Besteuerung von Unternehmen I

Tekst
0
Recenzje
Przeczytaj fragment
Oznacz jako przeczytane
Czcionka:Mniejsze АаWiększe Aa

IV. Schema zur Ermittlung der Einkommensteuer

59

Die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer – das zu versteuernde Einkommen – setzt sich wie folgt zusammen (§ 2 EStG, R 2 Abs. 1 EStR):


Einkünfte aus Land- und ForstwirtschaftErmittlung: in der Regel Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG)
+ Einkünfte aus GewerbebetriebErmittlung: in der Regel Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Steuerbilanz, § 5 EStG)
+ Einkünfte aus selbständiger ArbeitErmittlung: in der Regel Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG)
+ Einkünfte aus nichtselbständiger ArbeitErmittlung: Arbeitslohn abzüglich Versorgungsfreibetrag, Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und Werbungskosten (ggf Arbeitnehmer-Pauschbetrag bzw Werbungskosten-Pauschbetrag beim Empfang von Versorgungsbezügen)
+ Einkünfte aus KapitalvermögenErmittlung: Kapitalerträge abzüglich Sparer-Pauschbetrag Besonderheiten: Sondersteuersatz von 25% auf die Einnahmen (Abgeltungsteuer, § 32d EStG), kein Abzug der tatsächlich angefallenen Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 S. 2 iVm § 20 Abs. 9 EStG)
+ Einkünfte aus Vermietung und VerpachtungErmittlung: Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
+ sonstige Einkünfte iSd § 22 EStG Ermittlung: Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (ggf Werbungskosten-Pauschbetrag)
= Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 1 EStG) (damit verbunden: Verlustausgleich)
Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)
= Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG)
Verlustabzug (Verlustrücktrag, Verlustvortrag, § 10d EStG)
Sonderausgaben (§ 10 – § 10c EStG)
außergewöhnliche Belastungen (§ 33 – § 33b EStG)
Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale sowie für schutzwürdige Kulturgüter (§ 10f, § 10g EStG)
= Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)
Freibeträge für Kinder (Kinderfreibetrag, Freibetrag für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung des Kindes, § 31, § 32 Abs. 6 EStG, sofern günstiger als Kindergeld)
= zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG)

60

Die von einem Steuerpflichtigen erzielten Einnahmen lassen sich vier Gruppen zuordnen:


Steuerpflichtige Betriebseinnahmen sind Einnahmen, die bei einer der Gewinneinkunftsarten erfasst werden. Zu den Gewinneinkunftsarten zählen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr 1 EStG).
Steuerpflichtige Einnahmen stehen im Zusammenhang mit einer der Überschusseinkunftsarten. Das sind die verbleibenden vier Einkunftsarten (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr 2 EStG).
Bei steuerfreien Betriebseinnahmen bzw steuerfreien Einnahmen handelt es sich um Vermögenszuwächse, die zwar bei einer der sieben Einkunftsarten steuerbar sind, die aber von der Besteuerung freigestellt werden.
Nicht steuerbare Einnahmen sind Einnahmen, die keiner der sieben Einkunftsarten zuordenbar sind. Diese Vermögensmehrungen bleiben einkommensteuerlich generell unberücksichtigt.

Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Ausgaben ist zwischen fünf Formen zu unterscheiden:


Betriebsausgaben sind Vermögensminderungen, die bei einer der Gewinneinkunftsarten anfallen.
Ausgaben, die im Zusammenhang mit einer der Überschusseinkunftsarten stehen, stellen Werbungskosten dar.
Nichtabziehbare Betriebsausgaben bzw nichtabziehbare Werbungskosten sind Ausgaben, die zwar einer der sieben Einkunftsarten zugeordnet werden, die jedoch die Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte nicht verringern.
Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind privat veranlasste Ausgaben, die keiner der sieben Einkunftsarten zurechenbar sind, die jedoch im Hinblick auf die persönliche Komponente des Leistungsfähigkeitsprinzips über den Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte die einkommensteuerpflichtige Bemessungsgrundlage mindern.
Ausgaben, die keiner der sieben Einkunftsarten zuordenbar sind, zB Kosten der privaten Lebensführung, Ausgaben, die mit einer Tätigkeit zusammenhängen, die nicht mit Einkunftserzielungsabsicht ausgeübt wird (Liebhaberei), und die nicht den Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen zugerechnet werden, sind von der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage nicht abziehbar. Sie werden dem nicht steuerbaren Bereich zugerechnet.

In einer groben Vereinfachung lässt sich die Berechnung der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage wie folgt schematisieren:


Die am Markt erwirtschafteten Einnahmen (Erwerbseinnahmen: Betriebseinnahmen oder Einnahmen) sind steuerpflichtig, soweit sie einer der sieben Einkunftsarten zurechenbar sind und keine Steuerbefreiung gewährt wird.
Aufgrund des sachlichen Nettoprinzips sind von den steuerpflichtigen Erwerbseinnahmen die damit zusammenhängenden Erwerbsaufwendungen (Betriebsausgaben, Werbungskosten) abzuziehen, sofern kein Abzugsverbot besteht. Das sachlichen Nettoprinzip beinhaltet auch den Verlustausgleich (Verlustverrechnung innerhalb eines Jahres) und den Verlustabzug (Verlustverrechnung zwischen den Einkünften aus unterschiedlichen Jahren). Das Nettoprinzip wird allerdings durch Einschränkungen beim Verlustausgleich sowie durch die Begrenzungen beim Verlustabzug („Mindestbesteuerung“) zum Teil verletzt.
= Gesamtbetrag der Einkünfte nach Verlustabzug(sachliche Komponente des Leistungsfähigkeitsprinzips)
ausgewählte privat veranlasste Ausgaben (insbesondere Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge für Kinder) (persönliche Komponente des Leistungsfähigkeitsprinzips)
= zu versteuerndes Einkommen (Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer)

61

 

Der Steuersatz, der auf die Bemessungsgrundlage „zu versteuerndes Einkommen“ anzuwenden ist, errechnet sich aus dem progressiven Einkommensteuertarif (§ 32a EStG). Das Ergebnis ist die tarifliche Einkommensteuer (§ 2 Abs. 5 EStG). Bestimmte steuerfreie Einkünfte gehen zwar nicht in die Bemessungsgrundlage ein, sie werden aber bei der Berechnung des Steuersatzes, der für die steuerpflichtigen Einkünfte maßgebend ist, (progressionssteigernd) berücksichtigt (Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG). Für bestimmte außerordentliche Einkünfte wird ein ermäßigter Steuersatz angewendet (§ 34, § 34b EStG). Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft wird eine Tarifglättung vorgenommen (§ 32c EStG). Sondersteuersätze gelten für Einkünfte aus Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer nach § 32d EStG) sowie (auf Antrag) bei Gewinneinkünften für nicht entnommene Gewinne (Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG).

Um die festzusetzende Einkommensteuer zu erhalten, sind von der tariflichen Einkommensteuer mehrere Steuerermäßigungen abzuziehen und Hinzurechnungsbeträge zu addieren (§ 2 Abs. 6 EStG, R 2 Abs. 2 EStR):


tarifliche Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1, 5 EStG) unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG, der Tarifglättung nach § 32c EStG, des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1, § 34 Abs. 3 und § 34b EStG sowie der Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne nach § 34a EStG (auf Antrag, bei Thesaurierung: Sondersteuersatz 28,25%, bei Entnahme: 25%ige Nachversteuerung) Der Sondersteuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer von 25% nach § 32d EStG) wird grundsätzlich dadurch berücksichtigt, dass die Steuerschuld mit Erhebung der Kapitalertragsteuer abgegolten ist (§ 43, § 43a EStG). Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden deshalb in der Regel im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht mehr angesetzt.
anrechenbare ausländische Steuern (§ 34c Abs. 1, 6 EStG)
Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 EStG)
Steuerermäßigung für bestimmte Zuwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 34g EStG)
Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a EStG)
Steuerermäßigung bei Belastung mit Einkommen- und Erbschaftsteuer (§ 35b EStG)
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c EStG)
+ Einkommensteuer auf pauschal besteuerte ausländische Einkünfte (§ 34c Abs. 5 EStG)
+ Anspruch auf die Altersvorsorgezulage nach § 79 EStG (sofern die Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben abgezogen werden, § 10a Abs. 2 EStG)
+ Anspruch auf Kindergeld (sofern das Einkommen um die Freibeträge für Kinder gemindert wird, § 31 S. 4 EStG)
= festzusetzende Einkommensteuer

Mit der Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer ist die Steuerermittlung, dh die Berechnung der Einkommensteuerbelastung, abgeschlossen. Zur Steuerentrichtung gehört die Festlegung der zu zahlenden Einkommensteuer. Die Höhe der Abschlusszahlung (zu zahlende Einkommensteuer) oder des Erstattungsbetrags ergibt sich, wenn auf die festzusetzende Einkommensteuer die bereits entrichteten bzw einbehaltenen Beträge angerechnet werden (§ 36 Abs. 2, § 48c Abs. 1 EStG):


festzusetzende Einkommensteuer
vierteljährliche Einkommensteuer-Vorauszahlungen
einbehaltene Lohnsteuer
anzurechnende Kapitalertragsteuer Hinweis: gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen, für die die Kapitalertragsteuer abgeltende Wirkung hat (Abgeltungsteuer nach § 32d EStG)
bei Durchführung von begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben: Forschungszulage
bei der Erbringung von Bauleistungen: vom Leistungsempfänger einbehaltener Steuerabzug(sofern nicht bereits mit der abzuführenden Lohnsteuer oder den Einkommensteuer-Vorauszahlungen verrechnet)
= Abschlusszahlung (zu zahlende Einkommensteuer) oder Einkommensteuererstattung

Zweiter Teil Die Besteuerung des Erfolgs eines Unternehmens › Zweiter Abschnitt Einkommensteuer › B. Persönliche Steuerpflicht (natürliche Personen)

B. Persönliche Steuerpflicht (natürliche Personen)

62

Der Einkommensteuer unterliegen nur natürliche Personen (§ 1 EStG). Für Kapitalgesellschaften gilt das Körperschaftsteuergesetz. Eine Personengesellschaft ist weder natürliche noch juristische Person; sie kann deshalb weder bei der Einkommensteuer noch bei der Körperschaftsteuer Steuersubjekt sein. Gewinne einer Personengesellschaft werden den Gesellschaftern zugerechnet und von diesen versteuert (Transparenzprinzip).

Eines der charakteristischen Merkmale von Personensteuern ist die Unterscheidung zwischen unbeschränkter Steuerpflicht und beschränkter Steuerpflicht.

I. Unbeschränkte Steuerpflicht

63

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind natürliche Personen, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (Steuerinländer, § 1 Abs. 1 S. 1 EStG).

Seinen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 8 AO). Der gewöhnliche Aufenthalt einer natürlichen Person ist dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt stets ein Aufenthalt im Inland von mehr als sechs Monaten (§ 9 AO).

Was zum Inland gehört, ist in § 1 Abs. 1 S. 2 EStG detailliert definiert.

Die unbeschränkte Steuerpflicht ist grundsätzlich unabhängig von der Staatsangehörigkeit der natürlichen Person. Eine Ausnahme gilt für Auslandsbeschäftigte, insbesondere Diplomaten und Konsularbeamte. Deutsche Staatsangehörige, die von einer inländischen öffentlichen Kasse Arbeitslohn beziehen, sind in Deutschland auch dann unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG). Unter bestimmten Voraussetzungen gelten auch ihre Angehörigen (insbesondere Ehegatte, Kinder) im Inland als unbeschränkt steuerpflichtig.

Die unbeschränkte Steuerpflicht umfasst das Welteinkommen einer natürlichen Person (Welteinkommensprinzip, Universalitätsprinzip). Sämtliche Einkünfte sind in Deutschland zu versteuern. Ob sie im Inland erzielt werden oder aus dem Ausland stammen, ist grundsätzlich irrelevant. Ausnahmen können sich aus Doppelbesteuerungsabkommen ergeben, die zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung von der Bundesrepublik mit einem ausländischen Staat abgeschlossen wurden.[6]

 

II. Beschränkte Steuerpflicht

64

Eine natürliche Person, die im Inland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, unterliegt in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht, wenn sie bestimmte, in § 49 EStG umschriebene inländische Einkünfte bezieht (Steuerausländer, § 1 Abs. 4 EStG). Der Umfang der beschränkten Steuerpflicht ist auf diese inländischen Einkünfte begrenzt (eingeschränktes Territorialitätsprinzip).

Für die Prüfung der beschränkten Steuerpflicht werden sowohl persönliche als auch sachliche Kriterien herangezogen. Die natürliche Person muss


sowohl ihren Wohnsitz als auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (persönliches Merkmal), und
sie muss im Inland Einkünfte iSd § 49 EStG erzielen (sachliches Merkmal).

Da die überwiegende Zahl der Staaten das Nebeneinander von unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht kennt, werden ausländische Einkünfte sowohl im Inland als auch im Ausland besteuert. Wie diese internationale Doppelbesteuerung vermieden oder zumindest abgeschwächt wird, ist die Kernfrage der internationalen Steuerlehre.[7]

65

Beschränkt Steuerpflichtige, die ihre Einkünfte überwiegend im Inland erzielen (Anteil der inländischen Einkünfte mindestens 90% oder die ausländischen Einkünfte betragen nicht mehr als den Grundfreibetrag, im Jahr 2020 9 408 €), werden auf Antrag wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt (§ 1 Abs. 3 EStG). Der Besteuerungsumfang ist allerdings auf die inländischen Einkünfte iSd § 49 EStG beschränkt. Da die Besteuerung durch das Territorialitätsprinzip begrenzt wird, handelt es sich entgegen der Gesetzesformulierung um eine Unterform der beschränkten Steuerpflicht (besondere beschränkte Steuerpflicht). Dieses Wahlrecht geht auf die innerhalb des Europäischen Binnenmarkts gewährten Grundfreiheiten zurück. Es kann insbesondere von Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden, die zwar im Ausland wohnen, jedoch im Inland arbeiten („Grenzgänger“). Vorteil dieses Wahlrechts ist, dass sich zum einen die internationale Doppelbesteuerung leichter vermeiden lässt und dass zum anderen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Einkünfte und mit personenbezogenen Steuererleichterungen (zB Splitting-Verfahren für Ehegatten) eine Gleichstellung mit Steuerinländern erfolgt.

III. Beginn und Ende der Steuerpflicht

66

Die unbeschränkte Steuerpflicht beginnt mit der Geburt (bzw mit dem Zuzug aus dem Ausland) und endet mit dem Tod (bzw mit dem Wegzug aus Deutschland). Persönliche Steuerbefreiungen für einzelne Personen oder Personengruppen bestehen bei der Einkommensteuer nicht. Bezieht eine natürliche Person keine oder nur in geringem Umfang steuerpflichtige Einkünfte, wirkt sich die unbeschränkte Steuerpflicht aber materiell nicht aus.

67

Eine im Ausland ansässige natürliche Person ist nur solange in Deutschland beschränkt steuerpflichtig, wie sie inländische Einkünfte iSd § 49 EStG bezieht. Liegt dieses Anknüpfungsmerkmal nicht mehr vor, fehlt eine der Voraussetzungen (das sachliche Merkmal) der beschränkten Steuerpflicht.

Zweiter Teil Die Besteuerung des Erfolgs eines Unternehmens › Zweiter Abschnitt Einkommensteuer › C. Sachliche Steuerpflicht (Summe der Einkünfte)