Der Lizenzvertrag

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4. Alleinige Lizenz

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Neben der ausschließlichen Lizenz hat insbesondere in jüngerer Zeit vor allem auch die sog. alleinige Lizenz zunehmende Bedeutung erlangt. Im Gegensatz zur ausschließlichen Lizenz, die ausschließlich nur der Lizenznehmer und nicht einmal der Lizenzgeber selbst nutzen darf, hat die sog. alleinige Lizenz die Bedeutung, dass zwar nur einem einzigen Lizenznehmer für ein gewisses Gebiet eine Lizenz gegeben wird, der Lizenzgeber selbst jedoch ein eigenes Nutzungsrecht behält. Eingebürgert hat sich der Begriff der alleinigen Lizenz vor allen Dingen in Anlehnung an die in Großbritannien anzutreffende terminologische Unterscheidung zwischen „exclusive licence“ und „sole licence“. Diese alleinige Lizenz, die die Rechtsprechung – soweit ersichtlich – bisher noch nicht und die Literatur bisher kaum beschäftigt hat, ist in ihrer Funktion eine der rein ausschließlichen Lizenz verwandte Variante, die dementsprechend auch vereinzelt als „semi-ausschließliche Lizenz“ bezeichnet wird. Der Charakter einer ausschließlichen Lizenz geht jedenfalls durch einen Vorbehalt des Lizenzgebers, selbst Benutzungshandlungen vornehmen zu können, nicht verloren.92

Soweit der Lizenzgeber wünscht, trotz Vergabe einer ausschließlichen Lizenz, Benutzungshandlungen des Patentes vorzunehmen, sollte dies durch einen ausdrücklichen Vorbehalt erfolgen. Die Berechtigung zur Eigenbenutzung durch den Lizenzgeber kann sich zwar u.U. auch durch einen stillschweigenden Vorbehalt ergeben, z.B. wenn der Lizenzgeber bereits bei Abschluss des Lizenzvertrages sein Patent selbst benutzte und der Lizenznehmer dies wusste oder dies nach den ihm bekannten Umständen wissen musste.93

Auch soweit der Lizenzgeber vor Vergabe der Lizenz selbst auf dem in Frage stehenden Gebiet tätig war, empfiehlt sich daher zur Vermeidung von Streitigkeiten, eine klare Abrede über Art und Umfang der weiteren Nutzung zu treffen, damit klargestellt wird, ob tatsächlich eine ausschließliche Lizenz oder aber – unabhängig von der gewählten Bezeichnung – eine alleinige Lizenz vorliegt.

5. Einfache Lizenz

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Durch eine einfache Lizenz erhält der Lizenznehmer lediglich ein gewöhnliches Benutzungsrecht, das Ausschließlichkeitswirkung gegen Dritte nicht entfaltet.94

Im Gegensatz zur ausschließlichen Lizenz, die dem Lizenznehmer eine ausschließliche Benutzungsbefugnis gibt, erhält der Inhaber einer einfachen Lizenz daher lediglich ein gewöhnliches Benutzungsrecht. Zwischen den Vertragspartnern bestehen die wechselseitigen Rechte und Pflichten nur aufgrund vertraglicher, schuldrechtlicher Beziehungen,95 so dass die einfache Lizenz nur ein obligatorisches Recht darstellt, das lediglich zwischen den beiden Vertragspartnern wirkt. Eine dingliche oder quasi-dingliche Rechtsposition des Lizenznehmers wird im Gegensatz zur ausschließlichen Lizenz nicht begründet.96

Neben dem einfachen Lizenznehmer ist der Lizenzgeber weiterhin zur eigenen Herstellung und zum Vertrieb des Lizenzgegenstandes befugt. Der Lizenzgeber ist auch prinzipiell berechtigt, beliebig viele weitere Lizenzen zu vergeben. Bei der Vergabe weiterer Lizenzen können sich allerdings – vor allem hinsichtlich der vertraglichen Vereinbarungen mit weiteren Lizenznehmern – aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gewisse Einschränkungen ergeben.97

41 Vgl. BGH, 3.2.1959, GRUR 1959, 528; auch Henn, Rn. 137 ff., und Pagenberg/Geissler, S. 96 ff.; BGH, 19.11.1991, ABl. EPA 1992 Heft 11, 686 = NJW 1992, 2702 ff., wonach die Herrichtung von Gegenständen für die Benutzung eines patentierten Verfahrens noch nicht – abgesehen von den Fällen der Verwendungsansprüche – als dessen Gebrauch angesehen werden kann; vgl. auch BGH, 24.3.1987, CR 1988, 209 ff.: In Verkehr bringt nur der Veräußerer, nicht der Erwerber. Letztere Entscheidung führte dazu, dass Lizenzgeber patentierte Signalübertragungssysteme nicht an Chiphersteller lizenzieren, da sonst Erschöpfung eintritt. Lizenzen werden nur an Endgeräte-Hersteller (z.B. Radiohersteller) erteilt; vgl. auch zur Erschöpfung durch Inverkehrbringen LG München I, 11.12.1992, Mitt., 124, und die Entscheidung des BGH, 26.9.1996, GRUR 1997, 116 ff. „Prospekthalter“ = Mitt. 1997, 66 ff., und hierzu König, Mitt. 1997, 62 f. 42 Lüdecke/Fischer, 407; siehe zum Begriff des Inverkehrbringens auch OLG Hamburg, 25.4.1985, GRUR 1985, 923. 43 Benkard/Scharren, PatG, Rn. 32 ff., 53 zu § 9. 44 Lüdecke/Fischer, S. 410. 45 Klauer/Möhring, PatG, Rn. 56 zu § 9. 46 Lüdecke/Fischer, S. 412, 413; Haver/Mailänder, S. 55. 47 Vgl. unten Rn. 368 f. 48 Lüdecke/Fischer, S. 89. 49 Vgl. Stumpf/Jaletzke/Schultze, Der Vertragshändler-Vertrag, Rn. 2 ff. 50 Vgl. unten Rn. 184. 51 OLG Stuttgart, 24.5.1956, GRUR 1957, 121, 122. 52 Zu den kartellrechtlichen Fragen des Vertragshändler-Vertrages vgl. Stumpf/Jaletzke/Schultze, Der Vertragshändler-Vertrag, 3. Aufl. 1997, insb. Rn. 144 ff., 467 ff.; Henn, Rn. 134. 53 OLG Stuttgart, 24.5.1956, GRUR 1957, 121; Henn, Rn. 84. 54 Vgl. zu diesem letzten Erfordernis Tetzner, NJW 1962, 2033, 2036; vgl. auch BGH, 12.6.1951, GRUR 1951, 449, 452; BGH, 24.3.1987, GRUR 1987, 626; Henn, Rn. 134. 55 Vgl. Tetzner, NJW 1962, 2033. 56 Lüdecke/Fischer, S. 412. 57 So aber Henn, Rn. 140. 58 Henn, Rn. 137. 59 Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 25.10.1990, GRUR Int. 1991, 301, sieht in der Veräußerung und Versendung vom Ausland in das Inland auf Seiten des Veräußerers ein Inverkehrbringen im Inland, sobald die Ware im Inland in die Verfügungsgewalt des Importeurs gelangt. Ohne Bedeutung sei es, ob die Ware im Inland verbleibe oder in ein drittes Land wieder ausgeführt werden solle (nicht rechtskräftig). 60 Zu den Problemen des Exportverbotes bei Schutzrechten vgl. ausführlich unten Rn. 587 ff., 684 ff. 61 BGH, 15.1.1957, GRUR 1957, 231, 234; vgl. auch Tetzner, GRUR 1980, 882 m.w.N. 62 RG, 26.3.1902, RGZ 51, 139, 142; RG, 12.5.1923, MuW XXII, 193, 195; vgl. auch Reimer, PatG, Anm. 80 zu § 6; Tetzner, GRUR 1980, 883; a.A. Klauer/Möhring, PatG, Rn. 101 zu § 6; vgl. auch Rn. 548 ff. 63 Zustimmend insoweit Koch/Froschmaier, GRUR Int. 1965, 121, 127, aber teilweise mit anderen Ergebnissen für den Export in EWG-Länder; vgl. dazu auch ausführlich Tetzner, GRUR 1980, 882 ff.; vgl. Rn. 444. 64 Vgl. dazu ausführlich Tetzner, GRUR 1980, 882 ff. 65 Vgl. dazu unter Rn. 707 ff.; Henn, Rn. 209, 371, 388, 400. 66 H. M., vgl. RG, 26.2.1916, GRUR 1916, 178; Krausse/Kathlun/Lindenmaier, PatG, Rn. 33 zu § 9; Benkard/Scharren, PatG, Rn. 32 ff. zu § 9, ausführlich zum Begriff des Herstellers unter patentrechtlichen Gesichtspunkten. 67 §§ 293 ff. BGB. 68 § 373 HGB. 69 RG, 5.10.1935, GRUR 1936, 497. 70 Lüdecke/Fischer, S. 409. 71 §§ 286, 326 BGB a.F. (§§ 280, 281, 286, 323 BGB n.F.). 72 Vgl. auch Ehlers, GRUR 1968, 633. 73 Vgl. hierzu auch Kurth, FS für Werner vom Stein, S. 66; vgl. auch Rn. 507 ff., 514. 74 A.A. teilweise das Schrifttum; vgl. Kellermann, GRUR 1959, 571; Lieberknecht, DB 1957, 1011, die diese Verträge einheitlich dem § 20 GWB a.F. unterwerfen. 75 Zum Folgenden Paul, NJW 1963, 2249. 76 RG, 5.11.1930, RGZ 130, 242, 244; BGH, 21.11.1958, LM, § 6 PatG Nr. 15; BGH, 24.9.1979, GRUR 1980, 38 ff. 77 BGH, 24.9.1979, GRUR 1980, 38. 78 Vgl. z.B. RG, 10.2.1932, RGZ 135, 145, 148; RG, 1.11.1933, RGZ 142, 168, 169. 79 BGH, 24.9.1979, GRUR 1980, 38. 80 Vgl. Rn. 20; BGH, 23.3.1982, NJW 1982, 2861; vgl. zum Begriff der Ausschließlichkeit auch Henn, Rn. 144; Pagenberg/Beier, S. 202 ff., und Benkard, PatG, Rn. 81 ff., 83 f., 206 ff. zu § 15, jeweils mit vielen lesenswerten Nachweisen aus Literatur und Rechtsprechung; Pahlow, S. 338 ff.; siehe auch Nemeczek, GRUR 2011, 292 ff. zu Rechtsübertragungen und Lizenzen beim wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. 81 Vgl. dazu unter Rn. 361, 364, 365, 367, 370. 82 Vgl. RG, 16.1.1904, RGZ 57, 38; RG, 5.5.1911, RGZ 76, 235; RG, 26.10.1931, RGZ 134, 91; OLG Düsseldorf, 4.8.1961, GRUR Int. 1962, 256; OLG Stuttgart, 24.5.1956, GRUR 1957, 121; Reimer, PatG, Anm. 6 zu § 9; Benkard/Scharren, PatG, Rn. 41, 54, 92 zu § 15; Klauer/Möhring, PatG, Rn. 26 zu § 9; Pagenberg/Beier, 204 ff., sowie Kraßer/Ann, S. 985 f. 83 Vgl. Amtmann, S. 78, 79; Benkard/Ullmann/Deichfuß, PatG, Rn. 54, 61, 89 ff., 92 zu § 15, der von der dinglichen, absoluten Natur der ausschließlichen Lizenz spricht. 84 Allgemeine Meinung, vgl. z.B. Palandt/Herrler, Einl. vor § 854 Anm. 2. 85 Benkard/Scharren, PatG, Rn. 78 zu § 15; vgl. auch BGH, 23.3.1982, DB 1982, 1769. 86 Vgl. auch RG, 3.11.1939, GRUR 1940, 89, 91; Benkard/Ullmann/Deichfuß, PatG, Rn. 87 ff. zu § 15. 87 Hier liegt dann eine sog. alleinige Lizenz (sole licence) vor, vgl. dazu näher unter Rn. 38; Henn, Rn. 145. 88 Benkard/Ullmann/Deichfuß, PatG, Rn. 66 ff.zu § 15 m.w.N.; vgl. dazu auch unten Rn. 182 f. 89 Vgl. dazu RG, 21.11.1930, RGZ 130, 275, 282 f.; vgl. auch BGH, 15.1.1974, GRUR 1974, 335. 90 RG, 17.3.1934, GRUR 1934, 306, 307. 91 Vgl. dazu Lüdecke/Fischer, D 17. 92 Vgl. z.B. Lüdecke/Fischer, C 127, 317, 318; vgl. auch Henn, Rn. 143 ff., 145. 93 RG, GRUR 1916, 178, 179; BGH, 26.11.1954, GRUR 1955, 338, 340. 94 Vgl. z.B. BGH, 23.3.1982, GRUR 1982, 411; Fischer, GRUR 1980, 374, 377; Klauer/Möhring, PatG, Rn. 38 ff. zu § 9 m.w.N.; siehe auch Schulte-Kartei, Lieferung 2/1984, Blatt 480 Nr. 12; Benkard/Ullmann/Deichfuß, PatG, Rn. 99 ff. zu § 15; Pagenberg/Beier, S. 372 ff.; Henn, Rn. 147; Kraßer, GRUR Int. 1983, 537; ders., 954 f. 95 Allg. Meinung, BGH, 23.4.1974, BGHZ 62, 272, 276; BGH, 23.3.1982, BB 1982, 1258 = GRUR 1982, 411; Benkard/Ullmann/Deichfuß, PatG, Rn. 70 zu § 15; Reimer, PatG, Rn. 7 zu § 9. 96 A.A. Kisch, S. 221; Völp, GRUR 1983, 45. 97 Vgl. dazu Rn. 381.

 

IV. Persönliche Lizenz, Betriebs- und Konzernlizenz
1. Persönliche Lizenz

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Beschäftigten sich die bisherigen Erörterungen mit dem sachlichen Inhalt des Lizenzvertrags, so betrifft dieser Abschnitt die Person des durch den Vertrag Berechtigten.

Die Lizenz kann zunächst dem Lizenznehmer persönlich erteilt werden. Gerade bei der Vertriebslizenz, bei der regelmäßig kein Zusammenhang des Vertriebs mit einem bestimmten Betrieb besteht, wird diese Lizenz oft vorliegen.

Da die persönliche Lizenz an die Person des Lizenznehmers gebunden ist, ist sie unvererblich; unveräußerlich ist das Lizenzrecht ohnedies in aller Regel.98 Andererseits bleibt der Lizenznehmer auch dann aus dem Vertrag berechtigt, wenn er seinen bisherigen Betrieb einstellt und einen neuen eröffnet.

Eine persönliche Lizenz kann nicht schon dann angenommen werden, wenn der Vertrag mit einer bestimmten Person abgeschlossen worden ist. Die Parteien müssen vielmehr zum Ausdruck gebracht haben, dass die Lizenz nur demjenigen, dem sie erteilt worden ist, zustehen soll. In einem Urteil des Reichsgerichts,99 in dem von der persönlichen Lizenz die Rede ist, heißt es lediglich, dass eine ausschließliche Lizenz auch in der Weise beschränkt werden könne, dass das Recht zum Gebrauch nur einer bestimmten Person zustehen solle.

2. Betriebslizenz

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Bei der Betriebslizenz wird die Lizenz für die Produktion in einem bestimmten Betrieb erteilt. Hierunter wird in der Regel nicht eine Fabrikanlage zu verstehen sein, sondern der wirtschaftliche Komplex des Unternehmens.100 Eine Betriebslizenz liegt nicht schon vor, wenn der Lizenzvertrag mit einer Firma, die Produktionsanlagen zur Herstellung des Lizenzgegenstandes besitzt, geschlossen wird. Es muss vielmehr im Vertrag zum Ausdruck kommen, dass die Lizenz nur für einen bestimmten Betrieb erteilt ist. Ein Urteil des Reichsgerichts, in dem von der Betriebslizenz die Rede ist, geht hierauf nicht näher ein.101

Nach Vertragsschluss können im Betrieb des Lizenznehmers Änderungen eintreten. Veräußert er das gesamte Unternehmen oder stellt er die Tätigkeit ein, so wird auch der Lizenzvertrag erlöschen, wenn die Lizenz nicht übertragbar war und mit dem Betrieb übergegangen ist. Nimmt der Lizenznehmer sonstige einschneidende Veränderungen vor, so ist es zweifelhaft, bis zu welchem Punkt noch dasselbe Unternehmen vorliegt, das vom Vertrag erfasst wurde. Entscheidender Gesichtspunkt dürfte sein, ob es sich noch um eine marktübliche Ausweitung eines Unternehmensbereiches handelt oder die Basis verändert worden ist. Auf jeden Fall empfiehlt es sich, den Begriff des „Betriebs“ im Vertragstext klarzustellen.

Möglich ist auch eine Beschränkung der Berechtigung des Lizenznehmers auf eine bestimmte Fabrik oder Anlage. Wird die Produktionsanlage verändert, bleibt aber technisch-räumlich identisch mit der im Vertrag bezeichneten Produktionsstätte, so bleibt die vertragliche Berechtigung des Lizenznehmers bestehen.102

3. Konzernlizenz

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In den Lizenzvertrag kann auch die Bestimmung aufgenommen werden, dass auf der Seite des Lizenznehmers alle mit ihm verbundenen Konzerngesellschaften einbezogen werden.103 Aus Klarheitsgründen wird es sich jedoch regelmäßig empfehlen, ggf. eine Regelung zu treffen, welche Konzernunternehmen in Betracht kommen und ob ggf. weitere in den Konzern aufgenommene Firmen die Lizenz ebenfalls verwerten dürfen. Zur Vermeidung von Unklarheiten dürfte es meist sinnvoll sein, die in Frage stehenden Konzernunternehmen einzeln im Vertrag aufzuführen.

Soweit die Konzernunternehmen nicht durch den Lizenznehmer ordnungsgemäß vertreten werden können, wäre es erforderlich, dass diese dem Vertrag selbst beitreten. Nur in einem solchen Fall werden sie Vertragspartner des Lizenzvertrages. Ein Beitritt kann im Übrigen auch stillschweigend erfolgen, etwa in Form einer Produktionsaufnahme. Weiterhin wäre es denkbar, dass dem Lizenznehmer die Berechtigung erteilt wird, bestimmte Unterlizenzen an bestimmte Konzernfirmen zu geben, die dann allerdings ggf. genau aufgeführt werden sollten.

Insgesamt dürfte es allerdings für einen Lizenzgeber, der einen Lizenzvertrag mit einem Konzernunternehmen abschließt, regelmäßig günstig sein, alle anderen Konzernunternehmen von vornherein einzubeziehen. Insbesondere die neben dem Benutzungsrecht vermittelten Kenntnisse und Erfahrungen können bei einem Konzern, vor allem, wenn dieser relativ starke interne Verflechtungen aufweist, besonders leicht an Unbefugte gelangen. Unter diesen Umständen ist es sinnvoll, wenn der Schutzbereich der vertraglichen Verpflichtungen von vornherein relativ weit gezogen wird, damit wenigstens eine sinnvolle Begrenzung existiert.

Von besonderer Bedeutung sind derartige Konzernlizenzen nicht nur bei westlichen Industrieunternehmen, sondern insbesondere auch bei der Lizenzvergabe in ehemalige sozialistische Länder, wenn auch hier in etwas abgewandelter Form. Die Verträge mit den ehemaligen sozialistischen Ländern wurden regelmäßig mit deren Außenhandelsgesellschaften abgeschlossen, wie z.B. mit Licensintorg Moskau für die UdSSR (jetzt Russland). Da die Außenhandelsorganisationen die Lizenzen nicht selber benutzten, musste klargestellt werden, wer die Lizenz im Endeffekt benutzen dürfte. Dabei waren die Gesellschaften der ehemaligen sozialistischen Staaten – insbesondere bei wichtigen Lizenzen – bestrebt, Klauseln durchzusetzen, dass die dem Lizenznehmer erteilten Rechte sich automatisch auf die entsprechenden Betriebe und Stellen des jeweiligen Landes erstreckten. Da eine solche Regelung eine genaue Kontrolle über die Nutzung der Lizenz, insbesondere über den Umfang der Nutzung schwierig machte, empfahl es sich, die einzelnen lizenzverwertenden Betriebe festzulegen. Angesichts des rasanten politischen Wandels in den ehemaligen sozialistischen Staaten Osteuropas und in Russland und des damit verbundenen Wechsels bestehender staatlicher Zuständigkeiten erscheint es unbedingt ratsam, sich vor Beginn einer lizenzvertraglichen Zusammenarbeit mit einem Partner aus diesen Ländern über die tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen genauestens zu informieren. Staatliche Genehmigungen, die Absicherung finanzieller Risiken (z.B. durch Hermes-Bürgschaften) sowie die Sicherung einer ordnungsgemäßen Produktion und eines Vertriebs sind einige Faktoren, die neben den vertragsrechtlichen Fragen zu beachten sind. Dies gilt insbesondere auch für die Staaten, die Mitgliedstaaten der EU geworden sind. Gibt es beispielsweise kartellrechtlich relevante Fragestellungen in einem Lizenzvertrag zwischen einem polnischen und einem deutschen Lizenzvertragspartner, so ist zu prüfen, welche Marktanteile die Lizenzvertragspartner gemäß GFTT haben. Liefert eine der Parteien nach Japan und/oder USA, so sind auch die dort geltenden kartellrechtlichen Vorschriften (USA: US-Antitrust Guidelines for the Licensing of Intellectual Property, of January 12, 2017, Japan: Guidelines for Patent and Know-how Licensing Agreements under the Antimonopoly Act of July 30, 1999; siehe Anhänge II.3. und II.4.) zu prüfen.

98 Vgl. Rn. 368, 379, 389. 99 RG, 5.5.1911, RGZ 76, 235. 100 Vgl. Lüdecke/Fischer, S. 399. 101 RG, 16.11.1929, GRUR 1930, 174; vgl. zur Betriebslizenz auch Benkard/Ullmann/Deichfuß, PatG., Anm. 70 zu § 15; Henn, Rn. 170 ff., 172; Lüdecke/Fischer, S. 93 und 401, 402; Reimer, PatG, Anm. 11, 92 f. zu § 9. 102 Lüdecke/Fischer, S. 400. 103 Vgl. Henn, Rn. 173 ff.

B. Allgemeine Bestimmungen über Verträge in Anwendung auf Lizenzverträge

I. Allgemeines
1. Inlandsverträge

43

Zweifelsfrei ist, dass die allgemeinen Bestimmungen über Rechtsgeschäfte, Verträge und gegenseitige Verträge, wie sie im BGB niedergelegt sind, auf Lizenzverträge zur Anwendung kommen. Für Lizenzverträge gilt dabei der Grundsatz der Vertragsfreiheit, d.h. sowohl die Freiheit zum Abschluss des Vertrages als auch die prinzipielle Freiheit bei der Ausgestaltung inhaltlicher Regelungen. Aus dem Begriff der Vertragsfreiheit ergibt sich aber gleichzeitig, dass auch die grundsätzlichen Grenzen des BGB, die in den Vorschriften der §§ 134, 138, 242 und 826 BGB ihren Niederschlag gefunden haben, für Lizenzverträge gelten. Gleichzeitig unterliegen die Technologielizenzverträge ab 1.7.2005 nur noch dem EG-Kartellrecht, das zwar die Vertragsfreiheit als solche nicht unmittelbar berührt, jedoch für die inhaltliche Ausgestaltung von Lizenzverträgen z.T. einschneidende Konsequenzen hat.1

44

Die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des BGB auf Lizenzverträge hat die Konsequenz, dass für den Inhalt der Lizenzverträge zunächst die vereinbarten Regelungen gelten, soweit die dargelegten Grenzen der Vertragsfreiheit berücksichtigt worden sind. Erst wenn sich aus dem zu ermittelnden Inhalt des Vertrages keine ausdrückliche Regelung ergibt, ist der Wille der vertragschließenden Parteien im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu gewinnen (§§ 133, 157 BGB). Handelt es sich bei ggf. entstehenden Auslegungsschwierigkeiten – wie häufig – um die Frage, welchen Umfang das dem Lizenznehmer eingeräumte Benutzungsrecht haben soll, so lehrt die Erfahrung, dass der Lizenzgeber in der Regel so wenig wie möglich von seinem Recht aufgeben will. Dies hat zur Konsequenz, dass bei der Beurteilung des Umfanges der dem Lizenznehmer eingeräumten Rechte die in Frage stehenden Vertragsbestimmungen eng auszulegen sind, falls sie unklar oder mehrdeutig sind.2

 

45

Unabhängig davon sollte berücksichtigt werden, dass die Rechtsprechung in den Fragen, die sich aus Lizenzverträgen ergeben, vielfach sehr uneinheitlich ist. Sie hat sich im Laufe der Zeit auch stark gewandelt. Es lässt sich daher oft nicht mit Sicherheit voraussehen, wie Entscheidungen eines Gerichtes ausfallen werden. Aufgrund dieser Umstände ist es dringend erforderlich, bei Lizenzverträgen eingehende und klare Abmachungen zu treffen. Es muss davor gewarnt werden, sich auf die stillschweigende Zustimmung der anderen Partei zu verlassen, wie es bei täglichen Handelsgeschäften häufig festzustellen ist. Schon aufgrund des Risikocharakters dieser Verträge sollten Lizenzverträge grundsätzlich nur schriftlich abgefasst werden.3 Dies ist auch allgemein üblich.

1 Vgl. dazu Benkard, PatG, Rn. 75 f., 221 ff., 252 ff., 264 ff. zu § 15, und zum Kartellrecht unten Rn. 537 ff., 582 ff.; siehe auch zur arglistigen Täuschung LG München I, 13.5.2009, Mitt. 2009, 421 ff. – Schließt ein Erfinder einen Vertrag über die Lizenzierung einer zum Patent angemeldeten Erfindung ab, hat er gegenüber seinem Vertragspartner eine entsprechende Aufklärungspflicht, sofern nicht er, sondern ein Dritter Anmelder des Patents ist. Dies gilt auch für den Fall, dass der Erfinder gegenüber dem Dritten hinsichtlich der Patentanmeldung im Rahmen eines Treuhandverhältnisses verfügungsberechtigt ist. Verschweigt der Erfinder diesen Umstand arglistig und täuscht er daher seinen Vertragspartner darüber, ist dieser zur Anfechtung des Lizenzvertrags gem. § 123 Abs. 1 BGB berechtigt. OLG Karlsruhe, Urt. v. 11.7.2012, Mitt. 2012, 573 – Anfechtung eines Lizenzvertrags ist möglich, wenn der Lizenzgeber den Lizenznehmer nicht informiert hat, dass er vor Vertragsschluss die lizenzierte Patentanmeldung zurückgenommen hat. Ausübung des Anfechtungsrechts ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn bei Anfechtungserklärung eine andere Patentanmeldung mit deutlich späterer Priorität vorlag. Bei wirksamer Anfechtung des Lizenzvertrags, Wegfall des Vertrags ex tunc. 2 Lüdecke/Fischer, Vorbem. Rn. 2344; vgl. zur Auslegung eines Patentlizenzvertrages bzgl. der Erteilung von Unterlizenzen OLG Hamburg, 3.9.1987, GRUR 1987, 899; siehe auch BGH, 10.5.2011, X ZR 156/10, AS, S. 1 ff., 7 f., zur Auslegung eines Entwicklungsvertrags, der auch lizenzvertragliche Elemente enthielt. 3 Vgl. Rn. 13. Ergänzend wird auf §§ 126a, 126b BGB hingewiesen.