Der Lizenzvertrag

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III. Pflichten des Lizenznehmers, die Verbesserungen am Lizenzgegenstand betreffen
1. Pflicht zur Vornahme von Verbesserungen

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Eng mit der Ausübungspflicht verknüpft sind die mit der Verbesserung im Zusammenhang stehenden Fragen. Wertheimer nimmt sogar an, dass sich aus der Ausübungspflicht auch die Pflicht, Verbesserungen vorzunehmen, ergebe.133 Rasch geht nicht ganz so weit. Er unterscheidet zwischen Verbesserungen im eigentlichen Sinn und Verbesserungen, die lediglich die vorausgesetzte Ausführbarkeit der Erfindung betreffen. Im ersten Fall verneint er die Pflicht des Lizenznehmers, auf Verbesserungen bedacht zu sein, im letzten Fall bejaht er sie dagegen.134

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Grundsätzlich besteht eine Pflicht des Lizenznehmers, auf Verbesserungen bedacht zu sein, nicht, weil es an sich die Aufgabe des Lizenzgebers ist, den Lizenzgegenstand so zur Verfügung zu stellen, dass er technisch ausführbar ist.135 Durch Vertrag kann jedoch etwas anderes bestimmt werden. So finden sich Klauseln, wonach die Vertragspartner verpflichtet sind, auf Verbesserungen bedacht zu sein und sich diese gegenseitig zur Verfügung zu stellen. Da im Allgemeinen beide Vertragspartner berechtigtes Interesse daran haben, den Anschluss an den technischen Fortschritt zu behalten, sind derartige Vereinbarungen weit verbreitet. Bei dem Abschluss derartiger Vereinbarungen sollte allerdings beachtet werden, dass die Rechtsprechung solche Vereinbarungen über Verbesserungen gewöhnlich eng auszulegen pflegt.136

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Aber auch ohne ausdrückliche Vereinbarung kann sich aus dem Inhalt des Lizenzvertrages ergeben, dass der Lizenznehmer gehalten ist, auf Verbesserungen bedacht zu sein. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn sich die Parteien darüber einig sind, dass die der Lizenz zugrunde liegende Erfindung noch nicht ausgereift ist. Hier hat der Lizenznehmer, wenn eine Ausübungspflicht besteht, die Pflicht, weitere Entwicklungsarbeiten vorzunehmen.137 Eine derartige Pflicht kommt auch bei Verträgen in Betracht, bei denen sich beide Vertragspartner bereit erklären, alles zu tun, um den Absatz des Lizenzgegenstandes zu fördern.

2. Benutzung von Verbesserungen

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Eine weitere Frage ist, inwieweit der Lizenznehmer Neuerungen und Verbesserungen bei der Herstellung des Lizenzgegenstandes verwerten darf. Lüdecke meint hierzu, dass dies vom Lizenzgeber nicht verhindert werden könne. Dies entspricht der herrschenden Lehre.138 Es können aber Umstände vorliegen, aufgrund derer der Lizenzgeber ein Interesse daran hat, dass der Lizenznehmer nicht jede Änderung und Verbesserung ohne Weiteres verwendet. Wird der Lizenzgegenstand unter dem Namen des Lizenzgebers vertrieben, so kann es diesem nicht gleichgültig sein, welche Änderungen der Lizenznehmer daran vornimmt. Es ist nicht selten, dass sich eine vermeintliche Verbesserung für die Qualität als nachteilig erweist und dass ihre Verwendung eine schwere Schädigung des Ansehens des Lizenzgebers mit sich bringt. Im Übrigen besteht auch die Gefahr, dass der Lizenznehmer durch die Verwendung von Änderungen oder Verbesserungen versucht, sich seiner Gebührenpflicht zu entziehen.

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Will der Lizenzgeber verhindern, dass der Lizenznehmer nach seinem Gutdünken an dem Lizenzgegenstand Änderungen oder Verbesserungen vornimmt, so bedarf es hierzu einer ausdrücklichen Vereinbarung. Es empfiehlt sich vorzusehen, dass der Lizenznehmer zur Vornahme konstruktiver Änderungen oder Verbesserungen der Einwilligung des Lizenzgebers bedarf. Hierdurch ist gewährleistet, dass der Lizenzgeber ein Mitspracherecht hat. Andererseits wird sichergestellt, dass wertvolle Änderungen berücksichtigt werden können. Allerdings sind derartige Vereinbarungen nur so weit gerechtfertigt, wie es sich um Beschränkungen handelt, die im Interesse einer technisch einwandfreien Ausnutzung liegen, wie z.B. Qualitätsvorschriften, technische Spezifikationen und ähnliche Beschaffenheitsmerkmale. Ansonsten können solche Vereinbarungen kartellrechtlich bedenklich sein.139 Ggf. sollten auch Vereinbarungen darüber getroffen werden, ob und wie sich die Verwendung von Verbesserungen auf die Lizenzgebühr auswirkt. Es erscheint als besser, wenn sich die Parteien hierüber einigen, bevor Änderungen verwertet werden, da sich nachträglich meist nur schwer eine Einigung erzielen lässt.140

In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des Reichsgerichtes vom 14.7.1934141 hinzuweisen, in der es bezüglich eines Geheimverfahrens heißt: „Bei wesentlichen Verbesserungen, die aber das Verfahren unberührt lassen, kann der Wille der Parteien auf Herabsetzung der Lizenzgebühr gerichtet sein.“ Dennoch lässt sich nicht generell feststellen, dass die Verwendung von Verbesserungen in jedem Fall Einfluss auf die Lizenzgebühr hat. Der Bundesgerichtshof142 verweist darauf, dass im Hinblick auf die bei der Vereinbarung über Verbesserungen gebotene enge Auslegung die Vereinbarung allein, dass Verbesserungen zur Verfügung zu stellen sind, nicht von selbst ohne Weiteres eine Vergütungspflicht auslöst.

3. Mitteilungspflicht und Pflicht zur Einräumung von Rechten an Verbesserungen

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Eine Pflicht des Lizenznehmers, Verbesserungen oder Neuerungen dem Lizenzgeber mitzuteilen und ihm die Rechte an den Erfindungen zu übertragen oder diesem Benutzungsrechte einzuräumen, besteht in der Regel nicht, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart ist oder dass sich aus der gesamten Ausgestaltung des Vertrages ein dahingehender Wille der Parteien entnehmen lässt. Dies kann der Fall sein, wenn ein enges Vertrauensverhältnis besteht. Es kann sich aber auch daraus ergeben, dass der Lizenzgeber den Lizenzgegenstand selbst herstellt oder weitere Lizenzen für ihn vergeben hat und seine Position wesentlich geschwächt würde, wenn er oder seine anderen Lizenznehmer nicht ebenfalls die Möglichkeit hätten, die Verbesserungen zu verwenden. Wie schon erwähnt, kann man dies aber ohne ausdrückliche Vereinbarung nur in besonders gelagerten Fällen annehmen. Soweit ersichtlich, hat sich die Rechtsprechung mit diesem Problemkreis noch nicht befasst, dagegen sind Klauseln, in denen derartige Pflichten festgelegt wurden, wiederholt erörtert worden.143

Für die Verpflichtung des Lizenznehmers, dem Lizenzgeber Neuerungen und Verbesserungen mitzuteilen und ihm Rechte daran einzuräumen, stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung.

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Es kann vereinbart werden, dass der Lizenznehmer alle Erfindungen, denen Änderungen oder Verbesserungen des Lizenzgegenstandes zugrunde liegen, dem Lizenzgeber zur Verfügung stellen muss. Sind Arbeitnehmererfindungen in der Bundesrepublik Deutschland oder auch in anderen Ländern, die ähnliche Regelungen haben,144 zu erwarten, bedarf es einer Regelung, ob bzw. in welcher Weise Schutzrechte erworben werden sollen. Zunächst wäre hier zu klären, für welche Länder der Lizenznehmer Schutzrechte für die Verbesserungen erwerben soll. Soweit der Lizenznehmer Erfindungen seiner Arbeitnehmererfinder selbst in Anspruch nehmen will und entsprechende Schutzrechtsanmeldungen vornimmt, wird regelmäßig vereinbart, dass dem Lizenzgeber eine einfache oder ausschließliche Lizenz überlassen wird.145 Weiterhin wäre zu klären, was zu geschehen hat, wenn der Lizenznehmer an einer eigenen Schutzrechtsanmeldung an sich nicht interessiert ist. Hier sollte der Lizenznehmer verpflichtet werden, dem Lizenzgeber unverzüglich mitzuteilen, wenn ihm eine Arbeitnehmererfindung gemeldet worden ist. Der Lizenzgeber hätte dann innerhalb einer kurzen Frist von meist zwei bis drei Monaten zu entscheiden, ob er an der Erfindung interessiert ist, die dann der Lizenznehmer gegenüber seinem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen müsste.146 Ggf. kann auch eine Vereinbarung darüber getroffen werden, in welcher Form die Vergütungen für den Arbeitnehmererfinder zu zahlen sind. Generell kann es sich im Übrigen empfehlen, dass der Lizenznehmer verpflichtet wird, Schutzrechte, die er erworben hat und nicht mehr aufrechterhalten will, dem Lizenzgeber anzubieten oder zu übertragen.

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Weiterhin wäre es prinzipiell denkbar, dass der Lizenznehmer dem Lizenzgeber aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen Verbesserungen nicht nur zu lizenzieren, sondern sogar zu übertragen hat. Eine solche Regelung unterliegt allerdings sehr großen kartellrechtlichen Bedenken.147 Unabhängig davon findet sich eine Variante der Vollübertragung gelegentlich in internationalen Lizenzverträgen. Durch sie behält der Lizenznehmer das Recht für Verbesserungen für Länder, für die ihm eine ausschließliche Lizenz erteilt wurde, während er es für andere Länder dem Lizenzgeber überlassen muss. Das bedeutet, dass der Lizenznehmer die Verbesserungen in den Ländern, für die er eine ausschließliche Lizenz hat, ausschließlich verwerten darf und, soweit sie schutzrechtsfähig sind, in diesen Ländern auch Schutzrechte erwerben kann, während der Lizenzgeber dieselben Rechte für die übrigen Länder erhält. Häufig wird hierbei noch vereinbart, dass der eine Vertragspartner die Rechte erwerben darf, falls der andere von der Möglichkeit, Schutzrechte gemäß der erwähnten Vereinbarungen zu erwerben, keinen Gebrauch macht. Lediglich eine Änderung in der praktischen Abwicklung, nicht dagegen im Inhalt, enthält die Vereinbarung, dass der Lizenznehmer Schutzrechte auch in den Ländern zu erwerben hat, für die er keine ausschließliche Lizenz hat, und diese dann dem Lizenzgeber übertragen muss. Hierbei sollte ausdrücklich bestimmt werden, in welchen Ländern Schutzrechte erworben werden müssen. Auch die Frage, wer die Kosten der Anmeldung zu tragen hat, ist zu regeln. Diese Regelung dient in internationalen Lizenzverträgen dazu, den Lizenzgeber vor der Gefahr zu schützen, dass ihm in den Ländern oder Gebieten Schwierigkeiten entstehen, in denen er den Lizenzgegenstand selbst herstellt oder vertreibt oder für die er anderweitige Lizenzen vergeben hat. Sie ist jedoch – wie bereits erwähnt – kartellrechtlich problematisch.

 

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Statt einer Übertragung der Rechte kann vorgesehen werden, dass der Lizenznehmer in bestimmten Ländern Schutzrechte erwirbt. Er kann ferner verpflichtet werden, für diese, soweit es sich um Länder handelt, für die er keine Lizenz hat, dem Lizenzgeber eine ausschließliche Lizenz zu erteilen. Soweit es sich um Verbesserungen handelt, die nicht schutzfähig sind, kann er verpflichtet werden, Benutzungsrechte für die erwähnten Länder einzuräumen. Für die Erteilung von ausschließlichen Lizenzen an den Lizenzgeber gilt in kartellrechtlicher Hinsicht dasselbe wie für die Vollübertragung der Schutzrechte. Die Verpflichtung zur Erteilung von ausschließlichen Lizenzen für Verbesserungen an den Lizenzgeber ist kartellrechtlich problematisch.148

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Hat der Lizenzgeber dem Lizenznehmer für bestimmte Länder nur eine einfache Lizenz erteilt, so kann vereinbart werden, dass für Verbesserungen dem Lizenzgeber einfache Lizenzen für die in Betracht kommenden Länder zu erteilen sind, für die der Lizenznehmer die einfache Lizenz hat. Dies kann für den Lizenzgeber dann von Bedeutung sein, wenn er neben dem Lizenznehmer in dem betreffenden Land bzw. Gebiet selbst tätig ist oder wenn er weitere Lizenzen vergeben hat, was bei einfachen Lizenzen ohne Weiteres möglich ist.149

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Anstelle der Einräumung einer ausschließlichen Lizenz kann sich der Lizenzgeber allgemein die Einräumung einer einfachen Lizenz an den Verbesserungen mit der Maßgabe ausbedingen, dass er Unterlizenzen erteilen darf. Dies dürfte kartellrechtlich regelmäßig nicht problematisch sein.150

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Soweit der Lizenznehmer dem Lizenzgeber für Verbesserungen usw. des Lizenzgegenstandes eine einfache oder ausschließliche Lizenz zu erteilen hat, sollte insbesondere im Falle der Vergabe einer einfachen Lizenz festgelegt werden, ob der Lizenzgeber ggf. berechtigt ist, die Verbesserungen auch seinen anderen Lizenznehmern – z.B. in Form einer Unterlizenz – zur Verfügung zu stellen. Eine derartige Regelung kann insbesondere von wesentlicher Bedeutung sein, wenn in mehreren Ländern mit verschiedenen Lizenznehmern ein gleichmäßiger Qualitätsstandard erhalten bleiben soll.151

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Problematisch und wiederholt Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen ist die Frage gewesen, wie weit der Kreis der Erfindungen zu ziehen ist, an denen der Lizenznehmer dem Lizenzgeber aufgrund der vereinbarten Klauseln Rechte an Verbesserungen einzuräumen hat.152 Dabei kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass der Kreis der Verbesserungserfindungen weiter oder enger gezogen wird.

Zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten sollte sowohl der Kreis der Verbesserungen bestimmt werden als auch festgelegt werden, welche Rechte an Verbesserungs- und Anwendungserfindungen einzuräumen sind. Zweifelhafte Formulierungen wie die Verpflichtung, Verbesserungen „zur Verfügung zu stellen“ u.Ä., sollten vermieden werden.153

Bei der Frage der Lizenzierung von Verbesserungserfindungen ergeben sich weiterhin zahlreiche kartellrechtliche Probleme, die sich zu dem Grundsatz zusammenfassen lassen, dass, je weiter der Kreis der Erfindungen gezogen wird, an denen dem Lizenzgeber Rechte eingeräumt werden sollen, desto größer die Gefahr ist, dass gegen kartellrechtliche Vorschriften verstoßen wird.154

133 Wertheimer, GRUR 1930, 578; a.A. Bartenbach, Rn. 2001 ff. 134 Rasch, S. 40. 135 So auch Lüdecke, GRUR 1958, 415; vgl. auch Rn. 291; Benkard, PatG, Rn. 147, 156 zu § 15. 136 RG, 14.6.1940, GRUR 1940, 439; BGH, 29.1.1957, GRUR 1957, 485. 137 Vgl. RG, 14.7.1934, Mitt. 1934, 236; a.A. Henn, Rn. 280 ff., 292 ff., 324 f. 138 Lüdecke, GRUR 1952, 211; vgl. auch Bartenbach, Rn. 1455 ff., 2001 ff.; so auch Henn, Rn. 280 ff., 324 f. 139 Vgl. dazu näher unten Rn. 537 ff., 549 f., 612, 781 ff.; vgl. auch Henn, Rn. 281, 325. 140 Schade, S. 72. 141 RG, 14.7.1934, Mitt. 1934, 236. 142 BGH, 29.1.1957, GRUR 1957, 485. 143 Henn, Rn. 280 ff., 324 f. 144 Vgl. dazu Nachweise bei Reimer/Schade/Schippel, S. 136 ff. 145 Zu den kartellrechtlichen Problemen vgl. unten Rn. 537 ff., 549 f., 612 f., 781 ff. 146 Vgl. dazu § 6 ArbEG. 147 OLG Düsseldorf, 11.9.1962, „Gravierte Walzen“, WuW 1963, 360; vgl. auch unten Rn. 537 ff., 549 f., 612 f., 781 ff. 148 Vgl. dazu unter Rn. 537 ff., 549 f., 612 f., 781 ff. 149 Vgl. dazu unter Rn. 381. 150 Vgl. Rn. 537 ff., 549 f., 612, 781 ff. 151 Vgl. RG, 3.12.1932, MuW 1933, 62; RG, 11.5.1935, GRUR 1935, 948; RG, 14.6.1940, GRUR 1940, 439. 152 Vgl. auch Rn. 156. 153 RG, 19.6.1935, GRUR 1936, 57. 154 Vgl. dazu im Einzelnen Rn. 537 ff., 549 f., 612 f., 781 ff.

IV. Produktionsbeschränkungen während der Dauer des Lizenzvertrags

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Beschränkungen, die dem Lizenznehmer hinsichtlich der Produktion auferlegt sind, können verschiedenen Inhalt und verschiedene Zielsetzungen haben. Man kann vor allem zwei Gruppen unterscheiden:

1. Beschränkungen hinsichtlich der Herstellung von Gegenständen, die unter die Lizenz fallen

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Derartige Vereinbarungen kommen vor allem in Betracht, wenn ein Unternehmer Lizenzen vergibt, weil er den Lizenzgegenstand nicht voll verwerten kann, sei es, dass er produktionsmäßig ausgelastet ist oder dass bestimmte Ausführungen dieses Gegenstands nicht in sein Produktionsprogramm passen. Er will sich aber dagegen sichern, dass ihm durch den Lizenznehmer eine Konkurrenz erwächst. Dies kann, abgesehen von der Bemessung der Lizenzgebühr, dadurch geschehen, dass er dem Lizenznehmer die Herstellung des Lizenzgegenstands nur in beschränktem Umfang gestattet, d.h. Beschränkungen in der Ausübung des Schutzrechtes vornimmt. Möglich sind dabei mengenmäßige Beschränkungen der Produktion auf eine bestimmte Zahl, eine sog. Quotenlizenz.155 Weiterhin kann der Umfang der Produktion auf Gegenstände bestimmter Größe oder Leistung oder aber eine Beschränkung auf bestimmte technische Arbeitsgebiete vereinbart werden. Hält sich der Lizenznehmer nicht an die mengenmäßige oder die die Ausübung betreffende Einschränkung, so begeht er neben einer Vertragsverletzung bei Patentlizenzen auch eine Patentverletzung.156

2. Beschränkungen hinsichtlich der Herstellung von Gegenständen die nicht unter die Lizenz fallen

181

Hier ist vor allem an Lizenzverträge zu denken, bei denen kein Schutzrecht zugrunde liegt oder bei denen der Lizenzgeber Erfahrungen und Geheimnisse mitteilt, die über das Schutzrecht hinausgehen. Der Lizenznehmer ist in diesen Fällen schon aufgrund des Lizenzvertrages gehalten, die ihm mitgeteilten Erfahrungen nur im Rahmen des Lizenzvertrages zu verwerten, andernfalls macht er sich einer Vertragsverletzung schuldig. Darüber hinaus ergibt sich in der Bundesrepublik ein Schutz des Lizenzgebers aus § 18 UWG, wonach derjenige mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, der die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte und Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt. In der Praxis lässt sich aber nur schwer nachweisen, dass der Lizenznehmer die ihm mitgeteilten Erfahrungen auch bei ähnlichen Gegenständen verwertet, die nicht dem Lizenzvertrag unterliegen. Hier ist ein Schutz häufig nur dadurch erreichbar, dass sich der Lizenznehmer verpflichtet, bestimmte Erzeugnisse nur im Rahmen des Lizenzvertrages herzustellen. Wird keine Herstellungsbeschränkung auferlegt, so kann u.U. im Vertrag vorgesehen werden, dass der Lizenznehmer dem Lizenzgeber Konkurrenzerzeugnisse, die er fabriziert, zur Überprüfung auf etwaige Patentverletzungen vorzulegen hat. Hinsichtlich der kartellrechtlichen Zulässigkeit von Produktionsbeschränkungen während der Dauer des Lizenzvertrages ist auf die Ausführungen unten zu verweisen.157

155 Zur kartellrechtlichen Zulässigkeit vgl. unten Rn. 537 ff., 549 f., 558, 589, 786. 156 Isay, 366; Klauer/Möhring, PatG, Anm. 54 zu § 9; Kohler, S. 523; Lieberknecht, S. 205; Pietzcker, Anm. 25 zu § 6; Rasch, S. 90. 157 Vgl. dazu unter Rn. 537 ff., 549 f., 552, 582 ff., 703 ff.

V. Pflichten des Lizenznehmers hinsichtlich des Vertriebs
1. Räumliche Beschränkung der Lizenz (Gebietslizenz)

182

Die räumliche Beschränkung der Lizenz kann sich insbesondere als notwendig erweisen, wenn der Lizenzgeber außerhalb des Vertragsgebiets den Lizenzgegenstand selbst herstellen oder durch eine Vertriebsorganisation absetzen oder wenn er dort ausschließliche Lizenzen vergeben will.

Die Beschränkung kann bei Schutzrechtslizenzen in der Weise geschehen, dass die Lizenz nur für einen bestimmten Teil des Gebiets, für das das Schutzrecht besteht, erteilt wird (Bezirks- oder Gebietslizenz).158

Der durch eine solche Gebietslizenz verpflichtete Lizenznehmer darf keine Benutzungshandlungen des Schutzrechtes außerhalb des lizenzierten Gebietes vornehmen. Enthält der Lizenzvertrag keine Bestimmungen über das Lizenzgebiet, ist davon auszugehen, dass sich der territoriale Geltungsbereich des der Lizenz zugrunde liegenden Schutzrechtes und der Geltungsbereich der Lizenz decken.159 Dies würde z.B. für die Lizenzierung eines deutschen Patentes bedeuten, dass die Nutzungserlaubnis im Zweifel nur für die Bundesrepublik gilt.

183

Es empfiehlt sich, die Grenzen des Vertragsbezirkes genau zu bestimmen, weil sich erfahrungsgemäß häufig Streitigkeiten darüber ergeben, wie weit der Bezirk reicht. Werden beispielsweise als Grenzpunkte bestimmte Orte angegeben, so erhebt sich die Frage, ob die Luftlinie oder die Straßenverbindung zwischen den Orten die Grenze sein soll, ob der bezeichnete Ort noch zum Bezirk gehört oder nicht. Keine Schwierigkeiten entstehen in der Regel, wenn als Vertragsbezirk bestimmte staatliche Verwaltungsbezirke bestimmt werden können, wobei allerdings auch hier Änderungen nicht völlig ausgeschlossen sind. Wird die Lizenz für ein bestimmtes Land vergeben, was in der Regel der Fall ist, so ist zu prüfen, ob mit der Angabe des Landes das Gebiet, für das sie erteilt werden soll, völlig eindeutig bezeichnet ist. So entstanden z.B. Meinungsverschiedenheiten darüber, ob bei der Erteilung der Lizenz für Frankreich Algerien mit eingeschlossen war. Es ist daher zweckmäßig festzustellen, ob die Lizenz für ein Staatsgebiet und/oder z.B. auch überseeische Gebiete, deren Loslösung u.U. drohen kann, vergeben wird oder nicht und ob der Lizenzgeber bei Änderungen in den staatsrechtlichen Beziehungen ein außerordentliches Kündigungsrecht erhält.

 

184

Werden die vereinbarten räumlichen Grenzen von dem Lizenznehmer überschritten, liegt neben dem Verstoß gegen die getroffenen Vereinbarungen bei einem inländischen Lizenznehmer auch eine Patentverletzung gem. § 15 Abs. 2 PatG vor, weil der Lizenznehmer insoweit keine Erlaubnis hat, eine Benutzungshandlung vorzunehmen.160 Dabei ist allerdings nicht endgültig verhindert, dass Lizenzprodukte dieses Lizenznehmers in andere Gebiete gelangen. Hat der Lizenznehmer den Lizenzgegenstand in seinem Lizenzgebiet veräußert und verkauft der Erwerber ihn in einem anderen Teil des Schutzgebietes weiter, so liegt keine Patentverletzung vor, weil der Lizenzgegenstand von einem Berechtigten in Verkehr gebracht worden ist und durch die rechtmäßige Veräußerung das Patent im Vertragsgebiet verbraucht ist.161 Eine Verpflichtung des Lizenznehmers durch den Lizenzgeber dahingehend, dass der Lizenznehmer seine Kunden zu verpflichten hat, das ihm vorgeschriebene Vertragsgebiet einzuhalten, wird häufig kartellrechtlich ausgeschlossen sein.162

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Hat der Lizenznehmer, der eine Lizenz für die Bundesrepublik Deutschland hat, den Lizenzgegenstand in der Bundesrepublik rechtmäßig in Verkehr gebracht, ist damit allerdings zunächst nur das deutsche Schutzrecht verbraucht, nicht dagegen ohne Weiteres die Patente, die der Lizenzgeber in anderen Ländern besitzt. Diese Schutzrechte führen prinzipiell ein Eigenleben. Dies hat zunächst die Konsequenz, dass ein Lizenzgeber, der in verschiedenen Staaten mehrere parallele Patente besitzt, diese an mehrere unterschiedliche Lizenznehmer lizenzieren kann, so dass eine Lizenz z.B. jeweils räumlich auf das Gebiet eines bestimmten Staates beschränkt vergeben wird. Aus dieser Situation müsste sich an sich die Konsequenz ergeben, dass ein vollständiger Schutz kraft der jeweiligen nationalen Gesetze besteht und daher ein Import in dieses Land ohne Zustimmung des Inhabers des Schutzrechtes eine Patentverletzung darstellen würde. Aus kartellrechtlichen Gründen ist jedoch ein Schutz gegen derartige sog. Parallelimporte zumindest für den Bereich der Europäischen Gemeinschaft und für Gebiete außerhalb der EG, falls spürbare Rückwirkungen auf den EG-Binnenmarkt vorliegen, nur begrenzt gegeben,163 zumal auch die Vereinbarung sog. Exportverbote kartellrechtlich häufig problematisch ist.164

186

Soweit es um Länder geht, in denen der Lizenzgeber keine parallelen Schutzrechte besitzt, kann sich der Lizenzgeber nur auf vertragliche Vereinbarungen stützen, falls derartige im Sinne von Exportverboten getroffen wurden. Die Erfahrung zeigt dabei, dass in Lizenzverträgen häufig versucht wird, durch vertragliche Vereinbarungen zu verhindern, dass Lizenzgegenstände in Ländern auftauchen, für die eine Lizenz nicht erteilt wurde. Durch solche Lieferungen kann das gesamte Absatzsystem des Lizenzgebers gestört werden, weil sich z.B. Generalvertreter oder der Vertragshändler des Lizenzgebers für das betreffende Land beeinträchtigt fühlen. Daher legen Unternehmen auf Gebietsbeschränkungen besonderen Wert, wie eine Untersuchung der North West University Chicago sehr deutlich zeigt.165 Derartige Exportverbote sind jedoch bei vorhandenen Rückwirkungen auf den EG-Bereich kartellrechtlich sehr problematisch.166

187

Soweit keine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, dass ein Export in das patentfreie Ausland nicht erfolgen darf, lässt sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen Lizenznehmer und Lizenzgeber ein derartiges Exportverbot nicht ohne Weiteres ableiten. Allein aus der Tatsache, dass eine Lizenz nur für ein bestimmtes Land oder für den Teil eines Landes erteilt wurde, kann nicht ohne Weiteres der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien im Sinne einer stillschweigenden Vereinbarung entnommen werden, dass keine Lieferungen in das patentfreie Ausland erfolgen sollen. Zwar spricht für ein solches Ergebnis in gewissem Maße, dass durch die Beschränkung des Vertragsgebietes an sich sehr deutlich zum Ausdruck kommt, dass die Herstellung und der Vertrieb des Lizenzgegenstandes nur in diesem Gebiet erfolgen sollte. Dagegen steht jedoch, dass sowohl nach deutschem als auch nach europäischem Kartellrecht Vereinbarungen, die dem Lizenznehmer verbieten, den Lizenzgegenstand in das nicht geschützte Ausland zu exportieren, meist äußerst bedenklich sind,167 so dass ein diesbezüglicher Einigungswille zwischen den Parteien als äußerst fraglich angesehen werden muss.

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Der Lizenzgeber kann auch lediglich nur eine Herstellungslizenz mit der Maßgabe erteilen, dass der Vertrieb im Vertragsgebiet durch seine eigene Absatzorganisation zu erfolgen hat. Hierdurch behält der Lizenzgeber die Kontrolle über den Vertrieb weitgehend in der Hand, wird sich aber dafür gegenüber dem Lizenznehmer zur Abnahme aller von diesem hergestellten Produkte verpflichten bzw. ggf. dafür sorgen müssen, dass diese Abnahmeverpflichtung von einem Dritten übernommen wird. Bei Fehlen einer derartigen ausdrücklichen Abnahmeverpflichtung durch den Lizenzgeber beinhaltet im Zweifel die Erteilung der Herstellungslizenz auch das Recht des Lizenznehmers, das Erzeugnis in den Verkehr zu bringen und zu gebrauchen.168

Liegt eine Herstellungslizenz vor,169 hat der Lizenznehmer auf den Vertrieb wenig Einfluss. Er muss die Absatzorganisation so hinnehmen, wie sie der Lizenzgeber zur Verfügung stellt. Er kann sie z.B. nicht umgestalten, wenn er mit ihren Leistungen unzufrieden ist. Hieraus können sich zwar einerseits Differenzen ergeben, andererseits bietet jedoch insbesondere eine eingeführte Vertriebsorganisation für den Lizenznehmer erhebliche Möglichkeiten und kann daher von großem Nutzen sein.

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Handelt es sich um eine Inlandslizenz für ein Know-how oder gibt der Lizenzgeber über das Schutzrecht hinaus noch zusätzliche Informationen, so darf der Lizenznehmer diese nur im Vertragsgebiet verwerten, weil es sich hier um das Anvertrauen von Vorlagen und Vorschriften technischer Art handelt, die der Lizenzgeber nur im Rahmen des Vertrages verwerten darf.170 Im Übrigen ist auf die obigen Ausführungen bezüglich der Lieferung ins patentfreie Ausland zu verweisen, wobei anzumerken ist, dass die EG-Kommission auch bei Exportverboten für Know-how eine äußerst restriktive Haltung einnimmt.171

Die Vereinbarung eng abgegrenzter örtlicher Vertragsgebiete wird jedoch immer seltener vereinbart, da immer häufiger in möglichst vielen Ländern verwertet werden muss, damit sich die Investitionen rentieren.