Umwandlungsgesetz

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3. Inhalt

20

Mit dem Verschmelzungsbeschluss stimmen die Anteilsinhaber dem Verschmelzungsvertrag zu. Der Verschmelzungsvertrag kann nur wirksam werden, wenn ein zustimmender Verschmelzungsbeschluss vorliegt.

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Nach Abs 1 S 1 ist Beschlussgegenstand der Verschmelzungsvertrag. Es wird also nicht abstrakt über eine Verschmelzung als solche abgestimmt. Vielmehr bezieht sich der Beschl auf den konkreten Verschmelzungsvertrag. Nicht erforderlich ist, dass der Verschmelzungsvertrag bereits in notariell beurkundeter Form abgeschlossen ist. Die Anteilsinhaber können auch einem Verschmelzungsvertragsentwurf zustimmen (vgl oben Rn 10). Erforderlich ist jedoch stets die Zustimmung zu einem konkreten Vertragswerk. Die Zustimmung zu einem bestimmten Verschmelzungsvorhaben mit der Ermächtigung an die Vertretungsorgane, den hierfür erforderlichen Verschmelzungsvertrag abzuschließen, oder die Ermächtigung zur Regelung noch offener Punkte im Verschmelzungsvertrag ist danach nicht zulässig (Drygala in Lutter, § 13 Rn 23; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 13 Rn 18; Gehling in Semler/Stengel, § 13 Rn 28 f; Heckschen in Widmann/Mayer, § 13 Rn 53 ff).

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Der Verschmelzungsbeschluss kann unter Bedingungen oder Befristungen gefasst werden (Gehling in Semler/Stengel, § 13 Rn 32). Denkbar ist insoweit insbes die Koppelung des Verschmelzungsbeschlusses an die zu fassenden Verschmelzungsbeschlüsse anderer beteiligter Rechtsträger. So kann etwa beschlossen werden, dass der Verschmelzungsbeschluss Wirksamkeit erst mit Fassung der Verschmelzungsbeschlüsse der übrigen beteiligten Rechtsträger erlangt oder dass der Verschmelzungsbeschluss unwirksam wird, wenn nicht die Anteilsinhaber der anderen beteiligten Rechtsträger Verschmelzungsbeschlüsse innerhalb einer bestimmten Frist gefasst haben. Werden Verschmelzungsbeschlüsse unter Bedingungen oder Befristungen gefasst, ist iRd Registerverfahrens dem Registergericht die Wirksamkeit der gefassten Beschl nachzuweisen. Die Bedingung oder Befristung darf nicht dazu führen, dass die Vertretungsorgane Gestaltungsspielraum hinsichtlich des Inhalts des Verschmelzungsvertrags oder seines Vollzugs erhalten (Drygala in Lutter, § 13 Rn 23). Vielmehr muss der Verschmelzungsvertrag wörtlich so vollzogen werden, wie ihm die Anteilsinhaber zustimmen. Hinsichtlich der Frage, ob ein Verschmelzungsvertrag vollzogen werden soll, dürfen die Vertretungsorgane ebenfalls keinen Ermessensspielraum haben. Vielmehr müssen ihnen stets konkrete Handlungsanweisungen gegeben werden.

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Der Verschmelzungsvertrag bedarf mit seinem gesamten Inhalt der Zustimmung der Anteilsinhaber. Zustimmungsbedürftig ist nicht nur der gesetzlich vorgeschriebene Mindestinhalt. Vielmehr ist für sämtliche vertragliche Regelungen, die nach den Vorstellungen der Vertragsparteien, also nach den Vorstellungen der handelnden Vertretungsorgane, Bestandteil des Verschmelzungsvertrags sind, die Zustimmung der Anteilsinhaber erforderlich (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 13 Rn 25). Dies gilt auch für vertragliche Nebenabreden. Die gewünschten Regelungen müssen nicht in einer einheitlichen Urkunde enthalten sein. Besteht das Vertragswerk aus mehreren Urkunden, müssen diese sämtlich den Anteilsinhabern zur Zustimmung vorgelegt werden (Heckschen in Widmann/Mayer, § 13 Rn 53 ff; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 13 Rn 25). Umfasst der Verschmelzungsbeschluss nicht sämtliche verschmelzungsvertraglichen Abreden, ist der Beschluss mangelhaft und damit anfechtbar bzw nichtig (vgl Rn 62 f).

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Werden in der Versammlung der Anteilsinhaber neben dem Verschmelzungsbeschluss noch weitere Beschl gefasst, gelten für diese weiteren Beschl nicht die Bestimmungen des § 13. Dies gilt auch dann, wenn diese weiteren Beschl mit der Verschmelzung im Zusammenhang stehen, etwa für einen Kapitalerhöhungsbeschluss zur Durchführung der Verschmelzung oder für eine Firmenänderung oder weitere Satzungsänderungen beim übernehmenden Rechtsträger, die aufgrund der Verschmelzung vorgenommen werden (Gehling in Semler/Stengel, § 13 Rn 34). Zu notwendigen Beschl der Anteilsinhaber für den Fall von Änderungen des Verschmelzungsvertrags vgl § 4 Rn 48.

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Der wirksame Verschmelzungsbeschluss bindet die Anteilsinhaber des betreffenden Rechtsträgers untereinander (Zimmermann in Kallmeyer, § 13 Rn 17). Er beinhaltet zugleich die Weisung an die Vertretungsorgane auf Durchführung der Verschmelzung (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 13 Rn 8; Drygala in Lutter, § 13 Rn 24; Gehling in Semler/Stengel, § 13 Rn 65). IÜ hängt die Bindungswirkung des Verschmelzungsbeschlusses davon ab, ob einem bereits wirksamen (notariell beurkundeten) Verschmelzungsvertrag oder dem Entwurf eines Verschmelzungsvertrags zugestimmt wurde.

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Stimmt die Anteilseignerversammlung einem notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag zu, wird der Verschmelzungsvertrag für den betr Rechtsträger mit Fassung des Verschmelzungsbeschlusses im Verhältnis zu den übrigen beteiligten Rechtsträgern bindend (Drygala in Lutter, § 13 Rn 24; zur Frage der Zustimmung zu einem Verschmelzungsvertrag bzw –vertragsentwurf mit Änderungen vgl § 4 Rn 29). Insoweit tritt also Außenwirkung ein. Der für den betreffenden Rechtsträger bindende Vertrag ist allerdings solange insgesamt noch schwebend unwirksam, bis die Anteilsinhaber sämtlicher beteiligter Rechtsträger dem Verschmelzungsvertrag zugestimmt haben. Wird bei einem beteiligten Rechtsträger der Verschmelzungsbeschluss nicht gefasst, können die Rechtsträger, die sämtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt haben, ihre Bindung – falls keine Bedingung oder Befristung vereinbart ist – über §§ 108 Abs 2, 177 Abs 2, 1829 BGB analog wieder beseitigen (vgl Zimmermann in Kallmayer, § 13 Rn 18; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 13 Rn 10). Eine besondere Mitteilung der Zustimmung an die übrigen beteiligten Rechtsträger ist für die Bindungswirkung nicht erforderlich (Drygala in Lutter, § 13 Rn 24). Diese tritt vielmehr mit Fassung des Verschmelzungsbeschlusses ein. Neben der eintretenden Bindungswirkung ist der Verschmelzungsbeschluss zugleich die Anweisung an das Vertretungsorgan, die Wirksamkeit der Verschmelzung herbeizuführen (vgl oben Rn 25).

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Stimmen die Anteilsinhaber dem Entwurf eines Verschmelzungsvertrags zu, besteht mit Fassung des wirksamen Zustimmungsbeschlusses noch keine Bindungswirkung gegenüber den übrigen an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern (Drygala in Lutter, § 13 Rn 25). Die Bindungswirkung tritt erst mit notarieller Beurkundung des Verschmelzungsvertrages ein. Bis zur notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrags kann der Zustimmungsbeschluss also wieder aufgehoben oder geändert werden (Gehling in Semler/Stengel, § 13 Rn 66). Bei Zustimmung zu dem Entwurf eines Verschmelzungsvertrags besteht somit ein doppelter Schwebezustand. Zum einen ist die Beurkundung des Verschmelzungsvertrags, zum anderen ist noch die Fassung der übrigen Verschmelzungsbeschlüsse Voraussetzung für das Wirksamwerden des Verschmelzungsvertrags. Bindungswirkung tritt in diesem Fall iÜ nur ein, wenn der beurkundete Verschmelzungsvertrag wortgleich mit dem gebilligten Entwurf des Verschmelzungsvertrags ist. Weicht der notarielle Vertrag von dem Entwurf ab, ist der beurkundete Vertragstext für den betreffenden Rechtsträger nicht wirksam (Drygala in Lutter, § 13 Rn 25; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 13 Rn 19). Das Zustimmungsverfahren muss erneut durchlaufen werden (vgl zur Bindung von Verschmelzungsbeschlüssen und zur Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrags auch bei § 4 Rn 27 und Rn 29).

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Ist der Vertrag notariell beurkundet und liegen die Zustimmungsbeschlüsse der Anteilsinhaber sämtlicher beteiligter Rechtsträger vor (einschließlich etwa erforderlicher Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber), ist der Verschmelzungsvertrag wirksam und für die beteiligten Rechtsträger bindend (Zimmermann in Kallmeyer, § 13 Rn 19). Die Verschmelzung als solche wird allerdings erst mit ihrer Eintragung im Handelsregister wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt können die beteiligten Rechtsträger noch Änderungen oder Ergänzungen am Vertrag vornehmen oder diesen auch aufheben und so das Verschmelzungsvorhaben stoppen. Zu den hierfür einzuhaltenden Voraussetzungen vgl unter § 4 Rn 42 ff.

4. Mehrheit

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§ 13 stellt keine Mehrheitserfordernisse für den zu fassenden Verschmelzungsbeschluss auf. Die notwendigen Mehrheiten sind vielmehr gesondert für die einzelnen Rechtsträger iRd bes Vorschriften für die Verschmelzung geregelt (Drygala in Lutter, § 13 Rn 27).

30

Überwiegend ist für die Verschmelzungsbeschlüsse eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Gesellschafter vorgesehen. Durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung können nur höhere Mehrheiten oder zusätzliche Erfordernisse im Vergleich zur gesetzlichen Regelung bestimmt werden. Erleichterungen und insbes eine geringere Mehrheit sind nicht zulässig (Zimmermann in Kallmeyer, § 13 Rn 11; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 13 Rn 38). Sollen durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung eine höhere Mehrheit oder zusätzliche Erfordernisse festgelegt werden, ist ausdrücklich vorzusehen, dass die betreffende Regelung für Verschmelzungen oder allg für Umw gelten soll. Jedenfalls muss sich aus der Klausel ein eindeutiger Bezug auf die Verschmelzung ergeben. Sind besondere Mehrheiten oder Erfordernisse für Satzungsänderungen generell oder die Auflösung der Gesellschaft vorgesehen, gelten diese auch für den Verschmelzungsbeschluss, obwohl sich Satzungsänderungen bzw Auflösung einerseits und Verschmelzungen andererseits qualitativ voneinander unterscheiden (Drygala in Lutter, § 13 Rn 27; Zimmermann in Kallmeyer, § 13 Rn 11; Heckschen in Widmann/Mayer, § 13 Rn 70; vgl hierzu bereits oben unter Rn 17 zu den Einberufungsformalien. Die dortigen Ausführungen gelten hier sinngemäß). Als höhere Mehrheit kann auch eine einstimmige Entscheidung verlangt werden. Unzulässig wäre es nur, wenn die Satzung die Verschmelzung oder die Beschlussfassung über die Verschmelzung ausschließen würde (Drygala in Lutter, § 13 Rn 27 mwN); eine solche Klausel könnte jedoch im Sinne eines Einstimmigkeitserfordernisses ausgelegt werden (vgl Drygala in Lutter, § 13 Rn 27).

 

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Bei den einzelnen Rechtsformen gelten überblicksmäßig folgende Mehrheitserfordernisse:


AG, KGaA: Notwendig ist eine Mehrheit von mindestens drei Viertel des vertretenen Grundkapitals sowie die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 65 Abs 1 S 1 sowie § 133 Abs 1 AktG). Diese Mehrheit gilt auch bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung oder bei einer Mischverschmelzung (zB Verschmelzung einer AG auf eine GmbH). Bei einer Konzernverschmelzung (§ 62, vgl oben Rn 9) ist ein Verschmelzungsbeschluss beim übernehmenden Rechtsträger im Grundsatz nicht erforderlich; ein Verschmelzungsbeschluss ist nur zu fassen, wenn Aktionäre der übernehmenden AG, die mindestens 5 % des Grundkapitals halten, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Für die KGaA bedarf es der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter zu dem Verschmelzungsbeschluss. Für die Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter kann die Satzung der KGaA eine Mehrheitsentscheidung vorsehen (vgl § 78 Rn 12).
GmbH: Erforderlich ist eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen, § 50 Abs 1. Diese Mehrheit gilt auch bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung.
PersHandelsGes: Im Grundsatz ist Einstimmigkeit erforderlich, § 43 Abs 1. Eine Mehrheitsentscheidung mit mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen kann gesellschaftsvertraglich vorgesehen werden, § 43 Abs 2 S 1 und 2. Für die PartGes gilt nach § 45d Entspr wie für die PersHandelsGes.
eG, VVaG, Rechtsfähige Vereine: Der Verschmelzungsbeschluss bedarf jeweils einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen (§§ 84, 112 Abs 3 S 1, 103).

32

Für das Abstimmungsverfahren gelten die für die jeweilige Rechtsform der einzelnen Rechtsträger maßgebenden gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt für das Stimmrecht der einzelnen Anteilsinhaber.

33

Ist ein an der Verschmelzung beteiligter Rechtsträger an dem anderen Rechtsträger beteiligt, kann er bei dem Verschmelzungsbeschluss mit seinen Stimmen mitstimmen. Ein Stimmverbot besteht nicht (Drygala in Lutter, § 13 Rn 26; Heckschen in Widmann/Mayer, § 13 Rn 115 ff). Die Regierungsbegründung zum UmwG geht hiervon ausdrücklich aus (RegBegr Ganske UmwR S 100, wonach § 47 Abs 4 S 2 GmbHG nicht anwendbar ist). Stimmverbote bestehen nur in den ausdrücklich gesetzlich oder gesellschaftsvertraglich angeordneten Fällen. Für den Verschmelzungsbeschluss gibt es gesetzlich angeordnete Stimmverbote nicht. Auch nach Sinn und Zweck ist für den Verschmelzungsbeschluss das Stimmverbot nicht angebracht. Die übrigen Anteilsinhaber sind zudem durch die umfassenden Schutzmechanismen des UmwG mit Verschmelzungsbericht, Verschmelzungsprüfung, Spruchverfahren, Klageverfahren gegen die Verschmelzungsbeschlüsse ausreichend geschützt.

34

Wenn die gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen für die Rechtsformen der einzelnen Rechtsträger eine Stellvertretung oder Stimmbotenschaft zulassen, ist sie bei der Abstimmung über den Verschmelzungsbeschluss zulässig. Die Form der Vollmacht richtet sich nach den rechtsformspezifischen Regelungen der beteiligten Rechtsträger. IdR ist Schriftform hinreichend und genügend. Die notarielle Beglaubigung oder notarielle Beurkundung der Vollmacht ist nicht erforderlich (Gehling in Semler/Stengel, § 13 Rn 16; Zimmermann in Kallmeyer, § 13 Rn 13). Dies gilt auch beim Verschmelzungsbeschluss einer Verschmelzung durch Neugründung (Drygala in Lutter, § 13 Rn 9; Zimmermann in Kallmeyer, § 13 Rn 13).

35

Bei der Beschlussfassung ist das Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB zu beachten, da durch den Verschmelzungsbeschluss die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander tangiert werden (BGH GmbHR 1988, 227, 338; Heckschen in Widmann/Mayer, § 13 Rn 100; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 13 Rn 51). Ein Anteilsinhaber kann somit andere Anteilsinhaber bzw ein Stellvertreter kann mehrere Anteilsinhaber nur dann vertreten, wenn er jeweils von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Handelt bei Fassung des Verschmelzungsbeschlusses bei einer 100 %igen Tochtergesellschaft der (einzelvertretungsberechtigte) Geschäftsführer der Muttergesellschaft, ist seine Befreiung von § 181 BGB nicht erforderlich. Da es sich um eine 100 %ige Tochtergesellschaft handelt, werden Rechtsbeziehungen zu anderen Gesellschaftern nicht berührt. Dies gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer für die Muttergesellschaft den Verschmelzungsvertrag abgeschlossen hat.

36

Bei minderjährigen Gesellschaftern kann nach §§ 1629 Abs 2, 1795 BGB die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich sein. Eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung ist nicht bei der Verschmelzung durch Aufnahme (etwas anderes gilt hier nur, wenn der Minderjährige infolge der Verschmelzung bei dem übernehmenden Rechtsträger die persönliche Haftung übernimmt), jedoch bei der Verschmelzung durch Neugründung nach §§ 1643, 1822 Nr 3 BGB notwendig (vgl hierzu Heckschen in Widmann/Mayer, § 13 Rn 139 ff).

37

Der Verschmelzungsbeschluss ist wirksam gefasst, wenn in der hierfür stattfindenden Versammlung die notwendige Stimmenmehrheit erreicht und der Beschluss nicht wirksam angefochten wird. Die notwendige Mehrheit muss in der Versammlung selbst zustande kommen (zur Möglichkeit schriftlicher oder im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgender Abstimmung vgl § 118 Abs 2 AktG sowie bei Schöne/Arens WM 2012, 381). Wird die notwendige Mehrheit erst durch eine nachträgliche Abstimmung seitens solcher Personen, die an der Versammlung selbst nicht teilgenommen haben, erreicht, ist zu unterscheiden. Ist die nachträgliche Abstimmung im Einzelfall gesellschaftsvertraglich zugelassen und wird sie dort ausdrücklich als Abstimmung gewertet (vgl zur nachträglichen Abstimmung auch BGH DB 2006, 1048), so ist dies als eine Abstimmung in der Versammlung selbst zu behandeln. Die notwendige Mehrheit ist damit zustande gekommen. Fehlt es an einer entspr Satzungsermächtigung für eine nachträgliche Abstimmung, ist eine positive nachträgliche Willensäußerung als Zustimmungserklärung zu werten. Es liegt dann keine Stimmabgabe vor. Wurde in der Versammlung die notwendige Mehrheit nicht erreicht, kann die Mehrheit nicht durch eine nachträgliche Zustimmung bewirkt werden. Vielmehr wurde die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag verweigert. Für diesen Fall müsste eine erneute Abstimmung durchgeführt werden.

38

Einer sachlichen Rechtfertigung bedarf der Verschmelzungsbeschluss nicht. Aufgrund der Zulassung der Verschmelzung und der ausführlichen Regelung des gesamten Verschmelzungsverfahrens im UmwG sowie aufgrund der Tatsache, dass das Gesetz selbst die notwendigen Mehrheiten regelt und für bestimmte Fälle die Zustimmung einzelner Anteilsinhaber ausdrücklich vorsieht, ist davon auszugehen, dass eine besondere sachliche Rechtfertigung für einen Verschmelzungsbeschluss nicht erforderlich ist. Der ordnungsgemäß gefasste Verschmelzungsbeschluss trägt vielmehr – wie der Auflösungsbeschluss – seine Rechtfertigung in sich (vgl BGH 1.2.1988 – II ZR 75/87, BGHZ 103, 184 ff für den Fall der Auflösung einer Gesellschaft; ausführlich zur sachlichen Rechtfertigung bei Drygala in Lutter, § 13 Rn 38 ff und bei Heckschen in Widmann/Mayer, § 13 Rn 163.11 ff). Lediglich in Einzelfällen kann eine Überprüfung des Verschmelzungsbeschlusses unter dem Gesichtspunkt der Treuepflichtverletzung vorgenommen werden (Gehling in Semler/Stengel, § 13 Rn 24). Dies kommt insbes dann in Betracht, wenn die Verschmelzung nur vorgeschoben ist und mit der Verschmelzung im Grunde andere, außerhalb der Verschmelzung liegende Ziele zum Nachteil einer Aktionärsminderheit oder Aktionärsgruppe verfolgt werden. Dies kann zB dann der Fall sein, wenn die Verschmelzung nur das Ziel hat, Minderheitsbeteiligungen unter die Schwelle von 5 % zu senken, um ein Squeeze-out-Verfahren durchführen zu können (OLG Hamburg BB 2008,2199)

5. Formalien

39

Nach Abs 1 S 2 kann der Verschmelzungsbeschluss nur in einer Versammlung der Anteilsinhaber gefasst werden. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform des jeweiligen Rechtsträgers. Die schriftliche Beschlussfassung oder eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist nicht möglich (Drygala in Lutter, § 13 Rn 9 f; Heckschen in Widmann/Mayer, § 13 Rn 2; Gehling in Semler/Stengel, § 13 Rn 19 ff; Zimmermann in Kallmeyer, § 13 Rn 3; vgl auch oben Rn 13).

40

Das UmwG selbst und insbes § 13 enthält nur wenige Regelungen zum Beschlussverfahren. In erster Linie sind die für die jeweilige Rechtsform geltenden gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen zur Beschlussfassung und Abhaltung einer Gesellschafterversammlung maßgebend. Dies gilt auch für die Frage der Vertretung der Anteilsinhaber in der Versammlung der Anteilsinhaber und die Form der Vollmacht (vgl zu Letzteren §§ 134 Abs 3 AktG, 47 Abs 3 GmbHG, vgl iÜ oben Rn 31 ff).

41

Nach Abs 3 S 1 ist der Verschmelzungsbeschluss notariell zu beurkunden. Die Beurkundung kann als Beurkundung von Willenserklärungen nach §§ 8 ff BeurkG oder als Tatsachenbeurkundung nach §§ 36 ff BeurkG vorgenommen werden (Zimmermann in Kallmeyer, § 13 Rn 37; Gehling in Semler/Stengel, § 13 Rn 52).

 

42

Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist dem Beschl nach Abs 3 S 2 als Anlage beizufügen. Die Beifügung dient zu Beweiszwecken. Zum einen soll dokumentiert werden, welchem Vertragstext die Anteilseigner zugestimmt haben. Zum anderen soll das Registergericht in die Lage versetzt werden zu überprüfen, ob sich der Verschmelzungsbeschluss tatsächlich auf den zur Eintragung eingereichten Verschmelzungsvertrag bezieht (Drygala in Lutter, § 13 Rn 18; Gehling in Semler/Stengel, § 13 Rn 54).

43

Die Beurkundung von Verschmelzungsvertrag und Verschmelzungsbeschlüssen können in einer notariellen Urkunde vorgenommen werden. Dies kann bei einem überschaubaren Gesellschafterkreis der beteiligten Rechtsträger zur Verfahrenserleichterung und aus Zeit- und Kostengründen geschehen. Da in einem solchen Fall der Verschmelzungsvertrag bereits Bestandteil der notariellen Urkunde ist, die die Verschmelzungsbeschlüsse enthält, ist hier die Beifügung des Verschmelzungsvertrags als Anlage entbehrlich (Zimmermann in Kallmeyer, § 13 Rn 39; Gehling in Semler/Stengel, § 13 Rn 55).

44

Auch in anderen Fällen kann der Verschmelzungsbeschluss wirksam sein ohne dass ihm der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf als Anlage beigefügt ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn nachgewiesen ist, welchem Vertragstext durch den Verschmelzungsbeschluss die Zustimmung erteilt ist, zB durch Verweis auf die Urkundenrollennummer und den beurkundenden Notar bzgl des Verschmelzungsvertrags (Gehling in Semler/Stengel, § 13 Rn 55; Zimmermann in Kallmeyer, § 13 Rn 39).

45

Die Verschmelzungsbeschlüsse können grds im Ausland beurkundet werden, wenn Beurkundungsverfahren und Beurkundungsperson im Inland und im Ausland einander gleichwertig sind (Drygala in Lutter, § 13 Rn 18; vgl zur Auslandsbeurkundung bei § 6 Rn 11 ff). Trotz der Deckelung des Geschäftswerts eines Verschmelzungsbeschlusses im Inland auf höchstens 5 Mio EUR (§ 108 Abs 5 GNotKG) kann die Beurkundung eines Verschmelzungsbeschlusses im Ausland unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten noch interessant sein, da Verschmelzungsbeschlüsse zB in Österreich oder der Schweiz kostengünstiger beurkundet werden können. Da der Verschmelzungsbeschluss in einer Versammlung gefasst werden muss ist bei größerem Gesellschafterkreis allerdings zu berücksichtigen, dass – wenn nicht einem Gesellschafter Vollmacht erteilt wird – eine Vielzahl von Anteilsinhabern in das Ausland reisen müssen (zur Zulässigkeit einer beurkundungspflichtigen Hauptversammlung einer AG im Ausland BGHZ 203, 68; Hüffer/Koch AktG § 121 Rn 14 ff; Butzke in Großkomm AktG, § 121 Rn 122).

46

Jedem Anteilsinhaber ist nach Abs 3 S 3 auf sein Verlangen hin eine Abschrift der Niederschrift des Beschl sowie des Verschmelzungsvertrags oder seines Entwurfs zu erteilen. Die Kosten hierfür hat der jeweilige Anteilsinhaber zu tragen. Diese Bestimmung ergänzt die für die einzelnen Rechtsformen der beteiligten Rechtsträger bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Auskunfts- und Einsichtsrechte. Die Abschrift ist unverzüglich nach Stellung des Verlangens zu erteilen (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 13 Rn 73;Drygala in Lutter, § 13 Rn 21). Die Anteilsinhaber haben damit Anspruch auf Überlassung des Verschmelzungsvertrags zur Vorbereitung der Verschmelzungsversammlung. Weiter haben sie einen Anspruch auf Überlassung des gefassten Beschl einschl des Vertrages, dem die Zustimmung erteilt wird. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass sich die Anteilsinhaber selbst über den gefassten Beschl und über Abweichungen von dem zur Vorbereitung der Verschmelzungsversammlung vorgelegten Vertragstext unterrichten können.