Besteuerung von Unternehmen I

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B. Steuerarten

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Das Steuersystem umfasst die Gesamtheit der in einem Staat erhobenen Einzelsteuern. Das Steuersystem der Bundesrepublik setzt sich aus ca. 40 Steuerarten zusammen.[5] Ihr Aufkommen betrug im Jahr 2017 rund 734,5 Mrd. €. Bezogen auf das Bruttoinlandsprodukt von 3 277,3 Mrd. € errechnet sich eine Steuerquote von 22,4%.[6] Vom Gesamtsteueraufkommen entfallen auf die fünf bedeutsamsten Einzelsteuern etwa 85%: Einkommensteuer (283,2 Mrd. €), Umsatzsteuer (226,4 Mrd. €), Gewerbesteuer (52,8 Mrd. €), Energiesteuer (41,0 Mrd. €) und Körperschaftsteuer (29,3 Mrd. €). Nur weitere fünfzehn Steuerarten haben ein Aufkommen von mehr als 0,5 Mrd. €. Die anderen Einzelsteuern, insbesondere örtliche Verbrauch- und Verkehrsteuern, werden wegen ihrer geringen fiskalischen Bedeutung auch als Bagatellsteuern bezeichnet.

Die folgende Übersicht zeigt das Steueraufkommen der 20 wichtigsten Steuerarten im Jahr 2017:[7]

Abb. 1.2: Steueraufkommen der 20 wichtigsten Steuerarten im Jahr 2017


Steuerart in Mrd. € in% des Steueraufkommens Steuerart in Mrd. € in% des Steueraufkommens
Einkommensteuer 283,2 38,6 Stromsteuer 6,9 0,9
Umsatzsteuer 226,4 30,8 Erbschaft- und 6,1 0,8
Gewerbesteuer 52,8 7,2 Schenkungsteuer
Energiesteuer 41,0 5,6 Zölle 5,1 0,7
Körperschaftsteuer 29,3 4,0 Alkoholsteuer 2,1 0,3
Solidaritätszuschlag 18,0 2,5 Rennwett- und 1,8 0,2
Tabaksteuer 14,4 2,0 Lotteriesteuer
Grundsteuer 14,0 1,9 Kaffeesteuer 1,1 0,1
Versicherungsteuer 13,3 1,8 Luftverkehrsteuer 1,1 0,1
Grunderwerbsteuer 13,1 1,8 Biersteuer 0,7 0,1
Kraftfahrzeugsteuer 8,9 1,2 Feuerschutzsteuer 0,5 0,1

In der Literatur finden sich zahlreiche Gliederungen und Systematisierungen der Steuerarten, von denen zwei von besonderer Bedeutung sind:


1. Aus juristischer Sicht wird zwischen Personen-, Objekt-, Verkehr- und Verbrauchsteuern unterschieden.
2. Bezogen auf die Besteuerungsbasis ist eine Einteilung in Steuern auf das am Markt erzielte Einkommen, Besteuerung von Vermögensmehrungen, die unentgeltlich erworben wurden (Erbfall, Schenkungen), Besteuerung des Vermögensbestands (Substanzsteuern) sowie Steuern auf die Verwendung von Einkommen und Vermögen vorzunehmen.

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Zu 1. Einteilung nach rechtlichen Kriterien: Gemeinsames Merkmal von Personensteuern ist, dass sich die Steuerpflicht auf eine natürliche oder eine juristische Person bezieht. Personensteuern werden deshalb auch als Subjektsteuern bezeichnet. Bei Ermittlung der Steuerschuld werden die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen (zB Familienstand, Zahl der Kinder, Alter, Krankheit, außergewöhnliche persönliche Ausgaben) berücksichtigt. Personensteuern sollen die Leistungsfähigkeit des steuerpflichtigen Subjekts erfassen (Leistungsfähigkeitsprinzip). Zu dieser Gruppe gehören die Einkommen-, Körperschaft-, Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag.

Objekt- oder Realsteuern knüpfen an ein bestimmtes Objekt an. Die persönlichen Verhältnisse des Inhabers oder Eigentümers sollen die Höhe der Steuerzahlung nicht beeinflussen. Objektsteuern sind die Gewerbesteuer und die Grundsteuer (§ 3 Abs. 2 AO), bei denen der Gewerbebetrieb bzw der Grundbesitz als Steuergegenstand gilt.

Verkehrsteuern stellen auf Vorgänge des wirtschaftlichen Verkehrs von Gütern und Leistungen ab. Sie belasten Akte oder Vorgänge des Rechtsverkehrs, die Vornahme von Rechtsgeschäften oder wirtschaftliche Vorgänge. Die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten wirken sich auf die Höhe der zu zahlenden Verkehrsteuer im Regelfall nicht aus. Zu den Verkehrsteuern gehören die Grunderwerb-, Versicherung-, Feuerschutz-, Rennwett- und Lotteriesteuer sowie die Kraftfahrzeugsteuer.

Verbrauchsteuern belasten den Verbrauch von bestimmten Wirtschaftsgütern (zB Mineralöl, Erdgas, Flüssiggas und Kohle, Strom sowie Alkohol und alkoholhaltige Waren, Bier, Alkopop, Kaffee, Schaumwein, Tabakwaren), ohne auf die persönlichen Verhältnisse des Verbrauchers Rücksicht zu nehmen. Erhoben werden die Verbrauchsteuern nicht direkt beim Verbraucher, sondern indirekt beim Hersteller oder Importeur. Die Auswahl der besteuerten Güter beruht nicht auf einem einheitlichen Konzept. Aufgrund der mehr oder weniger willkürlichen Abgrenzung der Steuergegenstände lassen sich Verbrauchsteuern weder mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip noch mit dem Äquivalenzprinzip (Steuern als Gegenleistung für eine bestimmte vom Staat erbrachte Leistung) begründen.

Die Umsatzsteuer kann nicht eindeutig zugeordnet werden. Die Umsatzsteuer ist rechtlich als Verkehrsteuer ausgestaltet. Bezogen auf ihre wirtschaftliche Wirkung ist sie jedoch als Verbrauchsteuer anzusehen.

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Zu 2. Systematisierung nach der Besteuerungsbasis: Werden die Steuerarten nach der Besteuerungsbasis klassifiziert, sind vier Gruppen zu unterscheiden:


a) Besteuerung der Einkommenserzielung, dh von Vermögensmehrungen, die am Markt erwirtschaftet wurden, m.a.W. von Vermögensmehrungen, die auf einem entgeltlichen Leistungsaustausch beruhen (Ertragsteuern) – Einkommensteuer – Körperschaftsteuer – Gewerbesteuer – Zuschlagsteuern zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer (Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag)
b) Besteuerung von Vermögensmehrungen, die unentgeltlich erworben wurden (Besteuerung des Vermögenstransfers, bei dem kein Leistungsaustausch stattfindet) – Erbschaft- und Schenkungsteuer
c) Besteuerung des Vermögensbestands, der für Konsumausgaben verwendet werden könnte, dh Besteuerung des Besitzes von Wirtschaftsgütern (Substanzsteuern) – Grundsteuer – Vermögensteuer(Hinweis: Die Vermögensteuer wird seit dem Jahr 1997 nicht mehr erhoben.)
d) Besteuerung der Verwendung von Einkommen und Vermögen, dh der tatsächlichen Verwirklichung von Konsumausgaben (Verkehr- und Verbrauchsteuern) – Umsatzsteuer (als allgemeine Verkehrsteuer [rechtliche Sichtweise] bzw allgemeine Verbrauchsteuer [wirtschaftliche Wirkung]) – spezielle Verkehrsteuern (zB Grunderwerb-, Versicherung-, Feuerschutz-, Rennwett- und Lotteriesteuer sowie Kraftfahrzeugsteuer) – spezielle Verbrauchsteuern (zB Energie-, Strom-, Tabak- und Alkohol-, Bier- und Alkopopsteuer).

Die Gliederung dieses Buches orientiert sich an der Einteilung der Steuerarten nach der Besteuerungsbasis. Auf die Charakterisierung der Steuern nach juristischen Gesichtspunkten wird bei den Erläuterungen zu der jeweiligen Steuerart eingegangen.

 

Erster Teil Einführung › Erster Abschnitt Wichtige Begriffe › C. Steuergesetzgebungshoheit

C. Steuergesetzgebungshoheit

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Ein Gesetz kann nur erlassen werden, wenn das Grundgesetz einem Gesetzgebungsorgan die Kompetenz zur Gesetzgebung übertragen hat. Die Gesetzgebungshoheit für Steuern ergibt sich in erster Linie aus Art. 105 GG.[8]

Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebungshoheit über die Zölle und Finanzmonopole (Art. 105 Abs. 1 GG). Für alle übrigen Steuerarten hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungshoheit, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:


Das Aufkommen steht dem Bund ganz oder zum Teil zu (Art. 105 Abs. 2 GG).
Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Herstellung gleicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Art. 105 Abs. 2 iVm Art. 72 Abs. 2 GG).
Es handelt sich weder um eine örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer noch um den Steuersatz der Grunderwerbsteuer (Art. 105 Abs. 2a GG).
Es handelt sich nicht um die Kirchensteuer (Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 6 WRV).

Die Länder können Gesetze verabschieden, solange und soweit der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungshoheit nicht Gebrauch gemacht hat (Art. 105 Abs. 2 GG). Darüber hinaus haben die Länder die ausschließliche Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, sofern diese nicht mit bundeseinheitlich geregelten Steuerarten gleichartig sind, sowie zur Bestimmung des Steuersatzes der Grunderwerbsteuer (Art. 105 Abs. 2a GG).

Eine Besonderheit gilt bei der Grundsteuer. Der Bund hat zwar für diese Steuerart die konkurrierende Gesetzgebung (Art. 105 Abs. 2 S. 1 GG). Allerdings können die Länder ab dem Jahr 2025 von der bundesgesetzlichen Regelung abweichende länderspezifische Regelungen einführen (Abweichungsgesetzgebung, Öffnungsklausel, Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr 7 GG).

Gemeinden haben kein eigenes Recht zur Steuergesetzgebung. Sie dürfen lediglich die Hebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer festsetzen (Art. 106 Abs. 6 S. 2 GG).

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gesetzgebungshoheit im Steuerrecht im Wesentlichen beim Bund liegt. Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen ganz oder teilweise den Ländern oder den Gemeinden zufließen, dürfen allerdings nur mit Zustimmung des Bundesrats erlassen werden (Art. 105 Abs. 3 GG).

Erster Teil Einführung › Erster Abschnitt Wichtige Begriffe › D. Steuerertragshoheit

D. Steuerertragshoheit

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Die Steuerertragshoheit beinhaltet das Recht einer staatlichen Gebietskörperschaft, das Aufkommen einer Steuerart ganz oder teilweise zu vereinnahmen. Die Steuerertragshoheit ist in Art. 106 GG geregelt.

Dem Bund stehen folgende Abgaben zu (Art. 106 Abs. 1, 3, 6 GG):


Finanzmonopole,
Zölle,
Verbrauchsteuern, sofern sie nicht den Ländern oder den Gemeinden zustehen, also zB die Energie-, Strom-, Tabak-, Kaffee-, Alkohol-, Alkopop- und Schaumweinsteuer,
Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern (zB Luftverkehrsteuer),
Versicherungsteuer,
einmalige Vermögensabgaben und zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobene Ausgleichsabgaben,
Ergänzungsabgaben zur Einkommen- und Körperschaftsteuer, zB Solidaritätszuschlag,
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften,
ein Anteil an den Gemeinschaftsteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) sowie
ein Anteil an der Gewerbesteuerumlage.

Für folgende Steuerarten liegt die Steuerertragshoheit bei den Ländern (Art. 106 Abs. 2, 3, 6 GG):


Erbschaft- und Schenkungsteuer,
Verkehrsteuern, sofern sie nicht dem Bund oder den Gemeinden zufließen, also zB Grunderwerb-, Feuerschutz- sowie Rennwett- und Lotteriesteuer,
Biersteuer,
Spielbankabgabe,
einen Anteil an den Gemeinschaftsteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) sowie
einen Anteil an der Gewerbesteuerumlage.

Die Gemeinden erhalten (Art. 106 Abs. 5–7 GG):


Grundsteuer,
Gewerbesteuer (abzüglich der Gewerbesteuerumlage),
örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern (nach Maßgabe der Landesgesetzgebung), zB Hunde- und Vergnügungsteuer,
einen Anteil an der Einkommensteuer,
einen Anteil an der Umsatzsteuer sowie
einen Anteil am Länderanteil der Gemeinschaftsteuern, soweit es die Landesgesetzgebung vorsieht.

Zum Ausgleich des Steuergefälles zwischen Ländern mit einem hohen Steueraufkommen und Ländern mit einem geringen Steueraufkommen sind ein (horizontaler) Finanzausgleich zwischen den Ländern sowie Ergänzungszuweisungen des Bundes (vertikaler Finanzausgleich) vorgesehen (Art. 107 GG). Der horizontale Finanzausgleich unterteilt sich in Umsatzsteuer-Ergänzungsanteile (Beteiligung der einzelnen Länder am Länderanteil der Umsatzsteuer) sowie zusätzliche Ausgleichszahlungen zwischen den Ländern („Länderfinanzausgleich“). Die Verfassungen der Länder sehen zur Minderung der Finanzkraftunterschiede zwischen den Gemeinden einen kommunalen Finanzausgleich vor.

Die allgemeinen Regelungen des Grundgesetzes zum bundesstaatlichen Finanzausgleich werden durch das Finanzausgleichsgesetz (FAG) ergänzt. Im FAG werden neben den Grundsätzen für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzausgleich zwischen den Ländern sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen auch die detaillierten Verteilungs- und Ausgleichsregelungen festgelegt. Im Zerlegungsgesetz wird insbesondere die Aufteilung der Körperschaftsteuer sowie der Lohnsteuer (als eine Form zur Erhebung der Einkommensteuer) zwischen den Ländern geregelt.

Erster Teil Einführung › Erster Abschnitt Wichtige Begriffe › E. Steuerverwaltungshoheit

E. Steuerverwaltungshoheit

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Bei der Steuerverwaltungshoheit ist der Vollzug der Steuergesetze angesprochen. Die Steuerverwaltungshoheit liegt insbesondere beim Bund und bei den Ländern. Bundesfinanzbehörden sind insbesondere das Bundesministerium der Finanzen (BMF), das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) sowie die Hauptzollämter. Landesfinanzbehörden bilden die Landesfinanzministerien bzw -senatoren, die Landesämter für Steuern (LfSt) bzw die Oberfinanzdirektionen (OFD) und die (örtlichen) Finanzämter. In Teilbereichen übernehmen die Steuerämter der Gemeinden Aufgaben der Steuerverwaltung.

 

Von den Bundesfinanzbehörden werden die Zölle, Finanzmonopole, bundesgesetzlichen Verbrauchsteuern (einschließlich Einfuhrumsatzsteuer und Biersteuer), die Kraftfahrzeugsteuer und die sonstigen auf motorisierte Verkehrsmittel bezogenen Verkehrsteuern sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften verwaltet (Art. 108 Abs. 1 GG).

Im Auftrag des Bundes verwalten Landesfinanzbehörden die Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, dh die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, den Solidaritätszuschlag, die Umsatzsteuer und Versicherungsteuer (Art. 108 Abs. 3 GG). Im eigenen Auftrag verwalten die Landesfinanzbehörden die Erbschaft- und Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer, Feuerschutzsteuer, Rennwett- und Lotteriesteuer, Spielbankabgabe, Gewerbesteuer und Grundsteuer (Art. 108 Abs. 2 GG). Von den Steuerämtern der Gemeinden werden die Gewerbesteuer und die Grundsteuer festgesetzt und erhoben. Darüber hinaus kann den Gemeinden die Verwaltung der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern übertragen werden (Art. 108 Abs. 4 GG).

Die Aufgaben der verschiedenen Behörden sind im Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG) im Einzelnen geregelt.

Die Abb. 1.3 gibt einen Überblick über die wichtigsten Merkmale des Finanzsystems in Deutschland.

Abb. 1.3: Grundzüge der Verteilung der Steuerkompetenzen


Steuerart Gesetzgebung Verwaltung Ertragshoheit
Einkommensteuer Bund Länder Bund Länder Gemeinden
Körperschaftsteuer Bund Länder Bund Länder
Gewerbesteuer BundGemeinden(Hebesatz) LänderGemeinden Gemeinden(Bund, Länder)
Kirchensteuer Länder LänderKirchen Kirchen
Solidaritätszuschlag Bund Länder Bund
Erbschaft- und Schenkungsteuer Bund Länder Länder
Grundsteuer BundLänder (Öffnungsklausel für abweichendes Landesrecht)Gemeinden(Hebesatz) LänderGemeinden Gemeinden
Grunderwerbsteuer BundGemeinden(Steuersatz) Länder Länder
Energiesteuer Bund Bund Bund
Stromsteuer Bund Bund Bund
Umsatzsteuer Bund Länder BundLänder(Gemeinden)

Erster Teil Einführung › Erster Abschnitt Wichtige Begriffe › F. Steuersubjekt, Steuerschuldner, Steuerzahler, Steuerträger, Steuerdestinatär, Steuergläubiger