Handbuch des Strafrechts

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J. Der Irrtum über Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft

I. Die fehlende Kenntnis tatherrschaftsbegründender Umstände

261

Hier sind zwei Konstellationen zu unterscheiden: Der Hintermann kann entweder nicht bemerken, dass der unmittelbar Ausführende schuldlos handelt. Oder ihm bleibt verborgen, dass dem von ihm zur Tat Veranlassten der Vorsatz fehlt.

262

Die erste Fallgruppe tritt in drei Varianten auf und bietet keine besonderen juristischen Probleme. Dem Tatveranlasser bleibt – erste Variante – verborgen, dass der von ihm zur Ausführung Veranlasste geisteskrank ist. Oder – zweite Variante – er bemerkt nicht, dass der Aufgeforderte sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befindet. Oder – dritte Variante – er verkennt das Vorliegen verantwortungsausschließender Umstände i.S.d. § 35 StGB beim Ausführenden.

263

Dem Hintermann fehlt in allen drei Fällen trotz der Schuldlosigkeit des Ausführenden die Tatherrschaft, weil dafür das Bewusstsein notwendig ist, sich eines schuldlosen „Werkzeugs“ zu bedienen. Er kann trotzdem in allen drei Sachverhaltskonstellationen, wie dies auch seiner Vorstellung entsprach, als Anstifter bestraft werden, weil die Anstiftung nach dem Grundsatz der limitierten Akzessorietät (§ 26 StGB) nur eine tatbestandsmäßig-rechtswidrige Haupttat voraussetzt, von der Schuld des Ausführenden also unabhängig ist.

264

Sehr viel größere Schwierigkeiten bereitet die zweite Fallgruppe, bei der der Hintermann nicht erkennt, dass dem von ihm zur Ausführung Veranlassten der Deliktsvorsatz fehlt. A gibt dem B z.B. einen geladenen Revolver und fordert ihn auf, damit auf C zu schießen. Dabei verkennt er, dass B den Revolver für ungeladen hält und meint, A wolle nur einen Scherz machen.

265

Eine mittelbare Täterschaft scheidet hier aus, weil vom Vorsatz des A nur eine Anstiftung erfasst war. Eine Anstiftung liegt aber auch nicht vor, weil diese nach § 26 StGB eine vorsätzliche Haupttat voraussetzt. So kann A nur wegen versuchter Anstiftung zur Tötung (§ 30 Abs. 1 StGB) bestraft werden. Bei Vergehen und bei einer geplanten Beihilfe fehlt jede Bestrafungsmöglichkeit, weil in diesen Fällen der Versuch nicht unter Strafe steht.

266

Das Ergebnis ist sehr unbefriedigend, weil der Hintermann in diesen Fällen eine vollendete Tatbestandsverwirklichung wollte und auch erreicht hat. Der Entwurf 1962 hatte deshalb eine Sondervorschrift (in § 32) vorgesehen:

(1) Wie ein Anstifter wird bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen rechtswidrig begangener Tat in der irrigen Annahme bestimmt hat, der Täter werde bei der Begehung vorsätzlich handeln.

(2) Entsprechendes gilt für die Beihilfe.

267

Die Vorschrift ist bei den Gesetzesberatungen gestrichen worden, weil sie „zu sehr ins Detail“[207] ginge. Der Versuch einiger Autoren, dennoch eine Teilnahmebestrafung anzunehmen,[208] ist untauglich, weil nach dem Wortlaut der §§ 26, 27 StGB eine Teilnahme zwingend den Vorsatz des Täters erfordert und weil der Gesetzgeber die Strafbarkeitslücke bewusst in Kauf genommen hat.

II. Die irrige Annahme herrschaftsbegründender Umstände

268

Ein solcher Fall liegt vor, wenn z.B. A dem vermeintlich gutgläubigen B eine tödliche Spritze mit der Bitte gibt, sie dem C zu injizieren, B aber den Sachverhalt durchschaut und dem Wunsch des A trotzdem entspricht. Dasselbe Problem ergibt sich, wenn A den B irrtümlich für geisteskrank hält.

269

Bei diesem Sachverhalt scheidet eine mittelbare Täterschaft aus, weil der unmittelbar Handelnde in eigener Verantwortung tätig wird und selbst die Tatherrschaft innehat. Es liegt aber eine versuchte mittelbare Täterschaft und damit ggf. eine Versuchsstrafbarkeit vor, wenn man mit der hier vertretenen Meinung bei der mittelbaren Täterschaft einen – in diesem Fall untauglichen – Versuch bejaht, sobald der Hintermann das Geschehen aus seiner Einflusssphäre entlassen hat, wie es im Beispielsfall durch das Aus-der-Hand-geben der Spritze geschehen ist.[209]

270

Daneben liegt immer auch eine Anstiftung zum vollendeten Delikt vor. Das ist verhältnismäßig leicht begründbar, wenn der unmittelbar Handelnde entgegen der Annahme des Hintermannes zurechnungsfähig ist. Denn der Hintermann hat, wie § 26 es verlangt, „vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt“. Dass er sogar mittelbarer Täter sein wollte, hindert eine Teilnahmebestrafung nicht. Denn diese setzt keinen „Teilnehmerwillen“ voraus. Teilnahme ist vielmehr ein „akzessorischer Rechtsgutsangriff“[210], der nach dem Grundsatz der limitierten Akzessorietät sowohl bei einem geisteskranken wie bei einem zurechnungsfähigen unmittelbaren Täter gegeben ist. Die weitergehende Täterschaftsvorstellung des Veranlassers beeinträchtigt also das gleichzeitige Vorliegen einer Anstiftung nicht.[211]

271

Schwieriger ist es, eine Anstiftung zu begründen, wenn der Hintermann irrig vom fehlenden Vorsatz des unmittelbar Handelnden ausgeht. Denn in einem solchen Fall ist die Vorstellung des Veranlassenden nicht auf eine tatbestandsmäßig-rechtswidrige Haupttat i.S.d. § 26 StGB gerichtet, da diese einen Tätervorsatz des Ausführenden verlangt. Gleichwohl lässt sich auch hier eine Anstiftung bejahen.[212] Denn A hat den B vorsätzlich zu einer Tat bestimmt, die dieser auch vorsätzlich begangen hat, so dass den Anforderungen des § 26 StGB Genüge getan ist. Ein akzessorischer Rechtsgutsangriff liegt also vor, sofern man auf einen speziellen Anstiftervorsatz verzichtet. Dies aber ist geboten, weil es nicht angeht, dass ein vorsätzlicher Tatverursacher ggf. (d.h. bei fehlender Versuchsstrafbarkeit) nur deshalb straflos sein soll, weil er sich sogar in einer Täterposition wähnte.

12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme › § 52 Mittelbare Täterschaft › Ausgewählte Literatur

Ausgewählte Literatur


Achenbach, Hans Aus der 2003/2004 veröffentlichten Rechtsprechung zum Wirtschaftsstrafrecht, NStZ 2004, 549 ff.
Ambos, Kai Tatherrschaft durch Willensherrschaft kraft organisatorischer Machtapparate – Eine kritische Bestandsaufnahme und weiterführende Ansätze, GA 1998, 226 ff.
Ambos, Kai Journal of International Criminal Justice (JICJ), 2007.
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Bloy, René Die Beteiligungsform als Zurechnungstypus im Strafrecht, 1985.
Bloy, René Grenzen der Täterschaft bei fremdhändiger Tatausführung, GA 1996, 424 ff.
Bottke, Wilfried Probleme der Suizidbeteiligung, GA 1983, 30 ff.
Bottke, Wilfried Täterschaft und Gestaltungsherrschaft, 1992.
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Herzberg, Rolf Dietrich Beteiligung an einer Selbsttötung oder tödlichen Selbstgefährdung als Tötungsdelikt, JA 1985, 336 ff.
Hirsch, Hans-Joachim Zur Strafbarkeit der Beihilfe zur Selbsttötung, JR 1979, 429 ff.
Hünerfeld, Peter Mittelbare Täterschaft und Anstiftung im Kriminalstrafrecht der Bundesrepublik Deutschland, ZStW 99 (1987), 244 ff.
Jakobs, Günther Anmerkungen zu BGH, Urteil vom 26.7.1994 – 5 StR 98/94, NStZ 1995, 26 f.
Jakobs, Günther Zur Täterschaft des Angeklagten Alberto Fujimori, ZIS 2009, 572 ff.
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Krämer, Michaela Der Vorsatzgegenstand bei den Absichtsdelikten, Jura 2005, 833 ff.
Küper, Wilfried „Autonomie“, Irrtum und Zwang bei mittelbarer Täterschaft und Einwilligung, JZ 1986, 219 ff.
Küper, Wilfried Mittelbare Täterschaft, Verbotsirrtum des Tatmittlers und Verantwortungsprinzip, JZ 1989, 935 ff.
Kutzner, Lars Die Rechtsfigur des Täters hinter dem Täter und der Typus der mittelbaren Täterschaft, 2004.
Lange, Richard Der moderne Täterbegriff und der deutsche Strafgesetzentwurf, 1935.
Langneff, Katja Die Beteiligungsstrafbarkeit von Hintermännern innerhalb von Organisationsstrukturen bei vollverantwortlich handelndem Werkzeug, 2000.
Lotz, Henning Das „absichtslos-qualifikationslos dolose Werkzeug“, 2009.
Meyer, Maria-Katharina Ausschluss der Autonomie durch Irrtum: Ein Beitrag zu mittelbarer Täterschaft und Einwilligung, 1984.
Murmann, Uwe Zur mittelbaren Täterschaft bei Verbotsirrtum des Vordermannes, GA 1998, 78 ff.
Nestler, Cornelius Die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Bürgermeisters für Gewässerverunreinigung der Bürger, GA 1994, 514 ff.
Neumann, Ulfrid Die Strafbarkeit der Suizidbeteiligung als Problem der Eigenverantwortlichkeit des „Opfers“, JA 1987, 244 ff.
Neumann, Ulfrid Abgrenzung von Teilnahme am Selbstmord und Tötung in mittelbarer Täterschaft – BGHSt 32, 38, JuS 1985, 677 ff.
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Noltenius, Bettina Kriterien der Abgrenzung von Anstiftung und mittelbarer Täterschaft, 2003.
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Roxin, Claus Anmerkung zu 1 StR 168/83, NStZ 1984, 70 ff.
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Roxin, Claus Bemerkungen zum Fujimori-Urteil des Obersten Gerichtshofs in Peru, ZIS 2009, 565 ff.
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Schmidhäuser, Eberhard Entscheidungsanmerkung, NStZ 1984, 195 ff.
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Schumann, Heribert Strafrechtliches Handlungsunrecht und das Prinzip der Selbstverantwortung der Anderen, 1986.
Schumann, Hermann Abgrenzung von mittelbarer Täterschaft und Anstiftung – Urteil vom 15.09.1998, NStZ 1990, 32 ff.
Schünemann, Bernd Täterschaft als Herrschaft über den Grund des Erfolges, 2020.
Sippel, Kurt Mittelbare Täterschaft bei deliktisch handelndem Werkzeug, NJW 1984, 357 ff.
Spiegel, Hanns-Ulrich Mittelbare Täterschaft bei deliktisch handelndem Werkzeug, NJW 1984, 110 f.
Stein, Ulrich Die strafrechtliche Beteiligungsformenlehre, 1989.
Teubner, Gunther Mittelbare Täterschaft bei deliktisch handelndem Werkzeug, JA 1984, 144 f.
Urban, Carolin Mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft, 2004.
Werle, Gerhard/Burghardt, Boris Journal of International Criminal Justice (JICJ), 2011.
Witteck, Lars Der Betreiber im Umweltstrafrecht. Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den Pflichtdelikten, 2004.
Witzigmann, Tobias Das „absichtslos dolose Werkzeug“, 2008.
Zaczyk, Rainer Strafrechtliches Unrecht und die Selbstverantwortung des Verletzten, 1993.

 

Anmerkungen

[1]

Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, 10. Aufl. 2019, S. 143–149.

[2]

Bloy, Die Beteiligungsform als Zurechnungstypus im Strafrecht, S. 345 ff.; Bottke, Tatherrschaft und Gestaltungsherrschaft, S. 51 ff.; Fischer, § 25 Rn. 6; Freund/Rostalski, AT, § 10 Rn. 79; B. Heinrich, AT, Rn. 1252; M. Heinrich, Rechtsgutszugriff und Entscheidungsträgerschaft, S. 247 ff.; Jäger, AT, 9. Aufl. 2019, Rn. 236; Jakobs, AT, 1991, 21/91 ff.; Jescheck/Weigend, AT, 1996, § 62 II, 6; Krey/Esser, AT, 2016, § 27 Rn. 883 f.; Kühl, AT, 8. Aufl. 2017, § 20 Rn. 62–64; Kutzner, Die Rechtsfigur des Täters hinter dem Täter und der Typus der mittelbaren Täterschaft, S. 172 f.; LK13-Schünemann/Greco, § 25 Rn. 88 f.; MK-Joecks, § 25 Rn. 58; Murmann, Grundkurs, 5. Aufl. 2019, § 27 Rn. 36; Otto, AT, 2004, § 21 Rn. 71; Puppe, AT, 4. Aufl. 2019, § 24 Rn. 12; Rengier, AT, 11. Aufl. 2019, § 43 Rn. 32; Roxin, AT, Bd. 2, 2006, § 25 Rn. 48; Sch/Sch-Heine/Weißer, 30. Aufl. 2019, § 25 Rn. 38, 40.

 

[3]

Köhler, AT, 1997, S. 506, 510; Noltenius, Kriterien der Abgrenzung von Anstiftung und mittelbarer Täterschaft, S. 314–316.

[4]

Frister, AT, 8. Aufl. 2018, Kap. 27 Rn. 29; Maurach/Gössel/Zipf, AT/2, 2014, 48/101; Schild, Täterschaft als Tatherrschaft, S. 16; Schroeder, Der Täter hinter dem Täter, S. 120 ff.; SK-Hoyer, 9. Aufl. 2019, § 25 Rn. 101.

[5]

Köhler, AT, S. 488.

[6]

Köhler, AT, S. 506.

[7]

Köhler, AT, S. 510.

[8]

Noltenius, Kriterien der Abgrenzung von Anstiftung und mittelbarer Täterschaft, S. 315.

[9]

BT-Drs. IV/650, 149.

[10]

§ 28 II des Entwurfs 1958.

[11]

BT-Drs. IV/650, 149.

[12]

Zur Kritik an Köhler vgl. auch LK13-Schünemann/Greco, § 25 Rn. 83.

[13]

Schroeder, Der Täter hinter dem Täter, S. 120 ff.; krit. dazu Roxin, ZStW 78 (1966), 222 ff., 230 ff.; ähnlich wie Schroeder: Stein, Die strafrechtliche Beteiligungsformenlehre, S. 298.

[14]

Maurach/Gössel/Zipf, AT/2, 48/54.

[15]

Schild, Täterschaft als Tatherrschaft, S. 16.

[16]

SK-Hoyer, § 25 Rn. 101.

[17]

Frister, AT, Kap. 27 Rn. 29.

[18]

LK13-Schünemann/Greco, § 25 Rn. 90. Abl. z.B. auch Koch, JuS 2008, 496; Kühl, AT, § 20 Rn. 64; MK-Joecks, § 25 Rn. 62.

[19]

Beispiel bei Kühl, AT, § 20 Rn. 64.

[20]

Ausführliche Erörterung bei Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, S. 148–153; ders., AT, Bd. 2, § 25 Rn. 51 f.

[21]

Wie hier Jescheck/Weigend, AT, § 62 II, 6 (S. 661); LK13-Schünemann/Greco, § 25 Rn. 90 m.w.N.

[22]

Schumann, Strafrechtliches Handlungsunrecht und das Prinzip der Selbstverantwortung der Anderen, S. 81 ff.

[23]

Wie hier Jakobs, AT, 21/70; LK13-Schünemann/Greco, § 25 Rn. 90.

[24]

Frister, AT, Kap. 27 Rn. 30.

[25]

Wie hier auch Jakobs, AT, 21/70 und LK13-Schünemann/Greco, § 25 Rn. 90. Im Ergebnis auch Frister, AT, Kap. 27 Rn. 31, der eine Drohung mit Unterlassen zur Begründung der mittelbaren Täterschaft heranzieht.

[26]

MK-Joecks, § 25 Rn. 61.

[27]

Das würde auch in der zweitgenannten Konstellation eine mittelbare Täterschaft ausschließen.

[28]

M. Heinrich, Rechtsgutszugriff und Entscheidungsträgerschaft, S. 260.

[29]

Puppe, AT, § 24 Rn. 12.

[30]

Näher Roxin, Dreher-FS, S. 331 ff.; ders., Täterschaft und Tatherrschaft, S. 158–163; ders., AT, Bd. 2, § 25 Rn. 54 ff.; Bottke, Tatherrschaft und Gestaltungsherrschaft, S. 247 ff.; ders., GA 1983, 30 ff.; Charalambakis, GA 1986, 498 ff.; Hirsch, JR 1979, 432; Jäger, AT, Rn. 247; Jakobs, AT, 21/56 ff., 97 ff.; Kutzner, Die Rechtsfigur des Täters hinter dem Täter und der Typus der mittelbaren Täterschaft, S. 228 ff.; LK13-Schünemann/Greco, § 25 Rn. 91 ff.; MK-Joecks, § 25 Rn. 63 ff.; Zieschang, Otto-FS, S. 505 ff. (521 f.).

[31]

Herzberg, JuS 1974, 378 f.; ders., JA 1985, 336 ff.; ders., Täterschaft und Teilnahme, 1977, S. 35 ff.

[32]

Geilen, JZ 1974, 151 f.

[33]

Herzberg, Täterschaft und Teilnahme, S. 35.

[34]

Ich nenne nur: Amelung, Coimbra-Symposium, S. 247; Freund/Rostalski, AT, § 10 Rn. 97; Gropp, AT, § 10 Rn. 152 ff.; Kindhäuser/Zimmermann, AT, § 39 Rn. 50; Krey/Esser, AT, § 27 Rn. 913 ff.; Maurach/Gössel/Zipf, AT/2, 48/93; Otto, Grundkurs, § 21 Rn. 100 ff.; Wessels/Beulke/Satzger, AT, 49. Aufl. 2019, § 16 Rn. 849.

[35]

SK-Hoyer, § 25 Rn. 98–100; Puppe, AT, § 24 Rn. 20; M. Heinrich, Rechtsgutszugriff und Entscheidungsträgerschaft, S. 341 ff.; NK-Schild, § 25 Rn. 82, 85.

[36]

Murmann, Grundkurs, § 27 Rn. 22 f.

[37]

Sch/Sch-Heine/Weißer, § 25 Rn. 11.

[38]

Kühl, AT, § 20 Rn. 51. Im Sinne der Abwägungslehre auch Küper, JZ 1986, 225; Zaczyk, Strafrechtliches Unrecht und die Selbstverantwortung des Verletzten, S. 47; M.-K. Meyer, Die Ausschließung der Autonomie durch Irrtum, S. 160.

[39]

Puppe, AT, § 24 Rn. 20.

[40]

Stein, Die strafrechtliche Beteiligungsformenlehre, S. 240, 285.

[41]

SK-Hoyer, § 25 Rn. 58; ihm zustimmend MK-Joecks, § 25 Rn. 72.

[42]

MK-Joecks, § 25 Rn. 67 m.w.N.

[43]

Näher Roxin, AT, Bd. 1, 2006, § 13 Rn. 80 ff.

[44]

Vgl. Kutzner, Die Rechtsfigur des Täters hinter dem Täter und der Typus der mittelbaren Täterschaft, S. 230: „Eine Menge Menschen würden dies sicherlich anders sehen.“

[45]

Herzberg, JuS 1974, 379.

[46]

Arbeitskreis AE, GA 2008, 202.

[47]

MK-Joecks, § 25 Rn. 69.

[48]

Bei R. Lange, Der moderne Täterbegriff und der deutsche Strafgesetzentwurf, S. 32 f.

[49]

Roxin, Dreher-FS, S. 331.

[50]

GA 1986, 508 f.

[51]

Näher Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, S. 170–232, 636–642; ders., AT, Bd. 2, § 25 Rn. 61–104; auch LK13-Schünemann/Greco, § 25 Rn. 98 ff.

[52]

H.M.: LK13-Schünemann/Greco, § 25 Rn. 103; Sch/Sch-Heine/Weißer, § 25 Rn. 16; beide m.w.N.

[53]

Wie hier LK13-Schünemann/Greco, § 25 Rn. 108.

[54]

Sippel, NJW 1983, 2226 ff.; ders., NJW 1984, 1866; ders., JA 1984, 480 f. Gegen ihn zutreffend Spiegel, NJW 1984, 110, 1867; Teubner, JA 1984, 144 f. Die von mir im Text vertretene Lösung entspricht der absolut h.M.

[55]

Nowakowski, JZ 1956, 549; Schmidhäuser, Strafrecht AT, 14/42; ders., AT, 10/84; Schumann, Strafrechtliches Handlungsunrecht und das Prinzip der Selbstverantwortung der Anderen, S. 98 f.

[56]

Schumann, Strafrechtliches Handlungsunrecht und das Prinzip der Selbstverantwortung der Anderen, S. 102.

[57]

BHGSt 32, 38. Dazu Roxin, NStZ 1984, 73; ders., Täterschaft und Tatherrschaft, S. 586 ff.; SK-Hoyer, § 25 Rn. 80; Küpper, JA 1983, 672 f.; Muñoz Conde, ZStW 106 (1994), 547; Neumann, JuS 1985, 677; Schmidhäuser, NStZ 1984, 195; Sippel, NStZ 1984, 357. Dagegen nimmt Spendel, Lüderssen-FS, S. 605, eine unmittelbare Täterschaft an.

[58]

Für die Möglichkeit einer Teilnahme: Köhler, AT, S. 509; Welzel, Das deutsche Strafrecht, 1969, S. 103; Bockelmann/Volk, AT, 1987, § 22 II, 2, c; für Anstiftung Spendel, Lüderssen-FS, S. 605/610.

[59]

Vgl. nur Bloy, Die Beteiligungsform als Zurechnungstypus im Strafrecht, S. 347 ff.; Jescheck/Weigend, AT, § 62 II, 5; Krey/Esser, AT, § 27 Rn. 928 ff.; Kutzner, Die Rechtsfigur des Täters hinter dem Täter und der Typus der mittelbaren Täterschaft, S. 200; Maiwald, ZStW 88 (1976), 736; Stratenwerth/Kuhlen, AT, § 12 Rn. 53 ff.

[60]

Vgl. nur Baumann/Weber/Mitsch/Eisele, AT, 2016, § 29 Rn. 139; Freund/Rostalski, AT, § 10 Rn. 89; Frister, AT, Kap. 27 Rn. 11 ff.; Gropp, AT, § 10 Rn. 146 ff.; Sch/Sch-Heine/Weißer, § 25 Rn. 43; B. Heinrich, AT, Rn. 1258 ff.; M. Heinrich, Rechtsgutsangriff und Entscheidungsträgerschaft, S. 218 ff.; SK-Hoyer, § 25 Rn. 74; Jäger, AT, Rn. 239 ff.; MK-Joecks, § 25 Rn. 94 ff.; Kindhäuser/Zimmermann, AT, § 39 Rn. 35; Koch, JuS 2008, 402; Küper, JZ 1989, 935 ff.; Lackner/Kühl, § 25 Rn. 4; Rengier, AT, § 43 Rn. 42; LK13-Schünemann/Greco, § 25 Rn. 109 ff.; Wessels/Beulke/Satzger, AT, § 16 Rn. 854. Unentschieden Kühl, AT, § 20 Rn. 81.

[61]

BGHSt 35, 347 ff.

[62]

Das ist nicht ganz unstrittig. Herzberg (Jura 1990, 10) und Schumann (NStZ 1990, 32) bestreiten, dass ein Verbotsirrtum auf Aberglauben gestützt werden kann. Doch wird man dem BGH zustimmen müssen. Denn für einen Verbotsirrtum kann es nur darauf ankommen, dass und nicht warum jemand sein Verhalten für erlaubt oder sogar geboten hält.

[63]

BGHSt 35, 353.

[64]

Roxin, Richard Lange-FS, S. 179.

[65]

BGHSt 35, 353.

[66]

BGHSt 35, 353, 354.

[67]

Küper, JZ 1989, 948.

[68]

Näher Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, S. 200–205, 637; ferner ders., AT, Bd. 2, S. 37 ff.

[69]

Ausdrückliche Zustimmung erfährt diese Auffassung bei Hünerfeld, ZStW 99 (1987), 244 und besonders eindringlich bei Otto, Jura 1987, 255; ders., 1. Roxin-FS, S. 490 f.

[70]

Im Ergebnis zust. Schumann, Strafrechtliches Handlungsunrecht und das Prinzip der Selbstverantwortung der Anderen, S. 160 f.

[71]

Für Teilnahme aber Blei, AT, 1983, § 72 I, 3, c.

[72]

Murmann, GA 1998, 78 ff. (83, 85).

[73]

BGHSt 40, 218 ff. (235 ff.); BGHSt 40, 257 ff. (266 ff.).

[74]

Näher dazu Roxin, AT, Bd. 2, § 25 Rn. 89 m.w.N.

[75]

Dies alles ist weitgehend unstrittig: vgl. nur Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, S. 208–211; ders., AT, Bd. 2, § 25 Rn. 91 f.; LK13-Schünemann/Greco, § 25 Rn. 114–116.

[76]

Auch BGHSt 35, 350 f. sieht das, geht aber nicht näher darauf ein.