Besteuerung von Unternehmen III

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Anmerkungen

[1]

Zur Grundstruktur der Besteuerung von Unternehmen in Abhängigkeit von ihrer Rechtsform siehe einführend Jacobs/Scheffler/Spengel, Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, 5. Aufl., München 2015, S. 99–108.

[2]

Siehe hierzu und zu weiteren Einflussfaktoren Jacobs/Scheffler/Spengel, Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, 5. Aufl., München 2015, S. 569–572.

[3]

Die Gewährung eines Darlehens durch einen Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (Gesellschafterdarlehen) wird beim Einfluss der Besteuerung auf Finanzierungsentscheidungen (insbesondere Fünfter Teil, Erster Abschnitt, Kapitel H., Rn 343) angesprochen.

[4]

Zu den folgenden Berechnungen siehe insbesondere Lühn/Lühn, StuB 2007, S. 253. Diese Berechnungen sind weiterhin aktuell, da es seit der Unternehmensteuerreform 2008 keine wesentlichen Änderungen gegeben hat. Zu einem Rechtsformvergleich aus steuerlicher Sicht siehe auch Endres/Spengel/Reister, WPg 2007, S. 478; Homburg/Houben/Maiterth, WPg 2007, S. 376; Kaminski/Hofmann/Kaminskaite, Stbg 2007, S. 161, S. 210; Neubert/Plenk, SteuerStud 2008, S. 37; Schiffers, GmbHR 2007, S. 505; Schreiber, Besteuerung der Unternehmen, 4. Aufl., Wiesbaden 2017, S. 355–370. Ein ausführlicher Rechtsformvergleich im Rahmen der laufenden Besteuerung wird vorgenommen von Jacobs/Scheffler/Spengel, Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, 5. Aufl., München 2015, S. 573–707. Zum Einfluss der Kirchensteuer auf die Gesamtsteuerbelastung siehe Hüsing/Kinne, WiSt 2017, S. 15.

[5]

Zu einer Analyse der effektiven Gewerbesteuerbelastung siehe ausführlich Siebter Teil, Zweiter Abschnitt, Kapitel C., Rn 491.

[6]

Beim einem Einkommensteuersatz von 0% bzw 10% wurde angenommen, dass aufgrund des Freibetrags nach § 11 Abs. 1 GewStG von 24 500 € keine Gewerbesteuer anfällt. Damit entfaltet auch die Steuerermäßigung nach § 35 EStG keine Wirkung. Der Gewerbesteuerhebesatz wird mit 400% angenommen.

[7]

Es wird auf den Grundfall abgestellt, nach dem die Dividenden der Abgeltungsteuer unterliegen. Die Besonderheiten bei unternehmerischen Beteiligungen bleiben ausgeklammert. Eine unternehmerische Beteiligung liegt vor, wenn der Gesellschafter zu mindestens 25% an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder wenn er zu mindestens 1% an der Kapitalgesellschaft beteiligt und er gleichzeitig durch eine berufliche Tätigkeit bei dieser Kapitalgesellschaft einen maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann (zB als Gesellschafter-Geschäftsführer). Der unternehmerisch beteiligte Gesellschafter kann beantragen, die Dividenden nach dem Teileinkünfteverfahren zu versteuern (§ 32d Abs. 2 Nr 3 EStG). Nach dem Teileinkünfteverfahren unterliegen lediglich 60% der Besteuerung (40%ige Steuerbefreiung nach § 3 Nr 40 EStG). Auf diese geminderte Bemessungsgrundlage wird nicht die Abgeltungsteuer angewandt, sondern der Normaltarif der Einkommensteuer (§ 32a EStG).

[8]

Bei Auszahlung der Dividenden wird eine Kapitalertragsteuer von 25% erhoben (§ 43, § 43a EStG). Da die Kapitalertragsteuer mit dem Sondersteuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen übereinstimmt (Abgeltungsteuer, § 32d EStG), können die Dividenden bei der Veranlagung des Gesellschafters grundsätzlich außer Ansatz bleiben.

[9]

Da in diesem Belastungsschema ausschließlich auf Steuersatzeffekte abgestellt wird, bleiben der Zeitpunkt der Ausschüttung und damit die Zeiteffekte unberücksichtigt. Auf den Einbezug der Kapitalertragsteuer wird aus Vereinfachungsgründen verzichtet.

[10]

Liegt der Einkommensteuersatz unter 25%, wird im Rahmen der Günstigerprüfung der persönliche Einkommensteuersatz angesetzt. Bei einem persönlichen Einkommensteuersatz von 25% und höher wurde mit dem Abgeltungsteuersatz von 25% gerechnet. Die Steuerbelastung setzt sich aus den von der Kapitalgesellschaft zu zahlenden Steuern (= 29,83) sowie der Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag des Gesellschafters auf die Dividende von 70,17 zusammen. Bei der Gewerbesteuer wird mit einem Hebesatz von 400% gerechnet.

[11]

Zu den Voraussetzungen und den grundsätzlichen Wirkungen der Thesaurierungsbegünstigung siehe Band I: Ertrag-, Substanz- und Verkehrsteuern, Zweiter Teil, Zweiter Abschnitt, Kapitel F. VI.

[12]

Da in diesem Belastungsschema ausschließlich auf Steuersatzeffekte abgestellt wird, bleiben der Zeitpunkt der Entnahme und damit der Zeiteffekt unberücksichtigt.

[13]

In der nachstehenden Tabelle (Abb. 3.11) ist die jeweils vorteilhafte Rechtsform durch eine graue Schattierung hervorgehoben. Für die Berechnung wird von einem Gewerbesteuerhebesatz von 400% ausgegangen.

[14]

In der nachstehenden Tabelle (Abb. 3.13) ist die jeweils vorteilhafte Rechtsform durch eine graue Schattierung hervorgehoben. Den Berechnungen liegt ein Gewerbesteuerhebesatz von 400% zugrunde. Bei einem Einkommensteuersatz von 0% bzw 10% wird angenommen, dass aufgrund des Freibetrags nach § 11 Abs. 1 GewStG von 24 500 € keine Gewerbesteuer anfällt. Damit entfaltet auch die Steuerermäßigung nach § 35 EStG keine Wirkung.

[15]

Zum Einfluss der Besteuerung auf die Entscheidung über die Verwendung des Gewinns siehe Fünfter Teil, Dritter Abschnitt, Rn. 439.

[16]

Die Gewährung eines Darlehens durch einen Gesellschafter (Gesellschafterdarlehen) wird beim Einfluss der Besteuerung auf Finanzierungsentscheidungen (insbesondere Fünfter Teil, Erster Abschnitt, Kapitel H., Rn. 343) angesprochen.

[17]

Zur Zielgröße der Steuerplanung siehe Erster Teil, Erster Abschnitt, Rn. 1.

[18]

Bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer sind zusätzlich die beiden Zuschlagsteuern zu berücksichtigen. Um die Übersichtlichkeit zu erhöhen, werden der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer nicht getrennt ausgewiesen.

[19]

Da das Geschäftsführungsgehalt an den Gesellschafter ausgezahlt wird, entfällt für diese Einkünfte die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG.

[20]

Zu den Voraussetzungen und zur steuerlichen Behandlung von verdeckten Gewinnausschüttungen siehe Band I: Ertrag-, Substanz- und Verkehrsteuern, Zweiter Teil, Dritter Abschnitt, Kapitel G. I.

[21]

Optiert der Gesellschafter bei der Besteuerung von Dividenden zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens (unternehmerische Beteiligung, § 32d Abs. 2 Nr 3 EStG), liegt der Grenzwert, ab dem Geschäftsführungsverträge vorteilhaft werden, bei 307% (Einkommensteuersatz 45%) bzw bei 238% (Einkommensteuersatz 42%).

Vierter Teil Einfluss der Besteuerung
auf Investitionsentscheidungen

Vierter Teil Einfluss der Besteuerung auf Investitionsentscheidungen › Erster Abschnitt Gewinnbegriff und Bedeutung der Zeitpräferenz

Erster Abschnitt Gewinnbegriff und Bedeutung der Zeitpräferenz

82

(1) Definition des Begriffs „Gewinn“: In Wirtschaftlichkeitsvergleichen steht das Gewinnstreben im Mittelpunkt. Der Gewinnbegriff ist in der Betriebswirtschaftslehre nicht eindeutig definiert. Er ist jeweils in Abhängigkeit von der Zwecksetzung festzulegen. Bei der Beurteilung der finanziellen Vorteilhaftigkeit einer Einzelinvestition bilden die Konsumwünsche des Entscheidungsträgers den Ausgangspunkt. Bedürfnisbefriedigung kann aber nur mit erheblichen Schwierigkeiten an den erworbenen Gütern gemessen werden. Zur Vereinfachung wird deshalb in Wirtschaftlichkeitsvergleichen unmittelbar an die Zahlungsströme zwischen dem Unternehmen und seinem Inhaber angeknüpft. Da sowohl das Streben nach Konsumentnahmen als auch der Besitz von Vermögensgegenständen der Bedürfnisbefriedigung dient, ist zwischen drei Ausprägungen des Gewinnbegriffs zu unterscheiden: Wohlstandsstreben, Einkommens- bzw Entnahmestreben und Vermögensstreben.[1]

 

83

Beim Wohlstandsstreben wünscht der Unternehmer, sein Einkommen und sein Vermögen gemeinsam zu optimieren. Entscheidungsträger sind jedoch nur selten in der Lage, für die einzelnen Jahre eine Austauschregel zwischen den Entnahmen und dem Wert des Vermögens anzugeben. Aufgrund der häufig problematischen Quantifizierbarkeit der Zeitpräferenz des Investors ist dieser umfassende Gewinnbegriff nur wenig praktikabel. Um eine Entscheidung treffen zu können, muss vereinfacht werden: In Wirtschaftlichkeitsvergleichen erfolgt dies dadurch, dass die Struktur der Entnahmen vom Entscheidungsträger vorzugeben ist. Er muss festlegen, ob er im Zeitablauf konstante, steigende oder fallende Entnahmen wünscht und um welchen Betrag sich die Entnahmen im Zeitablauf ändern sollen. Diese Einschränkung ist zwar theoretisch wenig befriedigend, aber für die Durchführbarkeit von Vorteilhaftigkeitsanalysen unvermeidlich.

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Beim Einkommensstreben (Entnahmemaximierung) werden der Wert des Vermögens am Ende des Berechnungszeitraums und die zeitliche Struktur der Entnahmen vorgegeben. Das Ziel besteht darin, das Niveau der jährlichen Entnahmen zu maximieren.

Beispiele:

Investor A wünscht in jedem Jahr den gleichen Entnahmebetrag. Investor B möchte, dass sich die Entnahmen gegenüber dem Vorjahr jeweils um 5% erhöhen. Beide geben an, dass am Ende des Berechnungszeitraums das Vermögen mit dem eingesetzten Kapital von 200 000 € übereinstimmen soll. Gesucht wird die Alternative mit dem größten konstanten Entnahmebetrag (Investor A) bzw dem höchsten Wert der ersten Entnahme (Investor B).

85

Vermögensstreben (Endwertmaximierung) bedeutet, dass der Investor die Struktur und das Niveau der periodischen Entnahmen festzulegen hat. Gesucht wird die Handlungsalternative, bei der der Wert des Vermögens am Ende des Berechnungszeitraums am höchsten ist.

Beispiele:

Investor A will in jeder Periode Entnahmen von 5 000 € tätigen. Investor B gibt folgende Entnahmereihe vor: 4 000 €, 4 400 €, 4 800 €, 5 200 €. Als vorteilhaft gilt die Alternative, die am Ende des Berechnungszeitraums das höchste Vermögen aufweist.

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Ob einem Wirtschaftlichkeitsvergleich Entnahme- oder Vermögensstreben zugrunde liegt, bestimmt sich nach der Zielsetzung des Investors und nach der Art der Entscheidung. Im Regelfall hängt der Betrag, der für private Zwecke aus dem Unternehmen entnommen wird, nicht von den Zahlungswirkungen einer einzelnen Investition ab. Hat eine Entscheidung keinen Einfluss auf die Höhe der Entnahmen, brauchen sie zur Beurteilung der finanziellen Vorteilhaftigkeit einer Einzelinvestition nicht einbezogen werden. Aus dieser Differenzbetrachtung leiten sich zwei Konsequenzen ab:


Die Vorteilhaftigkeit einer Einzelinvestition wird zumeist anhand des Vermögensstrebens beurteilt.
Die Entnahmen werden in einem Wirtschaftlichkeitsvergleich im Regelfall mit dem Wert „Null“ angesetzt. Der Wert „Null“ bedeutet nicht, dass der Investor keine Entnahmen tätigt, sondern lediglich, dass sich durch die betrachtete Entscheidung die Höhe seiner Konsumausgaben nicht ändert.

Nur bei Entscheidungen, die wirtschaftlich so bedeutsam sind, dass sie den Entnahmestrom zwischen Unternehmen und Inhaber verändern, ist es notwendig, entweder Entnahmen einzubeziehen oder bei den Berechnungen Einkommensstreben zugrunde zu legen.

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(2) Zur Notwendigkeit, für Wirtschaftlichkeitsvergleiche eine Zeitpräferenz vorzugeben: Die Bedeutung der Zeitpräferenz kann anhand einer sehr einfach strukturierten Entscheidungssituation verdeutlicht werden:[2] Zu vergleichen ist die Investition A, die im Jahr 01 einen Zufluss von 100 ermöglicht, mit der Investition B, die im Jahr 02 Einzahlungsüberschüsse von 109 aufweist:


Jahr 01 Jahr 02
Investition A 100 0
Investition B 0 109

Die Investition B ist zu wählen, wenn der Entscheidungsträger die Zunahme des Geldzuflusses um 9 höher gewichtet als die Verzögerung der Einzahlungsüberschüsse um ein Jahr. Umgekehrt ist die Investition A vorteilhaft, wenn der frühere Geldzufluss höher gewichtet wird als der zwar um 9 höhere Geldzufluss, der aber erst ein Jahr später verwirklicht wird.

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Stimmen Soll- und Habenzinssatz überein, lassen sich die beiden Alternativen durch Aufzinsen (Anlage von Liquiditätsüberschüssen zum Habenzinssatz) oder Abzinsen (Ausgleich von Liquiditätsunterdeckungen zum Sollzinssatz) vergleichbar machen. Auf diese Weise wird aus der Mehr-Zeitpunktentscheidung eine Ein-Zeitpunktentscheidung. Damit entfällt die Notwendigkeit, eine Zeitpräferenz festzulegen: Die externe Austauschrate ermöglicht es dem Entscheidungsträger, sich ohne Festlegung seiner internen Austauschrate (Zeitpräferenz) zu entscheiden. Beträgt beispielsweise der einheitliche Zinssatz 8%, ist die Investition B der Investition A vorzuziehen:


Strebt der Entscheidungsträger einen Geldfluss im Jahr 01 an, fließen ihm bei der Investition A 100 zu. Bei der Investition B kann er einen Kredit von 100,93 aufnehmen. Die Zahlungszuflüsse von 109 reichen aus, um im Jahr 02 den Kredit zu tilgen und die darauf entfallenden Zinsen zu begleichen: 109 = 100,93 + 8%×100,93.
Will der Entscheidungsträger über die finanziellen Mittel erst im Jahr 02 verfügen, kann er bei der Investition A die 100 für ein Jahr anlegen. Die Rückzahlung und die dafür gezahlten Zinsen von in der Summe 108 (= 100 + 8%×100) liegen unter dem bei der Investition B erzielten Geldzufluss von 109.

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Bei gespaltenen Zinssätzen (Sollzinssatz ungleich Habenzinssatz) wird eine Zeitpräferenz benötigt, dh in dieser Situation ist der Zinssatz, zu dem Liquiditätsüberschüsse angelegt oder Liquiditätsunterdeckungen finanziert werden können, kein Ersatz für die Zeitpräferenz des Entscheidungsträgers. Beträgt beispielsweise der Habenzinssatz 8% und der Sollzinssatz 10%, hängt die Entscheidung von der Zeitpräferenz des Entscheidungsträgers ab:

Fall a: Wünscht der Entscheidungsträger den Zufluss im Jahr 01, ist die Investition A zu wählen:


Fall a Jahr 01 Jahr 02
Investition A 100,00 0,00
Investition B und Kreditaufnahme im Jahr 01 99,09 0,00 = –99,09×1,10 + 109,00

Fall b: Möchte der Entscheidungsträger über die finanziellen Mittel erst im Jahr 02 verfügen, ist die Investition B vorzuziehen:


Fall b Jahr 01 Jahr 02
Investition A und Finanzanlage im Jahr 01 0,00 = 100,00 – 100,00 108,00 = 100,00×1,08
Investition B 0,00 109,00

Fall c: Will der Entscheidungsträger im Jahr 01 über finanzielle Mittel von 50 und über den Rest im Jahr 02 verfügen, sind die beiden Investitionsalternativen gleichwertig:


Fall c Jahr 01 Jahr 02
Investition A und Finanzanlage von 50 im Jahr 01 50,00 = 100,00 – 50,00 54,00 = 50,00×1,08
Investition B und Kredit von 50 im Jahr 01 50,00 54,00 = 109,00 – 50,00×1,10

Da der Sollzinssatz den Habenzinssatz übersteigt, können aus den vorstehenden Berechnungen weitere Vorteilhaftigkeitsaussagen abgeleitet werden:


Wenn der Investor im Jahr 01 finanzielle Mittel von weniger als 50 wünscht, ist die Investition B vorzuziehen.
Will der Entscheidungsträger im Jahr 01 über finanzielle Mittel von mehr als 50 verfügen, ist die Investition A vorteilhaft.

90

(3) Erfassung der Zeitpräferenz in der Investitionsrechnung: Die dynamischen Verfahren der Investitionsrechnung lassen sich wie folgt einteilen:


Zu den vermögensbezogenen Vorteilhaftigkeitsmethoden (Vermögensstreben) gehören die Kapitalwertmethode, die Endwertmethode sowie die Vermögensendwertmethode.
Das Einkommensstreben (Entnahmemaximierung) kann mit den entnahmebezogenen Vorteilhaftigkeitsverfahren Annuitätenmethode sowie Entnahmemethode beurteilt werden.

Vierter Teil Einfluss der Besteuerung auf Investitionsentscheidungen › Zweiter Abschnitt Vermögensbezogene Vorteilhaftigkeitsmethoden

Zweiter Abschnitt Vermögensbezogene Vorteilhaftigkeitsmethoden

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In diesem Abschnitt werden die Berechnungsweisen der drei vermögensbezogenen dynamischen Investitionsrechnungsverfahren (Kapitalwertmethode, Endwertmethode und Vermögensendwertmethode) vorgestellt und ihre ökonomischen Aussagen erläutert. Bei den Analysen wird davon ausgegangen, dass der Investor über die zum Erwerb der Investition benötigten liquiden Mittel verfügt (Eigenfinanzierung).[3]

 

Vierter Teil Einfluss der Besteuerung auf Investitionsentscheidungen › Zweiter Abschnitt Vermögensbezogene Vorteilhaftigkeitsmethoden › A. Kapitalwertmethode

A. Kapitalwertmethode

92

Zur Ermittlung des Kapitalwerts werden alle mit der betrachteten Einzelinvestition zusammenhängenden Ein- und Auszahlungen mit dem Kalkulationszinssatz auf den Beginn des Berechnungszeitraums (t0) abgezinst:


[Bild vergrößern]


mit I0 = Investitionsauszahlung in t0; C0 = Kapitalwert; EZÜt = Einzahlungsüberschuss in Periode t; i = Kalkulationszinssatz (dezimal); N = Berechnungszeitraum in Jahren; t = Periodenindex.

Eine Investition ist vorteilhaft, wenn ihr Kapitalwert positiv ist: C0 > 0. Bei zwei oder mehreren Alternativen ist diejenige mit dem höchsten Kapitalwert vorzuziehen: C0 → max unter der Nebenbedingung, dass der Kapitalwert positiv ist.

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Dem Kalkulationszinssatz kommt eine Doppelfunktion zu:


Zum einen gibt er die Verzinsung zwischenzeitlicher Zahlungssalden wieder, dh die Erträge und Aufwendungen aus Differenzinvestitionen und -krediten (Differenzanlagen).
Zum zweiten repräsentiert der Kalkulationszinssatz bei eigenfinanzierten Investitionen die Verzinsung einer anderweitigen Verwendung der verfügbaren finanziellen Mittel (Alternativanlage).

Üblicherweise wird sowohl für die Differenz- als auch die Alternativanlage eine Anlage am Kapitalmarkt unterstellt. In diesem Fall können beide Aufgaben im Kalkulationszinssatz zusammengefasst werden.

Stimmen Soll- und Habenzinssatz überein, muss die Zeitpräferenz, dh die Angaben zur Höhe der gewünschten Entnahmen, nicht explizit betrachtet werden (Separationstheorem). Dies hat den Vorteil, dass Investitionsentscheidungen und Konsumentscheidungen (rechentechnisch) voneinander getrennt werden können.[4]

94

Die steuerlichen Auswirkungen werden für die zu beurteilende Investition einerseits und die Differenz- bzw Alternativanlage andererseits getrennt erfasst:


Die Steuerwirkungen, die auf der zu beurteilenden Investition beruhen, werden in ihre Zahlungsreihe einbezogen. Rechentechnisch wird die Besteuerung der zu beurteilenden Investition in der Formel zur Berechnung des Kapitalwerts im Zähler berücksichtigt.
Die Besteuerung der Differenz- bzw Alternativanlage führt zu einer Kürzung des Kalkulationszinssatzes um einen Steuerfaktor (Nettomethode): is = i × (1–s). Die Besteuerung der Differenz- bzw Alternativanlage wirkt sich also im Nenner aus.

Unter Berücksichtigung der Besteuerung stellt sich die Berechnungsformel der Kapitalwertmethode wie folgt dar:


[Bild vergrößern]


mit I0 = Investitionsauszahlung in t0; C0,S = Kapitalwert nach Steuern; EZÜt = Einzahlungsüberschuss in Periode t; St = Steuerzahlungen in Periode t, soweit sie auf die zu beurteilende Investition entfallen; is = Kalkulationszinssatz nach Steuern (dezimal); s = Ertragsteuersatz; is = i – i×s = i × (1–s); N = Berechnungszeitraum in Jahren; t = Periodenindex.

95

Die Vorteilhaftigkeitsaussage ändert sich gegenüber der Situation, in der keine steuerlichen Effekte einbezogen werden, nicht. Eine Investition ist auch bei Berücksichtigung der Besteuerung vorteilhaft, wenn sie einen positiven Kapitalwert aufweist: C0,S > 0. Bei der Entscheidung zwischen zwei oder mehreren Alternativen ist diejenige zu empfehlen, die den höchsten (positiven) Kapitalwert hat: C0,S → max unter der Nebenbedingung C0,S > 0.

Beispiel:

Ein Investor verfügt über Zahlungsmittel in Höhe von 200 000 €. Er hat die Wahl zwischen zwei Sachinvestitionen, die vor Steuern folgende Zahlungsreihen aufweisen:


Jahr Investition A Investition B
0 – 200 000 € – 180 000 €
1 + 70 000 € + 72 000 €
2 + 70 000 € + 96 000 €
3 + 70 000 € + 72 000 €
4 + 70 000 €

weitere Daten: Aus einem Kalkulationszinssatz vor Steuern von 10% und einem (proportionalen) Ertragsteuersatz von 40% errechnet sich ein Kalkulationszinssatz nach Steuern von 6% = 10% × (1–40%). Die Abschreibungen werden linear über die Nutzungsdauer von vier (Investition A) bzw drei Jahren (Investition B) verrechnet.

96

Die Berechnung des Kapitalwerts für die Investition A erfolgt nach folgendem Schema:[5]


Investition A t0 t1 t2 t3 t4
Zahlungsreihe vor Steuern – 200 000 70 000 70 000 70 000 70 000
Steuern –.– 8 000 8 000 8 000 8 000
= Zahlungsreihe nach Steuern – 200 000 62 000 62 000 62 000 62 000
/ Abzinsungsfaktor 1,060 1,061 1,062 1,063 1,064
= Barwert – 200 000 58 491 55 180 52 056 49 110
Kapitalwert (= Summe der Barwerte) 14 837

zur Berechnung der Steuern


Zahlungsreihe vor Steuern erfolgsneutraler Anschaffungsvorgang 70 000 70 000 70 000 70 000
Abschreibungen, linear über vier Jahre (= 200 000 / 4) 50 000 50 000 50 000 50 000
= Bemessungsgrundlage 20 000 20 000 20 000 20 000
× Steuersatz 40% 40% 40% 40%
= Steuerzahlung 8 000 8 000 8 000 8 000

97

Die Berechnung des Kapitalwerts für die Investition B erfolgt analog:


Investition B t0 t1 t2 t3
Zahlungsreihe vor Steuern – 180 000 72 000 96 000 72 000
Steuern –.– 4 800 14 400 4 800
= Zahlungsreihe nach Steuern – 180 000 67 200 81 600 67 200
/ Abzinsungsfaktor 1,060 1,061 1,062 1,063
= Barwert – 180 000 63 396 72 624 56 422
Kapitalwert (= Summe der Barwerte) 12 442

zur Berechnung der Steuern