Umwandlungsgesetz

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d) Verschulden/Exkulpation (Abs 1 S 2)

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Die Organmitglieder müssen die Pflichtverletzung auch zu vertreten haben (allgM Marsch-Barner in Kallmeyer, § 25 Rn 7; Henssler/Strohn/Müller UmwG § 25 Rn 12; Schmitt/Hörtnagel/Stratz § 25 Rn 19; Vossius in Widmann/Mayer, § 25 Rn 29; Grunewald in Lutter, § 25 Rn 13; Kübler in Semler/Stengel, § 25 Rn 11). Die Organmitglieder haben Vorsatz und jede Fahrlässigkeit (§ 276 Abs 1 S 1 BGB) zu vertreten (hM; aA Vossius in Widmann/Mayer, § 25 Rn 29, der eine objektive Pflichtverletzung der Organe im Sinne einer Verletzung der „verkehrsüblichen Sorgfalt“ bei der Verschmelzung aus Abs 1 S 2 entnehmen will. Dies ist unzutreffend, da „Prüfung der Vermögenslage“ und „Abschluss des Verschmelzungsvertrags“ in Abs 1 S 2 die Pflichtverletzung und nicht den Sorgfaltsmaßstab charakterisieren und keine mit §§ 93 Abs 1, 5 AktG vergleichbare Regelung enthalten.). Abs 1 S 2 regelt die Verteilung der Beweislast. Dem Anspruchsinhaber obliegt lediglich der Nachweis von Pflichtverletzungen, Kausalität und seines Schadens; dem Organmitglied steht die Möglichkeit der Exkulpation zu (Beweislastumkehr, Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 25 Rn 20). Das jeweilige Organmitglied kann sich durch den Nachweis der Beachtung seiner individuellen Sorgfaltspflicht iSv Abs 1 S 2 von seiner Ersatzpflicht nach Abs 1 S 1 befreien. Die Organmitglieder können sich nicht mit der Berufung auf mangelnde eigene Sachkunde exkulpieren. Erforderlichenfalls sind sachverständige Dritte mit der Prüfung der Rechts- und Vermögenslage der Rechtsträger und der Prüfung des Verschmelzungsvertrags zu beauftragen.

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Ein Mitverschulden des Anspruchsinhabers kann nach allg Grundsätzen (§ 254 Abs 1 BGB) zu einer Kürzung oder gar zu einem Ausschluss des zu leistenden Schadensersatzes führen. Ein Mitverschulden kann insbes vorliegen, wenn ein Gläubiger sein Recht nach § 22 Abs 1 Sicherheitsleistung zu verlangen nicht geltend macht (Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 25 Rn 16; Vossius in Widmann/Mayer, § 25 Rn 24). § 25 lässt die Möglichkeit der Anteilsinhaber des übertragenen Rechtsträgers, in einem Spruchverfahren gem § 15 iVm dem SpruchG das Umtauschverhältnis überprüfen zu lassen, unberührt. Unterlässt ein Anteilsinhaber diese Nachprüfung, so kann dies ein Mitverschulden wegen unterlassener Schadensabwendung bzw. -minderung (§ 254 Abs 2 BGB) darstellen (hM, Marsch-Barner in Kallmeyer, § 25 Rn 11; Grunewald in Lutter, § 25 Rn 15; Clemm/Dürrschmidt FS Widmann, S 3, 9; Schnorbus ZHR 167 (2003), 666, 698). Hatten die Organmitglieder bei der Erfüllung ihrer Pflichten iRd Verschmelzung Weisungen der Anteilsinhaber aufgrund eines entspr Beschl der Anteilsinhaber zu beachten, so kann dies ebenfalls ein Mitverschulden der beschließenden Anteilsinhaber darstellen (für einen Haftungsausschluss wegen Entfall der Pflichtwidrigkeit bei Vorliegen eines Weisungsbeschlusses statt Berücksichtigung bei Mitverschulden: Henssler/Strohn/Müller UmwG § 25 Rn 11). Der stets erforderliche Verschmelzungsbeschluss (§ 13 Abs 1) stellt jedoch keinen solchen Weisungsbeschluss dar. Erforderlich sind eindeutige Anweisungen an die Organmitglieder in einem separaten Gesellschafterbeschluss. Nicht an einem solchen Beschl beteiligte oder überstimmte Anteilsinhaber trifft kein solches Mitverschulden, da die beschließenden Gesellschafter insofern für sie keine Erfüllungsgehilfen iSv §§ 254 Abs 2 S 2, 278 S 1 BGB sind. Etwaige in dem Weisungsbeschluss überstimmte Gesellschafter haben zudem die Möglichkeit gegen Beschlussmängel des Weisungsbeschlusses vorzugehen und ggf Schadensersatzansprüche nach allg gesellschaftsrechtlichen Vorschriften gegen die unberechtigt für die Weisung stimmenden Gesellschafter geltend zu machen (Grunewald in Lutter, § 25 Rn 21; Henssler/Strohn/Müller UmwG § 25 Rn 11)

e) Haftungsausschluss

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Fraglich ist, ob und inwiefern die Haftung der Organmitglieder vertraglich oder durch einen Beschl der Anteilsinhaber ausgeschlossen werden kann. Eine solche Haftungsbefreiung kann weder in dem gem § 13 erforderlichen Verschmelzungsbeschluss noch in dem Entlastungsbeschluss der Hauptversammlung einer AG (§ 120 Abs 2 S 2 AktG) gesehen werden. Ein Beschl der Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers über den Verzicht auf Ansprüche nach Abs 1 S 1 kommt nicht in Betracht, da der übertragende Rechtsträger nach Eintragung der Verschmelzung erlischt (§ 20 Abs 1 Nr 2) und somit nach Wirksamwerden der Verschmelzung keine weiteren Gesellschafterversammlungen möglich sind. Die Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers können nach dem Wirksamwerden der Verschmelzung auch nicht für den übertragenden Rechtsträger auf dessen Ansprüche nach Abs 1 S 1 verzichten, da die Fortbestehensfiktion nach Abs 2 (Rn 24 ff) ausdrücklich auch für Ansprüche des übertragenden Rechtsträgers gilt und insofern die allg Anordnung der Rechtsnachfolge gem § 20 Abs 1 Nr 1 verdrängt (vgl Schnorbus ZHR 167 (2003), 666, 677 f; aA Marsch-Barner in Kallmeyer, § 25 Rn 7). Nach dem Wirksamwerden der Verschmelzung kann daher von dem übertragenden Rechtsträger selbst nicht mehr auf seine Ansprüche nach Abs 1 S 1 verzichtet werden. Mit den Anteilsinhabern sowie den Gläubigern des übertragenden Rechtsträgers ist nur ein individualvertraglicher Verzicht möglich.

Das Haftungsrisiko der Organmitglieder nach § 25 kann ggf durch eine sog D&O-Versicherung abgedeckt werden (allg zur D&O-Versicherung Seibt/Saame AG 2006, 901 ff).

f) Verjährung (Abs 3)

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Nach Abs 3 verjähren die in Abs 1 genannten Ansprüche in fünf Jahren ab dem Tag der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung. Abs 3 verweist für die Bekanntmachung auf § 19 Abs 3, der wiederum auf § 10 HGB verweist. Auf eine Kenntnis des Anspruchsberechtigten kommt es insofern nicht an. Anders als früher sieht § 10 HGB nicht mehr die Bekanntmachung im Bundesanzeiger, sondern in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem vor. Dies ist das von der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH betriebene elektronische Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Dort können Bekanntmachungen von Eintragungen in das Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister online abgerufen werden.

3. Anspruchsinhaber

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Abs 1 S 1 benennt als Anspruchsinhaber den übertragenden Rechtsträger selbst sowie dessen Anteilsinhaber und Gläubiger. Die unmittelbare Anspruchsberechtigung der Gläubiger und Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft stellt eine Ausnahme im Kontext der gesellschaftsrechtlichen Regelungen, die vielfach nur direkte Ansprüche der Gesellschaft gegen ihre Organmitglieder kennen, dar (Clemm/Dürrschmidt FS Widmann S 3, 6; Grunewald in Lutter, § 25 Rn 3). Soweit die Pflichtverletzung der Organmitglieder zu einem Schaden des übertragenden Rechtsträgers geführt hat, sind die Anteilseigner von der Geltendmachung dieses Schadens wegen der hierdurch entstehenden Entwertung ihrer Anteile ausgeschlossen, da es sich lediglich um eine Reflexwirkung handelt und der Schädiger den verursachten Schaden nur einmal zu ersetzen hat (Kübler in Semler/Stengel, § 25 Rn 14; Grunewald in Lutter, § 25 Rn 14 f).

a) Übertragender Rechtsträger

20

Ein Verschmelzungsschaden des übertragenden Rechtsträgers selbst wird idR nur selten gegeben sein. Beispielhaft genannt werden Schäden durch das Bekanntwerden von Geschäftsgeheimnissen oder Rufschäden (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 25 Rn 9). Der übertragende Rechtsträger erleidet durch ein zu geringes Umtauschverhältnis keinen eigenen Schaden. Dieser Schaden tritt allein bei den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers ein, die gemessen am Wert des übertragenden Rechtsträgers zu wenig Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger erhalten (Vossius in Widmann/Mayer, § 25 Rn 25 ff).

 

b) Anteilsinhaber

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Führt eine Pflichtverletzung der Organmitglieder zu einem für die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ungünstigen Umtauschverhältnis, so begründet dies einen Ersatzanspruch nach § 25 Abs 1 S 1. Führen die Anteilsinhaber ein Verfahren nach § 15 nicht durch, so begründet dies idR ein Mitverschulden (§ 254 Abs 2 BGB; so Rn 16; vgl Vossius in Widmann/Mayer, § 25 Rn 25, 37; Grunewald in Lutter, § 25 Rn 15; Kübler in Semler/Stengel, § 25 Rn 14, 23).

c) Gläubiger

22

Die Ansprüche der Gläubiger gegen den übertragenden Rechtsträger gehen infolge der Verschmelzung auf den übernehmenden Rechtsträger über. Kommt es infolge einer Pflichtverletzung der Organmitglieder des übertragenden Rechtsträgers (zB bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des übernehmenden Rechtsträgers) zu einer Gefährdung der Ansprüche der Gläubiger, so kommt ein Anspruch nach § 25 Abs 1 S 1 in Betracht. Der Gläubigerschutz wird durch § 22, der den Gläubigern einen Anspruch auf Sicherheitsleistung gewährt, ergänzt. Unterlässt ein Gläubiger die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 22, so kann dies ein Mitverschulden darstellen (Vossius in Widmann/Mayer, § 25 Rn 24; Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 25 Rn 12).

4. Konkurrenz mit anderen Vorschriften

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Der Anspruch nach § 25 wird durch andere Anspruchsgrundlagen weder verdrängt noch ausgeschlossen (zu darüber hinausgehenden Ansprüchen vgl Klein/Stephanblome ZGR 2007, 351, 353 ff). Auf das Spruchverfahren (§ 15) für Anteilsinhaber und auf den Sicherheitsleistungsanspruch (§ 22) für Gläubiger wurde bereits hingewiesen (Rn 21, 22). Neben Abs 1 S 1 können Ansprüche aus Delikt, insbes gem § 823 Abs 2 BGB iVm der Verletzung eines Schutzgesetztes, vorliegen. Ansprüche aus Pflichtverletzungen der Organmitglieder nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags werden von § 25 nicht erfasst, es bleibt bei der allg Haftung, zB gem § 93 AktG (Austmann/Frost ZHR 169 (2005), 431, 461 f; Kübler in Semler/Stengel, § 25 Rn 22).

III. Fortbestehensfiktion (§ 25 Abs 2)

24

Der übertragende Rechtsträger gilt gem § 25 Abs 2 S 1 für Ansprüche aufgrund der Verschmelzung gegen ihn aber auch für eigene Ansprüche als fortbestehend. Das Fortbestehen wird jedoch nur solange fingiert, bis die genannten Ansprüche durchgesetzt oder endgültig abgewiesen wurden. Die Fortbestehensfiktion verhindert, dass Ansprüche iSv Abs 2 S 1 mit Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 20 Abs 1 Nr 2) auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen. Abs 2 S 2 ergänzt, dass Forderungen zwischen den verschmolzenen Rechtsträgern nicht durch Konfusion untergehen.

25

Soweit und solange Ansprüche nach Abs 2 S 1 geltend gemacht werden können, gilt der übertragende Rechtsträger in diesem Umfang als Anspruchsinhaber und -gegner und hat insofern die aktive und passive Prozessfähigkeit. Dies gilt auch für mögliche Ansprüche gegen den übernehmenden Rechtsträger, zB aus dem Verschmelzungsvertrag oder auf Anfechtung des Verschmelzungsvertrages (Grunewald in Lutter, § 25 Rn 23; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 25 Rn 12).

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Der übertragende Rechtsträger ist handlungsfähig durch einen besonderen Vertreter (§ 26 Abs 1). Die Organstellung der bisherigen Organmitglieder des übertragenden Rechtsträgers lebt nicht wieder auf (Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 25 Rn 28; Henssler/Strohn/Müller UmwG § 25 Rn 19; Kübler in Semler/Stengel, § 25 Rn 30; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 25 Rn 14).

§ 26 Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs

(1) 1Die Ansprüche nach § 25 Abs. 1 und 2 können nur durch einen besonderen Vertreter geltend gemacht werden. 2Das Gericht des Sitzes eines übertragenden Rechtsträgers hat einen solchen Vertreter auf Antrag eines Anteilsinhabers oder eines Gläubigers dieses Rechtsträgers zu bestellen. 3Gläubiger sind nur antragsberechtigt, wenn sie von dem übernehmenden Rechtsträger keine Befriedigung erlangen können. 4Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt.

(2) 1Der Vertreter hat unter Hinweis auf den Zweck seiner Bestellung die Anteilsinhaber und Gläubiger des betroffenen übertragenden Rechtsträgers aufzufordern, die Ansprüche nach § 25 Abs. 1 und 2 binnen einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat betragen soll, anzumelden. 2Die Aufforderung ist im Bundesanzeiger und, wenn der Gesellschaftsvertrag, der Partnerschaftsvertrag, die Satzung oder das Statut andere Blätter für die öffentlichen Bekanntmachungen des übertragenden Rechtsträgers bestimmt hatte, auch in diesen Blättern bekannt zu machen.

(3) 1Der Vertreter hat den Betrag, der aus der Geltendmachung der Ansprüche eines übertragenden Rechtsträgers erzielt wird, zur Befriedigung der Gläubiger dieses Rechtsträgers zu verwenden, soweit die Gläubiger nicht durch den übernehmenden Rechtsträger befriedigt oder sichergestellt sind. 2Für die Verteilung gelten die Vorschriften über die Verteilung, die im Falle der Abwicklung eines Rechtsträgers in der Rechtsform des übertragenden Rechtsträgers anzuwenden sind, entsprechend. 3Gläubiger und Anteilsinhaber, die sich nicht fristgemäß gemeldet haben, werden bei der Verteilung nicht berücksichtigt.

(4) 1Der Vertreter hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. 2Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. 3Es bestimmt nach den gesamten Verhältnissen des einzelnen Falles nach freiem Ermessen, in welchem Umfange die Auslagen und die Vergütung von beteiligten Anteilsinhabern und Gläubigern zu tragen sind. 4Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. 5Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.

Kommentierung

I.Überblick1

II.Besonderer Vertreter2 – 20

1.Zuständigkeit2 – 4

a)Ansprüche gem § 25 Abs 13

b)Ansprüche gem § 25 Abs 24

2.Bestellung5

3.Antragsrecht6 – 10

a)Anteilsinhaber7

b)Gläubiger8

c)Übernehmender Rechtsträger9

d)Sonstige10

4.Aufgaben11 – 16

a)Aufforderung zur Anmeldung11 – 13

b)Verfolgung der Ansprüche14

c)Erlösverteilung15, 16

5.Rechtsstellung17

6.Vergütung18, 19

7.Haftung20

Ausgewählte Entscheidungen:

OLG Frankfurt AG 2007, 559; OLG Schleswig Urteil v 6.6.2012 – 9 U 2/11.

I. Überblick

1

§ 26 schreibt vor, dass Ansprüche gem § 25 Abs 1 und 2 nur durch einen bes Vertreter geltend gemacht werden können. § 26 regelt die Zuständigkeit, die Aufgaben und die Bestellung des bes Vertreters sowie Verfahrensfragen. Die Einsetzung eines bes Vertreters soll – ähnlich dem Insolvenzverwalter oder Liquidator im Insolvenz- bzw Liquidationsverfahren – eine geordnete Geltendmachung, Einziehung und Befriedigung von Ansprüchen gem § 25 Abs 1 und 2 gewährleisten. § 26 dient der Prozessökonomie, verhindert divergierende Entscheidungen zur möglichen Haftung von Verwaltungsorganen des übertragenden Rechtsträgers gem § 25 und vermeidet einen Wettlauf zwischen Anspruchsinhabern um ihre Befriedigung (vgl Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 26 Rn 2; Kübler in Semler/Stengel, § 26 Rn 1).

II. Besonderer Vertreter

1. Zuständigkeit

2

Mit Wirksamwerden der Verschmelzung erlischt der übertragende Rechtsträger und die Organstellung der Mitglieder des Vertretungs- und eines etwaigen Aufsichtsorgans (OLG Schleswig 6.6.2012 – 9 U 2/11). Für Ansprüche nach § 25 Abs 1 und 2 wird gem § 25 Abs 2 nur das Fortbestehen des übertragenden Rechtsträgers, nicht aber das Fortbestehen der Organstellung seiner Verwaltungsorgane fingiert. Der als fortbestehend geltende übertragende Rechtsträger kann iRd Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen gem § 25 Abs 1 und 2 nur durch den besonderen Vertreter handeln. Unmittelbare Klagen von Anteilsinhabern oder Gläubigern des übertragenden Rechtsträgers sind als unzulässig abzuweisen (Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 26 Rn 8; Kübler in Semler/Stengel, § 26 Rn 3; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 26 Rn 2).

 

a) Ansprüche gem § 25 Abs 1

3

IRd Geltendmachung von Ansprüchen gem § 25 Abs 1 wird der bes Vertreter nur als aktivlegitimierter Anspruchsteller tätig, da Ansprüche gem § 25 Abs 1 nur dem übertragenden Rechtsträger selbst, seinen Anteilsinhabern oder Gläubigern zustehen können (OLG Frankfurt AG 2007, 559; Vossius in Widmann/Mayer, § 26 Rn 7 ff).

b) Ansprüche gem § 25 Abs 2

4

Der bes Vertreter ist auch für Ansprüche gem § 25 Abs 2 ausschließlich zuständig. Gegenstand von § 25 Abs 2 können Ansprüche für und gegen den übertragenden Rechtsträger nach den allg Vorschriften aufgrund der Verschmelzung sein. Hiernach kann der bes Vertreter sowohl aktiv- als auch passivlegitimiert sein. Denkbar sind zB Ansprüche gegen an der Verschmelzung beteiligte Dritte, insbes Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Notare. Bereits nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut von § 26 Abs 1 S 1 iVm § 25 Abs 2 kommt zudem eine Passivvertretung des übertragenden Rechtsträgers durch den bes Vertreter bei der Geltendmachung von Ansprüchen gem § 25 Abs 2 gegen den übertragenden Rechtsträger in Betracht. Mögliche Inhaber von Ansprüchen gegen den übertragenden Rechtsträger nach § 25 Abs 2 können der übernehmende Rechtsträger, seine Anteilsinhaber oder Gläubiger sein. Will zB der übernehmende Rechtsträger den Verschmelzungsvertrag gem §§ 119 ff, 123 BGB anfechten, so ist gem § 26 analog ein bes Vertreter des übertragenden Rechtsträgers zu bestellen (Vossius in Widmann/Mayer, § 26 Rn 16; Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 26 Rn 9; Grunewald in Lutter, § 26 Rn 10). Bei einer reinen Passivvertretung scheidet eine Anwendung von § 26 Abs 3 freilich aus. Hinsichtlich der Geltung von § 26 Abs 2 ist zu differenzieren. Bei einer Anfechtung des Verschmelzungsvertrags findet das Aufforderungsverfahren gem § 26 Abs 2 keine Anwendung, da die Anfechtungsregelungen, insbes die Anfechtungsfristen, vorgehen. Bei sonstigen Schadensersatzansprüchen gegen den übertragenden Rechtsträger gem § 25 Abs 2 bleibt § 26 Abs 2 jedoch anwendbar. Zum 1.4.2012 endete die Unterscheidung in den gedruckten und in den elektronischen Bundesanzeiger. Seither besteht ein freier elektronischer Zugang zum amtlichen Teil des Bundesanzeigers. Unter „dem Bundesanzeiger“ wird der nunmehr elektronisch geführte und zugängliche Bundesanzeiger verstanden. Die frühere Verweisung von § 26 Abs 2 S 2 auf den elektronischen Bundesanzeiger wurde somit überflüssig und ist im Wortlaut der Vorschrift entsprechend entfallen.

2. Bestellung

5

Der bes Vertreter iSd § 26 Abs 1 S 1 wird aufgrund eines entsprechenden Antrags durch das für den Sitz des betroffenen übertragenden Rechtsträgers zuständige AG bestellt (vgl § 23a Abs 1 S 1 Nr 2, Abs 2 Nr 4 GVG und § 375 Nr 5 FamFG). Das Bestehen des geltend zu machenden Anspruchs ist glaubhaft zu machen (Grunewald in Lutter, § 26 Rn 12, Henssler/Strohn/Müller UmwG, § 26 Rn 9). Die Leistung eines Kostenvorschusses wird idR erforderlich sein. Falls beantragt und aufgrund Zweckmäßigkeitsprüfung des Gerichts zu bejahen, kommt auch die Bestellung mehrerer bes Vertreter in Betracht. Es können auch juristische Personen, BGB-Gesellschaften, Handelsgesellschaften oder Partnerschaften (insbes von Rechtsanwälten) als bes Vertreter bestellt werden (Kübler in Semler/Stengel, § 26 Rn 4; Grunewald in Lutter, § 26 Rn 13; Vossius in Widmann/Mayer, § 26 Rn 30). Der Antragsteller kann einen konkreten bes Vertreter vorschlagen; das AG ist hieran jedoch nicht gebunden. Die Entsch des AG über die Bestellung oder Nichtbestellung des bes Vertreters ist gem § 26 Abs 1 S 4 mit der Beschwerde angreifbar (§ 58 Abs 1 FamFG). Die Frist für die Einlegung der Beschwerde beträgt gem den §§ 63 Abs 1, 64 Abs 1 S 1 FamFG ein Monat. Gegen die hierauf ergehende Entsch des gem § 119 Abs 1 Nr 1 Buchst b GVG zuständigen OLG kann mit der Rechtsbeschwerde zum BGH vorgegangen werden (§ 70 Abs 1 FamFG, Henssler/Strohn/Müller UmwG, § 26 Rn 11), wenn das Beschwerdegericht sie zulässt. Bestellt das AG einen bes Vertreter scheidet eine Beschwerde des Antragstellers jedoch regelmäßig aus.