DSGVO - BDSG - TTDSG

Tekst
0
Recenzje
Przeczytaj fragment
Oznacz jako przeczytane
Czcionka:Mniejsze АаWiększe Aa

V. Ausnahmetatbestände (Abs. 2 Satz 2, Abs. 4, Abs. 5 Satz 2, Satz 3)
1. Unmöglichkeit der Identifizierung

21

Gem. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 DSGVO darf sich der Verantwortliche in den in Art. 11 Abs. 2 genannten Fällen nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den Art. 15–22 DSGVO tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren. Die Vorschrift ist allerdings deklaratorisch, da der Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 2 Satz 2 DSGVO und des Art. 11 Abs. 2 DSGVO deckungsgleich sind.46 Der fehlende Verweis auf Art. 21 und Art. 22 DSGVO in Art. 11 Abs. 2 Satz 2 DSGVO dürfte ein Redaktionsversehen sein.47 Art. 21 und Art. 22 DSGVO sind daher erfasst. Bei den zunächst unterschiedlichen Beweismaßstäben („nachweisen“ in Art. 11 Abs. 2 Satz 1 DSGVO, „glaubhaft machen“ in Art. 12 Abs. 2 Satz 2 DSGVO) handelt es sich schlicht um einen Übersetzungsfehler. In der englischen Fassung der DSGVO wird an beiden Stellen der identische Begriff „demonstrates“ bzw. „demonstrate“ verwendet. Aus einem Übersetzungsfehler kann kein unterschiedlicher Beweismaßstab hergeleitet werden. Die Ausnahme greift, wenn der Verantwortliche die anfragende betroffene Person nicht in seinem Datenbestand auffinden kann. Es geht nicht um die Identifizierung des Anfragenden als solchen. Dies richtet sich nach Art. 12 Abs. 6 DSGVO.

2. Offensichtlich unbegründete oder exzessive Anträge

22

Im Fall von offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anträgen kann sich der Verantwortliche gem. Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO entweder weigern, tätig zu werden (lit. b) oder für die Erfüllung der Anfrage ein angemessenes Entgelt verlangen (lit. a). Offensichtlich unbegründet ist ein Antrag, wenn das Fehlen der Voraussetzungen auf der Hand liegt bzw. offen zutage tritt und der Antrag eindeutig aussichtlos ist.48 Dies kann der Fall sein, wenn eine unberechtigte Person, d.h. nicht der Betroffene oder sein Vertreter, die Betroffenenrechte geltend machen will oder wenn ein Löschungsverlangen gegenüber einem Verantwortlichen geltend gemacht wird, der keine Daten des Betroffenen gespeichert hat und den Antragsteller darüber in Kenntnis gesetzt hat.49 Bei einer reinen Negativauskunft liegt allerdings keine offensichtliche Unbegründetheit vor.50

23

Weiter sieht Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO einen Ausschluss bei exzessiven Anträgen vor. Ein exzessiver Antrag liegt zunächst, ausweislich des Gesetzeswortlauts, in jedem Fall bei häufiger Wiederholung vor. Dies ist der Fall, wenn Anträge ohne tragfähigen Grund häufig wiederholt werden.51 Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die betroffene Person ihr Recht grundsätzlich in angemessenen Abständen wahrnehmen kann, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können.52 Durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ stellt der Gesetzgeber klar, dass er auch alle anderen Formen exzessiver Anträgen erfasst wissen möchte.53 Ein Exzess liegt auch dann vor, wenn die Antragstellung lediglich der Behinderung oder der Schikane des Verantwortlichen und nicht der Geltendmachung der eigenen Rechte dient. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Erfüllungsmodalitäten überspezifisch angegeben werden (z.B. kompletter Ausdruck einer Kopie auf Papier bei Art. 15 Abs. 1 DSGVO oder die singuläre Festlegung auf ein konkretes maschinenlesbares Format bei Art. 20 Abs. 1 DSGVO).54 Auch die Weigerung der betroffenen Person, den Auskunftsantrag in verhältnismäßiger Art und Weise weiter zu konkretisieren, kann zu einem Ausschluss des Auskunftsbegehrens insgesamt führen.55 Ein exzessiver Antrag liegt schließlich vor, wenn die Erfüllung des Antrags beim Verantwortlichen unverhältnismäßig hohe Kosten auslösen würde.56 Schließlich ist auch jeder Antrag exzessiv i.S.d. Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO, der über den Sinn und Zweck des geltend gemachten datenschutzrechtlichen Betroffenenrechts hinausgeht.57 Ein Fall des Exzesses kann auch vorliegen, wenn die betroffene Person einer zulässigen Bitte um Präzisierung der Anfrage58 nicht nachkommt. Geheimhaltungsinteressen des Verantwortlichen oder Dritter oder der Schutz der Rechtsposition des Verantwortlichen fallen nicht unter Art. 12 Abs. 5 DSGVO, sondern unter ggf. vorhandene Ausnahmetatbestände der jeweiligen Rechte (z.B. Art. 15 Abs. 4 DSGVO oder § 29 Abs. 1 BDSG). Die Beweislast für das Vorliegen eines offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Antrags liegt gem. Art. 12 Abs. 5 Satz 3 DSGVO beim Verantwortlichen. Es ist jedoch kein Strengbeweis erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn der exzessive Charakter des Antrags zur Überzeugung des Gerichts feststeht.59

24

Im Fall von offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anträgen hat der Verantwortliche grundsätzlich ein Wahlrecht, ein angemessenes Entgelt zu verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden (Abs. 5 Satz 2 lit. a), oder aber überhaupt nicht tätig zu werden (Abs. 5 Satz 2 lit. b). Art. 12 Abs. 5 Satz 2 lit. b DSGVO ist nicht subsidiär zu Art. 12 Abs. 5 Satz 2 lit a DSGVO. Es mag zwar zunächst unbillig erscheinen, dass der Verantwortliche die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person vollständig verweigern kann, wenn die betroffene Person zur Kostentragung bereit wäre. Hier ist aber zu berücksichtigen, dass der Antrag ja bereits offensichtlich unbegründet oder exzessiv ist und der Verantwortliche gegebenenfalls kein Interesse daran hat, Ressourcen abzustellen, die anderweitig benötigt werden, selbst wenn dies bezahlt würde.60 Der Entgeltanspruch ist auf die direkt zurechenbaren Kosten beschränkt, umfasst also nicht den Gemeinkostenanteil (z.B. allgemeine Personalkosten, Kosten für den Betrieb oder die Anschaffung von Anlagen), jedoch Material- und Portokosten bzw. Personal- und Maschinenkosten für den konkreten Antragslauf.61 Die Bildung von Pauschalen ist zulässig.62

3. Unterrichtung der betroffenen Person

25

Wird ein Antrag der betroffenen Person abgelehnt, sei es auf aufgrund des Art. 12 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 i.V.m. Art. 11 Abs. 2 DSGVO oder aufgrund eines spezielleren Ausnahmetatbestands, muss der Verantwortliche die betroffene Person hierüber gem. Art. 12 Abs. 4 DSGVO mit Begründung unterrichten (siehe Rn. 26ff. zur Frist). Die Vorschrift greift auch, wenn dem Antrag nur teilweise stattgegeben wurde oder eine Negativmeldung erfolgt. Um den bürokratischen Aufwand des Verantwortlichen aber in einem angemessenen Umfang zu halten, genügt bei berechtigten Gründen einer Ablehnung des Antrages ein Verweis auf die entsprechende Norm mit einer kurzen Darstellung des Inhalts der Regelung, die das Vorgehen des Verantwortlichen rechtfertigt.63 Zudem muss der Verantwortliche über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen, informieren. Um der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte zu erleichtern, muss im Rahmen dieser Mitteilung auch die zuständige Aufsichtsbehörde sowie das zuständige Gericht für ein etwaiges weiteres Vorgehen angegeben werden.64 Hierbei ist zu berücksichtigen, dass einstweiliger Rechtschutz aufgrund einer zwingenden Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Frage kommt.65 Etwas anderes gilt u.U. bei der Einschränkung der Verarbeitung.

VI. Fristen (Abs. 3, Abs. 4)

26

Art. 12 sieht sowohl für die Unterrichtung über den Status der Erfüllung der Anfragen der betroffenen Person (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO) als auch für die Unterrichtung darüber, dass der Verantwortliche nicht tätig wird (Art. 12 Abs. 4 DSGVO) Fristen vor. Im Fall des Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO muss der Verantwortliche unverzüglich (i.S.d. § 121 Abs. 1 BGB, d.h. ohne schuldhaftes Zögern)66 tätig werden. Die Höchstfrist beträgt einen Monat. Wichtig ist, dass sich die Frist lediglich auf die Statusmeldung über die auf Antrag ergriffenen Maßnahmen bezieht und nicht auf die Erledigung des Antrags an sich.67 Die Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Hier ist umstritten, ob Komplexität und Anzahl von Anträgen kumulativ oder alternativ vorliegen müssen.68 Eine kumulative Anwendung wird der Realität jedoch nicht gerecht. Es kann durchaus sein, dass ein Antrag aufgrund seiner Komplexität eine längere Bearbeitungszeit benötigt, insbesondere, wenn eine Konkretisierung der Anfrage erforderlich ist.69 Es kann aber auch sein, dass ein Verantwortlicher aufgrund bestimmter Umstände mit einer unvorhergesehenen Anzahl einfacher aber aufgrund der Masse nicht innerhalb eines Monats zu bewältigender Anträge „überschwemmt“ wird, z.B. nach einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nach Art. 34 DSGVO, im Zusammenhang mit Presseberichterstattung oder aber weil Aktivisten eine Online-Plattform aufsetzen, mit der gezielt Auskunftsanträge an ein bestimmtes Unternehmen gerichtet werden. Eine alternative Anwendbarkeit unter Berücksichtigung eines eventuellen Organisationsverschuldens scheint daher eine interessengerechte Lösung zu sein.

27

Die Frist nach Art. 12 Abs. 4 DSGVO ist nicht verlängerbar.70 Fraglich ist, welcher Maßstab an die Frist aufgrund der Formulierung „ohne Verzögerung“ (in der englischen Fassung „without delay“) anzulegen ist. Teilweise wird vertreten, die Frist sei kürzer als bei Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO („unverzüglich“/„without undue delay“).71 Der Maßstab „ohne schuldhaftes Zögern“ (siehe Rn. 26) lässt sich jedoch nicht mehr steigern, sodass auch hier der Grundsatz des § 121 Abs. 1 BGB anzulegen ist.

 

28

Die DSGVO enthält keine konkreten Regelungen für die Fristberechnung. Teilweise wird vertreten, dass sich diese nach der VO (EWG, Euratom) Nr. 1182/7172 richtet.73 Teilweise wird auf die jeweiligen mitgliedstaatlichen Fristensysteme abgestellt: Im privatrechtlichen Bereich würden dann die §§ 186ff. BGB gelten,74 für öffentliche Stellen i.E. derselbe Maßstab, allerdings über § 31 VwVfG bzw. dessen landesrechtliche Äquivalente.75 Bis die Frage der Fristberechnung unter der DSGVO gerichtlich geklärt ist, ist es angeraten, bei einem Auseinanderfallen der Fristen die jeweils kürzere einzuhalten.

VII. Bildsymbole (Abs. 7, Abs. 8)

29

Art. 12 Abs. 7 DSGVO bietet dem Verantwortlichen die Möglichkeit, schriftliche Ausführungen zu Art. 13, 14 DSGVO durch standardisierte Bildsymbole zu ergänzen und damit die Transparenz zu steigern.76 Vollständig ersetzen können Bildsymbole einen ausgeschriebenen Datenschutzhinweis nicht.77 Werden die Bildsymbole in elektronischer Form dargestellt, müssen sie gem. Art. 12 Abs. 7 Satz 2 DSGVO maschinenlesbar sein. Dies kann durch OCR-fähige Schriftzeichen (optical character recognition) oder eingebettete Metadaten umgesetzt werden.78 Inwieweit sich gegebenenfalls Branchenstandards herausbilden werden, bleibt abzuwarten.

30

Art. 12 Abs. 8 DSGVO gibt der Kommission i.V.m. Art. 92 Abs. 2 DSGVO die Befugnis, delegierte Rechtsakte zur Bestimmung der Informationen, die durch Bildsymbole darzustellen sind, und der Verfahren für die Bereitstellung standardisierter Bildsymbole zu erlassen. Die Bildsymbole selber können daher nicht vorgegeben werden.79

VIII. Folgen eines Verstoßes und Sanktionen

31

Bei Verstößen gegen Art. 12 DSGVO ist gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. i i.V.m. Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO die Verhängung einer Geldbuße von bis zu 20 Mio EUR oder, sofern ein Unternehmen den Verstoß begangen hat, in Höhe von bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes möglich. Während die Aufsichtsbehörden in Deutschland davon im Zusammenhang mit Verstößen gegen Art. 12 DSGVO noch keinen Gebrauch gemacht haben, haben die Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten bereits erhebliche Bußgelder auch auf Grundlage dieser Norm verhängt. So belegte die italienische Datenschutzbehörde ein Unternehmen unter anderem wegen eines Verstoßes gegen Art. 12 DSGVO mit einer Geldbuße in Höhe von 16.700.000 EUR.80 Auch die französische Datenschutzbehörde verhängte bereits Bußgelder in Höhe von 2.250.000 EUR81 und 500.000 EUR,82 weil das jeweilige Unternehmen unter anderem gegen Art. 12 DSGVO verstoßen hatte.

32

Im Übrigen kommt bei einem Verstoß gegen Art. 12 DSGVO ein Anspruch der betroffenen Person auf materiellen oder immateriellen Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO in Betracht. Vor allem erstinstanzliche (Arbeits-)Gerichte verurteilten zuletzt Verantwortliche zum Ersatz von immateriellen Schäden unter anderem auch wegen Verstößen gegen Art. 12 DSGVO.83 Eine weitreichende Gewährung von immateriellem Schadensersatz ist aber kritisch zu sehen.84

1 Pötters/Bausewein, in: Wybitul, DSGVO, Art. 12–15 Rn. 2. 2 Vorschlag der Europäischen Kommission vom 25.1.2012 KOM(2012) 11 endgültig; 2012/0011 (COD). 3 Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12.3.2014 im Rahmen der ersten Lesung zu dem o.g. Vorschlag der Europäischen Kommission (Interinstitutionelles Dossier des Rats der Europäischen Union vom 27.3.2014, 2012/0011 (COD); 7427/1/14, REV 1). 4 Siehe zu inhaltlichen Anforderungen EDSA, Leitlinien 05/20 zur Einwilligung gemäß Verordnung 2016/679 Version 1.1 angenommen am 4.5.2020, S. 18. 5 Siehe hierzu Schreibauer/Spittka, in: Wybitul, DSGVO, Art. 83 Rn. 19. 6 BGH, Beschl. v. 28.5.2020 – I ZR 186/17 (KG); zu den Auswirkungen der Vorlage Grentzenberg/Spittka, GRUR-Prax 2020, 539, 541f. 7 Allgemein zur Transparenzgestaltung Strassemeyer, K&R 2020, 176. 8 EDSA, Leitlinien 05/2020 zur Einwilligung gemäß Verordnung 2016/679 Version 1.1 angenommen am 4.5.2020, S. 17f. 9 EDSA, Leitlinien 05/20 zur Einwilligung gemäß Verordnung 2016/679 Version 1.1 angenommen am 4.5.2020, S. 18f.; zur Unzulässigkeit einer Datenschutzrichtlinie von 56 Bildschirmseiten LG Frankfurt, Urt. v. 10.6.2016 – 2-03 O 364/15, K&R 2016, 530 = RDV 2016, 276. 10 EDSA, Leitlinien 05/20 zur Einwilligung gemäß Verordnung 2016/679 Version 1.1 angenommen am 4.5.2020, S. 18ff. mit konkreten Empfehlungen zur Ausgestaltung im Online-Kontext. 11 Zum BDSG a.F. Düsseldorfer Kreis, Orientierungshilfe zur datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung in Formularen, Stand März 2016, S. 4, https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Datenschutzrecht/Inhalt/Wirtschaft/Inhalt/Orientierungshilfe_zur_datenschutzrechtlichen_Einwilligungerkl__rung_in_Formularen/Orientierungshilfe_zur_datenschutzrechtlichen_Einwilligungserkl__rung_in_Formularen1.pdf (zuletzt abgerufen: 28.1.2021). 12 So ArbG Düsseldorf, Urt. v. 5.3.2020 – 9 Ca 6557/18, ZD 2020, 649. 13 EDSA, Leitlinien 05/2020 zur Einwilligung gemäß Verordnung 2016/679 Version 1.1 angenommen am 4.5.2020, S. 18f. 14 Franck, in: Gola, DS-GVO, Art. 12 Rn. 20. 15 Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen, Informationen für Betreiber von Webseiten zur Anpassung an die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung ab dem 25.5.2018, Stand: Mai 2018, S. 3, http://www.lfd.niedersachsen.de/download/130984/Informationen_fuer_Betreiber_von_Webseiten.pdf. 16 EDSA, Leitlinien 05/2020 zur Einwilligung gemäß Verordnung 2016/679 Version 1.1 angenommen am 4.5.2020, S. 18f. 17 EDSA, Leitlinien 05/2020 zur Einwilligung gemäß Verordnung 2016/679 Version 1.1 angenommen am 4.5.2020, S. 19 (Fn. 38). 18 EDSA, Leitlinien 05/2020 zur Einwilligung gemäß Verordnung 2016/679 Version 1.1 angenommen am 4.5.2020, S. 18ff., 22. 19 Bäcker, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Art. 12 Rn. 16 und Rn. 26; Quaas, in: Wolff/Brink, BeckOK DatenschutzR, Art. 12 Rn. 32. 20 Datenschutzkonferenz, Kurzpapier Nr. 15 – Videoüberwachung nach der Datenschutz-Grundverordnung, v. 8.1.2018, S. 2f. 21 EDSA, Leitlinien 05/2020 zur Einwilligung gemäß Verordnung 2016/679 Version 1.1 angenommen am 4.5.2020, S. 18ff. 22 EDSA, Leitlinien 05/2020 zur Einwilligung gemäß Verordnung 2016/679 Version 1.1 angenommen am 4.5.2020, S. 19 (Fn. 38). 23 Kamlah, in: Plath, BDSG DSGVO, Art. 12 Rn. 6. 24 EDSA, Leitlinien 05/2020 zur Einwilligung gemäß Verordnung 2016/679 Version 1.1 angenommen am 4.5.2020, S. 31 (Fn. 63). 25 EDSA, Leitlinien 05/2020 zur Einwilligung gemäß Verordnung 2016/679 Version 1.1 angenommen am 4.5.2020, S. 33. 26 EDSA, Leitlinien 05/2020 zur Einwilligung gemäß Verordnung 2016/679 Version 1.1 angenommen am 4.5.2020, S. 30. 27 So Kamlah, in: Plath, BDSG DSGVO, Art. 12 Rn. 11. 28 Greve, in: Sydow, EU-Datenschutzgrundverordnung, Art. 12 Rn. 22. 29 VG Gelsenkirchen, Urt. v. 27.4.2020 – 20 K 6392/18, ZD 2020, 544, Rn. 81. 30 Heckmann/Paschke, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Art. 12 Rn. 42. 31 Hierzu auch ArbG Düsseldorf, Urt. v. 5.3.2020 – 9 Ca 6557/18, ZD 2020, 544. 32 Heckmann/Paschke, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Art. 12 Rn. 22. 33 Heckmann/Paschke, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Art. 12 Rn. 35. 34 Quaas, in: Wolff/Brink, BeckOK DatenschutzR, Art. 12 Rn. 28. 35 Heckmann/Paschke, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Art. 12 Rn. 35. 36 Schreibauer/Spittka, in: Wybitul, DSGVO, Art. 32 Rn. 26. 37 A.A. Heckmann/Paschke, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Art. 12 Rn. 52. 38 Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht, Tätigkeitsbericht für 2013/2014, v. 23.3.2015, S. 77. 39 Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht, Tätigkeitsbericht für 2013/2014, v. 23.3.2015, S. 77. 40 ErwG 57. 41 Franck, in: Gola, DS-GVO, Art. 12 Rn. 43. 42 LG Bonn, Urt. v. 11.11.2020 – 29 OWI 1/20, K&R 2021, 133, 135f. = CR 2021, 117, 119f.; a.A. Franck, in: Gola, DS-GVO, Art. 12 Rn. 43. 43 LG Bonn, Urt. v. 11.11.2020 – 29 OWI 1/20, K&R 2021, 133, 135 = CR 2021, 117, 119. 44 Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen, Handels- und Wirtschaftsauskunfteien Informationen zum Datenschutz, Stand: Februar 2015, S. 6, https://www.lfd.niedersachsen.de/download/32254/Datenschutz_bei_Handels-_und_Wirtschaftsauskunfteien_Stand_Februar_2015_.pdf; die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen lässt das Geburtsdatum nur in Fällen konkreter von Verwechslungsgefahr zu, LDI NRW, Auskunfteien Fragen und Antworten (FAQ), Stand: 16.11.2016, S. 9, https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Datenschutzrecht/Inhalt/Auskunfteien/Inhalt/Auskunfteien/Auskunfteien_-_Haeufig_gestellte_Frage.pdf (zuletzt abgerufen: 24.8.2018). 45 Gola, in: Gola, DS-GVO, Art. 87 Rn. 6; Pauly, in: Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, Art. 87 Rn. 3. 46 Paal/Hennemann, in: Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, Art. 12 Rn. 48. 47 Bäcker, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Art. 12 Fn. 31, 32; Heckmann/Paschke, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Art. 12 Rn. 26; a.A. im Hinblick auf Art. 21 und Art. 22 Paal/Hennemann, in: Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, Art. 12 Rn. 51. 48 Quaas, in: Wolff/Brink, BeckOK DatenschutzR, Art. 12 Rn. 44. 49 Heckmann/Paschke, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Art. 12 Rn. 43. 50 Bäcker, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Art. 12 Rn. 37. 51 Paal/Hennemann, in: Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, Art. 12 Rn. 64. 52 Datenschutzkonferenz, Kurzpapier Nr. 6 – Auskunftsrecht der betroffenen Person, Art. 15 DS-GVO, v. 26.7.2017, S. 2 unter Verweis auf ErwG 63; Franck, in: Gola, DS-GVO, Art. 12 Rn. 35, hält eine Anfrage pro Quartal für zulässig. 53 Heckmann/Paschke, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Art. 12 Rn. 43. 54 Franck, in: Gola, DS-GVO, Art. 12 Rn. 35; Bäcker, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Art. 12 Rn. 37; Heckmann/Paschke, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Art. 12 Rn. 43. 55 LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 29.1.2021 – 11 O 5353/20 (nicht rechtskräftig). 56 LG Heidelberg, Urt. v. 21.2.2020 – 4 O 6/19 Rn. 24 bei einem Betrag von 4.000 EUR anzunehmen. 57 LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 29.1.2021 – 11 O 5353/20 (nicht rechtskräftig) zu einem Antrag auf Auskunft bei unzulässiger Ausforschung für Zwecke eines nicht datenschutzbezogenen Zivilprozesses; LG Frankenthal (Pfalz), Urt. v. 12.1.2021 – 1 HK O 4/19 zum unzulässigen Versuch einer (Pretrial-)Discovery über Art. 15 DSGVO; so auch Eßer/Kramer/von Lewinski, in: Auernhammer, DSGVO BDSG, Art. 15 Rn. 40; zurückhaltender Hirschfeld/Gerhold, ZIP 2021, 394, 395; a.A wohl LG Köln, Urt. v. 11.11.2020 – 23 O 172/19 (juris), Rn. 20, das davon ausgeht, dass die Motivation des Betroffenen unschädlich sei: AG Bonn, Urt. v. 30.7.2020 118 C 315/19, das die Verfolgung eines anderen Zwecks noch nicht als rechtsmissbräuchlich ansieht. 58 Datenschutzkonferenz, Kurzpapier Nr. 6 – Auskunftsrecht der betroffenen Person, Art. 15 DS-GVO, v. 26.7.2017, S. 2. 59 LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 29.1.2021 – 11 O 5353/20 (nicht rechtskräftig). 60 A.A. Bäcker, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Art. 12 Rn. 39, der die Weigerung als treuwidrig ansieht, sofern das Betroffenenrecht tatsächlich besteht und der Betroffene die Zahlung eines angemessenen Entgelts anbietet. 61 Franck, in: Gola, DS-GVO, Art. 12 Rn. 40. 62 Franck, in: Gola, DS-GVO, Art. 12 Rn. 40. 63 Heckmann/Paschke, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Art. 12 Rn. 37. 64 Bäcker, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Art. 12 Rn. 32. 65 Franck, in: Gola, DS-GVO, Art. 12 Rn. 60. 66 Quaas, in: Wolff/Brink, BeckOK DatenschutzR, Art. 12 Rn. 35. 67 Franck, in: Gola, DS-GVO, Art. 12 Rn. 28. 68 Für eine kumulative Anwendung Greve, in: Sydow, EU-Datenschutzgrundverordnung, Art. 12 Rn. 25; wohl auch Bäcker, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Art. 12 Rn. 34; Heckmann/Paschke, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Art. 12 Rn. 33; a.A. Paal/Hennemann, in: Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, Art. 12 Rn. 54. 69 Datenschutzkonferenz, Kurzpapier Nr. 6 – Auskunftsrecht der betroffenen Person, Art. 15 DS-GVO, v. 26.7.2017, S. 2. 70 Paal/Hennemann, in: Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, Art. 12 Rn. 56a. 71 Bäcker, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Art. 12 Rn. 33 Fn. 36; Heckmann/Paschke, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Art. 12 Rn. 33. 72 VO (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates v. 3.6.1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. 1971 L 124, 1. 73 Lembke, NJW 2020, 1841, 1842 (Fn. 7); Piltz/Pradel, ZD 2019, 152. 74 Franck, in: Gola, DS-GVO, Art. 12 Rn. 27. 75 Franck, in: Gola, DS-GVO, Art. 12 Rn. 27. 76 Siehe hierzu auch Strassemeyer, K&R 2020, 176, 181f. 77 Bäcker, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Art. 12 Rn. 21. 78 Franck, in: Gola, DS-GVO, Art. 12 Rn. 51. 79 Bäcker, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Art. 12 Rn. 24 m.w.N. 80 Vgl. https://edpb.europa.eu/news/national-news/2020/telephone-operators-italian-sa-fines-windeur-17-million-and-iliad-eur-08_en (zuletzt abgerufen am 10.2.2021). 81 Vgl. https://www.cnil.fr/en/cnil-fines-carrefour-france-2-25-million-eu-and-carrefour-banque-800000-eu (zuletzt abgerufen am 10.2.2021). 82 Vgl. https://www.cnil.fr/en/node/119255 (zuletzt abgerufen am 10.2.2021). 83 ArbG Düsseldorf, Urt. v. 5.3.2020 – 9 Ca 6557/18, ZD 2020, 649. 84 Hierzu eingehend Spittka, IPRB 2021, 24, 26.