Umwandlungsgesetz

Tekst
0
Recenzje
Przeczytaj fragment
Oznacz jako przeczytane
Czcionka:Mniejsze АаWiększe Aa

2. Anteile ohne Stimmrecht

27

Den Inhabern von Anteilen ohne Stimmrecht in einem übertragenden Rechtsträger sind in dem übernehmenden Rechtsträger ebenfalls stimmrechtslose Anteile einzuräumen. Sonderrechte, die mit den stimmrechtslosen Anteilen verbunden sind, sind ebenfalls wieder zu gewähren. Die Weiterführung der Stimmrechtslosigkeit ist allerdings nicht zwingend. Zusätzlich zu den bislang gewährten Sonderrechten können auch stimmberechtigte Anteile eingeräumt werden (Kiem ZIP 1997, 1627, 1632; Krieger FS Lutter, S 497, 512; Grunewald in Lutter, § 23 Rn 6; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 23 Rn 10; Timm/Schöne FS Kropff, S 315).

28

Der Umfang der zu gewährenden Anteile richtet sich nach dem im Verschmelzungsvertrag festgelegten Umtauschverhältnis. Das Umtauschverhältnis muss hierbei so bemessen sein, dass die in dem übernehmenden Rechtsträger gewährten neuen Anteile mit den ursprünglichen Anteilen im übertragenden Rechtsträger wirtschaftlich gleichwertig sind.

29

Für die Überprüfung des Umtauschverhältnisses gelten die allg Grundsätze.

3. Wandelschuldverschreibungen

30

Bei Wandelschuldverschreibungen und vergleichbaren Anteilen sind Wandelungsrechte auf Anteile des übernehmenden Rechtsträgers einzuräumen. Da das Wandelungsrecht auf eine bestimmte Anzahl von Anteilen des übertragenden Rechtsträgers gerichtet ist, sind wertmäßig gleiche Ansprüche auf Anteile des übernehmenden Rechtsträgers zu gewähren. Für den Umfang der einzuräumenden Wandelungsrechte ist auf das im Verschmelzungsvertrag festgelegte Umtauschverhältnis abzustellen und der Wandelungsanspruch entspr der danach festgelegten Wertrelationen festzulegen (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 23 Rn 11; Grunewald in Lutter, § 23 Rn 16; Kalss in Semler/Stengel, § 23 Rn 14). Die einzelnen Bezugsbedingungen sind entspr auf den übernehmenden Rechtsträger umzustellen.

31

Für die iRe Wandelschuldverschreibung bestehenden Zins- und Rückzahlungsverpflichtungen bedarf es, wenn gewinnabhängige Komponenten nicht vorhanden sind, keiner bes Regelung. Die entspr Verpflichtungen gehen nach § 20 Abs 1 Nr 1 auf den übernehmenden Rechtsträger über.

32

In aller Regel werden Wandelschuldverschreibungen nur von Aktiengesellschaften ausgegeben. Sie sind jedoch auch bei anderen Rechtsformen im Grundsatz denkbar.

33

Die Absicherung des Umtauschrechts erfolgt bei einer die Wandelschuldverschreibung ausgebenden AG idR über ein bedingtes Kapital. Ist übernehmender Rechtsträger ebenfalls eine AG kann in dem übernehmenden Rechtsträger die Absicherung wiederum über ein bedingtes Kapital erfolgen. Hinsichtlich der Absicherung der Wandelschuldverschreibung und des mit ihr verbundenen Wandelungsrechts können deshalb bei Verschmelzung zweier AG gleichwertige Rechte gewährt werden.

34

Die Herstellung dieser Gleichwertigkeit ist fraglich, wenn eine AG auf eine GmbH oder eine PersGes verschmolzen wird. Ein bedingtes Kapital gibt es weder bei der GmbH noch bei der PersGes. Zwar können in diesen Fällen Umtausch- und Bezugsrechte gleichwertig gewährt werden. Die Absicherung über eine bedingte Kapitalerhöhung ist jedoch nicht möglich. Ist die Absicherung zur Herstellung der Gleichwertigkeit erforderlich – was regelmäßig dann der Fall sein wird, wenn die Absicherung über ein bedingtes Kapital beim übertragenden Rechtsträger erfolgte – und kann die Absicherung nicht gleichwertig erfolgen (eine gleichwertige Absicherung wäre allenfalls über einen Treuhänder möglich), ist den Rechteinhabern alternativ ein sofortiges Bezugsrecht auf neue Anteile oder ein Abfindungsrecht entspr § 29 zu gewähren (Grunewald in Lutter, § 23 Rn 17; Kalss in Semler/Stengel, § 23 Rn 15).

35

Bestehen Wandelschuldverschreibungen bei einer übertragenden GmbH oder PersGes, stellt sich in aller Regel das Absicherungsproblem nicht. Entspr den vorstehend dargestellten Grundsätzen kann in diesen Fällen ein gleichwertiges Wandlungsrecht in dem übernehmenden Rechtsträger gewährt werden. Wird eine GmbH oder PersGes, die Wandelschuldverschreibungen ausgegeben hat, auf eine AG als übernehmenden Rechtsträger verschmolzen, ist die Gewährung eines gleichwertigen Rechts entspr den vorgenannten Grundsätzen ebenfalls möglich. Zur Absicherung des UmwR kann bei der übernehmenden AG zusätzlich ein bedingtes Kapital geschaffen werden. Die damit verbundene Gewährung höherwertiger Rechte ist zulässig.

4. Gewinnschuldverschreibungen

36

Die mit Gewinnschuldverschreibungen verbundenen gewinnabhängigen Komponenten sind entspr dem im Verschmelzungsvertrag festgelegten Umtauschverhältnis auf den übernehmenden Rechtsträger umzustellen. Hierbei ist das jeweils festgelegte Ertragspotential für die Umstellung zugrunde zu legen. Der für die Gewinnschuldverschreibung maßgebende Gewinnanteil ist durch entspr Umrechnung auf den Gewinnanteil des fusionierten Gesamtunternehmens festzulegen (vgl hierzu Vossius in Widmann/Mayer, § 23 Rn 30 f).

37

Schuldrechtliche Bestandteile gehen nach § 20 Abs 1 Nr 1 auf den übernehmenden Rechtsträger über.

5. Genussrechte

38

Die den Inhabern von Genussrechten bei dem übernehmenden Rechtsträger zu gewährenden Sonderrechte hängen von der Ausgestaltung des Genussrechts ab. Hierbei sind etwaige Umtauschrechte oder gewinnabhängige Rechte entspr dem im Verschmelzungsvertrag festgelegten Umtauschverhältnis für den übernehmenden Rechtsträger neu festzulegen (vgl hierzu die Ausführungen oben unter Rn 21 und 30). Gewinnunabhängige Vermögensrechte sind wirtschaftlich gleichwertig auf den übernehmenden Rechtsträger umzustellen. Schuldrechtliche Bestandteile gehen nach § 20 Abs 1 Nr 1 auf den übernehmenden Rechtsträger über (zur Behandlung von Genussrechten bei der Verschmelzung vgl Driver BB 2014, 195).

6. Weitere Rechte

39

Etwaige weitere Sonderrechte (vgl Rn 18 und 19) sind entspr den og Grundsätzen je nach ihrer konkreten Ausgestaltung auf den übernehmenden Rechtsträger umzustellen.

IV. Durchsetzung der Ansprüche

40

Abgesehen von den Inhabern stimmrechtsloser Anteile stehen den in § 23 genannten Inhabern von Sonderrechten in dem übertragenden Rechtsträger keine Gesellschafterrechte zu. Die Geltendmachung der Ansprüche kann somit nicht über die Ausübung von Gesellschaftsrechten, insbes über die Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses erfolgen (ungeachtet dessen ist bei Fehlen von Angaben zu Sonderrechten im Verschmelzungsvertrag die Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses durch die Anteilsinhaber möglich und zulässig, vgl Rn 21). Lediglich die Inhaber stimmrechtsloser Anteile haben, abgesehen vom Stimmrecht, die normalen Gesellschafterrechte (falls diese im Einzelfall nicht zulässigerweise abbedungen sind). Das Fehlen von Festlegungen in Bezug auf die Sonderrechte im Verschmelzungsvertrag kann von diesen Anteilsinhabern somit im Wege der Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses geltend gemacht werden.

41

IÜ steht jedoch den Inhabern aller Sonderrechte der Klageweg für die Durchsetzung ihrer Rechte offen. Aufgrund von § 23 haben die Inhaber von Sonderrechten einen einklagbaren Anspruch auf Gewährung gleichwertiger Rechte (Hüffer FS Lutter, S 1238). Hierfür ist auf entspr Anpassung bzw Änderung der bestehenden Verträge zu klagen (Kalss in Semler/Stengel, § 24 Rn 17). Schuldner des Anspruchs und Gegner der Klage ist der übernehmende Rechtsträger. Regelmäßig ist Leistungsklage, gerichtet auf den geänderten Vertragsinhalt, zu erheben (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 23 Rn 16; Schürnbrand ZHR 173 (2009), 689, 702 f). Der Sonderrechtsinhaber ist hierfür darlegungs- und beweispflichtig.

42

Bei Verletzung des § 23 bestehen daneben Schadensersatzansprüche der Sonderrechtsinhaber gegenüber dem übernehmenden Rechtsträger (Grunewald in Lutter, § 23 Rn 8; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 23 Rn 13).

43

Das Spruchverfahren entspr § 15 steht den Sonderrechtsinhabern nicht offen. Sie können also die Unangemessenheit der im übernehmenden Rechtsträger gewährten Rechte nicht im Rahmen eines Spruchverfahrens geltend machen. Der Anwendungsbereich des Spruchverfahrens ist in § 1 SpruchG abschließend aufgezählt. Etwaige Ansprüche von Sonderrechtsinhabern sind in der Aufzählung nicht enthalten. Sind die iRd § 23 gewährten Rechte allerdings an das vertraglich vereinbarte Umtauschverhältnis gekoppelt, kann eine Änderung des Umtauschverhältnisses nur iRd Spruchverfahrens erfolgen. Auch in diesem Rahmen können die Sonderrechtsinhaber als solche gegen das Umtauschverhältnis im Spruchverfahren jedoch nicht vorgehen; dies ist vielmehr dem in § 3 SpruchG aufgeführten Personenkreis vorbehalten.

 

§ 24 Wertansätze des übernehmenden Rechtsträgers

In den Jahresbilanzen des übernehmenden Rechtsträgers können als Anschaffungskosten im Sinne des § 253 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auch die in der Schlussbilanz eines übertragenden Rechtsträgers angesetzten Werte angesetzt werden.

Kommentierung

I.Allgemeines1 – 5

II.Grundzüge des § 246 – 11

III.Verschmelzungsbilanzen12 – 25

1.Übertragender Rechtsträger12 – 21

2.Übernehmender Rechtsträger22 – 25

IV.Bilanzierung nach allgemeinen Grundsätzen26 – 59

1.Ansatz nach allgemeinen Grundsätzen27 – 39

2.Bewertung nach allgemeinen Grundsätzen40 – 59

V.Buchwertfortführung60 – 70

1.Ansatz bei Buchwertfortführung63, 64

2.Bewertung bei Buchwertfortführung65 – 70

VI.Wahlrechtsausübung71 – 79

VII.Bilanzierung bei Spaltung80

VIII.Bilanzierung beim Anteilsinhaber81, 82

IX.Umwandlungssteuerrechtliche Grundzüge83 – 90

Literatur:

Aha Ausgewählte Zweifelsfragen zur Rechnungslegung bei Verschmelzungen, BB 1996, 2559; Desens Gemeiner Wert bei Umwandlungen, GmbHR 2007, 1202; Gassner Ausgewählte handelsrechtliche und steuerrechtliche Bilanzierungsfragen bei Umwandlungen, FS Widmann, 2000, S 343; Hense Die Rechnungslegung im Umwandlungsfall in IdW (Hrsg), Reform des Umwandlungsrechts, 1993, S 171; Kahling Bilanzierung bei konzerninternen Verschmelzungen, 1999; Knop/Küting Anschaffungskosten im Umwandlungsrecht, BB 1995, 1023; Kußmaul/Richter Die Behandlung von Verschmelzungsdifferenzbeträgen nach UmwG und UmwStG, GmbHR 2004, 701; Moser Bilanzielle und steuerliche Behandlung eines down-stream mergers, 2000; Müller Welf Anschaffungskosten und Buchwertverknüpfung bei der Verschmelzung – Freiräume und Grenzen bei der Bewertung, FS Clemm, 1996, S 243; Naraschewski Stichtage und Bilanzen bei der Verschmelzung, 2001; Naumann Zur Anwendung von § 24 UmwG in Verschmelzungsfällen, FS Ludewig, 1996, S 683; Oelmann Handels- und steuerrechtliche Bilanzierungsprobleme bei Verschmelzungen, 1993; Priester Kapitalaufbringung und Bilanzansatz – Verbot bilanzieller Unterpariemission im Anwendungsbereich von § 24 UmwG?, GmbHR 1999, 1273; Scherrer Bilanzierung der Verschmelzung durch Aufnahme beim übernehmenden Rechtsträger, FS Claussen, 1997, S 743; Schmitt/Hülsmann Verschmelzungsgewinn in der Handelsbilanz und Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge, BB 2000, 1563; Schulze-Osterloh Bilanzierung nach dem Reformentwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts, ZGR 1993, 420; Suchanek/Hesse Umwandlungsstichtage und Bilanzen, Der Konzern 2015, 245; Veit Zur Aktivierung negativer Verschmelzungsdifferenzen, DB 1993, 1681.

I. Allgemeines

1

Die bilanziellen Konsequenzen einer Verschmelzung für den übernehmenden Rechtsträger sind in § 24 geregelt. Danach können in den Jahresbilanzen des übernehmenden Rechtsträgers als Anschaffungskosten iSd § 253 Abs 1 HGB auch die in der Schlussbilanz eines übertragenden Rechtsträgers angesetzten Werte angesetzt werden.

2

Nach § 24 ist die Verschmelzung für den übernehmenden Rechtsträger ein Anschaffungsvorgang (Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 24 Rn 10, 11; Widmann in Widmann/Mayer, § 24 Rn 280; allgM). Für die anzusetzenden Anschaffungskosten hat der übernehmende Rechtsträger ein Wahlrecht. Er kann das auf ihn übergehende Vermögen entweder mit den nach allg Grundsätzen iSd § 253 Abs 1 HGB zu ermittelnden Anschaffungskosten oder mit den Buchwerten des übertragenden Rechtsträgers ansetzen (aus dem Verweis auf § 253 Abs 1 HGB ergibt sich, dass für § 24 der HGB-Abschluss maßgebend ist und die Vorschrift auf Abschlüsse zB nach IFRS/IAS nicht angewandt werden kann, Priester in Lutter, § 24 Rn 93; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 24 Rn 3; Lanfermann in Kallmeyer, § 24 Rn 61). Dabei bezieht sich das Wahlrecht auf zwei Bereiche. Zum einen ist zu bestimmen, welche Vermögenswerte bzw Verbindlichkeiten in der Bilanz des übernehmenden Rechtsträgers anzusetzen sind (sog Ansatzebene). Zum anderen ist festzulegen, mit welchen Werten die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in die Bilanz des übernehmenden Rechtsträgers einzustellen sind (Buchwerte des übertragenden Rechtsträgers, Zeitwerte, Zwischenwerte – sog Bewertungsebene).

3

Das Bewertungswahlrecht und damit die Zulässigkeit des Ansatzes der nach allg Grundsätzen zu ermittelnden Anschaffungskosten im Zuge einer Verschmelzung ist durch das UmwG neu eingeführt. Nach früherer Rechtslage war grds nur eine Buchwertfortführung zulässig. Ausnahmen bestanden lediglich für den Fall, dass zur Durchführung der Verschmelzung neue Anteile des übernehmenden Rechtsträgers an die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger ausgegeben wurden. Insoweit konnte dann ein etwaiger Verschmelzungsverlust durch Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts neutralisiert werden, der jedoch in längstens fünf Jahren abgeschrieben werden musste (§ 348 Abs 2 AktG aF, § 27 Abs 2 KapErhG).

4

Die Vorschrift des § 24 gilt für übernehmende Rechtsträger jeder Rechtsform (sofern sie zur Bilanzierung verpflichtet sind). Über die Verweisungen in den §§ 125, 135 sowie 178 ff gilt die Vorschrift zudem für Spaltungen und für Vermögensübertragungen unter Versicherungsunternehmen. Bei Formwechseln findet § 24 hingegen keine Anwendung. Beim Formwechsel liegt kein Anschaffungsvorgang vor. Vielmehr erhält der betroffene Rechtsträger lediglich eine andere Rechtsform; eine Vermögensübertragung findet nicht statt.

5

§ 24 gilt auch bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen nach §§ 122a ff. In diesen Fällen besteht also das Ansatz- und Bewertungswahlrecht für übernehmende Rechtsträger mit Sitz im Inland ebenfalls. Bei ausländischen übertragenden Rechtsträgern ist hierbei die nach nationalem ausländischem Recht erstellte Schlussbilanz maßgebend (Lanfermann in Kallmeyer, § 24 Rn 63).

II. Grundzüge des § 24

6

Der Vermögensübergang im Zuge einer Verschmelzung ist ein entgeltliches Anschaffungsgeschäft (hM, vgl Moszka in Semler/Stengel, § 24 Rn 21; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 24 Rn 10 mwN). Durch die Verschmelzung erwirbt der übernehmende Rechtsträger vorhandene Vermögensgegenstände des übertragenden Rechtsträgers in seine Verfügungsmacht. Die Gegenleistung besteht in der Gewährung von Anteilen des übernehmenden Rechtsträgers bzw in der Aufgabe der Beteiligung des übernehmenden Rechtsträgers am übertragenden Rechtsträger. Der bei der Verschmelzung stattfindende Vermögensübergang im Wege der Gesamtsrechtsnachfolge steht der Annahme eines Anschaffungsvorgangs nicht entgegen. Für den Anschaffungsvorgang ist die Durchführung des Vermögensübergangs (Einzelrechtsnachfolge oder Gesamtrechtsnachfolge) ohne Bedeutung (Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 24 Rn 12; vgl dazu auch Schmitt/Hülsmann BB 2000, 1563). Der Annahme eines Anschaffungsvorgangs steht es auch nicht entgegen, dass bei einer Verschmelzung gegen Gewährung neuer Anteile die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers und nicht der übertragende Rechtsträger selbst die neuen Anteile erhalten (Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 24 Rn 13; Schulze-Osterloh ZGR 1993, 420, 428).

7

Die Durchführung einer Verschmelzung erfolgt entweder gegen Gewährung von Anteilen des übernehmenden Rechtsträgers (durch eine Kapitalerhöhung neugeschaffene Anteile oder unter Verwendung vorhandener idR eigener Anteile). Die Verschmelzung erfolgt zum anderen ohne Gewährung neuer Anteile (oder muss ohne Gewährung neuer Anteile erfolgen), soweit der übernehmende Rechtsträger am übertragenden Rechtsträger beteiligt ist oder wenn (bei Kapitalgesellschaften) alle Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers auf die Anteilsgewährung verzichtet haben.

8

Die bilanziellen Auswirkungen sind je nach Durchführung der Verschmelzung unterschiedlich. Im Zuge der Verschmelzung werden die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträger bei dem übernehmenden Rechtsträger eingebucht. Der Saldo zwischen den übergehenden Vermögenswerten und den übergehenden Verbindlichkeiten ist das – positive oder negative – Reinvermögen des übertragenden Rechtsträgers. Erfolgt die Durchführung der Verschmelzung mittels einer Kapitalerhöhung durch Gewährung neuer Anteile, ist dieses Reinvermögen die Gegenposition zu den neuen Anteilen. Bei Verwendung vorhandener eigener Anteile tritt das Reinvermögen an die Stelle des Buchwerts der eigenen Anteile. Soweit der übernehmende Rechtsträger an dem übertragenden Rechtsträger beteiligt ist, tritt das Reinvermögen an die Stelle der Beteiligung. Bei einer Verschmelzung von Schwestergesellschaften unter Verzicht der Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger auf die Gewährung von Anteilen (§§ 54 Abs 1 S 3, 68 Abs 1 S 3) tritt das Reinvermögen dem vorhandenen Reinvermögen des übernehmenden Rechtsträgers hinzu. Die Wertansätze für das übergehende Vermögen bestimmen, ob sich beim übernehmenden Rechtsträger ein Verschmelzungsgewinn oder ein Verschmelzungsverlust ergibt oder ob sich das Reinvermögen und die entspr Gegenposition bzw wegfallende Position beim übernehmenden Rechtsträger entsprechen. Ein Verschmelzungsgewinn entsteht dabei, wenn das Reinvermögen höher ist als der Wertansatz der gewährten Anteile bzw der wegfallenden Beteiligung bzw – bei Verzicht auf die Gewährung von Anteilen – wenn das Reinvermögen positiv ist. Ein Verschmelzungsverlust entsteht, wenn die gewährten Anteile bzw die wegfallende Beteiligung das Reinvermögen der übergehenden Wirtschaftsgüter und Verbindlichkeiten übersteigen bzw wenn das Reinvermögen negativ ist. Ein Verschmelzungsverlust ist iRd Gewinn- und Verlustrechnung als außerordentliche Aufwendung auszuweisen und geht damit zu Lasten des Jahresergebnisses (Priester in Lutter, § 24 Rn 70). Er belastet und schmälert das Eigenkapital des übernehmenden Rechtsträgers und kann bei diesem auch Gewinnausschüttungen beschränken oder verhindern.

 

9

Für die Frage der Erfolgswirksamkeit der Verschmelzung ist somit die Bewertung des übergehenden Vermögens von entscheidender Bedeutung. Durch den Ansatz von Zeit- oder Zwischenwerten kann (je nach Wertverhältnissen) ein Verschmelzungsverlust vermieden und ein ausgeglichener Vermögensübergang bewerkstelligt oder ein etwa gegebener Verschmelzungsgewinn noch erhöht werden. Darüber hinaus ist für den übernehmenden Rechtsträger der Ansatz der übergehenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten als solcher – neben der Bewertung – von Bedeutung. Er bringt zum Ausdruck, dass die Vermögenswerte des übertragenden Rechtsträgers vom übernehmenden Rechtsträger angeschafft bzw neu begründet werden und ergibt damit die Anschaffungskosten des übernehmenden Rechtsträgers (Priester in Lutter, § 24 Rn 9).

10

Neben dem Ansatz mit den nach allg Grundsätzen zu ermittelnden Anschaffungskosten lässt § 24 den Ansatz zu Buchwerten des übertragenden Rechtsträgers zu. In der Sache ist dies eine Durchbrechung des allg Anschaffungswertprinzips (ebenso Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 24 Rn 18). Die Buchwerte des übertragenden Rechtsträgers gelten danach als Anschaffungskosten des übernehmenden Rechtsträgers. Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers werden beim übernehmenden Rechtsträger mit den Buchwerten des übertragenden Rechtsträgers bewertet.

11

Die einmal getroffene Entscheidung nach § 24 über den zugrunde zu legenden Ansatz ist für den übernehmenden Rechtsträger für die Zukunft bindend. Änderungen sind lediglich iRd allg Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften sowie ggf über eine Bilanzänderung künftig möglich.