StVO Straßenverkehrs-Ordnung

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§ 15 Liegenbleiben von Fahrzeugen

Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, so ist sofort Warnblinklicht einzuschalten1. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden2. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.

Erläuterungen

1

§ 15 verlangt zeitnahes Handeln (BGH MDR 2010, 1378). Warnblinkanlage nach § 53a Abs. 4 StVZO für alle mehrspurigen Fzg vorgeschrieben, die über Fahrtrichtungsanzeiger verfügen müssen (das sind praktisch alle Kfz und ihre Anhänger, vgl. § 54 StVZO). Bestimmung gilt grds. inner- u. außerorts. Im Allg. muss innerorts mit abgest. Kfz gerechnet werden (Hamm VM 63, 96). Bes. Sicherung für liegen gebliebene (stets unfreiwillig veranlasst, wegen technischen Defekts, Unfall, leerem Tank etc., wenn das Fzg aus eigener Kraft nicht mehr fort- oder aus dem Verkehrsbereich wegbewegt werden kann – Celle SVR 2008, 304) Fzge, die sich voll auf dem Seitenstreifen einer AB befinden und nicht in die Fahrb. hineinragen, ist idR nicht nötig (so auch Hamm VRS 47, 65, das aber in Einzelfällen je nach den Sicht- und Verkehrsverhältnissen eine Sich.pflicht für möglich hält; vgl. auch Düsseldorf VRS 58, 281). Entscheidend sind nach BGH (aaO) u.a. Beschaffenheit der Straße, Standort des Fzg sowie Licht- und Sichtverhältnisse; bei Seitenstreifen auf AB sind Breite des Seitenstreifens, welcher Zwischenraum zw. linker Seite des Fzg und dem rechten Rand des rechten Fahrstreifens bleibt, welche Lichtverh. herrschen, aus welcher Entfernung das stehende Fzg für andere VT zu erkennen ist sowie ob dadurch andere VT irritiert werden können.

2

Für Pkw, land- und forstw. Zugmasch., Arbeitsmasch. u. a. Kfz bis 3,5 t: 1 Warndreieck; über 3,5 t: 1 Warndreieck + 1 Warnleuchte (§ 53a Abs. 2 StVZO). Beleuchtung haltender Fzg § 17 Abs. 4.

§ 15a Abschleppen von Fahrzeugen

(1) Beim Abschleppen1 eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330.1) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen.

(2) Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn (Zeichen 330.1) eingefahren werden.

(3) Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten2.

(4) Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden3.

Erläuterungen

1

Die Vorschrift regelt nicht die Frage, in welchen Fällen Abschleppen überhaupt zulässig ist. Letzteres ist nach § 6 Abs. 1 Satz 3 FeV (ggf. iVm § 33 StVZO für den zu unterscheidenden Fall des Schleppens) zu beurteilen (Abschleppen = Notbehelfsgedanke; nur bei betriebsunfähigen Kfz, d. h. wegen techn. Mängel oder bei verunfalltem Fzg aus Gründen der Verk.Si. nicht mehr in Betrieb zu setzende Fzg; nicht, wenn Kfz abgemeldet oder gewollt fahruntüchtig gemacht wurde). Abschleppen nur zu einem mögl. nahe gelegenen Bestimmungsort, nicht über weite Strecken; vgl. insbes. BGH VRS 37, 466, VD 69, 327. § 15a gilt für alle Abschleppvorgänge (Abschleppunternehmer, zugel. PannenhilfsFzge, priv. Kfz). Für Unternehmer können erforderlichenfalls Ausn.Gen. erteilt werden, wenn Benutzung einer best. AB-Strecke zweckmäßig ist. Länder haben für das Abschleppen von Pkw und größeren Fzgen (Lkw, Busse) Erlasse herausgegeben, in denen die Parameter festgelegt sind zur Erteilung von Dauerausnahmegenehmigungen. Darin u.a. enthalten: Genehmigungsstrecke idR max. 100 km, bei Pkw wegen größerer Werkstattdichte idR nicht über 50 km, wobei die gesamte Strecke (AB und nachgeordnetes Netz) zu berücksichtigen ist. Vorschr. gilt nicht für Kraftfahrstraßen. Ausnahmegenehmigungen sind abzulehnen für nicht gewerbsmäßige Abschleppvorgänge und für das Abschleppen von Krafträdern (für diese auch kein Einfahren auf die AB).

2

Sowohl das ziehende als auch das abgeschl. Fzg muss Warnblinklicht einschalten. Soweit AbschleppFzg mit gelbem Blinklicht ausgerüstet sind, bleibt ihre Berechtigung, nach § 38 Abs. 3 dieses Blinklicht zu verwenden, unberührt. Wird ein Unfallfzg abgeschleppt, dessen Zustand ein sicheres Abschleppen noch ermöglicht, bei dem jed. das Warnblinklicht nicht funktioniert, so soll dadurch nach der Zweckbest. des § 15a das Abschleppen nicht ausgeschlossen werden. Muss der Fahrtrichtungsanzeiger betätigt werden, so haben die Fzgf. – da es sich um gleichrangige Vorschr. handelt – unter Beachtung des § 1 zu entscheiden, ob sie für kurze Zeit das Warnblinklicht abschalten oder ob sie den betreff. Fahrvorgang, z.B. Abbiegen, auf and. geeignete Weise anzeigen (z.B. Handzeichen).

3

Betrifft Krafträder jeder Art (z.B. Mofas, Mopeds, Leichtkrafträder, schwere Motorräder, Motorroller), auch mit Beiwagen. Gilt für Straßen jeder Art, innerorts wie außerorts. Vorschrift bezieht sich nur auf das Abschleppen betriebsunf. Krafträder (das Schleppen betriebsfäh. Krafträder ist nach § 33 Abs. 1 StVZO verboten). Betriebsunf. Krafträder dürfen also nur geschoben oder als Ladung auf einem and. Fzg befördert werden.

§ 16 Warnzeichen1

(1) Schall- und Leuchtzeichen darf2 nur geben


1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Absatz 5)3 oder
2.

(2) Wer einen Omnibus des Linienverkehrs6 6a oder einen gekennzeichneten Schulbus7 führt, muss Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle7a nähert7b und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen7c, soweit die für den Straßenverkehr nach Landesrecht zuständige Behörde (Straßenverkehrsbehörde)7d für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet7e hat. Im Übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer Andere durch sein Fahrzeug gefährdet8 oder Andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen9.

(3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen10.

(4) Keine Schallzeichen im Sinne der Absätze 1 und 3 sind akustische Fahrzeugwarnsysteme im Sinne der Artikel 3 Satz 2 Nummer 22, Artikel 8 und Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131) in der jeweils geltenden Fassung11.

Erläuterungen

1

 

Warnzeichen müssen immer die Ausnahme sein, denn sie bedeuten eine Störung. Je „besser“, d. h. je angepasster an die Verkehrslage ein Kraftf. fährt, desto weniger benötigt er die Hupe. Vgl. zum unnötigen Hupen auch § 30 Abs. 1 Satz 1 StVO.

2

Die Vorschr. begründet keine Verpflichtung zur Abgabe von Warnzeichen. Eine solche Verpfl. kann sich jed. aus § 1 Abs. 2 ergeben (Köln VRS 81, 418), z.B. für Führer bes. langsamer Fzg (Düsseldorf NZV 2000, 164).

3

Vgl. Erl. 12a zu § 5.

4

Der „Andere“ kann auch durch einen Dritten gefährdet sein (z.B. durch Falschfahrer auf AB). Anderer bedeutet aber auch, dass eine Gefahr für Sachgüter nicht ausreicht.

5

Innerhalb wie außerhalb geschl. Ortschaft sind hier Schall- und Leuchtzeichen zulässig. Nach der klaren Fassung der Vorschr. ist es unzulässig, Warnzeichen zu geben, um z.B. einem and. VT den Vorrang einzuräumen. Die vielfachen Verstöße führen zu Missverständnissen und Gefahren. Deshalb muss z.B. ein Kraftf. damit rechnen, dass Fußg. sein Leuchtz. missdeutet, wenn er nicht eindeutig gefährdet und die Absicht der Warnung für ihn nicht offensichtl. ist (BGH DAR 77, 157 = VRS 52, 405). Jedenfalls darf ein Lichthupenzeichen nur dann als Verzicht auf einen Vorrang gedeutet werden, wenn das an sich bevorrechtigte Fzg „deutlich anhält“ (Koblenz NZV 91, 428; NZV 93, 273). Linksabbieger darf aus Lichthupensignal eines entgegen komm. Fzg auch dann nicht auf Vorrangverzicht schließen, wenn der Bevorrechtigte Geschw. herabsetzt (Hamm NZV 2000, 415).

6

Seit 1995 ist eine langwährende Diskussion über mehr Sicherheit an Bushaltestellen, insbes. auch für Schulbusse, beendet (vgl. dazu Begr. VkBl 95, 531 und Bouska DAR 95, 397).

6a

Vgl. § 42 PBefG, §§ 32 ff. BOKraft. Auf Grund der Kennzeichnung (§ 33 BOKraft) ist die Eigenschaft als Linienbus für and. VT erkennbar. Nach dem Sinn und Zweck des § 16 werden die sog. Sonderformen des Linienverkehrs (§ 43 PBefG) grds. nicht erfasst (fehlen fester und ausgeschilderter Haltestellen, keine bes. Kennzeichnung, § 36 BOKraft). Schulbusfahrten (Schulbusse, § 43 Satz 1 Nr. 2 PBefG) sind in § 16 Abs. 2 ausdrücklich genannt.

7

Vgl. § 33 Abs. 4 BOKraft. Für kleine Fzge (6 Plätze einschl. Fahrer) gilt zwar die Kennzeichnungspflicht nicht (§ 33 Abs. 5 BOKraft). Auch solche Fzge können jed. mit einem „Schulbus-Schild“ (Anlage 4 BOKraft) gekennzeichnet werden und sind dann von § 16 Abs. 2 erfasst.

7a

Obwohl § 16 Abs. 2 Satz 1 den Begriff „Haltestelle“ ohne den Zusatz „gekennzeichnet“ verwendet, ergibt sich doch aus dem Zusammenhang zw. § 16 und § 20, dass es sich stets um Haltestellen handeln muss, die für den Kraftf. auf Grund eines Z 224 als Haltestelle erkennbar sind. Festlegung der Haltestellen durch die StrVerkBeh (§ 45 Abs. 3). Bloße Haltepunkte von Schulbussen ohne Z 224 (mit Zusatzschild), die auch nicht auf eine Haltestelle von Linienbussen gelegt sind, werden durch § 16 nicht erfasst, müssen also ggf. künftig beschildert werden.

7b

Die konkr. Entfernung vor einer Haltestelle, bei der das Warnblinklicht einzuschalten ist, wird in § 16 nicht festgelegt. Festlegung durch die StrVerkBeh bei der Anordnung an den Betreiber der Linie (mögl. landes- bzw. bundeseinheitlich). Keine exakte Meterangabe, weil dies für den Busfahrer nicht zumutbar wäre. Vorgabe sollte deshalb nur überschlägig erfolgen und zwar innerorts „etwa 50 m“, außerorts „etwa 150 m“.

7c

Fahrer darf Warnblinklicht erst ausschalten, wenn alle Fahrgäste den Bus verlassen haben und auch keine Fahrgäste mehr im Begriff sind, in den Bus einzusteigen. Darüber hinaus sollte der Fahrer das Warnblinklicht nach § 16 Abs. 2 Satz 2 aber noch eingeschaltet lassen, bis diejenigen Fahrgäste, insbes. Schulkinder, die erkennbar auf die and. Fahrbahnseite gelangen wollen, die Fahrb. überquert haben bzw. erkennbar zum Einsteigen „Heraneilende“ die Fahrb. zum Bus hin überquert haben.

7d

Der Begriff der StrVerkBeh wurde in der StVO mit ihrem Neuerlass vollständig aufgegeben. Hintergrund: Seit der Föderalismusreform dürfen infolge einer Änderung des GG Kommunen nicht mehr durch Bundesgesetze mit Aufgaben belastet werden (zwischen Bund und Ländern besteht kein sog. Konnexitätsprinzip). Wer StrVerkBeh ist, richtet sich also allein nach landesrechtl. Vorschriften.

7e

Regelung gilt nur an Haltestellen, für die die zust. StrVerkBeh das entspr. Verhalten angeordnet hat, dann aber auch für Haltebuchten. Kriterien für die Anordnung sind z.B. die bekannte Unfallgefährdung des Haltstellenbereichs, die Lage der Haltestelle in unmittelbarer Nähe einer Schule od. eines Altenheimes; Krit. für Verzicht auf Anordnung ist insbes. Vorhandensein and. gesicherter Überquerungshilfen, z.B. Ampeln od. Überführungen. Eine auf alle Haltestellen im Bereich einer StrVerkBeh bezogene Anordnung ist zwar nicht ausgeschlossen, sollte jed. nur gewählt werden, wenn die Voraussetzungen für alle Haltestellen zutreffen; sonst nur als Übergangslösung bis zur Einzeluntersuchung der Haltestellen vertretbar. Anordnung ergeht als Verwaltungsakt gegenüber dem Betreiber der Omnibuslinie bzw. des Schulbusverkehrs; sie muss die Verpflichtung des Betreibers enthalten, alle Fahrer entspr. zu unterrichten und ihnen die betreff. Haltestellen zu verdeutlichen (z.B. Markierung im „Fahrplan“ des Fahrers). Eine bes. zusätzl. Kennzeichnung der Haltestelle selbst (z.B. durch Zusatzschild od. Markierung) sieht die Vorschr. nicht vor. Es steht der StrVerkBeh jed. frei, eine solche Kennzeichnung anzuordnen (z.B. durch best. Folie am Mast des Haltestellenschildes); ergibt sich, dass eine solche Kennzeichnung verbreitet als notw. erachtet wird, sollte eine bundeseinheitl. Form festgelegt werden.

8

Bloße Behinderung oder bloßes Aufmerksammachen reichen nicht aus (BGH NZV 2007, 451), z.B. bei unzul. Halten in zweiter Reihe (Erl. 12 zu § 12).

9

Der letzte Halbsatz nennt beispielhaft einige wichtige Fälle, in denen Warnblinklicht eingeschaltet werden darf. Damit sollen diese – schon bisher zulässigen – Fälle klargestellt und hervorgehoben werden. Eine Verpflichtung zum Einschalten des Warnblinklichts wird dadurch nicht begründet, denn damit wäre der Fahrer bei plötzl. auftret. Stau manchmal überfordert. Im Einzelfall kann sich bei extremen „Langsamfahrten“ auf Schnellstraßen eine Verpfl. aus § 1 Abs. 2 ergeben (vgl. Frankfurt VRS 69, 58; Düsseldorf NZV 2000, 164). „Bes. langs. Fahrgeschw.“ iSd neuen Vorschr. ist auf den genannten Straßen jedenfalls eine Geschw. von weniger als 50 km/h. „Andere schnell befahrene Straßen“ sind primär Straßen, auf denen die Richtgeschw. von 130 km/h gilt, idR aber nicht „normale“ Außerortsstraßen iSd § 3 Abs. 3 Nr. 2.

10

Verboten ist also eine Hupe mit „Ta-tü-ta-ta“ oder melodieartigen Tönen.

11

Eingef. durch VO v. 20.4.2020 (BGBl I S. 815). Gemeint sind akustische Fzg-Warnsysteme für Hybridelektro- und reine Elektrofzg mit Blick auf die Wahrnehmbarkeit durch im Sehvermögen behinderte Menschen (deren Motorleistung und Fahrgeräusch ist so leise, dass es nicht wahrnehmbar ist). Dynamische Verweise für techn. Anforderungen nicht unüblich und für diesen Ausnahme-Tatbestand nicht bedenklich.

§ 17 Beleuchtung

(1) Während der Dämmerung1, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen2 Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen2a. Die Beleuchtungseinrichtungen2b dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.

(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden3. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt4 oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig ist entsprechend langsamer zu fahren.

(2a) Wer ein Kraftrad führt, muss auch am Tag mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fahren4a 4b. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, ist Abblendlicht einzuschalten.

(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich5, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht6 zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein7. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt8.

(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle9 zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht10. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen11. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.

(4a) Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird12, sind gelb-rote retroreflektierende Warntafeln13 oder gleichwertige Absicherungsmittel14 zu verwenden. Im Übrigen können sie an diesen Fahrzeugen zusätzlich verwendet werden15.

 

(5) Wer zu Fuß geht und einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mitführt, hat mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen.

(6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.

Erläuterungen

1

Dämmerung liegt zw. Tageslicht und Dunkelheit. Naturwiss. Abgrenzung schwierig. Subj. Betrachtung gerechtfertigt: Dämm. herrscht, wenn zur Abend- oder Morgenzeit nach Auff. eines durchschn. erfahrenen, verantwort.bewussten Kraftf. zwar eine Beleuchtung noch nicht oder nicht mehr erforderlich ist, um selbst zu sehen, jed. um gesehen zu werden. Das ist idR der Fall, wenn die and. Fzg häufig oder überwieg. bereits mit Licht fahren (vgl. auch den Versuch einer Begriffsbestimmung durch KG DAR 75, 77: Sonnenuntergang = frühester Zeitpunkt der Abenddämmerung, nach Sonnenaufgang = Dämmerung begriffl. ausgeschlossen). Bel.Pflicht, wenn Fzg nicht auf eine Strecke deutlich erkennbar ist, deren Hindernisfreiheit ein Entgegenkommender vor einem Überholen feststellen muss (Hamm VRS 28, 303).

2

§§ 49a ff. StVZO. Vgl. auch Erl. 7 u. 8. Zu lichttechnischen Einrichtungen an Fahrrädern vgl. § 67 StVZO und an Fahrradanhängern § 67a StVZO.

2a

Fahren mit Abblendlicht bei „hellem Tageslicht“ grds. u.a. aus Gründen des Umweltschutzes nicht wünschenswert (keine Vergleichbarkeit mit Lichtverh. z.B. in den nordeurop. Staaten, Energieverschwendung), jed. nicht verboten. Fzg sind zunehmend mit sog. Tagfahrleuchten ausgestattet, was zu einer wesentl. Verb. der Sichtbark. der Fzg beiträgt und Motorradfahrer weiterhin in ihrer Auffälligkeit nicht mindert; diese müssen tagsüber stets mit Abblendlicht fahren (vgl. Erl. 4b).

2b

Bezieht sich auf die vorgeschrieb. Einrichtungen (vgl. auch § 23 Abs. 1 Satz 4).

3

Bezieht sich nur auf Zeiten, in denen nach Abs. 1 Beleuchtungspflicht besteht; im Übrigen unschädlich, nicht verboten, aber sinnlos.

4

Hat Überholer einen größ. Abstand gewonnen und kann der Überholte Fahrb. nur mit Fernlicht ausreich. beleuchten, so muss Überholer noch vorhand. Blendwirkung von rückwärts in Kauf nehmen (Saarbrücken VRS 42, 37). Exakte Angabe der Entfernung, bei der das folg. Fzg wieder aufblenden darf, ist schwierig; abgeblendet muss auf jeden Fall gefahren werden, wenn Abblendlicht noch ausreicht, um Zwischenraum auszuleuchten.

4a

Die Vorschrift soll der Gefahr entgegenwirken, die darin besteht, dass die Umrisse eines Kraftrads mit Fahrer keine auffällige Silhouette bilden, so dass solche Fzg oft übersehen werden. Gilt für Krafträder jeder Art, auch für Fahrräder mit Hilfsmotor (einschl. Mofas), aber nicht für Leichtmofas, da diese nur über eine Fahrradbeleuchtung verfügen. Mit Fernlicht dürfen entspr. ausgerüstete Krafträder gefahren werden, wenn dies nach den allg. Vorschriften (§ 17 Abs. 2) zulässig ist. Bei Fahren ohne Licht spricht Anscheinsbeweis für Verschulden bei Unfall (vgl. BGH NJW 2005, 1351 m. w. N.).

4b

Seit dem Neuerlass 2013 der StVO dürfen Krafträder der Kategorie L 3 (Verbrennungsmotor mit mehr als 50 ccm Hubraum, oder die unabhängig vom Antrieb schneller als 45 km/h fahren) ebenfalls mit Tagfahrleuchten ausgerüstet sein. Diese dürfen nun auch benutzt werden als Alternative zum Abblendlicht, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 nicht vorliegen, was ausdrücklich im letzten Satz klargestellt ist.

5

Außerorts bei deutl. Sicht von weniger als etwa 150 m bei Schnellverkehrsstraßen (im Ergebnis wohl Karlsruhe VRS 28, 237; Celle DAR 82, 28), von weniger als 100 – 120 m bei sonst. Straßen (Schleswig VM 62, 52; Celle VRS 31, 387; Karlsruhe aaO; Düsseldorf DAR 57, 166; Koblenz VRS 64, 305). Innerorts genügt entspr. zul. Höchstgeschw. geringere Sicht, 60 – 70 m (Celle aaO: 70 m).

6

Standlicht hier völlig unbrauchbar und verboten. Fernlicht nicht verboten, aber idR unzweckmäßig (BayObLG VRS 27, 389 = VM 64, 50); manchmal sinnvoll, z.B. bei Dunkelheit in Grenzfällen zw. leichtem u. dichterem Nebel (VD 65, 106). Die Benutzung des Abblendlichts bei hellem Tage ist nicht verboten, jed. energieverschwendend.

7

Hört Sichtbeh. wieder auf, so müssen die Nebelscheinwerfer unverzügl. ausgeschaltet werden, jed. nicht, wenn zw. mehreren Nebelfeldern nur freie Abschnitte von nicht mehr als etwa 1 km liegen. Eine Verpflichtung zum Einschalten der Nebelscheinwerfer besteht nicht, weil solche Scheinwerfer zwar zulässig, aber nicht vorgeschrieben sind (vgl. Erl. 2 und § 52 Abs. 1 StVZO).

8

Gilt innerorts und außerorts. Da Nebelschlussleuchten blenden können, muss die Beschränkung genau eingehalten werden. Bei kleinen Lücken zwischen Nebelfeldern darf die Leuchte jed. eingeschaltet bleiben. Soweit Nebelschlussleuchten nach § 53d Abs. 2, § 72 Abs. 2 StVZO vorgeschrieben sind (mehrspurige Kfz mit bauartbest. Höchstgeschw. über 60 km/h und ihre Anhänger, soweit ab 1.1.1991 erstmals in den Verkehr gekommen), müssen sie nach Abs. 1 auch eingeschaltet werden; die Sichtverhältnisse erfordern dies (Abs. 1 Satz 1), wenn die Sichtweite weniger als 50 m beträgt. Soweit ältere Fzg freiwillig mit Nebelschlussleuchten ausgerüstet sind, ergibt sich im Hinblick auf die allg. bekannten bes. Gefahren bei Nebel, insbes. auf Autobahnen, eine entspr. Verpflichtung aus § 1 Abs. 2.

9

Es sind die Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 StVZO) und die Schlussleuchten (§ 53 Abs. 1 StVZO) einzuschalten. Das ergibt sich aus der Begriffsbestimmung in Abs. 2 Satz 1 („Standlicht“) und aus der Einschränkung für den innerörtl. Bereich (Satz 2). Abblendlicht kann nach den Umständen im Einzelfall erlaubt oder sogar notw. sein. Bei allein abgestellten Anhängern ohne eig. Stromquelle mind. eine Sturmlaterne (vgl. Hamburg DAR 67, 196); §§ 49a, 66a StVZO. Wo solche Sicherung im Einzelfall nicht ausreicht, um selbst vorsichtig fahrenden Kraftf. vor unvermuteten Gefahren zu schützen, bedeutet die Vorschrift im Ergebnis ein Abstellverbot für die Fahrb.

10

Sätze 1 u. 2 betreffen grds. nur Fzge, die auf der Fahrb. oder u.U. bei Anordnung Z 223.1 auf dem Seitenstreifen (ausgen. Parkbuchten) halten, weil dort fließ. Verk. stattfindet (§ 2). Grds. keine Bel. also auf Parkplätzen, auch Parkbuchten (die gegenteil. Auff. von Stuttgart VRS 44, 369 ist zu streng und aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht erforderlich. Denn auf einem Parkplatz – der nicht gerade die Form einer „Straße“ hat – muss jeder Kraftf. mit abgestellten Fzg rechnen, die er bei entspr. Geschw. und Abblendlicht gut erkennen kann. Vgl. zum Gesamtproblem Bouska VD 73, 311). Ausn.: Parkplatz auf AB, die die Form eines abzweig. und wieder einmünd. Weges haben (BayObLG VkBl 61, 130); allerdings BelPflicht auch hier nur für die Flächen, die für fließ. Verk. in Betracht kommen, also nicht für „Standflächen“ abseits des Weges. Eine „andere zugelassene Weise“ ist die Parkwarntafel (Z 630).

11

Vorschrift hat nur für den innerörtl. Bereich Bedeutung, weil außerorts nach Satz 1 bereits strengere Regelung gilt (für Fzge aller Art, vgl. Erl. 10). Zu beleuchten ist bei Lkw und Zügen sowie bei KOM grds. mit Standlicht und Schlussleuchten. Hinsichtl. der Verwendung von Parkleuchten besteht eine Diskrepanz zw. § 51c StVZO (Parkleuchten an allen Kfz, Anh. oder Zügen zulässig) und Nr. 4.12.1 der EG-RiLi 76/756/EWG (nur zul. an Kfz bis 6 m Länge und 2 m Breite). Bis zu einer notw. Angleichung dürfen an den gen. Fzg Parkleuchten verwendet werden, wenn diese in der Betriebserlaubnis – die ggf. ergänzt werden kann – enthalten sind, sonst dürfen als „andere zugel. lichttechn. Einrichtungen“ nur Parkwarntafeln (Z 630) verwendet werden.

12

Z.B. die Bundeswehr nach § 35 Abs. 1, die Truppen der NATO-Vertragsstaaten nach § 35 Abs. 5. Betrifft auch Fahrten im Rahmen von Manövern. Diese Verbände können in bes. Fällen auch von § 17 Abs. 4a abweichen, wobei allerdings die Frage, ob dies „dringend geboten“ ist, idR zu verneinen ist. Jedenfalls müssten in einem solchen Fall nach § 35 Abs. 8 ausreich. and. Sicherheitsmaßn. getroffen werden. Vorschrift gilt im fließ. und im ruh. Verkehr.

13

Größe, Ausgestaltung und Anbringung der Tafeln sind nicht vorgeschrieben, sondern von den Verbänden in eig. Verantw. zu entscheiden. Ausreich. Sicherungswirkung muss jed. gewährleistet sein. Als Anhaltspunkt kann Z 630 iVm § 51c StVZO gelten.

14

Z.B. Parkwarntafeln nach Z 630.

15

Die Sicherungsmittel können sowohl während der Fahrt als auch für haltende bzw. parkende Militärfzg verwendet werden. Solange die allg. Beleuchtungsvorschriften voll beachtet werden, besteht hier aber keine Verpflichtung.