StVO Straßenverkehrs-Ordnung

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§ 19 Bahnübergänge1

(1) Schienenfahrzeuge haben Vorrang1a


1. auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz (Zeichen 201),
2. auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld-, Wald- oder Radwege1b,
3. in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den Einfahrten das Andreaskreuz mit dem Zusatzzeichen „Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang“ oder „Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang“ steht.

Der Straßenverkehr darf sich solchen Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit1c nähern. Wer ein Fahrzeug führt, darf an Bahnübergängen vom Zeichen 151, 156 an bis einschließlich des Kreuzungsbereichs von Schiene und Straße Kraftfahrzeuge nicht überholen.1d

(2) Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz, zu Fuß Gehende in sicherer Entfernung vor dem Bahnübergang zu warten, wenn


1. sich ein Schienenfahrzeug nähert,
2. rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden2,
3. die Schranken sich senken3 oder geschlossen sind,
4. ein Bahnbediensteter Halt gebietet oder
5. ein hörbares Signal, wie ein Pfeifsignal des herannahenden Zuges, ertönt3a.

Hat das rote Blinklicht oder das rote Lichtzeichen die Form eines Pfeils, hat nur zu warten, wer in die Richtung des Pfeils abbiegen will. Das Senken der Schranken kann durch Glockenzeichen angekündigt werden.

(3) Kann der Bahnübergang wegen des Straßenverkehrs nicht zügig und ohne Aufenthalt überquert werden, ist vor dem Andreaskreuz zu warten.

(4) Wer einen Fuß-, Feld-, Wald- oder Radweg4 benutzt, muss sich an Bahnübergängen ohne Andreaskreuz entsprechend5 verhalten.

(5) Vor Bahnübergängen ohne Vorrang der Schienenfahrzeuge ist in sicherer Entfernung zu warten, wenn ein Bahnbediensteter mit einer weiß-rot-weißen Fahne oder einer roten Leuchte Halt gebietet. Werden gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben, gilt § 37 Absatz 2 Nummer 1 entsprechend.

(6) Die Scheinwerfer wartender Kraftfahrzeuge dürfen niemanden blenden.

Erläuterungen

1

Der ehemalige Abs. 3 (Wartegebot für Lkw über 7,5 t und Züge an der einstreifigen Bake) ist mit dem Neuerlass der StVO im Jahr 2013 entfallen; Hintergrund: durch die Verankerung des generellen Überholverbotes (vgl. Erl. 1d) ist die Vorschrift entbehrlich, da ansonsten ein Rückstau über den Bahnübergangsbereich hinaus verlagert würde. Nunmehr darf der Verkehrsraum über die einstreifige Bake hinaus bis zum Z 201 genutzt werden.

1a

§ 19 ist eine Sondervorschrift; die allg. Bestimmungen über Vorrang, insbes. über die Vorfahrt (§ 8), finden daneben keine Anwendung (Düsseldorf NZV 89, 482).

1b

Gilt nur für selbstständige Radwege. Verlaufen Radwege entlang der Fahrb., so fallen sie zus. mit der Fahrb. unter Abs. 1 Nr. 1.

1c

Rechtzeitiges Anhalten ohne Gefahrenbremsung muss möglich sein. 50 km/h idR innerorts und außerorts nicht zu hoch (vgl. auch Köln DAR 58, 311; Celle DAR 59, 216 = VRS 17, 281), bei schlechter Sicht entspr. langsamer. Ist best. Höchstgeschw. (Z 274) angeordnet, dann kann sich der Kraftf. idR daran halten (BayObLG DAR 81, 153). Sehr weitgehend Schleswig (DAR 85, 291): danach hält Kraftf. mäßige Geschw. immer bereits dann ein, wenn er sich im Rahmen der allg. für die benutzte Straße zugel. Höchstgeschw. bewegt. Ist Höchstgeschw. nicht durch amtl. VZ beschränkt, so ist Kraftf. zur Einhaltung einer geringeren Geschw. als 50 km/h nur dann verpflichtet, wenn bes. Umstände hierzu Anlass geben (BayObLG VRS 68, 472). Zu den Pflichten des Fzgf. bei unbeschr./nicht techn. gesichertem Bahnübergang, bei dem die Sicht auf die Schienenstrecke eingeschränkt ist vgl. AG Coburg NZV 2002, 188.

1d

Mit Neuerlass der StVO in 2013 besteht ein generelles Überholverbot, sodass die ehemaligen Z eingespart werden können. Verboten ist nur das Linksüberholen. „Rechtsüberholen“ eines eingeordneten Linksabbiegers ist genauso erlaubt, wie das „Linksüberholen“ auf einer Abzweigespur zum Zwecke des Abbiegens nach links. Der BGH (4 str 508/74, juris) verlangt für das Überholen, dass ein VT von hinten an einem anderen VT vorbeifährt, der sich auf derselben Fahrb. in derselben Richtung bewegt. Dies tun Abbieger gerade nicht. Abbiegespur darf aber nicht missbraucht werden, um sich weiter vorne wieder einzuordnen, dann unzulässiges Überholen.

2

Rotes Blinklicht erscheint ohne Vorwarnung u. gebietet daher Anhalten nur, wenn das vor dem Übergang gefahrlos geschehen kann, sonst entspr. Regelung bei § 37 beschleunigt weiterfahren (vgl. dazu Karlsruhe VRS 62, 219; BayObLG DAR 81, 153; Schleswig DAR 85, 291). Rotlicht muss also entspr. früh eingeschaltet werden; Lichtzeichen und Schranken sollten so geschaltet bzw. bedient werden, dass eine „Warnphase“ von etwa 3 Sek. entsteht (Mühlhaus DAR 67, 313, 316). Bei Verwendung von Zwei-Phasen-Ampeln (Gelb/Rot) Verhalten wie bei § 37 Abs. 2 Nr. 3; Gelb bedeutet beschl. Durchfahren, wenn nicht gefahrlos vor Übergang angehalten werden kann. Bei Rot unbed. Haltgebot, auch wenn Zug bereits durchgefahren ist.

3

Vgl. Erl. 2 zur „Warnphase“. Bei unmittelb. am Ort bedienten Schranken muss sich der Schrankenwärter auf den Verkehr nach Möglichkeit einstellen, um gefährl. Bremsvorgänge zu vermeiden. Kein Verstoß, wenn Fzg durchfährt, weil trotz mäßiger Geschw. bei Beginn der Schrankenbewegung nicht mehr angehalten werden kann (Düsseldorf VM 61, 72).

3a

Ergänzung notwendig wegen der Möglichkeit zur Sicherung von bestimmten Bahnübergängen durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge nach § 7 EBO.

4

Gilt wie in Abs. 1 Nr. 2 nur für selbstständige Radwege.

5

Entspr. Verhalten bezieht sich auf alle vorstehenden Verhaltenspflichten (Annäherung mit mäßiger Geschwindigkeit, warten in sicherer Entfernung etc.).

§ 20 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse1

(1) An Omnibussen des Linienverkehrs2, an Straßenbahnen3 und an gekennzeichneten Schulbussen4, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten5, darf, auch im Gegenverkehr6, nur vorsichtig vorbeigefahren werden7.

(2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen8, darf rechts9 nur mit Schrittgeschwindigkeit10 und nur in einem solchen Abstand10a vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist11. Sie dürfen auch nicht behindert werden12. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten13.

 

(3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224)14 nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben15, dürfen nicht überholt werden16.

(4) An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224)17 halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit18 und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist19. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn20. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden21. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten22.

(5) Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten23.

(6) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, müssen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn erwarten.24

Erläuterungen

1

Vgl. auch Erl. 6 zu § 16. Schutzzweck umstr.: Nach einer Ansicht bezieht sich § 20 nur auf Personen, die ein öff. Verkehrsmittel oder einen Schulbus benutzt haben oder benutzen wollen (vgl. LG München NZV 2000, 473); a. A. Köln NZV 2003, 189 unter Hinweis auf Gefahr im Haltestellenbereich, wo mit erhöhtem Fußgängeraufkommen zu rechnen ist. KG NZV 2010, 200 unterstreicht, dass Fzg des öff. Verk. halten bzw. Fahrgäste ein- oder aussteigen müssen, ansonsten greifen Pflichten nicht. Dies sei nicht mehr der Fall, wenn Bus bereits wieder angefahren sei, denn dann müsse nicht mehr mit Fußg. gerechnet werden, die noch vor dem Bus unachtsam auf die Fahrb. gehen. Zwar legt die Überschrift den Schutzbereich der Vorschrift eindeutig fest, über § 1 Abs. 2 muss sich jed. ein Fzgf. in vergleichbaren Gefährdungssituationen gegenüber anderen Fußg. sinngem. verhalten, da man nicht abschätzen kann, welcher der Fußg. tatsächlich das öff. Verkehrsmittel nutzen wird. BGH hat daher zu Recht unabhängig von dem eindeutigen Wortlaut der Überschrift die Vorschrift als Schutzgesetz iSd § 823 Abs. 2 BGB für Fußg. angesehen, die im räumlichen Bereich eines an der Haltestelle haltenden Busses unachtsam die Fahrb. betreten (NZV 2006, 465), und auf der ggü. liegenden Fahrbahnseite an einer Haltestelle einen Bus erreichen wollen. Auch eine Querungshilfe gehört zum räumlichen Schutzbereich einer Bushaltestelle (Hamm NZV 2010, 566); die Vorschrift gewährleistet aber kein Recht auf Unachtsamkeit für den Fußg., sondern erhöht „nur“ die Sorgfaltspflicht für den Kfz-Verkehr.

2

Vgl. Erl. 6a und 7 zu § 16.

3

§ 4 PBefG.

4

Vgl. Erl. 7 zu § 16. Kennzeichnung nach § 33 Abs. 4 iVm Anl. 4 zur BOKraft: quadrat. Schild (60 x 60 cm, Vorderseite mind. 40 x 40 cm) mit Sinnbild 2 sich an den Händen halt. Kindern (vgl. Z 136) in schwarzer Farbe auf orangefarb. Grund (vorne genügt auch entspr. Kennzeichnung im Zielschilderkasten des Busses). Kennz. der Schulbusse ist zwingend vorgeschrieben. Schilder dürfen jed. nur gezeigt werden, solange Schüler befördert werden (für Anfahrt zur ersten Haltestelle und Rückfahrt nicht zu beanstanden).

5

Auch mit Zusatzschild „Schulbus“. Vorschr. betrifft auch Haltestellen, die in sog. Haltestellen-Buchten liegen.

6

Betrifft nur den Gegenverkehr auf derselben Fahrb. Bei baulich getrennten Fahrb. fehlt der „Bezug“ zu einem auf der „Gegenfahrbahn“ haltenden Bus (vgl. Bouska DAR 95, 397, 398).

7

Die bes. Sorgfaltspflicht gilt – vorbehaltlich der weitergehenden spezif. Regelungen in den Abs. 2 und 4 – beim Vorbeifahren, gleich ob dies rechts oder links erfolgt. Hält der Bus bzw. die Straßenbahn nicht auf der Fahrb., sondern an einer Haltestelleninsel, so greift die Vorschr. nicht ein (Bremen VM 66, 7), weil hier nicht an dem öff. Verkehrsmittel, sondern an der Haltestelleninsel, die nicht Bestandteil der Fahrb. ist, vorbeigefahren wird. Nach § 1 Abs. 2 besteht jed. auch hier Anlass zu bes. Vorsicht, weil mit Unachtsamkeit von Fahrgästen – insbes. von solchen, die ein wartendes Verkehrsmittel noch gerade zu erreichen suchen – erfahrungsgemäß zu rechnen ist (Vertrauensgrds. eingeschränkt).

8

Der Vorgang des Ein- oder Aussteigens betrifft zunächst das Betreten der Fahrb. (bzw. eines Radwegs) beim Verlassen des Busses bzw. der Straßenbahn, darüber hinaus das Gehen vom Bus bzw. von der Straßenbahn zu dem auf der „Türseite“ des Verkehrsmittels gelegenen Fahrbahnrand und umgekehrt. Nicht erfasst wird durch Abs. 2 die Überquerung der Fahrb. durch Fahrgäste, die von der „anderen“, gegenüberliegenden Fahrbahnseite herankommen bzw. dorthin wollen; sie werden durch Abs. 1 geschützt, soweit nicht Abs. 4 eingreift. Den letzteren Vorgang noch dem „Ein- oder Aussteigen“ zuzurechnen, würde die Begriffe ungerechtfertigt ausdehnen; Abs. 2 trägt dem durch die Beschränkung auf das Rechtsvorbeifahren Rechnung.

9

Betrifft das (Rechts-)Vorbeifahren sowohl auf der Fahrb. als auch auf einem Radweg.

10

4–7 km/h (Köln VRS 68, 382).

10a

Vgl. Erl. 19.

11

Verlangt wird Gefährdungsausschluss als höchste Sorgfaltsstufe.

12

Fahrgäste dürfen nicht veranlasst werden, stehen zu bleiben oder ihre Bewegung wesentl. zu verzögern, um das Fzg vorbeizulassen. Keine Behinderung, wenn Fahrgast „aus freien Stücken“ Fzg vorbeiwinkt.

13

Nötig ist das Warten dann, wenn Fzgf. erkennt oder erkennen müsste, dass ohne das Anhalten eine Gefährdung oder jedenfalls Behinderung (Erl. 12) des Fahrgastes nicht vermieden werden kann. Hinsichtl. des Vorbeifahrens auf der Fahrb. ist es seit Langem Übung, vom Anhalten des öff. Verk.mittels bis zu dem Zeitpunkt, in dem alle Fahrgäste den rechten Fahrbahnrand erreicht haben, auf jeden Fall zu warten, ohne Rücksicht darauf, ob das im konkreten Fall durch die Vorschr. zwingend geboten ist. Ein entspr. positives Verhalten ist dagegen bei den Benutzern des rechten Radweges, den die Fahrgäste überqueren müssen, noch nicht ausreichend feststellbar.

14

Vgl. Erl. 5.

15

Vgl. § 16 Abs. 2 und die dort. Erl. Schaltet der Fahrer eines Linien- oder Schulbusses Warnblinklicht ein, ohne dass die Vorauss. des § 16 Abs. 2 vorlagen, so tritt gleichwohl das Überholverbot ein.

16

Zweck des Überholverbots ist es, der bes. Gefahr zu begegnen, die sich bei einem – notwendigerweise – schnellen Überholvorgang für Fußg. ergibt, die noch schnell den Bus erreichen wollen. Fzge im Gegenverkehr werden, da sie den Bus nicht überholen, sondern lediglich vorbeifahren, nicht betroffen, müssen aber Abs. 1 bzw. Abs. 4 sowie § 1 Abs. 2 beachten; wollen sie ihrerseits Fzg überholen, so kann dies ggf. wegen „unklarer Verkehrslage“ unzulässig sein (§ 5 Abs. 3 Nr. 1).

17

Vgl. Erl. 5. Gilt auch an sog. Busbuchten.

18

Vgl. Erl. 10.

19

Vgl. Erl. 11. Notw. Abstand idR mind. 1,5 m; in der Rspr. werden sogar mind. 2 m verlangt (Köln VRS 102, 436; Oldenburg NZV 88 103) – VO-Geber hat sich in der StVO-Novelle 2020 beim Überholen z. B. von Radf. auf einen Abstand innerorts von 1,5 m festgelegt – es dürfte im Gleichklang Sinn machen, auch hierzu einen Mindestabstand in der VO selbst festzulegen.

20

Bei baulich getrennten Richtungsfahrbahnen (Grünstreifen, Leitplanken u.Ä.) ist der „Gegenverkehr“ nicht betroffen. Vorschr. gilt aber auch für Fahrb. mit mehreren Fahrstreifen für jede Richtung, also „breite“ Fahrb.; allerdings wird in solchen Fällen die StrVerkBeh häufig auf eine „Blink-Anordnung“ (§ 16 Abs. 2 Satz 1) verzichten können, weil and. sichere Überquerungshilfen bestehen.

21

Vgl. Erl. 12.

22

Vgl. Erl. 13. Die Vorschr. betrifft primär Fälle, in denen ein Kfz an einem „blinkenden“ Linien- oder Schulbus, der am rechten Fahrbahnrand – oder in einer Busbucht – hält, links vorbeifährt. Geschützt werden also insbes. Fußg., die vor oder hinter dem Bus auf die Fahrb. treten, um auf die gegenüberliegende Fahrbahnseite zu gelangen oder die von der gegenüberliegenden Fahrbahnseite kommend den Bus erreichen wollen; gefährdet sind hier vor allem Kinder und ältere Fußg. Die Vorschr. bringt zwar keine unbedingte Verpflichtung, in diesen Fällen stets anzuhalten (etwa wie bei einem Fußgängerüberweg); Fußg. sind daher nicht von der Verpfl. befreit, auf den Verkehr zu achten. Andererseits besteht durchaus ein „Vorrang“ der Fußg. (z. T. ergänzt durch § 3 Abs. 2a), so dass der ohnehin nur mit Schrittgeschw. „vorbeischleichende“ Fzgf. jedenfalls dann zu einem völligen Halt kommen muss, wenn er erkennen muss, dass ohne das Anhalten eine Gefährdung der zur Fahrbahnüberquerung „ansetzenden“ Fußg. nicht ausgeschlossen werden kann. Allg. und zu Beispielen vgl. Bouska DAR 95, 397, 399. Die Regelung kann jedenfalls ihre Aufgabe nur dann wirksam erfüllen, wenn ein vernünftiges „Zusammenspiel“ der Beteiligten stattfindet, wobei die Hauptverantwortung allerdings auf dem – ohnehin zu Schrittgeschw. verpflichteten – Kraftf. lastet, vor allem gegenüber dem auch durch § 3 Abs. 2a geschützten Personenkreis. Unmögliches wird aber, wie in allen Fällen des „Gefährdungsausschlusses“, nicht verlangt.

23

Gilt an Haltestellen, die durch Z 224, ggf. mit Zusatzschild „Schulbus“, gekennzeichnet sind. Omnibusse müssen Anfahrabsicht so rechtzeitig ankündigen, dass dem fließ. Verk. zumind. Zeit bleibt, um sich darauf einzustellen und notfalls mit mittelstarker Bremsung anzuhalten (Köln VRS 67, 59). Trotz des Vorrangs des Omnibusses unterliegt dessen Fahrer der allg. Sorgfaltspflicht; fährt er vom Straßenrand an, muss Gefährd. Dritter ausgeschlossen sein (Düsseldorf VRS 65, 156). Vorrang für Straßenbahnen: § 2 Abs. 3. Zum Verschuldensanteil eines Busfahrers im Bereich einer Haltestelle vgl. Celle in Schadenrecht, Rechtsprechung 2006, 69. Ein aufmerksamer Kfzf. muss bei einem an einer Haltestelle wartenden Linienbus damit rechnen, dass er diesem das Abfahren ermöglichen muss und notfalls anzuhalten hat. Dies setzt ein sorgfältiges Beobachten des Busses voraus, ggf. muss mit erhöhter Bremsbereitschaft herangefahren werden (LG Saarbrücken NZV 2913,35 unter Berufung auf Hamm VersR 1992,1016); §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 S. 2 StVO.

 

24

Für aussteigende und einsteigende Fahrgäste gilt im Übrigen § 25 Abs. 3 sinngemäß, d. h. auf dem kürzesten Weg muss die Fahrb. nach dem Aussteigen wieder verlassen bzw. hin zum Bus überquert werden.

§ 21 Personenbeförderung

(1) 1In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze2 vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben3 sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist. Es ist verboten, Personen mitzunehmen


1. auf Krafträdern ohne besonderen Sitz4,
2. auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder
3. in Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen5.

(1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr6, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26), der zuletzt durch Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/37/EU vom 27. Februar 2014 (AbBl. L 59 vom 28.2.2014, S. 32) neu gefasst worden ist, genannten Anforderungen genügen7 und für das Kind geeignet sind8 9 10 11. Abweichend von Satz 1


1. ist in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t Satz 1 nicht anzuwenden,
2. dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, soweit wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht.
3. ist12 13 a) beim Verkehr mit Taxen und b) bei sonstigen Verkehren mit Personenkraftwagen, wenn eine Beförderungspflicht im Sinne des § 22 des Personenbeförderungsgesetzes besteht, auf Rücksitzen die Verpflichtung14 zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten15 und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf zwei16 Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt, wobei wenigstens für ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg eine Sicherung möglich sein muss; diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn eine regelmäßige Beförderung von Kindern gegeben ist.17

(1b) 18 In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse.

(2) 19 Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten.20 Dies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommene Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen haben. Das Verbot gilt ferner nicht für die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen. Auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen werden21 22. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten23 mitgenommen werden. Das Stehen während der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist.

(3) Auf Fahrrädern dürfen Personen von mindestens 16 Jahre alten Personen nur mitgenommen werden, wenn die Fahrräder auch zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind. Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr dürfen auf Fahrrädern von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können23a 24. Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes.25