Besteuerung von Unternehmen III

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B. Entnahmemethode

145

Der formale Aufbau des Berechnungsschemas und die Annahmen, die hinsichtlich der Differenzanlagen getroffen werden, stimmen bei der Entnahmemethode und der Vermögensendwertmethode überein. Die Abweichung besteht darin, dass nicht Vermögensstreben angenommen wird, sondern auf das Entnahmestreben abgestellt wird. Zielgröße bildet nicht der Wert des Vermögens am Ende des Berechnungszeitraums, sondern die Höhe der periodisch möglichen Entnahmen.

Die Zeitpräferenz wird dadurch erfasst, dass der Entscheidungsträger zum einen die Struktur der Entnahmen (dh nicht die absolute Höhe der Entnahmen) innerhalb des Betrachtungszeitraums und zum anderen den Wert des Vermögens am Ende des Berechnungszeitraums vorgibt.

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Eine Einzelinvestition ist dann vorteilhaft, wenn sie eine höhere Entnahme ermöglicht als eine alternative Anlage der finanziellen Mittel am Kapitalmarkt. Bei der Entscheidung zwischen mehreren Investitionen ist diejenige vorteilhaft, die das höchste Niveau an Entnahmen ermöglicht, unter der Nebenbedingung, dass dieses Niveau über den bei einer Finanzanlage möglichen Entnahmen liegt.

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Die Berechnung der Entnahme stimmt weitgehend mit der Berechnung des Vermögensendwerts überein. Während zur Beurteilung von Investitionen bei der Vermögensendwertmethode häufig Entnahmen von Null angenommen werden, sind bei der Entnahmemethode die Entnahmen zu bestimmen, da sie die Zielgröße bilden. Steht die Struktur der Entnahmen, dh die zeitliche Verteilung, fest, kann die Höhe der Entnahme bestimmt werden, bei der am Ende des Berechnungszeitraums das gewünschte Endvermögen verbleibt. Ab einem Berechnungszeitraum von vier Jahren lässt sich die Suche nach dem Entnahmeniveau nicht mehr analytisch lösen. Es ist deshalb ein Iterationsverfahren anzuwenden (Abb. 4.1). Bei diesem Iterationsverfahren ist zu Beginn ein bestimmtes Entnahmeniveau vorzugeben und der Vermögensendwert zu berechnen. Weicht dieser von dem vom Entscheidungsträger gewünschten Vermögensendwert ab, sind die Entnahmen durch zielgerichtete Suche solange zu erhöhen bzw zu reduzieren, bis der Vermögensendwert der vorgegebenen Höhe entspricht.

Abb. 4.1:

Berechnungsansatz der Entnahmemethode


[Bild vergrößern]

Fortführung des Beispiels:

Der Entscheidungsträger konkretisiert seine Zeitpräferenz in der Form, dass er in jedem Jahr über den gleichen Betrag verfügen möchte (konstante Entnahmen) und dass das Vermögen am Ende des Berechnungszeitraums (Vermögensendwert) mit dem Anfangsvermögen von 200 000 € übereinstimmen soll.


Investition A t0 t1 t2 t3 t4
Zahlungssaldo zu Beginn der Periode 200 000 0 45 718 94 180 145 549
+ Zahlungsreihe der zu beurteilenden Investition vor Steuern – 200 000 70 000 70 000 70 000 70 000
+ Zinserträge aus Differenzinvestitionen (= Zahlungssaldo zu Beginn der Periode × Zinssatz, ab Periode 1) –.– 0 4 572 9 418 14 555
Steuern –.– 8 000 9 829 11 767 13 822
Entnahme –.– 16 282 16 282 16 282 16 282
= Zahlungssaldo am Ende der Periode 0 45 718 94 180 145 549 200 000
Vermögensendwert 200 000

zur Berechnung der Steuern


Zahlungsreihe der zu beurteilenden Investition vor Steuern erfolgsneutraler Anschaffungsvorgang 70 000 70 000 70 000 70 000
+ Zinserträge aus Differenzinvestitionen 0 4 572 9 418 14 555
Abschreibungen, linear über vier Jahre (= 200 000 / 4) 50 000 50 000 50 000 50 000
= Bemessungsgrundlage 20 000 24 572 29 418 34 555
× Steuersatz 40% 40% 40% 40%
= Steuerzahlung 8 000 9 829 11 767 13 822

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Für die Investition B gelten folgende Daten:


Investition B t0 t1 t2 t3 t4
Zahlungssaldo zu Beginn der Periode 200 000 20 000 72 809 143 187 203 388
+ Zahlungsreihe der zu beurteilenden Investition vor Steuern – 180 000 72 000 96 000 72 000 0
+ Zinserträge aus Differenzinvestitionen (= Zahlungssaldo zu Beginn der Periode × Zinssatz, ab Periode 1) –.– 2 000 7 281 14 319 20 339
Steuern –.– 5 600 17 312 10 527 8 136
Entnahme –.– 15 591 15 591 15 591 15 591
= Zahlungssaldo am Ende der Periode 20 000 72 809 143 187 203 388 200 000
Vermögensendwert 200 000

zur Berechnung der Steuern

 

Zahlungsreihe der zu beurteilenden Investition vor Steuern erfolgsneutraler Anschaffungsvorgang 72 000 96 000 72 000 0
+ Zinserträge aus Differenzinvestitionen 2 000 7 281 14 319 20 339
Abschreibungen, linear über drei Jahre (= 180 000 / 3) 60 000 60 000 60 000 0
= Bemessungsgrundlage 14 000 43 281 26 319 20 339
× Steuersatz 40% 40% 40% 40%
= Steuerzahlung 5 600 17 312 10 527 8 136

Bei der Investition A kann der Investor jährlich jeweils 16 282 € entnehmen, bei der Investition B sind es 15 591 €/Jahr. Bei der Finanzanlage entspricht der Entnahmebetrag den nach Abzug der Ertragsteuern verbleibenden Zinsen von 12 000 € (= 200 000 €×10% – 200 000 €×10%×40%). Damit sind beide Sachinvestitionen für sich betrachtet vorteilhaft, da der Entnahmebetrag die bei der Finanzanlage mögliche Entnahme übersteigt. Im Alternativenvergleich ist die Investition A vorzuziehen, da bei ihr der Entnahmebetrag mit 16 282 € über der bei der Investition B möglichen Entnahme (= 15 591 €) liegt.

Vierter Teil Einfluss der Besteuerung auf Investitionsentscheidungen › Dritter Abschnitt Entnahmebezogene Vorteilhaftigkeitsmethoden › C. Interpretation der Vorteilhaftigkeitskriterien

C. Interpretation der Vorteilhaftigkeitskriterien

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Die Annuität stellt die zusätzliche periodische Entnahmemöglichkeit gegenüber einer alternativen Anlage des Anfangsvermögens zum Kalkulationszinssatz dar. Bei der Annuität handelt es sich also um ein relatives Vorteilhaftigkeitskriterium. Der Barwert der Annuitäten entspricht dem Barwert des Vermögenszuwachses gegenüber einer alternativen Anlage des Anfangsvermögens zum Kalkulationszinssatz. Diese Interpretation der Annuität verdeutlicht die formale und inhaltliche Übereinstimmung der Annuitätenmethode mit der Kapitalwertmethode.

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Bei der Entnahmemethode wird ein absolutes Vorteilhaftigkeitskriterium verwendet. Die Entnahme entspricht dem €-Betrag, der in den einzelnen Jahren für Konsumausgaben entnommen werden kann und bei dem am Ende des Berechnungszeitraums das gewünschte Endvermögen (Vermögensendwert) verbleibt.


Investition A Investition B Finanzanlage
Entnahme der zu beurteilenden Investition 16 282 € 15 591 € 12 000 €
Entnahme bei einer Anlage am Kapitalmarkt 12 000 € 12 000 € 12 000 €
= Annuität 4 282 € 3 591 € 0 €

Im Vergleich zwischen den beiden Investitionsalternativen gilt:


Entnahme der Investition A 16 282 €
Entnahme der Investition B 15 591 €
bzw
= Annuität der Investition A 4 282 €
Annuität der Investition B 3 591 €
= Vorteil der Investition A = Annuität der Zahlungsreihe „Investition A – Investition B“ 691 €

Vierter Teil Einfluss der Besteuerung auf Investitionsentscheidungen › Dritter Abschnitt Entnahmebezogene Vorteilhaftigkeitsmethoden › D. Eignung der entnahmebezogenen Vorteilhaftigkeitsverfahren

D. Eignung der entnahmebezogenen Vorteilhaftigkeitsverfahren

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Hinsichtlich des Vergleichs zwischen der Annuitäten- und der Entnahmemethode kann auf die Analysen der Vor- und Nachteile der Kapitalwert- und der Endwertmethode einerseits und der Vermögensendwertmethode andererseits im Zweiten Abschnitt, Kapitel E. (Rn. 115) verwiesen werden. Da die gleichen Annahmen verwendet werden und die Art der Berechnungen vom Ansatz übereinstimmen, ergeben sich bei der Beurteilung der entnahmebezogenen Kriterien keine anderen Aussagen wie bei der Analyse der vermögensbezogenen Investitionsrechnungsverfahren.

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Für die Entscheidung zwischen einer vermögensbezogenen Vorteilhaftigkeitsgröße und einer entnahmebezogenen Investitionsrechnungsmethode gelten folgende Leitlinien:


Von grundlegender Bedeutung ist die Zeitpräferenz des Investors, dh ob er Einkommens- oder Vermögensstreben verfolgt.
Bei „kleineren“ Partialentscheidungen ist regelmäßig Vermögensstreben zugrundezulegen. Sofern sich durch die zu analysierende Entscheidung die Konsumausgaben des Investors nicht verändern, können die Entnahmen innerhalb des Berechnungsschemas mit null angesetzt werden.
Je (absolut oder relativ) bedeutsamer eine Entscheidung ist, umso eher sind die Entnahmen mit einem von Null abweichenden Wert einzubeziehen (Vermögensstreben) oder ist von einem vermögensbezogenen Vorteilhaftigkeitskriterium auf die Annuitätenmethode bzw die Entnahmemethode überzugehen (Einkommensstreben).

Vierter Teil Einfluss der Besteuerung auf Investitionsentscheidungen › Vierter Abschnitt Entscheidungsneutrale Besteuerung von Investitionen

Vierter Abschnitt Entscheidungsneutrale Besteuerung von Investitionen

Vierter Teil Einfluss der Besteuerung auf Investitionsentscheidungen › Vierter Abschnitt Entscheidungsneutrale Besteuerung von Investitionen › A. Nutzen von Analysen zur Entscheidungsneutralität der Besteuerung für die Steuerplanung

A. Nutzen von Analysen zur Entscheidungsneutralität der Besteuerung für die Steuerplanung

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(1) Entscheidungsneutralität als Bezugspunkt zur Analyse von Steuerwirkungen: Die Beschäftigung mit einem entscheidungsneutralen Steuersystem erfolgt nicht deshalb, weil davon ausgegangen wird, dass ein derartiges Konzept in absehbarer Zeit eingeführt wird. Die Begründung liegt vielmehr darin, dass aus diesen Analysen einige grundlegende Wirkungen der in Deutschland erhobenen Ertragsteuern abgeleitet werden können. Dabei wird sich zeigen, dass die Aussage, welche Regelung als „Steuervergünstigung“ oder als „Steuerschlupfloch“ zu beurteilen ist, nicht so einfach getroffen werden kann. Es wird deutlich werden, dass die in der Steuerpolitik häufig formulierten Behauptungen in vielen Fällen unzutreffend sind. So wirkt beispielsweise eine lineare Abschreibung nur in Ausnahmefällen entscheidungsneutral und dennoch wird die lineare Abschreibung regelmäßig als die Methode dargestellt, bei der Investitionsentscheidungen nicht verzerrt werden. Eine sachkundige Beurteilung der Vorschriften zur steuerlichen Gewinnermittlung kann erst dann vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen bekannt sind, unter denen die Ertragsteuern entscheidungsneutral sind. Besteht Klarheit über diese Leitlinie, können Abweichungen von dieser Leitlinie eingeordnet und beurteilt werden. Ein derartiges Wissen ist für Investitionsentscheidungen, die unter Einbezug der Besteuerung getroffen werden, unverzichtbar. Nur wer über derartiges Wissen verfügt, kann Fehlentscheidungen aufgrund unzutreffender Beurteilung der Auswirkungen von steuerlichen Regelungen vermeiden.

 

154

Die Zielsetzung der Beschäftigung mit einem entscheidungsneutralen Steuersystem ist als Diagnosemittel zu verstehen. Ein entscheidungsneutrales Steuersystem dient als „Eichstrich“ („Messlatte“, „Nullpunkt“), anhand dessen die Zahlungswirkungen eines Steuersystems gemessen werden. Auf dieser Grundlage können Unternehmer und Politiker beurteilen, ob sie diese Abweichungen aus ihrer Sicht als positiv oder als negativ einstufen.

155

(2) Einschränkung der Analysen der Steuerwirkungen auf Steuerzahlungen: Die Besteuerungswirkungen lassen sich vereinfachend drei Gruppen zuordnen:[17]


Steuerzahlungen einschließlich steuerliche Nebenleistungen, wie Geldstrafen, Bußgelder, Zwangsgelder, Säumniszuschläge (bei verspäteter Zahlung von Steuern), Verspätungszuschläge (bei verspäteter Abgabe einer Steuererklärung) oder die Zuschläge nach § 162 Abs. 4 AO (bei Verletzung von Mitwirkungspflichten, die speziell für international tätige Unternehmen bestehen)
Dienstleistungen, zB Erstellung der Steuererklärung, Buchführungspflichten, allgemeine Nachweispflichten, Errechnung und Abführung der Kapitalertragsteuer und der Lohnsteuer
psychologische Wirkungen, mit der Abgabe einer Steuererklärung oder Erfüllung von Dokumentationspflichten verbundener „Ärger“, Freude über eine Steuererstattung.

Von diesen drei Faktoren werden im Folgenden nur die Steuerzahlungen betrachtet. Die Einschränkung auf die Einflüsse der Steuerzahlung auf das Ziel der Einkommenserzielung wird damit begründet, dass sich nur Steuerzahlungen mit hinreichender Genauigkeit beobachten lassen. Die beiden anderen Effekte lassen sich nur bei starken modellmäßigen Vereinfachungen quantifizieren.

156

(3) Begriff der Entscheidungsneutralität: Ein Steuersystem gilt als entscheidungsneutral, wenn es bei vernünftigen Steuerpflichtigen keine Steuerausweichhandlungen verursacht. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn es durch die Besteuerung zu keiner Veränderung der Rangfolge der Handlungsalternativen kommt, wie sie für eine Welt ohne Berücksichtigung der Steuern unter sonst gleichen Bedingungen gelten würde.[18]

Um die Wirkungen von Steuern auf Investitionsentscheidungen aus den Zahlungswirkungen ableiten zu können, beruhen die Untersuchungen auf folgenden grundlegenden Annahmen:[19]


Die Besteuerung verändert die Zielgröße des Entscheidungsträgers nicht.
Die Besteuerung verändert weder die verfügbaren Handlungsalternativen noch die Anfangsausstattung an finanziellen Mitteln.
Die Besteuerung verändert nicht das Ausmaß der Rationalität des Entscheidungsträgers.

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(4) Konzentration auf Investitionsneutralität unter Sicherheit: Bei den Auswirkungen der Zahlungswirkungen der Besteuerung auf die Vorteilhaftigkeit von Investitionen ist zwischen zwei Formen zu unterscheiden:[20]


Die Investitionsneutralität unter Sicherheit ist gegeben, wenn sich für eine bestimmte Zukunftslage die Rangfolge zwischen den Handlungsalternativen durch die Besteuerung nicht verändert.
Bei der Investitionsneutralität unter Ungewissheit muss sich diese Rangfolgeninvarianz auch dann einstellen, wenn die Ungewissheit über die Entwicklung der mit einer Handlungsalternative verbundenen Ein- und Auszahlungen einbezogen werden.

Im Folgenden erfolgt eine Einschränkung auf Investitionsneutralität unter Sicherheit. Die Effekte der Besteuerung unter Einbezug der Ungewissheit[21] werden nicht betrachtet. Es wird „nur“ folgende Frage beantwortet: Wie ist die steuerliche Bemessungsgrundlage zu wählen, wenn die Zahlungsströme der zu beurteilenden Investitionsalternativen gegeben sind und sich die Rangfolge zwischen den Investitionsalternativen durch die Besteuerung nicht ändern soll?

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Die investitionsneutrale Steuerbemessungsgrundlage dient als Maßstab zur Analyse der Zahlungswirkungen des geltenden Steuersystems, wie sie in Investitionsrechnungen erfasst werden können. Diskutiert wird die Ausgestaltung der steuerlichen Bemessungsgrundlage. Zur Höhe des Steuersatzes wird keine Aussage getroffen. Vielmehr wird ein Besteuerungskonzept gesucht, bei dem die Höhe des Steuersatzes auf Investitionsentscheidungen keinen Einfluss ausübt. Die Höhe des Steuersatzes wird zwar sehr häufig diskutiert. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht können allerdings zur Höhe des „angemessenen“ Steuersatzes keine Aussagen getroffen werden.

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Den modelltheoretischen Analysen liegen folgende Annahmen zugrunde. Sie können als notwendige Bedingung angesehen werden, damit die Investitionsneutralität der Besteuerung vom Grundsatz erreicht werden kann:


Sicherheit, dh vollständige Kenntnis der Zahlungsströme und Beschränkung der Analyse auf eine Zukunftslage
Nichtüberwälzbarkeit der Steuern, dh die Einzahlungsüberschüsse vor Steuern stimmen mit den Einzahlungsüberschüssen nach Steuern überein, die einzige Abweichung besteht in den durch eine Handlungsalternative ausgelösten Steuerzahlungen
Nichtenteignung, maW der Steuersatz ist positiv und er liegt unter 100%
proportionaler Steuertarif, dh der Steuersatz ist unabhängig von der Höhe der Bemessungsgrundlage, es treten weder direkte noch indirekte (so bei Freibeträgen und Freigrenzen) Progressionswirkungen auf
Konstanz des (Differenz-)Steuersatzes im Zeitablauf
sofortige Besteuerung bzw „sofortiger Verlustausgleich“, was bedeutet, dass alle Steuerzahlungen am Ende der jeweiligen Periode entrichtet werden und dass es bei negativen Bemessungsgrundlagen generell zu einer sofortigen Steuererstattung kommt. Die Wirkungen von Steuervorauszahlungen und Steuerabschlusszahlungen sowie die Einschränkungen beim ertragsteuerlichen Verlustabzug und beim Abzug von Finanzierungsaufwendungen (gewerbesteuerliche Hinzurechnung, „Zinsschranke“) bleiben ausgeklammert.

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(5) Weitere Vorgehensweise: Voraussetzung für eine Beurteilung einer bestimmten steuerlichen Regelung ist eine Analyse ihrer finanziellen Effekte auf der Grundlage einer Investitionsrechnung. Im ersten Schritt werden die Verzerrungen des geltenden Ertragsteuerrechts erläutert und mit Hilfe eines Zahlenbeispiels verdeutlicht (Kapitel B., Rn. 162). Im zweiten Schritt wird vorgestellt, welche Eigenschaft die steuerliche Gewinnermittlung aufweisen muss, damit bei Investitionsentscheidungen keine Verzerrungen entstehen. Es werden die Formen zur Ermittlung der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlagen erläutert, bei denen nach Einbezug der steuerlichen Effekte die zu beurteilenden Investitionsalternativen in gleicher Weise gereiht werden wie bei einer Entscheidung anhand der Zahlungsreihe vor Steuern. In diesem Fall liegt die Investitionsneutralität unter Sicherheit vor. Da das deutsche Ertragsteuerrecht grundsätzlich von der Besteuerung des am Markt erwirtschafteten Einkommens ausgeht, bilden einkommensorientierte Besteuerungssysteme den Ausgangspunkt der Analysen (Kapitel C., Rn. 170).[22] Zusätzlich werden konsumorientierte Besteuerungskonzepte betrachtet (Kapitel D., Rn. 207), weil trotz grundsätzlicher Anerkennung der Anknüpfung an das erzielte Einkommen häufig Reformvorschläge gemacht werden, die auf einer konsumorientierten Besteuerung beruhen. Bei der Erläuterung der verschiedenen Formen von entscheidungsneutralen Besteuerungssystemen wird gleichzeitig erkennbar, aus welchen Gründen im geltenden Gewinnermittlungsrecht Verzerrungen auftreten. Die Untersuchungen werden auch zeigen, ob aus betriebswirtschaftlicher Sicht eher eine einkommensorientierte oder eher eine konsumorientierte Besteuerung erstrebenswert sein sollte.

161

Diese Erkenntnisse werden im dritten Schritt dafür nutzbar gemacht, um für ausgewählte Investitionsentscheidungen Hinweise zum Einfluss der Besteuerung abzuleiten:


Vorteilhaftigkeit von Investitionsfördermaßnahmen (Fünfter Abschnitt, Rn. 243)
Nebeneinander von Senkung des Steuersatzes und Verschlechterung der Abschreibungsbedingungen als Beispiel für die Auswirkungen der Leitlinie von vielen steuerpolitischen Überlegungen auf der Grundlage „Senkung des Steuersatzes und Verbreiterung der Bemessungsgrundlage“ (Sechster Abschnitt, Rn. 270)
Zusammenhang zwischen Abschreibungen und Art der Veräußerungsgewinnbesteuerung bei Immobilieninvestitionen einerseits und Abgeltungsteuer auf privaten Kapitalanlagen andererseits (Siebter Abschnitt, Rn. 277)
Einfluss des Nebeneinanders von einkommens- und konsumorientierter Besteuerung auf die Wahl der Form der Altersvorsorge (Achter Abschnitt, Rn. 291).

Bei den Analysen wird auch darauf eingegangen, welche (häufig negativen) Rückwirkungen von der Besteuerung von privaten Kapitalanlagen mit der 25%igen Abgeltungsteuer auf Investitionen im betrieblichen oder privaten Bereich ausgehen. Die Abgeltungsteuer wurde zwar in erster Linie eingeführt, um die Steuerehrlichkeit bei der Besteuerung von privaten Zinsen zu erhöhen. Es wird jedoch deutlich werden, dass die Art der Besteuerung der Alternativanlage – die Anlage am Kapitalmarkt – die Vorteilhaftigkeit von Sach- oder Finanzinvestition beeinflusst.