Umwandlungsgesetz

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Literaturverzeichnis



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 Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl 2000



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 GmbH-Recht, 7. Aufl 2013



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 Handelsgesetzbuch mit GmbH & Co., Handelsklauseln, Bank- und Börsenrecht, Transportrecht (ohne Seerecht), 37. Aufl 2016



Baumbach/Hueck

 GmbH-Gesetz, 21. Aufl 2017



Beck‚scher Bilanz-Kommentar Handels- und Steuerrecht – §§ 238 bis 339, 342 bis 342e HGB, 10. Aufl 2016



Beuthien

 Genossenschaftsgesetz, 16. Aufl 2017



Böttcher/Habighorst/Schulte

Umwandlungsrecht, 2015



Budde

/Förschle/Winkeljohann

 Sonderbilanzen – Von der Gründungsbilanz bis zur Liquidationsbilanz, 4. Aufl 2008



Bürgers/Körber

 Aktiengesetz, 4. Aufl 2017



Dauner-Lieb/Simon

 Kölner Kommentar zum UmwG, 2009



Erbs/Kohlhaas

 Strafrechtliche Nebengesetze, Loseblatt



Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 17. Aufl 2017



Ericke/Ekkenga/Oechsler

 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, 2003



Fischer

 Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 64. Aufl 2017



Fitting

 Betriebsverfassungsgesetz, 28. Aufl 2016



Ganske

 Umwandlungsrecht, Textausgabe des Umwandlungsgesetzes und des Umwandlungssteuergesetzes, 2. Aufl 1995



Gemeinschaftskommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, 10. Aufl 2014



Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz, 11. Aufl 2016



Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff

 Aktiengesetz, 2011 ff



Goebel/Ungemach

 Praktiker-Kommentar Umwandlung von Unternehmen, 2014



Goutier/Knopf/Tulloch

 Kommentar zum Umwandlungsrecht, Umwandlungsgesetz – Umwandlungssteuergesetz, 1995



Großkommentar zum Aktiengesetz, 5. Aufl 2015



Großkommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), 8. Aufl 1990



Happ/Groß

 Aktienrecht, Handbuch-Mustertexte-Kommentar, 4. Aufl 2015



Hartmann

 Kostengesetze, 47. Aufl 2017



Heckschen/Simon

 Umwandlungsrecht, 2003



Hüffer

/Koch

 Aktiengesetz, 12. Aufl 2016



IDW

WP-Handbuch Bd II, 14. Aufl 2014



Jannot/Frodermann

 Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft – Societas Europaea, 2. Aufl 2014



Kallmeyer

 Umwandlungsgesetz, 6. Aufl 2017



Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl 2004 ff



Küting/Weber

 Handbuch der Rechnungslegung, Loseblatt



Lang/Weidmüller

 Genossenschaftsgesetz, 38. Aufl 2016



Lerch

 Beurkundungsgesetz, 5. Aufl 2016



Limmer

 Handbuch der Unternehmensumwandlung, 5. Aufl 2016



Lutter

 Kommentar zum Umwandlungsgesetz, 5. Aufl 2014



Lutter/Hommelhoff

 GmbH-Gesetz, Kommentar, 18. Aufl 2012



Lutter/Hommelhoff

 SE-Kommentar, 2. Aufl 2015



Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd 4 Aktiengesellschaft, 4. Aufl 2015



Münchener Kommetnar zum Aktiengesetz, 3. Aufl



Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 7. Aufl



Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 4. Aufl



Neye/Frenz/Limmer/Harnacke

 Handbuch der Unternehmensumwandlung, 2. Aufl 2002



Palandt

 Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Aufl 2017



Pöhlmann/Fandrich/Bloehs

 Genossenschaftsgesetz nebst umwandlungsrechtlichen Vorschriften, 4. Aufl 2012



Prölss

 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), 12. Aufl 2005



Reichert

/

Dauernheim/Schimke

 Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 13. Aufl 2016



Richardi

 Betriebsverfassungsgesetz, 15. Aufl 2016



Röhricht/Graf von Westphalen

 Handelsgesetzbuch, 4. Aufl 2014



Roth/Altmeppen

 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), 8. Aufl 2015



Rowedder/Schmidt-Leithoff

 Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG), Kommentar, 5. Aufl 2013



Sagasser/Bula/Brünger

 Umwandlungen, 4. Aufl 2011



Schaub

 Arbeitsrechtshandbuch, 16. Aufl 2015



Schmidt

 Gesellschaftsrecht, 4. Aufl 2002



Schmidt/Lutter

 Aktiengesetz, 3. Aufl 2015



Schmitt/Hörtnagl/Stratz

 Umwandlungsgesetz – Umwandlungssteuergesetz, 7. Aufl 2016



Scholz

 GmbHG, 11. Aufl 2012/2015



Schönke/Schröder

 Strafgesetzbuch, 29. Aufl 2014



Semler/Stengel

 Umwandlungsgesetz, 3. Aufl 2012



Soergel

 Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch 13. Aufl



Spindler/Stilz

 Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl 2015



Stoye-Benk/Cutura

 Handbuch Umwandlungsrecht für die rechtsberatende und notarielle Praxis, 3. Aufl 2012



Tröndle/Fischer

 Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 64. Aufl 2017



Ulmer/Habersack/Löbbe

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), 2. Aufl 2016



Widmann/Mayer

 Umwandlungsrecht, Loseblatt





Einleitung



I.Ziele des Umwandlungsgesetzes1 – 15




1.

Gründe für ein Umwandlungsrecht

1 – 3




2.

Rechtsbereinigung

4 – 8




3.

Neue Umwandlungsmöglichkeiten

9 – 11




4.

Verbesserung von Schutzprinzipien für betroffene Personenkreise

12 – 15



II.

Bedeutung von Umwandlungen in der unternehmerischen Praxis

16 – 18



III.Entstehung des Umwandlungsgesetzes19 – 42




1.

Historische Entwicklung

19 – 25




2.

Europarechtliche Vorgaben und Auswirkungen auf die Auslegung umwandlungsrechtlicher Vorschriften

26 – 31




3.

Gesetzgebungsverfahren

32 – 34




4.

Gesetzesänderungen nach 1995

35 – 42



IV.Systematischer Überblick über das Umwandlungsgesetz und das Umwandlungsverfahren43 – 54




1.

Gesetzesaufbau

43 – 49




2.

Umwandlungsverfahren

50 – 54



V.

Umwandlungsrecht und andere Rechtsbereiche, insbesondere Umwandlungssteuerrecht

55 – 63



VI.

Anwendung des Umwandlungsrechts auf andere Strukturentscheidungen

64



VII.

Umstrukturierungen außerhalb des Umwandlungsgesetzes

65 – 69





Literatur:



Aha

 Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge bei der Ausgliederung, AG 1997, 345;

Austmann/Frost

 Vorwirkungen von Verschmelzungen, ZHR 169 (2005), 431;

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 1000 Tage neues Umwandlungsrecht – eine Zwischenbilanz, ZIP 1997, 1613;

Drinhausen/Keinath

 Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes – Erleichterung grenzüberschreitender Verschmelzungen für deutsche Kapitalgesellschaften?, BB 2006, 725;

Förster/Wendland

 Einbringungen von Unternehmensteilen in Kapitalgesellschaften – Auswirkungen des SEStEG auf Umwandlungsvorgänge, BB 2007, 631;

Ganske

 Der Weg vom Diskussionsentwurf zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts, in IDW (Hrsg), Reform des Umwandlungsrechts, 1993, S 15;

Haritz/v Wolff

 Internationalisierung des deutschen Umwandlungsrechts – Zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, GmbHR 2006, 430;

Heckschen

 Die Entwicklung des Umwandlungsrechts aus Sicht der Rechtsprechung und Praxis, DB 1998, 1835;

Herrler

 Ermöglichung grenzüberschreitender Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften durch Änderung des Umwandlungsgesetzes, EuZW 2007, 295;

Krause/Kulpa

 Grenzüberschreitende Verschmelzungen – Vor dem Hintergrund der „SEVIC“-Entscheidung und der Reform des deutschen Umwandlungsrechts –, ZHR 171 (2007), 38;

Mayer/Weiler

 Neuregelungen durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, Teil I DB 2007, 1235 und Teil II DB 2007, 1291;

Meister

 Die Auswirkungen der MoMiG auf das Umwandlungsrecht, NZG 2008, 767;

Müller

 Internationalisierung des deutschen Umwandlungsrechts: Die Regelung der grenzüberschreitenden Verschmelzung, ZIP 2007, 1081;

Neye

 Das neue Umwandlungsrecht vor der Verabschiedung im Bundestag, ZIP 1994, 917;

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 Der Regierungsentwurf zur Reform des Umwandlungsrechts, ZIP 1994, 165;

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 Die Reform des Umwandlungsrechts, DB 1994, 2069;

Neye/Kraft

 Neuigkeiten beim Umwandlungsrecht, NZG 2011, 681;

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 Die Änderung der umwandlungsrechtlichen Informationspflichten durch das ARUG, NZG 2008, 734;

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 Das Dritte Gesetz zur Änderung des UmwG, DB 2011, 1317;

Streck/Mack/Schwedhelm

 Verschmelzung und Formwechsel nach neuem Umwandlungsgesetz, GmbHR 1995, 161;

Wiesner

 Die grenzüberschreitende Verschmelzung und der neue Mitbestimmungskompromiss, DB 2005, 91.

 





I. Ziele des Umwandlungsgesetzes






1. Gründe für ein Umwandlungsrecht



1





Mit dem UmwG 1995 hat der Gesetzgeber ein umfassendes neues UmwR geschaffen. Dem Gesetzgeber ist dabei die Kodifikation umfassender Möglichkeiten für Unternehmensumstrukturierungen gelungen. Handwerkliche Fehler wurden durch das intensive und aufwendige Gesetzgebungsverfahren vermieden. Nicht zu Unrecht spricht

Mayer

 in Widmann/Mayer, Einf UmwG Rn 1 davon, dass die Bedeutung des UmwG „für die künftige gesellschaftsrechtliche Entwicklung ebenso einzuschätzen ist, wie es 1965 bei der damaligen Aktienrechtsreform der Fall war“.



2





Die Gründe für das UmwG sind lt Gesetzesbegründung (vgl die RegBegr, abgedruckt bei

Ganske

 UmwR, S 13) die Folgenden:








            –





            Die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes vorhandenen Umwandlungsmöglichkeiten sollten zusammengefasst und systematisiert werden.









            –





            Die Umwandlungsmöglichkeiten sollten umfassend erweitert werden, um vorhandene Lücken bei Umstrukturierungen zu schließen und den Unternehmen für Umstrukturierungen einen rechtlichen Rahmen zu geben.









            –





            Der Anlegerschutz, und zwar insbes der Schutz von Minderheitsbeteiligten, und der Schutz von Gläubigern sollte verbessert werden.








3





Auch die Terminologie wurde durch das UmwG vereinheitlicht. Unter den Begriff „Umwandlung“ als Oberbegriff fallen nach der Definition in

§ 1 Abs 1

 die Verschmelzung, die Spaltung, die Vermögensübertragung und der Formwechsel.





2. Rechtsbereinigung



4





Bis zum Inkrafttreten des UmwG waren verschiedene Umwandlungsmöglichkeiten im UmwG 1969, im AktG, im KapErhG (für GmbH), im GenG und im VAG geregelt. Diese Sondervorschriften beschränkten sich auf einzelne Umwandlungsarten unter Beteiligung bestimmter und für die jeweiligen Gesetze prägender Rechtsformen. Eine umfassende Kodifizierung der Umwandlungsmöglichkeiten unter Einbeziehung sämtlicher Rechtsformen gab es nicht.



5





Abgesehen von der Regelung der Umwandlungsmöglichkeiten in verschiedenen Gesetzen war auch die Gesetzestechnik bei den einzelnen Umwandlungsmöglichkeiten unterschiedlich. So gab es für die Änderung der Rechtsform drei verschiedene Regelungstypen, nämlich den identitätswahrenden Formwechsel (für die AG nach §§ 362–393 AktG aF sowie für die Umw einer bergrechtlichen Gewerkschaft in eine GmbH nach §§ 63 ff UmwG 1969), die verschmelzende Umw als Unterform der übertragenden Umw (zB für die Umw einer AG in eine OHG nach § 3 ff UmwG 1969) und die errichtende Umw als weitere Unterform der übertragenden Umw (zB für die Umw einer PersHandelsGes in eine GmbH nach §§ 46 ff UmwG 1969).



6





Durch das UmwG wurde die Kodifizierung von einzelnen Umwandlungsmöglichkeiten in verschiedenen Gesetzen beendet. Die entspr Vorschriften wurden sämtlich aufgehoben. Die Umwandlungsmöglichkeiten sind im UmwG zusammenfassend geregelt.



7





Die „Typenvielfalt“ der Umwandlungsmöglichkeiten wurde durch das UmwG 1995 ebenfalls beseitigt. Die Umwandlungsmöglichkeiten wurden systematisiert. Das UmwG 1995 unterscheidet nunmehr zwischen Umw mit einer Vermögensübertragung und Umw ohne Vermögensübertragung. Dabei sind Umw mit Vermögensübertragung die Verschmelzungen (zweites Buch des UmwG), die Spaltungen (drittes Buch des UmwG) und die Vermögensübertragung im eigentlichen Sinn (viertes Buch des UmwG). Umw ohne Vermögensübertragung sind die vom UmwG vorgesehenen und zugelassenen Rechtsformwechsel (fünftes Buch des UmwG), bei denen die betreffenden Rechtsträger mit geänderter Rechtsform identitätswahrend fortbestehen (insoweit wurde die bis dahin geltende Unterscheidung in Rechtsformwechsel mit und Rechtsformwechsel ohne Vermögensübertragung aufgegeben).



8








Die im UmwG geregelten Umwandlungsmöglichkeiten lassen sich danach wie folgt einteilen:
















3. Neue Umwandlungsmöglichkeiten



9





Das UmwG hat die Umwandlungsmöglichkeiten deutlich erweitert und auch Lücken bei bereits vor Inkrafttreten des UmwG bestehenden Umwandlungsmöglichkeiten geschlossen. Sämtlichen in Deutschland gebräuchlichen Rechtsformen sind nun im Grundsatz Umwandlungsmöglichkeiten eröffnet.



10





Bei Verschmelzungen und beim identitätswahrenden Formwechsel wurden zusätzliche Rechtsformen einbezogen. Sofern für bestimmte Rechtsformen bereits eine Verschmelzung oder ein Formwechsel vorgesehen war, wurden die diesbezüglichen Umwandlungsmöglichkeiten auf weitere Rechtsformen erstreckt. So wurde beispielhaft die ursprünglich nicht geregelte Verschmelzung von PersGes oder von KapGes mit PersGes neu in das UmwG aufgenommen. Weiter wurden Möglichkeiten des Formwechsels von KapGes in PersGes vorgesehen. Die Umwandlungsmöglichkeiten für Genossenschaften wurden ebenfalls deutlich erweitert.



11





Durch das UmwG neu geschaffen wurde das Rechtsinstitut der Spaltung. Aufspaltung und Abspaltung waren bis zum Inkrafttreten des UmwG nur über mehrere komplizierte Gestaltungsschritte zu erreichen (vgl hierzu die seinerzeit erhebliches Aufsehen erregenden Spaltungsfälle der Löwenbräu AG und der Varta AG). Ausgliederungen waren ursprünglich (und sind es noch) im Wege der Einzelrechtsnachfolge möglich (vgl hierzu

Rn 68

). Durch das UmwG wurde die Ausgliederung im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge neu geschaffen. Bereits durch die Kodifizierung der Spaltung ist die Zahl der Umwandlungsmöglichkeiten deutlich angestiegen.





4. Verbesserung von Schutzprinzipien für betroffene Personenkreise



12





Nach der Gesetzesbegründung wird als Ziel des UmwG auch der Schutz von Anlegern und Gläubigern genannt. Hinzu kommt nach der konkreten Ausgestaltung der gesetzlichen Vorschriften der Schutz der Arbeitnehmer. Für alle diese Personenkreise sieht das UmwG eine Verstärkung ihrer Rechte vor.



13








Die

Sicherung von Arbeitnehmerrechten

 wird durch das UmwG insbes durch folgende Maßnahmen erreicht:








            –





            Jeder Umwandlungsvertrag muss Angaben über die Folgen der Umw für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie für die insoweit vorgesehenen Maßnahmen enthalten (vgl zB §§ 5 Abs 1 Nr 9, 126 Abs 1 Nr 11, 194 Abs 1 Nr 7). Der Umwandlungsvertrag ist zudem den zuständigen Betriebsräten spätestens einen Monat vor Beschlussfassung der Anteilsinhaber zuzuleiten.









            –





            § 324 sieht für die Fälle der Verschmelzung, der Spaltung und der Vermögensübertragung die ausdrückliche Anwendung von §§ 613a Abs 1, 4–6 BGB vor. Die Arbeitsverhältnisse gehen damit unverändert auf den neuen Rechtsträger über. § 323 Abs 1 regelt überdies ausdrücklich, dass ein Arbeitnehmer bei einer Spaltung oder Teilübertragung für die Dauer von zwei Jahren seine kündigungsrechtliche Stellung behält.









            –





            Für die Fälle der Abspaltung oder Ausgliederung enthält § 325 Abs 1 den Grundsatz der Mitbestimmungsbeibehaltung beim übertragenden Rechtsträger. Würden durch die Abspaltung oder Ausgliederung wegen Absinkens der Mitarbeiterzahl beim übertragenden Rechtsträger die Voraussetzungen für eine gesetzliche Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat entfallen, bleibt die mitbestimmungsrechtliche Situation für einen Zeitraum von fünf Jahren unverändert erhalten. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Zahl der beim übertragenden Rechtsträger verbliebenen Arbeitnehmer weniger als ein Viertel der für die betreffende Arbeitnehmermitbestimmung gesetzlich vorgesehenen Mindestzahl an Arbeitnehmern beträgt.








14








Der vom Gesetzgeber angestrebte

Gläubigerschutz

 wird insbes durch folgende Regelungen erreicht:








            –





            Gläubiger der beteiligten Rechtsträger können Sicherheitsleistung für ihre Forderungen verlangen (§§ 22, 125, 204).









            –





            Die Mitglieder der Vertretungsorgane und, wenn vorhanden, auch der Aufsichtsorgane der beteiligten Rechtsträger können bei schuldhaft begangenen Verletzungshandlungen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden (§§ 25, 125, 205).









            –





            Bei der Spaltung wurde eine im Grundsatz fünfjährige Nachhaftung aller an der Spaltung beteiligten Rechtsträger für die am Spaltungsstichtag vorhandenen Verbindlichkeiten begründet (§ 133), die nach § 133 Abs 3 S 2 für Versorgungsverpflichtungen nach dem BetrAVG auf 10 Jahre verlängert ist. Eine Haftungserweiterung ist iÜ für die in § 134 bestimmten Fälle zugunsten der Arbeitnehmer vorgesehen. Beim Formwechsel in eine KapGes finden überdies die Bestimmungen über die Gründerhaftung Anwendung.








15








Der als zu verwirklichendes Ziel ebenfalls angestrebte verbesserte

Anlegerschutz

 ist durch eine Vielzahl von Maßnahmen, die für die einzelnen Umwandlungsarten weitgehend identisch sind, verwirklicht worden. Bereits im Vorfeld der von ihnen zu fassenden Beschl haben die Anteilseigner umfassende Informationsrechte. Für die ganz überwiegende Zahl der Umw ist eine gesonderte Prüfung durch Sachverständige (Wirtschaftsprüfer) vorgesehen, die nur mit Zustimmung aller Anteilsinhaber entbehrlich ist. Weiter müssen die Anteilsinhaber einer Umw mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln zustimmen. In bestimmten Fällen bestehen darüber hinaus Zustimmungsrechte einzelner Anteilsinhaber sowie – nach allg Grundsätzen und bei Vorhandensein verschiedener Anteilsgattungen – die Notwendigkeit von Sonderbeschlüssen einzelner Gruppen von Anteilsinhabern. Verschiedentlich ist den Anteilsinhabern darüber hinaus ein Ausscheiden gegen Barabfindung anzubieten. Die Zulässigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zu fassenden Gesellschafterbeschlüsse können die Anteilsinhaber über Anfechtungsprozesse überprüfen lassen. Für die Überprüfung des angemessenen Umtauschverhältnisses sowie der Angemessenheit der Barabfindung steht das Spruchverfahren nach Spruchverfahrensgesetz zur Verfügung.






II. Bedeutung von Umwandlungen in der unternehmerischen Praxis



16





Umw können in der Entwicklung von Unternehmen eine erhebliche Rolle spielen. Die Inhaber von Unternehmen sind in der Wahl der Rechtsform für ihr Unternehmen frei und werden diese unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher, organisatorischer und steuerlicher Gesichtspunkte bestimmen. Die maßgebenden Gegebenheiten können sich im Laufe der Zeit ändern; die Rechtsform ist an die geänderten Gegebenheiten anzupassen. Das UmwG eröffnet den Weg hierzu über den Formwechsel. Unternehmerische Entwicklungen können jedoch auch den Zusammenschluss mit anderen Unternehmen, mit Dritten oder konzernverbundenen Unternehmen, oder die Spaltung eines Unternehmens in verschiedene Teile erforderlich machen. Auch für diese Fälle stellt das Gesetz die verschiedenen Formen der Umw, konkret hier die Verschmelzung und die Spaltung, zur Verfügung.

 



17





Damit können beispielhaft als unternehmerische Gründe für Umw genannt werden:








            –