StVO Straßenverkehrs-Ordnung

Tekst
0
Recenzje
Przeczytaj fragment
Oznacz jako przeczytane
Czcionka:Mniejsze АаWiększe Aa

§ 4 Abstand

(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird1 1a 2 3. Wer voraus fährt, darf nicht ohne zwingenden Grund4 stark bremsen5.

(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt6, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand7 von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug8 halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,


1. wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde,
2. wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
3. auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.

(3) Wer einen Lastkraftwagen9 mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus10 führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen11 einen Mindestabstand von 50 m12 einhalten13.

Erläuterungen

1

Abstand muss idR der halben Tachometerzahl entsprechen (BGH VRS 34, 89 = DAR 68, 50; etwa gleiches Ergebnis: „1,5-Sek-Weg“, Maase DAR 57, 225; Weigelt DAR 59, 98; Mühlhaus DAR 67, 260; Karlsruhe VRS 34, 295 = NJW 68, 463; Frankfurt VRS 52, 143). Geringerer Abst. im geballten Stadtverkehr unter bes. Umständen zulässig (BayObLG VRS 4, 216 = DAR 56, 333; Stuttgart VRS 27, 139; KG VRS 46, 66); z.B. bei guter Sicht über den Vordermann hinaus und bes. Reaktionsbereitschaft. Im Kolonnenverkehr auf der AB besteht die bes. Gefahr von Auffahrunfällen, die für nachf. Fzg den Bremsweg außergewöhnlich verkürzen; deshalb ist hier erhöhte Aufmerksamkeit – Beobachtung aller in Sichtweite fahrenden Fzg – geboten (Celle VRS 75, 313 = NVZ 89, 36). Fährt nachfolg. Kfz auf vorausfahr. auf, so trifft Schuld in aller Regel den nachfahr. VT (Stuttgart VRS 45, 243), vgl. auch Erl. 3. Abstand muss grds. nicht auf plötzl. Stillstand des Vordermanns ohne Aufleuchten der Bremslichter abgestellt sein (BayObLG VRS 62, 380; vgl. auch Hamm VRS 71, 212; Köln VRS 87, 172). Zwar muss – auch auf AB – mit plötzl. Bremsen des vorausfahr. Fzg gerechnet werden, doch muss der Abstand nicht so bemessen werden, dass vor einem zunächst verdeckten Hindernis angehalten werden kann (BGH VRS 72, 267 = DAR 87, 117). Verzögert beim Start mehrerer an einer Ampel wartender Kfz der Vorausfahrende nach wenigen Metern – z.B. wegen eines Missverständnisses über die Ampelsignale – seine Geschw., so haftet der auffahr. Hintermann (Karlsruhe VRS 73, 334).

1a

Zum Sicherheitsabstand bei Radf. vgl. Hamm VersR 2001, 1757.

2

Nach alter Rspr. lag eine konkrete Gefährdung iSd § 1 Abs. 2 idR vor, wenn Sicherheitsabstand (oben 1) nicht nur ganz vorübergehend nahezu um die Hälfte unterschritten wird („0,8-Sek-Weg“, Karlsruhe VRS 34, 295 = NJW 68, 463; DAR 71, 306 = VRS 41, 454; VRS 43, 105; vgl. auch Köln VRS 66, 48: 250 – 300 m). Nachdem der BGH für eine konkrete Gefährdung einen Beinah-Unfall verlangt (vgl. Erl. zu § 1 Abs. 2), verlangen die OLG in Anlehnung an den BGH (BGHSt 22, 341) das Vorliegen eines gefährdenden Abstandes, der nicht nur vorübergehender Natur sein darf (BGH NJW 1969, 939). Alte Rspr: So bei 5 m Abst. und 110 km/h (BGH VRS 36, 370). Ebenso BayObLG VM 71, 19 = VkBl 71, 669; 24 m bei 129,4 km/h über 300 m Strecke; dagegen Frankfurt NJW 70, 1560: 10 m bei 100 km/h nicht unbed. Gefährdung. Neue Rspr.: Hamm Beschl. v. 30.8.2012, III – 1 RBs 122/12, 1 RBs 122/12, juris (Strecke von 150 m bei standardisierten Messerfahren von Brücke hinreichend unter Hinweis auf Celle NJW, 1979. 325, Düsseldorf NZV 2002, 519). Die bes. Gefährlichkeit eines zu geringen Sicherheitsabstandes ist bei den Kraftf. nicht hinreichend bekannt. Nötigung durch dichtes Auffahren: Köln VRS 61, 425; keine Nötigung bei kurzzeitiger Abstandsunterschreitung, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten, z. B. Hupen oder Lichthupen (BayObLG NZV 93, 357 = VRS 85, 334). Auch unter Berücksichtigung der Entsch. des BVerfG (NJW 95, 1141) ist dichtes Auffahren zur Erzwingung des Überholens als Nötigung strafbar (Köln NZV 95, 405).

3

Konkr. Gefährdung ist nicht Voraussetzung für Ahndung nach Abs 1. Liegt konkr. Gef. vor, also ein Beinahe-Unfall, so Verstoß gegen § 1 Abs. 2 in Tateinheit (so auch Karlsruhe VRS 41, 454). Kommt es zu einem Auffahrunfall, so spricht Beweis des ersten Anscheins i.A. gegen den Auffahrenden (KG DAR 77, 20). Die Sanktionen für Abstandsverstöße wurden 2009 (BGBl I 2009, 17-18) angehoben. Beträgt die Geschwindigk. über 80 km/h, so kommt bei weniger als 1/10 des halben Tachowerts eine Geldbuße von 320 € in Betracht. Bei einer Geschwindigk. über 100 km/h kommt ein Fahrverbot von 3 Mon. hinzu. Bei einer Geschwindigk. über 130 km/h erhöht sich dies auf 400 € plus 3 Monate Fahrverbot.

4

Nur zum Schutz von Rechtsgütern oder Interessen, die dem Schutzobjekt der Vorschrift (Personen, Sachen) mind. gleichwertig sind (München DAR 74, 19). Läuft plötzlich Katze oder kl. Hund auf die Fahrb., so darf stark gebremst werden, wenn keine Gefahr für Menschen droht, sondern allenfalls nicht erhebl. Sachschaden (Frankfurt VRS 66, 372 = DAR 84, 157). Plötzl. Bremsen wegen eines Vogels (Taube) idR nicht zulässig, allenfalls bei Ausschluss der Gefährdung des nachf. Verkehrs (Hamm NZV 94, 28) bzw. bei Vermeidung von Gefahr für Menschen oder von höh. Sachschäden (Köln DAR 94, 28). „Ausbremsen“ des nachf. Fzg kann vorsätzl. Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Nötigung sein (Celle VRS 68, 43 = DAR 85, 125).

5

Verkehrswidrig nur, wenn ernstliche Gefahr eines Auffahrunfalls besteht (München DAR 74, 19). Gefährdung des Hintermannes nur, wenn dieser mit weniger als dem dopp. Sicherheitsabstand folgt (Karlsruhe VRS 76, 414). Normales Bremsen muss nicht durch Antippen der Bremse vorher angekündigt werden (Hamm DAR 73, 167).

6

Vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a und b, jedoch nicht Buchst. c (Bouska VD 76, 339). Die außerörtl. Geschw.beschr. von 100 km/h für Pkw sowie für and. Kfz mit zul. Gesamtmasse bis 3,5 t ist also keine „besondere Geschwindigkeitsbeschränkung“ iSd Abs. 2 Satz 1.

7

Als Abstand genügt idR der doppelte Sicherheitsabstand, also Abstand = Tachometerzahl. Mögl. mind. 50 m.

8

Kfz jeder Art, also auch Pkw. Ist ein Fzg nach dem Überholen in die freigehaltene Lücke eingeschert, so wird es nicht zum „vorausfahrenden Kraftfahrzeug“, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, es werde bei nächster Gelegenheit weiter überholen. Dann also keine erneute Verdoppelung des Si.Abstandes.

9

Regelung trägt Umstand Rechnung, dass schwerere Fzg auf Grund ihrer Aufprallwucht bei zu geringem Abstand eine bes. Gefahr bedeuten. Nach Sinn und Zweck sind auch Sattelkfz Lkw iSd der Vorschrift, ebenso Sonderkfz in Lkw-Form, nicht aber Zugmaschinen (vgl. auch VwV zu § 3).

10

Definition des Kraftomnibusses: vgl. § 4 Abs. 4 Nr. 2 PBefG, § 30d Abs. 1 StVZO. Auf die zul. Gesamtmasse kommt es bei diesen Fzg nicht an.

11

Die Art des vorausfahr. Fzg ist unerheblich (z. B. Pkw, Kraftrad, Lkw oder Omnibus).

 

12

Der geforderte Abstand entspricht dem Abstand der Leitpfosten. Schiebt sich ein and. Fzg in den Mindestabstand, so muss der Mindestabstand durch „Zurückfallen“ des Lkw wieder hergestellt werden. Es handelt sich nicht um einen Einscher-, sondern um einen Sicherheitsabstand (vgl. Saarland Beschl. v. 10.3.2006, Ss (z) 203/2005 (17/05); Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ist nicht anwendbar. Bei langsamer Fahrt bis 50 km/h, z. B. an Steigungs- oder Gefällstrecken, gelten die allg. Vorschriften des § 4 Abs. 1, Abs. 2. Verboten ist grds. auch jede kurzfristige Unterschreitung des Mind.Abstands (Zweibrücken NZV 98, 39).

13

Abstandsmessung mit Video und Beobachtung durch hinterherfahrende geschulte Pol.Beamte ist grds. zuverlässig (BayObLG DAR 94, 122; Düsseldorf DAR 2000, 80). Hier gelten die Grds. zur Geschw.messung entspr. vgl. Erl. 1 zu § 3. Verfahren, wo zunächst verdachtsunabhängig Kfz ohne Festhalten von Kennz. und Fzgf. gefilmt werden und danach erst verdachtsabhängige Abstandsmessungen vorgenommen werden, können auf § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO iVm § 46 Abs. 1 OWiG gestützt werden (Stuttgart DAR 2010, 148).

§ 5 Überholen1

(1) Es ist links zu überholen2 2a.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist3. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit4 als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig5:


1.
2. wo es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277)7 verboten ist.

(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t7a führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen7b, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt7c.

(4) Wer zum Überholen ausscheren8 will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist9. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden9a und Elektrokleinstfahrzeug Fahrenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, soweit Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind9b. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen10. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern11.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen12.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden12a. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen13. Wer ein langsameres Fahrzeug13a führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen14 in Anspruch genommen werden15; das gilt nicht auf Autobahnen16.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum17 vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen18 warten19, mit mäßiger Geschwindigkeit20 und besonderer Vorsicht21 rechts überholen.

Erläuterungen

1

Ein Fzg überholt, wenn es sich von hinten nach vorne an einem anderen Fzg, das sich in Fahrt befindet oder das nur aus Verkehrsgründen oder auf Grund einer Anordnung kurz anhält, vorbeibewegt (vgl. auch BVerwG VM 95, 18 mit Hinweis auf BGH NJW 74, 1205 = VM 74, Nr. 109; BGH NJW 75, 1330 = VM 95, Nr. 52). Kein Überholen bei gleichzeitigem Anfahren an Ampel (BayObLG VRS 27, 223; Düsseldorf DAR 66, 26). Parkende Fzg (§ 12 Abs. 2) oder nicht infolge der Verkehrslage haltende (§ 12 Abs. 1) werden nicht überholt, sondern es wird an ihnen vorbeigefahren (§ 6). Überholen setzt begrifflich voraus, dass beide Fzg auf derselben Fahrb. fahren; Fzg auf der Fahrb. „überholen“ daher nicht Fzg, die auf dem Seitenstreifen, einem Radweg oder Gehweg fahren oder einem anderen Straßenteil (vgl. § 10) (Düsseldorf VRS 91, 387 = DAR 96, 244); Ausnahme: Seitenstreifen ist temporär durch Z 223.1 zum Befahren freigegeben; dieser ist dann wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren, sodass in diesen Fällen dort fahrende Fzg auch überholt werden. Auch Fußg., die sich auf der Fahrb. in gleicher Richtung bewegen, werden überholt (allerdings gilt gegenüber Fußg., die nach § 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 auf der linken Fahrb.Seite gehen, das Gebot, links zu überholen, nicht). Begriff des Überholens vgl. auch Bouska VD 72, 325; Mühlhaus VD 72, 327. Der Begriff des Überholens iSd § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. b StGB ist umfassender als der in § 5 StVO (z.B. „Überholen“ auf dem Seitenstreifen einer AB); BVerfG DAR 95, 154 = VRS 88, 84.

2

Ausnahmen: § 5 Abs. 7, Abs. 8, § 7 Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3, § 7a (vgl. auch Bouska DAR 71, 68; Harthun DAR 71, 253 zur alten Rechtslage ohne Anlagen), Erl. zu Z 297. Rechtsüberholen setzt begrifflich voraus, dass die beteiligten Fzg dieselbe Fahrb. benutzen (Celle DAR 77, 330). Da ein Beschleunigungsstreifen Bestandteil der Fahrb. – wenn auch nicht Bestandteil der „durchgehenden Fahrb.“ iSd § 18 Abs. 3 – ist (a.A. Koblenz VRS 73, 66 = DAR 87, 158), bedurfte es einer Sonderregelung. Sog. Mehrzweckstreifen (bes. breite befestigte Seitenstreifen – Z 295 Nr. 1 Buchst. C – sind nicht Bestandteil der Fahrb.; dort fahrende „langsame Fzg“ werden daher von den auf der Fahrb. fahrenden Fzg nicht „überholt“, ebenso überholen „langsame Fzg“, die auf einem Seitenstreifen schneller als z.B. eine stockende FzgKolonne auf der Fahrb. fahren, letztere nicht („schnellere“ Fzg, die den Mehrzweckstreifen benutzen, verstoßen gegen § 2 Abs. 1). Auf AB gilt das Verbot des Rechtsüberholens wegen der hohen Gefährlichkeit bes. streng (BGH VRS 16, 146 = VM 59, 15).

2a

Kein unzulässiges Rechtsüberholen, wenn innerorts auf markiertem Rechtsabbiegefahrstr. überholt wird und anschl. noch vor der Kreuzung auf den Geradeaus-Fahrstr. gewechselt wird (Düsseldorf VRS 89, 138 = VM 95, 46). Entspr. für Benutzung des Linksabbiege-Fahrstreifens durch Geradeausfahrer (Düsseldorf VRS 91, 144 = DAR 96, 65 = NZV 96, 208). Zulässiges Rechtsüberholen des Linksabbiegenden immer, wenn eindeutig feststeht, dass Linksabbiegender auch tatsächlich abbiegen will (Celle 14 U 58/10, juris). Dagegen Verstoß, wenn auf Fahrb. ohne Markierung ein wartendes Fzg rechts überholt wird (Köln NZV 95, 74).

3

Überholen ist bereits verboten, wenn zweifelhaft ist, ob Gegenverkehr auch nur zur Verlangsamung oder zum Ausweichen veranlasst werden könnte, erst recht bei möglicher Gefährdung. Überholender muss zu Beginn des Überholvorgangs sich vergewissern, dass Überholstrecke hindernisfrei ist (BGH VM 2000, 74). Der benötigte Überholweg muss erkennbar hindernisfrei zur Verf. stehen (BGH NZV 2000, 291 = DAR 2000, 299). Kann ein Überholvorgang wegen verkehrswidr. Verhaltens des Überholten nicht gefahrlos beendet werden, so muss er idR abgebrochen werden (Hamm DAR 73, 277; VRS 46, 155). Steht in beiden Fahrtrichtungen gemeinsam eine dritte Spur zur Verfügung, so darf auch bei Gegenverkehr überholt werden (Vorrang des zuerst Überholenden); räumt der Entgegenkommende rechtswidrig den Vorrang nicht ein, so muss der Bevorrechtigte den Überholvorgang sofort abbrechen (Koblenz VRS 66, 219). Pkw darf sich bei Sichtbeh. durch Lkw nach links „heraustasten“, um sich über eine Überholmöglichkeit zu vergewissern (Karlsruhe DAR 74, 79).

4

Auslegung muss die konkr. Verkehrssituation berücksichtigen (vgl. auch Möhl DAR 61, 217). Außerorts idR Geschw.Diff. von 20 km/h als Mindestforderung (Beisp. aus Rspr.: Oldenburg VRS 24, 170: 3 – 4 km/h; BGH VRS 30, 349: 5 – 10 km/h; BayObLG DAR 61, 204: 10 km/h bei Lkw auf BAB, jeweils zu wenig). Nach Hamburg NStZ-RR 09, 154 ist Behinderung des nachf. Verk. Voraussetzung. Zweibrücken (SVR 2010, 66) hält 10 km/h Differenzgeschw. bei Lkw auf zweispurigen AB für ausreichend. Bei Lkw-Überholvorgängen verlangt Hamburg (NZV 09, 302) einen Abschluss des Überholvorgangs nach 45 Sekunden (ca. ident. mit 10 km/h). Innerorts genügt idR auch geringere Geschw.Diff. (Bremen VRS 28, 50 km/h zu 45 km/h; BGH VersR 68, 140), vor allem auf Fahrb. ohne Gegenverkehr. Vorgeschrieb. Höchstgeschw. darf auch beim Überholen nicht überschritten werden. Vorrangig ist stets Abs. 2 Satz 1.

 

5

Beim Überholen hat derjenige Vortritt, der das zu überholende Fzg zuerst erreicht hat (BGH VRS 17, 331; 30, 105; Hamm Urt. v. 15.1.1969, 4 Ss 1758/68; Schleswig DAR 75, 76). Kolonnen hinter langs. Fzg müssen sich also von vorne nach hinten, nicht umgekehrt auflösen. Ausn.: vorausf. Fzg will oder kann erkennbar nicht überholen (vgl. dazu KG NZV 95, 359 = VM 95, 38). Allerdings Überholen idR nicht deshalb unzulässig, weil vorausfahr. Fzg sich einem noch langsameren Fzg nähert, ohne links zu blinken (BayObLG DAR 74, 277 = VRS 47, 379). Auch wer danach bevorrechtigt ist, muss Abs. 4 Satz 1 beachten. Unklare Verkehrslage: wenn mit ungefährdetem Überholvorgang nicht gerechnet werden kann (BayObLG NZV 1996, 380) oder wenn sich nicht beurteilen lässt, was der Vorausfahrende gleich tun wird (Koblenz NZV 2005, 413), wenn stehende Fahrzeugkolonne Lücken für einbiegenden Querverkehr lässt (Stuttgart 4 Ss 132/07, juris). Geschützt ist hier der Überholende und der Querverkehr; nicht der Gegenverkehr, dieser wird durch Abs. 2 geschützt. Zum Schutz der Fußgänger bei Fußgängerüberwegen vgl. § 26 Abs. 3.

6

Z.B. durch schlechte Sichtverhältnisse (Koblenz VRS 46, 37). Zum Begriff der unklaren Verkehrslage vgl. Mühlhaus DAR 73, 38, ebenso allg. BGH DAR 96, 11 = NZV 96, 27, Düsseldorf VRS 91, 42 und Köln VRS 96, 407; KG VRS 2001, 56). Wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf, wenn also die Verkehrslage unübersichtlich bzw. ihre Entwicklung nach obj. Umständen nicht beurteilbar ist (München 10 U 1860/12, juris, Oldenburg DAR 2012, 641). Keine unklare Verkehrslage: wenn ein Kfz ohne den linken Richtungsanzeiger zu setzen, mit gleicher Geschw. hinter einem Lkw herfährt (BayObLG VRS 71, 382 = DAR 87, 25); wenn ein Vorausfahrender, der auf der Fahrb. rechts fährt, sich einer Straßenabzweigung nähert und seine Geschw. herabsetzt (Koblenz VRS 70, 467); wenn sich Fzg mit geringer Geschw., aber ohne zu blinken, einer nach links führenden Abzweigung nähert und unmittelb. folg. Fzg nicht überholt (BayObLG VRS 72, 295). Fährt ein Fzg von der rechten Parkbucht auf die Fahrb. ein, so muss herankomm. Fzg grds. nicht damit rechnen, dass es sich sogleich zur Fahrb.mitte einordnen werde, also insoweit keine unklare Verkehrslage (BayObLG DAR 86, 58).

7

Zum Überholverbot an Bahnübergängen vgl. § 19 Abs. 1. Bei Z 276 ist es auch verboten, an einer FzgSchlange vorbeizufahren, die vor einer Ampel bei Rotlicht wartet (BGH DAR 75, 165; VD 72, 325, 327; VD 74, 215, 221; VD 75, 105). Auf Fahrb. mit mehr. Richtungsfahrstreifen muss der Überholende das überholte Fzg bis zum Z 276 so weit hinter sich gelassen haben, dass er sich ohne Gefährd. vor diesem einordnen könnte (BGH DAR 74, 250 = VRS 47, 218; VD 74, 215). Z 276 u. 277 verbieten nicht das (Rechts-)Überholen von Fzg, die sich auf einem Abbiegefahrstreifen links eingeordnet haben (Bouska VD 71, 83; Koblenz VRS 83, 59). Z 276/277 verbieten nicht, dass langs. Fzg auf einem Mehrzweckstreifen durch Fzg auf der Fahrb. „überholt“ werden (im Rechtssinne ist dies kein Überholen, da der Mehrzweckstreifen nicht Bestandteil der Fahrb. ist). Nach Hamm NZV 2001, 39 dürfen Rad- und Mofafahrer Fzge die auf einem Linksabbiege-Fahrstreifen vor einer Ampel warten, nicht rechts überholen (dies gilt bei Berücks. des konkr. Sachverhalts nur, wenn auch der Zweiradfahrer nach links abbiegen will, vgl. auch Abs. 7 S. 1).

7a

Das Verbot berücksichtigt die bes. Gefährlichkeit schwerer Fzg, die bei Überholvorgängen, also bei idR zügiger Fahrweise, auf langsame oder stehende Fzg auffahren. Es betrifft Kfz jeder Art, insbes. Lkw und Kraftomnibusse, und gilt auf Straßen jeder Art, insbes. auch auf den Richtungsfahrbahnen der AB. Bei Zügen kommt es auf die zul. Gesamtmasse des ziehenden Fzg an. Auch Fahrräder und Fußg. dürfen auf gleichen Straßenteilen dann nicht von diesen schweren Fzg überholt werden.

7b

Nach Sinn und Zweck der Vorschrift betrifft das Verbot nicht die „Sonderfälle“ des Rechtsüberholens (z.B. des § 7 Abs. 2, Abs. 2a).

7c

Vgl. Erl. 2b zu § 3.

8

Wenn der daneben liegende Fahrstreifen zumindest teilweise benutzt wird (VD 71, 193). Von dem Ausscherenden wird ein Höchstmaß an Sorgfalt verlangt (Gefährdungsausschluss!); er trägt damit idR das volle Risiko. Gilt nach Streichung des § 18 Abs. 4 für Überholvorgänge auf Straßen jeder Art, auch auf AB (vgl. Thüringer OLG NZV 06, 147 ). Ein aufmerksamer und vernünftig handelnder FzgFührer, der auf dem Überholfahrstreifen mit höh. Geschw. herannaht, darf nicht zu einer raschen und erhebl. Geschw.Herabsetzung veranlasst werden (Köln VRS 44, 436). Eine angemessene Geschw.Verringerung durch Gaswegnehmen od. leichtes Bremsen muss der nachf. FzgFührer also in Kauf nehmen; er kann sich darauf idR bei entspr. Beobachtung vorausf. Fzg, die sich einem langsameren Fzg näheren, auch einstellen.

9

Vgl. Erl. 8. Leichte Behinderung des nachf. Verk. verbietet Ausscheren noch nicht (BayObLG VRS 62, 61), aber plötzl. Ausscheren, was zu starken Bremsmanövern führt (Thüringer OLG NZV 06, 147). Linksüberholen nicht deshalb unzulässig, weil Vordermann, ohne sich deutlich nach links einzuordnen und ein Richtungszeichen zu geben, vor einer Abzweigung geringe Geschw. einhält (BayObLG DAR 81, 63; im Ergebnis auch VRS 64, 55); bei deutlichem Einordnen nach links in dieser Situation ist Linksüberholen allerdings idR nicht mehr zulässig (BayObLG VRS 69, 53).

9a

Zum Seitenabstand gab es bis zur Novelle v. 20.4.2020 (BGBl I S. 814) ausschließlich Festlegungen in der Rspr. (idR mind. 1 m, möglichst aber mehr, Brandenburg NJW-RR 2011, 1400, Hamm NZV 91, 466: Seitenabstand gegenüber Radf. regelmäßig 1,5 – 2 m, KG NZV 2007, 626). Ggü. radf. Kindern auf ansteigender Strecke 1,5 m, bei bes. Umständen (z. B. Schwanken des Radf.; Radf. auf Klapprad mit Kindergartenkind auf Gepäckträger) mind. 2 m (Frankfurt DAR 81, 18; Karlsruhe DAR 89, 299).

9b

Unterscheidung innerorts zu außerorts ist den gefahrenen Geschw. der überholenden Kfz geschuldet. Problematisch ist die genaue Einhaltung der Seitenabst. und deren Überwachung, denn die Seitenabstände (Kfz-Spiegel zu Fahrrad-Lenker) lassen sich im fließ. Verkehr nicht messen. Die Ausn. zur Kreuzung und Einmündung trägt dem Umstand Rechnung, dass Radf. dort rechts an stehenden Kfz vorbeifahren dürfen, um weiter vorn bei roter Ampel anzuhalten. Dies ist nachvollziehbar, weil die Einhaltung des Abstandes in solchen Fällen seitens des KfzFührers nicht sichergestellt werden kann. Überholen Radf. außerhalb des Erlaubten rechts, kann die Abstandsvorschrift durch KfzFührer ebenfalls nicht eingehalten werden. Hier bedarf es dann des Nachweises im Einzelfall. Weitere Erwähnungen drängen sich auf für die Fälle der parallelen Verkehrsführung auf Sonderwegen wie Fuß- und Radwegen und Radfahrstreifen. Beim Passieren handelt es sich in diesem Fall um keinen Überholvorgang, weil diese nicht Teil der Fahrb. sind.

10

Pflicht zum Wiedereinordnen, sobald der normale Sich.Abstand erreicht ist (BayObLG VkBl 65, 196 = VM 64, 67 = VRS 28, 44), also idR „halbe Tachometerzahl“ (Erl. 1 zu § 4). Orientierungshilfe: keinesfalls bevor überholtes Fzg im Innenrückspiegel erscheint, bei höherer Überholgeschw. mit entspr. Zuschlag. Etwas komplizierter festzustellen und geringer ist der „Einbiegeabstand“ nach Koblenz VRS 45, 209: Strecke, die überholtes Fzg in 1 Sek. zurücklegt (= Geschw.: 10 x 3). Beim Überholen auf AB mit 120 km/h ist Einscheren in Lücke von 200 m nicht notw., wenn überholtes Fzg mit 100 km/h fährt (Karlsruhe VRS 53, 5). Einscheren in Fzglücke zur Freimachung des linken Fahrstreifens für einen schnelleren „Nachfolger“ ist unter folg. Vorauss. zumutbar und geboten: Die Lücke muss so groß sein, dass der Einscherende nicht zu einer Herabsetzung seiner Geschw. gezwungen ist oder – bei Beibehaltung seiner Geschw. – bereits nach kurzer Fahrzeit wieder zum Überholen nach links ausscheren müsste (z.B. nach weniger als 20 Sek. Fahrt innerhalb der „Lücke“); die Lücke muss zumindest dem dopp. Sicherheitsabstand zzgl. der eigenen FzgLänge entsprechen, bei 120 km/h also mind. etwa 130 m (vgl. Bouska DAR 85, 137, 141; BayObLG DAR 90, 187). Befindet sich eine FzgSchlange hinter einem langsameren Fzg, gilt:, „wer zuerst zum Überholen ansetzt, hat Vorrang“ (Grund: Verkehrsfluss; vgl. Düsseldorf DAR 2005, 217).

11

„Schneiden“ des überholten Fzg ist verboten (Begr.; vgl. auch Düsseldorf VRS 64, 7). Behinderung idR, wenn nachf. Fzg abbremsen muss, aber nur, wenn das objektiv geboten ist. IdR noch keine Behinderung, wenn nachf. Fzg Geschw. nur durch Gaswegnehmen etwas verringern muss, um Sich.Abstand herzustellen.

12

Es ist also nicht notw., nach Abschluss des Ausscherens und vor dem Beginn des Wiedereinordnens während des gesamten Überholvorgangs zu blinken. Ein ausdrückl. Verbot enthält die StVO aber nicht (vgl. jed. Erl. 12a).

12a

Auch wiederholte Z grds. zulässig. längeres „Aufblenden“ jed. verboten. Fährt Vordermann unzulässig auf der Überholspur der AB, darf er durch maßvolle Abgabe von Lichtzeichen zur Freigabe des Fahrstreifens aufgefordert werden (BayObLG VRS 62, 218). Sicherheitsabstand (§ 4) darf aber nicht unterschritten werden. Fährt Vordermann zulässig auf Überholstreifen, z.B. bei eigenem Überholen, dann sind Schall- oder Lichtzeichen sinnlos und daher verboten. Eine Unsitte ist es, wenn ein auf dem linken Richtungsfahrstreifen fahrendes Fzg den linken Blinker betätigt, um ein in zulässiger Weise dort befindliches vorausfahr. Fzg zum Verlassen des Fahrstreifens zu bewegen; darin ist – jedenfalls in krassen Fällen – eine Belästigung des Vorausfahrenden zu sehen (§ 1 Abs. 2).

13

Gilt nur für eingeholte Fzg Eingeholt ist ein Fzg dann, wenn ein nachf. sich auf der linken Seite mit ihm auf gleicher oder nahezu gleicher Höhe befindet. Es ist eine Unsitte, wenn beim Ende einer Geschw.beschr., z.B. am Ortsausgang, Fzg nach links ausscheren, um unter Ausnutzung des Beschl.Verbots zu überholen, obwohl das vorausf. Fzg ebenso schnell beschleunigen könnte und deshalb der Überholvorgang unnötig wäre. Auch hier ist vorausf. Fzg solange nicht gehindert zu beschleunigen, bis es eingeholt ist. Bedenklich BayObLG Urt. v. 20.1.1978 RReg 1 St 469/77: Schon vom Beginn des Überholvorgangs an darf Geschw. nicht mehr erhöht werden. Bewusstes Verhindern des Überholens durch Beschleunigung und anschl. Zurücknehmen der Geschw. kann als Nötigung strafbar sein (BayObLG DAR 86, 231).

13a

Langsameres Fzg: Wer bei erlaubter Geschw. von 100 km/h auf längerer Strecke (z.B. 6 km) nur mit 60 bis 65 km/h fährt (Karlsruhe NZV 92, 122 = VRS 82, 226).

14

Seitenstreifen jeder Art (Mehrzweckstreifen od. and. Seitenstreifen) als „Ausweichfläche“, sofern sie „geeignet“, also vor allem für das betreff. Fzg (z.B. Lastzug) hinreichend befestigt sind (vgl. dazu aber Haltverbot in § 18 Abs. 8 auch zu Kraftfahrstraßen und Fahrbahnbenutzungsgebot in § 2 Abs. 1). VO-Geber sollte hier insb. auch Widerspruch zum Überfahrensverbot des Z 295 (Ausn.: dort Nr. 1 Buchst. c) auflösen.

15

Seitenstreifen kann sowohl für vorübergeh. Langsamfahren als auch für Warten vgl. dazu aber Haltverbot in § 18 Abs. 8 auch für Kraftfahrstraßen benutzt werden, um and. Fzg das Überholen zu ermöglichen. Zul. ist auch ein nur teilw. Ausweichen auf den Seitenstreifen.

16

Seitenstreifen auf AB haben die Funktion eines Pannen- oder Notfallstreifens. Sie dürfen daher für Ausweichmanöver nicht benutzt werden; dies ist auch nicht notw., weil nachf. Fzg hier auch anders überholen können, da sie über mehrere Richtungsfahrstreifen verfügt.

17

Ausreichend ist Abstand von mind. 1 m zwischen den wartenden Fzg und dem Bordstein.

18

Regelung gilt nur für den äußersten rechten Fahrstreifen (vgl. Hamm VersR 2002, 251). Damit ist auch klargestellt, dass zwischen FzgReihen nicht „vorgefahren“ werden darf (das dürfen also auch Radf. und Mofa-Fahrer nicht). Klargestellt ist auch, dass Krafträder (außer Mofas) nicht nach Abs. 8 überholen dürfen; für solche Fzg gilt nach wie vor das Verbot des Rechtsüberholens (vgl. Düsseldorf VRS 68, 134; VRS 65, 266). Länder lehnen es ab, Motorradfahrern im Falle eines Staus auf AB bei völligem Fahrzeugstillstand die Möglichk. zu eröffnen, mit geringer Geschw. die Rettungsgasse zu benutzen, um AB an der nächsten Ausfahrt zu verlassen. Die Überlegungen fußten auf der Grundl., dass sich Stop-and-go-Verkehr und Stau auf Motorradf. gravierender auswirken als auf andere Fzgf. Das stetige Kupplungs-Ziehen und Halten der Maschine im Stand sind mit erheblichem Kraftaufwand verbunden, sodass Motorradf. schnell ermüden, auch sind Motorradf. den Witterungsbedingungen direkter ausgesetzt (Lederkombi und Helm schützen nur mäßig bei Regen, bei Hitze drohen Kreislaufbeschwerden) zudem drohen luftgekühlte Zweiradmotoren schneller zu überhitzen. Auch wurde in Diskussionen behandelt, dass das Durchlassen der Motorradf. zu einer schnelleren Stauauflösung beitragen könnte. Länder lehnen dies mit Blick auf Verk.Si. aller VT und das uneingeschränkte Vorrecht der Rettungsfahrzeuge ab. Soweit Zweiradfahrern aber ein eigener Fahrstreifen (vgl. § 7 Abs. 1 S. 2) zur Verfügung steht, dürfen sie im Rahmen der freien Fahrstreifenwahl (§ 7 Abs. 3) auch rechts überholen; Abs. 8 ist in diesen Fällen nicht einschlägig. Ein für Radf. angelegter „Schutzstreifen“ (lfd. Nr. 22 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2, dort Nr. 3 der Spalte Ge- oder Verbot zu Zeichen 340) ist kein Fahrstreifen idS. Allerdings dürfen Radf. auf dem Schutzstreifen die Fzge auf den Fahrstreifen mit bes. Vorsicht auch dann rechts überholen, wenn diese in Bewegung sind (also nicht nur „wartende“ Fzg; vgl. Bouska DAR 97, 337).