StVO Straßenverkehrs-Ordnung

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Unmittelb. erreicht bedeutet, dass sich das Fzg zumind. mit seinem vord. Teil in gleicher Höhe mit der Parklücke befindet und zwar auf der Fahrbahnseite, auf der auch die Parklücke liegt. Nicht unmittelb. erreicht ist die Parklücke, wenn das Fzg auf der gegenüberlieg. Fahrbahnseite herangekommen ist.

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Berechtigter darf sich aber räumlich nur so weit von der Parklücke entfernen, wie das zum ordnungsgem. Einparken unbedingt erforderl. ist; andernfalls geht Vorrang verloren.

29

Fahrbewegungen, die notw. sind, um in eine Lücke senkrecht oder schräg zur Fahrbahnkante hineinzustoßen (z. B. bei entspr. Markierung).

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Vorauss. liegt vor, wenn der Fahrer des bisher dort geparkten Fzg bereits abfahrbereit bei oder in seinem Fzg ist und entspr. Anstalten trifft. Wer lediglich neben einer Reihe geparkter Fzg wartet in der Hoffnung, es werde demnächst irgendeiner der besetzten Plätze freigemacht, besitzt kein Vorrecht (Düsseldorf NZV 92, 199 = DAR 92, 227 = VRS 82, 468 = VM 92, 52). Wartendes Fzg muss sich auch hier unmittelbar an der frei werdenden Lücke befinden, nicht auf der gegenüberlieg. Fahrbahnseite.

31

And. Fzg dürfen aber nicht „eingesperrt“ werden. Abstand nach vorne und hinten je 1 m idR ausreichend (Hamm DAR 62, 303: 80 cm vorne, 50 cm hinten; KG DAR 66, 305: je 30 cm zu wenig). Wer neu hinzukommt, muss prüfen, ob noch genüg. Raum für bereits abgest. Fzg bleibt (KG aaO, also evtl. mehr Abstand, wenn dieses Fzg nicht zurückstoßen kann. Behind. durch zu geringen Abstand: § 1 Abs. 2. Wo Schrägparken für Kraftwagen zulässig ist, gilt dies auch für Motorräder oder -roller; wo Kraftwagen nur parallel zum Fahrbahnrand abzustellen sind, dürfen auch Motorräder oder -roller nicht schräg parken (KG NZV 92, 249 = VRS 82, 374).

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Abschleppen vorschriftswidr. geparkter Fzg nach Polizeirecht der Länder (Daumann DAR 69, 317, Steckert DVBl 71, 243, Wiethaupt DAR 73, 264, VG München DAR 65, 223). Vorherige Androhung des Abschleppens oder eine bes. Anordnung ggü. Fzghalter oder Fzgf. grds. nicht erforderl. (OVG Bremen DAR 77, 276; BVerwG NJW 78, 656; OVG Magdeburg DAR 88, 403). Abschleppen von Behindertenparkplatz, auch wenn kein Berechtigter konkret am Parken gehindert wird (OVG Münster NZV 2000, 310 = DAR 2000, 447), ggf. auch ggü. einem Beh.Parkplatz (Düsseldorf DAR 2000, 414). Abschleppen aus Fußg.Bereichen idR zulässig, auch ohne Verk. Beeinträchtigung (OVG Münster VRS 63, 237; Abschleppen aus verk.ber. Bereich: OVG Münster VRS 94, 159), bei Blockierung einer Bordsteinabsenkung: VG Schwerin DAR 98, 405). Umsetzen eines auf Radweg park. Pkw ist verhältnismäßig (VG Berlin NZV 93, 368; OVG Hamburg NZV 2001, 52). Abschleppen von Gehweg vgl. BVerwG NZV 92, 44. Umsetzen eines rechtswidrig vor einer Grundstückszufahrt geparkten Fzg gehört als Unterbindung einer OWi (§ 12 Abs. 3 Nr. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 12) nach Maßg. der allg. Grds. für pol. Einschreiten zu den Aufgaben der Polizei. Widerrechtl. Parken auf priv. Grundstück ist Besitzstörung; Besitzer darf das Fzg „sofort“ (bis 2 – 3 Stunden nach Beginn der Störung) abschleppen lassen (AG München DAR 93, 31; OVG Saarlouis NZV 93, 366; die Auff. von Schünemann DAR 97, 267, wonach priv. Abschleppen bei Besitzstörung nur innerh. von etwa 30 Min. und nur, wenn pol. Maßn. nicht zu erwirken sind, zulässig ist, erscheint als zu eng). Die Polizei kann sich bei der Anordnung des Abschleppens auf die (z. B. über Funk übermittelte) Sachverhaltsschilderung zuverlässiger Informanten (z. B. kommunale Parküberwachungskräfte) stützen, muss also nicht in jedem Falle selbst „vor Ort“ sein (sog. „Münchner Modell“, vgl. VGH München NZV 92, 47); die Informationen müssen jed., ggf. gemeinsam mit der Ortskenntnis des anordn. Pol.Beamten, ausreichen, um die erforderliche Ermessensausübung zu ermöglichen. Wird ein Haltverbot angeordnet, nachdem ein Kfz zunächst erlaubtermaßen geparkt wurde, so ist Abschleppen nicht unverhältnismäßig, wenn die Anordnung mit einem Vorlauf von 4 Tagen BVerwG DAR 97, 119 = NZV 97, 246 = VM 97, Nr. 34) bzw. 48 Stunden (OVG Münster VM 96, Nr. 88) bekannt gemacht wurde.

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Wird eine Straße durch auf beiden Seiten park. Fzg blockiert, so ist Fahrer und Eigent. des zuerst abgestellten, ordnungsgem. geparkten Fzg ordnungsrechtl. nicht verantw. (OVG Münster, NZV 2001, 94).

§ 13 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit

(1) An Parkuhren1 darf nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten2 nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar2a angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden3. Ist eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig, darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. In diesem Fall ist die Parkscheibe3a zu verwenden (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)3aa. Die Parkzeitregelungen können auf bestimmte Stunden oder Tage beschränkt sein3b.

(2) Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1 und 290.2)4 oder einer Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1 und 314.2) oder bei den Zeichen 314 oder 315 durch ein Zusatzzeichen die Benutzung einer Parkscheibe5 (Bild 318) vorgeschrieben, so ist das Halten5a und Parken nur erlaubt


1. für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben ist, und,
2.

Sind in einem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone oder einer Parkraumbewirtschaftungszone Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt, gelten deren Anordnungen5b. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Halt- und Parkverbote unberührt6.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit müssen nicht betätigt werden, soweit die Entrichtung der Parkgebühren und die Überwachung der Parkzeit auch durch elektronische Einrichtungen oder Vorrichtungen, insbes. Taschenparkuhren oder Mobiltelefone, sichergestellt werden kann. Satz 1 gilt nicht, soweit eine dort genannte elektronische Einrichtung oder Vorrichtung nicht funktionsfähig ist7.

(4) Einrichtungen8 und Vorrichtungen9 zur Überwachung der Parkzeit brauchen nicht betätigt zu werden10


1.
2. zum Be- oder Entladen.

(5) Wer ein elektrisch betriebenes Fahrzeug im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes oder ein Carsharingfahrzeug im Sinne des Carsharinggesetzes und der entsprechenden Länderregelungen führt, muss Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit nicht betätigen, soweit dies durch bevorrechtigende Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1, 314, 314.1 oder 315 angeordnet ist. Sind im Geltungsbereich einer Anordnung im Sinne des Satzes 1 Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt, gelten deren Anordnungen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Halt- und Parkverbote unberührt.11

Erläuterungen

1

Parkuhren sind techn. Einrichtungen zur Kontrolle der zugelassenen Parkzeit. Form und Funktionsweise der Parkuhren sind nicht vorgeschrieben. Parkuhr muss jed. einer bestimmten Stellfläche räumlich unmittelb. zugeordnet sein. Betätigung der Parkuhr ist gebührenpflichtig; die Gebühr beträgt grds. 0,05 € pro angef. halbe Stunde; höh. Geb. nach Maßg. einer bes. Gebührenordnung der Landesregierung od. einer ermächt. Stelle zulässig (§ 6a Abs. 6 StVG). Heute liegen Gebührenintervall/-höhe und das „Ob“ der Gebührenentrichtung im alleinigen Ermessen des Gebührengläubigers (meist der Kommunen). Auch die sogen. „Brötchentaste“ (Gebührenfreiheit für die ersten 10 – 15 Min.) ist zulässig; § 6a Abs. 6 StVG wurde auf Initiative des Bundesrates geändert (BGBl I 2004, 74). Erneute Vorstöße zur weiteren Änderung des § 6a StVG, dieses Mal um eine Möglichkeit zu schaffen, um auf die Erhebung von Parkgebühren z. B. für umweltverträglichere Kraftfahrzeuge ganz verzichten zu können (z. B. Freistellung für Elektrofzg oder Carsharingfzg oder Kfz mit geringem Schadstoffausstoß) sind von § 6a Abs. 6 StVG nicht gedeckt. Die Parkraumbewirtschaftung dient der Erhöhung der Fluktuation, da Parkraum oftmals im Straßenraum ein knappes Gut ist. Außerdem wird die öffentliche Leistung „Bereitstellung von Parkraum“ durch die Gebühr gedeckt. Umweltpolitische Fördergesichtspunkte sind damit nicht bezweckt und müssten, da nicht verkehrlich begründbar, außerhalb des StVG geregelt werden. Aus gutem Grund musste daher für die Möglichkeit der Parkgebührenbefreiung für Elektrofahrzeuge das EmoG geschaffen werden. Für das Carsharing ist ein entspr. Bevorrechtigungsgesetz, welches im Wesentlichen unter Umweltschutzgesichtspunkten und zur Wirtschaftsförderung ergeht, ebenfalls ergangen (im Wesentlichen in Kraft Sept. 2017, CsgG). Zum CsgG vgl. auch Brenner SVR 2017. Etwaige Parkgebührenbefreiungen für Carsharingunternehmen sind ggf. beihilferechtlich relevant. Die Kommunen müssen ihre entspr. Satzungsvorschriften, oder die Länder ihre VOen, die zu einer Befreiung führen, ggf. in Brüssel genehmigen lassen. Die 2004 ergangene Änderung des § 6a StVG war ein erster Schritt zur Deregulierung der Parkraumbewirtschaftung; es ist auch Änderung der VwV erfolgt (BAnz 2008 S. 1106, Begr. VkBl S. 283, Streichung der Vorgaben zur höchstzulässigen Parkdauer bei Parkscheibe, ehemalige Rn. 12; hier ist jed. bereits aus der Vorschrift selbst eine höchstzulässige Parkdauervorgabe der Parkscheibe immanent, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 setzt durch die Einstellpflicht auf die folgende ½ Stunde der Vorgabe der Parkdauer enge Grenzen, wenn diese auf unter 30 Min. festgelegt werden soll). Vgl. zur vormals geltenden Ausnahme-VO auch Wohlfahrth NJW 2005, 2645. Wegen der Einführung des Euro dürfte es sich bei Parkuhren um „Auslaufmodelle“ handeln. Die Umrüstung von DM auf € dürfte oftmals zu kostspielig gewesen sein. Vgl. auch Erl. 6 zu Z 314. Wird die zul. Parkzeit an Parkuhr um mehr als eine Stunde überschritten, kann das Fzg abgeschleppt werden (OVG Hamburg DAR 89, 475). Parkuhren bzw. Parkscheinautomaten (zu letzt. vgl. Erl. 2) können auch für private Parkhäuser (Tiefgaragen) bußgeldbewehrt angeordnet werden (Frankfurt NZV 95, 408 = VM 95, 15), jed. nicht durch den Betreiber, sondern – wie alle Verkehrszeichen und -einrichtungen – nur durch die StrVerkBeh.

 

2

Parkscheinautomat ist ein Gerät, das nach Einwurf der vorgesehenen Geldmenge einen Parkschein automatisch ausgibt, auf dem die für die Kontrolle erford. Daten gut lesbar verzeichnet sind. Beschaffenheit des Geräts und seine Gestaltung sind nicht vorgeschrieben. Geltungsbereich eines Parkscheinautomaten muss durch Z 314 bzw. 315 mit Zusatzschild „nur mit Parkschein“ gekennzeichnet sein. Parkscheinautomaten kommen auf Plätzen zur Regelung des Parkens entlang der Fahrb. od. auf Seitenstreifen in Betracht; sie sollen einer Verunstaltung des Ortsbildes durch zahlr. Parkuhren vorbeugen. Weiteste Gehstrecke vom Abstellplatz zum Parkscheinautom. mögl. nicht über 100 m. Parkgebührenbefreiungen für Elektrofzg oder Carsharingfzg auf dem Parkscheinautomat selbst sind seit 2020 möglich. Vgl. Erl. 11.

2a

Der genaue Ort der Anbringung ist nicht vorgeschrieben. Die Überwachungskräfte müssen jedenfalls in der Lage sein, die erforderl. Daten schnell und ohne Schwierigkeiten abzulesen (daher z. B. keine „nach innen“ ausgerichtete Platzierung des Parkscheins; zulässig jed. die Anbringung auf der der Fahrb. zugewandten Seite, Naumburg NZV 98, 168 = VM 98, Nr. 49). Ist in einer Parktasche Platz für zwei Fzge, muss dennoch für jedes Fzg ein Parkschein gezogen werden (vgl. Koblenz DAR 2004, 108).

3

Ohne Betätigung der Einrichtungen darf – abgesehen von Abs. 3 – nicht gehalten werden, auch nicht bis 3 Min. ohne Verlassen des Fzg (a. A. Oldenburg DAR 94, 77 = NZV 93, 491, allerdings gegen den klaren Wortlaut und die vom VO-Geber bewusst gewählte Systematik der Vorschrift). Nachzahlen ist innerh. der zul. Höchstparkzeit möglich (Hamburg VM 61, 53). Ausnutzung der Restparkzeit eines „Parkvorgängers“ zulässig (so auch Koblenz VRS 45, 68).

3a

Zur Ausgestaltung der Parkscheibe vgl. VkBl 2012, S. 502 und 2013, S. 1046 (insb. zur elektronischen Parkscheibe). Abweichungen von diesen Vorgaben sind nicht zulässig. Werbung ist allenfalls auf der Rückseite erlaubt. VT hat eigenverantwortl. Konformität der Parkscheibe mit den Vorgaben zu verantworten. Verboten ist z. B. eine „mitlaufende“ Scheibe, die sich selbstständig einstellt.

3aa

Gilt auch bei techn. Störungen durch Nichtannahme best. Münzsorten (Zweibrücken VRS 81, 471 = DAR 91, 348 = NZV 91, 362). Es besteht aber Pflicht, verschiedene zulässige Münzen zu benutzen, falls eine der gewählten nicht akzeptiert wird (vgl. Hamm NZV 2006, 323).

3b

Die Beschränkungen können durch eine Aufschrift auf den Geräten od. durch Zusatzschild (Letzteres wenig praktikabel) zum Ausdruck gebracht werden. Der Begriff „werktags“ bezieht sich dabei auch auf Samstage, sofern diese nicht auf einen allg. Feiertag fallen (Düsseldorf VRS 81, 132 = DAR 91, 310 = NZV 91, 402; Hamm VRS 2001, 468 = DAR 2001, 376). Parkgebührenbefreiungen für Elektrofzg oder Carsharingfzg auf dem Parkscheinautomat selbst sind seit 2020 ebenfalls möglich, vgl. Erl. 11; vgl. Abs. 5.

4

Die Vorschriften über das Haltverbot für Zonen (Z 290.1/290.2) wurden 1989 neu gestaltet (vgl. Erl. zu diesen Z bei Anl. 2). Wird nach der Neufassung das Z 290.1 mit einem Zusatzschild verwendet, das die Benutzung einer Parkscheibe vorschreibt, so verliert es die Bedeutung eines „eingeschränkten Haltverbots“ (Z 286) und wird zu einer eigenständigen „Parkscheiben-Zone“. Es ist dort also jedes Halten zulässig, nicht nur bis zu 3 Min. oder zum Be- bzw. Entladen, Ein- oder Aussteigen, sofern die vorgesehene Höchstzeit eingehalten und eine Parkscheibe vorschriftsmäßig eingestellt ist. Parkscheibenpflicht besteht auf allen öff. Verkehrsflächen innerhalb der Zone (z. B. Fahrb., Seitenstreifen, Plätze).

5

Zulässig ist nur die Parkscheibe nach Bild 318; Werbeaufschriften sind nur auf der Rückseite möglich.

5a

Soweit nicht Abs. 3 eingreift, ist jedes Halten, nicht nur in der Form des Parkens, an die bes. Vorauss. gebunden (a. A. Oldenburg NZV 93, 491 = DAR 94, 77, jed. ohne überzeugende Begr.; vgl. auch Erl. 1).

5b

Auch im eingeschr. Haltverbot für eine Zone können Parkuhren od. Parkscheinautomaten aufgestellt werden. Deren Anordnungen gehen dann dem Zonenverbot vor, gleich ob dieses mit od. ohne „Parkscheibenregelung“ erlassen ist. Gelten solche Einrichtungen jeweils nur zu best. Zeiten (z. B. 7 – 17 Uhr), so sollte auf der Einrichtung ein Hinweis auf das im Übrigen geltende Zonenhaltverbot angebracht sein, um einen Irrtum des FzgFührers zu vermeiden.

6

In der Zone können auch – wie sich aus den Vorschr. zu Z 290.1 ergibt – andere Anordnungen durch VZ getroffen werden, z. B. absolute Haltverbote oder mit Z 314 beschilderte Bereiche (ggf. Parkflächen für Behinderte mit außergewöhnl. Gehbehinderung) „eingelagert“ werden, nach deren Ende die Regelungen der Zone wieder gelten, ohne dass ein erneutes Z 290.1 aufgestellt werden muss. Auch die allg. Halt- und Parkverbote des § 12 sind im Bereich der Zone zu beachten.

7

Eingef. durch Änd-VO v. 28.11.2007 (BGBl I S. 2774, Begr. VkBl 2008, S. 4). Vorschrift ersetzt die bis 31.12.2007 befristete 11. AusnahmeVO, mit der die elektronischen Systeme zur Entrichtung der Parkgebühren und zur Überwachung der Parkzeit zunächst erprobt wurden (z. B. mobile Taschenparkuhr, Handy etc.). In diesem Zusammenhang wurde es versehentlich zunächst unterlassen, für die elektronische Parkscheibe eine neue Verkehrsblattverlautb. unabhängig von der 11. AusnahmeVO vorzusehen, wurde aber nachgeholt vgl. VkBl 2013, S. 1046.

8

Einrichtungen waren bislang nur Parkuhr, Parkscheinautomat, Parkscheibe; die Änderung des § 6a Abs. 6 StVG (vgl. Erl. 1) ließ die Erprobung alternativer Methoden der Parkraumbewirtschaftung zu (vgl. Ausnahme-VO v. 28.1.2005, die bis zum 31.12.2007 befristet war). Vgl. auch vorherige und nachfolgende Erl.

9

Wegen der inhaltlichen Beschränkung des Begriffs „Einrichtungen“ wurde die Vorschrift mit Änd.-VO v. 28.11.2007 (BGBl I S. 2774, Begr. VkBl 2008, S. 4) ergänzt.

10

Die höchstzul. Parkzeit darf aber auch in diesen Fällen nicht überschritten werden.

11

Eingef. durch Novelle v. 20.4.2020 (BGBl I S. 815), Anordnungen auf Parkscheinautomaten reichen nun aus, zusätzliche VZ nicht mehr erforderl., Vorschr. dient der Eindämmung des Schilderwaldes.

§ 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist1.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird2. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern3.

Erläuterungen

1

Höchststufe an Sorgfalt gefordert. Ist mit dem Vorbeifahren eines and. Fzg zu rechnen, so darf die Tür eines am Fahrbahnrand abgestellten Fzg nicht geöffnet werden; allerdings muss auch der Vorbeifahrende einen solchen Abstand einhalten, dass die Tür ein wenig geöffnet werden kann (KG VRS 69, 99; LG Wiesbaden verlangt Spaltbreite bis max. 10 cm VkBl 2012, 515; ebenso LG Düsseldorf Urt. v. 26.10.2011, 5 O 493/09, juris). Ein- und Aussteigen durch linke Türen nicht verkehrswidrig; allerdings ist dringend zu empfehlen, bei starkem Verkehr möglichst rechts auszusteigen. Wagentüren sind nach Umschau vorsichtig zu öffnen, mit plötzlichem Öffnen um 50 cm braucht niemand zu rechnen (BGH VRS 19, 404). Ob Blick in Rück- oder Außenspiegel genügt, hängt von gegeb. Situation ab. Jedenfalls darf Wagentür auch nicht geringfügig geöffnet werden, um rückwärtige Verk.lage zu erkunden (Düsseldorf DAR 76, 215); es ist dem Kraftf. zuzumuten, etwas längere Zeit den Rückspiegel zu beobachten, damit er sicher sein kann, dass sich kein Fzg im toten Winkel befindet (BGH VRS 61, 26). Allerdings darf fließ. Verk. darauf nicht vertrauen, sondern idR nur darauf, dass Tür nicht plötzlich mit einem Ruck weit geöffnet wird (BGH aaO). Gleiche Sorgfaltspflicht erfordert Öffnen der rechten Tür, wenn Radfahrweg vorhanden. Kommt Radf. von hinten heran, so darf Tür nicht geöffnet werden, bevor er vorbeigefahren ist (BGH DAR 71, 221). Vorschrift gilt auch für Fahrgäste (Hamm NZV 2000, 126). Aus- und Einsteigevorgang sind erst abgeschlossen, wenn Tür wieder geschlossen ist. Nach BGH (NJW 09, 3791) ist der Aussteigevorgang erst beim Verlassen der Fahrb. abgeschlossen.

 

2

Beispiele:

Anziehen der Handbremse, Einlegen eines Ganges, entspr. Stellung der gesteuerten Räder. Je nach Gefälle genügt Anziehen der Handbremse nicht, Einlegen des Rückwärtsgangs und Unterlegen von Gegenständen unter die Räder kann notw. sein.

3

Unbefugte Benutzung. Wer Fzg nicht entspr. sichert (§ 38a StVZO), kann u.U. bei unbefugter Benutzung schadenersatzpflichtig und strafrechtlich mitverantwortlich gemacht werden. Vorgeschrieb. Sicherungseinrichtungen sind zu betätigen, ebenso sind Türen und Fenster zu schließen. Keine Bedenken, wenn Fenster einen Spalt geöffnet bleiben (VwV-StVO). Auch bei off. Verdeck sind Türen zu verschließen. Auf privaten Abstellplätzen, in Garagen, Parkhäusern und dergl. hängen Maßnahmen von gegeb. Situation ab (Oldenburg DAR 66, 138). In priv. Tiefgaragen ohne abschließb. Einzelboxen oder auf priv. Hoffläche ohne abschließb. Tor ist volle Sicherung notw. Keine Absperrmaßnahmen sind nötig, wenn Fahrer oder eine and. Person, die ermächtigt, willens u. in der Lage ist, eine unbefugte Benutzung des Fzg zu verhindern, jederzeit eingreifen kann (VwV-StVO hins. d. Fahrers). Diese Vorauss. ist idR nicht mehr gegeben, wenn Fahrer usw. sich in ein Gebäude begibt.