StVO Straßenverkehrs-Ordnung

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§ 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen1

(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das Gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein2. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein2a.

(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen (Zeichen 330.1) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen2b.

(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt3.

(4) (aufgehoben)

(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind4, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen5


1. für a) Kraftfahrzeuge5a mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen5b, b) Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie c) Kraftomnibusse5c ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger 80 km/h,
2.
3.

(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn9


1. die Schlussleuchten9a des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird, oder
2. der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.

(7) Wenden10 und Rückwärtsfahren10a sind verboten.

(8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten11.

(9) Zu Fuß Gehende dürfen Autobahnen12 nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.

(10) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilzeichen (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt.

(11) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen.13

Erläuterungen

1

Einf. eines allg. Tempolimits zwar in der Diskussion, scheiterte bislang aber an einer Mehrheit in Bund und Ländern. Vgl. dazu Ordnungsnr. 3 g. Vorschrift gilt für alle öff. Verkehrsflächen zw. Z 330.1 u. 330.2 bzw. zw. Z 331.1 u. 331.2 (vgl. auch Hamm VRS 42, 111; Düsseldorf VRS 94, 232 = VM 98, Nr. 32). Auf Rastanlagen ist aber § 18 nicht 1 zu 1 anzuwenden; hier stattdessen Rückgriff auf § 1 teilw. geboten (z. B. bei den Parkflächen). Straßenrechtl. Widmung als BAB ist nicht notw.; aber Aufstufung wegen des Verbotes (Teileinziehung) für Fzg mit bauartbed. Höchstgeschw. unter 60 km/h. Verbindungsstraßen zw. Aus- und Einfahrten der AB gehören zu den AB (Hamm DAR 73, 221).

2

Ausn.Regelung für Land- u. Forstwirtschaft (§ 22 Abs. 2 Satz 2) gilt also nicht für AB und Kraftfahrstraßen. Spiegel werden bei der Breite der Fzg anders als bei Z 264 nicht mitgerechnet.

2a

Vgl. § 32 StVZO, die Zulässigkeit solcher Fzg setzt nicht voraus, dass tatsächl. auch kühlungsbedürftige Ladungen befördert werden.

2b

Wollen mehr. Fzg vom Einfädelungsstreifen auf die durchgeh. Fahrb. einfahren, so müssen sie das hintereinander tun; wer diese „Reihenfolge“ nicht beachtet, haftet für Schaden infolge einer dadurch bedingten Kollision (Hamburg NZV 2000, 507). Bei Einfädeln auf AB gilt Reißverschlussverf. nicht (Köln NZV 2006, 420); notfalls muss auf Einfädelungsspur gewartet werden; Einfädelungsstreifen ist nicht Teil der durchgehenden Fahrb., sondern anderer Straßenteil (§ 10). Einfahrender darf nur einfahren, wenn die Möglichkeit der Besorgnis, dass das Vorfahrtrecht des auf der durchgehenden Fahrb. Fahrenden verletzt werden könnte, nicht besteht (Köln VRS 28, 143). Schwere und beschleunigungsschwache Fzg müssen die Einfädelungsspur voll ausnutzen (Koblenz VersR 94, 361). Im Rahmen eines Pilotprojektes werden derzeit auf ausgewählten AB in Bayern zur Eindämmung der Falschfahrerproblematik sog. Falschfahrerwarntafeln nach österreichischem Vorbild vor allem im Ausfahrtbereich der AB getestet. Bei den Tafeln handelt es sich nicht um VZ. Sie sollen eine unbewusste Falschfahrt im letzten Moment unterbinden. Zur Aufstellung der Tafeln sind Vorgaben in der Erarbeitung.

 

3

Sog. Kriechspur (Erl. 6 zu § 2) gehört zur durchgeh. Fahrb., nicht aber Einfädelungsstreifen. Am Ende der Kriechspur Wartepflicht gegenüber den – insoweit „durchgehenden“ – Fahrstreifen (BGH DAR 70, 21); vgl. Erl. 14 zu § 7. Sog. Parallelfahrbahnen im Bereich von AB-Knoten sind keine „durchgehende Fahrb.“; münden in solche Fahrb. and. Fahrb. ein (z. B. Tangentialfahrb. als Überleitungsfahrb.), so bedarf es einer Vorfahrtbeschilderung (z. B. positiv mit Z 301, neg. mit Z 205), wenn nicht „rechts-vor-links“ gelten soll (§ 8; die abw. Auff. des Düsseldorf NZV 89, 404, ist abzulehnen: § 1 Abs. 2 gilt selbstverständlich immer, ist jed. als „Ersatz“ einer Vorfahrtregel bei Einmündung einer Überleitungsfahrbahn in die Parallel- oder Verteilerfahrbahn nicht ausreichend; dies gilt insbes., wenn die Fahrstreifen im Einmündungsbereich nicht oder nur für eine kurze Strecke durch eine durchgehende Linie – Z 295 – getrennt sind). An der Einmündung der Parallelfahrb. in die Hauptfahrb. ist Letztere „durchgehende Fahrb.“, die auch ohne Beschilderung Vorfahrt gewährt; bei baulich nicht eindeutiger Situation ist aber eine – negative – Vorfahrtbeschilderung der Parallelfahrb. an der Einmündung in die durchgehende Fahrb. zulässig und zweckmäßig. Fahren zwei Kfz auf dem Einfädelungsstreifen und wechselt das zweite Fzg schneller auf die durchgeh. Fahrb. der AB hinüber, so kann es gegenüber dem and. Fzg Vorfahrt erhalten, muss allerdings diesem gegenüber bes. Sorgfalt walten lassen, wenn es nunmehr seinerseits überwechselt (Koblenz VRS 73, 66 = DAR 87, 158; die in dieser Entsch. getroffene Folgerung des OLG Koblenz, der Einfädelungsstreifen sei nicht Bestandteil der Fahrb., sondern eine davon zu unterscheidende eigene Fahrb., ist aber nicht zutr.) Vielmehr gehört der Einfädelungsstreifen zur Fahrb. der AB, wenn auch nicht zur „durchgehenden Fahrb.“ iSd Vorfahrtregel des § 18 Abs. 3. Fzg auf dem Einfädelungsstreifen dürfen jed. wegen der Funktion dieses Fahrstreifens rechts überholen und zwar auf Grund ausdrückl. Zulassung in § 7a Abs. 2). Zur Haftung beim sof. Überwechseln vom Einfädelungsstreifen auf den Überholfahrstreifen vgl. Hamm NZV 92, 320; 94, 229. Zu den Sorgfaltspflichten des Fahrers eines schwach motorisierten Lkw bei Einfahrt in AB vgl. Hamm DAR 2001, 457 = VersR 2001, 654. Einfahrender darf nicht darauf vertrauen, dass ihm das Einfädeln ermöglicht wird. Notfalls muss er anhalten.

4

Für den außerörtl. Bereich werden AB und Kraftfahrstraßen mit getrennten Richtungsfahrb. gleichgestellt. Trennung der Fahrb. durch Markierung ist nicht ausreichend. Es genügt jeweils ein Fahrstreifen für jede Richtungsfahrb. Bedeutung für Kfz mit zul. Gesamtmasse über 7,5 t und solche Kfz mit Anhänger, die bisher auch auf Straßen dieser Art nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b nur mit einer Geschw. von 60 km/h fahren durften.

5

Pkw und mehrspur. Kfz mit zul. Gesamtmasse bis 3,5 t mit Anhänger dürfen unter best. Vorauss. 100 km/h fahren (vgl. 9. Ausn.VO zur StVO, s. Ordnungsnr. 3 i).

5a

Nach einer Entscheidung des BayObLG (VD 2003, 273 = VM 2004, 12) unterfallen als Pkw zugelassene Klein-Lkw über 3,5 t zGG dem Tempolimit für Lkw, wenn sie zur Güterbeförderung genutzt werden; problematisch ist die Überwachung, da die Fzge äußerlich nur wenig von denen bis 3,5 t zGG abweichen. Vgl. auch Erl. von Kramer zur Entsch. in VD 2003, 267 (aus hiesiger Sicht stellt sich allerdings nicht die Frage der Richtigkeit der Annahme eines Verbotsirrtums). So auch Karlsruhe VD 2004, 274 = VRS 107, 390 = DAR 2004, 715. Auch die steuerliche Einordnung eines Fzgs richtet sich nach Bauart und Einrichtung (vgl. BFH NZV 1997, 456) samt Erscheinungsbild. § 23 Abs. 6a StVZO wurde durch Art. 1 Nr. 1 der 27. VO zur Änderung der StVZO v. 2.11.2004 (BGBl I S. 2712) gestrichen, der die Grundlage für die steuerliche Besserstellung der Kombinationsfzge (2,8 t) darstellte. A.A AG Freiburg in Verkehrsrecht aktuell 2004, 101. Die Entscheidung stellt fälschlicherweise auf die EU-rechtl. Einordnung der Fzg ab. Es wird verkannt, dass die EG-Typgenehmigung nicht lex specialis zum nation. Verhaltensrecht ist (vgl. dazu auch AG Linz Beschl. v. 3.8.2004, Az. 2040 Js 10336/04 oder Karlsruhe NZV 2005, 380; Jena ebenda S. 383). Hamm NJW 2006, 241 wendet sachgerecht § 4 Abs. 4 Nrn. 1 und 3 PBefG zum Lkw-Begriff an (hier unvermeidbarer Verbotsirrtum; Hamm NJW 2006, 245 mit vermeidbarem Verbotsirrtum). Inzwischen ist auch durch den Europ. Gerichtshof geklärt, dass die RiLi 70/156/EWG des Rates v. 6.2.1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kfz idF der RiLi 92/53/EWG des Rates v. 18.6.1992 nicht der nation. Regelung entgegensteht, die Fzg als Lkw bei den nation. Geschwindigkeitsvorschriften zu behandeln, die nach der EG-Typgenehmigung als Pkw zugelassen wurden (NJW 2006, 532 = NJW 2006, 2539 = VD 2006, 247).

5b

Zur Notwendigkeit der Einführung eines gesetzlichen Tempolimits für Kleintransporter zw. 2,8 t und 3,5 t zGG vgl. Kramer in VD 2003, 292 und VD 2004, 63. Dies ist abzulehnen – Gründe: Kleintransporter sind zulassungsrechtlich nicht abgrenzbar, eine Ungleichbehandlung zu den Vans wäre technisch kaum begründbar; besser wäre technische Lösung (z. B. Festlegung einer Ausrüstungspflicht mit Geschwindigkeitsbegrenzer).

Zu den Wohnmobilen, die nach EU-Recht zu den M1-Fzgen gehören und damit keine Nutzfzge zur Güterbeförderung darstellen, vgl. auch Erl. 8c zu § 3. Bund und Länder halten es für vertretbar, im Rahmen einer der nächsten Novellen die Höchstgeschwindigkeit von Wohnmobilen zw. 3,5 t und 7,5 t zGG auf 100 km/h anzuheben (auch Rettungsfzge, die nicht im Einsatz sind, unterfallen der Limitierung).

5c

Zur Def. eines Kraftomnibusses vgl. Erl. 8d zu § 3.

5d

Sattelzugmaschine mit zwei Sattelanhängern fällt nicht darunter.

6

Vorschrift durch Änd.-VO v. 28.11.2007 (BGBl I S. 2774, Begr. VkBl 2008, 4) neu gefasst. Vor allem im Hinblick auf im Ausland zugelassene Kraftomnibusse, für die in technischer Hinsicht keine Bedenken bei der Tempo-100-Zulassung bestehen, wird das ehemals aufwendige Verfahren (Gutachten eines Sachverständigen, Ausnahmegenehmigung) erleichtert. Auch 100er Plakette auf der Rückseite des Busses ist nicht mehr erforderlich. Für vor dem 8.12.2007 zugelassene Fzg vgl. § 53 Abs. 2 Nr. 2. Fehlt die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I (vgl. § 11 FZV), gilt Nr. 1 (80 km/h). Eintragung nicht durch StrVerkBeh (§ 44 Abs. 1), sondern durch Zulassungsbehörde (§ 46 FZV). Ist ein Fzg „geeignet“, dann besteht Rechtsanspruch auf Eintragung. Für im Ausland zugelassene Fzg gelten die §§ 20 ff. FZV. Eintragung ist VA. Vgl. insges. Bouska DAR 83, 262 zur vor der FZV geltenden Rechtslage.

7

Die aufgelisteten techn. Voraus. sind mit Ausnahme der Regelung zu den nachgeschnittenen Reifen (Buchst. f) nur für Kraftomnibusse aus nicht EU-/EWR-Staaten erforderlich. Im Übrigen müssen die Anforderungen bereits für die Inbetriebnahme auf öff. Straßen erfüllt sein.

8a

Vgl. Klasseneinteilung nach § 30d StVZO, dies sind Reisebusse oder Kombibusse (Überlandlinienbusse Klasse II, mit Gurten ausgerüstet, vgl. im Übrigen § 35a Abs. 6 StVZO). Reisebestuhlung gewährleistet hohe Sicherheit bei Frontal-Crash, wenn bei Insassen Klappmessereffekt eintritt. Rückenlehnen dienen dann als schützender Aufprallkörper; Rollstuhlfahrer sind nicht nur durch Aufprallflächen zu schützen, sondern ebenfalls durch Gurte, vgl. Abs. 5 Nr. 3 Buchst. c.

8b

Ermöglicht gegenüber nicht in der EU/im EWR zugelassenen Bussen die Ausrüstung mit Notausstiegsystemen (Nottüren, Notfenstern, Notluken, Öffnen der Fahrgasttüren in Notfällen); durch Verweisung auf Zeitpunkt der Erstzulassung werden bei Änderung der RiLi aufwendige Nachrüstungen vermieden.

9

Die „goldene Regel“ des Fahrens auf Sicht gilt auch auf AB und zwar auch bei Dunkelheit. Die Vorschrift bringt nur die bes. Umstände auf AB in diese Regel ein (vgl. Bamberg NZV 2000, 49; Nürnberg NZV 2000, 128). Auf außergewöhnl. spät erkennbare und untypische Hindernisse braucht der Kraftf. aber seine Geschw. nicht einzurichten (BGH NJW 1984, 2412 = DAR 84, 283), z. B. Splitthaufen oder Baumstamm, der unbeleuchtet aus dem Anhänger herausragt (fehlender Kontrast zur Fahrb., Lichtabsorption). Typische früh erkennbare Hindernisse sind hingegen Personen auf der Fahrb., großes Wild, liegen gebliebenes Fzg. Liegen die bes. Vorauss. der Vorschr. nicht vor, sind 130 km/h oder mehr bei Dunkelheit nicht vertretbar (Hamm NZV 2000, 369). Bei Nebel, Schneefall oder Regen ist vorrangig § 3 Abs. 1 Satz 3 zu beachten (lex specialis, vgl. auch Erl. 2a – 2c zu § 3). Beträgt in solchen Fällen die Sichtweite weniger als 50 m, so darf in keinem Fall schneller als 50 km/h gefahren werden, auch wenn die Schlussleuchten des vorausfahr. Fzg noch sichtbar sind (Nebelschlussleuchten erfüllen ohnehin nicht die Vorauss. der Nr. 1; vgl. Erl. 9a) und zwar schon deshalb nicht, weil hier der Abstand kaum mehr eingeschätzt werden kann.

9a

Schlussleuchten sind die in § 53 Abs. 1 StVZO beschriebenen Leuchten, nicht aber die bes. Nebelschlussleuchten (§ 53d StVZO), die ohnehin nur bei Nebel (vgl. Erl. 9 und nur bei Sichtweiten unter 50 m eingeschaltet werden dürfen – § 17 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Satz 3).

10

Unzul. Wenden liegt stets vor, wenn Fzg in die „Gegenrichtung“ gebracht wird; Fortsetzung der Fahrt in dieser Richtung nicht notw. (BGH DAR 77, 30 = VRS 53, 307). Wenden liegt nicht vor (BGH NZV 02, 376), wenn Fzg unter Benutzung eines Parkplatzes auf Kraftfahrstraße in Gegenrichtung gebracht wird (a. A. überholt: BayObLG VRS 62, 143 = DAR 82, 164; Koblenz NZV 92, 406; BayObLG VersR 2003, 1455 = VD 2003, 53 = NZV 2003, 201, BayObLG DAR 2002, 78 = VRS 2001, 305 = VM 2002, 5 = NZV 2001, 526). Auch hier liegt zwar ein vorübergehendes Querfahren und die sich daraus ergebende besondere Gefahr für den Schnellverkehr vor, dennoch wollte VO-Geber nur das Wenden auf der Kraftfahrstraße aus Gründen der Verkehrssicherheit unterbinden. „Wenden“ idS auch, wenn sich zw. getrennten Richtungsfahrb. nur ein schmaler Grünstreifen befindet, so dass Fahrbahnwechsel noch „in einem Bogen“ möglich ist (KG VM 93, 26; vgl. auch Düsseldorf NZV 2000, 176). Kein Wenden, wenn Kraftfahrstraße von der Einfahrt zur gegenüberlieg. Ausfahrt überquert und auf der Ausfahrt weitergefahren wird (BayObLG DAR 96, 242 = NZV 96, 208 = VRS 91, 307 = VM 96 Nr. 82), wenn Fzg abgebremst oder angehalten wird, um bei nächster Gelegenheit zu wenden (BayObLG DAR 96, 324 = VRS 92, 37) oder wenn ein Kraftf. die Kfzstraße verlässt, indem er nach links in einem priv. Forstweg abbiegt, um von dort erneut einzufahren und die Fahrt in Gegenrichtung fortzusetzen (BayObLG NZV 96, 161 = VM 96, Nr. 68). Wenden bei Benutzung des Seitenstreifens BayObLG DAR 03, 128). Kein Wenden bei Benutzung von Tankstellen, Rastplätzen etc.

 

Wer auf der für den Gegenverk. best. Fahrb. fährt, verstößt gegen § 2 Abs. 1. Das Wenden auf AB nach einer vorausgegangenen „Geisterfahrt“ kann nach § 16 OWiG gerechtfertigt sein (Karlsruhe VRS 65, 470).

10a

Verstöße sind bes. gefährlich, wenn auf den für den durchgeh. Verk. best. Fahrb. begangen. Verbot gilt aber auch für die übrigen Fahrb. bzw. Bestandteile der AB (Anschlussstück, Verbindung zw. Ein- und Ausfahrt) sowie für den Seitenstreifen (vgl. auch Düsseldorf VRS 68, 141 = DAR 85, 261). Auf den Verkehrsflächen von Parkplätzen, Tankstellen und Raststätten ist wegen abw. Zweckbestimmung Rückwärtsfahren (ebenso wie das Halten) idR zulässig, kann aber gegen § 1 Abs. 2 verstoßen.

11

Halten (Erl. 1 zu § 12) ist nicht nur auf den Fahrb., sondern auch auf den Seitenstreifen (sog. Standspuren) verboten. Diese sind nicht Bestandteil der Fahrb.; die VO v. 22.3.1988 hat dies im Hinblick auf die abw. Entsch. des BGH v. 6.5.1981 (DAR 81, 295) klargestellt (vgl. auch Bouska DAR 81, 289; vgl. auch § 2 Abs. 1 Satz 2 idF der VO v. 22.12.1992). Im Einzelfall kann das Halten auf dem Seitenstreifen nach § 16 OWiG gerechtfertigt sein, z. B. zur Befestigung eines Dachgepäckträgers, der abzurutschen droht. In sonstigen dring. Fällen kann bei Halten auf Seitenstreifen von der Verfolgung abgesehen werden (§ 47 OWiG). Vorschrift gilt nicht für Parkplätze, Tankstellen u. Raststätten, soweit nicht bes. Anordnungen (z. B. Z 283) bestehen (Koblenz NZV 94, 83); allerdings unterliegen die von der durchgeh. Fahrb. zu den Parkplätzen usw. bzw. die aus dem Parkplatz zurück zur durchgeh. Fahrb. führenden Fahrb. – auf Großparkplätzen wohl auch die eindeutig nur für den fließ. Verkehr bestimmten, parallel zur durchgeh. Fahrb. verlaufenden „Fahrb.“ – dem Haltverbot.

12

Im Hinblick auf ihre Zweckbest. gilt die Vorschrift nicht für den Bereich von Raststätten, Tankstellen oder Parkplätzen, jed. mit Ausnahme der von der durchgeh. Fahrb. abgehenden „Zubringerfahrbahn“ zur Raststätte etc. bzw. der entspr. wieder zur durchgeh. Fahrb. führenden Fahrb. Bei berechtigtem Halten auf dem Seitenstreifen gilt sie auch dort nicht, soweit das Verlassen des Fzg notw. ist (z. B. zur Befestigung des Dachgepäckträgers), jed. stets mit äußerster Vorsicht, wobei das Betreten der Fahrb. zu vermeiden ist. Zulässig ist es auch, in Notfällen (z. B. Panne) von den auf dem Seitenstreifen abgestellten Fzg zu Fuß unter Benutzung des Seitenstreifens zur nächstgeleg. Notrufsäule zu gehen.

13

Es wurde ein Beschluss der VMK umgesetzt. Bei extrem winterlichen Straßenverhältnissen stellten „liegengebliebene Lkw“ besonders an Steigungsstrecken immer wieder ein Problem dar (Staus durch Querstehen). Zudem würden gefährliche Überholvorgänge bei starkem Schneefall oder Regen unterbunden (schlechte Sicht, Aquaplaning).