Besteuerung von Unternehmen I

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B. Unterschiede

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Die bedeutsamste Abweichung zwischen den Ertragsteuern besteht darin, dass es sich bei der Einkommen- und der Körperschaftsteuer um Personensteuern handelt, während die Gewerbesteuer den Objektsteuern zuzurechnen ist.

Die Unterscheidung zwischen Personen- und Objektsteuern wirkt sich auf die Steuerpflicht, die Bemessungsgrundlage und den Steuertarif aus:


Bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer steht das Steuersubjekt im Vordergrund. Steuerpflichtig sind bei der Einkommensteuer natürliche Personen, bei der Körperschaftsteuer sind es juristische Personen. Bei der Gewerbesteuer wird an das Steuerobjekt „Gewerbebetrieb“ angeknüpft. Die Person des Inhabers des Gewerbebetriebs ist konzeptionell nur für die Steuerschuldnerschaft bedeutsam.
Die Differenzierung zwischen Personen- und Objektsteuern zeigt sich des Weiteren bei der Bemessungsgrundlage. Bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer wird auf das Nettoergebnis abgestellt, dh von den Einnahmen werden grundsätzlich alle damit zusammenhängenden Ausgaben abgezogen (sachliche Leistungsfähigkeit, sachliches Nettoprinzip). Bei der Einkommensteuer werden zusätzlich die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen (wie Familienstand, Alter, Zahl der Kinder, bestimmte persönliche Ausgaben) berücksichtigt (persönliche Leistungsfähigkeit, persönliches Nettoprinzip). Bei der Gewerbesteuer sollen die persönlichen Verhältnisse des Inhabers, die Art der Finanzierung, die Eigentumsverhältnisse bei den im Betrieb eingesetzten Wirtschaftsgütern und weitere personenbezogene Merkmale des Inhabers die Bemessungsgrundlage nicht beeinflussen. Die Gewerbesteuer will die tatsächliche Ertragskraft eines Gewerbebetriebs besteuern (Objektcharakter).

Zweiter Teil Die Besteuerung des Erfolgs eines Unternehmens › Erster Abschnitt Überblick über die Ertragsteuern und ihre Beziehungen zueinander › C. Nebeneinander der drei Ertragsteuern

C. Nebeneinander der drei Ertragsteuern

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Bei jeder Steuerart werden die Anknüpfungsmerkmale grundsätzlich unabhängig voneinander festgelegt. Dies kann dazu führen, dass mehrere Ertragsteuern gleichzeitig anfallen. Zu unterscheiden sind drei Fälle:[2]


Unterhält eine natürliche Person ein Unternehmen, das steuerrechtlich nicht als Gewerbebetrieb angesehen wird, unterliegt das finanzielle Ergebnis nur der Einkommensteuer (so zB bei Freiberuflern sowie Land- und Forstwirten).
Übt eine natürliche Person eine gewerbliche Tätigkeit aus (Einzelunternehmer, Gesellschafter einer gewerblichen Personengesellschaft), werden die Gewinne sowohl mit Einkommensteuer als auch mit Gewerbesteuer belastet. Besteuert werden zum einen das Einkommen einer natürlichen Person und zum anderen der Gewerbeertrag eines Gewerbebetriebs.
Kapitalgesellschaften gelten aufgrund ihrer Rechtsform generell als Gewerbebetrieb. Bei Kapitalgesellschaften führt dies zu einem Nebeneinander von Körperschaftsteuer (Einkommen einer juristischen Person) und Gewerbesteuer (Gewerbeertrag eines Gewerbebetriebs).

Eine Mehrbelastung von Gewerbetreibenden durch das Nebeneinander von Einkommen- und Gewerbesteuer wird jedoch dadurch weitgehend vermieden, dass bei Einkünften aus Gewerbebetrieb eine Steuerermäßigung gewährt wird (§ 35 EStG). Durch diese Steuerermäßigung wird in pauschalierter Form die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer des Einzelunternehmers bzw des Gesellschafters einer Personengesellschaft angerechnet.

Aufgrund der Trennung zwischen natürlichen und juristischen Personen fallen – rechtlich – die beiden Personensteuern (Einkommen- und Körperschaftsteuer) nicht gleichzeitig an. Bei wirtschaftlicher Betrachtung werden aber die Gewinne, die eine Kapitalgesellschaft erwirtschaftet und an ihre Anteilseigner ausschüttet, dreifach erfasst: Die Kapitalgesellschaft bezahlt Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, bei Ausschüttung des Gewinns bezieht der Gesellschafter einkommensteuerpflichtige Einkünfte. Wie die daraus resultierende Doppelbelastung vermieden wird, hängt davon ab, ob die Anteile an der Kapitalgesellschaft beim Gesellschafter dem Privatvermögen oder dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Gehören die Anteile zum Privatvermögen einer natürlichen Person, erfolgt eine Entlastung durch Festsetzung eines Sondersteuersatzes von 25%, der deutlich unter dem Spitzensteuersatz der Einkommensteuer von 45% liegt (Abgeltungsteuer). Werden die Anteile an der Kapitalgesellschaft dem Betriebsvermögen eines einkommensteuerpflichtigen Gesellschafters zugeordnet, sind die Dividenden zu 40% steuerfrei (Teileinkünfteverfahren), dh die Entlastung wird durch eine Reduzierung der Bemessungsgrundlage erreicht.

Zusätzlich zu den drei Ertragsteuern fällt der Solidaritätszuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuer an. Bei kirchensteuerpflichtigen natürlichen Personen wird des Weiteren die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben.

Zweiter Teil Die Besteuerung des Erfolgs eines Unternehmens › Zweiter Abschnitt Einkommensteuer

Zweiter Abschnitt Einkommensteuer

Zweiter Teil Die Besteuerung des Erfolgs eines Unternehmens › Zweiter Abschnitt Einkommensteuer › A. Überblick

A. Überblick

I. Allgemeine Charakterisierung

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Die Einkommensteuer ist eine Personensteuer. Steuerpflichtig sind natürliche Personen mit den von ihnen erzielten Einkünften (§ 1 Abs. 1 EStG). Die Einkommensteuer ist keine allgemeine Bereicherungssteuer, vielmehr werden nur die Vermögensmehrungen erfasst, die durch eine Erwerbstätigkeit am Markt erwirtschaftet werden. Unberücksichtigt bleiben Vermögensmehrungen, die nicht durch eine aktive Teilnahme am Marktgeschehen in Form eines entgeltlichen Leistungsaustauschs erzielt werden (wie Erbschaften, Lotteriegewinne, Wettgewinne, Finderlohn, Belohnungen für Hinweise zur Ergreifung eines Straftäters), empfangene Unterhaltsleistungen sowie die Haushaltsproduktion (produktive Tätigkeiten, für die kein Entgelt bezahlt wird, wie Kochen, Waschen und Heimwerken, soweit sie vom Steuerpflichtigen selbst ausgeübt werden) und die Nutzung von privaten Wirtschaftsgütern.

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Ein charakteristisches Merkmal der Einkommensteuer ist die Orientierung am Leistungsfähigkeitsprinzip. Dieser steuerjuristische Ansatz wirkt sich sowohl auf die Bemessungsgrundlage als auch auf den Steuertarif aus. Der Abgrenzung der steuerpflichtigen Einkünfte liegt eine sachliche Interpretation des Leistungsfähigkeitsprinzips zugrunde. Die Summe der Einkünfte wird bei allen Steuerpflichtigen anhand von sachlichen Kriterien berechnet. Einkommensteuerlich relevant sind sämtliche Einnahmen und Ausgaben, die mit einer Tätigkeit im Zusammenhang stehen, die mit der Absicht ausgeübt wird, auf Dauer Überschüsse zu erzielen. Liegt keine Einkunftserzielungsabsicht vor, wird die Tätigkeit einkommensteuerlich dem Bereich der (konsumtiven) Einkommensverwendung zugeordnet, der nach der sachlichen Interpretation des Leistungsfähigkeitsprinzips für die Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte unbeachtlich ist. Bei der sachlichen Komponente des Leistungsfähigkeitsprinzips geht es darum, den am Markt erwirtschafteten Vermögenszuwachs zu erfassen.

 

Die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer stimmt nicht mit dem Markteinkommen überein (so nach der sachlichen Komponente des Leistungsfähigkeitsprinzips), vielmehr wird lediglich das disponible Einkommen der Besteuerung unterworfen (aufgrund der zusätzlichen Berücksichtigung der persönlichen Komponente des Leistungsfähigkeitsprinzips).[3] Die individuellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen (zB Familienstand, Zahl der Kinder, Vorsorge für Notlagen und sonstige besondere Lebenslagen, wie Alter, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit, oder außergewöhnliche private Ausgaben) werden gleichfalls über die persönliche Komponente des Leistungsfähigkeitsprinzips berücksichtigt:


Steuerpflichtige, deren Einkünfte geringer sind als das Existenzminimum, haben keine Einkommensteuer zu zahlen. Umgesetzt wird diese Zielsetzung durch die Gewährung eines Grundfreibetrags (im Jahr 2020 für Alleinstehende 9 408 €, für Verheiratete 18 816 €).
Bei Überleitung der Summe der Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten in die Bemessungsgrundlage „zu versteuerndes Einkommen“ werden gesetzlich im Einzelnen konkretisierte, privat veranlasste Ausgaben abgezogen, die der (konsumtiven) Einkommensverwendung zuzuordnen sind. Durch den Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen wird der Grundsatz durchbrochen, dass für die Einkommensteuer nur Tatbestände bedeutsam sind, die im Zusammenhang mit der Einkommenserzielung stehen.
Der Steuertarif ist progressiv ausgestaltet. Für Einkünfte, die den Grundfreibetrag übersteigen, sieht der Einkommensteuertarif einen Anstieg des Grenzsteuersatzes von zunächst 14% auf bis zu 45% vor. Aufgrund der direkten Progression fällt die durchschnittliche Einkommensteuerbelastung umso höher aus, je mehr Einkünfte eine natürliche Person bezieht. Der progressive Verlauf des Einkommensteuertarifs ist mit einer Umverteilung verbunden. Derjenige, der mehr verdient, zahlt nicht nur absolut mehr Einkommensteuer, sondern bezogen auf sein Einkommen auch relativ mehr.
Ehegatten werden zusammenveranlagt, sodass sich der Progressionseffekt des Einkommensteuertarifs nur auf die Hälfte des (von den Ehegatten gemeinsam) zu versteuernden Einkommens auswirkt (Splitting-Verfahren).
Die Integration des Familienleistungsausgleichs (Kindergeld, Kinderfreibetrag) in die Einkommensteuer begründet sich gleichfalls mit der persönlichen Komponente des Leistungsfähigkeitsprinzips.
Die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

Die persönliche Komponente der Leistungsfähigkeit wird also an mehreren Stellen des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt. Dies führt auch dazu, dass sich die wirtschaftlichen Effekte unterscheiden:


Freistellung des ExistenzminimumsDie Integration des Grundfreibetrags in den Einkommensteuertarif wirkt wie ein Abzug von der Bemessungsgrundlage
SonderausgabenAbzug von der Bemessungsgrundlage: entweder betragsmäßig unbeschränkt oder betragsmäßig beschränkt
außergewöhnliche BelastungenAbzug von der Bemessungsgrundlage: entweder betragsmäßig beschränkt oder nur in dem Umfang, in dem eine zumutbare Belastung überschritten wird („Eigenbeteiligung“), wobei die Höhe der zumutbaren Belastung nach der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, dem Familienstand und der Zahl der Kinder gestaffelt ist
progressiver TarifUmverteilungseffekt (Steuersatzeffekt)
EhegattenbesteuerungDas Splitting-Verfahren führt gegenüber der Einzelveranlagung der Ehepartner zu einer Abschwächung des Progressionseffekts der Einkommensteuer
Familienleistungsausgleichentweder Gewährung einer betragsmäßig konstanten Steuervergütung (Kindergeld) oder Abzug von der Bemessungsgrundlage, dessen Wirkung aufgrund des progressiven Tarifs von der Höhe der Einkünfte abhängig ist (Kinderfreibetrag).

Bemessungsgrundlage und Steuersatz bestimmen sich nicht allein nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip, vielmehr werden über die Ausgestaltung der einkommensteuerlichen Normen zusätzlich wirtschafts- und sozialpolitische Ziele verfolgt (zB Beschäftigungs-, Vermögensbildungs-, Standort-, Struktur- und Umweltpolitik). Ansatzpunkte hierfür bilden beispielsweise Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, steuerfreie Rücklagen, Zulagen und Zuschüsse, Abzug von als förderungswürdig angesehenen Ausgaben sowie Freibeträge und Steuerermäßigungen für bestimmte Einkünfte bzw beim Anfall von ausgewählten Ausgaben und Sondersteuersätze für bestimmte Einkünfte.

Die einkommensteuerlichen Normen sind also aus steuerrechtlicher Sicht mit drei Zielen verbunden:[4]


Fiskalzweck: Erfassung des disponiblen Einkommens als Markteinkommen (sachliche Komponente des Leistungsfähigkeitsprinzips) abzüglich zwangsweise anfallender Ausgaben für die Sicherung der eigenen Existenz, Unterhaltsverpflichtungen sowie Ausgaben für die Zukunftsvorsorge (persönliche Komponente)
Lenkungszweck: Modifikation der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage und des Steuertarifs aus wirtschafts- und sozialpolitischen Gründen

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Die Einkommensteuer beruht auf dem Individualprinzip. Dies bedeutet, dass grundsätzlich jede Person für sich steuerpflichtig ist und dass jede Person ihre Einkünfte für sich ermittelt. Eine Ausnahme gilt für Ehegatten, die zusammenveranlagt werden. Die Zusammenveranlagung ist dadurch gekennzeichnet, dass zunächst für den Ehemann und die Ehefrau die Einkünfte getrennt ermittelt werden. Insoweit bleibt es beim Individualprinzip. Erst anschließend werden die Einkünfte der beiden Ehepartner addiert. Lediglich für die weiteren Berechnungsschritte werden die beiden Ehegatten gemeinsam als ein Steuerpflichtiger behandelt. Es findet jedoch keine Haushaltsbesteuerung statt, dh die Kinder sind entsprechend dem Individualprinzip für sich steuerpflichtig, sie werden nicht zusammen mit den Eltern veranlagt.

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Bei natürlichen Personen, die einer kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehören, unterliegen die Einkünfte zusätzlich der Kirchensteuer. Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer ist regelmäßig die festgesetzte Einkommensteuer (§ 51a Abs. 2 EStG). Als weitere Zuschlagsteuer wird der Solidaritätszuschlag erhoben, der sich bei natürlichen Personen gleichfalls grundsätzlich nach der festgesetzten Einkommensteuer berechnet (§ 3 Abs. 1 Nr 1 SolZG).

II. Ertragshoheit

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Das Aufkommen der Einkommensteuer wird zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aufgeteilt. Der Bund und die Länder erhalten jeweils die Hälfte des Steueraufkommens, soweit es nicht den Gemeinden zusteht (Art. 106 Abs. 3 GG). Da die Gemeinden zu 15% am Aufkommen der Lohnsteuer und der veranlagten Einkommensteuer und zu 12% am Aufkommen aus der Kapitalertragsteuer auf bestimmte Einnahmen aus Kapitalanlagen beteiligt sind, gilt folgende Aufteilung (Art. 106 Abs. 5 GG iVm § 1 Gemeindefinanzreformgesetz):

Abb. 2.1: Aufteilung des Einkommensteueraufkommens zwischen Bund, Ländern und Gemeinden


Bund Länder Gemeinden
Lohnsteuer und veranlagte Einkommensteuer 42,5% 42,5% 15,0%
Kapitalertragsteuer auf bestimmte Einnahmen aus Kapitalanlagen 44,0% 44,0% 12,0%

Die Verteilung des Aufkommens der Einkommensteuer auf die Bundesländer erfolgt im Verhältnis der in dem jeweiligen Bundesland vereinnahmten Einkommensteuer (Art. 107 Abs. 1 S. 1 GG). Unter bestimmten Voraussetzungen (zB ein Arbeitnehmer arbeitet in einem anderen Bundesland, bei bestimmten Kapitalerträgen liegen Wohnsitz bzw Sitz des Empfängers der Kapitalerträge und Ort der Zahlstelle in unterschiedlichen Ländern) kommt es zu einer Aufteilung der Lohn- und Kapitalertragsteuer zwischen den Ländern (§ 7 – § 8a Zerlegungsgesetz). Die Verteilung des auf die Gemeinden entfallenden Aufkommens erfolgt im Verhältnis der für die einzelnen Gemeinden ermittelten Einkommensteuerbeträge. Bei der Festlegung des Verteilungsschlüssels werden nur die Steuerbeträge berücksichtigt, die aus zu versteuernden Einkommen von bis zu 35 000 € (für zusammenveranlagte Ehegatten 70 000 €) stammen (§ 2, § 3 Gemeindefinanzreformgesetz).

III. Aufbau des Einkommensteuergesetzes

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Das Einkommensteuergesetz ist in dreizehn Abschnitte gegliedert. In diesen sind folgende Regelungen enthalten:


I. Steuerpflicht (§ 1, § 1a EStG): Der erste Abschnitt legt fest, wer der Einkommensteuer unterliegt.
II. Einkommen (§ 2 – § 24b EStG): Der zweite Abschnitt konkretisiert, was in die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage eingeht und wie diese zu ermitteln ist. Hierzu gehören die sachlichen Voraussetzungen der Besteuerung (Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen, bestimmte negative Einkünfte, § 2, § 2a EStG), steuerfreie Einnahmen (§ 3 – § 3c EStG), Vorschriften zur Berechnung des Gewinns (§ 4 – § 7i EStG) und des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 8 – § 9a EStG), Rückwirkungen des umsatzsteuerrechtlichen Vorsteuerabzugs (§ 9b EStG), Sonderausgaben (§ 10 – § 10g EStG), Zeitpunkt der Vereinnahmung und Verausgabung (§ 11 – § 11b EStG), nicht abzugsfähige Ausgaben (§ 12 EStG) und als umfangreichster Teil die Abgrenzung des Inhalts der sieben Einkunftsarten (§ 13 – § 24 EStG). Darüber hinaus werden der Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) geregelt.
III. Veranlagung (§ 25 – § 28 EStG): Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht und die Besonderheiten für Ehegatten werden im dritten Abschnitt angesprochen.
IV. Tarif (§ 31 – § 34b EStG): Die Höhe des Steuersatzes, die Grundlagen des Familienleistungsausgleichs (einkommensteuerliche Berücksichtigung von Kindern) sowie die außergewöhnlichen Belastungen ergeben sich aus dem vierten Abschnitt. Darüber hinaus enthält dieser Abschnitt den Sondersteuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer, § 32d EStG) sowie die Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne bei Gewinneinkünften (§ 34a EStG).
V. Steuerermäßigungen (§ 34c – § 35c EStG): Die unter bestimmten Voraussetzungen gewährten Abzüge von der tariflichen Einkommensteuer sind im fünften Abschnitt geregelt. Zu den wichtigsten Steuerermäßigungen gehören die Anrechnung von im Ausland bezahlten Steuern (zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung, § 34c EStG), die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (zum pauschalierten Ausgleich für die zusätzliche Belastung von gewerblichen Einkünften mit Gewerbesteuer, § 35 EStG), die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a EStG), die Steuerermäßigung bei Belastung mit Einkommen- und Erbschaftsteuer (§ 35b EStG) und die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c EStG).
VI. Steuererhebung (§ 36 – § 46 EStG): Der sechste Abschnitt fasst die Vorschriften zur Steuererhebung zusammen. Zu unterscheiden ist zwischen der Erhebung der Einkommensteuer (§ 36 – § 37b EStG), dem Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer, § 38 – § 42g EStG), dem Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer, § 43 – § 45e EStG) und der Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften (§ 46 EStG).
VII. Steuerabzug bei Bauleistungen (§ 48 – § 48d EStG): Bei Bauleistungen ist unter bestimmten Voraussetzungen der Leistungsempfänger verpflichtet, 15% des Entgelts einzubehalten und für Rechnung des Leistungserbringers an die Finanzbehörde abzuführen.
VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger (§ 49 – § 50a EStG): Der achte Abschnitt enthält Vorschriften zur Abgrenzung des Umfangs und der Form der Besteuerung von im Ausland ansässigen Personen mit ihren im Inland erzielten Einkünften.
IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften (§ 50b – § 58 EStG): Die im neunten Abschnitt zusammengestellten Vorschriften umfassen Besonderheiten bei Bestehen eines Doppelbesteuerungsabkommens, Bußgeldvorschriften, Regelungen zur Umsetzung der Zins-Lizenz-Richtlinie sowie die Rechtsgrundlagen für den Erlass von Durchführungsverordnungen, Übergangsbestimmungen und Regelungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands.
X. Kindergeld (§ 62 – § 78 EStG): Die Vorschriften zur Festsetzung des Kindergeldes dem Grunde und der Höhe nach sowie zur Auszahlung des Kindergeldes werden grundsätzlich im Einkommensteuergesetz geregelt.
XI. Altersvorsorgezulage (§ 79 – § 99 EStG): Die Vorschriften für die Gewährung der Altersvorsorgezulage für Beiträge, die der Steuerpflichtige im Rahmen der privaten Zusatzvorsorge leistet („Riester-Rente“), werden im elften Abschnitt des Einkommensteuergesetzes zusammengefasst.
XII. Förderbetrag zur betrieblichen Altersvorsorge (§ 100 EStG): Zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge von Arbeitnehmern mit einem geringen Einkommen (im Jahr nicht mehr als 26 400 €) wird dem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen ein 30%iger Zuschuss, höchstens 288 €/Arbeitnehmer, auf die an ausgewählte Versorgungseinrichtungen gezahlten Beiträge gewährt.
XIII. Mobilitätsprämie (§ 101 – § 109 EStG): Für Steuerpflichtige, bei denen sich die Entfernungspauschale aufgrund eines geringen Einkommens nicht auswirkt, wird eine Mobilitätspräme ausbezahlt.