Finanzplaner Berufseinsteiger

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Zwischen brutto und netto

Klauseln im Arbeitsvertrag, die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und die Einkommensteuer müssen keine böhmischen Dörfer sein. Wer den Durchblick hat, kann ordentlich Geld sparen.

Dem Einstieg in das Berufsleben geht in aller Regel der Abschluss eines Arbeits- oder Ausbildungsvertrags voraus. Häufig verwenden Betriebe dabei vorgefertigte Vertragsmuster, in die nur Stellenbeschreibung und Gehalt sowie bei Bedarf noch individuelle Vereinbarungen eingetragen werden. Solche weitgehend vorformulierten Arbeitsverträge werden beispielsweise von den Industrie- und Handelskammern (IHK), den Handwerkskammern oder den Arbeitgeberverbänden zur Verfügung gestellt.

Im zeitlichen Ablauf bildet der Abschluss des Arbeitsvertrags den letzten Schritt nach der Bewerbung, dem Vorstellungsgespräch und der Zusage des neuen Arbeitgebers. Wenn dann der oft mehrseitige, mit juristischen Fachbegriffen gespickte Vertragsentwurf eintrifft, kann Kandidatinnen und Kandidaten schon mal ein mulmiges Gefühl beschleichen. Findet sich im Vertrag auch wirklich das wieder, was zuvor mit dem künftigen Chef, der künftigen Chefin vereinbart worden ist?

Kurzcheck Arbeitsvertrag: Worauf sollte ich achten?

Bevor Sie den Vertrag unterschreiben, sollten Sie prüfen, ob dieser die mündlich vereinbarten Konditionen enthält. Bei klaren Abweichungen ist es ratsam, eine Korrektur zu verlangen.

Stimmt das Gehalt? – Das ist die magische Zahl, der meist der erste Blick beim Durchlesen des Arbeitsvertrags gilt. Aber auch andere Vereinbarungen, die zuvor mit dem neuen Arbeitgeber ausgehandelt worden sind, sollten sich im Vertrag wiederfinden. Dazu zählen insbesondere die folgenden Klauseln:

Tätigkeitsbeschreibung. Die Beschreibung der auszuführenden Arbeiten sollte möglichst klar und eindeutig sein. Je schwammiger die Ausführungen, umso höher ist das Risiko, dass Sie auch Arbeiten übernehmen müssen, für die Sie überqualifiziert sind und ursprünglich gar nicht eingestellt wurden.

Arbeitszeit. Je nach Branche und Betrieb können bei einem Vollzeitjob die Arbeitszeiten unterschiedlich ausfallen. Während die eine Stelle mit 35 Arbeitsstunden pro Woche verbunden ist, kann anderswo die Regelarbeitszeit auch mal 40 oder sogar 42 Stunden wöchentlich betragen. Innerhalb des Betriebs wird die Standard-Arbeitszeit meist über Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen geregelt.

Überstunden. Große Unterschiede gibt es in der betrieblichen Praxis auch bei den Überstunden. Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber Überstunden anordnen, wenn dies die betrieblichen Umstände erfordern und die tägliche Arbeitszeit nicht mehr als 10 Stunden beträgt. Werden Überstunden abgegolten, kann dies entweder in Form von zusätzlichem Lohn oder über ein Arbeitszeitkonto erfolgen. Wenn laut Arbeitsvertrag Überstunden mit dem regulären Gehalt abgedeckt sind, muss der Arbeitgeber klarstellen, wie viel Mehrarbeit maximal enthalten ist – beispielsweise bis zu 10 Überstunden pro Monat.

Urlaub. Laut Gesetz haben Angestellte Recht auf einen Mindesturlaub. Dieser beträgt 20 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche beziehungsweise 24 Arbeitstage bei einer 6-Tage-Woche. Meist sieht der Arbeitsvertrag mehr Urlaubstage vor, häufig sind es 30 Tage pro Jahr bei einer 5-Tage-Woche.

Probezeit. Innerhalb der Probezeit können beide Parteien den Arbeitsvertrag mit zwei Wochen Frist kündigen. Arbeitgeber müssen in diesem Fall keine besonderen Gründe wie etwa einen Auftragseinbruch oder persönliches Fehlverhalten anführen. Üblicherweise dauert die Probezeit sechs Monate.

Befristung. Arbeitsverträge können entweder befristet oder unbefristet sein. Beim befristeten Job ist ein Datum festgelegt, an dem die Anstellung endet. Dreimal dürfen Arbeitgeber ohne Grund verlängern – aber nur so, dass die Laufzeit insgesamt nicht mehr als zwei Jahre ergibt. Anders ist es, wenn es einen zulässigen Grund für die Befristung gibt. Das kann zum Beispiel die Vertretung für Kollegen sein, die dauerhaft krank sind. In diesem Fall kann ein Arbeitsvertrag mehr als dreimal befristet werden, und die Laufzeit darf zwei Jahre überschreiten. Bei einer sogenannten Zweckbefristung endet der Vertrag, wenn dieser Zweck erfüllt ist, beispielsweise ein Projekt abgeschlossen ist. Das Projekt selbst muss im Vertrag stehen.

Je nach vorheriger Vereinbarung können Arbeitsverträge noch Regelungen etwa zu Dienstwagen, Fahrtkostenerstattung, vermögenswirksamen Leistungen (VL) oder anderen Sonderleistungen enthalten. Auch können im Vertrag individuelle Kündigungsfristen vereinbart werden, wenn nicht die gesetzlich vorgesehenen Fristen zum Einsatz kommen sollen. Dabei gilt jedoch, dass Arbeitgeber bei einer Kündigung mindestens die gesetzliche Frist einhalten müssen. Deren Länge hängt in erster Linie von der Dauer der Beschäftigung ab.

Befristung statt Probezeit

Haken Sie nach, wenn man Ihnen keinen unbefristeten Arbeitsvertrag mit Probezeit anbietet, sondern zunächst nur einen befristeten Vertrag, der dann in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt werden soll, wenn Sie sich bewährt haben. Diese Konstruktion hat den entscheidenden Nachteil, dass der reguläre Arbeitsvertrag nach der Befristung komplett neu ausgehandelt werden muss. Setzt dann die Firma beispielsweise ein niedrigeres Gehalt an als ursprünglich in Aussicht gestellt, müssen Sie die ungünstigeren Konditionen zähneknirschend akzeptieren, wenn Sie bleiben wollen.

Konkurrenzverbot und Nebenjob

Manchmal enthalten Arbeitsverträge eine Klausel, die es Arbeitnehmern verbietet, nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen für direkte Wettbewerber tätig zu werden. Damit möchten Betriebe verhindern, dass Mitarbeiter zu Konkurrenten wechseln und dabei Kunden mitnehmen oder mit ihrem Wissen über betriebliche Interna die Wettbewerbssituation des Ex-Arbeitgebers verschlechtert. Zulässig sind solche Verbotsklauseln allerdings nur, wenn sie zwei Voraussetzungen erfüllen:

Das Wettbewerbsverbot darf sich höchstens auf zwei Jahre nach dem Ausscheiden erstrecken, und

im Kündigungsfall müssen Sie eine Entschädigung dafür erhalten, dass Sie im Anschluss daran Ihre neue Stelle nicht frei auswählen dürfen. Deren Höhe muss laut § 74 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches (HGB) für die Dauer des Verbots mindestens die Hälfte der bisherigen Bezüge betragen. Darauf darf jedoch in gewissem Umfang das neue Einkommen angerechnet werden.

Eine weitere Klausel, die oft in Arbeitsverträgen vorkommt, betrifft Nebentätigkeiten, entweder in Form eines Nebenjobs oder einer nebenberuflichen Selbstständigkeit. Hier können zwei Interessen miteinander in Konflikt geraten. Auf der einen Seite haben Firmen das Recht, von ihren Angestellten die ungeschmälerte Arbeitsleistung zu verlangen. Auf der anderen Seite steht es Ihnen frei, womit Sie Ihre Freizeit verbringen.

Daher gilt der Grundsatz: Nebentätigkeiten sind erlaubt, solange sie die Arbeitsleistung im Hauptberuf nicht beeinträchtigen und keine Konkurrenz zum Arbeitgeber darstellen. Wer also mehrmals pro Woche im Nebenjob Nachtschichten schiebt und aus diesem Grund tagsüber bei der Arbeit häufig Fehler macht, verstößt gegen seine vertraglichen Pflichten. Unproblematisch wäre es hingegen, wenn eine Büroangestellte ab und zu auf Minijob-Basis an Sonntagmittagen im Restaurant ihrer Eltern als Bedienung aushelfen würde.

Unzulässig ist es somit, wenn man Ihnen im Arbeitsvertrag eine Nebentätigkeit komplett verbietet. Oft sehen Arbeitsverträge einen sogenannten Erlaubnisvorbehalt vor. Das bedeutet, dass Sie bei der Aufnahme eines Nebenjobs oder einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit die Zustimmung Ihres Chefs oder Ihrer Chefin einholen müssen. Diese dürfen die Nebentätigkeit aber nicht willkürlich ablehnen, sondern nur dann, wenn entweder eine Konkurrenzsituation entsteht oder Ihre Leistungsfähigkeit im Hauptberuf beeinträchtigt wird.

Wenn Formulierungen im Arbeitsvertrag den gesetzlichen Mindestvorgaben widersprechen, sind sie unwirksam. Der Vorteil für Sie ist, dass dann die gesetzlichen Regelungen gelten. Enthält der Vertrag beispielsweise nur 15 Tage Urlaub pro Jahr bei einer 5-Tage-Woche, stehen Ihnen automatisch 20 Urlaubstage zu. Dass nicht der Arbeitsvertrag als Ganzes hinfällig wird, sichert eine „salvatorische Klausel“ (salvatorisch bedeutet „bewahrend“) im Vertragstext. Diese lautet in etwa wie folgt: „Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des übrigen Vertrags nicht berührt.“

 

Die Sozialversicherung

Bei der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Kosten. Eine Wahl haben Sie nur bei der Krankenversicherung.

Als Sozialversicherung bezeichnet man die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen, die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Fall von Krankheit, Arbeitslosigkeit und Pflegebedürftigkeit sowie nach dem Eintritt in den Ruhestand finanziell absichern. Dazu kommt noch die gesetzliche Unfallversicherung, die Behandlungskosten oder Rentenzahlungen nach einem Arbeitsunfall oder bei einer beruflich verursachten Krankheit übernimmt.

Bei der Sozialversicherung gilt der Grundsatz, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber an der Finanzierung der Beiträge beteiligen. Bei der gesetzlichen Unfallversicherung übernehmen Arbeitgeber sogar die vollen Kosten, sodass Sie davon gar nichts mitbekommen. Die Beiträge, die Betriebe an die für ihre Branche zuständige Berufsgenossenschaft zahlen, hängen in erster Linie von der Zahl der Beschäftigten ab.

Welcher Anteil des Gehalts in die Kassen der Sozialversicherung fließt, legt der Gesetzgeber jährlich neu fest – mit einer Ausnahme: Über die Höhe des Zusatzbeitrags dürfen die einzelnen Krankenkassen selbst bestimmen. DieTabelle „Beiträge für die Sozialversicherung“ auf S. 26 zeigt die Beitragssätze für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, jeweils bezogen auf das Bruttogehalt. Je nach Zusatzbeitrag der Krankenkasse und einem möglichen Kinderzuschlag in der Pflegeversicherung müssen Sie knapp 20 Prozent des Bruttogehalts für die Sozialversicherungsbeiträge einkalkulieren.

Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen

Die prozentualen Abgaben an die Sozialversicherung gelten nur bis zu einer bestimmten Höhe des Gehalts. Diese bezeichnet man als Beitragsbemessungsgrenze. Bei der Frage, ob der Verdienst die Beitragsbemessungsgrenze erreicht hat, werden auch Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld mit einbezogen und im Regelfall auf die sozialversicherungspflichtigen Monate des Kalenderjahres umgelegt.

Für das Jahr 2021 gelten die folgenden Beitragsbemessungsgrenzen:

in der Renten- und Arbeitslosenversicherung 7 100 Euro pro Monat in den alten und 6 700 Euro in den neuen Bundesländern und

in der gesetzlichen Krankenversicherung 4 837,50 Euro pro Monat.

Wie kann ich meine Gehaltsabrechnung verstehen?

Wer die erste Gehaltsabrechnung in den Händen hält, schaut meistens erst einmal auf den Netto-Auszahlungsbetrag – denn das ist das Geld, das der Arbeitgeber aufs Girokonto überweist. Doch was haben die anderen Zahlen und Abkürzungen zu bedeuten? Hier finden Sie Erläuterungen zu den wichtigsten Informationen, die in der Zahlenwüste der Gehaltsabrechnung versteckt sind. Die Grafik rechts zeigt ein Muster der weit verbreiteten Version der Gehaltsabrechnung des Steuer- und Abrechnungsdienstleisters Datev. Je nach Unternehmen können auch anders gestaltete Abrechnungen zum Einsatz kommen.

Hinter der Abkürzung „StK“ verbirgt sich die Steuerklasse des Arbeitnehmers.

In besonderen Fällen – etwa bei behinderten Kindern in der Familie – können Freibeträge bei der Lohnsteuer berücksichtigt werden. In diesem Fall sind keine Freibeträge vorhanden.

Die Abrechnung enthält auch Informationen über beanspruchte und bestehende Urlaubstage.

Hier finden sich Sozialversicherungs-Nr., Krankenkasse und Beitragssatz der Krankenkasse.

Zum regulären Bruttogehalt können noch weitere Gehaltsbestandteile kommen, in diesem Fall der Arbeitgeberzuschuss zu den vermögenswirksamen Leistungen (VL).

Hier finden Sie die Berechnungsbasis für den Lohnsteuerabzug sowie die einbehaltene Lohnsteuer, Kirchensteuer und – sofern dieser anfällt – den Solidaritätszuschlag.

In dieser Zeile erscheinen nach der Berechnungsbasis für die Sozialversicherung die Abzüge für die Rentenversicherung (RV) und Arbeitslosenversicherung (AV).

Hier werden die Angaben zu Bruttogehalt und Abzügen nochmals zusammengefasst.

Nach Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben werden noch die vermögenswirksamen Leistungen vom Nettolohn abgezogen.

Den Auszahlungsbetrag überweist der Arbeitgeber als Nettogehalt aufs Girokonto.


Beiträge für die Sozialversicherung

1) Eine Ausnahme bei der Finanzierung der Pflegeversicherungsbeiträge bildet das Bundesland Sachsen, wo Arbeitnehmer in die Pflegeversicherung 2,025 und Arbeitgeber nur 1,025 Prozent einzahlen.

Wenn Ihr Gehalt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, müssen Sie und Ihr Arbeitgeber für den über der Grenze liegenden Gehaltsanteil keine Sozialversicherungsbeiträge mehr zahlen. Für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung bedeutet dies, dass beim Bezug von Arbeitslosengeld oder Altersrente die Auszahlungen maximal auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze erfolgen, auch wenn Sie zuvor mehr verdient haben sollten.

In der Krankenversicherung kommt noch die Versicherungspflichtgrenze hinzu, die auch als „Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)“ bezeichnet wird. Wer mit seinem Gehalt über dieser Grenze liegt, kann frei entscheiden, ob er in der gesetzlichen Krankenkasse bleibt oder in die private Krankenversicherung wechselt. Die Versicherungspflichtgrenze liegt für das Jahr 2021 bei einem Monatseinkommen von 5 362,50 Euro.

Welche Ansprüche habe ich als Mitglied der Sozialversicherung?

Die Sozialversicherung kostet nicht nur Geld, sondern erbringt auch konkrete Leistungen, von denen Sie profitieren. Hier ein Überblick über die wichtigsten Ansprüche, die Sie im Bedarfsfall an die Sozialversicherung haben:

Gesetzliche Rentenversicherung. Ihre Hauptaufgabe ist die Auszahlung der gesetzlichen Altersrente. Durch die Beiträge, die während Ihres Berufslebens an die Rentenversicherung abgeführt werden, bilden Sie Ansprüche. Die spätere Rente errechnet sich aus einem komplizierten Punktesystem, das unter anderem die Höhe des beitragspflichtigen Einkommens, die Dauer der Einzahlungen sowie weitere anerkennungsfähige Zeiten wie Elternzeit oder Ausbildungen berücksichtigt. Darüber hinaus zahlt die Rentenversicherung Erwerbsunfähigkeitsrente, wenn Versicherte aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit nicht mehr arbeiten können. Diese ist allerdings meist so niedrig, dass Sie sie durch eine private Berufsunfähigkeitsversicherung (siehe „Schutz vor Berufsunfähigkeit“, S. 97) ergänzen sollten.

Arbeitslosenversicherung. Wenn Sie arbeitslos werden, erhalten Sie 60 Prozent des Nettolohns als Arbeitslosengeld. Für Arbeitslose mit Kindern erhöht sich der Satz auf 67 Prozent. Voraussetzung dafür ist, dass Sie in den 30 Monaten vor dem Jobverlust mindestens zwölf Monate lang sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Die Dauer der Zahlung hängt von unterschiedlichen Faktoren ab und beträgt im Regelfall maximal zwölf Monate. Außerdem übernimmt die Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der Arbeitslosenversicherung auch das Kurzarbeitergeld, wenn Betriebe aufgrund mangelnder Auslastung ihre Angestellten in Kurzarbeit schicken.

Gesetzliche Krankenversicherung. Die Krankenkasse übernimmt für ihre Versicherten die Kosten für die ambulante und stationäre Behandlung, soweit diese im Leistungskatalog enthalten sind. Lebenspartner und Kinder ohne eigenes Einkommen sind kostenlos mitversichert. Sind Versicherte längere Zeit krank, dann gilt folgende Regel: Sechs Wochen lang sind Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet, danach übernimmt die Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes in Höhe von bis zu 90 Prozent des Nettoverdienstes.

Pflegeversicherung. Falls Sie später Pflege benötigen sollten, kommt dieser Zweig der Sozialversicherung für Pflegeleistungen auf oder bezahlt im Bedarfsfall pflegenden Angehörigen ein monatliches Pflegegeld. Voraussetzung ist, dass der Medizinische Dienst der Krankenversicherung die Pflegebedürftigkeit feststellt und Ihnen einen bestimmten Pflegegrad zuordnet.

Die Wahl der Krankenkasse

Wichtige Auswahlkriterien bei der Wahl der Krankenkasse sind Zusatzbeiträge und Sonderleistungen.

Wer gesetzlich krankenversichert ist, darf seine Krankenkasse selbst auswählen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht alle Krankenkassen bundesweit aktiv sind, sondern manche ihre Angebote auf ein Bundesland oder eine Region beschränken. Typisches Beispiel sind die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), die ihre Aktivitäten auf elf eigenständige regionale Kassen verteilen. Insgesamt bemühen sich bundesweit rund 100 Krankenkassen um die Gunst ihrer Mitglieder.

Zusatzbeiträge: Prüfen und Geld sparen

Zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent dürfen Krankenkassen Zusatzbeiträge verlangen. Die Bandbreite reicht dabei von Anbietern, die einen Zusatzbeitrag von 0,4 Prozent erheben, bis hin zu Krankenkassen, die rund zwei Prozentpunkte aufschlagen. Damit kann sich bei teuren Kassen der Beitragssatz für die Mitglieder auf 16,0 bis 16,5 Prozent des Bruttoeinkommens erhöhen.

Das bedeutet in konkreten Zahlen: Eine Krankenkasse, die einen Zusatzbeitrag von 1,9 Prozent fordert, verursacht bei einem jährlichen Bruttoeinkommen von 45 000 Euro Mehrkosten von fast 700 Euro pro Jahr im Vergleich zu einer Krankenkasse mit einem Zusatzbeitrag von nur knapp 0,4 Prozent. Diese Zusatzaufwendungen müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte finanzieren.

 

Kassenleistungen: Auf die Extras kommt es an

Die Basisleistungen der Krankenkassen in der ambulanten und stationären Behandlung sind einheitlich, weil sie gesetzlich vorgeschrieben sind. Wenn Sie beispielsweise wegen einer Blinddarmentzündung ins Krankenhaus müssen, macht es weder für Sie noch für die Klinik einen Unterschied, ob Sie bei einer günstigen oder einer teureren Krankenkasse versichert sind.

Anders sieht es hingegen mit Extraleistungen aus, die Krankenkassen anbieten dürfen. Hierbei handelt es sich meist um die Kostenübernahme in begrenztem Umfang für Leistungen, die medizinisch sinnvoll, aber oft nicht unbedingt notwendig sind. Häufig sind die Extraleistungen mit dem Abschluss eines sogenannten Wahltarifs verbunden. Für jüngere Leute können insbesondere die folgenden Leistungen interessant sein:

Reiseimpfungen. Wer in exotische Länder reist, benötigt unter Umständen spezielle Impfungen – beispielsweise gegen Gelbfieber, Hepatitis, Tollwut oder Typhus. Manche Krankenkassen übernehmen bei solchen Impfungen einen Teil der Kosten.

Professionelle Zahnreinigung. Das Entfernen von Zahnstein und Verfärbungen sowie das anschließende Polieren der Zähne sollte wenigstens einmal pro Jahr durchgeführt werden – allerdings zählt diese Leistung nicht zum Standardprogramm der gesetzlichen Krankenversicherung. Einige Kassen geben jedoch einen Zuschuss, der dann etwa 30 bis 50 Prozent der Kosten, teilweise sogar noch mehr, deckt.

Alternativmedizin. Einzelne Kassen bieten Kostenübernahme von homöopathischen oder anthroposophischen Behandlungen, Akupunktur, Osteopathie oder anderen naturheilkundlichen Verfahren an.

Beitragsrückzahlung. Bei manchen Krankenkassen haben die Versicherten die Möglichkeit, am Jahresende bis zu einem Monatsbeitrag wieder gutgeschrieben zu bekommen, wenn sie keine ärztlichen Leistungen in Anspruch genommen haben. Vorsorgeuntersuchungen beeinträchtigen den Erstattungsanspruch nicht. Solche sogenannten Wahltarife können auch mit einem Selbstbehalt kombiniert werden.

30

SEKUNDEN

FAKTEN

89 %

der Bundesbürgerinnen und

-bürger sind Mitglied der gesetzlichen

Krankenversicherung.

239 MRD. EURO

haben die Krankenkassen im

Jahr 2019 für

die medizinische Versorgung

ausgegeben.

80 MRD. EURO

entfallen davon auf

Krankenhausbehandlungen.

Mit jeweils rund 40 Milliarden

Euro bilden ambulante Behandlungen

und Arzneimittel den

nächstgrößten Kostenblock.

Quelle: GKV Spitzenverband