Besteuerung von Unternehmen I

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d) Besonderheiten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

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Sofern nicht höhere Werbungskosten (= Ausgaben im Zusammenhang mit der Erzielung von Überschusseinkunftsarten, hier den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit) nachgewiesen werden, wird von den Einnahmen der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 000 € abgezogen (§ 9a S. 1 Nr 1 Buchst. a EStG).[40]

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Von Versorgungsbezügen bleibt ein auf einen Höchstbetrag begrenzter Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei (§ 19 Abs. 2 EStG). Versorgungsbezüge sind bestimmte Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis, wie Beamtenpensionen oder Renten aus einer betrieblichen Pensionszusage (betriebliche Altersvorsorge in der Form einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse: „Betriebsrente“). Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag dient zum Ausgleich dafür, dass bei Versorgungsempfängern der Pauschbetrag für die Werbungskosten nur 102 € beträgt (§ 9a S. 1 Nr 1 Buchst. b EStG). Die Höhe des Versorgungsfreibetrags sowie des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag hängt davon ab, in welchem Jahr erstmals Versorgungsbezüge gezahlt wurden. Bei Steuerpflichtigen, bei denen der Versorgungsbeginn im Jahr 2005 oder früher liegt, beträgt der Versorgungsfreibetrag 40% der Versorgungsbezüge, maximal 3 000 €, und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 900 €. Liegt der Versorgungsbeginn später, werden im Rahmen der Umstellung der Besteuerung der Alterseinkünfte auf eine nachgelagerte Besteuerung der Prozentsatz und der Höchstbetrag für den Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag stufenweise reduziert. Bei Steuerpflichtigen, die im Jahr 2040 oder später erstmals Versorgungsbezüge beziehen, entfallen der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag vollständig. Die einzelnen Werte sind in § 19 Abs. 2 S. 3 EStG in einer Tabelle zusammengestellt.

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Der Arbeitslohn ist nur dann steuerpflichtig, wenn er nicht unter eine der Befreiungsvorschriften fällt. Die Steuerbefreiungen werden zum Teil bei der Definition der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr 1a, Abs. 2 EStG) und zum Teil bei der Abgrenzung der Einnahmen (§ 8 Abs. 2 S. 11–12, Abs. 3 S. 2 EStG) genannt. Die meisten Steuerbefreiungen finden sich in dem allgemein für Steuerbefreiungen geltenden § 3 EStG.[41] Beispiele hierfür sind:


Nr 2 Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld
Nr 4 Überlassung von Dienstkleidung und andere Leistungen an bestimmte Angehörige des öffentlichen Dienstes, wie Angehörige der Bundeswehr, der Polizei oder der Berufsfeuerwehr
Nr 13 Reisekosten- und Umzugskostenvergütungen sowie Trennungsgelder aus öffentlichen Kassen
Nr 15 Zuschüsse zur Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehrs, die zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn bezahlt werden (Jobticket)
Nr 16 Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung für Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes
Nr 19 bestimmte Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers
Nr 26 bestimmte Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten („Übungsleiterfreibetrag“), bis zu 2 400 €
Nr 26a bestimmte Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke, bis zu 720 €
Nr 28 bestimmte Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz
Nr 29 Gehälter und Bezüge diplomatischer Vertreter ausländischer Staaten
Nr 30 Entschädigungen für die betriebliche Nutzung von Werkzeugen, die einem Arbeitnehmer gehören
Nr 31 Überlassung typischer Berufskleidung
Nr 32 unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Nr 33 Zuschüsse zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen
Nr 34 bestimmte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung, bis zu 600 €
Nr 34a Zuschüsse des Arbeitgebers für ausgewählte Leistungen im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen
Nr 37 Überlassung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads für private Fahrten
Nr 38 Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren (idealtypisches Beispiel: „miles & more-Programm“ der Lufthansa), bis zu einem Wert von 1 080 €
Nr 39 unter bestimmten Voraussetzungen die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers sowie die Zuwendungen zu speziellen Mitarbeiterbeteiligungsfonds, bis zu 360 €
Nr 45 private Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationseinrichtungen
Nr 46 Vorteile aus dem elektrischen Aufladen von Elektrofahrzeugen an einer festen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers
Nr 50 durchlaufende Gelder und Auslagenersatz
Nr 51 Trinkgelder (sofern von Dritten freiwillig gezahlt)
Nr 56 Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, soweit diese Zuwendungen im Kalenderjahr 3% (ab dem Jahr 2025 4%) der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen
Nr 60 Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen
Nr 62 der Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungen (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung)
Nr 63 Beiträge des Arbeitgebers zu einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung in der Form einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds sind bis zu 8% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei
Nr 64 Kaufkraftausgleich bei Arbeitnehmerentsendung ins Ausland

Weitere Steuerbefreiungen gelten für

 

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit in dem in § 3b EStG vorgegebenen Rahmen (Begrenzung auf einen bestimmten Prozentsatz vom Grundlohn, wobei als Grundlohn maximal 50 €/Stunde angesetzt werden kann) sowie
in den in den Lohnsteuer-Richtlinien vorgesehenen Fällen, wie Unterstützungen an Arbeitnehmer in Krankheits- und Unglücksfällen (R 3.11 LStR), Mahlzeiten und Essensmarken (§ 8 Abs. 2 S. 8, 9 EStG, R 8.1 Abs. 7, 8 LStR). Zu weiteren Fällen siehe die Zusammenstellung zu R 19.3 LStR.

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Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer in Form des Lohnsteuerabzugsverfahrens erhoben. Der Arbeitgeber kürzt den Arbeitslohn um die Lohnsteuer und führt diese für Rechnung des Arbeitnehmers an das Finanzamt ab (§ 38 – § 42g EStG).

Der Arbeitgeber hat die Lohnsteueranmeldung dem Finanzamt grundsätzlich auf elektronischem Wege nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. Zur Vermeidung von Härten kann das Finanzamt auf Antrag zulassen, die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt einzureichen (§ 41a EStG). Die im Rahmen einer Lohnsteuerbescheinigung zu bestätigenden Daten sind vom Arbeitgeber nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln (ElsterLohn). Dem Arbeitnehmer wird ein Ausdruck ausgehändigt oder elektronisch zur Verfügung gestellt (§ 41b EStG).

Durch den Lohnsteuerabzug ist die Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers grundsätzlich abgegolten. Eine Einkommensteuerveranlagung wird nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt, so zB wenn der Arbeitnehmer zusätzlich Einkünfte aus anderen Einkunftsarten bezieht (§ 46 EStG). Da die Lohnsteuer keine eigenständige Steuer ist, sondern eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer, wird die vom Arbeitgeber für Rechnung des Arbeitnehmers einbehaltene Lohnsteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet (§ 36 Abs. 2 Nr 2 EStG).

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Bei bestimmten Einnahmen kann die Einkommensteuer in pauschaler Form abgegolten werden (pauschale Lohnsteuer):


Der Arbeitgeber gewährt in einer größeren Zahl von Fällen sonstige Bezüge (§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr 1, S. 3 EStG, der Pauschsteuersatz wird in Abhängigkeit von den im Einzelfall geltenden Verhältnissen festgesetzt, die Pauschalierung ist für den einzelnen Arbeitnehmer auf Bezüge von 1 000 €/Jahr begrenzt).
Die Lohnsteuer ist in einer größeren Zahl von Fällen nachzuerheben, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat (§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr 2 EStG, der Pauschsteuersatz wird in Abhängigkeit von den im Einzelfall geltenden Verhältnissen festgesetzt).
Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten im Betrieb und Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr 1, 1a, 2 EStG, Pauschsteuersatz 25%).
Erholungsbeihilfen, wenn diese einen bestimmten Betrag nicht übersteigen (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr 3 EStG, Pauschsteuersatz 25%).
Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen, soweit diese einen bestimmten Betrag nicht übersteigen (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr 4 EStG, Pauschsteuersatz 25%).
Unentgeltliche oder verbilligte Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten sowie Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung, die zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr 5 EStG, Pauschsteuersatz 25%).
Unentgeltliche oder verbilligte Übereignung von Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge und Zuschüsse für den Erwerb und die Nutzung dieser Ladevorrichtung, die zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr 6 EStG, Pauschsteuersatz 25%).
Unentgeltliche oder verbilligte Übereignung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads an den Arbeitnehmer (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr 7 EStG, Pauschsteuersatz 25%).
Unentgeltliche oder verbilligte Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die nicht nach § 3 Nr 15 EStG steuerfrei sind (§ 40 Abs. 2 S. 2, 3 EStG, Pauschsteuersatz 15% mit Minderung der Entfernungspauschale oder 25% ohne Minderung der Entfernungspauschale).
Kurzfristige Beschäftigung (§ 40a Abs. 1 EStG, Pauschsteuersatz 25%).
Geringfügige Beschäftigung (§ 40a Abs. 2, 2a EStG, einheitlicher Pauschsteuersatz 2%, dh einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, wenn der Arbeitgeber für den geringfügig Beschäftigten Beiträge nach dem Sozialgesetzbuch VI zu entrichten hat bzw Pauschsteuersatz 20%, wenn der Arbeitgeber keine Beiträge nach dem Sozialgesetzbuch VI zu entrichten hat).
Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft (§ 40a Abs. 3 EStG, Pauschsteuersatz 5%).
Kurzfristige im Inland ausgeübte Tätigkeit beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte des Arbeitgebers zugeordnet werden (§ 40a Abs. 7 EStG, Pauschsteuersatz 30%).
Beiträge an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (insbesondere Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes, soweit deren Finanzierung im Umlageverfahren erfolgt, wie Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, VBL), bis zu 1 752 €/Jahr und Beiträge für eine Unfallversicherung des Arbeitnehmers bis zu 100 €/Jahr (§ 40b Abs. 1–3 EStG, Pauschsteuersatz 20%). Diese Pauschalierung kann auch für Beiträge an Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen in Anspruch genommen werden, sofern der Vertrag vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurde (§ 52 Abs. 40 EStG).
Bestimmte Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Versorgungseinrichtung (§ 40b Abs. 4 iVm § 19 Abs. 1 S. 1 Nr 3 S. 2 EStG, Pauschsteuersatz 15%).

Abweichend von der Regelung für die allgemeine Lohnsteuer ist die pauschale Lohnsteuer vom Arbeitgeber zu übernehmen. Der Arbeitgeber ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer. Die pauschale Lohnsteuer darf nicht auf den Arbeitnehmer überwälzt werden. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei der Besteuerung des Arbeitnehmers außer Ansatz. Die pauschale Lohnsteuer ist auf die Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers nicht anrechenbar (§ 37b Abs. 3, § 40 Abs. 3, § 40a Abs. 5, § 40b Abs. 5 S. 1 EStG).

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Für bestimmte vermögenswirksame Leistungen wird zur Förderung der Vermögensbildung von Arbeitnehmern eine Arbeitnehmer-Sparzulage in Höhe von 9% oder 20% gewährt. Die Sparzulage gilt nicht als steuerpflichtige Einnahme. Begünstigt sind unter anderem Beiträge zu Bausparverträgen von bis zu 470 €/Jahr. Für ausgewählte Vermögensbeteiligungen sind zusätzlich Leistungen von bis zu 400 €/Jahr begünstigt. Voraussetzung für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage ist, dass bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden (grundsätzlich 20 000 € bei Alleinstehenden, 40 000 € bei Verheirateten, § 13 des 5. VermBG).

Die Arbeitnehmer-Sparzulage ergänzt die Wohnungsbau-Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz, die allen unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen (also nicht nur Arbeitnehmern) für Beiträge an Bausparkassen und diesen gleich gestellten Beiträgen gewährt wird. Die Prämie beträgt 10% der Beiträge, wobei maximal Beiträge bis zu 700 € (Ledige) bzw 1 400 € (Verheiratete) begünstigt sind. Die Prämie ist keine einkommensteuerpflichtige Einnahme. Die Einkommensgrenze beträgt 35 000 € (Ledige) bzw 70 000 € (Verheiratete). Wird die Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt, entfällt die Wohnungsbau-Prämie.

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Sachprämien, die Fluggesellschaften im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen gewähren, können, soweit die Sachprämien den Freibetrag in Höhe von 1 080 € übersteigen (§ 3 Nr 38 EStG), von dem gewährenden Unternehmen pauschal mit 2,25% des Werts der Sachprämien besteuert werden (Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte, § 37a EStG). Vorbild für diese Sonderregelung ist das „miles & more-Programm“ der Lufthansa.

 

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Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sind bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherungen beitragspflichtig. Soweit die Einnahmen steuerfrei sind oder die Einkommensteuer durch eine Pauschalierung abgegolten wird, sind die Einnahmen in den meisten Fällen bei den gesetzlichen Sozialversicherungen nicht beitragspflichtig (§ 14 SGB IV, § 1 SvEV).

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Zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge von Arbeitnehmern mit einem geringen Einkommen (im Jahr nicht mehr als 26 400 €) wird dem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen ein 30%iger Zuschuss, höchstens 288 €/Arbeitnehmer, auf die an ausgewählte Versorgungseinrichtungen gezahlten Beiträge gewährt (Förderbetrag zur betrieblichen Altersvorsorge, § 100 EStG).

6. Einkünfte aus Kapitalvermögen

a) Kennzeichen und Umfang der Einkünfte aus Kapitalvermögen

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Das Gesetz enthält keine allgemeine Definition, welche Einnahmen unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen zu subsumieren sind. Aus der abschließenden Aufzählung in § 20 EStG lässt sich aber als gemeinsames Merkmal dieser Einkunftsart die Überlassung von privatem Geldkapitalvermögen zur Nutzung erkennen. Erfasst werden zum einen das (laufende) Entgelt für die Nutzungsüberlassung (§ 20 Abs. 1 EStG) und zum anderen die Veränderung des Werts der privaten Kapitalanlage (Besteuerung von Veräußerungsgewinnen, § 20 Abs. 2 EStG).[43]

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Die Einkünfte aus Kapitalvermögen, die als Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung anzusehen sind, gliedern sich in vier Gruppen:


Einkünfte aus der Beteiligung an Kapitalgesellschaften (§ 20 Abs. 1 Nr 1, 2 EStG). Hierzu zählen insbesondere die offenen und verdeckten Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft und von Genossenschaften. Die Einkünfte werden demjenigen zugerechnet, der im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile ist (§ 20 Abs. 5 EStG). Nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehört die Rückzahlung des überlassenen Kapitals. Die Erfassung von Einnahmen aus Leistungen von Organisationen, die keine Gewinnausschüttungen tätigen können (zB Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sonstige juristische Personen des privaten Rechts, nichtrechtsfähige Vereine und Stiftungen sowie Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts), an die hinter diesen Organisationen stehenden Personen dient der Gleichstellung mit Anteilseignern einer Kapitalgesellschaft (§ 20 Abs. 1 Nr 9, 10 EStG). Beispielsweise gehören hierzu Abführungen einer Stadtsparkasse an die Stadt als ihren Gewährträger.
Gewinnanteile aus der Vergabe eines partiarischen (gewinnabhängigen) Darlehens oder aus der Beteiligung als typisch stiller Gesellschafter (§ 20 Abs. 1 Nr 4 EStG).
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden (§ 20 Abs. 1 Nr 11 EStG).

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Bei Einkünften aus Kapitalvermögen unterliegen nicht nur die Erträge aus der laufenden Nutzung des Kapitals der Besteuerung (§ 20 Abs. 1 EStG). Vielmehr erfolgt nach § 20 Abs. 2 EStG eine umfassende Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalanlagen:[46]


Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, Genussrechten, Wandelschuldverschreibungen und ähnlichen in- und ausländischen Beteiligungen,
Gewinne aus der Veräußerung oder Abtretung von Dividendenscheinen ohne das Stammrecht und Gewinne aus der isolierten Veräußerung von Zinsscheinen oder von Zinsforderungen,
Wertzuwächse aus Termingeschäften sowie aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments, wie Optionsgeschäfte, Swaps, Devisentermingeschäfte, Forwards und Futures,
Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen als stiller Gesellschafter oder von Forderungen aus einem partiarischen Darlehen,
Gewinne aus der Übertragung von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden,
Gewinne aus der Veräußerung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen,
Gewinne aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art (hierbei handelt es sich um eine Auffangvorschrift, um die Besteuerung sämtlicher Vermögenszuwächse aus der Veräußerung zu erfassen, Beispiel: Zertifikate) und
Gewinne im Zusammenhang mit der Aufgabe einer Rechtsposition als Mitglied oder Gesellschafter einer Körperschaft iSd § 1 Abs. 1 Nr 3–5 KStG (zB Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sonstige juristische Personen des privaten Rechts, nichtrechtsfähige Vereine und Stiftungen).

Die Wertzuwächse werden nicht nur bei einer Veräußerung (= entgeltliche Übertragung des Eigentums an der Kapitalanlage) erfasst, sondern auch bei der vertragsmäßigen Rückzahlung der Kapitalforderung, der vorzeitigen Rückzahlung, der Endeinlösung einer Forderung oder eines Wertpapiers, der Abtretung einer Kapitalanlage oder der verdeckten Einlage in eine Kapitalgesellschaft (§ 20 Abs. 2 S. 2 EStG). Beim Erwerb bzw bei der Veräußerung von Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften erfolgt eine anteilige Zurechnung zu dem erwerbenden bzw veräußernden Gesellschafter (Transparenzprinzip, § 20 Abs. 2 S. 3 EStG).

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den laufenden Einnahmen oder Wertzuwächsen gewährt werden (§ 20 Abs. 3 EStG).

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Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen werden also sämtliche Vermögensmehrungen der Kapitalanlage erfasst. Dies gilt sowohl für laufende Vergütungen als auch für Erfolge aus der Veräußerung der Kapitalanlage. Es ist auch unbedeutend, ob die Einnahmen sicher sind oder ob sie hinsichtlich der Höhe der laufenden Vergütung oder des Einlösungsbetrags ungewiss sind. Die Abgrenzung des Besteuerungsumfangs wird damit bei Einkünften aus Kapitalvermögen in gleicher Weise vorgenommen wie bei den Gewinneinkunftsarten. Die Zuordnung in § 2 Abs. 2 EStG zu den Überschusseinkunftsarten lässt sich nur mit der historischen Entwicklung des Einkommensteuergesetzes erklären. Inhaltlich ist sie seit dem Jahr 2009 unzutreffend. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen erfolgt die Abgrenzung des Besteuerungsumfangs nämlich seit der Neuordnung der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen im Zusammenhang mit der Einführung der Abgeltungsteuer (§ 32d EStG) in Anlehnung an die Reinvermögensänderungstheorie und nicht mehr auf Grundlage der Quellentheorie.