Umwandlungsgesetz

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IV. Geheimhaltung

27

Der Verschmelzungsprüfer hat nach § 12 Abs 3 iVm § 8 Abs 2 die Möglichkeit, Tatsachen in seinen Bericht nicht aufzunehmen, deren Bekanntwerden geeignet ist, einem der beteiligten Rechtsträger oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen (Drygala in Lutter, § 12 Rn 10; Zeidler in Semler/Stengel, § 12 Rn 12; Mayer in Widmann/Mayer § 12 Rn 29; aA Lanfermann in Kallmeyer, § 12 Rn 12, wonach der Prüfer insoweit keinen Ermessensspielraum haben soll und entspr Tatsachen nicht aufnehmen darf). Die entspr Gründe hierfür sind darzulegen. Wegen der Frage, was als geheimhaltungsbedürftig anzusehen ist, wird auf die Ausführungen unter § 8 Rn 51 ff verwiesen. Der Verschmelzungsprüfer prüft in eigener Verantwortung und nach eigenem Ermessen, ob die Voraussetzungen für eine Geheimhaltung bestehen. An die Erwägungen und Entsch der Vertretungsorgane, die diese bei Abfassung des Verschmelzungsberichts anstellen, ist der Verschmelzungsprüfer nicht gebunden. Er kann also Tatsachen, die die Vertretungsorgane als geheimhaltungswürdig angesehen haben, im Verschmelzungsprüfungsbericht offen legen (Drygala in Lutter, § 12 Rn 10; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 12 Rn 24; Zeidler in Semler/Stengel, § 12 Rn 12; Mayer in Widmann/Mayer, § 12 Rn 29).

28

Der Verschmelzungsprüfer haftet nach § 11 Abs 2, § 323 HGB für die Richtigkeit der von ihm getroffenen Entscheidung. Dabei ist eine Haftung auch für den Fall denkbar, dass sich der Verschmelzungsprüfer einer Entsch der Vertretungsorgane ohne eigene Einschätzung angeschlossen hat. Der Verschmelzungsprüfer wird also bei seiner Entsch stets zu würdigen haben, ob die entspr Entsch der Vertretungsorgane zutreffend war.

V. Verzicht auf den Bericht

29

Nach § 12 Abs 3 iVm § 8 Abs 3 ist der Prüfungsbericht dann nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger auf seine Erstattung verzichten oder sich alle Anteile eines übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden. Da für den Fall, dass sich alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden, bereits keine Verschmelzungsprüfung erforderlich ist, kommt dieser Alternative in der Praxis keine Bedeutung bei (Lanfermann in Kallmeyer, § 12 Rn 15; Drygala in Lutter, § 12 Rn 12). Es wird in diesen Fällen regelmäßig keine Prüfung vorgenommen, so dass ein separater Verzicht auf den Prüfungsbericht ins Leere ginge.

30

Durch die separate Möglichkeit des Verzichts auf den Prüfungsbericht soll vielmehr den Anteilsinhabern, zu deren Schutz die Verschmelzungsprüfung erfolgt, die Möglichkeit gegeben werden, trotz bereits erfolgter Prüfung auf die Erstellung des Prüfungsberichts zu verzichten. Dies kann zB dann praktisch werden, wenn sich die Anteilsinhaber entweder mit einer mündlichen Erläuterung der Verschmelzungsprüfung oder mit einem zusammengefassten Prüfungsergebnis dahingehend, dass alles ordnungsgemäß sei, zufrieden geben und (aus Kostengründen) auf die Erstellung des Prüfungsberichts verzichten (vgl hierzu auch RegBegr zu § 12 Abs 3, abgedruckt bei Gankse UmwR, S 60; Drygala in Lutter, § 12 Rn 12; Zeidler in Semler/Stengel, § 12 Rn 19). Die Verzichtserklärung bedarf nach §§ 12 Abs 3, 8 Abs 3 S 2 der notariellen Beurkundung.

31

Ist die Prüfung auf Verlangen eines Anteilsinhabers vorgenommen worden (in den Fällen der §§ 44, 48), ist die Erstellung eines Prüfungsberichts nicht erforderlich, wenn der antragstellende Gesellschafter seinen Antrag auf Prüfungsverlangen zurückzieht, was jederzeit möglich ist (Drygala in Lutter, § 12 Rn 13).

§ 13 Beschlüsse über den Verschmelzungsvertrag

(1) 1Der Verschmelzungsvertrag wird nur wirksam, wenn die Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger ihm durch Beschluss (Verschmelzungsbeschluss) zustimmen. 2Der Beschluss kann nur in einer Versammlung der Anteilsinhaber gefasst werden.

(2) Ist die Abtretung der Anteile eines übertragenden Rechtsträgers von der Genehmigung bestimmter einzelner Anteilsinhaber abhängig, so bedarf der Verschmelzungsbeschluss dieses Rechtsträgers zu seiner Wirksamkeit ihrer Zustimmung.

(3) 1Der Verschmelzungsbeschluss und die nach diesem Gesetz erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber einschließlich der erforderlichen Zustimmungserklärungen nicht erschienener Anteilsinhaber müssen notariell beurkundet werden. 2Der Vertrag oder sein Entwurf ist dem Beschluss als Anlage beizufügen. 3Auf Verlangen hat der Rechtsträger jedem Anteilsinhaber auf dessen Kosten unverzüglich eine Abschrift des Vertrags oder seines Entwurfs und der Niederschrift des Beschlusses zu erteilen.

Kommentierung

I.Allgemeines1 – 6

II.Beschlüsse über den Verschmelzungsvertrag7 – 48

1.Erforderlichkeit und Zuständigkeit7 – 12

2.Vorbereitung13 – 19

3.Inhalt20 – 28

4.Mehrheit29 – 38

5.Formalien39 – 46

6.Kosten47, 48

III.Zustimmungsrecht49 – 58

IV.Mängel59 – 64

Literatur:

Binnewies Formelle und materielle Voraussetzungen von Umwandlungsbeschlüssen – Beschlossen ist beschlossen?, GmbHR 1997, 727; Bork Beschlussverfahren und Beschlusskontrolle nach dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts, ZGR 1993, 343; ders Streitgegenstand der Beschlussmängelklage im Gesellschaftsrecht, NZG 2002, 1094; Fleischer Ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeiten im Aktienrecht: Von „Holzmüller“ zu „Gelatine“, NJW 2004, 2335; Fleischer/Bong Unternehmensbewertung bei konzernfreien Verschmelzungen zwischen Geschäftsleiterermessen und Gerichtskontrolle, NZG 2013, 881; Gerken Anfechtung der Verschmelzungsbeschlüsse bei GmbH, Rpfleger 1992, 187; Grobecker/Kuhlmann Der Bestätigungsbeschluss nach § 244 AktG in der Praxis, NZG 2007, 1; Heckschen Müssen die Anteilseigner der Kündigung von Umwandlungsverträgen zustimmen?, FG Weichler, Köln/Berlin 1997, S 29; Kocher Der Bestätigungsbeschluss nach § 244 AktG, NZG 2006, 1; Mayer Erste Zweifelsfragen bei der Unternehmensspaltung, DB 1995, 861 ff; Mayrhofer/Dohm Das Rechtsschutzbedürfnis des Aktionärs bei einer Beschlussanfechtungsklage nach einer Verschmelzung, DB 2000, 961; Messer Die Kausalität von Mängeln des Verschmelzungsberichts als Voraussetzung für die Anfechtbarkeit des Verschmelzungsbeschlusses, FS Quack, Berlin 1991, S 321; Möller Der aktienrechtliche Verschmelzungsbeschluss, Berlin 1991; Priester Strukturänderungen – Beschlussvorbereitung und Beschlussfassung, ZGR 1990, 420; ders Neue Entwicklungen im Recht der Hauptversammlung – UMAG und jüngste Rechtsprechung, DNotZ 2006, 403; Ross Materielle Kontrolle des Verschmelzungsbeschlusses bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften, 1997; Schöne/Arens Die Erosion des umwandlungsrechtlichen Versammlungszwangs durch das Europäische Gesellschaftsrecht, WM 2012, 381; Sinewe Keine Anfechtungsklage gegen Umwandlungsbeschlüsse bei wertbezogenen Informationsmängeln, DB 2001, 690; Weißhaupt Informationsmängel in der Hauptversammlung: die Neuregelung durch das UMAG, ZIP 2005, 1766; Wenger Zum Schutz der Kleinaktionäre bei Umwandlungsbeschlüssen, EWiR 2001, 331.

I. Allgemeines

1

§ 13 Abs 1 legt fest, dass der Verschmelzungsvertrag nur wirksam wird, wenn ihm die Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger durch Beschl zustimmen. Damit ist die zentrale Entsch iR einer Verschmelzung den Anteilsinhabern zugewiesen. Der Beschluss muss in einer Versammlung der Anteilsinhaber gefasst werden, Abs 1 S 2.

 

2

In Abs 2 ist für bestimmte Fälle die ausdrückliche Zustimmung einzelner Anteilsinhaber als Wirksamkeitsvoraussetzung für den Verschmelzungsbeschluss vorgesehen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die Beseitigung oder Einschränkung von Sonderrechten der Zustimmung des betroffenen Rechteinhabers bedarf. Weitere Zustimmungsrechte ergeben sich aus §§ 43, 45d, 50 Abs 2, 51, 65 Abs 2 und 78 iVm 65 Abs 2 (zu den Zustimmungsrechten/-pflichten vgl die Übersicht bei Heckschen in Widmann/Mayer, § 13 Rn 210).

3

Nach Abs 3 ist für die Verschmelzungsbeschlüsse sowie die nach dem UmwG erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber die notarielle Beurkundung zwingend vorgeschrieben. Abs 3 sieht weiter vor, dass – entspr der früheren Rechtslage für die AG, die GmbH und den VVaG – der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf dem Beschl als Anlage beizufügen ist. Ergänzend ist als Ausprägung des Informationsrechts der Gesellschafter deren Recht auf Überlassung einer Abschrift des Vertrages und des Verschmelzungsbeschlusses geregelt.

4

Die Bestimmungen des § 13 gelten bei allen Verschmelzungsformen (ausgenommen die Konzernverschmelzung nach § 62) und bezwecken den Schutz der Anteilsinhaber (zum Minderheitenschutz bei UmwB Wenger EWiR 2001, 331). Diese sollen als die von der Verschmelzung in erster Linie Betroffenen die maßgebende Entsch treffen. Hierbei sind allerdings die Zustimmungsvorbehalte zugunsten einzelner Anteilsinhaber in Abs 2 nur unvollständig geregelt. Schützenswerte Sonderrechte sind über Zustimmungsvorbehalte teilweise auch an anderer Stelle des UmwG berücksichtigt (vgl zB § 50 Abs 2) oder haben keine Berücksichtigung gefunden (so zB für die Inhaber gesellschaftsvertraglicher Ankaufs- oder Vorkaufsrechte).

5

Die Regelungen in § 13 sind zwingend (Gehling in Semler/Stengel, § 13 Rn 2). Sie werden ergänzt durch rechtsformspezifische Bestimmungen innerhalb oder außerhalb des UmwG.

6

Nach §§ 125, 176 gelten die Regelungen des § 13 für die Spaltung und die Vermögensübertragung entspr. Gleiches gilt nach § 122a Abs 2 für die grenzüberschreitende Verschmelzung von KapGes. Für den Formwechsel ist eine entspr Anwendung nicht vorgesehen. Der dort maßgebende § 193 trifft jedoch inhaltlich mit § 13 vergleichbare Regelungen.

II. Beschlüsse über den Verschmelzungsvertrag

1. Erforderlichkeit und Zuständigkeit

7

Die zustimmenden Verschmelzungsbeschlüsse der Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger sind Wirksamkeitsvoraussetzung für den Verschmelzungsvertrag (Gehling in Semler/Stengel, § 13 Rn 8; zu formellen und materiellen Voraussetzungen von UmwB Binnewies GmbHR 1997, 727). Die Anteilsinhaber entscheiden jeweils durch Beschl (zur Beschlussvorbereitung, Beschlussfassung und Beschlusskontrolle Bork ZGR 1993, 343; Priester ZGR 1990, 420).

8

Die Mitwirkung der Anteilsinhaber ist zwingend. Ihre Entscheidungsbefugnis kann durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung nicht auf andere Gesellschaftsorgane übertragen werden. Die Anteilseigner können die Entsch auch nicht an ein anderes Gesellschaftsorgan delegieren oder an dessen Mitwirkung (Zustimmung) knüpfen (Drygala in Lutter, § 13 Rn 4; eine etwa nach Gesellschaftsvertrag oder Satzung notwendige Zustimmung anderer Gesellschaftsorgane hätte nur gesellschaftsintern Bedeutung). Da die Regelung dem Schutz der Anteilsinhaber dient und durch die Verschmelzung unmittelbar ihre Anteilsrechte betroffen sind (für die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers wegen des notwendigen Anteilstauschs in Anteile am übernehmenden Rechtsträger und das mit der Verschmelzung verbundene Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers, für die Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers wegen des Hinzutretens neuer Anteilsinhaber und des damit verbundenen Absinkens ihrer Beteiligungsquote), ist die Entscheidungsbefugnis der Anteilsinhaber unabänderlich.

9

Aufgrund ihrer zentralen Bedeutung gilt die Vorschrift des § 13 und damit die Notwendigkeit der Beschl der Anteilsinhaber für sämtliche Verschmelzungsformen (Heckschen in Widmann/Mayer, § 13 Rn 2; Drygala in Lutter, § 13 Rn 2). Es gibt hierzu lediglich drei Ausnahmen. Die eine Ausnahme ist die sog Konzernverschmelzung nach § 62. Hält eine übernehmende AG mindestens 90 % des Stammkapitals oder des Grundkapitals einer übertragenden KapGes, ist im Grundsatz ein Verschmelzungsbeschluss bei der übernehmenden AG nicht erforderlich (vgl hierzu die Ausführungen unter § 62 Rn 8 ff); ein Beschluss der übertragenden Kapitalgesellschaft ist zudem dann entbehrlich, wenn die übernehmende AG das gesamte Stamm- oder Grundkapital der übertragenden Kapitalgesellschaft hält (§ 62 Abs 4). Die zweite Ausnahme ist die Verschmelzung einer KapGes mit dem Vermögen ihres Alleingesellschafters nach §§ 120 ff UmwG. Ein gesonderter Beschl oder – besser – Entschluss des Alleingesellschafters ist hier nicht notwendig (Zimmermann in Kallmeyer, § 13 Rn 5; LG Dresden DB 1997, 88). Es reicht der Verschmelzungsbeschluss bei der übertragenden KapGes aus. Letztendlich ist nach § 122g Abs 2 bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen von KapGes ein Verschmelzungsbeschluss der Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft nicht erforderlich, wenn sich alle Anteile einer übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft befinden.

10

Der Zustimmungsbeschluss kann als Einwilligung vor oder als Genehmigung nach Beurkundung des Verschmelzungsvertrags gefasst werden (Drygala in Lutter, § 13 Rn 8; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 13 Rn 17). Dies ergibt sich aus § 4 Abs 2, der die Beschlussfassung über einen Vertragsentwurf ausdrücklich zulässt (vgl dazu § 4 Rn 35). Die Zulässigkeit wird bestätigt in § 13 Abs 3 S 2, wonach – wenn die Zustimmung zu einem Entwurf erfolgt – der Entwurf dem Beschl als Anlage beizufügen ist. Der Entwurf muss ausdrücklich als solcher gekennzeichnet sein. Der Entwurf muss den Inhalt des Verschmelzungsvertrags vollständig wiedergeben. Die Beauftragung der Fertigstellung bzw Ergänzung des Entwurfs durch das Vertretungsorgan oder Delegierte der Gesellschaft ist nicht zulässig (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 13 Rn 18).

11

An der Beschlussfassung wirken die Anteilsinhaber mit, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung die Anteilsinhaber des übertragenden bzw des übernehmenden Rechtsträgers sind. Findet nach Fassung des Verschmelzungsbeschlusses ein Anteilsinhaberwechsel statt, ändert das an der Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses nichts; der gefasste Verschmelzungsbeschluss ist (auch) für die neuen Anteilsinhaber bindend. Die genannten Grundsätze gelten auch für die sog Kettenverschmelzung. Aufgrund der Treuepflicht kann es hier allerdings angebracht sein, die künftigen Anteilsinhaber dem Verschmelzungsbeschluss zustimmen bzw einen entspr Zustimmungsbeschluss fassen zu lassen (Mayer in Widmann/Mayer, § 5 Rn 235.7; Stoye-Benk Teil 2 Rn 26).

12

Eine Reihenfolge, in welcher die Anteilsinhaber der einzelnen beteiligten Rechtsträger dem Verschmelzungsvertrag zustimmen, ist nicht vorgeschrieben (Heckschen in Widmann/Mayer, § 13 Rn 68). Es besteht auch keine Notwendigkeit, dass die Versammlungen der Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger am gleichen Tag stattfinden. Die Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrags tritt ein, wenn die Verschmelzungsbeschlüsse der Anteilsinhaber sämtlicher beteiligter Rechtsträger gefasst sind.

2. Vorbereitung

13

Der Verschmelzungsbeschluss kann nach Abs 1 S 2 nur in einer Versammlung der Anteilsinhaber gefasst werden. Die Regelung ist zwingend. Es besteht also Versammlungszwang (umwandlungsrechtlicher Versammlungszwang, vgl Schöne/Arens WM 2012, 381). Schriftliche Beschlussfassung oder Beschlussfassungen auf andere Art und Weise sind nicht zulässig (Heckschen in Widmann/Mayer, § 13 Rn 2; Drygala in Lutter, § 13 Rn 9; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 13 Rn 14; Gehling in Semler/Stengel, § 13 Rn 14). Für die AG sind allerdings nach § 118 Abs 1 S 2 und Abs 2 AktG die schriftliche Stimmabgabe oder die Abstimmung im Wege elektronischer Kommunikation – jeweils ohne Teilnahme an der Hauptversammlung – möglich (vgl dazu Schöne/Arens WM 2012, 381). Auf andere Rechtsformen lässt sich diese Art der Stimmabgabe mangels gesetzlicher Grundlagen nicht übertragen.

14

Einberufung und Vorbereitung der Versammlungen der Anteilsinhaber sind im UmwG nur unvollständig geregelt. Dies gilt sowohl für die Einberufung als auch für die Informationen, die den Anteilsinhabern vor der Versammlung zu geben sind.

15

Ausgangspunkt und Grundlage für die Einberufung der Anteilsinhaberversammlungen und der den Anteilsinhabern vorab zu gewährenden Informationen sind die gesetzlichen, gesellschaftsvertraglichen oder satzungsmäßigen Regelungen für die einzelnen Rechtsformen und Gesellschaften (vgl hierzu die überblicksmäßige Darstellung bei Heckschen in Widmann/Mayer, § 13 Rn 8 ff). Das UmwG trifft ergänzend zu diesen allg Bestimmungen rechtsformspezifische Regelungen, die in erster Linie die den Anteilsinhabern zu gewährenden Vorab-Informationen sowie die auszulegenden Unterlagen zum Gegenstand haben. Weiter werden im Hinblick auf Informationen der Anteilsinhaber Regelungen über die in den Anteilseignerversammlungen zu gebenden Erläuterungen getroffen.

16

Die allg gesetzlichen, gesellschaftsvertraglichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen sind vor allem heranzuziehen für die Einladung der Anteilsinhaber zu den Versammlungen, nämlich für Form, Frist und Inhalt der Einladung. Dies gilt auch für die Angaben, die zu der vorgesehenen Tagesordnung zu machen sind. Danach gilt für alle Rechtsformen, dass in der Einberufung die Beschlussfassung über die Verschmelzung als Gegenstand der Tagesordnung anzugeben ist. Hierbei ist die Einladung so abzufassen, dass die Anteilsinhaber ihr den konkreten Beschlussgegenstand entnehmen können und überdies zu einer angemessenen Vorbereitung auf die Beschlussfassung in der Lage sind (Drygala in Lutter, § 13 Rn 5 mwN).

 

17

Der Text des Beschlussvorschlags ist lediglich für die AG und die KGaA nach § 124 AktG zwingend in der Einladung anzugeben. Für alle übrigen Rechtsformen gilt dies nur dann, wenn ein ausformulierter Beschlussvorschlag durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorgeschrieben ist. Andernfalls reicht eine Umschreibung des Beschlussgegenstands aus. Dabei muss der Gesellschaftsvertrag bzw die Satzung die Ausformulierung eines Beschlussvorschlages in der Tagesordnung für den Fall der Verschmelzung (oder allg für den Fall einer Umw nach dem UmwG oder ganz generell für sämtliche Punkte einer Tagesordnung) konkret vorschreiben. Eine Ausformulierung ist allerdings auch bereits dann erforderlich, wenn der Gesellschaftsvertrag konkrete Beschlussvorschläge für Satzungsänderungen oder für eine Auflösung verlangt. Zwar sind Verschmelzung und Satzungsänderung bzw Auflösung qualitativ verschieden. Sie sind jedoch für die beteiligten Rechtsträger von vergleichbarem Gewicht (Grunewald in Lutter, § 65 Rn 6; Drygala in Lutter, § 13 Rn 5; Diekmann in Semler/Stengel, § 65 Rn 14). Die Vertragspraxis wird in Zweifelsfällen aus Vorsichtsgründen ohnehin die strengsten Voraussetzungen für die Einberufung, die nach Gesellschaftsvertrag oder Satzung gestellt werden, einhalten, um keine Anfechtungsrisiken zu provozieren.

18

Die rechtsformspezifischen Regelungen des UmwG für die Vorab-Informationen betreffen in erster Linie die ab Einberufung der Versammlungen der Anteilsinhaber auszulegenden und den Anteilsinhabern auf Verlangen zu übersendenden Unterlagen (zu möglichen Informationsmängeln Sinewe DB 2001, 690 und Weißhaupt ZIP 2005, 1766. Generell zum Recht der Hauptversammlung Priester DNotZ 2006, 403). Je nach Rechtsform sind dies insbes der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf (nach §§ 42, 47, 63 Abs 1 Nr 1), der Verschmelzungsbericht (nach §§ 42, 47, 63 Abs 1 Nr 4), der Verschmelzungsprüfungsbericht (nach §§ 63 Abs 1 Nr 5), die Jahresabschlüsse und Lageberichte der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger für die letzten drei Geschäftsjahre (nach §§ 63 Abs 1 Nr 2, 49 Abs 2) sowie – für AG oder KGaA – eine ggf zu erstellende Zwischenbilanz (§ 63 Abs 1 Nr 3).

19

Die für sog Vollversammlungen geltenden gesellschaftsrechtlichen Grundsätze sind auch für Anteilseignerversammlungen anwendbar, in denen ein Verschmelzungsbeschluss gefasst wird (Drygala in Lutter, § 13 Rn 6). Die Grundsätze für Vollversammlungen sind auf alle Rechtsformen anwendbar. Sind demnach alle Anteilsinhaber in einer Anteilsinhaberversammlung erschienen oder vertreten und widerspricht kein Anteilsinhaber einer Beschlussfassung, so kann der Verschmelzungsbeschluss unter Verzicht auf die Einhaltung aller Formen und Fristen für die Einberufung gefasst werden. Zu den verzichtbaren Formalien gehören auch die den Anteilsinhabern zu gewährenden Vorab-Informationen. Verzichten die Anteilsinhaber zugleich in notariell beurkundeter Form nach § 16 Abs 2 S 2 auf die Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses, kann die Verschmelzung ohne Abwarten des Ablaufs der Klagefrist zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Wegen des Klageverzichts kann das Registergericht die Verschmelzung dann unverzüglich eintragen. Das Verschmelzungsverfahren lässt sich auf diese Weise erheblich beschleunigen.