Beim Erreichen des Geltungsbereiches der SeeSchStrO kennzeichnet sich der Tanker als Wegerechtschiff, das als manövrierbehindertes Fahrzeug gilt. Diesem so gekennzeichneten Fahrzeug muss im Falle einer Kollisionsgefahr ausgewichen werden.
1. Ohne FdW: rot-weiß-rot senkrecht übereinander.
2. Mit FdW: rot-weiß-rot senkrecht übereinander und Lichter eines Maschinenfahrzeugs (Topplicht[er]), Seitenlichter, Hecklicht).
3. Vor Anker: rot-weiß-rot senkrecht übereinander und Ankerlicht(er).
1. Manövrierbehinderte Fahrzeuge: Ball-Rhombus-Ball senkrecht übereinander.
2. Manövrierunfähige Fahrzeuge: zwei schwarze Bälle senkrecht übereinander.
1. Bei Nacht Lichterführung eines Maschinenfahrzeugs entsprechender Größe,
2. bei Tage einen Kegel – Spitze unten – im Vorschiff gut sichtbar.
Die Lichter müssen geführt werden
1. zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang,
2. bei verminderter Sicht auch zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang.
1. Es handelt sich um einen Schleppverband länger als 200 m (Heck des Schleppers – Heck des Anhangs).
2. Der Schlepper führt nachts drei weiße Topplichter senkrecht übereinander, Seitenlichter, Hecklicht und das gelbe Schlepplicht über dem Hecklicht. Der Anhang führt Seitenlichter und
Hecklicht.
Es ist das Schallsignal eines Schleppverbandes in Fahrt (schleppendes Fahrzeug lang-kurz-kurz; Anhang lang-kurz-kurz-kurz).
Dieses Signal gibt ein Fahrzeug auf Grund unter 100 m Länge.
1. Treibnetzfischer (Fahrzeug, das nicht trawlt) in Fahrt oder vor Anker mit ausgebrachtem Fanggerät, das waagerecht weiter als 150 m ins Wasser reicht. (Das untere weiße Licht kann auch das Hecklicht sein).
2. Schallsignal – • • (lang-kurz-kurz) mindestens alle 2 Minuten.
Um ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt ohne Fahrt durchs Wasser.
Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt ohne Fahrt durchs Wasser (FdW) hat FdW aufgenommen, da man jetzt auch das Bb.-Seitenlicht sieht.
Es muss jederzeit durch Sehen und Hören sowie durch jedes andere verfügbare Mittel gehöriger Ausguck gehalten werden, der einen vollständigen Überblick über die Lage und die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes gibt.
Fahrzeuge von weniger als 20 m Länge oder Segelfahrzeuge dürfen nicht die Durchfahrt eines Fahrzeuges behindern, das nur innerhalb eines engen Fahrwassers oder einer Fahrrinne sicher fahren kann.
Sie müssen, wenn es die Umstände erfordern, frühzeitig Maßnahmen ergreifen, um genügend Raum für die sichere Durchfahrt des anderen Fahrzeugs zu lassen.
Das Gebiet zwischen der Küste und der landwärtigen Grenze eines Verkehrstrennungsgebietes.
Fahrzeuge von weniger als 20 m Länge und Segelfahrzeuge.
Maschinenfahrzeuge müssen mit sicherer Geschwindigkeit fahren, die den gegebenen Umständen und Bedingungen der verminderten Sicht angepasst ist.
1. Segelfahrzeuge müssen mit sicherer Geschwindigkeit fahren, die den gegebenen Umständen und Bedingungen der verminderten Sicht angepasst ist.
2. Bei Segelfahrzeugen, die eine Maschine an Bord haben, gehört das Bereithalten der Maschine zu den Regeln guter Seemannschaft.
Jedes Fahrzeug, das anscheinend vorlicher als querab das Schallsignal eines anderen Fahrzeuges hört, muss seine Fahrt auf das für die Erhaltung der Steuerfähigkeit geringstmögliche Maß verringern. Erforderlichenfalls muss es jegliche Fahrt wegnehmen und in jedem Fall mit äußerster Vorsicht manövrieren, bis die Gefahr eines Zusammenstoßes vorüber ist.
1. Über Funk versuchen, das andere Fahrzeug auf seine Ausweichpflicht aufmerksam zu machen.
2. Schallsignal: mindestens fünf kurze, rasch aufeinander folgende Pfeifentöne geben.
3. Ggf. Ergänzung zu 2.: Lichtsignal von mindestens fünf kurzen, rasch aufeinander folgenden Blitzen.
4. Manöver des sog. „vorletzten Augenblicks“ fahren.
5. Manöver des sog. „letzten Augenblicks“ fahren.
Zwingend vorgeschrieben sind die Maßnahmen nach 2. und 5.
Es handelt sich um ein Maschinenfahrzeug von weniger als 50 m Länge, das im Seegang oder durch schlechtes Steuern giert. Man muss annehmen, dass sich zwei Maschinenfahrzeuge auf entgegen gesetzten oder fast entgegen gesetzten Kursen nähern und die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht. Beide Fahrzeuge müssen den Kurs nach Steuerbord ändern und dieses durch einen kurzen Ton anzeigen.
Kielrichtung (rwK) muss möglichst rechtwinklig zur allgemeinen Verkehrsrichtung zeigen.
Die Ausweichregeln der KVR beachten.
Wenn die Kompasspeilung zu einem anderen Fahrzeug steht und sie sich einander nähern.
1. Möglichst frühzeitig,
2. durchgreifend, sodass das andere Fahrzeug rasch Ihre Absicht erkennen kann, und um sich gut klar zu halten.
Der Erfolg des Manövers ist laufend zu überprüfen, bis das andere Fahrzeug klar passiert ist.
1. Das Licht ist das Backbordlicht eines Segelfahrzeugs in Fahrt.
2. Das Segelfahrzeug in Luv muss ausweichen, entweder weil es den Wind von Backbord hat oder weil es – wenn mit Wind von Stb. segelnd – luvwärts steht.
1. Das Licht ist das Steuerbordlicht eines Segelfahrzeugs in Fahrt.
2. Ihr Fahrzeug muss als leewärtiges Fahrzeug ausweichen, weil Sie (mit Wind von Backbord segelnd) nicht erkennen können, von welcher Seite das andere Fahrzeug den Wind hat.
1. Man sieht Hecklicht und/oder Bb.-Seitenlicht eines Segelfahrzeugs in Fahrt, das im Seegang giert.
2. Ihr Fahrzeug nähert sich aus dem Hecksektor des anderen Fahrzeugs. Es steht eben auf dessen Sektorengrenze und muss als überholendes Fahrzeug ausweichen. Im Zweifel (hier Sektorengrenze!) muss man sich als Überholer betrachten.
1. Man sieht ein manövrierbehindertes Fahrzeug mit FdW (Topplichter, Seitenlichter).
2. Dieses Fahrzeug nähert sich im Hecklichtsektor und muss deshalb als Überholer ausweichen.
Der Augenblick des ersten Insichtkommens. Eine spätere Änderung der Lage der Fahrzeuge zueinander verändert nicht die Verantwortlichkeit.
1. Mein Fahrzeug ist „Kurshalter“, d. h., es muss Kurs und Geschwindigkeit beibehalten.
2. Mein Fahrzeug darf zur Abwendung eines Zusammenstoßes manövrieren, sobald erkennbar wird, dass das andere Fahrzeug nicht angemessen (= regelgerecht) manövriert („Manöver des vorletzten Augenblicks!“).
3. Mein Fahrzeug muss zweckdienlich manövrieren, wenn ein Manöver des Ausweichpflichtigen allein einen Zusammenstoß nicht mehr vermeiden kann („Manöver des letzten Augenblicks!“).
1. Einem manövrierunfähigen Fahrzeug,
2. einem manövrierbehinderten Fahrzeug,
3. einem fischenden Fahrzeug,
4. ggf. einem anderen Segelfahrzeug, abhängig von der Segelstellung in Bezug auf den Wind.
1. Das Sportfahrzeug muss vermeiden, die sichere Durchfahrt eines tiefgangbehinderten Fahrzeugs zu behindern.
2. Dieses kann durch eine frühzeitige Kursänderung, Geschwindigkeitsänderung oder beides geschehen.
1. In engen Fahrwassern,
2. auf dem Einbahnweg eines Verkehrstrennungsgebietes (VTG) gegenüber Maschinenfahrzeugen im VTG.
Mindestens 1000 m.
1. B ist ein Maschinenfahrzeug von weniger als 50 m Länge in Fahrt.
2. A und B müssen ihren Kurs so nach Stb. ändern, dass sie einander an der Bb.-Seite passieren. Dabei müssen A und B das Signal „ein kurzer Ton“ geben.
1. B ist ein Maschinenfahrzeug von weniger als 50 m Länge in Fahrt, dessen Stb.-Seite man sieht.
2. B muss ausweichen, weil es die Motoryacht A an seiner Stb.-Seite hat.
3. Die Motoryacht A muss Kurs und Geschwindigkeit beibehalten.