Umwandlungsgesetz

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6. Kosten

47

Für die Beurkundung eines Verschmelzungsbeschlusses fällt eine doppelte Notargebühr an (§ 3 Abs 2 GNotKG iVm Anlage 1 Nr 21100 KV). Geschäftswert ist das Aktivvermögen des betr Rechtsträgers ohne Abzug von Verbindlichkeiten. Der Geschäftswert ist auf 5 Mio EUR begrenzt (§ 108 Abs 5 GNotKG).

48

Werden notwendige Zustimmungserklärungen zusammen mit dem Verschmelzungsbeschluss in derselben notariellen Urkunde mitbeurkundet, ist die Zustimmungserklärung nicht gegenstandsgleich; für die Zustimmungserklärung fällt vielmehr eine gesonderte Notargebühr an (Heckschen in Widmann/Mayer, § 13 Rn 248). Gegenstandsgleichheit ist hingegen gegeben, wenn Verschmelzungsvertrag und Zustimmungserklärungen in einer Urkunde beurkundet werden (Heckschen in Widmann/Mayer, § 13 Rn 248). Werden Zustimmungserklärungen in gesonderter notarieller Urkunde beurkundet, sind sie gesondert gebührenpflichtig. Der Geschäftswert einer Zustimmungserklärung ist auf 1 Mio EUR begrenzt (§ 98 Abs 4 GNotKG).

III. Zustimmungsrecht

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Für einen Sonderfall sieht Abs 2 einen Zustimmungsvorbehalt zugunsten best Anteilsinhaber vor. Die Zustimmung dieser Anteilsinhaber ist Wirksamkeitsvoraussetzung für den Verschmelzungsbeschluss. Die Zustimmung einzelner Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers ist nach Abs 2 erforderlich, wenn die Abtretung der Anteile eines übertragenden Rechtsträgers von der Genehmigung best einzelner Anteilsinhaber abhängig ist.

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Die Regelung des Abs 2 ist Ausfluss des allg Rechtsgedankens, dass Sonderrechte eines Anteilsinhabers nur mit dessen Zustimmung beeinträchtigt werden dürfen (vgl die RegBegr, Ganske S 61). Aus diesem Grund sieht Abs 2 vor, dass bei einem Zustimmungsrecht eines einzelnen Gesellschafters zu Anteilsübertragungen bei einem übertragenden Rechtsträger der Verschmelzungsbeschluss der Zustimmung dieses Anteilsinhabers bedarf. Für den Zustimmungsvorbehalt ist es hierbei ohne Bedeutung, ob die Zustimmung zu Anteilsübertragungen beim übertragenden Rechtsträger an die Person des Gesellschafters oder an einen best Anteil gebunden ist (Drygala in Lutter, § 13 Rn 28; Reichert GmbHR 1995, 176, 179; Gehling in Semler/Stengel, § 13 Rn 37). Für das Zustimmungsrecht nach Abs 2 ist es auch ohne Bedeutung, ob das Recht zur Zustimmung bei Anteilsübertragungen mit der Verschmelzung untergeht oder beim übernehmenden Rechtsträger kraft gesellschaftsrechtlicher Regelung ebenfalls gilt. Das Zustimmungsrecht nach Abs 2 setzt voraus, dass beim übertragenden Rechtsträger ein Sonderrecht des betreffenden Anteilsinhabers auf Zustimmung zur Abtretung von Gesellschaftsanteilen besteht. Das Zustimmungsrecht muss nicht auf einen einzelnen Gesellschafter beschränkt sein. Haben mehrere oder alle Anteilsinhaber (kraft Gesellschaftsvertrag oder Gesetz) dieses Zustimmungsrecht, besteht der Zustimmungsvorbehalt nach Abs 2 für alle diese Anteilsinhaber (Drygala in Lutter, § 13 Rn 29; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 13 Rn 63; Gehling in Semler/Stengel, § 13 Rn 39; Reichert GmbHR 1995, 176, 179; Mayer DB 1995, 861, 865).

51

Abzugrenzen ist der Zustimmungsvorbehalt einzelner (oder aller) Anteilsinhaber von dem in der Praxis häufig anzutreffenden Fall, dass das Zustimmungsrecht zu Anteilsübertragungen der Gesellschaft als solcher zusteht, die ihre Zustimmung jedoch nur aufgrund eines vorgängigen Gesellschafterbeschlusses erteilen darf. Auch wenn dieser Gesellschafterbeschluss mit einer qualifizierten Mehrheit, einstimmig oder sogar mit Zustimmung aller Gesellschafter erteilt werden muss, ist Abs 2 unanwendbar (Drygala in Lutter, § 13 Rn 30; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 13 Rn 62; Gehling in Semler/Stengel, § 13 Rn 39). Obgleich bei wirtsch Betrachtungsweise die Folgen gleich sind, setzt doch Abs 2 voraus, dass best Gesellschaftern und nicht der Gesellschaft als solcher das Zustimmungsrecht zu Anteilsübertragungen zusteht. Abs 2 ist auch dann unanwendbar, wenn aufgrund der bestehenden Mehrheitsverhältnisse im Rahmen eines zu fassenden Gesellschafterbeschlusses ein Gesellschafter faktisch ein Zustimmungsrecht zu Anteilsübertragungen hat. Da diesem Gesellschafter dieses Recht nicht als Sonderrecht, sondern lediglich aufgrund bestehender Mehrheitsverhältnisse zukommt, ist Abs 2 – der ein gesellschaftsvertragliches Sonderrecht voraussetzt – unanwendbar.

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Auch für den Fall, dass die Abtretung im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen ist, findet Abs 2 keine Anwendung, da hierdurch gerade kein Sonderrecht eines Gesellschafters auf Zustimmung zur Anteilsabtretung geschaffen wird (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 13 Rn 64; Heckschen in Widmann/Mayer, § 13 Rn 172; aA Drygala in Lutter, § 13 Rn 33). IÜ könnte diese Satzungsregelung mit satzungsändernder Mehrheit aufgehoben werden. Die Zustimmung aller Gesellschafter wäre hierfür nicht erforderlich.

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Das Zustimmungsrecht nach Abs 2 ist auf den in der Vorschrift genannten Sonderfall beschränkt. Es kann nicht – auch nicht im Wege der Analogie – auf andere Sachverhalte ausgedehnt werden (Heckschen in Widmann/Mayer, § 13 Rn 5). So sind etwa die Inhaber gesellschaftsvertraglicher Ankaufs- oder Vorkaufsrechte nicht geschützt (Zimmermann in Kallmeyer, § 13 Rn 24). Zustimmungsrechte einzelner Anteilsinhaber müssen sich vielmehr, abgesehen von der Bestimmung in § 13 Abs 2, entweder aus anderen gesetzlichen Regelungen (zB aus § 50 Abs 2 oder § 51) oder aus dem Gesellschaftsvertrag als gesellschaftsvertraglichem Sonderrecht ergeben.

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Führt die Verschmelzung zu einer Verschlechterung der Rechtsposition eines Anteilsinhabers eines übertragenden Rechtsträgers dergestalt, dass er Leistungspflichten unterworfen wird (vgl hierzu im Einzelnen Drygala in Lutter, § 13 Rn 35 f), führt dies ebenfalls nicht zu einem Zustimmungsrecht des betroffenen Anteilsinhabers. Vielmehr kann er nur über § 29 oder aufgrund freier Veräußerbarkeit seiner Anteile ausscheiden oder den Verschmelzungsbeschluss anfechten.

55

Ist eine Konzerngesellschaft als übertragender oder übernehmender Rechtsträger an einer Verschmelzung beteiligt, kann nach den vom BGH in den „Gelatine“-Entsch (Urt v 26.4.2004 – II ZR 155/02, DB 2004, 1200 ff, und II ZR 154/02) aufgestellten Grundsätzen die Zustimmung der Anteilseignerversammlung der Muttergesellschaft zu dem bei der Tochtergesellschaft zu fassenden Verschmelzungsbeschluss erforderlich sein (vgl Heckschen in Widmann/Mayer, § 13 Rn 196 ff; allg zu ungeschriebenen Hauptversammlungszuständigkeiten Fleischer NJW 2004, 2335). Dieser etwa zu fassende Zustimmungsbeschluss ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Verschmelzung der Tochtergesellschaft und des dort zu fassenden Verschmelzungsbeschlusses. Auch wenn das Vertretungsorgan des Mutterunternehmens den notwendigen Zustimmungsbeschluss nicht einholen würde, wäre die Verschmelzung der Tochtergesellschaft wirksam. Das Vertretungsorgan des Mutterunternehmens würde sich jedoch ggf schadensersatzpflichtig machen (Unwirksamkeit wäre allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs der Vertretungsmacht gegeben, vgl Gehling in Semler/Stengel, § 13 Rn 50).

56

Die Zustimmung nach Abs 2 kann als Einwilligung vor oder als Genehmigung nach Fassung des Verschmelzungsbeschlusses ausgesprochen werden. Bis zur Erteilung einer notwendigen Zustimmung ist der Verschmelzungsbeschluss schwebend unwirksam (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 13 Rn 66; Zimmermann in Kallmeyer, § 13 Rn 29). Wird eine notwendige Zustimmung verweigert, ist der Zustimmungsbeschluss (Verschmelzungsbeschluss) unwirksam. Eine dennoch beantragte Eintragung ist vom Registergericht zurückzuweisen. Wird die Verschmelzung allerdings dennoch in das Handelsregister eingetragen, ist sie wirksam geworden. Der Mangel der fehlenden Zustimmung ist nach § 20 Abs 2 geheilt. Den betroffenen Anteilsinhabern bleiben dann lediglich Schadensersatzansprüche.

57

Die Zustimmung nach Abs 2 muss auch dann noch gesondert erklärt werden, wenn der betreffende Anteilsinhaber in der Versammlung der Anteilsinhaber für die Verschmelzung gestimmt hat. Die positive Stimmabgabe für die Verschmelzung verpflichtet jedoch nicht zur Abgabe der Zustimmungserklärung; entspr kann trotz Abgabe der Zustimmungserklärung gegen die Verschmelzung gestimmt werden (Gehling in Semler/Stengel, § 13 Rn 48).

 

58

Die Zustimmungserklärung ist nach Abs 3 S 1 notariell zu beurkunden. Sie wird mit ihrem Zugang bei der Gesellschaft wirksam. Für die Zustimmungserklärung gelten die allg Bestimmungen des BGB für Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen.

IV. Mängel

59

Für Mängel des Verschmelzungsbeschlusses gelten die allg Grundsätze. Von den Anteilsinhabern können somit formelle und materielle Mängel des Verschmelzungsbeschlusses geltend gemacht werden (vgl statt allerDrygala in Lutter, § 13 Rn 49).

60

Formelle Mängel können im Zusammenhang mit der Einberufung der Versammlung, der Auslegung (oder Nichtauslegung) oder Übersendung von Unterlagen sowie bei der Versammlung selbst auftreten, iRd Versammlung etwa bei Verletzung des Rede- oder Fragerechts der Anteilsinhaber. Unter die formellen Mängel sind auch Mängel bei den Verschmelzungsunterlagen einzuordnen. Darunter fallen also Fehler im Verschmelzungsvertrag, im Verschmelzungsbericht oder im Prüfungsbericht. Formeller Mangel wäre es auch, wenn der Prüfer fehlerhaft bestellt wäre. Formelle Mängel sind dann erheblich und führen zur Anfechtbarkeit bzw Nichtigkeit des Beschl, wenn sie für die Beschlussfassung relevant waren (BGHZ 149, 158, 163 ff; Hüffer/Koch § 243 AktG Rn 13; Drygala in Lutter, § 13 Rn 50).

61

Inhaltliche Mängel eines Verschmelzungsbeschlusses liegen vor, wenn der Beschl seinem Inhalt nach gegen Gesetz oder Gesellschaftsvertrag/Satzung verstößt. Dieser in § 243 Abs 1 AktG niedergelegte Grundsatz gilt für andere Rechtsträger entspr (Drygala in Lutter, § 13 Rn 52 mwN in Fn 3). Zur Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Verschmelzungsbeschlüssen vgl die Darstellung bei Heckschen in Widmann/Mayer, § 13 Rn 163.3 ff (zur Kausalität zwischen Mängeln des Verschmelzungsberichts und der Anfechtbarkeit des Verschmelzungsbeschlusses Messer FS Quack, S 321).

62

Fehlerhafte Beschl, gleichgültig, ob formelle oder materielle Fehler vorliegen, können bei KapGes (AG, KGaA, GmbH), bei eG und bei VVaG nichtig oder anfechtbar sein (vgl zB BGHZ 101, 113, 116; zum Streitgegenstand der Beschlussmängelklage im Gesellschaftsrecht Bork NZG 2002, 1094). Nach § 14 muss in allen Fällen die Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses binnen eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden.

63

Bei den übrigen verschmelzungsfähigen Rechtsträgern (insbes PersGes, Vereine) sind nach überwiegender Ansicht fehlerhafte Beschl nichtig (vgl zB BGHZ 59, 369, 372). Während bei KapGes, eG oder VVaG Anfechtungs- bzw Nichtigkeitsklage zu erheben ist, ist bei den übrigen verschmelzungsfähigen Rechtsträgern die allg Feststellungsklage zu erheben (Drygala in Lutter, § 13 Rn 61). Auch bei den übrigen verschmelzungsfähigen Rechtsträgern muss die Klage, selbst wenn iÜ keine Klagefrist besteht, nach § 14 innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden.

64

Wird trotz mangelhaften Beschl, gleichgültig, ob Klage erhoben wurde oder nicht, die Verschmelzung in das Handelsregister eingetragen, ist die Verschmelzung nach § 20 Abs 2 wirksam. Mängel der Verschmelzung sind durch die Eintragung geheilt. Eine Entschmelzung findet nicht mehr statt. Es bleiben dann lediglich noch Schadensersatzansprüche gegen die Verwaltungsorgane oder gegen andere Anteilsinhaber (vgl Heckschen in Widmann/Mayer, § 13 Rn 242; zu einem Bestätigungsbeschluss nach § 244 AktG Grobecker/Kuhlmann NZG 2007, 1 und Kocher NZG 2006, 1; zum Rechtsschutzbedürfnis von Anteilsinhabern bei Beschlussanfechtungsklagen nach einer Verschmelzung Mayrhofer/Dohm DB 2000, 961).

§ 14 Befristung und Ausschluss von Klagen gegen den Verschmelzungsbeschluss

(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses muss binnen eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden.

(2) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses eines übertragenden Rechtsträgers kann nicht darauf gestützt werden, dass das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder dass die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein ausreichender Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem übertragenden Rechtsträger ist.

Kommentierung

I.Allgemeines1 – 6

II.Klagefrist bei Klagen gegen Verschmelzungsbeschlüsse, § 14 Abs 17 – 18

III.Folgen der Fristversäumnis19 – 21

IV.Unzureichendes Umtauschverhältnis, § 14 Abs 222 – 31

Literatur:

Fritzsche/Dreier Spruchverfahren und Anfechtungsklage im Aktienrecht: Vorrang oder Ausnahme des Anfechtungsausschlusses gemäß § 14 Abs 2 UmwG, BB 2002, 737; Martens Verschmelzung, Spruchverfahren und Anfechtungsklage in Fällen eines unrichtigen Umtauschverhältnisses, AG 2000, 301; Schmidt, Karsten Zur gesetzlichen Befristung der Nichtigkeitsklage gegen Verschmelzungs- und Umwandlungsbeschlüsse, DB 1995, 1849; Schöne Die Klagefrist des § 14 Abs. 1 UmwG: Teils Rechtsfortschritt, teils „Aufforderung“ zu sanktionslosen Geheimbeschlüssen, DB 1995, 1317.

I. Allgemeines

1

Die Bestimmung des § 14 Abs 1 sieht vor, dass sämtliche Klagen gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses binnen eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden müssen. Diese einheitliche Klagefrist von einem Monat gilt für Rechtsträger jeder Rechtsform, bei denen gegen einen Verschmelzungsbeschluss geklagt werden soll. Sie ist außerdem sowohl für Klagen bei einem übertragenden Rechtsträger als auch für Klagen bei einem übernehmenden Rechtsträger maßgebend (Heckschen in Widmann/Mayer, § 14 Rn 11).

2

In § 14 Abs 1 sind keine formellen oder materiellen Gründe für eine Klage gegen einen Verschmelzungsbeschluss genannt. Die Bestimmung enthält keinerlei Prüfungsmaßstab für die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses. Die Regelung erschöpft sich vielmehr in der Anordnung einer zwingenden Klagefrist von einem Monat. Dadurch soll innerhalb eines kurzen Zeitraums Rechtssicherheit darüber geschaffen werden, ob ein Verschmelzungsbeschluss angefochten wird oder nicht (Heckschen in Widmann/Mayer, § 14 Rn 1).

3

Die fristgerecht eingereichte Klage gegen einen Verschmelzungsbeschluss führt zur Registersperre nach § 16 Abs 2. Wird Klage erhoben, darf das Registergericht die Verschmelzung nicht in das Handelsregister eintragen. Die Gesellschaft kann dann jedoch das Unbedenklichkeitsverfahren nach § 16 Abs 3 einleiten. Wird keine Klage eingereicht oder ist die Klageerhebung nicht fristgemäß, können die Vertretungsorgane die Negativerklärung nach § 16 Abs 2 abgeben; die Verschmelzung kann in das Handelsregister eingetragen werden.

4

Nach § 14 Abs 2 kann bei einem übertragenden Rechtsträger die Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses nicht darauf gestützt werden, dass das Umtauschverhältnis oder die bei dem übernehmenden Rechtsträger gewährte Mitgliedschaft unangemessen ist. Die Fehlerhaftigkeit des Umtauschverhältnisses kann bei einem übertragenden Rechtsträger lediglich in einem Spruchverfahren nach SpruchG geltend gemacht werden. Auch diese Regelung bezweckt die Beschleunigung des Verschmelzungsverfahrens, da Streitigkeiten über die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister nicht entgegenstehen sollen, sondern iRd gesonderten Spruchverfahrens ausgetragen werden. Der Beschleunigungseffekt ist allerdings nur eingeschränkt gegeben, da die Regelung des Abs 2 auf die übertragenden Rechtsträger begrenzt ist. Wollen Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers die Unangemessenheit des Umtauschverhältnisses geltend machen, müssen sie gegen den Verschmelzungsbeschluss selbst vorgehen. Das Spruchverfahren ist für sie nicht eröffnet.

5

§ 14 gilt für Klagen von Anteilsinhabern oder Organmitgliedern. Klagen Dritter gegen eine Verschmelzung fallen weder unter § 14 noch unter § 16. Für sie gelten die allgemeinen Regeln und Vorschriften (dies gilt auch für eine etwaige Unterlassungsklage zB von Anteilsinhabern einer Konzernmuttergesellschaft).

6

Die Bestimmung des § 14 gilt nach § 125 S 1 auch für Spaltungen (wobei § 14 Abs 2 jedoch nicht für Ausgliederungen Anwendung findet), nach §§ 176 ff für Vermögensübertragungen und nach § 122a Abs 2 – vorbehaltlich der Einschränkung in § 122h Abs 1 – für grenzüberschreitende Verschmelzungen (für Formwechsel besteht die inhaltlich vergleichbare Vorschrift des § 195).

II. Klagefrist bei Klagen gegen Verschmelzungsbeschlüsse, § 14 Abs 1

7

Abs 1 regelt die Frist für Klagen gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses. Die Klagefrist beträgt einheitlich einen Monat. Die Frist gilt für Rechtsträger sämtlicher Rechtsformen. Sie ist weiter für Klagen beim übernehmenden und bei übertragenden Rechtsträgern maßgebend.

8

Die Bestimmung der Klagefrist ist einziger Regelungsgegenstand von § 14 Abs 1. Die Bestimmung ist zwingend. Eine Änderung der Frist durch Gesellschaftsvertrag, Satzung oder Vereinbarung ist nicht zulässig (Decher in Lutter, § 14 Rn 8; Gehling in Semler/Stengel, § 14 Rn 22; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 14 Rn 2). Die Monatsfrist des § 14 Abs 1 gilt nur für Klagen gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses. Sie ist nicht anwendbar auf andere oder weitere Beschl, die im Zusammenhang mit der Verschmelzung gefasst werden (Decher in Lutter, § 14 Rn 7; Gehling in Semler/Stengel, § 14 Rn 22). Dies gilt insbes für Klagen gegen einen Kapitalerhöhungsbeschluss, der beim übernehmenden Rechtsträger zur Durchführung der Verschmelzung gefasst wird, sowie für etwa weitere im Zusammenhang mit der Verschmelzung und ihrer Durchführung gefassten Beschl (Decher in Lutter, § 14 Rn 7; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 14 Rn 8; Schöne DB 1995, 1317). § 14 Abs 1 enthält iÜ auch keinen allg Rechtsgrundsatz dahingehend, dass für Klagen gegen strukturändernde Maßnahmen eine Monatsfrist gilt; vielmehr finden insoweit die allg Klagefristen Anwendung (ebenso Marsch-Barner in Kallmeyer, § 14 Rn 8).

 

9

Für die Berechnung der Klagefrist gelten die allg Vorschriften des BGB über Fristen und Termine, also die §§ 187–193 BGB. Die Monatsfrist beginnt mit dem Ende der Versammlung der Anteilsinhaber, in der der Verschmelzungsbeschluss gefasst wird (OLG Hamburg DB 2004, 1143). Da für den Fristbeginn somit ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend ist, wird nach § 187 Abs 1 BGB dieser Tag bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet. Die Bestimmung des Fristendes erfolgt nach §§ 188 Abs 2 und 3, 193 BGB. Die Monatsfrist endet damit mit dem Ablauf des Tages des auf die Versammlung der Anteilsinhaber folgenden Kalendermonats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Versammlung der Anteilsinhaber stattfand (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 14 Rn 3; Gehling in Semler/Stengel, § 14 Rn 23). Ist der letzte Tag der Frist ein Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, so tritt an dessen Stelle der nächste Werktag. Für Feiertage ist maßgebend, ob der Feiertag an dem Ort, an dem die Klage zu erheben ist, ein Feiertag ist. Findet die Anteilseignerversammlung zB am 15.5. statt, endet die Klagefrist mit Ablauf des 15.6. Wäre der 15.6. ein am Ort der Klageerhebung staatlich anerkannter Feiertag würde die Klagefrist am darauf folgenden Werktag (16.6.) enden. Fehlt bei dem auf den Tag der Versammlung der Anteilsinhaber folgenden Kalendermonat der für den Fristablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tags dieses Monats (§ 188 Abs 3 BGB). Würde demnach die Versammlung der Anteilsinhaber am 31.5. stattfinden, wäre Ende der Klagefrist der darauf folgende 30.6.

10

Bei der Klagefrist nach Abs 1 handelt es sich um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist (Decher in Lutter, § 14 Rn 8; Gehling in Semler/Stengel, § 14 Rn 26). Für die Klagefrist sind damit die §§ 221 ff ZPO nicht anwendbar (Decher in Lutter, § 14 Rn 8; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 14 Rn 2; vgl auch BGH NJW 1952, 98). Insbes eine Hemmung der Frist oder eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gibt es deshalb nicht.

11

Die einmonatige Klagefrist nach § 14 Abs 1 wird nur durch Klageerhebung gewahrt. Für die Fristwahrung reicht nach § 167 ZPO die rechtzeitige Einreichung der Klage bei Gericht aus, wenn die Zustellung demnächst erfolgt (vgl hierzu OLG Hamburg DB 2004, 1143; Gehling in Semler/Stengel, § 14 Rn 25). Fristwahrung ist danach gegeben, wenn sich die Zustellung nicht durch einen Umstand verzögert, den der Kläger zu vertreten hat (vgl statt aller BGHZ 32, 318, 322). Die Klageerhebung bei einem unzuständigen Gericht ist ausreichend (vgl statt aller Hüffer/Koch AktG § 246 Rn 24 mwN). Durch einen Prozesskostenhilfeantrag wird die Frist dann gewahrt, wenn der Antrag ordnungsgemäß ist und zusammen mit ihm die Klage selbst eingereicht wird (Decher in Lutter, § 14 Rn 10; die Einreichung nur eines Prozesskostenhilfeantrags reicht nicht aus, Gehling in Semler/Stengel, § 14 Rn 24). Bei rechtzeitiger Einreichung der Klage ist die Frist auch dann gewahrt, wenn die Klage erst nach Eintragung der Verschmelzung dem übernehmenden Rechtsträger zugestellt wird (OLG Hamburg DB 2004, 1143).

12

Die Klagefrist ist mit der rechtzeitig erhobenen Klage nur für den in der Klage selbst vorgetragenen Sachverhalt gewahrt. Lediglich aus diesem Sachverhalt können Unwirksamkeitsgründe vorgetragen und geltend gemacht werden. Neuer Tatsachenvortrag und damit die Geltendmachung neuer, sich aus dem neuen Tatsachenvortrag ergebender Unwirksamkeitsgründe ist nach Ablauf der Klagefrist nicht mehr möglich. Vielmehr müssen die Unwirksamkeitsgründe in ihrem Kern innerhalb der Monatsfrist dargelegt sein (OLG Düsseldorf DB 2003, 2390). Ein Nachschieben von Gründen ist nicht zulässig (Decher in Lutter, § 14 Rn 11; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 14 Rn 5; Heckschen in Widmann/Mayer, § 14 Rn 35; OLG Stuttgart AG 2003, 456, 458; OLG Düsseldorf DB 2001, 2390 zur vergleichbaren Vorschrift des § 195; LG München DB 2005, 1731; OLG Frankfurt DB 2003, 872, 874). Dies gilt auch für den Fall, dass die Gründe innerhalb der Monatsfrist nicht geltend gemacht werden konnten; auch insoweit kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.

13

Die Klagefrist nach § 14 Abs 1 gilt für sämtliche Mängel, die gegen einen Verschmelzungsbeschluss vorgebracht werden sollen. Sie gilt also für formelle und materielle Mängel. Sie gilt außerdem in gleicher Weise für gravierende und zur Nichtigkeit führende und für weniger bedeutende Mängel, auch bei Manipulationen wie zB Geheimbeschlüssen (ebenso Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 14 Rn 7; aA für „Geheimverfahren“ Decher in Lutter, § 14 Rn 12). Über die einzelnen Mängel, die einem Verschmelzungsbeschluss anhaften und mit einer Klage geltend gemacht werden können, sagt Abs 1 nichts aus. Die Bestimmung des Abs 1 sagt ferner nichts darüber aus, welche Klage auf welchem Weg und bei welchem Gericht einzureichen ist. Dies alles ist vielmehr den für die jeweilige Rechtsform des betroffenen Rechtsträgers geltenden allgemeinen Vorschriften zu entnehmen.

14

Bei der AG und der KGaA ist demzufolge zwischen der Nichtigkeit und der Anfechtbarkeit des Verschmelzungsbeschlusses zu unterscheiden. Für beide Fälle gilt sowohl nach § 14 Abs 1 als auch nach den aktienrechtlichen Vorschriften die Monatsfrist für die Klageerhebung. Die Gründe, die zu einer Nichtigkeit des Verschmelzungsbeschlusses führen können, sind in § 241 AktG abschließend aufgezählt. In erster Linie kommen Einberufungsmängel sowie das Fehlen der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsbeschlusses als Nichtigkeitsgründe in Betracht. IÜ führen Mängel des Verschmelzungsbeschlusses bei AG und KGaA nur zu seiner Anfechtbarkeit, nicht jedoch zu seiner Nichtigkeit. Angefochtene Hauptversammlungsbeschlüsse werden erst dann nichtig, wenn sie aufgrund der Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden sind (§ 241 Nr 5 AktG). Bis zu seiner Nichtigerklärung ist der angefochtene Beschluss wirksam. Nach Aktienrecht kann die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses bis zu dessen Heilung nach § 242 AktG gerichtlich geltend gemacht werden. Diese aktienrechtliche Regelung ist für den Verschmelzungsbeschluss nicht anwendbar. Vielmehr gilt auch für diese Fälle bei Verschmelzungsbeschlüssen die Monatsfrist des § 14 Abs 1.

15

Für die GmbH gelten die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Beschlüssen entspr, soweit dem nicht Besonderheiten der GmbH entgegenstehen (BGH NJW 2000, 2819; BGHZ 51, 209, 210 f; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 14 Rn 19; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 14 Rn 10). Somit gilt das vorstehend zur AG Gesagte sinngemäß. Nicht durchgehend anwendbar sind für die GmbH allerdings die aktienrechtlichen Fristen für die Klageerhebung. Für die Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses spielen diese Unterschiede allerdings keine Rolle, da insoweit die Frist des § 14 Abs 1 maßgebend ist.

16

Für PersHandelsGes und PartGes finden die aktienrechtlichen Vorschriften der §§ 241 ff AktG keine entsprechende Anwendung. Vielmehr sind fehlerhafte Beschlüsse bei PersGes grds nichtig. Die entspr Nichtigkeitsklage ist bei der PersHandelsGes oder der PartGes nach derzeitiger Rechtslage nicht gegen die Gesellschaft selbst, sondern gegen die Mitgesellschafter zu richten (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 14 Rn 24; Roth in Baumbach/Hopt, § 109 HGB Rn 38 f). Dies gilt auch für die Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses. Durch § 14 Abs 1 wird lediglich die Klagefrist geregelt. Alle anderen Fragen im Zusammenhang mit der Klageerhebung bestimmen sich nach den für die jeweiligen Rechtsträger jeweils maßgebenden Vorschriften bzw Entwicklungen.

17

Für Vereine finden die personengesellschaftsrechtlichen Grundsätze Anwendung (Ellenberger in Palandt, § 32 BGB Rn 9 ff); die Nichtigkeit ist jedoch durch Feststellungsklage gegen den Verein geltend zu machen. Für VVaG gelten die aktienrechtlichen Vorschriften für Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Beschl entspr, § 191 S 1 VAG. Für Genossenschaften ist die Anfechtung von Beschl in § 51 GenG geregelt; die Nichtigkeitsklage ist bei eingetragenen Genossenschaften trotz fehlender gesetzlicher Regelung allg anerkannt (vgl BGHZ 32, 318, 323 f).

18

Die Klagefrist des § 14 Abs 1 gilt nur für Klagen von Anteilsinhabern oder Organmitgliedern. Zeitlich unbefristet können Dritte (Gläubiger oder Arbeitnehmer) gegen den Verschmelzungsbeschluss im Wege der Feststellungsklage nach § 256 ZPO vorgehen (wie hier wohl Schöne DB 1995, 1317, 1321. Abw Schmidt, K. DB 1995, 1849, 1850, der nach Ablauf der Monatsfrist auch Organmitgliedern und Anteilsinhabern den Weg der Feststellungsklage nach § 256 ZPO eröffnen will). Derartige Klagen beeinflussen das Verschmelzungsverfahren grds nicht. Insbes haben sie nicht die Sperrwirkung des § 16 Abs 2 zur Folge.