Allgemeines Verwaltungsrecht

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2. Fehlender Rechtsgrund

Fraglich jedoch ist, ob dieser – laut Bearbeitervermerk ordnungsgemäß zustande gekommene (vgl. §§ 57 f. VwVfG NRW) – öffentlich-rechtliche Vertrag letztlich auch als causa für die zwischen E und S erfolgte Vermögensverschiebung in Betracht kommt. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Vertrag wirksam, d.h. nicht nichtig (und nicht bloß rechtswidrig), ist.

Die Gründe, aus denen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig sein kann, sind in § 59 VwVfG NRW abschließend aufgezählt. Die Spezialvorschriften des BauGB sind laut Bearbeitervermerk ebenso wenig zu prüfen wie § 59 Abs. 1 VwVfG NRW.

Hier könnte der Nichtigkeitsgrund des § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW einschlägig sein. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Vorschrift vorliegend überhaupt anwendbar ist. Das ist nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nur in Bezug auf subordinationsrechtliche Verträge i.S.v. § 54 S. 2 VwVfG NRW der Fall. Hierunter sind solche öffentlich-rechtlichen Verträge zu verstehen, die die Verwaltung mit demjenigen schließt, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde, d.h. zu dem sie in einem Über-/Unterordnungsverhältnis steht. Ausschlaggebend hierfür ist nach h.M. allerdings nicht etwa, ob bei konkreter Betrachtungsweise eine Verwaltungsaktbefugnis besteht, sondern ob der Gegenstand der vertraglichen Regelung bei abstrakter Sichtweise so oder so ähnlich auch einer Regelung durch Verwaltungsakt gegenüber dem Vertragspartner zugänglich wäre.

Vorliegend hat E deshalb mit S den Vertrag geschlossen, damit S den Bebauungsplan entsprechend den Bedürfnissen des E anpasst. Die hierfür erforderliche Planänderung ist typisch hoheitlicher Natur i.S. eines Über-/Unterordnungsverhältnisses. Entsprechendes gilt für das Verhältnis von E und S hinsichtlich der dadurch letztlich angestrebten Bebaubarkeit. Also liegt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag i.S.v. § 54 S. 2 VwVfG NRW vor und § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW ist anwendbar.

Danach ist der öffentlich-rechtliche Vertrag nichtig, wenn sich die Behörde eine nach § 56 VwVfG NRW unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.

a) Austauschvertrag

§ 56 VwVfG NRW regelt den Austauschvertrag. Gemäß Absatz 1 dieser Vorschrift kann unter den dort genannten Voraussetzungen der auch hier vorliegende subordinationsrechtliche Vertrag i.S.v. § 54 S. 2 VwVfG NRW geschlossen werden, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet.

Am Vorliegen eines vom Nichtigkeitsgrund des § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW erfassten Austauschvertrags i.S.v. § 56 VwVfG NRW könnten hier deshalb Zweifel bestehen, weil im hiesigen Vertrag nur eine (Gegen-)Leistung des E schriftlich vereinbart wurde, nicht hingegen auch eine Leistung der S. In Anbetracht des von § 56 VwVfG NRW verfolgten Schutzzwecks ist allerdings anerkannt, dass die Leistungspflicht der Verwaltung im Vertragstext nicht ausdrücklich erwähnt sein muss, sofern sie von den Parteien wenigstens stillschweigend vorausgesetzt wird (hinkender Austauschvertrag). Hier hat sich E ersichtlich nur deshalb zur Zahlung der 50 000 € gegenüber S verpflichtet, damit diese die Festsetzungen des Bebauungsplans zu seinen Gunsten ändert. Eine stillschweigende Leistungspflicht der Verwaltung liegt daher ungeachtet der gewählten Vertragsformulierung vor. Also handelt es sich bei dem zwischen E und S geschlossenen Vertrag um einen Austauschvertrag i.S.v. § 56 VwVfG NRW.

b) Koppelungsverbot

Damit bleibt zu prüfen, ob sich S in diesem Vertrag eine i.S.v. § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW nach § 56 VwVfG NRW unzulässige Gegenleistung hat versprechen lassen (Koppelungsverbot).

§ 56 VwVfG NRW verlangt u.a., dass die Gegenleistung des Vertragspartners der Verwaltung „für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird“. Vorliegend haben E und S allerdings vereinbart, dass die Leistung des E, d.h. die Zahlung der 50 000 €, „zur freien Verfügung“ von S erfolgt. Eine hinreichend konkrete Zweckbestimmung ist im Vertrag gerade nicht enthalten und kann aufgrund der sonstigen Begleitumstände (nicht auszuschließende Verwendung des Geldes zum Erwerb von PCs anstelle der Begleichung der Folgekosten des Bauvorhabens) auch diesen nicht entnommen werden.

II. Ergebnis

Also verstößt der zwischen E und S geschlossene Vertrag gegen § 56 VwVfG NRW und ist daher gem. § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW nichtig. Damit bildet er keine taugliche Rechtsgrundlage für die von S auf Kosten des E erlangte Vermögensverschiebung in Gestalt der 50 000 €, so dass E diese von S auf Grundlage des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zurückverlangen kann. Ein etwaiger Ausschluss des mithin bestehenden Rückzahlungsanspruchs ist laut Bearbeitervermerk nicht zu prüfen.

Das Verwaltungsgericht wird der Klage des E demnach in der Sache stattgeben.

Anmerkungen

[1]

Differenzierter Remmert, Jura 2007, 736 (737).

[2]

Zum gesamten Folgenden siehe Barczak JuS 2018, 238 ff.; Detterbeck Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 425 ff.; Erbguth/Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht § 12; Ipsen Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 308 ff.; Maurer/Waldhoff Allgemeines Verwaltungsrecht § 9; Peine/Siegel Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 271 ff.; Ruffert in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht § 21.

[3]

Hierzu vgl. auch Wienbracke Einführung in die Grundrechte Rn. 364 m.w.N.

[4]

Zur Bindungs-, Tatbestands- und Feststellungwirkung des Verwaltungsakts siehe Rn. 289 ff. Zur verwaltungsverfahrensrechtlichen (Erschließung der Anwendbarkeit der §§ 9 ff. VwVfG) und -prozessualen Funktion (Steuerung der Art und Weise des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes) siehe Schoch Jura 2010, 670 (671).

[5]

Schübel-Pfister JuS 2012, 420 (424).

[6]

Mayer Deutsches Verwaltungsrecht Band I 1. Auflage 1895 S. 95.

[7]

BVerwG NJW 2012, 2901 (2902). Vgl. auch Rn. 42 und Rn. 55.

[8]

Siehe etwa BVerwG NVwZ 2012, 506 (507); Kahl Jura 2001, 505 (506) m.w.N.

[9]

Siehe im Skript „Verwaltungsprozessrecht“ Rn. 129. Zum Ganzen siehe auch Bickenbach JA 2015, 481 (484 ff.). Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, erfolgt die hiesige Darstellung auf Grundlage des VwVfG des Bundes.

[10]

Hierzu siehe im Skript „Verwaltungsprozessrecht“ Rn. 528 ff.

[11]

Hierzu siehe BVerwG NVwZ 2012, 506; OVG Berlin-Brandenburg BeckRS 2017, 132329; VGH Mannheim VBlBW 2017, 197 sowie das Beispiel in Rn. 45, den Übungsfall Nr. 1 und im Skript „Verwaltungsprozessrecht“ Rn. 131. Zu weiteren Umständen (u.a. „Formulierung, Gestaltung des Schreibens, Siegel, Stempel, Wappen“) siehe Schaks/Friedrich JuS 2018, 860 (863). A.A. Bickenbach JA 2015, 481 (486 f.); Voßkuhle/Kaufhold JuS 2011, 34 (36). Zur Abgrenzung zum Nicht- bzw. Scheinverwaltungsakt siehe Rn. 48.

[12]

Vgl. BVerwG NVwZ 1988, 51 (52) m.w.N.; NVwZ-RR 2007, 781 (782).

[13]

BVerwG NVwZ 2012, 506 (507).

[14]

Nach VG Köln BeckRS 2010, 46056; OVG Münster NWVBl. 2010, 360. Vgl. auch das erste Beispiel in Rn. 69. Zur umgekehrten Konstellation (unschädliche Falschbezeichnung [falsa demonstratio] eines Verwaltungsakts als „Erlass“) siehe BVerwG NVwZ 2009, 390.

 

[15]

Vgl. Erbguth/Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht § 12 Rn. 4; Peine/Siegel Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 296.

[16]

Vgl. Ruffert in: Ehlers/Pünder Allgemeines Verwaltungsrecht § 21 Rn. 14.

[17]

Vgl. Maurer/Waldhoff Allgemeines Verwaltungsrecht § 9 Rn. 7. Siehe auch Rn. 54.

[18]

Zu den hiervon insbesondere abzugrenzenden Realakten als tatsächliche Umsetzung (Vollzug) des behördlichen Willens ohne eigenen Erklärungswert siehe Rn. 59.

[19]

Darüber hinaus fehlt es im Fall bloßen Schweigens auch an einer Regelung i.S.v. § 35 S. 1 VwVfG, siehe Weidemann/Barthel JA 2011, 221 (223).

[20]

BT-Drucks. 18/8434 S. 122.

[21]

Nach OVG Münster NVwZ-RR 2009, 364. Vgl. auch OVG Hamburg BauR 2017, 1675; OVG Koblenz NVwZ-RR 2012, 749. Näher zur behördlichen Duldung im öffentlichen Baurecht: Sommer JA 2017, 567 ff.

[22]

Zur Abgrenzung zum konkludent erklärten Verwaltungsakt (z.B. Widmung einer Straße zur allgemeinen Benutzung durch ihr tatsächliches Zur-Verfügung-Stellen) vgl. Rn. 59.

[23]

Weitere Beispiele bei Peine/Siegel Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 407.

[24]

Zur andernfalls erforderlichen Untätigkeitsklage siehe im Skript „Verwaltungsprozessrecht“ Rn. 158.

[25]

Guckelberger DÖV 2010, 109 (111).

[26]

„Der Antrag muss so formuliert sein, dass sich aus ihm der Inhalt der erstrebten behördlichen Entscheidung mit hinreichender Deutlichkeit ermitteln lässt“ (vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG), Uechtritz DVBl. 2010, 684 (688).

[27]

Ernst/Pinkl Jura 2013, 685 (688).

[28]

BT-Drucks. 16/10493, 16. In den Fällen des § 71b Abs. 6 S. 1 VwVfG ist die die Bearbeitungszeit effektiv sogar um einen Monat verkürzt, siehe Schmitz/Prell NVwZ 2009, 1 (8). Ob ein nach Fristablauf zugehender Ablehnungsbescheid in eine konkludente Rücknahme nach § 48 VwVfG umgedeutet werden kann, ist str. (Nachweise bei Kluth JuS 2011, 1078 [1081]).

[29]

Ziekow VwVfG § 42a Rn. 5. A.A. Kluth JuS 2011, 1078 (1080).

[30]

BT-Drucks. 16/10493, 16.

[31]

Ziekow VwVfG § 42a Rn. 6. Vgl. auch Kopp/Ramsauer VwVfG § 42a Rn. 17.

[32]

Peine JA 2004, 417 (418); Stelkens in: ders./Bonk/Sachs, VwVfG § 35 Rn. 67.

[33]

Kopp/Ramsauer VwVfG § 42a Rn. 21 ff., wo vor diesem Hintergrund ein Anspruch des Inhabers der fingierten Genehmigung auf Bekanntgabe mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung an Drittbetroffene i.d.R. bejaht wird. Zur Verwirkung des Widerspruchs-/Klagerechts siehe im Skript „Verwaltungsprozessrecht“ Rn. 348 f., 361.

[34]

BT-Drucks. 16/10493, 16.

[35]

Ziekow VwVfG § 42a Rn. 18.

[36]

Ob es sich hierbei lediglich um eine Klarstellung (so Eisenmenger in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht § 42a VwVfG Rn. 25; vgl. auch Rn. 204 zu § 37 Abs. 2 S. 2 VwVfG) oder um einen (feststellenden) Verwaltungsakt (so Schemmer in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG § 42a Rn. 15) handelt, ist str. Dieser Meinungsstreit hat Auswirkungen auf die statthafte Klageart (allgemeine Leistungsklage oder Verpflichtungsklage), falls die Behörde die Bescheinigung nicht ausstellt, siehe Kluth JuS 2011, 1078 (1080).

[37]

BT-Drucks. 16/10493, 16.

[38]

Erbguth/Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht § 12 Rn. 7; Ipsen Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 332.

[39]

Peine/Siegel Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 29, 305. Wie hier Detterbeck Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 444, der in Rn. 435, 443 allerdings die Merkmale „öffentlich-rechtlich“ und „hoheitlich“ gleichsetzt (dazu wiederum siehe Rn. 46).

[40]

Nach VGH Mannheim DVBl. 2010, 196. Siehe auch die Beispiele in Rn. 29 und Rn. 52. Zum hier nicht gegebenen Fall der Beleihung (Rn. 51) vgl. Kahl Jura 2001, 505 (507).

[41]

Erbguth/Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht § 12 Rn. 5.

[42]

Mayer Deutsches Verwaltungsrecht Band I 3. Auflage 1921 (Nachdruck 1969) S. 98 bemühte insoweit die Konstruktion des „Verwaltungsakts auf Unterwerfung“.

[43]

Detterbeck Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 435, 443; Maurer/Waldhoff Allgemeines Verwaltungsrecht § 9 Rn. 12.

[44]

Ebenso Ipsen Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 324.

[45]

Nach BVerwGE 66, 218. Zum Merkmal „Regelung“ siehe Rn. 61 und zum Merkmal „öffentlich-rechtlich“ siehe Wolff in: ders./Decker VwGO/VwVfG § 35 VwVfG Rn. 39: „Die Aufrechnung ist zutreffender Ansicht nach dann öffentlich-rechtlich, wenn eine der beiden Forderungen öffentlich-rechtlich ist“. Zu einem impliziten Aufrechnungsverbot siehe OVG Lüneburg BeckRS 2015, 40713.

[46]

Vgl. auch BVerfGE 10, 20 (48).

[47]

Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG § 1 Rn. 237. Vgl. auch Rn. 49 a.E.

[48]

Zum verwaltungsorganisationsrechtlichen Behördenbegriff s.u. Rn. 49.

[49]

Ruffert in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht § 21 Rn. 18.

[50]

Bickenbach JA 2015, 481 (487) m.w.N. Siehe ferner die in BVerwG NVwZ 2003, 995 genannten plakativen Beispiele des Hauptmanns von Köpenick und des Maut erhebenden Bergbauern. Zur Abgrenzung zum nichtigen Verwaltungsakt siehe Rn. 270.

[51]

Zum Ganzen: BVerwG NVwZ 2012, 506 (507).

[52]

Hierzu siehe im Skript „Verwaltungsprozessrecht“ Rn. 234 f.

[53]

Hierzu siehe im Skript „Verwaltungsprozessrecht“ Rn. 287 f.

[54]

Zum gesamten Folgenden siehe Burgi in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht §§ 7 ff.; Detterbeck Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 175 ff.; Erbguth/Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht § 6; Groß Jura 2016, 1026 ff.; Ipsen Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 204 ff.; Maurer/Waldhoff Allgemeines Verwaltungsrecht §§ 21 ff.; Peine/Siegel Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 114 ff.; Stelkens Jura 2016, 1013 ff. und 1260 ff.

[55]

Zum Staatsbegriff siehe Wienbracke Staatsorganisationsrecht S. 1 f. m.w.N.

[56]

Näher zum Ganzen im Skript „Verwaltungsprozessrecht“ Rn. 283 ff.

[57]

Nimmt ein Organ (z.B. der Landrat) neben den Aufgaben „seines“ Verwaltungsträgers (als Kommunalorgan, § 42 KrO NRW) auch Aufgaben eines „anderen“ Verwaltungsträgers wahr (als untere staatliche Verwaltungsbehörde, § 59 KrO NRW bzw. als [staatliche] Kreispolizeibehörde, § 2 Abs. 1 Nr. 2 POG NRW), so liegt ein Fall der Organleihe vor. Diese ist zu unterscheiden von der Wahrnehmung einer Aufgabe als Auftragsangelegenheit (vgl. Rn. 73).

[58]

Siehe das Schaubild in Rn. 53 und bei Wallerath Allgemeines Verwaltungsrecht S. 612 f. sowie ferner Collin/Fügemann JuS 2005, 695 (696).

[59]

Zum mehrstufigen Aufbau der Staatsverwaltung des Bundes – oberste Bundesbehörden (z.B. Bundesministerium des Inneren), Bundesoberbehörden (z.B. Bundesverwaltungsamt), Bundesmittelbehörden (z.B. Wehrbereichsverwaltung) und untere Bundesbehörden (z.B. Hauptzollamt) – siehe von Lewinski JA 2006, 517. Zur Verwaltungsorganisation auf Landesebene siehe etwa §§ 2 ff. LOG NRW.

[60]

Diese können u.U. auch nur teilrechtsfähig sein, d.h. nicht den Status von vollrechtsfähigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben, aber doch zumindest – wie z.B. die Fakultäten/Fachbereiche einer Universität – zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben berufen und insoweit mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet sein.

[61]

 

Zur a.A. siehe die Nachweise bei Kemmler JA 2015, 328 (329).

[62]

Konkret sind nach § 120 Abs. 1, 2 GO NRW für die Rechtsaufsicht der Landrat (bzgl. kreisangehöriger Gemeinden) bzw. die Bezirksregierung (bzgl. kreisfreier Städte) zuständig. Zur Unabhängigkeit nationaler Behörden qua Unionsrecht vgl. EuGH NJW 2010, 1265 – Kommission/Deutschland.

[63]

Hierbei handelt es sich jeweils um Instrumente der repressiven Aufsicht. Zu präventiven Aufsichtsmaßnahmen siehe z.B. § 7 Abs. 1 S. 2 GO NRW i.V.m. § 10 Abs. 2 S. 1 BauGB bzw. § 2 Abs. 2 KAG NRW, §§ 18 Abs. 2 S. 1, 115 GO NRW.

[64]

Hierzu siehe in den Skripten „Kommunalrecht Baden-Württemberg“ Rn. 318 ff.; „Kommunalrecht Bayern“ Rn. 262 ff.; „Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen“ Rn. 354 ff.

[65]

Diese werden definiert als durch staatlichen Hoheitsakt geschaffene, mitgliedschaftlich verfasste, vom Wechsel ihrer Mitglieder jedoch unabhängige, rechtsfähige Organisationen des öffentlichen Rechts, die öffentliche Aufgaben mit i.d.R. hoheitlichen Mitteln unter staatlicher Aufsicht wahrnehmen, wie Gebietskörperschaften (z.B. Gemeinden, Kreise), Realkörperschaften (z.B. Industrie- und Handelskammern), Personalkörperschaften (z.B. Rechtsanwaltskammern) und Verbandskörperschaften (z.B. kommunale Zweckverbände).

[66]

Hierunter sind zu Rechtspersonen erhobene Bestände von sachlichen und persönlichen Mitteln zu verstehen, die dazu bestimmt sind, in der Hand eines Trägers der öffentlichen Verwaltung einem besonderen öffentlichen Zweck dauernd zu dienen (z.B. öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, Kreis- und Stadtsparkassen). Beispiele für die ebenfalls vorhandenen nichtrechtsfähigen Anstalten – welche mangels Rechtsfähigkeit nicht selbst Verwaltungsträger sind und daher nicht der mittelbaren Staatsverwaltung zugeordnet werden können – sind im kommunalen Bereich Schulen, Krankenhäuser, Museen und Friedhöfe. Anders als die Körperschaft (diese hat Mitglieder) und die Stiftung (diese hat allenfalls Nutznießer, sog. Destinatäre) hat die Anstalt „Benutzer“.

[67]

Bei diesen handelt es sich um rechtsfähige (es existieren aber auch nichtrechtsfähige Stiftungen, die aber nicht zur mittelbaren Staatsverwaltung gehören) Organisationen zur Verwaltung eines von dem Stifter zweckgebunden übergebenen Bestands an Vermögenswerten, wie beispielsweise die „Stiftung Preußischer Kulturbesitz“. Neben öffentlich-rechtlichen gibt es auch privatrechtliche Stiftungen, vgl. §§ 80 ff. BGB.

[68]

Hintergrund: „Die Beleihung Privater mit hoheitlichen Befugnissen stellt […] eine Maßnahme der Staatsorganisation dar, die vom Regelbild der Verfassungsordnung abweicht“ (vgl. Art. 20 Abs. 1, 3 und Art. 33 Abs. 4 GG), weshalb „sie dem Gesetzgeber vorbehalten“ ist, siehe BVerwGE 137, 377 (382) und das zweite Beispiel in Rn. 15. Zum Erfordernis einer „gesetzlichen Ermächtigung für die Aufgabenwahrnehmung durch einen privaten Geschäftsbesorger“ sowie „den Grundsatz der Selbstorganschaft und die sich daraus ergebende Pflicht […], das zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ganges der Geschäfte erforderliche Personal einzustellen“, siehe BVerwG NVwZ 2012, 506 (507).

[69]

Nach VGH München NJW 1975, 1796.

[70]

In Bundesländern ohne Vorschriften i.S.v. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO.

[71]

Nachweise zum Streitstand bei Battis Allgemeines Verwaltungsrecht S. 108 f.

[72]

Zu den Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Privaten als „Amtsträger“ im staatshaftungsrechtlichen Sinn von § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG siehe BGHZ 121, 161 (165 f.); BGH NJW 2014, 2577 (2578); BGH DAR 2019, 513 (515).

[73]

Nach VGH Baden-Württemberg VBlBW 2010, 198. Diesem zufolge liege auch kein Fall einer wirksamen Beleihung vor, da die Jahresdauergenehmigung als „völlig gesetzlose Beleihung“ gem. § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig sei. Ferner sei der Behörde das Handeln der Umzugsfirma mangels Zustimmung auch im Übrigen nicht zuzurechnen. Siehe auch die Beispiele in Rn. 29, 45 und Rn. 128.

[74]

Zur unmittelbaren Grundrechtsbindung von durch die öffentliche Hand beherrschten (vgl. §§ 16 f. AktG) gemischt-wirtschaftlichen Unternehmen in Privatrechtsform nach Art. 1 Abs. 3 GG siehe Wienbracke Einführung in die Grundrechte Rn. 48 f., 108 f. m.w.N.

[75]

Privatisierung“ meint die Übertragung der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben auf Private, siehe Erbguth StudZR 2011, 17 (27). Zur funktionalen bzw. funktionellen Privatisierung s.o. Rn. 52.

[76]

Vgl. BVerfG NJW 2012, 1563 sowie das zweite Beispiel in Rn. 15.

[77]

OLG Frankfurt a.M. BeckRS 2019, 27630.

[78]

BVerwGE 77, 268 (271) m.w.N.

[79]

Vgl. Detterbeck Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 446.

[80]

VGH Kassel BeckRS 2015, 43479.

[81]

BVerwG BeckRS 2013, 56767.

[82]

BVerwG NJW 2015, 2056 (2057).

[83]

BVerwG NVwZ 2014, 889 (890).

[84]

Der schriftliche Verwaltungsakt wird auch als „Bescheid“ bezeichnet (Rn. 42).

[85]

Darüber hinaus kommt ebenfalls der Aufhebung (§§ 48, 49 VwVfG) einer Regelung ihrerseits Regelungscharakter zu, vgl. Rn. 309. Mitunter können auch mehrere Regelungen in einem Bescheid zusammengefasst sein, z.B. 1. Abrissverfügung, 2. Zwangsmittelandrohung, 3. Gebührenfestsetzung, vgl. Rn. 195, ggf. auch mehrere Hauptregelungen, z.B. Aufhebung des Bewilligungsbescheids und Rückforderung der Subvention (siehe Übungsfall Nr. 4). Durch die Baugenehmigung wird die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem geltenden Recht festgestellt (feststellender Teil) und die Durchführung des Bauvorhabens erlaubt (verfügender Teil).

[86]

Anschaulich Wolff/Bachof/Stober/Kluth Verwaltungsrecht I § 46 Rn. 40: „Während eine Erlaubnis eine Schranke hochzieht, die einen Weg versperrt, gestattet die [Befreiung], über einen Zaun zu steigen“. Hierzu siehe auch das Beispiel bei Wienbracke Einführung in die Grundrechte Rn. 528 m.w.N.

[87]

Hierzu siehe auch im Skript „Verwaltungsprozessrecht“ Rn. 508, 542, 584. Dort auch m.w.N. zur Terminologie (Doppel- bzw. Drittwirkung).

[88]

Maurer/Waldhoff Allgemeines Verwaltungsrecht § 9 Rn. 57.

[89]

OVG Berlin-Brandenburg BeckRS 2017, 132329 m.w.N. Vgl. auch BVerwG NVwZ 2004, 349 (350).

[90]

BVerwG NVwZ 2010, 837 (838).

[91]

Nach BVerwGE 117, 322. Dort auch zu Art. 83 GG.

[92]

Stober/Eisenmenger Besonderes Wirtschaftsverwaltungsrecht 17 A 19 § 46 I 2 c) m.w.N. Sehr wohl um einen Verwaltungsakt i.S.v. § 35 S. 1 VwVfG handelt es sich dagegen bei der Erlaubnis, ein Reisegewerbe zu betreiben („Reisegewerbekarte“), siehe § 55 Abs. 2 GewO.

[93]

BVerwG NVwZ-RR 2019, 459 (460).

[94]

Nach BVerwG NJW 1996, 2046. Dieses Urteil ist noch auf Grundlage des am 1.9.2001 außer Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHRG) ergangen. Zur jetzigen Rechtslage siehe §§ 558 ff. BGB.

[95]

Überblick bei Finger JuS 2005, 116; Möstl Jura 2011, 840 (484); Poscher/Rustberg JuS 2012, 26 (27 f.), jew. m.w.N. Offen gelassen von VGH München BayVerwBl 2012, 657.

[96]

BVerwGE 26, 161 (164). Vgl. ebenfalls Schenke Polizei- und Ordnungsrecht Rn. 114 ff. und zur Rspr. des PrOVG Pietzner VerwArch 82 (1991), 291 ff.

[97]

Hierzu siehe im Skript „Verwaltungsprozessrecht“ Rn. 125.

[98]

Hierzu siehe das Beispiel im Skript „Verwaltungsprozessrecht“ Rn. 151. Ferner siehe §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 4 S. 1 IFG. Hierzu wiederum siehe Schoch Jura 2012, 203 (211).

[99]

Nachweise bei Erbguth/Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht § 12 Rn. 12.

[100]

Vgl. Wolff in: ders./Decker VwGO/VwVfG § 35 VwVfG Rn. 35.

[101]

Nach BVerwGE 130, 29. Vgl. auch BVerwG NVwZ 2018, 590.

[102]

BVerwGE 44, 333 (334 f.); BVerwG NVwZ 2002, 482 (483) entgegen BVerwGE 13, 99. Mangels Regelung ebenfalls nicht um einen Verwaltungsakt handelt es sich bei der Berichtigung nach § 42 VwVfG (Rn. 297).

[103]

BT-Drucks. 7/910 S. 59.

[104]

Nachweise zum Streitstand bei Hebeler/Schäfer Jura 2010, 881 ff.

[105]

Nach BVerwGE 97, 323.

[106]

Nach OVG Münster NWVBl. 2001, 478.

[107]

Nach BVerwGE 77, 268.

[108]

BVerwGE 67, 99.

[109]

Die Rechtsnatur der Vorläufigkeitsregelung ist str. (z.T.: Inhaltsbestimmung; a.A.: Nebenbestimmung i.S.v. § 36 VwVfG bzw. Maßnahme sui generis). Näher zu dieser siehe Beaucamp JA 2010, 247 ff.; Peine JA 2004, 417 (418 ff.); Schröder Jura 2010, 255 ff. Der in BVerwGE 81, 84 (94) kreierte „vorsorgliche Verwaltungsakt“ ist Ruffert in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht § 21 Rn. 68 zufolge eine „juristische Eintagsfliege“ geblieben.

[110]

Vgl. BVerwG NVwZ 2017, 1893 (1895 f.)

[111]

Hebeler/Schäfer Jura 2010, 881 (886) m.w.N.

[112]

Nach BVerwG NVwZ 2010, 643. Dort auch zum Anspruch des Beteiligten auf zügige (vgl. § 10 S. 2 LVwVfG BW) abschließende Bescheidung, d.h. endgültige Regelung, und zur Analogie. Vgl. auch BVerwG NVwZ 2016, 1577 und Übungsfall Nr. 4.

[113]

Barczak JuS 2018, 238 (243).

[114]

Vgl. VGH Kassel BeckRS 2010, 51971 zur Bewertung der Hausarbeit und der Aufsichtsarbeiten im Rahmen der ersten juristischen Staatsprüfung.

[115]

BVerwG NJW 2012, 2901.

[116]

Näher hierzu Kopp/Ramsauer VwVfG § 35 Rn. 100 f. m.w.N.

[117]

Hierzu siehe in den Skripten „Baurecht Baden-Württemberg“ Rn. 268 ff.; „Baurecht Bayern“ Rn. 200 ff.; „Baurecht Nordrhein-Westfalen“ Rn. 228 ff.

[118]

Kahl Jura 2001, 505 (509) m.w.N.

[119]

Auf diese materiellen Kriterien kommt es allerdings dann nicht an, wenn sich die betreffende Regelung bereits aufgrund der von der Verwaltung tatsächlich gewählten äußeren Form, v.a. der Bezeichnung (z.B. „Allgemeinverfügung“, „ordnungsbehördliche Verordnung“), Art und Weise des Erlasses (z.B. „Bekanntgabe“, „Verkündung“) sowie sonstiger formeller Kriterien (z.B. Rechtsbehelfsbelehrung) eindeutig entweder als Verwaltungsakt oder als Rechtsnorm qualifizieren lässt, vgl. Rn. 30, 42 und siehe Übungsfall Nr. 1. Formale Gesichtspunkte, die für eine Satzung sprechen, sind die ausdrückliche Bezeichnung als solche „in der Präambel oder in ihrem Text […], ein Hinweis auf eine Satzungsermächtigung, den Beschlussvorgang und das Beschlussdatum […], der [z.B. gem.] § 4 Abs. 4 S. 4 GemO BW vorgeschriebene Hinweis hinsichtlich der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und deren Rechtsfolgen sowie ein Verweis auf die Aufhebung alter Vorschriften und die Ausfertigungsformel“ sowie ihre Anzeige gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde (z.B. gem. § 4 Abs. 3 S. 3 GemO BW), siehe VGH BW NVwZ-RR 2012, 939 (941). Vgl. auch OVG Koblenz BeckRS 2019, 13008.

[120]

Voßkuhle/Kaufhold JuS 2011, 34 (35).

[121]

Häufig wird es sich hierbei um einen Dauerverwaltungsakt (Rn. 66 und Rn. 122) handeln, siehe Storr/Schröder Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 157.

[122]

Zu den Unterschieden zwischen Verwaltungsakt und Rechtsnorm bzgl. Zuständigkeit, Verfahren, Bekanntgabe, Wirksamkeit, Vollstreckungsmöglichkeit und Rechtsschutz siehe Schoch Jura 2012, 26 (26 f.).

[123]

Nach VG Osnabrück BeckRS 2010, 47446. Vgl. auch VGH BW VBlBW 2013, 12; 2014, 147; OVG Bautzen NJW 2018, 2429; BayVGH BeckRS 2014, 55871; OVG Bremen NordÖR 2017, 194; VerfG LSA NVwZ 2015, 438; OVG LSA DVP 2011, 211; OVG Lüneburg GewA 2013, 95; OVG Weimar BeckRS 2012, 52411; VG Düsseldorf BeckRS 2018, 11113; VG Stuttgart BeckRS 2014, 55757 und das erste Beispiel in Rn. 42.

[124]

Detterbeck Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 468 zufolge handele es sich in diesen Fällen um eine „konkret-individuelle“ Anordnung – und damit konsequenter Weise um einen Fall von § 35 S. 1 VwVfG (s.o.).

[125]

Detterbeck Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 469 m.w.N.

[126]

Vgl. Ipsen Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 349 ff.

[127]

Wolff, in: ders./Decker VwGO/VwVfG § 35 VwVfG Rn. 92.

[128]

Nach BVerwGE 12, 87.

[129]

Vgl. Schoch Jura 2012, 26 (27) m.w.N.: „Das Verbot musste […] als Rechtsvorschrift qualifiziert werden“.

[130]

Unter „Widmung“ ist derjenige hoheitliche Rechtsakt zu verstehen, durch den eine Sache einer besonderen, öffentlich-rechtlichen Nutzungsordnung unterstellt wird. Mit ihrer nachfolgenden Indienststellung wird die Sache dann zu einer öffentlichen Sache, siehe Papier in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht § 40 Rn. 1. Zum adressatenlosen Verwaltungsakt siehe Rn. 59, 345.

[131]

Nach OVG Münster NJW 1987, 2695; VGH München BayVerwBl 2010, 599; Schoch, Jura 2011, 344. Bei der auf das einschlägige Landesrecht (siehe z.B. § 5 Abs. 4 GemO BW, Art. 52 Abs. 1 BayStrWG, § 4 Abs. 2 S. 3 StrWG NRW) gestützten Straßenumbenennung handelt es sich um einen aus zwei integralen Bestandteilen – der Beseitigung der bisherigen Straßenbenennung und der Neubenennung – zusammengesetzten Verwaltungsakt in Form einer sachbezogenen Allgemeinverfügung i.S.v. § 35 S. 2 Var. 2 LVwVfG – und nicht etwa den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts gemäß § 49 LVwVfG.

[132]

Erbguth/Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht § 12 Rn. 23.

[133]

Kahl Jura 2001, 505 (511) m.w.N. Vgl. auch Übungsfall Nr. 1. Zum nachfolgenden Schaubild siehe Hufen Verwaltungsprozessrecht 11 A 19 § 14 Rn. 6; Jachmann/Drüen Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 81.

[134]

Vgl. Ruffert in: Ehlers/Pünder Allgemeines Verwaltungsrecht § 21 Rn. 44. Dies ist bei (organschaftlichen) Maßnahmen eines Organs (z.B. Bürgermeister) einer juristischen Person (z.B. Stadt) gegenüber einem anderen Organ(teil) (z.B. Gemeindevertretungsmitglied) derselben juristischen Person zu verneinen; zudem ist insoweit bereits die Behördeneigenschaft problematisch. Hierzu siehe den Übungsfall zum Kommunalverfassungsstreit im Skript „Verwaltungsprozessrecht“ Rn. 485 f.