Umwandlungsgesetz

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Kommentierung

I.Übersicht1, 2

II.Gesamtrechtsnachfolge (§ 20 Abs 1 Nr 1)3 – 52

1.Allgemeines3

2.Einzelfälle in alphabetischer Reihenfolge4 – 52

a)Anstellungsverträge mit Organmitgliedern5, 6

b)Arbeitsrecht7 – 11

c)Besitz12

d)Beteiligungen13 – 20

aa)Kapitalgesellschaften13

bb)Personengesellschaften14 – 17

cc)Genossenschaften18, 19

dd)Vereinsmitgliedschaften20

e)Darlehensverträge und Sicherheiten21 – 24

f)Datenschutz25

g)Forderungen und Wertpapiere26 – 29

h)Gegenseitige Forderungen30

i)Immaterialgüterrechte31 – 33

j)Immobiliareigentum34 – 36

k)Insolvenzanfechtung37, 38

l)Öffentlich-rechtliche Befugnisse und Verpflichtungen39 – 42

m)Prozesse43 – 46

n)Unternehmensverträge47 – 50

o)Vergabeverfahren51

p)Wettbewerbsverstoß52

III.Erlöschen der übertragenden Rechtsträger (§ 20 Abs 1 Nr 2)53, 54

IV.Folgen für die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers55 – 58

V.Heilung von Beurkundungsmängeln (§ 20 Abs 1 Nr 4)59 – 61

VI.Wirkungen der Eintragung (§ 20 Abs 2 )62 – 65

I. Übersicht

1

§ 20 regelt als zentrale Bestimmung die Auswirkungen der Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers gem § 19. Die Geltung der in § 20 getroffenen Regelungen ist zwingend, möglich sind lediglich abw schuldrechtliche Abreden im Innenverhältnis. Bspw liegt in der Festlegung eines Verschmelzungsstichtages eine solche schuldrechtliche Abrede (Grunewald in Lutter, § 20 Rn 5; nach Vossius in Widmann/Mayer, § 20 Rn 17 ff soll im Falle der Vereinbarung eines abweichenden Verschmelzungsstichtages ein Ergebnisabführungsvertrag angenommen werden, dies werden die Parteien jedoch regelmäßig nicht beabsichtigen, weshalb die Ansicht abzulehnen ist).

2

Eine Haftungsbegrenzung ist nach den Vorschriften des UmwG nicht möglich. Die in § 20 genannten Rechtswirkungen treten auch dann ein, wenn die in § 19 geregelte Reihenfolge nicht eingehalten werden sollte (s hierzu die Ausführungen zu § 19).

II. Gesamtrechtsnachfolge (§ 20 Abs 1 Nr 1)

1. Allgemeines

3

§ 20 Abs 1 Nr 1 regelt den Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge. Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschl der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über. Der Vermögensübergang erfolgt kraft Gesetzes. Eine Einzelrechtsübertragung findet nicht statt. Diese Rechtsfolge ist nicht abdingbar. Zur Umgehung der Gesamtrechtsnachfolge müssen Vermögensgegenstände vor der Verschmelzung aus dem Vermögen des übertragenden Rechtsträgers herausgenommen werden, dies kann zu erheblichen steuerlichen Belastungen führen (Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 24). Da der Vermögensübergang kraft Gesetzes erfolgt, ist ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen und eine bilanzielle Erfassung ist ebenso wenig erforderlich wie die Kenntnis der beteiligten Rechtsträger von der Existenz des übergehenden Vermögens (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 4).

Grds geht gem § 20 Abs 1 Nr 1 auch im Ausland belegenes Vermögen über (Vossius in Widmann/Mayer, § 20 Rn 33 ff; Grunewald in Lutter, § 20 Rn 11). Vor der Eintragung der Verschmelzung ist aufzuklären, ob das einschlägige ausländische Recht die gem § 20 angeordnete Gesamtrechtsnachfolge anerkennt. Sollte dies nicht der Fall sein, muss vor der Eintragung der Verschmelzung und dem hiermit verbundenen Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers eine Einzelrechtsübertragung vorgenommen werden.

2. Einzelfälle in alphabetischer Reihenfolge

4

Ausgewählte Einzelfälle im Überblick (umfassend Vossius in Widmann/Mayer, § 20 Rn 68.1–324).

a) Anstellungsverträge mit Organmitgliedern

5

Die Ämter der Vorstände bzw Geschäftsführer des übertragenden Rechtsträgers erlöschen wie der übertragende Rechtsträger selbst mit Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers gem § 20 Abs 1 Nr 2 S 1 (BGH AG 2013, 634). Die mit den Organmitgliedern abgeschlossenen Dienstverträge bleiben hingegen bestehen und wandeln sich auch nicht in Arbeitsverhältnisse um (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 13). Der übernehmende Rechtsträger kann die Dienstverträge anlässlich der Verschmelzung nicht aus wichtigem Grund kündigen, die Organmitglieder können dagegen anlässlich der Beendigung ihrer Organstellung durch die Verschmelzung die Dienstverhältnisse regelmäßig aus wichtigem Grund kündigen (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 14). Eine erfolgsabhängige Vergütung ist in durchschnittlicher Höhe fortzuzahlen (Grunewald in Lutter, § 20 Rn 28; nach aA anzupassen Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 13. Ob Organmitglieder nach Eintragung der Verschmelzung noch entlastet werden können, ist str. Klar ist, dass die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers aufgrund des Erlöschens des übertragenden Rechtsträgers durch die Verschmelzung die Entlastung nicht mehr vornehmen können (deshalb sei eine Entlastung nicht mehr möglich, Grunewald in Lutter, § 20 Rn 28). Richtig dürfte sein, dass nun die Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers für die Entlastung zuständig sind (Kübler in Semler/Stengel, § 20 Rn 20).

6

Die mit Aufsichtsratsmitgliedern geschlossenen Geschäftsbesorgungsverträge enden, eine Vergütung ist für die Zeit nach der Verschmelzung nicht mehr geschuldet (Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 49; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 16; Grunewald in Lutter, § 20 Rn 28).

 

b) Arbeitsrecht

7

Gem § 324 gilt § 613a BGB auch für den Betriebsübergang iRd Verschmelzung. Auf die Kommentierung zu § 324 wird insoweit verwiesen.

8

§ 20 Abs 1 Nr 1 ist jedoch gegenüber § 613a BGB vorrangig (BAG NZA 2008, 815; Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 95; Simon in Semler/Stengel, § 20 Rn 35). Infolge der Verschmelzung gehen die Arbeitsverhältnisse somit auch dann über, wenn die Voraussetzungen des § 613a BGB einmal nicht vorliegen sollten, was jedoch nur in Ausnahmefällen der Fall sein wird (Simon in Semler/Stengel, § 20 Rn 37 mwN; Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 95). Gem § 20 Abs 1 Nr 1 gehen sämtliche Rechte und Pflichten aus laufenden und aus beendeten Arbeitsverhältnissen sowie auch Ansprüche aus Versorgungszusagen einschl unverfallbar gewordener Anwartschaften auf den übernehmenden Rechtsträger über (Simon in Semler/Stengel, § 20 Rn 36). Pensionsansprüche bereits ausgeschiedener Pensionäre gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem § 20 Abs 1 Nr 1 über.

9

Ein Firmentarifvertrag bindet den übernehmenden Rechtsträger aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge kollektivrechtlich (BAG DB 2008, 533 mit Ausführungen zur Tarifkonkurrenz zwischen dem übergegangenen Firmentarifvertrag und einem Verbundstarifvertrag; Simon in Semler/Stengel, § 20 Rn 40; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 12).

10

Unter der Voraussetzung eines fortbestehenden Betriebes bindet eine Betriebsvereinbarung nach Eintragung der Verschmelzung auch einen übernehmenden Rechtsträger (s hierzu § 324 Rn 29 ff; Simon in Semler/Stengel, § 20 Rn 49 ff).

11

Da die Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband und die damit verbundene Tarifgebundenheit der Arbeitgeber höchstpersönlicher Natur ist (BAG BB 1999, 211; Simon in Semler/Stengel, § 20 Rn 41), erfolgt kein Übergang eines Verbandstarifvertrages im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Zu einer kollektivrechtlichen Fortgeltung kommt es daher nur dann, wenn der übernehmende Rechtsträger Mitglied desselben Arbeitgeberverbands ist, ihm beitritt oder der Tarifvertrag allgemeinverbindlich erklärt wurde (Simon in Semler/Stengel, § 20 Rn 42).

c) Besitz

12

Für den Übergang der Besitzpositionen der übertragenden Rechtsträger gilt § 857 BGB analog. Eine Inbesitznahme durch den übernehmenden Rechtsträger ist daher für den Besitzübergang nicht erforderlich (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 6).

d) Beteiligungen

aa) Kapitalgesellschaften

13

Unproblematisch gehen die Anteile an einer KapGes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Auch eine Vinkulierung der Anteile hindert die Gesamtrechtsnachfolge nicht (Grunewald in Lutter, § 20 Rn 17).

bb) Personengesellschaften

14

Nicht eindeutig geklärt sind die Rechtsfolgen, wenn der übertragende Rechtsträger an einer PersGes beteiligt war.

15

Das Erlöschen einer KapGes als Gesellschafter ist grds dem Tod eines Gesellschafters gleichzusetzen (RGZ 150, 289, 291).

16

Aus diesem Grund hat das Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers daher die Auflösung einer BGB-Gesellschaft zur Folge (§ 727 Abs 1 BGB), es sei denn, aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich, dass der Übergang der Beteiligung zulässig ist (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 7; Grunewald in Lutter, § 20 Rn 18).

17

Bei der OHG und der KG setzt der Übergang der Beteiligung des übertragenden Rechtsträgers eine Regelung im Gesellschaftsvertrag voraus (andernfalls kommt es zu einem Ausscheiden, § 131 Abs 3 Nr 1 HGB, § 161 Abs 2 HGB). Wird die Gesellschaft ohne den übernehmenden Rechtsträger fortgesetzt, geht gem § 20 Abs 1 Nr 1 auf diesen der Abfindungsanspruch über (Grunewald in Lutter, § 20 Rn 19; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 7).

cc) Genossenschaften

18

War der übertragende Rechtsträger Mitglied einer Genossenschaft, so wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den übernehmenden Rechtsträger fortgesetzt (§ 77a GenG; vgl auch OLG Stuttgart BB 1989 1148; Grunewald in Lutter, § 20 Rn 22).

19

Mit dem Abschluss dieses Geschäftsjahres erlischt die Mitgliedschaft.

dd) Vereinsmitgliedschaften

20

Aufgrund der höchstpersönlichen Natur der Vereinsmitgliedschaft scheidet eine Gesamtrechtsnachfolge aus, es sei denn, in der Satzung ist etwas Abweichendes geregelt (Grunewald in Lutter, § 20 Rn 21; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 7).

e) Darlehensverträge und Sicherheiten

21

Kreditzusagen an den übertragenden Rechtsträger gehen grds auf den übernehmenden Rechtsträger über (Grunewald in Lutter, § 20 Rn 33).

22

Sofern der in § 22 geregelte Gläubigerschutz nicht ausreichend ist, kommt ein Sonderkündigungsrecht des Darlehensgebers in Betracht (Grunewald in Lutter, § 20 Rn 33; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 23).

23

Sicherheiten, welche Dritte für Darlehensverbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers gestellt haben, bleiben grds bestehen. Eine Erhöhung des Risikos durch den übernehmenden Rechtsträger ist jedoch nicht möglich, sondern die Sicherheit ist beschränkt auf das Risiko im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 23; Grunewald in Lutter, § 20 Rn 34; vgl auch BGHZ 1993, 906). Eine abw Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam (Vossius in Widmann/Mayer, § 20 Rn 271 str).

24

Eine formularmäßige Vorausabtretung der gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr des Zedenten erstreckt sich nicht auf die von seinem Gesamtrechtsnachfolger nach einer Verschmelzung in dessen Geschäftsbetrieb begründeten Forderungen (BGH ZIP 2008, 120).

f) Datenschutz

25

Datenschutzrechtliche Bestimmungen hindern die Gesamtrechtsnachfolge nicht. So ist bspw auch keine Einwilligung von Kunden erforderlich (vgl dazu Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 23a).

g) Forderungen und Wertpapiere

26

Wertpapiere sowie die in ihnen verbrieften Forderungen und Rechte gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über, ohne dass es einer Abtretung oder eines Indossamentes bedarf (Vossius in Widmann/Mayer, § 20 Rn 314 ff; Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 73).

27

Rechte aus Wechseln können im Wechselprozess verfolgt werden, wenn im Prozess ein Handelsregisterauszug vorgelegt wird, aus dem sich die Verschmelzung ergibt.

28

Eine Forderung erlischt, soweit die Abtretung ausgeschlossen ist, bspw im Falle des § 400 BGB.

29

§ 399 2. Alt BGB findet im Verschmelzungsfalle keine Anwendung, so dass eine Forderung des übertragenden Rechtsträgers trotz eines mit dem Schuldner vereinbarten Abtretungsverbotes übergeht (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 8; Vossius in Widmann/Mayer, § 20 Rn 196). Sicherheiten und Nebenrechte (§ 401 BGB) gehen ebenfalls über (Vossius in Widmann/Mayer, § 20 Rn 196).

h) Gegenseitige Forderungen

30

Gegenseitige Forderungen der beteiligten Rechtsträger erlöschen nach allg Grundsätzen durch Konfusion.

i) Immaterialgüterrechte

31

Patente, Marken, Gebrauchsmuster und eingetragene Designs gehen mit der Eintragung der Verschmelzung auf den übernehmenden Rechtsträger über. Die entsprechenden Register sind lediglich zu berichtigen. Eine Eintragung ist jedoch nicht konstitutiv.

32

IRd Gesamtrechtsnachfolge gehen weiter die bestehenden Lizenzen des übertragenden Rechtsträgers über.

33

Der Übergang der Firma wird in § 18 gesondert geregelt.

j) Immobiliareigentum

34

Da auch das Eigentum an Grundstücken im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht, ist für den Eigentumsübergang eine Grundbucheintragung nicht erforderlich. Dem übernehmenden Rechtsträger steht jedoch der Grundbuchberichtigungsanspruch gem § 894 BGB zu.

35

Die zur Grundbuchberichtigung gem § 22 Abs 2 GBO erforderliche Zustimmung ist im Falle der Vorlage eines aktualisierten Registerauszugs entbehrlich.

36

Zugunsten des übertragenden Rechtsträgers erteilte Eintragungsbewilligungen, Vormerkungen sowie Anwartschaften gehen ebenfalls auf den übernehmenden Rechtsträger über (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 6). Gleiches gilt für dingliche Rechte wie Nießbrauch, beschränkt persönliche Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechte etc, es sei denn, deren Übergang ist vertraglich ausgeschlossen worden (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 6).

k) Insolvenzanfechtung

37

Wurden Rechtshandlungen gegenüber dem übertragenden Rechtsträger vorgenommen, die nach den Vorschriften der §§ 129 ff InsO anfechtbar sind, so ist das Anfechtungsrecht nach Eintragung der Verschmelzung gegenüber dem übernehmenden Rechtsträger auszuüben.

38

Gleiches gilt für Rechtshandlungen, die nach den Normen des AnfG anfechtbar sind.

l) Öffentlich-rechtliche Befugnisse und Verpflichtungen

39

Auch bzgl öffentlich-rechtlicher Rechtspositionen des übertragenden Rechtsträgers erfolgt grds ein Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Zu den Grenzen der Übertragbarkeit bei öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen wird zunächst auf die Ausführungen zu § 171 Rn 3 verwiesen.

40

Einzelne Verwaltungsakte knüpfen eine Erlaubnis jedoch an eine bestimmte Rechtsform bzw sind höchstpersönlicher Natur. Dies gilt bspw für die Erlaubnisse nach den §§ 2, 9, 13 PBefG, Maklererlaubnis nach § 34c GewO, Privatkrankenanstalt nach § 30 GewO, Erlaubnis zum Betrieb eines Kreditinstituts nach §§ 32 ff KWG, Fernverkehrskonzession nach § 3 GüKG oder den §§ 2, 3 GastG. Diese Verwaltungsakte gehen mit dem Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers in der Regel unter (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 26; weitere Bsp bei Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 90). Etwas anderes kann dann gelten, wenn diese Erlaubnisse an persönliche Voraussetzungen eines Vertretungsorgans gebunden sind. Nimmt die betreffende Person beim übernehmenden Rechtsträger eine vergleichbare Position ein, kann im Einzelfall ein Übergang der Erlaubnis in Betracht kommen (Grunewald in Lutter, § 20 Rn 13). Sofern die Genehmigung an eine bestimmte Rechtsform geknüpft ist, kann diese übergehen, wenn der übernehmende ebenfalls eine zulässige Rechtsform iSd Erlaubnis hat (Grunewald in Lutter, § 20 Rn 13).

 

41

Auch bei öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen ist darauf abzustellen, ob diese höchstpersönlicher Natur sind. Soweit dies – wie meist – nicht der Fall ist, bspw bei Steuerschulden (vgl BFH GmbHR 2004, 263), gehen diese auf den übernehmenden Rechtsträger über (Grunewald in Lutter, § 20 Rn 13; Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 92). Sanierungspflichten bei Altlasten (§ 4 Abs 3 S 1 BBodSchG) gehen ebenfalls über, wenn diese im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung bereits behördlich konkretisiert waren (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 27).

42

Auch die Verpflichtungen aus ordnungsrechtlichen Verfügungen gehen regelmäßig über (Grunewald in Lutter, § 20 Rn 13; aA Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 94 für ordnungsrechtliche Verfügungen, die auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung gerichtet sind).

m) Prozesse

43

Für schwebende Prozesse gelten §§ 246 iVm 239 ZPO entsprechend, so dass Prozesse unterbrochen werden können (BGH NJW 2004, 1528; sa Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 38; nach aA seien diese Vorschriften nicht passend, da diese nach ihrem Sinn und Zweck einen überraschenden Ausfall einer Prozesspartei voraussetzen, daher trete der übernehmende Rechtsträger automatisch und ohne Unterbrechung in den Prozess als Partei ein, Grunewald in Lutter, § 20 Rn 55).

44

Auch für schwebende Anfechtungs- und Nichtigkeitsprozesse gegen den übertragenden Rechtsträger gilt § 246 ZPO.

45

Für rechtskräftige Entsch gilt § 325 ZPO, etwaige Titel sind gem § 727 ZPO auf den übernehmenden Rechtsträger umzuschreiben (Grunewald in Lutter, § 20 Rn 44; OLG München DB 1989, 1918; OLG Frankfurt BB 2000, 1000).

46

Das Rubrum kann gem § 319 ZPO berichtigt werden, wenn die Verschmelzung während des Verfahrens aktenkundig gemacht wird (BGH GmbHR 2004, 182, 183).

n) Unternehmensverträge

47

Wurden Unternehmensverträge zwischen einem übertragenden und dem übernehmenden Rechtsträger geschlossen, so erlöschen diese mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung durch Konfusion (OLG Hamm WM 1988, 1164, 1168 ff, Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 18).

48

Wurde ein Unternehmensvertrag zwischen dem übernehmenden Rechtsträger und einem an der Verschmelzung unbeteiligten dritten Unternehmen abgeschlossen, so besteht dieser nach der Verschmelzung unabhängig davon fort, ob der übernehmende Rechtsträger abhängiges oder herrschendes Unternehmen ist (Grunewald in Lutter, § 20 Rn 37; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 18). Unter den Voraussetzungen des §§ 297 Abs 1 AktG kann dem dritten unbeteiligten Unternehmen ein außerordentliches Kündigungsrecht zustehen (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 19; Grunewald in Lutter, § 20 Rn 37).

49

Hat der übertragende Rechtsträger als herrschendes Unternehmen mit einem dritten, an der Verschmelzung nicht beteiligten Unternehmen einen Unternehmensvertrag abgeschlossen, so geht der Unternehmensvertrag im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über (OLG Karlsruhe ZIP 1991, 101, 104; LG Bonn GmbHR 1996, 774; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 20). Für das abhängige Unternehmen kommt hier eine außerordentliche Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund in Betracht (LG Bonn GmbHR 1996, 774, 776).

50

Ein Unternehmensvertrag, den der übertragende Rechtsträger als abhängiges Unternehmen abgeschlossen hat, geht mit Eintragung der Verschmelzung nach hM unter (OLG Karlsruhe WM 1994, 2023, 2024; LG Mannheim ZIP 1994, 1024; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 21; Grunewald in Lutter, § 20 Rn 38; aA Vossius in Widmann/Mayer, § 20 Rn 290 ff).