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Moritz von Prittwitz
Über allgemeine Landesbewaffnung, insbesondere in Beziehung auf Württemberg

Veröffentlicht im Good Press Verlag, 2020
EAN 4064066110314
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Text
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Dieser Aufsatz wurde bereits vor mehreren Jahren geschrieben. Die Cottasche Vierteljahrschrift wollte ihn nur mit mehreren Veränderungen aufnehmen. So blieb er bis zum Herbste 1847 liegen, wo er in der vorliegenden Form mehreren hochstehenden Personen vorgelegt wurde. Ein unveränderter Abdruck desselben in jetziger Zeit dürfte vielleicht durch die neuesten Ereignisse und die dadurch herbeigeführten Debatten über denselben Gegenstand gerechtfertigt sein.
Ulm im August 1848.
Bei der jetzt in mehreren deutschen Staaten zur Sprache gekommenen Frage, in wie weit das Preußische Militairsystem angemessen in denselben Anwendung finden könne, wird es vielleicht zeitgemäß seyn, mit einigen Worten auf das Wesentliche dieses Systems aufmerksam zu machen, indem darüber noch mancherlei irrige Meinungen herrschen, auch oft unwesentliche Theile desselben für wesentliche angesehen werden.
Man muß darin nemlich zwei ganz von einander verschiedene und ganz unabhängige Grundzüge sondern:
a) die allgemeine und persönliche Militairpflicht für alle Klassen der Unterthanen des preußischen Staats (mit alleiniger Ausnahme der Standesherrn und Mennoniten) der zu Folge Niemand sich durch einen Remplaçant oder Einsteher ersetzen lassen kann, und
b) das Landwehrsystem, nach welchem die Mannschaften, welche bei der Linie ausgedient haben, noch eine Zeitlang zum Landwehr-Dienst in eigenen Landwehrregimentern verpflichtet sind.
Von diesen beiden Einrichtungen ist die erste eine wesentliche, während das Landwehrsystem mehr auf einer bloßen Form beruht, ein Umstand, der sehr häufig verkannt wird.
Es muß hier als bekannt vorausgesetzt werden, und bedarf keiner weiteren Geschichtserzählung, wie in Preußen, in Folge des Tilsiter-Friedens, unter dem Namen, „Krümper“, eine Menge Leute ausexerzirt, in ihre Heimath zurückgeschickt, durch neue ersetzt, und somit ohne Vermehrung des stehenden Heeres, die Bildung der aus diesen Krümpern im Jahre 1813 neu errichteten Reserveregimenter vorbereitet, und als deren Zahl sich noch als unzureichend zeigte, eine Anzahl Landwehrregimenter aus gänzlich rohen und unexerzirten Mannschaften gebildet wurde, die manchmal in’s Gefecht kamen, ohne vorher je zur Übung einen scharfen Schuß gethan zu haben. Es genügt, hier zu erwähnen, daß durch die Gesetze vom 17. Juli 1813, – 3. Septbr. 1814 und 21. Novbr. 1815 die Verpflichtung jedes Preußischen Unterthanen ausgesprochen wurde, persönlich und ohne Stellvertretung drei oder 1 Jahr in’s stehende Heer einzutreten; dann 2 Jahre als Kriegsreservist oder Beurlaubter jederzeit zum Wiedereintritt bereit zu seyn; demnächst während mehrerer Jahre in der Landwehr zu dienen, die jedoch im Frieden jährlich nur 2 Wochen in größeren Abtheilungen und ausserdem an mehreren Sonntagen des Jahres in kleineren Abtheilungen zusammentritt; endlich im Fall des Kriegs vom 33. bis 39. Jahre in die Landwehr 2ten Aufgebots, und demnächst sogar nöthigenfalls auch im Landsturm zur Vertheidigung des Vaterlandes mitzuwirken. Von dieser Verpflichtung entbindet nur körperliche Untüchtigkeit. Ausserdem finden noch einige Erleichterungen statt, von denen folgende die wichtigsten sind:
Wer sich freiwillig zum Dienst meldet, kann sich selbst die Waffengattung und den Truppentheil wählen. Ausserdem können Freiwillige, durch Dienstleistung während eines Jahres, ihrer Dienstpflicht im stehenden Heere genügen, wenn sie einen bestimmten höhern Bildungsgrad nachweisen (namentlich also Studirende) und sich selbst equipiren und verpflegen.
Da ausserdem eine größere Zahl von dienstfähigen jungen Leuten vorhanden ist, als eingestellt werden können: so finden auf besondere Verwendung der Lokalbehörden, in dringenden Fällen, einzelne Zurückstellungen statt, und unter den übrigen entscheidet das Loos. Die Stellung eines Ersatzmannes ist aber unter keinen Umständen zuläßig.
Um jedoch die wegen Überzahl nicht in der Linie anzustellenden Mannschaften wenigstens einigermaßen auszubilden, bestand eine Zeitlang die Einrichtung, daß dieselben nur 6 Wochen bei den Fahnen blieben und dann zur Landwehr übertraten. Später ist jedoch hierin dadurch eine Abänderung getroffen worden, daß die wirkliche Dienstzeit bei der Infanterie auf 2 bis 1½ Jahr verkürzt wurde, wodurch es nunmehr möglich ist, viel mehr Mannschaften auszubilden. Dem ungeachtet werden von etwa 90,000 Mann dienstfähigen jungen Leuten jährlich nur etwa 35,000 eingestellt und die übrigen sind frei vom Linien- und Landwehrdienst und sollen im Kriege als Rekruten in die Ersatzbataillone eintreten.[1] Hiernach verdient das Preußische Landwehrsystem eigentlich den Namen „Volksbewaffnung“ nur darum, weil die Verpflichtung zum Kriegsdienst allgemein ist und nicht auf einen anderen übertragen werden kann. Diese Verpflichtung wird aber jetzt schon so gern getragen, namentlich von den jungen Leuten aus den gebildeten Klassen, daß diese meist vorziehen, freiwillig sich einen Truppentheil zu wählen, als den Versuch zu machen, sich durch das Loos vom Militair-Dienst befreit zu sehen.
Das Vorstehende ergiebt, daß in Preußen die Linienregimenter eigentlich nur die Schule sind, durch welche die Militairpflichtigen durchgehen, um demnächst in die Landwehr, als dem eigentlichen Kern der Armee einzutreten, und daß mithin die jetzige preußische Landwehr von der Landwehr des Jahres 1813 ganz verschieden ist.
Als zuerst durch die vorgedachten Gesetze die Dienstzeit im stehenden Heere auf 3 Jahre festgesetzt wurde, fand dies vielen Widerspruch. Eine Menge, namentlich der ältern Militairs, an die frühere lange Dienstzeit gewöhnt, erklärten es für unmöglich, in so kurzer Zeit einen tüchtigen Soldaten auszubilden. Mit Recht wurde ihnen entgegnet, daß die preußischen Reserveregimenter und Landwehren vom Jahre 1813, bei Weitem nicht einmal eine so lange Vorbildung erhalten hatten; ferner daß in allen Kriegen der neuern Zeit die nachgesandten Ersatzmannschaften wohl niemals so lange vorher ausgebildet waren, vielmehr diese Kriege größtentheils mit Soldaten geführt wurden, die, als sie zum erstenmal in’s Feuer kamen, in der Regel nur erst nothdürftig ausgebildete Rekruten waren; endlich daß der Friedensdienst niemals einen kriegserfahrenen Soldaten bilde, möge er auch noch so lange dauern. Auch hat seitdem dies Vorurtheil viele von seinen Anhängern verloren; selbst in der russischen und östreichischen Armee fängt man an, davon zurückzukommen; in der Preußischen hat, wie erwähnt, seitdem die Dienstzeit bei der Infanterie bereits eine weitere Ermäßigung erfahren, und in der Württembergischen Armee besteht schon seit längerer Zeit die Einrichtung, daß die Rekruten, die nicht Schützen werden sollen, nachdem sie 6 Monate bei den Fahnen gewesen sind, wieder entlassen und dann nur noch wieder auf kurzen Zeitraum einberufen werden, so daß die wirkliche Dienstzeit derselben, auf 10–12 Monat anzunehmen ist. Indessen wird überall die Nothwendigkeit anerkannt, bei einer solchen kurzen Dienstzeit der Mehrzahl, einen Stamm oder Cadre von länger gedienten Soldaten bei den Fahnen zu behalten, zu denen namentlich auch die Unteroffiziere zu rechnen sind. In der preußischen Armee hat man dies dadurch zu erreichen gesucht, daß diejenigen, welche auf eine weitere Dienstzeit im stehenden Heere freiwillig eine Kapitulation eingehen, eine Zulage erhalten, und ausserdem alle Unterbeamtenstellen im Lande, ebenso die Gensdarmerie- und Grenzaufseherposten nur mit solchen Capitulanten und Unteroffizieren besetzt werden. In den ärmern Provinzen des Preußischen Staats genügt diese Maasregel; ja es giebt Regimenter, wo die Zahl der Kapitulanten hat beschränkt werden müssen, um nicht den Zweck: möglichst viel Mannschaften für die Landwehr auszubilden, zu verfehlen; in anderen Provinzen dagegen ist der Mangel an Kapitulanten sowohl, als an Unteroffizieren sehr fühlbar.
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