Umwandlungsgesetz

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III. Unterbleiben einer Verschmelzungsprüfung

28

In den Abs 2 und 3 sind die Fälle geregelt, in denen eine gesetzlich angeordnete Verschmelzungsprüfung unterbleiben kann.

29

Nach Abs 2 ist eine Verschmelzungsprüfung nicht erforderlich, wenn sich alle Anteile eines übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden, wenn also eine Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft verschmolzen wird. In diesen Fällen der sog Konzernverschmelzung findet ein Anteilstausch nicht statt, da sich bereits alle Anteile der Tochtergesellschaft in Händen der Muttergesellschaft befinden. Mangels Anteilstausch ist ein Schutz der Anleger nicht erforderlich; ein Umtauschverhältnis wird nicht festgelegt und muss deshalb nicht überprüft werden. Eine Verschmelzungsprüfung ist daher entbehrlich.

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Das Gesetz regelt nicht die Fälle, in denen zwei 100 %ige Tochtergesellschaften nicht auf ihre Muttergesellschaft, sondern miteinander verschmolzen werden (Verschmelzung von Schwestergesellschaften). Zwar findet bei der Verschmelzung von Schwestergesellschaften ein Anteilstausch statt, wenn die gemeinsame Muttergesellschaft im Zuge der Verschmelzung neue Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger erhält und nicht von der Möglichkeit Gebrauch macht, als alleiniger Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers auf eine Anteilsgewährung zur Durchführung der Verschmelzung zu verzichten. Gleichwohl bedarf es eines Schutzes der Anteilsinhaber nicht, da der gemeinsamen Muttergesellschaft jeweils sämtliche Anteile an den an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern gehören. Das festzulegende Umtauschverhältnis ist ohne Bedeutung, da dem Alleingesellschafter vor und nach der Verschmelzung sämtliche Anteile auch an dem verschmolzenen Unternehmen zustehen. Gleichwohl ist die Verschmelzung von (100 %igen) Schwestergesellschaften nicht per se von der Verpflichtung zur Verschmelzungsprüfung ausgenommen, und zwar auch dann nicht, wenn auf eine Anteilsgewährung verzichtet wird (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 9 Rn 10; Drygala in Lutter, § 9 Rn 19). Eine angeordnete Verschmelzungsprüfung lässt sich für den Fall der Verschmelzung von Schwestergesellschaften somit nur über einen Verzicht nach Abs 3 vermeiden (findet eine Verschmelzungsprüfung nur auf Antrag statt, wird die Muttergesellschaft bereits keinen Antrag stellen).

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Nach Abs 3 iVm § 8 Abs 3 ist eine Verschmelzungsprüfung weiter nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger auf die Verschmelzungsprüfung verzichten (der Verweis auf § 8 Abs 3 S 1 HS 2, wonach eine Verschmelzungsprüfung nicht erforderlich ist, wenn sich alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden, läuft ins Leere, da dieser Fall bereits in Abs 2 geregelt ist). Erforderlich ist, dass jeder einzelne Anteilsinhaber auf die Verschmelzungsprüfung verzichtet. Die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden, § 9 Abs 3 iVm § 8 Abs 3 S 2. Für die Beurkundung ist die Form der Beurkundung von Willenserklärungen (§ 8 ff BeurkG) einzuhalten. Die Abgabe der Verzichtserklärungen iR einer Tatsachenbeurkundung, wie sie idR für Hauptversammlungen vorgenommen wird, reicht nicht aus. In diesen Fällen muss somit neben die Beurkundung der Hauptversammlung als solcher noch die ausdrückliche Beurkundung der Verzichtserklärungen der einzelnen Anteilsinhaber (Aktionäre) hinzutreten.

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Die gesonderte Beurkundung der Verzichtserklärung löst gesonderte Notargebühren aus (Nr 21200 KV GNotKG, eine Gebühr). Werden Verzichtserklärungen zusammen mit dem Verschmelzungsvertrag in derselben notariellen Urkunde mitbeurkundet, ist die Verzichtserklärung gegenstandsgleich; eine gesonderte Notargebühr fällt nicht an. Keine Gegenstandsgleichheit mit der Folge des Anfalls zusätzlicher Notarkosten ist hingegen gegeben, wenn – wie häufig – Verschmelzungsbeschluss und Verzichtserklärungen in einer Urkunde beurkundet werden.

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Rechtliche Bedeutung hat die Verzichtserklärung in den Fällen, in denen das UmwG eine Pflichtprüfung anordnet, auf die die Anteilsinhaber verzichten können. Dies sind vor allem Verschmelzungen unter Beteiligung einer AG oder eines wirtschaftlichen Vereins. Die Verzichtsmöglichkeit besteht bei einer AG, auch wenn Art 10 der Verschmelzungsrichtlinie aus Gründen des Aktionärsschutzes die Prüfungspflicht ohne Ausnahme vorschreibt. Es besteht kein Grund, den verzichtenden Aktionären gegen ihren Willen eine Verschmelzungsprüfung aufzuzwingen (ebenso Lanfermann in Kallmeyer, § 9 Rn 43; vgl hierzu im Einzelnen § 60 Rn 9). In der Praxis wird, soweit möglich, die Einholung von Verzichtserklärungen in den betreffenden Fällen angestrebt, um das doch zeit- und kostenaufwändige Prüfungsverfahren zu vermeiden. Weiter werden aus Vorsichtsgründen häufig auch in den Fällen, in denen eine Prüfung nur auf Antrag zu erfolgen hat, Verzichtserklärungen eingeholt. Dadurch soll Rechtsklarheit geschaffen werden. Außerdem lassen sich Rückfragen der Registergerichte vermeiden und eine Beschleunigung des Eintragungsverfahrens erreichen.

§ 10 Bestellung der Verschmelzungsprüfer

(1) 1Die Verschmelzungsprüfer werden auf Antrag des Vertretungsorgans vom Gericht ausgewählt und bestellt. 2Sie können auf gemeinsamen Antrag der Vertretungsorgane für mehrere oder alle beteiligten Rechtsträger gemeinsam bestellt werden. 3Für den Ersatz von Auslagen und für die Vergütung der vom Gericht bestellten Prüfer gilt § 318 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs.

(2) 1Zuständig ist jedes Landgericht, in dessen Bezirk ein übertragender Rechtsträger seinen Sitz hat. 2Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet deren Vorsitzender an Stelle der Zivilkammer.

(3) Auf das Verfahren ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.

(4) 1Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt. 2Sie kann nur durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden.

(5) 1Die Landesregierung kann die Entscheidung über die Beschwerde durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. 2Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

Kommentierung

I.Allgemeines1 – 3

II.Bestellung der Verschmelzungsprüfer4 – 24

1.Getrennte Prüferbestellung4 – 11

2.Gemeinsame Prüferbestellung12 – 15

3.Vergütung der Prüfer, Prüfervertrag16 – 19

4.Zuständiges Gericht20 – 24

III.Bestellungsverfahren25 – 35

Literatur:

Bungert Zuständigkeit des Landgerichts bei der Bestellung des Verschmelzungsprüfers im neuen Umwandlungsrecht, BB 1995, 1399; Bungert/Mennicke BB-Gesetzgebungsreport: Das Spruchverfahrensneuordnungsgesetz, BB 2003, 2021; Neye Die Reform des Spruchverfahrens, NZG 2002, 23; Noack Evaluierung des Spruchverfahrensgesetzes, ZRP 2015, 81; ders Zur Weisungs- und Leitungsbefugnis des Gerichts gegenüber dem von ihm bestellten sachverständigen Prüfer, NZG 2016, 1259.

I. Allgemeines

1

In § 10 ist die Bestellung der Verschmelzungsprüfer geregelt. Die Vorschrift bestimmt, dass die Verschmelzungsprüfer ausschließlich vom Gericht ausgewählt und bestellt werden. Das Gericht wird hierbei nur auf Antrag tätig. Die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für die Bestellung der Verschmelzungsprüfer soll deren Unabhängigkeit dokumentieren und ihre Akzeptanz bei den Anteilseignern der beteiligten Rechtsträger erhöhen (vgl dazu Lanfermann in Kallmeyer, § 10 Rn 1; Drygala in Lutter, § 10 Rn 3). Nach § 125 S 1 gilt das in § 10 geregelte Bestellungsverfahren auch für die Aufspaltung und die Abspaltung. Bei der Ausgliederung findet hingegen keine Prüfung statt (§ 125 S 2).

 

2

Die Bestimmung des Abs 1 ist durch das SpruchverfahrensneuordnungsG vom 12.6.2003 (BGBl I 2003, 838) neu gefasst worden (ausf dazu Bungert/Mennicke BB 2003, 2021). In seiner ursprünglichen Fassung sah § 10 Abs 1 S 1 vor, dass der Verschmelzungsprüfer sowohl von den Vertretungsorganen der beteiligten Rechtsträger als auch – auf ihren Antrag hin – vom Gericht bestellt werden konnte. Die Bestellungskompetenz der Vertretungsorgane wurde, wie bei Strukturierungsmaßnahmen nach AktG, abgeschafft (vgl hierzu bei Neye NZG 2002, 23 ff). Weiter wurde § 10 in seinen Abs 3 ff durch das FGG-Reformgesetz vom 17.12.2008 (BGBl I 2008, 2586) geändert und an das FamFG angepasst.

3

Vom Aufbau der Vorschrift her ist in Abs 1 die Zuständigkeit für Auswahl und Bestellung der Verschmelzungsprüfer geregelt. Abs 2 bestimmt das zuständige Gericht. In den Abs 3–5 ist das Bestellungsverfahren explizit bzw durch Verweis auf das FamFG geregelt.

II. Bestellung der Verschmelzungsprüfer

1. Getrennte Prüferbestellung

4

Der gesetzliche Normalfall ist die Bestellung jeweils eines Verschmelzungsprüfers für jeden beteiligten Rechtsträger. Die Bestellung erfolgt (ausschließlich) durch das Gericht. Das Gericht wird nur auf Antrag tätig.

5

Die Zuständigkeit des Gerichts umfasst sowohl die Auswahl des Verschmelzungsprüfers als auch seine Bestellung, also den Bestellungsakt als solchen (Fronhöfer in Widmann/Mayer, § 10 Rn 2.1). IRd von den Vertretungsorganen zu stellenden Antrags auf Prüferbestellung können diese dem Gericht einen Vorschlag für den zu bestellenden Verschmelzungsprüfer unterbreiten (OLG Düsseldorf DB 2006, 2223, 2227), wobei dem Gericht auch mehrere geeignete Prüfer zur Auswahl vorgeschlagen werden können. Das Gericht ist an einen Vorschlag nicht gebunden (Fronhöfer in Widmann/Mayer, § 10 Rn 2.1; Drygala in Lutter, § 10 Rn 10). Das Gericht kann dem Vorschlag folgen, wenn der Vorgeschlagene fachlich qualifiziert ist und gegen seine Unabhängigkeit keine Bedenken bestehen.

6

Der Antrag an das Gericht ist vom Vertretungsorgan des betreffenden Rechtsträgers zu stellen, § 10 Abs 1 S 1. Die Mitglieder des Vertretungsorgans handeln hierbei in vertretungsberechtigter Zahl. Unechte Gesamtvertretung ist möglich. Auch eine Bevollmächtigung ist zulässig. Interne Zuständigkeitsregelungen bzw Zustimmungen sind zu beachten bzw einzuholen, wirken sich allerdings auf die Zulässigkeit des Antrags im Außenverhältnis nicht aus. Für die AG handelt also deren Vorstand eigenverantwortlich. Ggf ist die Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen. Die Hauptversammlung ist mit dem Antrag auf Bestellung des Verschmelzungsprüfers nicht zu befassen. Bei der GmbH handeln deren Geschäftsführer, bei der PersHandelsGes die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter. Bei den beiden letztgenannten Rechtsformen sind Weisungen der Gesellschafter möglich, falls nicht Weisungsrechte gesellschaftsvertraglich ausgeschlossen sind.

7

Der vom Gericht zu bestellende Verschmelzungsprüfer muss die Kriterien nach § 11 erfüllen (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 10 Rn 7). Hierbei wird das Gericht insbes auf die erforderliche Sachkunde und die Unabhängigkeit des Verschmelzungsprüfers zu achten haben. Nur dadurch kann sichergestellt werden, dass der Verschmelzungsprüfer seine Aufgaben sachgerecht erfüllt und Anfechtungsgründe nicht geschaffen werden. Das Gericht ist nicht befugt, dem Verschmelzungsprüfer inhaltliche Anweisungen für die Durchführung der Prüfung zu erteilen (OLG Düsseldorf NZG 2016, 151); es hat also keine Leitungs- oder Weisungsbefugnisse gegenüber dem Prüfer (vgl Noack NZG 2016, 1259). Vielmehr ist es ausschließlich Aufgabe des Gerichts, den Prüfer auszuwählen und zu bestellen.

8

Für die Unabhängigkeit des Verschmelzungsprüfers ist von Bedeutung, dass dieser für die beteiligten Rechtsträger oder – bei Konzernen – für Unternehmen, die demselben Konzern wie ein beteiligter Rechtsträger angehören, weder beratend noch prüfend tätig war. Außerdem darf der Verschmelzungsprüfer im Vorfeld bei der Ermittlung der Unternehmenswerte und des Umtauschverhältnisses nicht tätig gewesen sein. Andernfalls würde er iRd Verschmelzungsprüfung seine eigenen Wertermittlungen überprüfen und testieren.

9

Erfüllt der Verschmelzungsprüfer die an ihn zu stellenden Anforderungen nicht, ist die Verschmelzungsprüfung fehlerhaft. Die von den Anteilseignern zu fassenden Verschmelzungsbeschlüsse können mit dieser Begründung angefochten werden (Lanfermann in Kallmeyer, § 10 Rn 23). Erfolgt keine Anfechtung, kann die Verschmelzung eingetragen werden. Das Registergericht kann die Eintragung nicht verweigern (aA Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 10 Rn 6). Da die Verschmelzungsprüfung im Interesse der Anteilsinhaber erfolgt, ist es allein deren Sache Fehler bei der Verschmelzungsprüfung geltend zu machen. Tun sie das nicht, kann dies das Registergericht nicht an ihrer Stelle tun. Vielmehr haben die Anteilsinhaber mit ihrer vorbehaltlosen Zustimmung zum Ausdruck gebracht, dass sie trotz fehlerhafter Verschmelzungsprüfung an der Verschmelzung festhalten wollen. Eine bes Sanktion (vergleichbar mit § 316 Abs 1 S 2 HGB für den Jahresabschluss) gibt es nicht (Lanfermann in Kallmeyer, § 10 Rn 22).

10

Gleiches gilt für den Fall, dass eine eigentlich erforderliche Verschmelzungsprüfung unterblieben ist (was auch dann anzunehmen ist, wenn ein Verschmelzungsprüfer ohne gerichtliche Bestellung tätig wurde). Auch hier haben die Anteilsinhaber die Möglichkeit, den Zustimmungsbeschluss anzufechten und so die Durchführung der Verschmelzung iE zu verhindern, da das Registergericht die Eintragung bei Anfechtung eines Verschmelzungsbeschlussess verweigern darf. Erfolgt jedoch keine Anfechtung, hat das Registergericht einzutragen (aA Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 10 Rn 6; nicht so eindeutig ablehnend Drygala in Lutter, § 10 Rn 16).

11

Mängel im Prüfungsverfahren sind grds heilbar, wenn die Heilung bis zur Beschlussfassung der Anteilseigner wirksam durchgeführt werden kann. Andernfalls muss das Verschmelzungsverfahren neu durchgeführt werden.

2. Gemeinsame Prüferbestellung

12

Abs 1 S 2 sieht vor, dass auf gemeinsamen Antrag der Vertretungsorgane für mehrere oder alle beteiligten Rechtsträger ein gemeinsamer Verschmelzungsprüfer bestellt werden kann. Ob ein Antrag auf Bestellung eines gemeinsamen Verschmelzungsprüfers gestellt wird, liegt im Ermessen der beteiligten Rechtsträger (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 10 Rn 10). Für die gemeinsame Bestellung ist ebenfalls das Gericht zuständig. Insoweit hat sich an der früheren Rechtslage nichts geändert, die bereits die Bestellung eines gemeinsamen Verschmelzungsprüfers durch das Gericht vorsah (Bungert BB 1995, 1399).

13

Die Bestellung eines gemeinsamen Verschmelzungsprüfers ist nur für solche Rechtsträger zulässig, bei denen eine Verschmelzungsprüfung gesetzlich vorgeschrieben ist (Fronhöfer in Widmann/Mayer, § 10 Rn 3.1).

14

Die gemeinsame Verschmelzungsprüfung muss nicht für sämtliche an einer Verschmelzung beteiligte Rechtsträger beantragt werden. Sollen zB drei AG als übertragende Rechtsträger auf eine vierte AG verschmolzen werden, kann ein gemeinsamer Verschmelzungsprüfer für zwei, drei oder vier beteiligte AG auf Antrag bestellt werden. Für die Rechtsträger, für die die gemeinsame Prüfung nicht durchgeführt werden soll, ist jeweils ein gesonderter Verschmelzungsprüfer zu bestellen. Ob ein Antrag auf Bestellung eines gemeinsamen Verschmelzungsprüfers gestellt wird, liegt im Ermessen der Vertretungsorgane der beteiligten Rechtsträger. Interne Zuständigkeitsverteilungen und Zustimmungs- oder Weisungsrechte (vgl hierzu oben Rn 6) sind zu beachten. Eine Verpflichtung zur Beantragung eines gemeinsamen Verschmelzungsprüfers besteht nicht.

15

Wird ein Antrag auf Bestellung eines gemeinsamen Verschmelzungsprüfers gestellt, ist das Gericht nicht verpflichtet, dem Antrag nachzukommen. Es liegt somit in seinem Ermessen, ob es dem Antrag folgt und einen gemeinsamen Verschmelzungsprüfer bestellt oder ob es den Antrag abweist (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 10 Rn 10; zu dem Rechtsmittel für diesen Fall vgl Rn 29 und 31).

3. Vergütung der Prüfer, Prüfervertrag

16

Mit der Bestellung des Verschmelzungsprüfers durch das Gericht ist dieser als Verschmelzungsprüfer ausgewählt. Er ist zum Tätigwerden beauftragt. Die tatsächliche Verpflichtung des bestellten Prüfers auf Aufnahme seiner Tätigkeit ist mit dem Bestellungsakt jedoch noch nicht begründet. Vielmehr muss der Prüfer die Bestellung zusätzlich noch annehmen (Fronhöfer in Widmann/Mayer, § 10 Rn 16). Eine Verpflichtung zur Annahme des Auftrages besteht nicht. Da der Prüfer zur Annahme nicht verpflichtet ist, wird sich das Gericht zweckmäßigerweise vor seiner Entscheidung von der Annahmebereitschaft vergewissern. Wird dem Gericht bereits ein Vorschlag hinsichtlich des Prüfers unterbreitet, wird idR die Bereitschaft des Vorgeschlagenen zur Übernahme des Prüferamts für den Fall seiner Bestellung dem Vorschlag beigefügt.

17

Mit der Annahme der Bestellung kommt zwischen dem Prüfer und dem den Antrag stellenden Rechtsträger ein Vertragsverhältnis zustande (Prüfervertrag; Fronhöfer in Widmann/Mayer, § 10 Rn 16.2). Die Annahme kann vor oder nach der Bestellung durch das Gericht erklärt werden (Fronhöfer in Widmann/Mayer, § 10 Rn 16.1). Wird dem Gericht mit der Antragstellung ein Vorschlag für den Prüfer gemacht, kann dieser bereits zusammen mit der Antragstellung sein Einverständnis für den Fall seiner Bestellung erklären (vgl oben Rn 16).

18

Bei dem zwischen dem Prüfer und dem betreffenden Rechtsträger bestehenden Vertragsverhältnis handelt es sich um ein werkvertragsähnliches gesetzliches Schuldverhältnis (Fronhöfer in Widmann/Mayer, § 10 Rn 16.2; Drygala in Lutter, § 10 Rn 14). Leistungsbeziehungen zwischen dem Prüfer und dem Gericht entstehen nicht.

19

Für die Vergütung des Prüfers und den Ersatz seiner Auslagen verweist Abs 1 S 3 auf § 318 Abs 5 HGB. Der Prüfer hat danach Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Auslagen und Vergütung werden durch das Gericht festgesetzt. Das Gericht wird hierbei auf Antrag tätig. In der Praxis wird kein Prüfer seine Tätigkeit aufnehmen, ohne vorher die Frage seiner Vergütung geregelt zu haben. Würde er dies nicht tun, würde er seine Tätigkeit durchführen und anschließend abwarten müssen, welche Vergütung ihm das Gericht hierfür bewilligt. Da mit der Annahme der Bestellung vertragliche Leistungsbeziehungen zwischen dem antragstellenden Rechtsträger und dem Prüfer zustande kommen und der betreffende Rechtsträger die Vergütung zu tragen hat, wird in der Praxis vorab zwischen Prüfer und Rechtsträger die Frage des Honorars und des Auslagenersatzes vereinbart. Erst auf dieser Grundlage wird der Prüfer die Bestellung annehmen. Das Gericht wird dann idR diese vereinbarte Vergütung seiner Entscheidung zugrunde legen. Es hat dabei allerdings zu berücksichtigen, ob die vereinbarte Vergütung nicht unangemessen hoch ist (was überdies ein Indiz für eine mangelnde Neutralität des Prüfers sein könnte).

 

4. Zuständiges Gericht

20

Für die Bestellung eines Verschmelzungsprüfers ist nach Abs 2 jedes Landgericht zuständig, in dessen Bezirk ein übertragender Rechtsträger seinen Sitz hat. Das Landgericht des Sitzes eines übertragenden Rechtsträgers ist auch zuständig, wenn beim übernehmenden Rechtsträger ein Verschmelzungsprüfer bestellt wird (Fronhöfer in Widmann/Mayer, § 10 Rn 6). Die Zuständigkeit der Landgerichte ist ausschließlich. Bei mehreren übertragenden Rechtsträgern mit unterschiedlichen Gesellschaftssitzen können mehrere Landgerichte für die Bestellung zuständig sein. Es liegt dann im Ermessen der Vertretungsorgane, an welches Landgericht sie sich wenden. Hierbei muss ein übertragender Rechtsträger den Antrag nicht an dem für seinen Sitz zuständigen LG stellen. Er kann vielmehr auch das für den Sitz eines anderen übertragenden Rechtsträgers zuständige Gericht wählen.

21

Der Sitz iSd Bestimmung des Abs 2 ist der Verwaltungssitz des übertragenden Rechtsträgers (Fronhöfer in Widmann/Mayer, § 10 Rn 6.1; Drygala in Lutter, § 10 Rn 5; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 10 Rn 11, Lanfermann in Kallmeyer, § 10 Rn 8). Dies folgt auch aus § 17 Abs 1 S 2 ZPO, wonach allg Gerichtsstand der Verwaltungssitz ist.

22

Ist eine Sitzverlegung beschlossen, diese aber – bei einer Eintragung als Wirksamkeitsvoraussetzung – zwar zur Eintragung angemeldet jedoch noch nicht in das Handelsregister eingetragen, ist das für den künftigen Verwaltungssitz maßgebende Gericht zuständig. Bei dem dort zuständigen Registergericht werden sich die Registerakten befinden. Das Registergericht hat es zudem in der Hand, durch Eintragung die entspr Zuständigkeit zu begründen (zur Zuständigkeit der Registergerichte für die Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister bei gleichzeitiger Sitzverlegung vgl OLG Frankfurt DB 2005, 154).

23

Ist bei dem maßgebenden Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, ist nach Abs 2 S 2 diese zuständig. Es entscheidet dann nach Abs 2 S 2 deren Vorsitzender anstelle der Zivilkammer. Der Vorsitzende entscheidet allein. Ist ausnahmsweise keine Kammer für Handelssachen vorhanden, entscheidet die Zivilkammer insgesamt (also nicht nur deren Vorsitzender). Wurde der Antrag – bei Vorhandensein einer Kammer für Handelssachen – versehentlich bei der Zivilkammer eingereicht, hat diese den Antrag von Amts wegen weiterzugeben (Fronhöfer in Widmann/Mayer, § 10 Rn 7; Drygala in Lutter, § 10 Rn 6).

24

Die Landesregierungen der Bundesländer können die Entscheidungskompetenz nach § 71 Abs 4 GVG (aufgrund FGG-Reformgesetz ist die Konzentrationsermächtigung nicht mehr im früheren Abs 4 sondern im GVG enthalten) durch Rechtsverordnung auf bestimmte LG konzentrieren. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Verschiedene Bundesländer haben von dieser Konzentrationsmöglichkeit Gebrauch gemacht. Im Einzelnen sind dies Baden-Württemberg (LG Mannheim für OLG-Bezirk Karlsruhe, LG Stuttgart für OLG-Bezirk Stuttgart), Bayern (LG München I für OLG-Bezirk München, LG Nürnberg für OLG-Bezirke Nürnberg und Bamberg), Hessen (LG Frankfurt), Mecklenburg-Vorpommern (LG Rostock), Niedersachsen (LG Hannover), Nordrhein-Westfalen (LG Dortmund für OLG-Bezirk Hamm, LG Düsseldorf für OLG-Bezirk Düsseldorf, LG Köln für OLG-Bezirk Köln) und Sachsen (LG Leipzig). Soweit die Zuständigkeitskonzentration auf Ermächtigungsnormen in früher erlassenen Gesetzen (auch auf den durch das FGG-Reformgesetz aufgehobenen ursprünglichen Abs 4) zurückgeht, gelten sie unverändert weiter (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 10 Rn 25; Drygala in Lutter, § 10 Rn 7; Letztere auch mN zu den Einzelverordnungen).