StVO Straßenverkehrs-Ordnung

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§ 12 Halten und Parken1 1a

(1) Das Halten2 ist unzulässig


1. an engen3 und an unübersichtlichen4 Straßenstellen,
2. im Bereich von scharfen Kurven5,
3. auf Einfädelungsstreifen und auf Ausfädelungsstreifen,
4. auf Bahnübergängen
5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten6.

(2) Wer sein Fahrzeug7 verlässt8 oder länger als drei Minuten hält, der parkt8a.

(3) Das Parken ist unzulässig


1.
2.
3.
4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5. vor Bordsteinabsenkungen10a.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern11 über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften


1. in reinen12 und allgemeinen13 Wohngebieten,
2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen14,
3. in Kurgebieten15 und
4. in Klinikgebieten16

das regelmäßige17 Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen17a unzulässig.

Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen18 sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen18a 18b 18c.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen19, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren20 20a 20b 21. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite21a rechts bleiben22a. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt22, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand23 halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen24. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220), darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen25 darf nicht gehalten25a werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang26, wer sie zuerst unmittelbar erreicht27; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken28 oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren29. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer freiwerdenden Parklücke gewartet wird30.

(6) Es ist platzsparend31 zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten32 33.

Erläuterungen

1

Zur Vermeidung einer Doppelbewehrung wurden mit dem Neuerlass der StVO die mit einem VZ verbundenen Halt- und Parkverbote zu den Anlagen 1 und 2 verschoben. Im Einzelnen: alte Nr. 4, 6, 7 und 9 des Abs. 1 wurden gestrichen und in Anlage 2 zu den Z 293, 283, 286, 290.1, 295, 296, 297, 299 und 229 eingefügt. Das Haltverbot in Nr. 6 lit. f befindet sich bei § 37 Abs. 3. Der Teil-Text zu Nr. 7 ist zu Z 201, 205 und 206 verschoben. Nr. 7 im Übrigen wird bei 37 in einem neuen Abs. 5 geregelt. Abs. 1a wird zu Z 245 verschoben. In Abs. 3 werden die alten Nr. 4, 5, 6 und 8 nun bei Z 224, 306, 201, 295, 296, 314, 315 und 299 geregelt. Parkverbot auf Schutzstreifen befindet sich bei Z 340.

1a

Das Parken ist bundesrechtlich erschöpfend geregelt (BVerfG VRS 68, 1), also kein Raum für landes- oder kommunalrechtl. Regelungen. Kein Halten oder Parken iSd StVO, sondern Sondernutzung iSd Straßenrechts: Abstellen (auch eines zugelassenen) Kfz auf öff. Verkaufsgrund zum alleinigen Zweck des Verkaufs (BayObLG VRS 63, 476); aber verkehrsrechtl. zul. Parken auch dann keine Sondernutzung, wenn das Fzg zugleich mit einer Verkaufsofferte versehen ist (Hamm VRS 72, 387; so auch OVG Münster Urt. v. 4.12.2000 – 11 A 2870/97; OVG NW VM 2001, 46 = DAR 2001, 183 = NVwZ 2002, 218 = NZV 2001, 315). Abstellen eines Wohnwagenanhängers oder eines Wohnmobils zu Wohnzwecken, abgesehen von Ruhepausen im Zuge einer Fahrt – z. B. einmalige Übernachtung – (Braunschweig VRS 61, 226, Schleswig-Holstein NZV 2003, 347). Zugleich kann ein Verstoß gegen § 32 vorliegen. Dagegen ist Abst. zugel. u. betr.bereiter Kfz durch Kfz-Vermieter Parken und damit Gemeingebrauch (BVerwG VRS 63, 229).

 

2

Halten ist gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch Verkehrslage oder Anordnung veranlasst ist, also nicht z. B. Anhalten vor Ampel (BGH VRS 18, 313 = DAR 60, 149 = VM 60, 50) oder wegen Betriebsstörung (in letzterem Fall wird das Liegenbleiben dann zum – möglicherweise verbotenen – Halten, wenn der Fahrer in der Lage wäre, das Fzg wieder in Betrieb zu setzen oder abschleppen zu lassen; Frankfurt NZV 88, 32). Anhalten aus and. dring. Gründen kann nach § 16 OWiG gerechtfertigt (z. B. Arzt bei dring. Krankenbesuch) oder Verfolg. nach Opportunitätsprinzip (§§ 47, 53 OWiG) entbehrlich sein.

3

IdR müssen für den fließ. Verk. 3 m Durchfahrbreite verbleiben (BayObLG VRS 19, 154 = DAR 60, 268 = VM 60, 52; Düsseldorf VM 2000, 62) nur bei beschränktem FzgVerkehr evtl. weniger (BayObLG VRS 27, 232 = VM 64, 37); der VO-Geber sieht zu Recht von Festlegungen zur Engstelle ab. Dazu sind die Straßenverk.Verh. zu uneinheitlich (z. B. Altstadt mit engen Gassen, ländlicher Raum mit breiten landwirtsch. Fzg). Verstöße sind gefährlich, deshalb kann Polizei das Fzg grds. abschleppen bzw. abschleppen lassen und Kostenersatz verlangen (VGH Mannheim DAR 72, 137). Beim Parken auf engem Wohnweg nur OWiG nach StVO, nicht unerlaubte Sondernutzung nach Landesrecht (Stuttgart VRS 71, 457). Ist eine Fahrb. (z. B. eine Wohnsammelstraße) so schmal, dass in einmündende Wohnwege nicht eingefahren werden kann, wenn gegenüber der Einfahrt ein Fzg steht, so ist auch dies eine „enge Straßenstelle“ iSd Vorschrift. Einmaliges Rangieren dürfte – wie bei Abs. 3 Nr. 3 – zumutbar sein (vgl. Erl. 10).

4

Wenn überschaubare Fahrb.strecke hinter einem halt. Fzg (in Richtung auf ein nachf. Fzg) kleiner ist als der Anhalteweg, der bei Einhaltung der für einen Durchschnittsfahrer technisch mögl. Geschw. benötigt wird (Schutz auch für den, der entg. § 3 Abs. 1 nicht „auf Sicht“ fährt) oder wenn überschaub. Fahrb.strecke vor einem halt. Fzg (in Richtung auf ein entg.komm. Fzg) kleiner ist als der doppelte Anhalteweg (soweit z. Vorbeifahren die linke Fahrb.hälfte benutzt werden müsste).

5

Wendeschleifen sind keine Kurven idS; ggf. kommt für diese Abs. 1 Nr. 1 zur Anwendung (vgl. Brandenburg NJW 2004, 961 = VD 2004, 76).

6

Kennzeichnung durch die zust. Brandschutzbehörde (idR also die Gemeinde). Die „amtliche“ Herkunft des Z muss für den Kraftf. erkennbar sein (deshalb. sollte auf dem Z die Behörde angegeben sein). Kennzeichnung durch den Grundstückseigentümer begründet kein Haltverbot. Vgl. auch KG NZV 92, 291 = VRS 83, 63; VRS 88, 215 = NZV 94, 407; Köln NZV 94, 121.

7

Notwend. Nebenverrichtungen wie Bezahlen oder Ein- bzw. Ausladen von Gepäck sind zulässig. Parkverbotsregelungen gelten nicht für Fahrräder, diese werden nicht geparkt, sondern abgestellt.

8

Fahrer verlässt Fzg, wenn er sich soweit davon entfernt, dass er nicht sogleich wegfahren kann, wenn das erforderl. wird (vgl. sinngem. BGH VRS 20, 25 = DAR 61, 53 = VM 61, 10 = VkBl 61, 87). Bloßes Aussteigen also kein Verlassen, ebenso wenig Entfernung bis etwa 15 m, wenn kein Gebäude betreten wird (Gang z. Briefkasten, Zeitungskauf am Kiosk; zum Begriff des „Verlassens“ vgl. auch Düsseldorf NZV 96, 161 = VM 96, Nr. 86). Es genügt, wenn eine Person, die willens u. (rechtl. wie tatsächl.) in der Lage ist, nötigenfalls Fzg zu entfernen (Fahrerlaubnis!), beim Fzg bleibt; diese Person wird damit ebenfalls z. Adressaten eines Parkverbots (Bremen VRS 28, 48; Stuttgart VRS 39, 373).

8a

Auf den Zweck des Haltens (z. B. Be- und Entladen, Ein- und Aussteigen) kommt es für den Begriff des Parkens nicht an (BGH Beschl. v. 3.10.1978, 4 St R 263/78 = BGHSt 28, 143 gegen KG VRS 51, 383; vgl. auch VD 77, 49; 79, 4). Zur Abgrenzung zw. Abstellen eines Wohnmobils auf Parkplatz im Rahmen des gemeingebräuchlichen Parkens zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit und einer Sondernutzung (Camping) vgl. Schleswig-Holstein NZV 2003, 347 = VM 2003, 4. Zum Geltungsbereich des § 12 betreffend Abstellen von Fahrrädern vgl. BVerwG NZV 2005, 333. Auch ein Abstellen eines Wohnmobils auf einem Privatgelände (z. B. Hofplatz) ist kein Parken; hier ist das Fzg aus dem Verkehrsraum entfernt worden (vgl. Karlsruhe NJW-Spezial 2005, 402).

8b

Verbot gewährleistet eine ausreichende Sicht in den Einmündungs- und Kreuzungsbereich und schafft den notwendigen Raum zum gefahrlosen Abbiegen. BMVI wollte mit der Novelle v. 20.4.2020 (BGBl I S. 815) die Definition der Schnittpunkte der Fahrbahnkante im Fall von nicht rechtwinklig aufeinandertreffenden Kanten zur besseren Verortung der Parkverbotszone klarer fassen. BR hat dies aber mit der nicht nachvollz. Begründung, dies sei nicht praktikabel, abgelehnt BR-Drs. 591/19 (Beschl.). Der Begriff der Eckausrundung sei unklar und regelmäßig nicht besser erkennbar als der fiktive Schnittpunkt der Fahrbahnkanten. Vor Ort kann sich zur Klarstellung „bis wohin gilt das Parkverbot?“ auch die Absenkung des Bordsteins empfehlen. Die nun getroffene Formulierung kann ebenfalls zu Auslegungsschwierigk. führen, weil der Charakter einer Aufzählung verschiedener Fallkonstellationen ohne und mit begleitendem Radweg nicht hinreichend deutlich wird, was aber gewollt war. Sie geht auf die Änderung des BR zurück. Ziel: besonderer Schutz der Radfahrer – Verbesserung der Sicht auf den Radweg im Kreuzungsbereich.

9

Also z. B. Parkverbot auf der Fahrb. entlang von Gehwegparkflächen (Z 315 oder Markierung nach lfd. Nr. 74 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1).

10

Verbot gilt nicht


a) für denjenigen, der über die Ein- oder Ausfahrt verfügen kann (z. B. Hauseigent., KG VM 55, 3) und für Personen, die von ihm entspr. ermächtigt sind (BayObLG DAR 75, 221 = VRS 49, 149; Düsseldorf DAR 94, 163 = NZV 94, 162),
b) für FzgFührer, die jederzeit bereit und in der Lage sind, die Einfahrt freizumachen (Koblenz DAR 59, 251); diese Vorauss. ist nicht erfüllt, wenn Fahrer Fzg verlässt (oben 8), auch wenn er einen Hinweis (Zettel) hinterlässt, der es ermöglicht, ihn herbeizurufen.

Keine „Vorrechte“ an Ein- u. Ausfahrten, soweit and. Beschränkungen des ruh. Verk. (z. B. Haltverbot für ges. Strecke) entgegenstehen (VD 66, 65). Keine „Vorrechte“ auch, wenn im Bereich einer Grundstückseinfahrt auf dem Gehweg geparkt wird (KG VRS 73, 473). Dagegen darf derjenige, der über die Einfahrt verfügen kann, im Bereich eines Parkscheinautomaten (§ 13 Abs. 1 Satz 1) oder einer Parkscheibenregelung (§ 13 Abs. 2 Satz 1) vor der Grundstückszufahrt parken, ohne die Einrichtungen zu betätigen. Denn der mit einer solchen „Parkraumbewirtschaftung“ angestrebte Zweck wird dadurch nicht beeinträchtigt, weil and. FzgFührer auch mit Parkschein bzw. Parkscheibe nicht vor der Zufahrt parken dürfen (so sinngemäß BayObLG DAR 92, 270 = VRS 83, 218 = VM 92, 74 für den Fall eines eingeschr. Haltverbots für eine Zone – Z 290.1/290.2 –, wenn das Parken nur auf gekennz. Flächen zugelassen ist). Vgl. zum Verh. Grundstückszufahrt und Bewohnerparkregelung auch Erl. zu Z 286 und 314. Absenkung der Bordsteine nicht Voraussetzung für Grundstücksein- und -ausfahrt; es kommt darauf an, ob nach den Umständen Fahrverkehr zw. Grundstück und öff. Fahrb. ohne zeitraub. Vorkehrungen möglich und ob das für jedermann ohne Weiteres erkennbar ist (BGH DAR 71, 222 = VM 71, 36 = VD 71, 109; BayObLG VRS 62, 142). „Schmal“ iSd Vorschr. ist Fahrb., wenn Grundstückszufahrt weg. gegenüber geparktem Fzg nicht mehr unter nur mäß. Rangieren mögl. ist; ein- bis dreimaliges Rangieren zumutbar (Saarbrücken VRS 87, 225, VGH Baden-Württemberg VM 2003, 13, BayVGH Beschl. v. 21.12.2005, 11 CS 05.1329, juris). VGH Mannheim hält Begriff „schmal“ nicht für bestimmt genug. Anm. von König in DAR 2017, 652 (657) wird geteilt.

10a

Zum Begriff „Bordsteinabsenkung“ vgl. auch Erl. 5 zu § 10. Vorschrift betrifft folg. Fälle:


a) „Einmündungen“ von Gehwegen, bei denen die Bordsteine zur Erleichterung der Benutzung durch Behinderte oder Personen mit Kinderwagen abgesenkt wurden (z. T. auch durch Abs. 3 Nr. 1 erfasst);
b) „Einmündung“ von Seitenstraßen (z. B. von Wohnwegen) über abgesenkten Bordstein (§ 10 und dort. Erl. 5);
c) Grundstücksein- und -ausfahrten über abgesenkte Bordsteine (insoweit auch erfasst durch Abs. 3 Nr. 3, wobei letztere Vorschrift auch and. Grundstücksein- oder -ausfahrten betrifft.

Ist ein Bordstein nicht „abgesenkt“, sondern durchgehend „niedrig“, so besteht kein Parkverbot (vgl. Köln DAR 97, 79 und Erl. 5 zu § 10). Die in Erl. 10 genannten „Vorrechte“ gelten auch im Fall c), nicht aber in den Fällen a) und b), weil die dort genannten Bereiche im Interesse der durch die Vorschr. begünstigten VT möglichst weitgehend freigehalten werden müssen.

11

Gilt auch für Sattelzugmaschinen ohne Sattelauflieger mit zul. Gesamtmasse über 7,5 t (BayObLG DAR 97, 452 = VRS 94, 134 = VM 98 Nr. 31). Verbot betrifft sowohl Anhänger, die am Kfz angekoppelt sind, als auch allein abgestellte Anhänger.

12

Vgl. § 3 BauNVO. Abzustellen ist auf die tatsächl. Bebauung (Hamm VRS 66, 53 = DAR 84, 61); neben der Ausweisung des Gebiets im Bebauungsplan (VG Göttingen Urt. v. 13.4.2011, 1 A 126/10, juris) und unter Berücksichtigung der jeweiligen Begriffsbestimmungen der BauNVO.

13

Vgl. § 4 BauNVO.

14

Vgl. § 10 BauNVO.

15

Vgl. § 11 Abs. 2 BauNVO.

16

Vgl. vorherige Erl.

17

„Regelmäßig“ ist der Gegensatz zu „gelegentlich“. Regelmäßigkeit setzt nicht voraus, dass das Fzg in jeder Nacht in dem betr. Gebiet abgestellt sein muss. Andererseits kann Abstellen auch dann regelmäßig sein, wenn es wöchentlich nur ein- bis zweimal, jed. wiederkehrend erfolgt (vgl. auch Hamm VRS 66, 53 = DAR 84, 61). Dies dürfte aber auch die unterste Grenze sein.

 

17a

Feiertage: vgl. § 30 Abs. 4. Diese Vorschrift kann als „Feiertagsregelung“ innerhalb der StVO entspr. herangezogen werden.

18

Z 314 mit entspr. Zusatzschild.

18a

Gilt allgemein auf verkehrsrechtlich öff. Flächen, nicht nur in den in Abs. 3a genannten Gebieten (dies folgt – abw. von der amtl. Begr. – nicht nur aus dem Wortlaut und der system. Stellung der Vorschrift in einem eigenen Absatz, sondern auch aus ihrer Entstehungsgeschichte: der vom Land Nordrhein-Westf. gestellte Antrag bezog sich ursprünglich nur auf die bes. geschützten Gebiete des Abs. 3a und wollte daher die Vorschrift dort einfügen, gestützt auf § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e StVG. Darauf bezieht sich auch die amtl. Begr. Im Verkehrsausschuss des Bundesrates wurde jed. die Meinung vertreten, die Einschränkung des Parkens für Anhänger müsse aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs – § 6 Abs. 3 Halbsatz 1 StVG – allgemein gelten; deshalb wurde die Vorschrift in einen bes. Abs. 3b aufgenommen; dabei wurde übersehen, die Begr. anzupassen). Die vorh. Rspr. zum Parken von Wohnanhängern (vgl. BVerwG DAR 86, 30; Karlsruhe VRS 65, 465) ist damit gegenstandslos.

18b

Überwachung ist schwierig, doch ergibt eine dem Zweck der Vorschr. entspr. Auslegung, dass die Zweiwochenfrist nicht bereits durch Vorgänge unterbrochen wird, die lediglich eine „Schein-Inbetriebnahme“ darstellen, z. B. kurzfristiges (nach Frankfurt DAR 93, 305 auch 30 Minuten dauernde Fahrt, die nur zur Umgehung des Verbots ausgeführt wird). Herausziehen des Anhängers aus der Parkfläche, um ihn sofort wieder zurückzustellen, kurzfristiges Ankuppeln eines Zugfahrzeugs (z. B. jeweils während der Nachtzeit), ohne tatsächliche Absicht, wegzufahren; vgl. auch Darr NZV 89, 297; Hauser DAR 90, 9.

18c

Dazu kann z. B. Z 314 mit entspr. Zusatzschild verwendet werden.

19

Klarstellung der rechtl. Einordnung der Parkstreifen als Seitenstreifen (vgl. dazu schon VD 74, 151; 78, 17). Damit besteht für Parkstreifen und Ladebuchten Benutzungspflicht im Rahmen des § 12 Abs. 4. Links entlang der Fahrb. verlauf. Parkstreifen dürfen nicht benutzt werden, ausgen. in den Fällen des § 12 Abs. 4 Satz 4. Linke Parkstreifen dürfen allerdings dann benutzt werden, wenn sie durch Markierungen so aufgeteilt sind, dass das Einparken rechtwinklig zum Fahrbahnverlauf oder schräg erfolgt. Denn hier parkt das Fzg nicht in Fahrtrichtung links, sondern es verlässt seine ursprüngl. Fahrtrichtung. Es muss also beim Verlassen des Parkstreifens auch nicht diagonal über die Fahrb. hinüberwechseln. Die Ausfahrt geschieht vielmehr durch Zurückstoßen auf die Fahrb., gleich aus welcher Richtung das Fzg eingefahren ist.

Beispiele:


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20

Zum Gesamtproblem des ruh. Verk. vgl. Bouska DAR 72, 253; Mühlhaus DAR 74, 29. Sperrung eines Fahrstreifens wegen Bauarbeiten durch Warnbaken stellt keinen „Fahrbahnrand“ her, neben dem geparkt werden darf (KG VRS 62, 63). Entlang dem querverlauf. rückw. Abschluss einer Sackstraße darf grds. geparkt werden; rechte Seite der Fzg muss dem Abschluss zugekehrt sein (BayObLG VRS 63, 297). Halt- und Parkverbote gelten je nach ihrem Sinngehalt nicht für den Seitenstreifen, soweit nicht ausdrückl. anders bestimmt (vgl. ZusatzZ zu Z 283, Z 286). Kein Gewohnheitsrecht für Gehwegparken (Düsseldorf VRS 43, 381); Gehwegparken auch zum Be- und Entladen verboten, Ausnahmen nur bei notstandsähnl. Situationen (KG VRS 45, 66). Soweit nicht bes. zugelassen, darf Fzg auch nicht mit nur zwei Rädern auf Gehweg geparkt werden (BayObLG DAR 75, 190); hier kann allerdings häufig auf Einschreiten verzichtet werden, wenn keine Behinderung oder Schädigung vorliegt. Unzulässiges Parken auf dem Gehweg verstößt gegen § 12 Abs. 4, nicht gegen § 2 (Köln VRS 71, 224; BayObLG VRS 48, 456; KG VRS 45, 66; Düsseldorf VRS 82, 209; BVerwG NZV 93,44 = DAR 92, 473 = VRS 84, 127). VO-Geber sollte den Begriff des Gehwegs wegen besserer Verständlichkeit festlegen. Zulässig ist daher das Halten und Parken auf öff. Verkehrsflächen nur, wenn diese nach § 12 Abs. 4 oder einer and. Vorschrift der StVO (z. B. Z 314) dafür bestimmt sind. Nicht gegen § 12 Abs. 4 verstößt deshalb, wer auf einem jenseits eines Gehwegs verlauf. Grünstreifen parkt (Köln VRS 65, 156), denn dieser ist keine öff. Verkehrsfläche. Anders wohl, wenn der Grünstreifen zw. Gehweg und Fahrb. liegt, weil er hier tatsächl. von Fußg. überquert werden kann, somit jedenfalls öff. iSd Straßenverkehrsrechts ist; wer hier hält oder gar parkt, verstößt also gegen § 12 Abs. 4 (vgl. VD 73, 131; im Erg. wohl auch Hamm DAR 94, 409; 96, 383; Köln NZV 94, 372). Letztere Situation ist vor allem bei Grünstreifen entlang innerörtl. Fahrb. gegeben, wobei die Bewertung der Fahrb., des Grünstreifens und des anschl. Geh- oder Radwegs als eine zusammenhängende öff. Verkehrsfläche idR schon deshalb berechtigt ist, weil der Grünstreifen nur eine geringe Breite aufweist und auch häufig von Fußgängern, die die Fahrb. überqueren wollen, benutzt wird. Handelt es sich dagegen um einen sehr breiten Grünstreifen, der erkennbar keine „verbindende“ Funktion zw. Fahrb. und Geh- bzw. Radweg hat, so gehört der Grünstreifen nicht mehr zur verkehrsrechtl. öff. Fläche, so dass § 12 Abs. 4 nicht eingreift (so Karlsruhe VRS 80, 290 = NZV 91, 38 für eine außerörtl. 10 m breite Grünfläche). Auf Mittelstreifendurchlässen in Straßen mit zwei Richtungsfahrbahnen darf nicht geparkt werden (KG VRS 80, 223 = DAR 91, 192 = NZV 91, 163). Parkverbote können sich – für Flächen außerhalb des öff. Verk.Raums – auch z. B. aus Landschaftsschutzrecht eines Landes ergeben (Düsseldorf VM 97, Nr. 60).

20a

Nach BayObLG VRS 20, 441 und 64, 141, Düsseldorf VRS 88, 65 soll der Eigentümer einer tats. öff. – also nicht „gewidmeten“ – Verkehrsfläche (auch z. B. Gehweg) dort parken dürfen (jedenfalls bei Ausschluss einer Gefährdung), weil er jederzeit die öff. Benutzung der Fläche einschränken könne. Dieser Auff. kann nicht gefolgt werden. Gilt für eine Verk.Fläche die StVO, so muss auch der Eigentümer diese beachten (hier: § 12 Abs. 4). Das vorübergehende Parken eines Fzg ist einer Rücknahme der Zulassung des öff. Verkehrs nicht gleichzusetzen. Eine allg. Unordnung des ruh. Verkehrs und ein „Nachzieh-Effekt“ wären sonst die Folge, denn für die and. VT bietet sich ledigl. das Bild eines Falschparkens, nicht einer „Einziehung“.

20b

StVO enthält keine ausdrückl. Anordnung, dass parallel zum Fahrbahnrand zu parken ist. Dies folgt aber aus dem Rechtsfahrgeb. (§ 2 Abs. 1) iVm § 12 Abs. 4, am re Fahrbahnrand zu parken. Querparken (z. B. für Smart) daher nur erlaubt, wenn entspr. Markierung nach lfd. Nr. 74 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 oder Zusatzsch. zu Z 314 dies fordern. Querparken von Kleinstfzg sollte auch künftig nicht zugelassen werden; Gründe: Parken ist in D durch recht homogene Fahrzeugflotte geprägt mit Pkw-Breite von 1,70 m. Kleinstfzg sind idR 2,50 m lang. 80 cm Überstand behindert einparkende Fzg Sie brauchen größeren Rangierraum, Radf. müssten Slalom fahren, Stoßstangen sind nach hinten ausgerichtet, Rückstrahler werden bei Dunkelheit bei Querparken vom nachfolgenden Verk. nicht gesehen. Verbot des Gehwegparkens ergibt sich aus § 12 Abs. 4.

21

Parken in zweiter Reihe nicht zulässig (Begr.), auch nicht zum Laden. Konkr. Behinderung nicht erforderl., wenn gegeben, § 1 Abs. 2 in Tateinheit. Ladevorgänge oder sonst. Halten (z. B. Ein- und Aussteigen) bis zu 3 Min. ohne Verlassen des Fzg (oben 8) kann ausnahmsweise in zweiter Reihe zul. sein, wenn sonst unzumutbar erschwert (BGH VRS 38, 228 = NJW 70, 619) oder wenn sonst das Interesse des Haltenden gegenüber dem Int. der Allgemeinheit am ungehind. Straßenverkehr überwiegt (BayObLG DAR 72, 195; Saarbrücken VRS 46, 69). „Zweite Reihe“ auch neben Parkbucht unzulässig (BGH aaO), denn „rechter Fahrbahnrand“ nur zulässig, wenn befestigte Seitenstreifen nicht vorhanden, nicht schon, wenn Seitenstreifen (also auch Parkbucht) nur besetzt. Vgl. auch Hauser DAR 84, 271.

21a

Zum Halten darf nur die rechte Seite der Fahrb. benutzt werden, nicht etwa ein rechts verlaufender Geh- oder Radweg. An der grds. „Rangfolge“ der Park- bzw. Haltflächen des § 12 Abs. 4 ändert sich dadurch nichts, weil Satz 2 ggü. der Verpflichtung aus Satz 1 subsidiär ist.

22

Ausn. für Taxen vom Verbot des Haltens (und ggf. auch des Parkens) in zweiter Reihe (vgl. Erl. 24). Voraussetzung ist, dass die Verkehrslage es zulässt. Kurze Behind. des übr. Verk. in Kauf zu nehmen, Stauungen müssen aber vermieden werden.

22a

BMVI wollte im Rahmen der StVO-Novelle v. 20.4.2020 mit einer Ergänzung klarstellen, dass Fahrr. nicht im eigentlichen Sinne des Abs. 4 geparkt werden. Da Fahrr. aber auch Fzg sind und es zunehmend zu Unstimmigk. kam, ob sie von der Parkvorschr. erfasst werden, und um den sich mehrenden Forderungen vorzubeugen, sie ebenfalls am re Fahrbahnrand zu parken, was den Parkraum weiter zu Lasten der Kfz eindämmen würde, sollten sie (ausgen. Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhänger) ausdrücklich in den Straßennebenraum verwiesen werden. Dies wäre auch folgerichtig gewesen, denn in der Praxis schiebt man das Fahrrad als Fußg. idR bis zum Abstellort, wo man es dann möglichst platzsparend sichert (z. B. Anketten an Geländer etc.). Ungeordnetes Abstellen stößt bei Fußgängern zunehmend auf Kritik, ggf. Verstoß gegen § 1 Abs. 2. BR war der Auffassung, dass diese Ergänzung gegen die mit der Novelle verfolgte Förderung des Radv. verstoßen würde und hat die Änderung gestrichen (BR-Drs 591/19, Beschl.) auch mit Blick auf die Tendenz, dass Städte vermehrt Fahrradabstellanlagen in den Straßenraum verlagern (Begr. geht fehl, da VZ-Anordnungen den allg. Verkehrsregeln vorgehen). Weit mehr Unsicherheit zu Lasten der Verk.Si. ist nun zu erwarten. Bislang werden Fahrräder nicht im Straßenraum abgestellt, diese Praxis ist vollends unüblich, auch mit Blick darauf, dass sie nachts nicht mit eigener Lichtquelle versehen sind. Auch deshalb hatte sich in der Praxis für Fahrräder nicht der Begriff des Parkens, sondern Abstellens etabliert. Das Abstellen von Mietfahrrädern (call a bike etc.) ist zunächst kein Parkvorgang, sondern ergeht zum Zwecke des Abschlusses eines Mietvertrages (Verlagerung der Gewerbefläche in den öff. Verkehrsraum wie beim stationierten carsharing) und ist damit dort Sondernutzung (vgl. OVG NW Beschl. v. 20.11.2020, 11 B 1459/20, juris).

23

Sind Fzg ganz auf dem Gehweg geparkt (Z 315), so greift die Vorschr. nicht ein. Auch Taxen müssen hier das Parkverbot des § 12 Abs. 3 Nr. 2 beachten.

24

Begriff des Ein- oder Aussteigens ist derselbe wie bei § 13 Abs. 4 Nr. 1 bzw. bei Z 286. Der Taxifahrer darf also ggf. auch „parken“, also über 3 Min. halten oder das Fzg verlassen, wenn dies in engem und notw. Zusammenhang zum Ein- oder Aussteigen eines Fahrgastes steht. Er darf also z. B. auf einen in Kürze zu erwartenden Fahrgast für angemessene Zeit warten (BayObLG DAR 79, 198), wobei allerdings etwa 10 Min. nicht überschritten werden dürfen (vgl. Erl. 1 zu Z 286) und er darf einen – insbes. älteren oder behind. – Fahrgast in der Wohnung abholen oder dorthin begleiten (z. B. um das Gepäck zu transportieren). Die Entgegennahme des Entgelts und das Ausstellen einer Quittung gehören stets zum „Aussteigenlassen“.

25

Fahrraum ist der Bereich einer verkehrsrechtl. öff. Fläche, den ein Schienenfzg zur ungehinderten Fahrt benötigt, also die Fläche zw. den parallelen Schienen (Gleisbereich) und 1 – 1,5 m rechts und links des Gleisbereichs. Für bes. und unabhängige Bahnkörper (§ 55 Abs. 3 BOStrab) gilt die Vorschrift nicht; hier greift das Benutzungsverbot des § 58 Abs. 1 BOStrab ein.

25a

Zum Begriff des „Haltens“ vgl. Erl. 1a. Verboten ist jedes Halten, also nicht nur das Halten in der Form des Parkens.

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Vorschrift geht von den durch die Rspr. auf Grund des § 1 Abs. 2 entwickelten Grds. aus, bringt aber eine detaill. Regelung. Im Hinblick darauf, dass der „Kampf um die Parklücke“ zu den häufigsten „Konfliktfällen“ des mot. Straßenverkehrs gehört, war die Regelung gerechtfertigt und notwendig. Wer den Vorrang missachtet, begeht eine OWi nach § 49 Abs. 1 Nr. 12. IdR ist auch § 1 Abs. 2 verletzt. Im Einzelfall kann sich der Täter auch wegen Nötigung (§ 240 StGB) strafbar machen. Vorrang steht nur einem Fzg-Führer zu, nicht einem Fußg., der die Lücke für einen Fzg-Führer freihalten will und zwar auch dann nicht, wenn es sich um den Beifahrer handelt. Der Berechtigte darf den rechtswidr. dort steh. Fußg. aber nicht unter Gefährd. wegdrängen (Hamm DAR 70, 331; vgl. auch BayObLG NZV 95, 327 = DAR 95, 299); nach Naumburg (DAR 98, 28 = NZV 98, 163) darf der Berechtigte den Parkplatz „in maßvoller Weise“ und ohne erhebl. Gefährdung einer dort stehenden Person „erzwingen“. Die widerrechtl. Benutzung eines priv. Stellplatzes berechtigt nicht dazu, dem Parkenden die Ausfahrt zu versperren (OVG Saarlouis DAR 94, 79), möglicherweise aber zum Abschleppen (vgl dazu Erl. 32).