Umwandlungsgesetz

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3. Erläuterung des Verschmelzungsvertrages

22

Die Erläuterungen zum Verschmelzungsvertrag sollen dem juristisch nicht vorgebildeten Laien die wesentlichen Regelungen so erläutern, dass diese ohne Hinzuziehung juristischer Berater nachvollziehbar sind. Erforderlich ist hier die Erläuterung des Inhalts und der Tragweite der einzelnen Regelungen des Verschmelzungsvertrags. Soweit die Regelungen in diesem Sinne verständlich sind, erübrigen sich Ausführungen hierzu (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 8 Rn 9).

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Die teilweise geforderten Erläuterungen in wirtschaftlicher Hinsicht (so Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 8 Rn 16) gehören zur Darstellung der Verschmelzung.

4. Erläuterung und Begründung des Umtauschverhältnisses und der Barabfindung

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Der Verschmelzungsbericht muss weiter das Umtauschverhältnis der Anteile (oder die Angaben über die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger) sowie die Höhe einer gem § 29 anzubietenden Barabfindung erläutern und begründen. Dieser Teil des Verschmelzungsberichtes stellt den Schwerpunkt der Erläuterungen gem § 8 Abs 1 S 1 dar (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 8 Rn 19). Für die Anteilsinhaber sollen die Bewertungsgrundlagen und das Umtauschverhältnis nachvollziehbar sein. Die Rechtmäßigkeit und Angemessenheit des Umtauschverhältnisses bleiben jedoch der Kontrolle durch den Verschmelzungsprüfer gem § 9 ff vorbehalten (Mayer in Widmann/Mayer, § 8 Rn 25; Drygala in Lutter, § 8 Rn 18).

a) Darstellung des Umtauschverhältnisses

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Im Verschmelzungsbericht ist auf folgende für die Ermittlung des Umtauschverhältnisses wesentliche Faktoren einzugehen (Drygala in Lutter, § 8 Rn 19 ff; ähnlich Mayer in Widmann/Mayer, § 8 Rn 29 ff; OLG Frankfurt GWR 2012,180):


Angabe der zur Bewertung der Rechtsträger angewandten Methode,
Erläuterung der Unternehmenswerte und der zur Ermittlung der Unternehmenswerte herangezogenen Zahlen,
Begründung des Kapitalisierungszinssatzes,
Angabe des Stichtages, auf den die Bewertung erfolgt ist

aa) Angabe der Bewertungsmethode

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Zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses sind alle beteiligten Rechtsträger zu bewerten (vgl dazu auch § 5 Rn 46).

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Eine Begründung der Bewertungsmethode im Verschmelzungsbericht kann dann unterbleiben, wenn die beteiligten Unternehmen nach der Ertragswertmethode bewertet werden, wobei das nicht betriebsnotwendige Vermögen hinzuzurechnen ist und der Liquidationswert die Untergrenze für den Unternehmenswert bildet (Mayer in Widmann/Mayer, § 8 Rn 30; Drygala in Lutter, § 8 Rn 19; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 8 Rn 13). Wird diese Methode abgeändert oder eine andere Methode gewählt, so muss dieses Vorgehen im Verschmelzungsbericht begründet werden.

bb) Erläuterung der Unternehmenswerte

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Zur Erläuterung des Umtauschverhältnisses ist es erforderlich, den Anteilseignern die nach den einzelnen Bewertungsmethoden erforderlichen Schritte darzulegen. Bei Anwendung der Ertragswertmethode sind zunächst die Jahresergebnisse eines Referenzzeitraumes – häufig drei Jahre – darzustellen und um außerordentliche und periodenfremde Einflüsse zu bereinigen. Die Bereinigung der Jahresergebnisse ist zu begründen (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 8 Rn 15). Eine weitergehende Aufgliederung ist nicht erforderlich.

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Eingang in die Bewertung finden zudem auch und in erster Linie die Planzahlen für die Zukunft (Grundlage hierfür ist eine ins Einzelne gehende Gesamtplanung).

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Auszuführen ist zunächst, ob für die Zukunft von einem veränderten Ertragspotential ausgegangen wird (Drygala in Lutter, § 8 Rn 23). Weiter sind aussagekräftige Einzelplanzahlen zur Entwicklung des Umsatzes, der sonstigen Erträge, des Material- und Personalaufwandes, sonstiger laufender Aufwendungen sowie der Reinvestitionsrate anzugeben (OLG Karlsruhe WM 1999, 134, 147; OLG Frankfurt ZIP 2000, 1828, 1930; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 8 Rn 16; Drygala in Lutter, § 8 Rn 23; Mayer in Widmann/Mayer, § 8 Rn 34).

31

In den Verschmelzungsbericht ist ferner ein Hinweis aufzunehmen, dass Synergieeffekte aus der beabsichtigten Umw bei der Darstellung der Planzahlen noch nicht berücksichtigt werden. Der wirtsch Nutzen soll bei der Erläuterung der Verschmelzung dargelegt werden.

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Gem § 131 Abs 3 Nr 2 AktG darf der Vorstand einer Aktiengesellschaft zur Steuerbelastung der Gesellschaft die Auskunft verweigern. Aus diesem Grund können Angaben zur Steuerbelastung auch im Verschmelzungsbericht ohne Begr unterbleiben (str, wie hier Mayer in Widmann/Mayer, § 8 Rn 34; Drygala in Lutter, § 8 Rn 25). Der Zeitwert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens ist dem Ertragswert hinzuzurechnen und im Verschmelzungsbericht anzugeben und zu erläutern (OLG Karlsruhe WM 1989, 1134, 1138; LG Frankenthal WM 1989, 1854, 1857; OLG Düsseldorf WM 1995, 756, 761; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 8 Rn 19).

cc) Begründung des Kapitalisierungszinssatzes

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Die erwarteten Zukunftserträge sind mittels des Kapitalisierungszinssatzes auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen. Auf diese Weise wird der Gesamtbarwert des Unternehmens ermittelt.

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Im Verschmelzungsbericht ist daher auch der Kapitalisierungszinssatz anzugeben und zu erläutern. Als Basiszinssatz ist hierbei der Zinssatz für risikolose Kapitalmarktanlagen anzusetzen. Dieser Basiszinssatz ist durch einen Zuschlag für das Unternehmerrisiko (sog Risikoprämie) und um den sog Wachstumsabschlag zu modifizieren (OLG Karlsruhe AG 2016, 220, 221; LG Frankfurt/Main AG 2009, 749; BayObLG NZG 2006, 156, 159; Drygala in Lutter, § 8 Rn 27; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 8 Rn 18; vgl dazu auch § 5 Rn 63).

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Die Höhe von Basiszinssatz, Risikoprämie und Wachstumsabschlag sind im Verschmelzungsbericht zu begründen.

dd) Angabe des Bewertungsstichtages

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§ 30 Abs 1 legt für die Barabfindung als Stichtag den Zeitpunkt der Beschlussfassung der übertragenden Gesellschaft über die Verschmelzung fest. Eine entspr Regelung existiert für das Umtauschverhältnis nicht. Aus diesem Grund kann die Bewertung auch auf einen früheren Zeitpunkt abstellen (Drygala in Lutter, § 8 Rn 30; vgl zum Bewertungsstichtag auch § 5 Rn 49 ff). Ein Bericht in der Anteilsinhaberversammlung sowie eine Ergänzung des Verschmelzungsberichtes ist erforderlich, wenn nach dem Bewertungsstichtag auftretende Ereignisse das Ergebnis beeinflussen (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 8 Rn 21).

ee) Ergebnis

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Als Ergebnis der Unternehmensbewertung sind die Unternehmenswerte der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger anzugeben. Es genügt nicht, lediglich die Wertrelation zwischen übertragendem und übernehmendem Rechtsträger mitzuteilen (OLG Karlsruhe AG 1990, 35; Mayer in Widmann/Mayer, § 8 Rn 21; Drygala in Lutter, § 8 Rn 27).

b) Darstellung der Barabfindung

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Im Verschmelzungsbericht ist darzulegen, aus welchen Gründen ein Abfindungsangebot gem den §§ 29 ff zu unterbreiten war, weiterhin ist auf die Regelung des § 31 über die Annahme des Abfindungsangebots einzugehen (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 8 Rn 24). Hinsichtlich der Angemessenheit der Barabfindung gelten die Ausführungen zum Umtauschverhältnis entspr.

5. Angaben über die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger

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Nach hM (Drygala in Lutter, § 8 Rn 33; Mayer in Widmann/Mayer, § 8 Rn 39) sind Angaben über die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger nur bei der Verschmelzung auf Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände, VVaG und eingetragene Vereine notwendig. Bei diesen Rechtsträgern muss aufgrund ihrer Rechtsform kein Umtauschverhältnis festgesetzt werden. Anstelle der Ausführungen zum Umtauschverhältnis treten hier Angaben über die Mitgliedschaft beim übernehmenden Rechtsträger.

 

Sofern sich die Rechtsstellung bereits aus gesetzlichen Vorschriften ergibt ist diese nicht nochmals gesondert zu erläutern. Insbes beim Verein ist jedoch aufgrund der weitgehenden Satzungsautonomie eine Beifügung der Satzung sowie eine Erläuterung derjenigen Vorschriften erforderlich, die von den gesetzlichen Regelungen abweichen (Mayer in Widmann/Mayer, § 8 Rn 39; Drygala in Lutter, § 8 Rn 34).

6. Hinweis auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung

40

Zu allg Schwierigkeiten der Unternehmensbewertung ist im Verschmelzungsbericht nicht Stellung zu nehmen. Aufzunehmen sind lediglich Umstände, die im konkreten Fall eine Bewertung in bes Maße erschwert haben (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 8 Rn 25). Ein Hinweis hat insbes dann zu erfolgen, wenn die bei der Unternehmensbewertung vorzunehmenden Prognoseentscheidungen aufgrund von Sondersituationen (bspw aufgrund eines Sanierungsfalles oder bei einem bes jungen Unternehmen) mit ungewöhnlichen Risiken belastet sind.

7. Hinweis auf die Folgen für die Beteiligung der Anteilsinhaber

41

Gem § 8 Abs 1 S 2 ist im Verschmelzungsbericht auch auf die Folgen für die Beteiligung der Anteilsinhaber hinzuweisen. Insbes eine Änderung der Beteiligungsquote ist aufgrund ihrer Bedeutung für die Minderheit zu erläutern (Drygala in Lutter, § 8 Rn 35). Gem den §§ 40 und 46 muss der Verschmelzungsvertrag für die Inhaber der Anteile der übertragenden Gesellschaft die Höhe ihrer Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft konkret angeben, sofern es sich bei der übernehmenden Gesellschaft um eine PersHandelsGes oder eine GmbH handelt.

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Teilw wird vertreten, auch bei anderen personalistischen Gesellschaften mit wenigen, der Gesellschaft namentlich bekannten Anteilsinhabern sei eine solche Angabe erforderlich. Lediglich bei einer größeren Zahl an Gesellschaftern (genannt werden „etwa 10 bis 20“) genüge ein abstraktes Rechenmodell (Drygala in Lutter, § 8 Rn 35). Eine konkrete Angabe der Höhe der Beteiligung ist zwar wünschenswert, jedoch über die gesetzlichen Regelungen hinaus nicht erforderlich.

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Hinzuweisen ist im Verschmelzungsbericht auch auf grundlegende Strukturunterschiede. Wird durch einen Verschmelzungsvorgang erstmalig eine Sperrminorität (vgl LG Essen AG 1999, 329, 331) oder die Mehrheit eines Anteilsinhabers begründet, so sind die Anteilsinhaber hierauf explizit hinzuweisen. Ein Hinweis auf „wesentliche Rechtsformunterschiede“ ist hingegen nicht erforderlich. Neben auftretenden Abgrenzungsschwierigkeiten würde eine allg Darlegung von Rechtsformunterschieden dem Zweck des Verschmelzungsberichtes nicht entsprechen (so auch Drygala in Lutter, § 8 Rn 38; aA Bayer ZIP 1997, 1613, 1620; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 8 Rn 26). Nähere Ausführungen sind jedoch dann erforderlich, wenn für die Anteilsinhaber besondere, nicht allg bekannte Nachteile entstehen (LG Heidelberg AG 1998, 523, 526). Die Satzung des übernehmenden Rechtsträgers ist dem Verschmelzungsbericht beizufügen, auf Abweichungen vom gesetzlichen Normalstatut ist gesondert hinzuweisen (Drygala in Lutter, § 8 Rn 39). Ein Hinweis auf steuerrechtliche Folgen für die Anteilsinhaber muss im Verschmelzungsbericht nicht erteilt werden (aA Marsch-Barner in Kallmeyer, § 8 Rn 26).

8. Angaben über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten verbundener Unternehmen (Abs 1 S 3 und 4)

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Ist an dem Verschmelzungsvorgang ein verbundenes Unternehmen iSd § 15 AktG beteiligt, so sind in dem Bericht auch Angaben über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der anderen verbundenen Unternehmen zu machen.

45

Soll eine Obergesellschaft verschmolzen werden, so sind die Tochtergesellschaften bereits bei der Darstellung der Verschmelzung einzubeziehen. IRd Unternehmensbewertung sind in diesem Fall auch die Werte der Tochtergesellschaften zu ermitteln und darzustellen. Aus Gründen der Praktikabilität wird in der Lit vorgeschlagen, die Berichtspflichten einzuschränken. Nähere Ausführungen zum Ertragswert einzelner Tochtergesellschaften sollen nur dann erforderlich sein, wenn ihr Wert mehr als 10 % der Aktiva der Muttergesellschaft ausmacht oder wenn sie mit mehr als 10 % zum durchschnittlichen Ergebnis des Mutterunternehmens beitragen (Drygala in Lutter, § 8 Rn 45; Mayer in Widmann/Mayer, § 8 Rn 45).

46

Bei der Verschmelzung von Untergesellschaften ist vor allem das herrschende Unternehmen genau zu bezeichnen, weiter sind dessen Einflussmöglichkeiten anzugeben.

47

Anzugeben sind auch bestehende Unternehmensverträge. Hier ist darzulegen, ob diese Verträge infolge der Verschmelzung enden oder gekündigt werden können und welche Auswirkungen sich auf Ausgleichs- und Abfindungsansprüche ergeben (Mayer in Widmann/Mayer, § 8 Rn 45).

48

Gem Abs 1 S 4 erstreckt sich die Auskunftspflicht der Vertretungsorgane auch auf die vorgenannten Angelegenheiten. Die für die Auskunftspflicht der Vertretungsorgane bestehenden Grenzen (zB §§ 51a Abs 2 GmbHG, 131 AktG) sind zu beachten (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 8 Rn 28).

49

Aus dem vorvertraglichen Rechtsverhältnis der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ergibt sich ein Auskunftsanspruch untereinander (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 8 Rn 29; Drygala in Lutter, § 8 Rn 49). Die Vertretungsorgane werden hierdurch in die Lage versetzt, sich die erforderlichen Angaben von allen beteiligten Rechtsträgern zu beschaffen.

IV. Möglichkeit eines gemeinsamen Verschmelzungsberichtes

50

Die nach § 8 Abs 1 S 1 2. HS zulässige Erstattung eines gemeinsamen Berichtes ist sinnvoll und jedenfalls in der Praxis börsennotierter AG die Regel (Drygala in Lutter, § 8 Rn 8).

V. Schranken der Berichtspflicht (Abs 2)

51

Gem § 8 Abs 2 brauchen in den Verschmelzungsbericht Tatsachen nicht aufgenommen zu werden, deren Bekanntwerden geeignet ist, einem der beteiligten Rechtsträger oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.

52

Maßgeblich ist, ob die Angabe der fraglichen Tatsache nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, die Gesellschaftsinteressen gewichtig zu beeinträchtigen (Drygala in Lutter, § 8 Rn 50). Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, obliegt der Geschäftsleitung. Deren Entscheidung unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung (OLG Düsseldorf WM 1999, 2148, 2152; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 8 Rn 31). Vorteile der Anteilsinhaber bleiben außer Betracht (OLG Hamm WM 1988, 1164, 1167 ff; OLG Köln WM 1988, 1792, 1794; OLG Karlsruhe WM 1998, 1134, 1137; Drygala in Lutter, § 8 Rn 50).

53

Die Formulierung des Gesetzes orientiert sich an § 131 Abs 3 S 1 Nr 1 AktG. Zusätzlich führen auch die in § 131 Abs 3 S 1 Nr 2–6 AktG geregelten speziellen Informationsverweigerungsrechte iRd § 8 Abs 2 S 1 zur Einschränkung der Berichtspflicht (Mayer in Widmann/Mayer, § 8 Rn 49). Daher können bspw Angaben über die Höhe bestimmter stiller Reserven verweigert werden. Gem Abs 2 S 2 sind die Gründe darzulegen, aus denen Tatsachen nicht in den Bericht aufgenommen worden sind. Es muss daher im Verschmelzungsbericht konkret dargelegt werden, aus welchem Grund die Angabe bestimmter Tatsachen schädliche Auswirkungen hätte. Den Anteilseignern muss mit der Begründung eine Plausibilitätskontrolle ermöglicht werden (BGH WM 1990, 2073; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 8 Rn 33).

54

Nicht endgültig geklärt ist das Verhältnis zu § 51a GmbHG. § 51a Abs 2 GmbHG ist enger gefasst als § 8 Abs 2. Einem Gesellschafter einer GmbH ist daher auf Verlangen eine von § 8 Abs 2, nicht jedoch von § 51a Abs 2 GmbHG betroffene Information mündlich nachzureichen (ebenso Marsch-Barner in Kallmeyer, § 8 Rn 30 mwN).

VI. Wegfall der Berichtspflicht

1. Verzicht

55

Gem § 8 Abs 3 S 1 ist ein Verschmelzungsbericht nicht erforderlich, wenn sämtliche Anteilsinhaber aller an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger auf seine Erstattung verzichten.

Nicht ausreichend für das Entfallen der Berichtspflicht ist es somit, wenn nur alle Anteilsinhaber eines beteiligten Rechtsträgers bezogen auf den von diesem zu erstattenden Verschmelzungsbericht verzichten (vgl hierzu Mayer in Widmann/Mayer, § 8 Rn 57).

Die Verzichtserklärungen sind gem § 8 Abs 3 S 2 notariell zu beurkunden. Da der Verschmelzungsbeschluss gem § 13 Abs 3 ebenfalls notariell zu beurkunden ist, kommt auch eine Beurkundung in der Versammlung in Betracht, welche über die Verschmelzung beschließt (Drygala in Lutter, § 8 Rn 55; zu den anfallenden Beurkundungskosten vgl § 13 Rn 48). Eine Beschlussfassung über die Verschmelzung muss in diesem Fall jedoch dann unterbleiben, wenn ein Anteilsinhaber entgegen einer zuvor gegebenen Zusage auf die Erstattung des Verschmelzungsberichtes doch nicht verzichtet. Die Verzichtserklärungen sind gem § 17 Abs 1 mit der Anmeldung zum Handelsregister vorzulegen. Diese müssen daher spätestens zum Zeitpunkt der Anmeldung formgemäß abgegeben worden sein.

Erforderlich ist weiter, dass zumindest ein Entwurf des Verschmelzungsvertrages vorliegt. Ein genereller Verzicht auf die Erstattung eines Berichtes ohne Bezug zu einem konkreten Umwandlungsvorgang ist unwirksam (so auch Drygala in Lutter, § 8 Rn 56).

2. Konzernverschmelzungen

56

Ein Verschmelzungsbericht ist auch dann entbehrlich, wenn sich alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden, also eine Tochtergesellschaft auf eine 100 %ige Muttergesellschaft verschmolzen wird (zu Konzernverschmelzungen sa Schwenn Der Konzern 2007, 173 ff). Auf die Verschmelzung von Schwestergesellschaften findet diese Regelung keine Anwendung (OLG Frankfurt AG 2012, 414; Mayer in Widmann/Mayer, § 8 Rn 65).

Sind mehrere übertragende Rechtsträger beteiligt und liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs 3 S 1 2. Var nur bei einem dieser Rechtsträger vor, so muss zumindest vom Vertretungsorgan dieses Rechtsträgers kein Verschmelzungsbericht erstattet werden (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 8 Rn 39; Mayer in Widmann/Mayer, § 8 Rn 66).

3. Weitere Fälle

57

In den §§ 41 und 45c wird für PersHandelsGes und PartGes geregelt, dass ein Verschmelzungsbericht entbehrlich ist, wenn sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sind.

 

Dieser Rechtsgedanke ist auf die vergleichbar strukturierte GmbH übertragbar (Mayer in Widmann/Mayer, § 8 Rn 67; Drygala in Lutter, § 8 Rn 58; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 8 Rn 41; aA Bayer in ZIP 1997, 1613, 1620; Ihrig in Semler/Stengel, § 41 Rn 3). Ein geschäftsführender Gesellschafter dürfte sich im Übrigen zumindest treuwidrig verhalten, wenn er sich weigern sollte, auf die Berichterstattung zu verzichten.

VII. Rechtsfolgen eines mangelhaften Verschmelzungsberichtes

1. Auswirkungen auf den Verschmelzungsbeschluss

58

Die auf der Grundlage eines fehlerhaften Verschmelzungsberichtes ergangenen Beschl einer PersHandelsGes sind nichtig, bei einer KapGes sind diese Beschl anfechtbar (BGH ZIP 1990, 168, 170; BGHZ 107, 296, 302 f; OLG Hamm WM 1988, 1164, 1168; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 8 Rn 40).

59

Die Nichtigkeit des Beschl wird bei einer KapGes selbst dann nicht angenommen, wenn der Bericht gänzlich fehlt (Drygala in Lutter, § 8 Rn 59).

60

Die weiter erforderliche Relevanz des fehlerhaften Verschmelzungsberichts für das Stimmverhalten wird von der Rspr bei für die Stimmrechtsausübung wesentlichen Mängeln bejaht: Ein objektiv urteilender Anteilsinhaber werde bei Vorlage eines den gesetzlichen Anforderungen nicht entspr Verschmelzungsberichtes zu dem Ergebnis gelangen, dass die überragende Bedeutung dieses Berichtes es grds nicht rechtfertigt, bestimmte wesentliche Informationen vorzuenthalten. Aus diesem Grund werde er bei entsprechend fehlerhaftem Bericht der Verschmelzung nicht zustimmen (BGH AG 2008, 83; NJW 2002, 1128; 2007, 1932; 1990, 2073; BGH WM 1989, 128; siehe hierzu Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 8 Rn 42).

61

Registerrechtlich besteht eine Eintragungspflicht mit der Heilungswirkung des § 20 Abs 2 unabhängig von der Gesellschaftsform immer dann, wenn innerhalb der Monatsfrist gem § 14 keine Klage erhoben wurde (Drygala in Lutter, § 8 Rn 63; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 8 Rn 36).

62

Für die AG und die KGaA bestimmt, § 243 Abs 4 S 1 AktG dass eine Anfechtung wegen Informationsmängeln nur dann möglich ist, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Hiernach haben die oben genannten Grundsätze zur Relevanz eines fehlerhaften Verschmelzungsberichtes weiterhin Gültigkeit (vgl Kersting ZGR 2007, 319, 323).

63

Gem § 243 Abs 4 S 2 AktG ist bei unrichtigen, unvollständigen oder unzureichenden Bewertungsinformationen, welche in der Hauptversammlung gegeben werden, die Anfechtbarkeit ausgeschlossen, wenn für Bewertungsrügen das gesetzliche Spruchverfahren vorgesehen ist. Die gesetzlich vorgeschriebenen Berichtspflichten, welche vor und außerhalb der Hauptversammlung zu erfüllen sind, werden hiervon nicht erfasst (Gehling in Semler/Stengel, § 8 Rn 81; Schwab NZG 2007, 521, 522 mit Ausführungen zum zeitlichen Anwendungsbereich der Norm).