StVO Straßenverkehrs-Ordnung

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§ 8 Vorfahrt1 2

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt3. Das gilt nicht,


1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306)4 oder
2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen5.

(1a) Ist an einer Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr)5a unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet5b, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt5c. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr5d ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.5e

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass er warten wird6. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird7. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist8. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

Erläuterungen

1

Vorschrift gilt – wie gesamte StVO – nur für Verkehr auf öff. Wegen und Plätzen (vgl. Erl. 1 u. 2 zu § 1), also nicht bei Kreuzungen und Einmündungen nicht öff. Straßen wie z. B. an Grundstücksausfahrten (BGH VRS 12, 414); bei der Abgrenzung kommt es auf das äußere Gesamtbild an (BayObLG DAR 72, 219). Zusammentreffen eines Geh- und Radweges mit einer dem Fzgverk. gewidmeten Straße vgl. Karlsruhe NZV 2012, 437. Vorfahrt gibt es begriffl. nur, wenn sich an einer Kreuzung oder Einmündung die Fahrwege der auf versch. Straßen fahrenden Fzg kreuzen oder zumindest berühren (Köln VRS 84, 426). Vorschrift gilt auch ggü. VT, die aus für sie gesperrten Straßen kommen (BGH DAR 63, 193 = VRS 24, 175 = VM 63, 49). Wer rückwärts in eine Kreuzung oder Einmündung einfährt, verliert trotz der für ihn gesteigerten Sorgfaltspflicht (§ 9 Abs. 5) sein Vorfahrtsrecht nicht (Düsseldorf DAR 84, 123). Die bes. Problematik der Vorfahrt an Einmündungen eines (öff.) Weges über einen abgesenkten Bordstein (vgl. dazu u. a. BGH VRS 72, 260; Köln VRS 61, 285) ist durch die Einbeziehung solcher Fälle in die Regelung des § 10 gegenstandslos geworden. Kann ein Wartepflichtiger wegen eines neben ihm befindl. Fzg den bevorrechtigten Verk. nicht sehen, so darf er allenfalls dann neben diesem Fzg die Kreuzung überqueren, wenn er während des gesamten Vorgangs durch das andere Fzg „abgeschirmt“ ist (BayObLG VRS 70, 33). Ist die Sicht des Wartepflichtigen durch parkende Fzg behindert, ist gleichwohl ein Einweiser nicht erforderlich (BayObLG DAR 90, 30); hier muss sich der Wartepflicht. mit äußerster Vorsicht „vorantasten“ (zur Probl. schwerfälliger landw. Fzg, die in Vorfahrtstraße einfahren, vgl. BGH DAR 94, 195 = NZV 94, 184 = VRS 87, 12). Vorfahrt gilt ggü. Querverkehr für den nach links abbiegenden Vorfahrtber. nur auf der für ihn rechten Fahrbahnseite (KG VM 93, 74 = VRS 85, 270; NZV 94, 30).

2

Vorfahrtregeln sind auch auf den „Hauptfahrb.“ (faktisch) öff. Parkplätze (und Parkhäuser) anzuwenden (Hamm NJW 74, 1913 = VRS 47, 455; Köln DAR 75, 166; KG DAR 77, 47; Düsseldorf NZV 2000, 263 = DAR 2000, 175; VD 75, 65, 183; dagegen Stuttgart VRS 45, 313; Saarbrücken VRS 47; Düsseldorf NZV 2000, 263 = DAR 2000, 175; Koblenz VRS 48, 133 mit unterschiedl. Lösungsversuchen). Nach LG Detmold (NKW-RR 2012, 1173) kann Vorfahrtregel rechts vor links auf Parkplätzen nur angewandt werden, wenn die kreuzenden Wege hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrsführung vergleichbar sind und den Charakter einer Fahrb. klar in sich tragen. Im Verh. zw. fließ. u. ruh. Verk. gilt allerdings auf Parkflächen nicht die Regel „rechts vor links“ (Hamm DAR 76, 110); Vorrang hat hier entspr. § 10 stets der fließ. Verkehr; nach Oldenburg (DAR 92, 304) wird allerdings dieser Vorrang durch § 1 Abs. 2 eingeschränkt, so dass der auf der „Fahrb.“ des Parkplatzes Fahrende stets mit ausparkenden Fzg rechnen und deshalb brems- oder anhaltebereit sein muss. Auf verk.rechtl. öff. Tankstellengelände ist § 8 nicht direkt anwendbar, allenfalls über § 1 Abs. 2 die Regel „rechts vor links“ (Köln NZV 94, 438 = VRS 88, 176); der so „Vorfahrtberechtigte“ muss aber bes. Vorsicht walten lassen (Köln aaO sowie NZV 95, 401).

3

Einmündung: jedes Zusammentreffen von Straßen mit nur einer Fortsetzung (BGH NJW 1974, 949) – setzt zwei gleichberechtigte, dem fließenden Verk. dienende Straßen voraus, von denen die eine in die andere einmündet (Köln in Schaden und Praxis 1998, 199). Dabei ist das äußere Erscheinungsbild entscheidend (typische bauliche Merkmale und gestalterische Elemente wie z. B. Pflasterung, Breite, Länge, Begrenzung der Straße); also z. B. nicht eine Zufahrt (Naumburg SVR 2007, 61). Bei „rechts vor links“ jeweils nur „halbe Vorfahrt“, deshalb bes. Vorsicht für beide Richtungen, insbes. mäß. Geschw. (BGH DAR 77, 270). Radf., die einen parallel z. Fahrb. verlaufenden unselbst. nicht abgesetzten Radweg oder einen solchen Gehweg benutzen, nehmen an der Vorfahrt der Fahrb. teil (Bouska DAR 82, 108) und zwar auch dann, wenn ein Radf. verbotswidrig einen in Fahrtrichtung links verlaufenden (nicht durch Z 237 angeordneten) Radweg benutzt (BGH VRS 71, 383 = DAR 86, 361; Hamm NZV 92, 364, DAR 96, 322, NZV 97, 103; Celle 14 U 157/09, juris; a.A Bremen DAR 97, 272 gegen BGH NJW 86, 2691 und wohl zu Unrecht unter Berufung auf die „Einbahnstraßen“-Entsch. des BGH NJW 82, 334 = DAR 82, 14 = VRS 62, 93, nach der der Radf keine Vorfahrt hat, der auf einer nicht ausdrückl. für Rad-Gegenverkehr freigegebenen Fahrb. einer Einbahnstraße fährt (BGH VRS 62, 93 = DAR 82, 14). Allerdings ist bei einem Unfall idR von einem Mitverursacheranteil des Radf. auszugehen, der gegen § 2 und das Rechtsfahrgebot verstoßen hat. BGH meint aber, KfzFührer müssten heutzutage mit nicht regelkonformem Fahren der Radf. stets erfahrungsgemäß rechnen. Rspr. wird als bedenklich angesehen; dies stellt einen Freibrief für Radf. dar und kann nicht dem rechtskonform handelnden KfzFührer angelastet werden. Münden zwei Nebenstraßen von derselben Seite in einen gemeinsamen Einfahrtbereich einer Vorfahrtstraße, gilt für die Benutzer der Nebenstraßen untereinander rechts vor links (Stuttgart NZV 94, 440). Zum Verhältnis zw. Vorfahrt und Vorrang an kleinräumigen Kreuzungen vgl. Erl. 9 zu § 9.

4


a) Z 306 macht Straßen innerorts wie außerorts zu Vorfahrtstraßen; das Z hat also nicht nur Bedeutung für eine einzelne Kreuzung oder Einmündung. Die vorgeschrieb. Wiederholung des Z 306 an den folg. Kreuzungen und Einmündungen von rechts hat nur deklaratorische Bedeutung. Bei „abknickender Vorfahrt“ gilt für die beiden untergeordneten Straßen untereinander die Regel „rechts vor links“ (BGH DAR 74, 193). Ein Radf. verliert Vorfahrtsrecht nicht dadurch, dass er verbotswidrig einen linken Radweg benutzt (Düsseldorf NZV 2000, 506 = DAR 2001, 78 im Anschluss an Hamm DAR 1996, 321 und NZV 1997, 123); es ist ihm jed. idR ein Mitverschulden anzulasten (vgl. Erl. 14b zu § 2).
b) Vorfahrtstraße endet bei Z 205, 206 oder 307. Endet sie an Kreuzungen oder Einmündungen, so steht nach VwV-StVO Z 307 nur zusammen mit Z 205 oder 206. Innerorts ist Z 307 entbehrlich. Allein steht Z 307 z. B., wenn innerörtl. Vorfahrtstraße am Ortsausgang in Feldweg übergeht.
c) Vorfahrtregelung durch Z 301, ergänzt durch Z 205 oder 206, wenn keine „Vorfahrtstraße“ begründet werden soll. Innerorts idR nur an höchstens drei aufeinander folg. Kreuz. oder Einmünd., sonst besser Vorfahrtstraße (Z 306); vgl. VwV-StVO – 3a Zu § 42 Zu Z 301 Rn. 4.
d) Einseitige neg. Vorfahrtbeschilderung nach § 10 Satz 3 (eingefügt durch VO v. 7.8.1997, vgl. auch Erl. 8 zu § 10).

5

 

Begriff richtet sich allein nach äußerer Beschaffenheit des Weges, nicht nach Verkehrsdichte und -bedeutung (Düsseldorf Urt. v. 10.2.2015 – I-1 U 41/14, juris; Düsseldorf VRS 47, 61; Hamm VRS 49, 147; Rostock 8 U 48/06, juris; BayObLG VRS 49, 139; Koblenz VRS 69, 10; München Verkehrsrecht Aktuell 2012, 2). BGH urteilt widersprüchlich: nach einer Entsch. des 6. Zivilsenats des BGH v. 18.11.1975 (DAR 76, 76) und nach Köln (VRS 66, 378, LG Dessau NJW-RR 2012, 1306) soll es nur auf die Verkehrsbedeutung (entspr. dem Willen des Gesetzgebers), nicht z. B. auf Wegbefestigung ankommen; demggü. ist Auslegung des BayObLG und Düsseldorf, Hamm und Koblenz vorzuziehen, weil Kraftf. Verkehrsbedeutung als Ortsfremder meist nicht feststellen kann. Eigenschaft als Feldweg muss für unbefangenen Betrachter an Ort und Stelle erkennbar sein (BayObLG VRS 49, 139). Mündet ein Weg in eine Straße, der zwar kein Feld oder Waldweg, jedoch von völlig untergeordneter Verkehrsbedeutung ist, so trifft den aus dem Weg Kommenden stets nach § 1 eine bes. Sorgfaltspflicht, die im Ergebnis einer Wartepflicht gleichkommen kann (vor allem, wenn der Nebenweg nicht einsehbar ist: BGH VRS 27, 70; Mühlhaus DAR 66, 141; so im Ergebnis auch BayObLG VRS 76, 310 = DAR 89, 308 = NZV 89, 121). Nach BGH VersR 1987, 306; Rostock 8 U 48/06, juris ist wiederum das Gesamtbild der äußerlich erkennbaren Merkmale entscheidend. Der Wille des Gesetzgebers lässt sich einem Ortsfremden wohl kaum vermitteln!

5a

Die vorherige Kreisverkehrsvorschrift befand sich in einem eigenständigen § 9a. Dieser wurde mit dem Neuerlass der StVO in 2013 gestrichen und in Teilen hier verankert. Die übrigen Regelungen befinden sich nun bei Z 215. Zur ehemaligen Vorschr. (BGBl I 2000 S. 1690); vgl. dazu insg. Kramer DAR 2001, 100; Bouska NZV 2001, 27. Kreisverkehr ist ein baulich derart gestalteter Straßenknoten, dass in eine mehr oder weniger ringförmig verlaufende Kreisfahrb. andere Fahrb. einmünden. Davon zu unterscheiden ist eine durchgehende Fahrb., die an einer best. Stelle durch eine Verkehrsinsel oder eine sonstige bauliche Trenn-Einheit in zwei selbstständige Äste geteilt wird (z. B. zur Erleichterung der Überquerung durch Fußg. oder zur „Beruhigung“ des herankomm. Fzgverkehrs). Eine solche „Insel-Lösung“ ist selbst dann kein Kreisverkehr, wenn in ihrem Bereich and. Fahrb. in die durchgeh. Fahrb. einmünden. Ob ein Kreisverk. oder eine „Insel-Lösung“ gegeben ist, ist nach dem optischen Eindruck zu bewerten, den ein durchschn. VT empfindet. Bei Beschilderung mit Z 215/205 ist rechtl. allerdings stets ein Kreisverk. idS gegeben.

5b

Z 215 schreibt die Fahrtrichtung auf der Kreisfahrb. – nach rechts – vor (auch wenn das nicht ausdrücklich im Ge- oder Verbot beim VZ verankert ist. Zusätzl. Z (209, 211) sind grds. nicht mehr erforderlich, rechtl. aber nicht ausgeschlossen, bei Kreisfahrb. mit erhebl. Breite und starkem Verkehr zumindest Z 211 auf der Mittelinsel zweckmäßig. Ist Z 215 nicht angebracht, so gilt die bes. Vorschr. nicht; in letzteren Fällen hat sich der in einen Kreisverk. einfahrende oder der die Kreisfahrb. benutzende Fzgf. u. a. nach den allg. Regeln über das Abbiegen (§ 9) bzw. die Vorfahrt (§ 8) zu verhalten.

5c

Wer auf der Kreisfahrb. eines mit Z 215 beschilderten Kreisverk. fährt, hat kraft VO ggü. in den Kreisverk. Einfahrenden Vorfahrt, gleich ob er auf der Kreisfahrb. verbleibt oder von ihr in eine der einmündenden Fahrb. abbiegen und damit den Kreisverk. verlassen will. Einer pos. Vorfahrtbeschilderung (z. B. Z 301 oder 306) bedarf es nicht. Dagegen muss für die einmündende Fahrb. eine Wartepflicht durch Z 205 begründet werden, weil Z 215 – nach internat. Bestimmungen – keine vorfahrtregelnde Bedeutung haben darf (vgl. amtl. Begr. zu § 9a, VkBl 2001 S. 6, 7). Die Kombination des Z 215 mit Z 206 („STOP“) ist dagegen wg des klaren Wortlauts des § 8 Abs. 1a nicht zulässig. Verläuft ein Radweg unmittelb. neben (bis 5 m) der Kreisfahrb., so nehmen die Benutzer des Radwegs grds. an der Vorfahrt der Kreisfahrb. teil, auch wenn sie den Radweg verbotswidrig gegen die vorgeschr. Fahrtrichtung benutzen (wie durch die Rspr. für das verbotswidrige Benutzen linker Radwege entschieden, wobei jed. idR ein erhebl. Mitverschulden des Radf. anzunehmen ist, vgl. Erl. 14b zu § 2).

5d

Die Formulierung macht zusätzlich deutlich, dass die Regelung nur dann für die Einfahrt in eine Kreisfahrb. gilt, wenn eine Beschilderung mit Z 215/205 vorhanden ist („solchen“).

5e

In diesen Fällen darf der Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker) nicht benutzt werden (also abw. von § 9 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2); nach dem Sinn und Zweck der Regelung darf hier überhaupt keine „Ankündigung“ der Fahrtrichtungsänderung erfolgen.

6

Vertrauensschutz für den Vorfahrtberechtigten gilt nicht, wenn konkr. Anhaltspunkte für Vorfahrtverletzung gegeben sind (Celle DAR 75, 273), z. B. bei ungewöhnl. schnellem Zufahren des Wartepflichtigen auf die Kreuzung, Hamm NZV 2003, 414; für den Wartepflichtigen kann dies aber bereits eine Vorfahrtverletzung sein (vgl. auch Hamm DAR 2000, 63). Der Wartepflichtige braucht nicht mit groben Verstößen des Vorfahrtber. zu rechnen (Düsseldorf DAR 77, 161; Köln NZV 2003, 414). Überschreitet der Vorfahrtber. die zul. Geschw. erheblich oder reagiert er auf ein verkehrswidrig einbiegendes Fzg zu spät, so trifft ihn eine Mithaftung bei einem Unfall (Köln VRS 81, 417; NZV 94, 320; KG VRS 83, 407 = VM 92, 81). Nähert sich auf Vorf.Straße von links kein Fzg und gibt es auch kein Anzeichen dafür, dass von rechts komm. Fzg die Fahrb.seite wechseln werden, darf Wartepflichtiger idR davon ausgehen, dass er ohne Behind. nach rechts abbiegen kann (BGH DAR 82, 326; vgl. auch Hamm NZV 96, 69).

7

Fährt ein Wartepflichtiger so schnell heran, dass er seiner Wartepflicht nicht mehr genügen kann, so verstößt er gegen § 3 Abs. 1; Tateinheit mit Verstoß gegen § 8 Abs. 1, wenn es dabei zu Gefährd. oder Behind. des Vorfahrtber. kommt (BayObLG VRS 70, 155; vgl. auch Düsseldorf NZV 88, 111). Wartepflichtiger darf grds. darauf vertrauen, dass Vorfahrtber., der rechten Blinker eingeschaltet hat, auch nach rechts abbiegt (BGH 4 StR 37/74 in DAR 75, 115; KG DAR 75, 41) bzw. dass Vorfahrtber., der kein Z gibt, geradeaus weiterfährt (BayObLG VRS 63, 289), nach Oldenburg (NZV 92, 454) allerdings nicht, wenn in geringer Entfernung weitere Straßen einmünden oder sich Einfahrten befinden, auf die sich die Fahrtrichtungsanzeige ebenfalls beziehen kann. Evtl. Mitverschulden des Wartepflichtigen, wenn sich das Fehlverhalten des Vorfahrtber. aus best. Umständen erkennen ließ (unentschieden Düsseldorf DAR 77, 161). Gibt Vorfahrtber. bei „abknickender Vorfahrt“ kein Richtungszeichen, so darf Wartepflicht. nicht darauf vertrauen, dass er „geradeaus“ weiterfahren wird (BayObLG DAR 74, 302 = VRS 47, 457); in der Tendenz anders Zweibrücken (VRS 80, 48): wartepfl. VT darf bei abknickender Vorfahrt auf richtiges Blinkzeichen des Vorfahrtber. vertrauen. Keine Vorfahrtverletzung, wenn der Vorfahrtber. schon von Weitem in die Vorfahrtstraße langsam einbiegendes Fzg sieht und sich ohne weiteres durch leichtes Gaswegnehmen oder leichtes Abbremsen darauf einstellen konnte (Braunschweig DAR 92, 218).

8

Nur in Ausnahmefällen Einweisung durch Hilfsperson (Düsseldorf DAR 81, 62), z. B. nicht bei Einfahren aus Waldweg in Staatsstraße, wenn einsehbare Strecke nicht ausreicht, um ein mit erhebl. überhöhter Geschw. herankommendes Fzg rechtzeitig zu sehen (Nürnberg NZV 91, 353; vgl. auch Erl. 1 und BGH DAR 94, 195 = NZV 94, 184 = VRS 87, 12).

§ 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

(1) Wer abbiegen1 will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen2; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links einzuordnen3, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist4.

(2) 5 Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder der Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll.6 Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten.7 Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.8

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen9, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf9a oder neben10 der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen11. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten12.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen12a müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage12b oder die Gestaltung der Kreuzung12c erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind12d.

 

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück13, beim Wenden14 und beim Rückwärtsfahren15 darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist16.

Erläuterungen

1

Abbiegen ist Richtungsänderung, umfasst Einbiegen in andere Straßen und Einfahren auf Grundstücke (verkehrsrechtl. öff. Grundstücke wie öff. Parkplätze, Tankstellen usw. – vgl. Erl. 2 zu § 1 –, aber auch priv. Grundstücke ohne öff. Verk.). Abbiegen bedeutet Verlassen der bisherigen Fahrtrichtung. Die Fahrtrichtung ändert, wer den natürlichen Verlauf der Straße verlässt. Wer dem abknickenden Verlauf einer Vorfahrtstraße (Z 306 mit Zusatzschild) folgt, biegt nicht iSd Vorschrift ab und muss sich daher nicht nach links einordnen (BayObLG DAR 72, 250). Er muss jed. blinken (BGH DAR 66, 24; VD 66, 147); so ausdrückl. auch die Erl. zum Zusatzschild zu Z 306; auf die Richtigkeit der Fahrtrichtungsanzeige darf aber hier nicht vertraut werden (BayObLG DAR 74, 302 = VRS 47, 457); a.A Zweibrücken (VRS 80, 48), das mit guten Gründen auf die seit Einführung der abknick. Vorf. vor mehr als drei Jahrzehnten zunehmend vertraute Verkehrspraxis abstellt; gleichwohl ist erfahrungsgem. in diesem Bereich noch immer mit Unsicherheiten bei der Zeichengebung zu rechnen.

2

Rechtzeitige Ankündigung bedeutet: Ankündigung nicht zu früh und nicht zu spät. Nachfolgender Verkehr muss sich einstellen können (BGH VRS 15, 147 = DAR 58, 249). Deutliche Ankündigung: Fahrtrichtungsanzeiger ist so lange zu betätigen, bis Fahrer Gewissheit hat, dass andere VT Kenntnis nehmen konnten. Ankünd. auch, wenn Fahrtrichtung vorgeschrieben ist, z.B. durch Z 209 (Celle VRS 52, 219). Ebenso, wenn keine and. Fzg od. überhaupt VT sichtbar sind. Die Pflicht zur Fahrtrichtungsanzeige beim Abbiegen wird häufig missachtet. Viele Kraftf. meinen, die Anzeige sei nur notw., wenn ein and. Fzg auf „Konfliktkurs“ herankommt. Die Anzeige ist aber bewusst stets vorgeschrieben; sie dient auch der Information nachf. Fzg od. von Fußg., die sich auf das Fzg „einstellen“ müssen.

3

Einordnen muss rechtzeitig erfolgen. Innerorts etwa 50 m, außerorts etwa 100 m vor Abbiegen. Soweit Abbiegen in dopp. Reihe nicht durch Markierung zugelassen, dürfen die gleichwohl in zweiter Reihe Abbiegenden die linke (eingeordnete) Reihe nicht behindern (BayObLG DAR 74, 304). Im Mehrreihenverkehr kann frühe Wahl des entspr. Fahrstreifens zweckmäßig sein. Rückschaupflicht vor Einordnen und Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers. Überholen einer richtig eingeordn. Reihe unter Benutzg. des Gegenfahrstreifens verstößt stets gegen § 9 Abs. 1 Satz 2 (Düsseldorf VRS 52, 141). Wer abknick. Vorfahrt folgt, biegt nicht iSd § 9 ab (Frankfurt DAR 83, 81). Wer aus einem Überholvorgang nach links abbiegt, seine Abbiegeabsicht nicht rechtzeitig und deutlich ankündigt und stark bremst, haftet, wenn nachf. Fzg auffährt (BayObLG VRS 71, 380).

4

Rückschaupflicht vor Abbiegen entfällt idR nur, wenn Überholen aus techn. Gründen nicht möglich od. durch Verkehrsregelung an dieser Stelle verboten ist (Stuttgart VRS 44, 149; Zweibrücken DAR 77, 138; vgl. auch BayObLG VRS 80, 340). Wer bei der zweiten Rückschau erkennt, dass er als Linksabb. noch überholt werden soll, muss warten (Köln DAR 77, 192); er darf dann aber nicht entg. FahrtrichtAnz. nach rechts steuern (Frankfurt DAR 77, 81).

5

Alter Satz 1 wurde durch StVO-Neuerlass gestrichen, da bereits in § 2 Abs. 2 1. Halbsatz geregelt. Ausreich. Raum = etwa 1 m. Fehlt es daran, so darf der Radf. wie ein Kfz (z.B. wie ein Kraftrad) abbiegen, also letztlich einen angemessenen Teil des Fahrstreifens zum Abbiegen beanspruchen.

6

Radf. dürfen – gleich ob sie auf der Fahrb. od. auf einem Radweg herankommen – geradeaus über die Kreuzung od. Einm. hinweg fahren und die Fahrb. hinter dem Knoten vom rechten Fahrbahnrand aus überqueren. „Indirektes Linksabbiegen“ ist eigentlich kein Abbiegevorgang, sondern eine Fahrbahnquerung, dennoch bleibt Radf. Abbieger iSd Vorschrift und fällt solange nicht unter die für querende Fußg. geltenden Vorschr., bis er verkehrsbedingt absteigt (vgl. auch § 37 Abs. 2 Nr. 6).

7

Absteigepflicht besteht nach Überqueren der kreuzenden od. einmünd. Fahrb. auf der and. Seite des Knotens, also vor dem Überqueren der längs verlauf. Fahrb. nach links vom rechten Fahrbahnrand aus. Erforderlich, wenn auf der längs verlauf. Fahrb. Fzg herankommen, deren Fahrlinie gekreuzt od. berührt würde; solche Fzg haben gegenüber dem nach links abbieg. Radf. beim indirekten Abbiegen Vorrang, wenn er verkehrsbedingt abgestiegen ist und mit dem Queren der Fahrb. nicht mehr dem § 9 unterfällt.

8

Radverkehrsführung ist eine Fahrbahnmarkierung, die einen bis zu der Kreuzung od. Einm. führenden Radweg in bestimmter Weise über den Straßenknoten hinweg fortsetzt (z.B. als Radfahr-Furt mit best. Aufstellmarkierung für Linksabbieger). Schilder – die in der StVO nicht vorgesehen sind – können die Radverkehrsführung optisch verdeutlichen. An einer Kreuzung können auch mehrere Radverkehrsführungen vorhanden sein, zw. denen der Radf. die Wahl hat.

9

Zeigt Ampel für Gegenverkehr Rotlicht und halten die Fzg an, so darf Linksabbieger grds. darauf vertrauen, dass kein Gegenverkehr mehr in die Kreuzung einfährt (BayObLG DAR 75, 135). Bei grünem Pfeil als Lichtsignal (§ 37 Abs. 2) braucht Linksabbieger nicht mit „feindlichem“ Verkehr zu rechnen (Karlsruhe DAR 74, 223 = VRS 47, 464; BGH DAR 92, 143 = VRS 82, 286 = VM 92, 25). Auch ein Radf., der verbotswidrig den linken Radweg benutzt, hat Vorrang ggü. einem abbieg. Fzg (BGH NJW 86, 2651 = VRS 71, 383 = DAR 86, 361). Wer in eine Grundstückseinfahrt abbiegt und dabei eine „Lücke“ in der entg.kommenden FzgReihe nutzen will, kann sich dabei nicht auf die sog. „Lückenrechtsprechung“ (die den in der FzgReihe Fahrenden bes. Sorgfaltspfl. auferlegt) berufen (KG VM 98, Nr. 43). Bei dreiarmiger Kreuzung, an der die Vorf. durch re-vor-li geregelt ist, kann es zu gleichz. Anwendung von §§ 8 Abs. 1 u. 9 Abs. 3 kommen, wenn eigentlich Vorf.berecht. nach li abbiegen will (vgl. LG Paderborn NZV 2001, 307). Von re kommender Fzgf. darf im Kreuzungsbereich einfahren, muss Gegenverk. Vorfahrt gewähren, der aber ebenf. re-vor-li beachten muss. Betriebsgefahr eines Kfz, das nach li abbiegt, ist ggü. geradeaus fahrendem Kfz erhöht (vgl. BGH NJW 2005, 1351 = VerkehrsR aktuell 2005, 73 = NZV 2005, 249) Anscheinsbeweis spricht für Verschulden des Abbiegenden.

9a

Kraftf. muss sich nach Halt an Ampel vergewissern, dass sich rechts neben seinem Fzg kein Radf. eingeordnet hat (Bremen NZV 92, 35).

10

Z.B. auf einem (rechten oder linken) Radweg, Seitenstreifen oder Gehweg. Bes. Sorgfaltspflicht (vgl. Köln NZV 92, 35) für abbieg. Lkw mit beschränkter Sicht (Hamm VRS 73, 280). Vorrang des Radwegbenutzers vor einem von der Fahrb. auf ein Grundstück einbieg. Kraftf. (KG VM 95, 51).

11

Benutzer gekennzeichn. Sonderfahrstreifen (Z 245) – auch unbefugte Benutzer (Stuttgart VM 95, 6) – haben nicht nur als entgegenkomm. Fzg Vorrang vor Abbiegern, sondern auch dann, wenn sie in gleicher Richtung fahren. Sonderfahrstr. verlaufen idR am Fahrbahnrand und müssen beim Links- od. Rechtsabbiegen überquert werden. Entspr. der bevorzugten Funktion des öff. Personennahverkehrs und als Sich.Maßn. wurde der Vorrang auf diese Fälle erstreckt.

12

Verpflichtung besteht auch ggü. einem Fußgänger, der bei Rot die Fahrb. überquert (sei es, dass er die Fahrb. bei Grün betreten hat und beim Umschalten auf Rot seinen Weg „zügig fortsetzt“ – § 37 Abs. 2 Nr. 5 – sei es, dass er verbotswidrig schon bei Rot auf die Fahrb. getreten ist; in letzt. Falle aber zumind. Mitverschulden des Fußg. bei Unfall, soweit nicht Vertrauensgrds. Verschulden des Kraftf. ganz ausschließt). Auch Fußg., die auf der Fahrb. gehen, haben ggü. einbieg. Fzg Vorrang, gleich ob sie entgegenkommen od. in gleicher Richtung gehen (gilt auch für Fußg., die ein Fzg mitführen). Keine Verpflichtung aus § 9 Abs. 3 besteht gegenüber einem Fußg., der diejenige Fahrb. überqueren will, auf welcher der Abbieger herankommt. Dies ergibt sich – trotz des insoweit nicht eindeutigen Wortlauts der Vorschrift – aus der Historie des § 9 Abs. 3 Satz 3. In der StVO (alt) war diese Regelung zunächst nur für Kreuzungen und Einmündungen vorgesehen, an denen eine Regelung durch Lichtzeichen oder Polizeibeamte stattfand, und zwar für „einbiegende“ Fzg Durch VO v. 30.4.1964 (BGBl I S. 305) wurde die Regelung für alle Fälle des Einbiegens vorgeschrieben (§ 8 Abs. 3 StVO a. F.) und dies hat die StVO für alle „Abbieger“ (also auch z. B. für solche, die in ein Grundstück abbiegen) übernommen. Vorschr. räumt auch außerh. förmlicher Fußgängerüberwege vorrangähnliche Stellung ein. Ist auch gegeben, wenn Fußg. aus Sicht des Fzgf. längs der Fahrb. eine Einmündung innerh. der geschützten Querungsstraße überquert, selbst wenn es eine T-Kreuzung ist (Hamm MDR 2012, 1409).

12a

Seit 1992 besteht die Vorschrift, dass beim Abbiegen nach links „voreinander“ (tangential, „amerikanisch“) abgebogen werden muss. Nur ausnahmsweise darf (und soll) jeweils um das and. Fzg herumgefahren werden (vgl. dazu Erl. 12c und 12d).

12b

Z.B. bei Blockierung der für das tang. Abbiegen erforderl. Fläche (etwa durch Fzge, die aus der Seitenstraße eingefahren sind), bei starker Sichtbehinderung durch die Ausmaße des „Gegen-Linksabbiegers“ (z.B. bes. großer Lastzug mit hohem Aufbau).

12c

Insbes. bei entspr. Markierung der Kreuzungsfläche, aber auch z.B. bei best. kleinräumigen Kreuzungen (hier wird oft auch § 11 Abs. 3 eingreifen).

12d

In and. Fällen – also ohne Gegenverkehr – steht es dem Linksabbieger frei, ob er in einem weiten od. in engem Bogen abbiegt; in letzt. Fall muss er darauf achten, nicht in den „Gegen-Fahrstreifen“ der Fahrb. zu gelangen, in die er abbiegt.

13

Jede Verkehrsfläche, die nicht dem fließ. Verkehr dient, z.B. öff. Parkplatz neben der Straße (Celle DAR 73, 306). Trifft der Einfahrende auf einen aus demselben Grundstück Ausfahrenden, so hat ersterer Vorrang (Düsseldorf DAR 91, 426). Vorschrift gilt nicht für das Abbiegen von der Fahrb. in eine sog. Parktasche/Parkbox (Düsseldorf NZV 93, 360 = DAR 93, 479 = VRS 85, 458 = VM 93, 69), also in eine markierte Parkfläche auf der Fahrb. od. auf dem Seitenstreifen.

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Beim Wenden ist der Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen (BayObLG VRS 14, 462 = VkBl 58, 387), nicht beim Rückwärtsfahren (BayObLG VRS 5, 318; VkBl 54, 63). Beim Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren wird das Äußerste an Sorgfalt gefordert. Während des ganzen Wendevorgangs ist Fahrb. nach beiden Seiten zu beobachten (Koblenz DAR 74, 276). Wo Pfeile od. VZ das Linksabbiegen zulassen, darf auch gewendet werden (VD 74, 155). Beim Wenden wird das Fzg auf derselben Straße in die Gegenrichtung umgedreht, liegt auch dann vor, wenn ein Fzg nicht in einem Zug in die entgegengesetzte Fahrtrichtung gebracht wird, sondern unter Mitbenutzung einer Grundstückseinfahrt; das Fzg darf dabei aber nicht die Straße gänzlich verlassen, sondern muss wenigstens mit einem Teil auf ihr verbleiben (Koblenz VRS 71, 58 = DAR 86, 155, BGH NZV 02, 375).