Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet

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6. Ergebnis zur Legaldefinition des Begriffs des sozialen Netzwerks

Für die bereits genannten Angebote Facebook, Twitter, YouTube, Instagram, aber auch Xing und LinkedIn gilt, dass sie es ermöglichen, Inhalte mit anderen Nutzern zu teilen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, da sie zumindest einen Teil der typischen Funktionen eines sozialen Netzwerks124 besitzen. Gemein ist diesen Plattformen, dass sie grundsätzlich keine eigenen, sondern nur von ihren Nutzern eingestellte Inhalte bereithalten. Es handelt sich bei ihnen mithin um soziale Netzwerke i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 NetzDG.

Ob und inwieweit das NetzDG auf diese sozialen Netzwerke auch Anwendung findet, bestimmt sich nach den weiteren Voraussetzungen und Ausnahmen des § 1 Abs. 1 NetzDG, namentlich das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 NetzDG), die Einstufung als Plattform mit bestimmten journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 NetzDG) oder als Plattform, die zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt ist (§ 1 Abs. 1 Satz 3 NetzDG). Erläuterungen zu diesen Beschränkungen finden sich in den Ausführungen zum NetzDG in Kapitel 7.

II. Typische Funktionen sozialer Netzwerke als Querschnitt klassischer Online-Angebote

Soziale Netzwerke im Internet halten oftmals eine Vielzahl von Funktionen bereit, von denen einige im Folgenden dargestellt werden sollen (siehe 1.) und die sie oftmals zu einem Querschnitt verschiedenster „klassischer“ Online-Angebote machen (siehe 2.).

1. Typische Funktionen sozialer Netzwerke

Die typischen Funktionen sozialer Netzwerke sorgen dafür, dass diese vereinzelt oder in der Gesamtschau dazu führen, dass soziale Netzwerke als Telemedien Plattformen sind, über welche für den Diensteanbieter fremde Informationen, aber auch fremde Telemedien, nämlich solche der Nutzer, bereitgehalten und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Eine Auswahl dieser Funktionen wird im Folgenden zum besseren Verständnis in tatsächlicher Hinsicht dargestellt.

a. Nutzerprofile

Grundsätzlich gemein ist allen sozialen Netzwerken, dass ihre Nutzer ein mehr oder weniger umfangreiches Nutzerprofil besitzen, das oftmals einem Steckbrief oder Lebenslauf ähnlich gestaltet ist und eine eigenständige Seite innerhalb des sozialen Netzwerks einnimmt.125

In dem Profil können verschiedene persönliche Informationen preisgegeben werden. Diese können z.B. das Geburtsdatum, Kontaktdaten, Beziehungsstatus, Angaben zu Familienmitgliedern und/oder einen allgemein beschreibenden Text enthalten. In den Business-Netzwerken, z.B. Xing und LinkedIn, beinhaltet das Nutzerprofil regelmäßig den beruflichen Werdegang des Profilinhabers und ist ähnlich eines tabellarischen Lebenslaufs aufgebaut. Das Profil kann aber auch anstelle von umfangreichen Daten zur Person des Inhabers die von diesem in das soziale Netzwerk eingestellten Inhalte (Fotos, Videos etc.) beinhalten und präsentieren.

In erster Linie dienen die Nutzerprofile der Selbstdarstellung ihrer Inhaber, wobei diese selbstständig entscheiden, welche Informationen sie über sich preisgeben.126 Zudem bestimmt der Inhaber bzw. Nutzer eines sozialen Netzwerks über Privatsphäreneinstellungen, wer welche Informationen sehen darf.127 Das Profil ist regelmäßig das „Kernstück“ von sozialen Netzwerken im Internet.128 Dabei kann es je nach sozialem Netzwerk unter Nutzung eines Pseudonyms oder der tatsächlichen Identität (sog. Klarname) von dem Nutzer betrieben werden.129

In die Profil-Seite können regelmäßig weitere Inhalte, wie z.B. sog. Status-Meldungen, Fotos und Videos eingestellt werden. Mittels Status-Meldungen können bspw. gerade stattfindende Aktivitäten, aber auch Gedanken, Links, Fotos und Videos verbreitet werden.

Auf die so verbreiteten Inhalte können je nach Privatsphäreneinstellung andere Nutzer reagieren. Wenn ihnen ein Status, Link, Foto oder Video gefällt, können sie dieses regelmäßig durch einen einfachen Klick zum Ausdruck bringen und entsprechend – z.B. mit „Gefällt mir“ – markieren.130 Auch können Nutzer die Inhalte anderer Nutzer „teilen“ und damit weiterverbreiten.131 Zudem können die Inhalte in der Regel kommentiert werden.

b. Vernetzungsfunktion

Neben einem Profil besitzt im Rahmen eines sozialen Netzwerks grundsätzlich jeder Nutzer eine Freundesliste bzw. Kontaktliste, auf die er andere Nutzer hinzufügen kann. Will sich ein Nutzer auf diesem Weg mit einem anderen Nutzer verknüpfen, erhält der andere Nutzer in der Regel eine Anfrage, die er bestätigen muss, damit die Verknüpfung zustande kommt. Nach Bestätigung dieser Anfrage befinden sich die Nutzer wechselseitig auf der Kontaktliste des jeweils anderen. Die Verknüpfung führt in erster Linie zum Austausch von Informationen und Kontaktdaten der Nutzer untereinander.132 Sie dient dabei der Kontaktpflege und insbesondere einem In-Kontakt-Bleiben, wenn sich Personen bspw. aufgrund größerer örtlicher Distanz nicht mehr persönlich sehen können (z.B. nach einem Studienaufenthalt im Ausland).

Daneben besteht in vielen sozialen Netzwerken die Möglichkeit, anderen Nutzern zu „folgen“. Hierbei wird kein beiderseitiger Kontakt geknüpft. Vielmehr kommt es zu einer einseitigen Vernetzung, bei welcher der sog. Follower, also der Folgende, Profiländerungen, neue Beiträge/Postings und andere Inhalte des gefolgten Nutzers oder der gefolgten Unternehmens- und Fan-Seite abonniert. Eine solche einseitige Vernetzung findet z.B. bei Twitter und Instagram statt.

c. Social Sharing

Die Möglichkeit verschiedenste Informationen (Textbeiträge/Kommentare, Status-Meldungen, Fotos, Videos etc.) an unterschiedlichsten Stellen eines sozialen Netzwerks zu platzieren bzw. mit anderen Nutzern zu teilen oder Inhalte von anderen Nutzern weiter zu verbreiten, wird als Social Sharing bezeichnet.133 Der geteilte Inhalt wird dabei regelmäßig im Profil des den Inhalt teilenden Nutzers oder der Gruppe bzw. sonstigen Seite angezeigt, an die der Inhalt geteilt wurde, aber auch im sog. News Feed der mit dem Nutzer bzw. der Gruppe oder anderen Seite verbundenen Nutzern.134

Beim Social Sharing handelt sich um die Kernfunktion sozialer Netzwerke, die der Interaktion zwischen den Nutzern dient und diese ermöglicht. Es ist aber auch die Funktion, die dafür verantwortlich ist, dass rechtswidrige bzw. strafbare Inhalte über ein soziales Netzwerk einfach und weitreichend verbreitet werden können.135

d. Nachrichten- bzw. Mail- und Messenger- bzw. Chat-Funktion

Mit einer regelmäßig bestehenden Nachrichten- bzw. Mail- und Messenger- bzw. Chat-Funktion innerhalb eines sozialen Netzwerks können sich Nutzer gegenseitig Nachrichten schicken und in Echtzeit miteinander kommunizieren. Daneben besteht zum Teil auch die Möglichkeit Sprach- und Video-Telefonate zu führen.

e. Gruppen

Häufig können Nutzer zudem Gruppen gründen oder bestehenden Gruppen als Mitglied beitreten. Diese dienen z.B. der Diskussion zu einem bestimmten Themenkreis und der Identifikation mit bestimmten Interessen. Gleichgesinnte können in diesen Gruppen zusammenfinden. Neben Textbeiträgen können regelmäßig auch Fotos und Videos eingestellt werden. Die einzelnen Nutzerbeiträge können kommentiert, geteilt oder mit einem „Gefällt mir“ markiert werden. Eine Gruppe funktioniert damit ähnlich einem Internetforum bzw. Meinungsforum.136 Sie kann grundsätzlich als offene, geschlossene oder geheime Gruppe konzipiert werden.137 Während offene Gruppen von jedem Nutzer betreten werden können, sind geschlossene Gruppen in der Regel zwar für jeden Nutzer auffindbar, setzen aber eine Aufnahme in die Gruppe durch deren Organisatoren bzw. Administratoren voraus, um an dieser teilnehmen und damit die in ihr geteilten Beiträge einsehen und eigene Beiträge veröffentlichen zu können.138 Geheime Gruppen sind hingegen nicht auffindbar und stehen nur in sie eingeladenen Nutzern zur Verfügung.139

Der Nutzer, der die Gruppe gegründet hat, ist regelmäßig ihr Administrator und kann verschiedenste Einstellungen vornehmen, aber auch insgesamt über die Gruppe verfügen. Insbesondere kann er bestimmen, wer der Gruppe beitreten darf, und einzelne Nutzer aus ihr entfernen. Ebenso kann er Beiträge und Kommentare – z.B. im Rahmen einer Vorabkontrolle – freischalten und nachträglich entfernen. Er kann die Gruppe aber auch insgesamt löschen. Er hat die Möglichkeit, weitere Administratoren zu benennen, welche die gleichen Rechte haben wie er, oder Nutzer zu Moderatoren zu ernennen. Letztere zeichnen sich dadurch aus, dass sie im Vergleich zu den Administratoren weniger Einflussmöglichkeiten auf die Gruppe besitzen und regelmäßig nur die Beiträge, Kommentare und Mitglieder der Gruppe überprüfen bzw. entfernen können.

Ob eine Vorabprüfung, eine nachträgliche fortwährende oder stichprobenhafte Prüfung oder nur eine Prüfung der von Nutzern eingestellten Inhalte aufgrund von Beschwerden erfolgt, liegt im jeweiligen Ermessen der Administratoren, die über das Gruppengeschehen entscheiden.

f. Veranstaltungsseiten

Mit der ebenfalls häufig anzutreffenden Möglichkeit, Veranstaltungen in das soziale Netzwerk einzustellen, können Nutzer, die z.B. eine Geburtstagsfeier planen, aber auch kommerzielle Veranstalter zu ihren Veranstaltungen einladen. Die Veranstaltung kann für alle Nutzer des sozialen Netzwerks offenstehen140 oder aber eine ausdrückliche Einladung voraussetzen.

 

Auf der Seite können die Nutzer mit dem Veranstalter und anderen Teilnehmern in Verbindung treten und der Veranstalter kann weitere Informationen zu seiner Veranstaltung kundgeben.

g. Orte und Bewertungsmöglichkeiten

Zum Teil können im Rahmen der Statusmitteilung auch Orte, z.B. ein Restaurant, angegeben werden, an denen man sich aktuell aufhält. Der Betreiber/Inhaber des Ortes, also z.B. des Restaurants, hat die Möglichkeit, diesen im Rahmen des sozialen Netzwerks zu verwalten und Informationen einzustellen. Aber auch die Nutzer des sozialen Netzwerks können Informationen zu dem jeweiligen Ort eingeben und dafür sorgen, dass immer mehr Orte erfasst werden. In diesem Zusammenhang besteht regelmäßig auch die Möglichkeit, dass der Nutzer seinen Besuch des Ortes bewertet.

h. Unternehmens- und Fan-Seiten bzw. Fanpages

Verschiedentlich bieten soziale Netzwerke z.B. Unternehmen und Parteien, aber auch Personen des öffentlichen Lebens (z.B. Musiker und Bands, Sportler, Schauspieler, Politiker etc.) die Möglichkeit, eigene Seiten, sog. Fan-Seiten, zu betreiben. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie anders als Nutzerprofile keine Freundesliste bzw. Kontaktliste besitzen, sondern sich die Nutzer vielmehr durch einen einfachen Klick mit der jeweiligen Seite verbinden, ihr damit folgen und kundtun können, dass ihnen das Unternehmen oder die Person des öffentlichen Lebens gefällt, sie ein Fan von ihm/ihr sind. Die Nutzer, die einer solchen Fan-Seite folgen, nennt man Follower.

Mit der Seite kann der jeweilige Betreiber, z.B. durch das Verbreiten von Textbeiträgen, Fotos und Videos, mit den Nutzern des sozialen Netzwerks in Kontakt treten und für sich selbst oder seine Produkte werben.141 Die Seite ermöglicht ihrem Betreiber damit die Kommunikation mit den Nutzern und insbesondere Followern auf breiter Ebene.142 Daneben können die Nutzer regelmäßig auch Beiträge an die Seite „posten“ oder dem Betreiber private Nachrichten senden und mit ihm in Kontakt treten. Die öffentlichen Beiträge des Seitenbetreibers, aber auch der Nutzer können wiederum kommentiert, geteilt und mit „Gefällt mir“ markiert werden.

Der Betreiber der Seite kann grundsätzlich festlegen, ob er Nutzerbeiträge vor ihrem Erscheinen zunächst überprüfen und aktiv freigeben möchte oder nicht. Zudem kann er Nutzerbeiträge entfernen und einzelne Nutzer von der Nutzung der Seite ausschließen.143 Hierfür kann er einzelne Nutzer mit bestimmten Rechten ausstatten und sie – ähnlich wie bei Gruppen – zu Administratoren und Moderatoren der Seite machen.

i. News Feed

Daneben besitzen soziale Netzwerke regelmäßig einen sog. News Feed, der nicht selten die Startseite des sozialen Netzwerks darstellt. In dem News Feed werden insbesondere durch einen Algorithmus bestimmte Inhalte dargestellt, die z.B. kürzlich durch andere Nutzer in das soziale Netzwerk, sei es deren Nutzerprofil, eine Gruppe etc., eingestellt wurden. Dabei muss es sich nicht nur um Inhalte von Nutzern handeln, denen gefolgt wird, sondern es können auch Inhalte von Dritten durch das soziale Netzwerk empfohlen werden, z.B. aufgrund der ermittelten Interessen. Der News Feed gibt damit einen Überblick über das, was in dem sozialen Netzwerk geschieht und welche Inhalte eingestellt und geteilt wurden.

j. Suchfunktion

Mittels einer regelmäßig gegebenen Suchfunktion können Nutzer eines sozialen Netzwerks zudem gezielt nach Inhalten suchen, wie z.B. Beiträgen anderer Nutzer, Gruppen, Unternehmens- und Fan-Seiten etc. Die Suchfunktion dient aber auch der weiteren Vernetzung und damit der sozialen Interaktion der Nutzer miteinander, indem über sie andere Nutzer des sozialen Netzwerks gesucht und gefunden werden können.

2. Soziale Netzwerke als Querschnitt verschiedener Online-Angebote

Soziale Netzwerke beinhalten mit den vorgenannten und noch vielen weiteren Funktionen eine Vielzahl der Funktionen verschiedener klassischer Internetangebote. Sie können bspw. Elemente und Funktionen von Fotoplattformen, Videoplattformen, Internet- bzw. Meinungsforen, Bewertungsplattformen, Dating-Angeboten und vielem mehr besitzen. Soziale Netzwerke stellen damit einen Querschnitt bzw. eine Kombination verschiedener solcher Internetangebote dar.144 Wiederum finden sich damit innerhalb dieser Internetangebote verschiedene Elemente sozialer Netzwerke, die den aufgezählten, aber auch anderen Angeboten ebenfalls eine soziale Komponente zukommen lassen und sie zu sozialen Netzwerken i.S.d. Legaldefinition machen können.145

Der Schwerpunkt von sozialen Netzwerken liegt auf der sog. Online-Community bzw. Netzgemeinschaft. Soziale Netzwerke sind gerade eine „Netzwerkgemeinschaft im Internet“.146 Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie grundsätzlich keine eigenen Inhalte, sondern nur sog. User Generated Content, also von den Nutzern selbst erstellte Inhalte, bereithalten und eine Plattform zur Verfügung stellen, mittels derer die Nutzer sich untereinander austauschen, in Kontakt treten und miteinander agieren können,147 indem sich die Nutzer miteinander verbinden bzw. vernetzen und eigene Inhalte (z.B. Texte, Bilder, Filme und Musik) in die Plattform einstellen sowie Inhalte anderer Nutzer teilen, kommentieren etc.148 In erster Linie dienen sie damit der sozialen Interaktion der Nutzer untereinander.149

Dies spiegelt sich in den dargestellten typischen Funktionen wider, die einzeln und in Kombination auf die Verbreitung von Nutzerinhalten und die Interaktion der Nutzer mit diesen Inhalten und damit untereinander gerichtet sind. Die Funktionen zielen gerade darauf ab, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 NetzDG teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen. Sie dienen damit gerade der Bestimmung sozialer Netzwerke nach der Legaldefinition des NetzDG.

III. Facebook, Instagram, Twitter, YouTube und Co.

Die großen und besonders bekannten Angebote wie Facebook, Instagram, Twitter150 und YouTube sind soziale Netzwerke i.S.d. gesetzlichen Definition, aber auch nach den tatsächlichen Anschauungen bzw. Funktionen, die sie bieten. Gleiches gilt für die Business-Netzwerke LinkedIn und Xing.

Auch wenn diese Angebote sich zum Teil auf bestimmte Inhaltskategorien konzentrieren, wie z.B. die Verbreitung von Fotos (Instagram), Kurznachrichten (Twitter), Videos (YouTube) oder geschäftliche bzw. berufliche Inhalte (LinkedIn und Xing), wohnt ihnen jeweils eine bedeutende soziale Komponente inne. So können andere Nutzer auf die jeweils eingestellten Inhalte reagieren und diese z.B. kommentieren. Auch können Nutzer anderen Nutzern „folgen“ und damit bewirken, dass ihnen (neue) Inhalte des Nutzers, dem sie „folgen“, im Rahmen des Angebots bevorzugt angezeigt werden.

Die genannten und mit ihnen vergleichbare Angebote sind daher als soziale Netzwerke zu qualifizieren.

33 Dies gilt vor allem für das soziale Netzwerk Facebook, das hinter Google die zweit meistbesuchte Webseite der Welt ist, siehe Pille, Meinungsmacht sozialer Netzwerke, S. 95. 34 Duden, Plattform, abrufbar unter http://www.duden.de/rechtschreibung/Plattform, zuletzt abgerufen am 29.12.2020. 35 Vgl. Gummer, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, RStV § 52 Rn. 7f., zum Plattformbegriff des mit Inkrafttreten des MStV außer Kraft getretenen Rundfunkstaatsvertrags (RStV). 36 BT-Drucks. 18/13013, S. 19. 37 BT-Drucks. 18/12356, S. 18. 38 BMJV, NetzDG-Bußgeldleitlinien, S. 3. 39 BT-Drucks. 18/12356, S. 18. 40 BT-Drucks. 18/12356, S. 18. 41 Müller-Broich, TMG, § 2 Rn. 1; vgl. auch OLG Frankfurt a.M., MMR 2007, 379. 42 Vgl. hierzu unten Kapitel 3 G. II. 1. 43 Die (Außen-)GbR ist mit Urteil des BGH vom 29.1.2001, II ZR 331/00, NJW 2001, 1056, als rechtsfähig anerkannt worden. 44 Neben der in § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG vorgenommenen Legaldefinition findet sich eine entsprechende Definition in § 2 Abs. 1 Satz 3 MStV. 45 BT-Drucks. 16/3078, S. 13; Altenhain, in: MüKo StGB, TMG § 1 Rn. 6; Gitter, in: Roßnagel, Recht der Telemediendienste, TMG § 1 Rn. 30; Martini, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, TMG § 1 Rn. 8; Ricke, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, TMG § 1 Rn. 4. 46 Roßnagel, NVwZ 2007, 743, 744. 47 Döpkens, in: Raue/Hegemann, MAH Urheber- und Medienrecht, § 30 Rn. 3. 48 Döpkens, in: Raue/Hegemann, MAH Urheber- und Medienrecht, § 30 Rn. 3; Gitter, in: Roßnagel, Recht der Telemediendienste, TMG § 1 Rn. 30; Nach Roßnagel, NVwZ 2007, 743, 744, ergibt sich dies jedoch nicht aus der Definition als solcher, sondern allenfalls aus der Entstehungsgeschichte des TMG; so auch Martini, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, TMG § 1 Rn. 9. Nach Altenhain, in: MüKo StGB, TMG § 1 Rn. 10 ergibt sich aus dem Erfordernis der elektronischen Erbringung des Dienstes, dass „offline erbrachte Dienste ausgeschlossen“ sind. 49 Altenhain, in: MüKo StGB, TMG § 1 Rn. 7. 50 Vgl. zu der Abstellung auf das Gesamtangebot und nicht die einzelnen Funktionen Altenhain, in: MüKo StGB, TMG § 1 Rn. 7. 51 Altenhain, in: MüKo StGB, TMG § 1 Rn. 11. 52 Siehe Kapitel 1 A. II. 53 Döpkens, in: Raue/Hegemann, MAH Urheber- und Medienrecht, § 30 Rn. 5; vgl. auch Martini, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, TMG § 1 Rn. 11; Ricke, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, TMG § 1 Rn. 6. 54 Altenhain, in: MüKo StGB, TMG § 1 Rn. 12. 55 Roßnagel, NVwZ 2007, 743, 745; Martini, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, TMG § 1 Rn. 13; Spindler, in: Spindler/Schmitz, Telemediengesetz, TMG § 1 Rn. 17. Siehe auch BT-Drucks. 16/3078, S. 13, wonach die „Bereitstellung eines Internet-Zugangs oder eines E-Mail-Dienstes“ pauschal als Telemedien qualifiziert werden. 56 BT-Drucks. 16/3078, S. 13; Altenhain, in: MüKo StGB, TMG § 1 Rn. 12. 57 Die Telefonie-Funktion im Rahmen der Plattform, z.B. als Zusatz zu der Chat-Funktion, knüpft direkt an die Plattform an und wird in diesem Zusammenhang nicht mit einem Telefon bzw. Mobiltelefon genutzt. Sie unterscheidet sich damit in ihrer Funktionsweise bzw. Ausführung von der herkömmlichen Telefonie. Etwas anderes gilt jedoch jedenfalls dann, wenn die Telefonie-Funktion auch über eine App genutzt werden kann und diese derart in das System des Mobiltelefons implementiert ist, dass ein Telefonat mit der App direkt aus dem Adress-/Kontaktbuch gestartet werden kann. In diesem Fall weist das Gespräch i.d.R. keinen Unterschied zur herkömmlichen Telefonie auf und ist daher nicht als Telemedium zu qualifizieren (BT-Drucks. 16/3078, S. 13). 58 Verheijden, Rechtsverletzungen auf YouTube und Facebook, S. 21; Redeker, IT-Recht, Rn. 1281. Zur Einordnung der E-Mail-Übertragung als Telekommunikationsdienst Schulz, in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht, RStV § 2 Rn. 69. 59 Nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 27 TKG ist „Telekommunikationsnetz“ die Gesamtheit von Übertragungssystemen und ggf. Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs- und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, und mobilen terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information. 60 KG, ZUM-RD 2017, 524, 532; offengelassen von BGH, NJW 2018, 3178, 3183; vgl. auch Spindler, in: Spindler/Schmitz, Telemediengesetz, TMG § 1 Rn. 22, 26ff. 61 VG Köln, MMR 2016, 141, 143. 62 VG Köln, MMR 2016, 141, 143. 63 Das VG Köln, MMR 2016, 141, 142, führt hierzu aus: „Damit nach Einleitung des Versandvorgangs der E-Mail unter Angabe der Zieladresse der Adressat auch tatsächlich erreicht werden kann, betreibt die Klägerin einen sog. Mailserver, der die E-Mails verwaltet. Dieser Mailserver versorgt mit seinen Programmen die für die Signalübertragung zuständigen Router der Internet-Provider mit den notwendigen Sender- und Empfängerinformationen zum Aufbau einer IP-Verbindung zwischen Versender und Empfänger. Zum Aufgabenbereich dieser Server gehören ferner die Auswertung und Reaktion von Fehlermeldungen des E-Mail-Servers des Empfängers. Dieser so zu betrachtende Kommunikationsdienst bildet eine untrennbare Einheit, die sich technisch sowohl aus anwendungsbezogenen Komponenten, die von dem Kommunikationsunternehmen selbst erbracht werden, als auch aus transportbezogenen Komponenten, die durch die beteiligten Internet-Provider oder über das offene Internet durch Dritte erbracht werden, zusammensetzt. Der Umstand, dass bei Google die Signalübertragung nicht durch die Klägerin selbst, sondern durch die beteiligten Internet-Provider erfolgt bzw. über das offene Internet stattfindet, ist für die Einordnung des Dienstes nicht entscheidend, da der gesamte Kommunikationsvorgang einheitlich betrachtet werden muss und die einzelnen Prozessschritte daher nicht getrennt bewertet werden können.“ 64 EuGH, EuZW 2019, 572, 574. 65 BT-Drucks. 16/3078, S. 13. Kritisch zu der Herausnahme dieser Dienste aus dem Begriff der Telemedien Roßnagel, NVwZ 2007, 743, 745, und Döpkens, in: Raue/Hegemann, MAH Urheber- und Medienrecht, § 30 Rn. 7. 66 Döpkens, in: Raue/Hegemann, MAH Urheber- und Medienrecht, § 30 Rn. 7; Spindler, in: Spindler/Schmitz, Telemediengesetz, TMG § 1 Rn. 46. 67 Döpkens, in: Raue/Hegemann, MAH Urheber- und Medienrecht, § 30 Rn. 7; Ricke, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, TMG § 1 Rn. 9. 68 Vgl. auch Döpkens, in: Raue/Hegemann, MAH Urheber- und Medienrecht, § 30 Rn. 8. 69 Zu der Frage, ab wann ein Live-Stream zulassungspflichtiger Rundfunk ist siehe „Checkliste zur Einordnung von Streaming-Angeboten im Internet“ v. 27.3.2018, abrufbar unter https://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/user_upload/Rechtsgrundlagen/Richtlinien_Leitfaeden/Checkliste_-_Streaming-Angebote_im_Internet.pdf, zuletzt abgerufen am 29.12.2020. 70 Altenhain, in: MüKo StGB, TMG § 1 Rn. 22; Martini, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, TMG § 1 Rn. 15. 71 Vgl. zum Sendeplan Schulz, in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht, RStV § 2 Rn. 42b. 72 Altenhain, in: MüKo StGB, TMG § 1 Rn. 21. 73 Spindler, in: Spindler/Schmitz, Telemediengesetz, TMG § 1 Rn. 53. 74 Gitter, in: Roßnagel, Recht der Telemediendienste, TMG § 1 Rn. 43. 75 Ausgeschlossen ist das Vorliegen von Rundfunk in Bezug auf einzelne Angebote jedoch nicht. Insbesondere YouTube Kanäle können bei Verbreitung von Live-Streams je nach Ausgestaltung durchaus die Merkmale des Rundfunks erfüllen. Die Landesmedienanstalten haben insoweit eine „Checkliste zur Einordnung von Streaming-Angeboten im Internet“ v. 27.3.2018 geschaffen, abrufbar unter https://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/user_upload/Rechtsgrundlagen/Richtlinien_Leitfaeden/Checkliste_-_Streaming-Angebote_im_Internet.pdf, zuletzt abgerufen am 29.12.2020. 76 Altenhain, in: MüKo StGB, TMG § 2 Rn. 9. 77 Ricke, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, TMG § 2 Rn. 2. 78 Zum Haftungssystem des TMG siehe Kapitel 3. 79 Zur Telemedieneigenschaft der Nutzerprofile siehe Kapitel 3 G. II. 1. 80 Müller-Broich, TMG, § 2 Rn. 1. 81 Müller-Broich, TMG, § 2 Rn. 1. 82 Ricke, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, TMG § 2 Rn. 2. 83 Martini, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, TMG § 2 Rn. 8. 84 Altenhain, in: MüKo StGB, TMG Vor § 7 Rn. 39. 85 BT-Drucks. 19/18789, S. 33. 86 BT-Drucks. 19/18789, S. 35. 87 BT-Drucks. 19/18789, S. 35. 88 BT-Drucks. 19/18789, S. 35. 89 Siehe auch BT-Drucks. 19/18789, S. 35, wonach „das Merkmal der redaktionellen Verantwortung [...] die Abgrenzung zu Videosharingplattform-Diensten [verdeutlicht].“ 90 BT-Drucks. 19/18789, S. 35. 91 BT-Drucks. 19/18789, S. 35. 92 Vgl. Erwägungsgrund 4 Satz 1 der RL (EU) 2018/1808. 93 Zur Bedeutung des Wortes „Allgemeinheit“ siehe Duden, Allgemeinheit, abrufbar unter http://www.duden.de/rechtschreibung/Allgemeinheit, zuletzt abgerufen am 29.12.2020. 94 Zur Bedeutung des Wortes „Hauptzweck“ siehe Duden, Hauptzweck, abrufbar unter http://www.duden.de/rechtschreibung/Hauptzweck, zuletzt abgerufen am 29.12.2020. 95 Siehe auch Erwägungsgrund 6 Satz 1 der RL (EU) 2018/1808. 96 BT-Drucks. 19/18789, S. 35. 97 Siehe Kapitel 1 A. II. 98 BT-Drucks. 18/12356, S. 18. 99 Müller-Broich, TMG, § 2 Rn. 4. 100 BT-Drucks. 14/6098, S. 15. 101 Martini, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, TMG § 2 Rn. 18. 102 Siehe Kapitel 3 G. II. 1. 103 Sieber/Liesching, MMR-Beilage 8/2007, S. 28. 104 Koch, K&R 2002, 120, 123. 105 Vgl. Wortlaut der Art. 12ff. ECRL; siehe auch: BT-Drucks. 14/6098. S. 23. 106 Sieber/Höfinger, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 18.1 Rn. 36. 107 Paul, Primärrechtliche Regelungen zur Verantwortlichkeit, S. 87. 108 Altenhain, in: MüKo StGB, TMG Vor § 7 Rn. 14; vgl. auch Heß, Die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern, S. 146. 109 Kessler, Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Zugangsprovidern, S. 47. 110 BT-Drucks. 14/6098. S. 23 und BT-Drucks. 16/3078. S. 15. 111 Vgl. Kessler, Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Zugangsprovidern, S. 47. 112 BT-Drucks. 18/12356, S. 18; NetzDG-RefE v. 14.3.2017, S. 17. 113 BT-Drucks. 18/12356, S. 18; NetzDG-RefE v. 14.3.2017, S. 17. 114 BT-Drucks. 18/12356, S. 1. 115 Spindler, K&R 2017, 533, 534. 116 BT-Drucks. 18/12356, S. 18. 117 BT-Drucks. 18/12356, S. 18. 118 BT-Drucks. 18/12356, S. 18. 119 BT-Drucks. 18/12356, S. 19. 120 So BT-Drucks. 18/12356, S. 18f. und NetzDG-RefE v. 14.3.2017, S. 18 sowie v. 27.3.2017, S. 19 jeweils mit Verweis auf BGH, GRUR 1994, 45, 46; GRUR 1996, 875, 876; GRUR 2009, 845, 848. 121 Fischer, StGB, § 86 Rn. 13. 122 BGH, NStZ 2001, 596, 597f. 123 Fischer, StGB, § 74d Rn. 6. 124 Vgl. hierzu Kapitel 1 A. II. 125 Pille, Meinungsmacht sozialer Netzwerke, S. 127. 126 Redeker, IT-Recht, Rn. 1276. 127 KEK, 5. Konzentrationsbericht, S. 271. 128 Chmelík, Social Network Sites, S. 46. 129 Facebook z.B. verlangt in seinen Nutzungsbedingungen ausdrücklich, dass der Klarname zu verwenden ist („Aus diesem Grund musst du Folgendes tun: Denselben Namen verwenden, den du auch im täglichen Leben verwendest“, Ziff. 3.1 der Nutzungsbedingungen, abrufbar unter https://www.facebook.com/legal/terms/, zuletzt abgerufen am 29.12.2020). 130 Bei Facebook geschieht dies z.B. mittels des sog. Like- bzw. „Gefällt mir“-Buttons. 131 Dies geschieht z.B. bei Facebook mit der Funktion „Teilen“ und bei Twitter mit einem sog. „Retweet“. 132 Lichtnecker, GRUR 2013, 135. 133 Chmelík, Social Network Sites, S. 48; Sievers, GRUR-Prax 2012, 229. 134 Sievers, GRUR-Prax 2012, 229, 230. 135 Vgl. auch Chmelík, Social Network Sites, S. 48, der ausführt, dass dem Social Sharing die Gefahr immanent ist, „dass auch rechtswidrige Inhalte eingestellt und geteilt werden“. 136 Pille, Meinungsmacht sozialer Netzwerke, S. 132. Zu Internetforen bzw. Meinungsforen vgl. Roggenkamp/Stadler, in: Heckmann, jurisPK-Internetrecht, Kap. 10 Rn. 556ff. 137 Pille, Meinungsmacht sozialer Netzwerke, S. 132. 138 Pille, Meinungsmacht sozialer Netzwerke, S. 132. 139 Pille, Meinungsmacht sozialer Netzwerke, S. 132. 140 Was passieren kann, wenn der Zugang für Nutzer in Bezug auf eine private Feier nicht beschränkt wird, zeigte ein Fall aus dem Jahr 2011, der als „Facebook-Party“ bekannt wurde, siehe DER SPIEGEL, Festnahmen und Verwüstungen bei Thessas Feier, abrufbar unter http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/facebook-party-festnahmen-und-verwuestungen-beithessas-feier-a-766576.html, zuletzt abgerufen am 29.12.2020. 141 Vgl. Lichtnecker, GRUR 2013, 135, 136. 142 Pille, Meinungsmacht sozialer Netzwerke, S. 139. 143 So jedenfalls bei Facebook. 144 Nach Pille, Meinungsmacht sozialer Netzwerke, S. 126, handelt es sich bei sozialen Netzwerken um „All-in-One-Medien“, welche „jene Kommunikationsprozesse, die früher auf verschiedene eigenständige Anwendungen oder Portale im Internet verteilt waren“ zu einem Angebot bündeln. 145 Piltz/Trinkl, in: Hoeren/Bensinger, Haftung im Internet, Kap. 13 Rn. 7. 146 KEK, 5. Konzentrationsbericht, S. 271. 147 Pille, Meinungsmacht sozialer Netzwerke, S. 125; KEK, 5. Konzentrationsbericht, S. 271. 148 Vgl. auch Jandt/Roßnagel, MMR 2011, 637. 149 Lober, GRUR-Prax 2010, 453; Paal, GRUR 2013, 873, 880. 150 Vgl. aus tatsächlicher Sicht KEK, 5. Konzentrationsbericht, S. 271, wonach Twitter „im Grundsatz auch zu den sozialen Netzwerken gezählt werden“ kann. Anders aber Chmelík, Social Network Sites, S. 40, der Twitter nicht als soziales Netzwerk, sondern als Microblogging- bzw. Kurznachrichtendienst einordnet, da das Angebot von Twitter eine andere Interessenlage der Nutzer befriedige als z.B. Facebook.