StVO Straßenverkehrs-Ordnung

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Als Entfernungsorientierung kann auf die Leitpfosten am Fahrbahnrand zurückgegriffen werden.

10

Glatteis und Schneeglätte, Eis- und Reifglätte zählen nach Auskunft des Deutschen Wetterdienstes zu den winterlichen Wetterverh., die geeignet sind, die Sicherheit des Straßenverk. zu beeinträchtigen. Verursacht durch unterschiedl. Niederschlagsarten: Schneefall (inkl. Schneeregen und Schneegriesel), Eiskörner, gefrierendem Regen und Nebel und Schneeverwehungen (fallender bzw. abgesetzter Schnee iVm starkem Wind). Wettererscheinungen und -verhältnisse können bereits bei Lufttemperaturen einige Grad über Gefrierpunkt auftreten. So kann sich bei starkem Schneefall bei 4°C eine geschlossene Schneedecke ausbilden. Beschränkung gilt bei mehreren Fahrstreifen nur, wenn Glätte auf konkret befahrenem Streifen vorliegt (Hamm NZV 98, 213 = VM 98 Nr. 53). Streuung mit abstumpfendem Material (z.B. Splitt) kann das Merkmal Schneeglätte beseitigen.

11

Verlangt wird hier die höchste Sorgfaltsstufe. Der Fzgf. muss garantieren können, dass durch die Weiterfahrt nichts passieren kann. Begriff des Anderen umfasst nicht nur VT, sondern alle Menschen.

11a

Wenn durch Benutzung von Winterreifen oder Schneeketten gefahrloses Befahren möglich, ist Fahrtunterbrechung nicht nötig.

12

Die Fahrb. selbst ist idR. nicht geeignet in diesem Sinne, Seitenstreifen ist nicht Teil der Fahrb.

12a

Definition Fahrrad vgl. § 63a StVZO.

12b

Die mit der StVO-Novelle v. 20.4.2020 (BGBl I S. 814) vorgenommene Umstellung ändert die alte Regelung inhaltlich nicht (reiner Symbolcharakter zugunsten des Radverk.), es darf weiterhin stets nebeneinander gefahren werden, soweit der Verkehr (jeglicher Verkehr) nicht behindert wird. Angesichts heutiger Verk.Verh. dürfte sich im Straßenbild also nichts verändern – idR ist vor allem im Stadtbereich infolge der Verkehrsdichte ein hintereinander Fahren geboten. Behinderung schon gegeben, soweit die Möglichkeit zur Erreichung der zulässigen Geschw. erschwert wird.

13

Die von einer Beschilderung unabhängige allgemeine Benutzungspflicht für rechte Radwege ist 1997 entfallen. Vorschr. gilt für bauliche (d. h. idR durch einen Bordstein von der Fahrb. bzw. von einem parallel verlauf. Gehweg) getrennte od. für von der Fahrb. mittels einer durchgeh. Linie (Z 295) abmarkierte Radfahrstreifen (Letztere sind allerdings nur dann benutzungspflichtige „Radwege“, wenn Z 237, 240 od. 241 angeordnet, sonst sind sie Seitenstreifen).

14

Benutzungspflicht kann sowohl – aus der Sicht des Fahrbahnbenutzers – für rechte als auch linke Radwege durch Z 237, 240 od. 241 angeordnet sein. Gleichzeitige Anordnung auf beiden Seiten in ein und dieselbe Fahrtrichtung sollte (da ansonsten die Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit des Verwaltungsaktes nicht erfüllt sind, mit der Folge der Nichtigkeit der Allgemeinverfügung, § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG) auf absoluten Ausnahmefall (z.B. Straße mit 2 Richtungsfahrbahnen und baulicher Trennung in der Mitte) beschränkt und allenfalls im Zuge von hochfrequentierten Velorouten vorgenommen werden. Zuvor ist ein strenger Prüfmaßstab anzulegen, ob der Radf. durch die Anordnung infolge der Örtlichkeit verunsichert werden könnte, wo er denn nun zu fahren hat. Auch ist eine ausreichende Radwegebreite (mind. 2 besser 2,50 m) Voraussetzung, damit ein gefahrloses Begegnen der Radf. erfolgen kann. Auch sind unnötige Querungen durch geeignete bau- bzw. verkehrstechnische Maßnahmen zu unterbinden. Diese Anordnung setzt zudem voraus, dass an Kreuz. und Einm. die Vorfahrt und ggf. die Lichtzeichenregelung auch für den linken Radweg zweifelsfrei aufeinander abgestimmt sind. Insgesamt darf es nur wenige Kreuzungen, Einmündungen und verkehsreiche Grundstückszufahrten geben (vgl. VwV – Ordnungsnr. 3 a § 2 Rn. 33 ff.). Sind sowohl der rechte als auch der linke Radweg benutzungspflichtig angeordnet, so hat der Radf. jedenfalls die Wahl, welche der beiden er dann auch benutzen will (so im Erg. auch BGH DAR 97, 69 = NZV 97, 70); diese Wahlmöglichkeit besteht auch, wenn nur der linke Radweg benutzungspflichtig angeordnet ist (vgl. Erl. 14c).

14a

Die Benutzungspflicht ergibt sich ausschließl. aus Z 237, 240 und 241. Mit der Anordn. der Benutzungspfl. sind stets immanent auch ein Fahrbahnbenutzungsverbot und damit ein belastender Eingriff in die Rechte des Radf. verbunden. Die Anordn. hat also unter Beachtung des § 45 Abs. 9 Satz 2 zu erfolgen (BVerwGE 138, 159, 162; BVerwG NJW 2012, 3048). Es muss also eine qualifizierte Gefährdungslage (für die Verkehrssicherheit und / oder den Verkehrsfluss = insb. Streckenführung, Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingte Einflüsse, Verkehrsbelastung, Unfallzahlen, zul. Geschwindigkeit) aufgrund besonderer örtl. Verhältn. vorliegen, die auch im Hinbl. auf den Ausbauzustand des Radweges nicht hinnehmbar ist, sodass eine Entmischung des Radverk. vom übrig. Fzgverk. auf der Fahrb. geboten ist. Hier wird auch die Funktion der Straße (z.B. innerörtliche Hauptverkehrsstraße, klassifiziertes Straßennetz zur Gewährleistung des überörtlichen Verkehrs) zu berücks. sein. Für den Bereich des Straßenbaus, der Straßenverkehrstechnik und der Verkehrsplanung gibt u. a. die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. (FGSV) techn. Veröffentlichungen heraus. Im Zusammenhang mit dem Radverkehr sollten als Orientierungsrahmen für Planung, Bau und Betrieb der Radverkehrsinfrastruktur insb. die „RiLi für die Anlage von Stadtstraßen (RASt)“, die für den Entwurf von Landstraßen maßgebenden RiLi, die RiLi für integrierte Netzgestaltung (RIN), die „Empfehlungen für Radverkehrsanlagen“ (ERA) und die Hinweise zur Wegweisung des Radverkehrs beachtet werden, soweit sie nicht im Widerspruch zur StVO und VwV und für den Bereich der Bundesfernstraßen im Widerspruch zu den RiLi für die Behandlung von Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen sowie den Grundsätzen für Bau und Finanzierung von Radwegen im Zuge von Bundesstraßen in der Baulast des Bundes stehen. Sie stellen, soweit sie mit dem höherrangigen Recht übereinstimmen, geeignete Grundlage für sichere Führungsformen des Radverk. dar und gewährleisten adäquate Qualität des Radfahrens. Mit der Formulierung in Rn. 13 der VwV hat sich der Gesetzgeber dazu entscheiden, dass die ERA nur hinsichtlich der Gestaltung der Radverkehrsanlagen herangezogen werden kann. Insoweit erarbeiten Bund und Länder derzeit ergänzend Handlungsempfehlungen zur Anordnung der Benutzungspflicht. Zur Haftung eines den Gehweg benutzenden Radf. vgl. Hamm NZV 95, 152. Benutzt Radf. trotz vorh. benutzungspfl. Radwegs die Fahrb., so trifft ihn bei einem Unfall zumind. Mitverschulden (Hamm NZV 95, 26, LG Schwerin NZV 2004, 581). Ist die Benutzung eines benutzungspfl. Radwegs weg. seiner Beschaffenheit od. seines Zustandes (z.B. tiefer Schnee, Eis – Sachsen-Anhalt DAR 2012,146) für den Radf. obj. nicht möglich od. nicht zumutbar, so besteht für die entspr. Radwegstrecke keine Benutzungspflicht (im Hinbl. darauf, dass die StrVerkBeh die Ben.Pflicht nach Überprüfung förmlich durch ein VZ angeordnet hat, dürfte es aber obj. nur seltene Fälle dieser Art geben); keinesfalls genügt es, dass der Radf. die Benutzung subj. als unzumutbar empfindet, z.B. weil er nicht mit der gewünschten Geschw. fahren kann (vgl. im Übrigen Düsseldorf NZV 92, 291 = VRS 83, 285 = VM 92, 39; Köln NZV 94, 278) oder ein Überholen anderer Radf. nicht möglich ist. Nach der VwV ist die Benutzung immer zumutbar, wenn er unter Berücksichtigung der gewünschten Verkehrsbedürfnisse ausreichend breit, befestigt und einschließlich eines Sicherheitsraumes frei von Hindernissen ist und die Verkehrsfläche nach den Regeln der Baukunst und Technik in einem den Erfordernissen des Radverk. genügenden Zustand gebaut und unterhalten wird. Vgl. ferner Bouska DAR 97, 337 und VGH Baden-Württemberg NZV 2003, 301 zur Benutzungspflicht trotz versetzter Sperren mit Erl. von Bitter, der es allerdings fälschlich unterlässt, auf die alte Rn. 17 der VwV zu § 2 Abs. 4 StVO hinzuweisen; denn eine Sperre dürfte ein Hindernis iSd Vorschrift darstellen, welches die Anordnung der Benutzungspflicht grds. in Frage stellen dürfte. Auch sog. Liegefahrräder, große Dreiräder (Rikschas), Fahrräder mit Anhänger und Rennräder sind Fahrräder iSd StVO (BVerwG VRS 2001, 310 = NZV 2001, 493). Gleiches gilt für Elektrofahrräder (zur Definition und Unterscheidung zu sog. Pedelecs vgl. Erl. zu LeichtmofaAusnahmeverordnung, Ordnungsnr. 3 d). Zu Kinderfahrrädern vgl. § 24. Auch Segways sind durch § 7 MobHV grds. auf für den Radverkehr bestimmte Verkehrsflächen verwiesen. Durch Änderung des § 1 StVG sind gewisse Pedelecs Fahrrädern gleichgestellt.

14b

Andere, nichtbenutzungspflichtig angeordnete Radwege dürfen nur benutzt werden, wenn sie rechts entlang der Fahrb. verlaufen; die Benutzung nichtbenutzungspflichtiger linker Radweg bleibt, wie bisher, grds. verboten, es sei denn, dass das allein stehende ZusatzZ „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Verzichtet ein Radf. darauf, einen anderen rechten Radweg zu benutzen und fährt er stattdessen auf der Fahrb., so kann ihm dies auch unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 2 nicht vorgeworfen werden, auch nicht, wenn dadurch der Verk. auf der Fahrb. eine gew. Behinderung erfährt. Auch ein Mitverschulden des Radf. bei einer Kollision mit einem Kfz im Längsverkehr kann in solchen Fällen – angesichts der Entscheidung des VO-Gebers – nicht mit der Begr. geltend gemacht werden, der Unfall wäre bei Benutzung des Radwegs vermeidbar gewesen. Dagegen Mitverschulden des einen Radweg in falscher Richtung benutzenden Radf. auch dann, wenn er Vorfahrt hatte (Hamm NZV 99, 86). Dies kann bis zu einer vollen Haftung des Radf., der auf einem linken Gehweg herankommt, bei Koll. mit Pkw (AG Bad Homburg NZV 2000, 130) führen.

 

14c

Ist die Benutzungspflicht nur für den linken Radweg angeordnet, der rechte aber nicht, so muss der linke Radweg gleichwohl nicht benutzt werden, solange der Radf. – freiwillig – den anderen rechten Radweg benutzt. Satz 4 durch Neuerlass der StVO eingef., der laut Begr. insb. vorteilh. ist, wenn z.B. im Zuge von Ortsdurchfahrten ein einseitiger Zweirichtungsradweg in den Ort hineinführt und nach der Ortsdurchfahrt auf einem Zweirichtungsradweg weiter geführt wird oder wenn eine bedeutende Radverkehrsverbindung nur auf einem Teilabschn. geführt werden kann. Die Anwendung dürfte sich aus Gründen der Verk.Si. auf diesen Fall beschränken.

14d

Mit Wirkung v. 1.9.97 ist die bisherige Pflicht zur Benutzung von Seitenstreifen innerorts wie außerorts entfallen. Ein Radf. hat jed. – innerorts wie außerorts – das Recht, einen rechten Seitenstreifen zu benutzen, wenn kein – rechter od. linker – benutzungspflichtiger Radweg oder rechter anderer Radweg vorhanden ist und Fußg. nicht „behindert“ werden. Behinderung jed. z.B. nicht, wenn ein Fußg. – etwa auf ein Klingelzeichen des Radf. hin – beiseite treten muss, um den mit angemessener Geschw. fahrenden Radf. passieren zu lassen. Seitenstreifen ist abzugrenzen von durch Z 340 auf der Fahrb. aufgebrachten Schutzstreifen, der einen Rückzugsraum für Fahrräder darstellt und nur bei Bedarf (z.B. Ausweichen bei Gegenverkehr und schmaler Fahrb.) durch andere Fzgf. überfahren werden darf. Anordnung von Schutzstreifen ist von den strengen Anordnungsvoraussetzungen des § 45 Abs. 9 ausgenommen. Wegen seines künftig zu erwartenden vermehrten Einsatzes wurde von dem zunächst angestrebten absoluten Haltverbot auf Schutzstreifen Abstand genommen, jetzt gilt „nur“ ein generelles Parkverbot. Trotz der Begründung „zur Förderung des Radverkehrs“ bleibt es bei der Anordnung eines Schutzstreifens immer beim ordnungsrechtlichen Anordnungsgrund (§ 45 StVO), denn der alleinige Fördergedanke ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage § 6 StVG gedeckt.

15

Definition des Mofas: § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FeV (FmH bis 25 km/h), auch sog. Leichtmofas (vgl. Ordnungsnr. 3 d). Andere FmH (z.B. Mopeds, vgl. Erl. 1 zu Z 237) dürfen Radwege auch dann nicht benutzen, wenn sie durch Treten fortbewegt werden. Sollen ausnahmsweise Mofas mit Motorkraft zugelassen werden, so kann das durch Z 237 mit Zusatzschild geschehen; vgl. die diesbzgl. Erl. zu Anl. 2.

16

Eingefügt durch VO v. 14.12.2016 (BGBl I S. 2848). Vgl. dazu Erl. 12a zu § 39.

16a

Seit 2007 (BGBl I S. 2774, Begr. VkBl 2008, 4) gibt es die generelle Zulassung von Mofas auf Radwege außerhalb geschlossener Ortschaften. Die geringe Anzahl der Mofas lässt keine Behinderung der Radf. befürchten und dem Verkehrsfluss auf der Straße ist dies dienlich.

17

Neugefasst in 1997. Die Vorschr. versucht eine angemessene Abwägung der Int. der radf. Kinder einerseits und der Fußg., insbes. der älteren Fußg., andererseits. Weiterhin gilt für radf. Kinder bis zum vollend. 8. Lebensjahr die Verpflichtung, Gehwege zu benutzen und zwar auch dann, wenn Radwege vorhanden sind. Benutzungspflicht besteht auch für einen nur links verlauf. Gehweg. Bei Gehwegen auf beiden Seiten besteht Wahlmöglichkeit. Fehlt ein Gehweg oder eignet er sich nicht für die Benutzung durch radf. Kinder (z.B. schmale Gehw. in der Altstadt), so dürfen auch Kinder bis zu 8 Jahren die Fahrb. benutzen, allerdings nur, soweit sie indiv. den Anford. des Fahrb.Verk. gewachsen sind (§ 2 Abs. 1 FeV). Das ist zumind. bei Kindern bis zu 6 Jahren, die ohne Aufsicht Erwachsener fahren, idR nicht der Fall. Fahren Kinder bis zu 8 Jahren unter strikter Aufsicht durch Erwachsene gleichsam im „Verband“ auf der Fahrb., so kann das nach dem Opp.Prinzip hingenommen werden, wenn es nach den Umständen ungefährlich erscheint (ruhige Wohnstraße). Ansonsten müssen Kinder ggf. absteigen. Aufsichtspflichtige sollten solche Stellen meiden! Radfahren auf der Fahrb. zu Spielzwecken ist nach § 31 verboten.

18

Die Gehweg-Benutzungspflicht für Kinder bis zum vollend. 8. Lebensjahr wird seit 1997 ergänzt durch ein Gehweg-Benutzungsrecht für ältere Kinder bis zum vollend. 10. Lebensjahr (gilt also bis zum „10. Geburtstag“ des Kindes). Wahlweise kann der rechte od. der linke Gehweg benutzt werden. Mittelbar kann sich für Kinder zw. 8 und 10 Jahren eine Verpflichtung zum Benutzen des Gehwegs ergeben, wenn – z.B. auf stark befahrenen städt. Straßen – das Kind im Einzelfall den Anforderungen des Fahrb.Verk noch nicht gewachsen ist (§ 2 Abs. 1 FeV).

18a

Zur Fundstelle vgl. Erl. 16. Ergänzung erfolgte infolge eines Maßgabebeschlusses des BR. Angesichts der geistigen und körperlichen Entwicklung von Kindern in diesem Alter stößt die Ergänzung auf Verkehrssicherheitsbedenken. Auf Radfahrer kommen infolge der Änderung erheblich mehr Sorgfaltspflichten auf Radwegen zu. Sie müssen dort nun jederzeit mit unvorhersehbarem und nicht rechtskonformem Verhalten dieser jungen Kinder rechnen. Die schulische Radfahrausbildung beginnt erst am Ende der Grundschulzeit. Siehe auch Erl 21.

18b

Zur Fundstelle vgl. Erl. 16. Das festgesetzte Alter wurde im Gleichklang zu § 21 Abs. 3 festgelegt. Die Zulassung der radf. Aufsichtsperson auf dem Gehweg erfolgt vor dem Hintergrund, dass dann eine Einwirkung auf die Kinder, die entwicklungsbedingt noch nicht in der Lage sind, sicher am Straßenverkehr teilzunehmen, erleichtert wird. Die räumliche Trennung wird aufgehoben, so ist ein sofortiges Einwirken auf das radfahrende junge Kind auf dem Gehweg für die Begleitperson zum Wohle auch der dort befindlichen Fußgänger erleichtert.

19

Schon nach § 1 Abs. 2 muss ein auf dem Gehw. radf. Kind absteigen, wenn es sonst einen Fußg. gefährden od. schädigen würde. Die bes. Rücksichtspflicht in § 2 Abs. 5 Satz 2 bedeutet, dass idR auch dann abzusteigen ist, wenn Fußg. unvermeidbar – und damit nach § 1 Abs. 2 nicht verboten – behindert od. belästigt würden. Jedenfalls Schrittgeschw., wenn Radf. auf Gehweg einem Fußg. begegnet, ihn überholt od. an ihm vorbeifährt. Allerdings müssen auch Fußg. ggü. radf. Kindern auf Gehw. § 1 Abs. 2 beachten.

20

Endet der Gehweg, so muss – außer an Kreuzungen od. Einmündungen – beim Einfahren auf die Fahrb. § 10 beachtet werden. Meist wird dazu Absteigen erforderlich sein. Zum Überqueren der Fahrb. vgl. Erl. 21.

20a

Die Rücksichtnahmeregelungen wurden den Anforderungen des Z 239, 240 nachgebildet. Dabei wurde einerseits berücksichtigt, dass diese besonders jungen Kinder zum normalen Erscheinungsbild eines Gehwegs gehören, nunmehr auch die begleitende Aufsichtspers., andererseits die Kinder aber in diesem Alter nicht per se in der Lage sind, richtig einzuschätzen, was Schrittgeschwindigkeit (7 – 11 km/h lt. Rspr.) bedeutet. Deshalb wird ihnen zumindest vorgegeben, soweit ein Aufeinandertreffen mit Fußg. stattfindet, dass der Fußverkehr die maßgebende Geschwindigkeit vorgibt, egal wie schnell dieser sich fortbewegt. Damit können sich die Kinder an den Fußgängern besser orientieren.

21

Gilt an Kreuzungen, Einmündungen und auch dann, wenn das Kind im Verlauf einer Straße auf die andere Fahrb.seite vom Gehweg aus überwechseln will. Es muss also die Fahrb. als Fußg. (der ein Fzg mitführt) überqueren. Steigt ein Kind an einer Kreuzung od. Einm. verbotswidrig nicht ab, sondern fährt vom Gehweg auf die Fahrb. hinab und überquert diese „fahrend“, so nimmt es allerdings an der für die Fahrb. geltenden Vorfahrtsituation (§ 8) in gleicher Weise teil, wie wenn es auf einem Radweg herangefahren wäre. Benutzer der Fahrb. müssen beim Abbiegen auch auf Radf. achten, die auf dem Gehweg fahren (§ 9 Abs. 3 Satz 1). Gegenüber Kindern ist vorrangig § 3 Abs. 2a zu beachten. Der Bundesrat hat zwar mit VO vom 14.12.2016 (BGBl I. 2848) den bis zu achtjährigen Kindern auch das Befahren eines baulich angelegten Radweges erlaubt, er hatte es aber zunächst unterlassen, gleichfalls für den Radweg eine Ausnahme beim Überqueren der Fahrb. ausdrückl. zu verankern. Damit bestand zunächst eine Unsicherheit, ob diese Kinder auch dort die Fahrb. eigentlich als Fußg. überqueren müssten. Dies wäre aus Gründen der Verk.Si eigentlich auch geboten. Denn die Kinder sind insbes. noch nicht in der Lage, Geschwindigkeiten herannahender Fahrzeuge richtig einzuschätzen. Auf der anderen Seite bedeutet dies aber für den übrigen Verkehr, dass im Kreuzungsbereich unterschiedliche Verhaltensweisen der Radfahrer je nach Alter dort zu verzeichnen wären (vgl. § 9 Abs. 3 S. 1), was allein bereits aus Platzgründen dort ebenfalls misslich wäre. Die Systematik deutet zudem darauf hin, dass das Absteigegebot nur für die Gehwegbenutzung gelten soll. Es war daher zur Klarstellung geboten, eine ausdrückl. Beschränkung des Absteigegebots auf die Gehwegnutzung vorzunehmen, was mit der StVO-Novelle v. 20.4.2020 (BGBl I S. 814) erfolgt ist.

22

Die Vorschr. des Abs. 5 über radf. Kinder lässt § 24 Abs. 1 unberührt, sodass Kinder mit „Spielzeug-Fahrrädern“ (also mit Fahrr., die üblicherweise zum spielerischen Umherfahren auf Gehwegen im vorschulpflichtigen Alter benutzt werden; „Kinder-Fahrrädern“) schon deshalb den Gehweg benutzen dürfen und müssen, weil solche Gefährte keine Fzg sind und deshalb die Fahrb. nicht benutzen müssen (§ 2 Abs. 1) und im Hinblick auf § 31 StVO, § 2 Abs. 1 FeV auch nicht benutzen dürfen.

§ 3 Geschwindigkeit1

(1) Wer sein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird1a. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen1b, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen2 sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite2a 2b durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist2c. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann3 4 5. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.

 

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern6.

(2a) Wer sein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist7 8.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit8a beträgt auch unter günstigsten Umständen


1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.

Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben10.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h11.