Grundwissen Rechtsmedizin

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3.2.3Identifizierung



Es ist nicht selten, dass die Identität einer Verstorbenen nicht sicher feststeht. Dies betrifft beispielsweise fäulnisveränderte Leichen, Personen, die verbrannt sind oder bei denen der Körper durch schwere Verletzungen stark entstellt ist. In diesen Fällen dient die Obduktion auch der Feststellung von Identitätsmerkmalen. Grundvoraussetzung für eine Identifizierung ist, dass die körperlichen Merkmale der vermissten Person bekannt sind, um sie mit denen des Leichnams vergleichen zu können.



 Wissen | Äußere körperliche Merkmale für die Identifizierung



•Geschlecht



•ungefähres Alter



•Körpergröße



•Statur, Körperbau



•Hautfarbe



•Haarfarbe, Frisur



•Augenfarbe



•Tätowierungen



•charakteristische Narben



•sonstige Kennzeichen (z. B. Amputationen, Missbildungen, Muttermale)



Wenn der Leichnam keine fortgeschrittenen Leichenerscheinungen aufweist und zumindest der Kopf nicht zerstört ist, dann kann eine

Identifizierung durch die Angehörigen

 erfolgen, entweder direkt oder durch Vorlage eines Bildes des Verstorbenen.



Auch

persönliche Gegenstände

 wie etwa typischer Schmuck, Bekleidung, Schlüsselbund oder anderer Tascheninhalt können dabei helfen, zumindest den Verdacht der Identität eines unbekannten Verstorbenen zu erhärten. Die alleinige Identifizierung über Bekleidung und persönliche Gegenstände ist aber nicht möglich. Zum einen sind im Zeitalter der Massenproduktion die Gegenstände kaum so individuell, dass sie nur einer Person zugeordnet werden könnten, zum anderen bedeutet das Auffinden selbst von charakteristischen Dingen in den Taschen einer Person keineswegs, dass diese auch der Besitzer war. So können etwa Schlüssel, Geldbörsen oder Notizbücher auch gestohlen worden sein. Die persönlichen Gegenstände können aber ein Baustein sein, mit dem im Zusammenhang mit körperlichen Merkmalen eine Identifizierung wahrscheinlich wird.



Wenn bekannt ist, bei welchem Zahnarzt eine vermisste Person in Behandlung war, dann kann man deren

Zahnstatus

 erfragen und mit dem Gebissbefund der Leiche hinsichtlich fehlender Zähne und Füllungen abgleichen. Der Zahnstatus ist – zusammen mit den übrigen Befunden – in sehr vielen Fällen ausreichend, um eine Person sicher zu identifizieren.



Wenn auch dies nicht ausreicht, so besteht die Möglichkeit, eine unbekannte Leiche über ihr

DNA-Profil

 (→

Kapitel 9.3

) zu identifizieren. Hierfür werden bei der Obduktion Blut- oder Gewebeproben entnommen und im Labor analysiert. Als Vergleichsproben kommen in Betracht: Gegenstände der vermissten Person, zu Lebzeiten gewonnene Blut- oder Gewebeproben aus einem Krankenhaus oder einer Arztpraxis, in manchen Fällen auch das in der polizeilichen DNA-Analysedatei befindliche DNA-Muster oder Wangenschleimhautabriebe von direkten leiblichen Verwandten.



Wenn es sich bei dem unbekannten Verstorbenen um eine Person handelt, die bereits erkennungsdienstlich behandelt worden war, dann können auch die

Fingerabdrücke

 zur Identifizierung verwendet werden, sofern diese am Leichnam noch erhoben werden können. Dies kann bei fortgeschrittener Fäulnis, Brandzehrung oder auch mechanischer Zerstörung der Hände schwierig bis unmöglich sein. Die Sicherung der Fingerabdrücke geschieht mittlerweile digital. Diese Untersuchung wird vom Erkennungsdienst der Polizei vorgenommen.



Weitere Möglichkeiten, wie die Röntgenvergleichsanalyse, der Schädel-Bild-Vergleich oder die Fotoidentifikation spielen in der forensischmedizinischen Routine eine untergeordnete Rolle. Sie werden vor allem dann angewandt, wenn die oben genannten Verfahren kein Ergebnis erbracht haben.





3.2.4Bildgebung



Auch wenn die Obduktion zwar nach wie vor die beste Möglichkeit ist, um die Befunde innerlich wie äußerlich umfassend darzustellen und Proben für weiterführende Untersuchungen zu asservieren, so hat sie doch auch ihre Schwächen. Ein Nachteil ist, dass die Darstellung von inneren Befunden zwangsläufig mit einer Durchtrennung der darüber liegenden Weichteile einhergeht, wodurch manche Befunde auch zerstört werden. Man muss sich also im Klaren sein, dass jede Präparation mit einer Veränderung der ursprünglichen Situation einhergeht und dass gegebenenfalls Fragen, die sich im Verlauf der Obduktion ergeben, nicht mehr beantwortet werden können, eben weil die Originalsituation nicht mehr gegeben ist.



Ein Versuch, dieses Problem zu umgehen, ist, den Leichnam vor der Obduktion mit modernen, hochauflösenden bildgebenden Verfahren wie der

Computertomographie

 oder der

Kernspintomographie

 zu untersuchen, um somit den Originalzustand dokumentiert zu haben und gegebenenfalls auch im Nachhinein Fragen beantworten zu können, die sich erst im Laufe der weiteren Ermittlungen ergeben. Hierfür wurden die für den klinischen Einsatz entwickelten Untersuchungsprotokolle angepasst. Die Computertomographie geht mit einer nicht unerheblichen Strahlenbelastung für die Patienten einher, was im postmortalen Einsatz jedoch unerheblich ist. Daher können dort längere Untersuchungszeiten und höhere Strahlungsintensitäten verwendet werden, die Schichtdicken können dünner sein und die Abstände der einzelnen Schichten enger beieinander. Ein weiterer Vorteil der Bildgebung ist, dass man als Obduzentin bereits eine Ahnung hat, was bei der Obduktion auf einen zukommt. Die gerade in der Anfangszeit teilweise herrschende Euphorie, die Untersuchung eines Leichnams durch moderne bildgebende Verfahren könne die klassische Obduktion als Goldstandard ersetzen, ist mit der Zeit einer nüchterneren Betrachtung gewichen. So zeigen sich immer wieder Schwächen bei der Darstellung von Organen und inneren Oberflächen sowie von Wunden. Viele Befunde sind bei der direkten visuellen und haptischen Untersuchung der Organe viel besser zu erkennen als bei der Auswertung eines Computertomogramms am Bildschirm. Bei der Suche nach Fremdkörpern, etwa Projektilen bei Schusstodesfällen, sind bildgebende Verfahren hingegen durch nichts zu ersetzen. Hierbei muss es sich nicht zwangsläufig um eine computertomographische Untersuchung handeln, eine klassische Röntgenaufnahme tut dabei schon gute Dienste.



Die Kernspintomographie, die nicht mit einer Strahlungsbelastung für die Patienten einhergeht, ist gerade für die Befunderhebung an lebenden Gewaltopfern von Vorteil. Sie ist aber technisch aufwändiger, teurer und wird nur an wenigen Zentren eingesetzt. Der Vorteil der Computertomographie und der Kernspintomographie ist neben der Darstellung der Weichgewebe vor allem die Möglichkeit, Befunde rechnerisch dreidimensional darzustellen. Hierfür kommen hochauflösende Multislice-Verfahren zum Einsatz. Dies spielt insbesondere bei knöchernen Verletzungen eine große Rolle. Bildgebende Verfahren sind bei der Darstellung von Knochenbrüchen der Obduktion überlegen, da die Frakturen in situ und unverändert gezeigt werden können, während sie bei der Obduktion nur dadurch dargestellt werden können, indem man die umgebenden Weichteile entfernt, was regelmäßig zur Verschiebung der Knochenfragmente führt.



Die Anwendung moderner bildgebender Verfahren ist bislang nicht standardmäßig an den rechtsmedizinischen Instituten etabliert. Während manche Institute eigene Computertomographen haben und andere im Bedarfsfall auch im Routinebetrieb auf Geräte der radiologischen Kliniken zurückgreifen können, können an anderen Standorten solche Untersuchungen nur im Ausnahmefall und mit größerem organisatorischem Aufwand vorgenommen werden.





3.2.5Histologie



Viele todesursächlichen Befunde sind mit bloßem Auge am Verstorbenen nicht oder nur andeutungsweise festzustellen, da sie sich auf der mikroskopischen Ebene abspielen. Dies betrifft vor allem krankhafte entzündliche Geschehen wie Herzmuskelentzündungen (

Abb. 11

), Lungenentzündungen oder Entzündungen des Gehirns, aber auch frühe Stadien des Herzinfarkts oder manche Stoffwechselerkrankungen. Für die feingeweblichen

(histologischen)

 Untersuchungen werden bei der Obduktion Proben der inneren Organe, aber auch gegebenenfalls der Haut, der Muskulatur oder was auch immer fallbezogen von Interesse sein könnte, in Formalin einbehalten.








Abb. 11: Histologisches Präparat aus dem Herzen (HE-Färbung). In der Bildmitte ist eine Ansammlung von Entzündungszellen entsprechend einer Herzmuskelentzündung zu erkennen.



Für die Herstellung mikroskopischer Präparate werden diese Organproben zugeschnitten (etwa die Fläche einer Briefmarke und 5 mm Dicke), in einer aufsteigenden Alkoholreihe entwässert, entfettet und in Paraffin eingebettet. Von diesen Paraffinblöcken werden dünne Scheiben abgehobelt, auf Glasobjektträger aufgezogen, gefärbt und eingedeckelt. Die Standardfärbung ist die Hämatoxylin-Eosin-Färbung (HE-Färbung), sie ist in sehr vielen Fällen ausreichend für die Beurteilung.



Für manche Fragestellungen, wie etwa den Nachweis einer Lungenfettembolie, gibt es auch andere Verfahren, wie die Untersuchung von dünnen Proben, die mit einem sogenannten Doppelmesser entnommen wurden und die nicht gefärbt, also „nativ“ unter dem Mikroskop angeschaut werden. Gerade für den Nachweis von freiem Fett ist die übliche Probenaufbereitung von formalinfixiertem Material nicht geeignet, da dieses dabei entfettet wird. Stattdessen wird die Gewebeprobe tiefgefroren und hiervon dann dünne Scheiben auf Objektträger aufgezogen.

 



Die mikroskopische Untersuchung der Organe rundet die bei der Obduktion erhobenen, makroskopischen Befunde ab, ergänzt sie, kann sie aber auch korrigieren. Neben der Bestimmung der Todesursache vor allem bei autoptisch unklaren Fällen liegt der Wert der histologischen Untersuchungen in der Rechtsmedizin vor allem auf der Vitalitätsdiagnostik und der Wundaltersbestimmung. Darüber hinaus dient die mikroskopische Untersuchung der Gewebe dem besseren Verständnis traumatischer Vorgänge.



Neben den Routinefärbungen, bei denen die verschiedenen Zellen unterschiedlich angefärbt und somit mikroskopisch unterschieden werden können, kommen auch spezielle lichtoptische Verfahren wie die

Polarisationsmikroskopie

 oder

immunhistochemische Färbungen

 zum Einsatz. Mit letzteren können gezielt einzelne Zelltypen, aber auch Gewebsreaktionen angefärbt werden. Solche Untersuchungen werden vor allem für die Fragen der Vitalität, der Überlebenszeit und zur Wundaltersbestimmung vorgenommen.





3.2.6Exhumierung



In manchen Fällen kommt erst nach der Bestattung der Verdacht auf, dass es sich nicht um einen natürlichen Todesfall handelte, sondern dass eine Straftat vorlag. Dieser Verdacht kann auch mit einer zeitlichen Verzögerung von Jahren aufkommen. Wenn die Verstorbene erdbestattet wurde, dann stellt sich die Frage, ob durch eine Exhumierung und nachfolgende Obduktion Befunde am Leichnam festgestellt werden können, die den Verdacht erhärten oder widerlegen. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass wesentliche krankhafte oder traumatische Befunde auch noch nach vielen Jahren Erdbestattung zu finden sind. Es kommt dabei sehr auf den Einzelfall und die zugrundeliegende Fragestellung an.



Die Geschwindigkeit, mit der sich ein beerdigter Körper zersetzt, hängt vor allem von den Umgebungsbedingungen ab (→

Kapitel 4.3

), die von vorneherein nicht unbedingt klar sind. Bei einem nassen Erdgrab besteht die Möglichkeit, dass der Leichnam teilweise in Leichenlipid umgewandelt wurde, bei einem trocken-kühlen Erdgrab ist eine Mischung aus Verwesung und Mumifizierung zu erwarten. In aller Regel liegen mehrere Zersetzungsvorgänge nebeneinander vor. Daher kann auch nicht im Vorfeld sicher gesagt werden, inwieweit eine rechtsmedizinische Befunderhebung zielführend möglich ist. Es finden sich in der Literatur aber viele Mitteilungen über Fälle, bei denen die Todesursache auch noch nach Jahren festgestellt werden konnte. Selbst wenn der Leichnam bereits weitgehend skelettiert ist, sind zumindest knöcherne Verletzungen (Brüche, Schuss-, Stich oder Hiebwunden) noch feststellbar (→

Kapitel 4.4

).








Abb. 12: Freigelegter Sarg im geöffneten Grab (links) und exhumierte Verstorbene im geöffneten Sarg (rechts) nach dreijähriger Bestattung



Bei der Ermittlung von Straftaten werden die Exhumierung und Obduktion gemäß § 87 StPO richterlich angeordnet. Es gibt aber auch andere Situationen, beispielsweise wenn durch DNA-Untersuchungen geklärt werden soll, ob es sich bei dem Verstorbenen um den leiblichen Vater einer lebenden Person handelt. In diesem Fall wird die Exhumierung und die Probennahme zur Abstammungsbegutachtung vom Familiengericht angeordnet. Bei zivilrechtlichen oder sozialrechtlichen Fragen (z. B. Kausalität von Unfall und Tod) muss das zuständige Friedhofsamt einer Exhumierung zustimmen.



Exhumierungen sind selten, aber für die Öffentlichkeit spektakulär. Um Schaulustige abzuhalten, werden sie oft in den frühen Morgenstunden vorgenommen, wobei der Friedhof oder zumindest Teile davon für die Öffentlichkeit gesperrt sind und das betroffene Grab und seine Umgebung durch Bauzäune oder andere Sichtschutzwände abgeschirmt werden. Zunächst werden dann durch die Friedhofsmitarbeiter die Grababdeckung und der Grabstein entfernt, anschließend das Erdreich über dem Sarg abgetragen. Der Sarg mit der Verstorbenen wird dann als Ganzes herausgehoben, anschließend der Leichnam von Bestattern in einen Transportsarg umgebettet und zur Obduktion verbracht. In den Fällen, in denen eine Vergiftung im Raum steht, werden zudem Bodenproben rings um den Sarg entnommen. Die Anwesenheit von Rechtsmedizinern ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, aber gerade in Fällen von möglichen Straftaten üblich.



Wenn der Leichnam feuerbestattet wurde, dann erübrigt sich eine Exhumierung. In diesem Fall ist nicht einmal mehr die Identitätsfeststellung möglich. Theoretisch könnte daher auch die Asche einer anderen Person beerdigt worden sein. Um eine entsprechende Verwechslung auszuschließen, werden bei der Kremierung eines jeden Verstorbenen beispielsweise mit Nummern gravierte feuerfeste Steine mitgeführt. Durch bautechnische Maßnahmen wird außerdem vermieden, dass es zur Vermischung der Asche von verschiedenen Verstorbenen kommt.





3.3Optische Verfahren

3.3.1Fotografie



Die Dokumentation von Befunden durch Fotografie ist aus der kriminalistischen Praxis nicht mehr wegzudenken und hat die Anfertigung von Skizzen etwas in den Hintergrund gedrängt. Da mittlerweile digitale Aufnahmen alltäglich geworden sind, werden auch die Befunddokumentationen oft von Personen vorgenommen, die wenig Wissen und Verständnis von Technik, Bildkomposition und Beleuchtung haben und sich auf die Automatik-Einstellungen der Kameras verlassen. Das führt sehr häufig dazu, dass das Bildmaterial nicht zu gebrauchen ist. Mittlerweile gibt es zahlreiche Arbeitsanweisungen, in denen Standards zur Dokumentation von medizinischen Befunden oder Tatorten definiert sind.



 Wissen | Rechtsmedizinische Fotodokumentation



•Portrait, Übersicht: Die untersuchte Person muss auf den Bildern identifizierbar sein, Befunde müssen in ihrer anatomischen Verteilung dokumentiert werden.



•Teilübersichten und Details:



 bevorzugt lotrechte Aufnahmen, nach den Körperachsen ausgerichtet



 anatomische Landmarken helfen dabei, die Befunde nach Lage und Größe auf den Fotos im Nachhinein einordnen zu können.



 Details (einzelne Verletzungen) mit Maßstab fotografieren. Die Befunde müssen vollständig auf den Fotos erkennbar sein. Die anatomische Zuordnung ergibt sich aus den zugehörigen Teilübersichten.



 auf Schärfe, Farbechtheit, Beleuchtung achten



•Fotos immer im Original abspeichern



•Veränderungen (Belichtung, Kontrast) nur in Kopien der Dateien vornehmen



•Metadaten (Aufnahmedatum, Aufnahmezeit) abspeichern



Neben der konventionellen Fotografie im Bereich des sichtbaren Lichts gibt es auch die Möglichkeiten, in den angrenzenden Wellenlängenbereichen (ultraviolett, infrarot) zu fotografieren. Der Bildsensor einer modernen Spiegelreflexkamera kann üblicherweise ultraviolette wie auch infrarote Strahlung aufnehmen. Allerdings ist standardmäßig vor dem Bildsensor ein Filter eingebaut, welcher diese Strahlung blockt. Für die Fotografie im langwelligen UV-Bereich ist der Filter unerheblich, für die Fotografie im infraroten Wellenlängenbereich muss er aber entfernt werden. Für die UV-Fotografie muss zudem darauf geachtet werden, dass das verwendete Objektiv UV-Strahlung durchlässt.



Für die

Ultraviolettfotografie

 wird das abzubildende Objekt mit einer an ultravioletter Strahlung reichen Lichtquelle beleuchtet. Ein vor das Objektiv montierter Filter sorgt dafür, dass keine Strahlung im sichtbaren Wellenlängenbereich über 420 nm durchgelassen wird. Als klassisches Anwendungsgebiet der UV-Fotografie in der Rechtsmedizin gilt die Dokumentation von Bissmarken, die selbst nach Wochen gelingen kann, wenn die eigentliche Verletzung längst verheilt ist. Da UV-Strahlung nicht tief in die Haut eindringt, können nur Befunde dargestellt werden, die oberflächlich sind, also beispielsweise keine Hämatome, da diese Blutungen im Unterhautfettgewebe liegen. Darüber hinaus kann die Methode Anwendung bei der Dokumentation von Spuren oder bei der Untersuchung von Dokumenten finden. Wenn Spurenträger und Spur im ultravioletten Strahlungsbereich ein anderes optisches Verhalten aufweisen als im sichtbaren Licht, kann eine Spur besser vom Untergrund abgegrenzt werden. Dies wurde zur besseren Darstellung von latenten Fingerspuren oder von angetrockneten Körperflüssigkeiten verwendet.



Für die

Infrarotfotografie

 wird hingegen ein Filter vor dem Objektiv verwendet, der nur infrarote Strahlung (meist ab 830 nm) durchlässt. Auch in diesem Fall wird der sichtbare Wellenlängenbereich überwiegend ausgespart. Das Objekt muss mit einer Lichtquelle beleuchtet werden, die vorwiegend langwellige Strahlung aussendet. Klassische Anwendungsgebiete der forensischen Infrarotfotografie sind die Dokumentation von Blutspuren auf dunklem Untergrund, von Schmauchspuren und von wenig kontrastierenden Beschriftungen. Darüber hinaus hat sich gezeigt, dass sich Tätowie