvolles Asset und einen Wettbewerbsfaktor der Unternehmen dar. Compliance muss fest im Bewusstsein der Mitarbeiter verankert und nicht zuletzt auch zum Schutz der Mitarbeiter Teil der Unternehmenskultur sein. Daher hat jedes Unternehmen für die Einrichtung einer Compliance-Funktion Sorge zu tragen. Ausmaß und Umfang einer allfälligen Compliance-Organisation richtet sich nach der Größe des Unternehmens oder nach der Anzahl und personellen Besetzung der betroffenen Abteilungen, der Aufgaben, dem Ausmaß, der Art und dem Umfang sowie der Komplexität der Leistungen und Geschäfte.

90

Das Compliance-Office und die Compliance-Organisation müssen mit der nötigen Autorität, den nötigen personellen, technischen und finanziellen Mitteln, dem nötigen Fachwissen und der nötigen Erfahrung ausgestattet sein. Die Entlohnung der Mitarbeiter der Compliance-Organisation hat unabhängig von der finanziellen Performance einzelner compliance-relevanter Geschäftszweige des Unternehmens zu sein.

7. Aufgabenbereiche

7.1 Entwicklung, Formulierung und Evaluierung interner Richtlinien und Verfahren

91

Jedes Unternehmen hat für die Einhaltung und Umsetzung aller compliance-relevanten Bestimmungen und gesetzlichen Regelungen zu sorgen. Deshalb hat der Compliance Officer dafür Sorge zu tragen, dass seitens der Compliance-Organisation unter Rückgriff auf Ressourcen entsprechender Fachabteilungen des Unternehmens interne Grundsätze, Richtlinien und Verfahren entwickelt und formuliert werden; diese sind dann mittels Vorstandsbeschlusses verbindlich zu implementieren sowie den Mitarbeitern zu kommunizieren.

92

Der Compliance Officer erstattet dem Gesamtvorstand Vorschläge für eine adäquate, der Größe des Instituts, der Art, der Komplexität und dem Umfang der Geschäfte angemessene interne Compliance-Organisation, sowie – als wichtiges Element davon – für die Schaffung von Vertraulichkeitsbereichen in bestehenden oder zu schaffenden organisatorischen Einheiten des Unternehmens. Er nimmt Anpassungen an organisatorische Veränderungen durch notwendige neue Definition der Vertraulichkeitsbereiche vor und kontrolliert die Gestaltung aller organisatorischen Abläufe des Kreditunternehmens zur Hintanhaltung von Interessenkonflikten. Dem Compliance Officer fällt aber auch die Pflicht zu, Defizite in den internen Grundsätzen, Richtlinien und Verfahren sowie bei deren Umsetzung aufzuzeigen.

93

Zu den Aufgaben zählen daher insbesondere die Erstellung, Implementierung und Überwachung von internen Compliance-Richtlinien, Insiderverzeichnissen (für börsenotierte Unternehmen) und Mitarbeitererklärungen.

7.2 Laufende Überwachung aller einschlägigen Vorschriften (inklusive Schulung/Beratung)

94

Der Compliance Officer hat die Einhaltung der Bestimmungen über die Weitergabe von Insiderinformationen sowie über die organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insiderinformationen laufend stichprobenartig zu überprüfen. Dazu kommt noch die Überprüfung der Maßnahmen zur Verhinderung von Marktmanipulation und zur Verhinderung bzw. Offenlegung von Interessenkonflikten inklusive des Beschwerdemanagements. Er berät und unterstützt den Vorstand und die Mitarbeiter des Unternehmens in compliance-relevanten Angelegenheiten. Er überwacht die Einhaltung aller maßgeblichen externen und internen Richtlinien.

95

Das Compliance Office hat die Verantwortung für die Compliance-Schulung und -Ausbildung der Mitarbeiter, insbesondere der Mitarbeiter aus Vertraulichkeitsbereichen sowie der dortigen Compliance-Beauftragten.

Anmerkungen

[1]

S. dazu unter www.fma.gv.at/cms/site/DE/einzel.html?channel=CH0379.

[2]

Lucius ÖBA 2008, 456.

2. Kapitel Grundlagen für Compliance › B. Österreich › III. Allgemeines Gesellschaftsrecht und „Corporate Governance“

III. Allgemeines Gesellschaftsrecht und „Corporate Governance“

1. Einleitung

96

Der Geschäftsführer der GmbH und der Vorstand der AG sind neben der Vertretung der Gesellschaft nach außen auch für die Geschäftsführung im Innenverhältnis zuständig. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft überwacht und kontrolliert die Leitungsorgane. Aufgrund der umfangreichen Aufgaben und Pflichten der Leitungsorgane und des Aufsichtsrates und der damit zusammenhängenden möglichen Haftung der Organe ist es jedenfalls empfehlenswert, eine Compliance-Organisation im Unternehmen zu installieren.

97

Der englische Begriff „Corporate Governance“ bedeutet „Unternehmensführung“ und bezeichnet im Wesentlichen den Ordnungsrahmen für die Leitung und die Überwachung eines Unternehmens.[1] „Corporate Governance“ ist im Verhältnis zu „Compliance“ weiter zu sehen, da alle Regelungen und anerkannten Standards sorgfältiger Unternehmensführung umfasst sind.[2] Compliance ist aber ein wesentlicher Aspekt einer guten „Corporate Governance“, denn eine auf gute Unternehmensführung Wert legende Organisation wird auch eine Compliance-Organisation berücksichtigen müssen.

2. Haftung der Organe

98

Gem. § 84 AktG und § 25 GmbHG haben Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Was diese konkretisierungsbedürftige Generalklausel „ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter“ im Einzelnen bedeutet, wird im Anlassfall nach der Übung des redlichen Verkehrs unter Zugrundelegung der besonderen Verhältnisse der Gesellschaft (z.B. Größe, eingesetztes Vermögen, Art des Gesellschaftsgegenstandes, jeweilige wirtschaftliche Lage, Konkurrenzsituation) zu bestimmen sein. Maßgeblich ist der objektiv-normative (§ 1299 ABGB Sachverständigenhaftung)[3] und letztlich durch die Verkehrsauffassung bestimmte Begriff.[4] Ebenso müssen auch die Aufsichtsratsmitglieder über das erforderliche Wissen und die Erfahrung zur kompetenten Bewältigung der dem Aufsichtsrat übertragenen Aufgaben verfügen (§ 99 AktG verweist diesbezüglich auf § 84 AktG und § 33 GmbHG auf § 25 GmbHG).[5] Mit dem 2. Stabilitätsgesetz[6] hat die Hauptversammlung seit 1.7.2012 bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder auf die fachlichen und persönlichen Qualifikationen der Mitglieder sowie auf eine im Hinblick auf die Struktur und das Geschäftsfeld der Gesellschaft fachlich ausgewogene Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu achten. Weiters sind Aspekte der Diversität des Aufsichtsrats im Hinblick auf die Vertretung beider Geschlechter und die Altersstruktur sowie bei börsenotierten Gesellschaften auch im Hinblick auf die Internationalität der Mitglieder angemessen zu berücksichtigen. Es ist darauf zu achten, dass niemand zum Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, der rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die seine berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt.

99

Mit 1.1.2016 trat eine gesellschaftsrechtlich bedeutsame Neuerung in Kraft, welche die gesetzliche Verankerung der sog. Business Judgement Rule betrifft. Durch die aus dem angloamerikanischen Rechtskreis stammende Regel soll die Haftung von Leitungsorganen, insbesondere von Geschäftsführern einer GmbH und Vorstandsmitgliedern einer AG, auf ein vernünftiges Maß eingeschränkt werden.

100

Das unternehmerische Risiko soll letztlich von der Gesellschaft und damit wirtschaftlich von den Gesellschaftern (Aktionären) getragen werden und nicht von den Leitungsorganen. Deshalb trifft die Geschäftsführer bzw den Vorstand auch keine Erfolgshaftung. Eine Schadenersatzpflicht soll nur dann entstehen, wenn die Grenzen vernünftigen unternehmerischen Handelns deutlich überschritten sind, die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverantwortlicher Weise überspannt worden ist oder das Verhalten des Vorstands aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten muss.

101

Eine gesetzliche Verankerung dieser Business Judgement Rule wurde bis zum letztem Jahr in Österreich nicht als erforderlich angesehen. Auch ohne ausdrückliche Normierung war von Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass eine Haftung von Leitungs- und Überwachungsorganen nur bei einer eklatanten Überschreitung des ihnen eingeräumten Ermessensspielraums in Frage kommt. Voraussetzung war aber immer, dass der Betroffene seine unternehmerische Entscheidung auf Basis ausreichender Information und frei von Interessenskonflikten, dh im Bestreben, dem Wohle der Gesellschaft zu dienen, getroffen hat.

102

Ab 1.1.2016 werden diese Voraussetzungen nunmehr auch ausdrücklich in § 84 Abs 1a AktG und § 25 Abs 1a GmbH festgehalten. Letztere Bestimmung lautet: „Ein Geschäftsführer handelt jedenfalls im Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, wenn er sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Information annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.“

103

Diese gesellschaftsrechtlichen Änderungen sind Teil des Strafrechtsänderungsgesetzes 2015,[7] durch welches auch der Untreuetatbestand gem § 153 StGB neu gestaltet wurde. Nunmehr wird in § 153 Abs 2 StGB festgelegt, dass seine Befugnis (nur) missbraucht, wer in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen. Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht wird diese Bestimmung durch die erwähnten Neuerungen in § 84 AktG und § 25 GmbHG ergänzt. Beachtet ein Leitungsorgan diese Vorgaben, so entsteht keine Haftung gegenüber der Gesellschaft.

104

Generell trifft das Leitungsorgan die Pflicht für ein gesetzmäßiges Verhalten der Gesellschaft nach außen zu sorgen. Eingeschlossen ist dabei auch die Beachtung von ausländischen Rechtsnormen, sofern diese Anwendung finden (insbesondere bei grenzüberschreitender Tätigkeit, Notierung an einer ausländischen Börse oder Verletzung von Immaterialgüterrechten). Im Rahmen der 2010 Revision des Österreichischen „Corporate Governance“-Kodex (CGK) wurde zwecks Anpassung des CGK an das Aktienrechtsänderungsgesetz 2009[8] die Regel 15 des CGK dahingehend ergänzt, dass den Vorstand nunmehr ausdrücklich die Pflicht trifft, geeignete Vorkehrungen zur Sicherstellung der Einhaltung der für das Unternehmen relevanten Gesetze zu treffen.

105

Zu einer sorgfältigen „Geschäftsleitung“ gehört ganz allgemein nicht nur die Leitung, sondern auch ein System der Überwachung einschließlich der Organisation des Unternehmens, seiner geschäftspolitischen Grundsätze und Leitlinien sowie des Systems der internen und externen Kontroll- und Überwachungsmechanismen unter Einbeziehung betriebswirtschaftlicher Erkenntnisse. Die sorgfältige Organisation und Überwachung verhindern grundsätzlich die Haftung der „Geschäftsleiter“ insbesondere beim Einsatz von Mitarbeitern und Hilfspersonal, da mit bloßen – meist pauschalen – Anweisungen an Mitarbeiter zur Einhaltung der Gesetze der Sorgfaltspflicht nicht Genüge getan wird. Die Sorgfaltspflicht gebietet vielmehr die Errichtung eines geeigneten Überwachungssystems.[9]

106

Den Aufsichtsrat trifft wiederum die Pflicht zur Überwachung der Geschäftsführung gem. § 95 AktG und § 30j GmbHG. Die Überwachungsaufgabe wurde vom österreichischen Gesetzgeber im Rahmen der Umsetzung der Abschlussprüfungsrichtlinie[10] mit dem URÄG 2008 insbesondere für börsennotierte Gesellschaften erweitert.

107

Vom österreichischen Gesetzgeber derzeit vorgeschriebene Überwachungssysteme (ausgenommen sondergesetzliche Regelungen) sind:


– das den Anforderungen des Unternehmens entsprechende interne Kontrollsystem (IKS) gem. § 82 AktG und § 22 GmbHG sowie
–

108

Die ErlRV hält diesbezüglich ausdrücklich fest, dass insbesondere die letztgenannten UGB-Bestimmungen zwar eine erhebliche Erweiterung des Lageberichtes darstellen, jedoch mit den Berichts- und Prüfpflichten des „Sarbanes Oxley Act“ nicht vergleichbar sind. Unter dem IKS sind nach ErlRV lediglich „sämtliche aufeinander abgestimmten Methoden und Maßnahmen zu verstehen, die dazu dienen, das Vermögen zu sichern, die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Abrechnungsdaten zu gewährleisten und die Einhaltung der vorgeschriebenen Geschäftspolitik zu unterstützen“.

109

Mit dem Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz[12] (APRÄG) 2016 werden die mit dem Unternehmensrechts-Änderungsgesetz (URÄG) 2008 erst neu eingeführten §§ 92 Abs. 4a AktG und 30g Abs. 4a GmbHG abgeändert bzw inhaltlich erweitert. Gesellschaften iSd § 189a Z 1 lit a und d UBG sowie „fünffach große Gesellschaften“ haben einen Prüfungsausschuss einzurichten. Die neu formulierte Bestimmung des Abs. 4a legt die Voraussetzungen für die Einrichtung und Zusammensetzung eines Prüfungsausschusses fest. Z 4 der Norm definiert in lit a–h einen erweiterten Aufgabenbereich. Demnach gehören zu den Aufgaben eines Prüfungsausschusses auch die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, gegebenenfalls des internen Revisionssystems und des Risikomanagementsystems der Gesellschaft.

3. Geschäftsleiterberichtspflichten

110

Neben dem Jahresabschluss, dem Lagebericht, den Quartals- und Sonderberichten sind die börsennotierten Aktiengesellschaften gem. § 243c UGB (Änderung durch Rechnungslegungsänderungsgesetz[13] 2014) verpflichtet, unabhängig von einer Selbstverpflichtung zum einem bestimmten Corporate Governance Kodex (CGK), einen Corporate Governance-Bericht aufzustellen. In diesem Bericht haben sie insbesondere anzugeben: den in Österreich oder am jeweiligen Börsenplatz allgemein anerkannten CGK, wo dieser öffentlich zugänglich ist, u.U. in welchen Punkten und aus welchen Gründen sie von ihm abweichen bzw. eine Begründung für den Fall, dass sie beschließen, keinem Kodex zu entsprechen. In diesem Zusammenhang sind auch die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie seiner Ausschüsse und die Maßnahmen, die zur Förderung von Frauen im Vorstand, im Aufsichtsrat und in leitenden Stellen gesetzt wurden, anzugeben. Mit der Einführung des Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz[14] 2016 sind zudem große Aktiengesellschaften verpflichtet, eine Beschreibung des Diversitykonzepts, das im Zusammenhang mit der Besetzung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft in Bezug auf Aspekte wie Alter, Geschlecht, Bildungs- und Berufshintergrund verfolgt wird, der Ziele dieses Diversitätskonzepts sowie der Art und Weise der Umsetzung dieses Konzepts und der Ergebnisse im Berichtszeitraum, anzugeben. Wird ein derartiges Konzept nicht angegeben, so ist dies zu berichten.

111

Weiters sind seit der Novellierung des CGK 2012 aufgrund des 2. Stabilitätsgesetzes und der damit verbundenen Änderung einiger Bestimmungen des Aktiengesetzes und des Unternehmensgesetzbuches im Corporate Governance-Bericht gem. § 243c Abs 2 Z1 UGB die Gesamtbezüge der einzelnen Vorstandsmitglieder (§ 239 Abs 1 Z 4 lit. a UGB) und die Grundsätze der Vergütungspolitik anzugeben. Seit dem 3.7.2016 ist die Marktmissbrauchsverordnung[15] in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar. Sie enthält wichtige, früher im BörseG geregelte Bestimmungen, wie etwa das Führen von Insiderlisten und die Meldepflicht von Eigengeschäften (directors' dealings). Die wesentlichen Vorgaben in Zusammenhang mit directors' dealings enthält Art. 19 der Marktmissbrauchsverordnung. Die Bestimmung des Art. 19 der Marktmissbrauchsverordnung enthält die Pflicht zur Meldung von Eigenschaften, zur Belehrungs- und Aufbewahrungspflicht, sowie zu Handelsverboten. Meldepflichtig sind Personen, die bei Emittenten von Finanzinstrumenten Führungsaufgaben übernehmen, sowie mit Führungskräften in enger Beziehung stehende Personen. In enger Beziehung zu einer Führungsperson stehen etwa Ehepartner und Partner, die nach nationalem Recht Ehepartnern gleichgestellt sind (Art. 3 Abs. 1 Z 26 lit. a der Marktmissbrauchsverordnung).Meldepflichtig sind zunächst alle entgeltlichen und unentgeltlichen Eigengeschäfte mit Anteilen oder Schuldtiteln des betroffenen Emittenten oder damit verbundenen Derivaten oder anderen damit verbundenen Finanzinstrumenten (Art. 19 Abs. 1 lit. a der Marktmissbrauchsverordnung). Director Dealings sind für alle Geschäfte in einem Kalenderjahr bis 5 000 EUR nicht meldepflichtig.

4. Österreichischer Corporate Governance Kodex

112

In Ergänzung zu den gesetzlichen Bestimmungen wurde mit dem Corporate Governance Kodex (CGK) den österreichischen Aktiengesellschaften ein Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung des Unternehmens zur Verfügung gestellt. Dieser enthält die international üblichen Standards für gute Unternehmensführung, aber auch die in diesem Zusammenhang bedeutsamen Regelungen des österreichischen Aktienrechts. Seit seiner Schaffung wurde der CGK mehrmals novelliert. Die letzte Novelle stammt aus 2015. Hauptinhalte der Kodexrevision 2015 waren die Umsetzung der Empfehlung der EU-Kommission vom 9.4.2014 zur Qualität der Berichterstattung über die Unternehmensführung („Comply or Explain“) und die Berücksichtigung der neuen AFRAC-Stellungnahme zur Aufstellung und Prüfung eines Corporate Governance-Berichts gem. § 243b UGB.

113

Der CGK ist gesetzlich nicht verpflichtend anwendbar. Geltung erlangt er durch freiwillige Selbstverpflichtung der Unternehmen zu den „Corporate Governance“-Grundsätzen. Zu beachten ist allerdings § 243c UGB, wonach eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt i.S.d. § 1 Abs. 2 BörseG zugelassen sind oder die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien auf einem solchen Markt emittiert und deren Aktien mit Wissen der Gesellschaft über ein multilaterales Handelssystem i.S.d. § 1 Z 9 WAG 2007 gehandelt werden, hat einen Corporate Governance-Bericht aufzustellen hat, der zumindest die folgenden Angaben enthält:


– die Nennung eines in Österreich oder am jeweiligen Börseplatz allgemein anerkannten Corporate Governance Kodex;
– die Angabe, wo dieser öffentlich zugänglich ist;
– soweit sie von diesem abweicht, eine Erklärung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen diese Abweichung erfolgt;
– wenn sie beschließt, keinem Kodex i.S.d. Z 1 zu entsprechen, eine Begründung hiefür.

114

Alle börsennotierten Gesellschaften sind in dem CGK aufgerufen, sich durch eine öffentliche Erklärung zur Beachtung des CGK zu verpflichten und die Einhaltung der einzelnen Regelungen regelmäßig und freiwillig durch eine externe Institution evaluieren zu lassen und darüber öffentlich zu berichten. Auch wenn sich der CGK vorrangig an österreichische börsennotierte Aktiengesellschaften richtet, so wird in dem CGK empfohlen, dass sich auch nichtbörsennotierte Aktiengesellschaften daran orientieren, soweit die Regeln auf diese anwendbar sind.

115

Der CGK enthält außer wichtigen gesetzlichen Vorgaben international übliche Vorschriften, deren Nichteinhaltung erklärt und begründet werden muss. Darüber hinaus enthält er Regeln, die über diese Anforderungen hinausgehen und freiwillig angewendet werden sollten. In diesem Sinn umfasst der CGK folgende Regelkategorien:


– Legal Requirement (L): Regel beruht auf zwingenden Rechtsvorschriften,
– Comply or Explain (C): Regel soll eingehalten werden; eine Abweichung muss erklärt und begründet werden, um ein kodexkonformes Verhalten zu erreichen,
– Recommendation (R): Regel mit Empfehlungscharakter; Nichteinhaltung ist weder offenzulegen noch zu begründen.

116

Der CGK sieht eine freiwillige und regelmäßige Prüfung und öffentliche Berichterstattung über die Einhaltung des Regelwerkes vor. Dennoch enthält dieses keine Sanktionen für den Fall, dass die Regelungen nicht eingehalten werden. Vielmehr soll der Kapitalmarkt die Einhaltung des Kodex durch höhere Börsenkurse belohnen und Unternehmen, die sich dem Kodex nicht unterwerfen oder sich nicht daran halten, bestrafen oder haftbar machen.

5. Gesellschaftsrechtliche Compliance

117

Eine Compliance-Organisation sollte auch sicherstellen, dass eine persönliche Haftung bzw. Strafbarkeit ihrer Organe vermieden wird. Neben den allgemeinen Ausführungen zuvor betreffend die Haftung der Organe ist dabei an folgende gesetzlich geregelte Haftungs- und Straftatbestände zu denken, wobei die Aufzählung nur beispielhaft erfolgt:


– Gem. § 22 Abs. 1 GmbH hat der Geschäftsführer einer GmbH und gem. § 82 AktG hat der Vorstand einer AG sicherzustellen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, welche den Anforderungen des Unternehmens entsprechen. Weiters haben sie sicher zu stellen, dass der Jahresabschluss rechtzeitig aufgestellt wird. Werden falsche Angaben gemacht oder erhebliche Umstände verschwiegen, so kann dies gem. §163a StGB (Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände) mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren sanktioniert werden.
– Der Geschäftsführer einer GmbH ist gesetzlich zu einer Vielzahl von Anmeldungen zum Firmenbuch verpflichtet (z.B. Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, Übergang eines Geschäftsanteils, Änderung des Gesellschaftsvertrages). Kommt der Geschäftsführer diesen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nach, so kann das Firmenbuchgericht Zwangsstrafen gem. § 24 FBG verhängen. Parallel dazu haftet der Geschäftsführer für Schäden, die durch die Fehlerhaftigkeit oder die Unterlassung von Anmeldungen entstehen. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so haften diese solidarisch. Die Haftung besteht nicht nur gegenüber der Gesellschaft, sondern auch gegenüber Gesellschaftern und Gläubigern (§ 26 GmbHG). Auch bei der AG treffen den Vorstand Verpflichtungen zur Durchführung von Firmenbuchanmeldungen (§ 73 AktG).
– § 14 Abs. 5 UGB sieht Strafen für die vertretungsbefugten Organe eines Unternehmens vor, wenn sie gewisse Mindestinformationen auf den Geschäftspapieren nicht ersichtlich machen.
–
– Gem. § 82 Abs. 1 GmbHG und gem. § 52 Abs. 1 AktG darf ein Unternehmen an ihre Gesellschafter nichts außer dem ordnungsgemäß festgestellten und zur Verteilung beschlossenen Bilanzgewinn leisten („Verbot der Einlagenrückgewähr“). Ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr führt zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts; Aktionäre und Gesellschafter sind zum Rückersatz des Geleisteten verpflichtet (§ 56 Abs. 1 AktG, § 83 Abs. 1 GmbHG). Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft gem. § 25 GmbH für den dieser dadurch verursachten Schaden. Das gleiche gilt bei der AG gem. § 84 AktG.

Anmerkungen

[1]

Hauschka § 1 Rn. 1.

[2]

Wecker/van Laak/Wecker/Galla S. 56.

[3]

OGH SZ 2002, 26.

[4]

Jabornegg/Strasser AktG, 3. Aufl. 2008, §§ 77–84 Rn. 95.

[5]

OGH SZ 2002/26.

[6]

BGBl I Nr. 35/2012.

[7]

BGBl I 2015/112.

[8]

Diese Anpassung darf auf allgemeinen Prinzipien des AktG beruhen: Hasenauer/Pracht Revision des Österreichischen Corporate Governance Kodex, Aufsichtsrat aktuell 1/2010.

[9]

Urlesberger/Haid eEcolex 2007, 363.

[10]

Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 17.5.2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, ABlEU Nr. L 157/87 v. 6.9.2006.

[11]

Gilt für Geschäftsjahre nach dem 31.12.2008.

[12]

BGBl I Nr. 43/2016.

[13]

BGBl I Nr. 22/2015.

[14]

BGBl I Nr. 20/2017.

[15]

VO Nr. 596/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.4.2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG.

[16]

Kalss/Nowotny/Schauer/Kalss Österreichisches Gesellschaftsrecht, 2008, Rn. 3/521.

[17]

Kalss/Kunz/Jordis Handbuch für den Aufsichtsrat, 2011, Rn. 19/9.

2. Kapitel Grundlagen für Compliance › B. Österreich › IV. Unternehmensstrafrecht

IV. Unternehmensstrafrecht

118

Mit 1.1.2006 ist in Österreich erstmals ein Unternehmensstrafrecht in Kraft getreten. Bis zu diesem Zeitpunkt konnten nur natürliche Personen für ihr Verhalten mit einer Freiheits- oder einer Geldstrafe bestraft werden. Nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz[1] (VbVG) werden neben den natürlichen Personen zusätzlich auch Unternehmen strafrechtlich verantwortlich gemacht, wobei die strafrechtliche Verantwortung der gesetzwidrig agierenden oder nicht agierenden Personen wie bisher bestehen bleibt.

119

Das VbVG verwendet nicht den Begriff „Unternehmen“ sondern „Verband“. Darunter sind AG, GmbH, OG, KG, Vereine, Genossenschaften, Fonds und Stiftungen zu verstehen sowie Bund, Länder, Gemeinden und sonstige Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit sie privatwirtschaftlich tätig sind. Diese Verbände haften für Straftaten, die gerichtlich strafbar sind. Keine Bestrafung erfolgt bei bloßen Verwaltungsübertretungen.

1. Zurechnung von Entscheidungsträgern und Mitarbeitern zu den Verbänden

120

Es gibt zwei Personengruppen, deren Verhalten einem Verband zugerechnet werden kann:


– Entscheidungsträger: das sind Personen in Führungspositionen,
– Mitarbeiter: das sind den Entscheidungsträgern unterstellte Personen. Deren strafbares Verhalten wird dem Verband allerdings nur bei mangelnder Überwachung und Kontrolle durch Entscheidungsträger zugerechnet.

Wenn diese Personen eine Straftat begehen, werden sie neben dem Verband (Unternehmen) bestraft.

2. Die Zurechnungskriterien

121

Nicht jede strafbare Handlung von Entscheidungsträgern und Mitarbeitern ist einem Verband zurechenbar. Ein Verband kann nur unter folgenden Voraussetzungen für eine Straftat (Handlung oder Unterlassung) verantwortlich gemacht werden:


– die Tat wurde zu Gunsten des Verbandes begangen (z.B. Bestechung) oder
– durch die Tat wurden Pflichten verletzt, die den Verband treffen (z.B. mangelhafte Absicherung einer Baugrube, Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften, Verstoß gegen umweltrechtliche, lebensmittelrechtliche Vorschriften etc)

122

Für Straftaten eines Entscheidungsträgers ist der Verband bereits dann verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.

123

Im Unterschied dazu ist der Verband für Straftaten von Mitarbeitern lediglich dann verantwortlich, wenn


– der betreffende Mitarbeiter rechtswidrig das gesetzliche Tatbild verwirklicht
– der betreffende Mitarbeiter vorsätzlich gehandelt hat bzw. bei Fahrlässigkeitsdelikten der betreffende Mitarbeiter die nach den Umständen gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat und die Begehung der Tat dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde, dass Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, insbesondere indem sie wesentliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen haben.

124

Taten, die nicht im Zusammenhang mit dem Verband oder dessen Tätigkeiten stehen, werden nicht nach dem VbVG zugerechnet. Darunter fallen Taten, die von Betriebsangehörigen anlässlich der durch ihre Tätigkeit geschaffenen Gelegenheit begangen werden, z.B. ein Handwerker stiehlt Wertgegenstände des Wohnungsinhabers, bei welchem er Arbeiten zu verrichten hat. Ausgeschlossen ist auch die Zurechnung von Straftaten, die anlässlich einer Tätigkeit für den Verband durch die Verletzung einer für jedermann geltenden Pflicht begangen werden, z.B. der Lenker eines Transportunternehmens fährt bei Rot über die Kreuzung und verursacht einen Unfall mit Personenschaden. Taten, die sich unmittelbar gegen die Interessen des Verbandes richten, werden diesem nicht angelastet (§ 3 VbVG).

3. Maßnahmen zur Verhinderung von Bestrafungen des Verbandes („Strafrechtliches Risikomanagement“)

125

Zur Minimierung des Risikos einer Bestrafung sollten Unternehmen ein strafrechtliches Risikomanagement einführen, welches etwa wie folgt aussehen könnte:

3.1 Gefahrenanalyse:

126


– Was sind die strafgefährdeten Bereiche oder risikogeneigten Tätigkeiten in dem Unternehmen?
– Was sind die konkreten Verbandspflichten des Unternehmens?
– Welche verwaltungsrechtlichen Vorschriften sind anzuwenden?
– Werden alle Bescheide und Auflagen eingehalten?
– Ist eine ausreichende Organisationsstruktur vorhanden? Gibt es klare Zuständigkeiten, adäquate Kontrollmechanismen und eine klare Ablauforganisation?

3.2 Möglichkeiten der Risikoverminderung:

127


– Abschluss von Versicherungen,
– Ausgliederung von stark risikogeneigten Tätigkeiten,
– Bestellung von verantwortlichen Beauftragten i.S.d. § 9 VStG,
– Dokumentation von Entscheidungsprozessen,
– Klare Vorgaben in Compliance-Programmen.

3.3 Strategie für den Ernstfall:

128


– Festlegung eines Krisenmanagers,
– Festlegung von Experten, die im Ernstfall sofort beigezogen werden können,
– Festlegung einer Strategie, den Umgang mit Medien betreffend,
– Vorbereitung von klaren Verhaltensanweisungen an Mitarbeiter.

4. Strafrahmen

129

Anstelle von Freiheitsstrafen werden nach dem VbVG Geldbußen verhängt. Die Geldbußen werden in Tagessätzen bemessen. Der Strafrahmen bewegt sich zwischen einem und 180 Tagessätzen. Je schwerer die Übertretung wiegt, umso mehr Tagessätze werden verhängt. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ist nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Verbandes zu bemessen. Als Rechengröße zur Berechnung der Höhe des Tagessatzes wird grundsätzlich ein 360tel des Jahresertrages herangezogen, wobei der einzelne Tagessatz mindestens 50 EUR und höchstens 10 000 EUR beträgt. Für Vorsatzdelikte besteht eine Höchstgrenze i.H.v. 1,8 Mio. EUR, für Fahrlässigkeitsdelikte i.H.v. 1 Mio. EUR.

130

Ziel ist es, dem Verband allfällige Überschüsse zu entziehen, ohne jedoch die wirtschaftliche Betriebsgrundlage zu gefährden. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Kosten des Strafverfahrens bzw. die Kosten etwaiger Sachverständigengutachten noch zur Geldbuße hinzukommen und beträchtlich sein können (§ 4 VbVG).

Anmerkungen

[1]

Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG), BGBl I Nr. 151/2005.

2. Kapitel Grundlagen für Compliance › B. Österreich › V. Verwaltungsstrafgesetze

V. Verwaltungsstrafgesetze

131

Viele Verwaltungsgesetze sehen bei Verletzung der materiellen Bestimmungen als Sanktion eine Verwaltungsstrafe vor. Im Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wird die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragener Erwerbsgesellschaften einer eingehenden Regelung zugeführt.

132

Gem. § 9 Abs. 1 VStG sind grundsätzlich alle zur Vertretung des Unternehmens nach außen berufenen natürlichen Personen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Sind mehrere natürliche Personen zur Außenvertretung eines Unternehmens berufen, so sind diese Personen nebeneinander strafbar. Es spielt keine Rolle, ob den verantwortlichen Personen im Unternehmen verschiedene Aufgaben zugewiesen sind oder nicht.

133

§ 9 Abs. 2 VStG eröffnet den zur Außenvertretung Berufenen jedoch die Möglichkeit, sich ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu entziehen, indem sie entweder aus ihrem Kreis einen verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen bestellen (damit kann die vorhin angesprochene kumulative Bestrafung mehrerer Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder verhindert werden) oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens jeweils andere natürliche Personen, die zwar nicht zur Außenvertretung des Unternehmens berufen sind, die aber bestimmte in § 9 Abs. 4 VStG genannte Voraussetzungen mitbringen müssen, zu verwaltungsstrafrechtlichen Beauftragten zu bestellen.

134

Zu den Voraussetzungen, über die eine natürliche Person verfügen muss, um gem. § 9 Abs. 2 VStG zum verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen bestellt werden zu können, zählen ein Hauptwohnsitz im Inland, die strafrechtliche Verfolgbarkeit, das Bestehen einer entsprechenden Anordnungsbefugnis für den der Verantwortung des Beauftragten unterliegenden und ein klar abzugrenzender Bereich sowie der Nachweis, dass der Verantwortliche seiner Bestellung zugestimmt hat. Dieser Nachweis muss aus der Zeit vor der dem Unternehmen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung stammen. Das bedeutet, dass etwa eine erst nach Tatbegehung datierte Bestellungsurkunde oder eine erst im laufenden Verwaltungsstrafverfahren eingeholte Zeugenaussage als Nachweis für die Bestellung eines verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen nicht verwertbar sind.[1]

Anmerkungen

[1]

Schmied ZUV 2003, 130.

2. Kapitel Grundlagen für Compliance › B. Österreich › VI. Emittenten-Compliance

VI. Emittenten-Compliance

135

Unter dem Begriff „Compliance“ i.S.d. Emittenten-Compliance versteht man jene Maßnahmen, die der Insiderprävention dienen und die die Mechanismen der Ad-hoc-Publizität absichern sollen. Es geht dabei vor allem um die innerbetriebliche Kontrolle des Informationsflusses: Sensible Nachrichten sollen nicht ungefiltert weitergereicht werden können; Interessenskollisionen sollen möglichst vermieden werden.[1]

136

Gem. § 82 Abs. 5 BörseG hat jeder Emittent zur Hintanhaltung von Insidergeschäften


– seine Dienstnehmer und sonst für ihn tätigen Personen über das Verbot des Missbrauchs von Insiderinformationen (§ 48a) zu unterrichten,
– interne Richtlinien für die Informationsweitergabe im Unternehmen zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen und
– geeignete organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insiderinformationen zu treffen.

137

Die maßgeblichen Vorschriften für die Emittenten-Compliance finden sich im Börsegesetz und in der Emittenten-Compliance-Verordnung 2007[2](ECV) sowie in der direkt anwendbaren VO Nr. 596/2014/EU über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung),[3] auf welche in der ECV immer wieder verwiesen wird. Die jüngste Novelle zur ECV ist am 8. 8.2016 in Kraft getreten.[4] Die ECV wurde von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) erlassen und regelt im Wesentlichen die Grundsätze für die Informationsweitergabe im Unternehmen eines Emittenten sowie die organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insider-Informationen. Der Begriff der Insider-Informationen wurde im Zuge der Novelle 2012 durch den Begriff der compliance-relevanten Informationen ergänzt. Die ECV gilt für jene Emittenten, deren Aktien oder aktienähnliche Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt i.S.d. § 1 Abs. 2 BörseG in Österreich zugelassen sind oder für sie ein Zulassungsantrag i.S.d. § 72 BörseG gestellt wurde oder für welche der Emittent einen Antrag auf Einbeziehung in den Handel an einem multilateralen Handelssystem i.S.d. § 1 Z 9 WAG 2007 im Inland gestellt oder sie aufgrund eines solchen Antrags in den Handel einbezogen sind.

138

Eingangs werden in der ECV die Begriffe „Insider-Information“ und compliance-relevante Information definiert: Die Insider-Information ist eine Information, die die Voraussetzungen gem. Art. 7 der VO Nr. 596/2014/EUüber Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) erfüllt. Die compliance-relevante Information ist eine Insider-Information oder eine sonstige Information, die vertraulich oder kurssensibel ist.

1. Grundsätze für die Informationsweitergabe im Unternehmen

1.1 Einrichtung von Vertraulichkeitsbereichen

139

Was ein Vertraulichkeitsbereich ist, ergibt sich aus der Definition in § 3 ECV: Demnach sind Vertraulichkeitsbereiche sowohl ständige als auch vorübergehend (projektbezogen) eingerichtete Unternehmensbereiche, in denen Personen regelmäßig oder anlassbezogen Zugang zu compliance-relevanten Informationen haben. Als ständige Vertraulichkeitsbereiche gelten insbesondere: Aufsichtsrat, Geschäftsleitung, Zentralbetriebsrat, die Gesamtheit der im Unternehmen des Emittenten gewählten Betriebsräte, sofern nicht ein Zentralbetriebsrat besteht, sowie die für Controlling, Finanzen, Rechnungswesen und Kommunikation zuständigen Unternehmensbereiche.

140

Emittenten sind verpflichtet, ständige Vertraulichkeitsbereiche nach den in § 3 Z 3 ECV festgelegten Kriterien zu ermitteln und in der Compliance-Richtlinie festzuhalten. Eine Änderung in der strukturellen Zusammensetzung – etwa die Schaffung eines neuen Vertraulichkeitsbereiches oder die Zusammenlegung zweier Vertraulichkeitsbereiche – ist ebenfalls den Mitgliedern der Geschäftsleitung und den Arbeitnehmern des Emittenten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Für Emittenten, welche ausschließlich eine Holdingfunktion ausüben, bestehen Sonderregeln (§ 4 Abs 2 ECV).

141

Emittenten sind weiters verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Z 3 ECV vorübergehende Vertraulichkeitsbereiche auf geeignete Weise einzurichten sowie den Beginn, das Ende und die Bezeichnung des Vertraulichkeitsbereiches und die darin ausgeübte Tätigkeit schriftlich festzuhalten und dem Compliance-Verantwortlichen zur Kenntnis zu bringen.

142

Vertraulichkeitsbereiche sind von anderen Unternehmensbereichen durch geeignete organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von compliance-relevanten Informationen abzugrenzen. § 4 Abs. 4 ECV zählt demonstrativ einige Beispiele für geeignete organisatorische Maßnahmen zur Hintanhaltung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von compliance-relevanten Informationen auf. Zutrittsbeschränkungen können akustische Sperren oder versperrte Türen sein. Durch personelle Unvereinbarkeitsbestimmungen soll verhindert werden, dass ein Mitarbeiter mehreren Vertraulichkeitsbereichen angehört und dadurch compliance-relevante Informationen mehr oder weniger unkontrolliert von einem Bereich in den anderen gelangen. Als mögliche EDV-Zugriffsbeschränkung sind Passwörter, aber auch automatische Benutzersperren für Computer anzusehen. Ein Emittent hat die jeweils für sein Unternehmen geeigneten Maßnahmen zu ergreifen.

143

Der Emittent hat zudem sicherzustellen, dass Personen aus Vertraulichkeitsbereichen die aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften erwachsenden Pflichten schriftlich anerkennen und schriftlich erklären, sich der Sanktionen bewusst zu sein, die bei einer missbräuchlichen Verwendung oder einer nicht ordnungsgemäßen Verbreitung von compliance-relevanten Informationen verhängt werden. Dieser Verpflichtung kann üblicherweise dadurch nachgekommen werden, dass die Compliance-Richtlinie, in der die ständigen Vertraulichkeitsbereiche aufgezählt sind, nachweislich allen Mitarbeitern aus Vertraulichkeitsbereichen zur Kenntnis gebracht wurde. Für sonst für den Emittenten tätige Personen und Dienstnehmer, die in vorübergehenden (projektbezogenen) Vertraulichkeitsbereichen mitarbeiten, wird regelmäßig eine schriftliche, gegenzuzeichnende Erklärung erforderlich sein.

1.2 Umgang mit compliance-relevanten Informationen

144

Der Emittent hat geeignete Anweisungen zu erteilen, damit innerhalb eines Vertraulichkeitsbereiches compliance-relevante Informationen nur jenen Personen zur Kenntnis gelangen, die mit der Bearbeitung dieser Informationen auf Grund ihrer Tätigkeit befasst sind. Dabei ist die Anzahl der mit compliance-relevanten Informationen befassten Personen möglichst gering zu halten. Auf Grund ihrer Tätigkeit mit Insider-Informationen befasst sind nicht nur Mitarbeiter des Emittenten, sondern z.B. auch Mitglieder des Aufsichtsrates des Emittenten oder sonstige für den Emittenten im Rahmen von Projekten tätige Personen.

145

Auch hat der Emittent geeignete Anweisungen zu erteilen, damit alle im Unternehmen erstmals bekannt gewordenen und als solche erkannten compliance-relevanten Informationen unverzüglich dem Compliance-Verantwortlichen gemeldet werden. Diese Meldung ist ohne schuldhaften Verzug an den Compliance-Verantwortlichen zu erstatten. Damit es aber nicht zu einer Überflutung des Compliance-Verantwortlichen mit Informationen kommt (etwa weil Mitarbeiter in der Beurteilung solcher Informationen unsicher sind), sollte durch den Compliance-Verantwortlichen bereits im Vorfeld eine umfassende Aufklärung und Schulung stattfinden.

146

Schriftstücke und externe Datenträger, insbesondere Disketten und CD-ROM, die compliance-relevante Informationen beinhalten, sind derart aufzubewahren, dass sie jenen Personen nicht zugänglich sind, die mit der Bearbeitung dieser compliance-relevanten Informationen, der Schriftstücke oder der externen Datenträger nicht auf Grund ihrer Tätigkeit befasst sind. Elektronisch gespeicherte Daten einschließlich elektronischer Post, die compliance-relevante Informationen beinhalten, sind derart zu sichern, dass sie jenen Personen nicht zugänglich sind, die mit der Bearbeitung dieser compliance-relevanten Informationen oder Daten nicht auf Grund ihrer Tätigkeit befasst sind.

1.3 Weitergabe von compliance-relevanten Informationen

147

Der Emittent hat sicherzustellen, dass compliance-relevante Informationen auch im internen Geschäftsverkehr gegenüber anderen Unternehmensbereichen streng vertraulich behandelt werden und einen Vertraulichkeitsbereich nur unter den in der ECV vorgesehenen Bedingungen verlassen. Compliance-relevante Informationen dürfen aus einem Vertraulichkeitsbereich in einen anderen Unternehmensbereich nur dann weitergegeben werden, wenn dies zu Unternehmenszwecken erforderlich ist. Eine solche Informationsweitergabe hat sich auf den unbedingt erforderlichen Umfang zu beschränken.

148

Sobald eine compliance-relevante Information aus einem Vertraulichkeitsbereich weitergegeben wurde, ist der Compliance-Verantwortliche unverzüglich zu informieren. Dieser hat den Informationsinhalt, den Namen der meldenden Person, den Zeitpunkt des Erhalts der Meldung und der Weitergabe der Information sowie die Namen jener Personen aufzuzeichnen, die bereits Kenntnis von der compliance-relevanten Information besitzen oder Kenntnis erlangen sollen.

149

Der Emittent hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass compliance-relevante Informationen auch nach dem Verlassen eines Vertraulichkeitsbereiches einer weiteren Geheimhaltung unterliegen, es sei denn, dass Insider-Informationen unter Einhaltung der Pflichten nach Art. 17 Abs. 1 und 8 der VO Nr. 596/2014/EU veröffentlicht werden. Zu diesen Vorkehrungen zählt insbesondere die Pflicht, den Adressaten der Information darauf hinzuweisen, dass es sich um eine compliance-relevante Information handelt.

150

Die Weitergabe von compliance-relevanten Informationen an unternehmensfremde Personen ist nur zulässig,


– wenn dies zu Unternehmenszwecken notwendig ist,
– wenn sich die Weitergabe auf den unbedingt erforderlichen Umfang beschränkt und
– wenn sich die unternehmensfremde Person – sofern sie nicht ohnehin auf Grund von Gesetzen oder Standesregeln zur Verschwiegenheit verpflichtet ist – im Rahmen einer Vereinbarung verpflichtet, compliance-relevante Informationen geheim zu halten und keiner missbräuchlichen Verwendung i.S.d. Art. 8 und 10 der VO Nr. 596/2014/EU zuzuführen („Non-Disclosure Agreement“).

Hinsichtlich der Weitergabe von Insider-Informationen ist jedenfalls Art. 8 und 10 der VO Nr. 596/2014/EU zu beachten.

2. Organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von compliance-relevanten Informationen

2.1 Sperrfristen und Handelsverbote

151

Der Emittent hat angemessene Zeiträume festzulegen, innerhalb derer Personen aus Vertraulichkeitsbereichen keine Orders in Finanzinstrumenten des Emittenten erteilen dürfen (Sperrfristen). Als angemessen i.S.d. Abs. 1 ist jedenfalls ein Zeitraum nach Maßgabe von Art. 19 Abs. 11 der VO Nr. 596/2014/EU anzusehen. Nicht umfasst von dieser Bestimmung sind Mitarbeiter des Emittenten, die keinem Vertraulichkeitsbereich angehören. Das Handelsverbot bezieht sich auf Finanzinstrumente, wie sie in § 3 Z 2 ECV definiert sind.

152

Weitere Sperrfristen kann der Compliance-Verantwortliche in Abstimmung mit der Geschäftsleitung des Emittenten festlegen, wobei diese Sperrfristen das Handelsverbot nach Abs. 1 auch auf einen eingeschränkten Kreis von Personen aus Vertraulichkeitsbereichen oder auf einzelne Vertraulichkeitsbereiche einschränken können. Der Tag des Beginns sowie – sofern eine solche bereits feststeht – die konkrete Dauer einer Sperrfrist sind den betreffenden Personen aus Vertraulichkeitsbereichen in geeigneter Weise und nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

153

Ausnahmen vom Handelsverbot während einer Sperrfrist kann der Compliance-Verantwortliche einzelnen Personen eines Vertraulichkeitsbereiches in besonders begründeten, in persönlichen Umständen der Person gelegenen Fällen gewähren, wenn sichergestellt ist, dass das Geschäft in Finanzinstrumenten des Emittenten nicht den Vorschriften der Art. 19 Abs. 12 der VO Nr. 596/2014/EU und Art. 7, 8 und 9 der Delegierten VO 2016/522/EU[5] zuwiderläuft.

154

Der Compliance-Verantwortliche hat alle Anträge, die sich auf beabsichtigte Geschäfte in Finanzinstrumenten des Emittenten innerhalb von Sperrfristen beziehen, zu dokumentieren, indem er insbesondere den Namen der betreffenden Person, die Bezeichnung des Finanzinstruments sowie die Art, den Umfang und den Grund des beabsichtigten Geschäftes festhält. Darüber hinaus hat er seine Entscheidung sowie die maßgeblichen Gründe hierfür aufzuzeichnen.

2.2 Übermittlung von „Directors‚ Dealings“-Meldungen

155

Der Emittent hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Meldungen gem. Art. 19 der VO Nr. 596/2014/EU durch Personen aus Vertraulichkeitsbereichen auch dem Compliance-Verantwortlichen übermittelt werden und dass der Compliance-Verantwortliche den Inhalt und den Zeitpunkt dieser Meldungen aufzeichnet.

2.3 Insider-Listen

156

Der Emittent hat sicherzustellen, dass der Compliance-Verantwortliche ein Verzeichnis (Insider-Liste) führt, regelmäßig aktualisiert und auf Anfrage der FMA unverzüglich an diese übermittelt.

2.4 Compliance-Richtlinie

157

Gem. § 12 ECV ist jeder Emittent verpflichtet, in seinem Unternehmen eine interne Compliance-Richtlinie zu erlassen und den Mitgliedern des Aufsichtsrats, den Mitgliedern der Geschäftsleitung, den Arbeitnehmern und den sonst für den Emittenten tätigen Personen zur Kenntnis zu bringen.

158

Die Compliance-Richtlinie muss konkret bezeichnen und auflisten:


– die im Unternehmen des Emittenten bestehenden ständigen Vertraulichkeitsbereiche,
– die Pflichten beim Umgang mit compliance-relevanten Informationen im Unternehmen des Emittenten,
– die bei der Weitergabe von compliance-relevanten Informationen zu beachtenden Vorschriften,
– die Länge der Sperrfristen vor der geplanten Veröffentlichung der (vorläufigen) Quartals- und Jahreszahlen sowie die sich daraus ergebenden Handelsverbote,
– die Übermittlung von „Directors' Dealings“-Meldungen,
– einen Hinweis auf das vom Compliance-Verantwortlichen geführte Insider-Liste einschließlich der darin enthaltenen Angaben,
– Befugnisse und Aufgabenbereich des Compliance-Verantwortlichen sowie dessen Stellung im Unternehmen,
– mögliche zivilrechtliche oder dienstrechtliche Konsequenzen im Falle von Verstößen gegen die Compliance-Richtlinie.

2.5 Compliance-Verantwortlicher

159

Die Geschäftsleitung des Emittenten ist für die Umsetzung und Einhaltung der ECV verantwortlich. Sofern es die Größe und die Struktur des Unternehmens erfordern, hat die Geschäftsleitung einen eigenen Compliance-Verantwortlichen zu bestellen, der in dieser Funktion direkt der Geschäftsleitung untersteht, und dessen Tätigkeitsbereich festzulegen. Bei der Beurteilung, ob dies erforderlich ist, ist insbesondere auf die Anzahl der Arbeitnehmer des Emittenten und die Anzahl der Vertraulichkeitsbereiche Bedacht zu nehmen. Ein Compliance-Verantwortlicher kann auch als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher i.S.d. VStG bestellt werden und in der Folge für den sachlich abgegrenzten Bereich der ECV verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sein.

160

Der Compliance-Verantwortliche hat die Einhaltung der Bestimmungen über die Weitergabe von compliance-relevanten Informationen sowie über die organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von compliance-relevanten Informationen stichprobenartig regelmäßig zu überprüfen. Dadurch wird klar gestellt, dass im Rahmen dieser Verordnung von einem Compliance-Verantwortlichen keine lückenlose Überwachungstätigkeit hinsichtlich sämtlicher Personen aus Vertraulichkeitsbereichen und sonst für den Emittenten tätiger Personen gefordert wird. Seine stichprobenartigen Kontrollhandlungen haben jedoch alle Vertraulichkeitsbereiche zu umfassen.

161

In der ECV werden die weiteren Aufgaben des Compliance-Verantwortlichen beispielhaft aufgezählt. Neben der Berichtspflicht an die Geschäftsleitung und der Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes ist auch seine hier festgeschriebene Verpflichtung zur Schulung und Ausbildung der Arbeitnehmer aus Vertraulichkeitsbereichen in Compliance-Angelegenheiten hervorzuheben. Dadurch soll eine Sensibilisierung der Mitarbeiter für diesen – insbesondere auch für die Kapitalmarkthygiene – wichtigen Bereich erreicht werden. Der jährliche Tätigkeitsbericht soll Zeugnis über die Aktivitäten des Compliance-Verantwortlichen ablegen und der Geschäftsleitung, dem Aufsichtsrat und der FMA die wesentlichsten Vorkommnisse im abgelaufenen Jahr zur Kenntnis bringen.

162

Der Compliance-Verantwortliche ist in aller Regel zur Setzung disziplinärer Maßnahmen nicht befugt. Daher ist i.S.d. Abs. 5 eine Verständigung der zur Setzung arbeitsrechtlicher Schritte zuständigen Stelle im Falle von Zuwiderhandeln gegen die Compliance-Vorschriften erforderlich.

Anmerkungen

[1]

Kalss/Oppitz/Zollner Kapitalmarktrecht, 2005, Band I, S. 522.

[2]

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Grundsätze für die Informationsweitergabe im Unternehmen sowie betreffend organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Insiderinformationsmissbrauch für Emittenten (Emittenten-Compliance-Verordnung 2007 – ECV 2007), BGBl II 2012/30.

[3]

VO Nr. 596/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 16.4.2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG.

[4]

BGBl II 214/2016.

[5]

Delegierte VO 2016/522/EU der Kommission v. 17.12.2015 zur Ergänzung der VO Nr. 596/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Ausnahme für bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten, die Indikatoren für Marktmanipulation, die Schwellenwerte für die Offenlegung, die zuständige Behörde, der ein Aufschub zu melden ist, die Erlaubnis zum Handel während eines geschlossenen Zeitraums und die Arten meldepflichtiger Eigengeschäfte von Führungskräften.

2. Kapitel Grundlagen für Compliance › B. Österreich › VII. Wettbewerbsrechtliche Compliance

VII. Wettbewerbsrechtliche Compliance

1. Allgemeines

163

In der österreichischen Rechtsterminologie umfasst das Wettbewerbsrecht einerseits den Regelungskomplex, der Wettbewerbsbeschränkungen und die Ausübung der Marktmacht beschränken soll („Kartellrecht“) und andererseits das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb. Aufgabe des Kartellrechts ist es, den Wettbewerb als Institution zu schützen und die Ausübung wirtschaftlicher Macht zu begrenzen. Dies geschieht durch Vorschriften betreffend


– die Bildung und Hintanhaltung von Kartellen,
– die Aufsicht über marktbeherrschende Unternehmen sowie
– die Kontrolle von Zusammenschlüssen, die das Entstehen marktbeherrschender Unternehmen oder eine Verstärkung der Marktmacht von vornherein verhindern sollen.

Das Kartellrecht ist in Österreich im Kartellgesetz 2005[1] (KartG) sowie dem Wettbewerbsgesetz[2] (WettbG) geregelt.

2. Wettbewerbsbeschränkungen (Kartelle)

2.1 Definition von Kartellen

164

Nach § 1 Abs. 1 KartG sind verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Zusammenschlüsse von Unternehmen, Unternehmervereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (Kartelle). Im Wesentlichen deckt sich diese Bestimmung mit dem ersten Satz von Art. 101 AEUV. § 1 Abs. 2 KartG zählt einige typische Anwendungsfälle mit beschränkendem Charakter auf. Diese Aufzählung entspricht wörtlich dem Katalog in Art. 101 (1).

165

Vergleicht man die drei Formen der Wettbewerbsbeschränkungen, so haben in der Praxis die Vereinbarungen zwischen Unternehmen die mit Abstand größte Bedeutung. Darunter fallen eine Reihe verschiedener wirtschaftlicher Sachverhalte, angefangen von geheimen Preisabsprachen zwischen Wettbewerbern über ökonomisch sinnvolle Unternehmenskooperationen bis hin zu verschiedenen vertikalen Vertriebsvereinbarungen mit Ausschließlichkeitsbindungen. Während für das Vorliegen einer Vereinbarung zumindest eine schlüssige Willensübereinstimmung zwischen Unternehmen erforderlich ist, liegen abgestimmte Verhaltensweisen bereits dann vor, wenn die Koordinierung zwischen Unternehmen bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt. Was die Form der Kontakte zwischen Unternehmen betrifft, so genügt bereits eine einseitige Informationsübermittlung auf Wunsch oder mit Zustimmung des Adressaten, etwa durch Zusendung von Preislisten an Wettbewerber oder durch Präsentation der eigenen Marktstrategie oder Preispolitik in einer Sitzung gegenüber Wettbewerbern. Nach österreichischem Recht ist die Zwischenstaatlichkeit der Wettbewerbsbeschränkung kein Kriterium für die Anwendbarkeit des Gesetzes. Ist die Zwischenstaatlichkeit allerdings gegeben, so ist (auch) Art. 101 Abs. 1 AEUV anwendbar, der – bei einem allfälligen Widerspruch – Anwendungsvorrang vor nationalem Kartellrecht hat.

2.2 Zivilrechtliche Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Kartellverbot

166

Gem. § 1 Abs. 3 KartG sind verbotene Vereinbarungen und Beschlüsse nichtig. Mit dem Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012[3] wurde im KartG eine eigene Schadenersatzregelung für den Fall von Wettbewerbsverstößen eingefügt. Gem. § 37a Abs. 1 wird, wer schuldhaft eine Rechtsverletzung nach § 29 Z 1 KartG begeht, zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Dieser ist unter sinngemäßer Anwendung des § 1333 ABGB zu verzinsen. Nach § 37a Abs. 3 ist das Zivilgericht, bei dem eine Schadenersatzforderung wegen Wettbewerbsverstößen geltend gemacht wird, an eine in einer rechtskräftigen Entscheidung des Kartellgerichts, der Kommission der Europäischen Union oder einer Wettbewerbsbehörde i.S.d. VO (EG) Nr. 1/2003 getroffene Feststellung, dass ein Unternehmen die in der Entscheidung angeführte Rechtsverletzung rechtswidrig und schuldhaft begangen hat, gebunden. Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nach Abs. 1 wird für die Dauer eines auf eine Entscheidung i.S.d. Abs. 3 gerichteten Verfahrens gehemmt. Eine Schadenersatzforderung aufgrund von Wettbewerbsverstößen wurde dadurch im Ergebnis massiv vereinfacht.

3. Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

167

Nach § 5 Abs. 1 KartG ist der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verboten. In § 4 KartG ist festgelegt, in welchen Fällen ein Unternehmer marktbeherrschend ist. Ob ein Unternehmer marktbeherrschend ist, ist jeweils in Bezug auf einen bestimmten relevanten Markt festzustellen. Dieser bedarf sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht der Abgrenzung. Marktbeherrschend ist ein Unternehmen dann, wenn das Unternehmen als einziger Anbieter keinem oder nur einem unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu den anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat. Dabei sind insbesondere die Finanzkraft, die Beziehungen zu anderen Unternehmen, die Zugangsmöglichkeiten zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten sowie die Umstände zu berücksichtigen, die den Marktzutritt für andere Unternehmen beschränken. Der Missbrauchsbegriff des § 5 KartG entspricht im Großen und Ganzen dem Missbrauchsbegriff in Art. 102 AEUV. Das Kriterium der Zwischenstaatlichkeit hat grundsätzlich dieselbe Bedeutung wie im Bereich des Kartellverbots; die nationale Missbrauchsaufsicht kann jedoch strenger sein als die der EU.[4]

4. Zusammenschlüsse

168

Da durch Unternehmenszusammenschlüsse eine marktbeherrschende Stellung entstehen oder verstärkt werden kann, werden Zusammenschlüsse ab einer bestimmten Größe der beteiligten Unternehmen einer besonderen Zusammenschlusskontrolle unterworfen (Marktstrukturkontrolle).

169

Liegt ein Zusammenschluss[5] i.S.d. § 7 KartG vor, so ist er gem. §§ 9 f KartG bei der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) anzumelden, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss bestimmte Umsatzschwellen überschritten haben und auch keine der Ausnahmebestimmungen greift. Die beiden Amtsparteien, die BWB und der Bundeskartellanwalt (BKA), können in der Folge innerhalb von vier Wochen einen Prüfungsantrag an das Kartellgericht stellen, das in diesem Fall binnen weiterer fünf Monate über den Zusammenschluss zu entscheiden hat.

170

Anmeldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen einem Durchführungsverbot. Die rechtswidrige Durchführung eines Zusammenschlusses ist mit Geldbußen bedroht. Verträge sind, soweit sie gegen das Durchführungsverbot verstoßen, unwirksam (§ 17 Abs. 3 KartG).

5. Behörden und Verfahren

5.1 Kartellgericht und Kartellobergericht

171

Das Oberlandesgericht Wien ist gem. § 58 Abs. 1 KartG als Kartellgericht für das gesamte Bundesgebiet zuständig. Gegen Beschlüsse des Kartellgerichts geht der Rechtszug in die zweite und letzte Instanz an den Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht. Das Kartellgericht entscheidet grundsätzlich nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind


– die BWB und der BKA,
– durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden,
– die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammer Österreichs,
– jeder Unternehmer und jede Unternehmensvereinigung, der oder die ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung hat.

Lediglich Anträge auf Prüfung von Zusammenschlüssen sowie auf Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern können nur von der BWB oder dem BKA gestellt werden.

5.2 Bundeswettbewerbsbehörde (BWB)

172

Die beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eingerichtete weisungsfreie und unabhängige BWB wurde ebenso wie der BKA mit der Novelle 2002 zum Kartellgesetz geschaffen. Ziel der BWB als eine der beiden Amtsparteien ist es, funktionierenden Wettbewerb sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen entgegenzutreten. Die BWB ist als Aufgriffs- und Ermittlungsbehörde ohne Entscheidungsbefugnis ausgestaltet. Sie hat (u.a.) folgende Befugnisse:


– Wahrnehmung der Parteistellung im Verfahren vor dem Kartellgericht;
– Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln in Österreich;
– allgemeine Untersuchung eines Wirtschaftszweiges, sofern die Umstände vermuten lassen, dass der Wettbewerb in den betreffenden Wirtschaftszweigen eingeschränkt oder verfälscht ist (Branchenuntersuchungen);
– Leistung von Amtshilfe in Wettbewerbsangelegenheiten gegenüber dem Kartellgericht, Kartellobergericht etc.;

Die BWB kann ferner beim Kartellgericht die Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehls beantragen.

5.3 Bundeskartellanwalt (BKA)

173

Bei der zweiten Amtspartei neben der BWB, dem BKA, handelt es sich um eine dem Bundesminister für Justiz unmittelbar unterstellte, weisungsgebundene Behörde. Das Kartellgesetz überträgt dem BKA die Aufgabe der Vertretung des öffentlichen Interesses in Angelegenheiten des Wettbewerbs beim Kartellgericht. Wie die BWB hat auch der BKA die Möglichkeit, alle nach dem Kartellgesetz vorgesehenen Anträge einzubringen und jederzeit auch in Verfahren, in denen er nicht Antragsteller war, als Partei aufzutreten und Rechtsmittel gegen kartellgerichtliche Entscheidungen zu erheben. Die primäre Verfahrensinitiative und Betreibung soll jedoch der BWB überlassen werden.

6. Rechtsdurchsetzung

174

Liegt eine Verletzung des KartG vor, so bestehen folgende Risiken für Unternehmen:


– Nach § 26 KartG hat das Kartellgericht Zuwiderhandlungen gegen die Verbote wirksam abzustellen und dem beteiligten Unternehmen die hierzu erforderlichen Aufträge zu erteilen. Statt der Abstellung kann das Kartellgericht aber auch Verpflichtungszusagen der beteiligten Unternehmer und Unternehmervereinigungen verbindend erklären, wenn zu erwarten ist, dass diese Zusagen zukünftige Zuwiderhandlungen ausschließen.
– Gem. § 28 KartG kann das Kartellgericht eine Zuwiderhandlung gegen ein im ersten Hauptstück des Kartellgesetzes enthaltenes Verbot feststellen, auch wenn die Zuwiderhandlung gegen das Verbot bereits beendet ist. Voraussetzung ist, dass ein berechtigtes Interesse daran besteht.
– Wenn ein Unternehmer oder einer Unternehmervereinigung vorsätzlich oder fahrlässig gegen ein Verbot verstößt, kann das Kartellgericht gem. § 29 KartG auf Antrag der BWB oder des BKA Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Umsatzes verhängen.
– § 168b StGB enthält einen gerichtlichen Straftatbestand für Bieterabsprachen (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren). Über die Bestrafung der natürlichen Person kann es auch zu einer Bestrafung des Unternehmens kommen (siehe dazu die Ausführungen zum VbVG unter Rn. 118 ff.).

7. Wettbewerbsrechtliche Compliance-Programme

175

Um den kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen und der Verhängung von Geldbußen vorzubeugen, aber auch um für den Fall einer überraschenden Hausdurchsuchung gewappnet zu sein, haben die meisten Unternehmen, die aufgrund ihrer Größe oder ihrer Marktposition der Gefahr einer Wettbewerbsverletzung ausgesetzt sind, bereits seit einigen Jahren spezielle „Compliance-Programme“ implementiert. Sie stammen ursprünglich aus dem angloamerikanischen Rechtsraum und sind eine Reaktion auf die „Federal Sentencing Guideline“ aus den frühen 90er Jahren. Die Guidelines sehen vor, dass bei einem Wirtschaftsdelikt das Vorliegen bestimmter Umstände als Milderungsgrund zu werten ist; dazu zählt u.a. ein installiertes Compliance-Programm. In Österreich und auch auf europäischer Ebene schrecken allerdings die Wettbewerbsbehörden davor zurück, Compliance-Maßnahmen im Rahmen der Geldbußenbemessung als Milderungsgrund oder gar als einen die Haftung einschränkenden Gesichtspunkt zu berücksichtigen.[6]

176

Die Europäische Kommission hat in dem Ende 2011 erschienenen Leitfaden mit dem Titel „Compliance matters – What companies can do better to respect EU compention rules“[7] wesentliche Aussagen über den Wert von Compliance-Maßnahmen und die Mittel zur Sicherstellung der Kartellrechts-Compliance getroffen. Die Europäische Kommission unterstreicht darin die Notwendigkeit einer klar formulierten Strategie und eine auf das konkrete Unternehmen zugeschnittene Compliance-Lösung. Sie betont aber auch, dass bloße Lippenbekenntnisse oder abstrakte, formalistische Compliance-Bemühungen nicht ausreichen. Die Europäische Kommission verlangt dabei ein starkes „management committment“, gepaart mit einer „top down“-Management-Kultur, welche idealerweise durch einen Compliance-Vorstand sichtbar gemacht wird.[8]

177

Die Wettbewerbskommission der International Chamber of Commerce hat in ihrem 2013 erschienenem „ICC Toolkit zur kartellrechtlichen Compliance“ ein weiteres Handbuch sowohl für KMU als auch größere Unternehmen herausgebracht. Dieser enthält praktische Tipps und Orientierungshilfen, die Unternehmen beim Aufbau und der Verstärkung glaubwürdiger kartellrechtlicher Compliance-Programme unterstützen können.[9]

178

Außerdem wurde von der Bundeswettbewerbsbehörde in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftskammer Österreich ein Leitfaden „Kartellrecht und Compliance, für einen professionellen Umfang mit kartellrechtlichen Regeln auf betrieblicher Ebene“ herausgegeben. Dabei werden in auch für Nicht-Juristen verständlicher Rechtssprache die wesentlichen Punkte der kartellrechtlichen Risikobereiche identifiziert, und werden außerdem deren Rechtsfolgen sowie Empfehlungen für die Handhabung erörtert.[10]

179

Aufbau/Bestandteile eines Compliance-Programmes:[11]


– Legal Audit: Üblicherweise wird mit einer kartellrechtlichen Bestandaufnahme begonnen um festzustellen, in welchen Unternehmensbereichen potentiell Absprachen getroffen werden könnten.
– Abhaltung von Compliance-Seminaren: Den Kern eines jeden Compliance-Programmes bilden kartellrechtliche Compliance-Seminare für jene Mitarbeiter, die regelmäßig mit kartellrechtlich relevanten Sachverhalten konfrontiert sind. Ziel dieser Schulungen ist es, den handelnden Personen ein Grundverständnis dafür zu vermitteln, wann ihr Verhalten kartellrechtliche Probleme aufwerfen könnte.
– Erstellung eines Compliance-Manuals: Aus den Compliance-Manuals sind nicht nur die gesetzlichen Grundlagen zu entnehmen, sondern es finden sich auch Ablaufprozedere für eine Nachprüfung.
– Vorbereitung des Unternehmens auf eine mögliche Nachprüfung: Ein weiterer wesentlicher Eckpfeiler eines Compliance-Programmes betrifft die Vorbereitung des Unternehmens auf eine mögliche Nachprüfung durch die Europäische Kommission oder eine nationale Wettbewerbsbehörde. Hier geht es vor allem darum, das Wissen von ausgewählten Mitarbeitern hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Wettbewerbsbehörden einerseits und des zu untersuchenden Unternehmens andererseits zu vertiefen.
– Durchführung von „Mock-Dawn-Raids“: Bei dieser Übung wird eine Nachprüfung einer Wettbewerbsbehörde simuliert.
– Einführung eines Notifizierungs- und Genehmigungssytems für risikoträchtige Vorgänge: Um die Sensibilität von Mitarbeitern zu erhöhen und Beweisproblemen in einem allfälligen Kartellverfahren vorzubeugen, bietet sich die Einführung eines Notifizierungs- und Genehmigungssystems an. Demnach müssen Mitarbeiter vor jedem Kontakt mit Wettbewerbern um Genehmigung ansuchen und im Nachhinein schriftlich einen Bericht über die tatsächlichen Vorkommnisse abgeben.

Anmerkungen

[1]

Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005), BGBl I Nr. 61/2005.

[2]

Bundesgesetz über die Einrichtung einer Bundeswettbewerbsbehörde (Wettbewerbsgesetz – WettbG), BGBl I Nr. 62/2002.

[3]

Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 (KaWeRÄG 2012), BGBl I Nr. 13/2013.

[4]

Napokoj/Ablasser-Neuhuber/Neumayr Risikominierung durch Corporate Compliance, 2010, Rn. 368.

[5]

Der österreichische Zusammenschlussbegriff unterscheidet sich nach wie vor von jenem der FKVO (Art. 3). So ist etwa der Erwerb von 25 % der Anteile unabhängig von einem Kontrollerwerb anzumelden. Somit werden auch wettbewerbspolitisch unbedenkliche Vorgänge der österreichischen Zusammenschlusskontrolle unterworfen.

[6]

Traugott Compliance Praxis 1/2012, 9 ff.

[7]

Http://ec.europa.eu/competition/antitrust/compliance/index_en.html.

[8]

Barbist Compliance Praxis 1/2012, 7 ff.

[9]

Www.iccgermany.de/fileadmin/user_upload/Content/Wettbewerb/ICC_Compliance_Toolkit_final.pdf.

[10]

Www.bwb.gv.at/Documents/Brosch%C3%BCre%20-%20Kartellrecht%20und%20Compliance.pdf.

[11]

Urlesberger/Haid ecolex 2007, 363.

2. Kapitel Grundlagen für Compliance › B. Österreich › VIII. Datenschutzrechtliche Compliance

VIII. Datenschutzrechtliche Compliance

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Nach einigen Missbrauchsfällen betreffend personenbezogener Daten sowohl in Österreich als auch in Deutschland ist das Thema Compliance im Datenschutz für Unternehmen von immer größerer Bedeutung geworden. Auf eine Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen wird daher zumeist bereits von der Geschäftsleitung großer Wert gelegt.

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Die gesetzliche Grundlage für den Datenschutz findet sich in Österreich im Datenschutzgesetz 2000 (DSG)[1], welches die Richtlinie 95/46/EG[2] in nationales Recht umsetzt. Seit seinem Inkrafttreten am 1.1.2000 wurde es mittlerweile neun Mal novelliert. Das DSG 2000 enthält zum einen das im Verfassungsrang stehende subjektive Recht auf Geheimhaltung von personenbezogenen Daten und regelt zum anderen die Rechtmäßigkeitsanforderungen an die Verwendung von Daten.

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Am 25.5.2018 tritt die auf EU-Ebene beschlossene Datenschutz-Grundverordnung[3] (DS-GVO) in Kraft und wird ab diesem Zeitpunkt in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sein. Die DS-GVO enthält eine große Anzahl neuartiger Regelungen, Strukturen und Mechanismen, auf die sich sowohl die Datenverwender als auch die Betroffenen einstellen müssen. Durch die DS-GVO ist ab 2018 verpflichtend ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen, wenn die Datenverarbeitung durch eine öffentliche Einrichtung erfolgt, oder die Kerntätigkeit des Auftraggebers oder Dienstleisters in Datenverarbeitung besteht, die aufgrund ihres Wesens, ihres Umfangs oder Zwecks eine regelmäßige und systematische Beobachtung von Betroffenen in großem Umfang erfordert, oder die Kernaktivität des Auftraggebers oder Dienstleisters in der Verarbeitung von sensiblen Daten oder strafrechtlich relevanten Daten in großem Umfang besteht. Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten sind die Beratung des Verantwortlichen (Arbeitgeber), des Auftragsverarbeiters (Dienstleister) und der Beschäftigten hinsichtlich ihrer Pflichten sowie die Überwachung der Einhaltung der DS-GVO.Durch die DS-GVO erhöhen sich zudem die Strafen bei Verstößen gegen das Datenschutzrecht. Die Strafen sind nach der DS-GVO in zwei Stufen eingeteilt, einerseits bis 10 Mio. EUR oder 2 % des konzernweiten Umsatzes, andererseits bis 20 Mio. EUR oder 4 % des konzernweiten Umsatzes. Es bedarf daher keiner weiteren Ausführungen mehr, dass datenschutzrechtliche Compliance-Regelungen zur Risikovermeidung unerlässlich sein werden.

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Zudem sollen die generellen Meldeverpflichtungen durch die DS-GVO entfallen, da diese zu kostspielig und bürokratisch seien. Stattdessen soll eine Risikoabschätzung des AG erfolgen und „geeignete Maßnahmen“ getroffen werden. Sollte ein hohes Risiko eingeschätzt werden, so ist eine Folgenabschätzung durchzuführen. Im konkreten ist die Folgenabschätzung durchzuführen bei systematischen und extensiven automationsunterstützten Auswertungen von personenbezogenen Aspekten, z.B.: Profiling, sowie bei einer großen Zahl an Datenverarbeitungen von sensiblen Daten iSd Art 9 Abs 1 DSGVO systematischen Überwachungen von öffentlich zugänglichen Orten.

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Die Verordnung sieht 69 „Öffnungsklauseln“ vor, die den nationalen Gesetzgebern Konkretisierungen und Spezifizierungen ermöglichen und auch die Aufrechterhaltung oder Schaffung von Sondervorschriften zulassen. Zu einer gänzlichen Vereinheitlichung des Datenschutzes wird es daher nicht kommen. Ob und welche Gesetzesänderungen im Datenschutzgesetz Österreich erfolgen, ist noch offen. Das Datenschutzgesetz in Österreich ist derzeit in manchen Aspekten strenger und in manchen weniger streng als die DS-GVO. Die nachfolgende Darstellung bezieht sich jedenfalls nur auf die Rechtslage bis zum Inkrafttreten der DS-GVO.

1. Grundrecht auf Datenschutz

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§ 1 DSG 2000 normiert ein Grundrecht auf Datenschutz, das in umfangreichen einfachgesetzlichen Bestimmungen (§§ 4–64) ausgeführt wird. Das Grundrecht auf Datenschutz ist mit unmittelbarer Drittwirkung ausgestattet und bewirkt einen Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten. Darunter sind der Schutz des Betroffenen vor Ermittlung seiner Daten und der Schutz vor der Weitergabe der über ihn ermittelten Daten zu verstehen. Allerdings gibt es ein Recht auf Datenschutz nur dann, wenn ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht. Jene Fälle, in denen es kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse gibt, werden ausdrücklich aufgeführt.

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Voraussetzung für das Bestehen des Grundrechts ist es, dass es sich bei den Daten überhaupt um personenbezogene Daten handelt, die auf eine in ihrer Identität bestimmte (oder zumindest bestimmbare) Person zurückgeführt werden können und dass diese Daten weiter geheim gehalten werden können, was dann grundsätzlich unmöglich sein wird, wenn sie allgemein zugänglich sind. An personenbezogenen Daten besteht ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse, wobei das Grundrecht nicht absolut gilt, sondern durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden darf. Wichtiger Grund für eine zulässige Ausnahme vom Geheimhaltungsschutz ist zunächst die Zustimmung des Betroffenen zur Verwendung seiner Daten, womit anerkannt wird, dass in erster Linie der Betroffene selbst über das Schicksal der ihn betreffenden Daten zu entscheiden hat. Weitere Gründe für zulässige Eingriffe können sich aus den besonderen Interessen des Betroffenen selbst (lebenswichtiges Interesse des Betroffenen) oder aus den überwiegenden Interessen Anderer ergeben.

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Die Verpflichtung zur Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten besteht unabhängig von der Form ihrer Verarbeitung, betrifft also z.B. auch „manuelle“ Daten (Notizen auf einem Zettel, Aktenteile und dergleichen) im herkömmlichen Sinn.

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Das Grundrecht steht jedermann zu, wobei Betroffener sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person oder Personengemeinschaft sein kann. Als höchstpersönliches Recht steht dieses Grundrecht nur lebenden Personen zu.

2. Allgemeine Grundsätze und die Zulässigkeit der Verwendung von Daten

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§ 6 DSG definiert die allgemeinen Grundsätze für die Verwendung von Daten. Demnach dürfen Daten nur nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet werden. Weitere Grundsätze sind etwa die Zweckbindung und die Verpflichtung für den Auftraggeber, für die Richtigkeit, allenfalls auch die Aktualisierung der Daten, zu sorgen. Daten dürfen nur solange aufbewahrt werden, wie dies für die Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist.

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Die allgemeine Zulässigkeit der Datenverwendung ist an zwei Bedingungen geknüpft: Einerseits muss eine rechtliche Befugnis des Auftraggebers zur Verwendung dieser Daten (die etwa durch Gewerbeschein, Eintragung in die Ärzteliste und dergleichen dokumentiert sein kann) gegeben sein. Andererseits dürfen die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden, wobei die §§ 8 und 9 DSG 2000 für sensible und nicht-sensible Daten näher präzisieren, in welchen Fällen dies gewährleistet ist.

3. Die Übermittlung von Daten

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Im Alltagsleben von großer Bedeutung ist die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte oder deren Zugänglichmachung gegenüber Dritten. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten ist, dass diese aus einer zulässigen Datenanwendung stammen, der Empfänger seine ausreichende rechtliche Befugnis im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft macht und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen durch den Zweck und den Inhalt der Übermittlung nicht verletzt werden (§ 7 DSG 2000).

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In international tätigen Konzernen stellt sich häufig die Frage, ob die Übermittlung von personenbezogenen Daten (z.B. Mitarbeiterdaten) an die Konzernmutter zulässig ist oder nicht. Was die Übermittlung dieser Daten an eine Konzernmutter in einem anderen EU-Mitgliedsstaat anbelangt, so anerkennt die Datenschutzbehörde den Konzern als zulässige Organisationsstruktur, so dass jene Datenflüsse, die sich aus der Über- bzw. Unterordnung der einzelnen Konzernfirmen notwendig ergeben, zur Rechtfertigung der Übermittlung geeignet sein können.[4] Was die Übermittlung von personenbezogenen Daten an eine Konzernmutter in einem Drittland betrifft, so ist zu beachten, dass derartige Datenübermittlungen der Genehmigung durch die Datenschutzbehörde bedürfen. In diesem Verfahren wird geprüft, ob im Drittstaat ein angemessener Datenschutz sichergestellt ist und ob die Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt sind (§ 13 DSG 2000).

4. Exkurs: Videoüberwachung

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Mit der DSG Novelle 2010[5] wurde im Gesetz mit den §§ 50a ff. ein eigener Abschn. 9a zur Videoüberwachung aufgenommen. Eine entsprechende Regelung war insofern erforderlich, als der Einsatz von Videoüberwachungsanlagen in Betriebsräumlichkeiten sehr häufig stattfindet. Immer wenn bei einer Videoüberwachung Personen zu erkennen sind, handelt es sich dabei um personenbezogene Daten i.S.d. DSG 2000, womit ein Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung vorliegt.[6]

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Geregelt werden im DSG 2000 nunmehr die Voraussetzungen für den zulässigen Einsatz der Videoüberwachung. Demnach muss der Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den rechtlichen Befugnissen des Auftraggebers gedeckt sein (§ 7 Abs. 1 DSG), die Grundrechtseinschränkung verhältnismäßig sein (§ 7 Abs. 2 und 3 DSG), die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen gewahrt werden (§ 7 Abs. 1 i.V.m. 8 und 9 DSG) und die allgemeinen Datenschutzgrundsätze eingehalten werden (§ 7 Abs. 3 i.V.m. § 6 DSG). Der Auftraggeber hat die Videoüberwachung bei der Datenschutzbehörde vorab nach §§ 17 ff. DSG zu melden. Wurde die Videoüberwachung nicht im Vorhinein von der Datenschutzbehörde genehmigt, droht der Geschäftsleitung eine Verwaltungsstrafe aufgrund der Verletzung des Datenschutzrechts.

5. Heranziehen von Dienstleistern

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Dem Auftraggeber steht es frei, sich eines Dienstleisters zu bedienen, wenn dieser ausreichend Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bietet. Der Auftraggeber hat mit dem Dienstleister die notwendigen Vereinbarungen zu treffen und sich von ihrer Einhaltung durch Einholung der erforderlichen Informationen über die vom Dienstleister tatsächlich getroffenen Maßnahmen zu überzeugen.

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Die Mindestpflichten des Dienstleisters sind in § 11 DSG 2000 ausgeführt und umfassen etwa das Treffen von Datensicherheitsmaßnahmen sowie die Verpflichtung, weitere Dienstleister nur mit Billigung des Auftraggebers heranzuziehen und die Daten nach Beendigung des Dienstverhältnisses wieder an den Auftraggeber zurückzugeben oder in dessen Auftrag für ihn weiter aufzubewahren oder zu vernichten. Der Dienstleister hat auch technisch und organisatorisch zu gewährleisten, dass die Rechte des Betroffenen (Auskunftserteilung, Richtigstellung und Löschung) erfüllt werden können. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und Dienstleister über die nähere Ausgestaltung dieser Pflichten sind zum Zweck der Beweissicherung schriftlich festzuhalten.

6. Whistleblower-Hotlines

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Eine Whistleblower-Hotline ermöglicht einem Mitarbeiter in einem Unternehmen über eine Telefon- oder webbasierte Hotline Missstände und Malversationen im Unternehmen unmittelbar der Geschäftsleitung bekannt zu geben. Da diese Meldungen im Normalfall personenbezogene Daten betreffen, ist die Zulässigkeit der Ermittlung, Sammlung und Verarbeitung von Whistleblower-Daten nach dem DSG 2000 zu beurteilen. Whistleblower-Hotlines sind daher genehmigungspflichtig. Bisher hat die Datenschutzbehörde einige Whistleblowing-Systeme genehmigt. In einer ersten wichtigen (Einzelfall-)Entscheidung[7] hat die Datenschutzbehörde auf Antrag eines Unternehmens folgende Auflagen für unternehmensinterne Whistleblowing Verfahren festgelegt:


a) Das Unternehmen lässt anonyme Meldungen zwar zu, fördert sie aber nicht, sondern sichert vielmehr den Meldern volle Vertraulichkeit hinsichtlich ihrer Identität zu, wenn sie diese angeben.
b) Die mit der Bearbeitung von Meldungen betrauten Stellen sind von den anderen Konzernstellen strikt getrennt und haben nur Personen als Mitarbeiter, die besonders geschult und ausdrücklich für die Vertraulichkeit der gemeldeten Daten verantwortlich sind.
c) Die Beschuldigten haben grundsätzlich Zugang zu Anschuldigungen.
d) Die Identität des Meldenden wird nur dann offengelegt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Anschuldigung bewusst falsch erhoben wurde.

7. Datengeheimnis

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Auftraggeber und Dienstleister – einschließlich ihrer Mitarbeiter – sind zur Geheimhaltung von Daten, die ihnen auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung bekannt geworden sind, verpflichtet (Datengeheimnis, § 15 DSG 2000).

8. Publizität der Datenanwendungen

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Wenn ein Auftraggeber personenbezogene Daten automatisiert oder in manuellen Dateien verarbeitet (z.B. Personalverwaltung, Kundenverkehr), so ist er grundsätzlich verpflichtet, bei der Datenschutzbehörde vor Aufnahme einer Datenverarbeitung eine Meldung zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister einzubringen, sofern nicht ausnahmsweise eine Meldepflicht entfällt (Standardanwendungen). Diese Meldung an das Datenverarbeitungsregister hat seit 1.9.2012 online zu erfolgen. Allgemeine Informationen und öffentlich zugängliche Registerdaten können somit seit 1.9.2012 öffentlich eingesehen werden.

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Datenanwendungen, die sensible Daten oder strafrechtlich relevante Daten enthalten oder die die Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit des Betroffenen zum Zweck haben, oder die in Form eines „Informationsverbundsystems“ durchgeführt werden sollen, dürfen erst nach ihrer Prüfung durch die Datenschutzbehörde aufgenommen werden. Manuelle Dateien sind nur dann meldepflichtig, wenn ihr Inhalt der Vorabkontrolle unterliegt.

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Mit der Standard- und Musterverordnung 2004[8] wurde eine Vereinfachung der Meldungen geschaffen. Demnach wird zwischen Standardanwendungen, die meldefrei sind, und Musteranwendungen, die einer vereinfachten Meldepflicht unterliegen, differenziert. Unter Standardanwendungen sind „bestimmte Typen von Datenanwendungen und Übermittlungen“ zu verstehen, „die von einer großen Zahl von Auftraggebern in gleichartiger Weise vorgenommen werden, wobei angesichts des Verwendungszwecks und der verarbeiteten Datenarten die Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen unwahrscheinlich ist“. Als solche Standardanwendungen werden z.B. Personalverwaltungen, Melderegister, die Kfz-Zulassung durch Behörden oder auch die Patientenverwaltung und Honorarabrechnung normiert. Als „Musteranwendungen“ wurden die Personentransport- und Hotelreservierung, Zutrittskontrollsysteme und die Kfz-Zulassung durch beliehene Unternehmen normiert.

9. Informations- und Offenlegungspflicht des Auftraggebers

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§ 24 DSG 2000 normierte eine grundsätzliche Informationspflicht des Auftraggebers: Der Auftraggeber einer Datenanwendung hat aus Anlass der Ermittlung von Daten die Betroffenen in geeigneter Weise über den Zweck der Datenanwendung, für die die Daten ermittelt werden und über Namen und Adresse des Auftraggebers zu informieren, sofern diese Informationen dem Betroffenen nach den Umständen des Falles nicht bereits vorliegen. Gem. § 23 DSG 2000 haben Auftraggeber einer Standardanwendung jedermann auf Antrag mitzuteilen, welche Standardanwendungen sie tatsächlich vornehmen. Damit soll eine gewisse Kompensation dafür geschaffen werden, dass die Standardanwendungen auf Grund deren Meldefreiheit nicht im Datenverarbeitungsregister einsichtig sind.

10. Datensicherungsmaßnahmen

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Gemäß § 14 DSG 2000 müssen zur Sicherstellung der Datensicherheit Maßnahmen getroffen werden, die geeignet sind, den Schutz der Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung und vor Verlust sowie vor Verhinderung eines Zugriffs auf die Daten durch Unbefugte zu gewährleisten. Die Maßnahmen müssen nach der Art der verwendeten Daten und nach dem Umfang und Zweck der Verwendung sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der technischen Möglichkeiten und die wirtschaftliche Vertretbarkeit angemessen sein. Daher sind entsprechend dieser gesetzlichen Anforderung technische, organisatorische und personelle Datensicherungsmaßnahmen zu treffen.[9] Die folgenden Maßnahmen sind von Gesetzes wegen zu beachten:


– die Aufgabenverteilung bei der Datenverwendung ist zwischen den Organisationseinheiten und zwischen den Mitarbeitern ausdrücklich festzulegen,
– die Verwendung von Daten ist an das Vorliegen gültiger Aufträge der anordnungsbefugten Organisationseinheiten und Mitarbeiter zu binden,
– jeder Mitarbeiter ist über seine nach dem DSG 2000 und nach innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften einschließlich der Datensicherheitsvorschriften bestehenden Pflichten zu belehren,
– die Zutrittsberechtigung zu den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder Dienstleisters ist zu regeln,
– die Zugriffsberechtigung auf Daten und Programme und der Schutz der Datenträger vor der Einsicht und der Verwendung durch Unbefugte ist zu regeln,
– die Berechtigung zum Betrieb der Datenverarbeitungsgeräte ist festzulegen und jedes Gerät ist durch Vorkehrungen bei den eingesetzten Maschinen oder Programmen gegen die unbefugte Inbetriebnahme abzusichern,
– es ist ein Protokoll zu führen, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,
– eine Dokumentation über die nach Z 1 – 7 getroffenen Maßnahmen ist zu führen, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern.

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Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der bei der Durchführung erwachsenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verwendung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden Daten angemessen ist.

11. Die Rechte der Betroffenen

11.1 Das Recht auf Auskunft

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Das DSG 2000 begründet einen Rechtsanspruch jeder Person oder Personengemeinschaft, binnen einer Frist von acht Wochen nach Stellung der Anfrage beim Auftraggeber Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten, deren Herkunft und den Empfänger einer allfälligen Übermittlung zu erhalten. Diese Auskunftserteilung hat nicht nur hinsichtlich aller automationsunterstützt verarbeiteten Daten zu erfolgen, sondern auch hinsichtlich der in manuellen Dateien enthaltenen Daten. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft).

11.2 Recht auf Richtigstellung und Löschung

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Ist nach Ausübung des Auskunftsrechts oder aus anderen Umständen zu erkennen, dass unrichtige Daten oder dass Daten unzulässigerweise verarbeitet werden, kann der Betroffene die Richtigstellung dieser Daten bzw. deren Löschung beim Auftraggeber verlangen (§ 27 DSG 2000). Daten, die nicht mehr benötigt werden, gelten als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen.

11.3 Widerspruchsrecht

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Sofern die Verwendung von Daten nicht gesetzlich vorgesehen ist, hat jeder Betroffene das Recht, gegen die Verwendung seiner Daten wegen Verletzung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, beim Auftraggeber der Datenanwendung Widerspruch zu erheben. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Auftraggeber die Daten des Betroffenen binnen acht Wochen zu löschen und allfällige weitere Übermittlungen zu unterlassen.

12. Kontrollorgane

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Das DSG 2000 kennt als „Kontrollorgane“ die Datenschutzbehörde und den Datenschutzrat.

12.1 Datenschutzbehörde

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Die Datenschutzbehörde erkennt über behauptete Verletzungen bestimmter subjektiver Rechte wie des Rechtes auf Geheimhaltung, Auskunftserteilung, Richtigstellung und Löschung, wenn diese Verletzungen durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs begangen wurden. Was die Geltendmachung des Rechtes auf Geheimhaltung, Richtigstellung und Löschung gegenüber Auftraggebern des privaten Bereiches betrifft, so liegt die Zuständigkeit hiefür nicht bei der Datenschutzbehörde, sondern bei den Landesgerichten. Was allerdings Verletzungen des Rechtes auf Auskunft betrifft, so erkennt die Datenschutzbehörde über Verletzungen, die von öffentlichen oder privaten Auftraggebern begangen worden sind.

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Die Datenschutzbehörde hat weitreichende Kontrollbefugnisse im DSG 2000 bekommen. Es kann sich jedermann wegen einer behaupteten Verletzung seiner Rechte oder ihn betreffender Pflichten eines Auftraggebers oder eines Dienstleisters nach dem DSG mit einer Eingabe an die Datenschutzbehörde wenden. Die Kontrollbefugnisse der Datenschutzbehörde nach § 30 DSG 2000 beziehen sich nicht nur auf den öffentlichen Bereich, sondern auch auf den gesamten privaten Bereich. Die Datenschutzbehörde kann im Fall eines begründeten Verdachtes auf Verletzung der eben genannten Rechte und Pflichten Datenanwendungen überprüfen. Hierbei kann sie vom Auftraggeber oder Dienstleister der überprüften Datenanwendung insbesondere alle notwendigen Aufklärungen verlangen und Einschau in Datenanwendungen und diesbezügliche Unterlagen begehren.

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Der Datenschutzbehörde stehen in Ausübung dieser Befugnisse umfassende Rechte zu, wie etwa das Betreten von Räumlichkeiten des Auftraggebers (Dienstleisters) oder das Recht, Datenverarbeitungsanlagen in Betrieb zu setzen. Zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes kann die Datenschutzbehörde Empfehlungen aussprechen, für deren Befolgung erforderlichenfalls eine angemessene Frist zu setzen ist. Die Nichtbefolgung einer solchen Empfehlung kann verschiedene Konsequenzen haben, z.B. die Einleitung eines Verfahrens der Überprüfung der Registrierung (was mit einer Untersagung der Weiterführung der Datenanwendung führen kann) oder die Erstattung einer Strafanzeige. Wenn der Verdacht einer schwerwiegenden Datenschutzverletzung durch einen Auftraggeber des privaten Bereichs vorliegt, kann die Datenschutzbehörde außerdem an Stelle des Betroffenen Feststellungsklage bei dem zuständigen Gericht erheben und dem Betroffenen dadurch eine sichere rechtliche Basis für die Verfolgung seiner Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche verschaffen. Im öffentlichen Bereich ist das zuständige oberste Organ zu befassen, welches dafür Sorge zu tragen hat, dass der Empfehlung entsprochen wird.

12.2 Der Datenschutzrat

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Hauptaufgaben des Datenschutzrates sind die Beratung von Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Datenschutz und die Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen der Bundesministerien, soweit diese datenschutzrechtlich von Bedeutung sind.

13. Schadenersatz

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§ 33 DSG 2000 sieht eine eigene Schadensersatzregelung vor. Zum einen richten sich die Schadensersatzansprüche gegen einen Auftraggeber oder Dienstleister, der Daten schuldhaft entgegen den Bestimmungen des DSG 2000 verwendet hat, nach den Bestimmungen des ABGB. Darüber hinaus besteht ein Anspruch des Betroffenen auf Entschädigung für die erlittene Kränkung gegenüber dem Auftraggeber, wenn durch die öffentlich zugängliche Verwendung besonders heikler Datenarten schutzwürdige Daten des Betroffenen in einer Weise verletzt werden, die einer Art „Bloßstellung“ i.S.d. Mediengesetzes gleichkommt. Damit wurde ein „immaterieller Schadensersatz“ eingeführt, der allerdings auf besonders schwerwiegende Datenschutzverstöße beschränkt ist. Der Auftraggeber und der Dienstleister haften auch für das Verschulden ihrer Leute. Allerdings kann sich der Auftraggeber oder der Dienstleister dann von der Haftung befreien, wenn er beweist, dass der Umstand, durch den der Schaden verursacht wurde, ihm bzw. seinen Leuten nicht zur Last gelegt werden kann (Beweislastumkehr zu Gunsten des Betroffenen).

14. Strafbestimmungen

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Die Verletzung von Datenschutzrecht kann sowohl nach dem allgemeinen Strafrecht als auch nach dem DSG 2000 bestraft werden. Gerichtlich strafbar ist die rechtswidrige Verwendung von Daten in besonders verwerflicher Absicht, nämlich in Gewinn- oder Schädigungsabsicht (§51 DSG 2000). Seit der DSG-Novelle 2010 ist dieser Straftatbestand ein Offizialdelikt. Es droht in diesem Fall eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Ansonsten sieht das DSG 2000 in § 52 einen Katalog mit verschiedenen Verwaltungsstrafbestimmungen vor. Hat bereits eine Verletzungshandlung stattgefunden, so sehen die Straftatbestände eine Geldstrafe bis zu 25 000 EUR vor. Ist noch keine Verletzung eingetreten, sind allerdings die Interessen von Betroffenen gefährdet, so droht eine Verwaltungsstrafe bis zu 10 000 EUR.

Anmerkungen

[1]

Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999.

[2]

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABlEG Nr. L 281/31 v. 23.11.1995.

[3]

VO 2016/679/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG.

[4]

Vgl. DSK 6.2.2008, K178.256/0005-DSK/2008.

[5]

Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden (DSG-Novelle 2010).

[6]

ErläutRV 472 BlgNR XXIV. GP 16.

[7]

Vgl. DSK 5.12.2008, K178.274/0010-DSK/2008.

[8]

Verordnung des Bundeskanzlers über Standard- und Musteranwendungen nach dem Datenschutzgesetz 2000 (Standard- und Muster-Verordnung 2004 – StMV 2004), BGBl II Nr. 312/2004, novelliert durch BGBl II Nr. 255/2009.

[9]

Vgl. Napokoj Risikominimierung durch Corporate Compliance, 2010, Rn. 856 ff.

2. Kapitel Grundlagen für Compliance › B. Österreich › IX. Antikorruptionsrecht

IX. Antikorruptionsrecht

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Mit Inkrafttreten des Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 wurden in Österreich neue Regelungen zur Bekämpfung von Korruption eingeführt. Die wesentlichen Änderungen liegen in der Neuregelung der Vorteilsannahme, des „Anfütterns“, der Erweiterung der Strafbarkeit im Inland und der Erweiterung des Amtsträgerbegriffs. Die Gesetzesänderungen in den vergangen Jahren stellen im Wesentlichen eine Fortsetzung der Aus- und Neugestaltung einer gewünschten erhöhten Kriminalisierung von Bestechlichkeit und Bestechung sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor dar. Gleichzeitig stellen die neuen Bestimmungen auch eine Annäherung an internationale Vorgaben bzw. eine Erfüllung von Verpflichtungen Österreichs in der Korruptionsbekämpfung dar.

1. Der „private Sektor“

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Mit der neu geschaffenen Bestimmung des § 309 StGB „Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten“ werden zwei zentrale Delikte im Bereich der Korruptionsbekämpfung auch in der Privatwirtschaft geschaffen.

217

§ 309 Abs. 1 StGB sieht vor, dass ein Bediensteter oder Beauftragter eines Unternehmens, der im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen ist. Übersteigt der Wert des Vorteils 3 000 EUR, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat in Bezug auf einen 3 000 EUR übersteigenden Vorteil begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bei 50 000 EUR bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe zu bestrafen.

§ 309 Abs. 2 StGB sieht vor, dass derjenige, der einem Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung für ihn oder einen Dritten einen nicht bloß geringfügigen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen ist.

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Der § 309 umfasst daher sowohl die passive (Annahme eines Vorteils, um im Gegenzug eine pflichtwidrige Handlung zu erbringen) als auch die aktive (Zuwendung eines Vorteils zur Erwirkung einer pflichtwidrigen Handlung) Bestechung im privaten Sektor, wobei unter „Bedienstete“ und „Beauftragte“ Folgendes zu verstehen ist:


– Bedienstete: Weisungsgebundener Arbeitnehmer eines Unternehmens sowie Organmitglieder juristischer Personen. Die ErlRV führen unter Hinweis auf M. Gumpoldsberger/Baumann UWG § 10 Rn. 2, auch Beamte im Rahmen der Erfüllung nicht-hoheitlicher Verwaltung hierzu an.
– Beauftragte: Jene Personen, welche – ohne Organmitglieder einer juristischen Person zu sein – berechtigt sind, für Unternehmen geschäftlich zu handeln, sie also zu vertreten oder welchen auf betriebliche Entscheidungen des Unternehmens Einfluss zukommt.

219

Tatbestand bei diesen Delikten ist das Fordern, Sich-Versprechen-Lassen und die Annahme eines Vorteils für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung (rechtlich relevante, nicht aber rein faktische Handlungen) im Geschäftsverkehr. Die Pflichtwidrigkeit besteht hierbei in treuwidrigem Verhalten, der Verletzung einer gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht bzw. einer beruflichen Vorschrift oder Weisung. Die durch diese Regelungen geschützten Rechtsgüter sind fremdes Vermögen (zum Beispiel Vermögen des Unternehmens) sowie der freie lautere Wettbewerb. Geschützt werden sollen weiterhin nicht nur die Allgemeinheit, sondern auch Mitbewerber des Geschäftsverkehrs, etwa vor der Bevorzugung anderer durch Schmiergeldzahlungen sowie Schutz von Geschäftsherren vor Pflichtverletzungen durch Bedienstete oder Beauftragte.

220

Dritte Personen, also solche ohne besondere Pflichtbindung zu einem Unternehmen können nur als Bestimmungs- oder Beitragstäter im Rahmen des § 309 StGB strafbar werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Person einen Bediensteten oder Beauftragten zu einem Delikt anstiftet („bestimmt“) oder sonst zur Ausführung des Deliktes beiträgt.

221

Eine gewisse Sozialüblichkeit berücksichtigend, werden all jene Vorteilsannahmen ausgenommen, die so gering sind, dass sie bei vernünftiger Betrachtung nicht geeignet sind, den Eindruck zu erwecken, dass der Nehmer sich dem Geber durch die Annahme dieser Zuwendung verpflichtet. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang auch das Urteil des OGH v. 8.2.1977 - 4 Ob 302/77. Der OGH erkannte im Folgenden, dass taugliche Bestechungsmittel i.S.d. § 10 UWG alle Vorteile und Geschenke sind, die die Lage des Begünstigten irgendwie verbessern können, so auch sog. „Werbegeschenke“ oder „Verkaufsprämien“ an Angestellte, wenn sie bewirken sollen, dass deren Kunden bestimmte Waren besonders empfohlen werden sollen. Nach jüngster Rechtsprechung wurde die Grenze der Geringfügigkeit vom OGH mit 100 EUR festgelegt. Von dieser Grenze von 100 EUR geht auch der Bericht des Justizausschusses zum Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2009 in Bezug auf Vorteile für pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung aus. Die Geringfügigkeitsregelung kommt jedoch bei gewerbsmäßiger Begehung – Verschaffung einer fortlaufenden Einnahme durch wiederkehrende Begehung – nicht zur Anwendung.

222

Die neue Bestimmung § 309 StGB steht in unechter Konkurrenz zu den ebenfalls Korruptionsdelikte abdeckenden §§ 153 „Untreue“ und 153a „Geschenkannahme durch Machthaber“ des Strafgesetzbuches. Die Regelung zur Untreue setzt einen Missbrauch durch eine Person voraus, welche eine Sonderpflicht zur Erhaltung oder Vermehrung fremden Vermögens trifft bzw. die eine spezifische Vertretungsmacht missbräuchlich überschreitet. § 309 stellt zu dieser Norm einen Auffangtatbestand dar, dem ein weiterer Anwendungsbereich zukommt. Um eine mögliche Strafbarkeitslücke zu vermeiden, entschied sich der Gesetzgeber gegen die im Ministerialentwurf vorgeschlagene Streichung des § 153a StGB zur Geschenkannahme durch Machthaber, sodass dieser weiterhin in Geltung bleibt. Im Gegensatz zu § 153a StGB ist bei dem Delikt gem. §309 keine tätige Reue (§ 167 StGB) möglich. Bis zum Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 waren die Tatbestände der Korruption im privaten Sektor Privatanklagedelikte. Die Abschaffung des Privatanklageerfordernisses ging auf eine Empfehlung der Staatengruppe des Europarates gegen Korruption (GRECO) zurück, in welcher Österreich auch eine Erhöhung der Strafdrohungen bei diesen Delikten empfohlen wurde.

2. Der „öffentliche Sektor“

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§§ 304 ff. StGB bestrafen sowohl die „Passivdelikte“ der Bestechlichkeit, Vorteilsannahme und deren Vorbereitung durch einen Amtsträger als auch die „Aktivdelikte“ der Bestechung, Vorteilszuwendung und Vorbereitung der Bestechung eines Amtsträgers. Der zentrale Begriff in diesem Zusammenhang ist daher der „Amtsträger“. Dieser wird wie folgt definiert:

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Amtsträger ist jeder, der


– für den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, für eine ander Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen eine Kirche oder Religionsgemeinschaft, für einen anderen Staat oder für eine internationale Organisation Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz als deren Organ oder Dienstnehmer wahrnimmt;
– sonst im Namen der in lit. b genannten Körperschaften befugt ist, in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, oder
– als Organ oder Bediensteter eines Unternehmens tätig ist, an dem eine oder mehrere inländische oder ausländische Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 50 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind, das eine solche Gebietskörperschaft allein oder gemeinsam mit anderen solchen Gebietskörperschaften betreibt oder durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, jedenfalls aber jedes Unternehmens, dessen Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof, dem Rechnungshof gleichartige Einrichtungen der Länder oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt.

225

Aufgrund der klaren Textierung fallen Vorstände bzw. Geschäftsführer von rechnungshofprüfpflichtigen Unternehmen, wenn diese Unternehmen weit überwiegend Leistungen für die Verwaltung des Bundes, der Länder, der Gemeinden etc. erbringen (ausgegliederte Rechtsträger) unter den Begriff „Amtsträger“.

2.1 Bestechlichkeit (§ 304 StGB Geschenkannahme durch Amtsträger, Schiedsrichter oder Sachverständige für pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung)

226

Gegenstand dieses Deliktes ist die Annahme, das Sich-Versprechen-Lassen oder das Fordern eines Vorteils (Geschenkes) für sich selbst oder für Dritte (zum Beispiel Bekannte oder Familienmitglieder) für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes. Der Strafrahmen beträgt 3 Jahre. Wer die Tat jedoch in Bezug auf einen 3 000 EUR bzw. 50 000 EUR übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 5 bzw. 10 Jahren zu bestrafen.

2.2 Vorteilsannahme (§ 305 StGB Geschenkannahme durch Amtsträger, Schiedsrichter oder Sachverständige für pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung)

227

Im Unterschied zur Bestechlichkeit bestraft diese Regelung die Geschenkannahme für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes. Während die Annahme und das Sich-Versprechen-Lassen von Vorteilen immer dann strafbar ist, wenn es sich um sog. nicht gebührende Vorteile handelt, ist das Fordern eines Vorteils stets unzulässig. Klargestellt wird in dieser Bestimmung, was keine nicht gebührenden Vorteile sind:

(Z1) Vorteile, deren Annahme gesetzlich ausdrücklich erlaubt ist, oder die im Rahmen von Veranstaltungen gewährt werden, an deren Teilnahme ein amtliches oder im Fall des § 74 Abs. 1 Z 4a lit. d ein sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht,

(Z2) Vorteile, die der Geber gemeinnützigen Zwecken (§ 35 BAO) zuwendet, auf deren Verwendung der Amtsträger oder Schiedsrichter keinen bestimmenden Einfluss ausübt,

(Z3) in Ermangelung von Erlaubnisnormen i.S.d. Z 1 orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Werts, es sei denn, dass die Tat gewerbsmäßig begangen wird.

Klargestellt wird in dieser Bestimmung weiters, dass keine Bestrafung erfolgt, wenn lediglich ein geringfügiger Vorteil angenommen wird.

2.3 Vorteilsnahme zur Beeinflussung (§ 306 StGB)/Vorteilszuwendung zur Beeinflussung (§ 307b StGB)

228

§ 306 StGB und spiegelbildlich § 307b StGB bestrafen das sog. „Anfüttern“, das nach dem Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2009 weitgehend gesetzlich erlaubt war. Eine Bestrafung droht (auf der passiven Seite) dann, wenn ein Amtsträger oder Schiedsrichter mit dem Vorsatz, sich dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen zu lassen, für sich oder eine dritte Person einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt. Auf der aktiven Seite ist eine strafbare Vorteilszuwendung zur Beeinflussung gegeben, wenn einem Amtsträger ein ungebührlicher Vorteil für ihn oder eine dritte Person angeboten, versprochen oder gewährt wird, um ihn in der Tätigkeit als Amtsträger zu beeinflussen.

229

Die Materialien[1] betonen, dass auch weiterhin ein „konkretes Amtsgeschäft“ Ausgangspunkt für die Strafbarkeit sein soll. Zum Ausdruck gebracht wird dies mit der Wendung „Beeinflussung der Tätigkeit des Amtsträgers“. Hält es der Amtsträger ernstlich für möglich, dass er „innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs in irgendeiner Form für denjenigen, von dem er den Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, in Wahrnehmung seiner Aufgaben tätig werden könnte, sich damit abfindet und dennoch einen Vorteil fordert oder einen nicht gebührenden Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt“, ist der Tatbestand erfüllt.

230

Im Gegensatz zu bisherigen Rechtslage ist die Unterscheidung zwischen pflichtgemäßer und pflichtenwidriger Amtsführung nicht mehr entscheidend, es soll vielmehr „auf eine wohlwollende Behandlung, sei es inhaltlicher Natur, sei es proceduraler Natur, im Sinne einer rascheren Erledigung“ abgestellt werden.

231

Die Annahme oder das Sich-Versprechen-Lassen ist dann nicht strafbar, wenn es sich um einen „geringfügigen“ Vorteil handelt. Strafbar ist – unabhängig von der Werthaltigkeit des Vorteils – aber das Fordern zum Zwecke der Beeinflussung. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt gem. den Materialien bei 100 EUR.

232

Hinzu kommt auch der Tatbestand der verbotenen Intervention (§ 308 StGB). Nach diesem Tatbestand macht sich auch strafbar, wer für sich oder einen Dritten dafür einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er einen ungebührlichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers oder eines Schiedsrichters nimmt. Ebenso ist zu bestrafen, wer einem anderen dafür einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, dass dieser einen ungebührlichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers oder eines Schiedsrichters nimmt. Dabei ist eine Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers oder Schiedsrichters dann ungebührlich, wenn sie auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts abzielt oder mit dem Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines nicht gebührenden Vorteils für den Amtsträger oder für ihn an einen Dritten verbunden ist. Durch diese Definition soll klargestellt werden, dass nicht jede Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung unter Strafe gestellt wird; rechtmäßiges Lobbying wird somit anerkannt und nicht mit Strafe bedroht. Generell sollen durch diese Bestimmung die verschiedenen Tatbestandselemente des Art. 12 der Konvention (Trading in influence) umgesetzt werden.

Anmerkungen

[1]

Vgl 1950/A XXIV. GP.

2. Kapitel Grundlagen für Compliance › B. Österreich › X. Geldwäsche

X. Geldwäsche

233

In Österreich ist Geldwäsche unter Strafe gestellt (§ 165 StGB). Unter Geldwäsche versteht man das Verschleiern des illegalen Ursprungs von Erträgen aus kriminellen Aktivitäten. Diese Tätigkeiten werden als Vortaten bezeichnet; jedoch ist festzuhalten, dass nicht jede Straftat eine Vortat zur Geldwäsche darstellt. Als Vortat qualifizieren sich alle vorsätzlichen Handlungen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind sowie bestimmte im § 165 StGB angeführte Vergehen.

234

Im August 2016 wurde aufgrund der Umsetzung der Richtlinie 2015/849/EU, das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz[1] (FM-GwG) ins Leben gerufen. Damit sollen die Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für Kredit- und Finanzinstitute in einem Gesetz zusammengeführt werden. Der Anwendungsbereich des FM-GwG erstreckt sich auf alle Kredit- und Finanzinstitute i.S.d. BWG und CRR. Bei einem Kreditinstitut i.S.d. BWG handelt es sich um ein Kreditinstitut, welches zur gewerbsmäßigen Ausübung von Bankgeschäften i.S.d. § 1 Abs. 1 Z1–Z2 BWG berechtigt ist. Bei einem Kreditinstitut i.S.d. CRR handelt es sich um solche, welche Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen und Kredite auf eigene Rechnung gewähren. Von dem FM-GwG ausgenommen sind Versicherungsvermittler, Immobilienmakler, Rechtsanwälte, Notare, Händler mit Bargeldbezug, Wirtschaftstreuhänder und Buchhalter. Die diese Personen betreffenden Geldwäscheregeln bleiben in den jeweiligen Materiengesetzen erhalten. Der mit der Richtlinie 2005/60/EG[2] eingeführte sog. „risikobasierte Ansatz“ wird mit dem FM-GwG deutlich erweitert: Für die Ermittlung, Bewertung und Minderung der im Inland bestehenden Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ist gem. § 3 Abs. 1 FM-GwG beim Bundesminister für Finanzen ein Koordinierungsgremium zur Entwicklung von Maßnahmen und Strategien zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einzurichten. Das Koordinierungsgremium hat eine nationale Risikoanalyse zu erstellen und laufend zu aktualisieren. Bei der Erstellung der nationalen Risikoanalyse sind gem. § 3 Abs. 2 FM-GwG die Ergebnisse des Berichts der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Binnenmarkt gem. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849/EU[3] zu berücksichtigen.

235

Auf Unternehmensebene müssen Verpflichtete (Kredit- und Finanzinstitute i.S.d. BWG und CRR) gem. § 4 FM-GwG, die potentiellen Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, denen ihr Unternehmen ausgesetzt ist, auf Basis von Daten und Informationen unter Berücksichtigung von sämtlichen relevanten Risikofaktoren, insbesondere jene in Bezug auf Kunden, Länder oder geografische Gebiete, Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen und Vertriebskanäle sowie sonstigen neuen oder sich entwickelnden Technologien sowohl für neue als auch bereits existierenden Produkte, ermitteln und bewerten. Dabei haben sie wiederum die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG) und des Berichts der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Binnenmarkt (Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849/EU zu berücksichtigen.

236

Zudem verlangt die Richtlinie 2005/60/EG von allen Mitgliedstaaten die Einführung eines zentralen Registers über wirtschaftliche Eigentümer insbesondere über angemessene, präzise und aktuelle Angaben über die Person selbst. Dieses soll mit einem eigenen Gesetz, dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz (kurz WiEReG), geschaffen werden. Ein Inkrafttreten ist im Juni 2017 zu erwarten.

237

Weiteres wurden zudem gegenüber der alten Rechtslage die Sanktionen empfindlich erhöht. So sieht § 35 Abs. 3 FM-GwG eine Geldstrafe bis zu 5 Mio. EUR oder 10 % des jährlichen Umsatzes vor.

238

All den Geldwäschebestimmungen liegt das Prinzip „Know your customer“ zugrunde, welches den Geldwäschern den Vorteil der Anonymität nehmen soll. Im Bankwesen muss sich beispielsweise gem. § 5 FM-GwG jeder Kunde identifizieren, der eine dauernde Geschäftsbeziehung mit einem Finanzinstitut eingeht, der eine Transaktion im Wert von mindestens 15 000 EUR durchführt, die nicht in den Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung fällt, der eine Einzahlung auf oder eine Auszahlung von Spareinlagen tätigt, wenn der ein- oder auszuzahlende Betrag mindestens 15 000 EUR bzw. den Euro-Gegenwert beträgt, der den Verdacht von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung erweckt oder der Verdacht besteht, dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung angehört, wenn die Einzahlung einer Spareinlage nach dem 31.10.2000 bzw. die Auszahlung einer Spareinlage nach dem 31.6.2002 mindestens 15 000 EUR oder den Euro-Gegenwert beträgt, sowie wenn Zweifel an den bereits erhaltenen Identifikationsdaten bestehen. Die Identifizierung erfolgt durch einen amtlichen Lichtbildausweis. Ist der Kunde eine minderjährige oder juristische Person, so muss neben der eigenen Identität auch die Vertretungsbefugnis und die Identität der vertretenen Person nachgewiesen werden. Bei juristischen Personen erfolgt dies anhand von beweiskräftigen Urkunden, die gemäß dem am Sitz der juristischen Person landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Im Treuhandverhältnis ist die Identität des Treugebers bekannt zu geben.

239

Neben der Identifizierung des Kunden als standardmäßige Sorgfaltspflicht gibt es auch Fälle von vereinfachter (§ 8 FM-GwG))und verstärkter Sorgfaltspflicht (§ 9 FM-GwG), die jeweils u.a. vom Kundenprofil, der Art des Geschäftes und der Transaktion abhängig gemacht wird. Die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden ist fakultativ und auf die im Gesetz aufgezählten Fälle beschränkt. Voraussetzung für ihre Anwendung ist die Bewertung als geringeres Risiko. Sie führt zur Verminderung der Identifizierungspflichten, der Ermittlungs- und Offenlegungspflichten und der Überwachungspflichten. Verstärkte Sorgfaltspflichten sind in den Fällen anzuwenden, bei denen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht. Sie sind beispielsweise gegenüber „politisch exponierten Personen“ anzuwenden, um Korruptionsfälle zu vermeiden. Unter „politisch exponiert“ sind politische Funktionsträger auf höchster staatlicher Ebene (z.B. Minister, Nationalratsabgeordnete) zu verstehen. Darüber hinaus muss der „wirtschaftliche Eigentümer“ festgestellt werden, d.h. die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht. Damit soll „Strohfirmen“ und undurchsichtigen Firmenkonstruktionen das Leben erschwert werden. Sollte ein Verdachtsfall auftreten, so sind alle Informationen über den betreffenden Kunden und die Transaktion an die Geldwäschemeldestelle im Bundesministerium für Inneres weiterzuleiten. Zu diesem Zweck sind die Institute auch verpflichtet, alle Unterlagen mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Anmerkungen

[1]

BGBl I Nr. 118/2016.

[2]

Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 26.10.2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.

[3]

Richtlinie 2015/849/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20.5.2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der VO Nr. 648/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission.

2. Kapitel Grundlagen für Compliance › B. Österreich › XI. Compliance der österreichischen Kreditwirtschaft und Versicherungsunternehmen

XI. Compliance der österreichischen Kreditwirtschaft und Versicherungsunternehmen

240

Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften für die Compliance der österreichischen Kreditwirtschaft und Versicherungsunternehmen finden sich im BörseG (§ 82 Abs. 5), im WAG (§ 18 Einhaltung der Vorschriften „Compliance“) und mittelbar im Bankwesengesetz (BWG) sowie Versicherungsaufsichtsgesetz. Wichtige Ergänzungen zu diesen gesetzlichen Grundlagen finden sich in Verhaltenskodices, dem Standard Compliance Code der österreichischen Kreditwirtschaft (SCC) und dem Standard Compliance Code der Österreichischen Versicherungswirtschaft (SCCV) – die auf eine Empfehlung der Interessensvertretung zurückgehen. Der SCC wird, bestätigt durch den VwGH, als Handelsbrauch betrachtet.[1] Sämtliche Kreditinstitutssektoren haben sich jedoch schriftlich zur Einhaltung der Bestimmungen des SCC verpflichtet.

1. Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG)

241

Die Compliance Regelungen des WAG betreffen insbesondere die Aufklärungspflichten bzw. Wohlverhaltensregeln (§ 40f WAG) und Organisationspflichten (§ 15f WAG).

242

Mit 1.11.2007 ist in Umsetzung der EG-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) das neue WAG 2007 in Kraft getreten, welches zwecks Harmonisierung von Wertpapierdienstleistungen und Gewährleistung eines besseren Schutzes der Anleger insbesondere detaillierte Wohlverhaltensregeln, Vorschriften über die bestmögliche Durchführung von Dienstleistungen und erweiterte Transparenzbestimmungen enthält. Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 wurde zuletzt durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 118/2016 geändert.

1.1 Organisatorische Anforderungen

243

Die Rechtsträger i.S.d. § 15 haben im Allgemeinen gem. § 17 WAG


– Entscheidungsprozesse und eine Organisationsstruktur, durch die Berichtspflichten und zugewiesene Funktionen und Aufgaben klar dokumentiert sind, einzurichten und laufend anzuwenden;
– dafür zu sorgen, dass alle relevanten Personen die Verfahren, die für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben einzuhalten sind, kennen;
– angemessene interne Kontrollmechanismen, die die Einhaltung von Beschlüssen und Verfahren auf allen Ebenen sicherstellen, einzurichten und laufend aufrecht zu erhalten;
– dafür zu sorgen, dass die Aufgaben von Mitarbeitern erfüllt werden, die über die notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen;
– auf allen maßgeblichen Ebenen eine reibungslos funktionierende interne Berichterstattung und Weitergabe von Informationen einzurichten und laufend sicherzustellen;
– angemessene und systematische Aufzeichnungen über seine Geschäftstätigkeit und interne Organisation zu führen und
– dafür zu sorgen, dass die ordentliche, redliche und professionelle Erfüllung der einzelnen Funktionen auch dann gewährleistet ist, wenn relevante Personen mehrere Funktionen ausüben.

Dabei ist der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des Rechtsträgers sowie der Art und dem Umfang der erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten Rechnung zu tragen.

244

Weiterhin hat der Rechtsträger gem. § 18 WAG durch Festlegung angemessener Strategien und Verfahren insbesondere dafür zu sorgen, dass er selbst, seine Geschäftsleitung, Beschäftigte und vertraglich gebundene Vermittler den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes sowie den Vorkehrungen für persönliche Geschäfte gem. § 24 WAG dieser Personen nachkommen.

Daneben regeln § 16 WAG die Bedingungen für die Bereitstellung von Informationen, § 19 WAG das Risikomanagement, § 20 WAG die Interne Revision, § 22 WAG die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen, § 23 und 24 WAG die persönlichen Geschäfte.

1.2 Wohlverhaltensregeln § 40f WAG

245

Das Ausmaß der Wohlverhaltensregeln hängt nach dem WAG 2007 von der Geschäftserfahrenheit des Kunden und der vom Kunden jeweils in Anspruch genommenen Dienstleistung ab. Bei Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltungsdienstleistungen ist eine Eignungsprüfung (suitability test) durchzuführen. Die bereits aus dem WAG a.F. bekannte Erhebungspflicht hat durch den WAG 2007 einen höheren Detaillierungsgrad erfahren (insbesondere §§ 43, 44 WAG). Erst auf Grundlage der ermittelten Daten darf die Wertpapierfirma geeignete Wertpapierdienstleistungen oder Finanzinstrumente empfehlen.

246

Bei den in § 45 WAG erfassten Wertpapierdienstleistungen muss lediglich eine Angemessenheitsprüfung durchgeführt werden. Dieser „appropriateness test“ ist im Vergleich zur Eignungsprüfung kundenspezifischer und weniger umfassend. Der Kunde muss nur zu seinen Erfahrungen und Kenntnissen befragt werden.

247

§ 46 WAG regelt den sog. „Execution only Business“ der lediglich in der Ausführung oder Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen besteht. Hier entfallen sowohl die Eignungs- als auch die Angemessenheitsprüfung. Aus diesem Grund sind aber diese Geschäfte nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen erlaubt. So können z.B. nur nicht-komplexe Finanzinstrumente, bei denen es sich im Wesentlichen um marktgängige und derivatefreie Finanzinstrumente handelt, Gegenstand eines „Execution only Business“ sein.[2]

2. Aufsichtsreform 2007[3]

248

Im Rahmen der Aufsichtsreform 2007 hat der Gesetzgeber die Professionalisierung der kreditwirtschaftlichen[4] Aufsichtsmechanismen festgeschrieben.

2.1 Aufsichtsratsvorsitzende

249

Es wurden die Voraussetzungen an Unabhängigkeit und Eignung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates verschärft.[5]

Es wurde eine sog. „Cooling off“-Periode eingeführt (§ 28a Abs. 1 BWG; § 11a Abs. 1 VAG), wonach die Geschäftsleiter frühestens nach Ablauf einer Periode von 2 Jahren nach Beendigung ihrer Funktion eine Tätigkeit als Vorsitzender des Aufsichtsrats innerhalb desselben Unternehmens aufnehmen können. Die Funktion eines einfachen Aufsichtratsmitgliedes oder stellvertretenden Vorsitzenden ist ihnen nicht verwehrt.[6]

250

Weiterhin wurde ein sog. „Fit and Proper“-Test eingeführt (§ 28a Abs. 3 und 4 BWG; § 11a Abs. 3 VAG). Das ist ein gesetzlich festgelegter Katalog von Anforderungen, die der Vorsitzende dauerhaft erfüllen muss. Daneben sind weiterhin die sondergesetzliche Bestimmungen sowie weitergehende satzungsmäßige Vorgaben zu beachten.

Es geht um folgende Anforderungen:[7]


– Nichtvorliegen gewerberechtlicher Ausschließungsgründe i.S.d. §§ 13 Abs. 1–3, 5 und 6 GewO bzw. Konkurs,
– geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und persönliche Zuverlässigkeit im Zusammenhang mit der Vorsitzendenfunktion,
– fachliche Eignung: die ErlRV weist diesbezüglich auf die Unterschiede in Qualifikationserfordernissen zwischen Geschäftsleiter und Vorsitzenden. Eine einschlägige akademische Ausbildung ist nicht zwingende Voraussetzung, der Vorsitzende muss lediglich Kenntnisse besitzen, die ihn in die Lage versetzen, die Geschäftstätigkeit des jeweiligen Instituts einschließlich damit verbundener Risiken sowie Inhalt und Aussage der Finanz- und Rechnungslegungsunterlagen ausreichend zu beurteilen.

251

Jede Änderung in der Person des Vorsitzenden des Aufsichtsrates ist der Finanzmarktaufsicht (FMA) schriftlich binnen 2 Wochen unter Bescheinigung der erforderlichen Anforderungen zur Kenntnis zu bringen. Auf Antrag der FMA hat der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen die Wahl zu widerrufen, wenn der Vorsitzende den Anforderungen nicht entspricht.

2.2 Prüfungsausschuss des Aufsichtsrates

252

Es wurde gem. § 63a BWG und § 82b VAG die Pflicht zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses rechtsformunabhängig für alle Kreditinstitute bzw. Versicherungsunternehmen begründet, deren Bilanzsumme 1 Mrd. EUR übersteigt bzw. deren verrechnete Prämien des gesamten auf Grund der Konzession betriebenen Geschäfts 750 Mio. EUR übersteigen oder die übertragbare und zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Wertpapiere ausgegeben haben. Die Kompetenz zur Bildung obliegt dem Aufsichtsorgan.

253

Der Ausschuss hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen. Diese müssen dem Kreis der Aufsichtratsmitglieder entstammen, unabhängig davon, ob es sich dabei um Kapital- oder Arbeitnehmervertreter handelt. Der Grundsatz der Drittelparität ist zu beachten. Ein Ausschussmitglied muss ein „Finanzexperte“ sein, nicht zwingend ein Wirtschaftsprüfer.

254

Es gilt auch die besondere „Cooling off“-Periode, wonach Finanzexperte oder Ausschussvorsitzender nicht Personen sein dürfen, die in den letzten drei Jahren Geschäftsleiter, leitende Angestellte oder Bankprüfer der Gesellschaft waren oder den Betätigungsvermerk unterfertigt haben.

255

Die Aufgabe des Prüfungsausschusses ist die aktive Überwachung der Rechnungslegung sowie die Erteilung von Empfehlungen oder Vorschlägen zur Gewährleistung seiner Zuverlässigkeit, der Wirksamkeit des Internen Kontrollsystems, der Abschlussprüfung, der Unabhängigkeit des Bankprüfers, die Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, eines allfälligen Konzernabschlusses, des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des (Konzern-)Lageberichts und ggf. des „Corporate Governance„-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an das Aufsichtsorgan sowie die Vorbereitung des Vorschlags für die Auswahl des Bankprüfers und des Abschlussprüfers.

2.3 Interne Revision

256

Die Kreditinstitute sowie Versicherungsunternehmen haben zwecks laufender und umfassender Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des gesamten Unternehmens neben dem Aufsichtsrat auch eine Interne Revision einzurichten, die unmittelbar den Geschäftsleitern untersteht (§ 42 BWG; § 17b VAG). Die Interne Revision hat über die von ihr geprüften Prüfungsgebiete sowie über wesentliche Prüfungsfeststellungen u.a. auch direkt an den Prüfungsausschuss zu berichten. Zur weiteren Absicherung des Informationsflusses an den Gesamtaufsichtsrat besteht eine Berichtspflicht des Aufsichtsratsvorsitzenden gem. § 42 Abs. 3 BWG und § 17b Abs. 2 VAG, in der auf den Quartalsbericht der Internen Revision nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsorgans, dem Gremium über die Prüfungsgebiete und wesentlichen Prüfungsfeststellungen zu berichten.

3. Der Standard Compliance Code der österreichischen Kreditwirtschaft (SCC)

257

In Umsetzung der – mittlerweile aufgehobenen und durch die Bestimmungen der Marktmissbrauchsrichtlinie ersetzten – Insiderrichtlinie hat der österreichische Gesetzgeber die Emittenten zu organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung der missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insiderinformationen verpflichtet. Diese Verpflichtung traf nicht nur Emittenten, sondern u.a. auch die an der Wiener Wertpapierbörse tätigen Kreditinstitute. Aufgrund der Unbestimmtheit der allgemeinen Vorgaben, aber auch wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Vertrauensschutzes der Anleger und des Funktionsschutzes des Kapitalmarktes entschloss sich die österreichische Kreditwirtschaft, unter Federführung der Österreichischen Bankwissenschaftlichen Gesellschaft, Ende 1992/Anfang 1993 ein Regelwerk auszuarbeiten, das für alle in Österreich tätigen Kreditinstitute Geltung haben sollte: Der „Standard Compliance Code der österreichischen Kreditwirtschaft“ (SCC). In Umsetzung der Marktmissbrauchs-Richtlinie und der MiFID wurde ein erheblicher Änderungsbedarf des SCC erforderlich, der schlussendlich in der Neufassung des SCC 2008 mündete.

4. Konzeption und Gliederung des SCC 2008

258

Die Idee der Gliederung des SCC 2008 war, mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Compliance als eine Art übergeordneter Regelung zu beginnen und danach einzelne „Bücher“ oder Module fertig zu stellen. Der SCC 2008 ist somit wie folgt aufgebaut bzw. enthält die folgenden Regelungen:

259

Überbau und Modul 1 sind die „Grundsätze ordnungsgemäßer Compliance“.

260

Modul 2 zuletzt geändert im Jahr 2010, enthält jeweils einen ausführlichen Teil zu „Insiderrecht“ und „Marktmanipulation“ und einen dritten Abschnitt zu „Meldepflichten“. Im ersten Abschnitt wird auf den Begriff der „compliance-relevanten Informationen“, die Insidertatbestände des § 48a und b BörseG, die Finanzinstrumente des WAG 2007 und auch auf die drei Eckpfeiler des ursprünglichen SCC, sprich die Vertraulichkeitsbereiche, die Beobachtungsliste und die Sperrliste näher eingegangen. Zusätzlich wird die Handels- und Beratungsbeschränkung bei Sperrlistennotizen behandelt.

Jedes Kreditinstitut muss für sich organisatorisch Vertraulichkeitsbereiche (auch Chinese Walls genannt) definieren. Als „klassische Vertraulichkeitsbereiche“ wurden neben Wertpapierhandel auch Emission und Research, natürlich Vermögensverwaltung und Fonds- bzw. Portfoliomanagement, aber auch die Beratung genannt. U.U. müssen aber auch andere Geschäftsbereiche, so etwa die Kreditabteilung, einen Vertraulichkeitsbereich darstellen.

Die innerhalb eines Vertraulichkeitsbereiches angefallenen compliance-relevanten Informationen dürfen diesen Bereich grundsätzlich nicht verlassen. Da es zu betriebsnotwendigen Weitergaben kommen kann oder muss, dürfen compliance-relevante Informationen nur mit Wissen des Bereichsleiters und des Compliance Officers weitergegeben werden, wobei eine diesbezügliche Dokumentationspflicht besteht. Weiterhin ist es unbedingt erforderlich, das Zusammenwirken kreditinstitutsinterner Stellen bei der Bearbeitung von Geschäftsfällen festzulegen. Mitarbeiter müssen ex ante wissen, mit wem sie bedenkenlos kommunizieren dürfen. Grundsätzlich wird auf die betriebsgrößenspezifischen Erfordernisse des Bankbetriebs abgestellt.

Der Kontrolle, ob die Vertraulichkeitsbereiche „dicht halten“, dient das Instrument der Beobachtungsliste (Watch List). Dabei handelt es sich um eine interne, nur Compliance bekannte Liste, auf die Finanzinstrumente gesetzt werden, bei denen compliance-relevante Informationen anfallen können, oder schon angefallen sind. Die Eintragung auf der Beobachtungsliste hat keine rechtlichen Folgen, vor allem gibt es keine Handels- und Beratungsbeschränkungen. Die Eintragung dient lediglich der Beobachtung von Eigenhandels- und Mitarbeitergeschäften, die den Verdacht nahelegen, dass compliance-relevante Information unfair ausgenützt worden sind.

Im Gegensatz dazu stehen auf der Sperrliste (Restricted List) Finanzinstrumente, bei deren Emittenten sich Informationen verdichten oder über die neue Information in das Kreditinstitut dringen, aufgrund derer sofortige wesentliche Kursänderungen bei Bekanntwerden zu erwarten sind. Diese Sperrliste kann kreditinstitutsweit bekannt gemacht werden oder nur bestimmten Abteilungen bzw. Vertraulichkeitsbereichen (man spricht dann von einer selektiven Sperrliste). Die Entscheidung darüber trifft Compliance. Finanzinstrumente sollen nur kurz, bis zum Bekanntwerden, auf der Sperrliste stehen. In Finanzinstrumenten der Sperrliste darf nicht aktiv gehandelt bzw. nicht aktiv beraten werden. Der zweite Abschnitt dieses Moduls beschäftigt sich mit der Marktmanipulation. Behandelt werden insbesondere jene Praktiken, welche mit den börsengesetzlichen Marktmanipulationsverboten gem. § 48a Abs. 1 Z 2 BörseG unvereinbar sind. In einem weiteren Teil werden die sogenannten „Safe Harbours“, nämlich der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen sowie die Maßnahmen zur Stabilisierung des Preises von Finanzinstrumenten nach § 48e Abs. 6 BörseG i.V.m. der VO (EG) 2273/2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/06/EG behandelt. In zwei weiteren Punkten wird näher auf die Meldepflicht eines Verdachts auf Marktmanipulation und den Vorbehalt eines Kreditinstitutes, Mitarbeitergeschäfte zu beschränken oder ex post zu stornieren, eingegangen.

Der dritte und letzte Abschnitt geht näher auf die Meldepflichten ein und beschäftigt sich insbesondere mit internen Meldungen und den Meldungen an die FMA.

261

Modul 3 beinhaltet die „Richtlinien für Geschäfte von Mitarbeitern in Kreditinstituten“. Diese Richtlinien werden entweder Teil einer allgemeinen Betriebsvereinbarung oder direkt Bestandteil eines Arbeitsvertrages.

262

Modul 4 regelt „Interessenkonflikte und Vorteile“ und wurde durch die Vorgaben der MiFID notwendig und behandelt die schwierige Frage der Inducements, also grundsätzlich verbotener Vorteile, die ein Kreditinstitut (und nicht der Kunde) erhält. Dieses Modul gibt auch Hinweise auf organisatorische Maßnahmen, wie Konfliktregister oder Konfliktbeobachtungsliste.

263

Modul 5 enthält Ausführungen zum Thema „Orderdurchführung“ und umfasst auch die Thematik der „Best Execution“.

264

Modul 6 beinhaltet die „Österreichischen Analysestandards“ aus 2010. Die bisherigen Analysestandards aus dem Jahr 2005, welche von der FMA mit Rundschreiben v. 6.5.2005 als Markstandard anerkannt und mit minimalen Modifikationen aufgenommen wurden, wurden im Jahr 2010 in engster Abstimmung einer Adaption unterworfen.

265

Modul 7 enthält Sondervorschriften für Kapitalanlagegesellschaften, da diese ja nur Sondervermögen verwalten und vom Wirkungsbereich der MiFID weitestgehend ausgenommen sind.

5. Standard Compliance Code der Österreichischen Versicherungswirtschaft (SCCV)

266

Versicherungsunternehmen sind nach § 82 Abs. 5 BörseG verpflichtet, zur Hintanhaltung von Insider-Geschäften die in den §§ 82 Abs. 5 Z. 1–3 BörseG genannten Maßnahmen zu treffen, also auch dann, wenn sie selbst nicht als Emittent auftreten. In diesem Lichte, sowie basierend auf § 16 WAG hat der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs einen Standard Compliance Code der Österreichischen Versicherungswirtschaft verabschiedet,[8] mit dem die Versicherungsunternehmen einen unzulässigen Umgang mit noch nicht öffentlich zugänglichen Informationen, die anlage- bzw. preisrelevant sind, verhindern, Verstöße aufdecken und ggf. Sanktionen verhängen, die von eingeschränkten Geschäftsmöglichkeiten des Mitarbeiters bis zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen reichen. Dieser SCCV bezieht sich auf die Bereiche Vermögensveranlagung und -verwaltung, inklusive Beteiligungsverwaltung und Elementar- und Vermögensschadenversicherung von börsenotierten Unternehmen.

Der SCCV ist ein Mindeststandard, den jedes Versicherungsunternehmen seinen unternehmensinternen Richtlinien zugrunde legt. Diese beschreiben jedenfalls die Vertraulichkeitsbereiche, den Compliance-Beauftragten, die Form der Mitarbeiterinformation und bei Emittenten die Vorgangsweise bei Geschäften mit Wertpapieren des eigenen Unternehmens.

Anmerkungen

[1]

Kalss/Oppitz/Zollner Kapitalmarktrecht, 2005, Band I, S. 522.

[2]

Oppitz ÖBA 2007, 954.

[3]

BGBl I Nr. 107/2007; BGBl I Nr. 108/2007.

[4]

Gilt auch für die Sparkassen gem. § 17 SpG.

[5]

Betrifft gem. § 28a Abs. 5 BWG Kreditinstitute mit Bilanzsumme zum Zeitpunkt der Wahl über 750 Mio. EUR; gem. § 11a Abs. 5 VAG Versicherungsunternehmen, deren verrechnete Prämien zum Zeitpunkt der Wahl 500 Mio. EUR übersteigen.

[6]

Schmidbauer ecolex 2008, 234 ff.

[7]

Gilt für Wahl nach 1.1.2008; bei bereits angenommenen Vorsitzmandaten gilt der Fit-and-Proper Test bis zum Ablauf der Funktionsperiode, längstens bis 31.12.2010 nicht.

[8]

Abrufbar im Internet unter www.fma.gv.at/cms/site/DE/einzel.html?channel=CH0387.

2. Kapitel Grundlagen für Compliance › C. Schweiz

C. Schweiz[1]

Anmerkungen

[1]

Herrn Michele Vitali, MLAW, BSc in BWL, sowie Frau Marianne Müller, M.A. HSG, sei für ihre Unterstützung bei Literatur- und Rechtsprechungsrecherchen im Zusammenhang mit der Aktualisierung des Texts herzlich gedankt.

2. Kapitel Grundlagen für Compliance › C. Schweiz › I. Einführung

I. Einführung

267

Unter dem Begriff Compliance wird im schweizerischen Recht die Gesamtheit der Regeln und organisatorischen Maßnahmen verstanden, die darauf gerichtet sind, die Einhaltung aller für eine Organisation einschlägigen Gesetzesvorschriften, regulatorischen Standards und Selbstregulierungsnormen sicherzustellen, kritische Vorfälle frühzeitig aufzudecken und im Fall von relevanten Regelverstößen geeignete Maßnahmen zur Herstellung eines regelkonformen Zustands und zur Vermeidung von Wiederholungen zu treffen. Es liegt in der Natur der Sache, dass es sich bei den relevanten Vorschriften in Abhängigkeit von der Branche, dem geografischen Tätigkeitsgebiet und der Struktur des Unternehmens um ganz unterschiedliche Regeln handeln kann. Gewisse Branchen, insbesondere der Finanz- und Pharmasektor, unterliegen einer engmaschigen staatlichen Regulierung und Aufsicht. In nicht-regulierten Industrien ergeben sich die gesetzlichen Anforderungen an die Geschäftstätigkeit des Unternehmens demgegenüber aus allgemeinen Regeln und Standards, z.B. hinsichtlich der Vermeidung strafrechtlich relevanten Verhaltens. Unternehmen in nicht regulierten Wirtschaftsbereichen verfügen folglich über einen erheblich größeren Spielraum in der Ausgestaltung ihrer Compliance-Organisation; gleichzeitig kann es das Fehlen verbindlicher gesetzlicher Vorgaben aber auch schwieriger machen, die adäquaten Maßnahmen und Vorkehrungen zu bestimmen.

268

Im schweizerischen Recht haben sich die Anforderungen an die unternehmensinterne Compliance im Wesentlichen aus der Rechtsprechung zur zivilrechtlichen Organhaftung sowie zur strafrechtlichen Geschäftsherrenhaftung entwickelt. Aufbau und Durchsetzung adäquater Strukturen und Maßnahmen zur Einhaltung aller Rechtsvorschriften gehören zu den nicht-delegierbaren Aufgaben des Verwaltungsrats von Aktiengesellschaften (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 5 OR) bzw. der Geschäftsführung einer GmbH (vgl. Art. 810 Abs. 2 Ziff. 1, 2 und 4 OR).

Außerdem hat das Bundesgericht schon früh festgehalten, dass die obersten Leitungsorgane für Gesetzesverletzungen im Machtbereich des Unternehmens einzustehen haben, wenn ihnen eine Garantenstellung zukommt. Der „Tone from the top“ (BGE 96 IV 155); die Notwendigkeit einer unternehmensspezifischen Risikoerfassung, risikoadäquater interner Kontrollen (BGE 122 IV 103; 125 IV 9; 6, S.447/2003) und klarer Verhaltensweisungen (BGE 96 IV 155, 125 IV 9); einer klaren und straffen Organisation mit Verantwortlichkeits- und Vertretungsregelungen (BGE 125 IV 9); das Erfordernis eines ausreichenden Informationsmanagements und der Dokumentation des betrieblich wichtigen Knowhows (BGE 125 IV 9) gehören damit bereits seit Langem zum Kanon der richterlichen Anforderungen an ein adäquates Compliance-Management. Im Licht der heutigen Unternehmenspraxis und der Erwartungen in- und ausländischer Behörden sind darüber hinaus, jedenfalls für große, international tätige Unternehmen, weiter der Betrieb einer Whistleblower-Hotline und, im Fall vermuteter Regelverstöße, die Durchführung von internen Untersuchungen dazu zu rechnen.

Auf Gesetzesebene wurde die Notwendigkeit risikoadäquater Compliancemaßnahmen sodann vor allem für den Finanzsektor durch das Geldwäschereigesetz (GwG) und eine Reihe von Ausführungsverordnungen sowie Rundschreiben der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FINMA) konkretisiert. Es folgte 2003 die Bestimmung zur Unternehmensstrafbarkeit im Strafgesetzbuch (Art. 102 StGB). Danach kann das Fehlen adäquater Maßnahmen zur Verhinderung von Verbrechen oder Vergehen im Rahmen des Unternehmenszwecks dazu führen, dass sich das Unternehmen selbst – ggf. neben einzelnen Mitarbeitern oder Leitungsorganen – strafbar macht. Neben einer bloß subsidiären Strafbarkeit für allgemeine Delikte besteht dabei eine generelle Strafbarkeit des Unternehmens für das Unterlassen adäquater organisatorischer Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei, aktiver Bestechung, Terrorismusfinanzierung sowie der Beteiligung an (bzw. Unterstützung von) kriminellen Organisationen.

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Rechtstatsächlich wurde die Bedeutung der Compliance zunächst vor allem von größeren und international tätigen Gesellschaften erkannt; inzwischen hat sich aber die Überzeugung durchgesetzt, dass risikoadäquate Compliance-Maßnahmen in Unternehmen jeglicher Größe erforderlich sind. Die Unternehmensorganisationen werden durch entsprechende Abteilungen ergänzt, entweder separat oder – seltener – als Teil der Rechtsabteilung, wobei große Unterschiede hinsichtlich der verfügbaren Ressourcen bestehen. Fachverbände wie Ethics and Compliance Switzerland (ECS) oder die Swiss Association of Compliance Officers (SACO) fördern den Erfahrungsaustausch, insbesondere auch hinsichtlich der Strukturierung und laufenden Überprüfung adäquater Compliance-Management-Systeme.

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Im Sinne des für dieses Handbuch geltenden Compliance-Begriffs soll nicht auf die gesamte Gesetzgebung eingegangen werden – denn grundsätzlich verpflichtet jeder Gesetzesartikel des zwingenden Rechts zur Compliance –, viel mehr soll spezifisch im Hinblick auf die regulatorische Entwicklung der letzten Jahre und der diesbezüglichen Praxis von Behörden und behördenähnlichen Institutionen berichtet werden. Dies geschieht immer unter dem Blickwinkel, dass sich eine ausländische Gesellschaft in der Schweiz ansiedeln will, sei es mit ihrem Headquarter oder aber – was häufiger der Fall ist – durch ihre Tochtergesellschaft.

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Auf zwei Besonderheiten des Schweizer Rechts ist dabei vorweg noch einzugehen:


– In der Schweiz hat sich das föderalistische Prinzip bis heute bewährt, so dass viele Behörden nicht auf Bundesebene, sondern auf Kantonsebene, manchmal sogar auch auf Gemeindeebene angesiedelt sind. Dabei kann es sich bei den Kantonsbehörden sowohl um Behörden mit selbstständigen Kompetenzen als auch um Ausführungsorgane von Bundesbehörden handeln.
– Die Schweiz hat in einem beachtlichen Ausmaß staatliche Compliance-Regelungen durch Selbstregulierung ersetzt. Es sind in diesen Fällen nicht staatliche Behörden, sondern private Institutionen, wie die Börse oder die Selbstregulierungsorganisationen im Bereich der Geldwäscherei, welche die Regeln setzen. Dies bedeutet aber nicht, dass sie deswegen einen minderen Durchsetzungsgrad hätten. Wer sich nicht an die Regeln der Selbstregulierungsorganisation hält, verletzt ebenso staatliches Recht wie derjenige, der eine staatliche Weisung missachtet.

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Hinzu kommt ein kulturelles Element: Schweizerische Behörden, selbst solche mit Untersuchungsaufgaben – wie z.B. die Wettbewerbskommission, die Finanzmarktaufsicht (FINMA) und Steuerämter – verhalten sich in der Regel bürgernah und kundenfreundlich. Wer mit ihnen in Kontakt tritt, wird nicht a priori als Gegner empfunden. Mit den meisten Behörden besteht die Möglichkeit, Vorhaben oder offene Fragen zu diskutieren. Oft zeigen die Behörden auch einen Weg auf, um ein Problem zu lösen. Dies bedeutet nicht, dass schweizerische Behörden keine harten Sanktionen aussprechen oder das Recht nicht effektiv und unter Wahrung rechtsstaatlicher Garantien durchsetzen. Dennoch ist die Beziehung zwischen Unternehmen und Behörden stärker durch Kooperation geprägt, als dies in Deutschland der Fall ist.

2. Kapitel Grundlagen für Compliance › C. Schweiz › II. Unternehmensstrafrecht und Compliance-Management

II. Unternehmensstrafrecht und Compliance-Management

1. Unternehmensstrafrecht

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Seit dem 1.10.2003 besteht in der Schweiz ein Unternehmensstrafrecht, d.h. Unternehmen können strafrechtlich mit einer Buße bis zu 5 Mio. CHF belangt werden. Unter gewissen Voraussetzungen kann das Fehlen einer adäquaten Compliance-Organisation damit auch strafrechtlich sanktioniert werden. Die entsprechende Regelung in Art. 102 Strafgesetzbuch (StGB) umfasst zwei Sachverhalte:


– Generell untersteht das Unternehmen einer subsidiären Haftung für Verbrechen oder Vergehen im typischen Risikobereich des Betriebes (nicht aber für Übertretungen, also bloß mit Buße bedrohte Straftatbestände), die wegen mangelhafter Organisation keiner natürlichen Person im Unternehmen zugerechnet werden können.
– Bei spezifischen Tatbeständen, nämlich bei aktiver Bestechung im öffentlichen und privaten Sektor, bei Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation, besteht eine direkte Strafbarkeit des Unternehmens, soweit organisatorisch nicht alles Zumutbare und Notwendige vorgekehrt wurde, um die Straftat zu verhindern (Art. 102 Abs. 2 StGB). Voraussetzung ist allerdings, dass sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale der fraglichen Straftat durch eine oder mehrere Personen im Verantwortungsbereich des Unternehmens realisiert wurden (vgl. dazu BGer 6B_124/2016 vom 11.10.2016).

Bemessungsgrundlage für die Buße sind sowohl die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens als auch die Schwere der Tat, die Größe des Schadens und die Schwere des Organisationsverschuldens (Art. 102 Abs. 3 StGB).

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Daneben bestehen in einzelnen Gesetzen Bestimmungen über die Strafbarkeit des Unternehmens, wie etwa im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) oder im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG), je im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung durch das Unternehmen. Im Verwaltungsstrafrecht (also bei strafbewehrten Verstößen gegen Verwaltungsgesetze) des Bundes können die strafverfolgenden Behörden nach dem sog. Opportunitätsprinzip auf die Fahndung nach verantwortlichen Einzelpersonen verzichten und stattdessen das Unternehmen büßen; Voraussetzung ist allerdings, dass eine Buße von maximal 5 000 CHF in Betracht fällt (Art. 7 des Bundesgesetzes über Verwaltungsstrafrecht, VStrR). Außerhalb dieser Spezialbestimmungen und der generellen Norm zur strafrechtlichen Haftung von Unternehmen (Art. 102 StGB) können juristische Personen nicht strafrechtlich wegen Gesetzesverletzungen in ihrem Machbereich verfolgt werden. Allerdings können im typischen Risikobereich des Unternehmens begangene Straftaten nach den Regeln der Geschäftsherrenhaftung unter bestimmten Voraussetzungen den Leitungspersonen mit beherrschender Stellung zugerechnet werden. Rechtsgrundlage ist in diesem Fall Art. 11 StGB bzw. im Verwaltungsstrafrecht Art. 6 VStrR. Weiter kann ein Unternehmen ungeachtet seiner Strafbarkeit den Zugriff auf Erlöse verlieren, die als Deliktserlöse zu qualifizieren sind (Art. 70–73 StGB). Die letztgenannten Sanktionen sind, obschon keine Kriminalstrafen, häufig für Unternehmen ungleich schmerzlicher (da in der Regel mehrfach höher) als die eigentlichen Unternehmensbußen nach den Bestimmungen über die Unternehmensstrafbarkeit. Trotz verbreiteter Kritik werden schließlich Kartellrechtsverstöße nach den besonderen Verfahrensnormen des KG untersucht und geahndet. Prozessual unterliegen kartellrechtliche Sanktionen gem. Art. 49a KG nicht den Regeln des Unternehmensstrafrechts, womit sich betroffene Unternehmen nicht auf den Schutz strafprozessualer Grundsätze berufen können.

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Mit Ausnahme der vorgenannten spezialgesetzlichen Bestimmungen ist somit für das Unternehmensstrafrecht die Bestimmung von Art. 102 StGB zur Strafbarkeit für mangelhafte Organisation zentral. Die subsidiäre Haftung für Nichtauffinden eines Individualtäters im Unternehmen gem. Abs. 1 der Bestimmung hat in der Praxis kaum Bedeutung erlangt, wie auch durch einen kürzlich ergangenen Entscheid zu Compliance-Verstößen bei PostFinance bestätigt wird (vgl. dazu, allerdings stark einschränkend, BGer 6B_124/2016 vom 11.10.2016). Sehr wohl relevant ist aber die zweite Variante: Die Unternehmenshaftung für mangelhafte Compliance zur Verhinderung von aktiver Korruption, Geldwäscherei, etc. Die für die Vermeidung der Unternehmensstrafbarkeit notwendigen Compliance-Maßnahmen knüpfen im Wesentlichen an die Compliance-Prinzipien an, die das Bundesgericht im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Geschäftsherrenhaftung von Verwaltungsrats- und Geschäftsführungsmitgliedern entwickelt hat.

2. Elemente der Compliance-Organisation

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Aufbauend auf den von der Rechtsprechung entwickelten Prinzipien zur strafrechtlichen Haftung von Organen bzw. Unternehmen sind aus schweizerischer Sicht die folgenden Compliance-Maßnahmen zu empfehlen, wobei die Umsetzung risikoadäquat je nach Unternehmen, Tätigkeitsgebiet, Industrie, etc. anzupassen ist:


– Tone from the top: Die oberste Unternehmensleitung muss durch klare Anweisungen und entsprechende Prioritätensetzung aufzeigen, dass Rechtsverstöße nicht geduldet und Abweichungen diszipliniert werden. Die Unternehmensleitung muss eine Kultur der Compliance vorleben, was sich auch in der Festlegung von Zielvorgaben und Anreizstrukturen niederschlagen muss.
– Risk Assessment: Compliance-Risiken sind systematisch und in geeigneten periodischen Abständen zu erfassen und zu aktualisieren. Sie sind qualitativ „top down“ (durch Managementgespräche) und „bottom up“ (durch Gespräche mit subalternen Mitarbeitern mit einschlägiger Risikoexposition) zu erfassen, bewerten und dokumentieren. Die qualitative Erfassung soll quantitativ durch die Analyse von Compliance-Indikatoren im Buchhaltungssystem (z.B. die Quote von Doppelzahlungen, die Quote schwer verfolgbarer Zahlungen mittels Scheck etc., die Quote von Cashtransaktionen, die Analyse von Cashbüchern etc.) ergänzt werden.
– Interne Weisungen und Kontrollen: Es braucht – aufbauend auf dem Risk Assessment – risikoadäquate Weisungen und interne Policies, insbesondere auch über den Umgang mit (und Überprüfung von) Geschäftspartnern (Agenten, Konsulenten, Lieferanten, Dienstleistern, Wettbewerbern und Behörden) zur Vermeidung von Regelverstößen. Zahlungen müssen vom Nachweis erbrachter Leistungen und entsprechender Belege abhängen; Offshore- und Briefkastengesellschaften sollten als Geschäftspartner grundsätzlich gemieden bzw. Briefkastenadressen (ohne physische Räumlichkeiten, Angestellte, etc.) nicht akzeptiert werden. In dem Zusammenhang sind Weisungen und Kontrollen über den richtigen Umgang mit der Buchhaltung zu implementieren (keine Verfälschung von Belegen und Büchern, keine Buchung ohne wahren Beleg, Aufgreifen und Melden verdächtiger Belege, keine unverbuchten Transaktionen, Zugangskontrollen zum SAP-System, etc.). Für M&A-Transaktionen und Kreditgewährungen empfehlen sich Prozeduren zur Durchführung von „Compliance Quick Checks“ beim Zielunternehmen, um Compliance- und Haftungsrisiken im Zusammenhang mit Akquisitionen frühzeitig zu erkennen.
– Training und Kommunikation: Die Mitarbeiter müssen durch stufengerechte Ausbildung ein hinreichendes Problem- und Risikobewusstsein entwickeln, um die internen Weisungen und Kontrollen richtig umsetzen zu können. Den Mitarbeitern sind Meldewege für das Aufgreifen verdächtiger Vorgänge und das Ansprechen von Compliance-Fragen klar zu kommunizieren. Auch Training und Kommunikation sind risikoadäquat periodisch zu wiederholen.
– Monitoring und Reaktion auf Unregelmäßigkeiten: Compliance muss Thema interner Revisionen und Stichproben sein. Bei Auffinden eines Verdachtes besteht die Pflicht, den verdächtigen Prozess sofort einzufrieren und zu untersuchen. Weisungen und Standardprozesse zu internen Untersuchungen sind ebenfalls sinnvoll, insbesondere im Hinblick auf die mögliche Durchsuchung von unternehmensinternen E-Mails ohne zusätzliche Zustimmung betroffener Mitarbeiter. Die Compliance-Funktion muss sodann ausreichend personell besetzt und vom Linienmanagement unabhängig sein. Häufig ist es überdies sinnvoll, eine Whistleblowing-Hotline einzurichten, wobei soweit als möglich Maßnahmen zu treffen sind, um den Whistleblower als auch den Beschuldigten vor ungerechtfertigter Entlassung und anderen Nachteilen zu schützen. Hier ist allerdings anzumerken, dass Whistleblower im schweizerischen Arbeitsrecht bislang keinen besonderen Kündigungsschutz genießen, was mit ein Grund dafür sein dürfte, dass der Aufdeckung von Regelverletzungen durch Whistleblower zumindest in der Privatwirtschaft in der Praxis nur relativ beschränkte Bedeutung zukommt.

2. Kapitel Grundlagen für Compliance › C. Schweiz › III. Korruptionsrecht

III. Korruptionsrecht

1. Verbotene Handlungen

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Art. 322ter–Art. 322septies des schweizerischen Strafgesetzbuches sanktionieren Korruptionsdelikte im Zusammenhang mit schweizerischen und ausländischen Amtsträgern. Amtsträger sind Privatpersonen (z.B. Mitarbeiter privater Unternehmen), die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, gleichgestellt. Was als öffentliche Aufgabe gilt, ergibt sich aus dem Verwaltungsrecht des betreffenden Staatswesens. Häufig handelt es sich dabei um Tätigkeiten in einem Monopolbereich, die keiner Wettbewerbswirtschaft auf dem freien Markt zugänglich sind oder um die Erfüllung öffentlichrechtlicher Leistungsaufträge (z.B. die Grundversorgung mit Spitzenmedizin sicherzustellen). Die Bestechung von Amtsträgern ist ein Offizialdelikt, d.h. diese Tat muss von Amtes wegen verfolgt werden.

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Es wird unterschieden zwischen Bestechung bzw. Bestechlichkeit, die im Erkaufen bzw. Verkaufen einer Ermessenshandlung oder aber einer illegalen Handlung besteht, und der sog. Vorteilsgewährung bzw. Vorteilsannahme. Diese besteht im Erkaufen bzw. Verkaufen entweder einer legalen, nicht im Ermessen stehenden Handlung (i.d.R. also der Beschleunigung routinemäßiger Amtshandlungen) oder aber im Erkaufen bzw. Verkaufen allgemeinen amtlichen Wohlwollens ohne Bezug zu einer konkreten Transaktion. Im letztgenannten Zusammenhang spricht man häufig von „Anfüttern“ oder „Klimaverbesserung“. Als „Kaufpreis“ bzw. „Verkaufspreis“ kommt nebst Geld jede Art von materiellen oder immateriellen Vorteilen in Frage (Einladungen, Geschäftsgelegenheiten, Ehrungen, etc.). Es reicht aus, sich die Vorteile versprechen zu lassen bzw. diese in Aussicht zu stellen. Voraussetzung ist, dass die Vorteile „ungebührlich“ sind, d.h., dass auf sie kein gesetzlicher Anspruch des Empfängers besteht.

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Vorteilsgewährungen (im Gegensatz zu Bestechungen) sind gegenüber ausländischen Beamten straflos, bei schweizerischen Amtsträgern hingegen strafbar. Allerdings ist es gerade bei ausländischen Amtsträgern in der Praxis häufig unmöglich, Bestechung und Vorteilsgewährung auseinanderzuhalten, weil sich aus den maßgeblichen Gesetzen nur selten klar ergibt, welche Handlungen amtliche Routinehandlungen sind oder aber im Ermessensbereich des Amtsträgers liegen (und damit der Bestechung zugänglich sind). Einschlägige Gesetzesbestimmungen sind gerade in als endemisch korrupt geltenden Ländern entweder nicht vorhanden, oder aber lückenhaft oder unklar. Bestechung und Vorteilsgewährung (bzw. Bestechlichkeit und Vorteilsannahme) sind auch strafbar, wenn sie indirekt über Mittelsleute (Agenten, Konsulenten, Lieferanten, die dem Bestechenden durch fiktive oder aufgeblasene Rechnungen einen Vorwand für die Auszahlung des Geldes liefern) erfolgen. Nicht strafbar ist hingegen der Handel mit Einflussnahme (trading in influence, trafic d‚influence), d.h. die Gewährung eines ungebührlichen Vorteils an einen Nichtamtsträger, damit dieser einen Amtsträger beeinflusst, ohne diesem jedoch den erhaltenen Vorteil weiterzuleiten oder zu versprechen. Per 1.7.2016 wurden die Bestimmungen über die Vorteilsgewährung verschärft, gem. Art. 322quinquies und Art. 322sexies ist neu auch die Vorteilsgewährung zugunsten eines Dritten strafbar.

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Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Amtsträgern wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (maximal 360 Tagessätze zu maximal 3 000 CHF), Vorteilsgewährung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Unternehmen können nach den Regeln über das Unternehmensstrafrecht bei mangelhafter Compliance ebenfalls bestraft werden; der Strafrahmen geht bis zu 5 Mio. CHF-Buße (siehe oben Rn. 273). Bestechung und Bestechlichkeit von Amtsträgern sind als Verbrechen (d.h. als Delikte mit Strafandrohung von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe) Vortaten zur Geldwäscherei.

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Die Privatbestechung (Art. 322octies und Art. 322novies StGB) ist in passiver und aktiver Form strafbar; im Fall der aktiven Bestechung auch gegenüber ausländischen Entscheidungsträgern der Privatwirtschaft. Seit dem 1.7.2016 wird die Privatbestechung (mit Ausnahme leichter Fälle) neu als Offizialdelikt von Amtes wegen verfolgt. Strafrahmen ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Damit ist die Privatbestechung bzw. -bestechlichkeit kein Verbrechen sondern nur ein Vergehen und somit keine Vortat zur Geldwäscherei. Geschütztes Rechtsgut der Privatbestechung ist der Wettbewerb, aber auch das Privatvermögen des Arbeit- oder Auftraggebers des bestochenen Entscheidungsträgers. Nicht strafbar sind hingegen im Privatsektor bloße Vorteilsgewährungen bzw. Vorteilsannahmen. Geringfügige, sozialübliche Geschenke sind generell nicht verboten (Art. 322decies Abs. 1 lit. b StGB).

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Gesetzeswidrig sind sodann nach Art. 33 Heilmittelgesetz (HMG) Bestechung und Bestechlichkeit sowie Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme im Pharmabereich (d.h. ungebührliche Vorteile an Ärzte oder Organisationen, die Personen beschäftigen, welche Medikamente verschreiben dürfen). Hier geht es vor allem um die unerlaubte Beeinflussung von Ärzten im Hinblick auf den Vertrieb von Medikamenten, z.B. durch Gratiseinladungen zu Kongressen mit luxuriösen Rahmenprogrammen. Swissmedic, die zur Verfolgung nach Art. 33 HMG zuständige Verwaltungsbehörde, hat Richtlinien zu Art und Umfang zulässiger Einladungen publiziert. Dabei geht es vor allem um Sicherstellung einer angemessenen Kostenbeteiligung der Ärzte und um Vermeidung von Luxus. Weiter befasst sich Art. 33 HMG auch mit der Gewährung von Rabatten. Das Bundesgericht hat unlängst entschieden, dass diese Rabatte den Patienten offenzulegen sind. Die gesetzliche Ausnahmeklausel, wonach gem. Art. 33 HMG Rabattgewährungen erlaubt sind, die handelsüblich und betriebswirtschaftlich gerechtfertigt sind und sich direkt auf den Preis des Medikamentes auswirken, wurde vom Bundesverwaltungsgericht stark relativiert. Es sei kaum möglich, hinreichend klare Kriterien für die Bestimmung solcher Rabatte zu definieren. Zurzeit sind Bestrebungen im Gange, Art. 33 HMG zu revidieren, nachdem auch das Bundesgericht wiederholt bemängelt hat, dass verschiedene weitere Aspekte dieser Norm nicht hinreichend bestimmt sind.

2. Erlaubte Praktiken: Gesetzlicher Anspruch oder Sozialadäquanz

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Vorteile dürfen einem Entscheidungsträger stets gewährt werden, und zwar auch im Zusammenhang mit Ermessensentscheiden oder anderen konkreten Handlungen, wenn das Gesetz dem Empfänger einen Anspruch auf den Vorteil gibt. Ein solcher Anspruch besteht im Privatsektor bei informierter Genehmigung der Vorteilsannahme durch den Geschäftsherrn (den Arbeitgeber oder Auftraggeber). Bei Amtsträgern schließt eine informierte Genehmigung der Vorteilsannahme durch die vorgesetzte Stelle die Strafbarkeit aus, wenn eine solche Bewilligungskompetenz im anwendbaren öffentlichen Recht vorgesehen ist. Bei schweizerischen Bundesbeamten ist dies nach Bundespersonalrecht stets möglich. Bei in- und ausländischen Amtsträgern sind sodann dienstrechtlich erlaubte Vorteile nicht strafbar. Im Schweizer Bundespersonalrecht (Art. 93 Bundespersonalverordnung, BPV) sind zzt. Geschenke bis 200 CHF erlaubt, es sei denn, das betreffende Amt oder Departement erlässt abweichende Regeln. Allerdings sollten Geschenke an dieselbe Person nicht häufig wiederholt, sondern nur aus besonderen Anlässen gewährt werden (z.B. zum Geburtstag oder Jahresende). Einladungen (z.B. zum Essen) dürfen nicht ins Ausland und nicht im Zusammenhang mit einem Entscheidprozess angenommen werden (Art. 93a BPV). Bei systematischer, wiederholter Transaktionsabschlusspraxis mit einer Behörde kann ein solcher Zusammenhang leichthin angenommen werden, weshalb in diesem Fall nur Bagatelleinladungen (wenn überhaupt) zu empfehlen sind. Sodann ist zu beachten, dass der Grenzwert von 200 CHF für Geschenke, nicht für Einladungen gilt. Hier ist es nicht empfehlenswert, in der Schweiz 100 CHF pro Person zu überschreiten, und auch diesfalls muss eine zu häufig wiederholte Einladungspraxis (und wie gesagt jeder Zusammenhang mit einer konkreten Transaktion oder einem Entscheidprozess) vermieden werden.

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Vorteilsgewährungen sind außerdem erlaubt, wenn sie „geringfügig und sozial üblich“ (bzw. im Pharmabereich: „geldwerte Vorteile von bescheidenem Wert, die für die medizinische oder pharmazeutische Praxis von Belang“) sind. Geringfügigkeit des Vorteils ist alsdann anzunehmen, wenn die Höhe des Vorteils nicht ausreicht, um die Verhaltensweise des Empfängers zu beeinflussen. Bei Einladungen (außerhalb konkreter Entscheidungsprozesse, bei denen sie ohnehin grundsätzlich zu unterlassen sind) ist daher Luxus zu vermeiden; bei Schweizer Verhältnissen sollte man daher z.B. bei einem Abendessen auf jeden Fall unter der Schwelle von 100 CHF pro Person bleiben und häufige Wiederholungen vermeiden. Um erlaubt zu sein, müssen Vorteilsgewährungen zudem sozial üblich, d.h. sozialadäquat sein. Wann dies der Fall ist, entscheidet in der Praxis das Gericht nach seinem normativen Verständnis. Nicht sozialadäquat und damit verboten sind z.B. Geldgeschenke oder Geschenke an Entscheidungsträger außerhalb besonderer Anlässe wie Jubiläen oder dem Jahresende.

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Ein Vorteil ist allerdings nie geringfügig, wenn er sich mit einer konkreten Handlung in Beziehung setzen lässt: Dann hat er nämlich ausgereicht, um die Handlung zu erkaufen. Wer z.B. einen Polizeibeamten mit 5 CHF davon abbringt, einen Bußzettel für Falschparkieren auszustellen, hat ihn faktisch schon mit diesem geringen Betrag bestochen. Das bedeutet, dass das Geringfügigkeitskriterium nur im Bereich der eigentlichen Vorteilsgewährungen, nicht aber bei der Bestechung zu Anwendung kommen kann.

3. Internationale Abkommen

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Die Schweiz ist seit dem 31.5.2000 Mitglied des OECD-Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr sowie ähnlicher Regelungen des Europarats und der Vereinten Nationen. Seit dem 1.7.2006 besteht eine Mitgliedschaft beim Strafrechtsübereinkommen und dessen Zusatzprotokoll des Europarats gegen Korruption. Am 24.10.2009 ist die UN-Konvention gegen Korruption für die Schweiz in Kraft getreten. Die Schweiz wird sodann demnächst dem Abkommen Nr. 198 des Europarats beitreten, welches Erleichterungen für die Strafverfolgungsbehörden bei der grenzüberschreitenden Konfiskation und Repatriierung von Korruptionserlösen auf dem Rechtshilfeweg vorsieht.

2. Kapitel Grundlagen für Compliance › C. Schweiz › IV. Kartellrecht

IV. Kartellrecht

1. Gesetzliche Grundlagen

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Die Schweiz war mit der Einführung eines Kartellrechts im europäischen Vergleich ein Nachzügler. So waren Kartelle in der Schweiz bis 1995 grundsätzlich zulässig, solange der Wettbewerb nicht verunmöglicht wurde. Das geltende Kartellgesetz, das im Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (KG) geregelt ist, baut auf drei Säulen auf: Die erste und zweite Säule bilden dabei die Vorschriften über Wettbewerbsabreden und gegen den Missbrauch von Marktbeherrschung. Das System wird durch die Zusammenschlusskontrolle als dritte Säule vervollständigt.

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Unzulässige Wettbewerbsabreden – sowohl horizontal als auch vertikal – sind gem. Art. 5 KG verboten. Unzulässig sind Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt erheblich beeinträchtigen und die sich nicht durch Effizienzgründe rechtfertigen lassen (Art. 5 Abs. 1 KG). In Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 werden Tatbestände aufgelistet, bei welchen eine Beseitigung wirksamen Wettbewerbs vermutet wird. Solche wettbewerbsbeseitigende Abreden unterliegen gem. Art. 49a KG strengen Sanktionen, welche durchaus mit dem Sanktionssystem der EU vergleichbar sind. Das KG sieht weiter vor, dass marktbeherrschende Unternehmen ihre Stellung nicht dahingehend missbrauchen dürfen, dass sie anderen Unternehmen auf dem Markt in der Aufnahme oder der Ausübung des Wettbewerbs behindern oder benachteiligen (Art. 7 Abs. 1 KG). Das Gesetz definiert Marktbeherrschung in Art. 4 Abs. 2 KG als Stellung, in der ein Unternehmen in der Lage ist, sich auf dem Markt in wesentlichem Umfang unabhängig von anderen Marktteilnehmern zu verhalten. Die Zusammenschlusskontrolle als dritte Säule des Kartellrechts ist in Art. 9–11 KG normiert. Mit der Zusammenschlusskontrolle soll – unter gewissen Voraussetzungen – verhindert werden, dass Unternehmen durch Zusammenschlüsse eine marktbeherrschende Stellung aufbauen. Die Zusammenschlusskontrolle greift in der Schweiz, ausgenommen bei Medienunternehmen, erst ab einem Schwellenwert von 100 Mio. CHF ein (Art. 9 KG).

2. Praxis

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Während bei horizontalen Absprachen die schweizerischen Kartellrechtsvorschriften den Regelungen der EU oder Deutschlands weitgehend entsprechen, stellt sich die Lage bei Exportverboten, exklusiven Vertriebsrechten und Parallelimporten anders dar. Als Nicht-EU-Staat untersteht die Schweiz nicht direkt dem Recht der EU. Exportbeschränkungen in die Schweiz können daher nach dem Recht der EU zulässig, hingegen nach schweizerischen Recht unzulässig sein. Für die Schweiz als Hochpreisland hat diese Frage in der politischen Diskussion einen hohen Stellenwert. Grauexporte in die Schweiz werden von ausländischen Unternehmen z.T. bewusst behindert, um vom höheren Preisniveau zu profitieren, was von den schweizerischen Behörden verschiedentlich aufgegriffen wurde. Im Fall GABA (BGer 2C_180/2014 vom 28.6.2016) hat das Bundesgericht eine solche Praxis zumindest teilweise untersagt. GABA (Colgate-Palmolive) hat eine Lizenz für Zahnpasta mit der klaren territorialen Beschränkung auf Österreich an einen österreichischen Lizenznehmer gegeben. Der österreichische Lizenznehmer weigerte sich sodann, Abnehmer in der Schweiz zu beliefern. In seiner Entscheidung vom Juni 2016 stufte das Bundesgericht diese Verhinderung von Parallelimporten als Kerndelikt ein und hielt fest, zur Erheblichkeit der Wettbewerbsbeschränkung genüge die vertragliche Abrede (qualitative Erheblichkeit), ohne dass eine ökonomische Wirkung (quantitative Erheblichkeit) nachgewiesen werden müsse (die genaue schriftliche Begründung steht zum Ende des 1. Q 2017 noch aus). In einer anderen Entscheidung bestätigte das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) eine Kartellsanktion von 12 Mio. CHF gegen die Nikon AG wegen unzulässigen vertikalen Gebietsabreden (vgl. BVGer B-581/2012 vom 16.9.2016). Das BVGer hielt erneut fest, dass im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung grundsätzlich nicht auf quantitative Kriterien abzustellen sei (E. 7.1). Künftig kann nach dieser Rechtsprechung mit einer größeren Anzahl von Verfahren zu Exportverboten gerechnet werden. Für die Compliance von Unternehmen im EU-Raum bedeutet dies, dass sie keine Beschränkungen für den Export in die Schweiz verhängen dürfen. Im Tagesgeschäft haben sie dafür zu sorgen, dass auf Anfrage schweizerischer Personen ihre Produkte ohne Auflagen (unzulässig wäre beispielsweise der Entzug der Garantie- oder Serviceverpflichtung) in die Schweiz geliefert bekommen.

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Zur Frage des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung gibt es in der Schweiz relativ wenig Entscheide. Meist war der führende Telecom-Anbieter SWISSCOM mit der Frage der Marktbeherrschung konfrontiert, was auf die einstige Monopolstellung zurückzuführen ist. In letzter Zeit scheint es allerdings, dass im Bereich der Kreditkarten und der Buchungsplattformen für Hotels Untersuchungen der Wettbewerbskommission laufen. Es ist daher davon auszugehen, dass solche Verfahren eher zunehmen werden.

3. Behörden

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Die WEKO ist die für die Durchsetzung des Kartellrechts zuständige Behörde. Sie arbeitet auch heute noch im Milizsystem. In voller Besetzung umfasst sie 15 Mitglieder, wovon etwa die Hälfte aus dem akademischen Bereich kommen oder unabhängige Experten sind. Die andere Hälfte sind Spezialisten aus Wirtschaftsverbänden (z.B. Economiesuisse, Gewerkschaftsbund, Konsumentenschutzbund). Das Sekretariat der Wettbewerbskommission ist in den letzten Jahren stark ausgebaut worden und hat heute über 50 juristische und ökonomische Mitarbeiter. Die Behörde ist für kartellrechtliche Vergehen und die Zusammenschlusskontrolle zuständig. Selbst Dawn Raids sind in der Schweiz heute nicht mehr ungewöhnlich. Rekursinstanz ist das schweizerische Bundesverwaltungsgericht, ein Weiterzug an das Bundesgericht ist möglich.

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Preisüberwachungsbehörde ist der Preisüberwacher (im Volksmund auch „Monsieur Prix“ genannt) mit einem kleinen juristischen Sekretariat. Der Preisüberwacher ist meist eine bekannte Persönlichkeit aus der Politik (wie etwa ein früherer Nationalrat).

4. Die Sanktionen

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Die Sanktionen bei Verletzung des Kartellgesetzes, sei es im horizontalen Bereich, sei es durch vertikale Gebietsabreden oder Marktabschottungen und Preisbindungen sowie auch bei Missbrauch marktbeherrschender Stellung, bestehen in Geldbußen. Diese können bis zu 10 % des in den letzten drei Jahren in der Schweiz erzielten Umsatzes betragen.

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Mit der Einführung von Sanktionen wurde gleichzeitig eine Bonusregelung eingeführt (KG-Sanktionsverordnung (SVKG) v. 12.3.2004). Die Regelung entspricht in weiten Zügen der Bonusregelung in der EU. Sie wird mit einer Selbstanzeige (Formular auf der Website der WEKO) ausgelöst. Zu empfehlen ist eine vertrauliche Kontaktnahme mit dem Direktor des Sekretariats der WEKO. In einem solchen Fall werden die Meldungen vertraulich entgegengenommen und Informationen des meldenden Unternehmens werden nur im Verfahren der WEKO verwendet und sind Dritten nicht zugänglich.

2. Kapitel Grundlagen für Compliance › C. Schweiz › V. Finanzmarktregulierung und Geldwäscherei

V. Finanzmarktregulierung und Geldwäscherei

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Die Vermeidung von Korruptionsdelikten und Kartellrechtsverstößen gehört für alle Unternehmen zu den zentralen Aufgaben der Compliance-Organisation. Große praktische Bedeutung kommt daneben auch den sektorspezifischen Regulierungen für die Finanzindustrie, den besonderen Verhaltensregeln für börsenkotierte Unternehmen sowie den Regeln zur Verhinderung von Geldwäscherei zu.

1. Finanzmarktrecht in der Schweiz

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Zur Schweizer Finanzmarktinfrastruktur gehören neben den Banken, Börsen und Versicherungen als Finanzmarktteilnehmer auch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FINMA) als Aufsichtsorgan. Während den letzten Jahren wurde die finanzmarktrechtliche Gesetzgebung in der Schweiz grundlegend revidiert. Am 1.1.2016 ist das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) in Kraft getreten, voraussichtlich am 1.1.2018 werden das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) in Kraft treten. Die Kompetenzen der Finanzmarktaufsichtsbehörde FINMA sind demgegenüber im seit 2000 in Kraft stehenden Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG) geregelt.

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Seit dessen Inkrafttreten werden Bankenaufsicht, Privatversicherungsaufsicht, Börsenaufsicht und Geldwäschereikontrolle unter einer einheitlichen Behörde zusammengefasst. Die FINMA beaufsichtigt und kontrolliert somit alle Bereiche des schweizerischen Finanzwesens und kann zur Durchsetzung des Aufsichtsrechts verschiedene Verwaltungssanktionen aussprechen. Die Sanktionen reichen dabei von Feststellungsverfügungen und Gewinneinziehung bis zu Berufsverboten und Bewilligungsentzügen (Art. 32 ff. FINMAG).

298

Die FINMA trifft dabei ihre Sachverhaltsabklärungen selbst und ist nicht an strafprozessuale Verfahrensvorschriften und auch nicht an die Verfahrensgarantien der EMRK bzw. der Bundesverfassung gebunden. Erst nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens können die Betroffenen zum Ergebnis Stellung nehmen, wobei die FINMA grundsätzlich auch dann Sanktionen ergreifen kann, wenn noch gewisse Zweifel am Beweisergebnis bestehen. Die entsprechende Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht und zweitinstanzlich beim Bundesgericht angefochten werden. Im Bereich der Zusammenarbeit mit inländischen Behörden hält Art. 38 FINMAG ausdrücklich fest, dass die FINMA und die Strafverfolgungsbehörden einander Rechts- und Amtshilfe zu leisten haben. Damit umfasst ist insbesondere die Übermittlung von Akten, die Erteilung von Auskünften sowie die Herausgabe von Beweismitteln (vgl. BGE 129 IV 141). Die FINMA ist weiter verpflichtet, die zuständige Strafverfolgungsbehörde über ihr bekannte Widerhandlungen gegen Strafbestimmungen des FINMAG oder der Finanzmarktgesetze sowie über ihr bekannte Verbrechen und Vergehen nach StGB in Kenntnis zu setzen (Art. 38 Abs. 3 FINMAG).

299

Zusätzlich zur Aufsichtsfunktion ist die FINMA auch maßgebliche Rechtsmittelinstanz für die Offenlegung von Beteiligungen bei börsenkotierten Gesellschaften (bei Ablehnung der Empfehlung der Offenlegungsstelle der SIX), für Streitfälle bei Übernahmen (Beschwerden gegen Entscheide der Übernahmekommission), in Fragen der Geldwäschereibekämpfung und schließlich in Insolvenzfragen von Banken.

2. Regeln für börsenkotierte Unternehmen

300

Alle an der schweizerischen Börse SIX zugelassenen Gesellschaften unterliegen einer gesetzlichen Meldepflicht, die vor allem der Herstellung von Waffengleichheit in einem Übernahmekampf dient. Diese Meldepflicht greift, wenn Beteiligungen (Aktien, Optionen und andere Beteiligungspapiere in ihrer Gesamtheit) bei einer Person oder einer Gruppe die Schwelle von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3, 50 und 66 2/3 % der Stimmrechte überschreiten oder unterschreiten (Art. 120 FinfraG). Die Offenlegung der Beteiligungen hat innerhalb von vier Tagen zu erfolgen und ist innerhalb von zwei weiteren Tagen im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und einem elektronischen Medium (Bloomberg oder Reuters) zu veröffentlichen (Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 FinfraV-FINMA, Art. 8 Abs. 1 FinfraV-FINMA). Von der Meldepflicht gem. FinfraG erfasst sind auch nicht im Aktienregister eingetragene Käufer sowie Verkäufer von Beteiligungen. Diese haben die Gesellschaft zu benachrichtigen, wenn sie die vorher genannten Schwellenwerte über- bzw. unterschreiten.

301

Die Übernahmekommission der Börse hat die Aufgabe, Übernahmen von kotierten Gesellschaften in der Schweiz zu überwachen und unter Wahrung der Neutralität Angebote und Verteidigungsmaßnahmen zu kontrollieren.

302

Die Übernahmekommission befasst sich insbesondere mit Pflichtangeboten, die abgegeben werden müssen, wenn ein Aktionär mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Beteiligungen einer Gesellschaft allein oder als Gruppe erworben hat (Art. 135 FinfraG).

303

Große praktische Bedeutung kommt mittlerweile auch den Regeln zu Insiderdelikten und Kursmanipulationen zu, die in der Schweiz graduell verschärft wurden.

304

Die bei einer schweizerischen Börse kotierten Unternehmen sind verpflichtet, den Markt über potentiell kursrelevante neue Tatsachen – d.h. Tatsachen die geeignet sind, zu einer erheblichen Änderung des Kurses zu führen – zu informieren (vgl. Art. 53 Kotierungsreglement (KR)). Die Meldung hat mindestens an die SIX Exchange Regulation, zwei elektronische Finanzinformationssysteme (z.B. Bloomberg oder Reuters) und zwei Schweizer Tageszeitungen von nationaler Bedeutung zu erfolgen. Dadurch soll die Chancengleichheit der Marktteilnehmer gewährleistet werden. Zu den Tatsachen, die publikationspflichtig sind, gehören alle Arten von kursrelevanten Transaktionen und Ereignissen, so insbesondere Fusionen, Übernahmen, Restrukturierungen, Kapitalveränderungen, wichtige personelle Wechsel, neue wichtige Produkte sowie wesentliche Verminderungen des Gewinns oder eine Erhöhung des Verlusts (sog. Gewinnwarnungen).

305

Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz regelt dabei sowohl die aufsichtsrechtliche wie auch die strafrechtliche Durchsetzung dieser Regeln.

306

Die aufsichtsrechtliche Regelung in Art. 142 und 143 FinfraG gibt der FINMA das Recht, gegenüber allen Marktteilnehmern (einschließlich Privatanlegern) aufsichtsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, sofern Marktteilnehmer Insiderinformationen ausnutzen oder den Markt manipulieren.

307

Die Zuständigkeit für die strafrechtliche Verfolgung von Insiderhandel und Kursmanipulation liegt bei den Bundesbehörden, d.h. die Ermittlungen werden von der Bundesanwaltschaft geführt (vgl. Art. 156 FinfraG). Im Gegensatz zum Verfahren vor der FINMA richtet sich dieses Verfahren nach der StPO, sodass dem Beschuldigten strafprozessuale Verfahrens- und Verteidigungsrechte zustehen. Marktteilnehmer, die Insiderdelikte begehen oder Handlungen vornehmen, die als Marktmanipulation qualifiziert werden, können mit Sanktionen von Buße bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden (Art. 154 f. FinfraG). Die schweren Insiderdelikte und Marktmanipulationen (im Wesentlichen Delikte, die zu einem finanziellen Vorteil von mehr als 1 Mio. CHF führen) i.S.v. Art. 154 Abs. 2 bzw. Art. 155 Abs. 2 FinfraG gelten im Übrigen als Vortaten der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB.

308

Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung haben der Gesellschaft sodann Mitteilung zu erstatten, wenn sie Beteiligungspapiere ihrer Gesellschaft oder damit verbundene Finanzinstrumente kaufen oder verkaufen (Art. 56 KR). Diese Mitteilung hat spätestens am zweiten Börsentag nach der Transaktion zu erfolgen. Auch Transaktionen nahestehender Personen sind meldepflichtig, falls sie unter maßgeblichem Einfluss der meldepflichtigen Person getätigt wurden (Art. 56 Abs. 3 KR und Art. 3 Abs. 2 der Management-Transaktionen Richtlinie, RLMT). Die Gesellschaft muss die ihr zugegangen Meldungen innerhalb von drei Börsentagen mittels einer elektronischen Meldeplattform an die SIX weitergeben. Diese Meldungen werden veröffentlicht und können während drei Jahren abgerufen werden. Die Sanktionen, die bei Verletzung der Meldepflicht von der Zulassungsstelle der Börse einzeln oder kumulativ ausgesprochen werden können, reichen von Buße, Verweis, Sistierung des Handels, Dekotierung oder Umteilung unter einen anderen regulatorischen Standard bis zum Ausschluss von weiteren Kotierungen oder Entzug der Anerkennung (Art. 61 KR).

309

Kotierte Gesellschaften müssen nebst einer Jahresrechnung mit Bilanz, Erfolgsrechnung, Geldflussrechnung, Lagebericht und erweiterten Angaben im Anhang zusätzlich auch einen Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellen (Art. 962 Abs. 1 OR). Der Bundesrat hat in der Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (VASR) fünf private Regelungswerke als anerkannte Standards bezeichnet. Dies sind: Swiss GAAP FER, IFRS (wie vom IASB verabschiedet), IFRS for SMEs, US GAAP und IPSAS.

Die Börse verlangt, dass ein Halbjahresabschluss, erstellt in Übereinstimmung mit einem vom Regulatory Board anerkannten Rechnungslegungsstandard, veröffentlicht wird (Art. 50 f. KR).

3. Geldwäscherei

310

Geldwäscherei ist ein allgemeinrechtliches strafrechtliches Delikt, das nicht nur von Personen im regulierten Finanzsektor, sondern grundsätzlich von jedermann begangen werden kann. Konkret wird in Art. 305bis StGB jede Handlung unter Strafe gestellt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Indem qualifizierte Steuervergehen, d.h. Steuerbetrug im Umfang von mehr als 300 000 CHF pro Steuerperiode, seit dem 1.1.2016 in den Katalog der relevanten Vortaten aufgenommen wurden, erfuhr der Geldwäschereitatbestand nochmals eine erhebliche Ausweitung.

Typische Geldwäschereihandlungen sind gem. Rechtsprechung z.B. die Überweisung von Geld über die Grenze (weil dann die Fahndbarkeit des Geldes für die Strafverfolgungsbehörden ungeachtet bestehender Rechtshilfeverträge etc. erschwert ist), die Barabhebung verbrecherisch erlangter Geldmittel (weil dann die Fahndbarkeit des Geldes durch Unterbrechen der prüfbaren Papierspur erschwert wird), oder aber die Integration der aus dem Verbrechen herrührenden Vermögenswerte in die legale Wirtschaft, indem man damit Rechnungen bezahlt, Immobilien erwirbt etc. (weil das Geld bei einem gutgläubigen Empfänger, der dafür eine marktkonforme Gegenleistung erbringt, nicht mehr verfallen bzw. konfisziert werden kann). Das Gesagte gilt nicht nur für Vermögenswerte, die aus Verbrechen herrühren, sondern auch für Transaktionen mit legal erlangten Geldmitteln, die z.B. auf einem Bankkonto mit verbrecherischen Vermögenswerten vermischt wurden. Umstritten ist, zu welchen Teilen ein solches Bankkonto damit geldwäschereifähig ist. Je nach Theorie kann die Kontamination legaler Gelder durch verbrecherische Gelder sehr weit gehen und theoretisch ein ganzes Unternehmen komplett infizieren (und damit lahmlegen). Das Problem der Kontamination legal erworbener Gelder ist eines der Hauptprobleme, die für Unternehmen aus dem Geldwäschereitatbestand resultieren, war aber bisher kaum Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen (und wurde soweit ersichtlich höchstrichterlich bis heute nicht geklärt).

311

Geldwäscherei begeht auch, wer bloß in Kauf nimmt und sich damit abfindet, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen (einem mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bestraften Delikt) herrühren könnten. Nach (umstrittener) Praxis des Bundesgerichts kann der Vortäter, der das fragliche Verbrechen (die sog. Vortat) begangen hat, sogar sein eigener Geldwäscher sein. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, geht aber in sog. schweren Fällen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und (kumulativ) Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen zu max. 300 CHF. Art. 305ter StGB ergänzt diese Regelung durch eine besondere Sorgfaltspflicht für berufsmäßige Vermögensverwalter, welche die Identität der wirtschaftlich Berechtigten nicht sorgfältig überprüfen.

312

Geldwäscherei ist auch bei Vortaten (d.h. Verbrechen, die die fraglichen Vermögenswerte erzeugen) im Ausland strafbar, wenn die Vortat sowohl in der Schweiz als auch im Ausland mit Strafe bedroht ist (doppelte Strafbarkeit, wobei es sich nicht unbedingt beiderorts um dasselbe Delikt handeln muss). Dabei werden spezifisch ausländische Merkmale (z.B. Steuerhinterziehung zulasten Deutschlands, hingegen nicht zulasten der Schweiz), die nach Schweizer Strafrecht die Strafbarkeit ausschließen, weggedacht (man tut so, als sei im Ausland eine Steuerhinterziehung zulasten der Schweiz begangen worden), um die doppelte Strafbarkeit möglichst häufig zu bejahen (man spricht von „abstrakter“ doppelter Strafbarkeit). Außerdem wurde der Vortatenkatalog kürzlich durch Aufwertung neuer Delikte zu Verbrechen (darunter insbesondere schwere Steuerhinterziehung) ausgeweitet. Wichtig ist sodann, dass sich ein Unternehmen, in dessen Geschäftsbereich Geld gewaschen wird, ungeachtet der Bestrafung des Individualtäters strafbar machen kann, wenn das Unternehmen über keine hinreichende, risikoadäquate Geldwäschereicompliance verfügt (Art. 102 Abs. 2 StGB). Die erforderlichen Compliancemaßnahmen ergeben sich für den regulierten Finanzsektor im Wesentlichen aus dem Geldwäschereigesetz (siehe unten Rn. 313). Für nicht regulierte Unternehmen ergibt sich die erforderliche Geldwäschereicompliance aus den Compliancemaßnahmen, die zur Vermeidung der für sie betriebsrisikotypischen Vortaten (Bestechung, Insiderhandel, etc.) geboten sind. Ergänzt werden die Geldwäschereibestimmungen des StGB durch Art. 260ter StGB (Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Organisation) und Art. 72 StGB (Einziehung, d.h. strafrechtlicher Verfall, von Geldern des organisierten Verbrechens).

313

Das Geldwäschereigesetz (GwG) bildet neben dem allgemeinrechtlichen strafrechtlichen Delikt von Art. 305bis StGB das Rahmengesetz. Anders als Art. 305bis StGB gilt das GwG nur für sogenannte Finanzintermediäre, für welche es besondere Sorgfaltspflichten begründet, die sodann in verschiedenen Verordnungen konkretisiert werden. Im Wesentlichen werden Finanzintermediäre dadurch verpflichtet,


– ihre Kunden zu kennen und zu identifizieren (know your customer – KYC) sowie den an den fraglichen Vermögenswerten wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren, wenn dieser nicht mit dem Kunden (Vertragspartner der Bank, Versicherung, etc.) übereinstimmt;
– ein Risikoprofil des Kunden (und ggf. wirtschaftlich Berechtigten) zu erstellen und bei Transaktionen, die nicht zum Profil passen, Hintergrundabklärungen durchzuführen;
– verdächtige (insbesondere kommerziell nicht vernünftig erklärbare, nicht zum Risikoprofil des Kunden passende) Transaktionen bzw. Vermögenswerte, bei denen Verdacht besteht, dass sie aus einem Verbrechen herrühren, der Geldwäschereimeldestelle der Bundespolizei (MROS) zu melden und die Vermögenwerte bei Schweigepflicht gegenüber dem Kunden (und grundsätzlich auch Dritten) zu sperren;
– das eigene Unternehmen mittels Geldwäschereifachstelle, internen Weisungen, Ausbildungen und Kontrollmechanismen ausreichend und risikoadäquat zu organisieren.

314

Zentraler Anknüpfungspunkt der durch das GwG begründeten Sorgfaltspflichten ist der Begriff des Finanzintermediärs (Art. 2 Abs. 2 und 3 GwG). Dieser Begriff ist weit gefasst. Finanzintermediäre sind Personen oder Unternehmen, die berufsmäßig Vermögenswerte anderer verwalten oder Zahlungsverkehrsdienstleistungen anbieten. Finanzintermediäre können Banken, Finanzinstitute, Fondsleitungen und Versicherungen, aber auch Anwälte, Treuhänder und Rohstoffhändler sein. Wesentlich ist, dass ein und dieselbe Person oder Unternehmung mit Bezug auf einen bestimmten Transaktionstypus berufsmäßiger Finanzintermediär sein und dem GwG unterstehen kann, während er bei anderen Transaktionsarten eventuell nicht reguliert ist. So muss z.B. eine Bank keine KYC-Dokumentation führen, wenn sie von einem Büromateriallieferanten Papier kauft.

315

Die Kontrolle der Einhaltung der Sorgfaltspflichten erfolgt auf drei Arten:


– durch die FINMA für Bank- und Versicherungsinstitute sowie durch die Eidgenössische Spielbankenkommission für Spielkasinos;
– durch Anschluss an eine sog. SRO (Selbstregulierungsorganisation) für die übrigen Finanzintermediäre; in diesem Falle wird der FINMA die Oberaufsicht (über die SRO) übertragen;
– durch direkte Unterstellung unter die Aufsicht der FINMA.

Auch ausländische Unternehmen unterstehen für ihre schweizerischen Niederlassungen der GwG-Regulierung, soweit diese als berufsmäßige Finanzintermediäre tätig sind.

316

Das Geldwäschereigesetz und die dazugehörigen Verordnungen wurden per 1.1.2016 totalrevidiert. In der Revision wurde insbesondere der Kreis politisch exponierter Personen stark ausgedehnt.

317

Die FINMA hat, als Behörde für die Bekämpfung der Geldwäscherei, die Aufgaben, Wegleitungen und Instruktionen zu erlassen, Selbstregulierungsorganisationen und andere dem Geldwäschereigesetz unterstellte juristische Personen zu kontrollieren und Untersuchungen im Gebiet der Geldwäscherei vorzunehmen oder von Banken oder Versicherungen zu verlangen, sich durch akkreditierte Prüfgesellschaften intern untersuchen zu lassen und das Ergebnis der FINMA offenzulegen.

318

Die von der FINMA zugelassenen Selbstregulierungsorganisationen führen bei ihren Mitgliedern Prüfungen durch und bilden deren Geldwäschereibeauftrage regelmäßig aus bzw. –weiter.

319

Das MROS nimmt Verdachtsmeldungen der Finanzintermediäre entgegen, analysiert diese und leitet sie an die Strafverfolgungsbehörden weiter, wenn der gemeldete Verdacht nicht von der Hand zu weisen ist. Wenn der meldende Finanzintermediär innert fünf Arbeitstagen keine Anweisungen seitens des MROS oder der Strafverfolgungsbehörden erhält, kann er über die gesperrten Gelder in eigener Verantwortung verfügen.

2. Kapitel Grundlagen für Compliance › C. Schweiz › VI. Datenschutz

VI. Datenschutz

1. Gesetzliche Grundlage

320

In der Schweiz existiert ein Datenschutzgesetz (DSG), das zuletzt mit Wirkung zum 1.1.2014 geändert worden ist. In den letzten Jahren hat das schweizerische Datenschutzrecht vor allem im Zusammenhang mit individuellen Informationsansprüchen (BGE 138 III 425) und der Weitergabe von Personendaten ins Ausland eine beachtliche Aufwertung bzw. einen Bedeutungszuwachs erfahren. So wird vor allem in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen das DSG heute regelmäßig als Rechtsgrundlage für Versuche von Arbeitnehmeranwälten angerufen, um z.B. Einblick in Personaldossiers etc. beim Arbeitgeber zu erhalten. Die Weitergabe von Personendaten ins Ausland wurde in den letzten Jahren vor allem im Zusammenhang mit Verfahren ausländischer Behörden gegen schweizerische Banken oder andere Unternehmen thematisiert, das sich einzelne Mitarbeiter der betroffenen Banken aus Furcht vor möglichen Repressionen gegen die Weitergabe ihrer Daten an die ausländischen Behörden wehrten (vgl. z.B. BGer 4A_83/2016). Zurzeit sind Überlegungen zur Revision des DSG im Gang, um den Datenschutz zu stärken und den veränderten technologischen und gesellschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Gleichzeitig wird die Gelegenheit genutzt, die Datenschutzkonvention des Europarates zu ratifizieren und die EU-Richtlinien über den Datenschutz im Bereich der Strafverfolgung zu übernehmen.

321

Im Compliance-Bereich hat das DSG erhebliche Bedeutung bei internen Untersuchungen, da es die Umstände und Bedingungen regelt, unter welchen Personendaten von Mitarbeitern auch ohne deren Einwilligung bearbeitet und z.B. auch ins Ausland transferiert werden können. Im Mittelpunkt steht dabei das Verhältnismäßigkeitsprinzip, wonach die Datenbearbeitung einem Unternehmen erlaubt ist, wenn sie einem legalen und legitimen Zweck dient und allfällige, der Datenbearbeitung entgegenstehende Interessen der Mitarbeiter (der sog. Datensubjekte) weniger schwer zu gewichten sind. Ob das Unternehmen den Mitarbeitern den Gebrauch des EDV-Systems auch zu privaten Zwecken erlaubt oder dies verbietet, ist dabei nach Schweizer Datenschutzrecht unwesentlich. Das Unternehmen wird nicht etwa zum Telekommunikationsanbieter und daher dem strafbewehrten Telekommunikationsgeheimnis verhaftet, wenn es den privaten Gebrauch seiner EDV-Infrastruktur nicht ausschließt. Das bedeutet de facto, dass Datenschutzrechte der Mitarbeitenden internen Compliance-Untersuchungen im Grundsatz nicht entgegenstehen.

322

Mit der Totalrevision des Datenschutzgesetzes sollen die Voraussetzungen festgelegt werden, welche für die Übermittlung von Personendaten von einem Schengen-Staat in einen Drittstaat erfüllt sein müssen. Beim Datenexport ins Ausland sind allerdings nebst der Verwendung von Modellklauseln, Datenexportverträgen, des Privacy Shields etc. auch die sogenannten „Blocking Statutes“ (Art. 271 und/oder Art. 273 StGB) zu beachten.

Diese verstärken im Ergebnis den Datenschutz bei Auslandsberührung einer Datenbearbeitungstransaktion, indem Datentransfers zu ausländischen Behörden ohne Einwilligung der Schweizer Behörden bzw. Gerichte oder ohne Beschreitung des Rechtshilfeweges unter Umständen strafbar sein können (Art. 271 StGB). Außerdem dürfen sog. schweizerische Geschäftsgeheimnisse ohne Einwilligung aller in der Schweiz wohnhaften oder domizilierten Geheimnisherren (oder alternativ ohne Anonymisierung derselben) nicht an eine ausländische Gerichts- oder Amtsstelle oder Unternehmung (sogar desselben Konzerns!) übermittelt werden (Art. 273 StGB). Auch über diese Aspekte des Informationsschutzes ist zurzeit ein Gesetzgebungs-Vorverfahren anhängig (Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität).

323

Ebenso existieren Richtlinien über eine Zertifizierung eines Datenschutzmanagement-Systems, die sich an den ISO-Standard 27001:2005 anlehnen. Die auf den 1.9.2008 in Kraft getretenen Richtlinien sind inzwischen durch entsprechende Änderungen aktualisiert worden (per 1.1.2016).

2. Behörde

324

Oberste zuständige Behörde im Bereich des Datenschutzes ist der Eidgenössische Datenschutz– und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB). Seine Aufgaben im privaten Bereich reduzierten sich bisher praktisch auf die Beratung von privaten Unternehmen in rechtlichen und technischen Fragestellungen. Mit der beabsichtigten Totalrevision ist nun weiter vorgesehen, dass der EDÖB Empfehlungen der Guten Praxis, welche die Datenschutzvorschriften konkretisieren, erlässt oder genehmigt. Daneben hat er eine Rolle als Mediator bei Konflikten zwischen Privaten einerseits und Behörden oder anderen Privaten andererseits. Trotz dieser beschränkten Kognition ist die Wirkung des Datenschutzbeauftragten durch seine Möglichkeit zu öffentlichen Stellungnahmen nicht zu unterschätzen. Bei systematischen Verletzungen von Datenschutzrechten einer größeren Anzahl von Personen darf der EDÖB überdies das Bundesverwaltungsgericht auf dem Klageweg anrufen. In dem Zusammenhang betrifft der bekannteste Fall Google Streetview (BGE 138 II 346); auf Klage des EDÖB hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Fall Google gezwungen, Aufnahmen von Straßenszenen und Häuseraufschriften etc. besser zu anonymisieren.

2. Kapitel Grundlagen für Compliance › C. Schweiz › VII. Arbeitsrecht

VII. Arbeitsrecht

1. Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer

325

Während das privatrechtliche Arbeitsrecht der Schweiz nach wie vor weitgehend vom Grundsatz der Privatautonomie geprägt ist, besteht daneben ein relativ umfassendes und strenges öffentlich-rechtliches Regelwerk, das im Rahmen der Compliance-Organisation zu beachten ist. Wichtig sind sodann die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten gem. Arbeitsgesetz.

Wenn ein Arbeitgeber in der Schweiz ausländische Arbeitnehmer einstellen will, sind verschiedene Regelungsbereiche zu beachten: Je nachdem, woher der Arbeitnehmer kommt und wie lange und in welchem Bereich er tätig sein soll, kommen unterschiedliche Vorschriften zur Anwendung. Die rechtlichen Grundlagen in diesem Bereich sind vielfältig: Ausländergesetz (AuG), Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE), Entsendegesetz (EntG), OR sowie diverse Verordnungen. Auch zu beachten sind die jeweils gültigen Gesamtarbeitsverträge der Branche.

326

Besonderheiten sind vor allem im Zusammenhang mit dem Freizügigkeitsabkommen vom 21.6.1999 mit der EU und deren Mitgliedstaaten (FZA) zu verzeichnen. Dieses Abkommen ist darauf ausgerichtet, den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten Freizügigkeit auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu garantieren. Dies erfasst auch die unselbstständige Erwerbstätigkeit. Im Zusammenhang mit der Ausführung dieses Abkommens wurden in der Schweiz die sog. flankierenden Maßnahmen erlassen, um ein allfälliges Lohn- oder Sozialdumping zu verhindern (vgl. Bundesgesetz über die flankierenden Maßnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in normalen Arbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne, „EntsG“). Das Freizügigkeitsabkommen Schweiz – EU erlaubt ausländischen Arbeitgebern mit Sitz im EU/EFTA-Raum, Mitarbeiter für bis zu maximal 90 Tage zur Dienstleistungserbringung in die Schweiz zu versenden. Diese Mitarbeiter sind melde-, aber nicht bewilligungspflichtig.

327

Mit der Annahme der „Initiative gegen Masseneinwanderung“ haben Volk und Stände den Bundesrat am 9.2.2014 beauftragt, innert drei Jahren ein neues System zur Regelung der Zuwanderung einzuführen. Gemäss Initiativtext ist die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente zu begrenzen. Vorgesehen ist nun, die Initiative durch einen gewissen Vorrang von bereits in der Schweiz wohnhaften Personen bei der Arbeitssuche so umzusetzen, dass die bilateralen Verträge (insbesondere die Personenfreizügigkeit) nicht verletzt werden.

328

Arbeitnehmer aus sog. Drittstaaten (Staaten ausserhalb der EU) sind nicht von der Personenfreizügigkeit erfasst, womit die Anforderungen für die Beschäftigung eines Drittstaatenausländers deutlich höher sind. Der Arbeitgeber ist neben der Einreichung eines Gesuchs[1] bei der kantonalen Bewilligungsbehörde verpflichtet nachzuweisen, dass die Bewilligungsvoraussetzungen[2] gem. AuG erfüllt sind. Das zuständige Amt entscheidet über das Gesuch mittels kostenpflichtiger Verfügung.

329

Besondere Vorschriften müssen auch Arbeitgeber mit Sitz im Ausland beachten, die Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden. Insbesondere müssen den Arbeitnehmern die in der Schweiz üblichen minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen garantiert werden (Art. 2 EntsG sowie Art. 1–5 der Verordnung zum EntsG).

2. Weitere Regelungsbereiche

330

Der Arbeitgeber hat neben den Bestimmungen zu den Arbeitsbewilligungen und Meldungen auch andere Regelungsbereiche zu beachten. Das hohe Niveau des Arbeitnehmerschutzes in der Schweiz bringt auch unzählige Bewilligungspflichten mit sich. In den letzten zehn Jahren wurde insbesondere die Bewilligungspflicht für Sonntags- und Nachtarbeit überarbeitet. Zuständig zur Bewilligungserteilung sind je nach Regelung die Bundes- oder die Kantonsbehörden. Diese Vorschriften befinden sich in erster Linie im Arbeitsgesetz, jedoch auch im Unfallversicherungsgesetz (UVG) sowie im OR.

Anmerkungen

[1]

Eine aktuelle Liste der kantonal zuständigen Behörden bietet das Bundesamt für Migration unter www.sem.admin.ch/sem/de/home/ueberuns/kontakt/kantonale_behoerden/kantonale_einbuergerungsbehoerden.html.

[2]

Dazu gehört insbesondere, dass die Stelle nicht durch einen schweizerischen Staatsangehörigen oder durch einen Bürger der EU- und EFTA-Länder sowie Malta und Zypern besetzt werden kann, da der sog. Inländervorrang besteht. Ebenso muss sichergestellt werden, dass orts- und branchenübliche Arbeitsbedingungen eingehalten werden, um Lohndumping zu vermeiden.

2. Kapitel Grundlagen für Compliance › C. Schweiz › VIII. Erwerb von Grundstücken/Umweltschutz

VIII. Erwerb von Grundstücken/Umweltschutz

1. Überblick

331

Im Bereich des Umweltrechts gibt es eine Fülle von Vorschriften, die ein Unternehmen zu beachten hat. Diese reichen von allgemein gültigen Grundsatzvorschriften bis zu sehr themenspezifischen, branchenbezogenen Spezialvorschriften.

Um hier nicht den Rahmen zu sprengen, wurden wenige große Themenbereiche herausgegriffen, die insbesondere bei der Ansiedlung in der Schweiz von großem Interesse sein können.

2. Grundstückserwerb

332

Der Grundstückserwerb durch Ausländer ist in der Schweiz aufgrund des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) in der Regel bewilligungspflichtig. Als Personen im Ausland gelten gem. Art. 5 BewG insbesondere auch juristische Personen, welche ihren statutarischen bzw. tatsächlichen Sitz[1] im Ausland haben. Auch erfasst von Art. 5 BewG sind juristische Personen mit Sitz bzw. tatsächlichem Sitz in der Schweiz, wenn Personen im Ausland eine beherrschende Stellung[2] innehaben. In diesen Fällen ist eine Bewilligung für den Grundstückserwerb erforderlich. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist eine kantonale Behörde am Ort des Grundstücks.[3]

333

Wichtig ist jedoch, dass für den Erwerb von Betriebsstättengrundstücken gem. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a BewG eine Ausnahme besteht. Wenn man ein Grundstück erwerben möchte, auf dem eine ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Unternehmens, eines Handwerkbetriebs oder eines freien Berufes geführt werden soll, ist dies bewilligungsfrei möglich.

3. Altlasten

334

Der Erwerb eines Grundstücks sollte immer mit der Überprüfung desselben auf Altlasten verbunden werden.

335

Um festzustellen, ob ein Grundstück mit einer Altlast belastet ist, sind in erster Linie die kantonalen Altlastenkataster[4] zu konsultieren. Diese sind für jedermann zugänglich. In die Kataster sind alle Standorte aufzunehmen, die mit Abfällen belastet sind oder von denen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Altlastenverordnung (AltlV)). Zu beachten ist hier, dass Schadstoffe im Untergrund allein noch keine Altlast ausmachen. Erst deren Auswirkungen auf die Schutzgüter – Wasser, Boden und Luft – sind maßgebend.

336

Bei jedem ins Kataster aufgenommenen Grundstück wird sodann geprüft, ob Sanierungsmaßnahmen vorgenommen werden müssen.

4. Umweltverträglichkeitsprüfung

337

Mit der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wird im Rahmen von baurechtlichen Bewilligungsverfahren geprüft, ob eine geplante Anlage die gesetzlichen Umweltschutzvorschriften erfüllt. Es wird jedoch nicht einfach bei jeder Anlage eine UVP vorgenommen, sondern nur bei der Errichtung oder Änderung von Anlagen, die die Umwelt erheblich belasten könnten. Im Anhang zur UVP-Verordnung ist abschließend aufgelistet, welche Anlagen der UVP unterstellt sind.

338

Geprüft wird die Umweltverträglichkeit nicht durch eine besondere Behörde, sondern jeweils durch diejenige, die über die Errichtung der Anlage entscheidet. Die zuständige Behörde entscheidet aufgrund eines Antrags der Umweltschutzfachstelle. Diese stellt ihren Antrag gestützt auf die Beurteilung des vom Gesuchsteller eingereichten Berichts sowie auf weitere von ihm eingereichte Unterlagen (Deponiekonzept, landschaftspflegerische Begleitplanung etc.). Der Gesuchsteller – der Bauherr – hat daher folgende Aufgaben:


– abklären, ob eine UVP-Pflicht besteht (anhand der UVP-Verordnung);
– feststellen der möglichen Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Umwelt mittels Voruntersuchung;
– erstellen eines Pflichtenhefts für die Hauptuntersuchung in Absprache mit der Umweltschutzfachstelle. Eine Hauptuntersuchung ist nur nötig, wenn die Auswirkungen der geplanten Anlage und die Umweltschutzmaßnahmen in der Voruntersuchung nicht abschließend ermittelt werden konnten (Art. 8a Abs. 1 UVP-Verordnung);
– erarbeiten eines Berichts über die Umweltverträglichkeit. Wenn keine Hauptuntersuchung notwendig ist, beinhaltet dieser die Ergebnisse der Voruntersuchung;
– einreichen der benötigten Unterlagen an die zuständige Behörde sowie Auskunftserteilung an die zuständige Behörde und die Umweltschutzfachstelle.

339

Bei der Umweltschutzfachstelle handelt es sich entweder um eine kantonale Stelle[5] oder um das Bundesamt für Umwelt (welche als Umweltschutzfachstelle des Bundes handelt). Das BAFU ist nur dann zuständig, wenn der Entscheid in die Kompetenz des Bundes fällt.

Anmerkungen

[1]

Der tatsächliche Sitz befindet sich in der Regel dort, wo die Verwaltung der Gesellschaft geführt wird.

[2]

Eine Beherrschung durch eine Person im Ausland liegt vor, wenn eine ausländische natürliche oder juristische Person auf Grund ihrer finanziellen Beteiligung, ihres Stimmrechts oder aus anderen Gründen allein oder mit anderen Personen im Ausland die Verwaltung oder Geschäftsführung entscheidend beeinflussen kann (Art. 6 Abs. 1 BewG).

[3]

Eine Liste der kantonalen Behörden ist zu finden im Merkblatt des Bundesamtes für Justiz zum Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland unter www.bj.admin.ch/dam/data/bj/wirtschaft/grundstueckerwerb/lex-d.pdf.

[4]

Eine Übersicht über die kantonal zuständigen Fachstellen findet sich unter www.bafu.admin.ch/dam/bafu/de/dokumente/altlasten/fachinfo-daten/kantonale_fachstellenaltlasten.pdf.download.pdf/kantonale_fachstellenaltlasten.pdf.

[5]

Eine Übersicht über die kantonalen Umweltschutzfachstellen findet sich unter www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/2226/Adressaten_destinataires_destinatari.pdf.

3. Kapitel Compliance-Organisation in der Praxis

Inhaltsverzeichnis

A. Compliance-Programm und praktische Umsetzung

B. Die Prüfung von Compliance Management-Systemen nach IDW PS 980

C. Corporate Responsibility als Schlüssel für Compliance

D. Risikomanagement im Kontext Compliance – Grundlagen, Prozesse, Verantwortlichkeiten und Methoden

3. Kapitel Compliance-Organisation in der Praxis › A. Compliance-Programm und praktische Umsetzung

A. Compliance-Programm und praktische Umsetzung

3. Kapitel Compliance-Organisation in der Praxis › A. Compliance-Programm und praktische Umsetzung › I. Einführung

I. Einführung

1

Die Einrichtung einer Compliance-Struktur sowie die Gestaltung einer entsprechenden Compliance-Kultur in einem Unternehmen hängen von einer Vielzahl von Faktoren ab. Die Größe des Unternehmens, mögliche Aktivitäten im europäischen und außereuropäischen Ausland, die Branche, die Börsennotierung, die mögliche Regulierung im Banken- und Versicherungsbereich spielen ebenso eine Rolle wie die Historie eines Unternehmens (z.B. wenn es in bestimmten Risikobereichen schon zu relevanten Vorfällen, eventuell strafrechtlicher Art, gekommen war).

3. Kapitel Compliance-Organisation in der Praxis › A. Compliance-Programm und praktische Umsetzung › II. Compliance und Wertekultur: „Tone from the Top“

II. Compliance und Wertekultur: „Tone from the Top“

2

Die Rechtspflicht zu Compliance, die aus der Organverantwortung des Vorstands resultiert, führt nicht automatisch dazu, dass Organisationsstrukturen im Unternehmen entstehen oder vorhanden sind, die die Rechtmäßigkeit des Mitarbeiterverhaltens sicherstellen.

Geschäftsleitung, Unternehmensjuristen, Compliance-Beauftragte oder sonstige, mit der Erstellung und Erhaltung eines Compliance-Systems betraute Personen im Unternehmen müssen deshalb gewährleisten, dass sie für diese schwierige Aufgabe die volle Unterstützung und Rückendeckung des Vorstands oder der sonstigen Unternehmensleitung haben. Die Geschäftsleitung selbst haftet zudem für schuldhafte Pflichtverletzungen (§§ 93 Abs. 2 AktG, 43 Abs. 2 GmbHG) und sollte schon von daher ein eigenes originäres Interesse an einer funktionierenden Compliance haben.[1]

3

Dass die Botschaft des Bekenntnisses zu Compliance von „oben“[2] kommt, sollte sich im Unternehmen nicht nur in der Bekenntnis zur Rechtspflicht zu Compliance zeigen, sondern darüber hinaus auch in der klaren Vorbildfunktion einer ethischen und moralischen Unternehmenskultur.[3] Überzeugend für Mitarbeiter und Außenwelt wird Compliance als ausfüllungsbedürftiger Begriff nur dann, wenn das Bestreben nach ethischem, moralischem und rechtlichem Wohlverhalten von der Unternehmensführung glaubwürdig vorgelebt wird. Dass sich hier zwischen Anspruch und Wirklichkeit im Unternehmen häufig eine nicht unerhebliche Kluft befindet, zeigt sich leider immer wieder.

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Ein formales Zeichen des Bekenntnisses zur Rechtstreue eines Unternehmens kann ein sog. „Mission Statement“ sein. Ein derartiges Bekenntnis des Vorstands oder der sonstigen Geschäftsleitung zur Einhaltung aller Gesetze, Verordnungen und Richtlinien sowie von vertraglichen Verpflichtungen und freiwillig eingegangenen Selbstverpflichtungen sollte kurz und verständlich für Mitarbeiter, Dienstleister und Kunden zusammenfassen, welche starke Bedeutung Compliance für das Unternehmen hat und dass es deshalb unabdingbar ist, dass sich alle, an die sich diese Botschaft richtet, ernsthaft mit Compliance und den Konsequenzen bei möglichen Verstößen auseinandersetzen.

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Es empfiehlt sich, einen einmal festgelegten und für akzeptabel befundenen Wortlaut sämtlichen Compliance-Programmen, Schulungsmaßnahmen und sonstigen Aktivitäten in diesem Bereich voranzustellen, so dass sich das Mission Statement als überzeugender Slogan bei Mitarbeitern und Geschäftspartnern dauerhaft einprägen kann.

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