Umwandlungsgesetz

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b) Die Darstellung der individual- und kollektivarbeitsrechtlichen Folgen im Einzelnen

aa) Übergang der Arbeitsverhältnisse

137

Im Verschmelzungsvertrag ist zunächst darzustellen, dass alle Arbeitsverhältnisse des übertragenden Rechtsträgers mit allen Rechten und Pflichten gem § 324 iVm § 613a BGB auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen. Abzuraten ist von Formulierungen nach denen die beim übertragenden Rechtsträger erreichten Dienstzeiten als beim übernehmenden Rechtsträger verbrachte Dienstzeiten gelten. Gewährt nämlich der übernehmende Rechtsträger betriebliche Sozialleistungen, die dem Grund und/oder der Höhe nach von der beim übernehmenden Rechtsträger bewiesenen Betriebstreue abhängen, sind Vordienstzeiten beim übertragenden Rechtsträger keineswegs immer anzurechnen. Nach § 613a Abs 1 S 1 BGB werden die individualvertraglichen Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer gewahrt; es werden jedoch keine Beschäftigungszeiten übertragen, mit der Folge, dass die Arbeitnehmer aufgrund der beim neuen Betriebsinhaber geltenden Regelungen automatisch zusätzliche Ansprüche erwerben (BAG 26.9.2007 – 10 AZR 657/06 zu Jubiläumszahlungen; Hohenstatt/Schramm in KölnKomm, § 5 Rn 153). Ist der übertragende Rechtsträger arbeitnehmerlos, ist auf diesen Umstand hinzuweisen. Bei Kettenverschmelzungen (die X-GmbH wird auf die Y-GmbH verschmolzen, die Y-GmbH wird sodann in einer „juristischen Sekunde“ auf die Z-GmbH verschmolzen) ist bereits im ersten Verschmelzungsvertrag anzugeben, dass die Arbeitsverhältnisse iE auf den übernehmenden Rechtsträger am Ende der Kette (Z-GmbH) übergehen. Im Hinblick darauf, dass die „zwischengeschaltete“ Y-GmbH zu keiner Zeit betriebliche Leitungsmacht ausübt, dürfte es ohnehin richtig sein, einen direkten Betriebsübergang und damit auch einen direkten Übergang der Arbeitsverhältnisse von der X-GmbH auf die Z-GmbH anzunehmen (offen gelassen bei Hohenstatt/Schramm in KölnKomm, § 5 Rn 207).

bb) Widerspruchsrecht

138

Mit Eintragung der Verschmelzung in das Register des übernehmenden Rechtsträgers erlischt der übertragende Rechtsträger (§ 20 Abs 1 Nr 2). Ein Widerspruch ginge ins Leere. Wegen der durch Art 2 Abs 1 und Art 12 Abs 1 GG gewährleisteten Vertrags- und Berufsfreiheit haben die Arbeitnehmer in diesem Fall kein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs 6 BGB, sondern ein Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB. Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs 2 BGB beginnt ab Kenntnis des einzelnen Arbeitnehmers von der Eintragung der zum Erlöschen des bisherigen Arbeitgebers führenden Umwandlung (BAG NZA 2008, 815, 818).

cc) Übergang von Versorgungsanwartschaften

139

Die Versorgungsanwartschaften aktiver Arbeitnehmer gehen gem § 613a BGB iVm § 324, die Versorgungsanwartschaften oder -ansprüche bereits ausgeschiedener Arbeitnehmer im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge gem § 20 auf den übernehmenden Rechtsträger über.

dd) Haftung

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Mit Wirksamwerden der Verschmelzung erlischt der übertragende Rechtsträger. Eine Haftung nach § 613a Abs 2 BGB kommt deshalb nicht in Betracht (§ 613a Abs 3 BGB). Es ist nicht erforderlich, dies im Verschmelzungsvertrag ausdrücklich anzugeben (Mayer in Widmann/Mayer § 5 Rn 191). Der übernehmende Rechtsträger haftet nach § 20 Abs 1 Nr 1 für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers; nach str Ansicht ist darauf hinzuweisen (Simon in Semler/Stengel, § 5 Rn 86; aA Hohenstatt/Schramm in KölnKomm, § 5 Rn 164).

ee) Folgen für die Arbeitnehmervertretungen

141

Mit Umwandlungen können vielfältige Folgen für die Arbeitnehmervertretungen einhergehen (einen umfassenden Überblick gibt Hohenstatt in Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt, S 425 ff). Zunächst sind Änderungen der Struktur der Arbeitnehmervertretungen (zum Begriff Arbeitnehmervertretung so Rn 130) darzustellen, die sich als unmittelbare Folge der Verschmelzung ergeben. Bsp: Eine Unternehmensgruppe besteht aus einer Holding und drei operativen Tochtergesellschaften, die jeweils über einen Betrieb mit Betriebsrat verfügen. Bei der Holding ist ein Konzernbetriebsrat gebildet worden. Alle Tochtergesellschaften werden auf die Holding verschmolzen. Als unmittelbare Folge der Verschmelzung entfällt der Konzernbetriebsrat; nach § 47 Abs 1 BetrVG ist ein Gesamtbetriebsrat zu bilden. Weiter ist zB anzugeben, wenn im Unternehmen des übernehmenden Rechtsträgers durch die übernommenen Arbeitnehmer der Schwellenwert für die Bildung eines Wirtschaftsausschusses (§ 106 BetrVG) überschritten wird. Darüber hinaus können sich Folgen für die Arbeitnehmervertretungen aus konkret geplanten Veränderungen der Betriebsstruktur ergeben. Bsp: Der Betrieb des übertragenden Rechtsträgers wird mit dem Betrieb des übernehmenden Rechtsträgers an einem neuen Standort zu einem Betrieb zusammengeführt. Folge: Es ist ein neuer Betriebsrat zu bilden. Das Übergangsmandat steht dem Betriebsrat zu, der zuvor für den nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betrieb zuständig war (§ 21a Abs 2 BetrVG). Werden Veränderungen der Betriebsstruktur nicht geplant, ist dies in einer Negativerklärung anzugeben. Sind bei den beteiligten Rechtsträgern keine Arbeitnehmervertretungen gebildet worden, ist dies ebenfalls in einer Negativerklärung ausdrücklich darzustellen. Sofern der übernehmende Rechtsträger Tendenzschutz nach § 118 BetrVG genießt, ist das anzugeben (Simon in Semler/Stengel, § 5 Rn 88). Sind Änderungen der Betriebsstruktur nicht geplant, sodass die Arbeitnehmervertretungen unverändert im Amt bleiben, empfiehlt sich eine kurze Negativerklärung (Willemsen in Kallmeyer, § 5 Rn 60a; Mayer in Widmann/Mayer, § 5 Rn 195).

ff) Arbeitnehmervertretung auf europäischer Ebene

142

Im Verschmelzungsvertrag sind Angaben zu Existenz und Fortführung einer Arbeitnehmervertretung auf europäischer Ebene (insbes Europäischer Betriebsrat) zu machen. Falls sich durch die Verschmelzung die Zahl der Arbeitnehmer so verändert, dass der Schwellenwert von 1 000 Arbeitnehmern für die Anwendbarkeit des EBRG (§ 3 EBRG) erstmals erreicht oder unterschritten wird, ist das anzugeben (Hohenstatt/Schramm in KölnKomm, § 5 Rn 193; Simon in Semler/Stengel, § 5 Rn 87).

gg) Geltung von Konzern-/Gesamt-/Betriebsvereinbarungen

143

Es ist darzustellen, ob Konzern-/Gesamt-/Betriebsvereinbarungen kollektivrechtlich oder nach § 613a Abs 1 S 2–4 BGB als Inhalt der Arbeitsverträge fortgelten. § 613a Abs 1 S 2–4 BGB kommt als Auffangregelung nur dann zum Zuge, wenn die Voraussetzungen für eine kollektivrechtliche Fortgeltung der Betriebsvereinbarungen fehlen. Werden Betriebe der beteiligten Rechtsträger nach der Verschmelzung als eigenständige Betriebe fortgeführt, gelten die Betriebsvereinbarungen kollektivrechtlich weiter. Ist anstelle eines Konzernbetriebsrats ein Gesamtbetriebsrat zu bilden, weil alle Tochtergesellschaften einer Unternehmensgruppe auf die Holding verschmolzen werden, gelten die Konzernbetriebsvereinbarungen als Gesamtbetriebsvereinbarungen weiter. Sofern beim übernehmenden Rechtsträger Gesamt- oder Konzernbetriebsvereinbarungen gelten, ist durch Auslegung zu klären, ob sich diese auf hinzukommende Betriebe erstrecken (Mayer in Widmann/Mayer, § 5 Rn 188). Die Auffangregelung des § 613a Abs 1 S 2–4 BGB ist zB anwendbar, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil des übertragenden Rechtsträgers in einen (größeren) Betrieb des übernehmenden Rechtsträgers eingegliedert wird. Werden in einem solchen Fall Betriebsvereinbarungen, die beim übertragenden Rechtsträger gegolten haben, beim übernehmenden Rechtsträger erneut abgeschlossen, ist das anzugeben (Blechmann NZA 2005, 1143, 1147).

hh) Geltung von Konzern-/Gesamt-/Sprecherausschussvereinbarungen

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Die Ausführungen zu Betriebsvereinbarungen gelten entspr.

ii) Mitgliedschaften in Arbeitgeberverbänden und Geltung von Tarifverträgen

145

Zu den Pflichtangaben gehören Aussagen über Tarifbindungen des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers (kraft Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband, Abschluss eines Firmentarifvertrags oder Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags). Für die Arbeitnehmer des übertragenden Rechtsträgers ist häufig bes bedeutsam, ob sich eine Tarifgebundenheit beim übernehmenden Rechtsträger fortsetzt. Da eine Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband nicht übertragbar ist (§ 38 S 1 BGB), setzt sich eine Bindung an Verbandstarifverträge nur dann fort, wenn der übernehmende Rechtsträger demselben Arbeitgeberverband bereits angehört oder beitreten wird. Die Bindung an einen Firmentarifvertrag gehört demgegenüber zu den Verbindlichkeiten iSd § 20 Abs 1 Nr 1, in die der übernehmende Rechtsträger automatisch eintritt (BAG 15.6.2016 – 4 AZR 805/14; BAG NZA 1998, 1346; LAG Baden-Württemberg 23.2.2005 – 4 TaBV 2/04). Nach Ansicht des BAG kann sich die Geltung eines vom übertragenden Rechtsträger abgeschlossenen Firmentarifvertrags mit einem unternehmensbezogenen Geltungsbereich infolge der Verschmelzung auch auf Betriebe des bislang tariflosen übernehmenden Rechtsträgers erstrecken (BAG 15.6.2016 – 4 AZR 805/14). Sofern beim übernehmenden Rechtsträger ein Firmentarifvertrag gilt, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob dessen Normen auch Betriebe des übertragenden Rechtsträgers, die infolge der Verschmelzung auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen, erfassen (Mayer in Widmann/Mayer, § 5 Rn 186) Fehlen die Voraussetzungen für eine kollektivrechtliche Fortgeltung der Tarifverträge, kommt die Auffangregelung des § 613a Abs 1 S 2–4 BGB zum Zuge. Ist der übernehmende Rechtsträger an andere Tarifverträge gebunden als der übertragende Rechtsträger, kommt es nach § 613a Abs 1 S 3 BGB zu einer Ablösung der beim übertragenden Rechtsträger einschlägigen Tarifverträge, soweit auch die Arbeitnehmer an die neuen Tarifverträge gebunden sind (BAG ZIP 2001, 1555). Eine Ablösung tarifvertraglich begründeter Ansprüche durch eine beim übernehmenden Rechtsträger geltende Betriebsvereinbarung ist nicht möglich (BAG 13.11.2007 – 3 AZR 191/06). Fehlt jedwede Tarifbindung, ist dies in einer Negativerklärung anzugeben. Enthalten die Individualarbeitsverträge Bezugnahmeklauseln, gelten diese nach § 613a Abs 1 S 1 BGB weiter und können – je nach Auslegung im Einzelfall – als Gleichstellungsabreden einen statischen Besitzstand oder dynamische Ansprüche der Arbeitnehmer begründen (vgl BAG NZA 2006, 607; BAG NZA 2007, 965; BAG 29.8.2007 – 4 AZR 765/06 und 4 AZR 767/06).

 

jj) Mitbestimmung der Arbeitnehmer auf Unternehmensebene

146

Ist bei einem übertragenden Rechtsträger ein mitbestimmter Aufsichtsrat gebildet worden, ist im Verschmelzungsvertrag anzugeben, dass dieser mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung automatisch entfällt und die Ämter der Aufsichtsratsmitglieder enden. Die in § 325 angeordnete Mitbestimmungsbeibehaltung in Fällen der Abspaltung oder Ausgliederung ändert daran nichts (Drygala in Lutter, § 5 Rn 102; Hohenstatt/Schramm in KölnKomm, § 5 Rn 199; Simon in Semler/Stengel, § 5 Rn 91). IF einer Verschmelzung durch Neugründung ist beim verschmolzenen Unternehmen – abhängig von dessen Rechtsform – nach den Bestimmungen des DrittelbG bzw des MitbestG ein mitbestimmter Aufsichtsrat zu bilden, wenn in der Regel mehr als 500 (§ 1 Abs 1 DrittelbG) bzw 2 000 (§ 1 Abs 1 MitbestG) Arbeitnehmer beschäftigt werden. Im Fall einer Verschmelzung durch Aufnahme können beim übernehmenden Rechtsträger diese gesetzlichen Schwellenwerte durch die hinzukommenden Arbeitnehmer der übertragenden Rechtsträger überschritten werden. Darauf ist hinzuweisen. Das Verfahren zur Bestellung eines Aufsichtsrats (Statusverfahren) muss nicht beschrieben werden (Hohenstatt/Schramm in KölnKomm, § 5 Rn 202; Simon in Semler/Stengel, § 5 Rn 91). Wird beim übernehmenden Rechtsträger freiwillig ein mitbestimmter Aufsichtsrat gebildet, ist dies ebenfalls im Verschmelzungsvertrag anzugeben Hohenstatt/Schramm in KölnKomm, § 5 Rn 201).

kk) Weitere Umwandlungen

147

Schließen sich unmittelbar an die Verschmelzung weitere Umw an (zB eine weitere Verschmelzung oder eine Ausgliederung eines auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangenen Betriebs oder Betriebsteils), sind deren Folgen für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertretungen bereits im ersten Umwandlungsvertrag darzustellen (Willemsen in Kallmeyer, § 5 Rn 60a; Hohenstatt/Schramm in KölnKomm, § 5 Rn 206 ff).

ll) Konkret geplante Betriebsänderungen

148

Planen die beteiligten Rechtsträger im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Verschmelzung eine oder mehrere Betriebsänderungen iSd §§ 111 ff BetrVG, sind diese und deren absehbare Auswirkungen auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertretungen im Verschmelzungsvertrag zu skizzieren. Die Angaben müssen nicht den Detaillierungsgrad eines Interessenausgleichs haben. Es genügt, wenn die Betriebsräte auf die mitbestimmungsrechtliche Relevanz der geplanten Maßnahmen hingewiesen werden. Ist bereits ein Interessenausgleich und ggf auch ein Sozialplan oder eine Personalüberleitungsvereinbarung verhandelt worden, kann im Verschmelzungsvertrag auf diese Vereinbarungen verwiesen werden. Werden keine Maßnahmen auf Betriebsebene geplant, ist dies in einer Negativerklärung anzugeben.

c) Rechtsfolgen unvollständiger oder unrichtiger Angaben

aa) Prüfungsrecht des Registerrichters

149

Unstr hat der Registerrichter ein formelles Prüfungsrecht (OLG Düsseldorf NZG 1998, 733; Simon in Semler/Stengel § 5 Rn 95; Willemsen in Kallmeyer, § 5 Rn 58; Langner in Schmitt/Hörtnagel/Stratz, § 5 Rn 105; Hohenstatt/Schramm S 641). Fehlen im Verschmelzungsvertrag jedwede Angaben über die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen oder sind wesentliche Teilbereiche offensichtlich nicht abgedeckt, hat der Registerrichter die Eintragung abzulehnen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Angaben in einer Bezugnahme auf gesetzliche Bestimmungen oder bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts erschöpfen (OLG Düsseldorf NZA 1998, 766). Enthält der Verschmelzungsvertrag zu einzelnen Aspekten keine Angaben, ist dies im Zweifel dahin auszulegen, dass sich durch die Verschmelzung auf diesem Feld nichts ändert (zB wenn im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Verschmelzung keine Betriebsänderung geplant ist). In der Praxis wird es sich jedoch empfehlen, dem Vorwurf, wesentliche Teilbereiche nicht abgedeckt zu haben, durch Negativerklärungen vorzubeugen. Gegen eine über die formelle Prüfung hinausgehende materielle Prüfung der Pflichtangaben spricht, dass dem Registerrichter regelmäßig schon die erforderliche Sachverhaltskenntnis fehlt, um die – häufig sehr komplexen – arbeitsrechtlichen Zusammenhänge in eigener Zuständigkeit prüfen zu können. Der gesellschaftsrechtliche Umwandlungsvorgang würde durch eine inhaltliche Überprüfung der rein berichtenden Angaben über Gebühr belastet (Blechmann NZA 2005, 1143, 1149; Bungert DB 1997, 2209, 2211; Engelmeyer DB 1996, 2542, 2544; Willemsen in Kallmeyer § 5 Rn 58; Simon in Semler/Stengel § 5 Rn 96; Mayer in Widmann/Mayer § 5 Rn 205; Hohenstatt/Schramm in KölnKomm, § 5 Rn 214). Dementsprechend hat der Gesetzgeber den Betriebsräten der beteiligten Rechtsträger keinen Rechtsbehelf im registerrechtlichen Verfahren eingeräumt. Den Betriebsräten bleibt daher nur die Möglichkeit, beim Registergericht eine Gegendarstellung einzureichen und auf die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Angaben hinzuweisen (Hohenstatt/Schramm in KölnKomm, § 5 Rn 222).

bb) Keine Nichtigkeit des Verschmelzungsvertrags

150

Ein Verstoß gegen § 5 Abs 1 Nr 9 führt nicht zur Nichtigkeit des Verschmelzungsvertrags, denn es handelt sich nicht um den rechtsgeschäftlichen Inhalt des Verschmelzungsvertrags, sondern um Wissenserklärungen (Mayer in Widmann/Mayer, § 5 Rn 204; Simon in Semler/Stengel § 5 Rn 97; Hohenstatt/Schramm S 642).

cc) Keine Anfechtbarkeit des Verschmelzungsbeschlusses

151

Weder den Anteilseignern noch den Betriebsräten der beteiligten Rechtsträger steht wegen mangelhafter Angaben zu § 5 Abs 1 Nr 9 ein Anfechtungsrecht zu. Die Pflichtangaben zu den Folgen der Umw für Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertretungen sind nicht im Interesse der Anteilseigner statuiert worden. Der Betriebsrat gehört nicht zum Kreis der in § 245 AktG enumerativ genannten Anfechtungsbefugten (Mayer in Widmann/Mayer § 5 Rn 203; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 5 Rn 66; Simon in Semler/Stengel, § 5 Rn 98; OLG Naumburg DB 1997, 466; Hohenstatt/Schramm S 642; aA in Bezug auf ein Anfechtungsrecht der Anteilseigner Grunewald S 22 f; Engelmeyer DB 1996, 2542, 2544; Langner in Schmitt/Hörtnagel/Stratz, § 5 Rn 108).

dd) Keine Schadensersatzansprüche der Arbeitnehmer

152

Schadensersatzpflichten der Mitglieder eines Vertretungs- und/oder Aufsichtsorgans nach §§ 25, 26 können sich aus unvollständigen oder unrichtigen Angaben zu § 5 Abs 1 Nr 9 schon deshalb nicht ergeben, weil sie keinen rechtsgestaltenden Inhalt, sondern lediglich berichtenden Charakter haben (Mengel S 350; Simon in Semler/Stengel § 5 Rn 99).

ee) Keine Straftat oder Ordnungswidrigkeit

153

Unvollständige oder unrichtige Angaben zu § 5 Abs 1 Nr 9 erfüllen nicht den Tatbestand der Strafvorschrift des § 313. Sie stellen auch keine betriebsverfassungsrechtliche Ordnungswidrigkeit iSv § 121 BetrVG dar (Hohenstatt/Schramm in KölnKomm, § 5 Rn 221).

IV. Weitere zwingende Vorschriften

154

Neben dem in Abs 1 Nr 1–9 vorgeschriebenen Mindestinhalt sind weiter zwingend Bestimmungen über ein Abfindungsangebot in den Verschmelzungsvertrag aufzunehmen. Darüber hinaus enthalten rechtsformspezifische Sonderbestimmungen sowie die Vorschriften über die Verschmelzung durch Neugründung zwingend im Verschmelzungsvertrag zu regelnde Punkte.

1. Abfindungsangebot

155

Werden Rechtsträger unterschiedlicher Rechtsformen miteinander verschmolzen (Mischverschmelzung), erfolgt die Verschmelzung einer börsennotierten auf eine nicht börsennotierte AG oder sind bei einer Verschmelzung von Rechtsträgern derselben Rechtsform die Anteile oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger Verfügungsbeschränkungen unterworfen, hat der Verschmelzungsvertrag ein konkretes und angemessenes Barabfindungsangebot zu enthalten, verbunden mit dem Angebot auf Erwerb der Anteile oder Mitgliedschaften des ausscheidenswilligen Anteilsinhabers, § 29 Abs 1. Das Angebot hat der übernehmende Rechtsträger zu unterbreiten. Verfügungsbeschränkungen iSd Vorschrift sind insbes Vinkulierungsregelungen oder Zustimmungserfordernisse bei Anteilsabtretungen. Kann der übernehmende Rechtsträger eigene Anteile rechtsformbedingt nicht erwerben, ist die Barabfindung gegen ein befristetes Austrittsrecht anzubieten, § 29 Abs 1 S 3. Auf die Annahmefrist des § 31 ist im Verschmelzungsvertrag hinzuweisen (Drygala in Lutter, § 5 Rn 119; zur Abfindung in Aktien Timm/Schöne FS Kropff, S 315).

156

Sind außenstehende Anteilsinhaber nicht vorhanden, kann also ein Abfindungsangebot per se nicht zum Tragen kommen, was bei Verschmelzung einer 100 %igen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft der Fall ist, ist ein Angebot entbehrlich (Drygala in Lutter, § 5 Rn 120; Schröer in Semler/Stengel, § 5 Rn 102). Gleiches gilt, wenn von vornherein feststeht, dass mit einem Widerspruch gegen den Verschmelzungsbeschluss und damit mit der Annahme eines etwaigen Abfindungsangebots nicht zu rechnen ist (Drygala in Lutter, § 5 Rn 120; Schröer in Semler/Stengel, § 5 Rn 102). Dies ist dann der Fall, wenn die Anteilsinhaber vorweg oder im Verschmelzungsbeschluss auf ihr Widerspruchsrecht und auf eine Abfindung individuell verzichtet haben. Der Verzicht muss in notariell beurkundeter Form erklärt werden (entspr Anwendung der §§ 8 Abs 3, 9 Abs 3). Neben den Verzichtserklärungen selbst empfiehlt sich zur Klarstellung ein ausdrücklicher Hinweis auf die Verzichte in den notariellen Urkunden, die die Verschmelzungsbeschlüsse bei den übertragenden und dem übernehmendem Rechtsträger enthalten. In der Zustimmung zu der Verschmelzung allein ist noch kein Verzicht auf die Abfindung zu sehen, da die Zustimmung möglicherweise in Unkenntnis über das Recht auf Abfindung erteilt wurde (ebenso Drygala in Lutter, § 5 Rn 120). Eine ausdrückliche Verzichtserklärung ist deshalb in jedem Fall erforderlich. Von ihr kann nur bei Verschmelzung einer 100 %igen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft abgesehen werden.