Der Lizenzvertrag

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3. Nichtangriffsabreden

213

Sehr häufig wird in Lizenzverträgen vereinbart, dass der Lizenznehmer das Schutzrecht nicht durch eine Nichtigkeitsklage bzw. einen Löschungsantrag angreifen darf. Diese Vereinbarung erscheint nicht mehr gerechtfertigt, da sich der Lizenzgeber gerade auf die Loyalität des Lizenznehmers verlassen können muss. Der Lizenznehmer hat zwar durch die Verwertung des Schutzrechtes besondere Kenntnisse über die technischen und patentrechtlichen Probleme erhalten und wird somit gerade erst durch den Lizenzvertrag in die Lage versetzt, das Schutzrecht ggf. überhaupt erfolgversprechend angreifen zu können.

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Ohne Vereinbarung einer ausdrücklichen Nichtangriffsklausel war der Lizenznehmer regelmäßig nicht daran gehindert, gegen das Schutzrecht vorzugehen,203 es sei denn, eine solche Abrede ergäbe sich aus den Umständen des Vertrages mit großer Deutlichkeit.

Unterschiede bei der Beurteilung der Nichtangriffsverpflichtung bei einfachen und ausschließlichen Lizenzen ergeben sich nicht.

Nichtangriffsverpflichtungen waren nach deutschem Kartellrecht zulässig204 und sind nach der – sehr extensiven – Beurteilung der EG-Kommission nach europäischem bisherigen und zukünftigen Kartellrecht jedoch nur bedingt zulässig. Ab dem 1.7.2005 verweist § 22 GWB n.F. auf das europäische Kartellrecht.205

4. Abreden über den Schutzumfang

215

Der Schutzumfang eines Patentes liegt zuweilen nicht zweifelsfrei fest. Zur Vermeidung von Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern kann es sich daher empfehlen, Vereinbarungen darüber zu treffen, welchen Schutzumfang die Vertragspartner zugrunde legen. Häufig sollen gerade auch durch einen Lizenzvertrag Streitigkeiten über den Schutzumfang beseitigt werden.206 Hierbei werden meist nicht ausdrückliche Zusicherungen, sondern Formulierungen verwendet wie z.B. „wird von der Erfindung gedeckt“, „ist mitgeschützt“ u.Ä.

Derartige Vereinbarungen über den Schutzumfang des lizenzierten Rechtes sind grundsätzlich zulässig.207 Dies gilt jedenfalls, wenn beide Parteien in der Vorstellung handelten, den Schutzbereich des Schutzrechtes nur klarzustellen und nicht zu erweitern oder ein offenbar vernichtbares Patent aufrechtzuerhalten.208

190 §§ 17, 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG, § 14 Gebrauchsmustergesetz. 191 Für die herrschende Meinung vgl. z.B. Klauer/Möhring, PatG, Rn. 79 zu § 9; Lüdecke/Fischer, C 85; Rasch, S. 53 und Henn, Rn. 273 f.; ebenso wie hier Kraßer, GRUR Int. 1982, 324, 330; Benkard, PatG, Rn. 152 zu § 15. 192 Vgl. dazu unter Rn. 266 f., 270. 193 RGRK, Rn. 1 zu § 545; Palandt/Weidenkaff, Anm. 1 zu § 536c; Henn, Rn. 273. 194 § 581 Abs. 2 BGB, vgl. dazu Palandt/Weidenkaff, Anm. 7, Einführung vor § 581 BGB; RGRK, Rn. 1 zu § 545; Henn, Rn. 273. 195 NJW 1970, 1503. 196 Vgl. dazu RGRK, Rn. 33 zu § 581. 197 Vgl. Rn. 365. 198 Vgl. auch Kraßer, GRUR Int. 1982, 334, der die Informationspflicht des Lizenznehmers als ein Gebot billiger Rücksichtnahme ansieht. 199 Für den einfachen Lizenznehmer vgl. RG, 17.9.1913, RGZ 83, 93, 95; Benkard, PatG, Rn. 101 f. zu § 15; zur Aktivlegitimation des ausschließlichen Lizenznehmers vgl. Lüdecke/Fischer, Bem. C 108; Kraßer, GRUR Int. 1982, 324, 334; vgl. dazu im Einzelnen auch unten Rn. 365 und Pagenberg/Beier, S. 284 ff.; Henn, Rn. 273. 200 Vgl. die Entscheidung des District Court, D. California central div., 16.9.1955, Panaview door and Window Co. v. van Ness et al. 107 USPQ 31, GRUR Int. 1955, 570, in der das Gericht ausspricht, dass die Tatsache, dass der Kläger eine ausschließliche Lizenz hat, zur Klageerhebung nicht ausreiche, es sei vielmehr erforderlich, dass auch die Genehmigung des Lizenzgebers vorliege; Pagenberg/Beier, S. 284 ff.; US Court of Appeals for the federal Circuit, 9.11.2018 – Arista Networks, Inc. V. Cisco Systems, Inc., GRUR Int. 2019, 382 ff., keine Assignor Estoppel im IPR-Verfahren. 201 Vgl. unten Rn. 388; Henn, Rn. 143 ff. 202 Vgl. unten Rn. 407; Henn, Rn. 153, 162. 203 H. M., vgl. z.B. BGH, 2.3.1956, GRUR 1956, 264 ff.; BGH, 30.11.1967, GRUR Int. 1969, 31, 33; a.A. Kraßer, GRUR Int. 1982, 324, 333, der eine lizenzvertragsimmanente Nichtangriffspflicht annimmt. 204 § 17 Abs. 2 Nr. 3 a.F., vgl. Rn. 557, 781 ff., 795 ff.; Stoffmehl, S. 203 ff.; vgl. auch EPA, 13.5.1992, ABl. EPA 1992, Heft 12, 747 zur Zulässigkeit eines Einspruchs bei einer Nichtangriffsverpflichtung = GRUR Int. 1993, 486 f., und Pitz, Mitt. 1994, 239 ff.; BPatG, 12.4.1995, GRUR 1996, 480 f.; BPatG, 26.3.1996, GRUR Int. 1997, 631 ff. 205 Vgl. Rn. 582 ff. und auch BGH, 21.2.1989 „Kaschierte Hartschaumplatten“, GRUR Int. 1991, 734; Bartenbach, Rn. 2100 ff.; US Supreme Court, 9.1.2007, Mitt. 2007, 145 ff. mit Anm. Swanson, und BGH, 24.4.2007, GRUR 2007, Heft 7, VI.; siehe auch OLG Hamburg, 16.2.2017, GRUR 2017, 952 – TV-Untertitel; Knaak, GRUR-Prax 2016, 274; Lehmann, MarkenR 2017, 241 ff. und auch Klawitter, GRUR-Prax 2017, 115 ff. und Kirchhoff, GRUR 2017, 248 ff. 206 Vgl. Rn. 10. 207 Vgl. dazu auch Bartenbach, Rn. 197 ff.; Benkard, PatG, Rn. 202 zu § 15. 208 BGH, 7.12.1978, GRUR 1979, 308; zur kartellrechtlichen Problematik vgl. unten Rn. 537 ff., 548 ff., 582 ff.; Stoffmehl, S. 203 ff.

VIII. Verpflichtung des Lizenznehmers nach Beendigung des Lizenzvertrages
1. Beendigung der Tätigkeit

216

Grundsätzlich hat der Lizenznehmer die Verwertung des Schutzrechtes einzustellen, wenn der Lizenzvertrag ausgelaufen ist. Eine weitere Benutzung würde eine Verletzung des Schutzrechtes darstellen.

217

Soweit das Schutzrecht nach Beendigung des Lizenzvertrages weiterbesteht, steht dem Lizenznehmer ein sog. Auslaufrecht zu. Bei weiterbestehendem Patentschutz z.B. dürfen Gegenstände, die während der Vertragszeit vertragsgemäß hergestellt wurden, noch veräußert und in den Verkehr gebracht werden; bei Vertriebslizenzen darf der Lizenznehmer die zur Zeit des Vertrages vorhandenen Erzeugnisse noch verkaufen.209

218

Für die Zeit nach dem Erlöschen des Schutzrechtes sind vertragliche Bindungen des Lizenznehmers, die die Freiheit der Benutzung der vorher geschützten Erfindung einschränken, regelmäßig aus kartellrechtlichen Gründen nicht zulässig.210 Ausnahmen können sich ergeben, wenn gleichzeitig Betriebsgeheimnisse des Lizenzgebers weiterbenutzt werden oder aber sog. Längstlaufklauseln vereinbart wurden.211

2. Pflicht zur Herausgabe der Unterlagen

219

Nach Beendigung des Lizenzvertrages hat der Lizenznehmer grundsätzlich alle ihm zur Herstellung und Verwertung überlassenen technischen und betriebswirtschaftlichen Unterlagen herauszugeben.212 Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Schutzrecht nach Beendigung des Lizenzvertrages fortbesteht oder der Gegenstand geheim ist bzw. die Unterlagen Geheimnisse enthalten. Diese Geheimnisse sind dem Lizenznehmer anvertraut mit der Maßgabe, dass er sie während des Bestehens des Vertrages im Rahmen seiner Lizenz verwerten darf. Diese Befugnis verliert er jedoch mit Beendigung des Vertrages. Eine weitere Verwertung würde einen Verstoß gegen § 18 UWG darstellen. Dies gilt jedoch nur so lange, wie das in den Unterlagen enthaltene Geheimnis auch nach Beendigung des Lizenzvertrages nicht offenkundig geworden ist.213 Ein Geheimnis ist nämlich nur so lange ein solches, wie es nicht offenkundig, d.h. beliebigem Zugriff preisgegeben ist. Wann dies der Fall ist, lässt sich nur im Einzelfall entscheiden.214

220

Der Bundesgerichtshof hat z.B. im Falle eines chemischen Präparates entschieden, dass erst dann von einer sog. Offenkundigkeit gesprochen werden kann, „wenn dem Fachmann nicht nur offenkundig ist, aus welchen Stoffen das Medikament besteht, sondern auch in welchem Mengen- und Gewichtsverhältnis diese zu verwenden sind, welche Beschaffenheit im Einzelnen sie aufweisen müssen und wie das Herstellungsverfahren abläuft“.215 Dementsprechend werden z.B. durch den Verkauf einer komplizierten Maschine deren Herstellungsverfahren und Konstruktion nicht ohne Weiteres offenkundig, selbst wenn der Erwerber sich mit ihren Besonderheiten durch Zerlegen vertraut machen kann.216

221

Soweit dem Lizenznehmer im Übrigen neben dem lizenzierten Schutzrecht auch geheimes Know-how überlassen wurde, versteht sich, dass der Lizenznehmer auch nach Beendigung des Lizenzvertrages geheimhaltungspflichtig bleibt. Insoweit bestehen neben der in § 18 UWG vorgesehenen Geheimhaltungspflicht auch nachwirkende Pflichten aus dem Lizenzvertrag.217

 

222

Es würde auch gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Lizenznehmer Vorschriften, Zeichnungen und Modelle, die er nicht mehr verwerten darf, zurückbehalten würde. Eine solche Handlungsweise würde nur die Vermutung nahelegen, dass er sie unbefugt benutzen will. Wird für die Überlassung derartiger Unterlagen eine Abfindungssumme vereinbart, so sollte man hierfür eine Formulierung verwenden, die klarstellt, dass es sich um keine Übereignung handelt, aufgrund derer der Lizenznehmer berechtigt wäre, die Unterlagen zurückzubehalten.218

Soweit der Lizenznehmer zur Herausgabe verpflichtet ist, hat er im Zweifel auch angefertigte Kopien herauszugeben. Eine ausdrückliche Verpflichtung hierzu sollte in die Verträge aufgenommen werden, wenngleich sie auch gegenüber einem böswilligen Lizenznehmer wenig Wirkung hat, weil die Überprüfung, ob die Bestimmung eingehalten wird, kaum möglich ist.

3. Pflichten in Bezug auf die Ausstattung

223

Auch in anderer Hinsicht darf der Lizenznehmer die Stellung, die er durch den Lizenzvertrag erworben hat, nach dessen Beendigung nicht mehr ausnutzen. In Betracht kommen vor allem Ausstattungsrechte, die der Lizenznehmer erlangt. Die Ausstattung spielt nicht nur, wie man auf den ersten Blick annehmen möchte, für Massenartikel eine Rolle; sie ist auch für den Maschinenbau von Bedeutung. Ausstattungsschutzfähigkeit ist alles, was einerseits als Hinweis auf die Herkunftsstätte des Erzeugnisses aus einem bestimmten Betrieb zu dienen geeignet ist und was andererseits ohne unbillige Beschränkung der freien Betätigung der Mitbewerber für einen bestimmten Betrieb monopolisiert werden kann. So können Ausstattungsschutz genießen: Worte, Zeichen, Buchstaben, besondere Anstriche, besonders ausgestattete Firmennamen und Abbildungen von Erzeugnissen.219 Ein interessanter Fall hierzu lag der Entscheidung des OLG München vom 31.3.1955220 zugrunde. Der Lizenzgeber hatte ein Patent für einen Ski. Der Vorzug dieser Bauart sollte eine besonders große, gleichmäßig über den ganzen Ski verteilte Elastizität sein. Der Inhaber der ausschließlichen Lizenz vertrieb den Ski unter der Bezeichnung „Elastic“. Die Bezeichnung erlangte wegen mehrerer mit diesem Ski erzielter olympischer Erfolge Verkehrsgeltung. Nachdem das Vertragsverhältnis gelöst war, brachte der ehemalige Lizenznehmer andere Skier mit der Bezeichnung „Elastic Super“ heraus. Das Gericht verurteilte ihn, die Verwendung dieser Bezeichnung zu unterlassen. Es führte hierzu aus, dass der Lizenzgeber verlangen könne, dass der Lizenznehmer mindestens für die Dauer der Schutzfrist alles unterlasse, was die künftige Auswertung des Schutzrechts unmittelbar beeinträchtigen könne. Hiergegen verstieße der ehemalige Lizenznehmer, wenn er die Ausstattung, unter der die Ware Verkehrsgeltung erworben hat, nämlich die Bezeichnung „Elastic“, auf andere von ihm hergestellte Waren übertrüge. Die Unterlassungspflicht folge aus dem beendeten Vertragsverhältnis.

Die Frage, ob der Lizenznehmer auch verpflichtet ist, die erworbene Ausstattung an den Lizenzgeber zu übertragen, hat das Gericht nur berührt. Es erwähnt, dass die Bezeichnung „Elastic“ untrennbar mit der Erfindung verbunden sei, deren Wesen gerade in der Erzielung besonders großer Elastizität bestünde, wenn auch die Verkehrsgeltung auf erheblichen Werbekosten des Lizenznehmers beruhen könne. Dieser Gesichtspunkt könne aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass im vorliegenden Fall die Ausstattung an eine besondere Eigenschaft der Ware, und zwar gerade an die patentrechtlich geschützte, anknüpfe, die auch in der Warenbezeichnung „Elastic“ zum Ausdruck komme.

224

Wie sich daraus entnehmen lässt, hing die Ausstattung weniger mit dem Betrieb des Lizenznehmers als mit der Erfindung zusammen. Das Recht zur Benutzung der Bezeichnung „Elastic“ muss dem zustehen, der die Erfindung benutzt. Es scheint daher zweifelhaft, ob überhaupt eine Übertragung erforderlich ist oder ob nicht vielmehr die Ausstattung der Erfindung anhängt. Man braucht sich dann nicht damit auseinanderzusetzen, ob die Ausstattung ohne den Geschäftsbetrieb, für den sie bisher verwendet wurde, übertragbar ist.

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Wenn man eine Übertragung für erforderlich hält, muss man die Möglichkeit der Übertragung ohne Geschäftsbetrieb und die Verpflichtung des Lizenznehmers hierzu bejahen. Entscheidend ist im vorliegenden Fall, wie ausgeführt, die Erfindung und nicht der Geschäftsbetrieb. Käme man zu einem anderen Ergebnis, so hätte niemand das Recht, die Bezeichnung „Elastic“ zu benutzen. Dies würde aus rein dogmatischen Gründen zur Vernichtung wirtschaftlicher Werte führen, was nicht gerechtfertigt ist.

4. Wettbewerbsverbot für die Zeit nach Beendigung des Lizenzvertrages

226

Wettbewerbsverbote wurden häufig in Lizenzverträgen für die Zeit nach Beendigung des Lizenzvertrages vorgesehen, insbesondere auch für den Fall, dass das Schutzrecht erlischt. So wurde dem Lizenznehmer z.B. verboten, für die Dauer von 5 Jahren nach Vertragsende auf dem vom Lizenzvertrag erfassten technischen Gebiet in irgendeiner Weise tätig zu werden.221

227

Derartige Verbote sind aus kartellrechtlichen Gesichtspunkten zum größten Teil nicht mehr zulässig.222 Der Lizenzgeber kann jedoch an solchen Vereinbarungen ein berechtigtes Interesse haben, soweit es sich um mitgeteilte Geheimnisse handelt. Diese spielen vor allem bei Lizenzverträgen über nicht geschützte Erfindungen eine erhebliche Rolle, bei denen die Leistung des Lizenzgebers darin besteht, dass er dem Lizenznehmer das „Know-how“ mitteilt.223 Dasselbe gilt auch für Patentlizenzverträge, wenn zusätzlich zur Einräumung eines Benutzungsrechts Erfahrungen mitgeteilt werden, die über das in der Patentschrift Offenbarte hinausgehen. Diese Erfahrungen können von größerer Bedeutung als das Schutzrecht selbst sein. Von Erfahrungen kann allerdings nicht gesprochen werden, wenn es sich lediglich um die Ergänzung einer mangelhaften Erfindungsbeschreibung handelt. Der Lizenzgeber ist zwar bis zu einem gewissen Grad durch § 18 UWG geschützt,224 wobei schon bei Lizenzverträgen für das Ausland zweifelhaft ist, wieweit ein solcher Schutz durchgreifen kann. Auch kann dem Lizenznehmer, wenn neben dem lizenzierten Schutzrecht auch Betriebsgeheimnisse überlassen wurden, nach Beendigung des Lizenzvertrages die Fortbenutzung der überlassenen Betriebsgeheimnisse untersagt werden.225 Dennoch reicht dieser Schutz in der Praxis nicht aus, da der Lizenznehmer die Möglichkeit zur Umgehung hat. Der Lizenznehmer kann z.B. eine ähnliche Maschine bauen. Hier ist es für den Lizenzgeber äußerst wichtig, den Nachweis zu erbringen, dass der ehemalige Lizenznehmer von den mitgeteilten Erfahrungen usw. in unbefugter Weise Gebrauch gemacht hat. Gerade weil der Lizenzgeber kaum den Nachweis erbringen kann, dass der Lizenznehmer die überlassenen Betriebsgeheimnisse unbefugt verwertet, wäre daher ein Wettbewerbsverbot, nach dem es dem Lizenznehmer für eine bestimmte Zeit untersagt ist, sich auf einem bestimmten Produktionsgebiet zu betätigen, an sich eine vernünftige Lösung. Im Hinblick auf die erwähnte kartellrechtliche Problematik wäre aber ggf. auch an eine Umkehr der Beweislast zu denken, d.h. der Lizenznehmer müsste im Streitfall den Nachweis erbringen, dass er die überlassenen Erfahrungen nicht unrechtmäßig verwertet hat.

209 Vgl. BGH, 3.2.1959, GRUR 1959, 528 ff.; Benkard, PatG, Rn. 203 zu § 15; siehe auch Pagenberg/Beier, S. 312.; Henn, Rn. 355. 210 Vgl. dazu unten Rn. 537 ff., 549 f., 554, 582 ff., 637. Vgl. auch Benkard, PatG, Rn. 205, 246 ff. zu § 15; Emmerich, in: Immenga/Mestmäcker, Rn. 190 zu § 20 GWB a.F. 211 Wie vor. 212 Benkard, PatG, Rn. 204 zu § 15; Kraßer, GRUR Int. 1982, 324, 341; Henn, Rn. 357. 213 Vgl. BGH, 16.10.1962, GRUR 1963, 207, 211; BGH, 10.10.1974, GRUR 1975, 206; Benkard, PatG, Rn. 204 zu § 15 m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur; Henn, Rn. 358 f.; das neue UWG gilt ab 8.7.2004. 214 Vgl. dazu näher Stumpf, Der Know-How-Vertrag, Rn. 217. 215 BGH, 12.2.1980, GRUR 1980, 750. 216 Vgl. BGH, 11.7.1974, GRUR 1975, 254. 217 Kraßer, GRUR Int. 1982, 341; Benkard, PatG, Rn. 203 zu § 15; Henn, Rn. 358, 360. 218 Vgl. auch Rn. 132; vgl. Benkard, PatG, Rn. 204 zu § 15. 219 Vgl. hierzu Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, S. 671 ff. 220 OLG München, 31.3.1955, WRP 1955, 223; vgl. auch OLG Hamburg, 16.10.1980, „glide window“, WuW/E 1981, 281. 221 BKartA, TB 1976, 102 ff. 222 Vgl. Fn. 210. 223 Vgl. dazu Stumpf, Der Know-How-Vertrag, Rn. 161. 224 Vgl. Rn. 219, 181. 225 BGH, 12.2.1980, GRUR 1980, 750, 751; Benkard, PatG, Rn. 203 zu § 15.

IX. Pflichten des Lizenznehmers hinsichtlich der Übertragung der Lizenz und Erteilung von Unterlizenzen
1. Übertragung von Lizenzen

228

Weder den Inhaber einer ausschließlichen noch den einer einfachen Lizenz wird man als berechtigt ansehen können, die Lizenz zu übertragen.226 Da die Auffassungen hierüber insbesondere bei ausschließlichen Lizenzen nicht einheitlich sind, sollten die Parteien ausdrückliche Vereinbarungen treffen, wenn sie die Veräußerung ausschalten wollen. Allerdings wird man bei einem engen Vertrauensverhältnis der Vertragspartner auch ohne ausdrückliche Regelung die Übertragung zumindest als stillschweigend ausgeschlossen ansehen können.227

229

Ist der Vertragspartner eine Einzelperson, so reicht es nicht aus, die Veräußerung zu untersagen, wenn auch die Erbfolge ausgeschlossen sein soll.228 Dies muss vielmehr zusätzlich vereinbart werden. Soll die Vererbung zulässig sein, so kann es zweckmäßig sein, für den Erbfall ein Kündigungsrecht des Lizenzgebers vorzusehen. U. U. kann das Kündigungsrecht auch auf das Vorliegen bestimmter Umstände beschränkt werden. Auch die Frist, in der gekündigt werden kann, sollte festgelegt werden. Hierbei ist auf den Einzelfall abzustellen.

230

Der Ausschluss der Übertragbarkeit der Lizenz einer Gesellschaft gegenüber, die Lizenznehmerin ist, führt nicht dazu, dass bei Wechsel der Inhaber derselben die Lizenz erlischt.229 Es kann aber für den Lizenzgeber von Bedeutung sein, wer den maßgebenden Einfluss in der Gesellschaft hat. Zur Sicherung vor unliebsamen Überraschungen kann daher vorgesehen werden, dass bei Wechsel der Gesellschafter oder in der Geschäftsführung oder bei wesentlicher Änderung des Gesellschaftsvertrages dem Lizenzgeber Mitteilung zu machen ist und dass dieser ein Recht zur außerordentlichen Kündigung hat, wenn ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aufgrund der ihm mitgeteilten Änderung nicht zumutbar ist (s. auch §§ 543 Abs. 1, 314 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.).

231

Was unter einer Betriebslizenz zu verstehen ist, ist nicht immer eindeutig.230 Es ist daher davon abzuraten, eine Lizenz lediglich als Betriebslizenz zu bezeichnen. Die Vertragspartner müssen vielmehr im Einzelnen ausführen, was gemeint ist. Bei einer Einzelperson oder einer Einzelfirma als Lizenznehmer kann z.B. vorgesehen werden, dass diese die Lizenz nur in einem bestimmten Betrieb verwerten darf und dass die Lizenz bei Veräußerung des Betriebes mitübertragen werden darf und muss. Dabei ist es ratsam, näher auszuführen, was unter Veräußerung des Betriebs zu verstehen ist. Die Veräußerung der Firma mit Aktiva und Passiva ist in diesen Fällen meist nicht das Ausschlaggebende, sondern die Veräußerung einer bestimmten Fabrikationsstätte oder Fabrikationsanlage. Wäre es anders, so brauchte nur auf die Firma abgestellt zu werden. Für den Erbfall käme in Betracht, dass diejenigen Erben in den Vertrag eintreten, die die im Vertrag bestimmten Anlagen übernehmen.

 

232

Ist Vertragspartner eine Gesellschaft, so hat die Betriebslizenz vor allem für den Fall Bedeutung, dass die Lizenz an einen von mehreren Betrieben geknüpft werden soll. Hier empfehlen sich möglichst detaillierte Regelungen, da sich zahlreiche Fragen ergeben können, z.B. was bei Verlegung des Betriebes gelten soll.