StVO Straßenverkehrs-Ordnung

Tekst
0
Recenzje
Przeczytaj fragment
Oznacz jako przeczytane
Czcionka:Mniejsze АаWiększe Aa

Erläuterungen

1

Abs. neu gef. durch VO v. 11.5.2006 (BGBl I S. 1160, Begründung vgl. VkBl 2006, 489). Die Änd-VO dient der Umsetzung der RiLi 2003/20/EG des Europ. Parl. und des Rates v. 8.4.2003 zur Änderung der RiLi 91/671/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschr. der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kfz mit einem Gewicht von weniger als 3,5 t (ABl. EU Nr. L 115 S. 63).

2

Vorschr. begründet eigenständige Pflicht des Fzgf. Sitzplätze vgl. § 35a StVZO; verboten ist damit z. B. Beförderung auf Hutablage oder im Kofferraum. Liegendbeförderung in Lkw-Schlafkabine ist ebenfalls unzulässig. Wird aber teilw. in EU-rechtlichen Vorgaben zur Lenk- und Ruhezeit so angenommen. Hier ist also eine Klarstellung im Rahmen einer der nächsten StVO-Novellen zu erwarten. Gleiches gilt für die Liegendbeförderung in Krankenwagen auf Krankentransportliegen, die idR über eine eigenständige Sicherung verfügen. Damit wörtlich geregelt, dass nur so viele Personen befördert werden dürfen, wie mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Lt. Begründung (vgl. Erl. 1, S. 490 der Begr.) konnten die StrVerkBeh bis April 2008 Ausnahmen erteilen, um unzumutbaren Härten zu begegnen (z. B. bei kinderreichen Familien). Ein Rückgriff auf § 23 Abs. 1 S. 2 StVO ist seitdem nicht mehr erforderlich. Nach § 34a Abs. 1 StVZO gilt für Kraftomnibusse, dass nicht mehr Personen befördert werden dürfen, als im Fahrzeugschein Plätze ausgewiesen sind.

3

Satz 2 dient der Klarstellung und gilt nur für Fzg, die nicht von der Ausrüstungspflicht mit Sicherheitsgurten erfasst sind (z. B. Oldtimer).

4

Zum „besonderen Sitz“ vgl. VwV; also nicht Gepäckträger oder Tank (vgl. §§ 35a, 61 StVZO).

5

In der 16. Änd-VO (vgl. Erl. 1) noch enthaltene Wörter „mit nur einer Achse oder mit Doppelachse“ wurden 2006 (BGBl I, 3226, Begründung VkBl 2007, 23) gestrichen, weil Wohnwagen (= Anhänger) generell nicht für eine Personenbef. geeignet sind. Bei Wohnmobilen ist Bef. zulässig auf Sitzen, die als Fahrgastplätze zugelassen sind (siehe Betriebserlaubnis u. Fahrzeugschein).

6

Die in Erl. 1 genannte EG-RiLi enthält keine Altersgrenze (Grund: in EU war eine Einigung auf eine einheitl. Grenze nicht erzielbar); Deutschland hat sich entschieden, dennoch ehemalige Grenze von 12 Jahren beizubehalten. Ältere oder größere Kinder müssen den regulären Sicherheitsgurt nutzen. Altersgrenze ist dennoch aus Gründen der Verkehrssicherheit unbedenklich, auch weil in RiLi von „Kindern“ die Rede ist (vgl. auch Kramer in VD 2003, 124, 128).

7

Die ehemalige Vorgabe „amtlich genehmigt“ war bis 8.4.2008 gültig. Die Änderung war bereits Gegenstand der in Erl. 1 genannten Änd-VO; verbunden mit einem späteren Inkrafttreten, das dem Umstand geschuldet war, dass noch Kinderrückhaltesysteme verkauft werden durften, die nicht den Vorgaben der ECE-Regelung 44/03, 44/04 mit entspr. Prüfzeichen entsprachen. Durch Art. 1 der 49. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 22.10.2014 (VkBl 2014, S. 933) wurde die Anwendung von Kinderrückhalteeinrichtungen vereinfacht. Es wurde das sog. Universal-IsoFix-System („i-Size“) im Nachgang zur Internationalen UNECE-Regelung 129 auch im deutschen Recht verankert.

8

Vgl. VwV.

9

Die Eignung einer Kinderrückhalteeinrichtung ergibt sich aus der Genehmigung sowie der Einbauanweisung, die vom Hersteller beizufügen ist. Die Rückhalteeinrichtungen sind nach der RiLi 2003/20/EG (vgl. Erl. 1) in fünf Gewichtsgruppen unterteilt:


Gruppe 0: Körpergewicht von weniger als 10 kg (in etwa bis neun Monate)
Gruppe 0+: Körpergewicht von weniger als 13 kg (in etwa bis 2 Jahre)
Gruppe I: Körpergewicht von 9 kg –18 kg (in etwa bis ca. vier Jahre)
Gruppe II: Körpergewicht von 15 kg – 25 kg (in etwa drei bis sieben Jahre)
Gruppe III: Körpergewicht von 22 kg – 36 kg (in etwa vier bis zwölf Jahre).

Die Gewichtsangabe auf der Einrichtung bezieht sich auf das Körpergewicht des Kindes. Sitzkissen mit Zulassung 36 kg können auch für schwerere Kinder verwendet werden. Die spezielle Eignung einer Rückhalteeinrichtung (z. B. nur für Vorder- oder nur für Rücksitze, nur für bestimmte Fzg) ergibt sich aus der Gebrauchsanleitung. Ist für einen Beifahrerplatz ein betriebsbereiter Airbag vorhanden, so dürfen auf einem solchen Sitz nach hinten gerichtete Rückhalteeinrichtungen für Kinder nicht angebracht sein; darauf muss ein entspr. Warnhinweis (Plakette) aufmerksam machen (§ 35a Abs. 8 StVZO). Aber auch sonst ist es nicht zu empfehlen, kleinere Kinder auf einem solchen Beifahrersitz zu befördern (Verletzungsgefahr beim Auslösen des Airbags unter best. Voraussetzungen).

10

Abs. 1a wurde kurzfristig hintereinander zweimal geändert. Zunächst wurde durch die 16. Änd-VO (vgl. Erl. 1) die Altersgrenze durch Neufassung des ehemaligen Abs. 1a Satz 3 hinzugefügt. Dies gründet sich einerseits mittelbar auf Art. 2 der RiLi 2003/20/EG, die verlangt, dass Kinder unter 3 Jahren nicht mehr in Fzg befördert werden dürfen, die nicht über Sicherheitssysteme verfügen. Damit und nach Abs. 1 Satz 1 nicht mehr zulässig, dass das Kind zusätzlich noch auf den Schoß genommen wird. Nach Art. 6 der genannten RiLi ist die Schaffung der Ausnahme „Sicherung ohne spezielle Rückhalteeinrichtung und nur durch Gurt“ von der (vorherigen) Zustimmung der Europ. Kommission abhängig. Diese liegt aber nicht vor.

11

Erneute Änderung des Abs. 1a erfolgte durch VO v. 18.12.2006 (BGBl I S. 3226, Begründung VkBl 2007, 23). Nr. 1 und 2 blieben inhaltlich unverändert, es wurde aber Neugliederung vorgenommen.

12

Hinzugekommen ist die Überführung der vormals vorhandenen 7. Ausnahme-VO zur StVO zur Kindersicherung in Taxen, die Ende 2006 ausgelaufen ist. Mit Überführung der Ausnahmen in die StVO wurden diese auch auf Linienersatzverkehre, Anmeldelinienverkehre und Anrufsammeltaxen ausgedehnt, soweit es sich um einen Pkw handelt und keine regelmäßige Beförderung vorliegt. Die Hoffnung, dass die Kfz-Industrie geeignete Lösungen für Taxen für platzsparende Kinderrückhaltesysteme langfristig anbietet, hatte sich nicht erfüllt.

13

Gemäß Art. 2 der RiLi 2003/20/EG (vgl. Erl. 1) können die Mitgliedstaaten Ausnahmen für die Beförderung in Taxen gestatten. Die nunmehr getroffene Ausnahme bleibt jed. hinter den Möglichkeiten der RiLi zurück. Da sich die mit der 7. Ausnahme-VO getroffenen Ausnahmen bewährt hatten, ist aus Verkehrssicherheitsgründen aber Beibehaltung der Anforderungen auf gleichem Sicherheitsniveau geboten.

14

Bei nicht regelmäßiger Beförderung gilt die Verpflichtung des Taxifahrers, auf Rücksitzen Kinder nur gesichert mitzunehmen, nicht für Kinder der Gewichtsgruppen 0 und 0+ (vgl. Erl. 10). Für diese ist aber davon auszugehen, dass eigene Einrichtungen durch die Aufsichtspflichtigen vorgehalten werden (sog. Baby-Schale); diese sind dann auch entspr. zu verwenden. Auf Vordersitzen besteht stets volle Sicherungspflicht. Aus Sinn und Zweck der VO ist Befreiung stets nur geboten, soweit Rückhalteeinrichtungen tatsächlich nicht vorhanden sind. Es genügt also, dass bei Mitnahme von Kindern insg. zwei Kinder der Gruppen I, II, III durch Rückhalteeinrichtungen gesichert sind, soweit nicht weitere Einrichtungen vorhanden sind. Werden Kinder der Gruppe I befördert, muss wenigstens eines entspr. gesichert werden.

15

Zur erneuten Änderung (vgl. Erl. 7).

16

StVO enthält keine Ausrüstungsvorschrift, sodass das Mitführen der Einrichtungen ebenfalls nicht vorgeschrieben ist. Regelungsgegenstand ist aber die Sicherung durch den Fzgf. Damit wird mittelbar über die Beförderungspflicht des § 22 PBefG doch eine Verpflichtung zum Mitführen begründet, weil dem ansonsten bestehenden Beförderungsverbot durch den Unternehmer abgeholfen werden kann (§ 22 Nr. 3 PBefG).

17

Ob über die Ausnahmen hinausgehend weitere Ausnahmen durch die StrVerkBeh zulässig sind (§ 46 Abs. 1 Nr. 5a), ist auch im Lichte der europ. RiLi 2003/20/EG (vgl. Erl. 1) zu bewerten. Ggf. bietet sich in begründeten Fällen eher die Anwendung des Opportunitätsprinzips im OWi-Verfahren an.

 

18

Damit dürfen Kinder unter 3 Jahren nicht mehr in Oldtimern befördert werden, wenn diese nicht mit Sicherheitsgurten nachgerüstet wurden.

19

Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche von Lkw umfasst auch die Beförderung von Personen in havarierten oder verunfallten Kfz auf der Ladefläche von Pannenhilfsunternehmen (Plateauwagen). Ist im Führerhaus nur begrenzt Platz, ist ein weiteres Fzg anzufordern. Eine Rechtfertigung für die Mitnahme kommt weder über § 16 OWiG noch etwaige Erlasse der Länder in Betracht (Grund: u. a. gibt es keine Möglichkeit, unvorhersehbares Aussteigen der Insassen während der Fahrt zu unterbinden, außerdem unterfällt die Beförderung der Insassen nicht der Aufgabe des Pannenhelfers).

20

Geändert durch VO v. 22.12.2005 (BGBl I S. 3716, Begründung vgl. VkBl 2006, 41). Es erfolgte Gleichstellung zur Mitnahme von Personen auf der Ladefläche von Anhängern. Kfz-Beschleunigung und -Verzögerung, -Kurvenlaufverhalten, Fahrbahnunebenheiten und Befahren von Gefäll- und Steigungsstrecken lassen keine geeignete Sitz- bzw. Haltemöglichkeiten zu, egal ob Ladefläche, Laderaum oder Anhänger. Ladefläche ist die Fläche des Kfz, die der Beförderung von Gütern und Gegenständen dient. Hintere „Standplätze“ an Müllfzgen sind keine Ladefläche idS. Allein die Ausnahmetatbestände für das Verrichten notwendiger Arbeiten und die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen wurden fortgeführt. Eine Änderung der VwV-StVO zu § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgte mit VwV v. 20.3.2008 (BAnz S. 1106, Begr. VkBl S. 283).

21

Das Verbot gilt auch für die Ladefläche von Anhängern, die nicht von Kfz gezogen werden, also auch für Anh. hinter Fahrrädern (Bremen DAR 81, 265 = VRS 61, 465). Deshalb dürfen Personen, insbes. auch Kinder, auf der Ladefläche eines Fahrradanhängers nicht befördert werden. Ist allerdings ein Fahrradanhänger so konstruiert und ausgerüstet, dass dort besondere und sichere Sitze für Kinder fest eingebaut sind und dass z. B. die Hände der Kinder nicht in die Speichen der Räder geraten können, so handelt es sich um einen Personenanhänger, nicht um einen „Anhänger mit Ladefläche“. Siehe dazu auch Erl. 25.

22

Bei örtlichen Brauchtumsveranstaltungen (z. B. Karnevals-/Faschingsumzüge, Volksfeste) dürfen Personen auf Anhängern befördert werden (§ 1 Abs. 3, Abs. 4 der 2. VO üb. Ausnahmen von straßenverkehrsrechtl. Vorschr., Ordnungsnr. 3e) und zwar unter folg. Voraussetzungen:


Beförderung nur während der Veranstaltung, nicht bei An- oder Abfahrt
ebene, tritt- und rutschfeste Ladefläche
Sicherung aller Steh- und Sitzplätze
sichere Gestaltung und feste Anbringung der Aufbauten
bes. Haftpflichtversicherung
Schrittgeschwindigkeit (4–7 km/h).

23

Geeign. Sitzgel. kann hier auch die Ladefläche des Anhängers sein (VwV-StVO).

23a

Mit nächster Änd-VO wird die Übernahme der in § 10 Abs. 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) verorteten Vorschrift in die StVO erfolgen. Auch auf Mofas nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FeV oder Kleinkrafträdern nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1b der FeV sind für die Mitnahme von Kindern (bis zum vollendeten 7. Lebensj.) neben besonderen Sitzen auch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen erforderlich. An diese Fzg werden also geänderte techn. Anforderungen (für die Mitnahme von Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensj.) gestellt. Dies ist in der StVO mögl., weil das Verhaltensr. dem Subsidiaritätsprinzip unterfällt. Vorschr. bedarf der Notifizierung. Allein deshalb konnte sie noch keinen Eingang in die StVO-Novelle 2020 finden.

24

Zur rechtlichen Einordnung von Velotaxen (Fahrradtaxen) vgl. Kramer VD 2002, 143; VkBl 2003, 429. BMVI hat Empfehlungen für die Entscheidung über Anträge auf Zulassung des Betriebs von Fahrradtaxen herausgegeben (VkBl 2003, S. 429), denn es muss die Mitnahme auf von anderen Personen, als den in Abs. 3 genannten erlaubt werden (§ 46 Abs. 1 Nr. 1, 5a, 9). Zur Beschaffenheit und Anbringung von Kindersitzen und Fußstützen an Fahrr. vgl. VkBl 1980, S. 788 (keine Anbringung an Lenker oder Gabel etc.). BR hat im Rahmen der Änd-VO v. 20.4.2020 (BGBl I, S. 815) die Mitnahme von über 7jähr. Personen z. B. auf Lastenfahrrädern zugelassen. Dann müssen solche Fahrräder für den Transport von Personen gebaut sein und über eigene Sitzgelegenheiten (zwingend mit Gurten aus Verk.Si-Aspekten) für jede Person verfügen (BR-Drs. 591/19, Beschl.).

25

Eingefügt mit dem Neuerlass der StVO in 2013. Der Einsatz von Fahrradanhängern ist dann vertretbar, wenn dies unter Berücksichtigung der Anforderungen des Merkblatts für das Mitführen von Anhängern hinter Fahrrädern v. 6.11.1999 (VkBl S. 703) erfolgt. Auch ein Rad mit Fahrradanhänger hat einen benutzungspflichtig angeordneten Radweg zu benutzen, es sei denn, dies ist obj. (z. B. Radweg tatsächlich nicht breit genug) unmöglich.

§ 21a Sicherheitsgurte, Rollstuhl-Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Schutzhelme

(1) 1 Vorgeschriebene Sicherheitsgurte2 müssen während der Fahrt angelegt sein; dies gilt ebenfalls für vorgeschriebene Rollstuhl-Rückhaltesysteme und vorgeschriebene Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme.3 4 Das gilt nicht5 für


1. (aufgehoben)6,
2. Personen bei Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen,7
3. Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen8,
4. Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist9,
5. das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern,
6. Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.

(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge10 10a mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h11 führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm12 tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.13

Erläuterungen

1

Vgl. Erl. 1 zu § 21. Eine Anpassung des § 21a erfolgte nicht; durch die konkreten Vorgaben der RiLi 2003/20/EG zur Frage der Schaffung von Ausnahmen, die idR nur mit Zustimmung (vorherige Zustimmung) durch die Mitgliedstaaten vorgenommen werden dürfen und teils zu befristen sind, war eine Änderung allerdings zu erwarten.

2

Vorgeschrieben sind Sicherheitsgurte für folgende Fahrzeuge:


a) Für Fzg, die ab 1.10.1999 erstmals in Verkehr gekommen sind gelten neue Vorschriften. Vgl. §§ 35a Abs. 3, 72 Abs. 2 StVZO mit Verweisen auf Europ. RiLi im Anhang zu § 35a StVZO (RiLi 77/541/EWG – 96/36/EG, Tabelle in Anhang XV). Wohnmobile bis 2,5 t, Pkw einschl. Cabriolet: Automatik-Dreipunktgurte für alle Seitensitze, Beckengurte im Übrigen bei Wohnmobilen auch bzgl. der für den Fahrbetrieb genehmigten Sitze im Wohnteil, bei Wohnmobilen über 2,5 t Automatik-Dreipunktgurte für die vorderen Seitensitze, Beckengurte für alle anderen. Ab 1.10.2001 müssen Omnibusse bis 3,5 t (mit selbiger Ausnahme) mit Automatik-Beckengurten für alle Sitze ausgerüstet sein. Bei Lkw bis 3,5 t werden seitdem Automatik-Dreipunktgurte für die vorderen Sitze und Beckengurte im Übrigen verlangt; über 3,5 t müssen Beckengurte für alle Sitze vorhanden sein. Fzg, die ab 1.1.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind: Pkw, Sattelzugmaschinen, Lkw mit bauartbest. Höchstgeschw. über 25 km/h: Automatik-Dreipunktgurte für die Außensitze – soweit Verankerungen vorhanden –; für die übrigen Sitze sowie für alle Sitze in Cabriolets mind. Zweipunktgurte (Beckengurte, § 35a Abs. 7 StVZO a. F.). Bei techn. vergleichbaren Fzg (z. B. Wohnmobilen) gilt ebenfalls Gurtausrüstungspflicht, jed. genügen für alle hinteren Sitze (also auch für die Außensitze hinten) Beckengurte (§ 35a Abs. 5 StVZO a. F.). Allg. ausgenommen von der regulären Gurtausrüstungspflicht sind Klappsitze (Notsitze) sowie Sitze, die mit sog. „Hosenträgergurten“ oder best. geeigneten Rückhaltesystemen ausgerüstet sind (§ 35a Abs. 8 StVZO a. F.). Werden betriebsfertige Rückhalteeinrichtungen für Kinder mitgeführt und werden für die Befestigung dieser Einr. die vorh. Verankerungen benutzt, so sind Sicherheitsgurte entbehrlich (§ 35a Abs. 7 Satz 4 StVZO a. F.).
b) Fzg, die ab 1.5.1979 und vor dem 1.1.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind: Pkw sowie Lkw bis 2,8 t zul. Gesamtmasse: Dreipunktgurte für die Außensitze vorne, Zweipunktgurte (Beckengurte) für die Rücksitze. Cabriolets: Zweipunktgurte. Ausnahmen bei Ausrüstung mit geeign. Rückhaltesystemen und beim Mitführen von Kinder-Rückhalteeinrichtungen wie oben a). Vgl. § 72 Abs. 2 StVZO iVm § 35a Abs. 7 StVZO früherer Fassung. Auch für die Rücksitze (Außensitze) sind Dreipunktgurte (mögl. Automatikgurte) dringend zu empfehlen.
c) Fzg, die ab 1.1.1974 und vor dem 1.5.1979 erstmals in den Verkehr gekommen sind: Pkw und Lkw bis 2,8 t zul. Gesamtmasse: Dreipunktgurte für die Außensitze vorne, bei Cabriolets genügen hier Zweipunktgurte (Beckengurte). Ausnahmen wie bei b).
d) Fzg, die ab 1.4.1970 und vor dem 1.1.1974 erstmals in den Verkehr gekommen sind: Wie bei c), jed. nur, soweit solche Fzg mit entspr. Verankerungen ausgerüstet sind.
e) Kraftomnibusse bis 3,5 t Gesamtmasse: erstmals in den Verkehr kommende neue Typen ab 1.10.1999; § 35a Abs. 2 und 4 a. F., § 72 Abs. 2 StVZO).
f) Kraftomnibusse bis 3,5 t Gesamtmasse: erstmals in den Verkehr kommende Fzg ab 1.10.2001; § 35a Abs. 2 und 4 a. F., § 72 Abs. 2 StVZO.
g) Kraftomnibusse mit einer Gesamtmasse von mehr als 3,5 t: erstmals in den Verkehr kommende neue Typen ab 1.6.1998, erstmals in den Verkehr kommende andere Fzg ab 1.10.1999 (§ 35a Abs. 2 und 4 a. F., § 72 Abs. 2 StVZO), ausgenommen Nahverkehrs-Busse mit Stehplätzen (§ 35a Abs. 6 StVZO).

Wenn gleichzeitig eine nach hinten gerichtete Baby-Schale transportiert wird, ist Airbag zu deaktivieren (§ 35a Abs. 8 StVZO).

 

BMVI hat zusammen mit obersten Landesbehörden Hinweise zur Gurtanlegepflicht veröffentlicht (VkBl 1986, S. 508 unter Verweis auf VkBl 1976, S. 437 für die Erteilung von etwaigen Ausnahmen – Fahrleherer oder Prüfer, Schwerbehinderte, gesundheitliche Gründe), die teilw. aber bereits durch eine geänd. Rechtslage überholt sind.

3

Verstöße gegen die Verpflichtung, vorgeschriebene Sicherheitsgurte anzulegen, sind nach § 49 Abs. 1 Nr. 20a bußgeldbewehrt. Die Vorschrift ist verfassungsgemäß (BVerfG VRS 72, 1 = DAR 87, 16; Hamm VRS 69, 147; BayObLG VRS 69, 150; Düsseldorf VRS 71, 69; Stuttgart VRS 70, 44). Für Verstöße des Beifahrers hat der Fzgf. nicht nach § 23 Abs. 1 einzustehen (BayObLG DAR 94, 282); er kann aber wegen Beteiligung (§ 14 OWiG) zur Verantwortung gezogen werden, wenn er ggü. dem Beifahrer aufgrund anderer Vorschriften eine „Garantenstellung“ hat (z. B. Personensorgeberechtigte ggü. Minderjährigen, insbes. ggü. Kindern, §§ 1626, 1631 BGB; Schulbusfahrer ggü. mitfahrenden Kindern aufgrund Vertrags; nicht dagegen Ehegatten untereinander, nicht Taxifahrer ggü. Fahrgast, KG VRS 70, 469) und ihm entspr. Handeln im Einzelfall zumutbar ist (BayObLG NZV 93, 491; vgl. auch Bouska DAR 84, 265). Dagegen stützt Hamm DAR 96, 24 die Verpfl. des Fahrers in solchen Fällen auf § 23 Abs. 1 Satz 2. Klarstellung des VO-Gebers nicht erforderl. Die Vorschrift wendet sich nicht nur an den Fzgf. sondern an sämtl. Insassen. Würde man die Verpflichtung des Fzgf. auf die Beifahrer ausdehnen, hätte dies unzumutbare Folgen: Fzgf. müsste dann nicht nur vor Fahrtantritt sondern auch während der Fahrt stets prüfen, ob Beif. angegurtet ist. Daher: Einstehen des Fzgf. nur bei Garantenstellung. Gurtanlegepflicht ist nur erfüllt, wenn der Gurt ordnungsgem. angelegt ist, so dass er seine Schutzfunktion erfüllen kann (Hamm VRS 69, 458, 460; Oldenburg VRS 70, 298 = DAR 86, 28). Deshalb ist es z. B. rechtswidrig, wenn ein Gurt unter der Achsel durchgeführt oder deutlich zu locker getragen wird (Düsseldorf VRS 80, 291 = NZV 91, 241; DAR 93, 70). Die Rückenlehnen der Vordersitze dürfen nur so weit zurückgestellt werden, dass der Gurt noch ordnungsgem. anliegt (Liegesitze dürfen also während der Fahrt nicht in „Schlafstellung“ gebracht werden). Zur „Fahrt“ iSd Vorschrift gehört auch kurzfristiges Anhalten aus verkehrsbedingten Gründen (vgl. BGH DAR 2001, 117 = VersR 2001, 524 = NJW 2001, 1485), z. B. an einer Ampel (a. A. Celle VRS 70, 50), während bei längerem Stehen z. B. in einem Stau keine Gurtanlegepflicht besteht. Vgl. zur Gurtanlegepflicht auch Kramer VD 2001, 121. Gurtpflicht gilt auch für Fahrlehrer auf Ausbildungsfahrten (Köln VRS 69, 307).

Mit Art. 2 der 51. VO zur Änd. straßenverkehrsrechtl. Vorschr. v. 17.6.2015 (BGBl I S. 1463) wurde zum Wohle der Verkehrssicherheit für Rollstuhlfahrer eine Regelungslücke geschlossen: Sowohl ein vorgeschriebenes Rollstuhlrückhaltesystem als auch ein vorgeschriebenes Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem muss bei Personenbeförderung im Rollstuhl im Pkw nunmehr genutzt werden. Zur technischen Ausrüstung vgl. § 35a StVZO, ebenfalls eingef. mit dieser Änderungs-VO (Art. 1).

4

Bei einem Unfall wird dem Geschädigten, der vorschriftswidrig – gleich ob auf Vordersitz oder Rücksitz – den Gurt nicht angelegt hatte, idR ein Mitverschulden angelastet, auch wenn er sich im Übrigen völlig korrekt verhalten hatte. Er muss dann also einen Teil des eigenen Schadens (bis zu 50 %) selbst tragen, obwohl er am Verkehrsunfall keine Schuld hatte (BGH DAR 79, 162; DAR 80, 274 = VRS 59, 166; NZV 93, 23; Karlsruhe NZV 89, 470; Knippel NJW 75, 2249; Schlund DAR 76, 57; 78, 215). Nach BGH NZV 93, 23 kommt ein Mitverschulden des Geschädigten, der den Gurt nicht angelegt hatte, nur dann nicht in Betracht, wenn er durch AusnGen. der StrVerkBeh von der Gurtpflicht befreit war oder wenn er jedenfalls Anspruch auf eine solche AusnGen. gehabt hätte; Letzteres ist nur der Fall, wenn infolge des Anlegens des Gurtes für den Betr. konkret ernsthafte Gesundheitsschäden zu befürchten sind, denen auf and. Wege nicht vorgebeugt werden kann (BGH aaO). Ebenso Wegfall des Anspruchs auf Lohnfortzahlung (BAG DAR 82, 123). Fährt eine Person ohne Gurtsicherung mit, weil alle vorgeschr. Gurte bereits durch and. Fahrgäste „besetzt“ sind, so Verstoß gegen § 21 Abs. 1.

5

Neben den in § 21a genannten Ausnahmen gelten die allg. Befreiungen, z. B. nach § 35 Abs. 1, Abs. 5a. Einzelausnahmegenehmigungen: § 46 Abs. 1 Nr. 5b (vgl. auch Düsseldorf VRS 80, 376: Einzelausnahmegenehmigung muss mitgeführt werden). Für die Sicherung von Kindern gilt § 21 Abs. 1a als lex specialis. Kinder, die nicht von § 21 Abs. 1a erfasst werden (Kinder ab vollend. 12. Lebensjahr oder Kinder, die zwar noch nicht 12 Jahre alt, aber mind. 150 cm groß sind), müssen nach § 21a Abs. 1 Satz 1 die regulären Sicherheitsgurte anlegen. Soweit Kinder von der bes. Sicherungspflicht nach § 21 Abs. 1a ausgenommen sind (nämlich in Omnibussen über 3,5 t; vgl. § 21 Abs. 1a Satz 2) müssen sie, soweit möglich, mit Hilfe der regulären Gurte (Beckengurte) nach § 21a gesichert werden.

6

Befreiung für Taxifahrer während der Fahrgastbeförderung gilt seit Ende 2014 nicht mehr BGBl I S. 1635, mit Begr. VkBl 2014, 933); aufgehoben durch 49. VO zur Änderung straßenverk. Vorschr. Die Aufhebung der Ausn. wurde nach der RiLi 2003/20/EG der Europ. Kommission gemeldet. Vorschrift wurde auf Drängen der VerkSiVerbände und Berufsgenossenschaften gestrichen. Hintergrund: Taxifahrer schnallen sich zunehmend gar nicht mehr an mit der Folge größerer Unfallschäden. Die Ausn. fußte auf Erfahrungen aus den 70ern, wo vermehrt Übergriffe auf Taxifahrer zu verzeichnen waren; laut Taxiverband ist das heute vernachlässigbar.

7

Geändert durch die VO v. 22.12.2005 (BGBl I S. 3716, Begründung vgl. VkBl 2006, 41). Begriff des Lieferanten (lt. Duden Person zur Überbringung eines Handelsgutes) griff zu kurz. Ausnahmeregelung war ehemals getroffen worden, weil von „Lieferanten und Handelsvertretern im Haus-zu-Haus-Verkehr, die nur kürzeste Entfernungen in langsamer Fahrgeschwindigkeit zurücklegen, das wiederholte Anlegen des Sicherheitsgurtes im Auslieferungsbezirk billigerweise nicht verlangt werden kann“. Daher ist ausschlaggebend, ob nach kurzer Fahrstrecke (vgl. zur alten Regelung jeweils Düsseldorf NZV 91, 482; NZV 92, 40 = VRS 82, 142 [hier: 300 m]; Zweibrücken DAR 89, 349 [hier: 500 m]), die mit geringer Geschwindigkeit (etwas über Schrittgeschwindigkeit, da ansonsten Nr. 3 einschlägig) gefahren wird, immer wieder aus- und eingestiegen werden muss. Dann ist An- und Ablegen des Sicherheitsgurtes unzumutbar; kann z. B. bei Schornsteinfegern im Haus-zu-Haus-Verkehr, behördl. Amtsboten, BayObLG VRS, 72, 304 (zur alten Regelung) oder bei Postboten zur Anwendung kommen. Ausnahme gilt nicht für die Fahrt hin zum Leistungs- oder Auslieferungsbezirk, die Fahrt zwischen solchen Bezirken oder die anschließende Fahrt weg von diesem Bezirk. Die Ausn. bedarf nach der RiLi 2003/20/EG (vgl. Erl. 1) eigentlich der Zustimmung der Europ. Kommission.

8

Schrittgeschw. = 4-7 km/h. Gilt nicht nur in den genannten Beispielsfällen, sondern stets bei Schrittgeschw., solange es sich nur um eine kurze Strecke handelt (Stuttgart VRS 70, 49). Befr. gilt nicht, wenn Schrittgeschw. nur durch verkehrsbedingtes Herabsetzen der Geschw. „entsteht“ (KG VRS 70, 299; im Ergebnis auch Düsseldorf VRS 72, 211), also z. B. nicht bei Auflaufen auf einen Stau und wohl auch nicht beim Passieren einer Grenzkontrolle. Die Ausnahmemöglichkeit geht über die erlaubten Ausnahmen der RiLi 2003/20/EG (vgl. Erl. 1) hinaus. Eine Streichung ist daher zu erwarten.

9

Z. B. Linienbusse mit Stehplätzen (auch Schulbusse). Vgl. für die StVZO: § 35a Abs. 6.

10

Ausgenommen von der Helmtragepflicht sind die Führer von sog. Leichtmofas (VO v. 26.3.1993, BGBl I S. 394) und von Krafträdern bis 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschw. Die Leichtmofa-Ausnahme-VO bedarf der Überarbeitung, da ihr teilw. ein praktischer Anwendungsbereich fehlt und StVO, StVZO in ihrer derzeitigen Ausgestaltung diese überholt haben. Gleichwohl ist auch in diesen Fällen das Tragen eines Schutzhelms dringend zu empfehlen. Keine Helmpflicht besteht für Radf., vorläufig auch noch kein Mitverschulden des ohne Helm fahrenden Radf. bei einem Unfall (Hamm NZV 2001, 86, VersR 2001, 1577). Die Entscheidung des LG Krefeld (NZV 2006, 205) ist angesichts widersprüchlicher wissenschaftlicher Studien zur Wirkung von Fahrradhelmen nicht haltbar; zu Recht hatte die Berufung daher Erfolg (Düsseldorf NJW-RR 2006, Heft 23); vgl. auch Düsseldorf NZV 2007, 614 und NZV 2007, 619, wo das Gericht bei einem sportlichen Radf. (Rennrad, Mountainbike) wegen gesteigerter Eigengefährdung bei hoher Geschwindigkeit oder schwierigem Gelände eine Helmpflicht bejaht und demzufolge einen Mitverschuldensanteil (§ 254 BGB) zu Recht annimmt. Zu Unrecht wird hier aber auf eine allg. Verkehrsanschauung zur Benutzung von Helmen beim Radfahren als Begr. abgestellt. Die derzeitige Diskussion zur Helmtragepflicht für sog. Pedelecs lässt weitere Änderungen erwarten. Das Verlangen des Tragens eines Integralhelms dürfte für die etwas langsameren Pedelecs, die von ihrer techn. Ausstattung eher Fahrrädern gleichen, ein Übermaß darstellen. Zur Einstufung von Elektrofahrrädern vgl. VkBl 2012, S. 848. Zudem ist eine Änderung des StVG für Elektrofahrräder mit elektromotorischer Anfahr- und Schiebehilfe erfolgt; sie wurden Fahrrädern gleichgestellt. Intern. Änderung ist bei der Festlegung der bauartbed. Höchstgeschw. zu erwarten. Entscheidend ist bei der Unterscheidung zw. Kraftrad und Fahrrad, wann die elektronische Tretunterstützung aufhört.

To koniec darmowego fragmentu. Czy chcesz czytać dalej?