StVO Straßenverkehrs-Ordnung

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19

Nur Fzg, die warten, also verkehrsbedingt od. auf Grund einer Anordnung (z.B. Ampel) stehen, dürfen überholt werden. Bewegen sich die Fzg, so dürfen sie von Radf. od. Mofa-Fahrern auch dann nicht rechts überholt werden, wenn langsam gefahren wird. Regelung gilt überall, nicht nur vor Ampelanlagen.

20

Im Hinblick auf die gegeb. Situation höchstens 10 km/h.

21

Radf. bzw. Mofa-Fahrer trägt das Risiko dafür, wenn er an einem der wartenden Fzge anstößt; er trägt auch mind. ein Teilrisiko dann, wenn er an eine FzgTür stößt, die während des Wartens nach rechts geöffnet wird. In letzterem Fall liegt allerdings das überwieg. Risiko nach wie vor bei dem Fzg-Insassen, der sich nach § 14 Abs. 1 so verhalten muss, dass eine Gefährdung and. VT ausgeschlossen ist.

§ 6 Vorbeifahren

Wer an einer Fahrbahnverengung1, einem Hindernis2 auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug2a links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Vorrang durch Verkehrszeichen (Zeichen 208, 308) anders geregelt ist. Muss ausgeschert werden3, ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen – wie beim Überholen – anzukündigen4.

Erläuterungen

1

Vorschr. greift nur ein, wenn Fahrb. derart versperrt ist, dass rechts ein Vorbeifahren unmöglich ist und links so wenig Platz bleibt, dass sich begegnende Fzg die Engstelle nicht gleichz. teilen können (Köln SVR 2011, 141).

2

Bezieht sich seit Neuerl. der StVO in 2013 nicht mehr nur auf vorübergehende Hindernisse, damit werden in diesen Fällen Z 208, Z 308 weitgehend entbehrlich. Satz 2 dient nur der Klarstellung (§ 39 Abs. 2 S. 1).

2a

Halten ist – wie bei § 12 – eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch Verkehrslage oder Anordnung veranlasst ist; vgl. auch Erl. 1 zu § 12.

3

Vgl. Erl. 8 zu § 5.

4

Angleichung an die Regeln des Überholens. Daher bei Hindernis auf dem rechten von zwei gleichgerichteten Fahrstreifen:


a) Vortritt hat, wer das Hindernis zuerst erreicht;
b) erreichen die Fzg auf beiden Fahrstreifen das Hindernis gleichzeitig, so muss ein rechts fahrendes Fzg beim Ausscheren vor dem Hindernis auf den nachfolgenden Verkehr achten, wie wenn es gerade überholt würde. Allerdings sind die links fahrenden Fzg nach § 7 Abs. 4 verpflichtet, das Einordnen nach links im sog. Reißverschlussverfahren zu ermöglichen (vgl. dazu auch Erl. 13 zu § 7).

§ 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot, möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Abs. 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt1. Fahrstreifen2 ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung3 Fahrzeugschlangen4 gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.

(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung5 eine Fahrzeugschlange6 auf dem jeweils linken Fahrstreifen7 steht oder langsam fährt8, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit9 und mit äußerster Vorsicht rechts überholen10.

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen11. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden12.

(3a) 12a Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.

(3b) 12b Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.

(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot, möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt.12c Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.12d

(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich13 oder endet ein Fahrstreifen14 15, so ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren)16 16a.

(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist17. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

Erläuterungen

1

Zulässig, wenn das „gestaffelte Fahren“ geeignet ist, den Verkehrsfluss zu fördern (Bouska DAR 63, 123, 125), insbes. bei Kolonne auf rechtem Fahrstreifen. Auf lichtzeichengeregelten Straßen ist Nebeneinanderfahren stets zulässig (§ 37 Abs. 4). Besond. Regelung für Fahrb. mit Pfeilmarkierungen (Z 297) und für Richtungsfahrb. mit 3 und mehr Fahrstreifen (vgl. Erl. 12c). Vorschrift wurde durch VO v. 22.3.1988 auf alle Kfz erweitert (früher nur mehrspurige Kfz), gilt nunmehr also auch für mot. Zweiradfahrzeuge.

 

2

Eigenschaft einer Fahrbahnfläche als „Fahrstreifen“ hängt nicht von einer Markierung ab. Schutzstreifen für Radf. sind auf Grund ihrer geringen Breite keine Fahrstreifen.

3

Fahrzeugschlangen müssen sich auf sämtlichen Richtungsfahrstreifen gebildet haben, auch auf dem äußersten linken (Hamm DAR 72, 249). Ausgenommen sind allerdings solche Fahrstreifen, die nicht durchgängig dem fließ. Verkehr zur Verfügung stehen (z. B. Fahrstreifen mit geparkten Fzg, Harthun DAR 71, 253, 254).

4

Fahrzeugreihen, bei denen Abstand den gebotenen Sicherheitsabstand nicht wesentlich überschreitet (Begr.), also auch verh.mäßig lockere Kolonnen (Bouska VD 71, 193, 196: Abstände von 50 – 60 m im innerörtl. Verkehr; im Ergebnis ebenso Möhl DAR 71, 29, 31, Mühlhaus VOR 72, 27, 38 und BayObLG DAR 73, 26 = VRS 43, 452: doppelter Si.Abstand = voller „Tacho-Abstand“). FzgSchlange auch schon bei verhältnismäßig wenigen Fzg (Möhl aaO: 4 – 6 Fzge; Bouska aaO: 2 – 3 Fzg im Stadtverkehr). Außerorts FzgSchlange wohl erst ab etwa 5 Fzg.

5

Die Vorschrift (eingefügt durch VO v. 22.3.1988) übernimmt im Wesentl. die vorherige Rspr. zum ausnahmsweisen Rechtsüberholen durch „Vorbeitasten“ an stehenden oder „dahinschleichenden“ FzgKolonnen auf AB (BGH VRS 35, 141 = DAR 68, 248; vgl. auch VD 68, 33, 225), die auch für die StVO 1970 galt (Hamm VRS 47, 216; BayObLG DAR 78, 197). Regelung gilt nur für getrennte Richtungsfahrb., aber nicht nur auf AB, sondern auf allen Straßen außerorts und innerorts. Hat sich auch auf dem rechten Fahrstreifen eine FzgSchlange gebildet, so geht allerdings Abs. 2 vor, so dass Abs. 2a vor allem für das Rechtsüberholen durch einzelne Fzg Bedeutung hat. Innerorts wird die Regelung häufig durch Abs. 3 überlagert. Die bes. Anforderungen des § 7 Abs. 2a gelten daher nicht im Rahmen der freien Fahrstreifenwahl nach Abs. 3 (vgl. Hamm NZV 2000, 85).

6

Vgl. Erl. 4.

7

Regelung gilt bei dreistreifiger Richtungsfahrb. auch im Verhältnis des mittl. zum äußersten linken Fahrstreifen.

8

Entspr. der vorh. Rspr. höchstens 60 km/h.

9

Entspr. der vorh. Rspr. höchstens 20 km/h.

10

Es muss jederzeit damit gerechnet werden, dass ein Fzg von links auf den rechten Fahrstreifen überwechselt.

11

Freie Wahl des Fahrstreifens bedeutet, dass die genannten Fzg unabhängig von der Verkehrsdichte (also auch ein einzelnes Fzg, das allein auf der Fahrb. fährt) jeden Richtungsfahrstreifen benutzen dürfen. Andere Fzg dürfen dagegen vom Rechtsfahrgebot nur nach Abs. 1 = Verkehrsdichte, § 37 Abs. 4 = Ampelregelung, Pfeilmarkierungen nach Z 297 oder Erl. 12a ff abweichen. Regelung wurde durch VO v. 22.3.1988 auf alle Kfz bis 2,8 t, durch VO v. 7.8.1997 auf Kfz bis 3,5 t erweitert (früher nur Pkw sowie Lkw bis 2,8 t), gilt also nunmehr auch für mot. Zweiräder sowie Zugmaschinen und Kraftomnibusse (bis 3,5 t), aber nicht mehr für Pkw über 3,5 t.

12

Nach hM steht die Befugnis, im Bereich der freien Fahrstreifenwahl rechts zu überholen, allen Fzg zu, also nicht nur den Kfz, die den Fahrstreifen frei wählen dürfen. Die Befugnis setzt allerdings voraus, dass dem Rechtsüberholer ein Fahrstreifen zur Verfügung steht. Deshalb dürfen z. B. mot. Zweiradfzg auf sog. Schutzstreifen nicht rechts überholen (vgl. dazu Bouska DAR 97, 337).

12a

Sprachlich bereinigte Übernahme der vor Neuerlass der StVO in § 42 Abs. 6 Nr 1 lit. b – c enthaltenen Regelungen durch Einfügung in die wesentliche Vorschrift zur Fahbahnbenutzung. Die Vorschriften waren wegen ihres Standortes vielen VT nicht bekannt und sind nun hier und in § 7a gebündelt.

12b

Vgl. Rn. 12a.

12c

Vgl. Rn. 12a. Striktes Rechtsfahrgebot hier also nur, wenn „weit und breit“ auf dem rechten Fahrstr. kein Fzg zu sehen ist. Die abw. Auff. von Düsseldorf VRS 77, 457 (Einscheren nach rechts, wenn dort längere Zeit mit gleicher Geschw. gefahren werden könnte) passt für diese Situation nicht, schafft Rechtsunsicherheit – wie lange ist eine „längere Zeit“? – und ist, sofern auf dem mittl. Fahrstreifen zügig gefahren wird, wegen der Überholmöglichkeit auf dem äußersten linken Fahrstreifen auch nicht notwendig (vgl. Bouska DAR 85, 137; BayObLG DAR 90, 187). Die Vorschr. hat insbes. Bedeutung für den Verkehr auf dreistreifigen Richtungsfahrb. der AB.

12d

Hat vor allem Bedeutung für den Verkehr auf drei- oder mehrstreifigen Richtungsfahrb. der AB und führt hier – wo es kein „Linksabbiegen“ gibt – für die betr. Fzg zu einem völligen Benutzungsverbot (also auch keine Benutzung des linken Fahrstr. zum Überholen oder für das „gestaffelte“ Fahren des § 7 Abs. 1).

13

Z. B. wegen einer Baustellenabsperrung, eines haltenden oder liegen gebliebenen Fzg oder eines sonst. vorübergeh. Hindernisses. Dagegen keine Anwendung, wenn Verkehr auf einem Fahrstreifen durch wartende Fzg „blockiert“ wird, etwa durch Linksabbieger, die wegen Gegenverkehrs warten müssen; dann Fahrstreifenwechsel nur nach Abs. 5.

14

Gilt für markierte u. nicht markierte Fahrstreifen. Für den Sonderfall „Kriechspur“ dürfte die Vorschrift nicht anwendbar sein. Dieser zusätzliche Fahrstreifen ist erkennbar nur für eine begrenzte (Steigungs- oder Gefäll-) Strecke angelegt und nur für den langsamen Verkehr bestimmt. Am Ende der Kriechspur hat der Verkehr auf dem durchgehenden Fahrstreifen Vorrang; jede andere Lösung würde zu Gefährdungen und Behind. führen (BGH DAR 70, 21). Diese besondere Situation, bei der wegen der extremen Geschw.unterschiede ein „Reißverschlussverfahren“ nicht durchführbar ist, wird von der Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck nicht erfasst. Fällt auf der AB ein Fahrstreifen weg, so kommt auch in and. Fällen (z. B. Übergang von 3 auf 2 Fahrstreifen) auf Grund der hohen Geschw. das Reißverschlussverfahren wegen Abs. 5 idR nicht in Betracht; anders z. B. vor AB-Baustellen, wo ohnehin langsam gefahren wird.

15

Einfädelungsstreifen (vgl. § 7a) sind keine Richtungsfahrstreifen iSd Vorschrift. Zwar ist der Einfädelungsstreifen Bestandteil der Fahrb.; er gehört jedoch iSd Vorfahrtsregeln noch zu der Fahrb., aus der der Verkehr herkommt, um in die nunmehr durchgehende Fahrb. eingeführt zu werden. Deshalb gilt an seinem Ende nicht das Reißverschlussverfahren und auch nicht Abs. 5, sondern es gelten die Regeln des § 8 bzw. des § 18 Abs. 3. Dabei muss – abgesehen von den Fällen des § 18 Abs. 3 – die Vorfahrt bei Verwendung eines Einfädelungsstreifens stets durch Z geregelt sein – auch innerorts –, weil der Grds. „rechts vor links“ hier nicht praktikabel und einsichtig wäre.

16

Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist unklar, ob das Verf. auch gelten soll, wenn nur einige wenige Fzg – die z. B. nach Abs. 3 in „freier Fahrstreifenwahl“ fahren – betroffen sind (z. B. ein Fzg auf dem blockierten, zwei Fzg auf dem durchgeh. freien Fahrstreifen). Nach Sinn und Zweck der Vorschrift kommt ein Reißverschlussverf. begriffl. nur in Betracht, wenn seine Anwendung notw. oder zumind. förderlich ist, um das Einordnen zu ermöglichen, also bei wenigstens lockerer FzgReihe auf dem durchgeh. freien Fahrstreifen. Sonst nur § 6 Satz 2, der ohnehin auch beim Reißverschlussverf. – wie auch § 7 Abs. 5 – stets zu beachten ist. Vorschrift will ordnungsgem. wechselseitiges Einordnen an der Engstelle gewährleisten. Aus der „Ist“-Formulierung folgt Beachtenspflicht. Verstoß aber nicht als Ordnungswidrigkeit in § 49 normiert. Damit Verfolgung bei Verstoß ausschließl. über § 1 Abs. 2.

16a

VO v. 11.12.2000 (BGBl I S. 1690) hat klargestellt, dass das Reißverschlussverf. an der Stelle zu praktizieren ist, an der der Fahrstr. endet. Deshalb muss jeweils bis zur Engstelle vorgefahren werden; ein früheres Einordnen auf den „freien Fahrstr.“ ist zwar nicht stets verboten, jed. nur dann zulässig, wenn and. Fzge nicht behindert und erst recht nicht gefährdet werden (z. B. dadurch, dass ein Fzg sich in den „freien Fahrstr.“ vorzeitig „hineindrängen“ oder auf dem später wegfallenden Fahrstr. so verzögert, dass nachf. Fzg, die zügig noch bis zur Verengung vorfahren wollen, daran gehindert werden). Verhindert ein Fzg auf den durchgeh. Fahrstr. an der Engstelle das Überwechseln eines and. Fzg, so ist das ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2, in krassen Fällen kann Nötigung gegeben sein (vgl. Bouska NZV 2001, 27). Durch Zusatzschild „Reißverschluss erst in … m“ zur Einengungstafel (Z 531 ff.) kann pos. Verh. der Fzgf. beeinflusst werden (vgl. VkBl 2001 S. 47). Bei Einfahren auf AB gilt Reißverschlussverfahren nicht (vgl. Köln NZV 2006, 420), vgl. Erl. 15.

17

Die Vorschrift ist zur Beruhigung des Verkehrsflusses dringend notwendig. Vollständiger Spurwechsel ist nicht erforderlich (München 10 U 5122/10, juris). Nach Rostock 5 U 169/10, juris, muss der nachfolgende KfzF nach dem Fahrspurwechsel des vorausfahrenden Kfz in der Lage sein, zu diesem einen ausreichenden Sicherheitsabstand aufzubauen bzw. einzuhalten. Wegen der hohen Anforderungen schließt sie im Ergebnis auch das „Slalomfahren“ aus. Auch das nur teilweise Hinüberfahren in den and. Fahrstreifen löst die bes. Sorgfaltspflicht aus (Düsseldorf VRS 74, 65 = DAR 87, 389). Kommt es zum Unfall, dann ist immer derjenige schuld, der den Fahrstreifen gewechselt hat (Köln DAR 65, 82; Hamm VRS 81, 342), – allerdings kann eine obj. nicht gebotene „Überreaktion“ des z. B. auf eine AB nachfolg. Fzgf. dessen Haftung auslösen (Nürnberg NZV 2000, 128). Hintermann muss allerdings bei genüg. Entfernung dem Benutzer eines benachbarten Fahrstreifens Fahrspurwechsel jedenfalls dann ermöglichen, wenn dieser blinkt und berechtigter Grund für Wechsel erkennbar ist (BayObLG DAR 73, 166 = VRS 44, 453), z. B. auch beim Überwechseln eines Fzg, das auf der AB auf ein – für den nachf. Überholer erkennbares – Hindernis trifft (Düsseldorf VRS 63, 339). Benutzt auf einer mehrstreif. Fahrb. ein Fzg den äußersten linken Richtungsstreifen und wird es an einer Kreuzung durch ein vorausfahr. Fzg, das nach links abbiegen will und wegen des bevorrechtigten Gegenverkehrs warten muss, ebenfalls zum Warten gezwungen (sog. „Linksabbieger-Falle“), so muss der Fahrer stets so lange warten, bis er gefahrlos auf den rechten Fahrstr. überwechseln kann, um geradeaus weiterzufahren; hier ist die strikte Anwendung der Vorschrift des Abs. 5 im Int. der Klarheit unerlässlich, weil bei freiwilligem Abbremsen oder gar Anhalten des rechts Fahrenden die Gefahr eines Auffahrunfalls zu groß wäre.

§ 7a Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen1

(1) Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, von der durchgehenden Fahrbahn ab, darf beim Abbiegen vom Beginn einer breiten Leitlinie (Zeichen 340) rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn gefahren werden.2

 

(2) Auf Autobahnen und anderen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften darf auf Einfädelungsstreifen schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen.3

(3) Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. Stockt oder steht der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen, darf auf dem Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht überholt werden.4

Erläuterungen

1

Regelungen wurden mit Neuerlass der StVO in 2013 von den ehemaligen Erl. f und e in Z 340 an diese Stelle verschoben. Die ehemaligen Begrifflichkeiten Beschleunigungsstreifen und Verzögerungsstreifen wurden gegen die Begriffe Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen ersetzt.

2

Ausn. vom Verbot des Rechtsüberholens (ehemals eingef. durch VO v. 22.3.1988); gilt vom Beginn der Leitlinie an. Gilt nur für Abbieger; wer geradeaus weiter fahren will, darf also den abgeh. Fahrstreifen nicht zum Rechtsüberholen benutzen (vgl. auch Düsseldorf VM 90, 82; VM 95, 79; VRS 88, 467); die Geschw. ist grds. nicht beschränkt (Z 274 gilt nur für die Fahrb.). Die zul. genannte Entsch. Düsseldorf ist ungenau, weil sie von einer „Rechtsabbiegespur“ an einer Anschlussstelle spricht, also einen Ausfädelungsstreifen betrifft, für den die Vorschr. gerade nicht gilt (vgl. Erl. 4).

3

Einfädelungsstreifen ist Bestandteil der Fahrb., wenn auch nicht der „durchgehenden Fahrb.“ iSd § 18 Abs. 2 (vgl. Erl. 2 zu § 5). Rechtsüberholen ist im Int. eines zügigen Einfädelns in die AB zulässig. Zur Bedeutung der Leitlinie zw. der durchgeh. Fahrb. vgl. Braunschweig VRS 50, 386.

4

Ausfädelungsstreifen haben eine and. Funktion. Sie leiten den AB-Verkehr in das regionale Straßennetz über; schon deshalb ist eine Herabsetzung der Geschw. geboten. Außerdem muss damit gerechnet werden, dass ein nachf. Fzg noch unvermittelt auf den Ausfädelungsstreifen überwechselt. § 7 Abs. 2a gilt auch für den Ausfädelungsstreifen (vgl. auch Seidenstecher DAR 89, 412; krit. Janiszewski DAR 89, 410).