Strafrecht Besonderer Teil III

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Strafrecht Besonderer Teil III
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Strafrecht Besonderer Teil III

Straftaten gegen Gemeinschaftswerte

von

Sabine Tofahrn

4., neu bearbeitete Auflage


www.cfmueller.de

Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

ISBN 978-3-8114-9447-3

E-Mail: kundenservice@cfmueller.de

Telefon: +49 89 2183 7923

Telefax: +49 89 2183 7620

www.cfmueller.de www.cfmueller-campus.de

© 2019 C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg

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Liebe Leserinnen und Leser,

die Reihe „JURIQ Erfolgstraining“ zur Klausur- und Prüfungsvorbereitung verbindet sowohl für Studienanfänger als auch für höhere Semester die Vorzüge des klassischen Lehrbuchs mit meiner Unterrichtserfahrung zu einem umfassenden Lernkonzept aus Skript und Online-Training.

In einem ersten Schritt geht es um das Erlernen der nach Prüfungsrelevanz ausgewählten und gewichteten Inhalte und Themenstellungen. Einleitende Prüfungsschemata sorgen für eine klare Struktur und weisen auf die typischen Problemkreise hin, die Sie in einer Klausur kennen und beherrschen müssen. Neu ist die visuelle Lernunterstützung durch


ein nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewähltes Farblayout
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Auf die Phase des Lernens folgt das Wiederholen und Überprüfen des Erlernten im Online-Wissens-Check: Wenn Sie im Internet unter www.juracademy.de/skripte/login das speziell auf das Skript abgestimmte Wissens-, Definitions- und Aufbautraining absolvieren, erhalten Sie ein direktes Feedback zum eigenen Wissensstand und kontrollieren Ihren individuellen Lernfortschritt. Durch dieses aktive Lernen vertiefen Sie zudem nachhaltig und damit erfolgreich Ihre strafrechtlichen Kenntnisse!


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Das Lerncoaching jenseits der rein juristischen Inhalte ist als zusätzlicher Service zum Informieren und Sammeln gedacht: Ein erfahrener Psychologe stellt u.a. Themen wie Motivation, Leistungsfähigkeit und Zeitmanagement anschaulich dar, zeigt Wege zur Analyse und Verbesserung des eigenen Lernstils auf und gibt Tipps für eine optimale Nutzung der Lernzeit und zur Überwindung evtl. Lernblockaden.

Dieses Skript behandelt die Straftaten gegen Gemeinschaftswerte, der Band Strafrecht Besonderer Teil I die Straftaten gegen die Persönlichkeitswerte und im Strafrecht Besonderer Teil II setzen wir fort mit denjenigen gegen Vermögenswerte.

Auf geht's – ich wünsche Ihnen viel Freude und Erfolg beim Erarbeiten des Stoffs!

Und noch etwas: Das Examen kann jeder schaffen, der sein juristisches Handwerkszeug beherrscht und kontinuierlich anwendet. Jura ist kein „Hexenwerk“. Setzen Sie nie ausschließlich auf auswendig gelerntes Wissen, sondern auf Ihr Systemverständnis und ein solides methodisches Handwerk. Wenn Sie Hilfe brauchen, Anregungen haben oder sonst etwas loswerden möchten, sind wir für Sie da. Wenden Sie sich gerne an die C.F. Müller GmbH, Waldhofer Str. 100, 69123 Heidelberg, E-Mail: kundenservice@cfmueller.de. Dort werden auch Hinweise auf Druckfehler sehr dankbar entgegen genommen, die sich leider nie ganz ausschließen lassen. Oder Sie wenden sich direkt an den Verfasser unter sabine.tofahrn@juriq.de.

Köln, im Juli 2019

Sabine Tofahrn

JURIQ Erfolgstraining – die Skriptenreihe von C.F. Müller
mit Online-Wissens-Check


Mit dem Kauf dieses Skripts aus der Reihe „JURIQ Erfolgstraining“ haben Sie gleichzeitig eine Zugangsberechtigung für den Online-Wissens-Check erworben – ohne weiteres Entgelt. Die Nutzung ist freiwillig und unverbindlich.

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Für den technischen Betrieb des Online-Wissens-Checks ist die JURIQ GmbH, Unter den Ulmen 31, 50968 Köln zuständig. Bei Fragen oder Problemen können Sie sich jederzeit an das JURIQ-Team wenden, und zwar per E-Mail an: info@juriq.de.

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Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Codeseite

Literaturverzeichnis

1. Teil Einführung

 

2. Teil Straßenverkehrsdelikte

A.Überblick

B.Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b

I.Überblick

II.Objektiver Tatbestand

1.Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b Abs. 1 Nr. 1–3

a)§ 315b Abs. 1 Nr. 1

b)§ 315b Abs. 1 Nr. 2

c)§ 315b Abs. 1 Nr. 3

d)Eingriff durch Unterlassen

e)Verkehrsfeindliche Einwirkungen aus dem Straßenverkehr heraus

2.Beeinträchtigung der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs

3.Konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert

III.Subjektiver Tatbestand

1.Subjektiver Tatbestand des § 315b Abs. 1

2.Qualifikation gemäß § 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a und b

IV.Rechtswidrigkeit

V.Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination gem. § 315b Abs. 1 i.V.m. Abs. 4

VI.Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Kombination gemäß § 315b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5

VII.Erfolgsqualifikation gemäß § 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 2

C.Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c

I.Überblick

II.Objektiver Tatbestand

1.§ 315c Abs. 1 Nr. 1

2.§ 315c Abs. 1 Nr. 2a–g

3.Konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert

III.Subjektiver Tatbestand

IV.Rechtswidrigkeit

V.Schuld

VI.Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination und Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Kombination

VII.Täterschaft und Teilnahme

VIII.Konkurrenzen

D.Trunkenheit im Verkehr, § 316

E.Exkurs: Vollrausch, § 323a

I.Überblick

II.Tatbestand

1.Sichversetzen in einen Rausch

2.Vorsatz oder Fahrlässigkeit

III.Objektive Strafbarkeitsbedingung: die Rauschtat

IV.Rechtswidrigkeit und Schuld

V.Täterschaft und Teilnahme

VI.Konkurrenzen

F.Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d

I.Überblick

II.Grundtatbestand, § 315d Abs. 1

1.Das nicht erlaubte Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr

2.Tathandlungen und Täter

3.Subjektiver Tatbestand

III.Qualifikation, § 315d Abs. 2

IV.Erfolgsqualifikation, § 315d Abs. 5

V.Konkurrenzen

G.Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142

I.Überblick

II.Objektiver Tatbestand

1.Gemeinsame Voraussetzungen der Abs. 1 und 2

2.Tathandlung gem. § 142 Abs. 1 Nr. 1

3.Tathandlung gem. § 142 Abs. 1 Nr. 2

4.Tathandlung gem. § 142 Abs. 2

III.Subjektiver Tatbestand

IV.Rechtswidrigkeit und Schuld

V.Tätige Reue gem. § 142 Abs. 4 StGB

VI.Täterschaft und Teilnahme

VII.Konkurrenzen

H.Übungsfall Nr. 1

3. Teil Brandstiftungsdelikte

A.Überblick

B.Brandstiftung, § 306

I.Überblick

II.Objektiver Tatbestand

1.Tatobjekt

a)§ 306 Abs. 1 Nr. 1–6

b)Teleologische Restriktion

c)Fremd

2.Tathandlung/Taterfolg

a)Inbrandsetzen

b)Durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören

3.Kausalität und objektive Zurechnung

III.Subjektiver Tatbestand

IV.Rechtswidrigkeit

V.Konkurrenzen

C.Schwere Brandstiftung, § 306a

I.Überblick

II.Schwere Brandstiftung, § 306a Abs. 1

 

1.Objektiver Tatbestand

a)Tatobjekte gem. § 306a Abs. 1 Nr. 1

b)§ 306a Abs. 1 Nr. 3

c)Teleologische Restriktion

2.Subjektiver Tatbestand

3.Rechtswidrigkeit

4.Schuld

5.Konkurrenzen

III.Schwere Brandstiftung, § 306a Abs. 2

1.Objektiver Tatbestand

a)Inbrandsetzen oder Zerstören der genannten Tatobjekte

b)Konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen

2.Subjektiver Tatbestand

3.Rechtswidrigkeit und Schuld

4.Konkurrenzen

D.Besonders schwere Brandstiftung, § 306b

I.Überblick

II.Besonders schwere Brandstiftung, § 306b Abs. 1

1.Schwere Gesundheitsschädigung

2.Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen

3.Kausalität

4.Unmittelbarkeitszusammenhang

III.Besonders schwere Brandstiftung, § 306b Abs. 2

1.Gefahr des Todes

2.Verhindern oder Erschweren des Löschens des Brandes

3.Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken

IV.Rechtswidrigkeit und Schuld

V.Konkurrenzen

E.Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c

F.Fahrlässige Brandstiftung, § 306d

G.Tätige Reue, § 306e

H.Übungsfall Nr. 2

4. Teil Rechtspflegedelikte

A.Überblick

B.Die Aussagedelikte, §§ 153 ff.

I.Überblick

II.Falsche uneidliche Aussage, § 153

1.Objektiver Tatbestand

a)Täter

b) Tatort

c)Tathandlung

2.Subjektiver Tatbestand

3.Rechtswidrigkeit und Schuld

4.Anstiftung und Beihilfe

III.Meineid, § 154

1.Überblick

2.Objektiver Tatbestand

3.Subjektiver Tatbestand

4.Rechtswidrigkeit und Schuld

5.Strafmilderung, § 157

6.Strafmilderungsgrund, § 158

7.Konkurrenzen

IV.Versuchte Anstiftung zur Falschaussage, § 159

V.Verleitung zur Falschaussage, § 160

1.Überblick

2.Objektiver Tatbestand

3.Subjektiver Tatbestand

4.Rechtswidrigkeit und Schuld

VI.Fahrlässiger Falscheid, § 161

C.Falsche Verdächtigung, § 164

I.Überblick

II.Objektiver Tatbestand

1.Tatobjekt

2.Tatort

3.Tathandlung

III.Subjektiver Tatbestand

IV.Rechtswidrigkeit und Schuld

V.Konkurrenzen

D.Strafvereitelung, § 258

I.Überblick

II.Objektiver Tatbestand der Verfolgungsvereitelung gem. § 258 Abs. 1

III.Objektiver Tatbestand der Vollstreckungsvereitelung gem. § 258 Abs. 2

IV.Subjektiver Tatbestand

V.Rechtswidrigkeit und Schuld

VI.Persönliche Strafausschließungsgründe

VII.Konkurrenzen

E.Strafvereitelung im Amt, § 258a

I.Überblick

II.Tatbestand

III.Rechtswidrigkeit und Schuld

F.Vortäuschen einer Straftat, § 145d

I.Überblick

II.Objektiver Tatbestand

III.Subjektiver Tatbestand

IV.Rechtswidrigkeit und Schuld

V.Konkurrenzen

G.Übungsfall Nr. 3

5. Teil Urkundendelikte

A.Einführung

B.Urkundenfälschung, § 267

I.Überblick

II.Objektiver Tatbestand

1.Tatobjekt: Urkunde

a)Die „normale“ Urkunde

aa)Verkörperte Gedankenerklärung

bb)Zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet

cc)Erkennbarkeit des Ausstellers

b)Reproduktionen als Urkunde

c)Zusammengesetzte Urkunde

d)Gesamturkunde

2.Tathandlung

a)Herstellen einer unechten Urkunde

b)Verfälschen einer echten Urkunde

c)Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde

III.Subjektiver Tatbestand

IV.Rechtswidrigkeit und Schuld

V.Besonders schwerer Fall gemäß § 267 Abs. 3

VI.Qualifikation gemäß § 267 Abs. 4

VII.Konkurrenzen

C.Fälschung technischer Aufzeichnungen, § 268

I.Überblick

II.Objektiver Tatbestand

1.Technische Aufzeichnung

2.Tathandlungen

III.Subjektiver Tatbestand

IV.Strafzumessungsregeln und Qualifikation

D.Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269

I.Überblick

II.Objektiver Tatbestand

III.Subjektiver Tatbestand

IV.Strafzumessungsregeln und Qualifikation

E.Urkundenunterdrückung, § 274

I.Überblick

II.Objektiver Tatbestand des § 274 Abs. 1 Nr. 1

III.Objektiver Tatbestand des § 274 Abs. 1 Nr. 2

IV.Subjektiver Tatbestand

V.Konkurrenzen

F.Mittelbare Falschbeurkundung, § 271

I.Überblick

II.Objektiver Tatbestand

III.Subjektiver Tatbestand

IV.Qualifikationstatbestände nach § 271 Abs. 3

V.Konkurrenzen

G.Übungsfall Nr. 4

Sachverzeichnis

Literaturverzeichnis


Dencker/Struensee/Nelles/Stein Einführung in das 6. StrRG, 1998
Fischer Strafgesetzbuch, 66. Aufl. 2018
Jäger Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil,7. Aufl. 2017
Joecks /Jäger Studienkommentar Strafgesetzbuch, 12. Aufl. 2018
Küpe r/Zopfs Strafrecht Besonderer Teil, 10. Aufl. 2018
Lackner/Kühl Strafgesetzbuch, 29. Aufl. 2018
Leipziger Kommentar Strafgesetzbuch, 12. Aufl. ab 2006
Maurach/Schroeder/Maiwald Strafrecht Besonderer Teil I, 10. Aufl. 2013
Münchener Kommentar Strafgesetzbuch, 2006 ff. (5. Aufl.)
Nomos Kommentar Strafgesetzbuch, 1995 ff. (3. Aufl. 2010)
Otto Grundkurs Strafrecht Die einzelnen Delikte, 8. Aufl. 2014
Rengier Strafrecht Besonderer Teil II, 19. Aufl. 2018
Schmidhäuser Strafrecht Besonderer Teil II, 2. Aufl. 1983
Systematischer Kommentar Strafgesetzbuch, Band II, 5–7. Aufl. (Stand 2011)
Schönke/Schröder Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2019
Wessels/Hettinger /Engländer Strafrecht Besonderer Teil I, 42. Aufl. 2018

Tipps vom Lerncoach
Warum Lerntipps in einem Jura-Skript?

Es gibt in Deutschland ca. 1,6 Millionen Studierende, deren tägliche Beschäftigung das Lernen ist. Lernende, die stets ohne Anstrengung erfolgreich sind, die nie kleinere oder größere Lernprobleme hatten, sind eher selten. Besonders juristische Lerninhalte sind komplex und anspruchsvoll. Unsere Skripte sind deshalb fachlich und didaktisch sinnvoll aufgebaut, um das Lernen zu erleichtern.

Über fundierte Lerntipps wollen wir darüber hinaus all diejenigen ansprechen, die ihr Lern- und Arbeitsverhalten verbessern und unangenehme Lernphasen schneller überwinden wollen.

Diese Tipps stammen von Frank Wenderoth, der als Diplom-Psychologe seit vielen Jahren in der Personal- und Organisationsentwicklung als Berater und Personal Coach tätig ist und außerdem Jurastudierende in der Prüfungsvorbereitung und bei beruflichen Weichenstellungen berät.

Wie lernen Menschen?

Die Wunschvorstellung ist häufig, ohne Anstrengung oder ohne eigene Aktivität „à la Nürnberger Trichter“ lernen zu können. Die modernen Neurowissenschaften und auch die Psychologie zeigen jedoch, dass Lernen ein aktiver Aufnahme- und Verarbeitungsprozess ist, der auch nur durch aktive Methoden verbessert werden kann. Sie müssen sich also für sich selbst einsetzen, um Ihre Lernprozesse zu fördern. Sie verbuchen die Erfolge dann auch stets für sich.

Gibt es wichtigere und weniger wichtige Lerntipps?

Auch das bestimmen Sie selbst. Die Lerntipps sind als Anregungen zu verstehen, die Sie aktiv einsetzen, erproben und ganz individuell auf Ihre Lernsituation anpassen können. Die Tipps sind pro Rechtsgebiet thematisch aufeinander abgestimmt und ergänzen sich von Skript zu Skript, können aber auch unabhängig voneinander genutzt werden.

Verstehen Sie die Lerntipps „à la carte“! Sie wählen das aus, was Ihnen nützlich erscheint, um Ihre Lernprozesse noch effektiver und ökonomischer gestalten zu können!

Lernthema 5 Mentale Techniken und Entspannung

Im Folgenden finden Sie konkrete Anwendungs- und Übungsvorschläge, um Ihre Aufmerksamkeit so zu lenken, dass es Ihnen leichter fällt, sich zu entspannen oder sich nach Arbeitsphasen zu regenerieren. Jeder Mensch besitzt die Fähigkeit, das natürliche Phänomen der Alltagshypnose oder Trance gezielt zu nutzen. Sie haben es selbst schon erlebt, z.B. bei Tagträumen mit offenen Augen, wenn Ihre Aufmerksamkeit „wegdriftet“! Sie können auch absichtlich Ihre Gedanken und Aufmerksamkeit in bestimmte Richtungen lenken, so dass Sie sich entspannter, leichter, motivierter oder auch kompetenter fühlen. Ihre Aufmerksamkeitslenkung bestimmt also auch Ihr Erleben und die damit verbundenen Gefühle. Diese Trancefähigkeit von Menschen macht man sich bei Hypnoseverfahren in der Psychotherapie und Medizin zu Nutze (Ängste, Schlafstörungen, Depressionen oder starke Schmerzen). Im Führungskräftecoaching nutzt man mentale Techniken, die den Umgang mit Stress und Konflikten erleichtern. Warum sollten wir diese nicht auch zur Entspannung beim Prüfungslernen nutzen?!