Allgemeines Verwaltungsrecht

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II. Wirksamkeit

1. Normenhierarchie

129

Die nur bei entsprechendem Anlass vorzunehmende Prüfung der Wirksamkeit der Ermächtigungsgrundlage (Rn. 123) richtet sich danach, ob es sich bei dieser um eine in einem förmlichen Parlamentsgesetz enthaltene Norm oder aber um eine Rechtsverordnung bzw. Satzung handelt. Denn gemäß der Rangordnung der Rechtsquellen (Normenhierarchie) müssen die niederrangigeren mit den höherrangigeren Rechtssätzen vereinbar sein, d.h. die vom Parlament erlassenen Gesetze müssen in Einklang mit der Verfassung (die ihrerseits wiederum namentlich sowohl dem primären[24] als auch dem sekundären[25] EU-Recht im Rang nachsteht)[26] und Rechtsverordnungen sowie Satzungen müssen in Einklang mit den einfachen Parlamentsgesetzen und der Verfassung (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie dem EU-Recht stehen. Das gilt sowohl auf Ebene des Bundes- als auch des diesem gegenüber nachrangigen (Art. 31 GG) Landesrechts.[27]


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130

Steht eine rangniedere Norm im Widerspruch zu einer ranghöheren Norm des nationalen Rechts, so ist die rangniedere Norm aufgrund des Geltungsvorrangs der ranghöheren Norm grundsätzlich nichtig (lex superior derogat legi inferiori) bzw. ist eine dem EU-Recht widersprechende deutsche Rechtsvorschrift nicht anwendbar (Anwendungsvorrang des EU-Rechts; Rn. 137). Bevor allerdings in der Fallbearbeitung von der Unwirksam- bzw. Unanwendbarkeit einer niederrangigeren Norm aufgrund eines scheinbaren Verstoßes gegen höherrangiges Recht ausgegangen wird, ist die betreffende Vorschrift in einem vorausgehenden Schritt daraufhin zu untersuchen, ob sie nicht derart flexibel gefasst ist, dass sie namentlich einer verfassungs- bzw. europarechtskonformen Auslegung (Rn. 183 und Rn. 321) zugänglich ist. Ist dies der Fall und lässt sich nach entsprechender Norminterpretation ein mit dem einschlägigen (einfachen) Gesetzes-, Verfassungs- bzw. Europarecht kompatibles Ergebnis erzielen, so ist die niederrangige Norm damit sehr wohl wirksam bzw. anwendbar.[28]

Beispiel[29]

Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel zu veranstalten, hat dies nach § 14 Abs. 1 VersammlG spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstands der Versammlung anzumelden. Ist eine Versammlung nicht angemeldet, so kann die zuständige Behörde diese gem. § 15 Abs. 3 VersammlG auflösen.

Diese einfachgesetzlichen Ordnungsvorschriften des VersammlG sind im Lichte des höherrangigen Grundrechts der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) anzuwenden. Aus der demnach gebotenen verfassungskonformen Auslegung ergibt sich speziell im Hinblick auf § 15 Abs. 3 VersammlG, dass die Auflösung einer nicht angemeldeten Versammlung keine Rechtspflicht der zuständigen Behörde ist, sondern lediglich eine Ermächtigung („kann“), von welcher die Behörde angesichts der hohen Bedeutung der Versammlungsfreiheit im Allgemeinen nur dann pflichtgemäß Gebrauch machen darf, wenn weitere Voraussetzungen für ein Eingreifen hinzukommen. Die bloße Verletzung der Anmeldepflicht des § 14 Abs. 1 VersammlG darf daher regelmäßig nicht zur Auflösung der Versammlung führen.

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Handelt es sich bei der Ermächtigungsgrundlage für den jeweiligen Verwaltungsakt um eine Vorschrift in einem vom Parlament (Bundestag bzw. Landtag, nicht dagegen: Gemeinderat) erlassenen Gesetz (im formellen Sinn; Rn. 8), so ist die Ermächtigungsgrundlage dann wirksam, wenn sie verfassungsgemäß ist, d.h. in Einklang mit dem Grundgesetz – und ggf. mit der betreffenden Landesverfassung – steht. Andernfalls ist das Gesetz grundsätzlich nichtig.

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Beruht der Verwaltungsakt dagegen nicht unmittelbar auf einem Gesetz im formellen Sinn, sondern auf einer Rechtsverordnung oder einer Satzung als Gesetz im nur materiellen Sinn (Rn. 8), so ist zunächst die Rechtmäßigkeit der Rechtsverordnung bzw. Satzung zu prüfen. Die Rechtsverordnung muss der Verordnungsermächtigung entsprechen, die Satzung muss innerhalb des Bereichs der Satzungsautonomie verbleiben, welcher durch das Verfassungsrecht und die einfachen Gesetze vorgegeben wird. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist in einem zweiten Schritt die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zu prüfen, auf dem die Rechtsverordnung bzw. Satzung beruht.[30] Rechtswidrige Satzungen sind – vorbehaltlich der etwaigen Unbeachtlichkeit eines Fehlers (z.B. §§ 214 f. BauGB; § 7 Abs. 6 GO NRW) – ebenso wie rechtswidrige Rechtsverordnungen grundsätzlich ipso iure nichtig.[31]

Beispiel[32]

Heranziehung eines Hundehalters zur Hundesteuer durch Verwaltungsakt.

Der Hundesteuerbescheid ist nur dann rechtmäßig, wenn er mit der betreffenden kommunalen Hundesteuersatzung als Ermächtigungsgrundlage in Einklang steht, die ihrerseits sowohl den einschlägigen einfach-gesetzlichen als auch verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben genügen muss.


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2. Normprüfungskompetenz

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Von der materiell-rechtlichen Prüfung der Vereinbarkeit einer niederrangigeren mit einer höherrangigeren Norm (Rn. 129 ff.) zu trennen ist die verfahrensrechtliche Frage, wer befugt ist, diese Prüfung vorzunehmen (Normprüfungskompetenz).


Normprüfungskompetenz ist die Befugnis, die Gültigkeit einer Rechtsnorm am Maßstab höherrangigen Rechts zu prüfen.[33]

Insoweit besteht überwiegend Einigkeit darüber, dass die Verwaltung – ebenso wie die Gerichte[34] – aufgrund von Art. 20 Abs. 3 GG (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung; Rn. 8 ff.) bzw. des Anwendungsvorrangs des europäischen Unionsrechts (Rn. 137) berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche im konkreten Fall entscheidungserheblichen Vorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigerem Recht zu prüfen. Umstritten ist lediglich der Intensitätsgrad der Prüfung. Während z.T. eine vollumfängliche Normprüfungskompetenz der Verwaltung bejaht wird, gehen andere von einer nur summarischen Prüfung bzgl. offenkundiger bzw. leicht erkennbarer Mängel aus.[35]

3. Normverwerfungskompetenz

134

Gelangt der im konkreten Fall mit der Gesetzesanwendung befasste Verwaltungsbeamte im Rahmen der Normprüfung (Rn. 133) zu der Auffassung, dass die betreffende nationale[36] Vorschrift mit höherrangigerem



4. Teil Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts › A. Ermächtigungsgrundlage › III. Anwendbarkeit

 

III. Anwendbarkeit

135

Ist eine wirksame Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des betreffenden Verwaltungsakts vorhanden (Rn. 129 ff.), so ist weiter zu untersuchen, ob diese Ermächtigungsgrundlage im konkreten Fall auch tatsächlich zur Anwendung gelangt. Insoweit gilt es, den Anwendungsvorrang der rangniederen vor der ranghöheren (dazu sogleich), der späteren vor der früheren sowie der speziellen vor der allgemeinen Norm (Rn. 136) als auch den Anwendungsvorrang des EU-Rechts vor hiermit nicht in Einklang stehendem nationalen Recht (Rn. 137) zu beachten.

136

Im Verhältnis von Normen unterschiedlicher Hierarchiestufen gilt der Anwendungsvorrang der (wirksamen und EU-rechtskonformen) rangniederen vor der ranghöheren Rechtsnorm.[42] Soweit der betreffende Sachverhalt beispielsweise durch einfaches Gesetzesrecht geregelt wird (z.B. Erteilung einer Baugenehmigung gem. § 74 Abs. 1 BauO NRW), vermag die Verwaltung ihre Maßnahme daher nicht unmittelbar auf die Verfassung zu stützen (z.B. Art. 14 Abs. 1 GG; vgl. auch Übungsfall Nr. 3).[43] Bei der Anwendung von Gesetzen ist also – bezogen auf die Normenpyramide (Rn. 129) – „von unten (‚konkretere Norm‘) nach oben“[44] (abstraktere Norm) vorzugehen. Im Hinblick auf Rechtssätze, die auf derselben Rangstufe verortet sind, gilt nach allgemeiner juristischer Methodik, dass die spätere Regelung die frühere (lex posterior derogat legi priori, siehe z.B. Art. 72 Abs. 3 S. 3 GG) und das speziellere Gesetz das allgemeine (lex specialis derogat legi generali, siehe z.B. § 8 Abs. 1 PolG NRW a.E.) verdrängt.[45] Trotz Fehlens einer Spezialregelung vermag ein Verwaltungsakt zudem auch dann nicht auf eine allgemeine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gestützt zu werden, wenn diese im konkreten Fall deshalb nicht anwendbar ist, weil in diesem der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes eine spezielle (detaillierte) Ermächtigungsgrundlage fordert (Rn. 11; vgl. auch das zweite Beispiel in Rn. 245).

Beispiel[46]

Im Vergleich zur polizeilichen Generalklausel (z.B. § 3 PolG BW, Art. 11 Abs. 1 bay. PAG, § 8 Abs. 1 PolG NRW) unterwerfen die polizeilichen Standardermächtigungen besonders (grundrechts-)intensive Eingriffe (z.B. Betreten und Durchsuchen von Wohnungen, vgl. Art. 13 Abs. 1 GG) erhöhten tatbestandlichen Anforderungen (z.B. § 31 PolG BW, Art. 23 bay. PAG, § 41 PolG NRW). Die in diesen speziellen Befugnisnormen vorgesehenen Rechtsfolgenanordnungen dürfen daher nicht auf Grundlage der allgemein gefassten Generalklausel mit ihren tendenziell geringeren Eingriffsvoraussetzungen getroffen werden, sondern ausschließlich nach Maßgabe eben dieser vorrangigen Sonderermächtigungen, siehe den etwa in § 8 Abs. 1 PolG NRW a.E. positivierten allgemeinen Grundsatz des lex specialis derogat legi generali. Danach kann die Polizei nur dann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, „soweit nicht die §§ 9 bis 46 [des PolG NRW] die Befugnisse der Polizei besonders regeln.“

Im Hinblick auf versammlungstypische Gefahren erweist sich wiederum das Versammlungsrecht gegenüber dem allgemeinen Polizeirecht (Generalklausel und Standardermächtigungen) als „spezialisiertes Gefahrenabwehrrecht“, so dass entsprechende Maßnahmen i.d.R. allein auf Grundlage des jeweiligen VersammlG – nicht aber des betreffenden PolG – erfolgen dürfen, sog. Polizeifestigkeit der Versammlung (Ausnahmen: Maßnahmen nach Beendigung und vor [str.] der Versammlung sowie Minusmaßnahmen, d.h. „Auflagen“, die unter der Schwelle des Verbots bzw. der Auflösung der Versammlung als ultima ratio bleiben [str.]).[47]

137

Fernerhin ist eine Norm des nationalen Rechts – unabhängig davon, auf welcher Stufe der Normenhierarchie sie verortet ist – ebenfalls dann unanwendbar (nicht: nichtig; kein Geltungsvorrang), wenn sie mit einer Regelung des EU-Rechts nicht vereinbar ist (Anwendungsvorrang des Unionsrechts; Rn. 134 a.E.).

Hinweis

Über die vorgenannten Fälle hinaus ist der Erlass eines belastenden Verwaltungsakts ebenfalls dann unzulässig, wenn dies im konkreten Einzelfall gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) verstößt, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts gehört. Er wird anhand von Fallgruppen konkretisiert, zu denen neben der Verwirkung von Rechten[48] (z.B. zur Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG; Rn. 319) auch die unzulässige Rechtsausübung (Voraussetzung: eigene Pflichtverletzung des Berechtigten) und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) zählt.[49]


Die Annahme der Verwirkung eines Rechts […] setzt voraus, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und dass besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment) – was wiederum insbesondere dann der Fall ist, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und er sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde.[50]

4. Teil Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts › A. Ermächtigungsgrundlage › IV. Fehlerfolgen

IV. Fehlerfolgen

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Ein belastender bzw. ein eine „wesentliche“ Entscheidung (Rn. 10) treffender Verwaltungsakt, der ohne eine wirksame (Rn. 129 ff.) und anwendbare (Rn. 135 ff.) Ermächtigungsgrundlage ergeht, ist grundsätzlich rechtswidrig, i.d.R. aber nicht auch zugleich nichtig; zur ausnahmsweisen Unschädlichkeit des Fehlens einer wirksamen und anwendbaren Ermächtigungsgrundlage aufgrund des sog. Chaosgedankes siehe Rn. 17. Vielmehr ist die Nichtigkeit des Verwaltungsakts nach § 44 Abs. 1 VwVfG (Rn. 270 ff.) nur ausnahmsweise in Fällen absoluter Gesetzlosigkeit der Verwaltung gegeben, etwa wenn es sich um der hoheitlichen Betätigung offensichtlich fremde, nach der Gesetzeslage schlechterdings nicht zu rechtfertigende Akte handelt, von denen nicht erwartet werden kann, dass sie jemand als verbindlich anerkennt. Ergibt die materiell-rechtliche Prüfung der Ermächtigungsnorm hingegen, dass „lediglich“ einzelne ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen im konkreten Fall nicht vorliegen oder die Behörde auf der Rechtsfolgenseite eine Regelung getroffen hat, die von der Ermächtigungsgrundlage inhaltlich nicht gedeckt wird, so ist der Verwaltungsakt zwar rechtswidrig, aber – bis zu seiner Aufhebung – dennoch wirksam.

JURIQ-Klausurtipp

Außerhalb der Anwendungsbereichs des Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes (Rn. 9 ff.) ist eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass des Verwaltungsakts nicht erforderlich (siehe Übungsfall Nr. 4). In diesem Fall beschränkt sich die Prüfung seiner Rechtmäßigkeit nach dem Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes (Rn. 18 ff.) auf die jeweils einschlägigen formellen (Rn. 139 ff.) und materiellen (Rn. 215 ff.) Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen.

Anmerkungen

[1]

Bzw. Anspruchsgrundlage, sofern es um die Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts geht, siehe Ennuschat JuS 1998, 905.

[2]

Peine/Siegel Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 472 und vgl. Ipsen Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 235.

[3]

BVerwG NVwZ-RR 2016, 178 (179).

[4]

 

BVerfGE 105, 279 (303 ff.).

[5]

Zu den Besonderheiten desbayerischen Prüfungsaufbaus“ (im Polizeirecht): Wehr JuS 2006, 582 ff.

[6]

Vgl. Detterbeck Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 570.

[7]

BVerwG NVwZ 2005, 215.

[8]

OVG Saalouis BeckRS 2013, 54186 m.w.N.

[9]

Maurer/Waldhoff Allgemeines Verwaltungsrecht § 10 Rn. 4; Ruffert in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht § 22 Rn. 28, 36.

[10]

Nach VGH Mannheim NJW 2007, 1375. Dort auch zum einschlägigen GebV, zum PolG BW, zur DVOPolG BW und zu §§ 689, 693 BGB (analog) sowie zur VA-Befugnis.

[11]

Siehe nur Maurer/Waldhoff Allgemeines Verwaltungsrecht § 10 Rn. 4, 29. Weitere Nachweise bei Erbguth/Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht § 14 Rn. 6 f. Zur Befugnis der Behörde zum Erlass speziell einer Allgemeinverfügung (Rn. 69) siehe OVG Saarlouis NVwZ 2011, 190; Schoch Jura 2012, 26 (30).

[12]

Nach BVerwGE 72, 265 gilt dies auch für einen feststellenden Verwaltungsakt (Rn. 55 und Rn. 58) – jedenfalls dann, wenn dessen Inhalt etwas als rechtens feststellt, was der Betroffene gerade nicht für rechtens hält. Demgegenüber wurde diese Frage in BVerwGE 97, 117 (119) offen gelassen.

[13]

Detterbeck Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 594 unter Hinweis auf OVG Lüneburg NVwZ-RR 1999, 741 (743); ThürOVG DVBl. 2011, 242 (242 f.); Schoch Jura 2010, 670 (677).

[14]

Schoch Jura 2010, 670 (673).

[15]

Etwa BVerwGE 28, 1 (2 f.). Vgl. auch BVerwG NVwZ 2011, 1193 (1194); Schoch Jura 2010, 670 (673), jew. m.w.N.

[16]

Vgl. BVerwG NVwZ 1991, 267; NVwZ-RR 2016, 178 (179); 2017, 1018 (1019); OVG Berlin-Brandenburg NVwZ 2006, 104; OVG Lüneburg, NVwZ 2008, 338; OVG Münster NVwZ-RR 2018, 875.

[17]

Hierzu siehe auch im Skript „Juristische Methodenlehre“ Rn. 98.

[18]

Ruffert in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht § 22 Rn. 29.

[19]

Maurer/Waldhoff Allgemeines Verwaltungsrecht § 10 Rn. 35. Siehe ferner BVerwGE 50, 171 (173); Detterbeck Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 600.

[20]

Nach BVerwG NJW 1980, 1294; Maurer/Waldhoff Allgemeines Verwaltungsrecht § 10 Rn. 33 § 14 Rn. 16.

[21]

BVerwGE 71, 354 (357) m.w.N.

[22]

Jedoch nicht:verpflichtet“. Vielmehr kann die Behörde der Rechtsprechung zufolge auch den im Haupttext nachfolgend beschriebenen, nach der h.L. allerdings zwingenden Weg einschlagen. Der Einwand, dass es der Behörde aufgrund der Möglichkeit („gestattet“), ihren Anspruch (scheinbar) einfacher als durch Klage vor Gericht, nämlich durch einen selbst geschaffenen Verwaltungsakt, durchzusetzen, am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage fehlt, wird damit begegnet, dass im Falle der Nichtzahlung durch den Bürger mit einer Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt zu rechnen sei, d.h. die Gerichte auch in diesem Fall bemüht würden, vgl. Kopp/Schenke VwGO 25 A 19 Vorb. § 40 Rn. 50 m.w.N. und im Skript „Verwaltungsprozessrecht“ Rn. 370.

[23]

Nach VGH Mannheim VBlBW 2010, 128.

[24]

(Weiterentwickelte) Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften, d.h. aktuell EUV und AEUV (inkl. Protokolle und Anhänge, siehe Art. 51 EUV). Vgl. ferner Art. 6 Abs. 1 EUV bzgl. der EU-Grundrechtecharta und Art. 340 Abs. 2 AEUV („allgemeine Rechtsgrundsätzedes Unionsrechts).

[25]

Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse, siehe Art. 288 Abs. 2 bis 4 AEUV.

[26]

Hierzu siehe Wienbracke Grundwissen Europarecht S. 33 ff., 57 ff. m.w.N.

[27]

Siehe Wienbracke Staatsorganisationsrecht S. 4 f. und im Skript „Juristische Methodenlehre“ Rn. 39 ff. Dort (Rn. 49) auch zum nachfolgenden Schaubild.

[28]

Zum gesamten Vorstehenden siehe im Skript „Juristische Methodenlehre“ Rn. 50 ff.

[29]

Nach BVerfGE 69, 315. Dort – ebenso wie in BVerfGE 85, 69 – auch zur verfassungskonformen Auslegung von § 14 VersammlG bzgl. Eil- und Spontanversammlungen (verkürzte bzw. keine Anmeldepflicht; so nunmehr Art. 13 Abs. 3 bzw. 4 BayVersG). Vgl. auch BVerwG NVwZ 2019, 890.

[30]

Vgl. Wienbracke Einführung in die Grundrechte Rn. 221 ff.

[31]

Zu weiteren in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen namentlich des Europarechts, des Gewohnheitsrechts, aus einer Zusicherung sowie aus Verwaltungsvertrag siehe Ennuschat JuS 1998, 905 ff.

[32]

Siehe den Übungsfall im Skript „Verwaltungsprozessrecht“ Rn. 450 f. sowie das Beispiel bei Maurer/Waldhoff Allgemeines Verwaltungsrecht § 10 Rn. 27 (betreffend eine Rechtsverordnung).

[33]

Gril JuS 2000, 1080 (1081).

[34]

Hierzu siehe im Skript „Verwaltungsprozessrecht“ Rn. 402.

[35]

Überblick zum Meinungsstand bei Gril JuS 2000, 1080 (1081) m.w.N.

[36]

Falls es sich bei der Ermächtigungsgrundlage um eine unmittelbar anwendbare Norm des europäischen Sekundärrechts handelt: vgl. im Skript „Verwaltungsprozessrecht“ Rn. 406.

[37]

Siehe die Nachweise bei Maurer/Waldhoff Allgemeines Verwaltungsrecht § 4 Rn. 65; Erbguth/Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht § 7 Rn. 18 ff.

[38]

Vgl. OVG Münster NuR 2006, 191.

[39]

Bzgl. Detailfragen herrscht freilich auch hier Uneinigkeit, siehe den Überblick bei Gril JuS 2000, 1081 (1082) m.w.N.

[40]

Battis Allgemeines Verwaltungsrecht S. 29; Bull/Mehde Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungslehre Rn. 199. Zwar werden Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Rechtsvorschrift nicht unmittelbar von § 63 Abs. 2 BBG und § 36 Abs. 2 BeamtStG erfasst. Doch kann der Beamte in diesem Fall seinen Vorgesetzten um eine dienstliche Anordnung i.S.d. Vorschriften ersuchen, ob er die betreffende Norm ausführen muss oder nicht. Gegen eine dementsprechende Anordnung ist der Weg nach § 63 Abs. 2 BBG bzw. § 36 Abs. 2 BeamtStG frei, siehe Detterbeck Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 129.

[41]

EuGH NVwZ 1990, 649 (650) – Fratelli Costanzo; Ehlers in: ders./Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht § 2 Rn. 132.

[42]

Hierzu siehe im Skript „Juristische Methodenlehre“ Rn. 61.

[43]

Vgl. BVerwGE 106, 228.

[44]

Erbguth/Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht § 7 Rn. 17, § 14 Rn. 5.

[45]

Näher hierzu siehe im Skript „Juristische Methodenlehre“ Rn. 63 ff. Dort (Fn. 149) auch zur Frage, ob der lex posterior-Grundsatz zur bloßen Unanwendbarkeit oder nicht vielmehr zur Unwirksamkeit der älteren Norm führt.

[46]

Nach Dietlein in: ders./Burgi/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen § 3 Rn. 142, 154 und 295. Siehe auch Bünnigmann JuS 2016, 695 ff. und in den Skripten „Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern“ Rn. 85 ff. und „Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen“ Rn. 66 ff. Zur Anwendbarkeit speziell von § 32 StGB siehe LG Frankfurt NJW 2005, 692.

[47]

Vgl. BVerfG NVwZ 2011, 422 (424); BVerwGE 129, 142 (147); Trurnit Jura 2019, 1252 (1259 f.) m.w.N.

[48]

Nach BVerwG NVwZ 1998, 289 kann Gegenstand der Verwirkung „die Ausübung einer formellen Befugnis oder eines materiellen Rechts“ sein. OVG Koblenz NVwZ-RR 2012, 749 (751) und VGH Mannheim NVwZ-RR 2008, 696 (699) zufolge unterliegen polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse – wie öffentlich-rechtliche Befugnisse zum Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände, die keine subjektiven Rechte (OVG Saarlouis BeckRS 2011, 48384), sondern vielmehr eine Pflicht der Bauaufsichtsbehörde sind, für rechtmäßige Zustände zu sorgen (OVG Münster NVwZ-RR 2009, 364 [366]) – dagegen nicht der Verwirkung. Ebenso i.Erg. BVerwG BeckRS 2005, 30728 in Bezug auf die Ausübung der Disziplinarbefugnis. Siehe auch Kopp/Ramsauer VwVfG § 53 Rn. 44. Allgemein Wolff/Bachof/Stober/Kluth Verwaltungsrecht I § 37 Rn. 18: Ein Verzicht ist „möglich, soweit der Verwaltung Dispositionsfreiheit eingeräumt ist“.

[49]

Zum Ganzen: OVG Koblenz NVwZ-RR 2012, 749 (751); VGH Mannheim BeckRS 2018, 17752, jew. m.w.N.

[50]

BVerwGE 44, 339 (343 f.); VGH Mannheim BeckRS 2018, 17752 m.w.N. Siehe auch Rn. 319. Dort ebenfalls zur Verjährung. Dieses Rechtsinstitut findet auch im öffentlichen Recht jedenfalls auf vermögensrechtliche Ansprüche Anwendung (z.B. nach § 49a VwVfG; dazu siehe Übungsfall Nr. 4), siehe BVerwG NVwZ 2011, 949 (950); Wolff/Bachof/Stober/Kluth Verwaltungsrecht I § 37 Rn. 21a f.