Der geschäftliche Betrieb als "Dritter" im Sinne des § 299 StGB

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VI. Gesetz vom 22.8.2002

39

Schon am 26.6.1997 stimmte der Deutsche Bundestag neben dem Gesetz zur Bekämpfung der Korruption einem Entschließungsantrag zu, der die Verbesserung der Korruptionsbekämpfung auf internationaler Ebene zum Inhalt hatte.[98] Der Anfang des 21. Jahrhunderts war dann vor allem durch die Diskussion um die Ausweitung des § 299 StGB auf ausländische Wettbewerbe geprägt.

Am 22.8.2002 wurde die Norm durch ein Ausführungsgesetz um einen dritten Absatz ergänzt, nach welchem die Absätze 1 und 2 nun auch für Handlungen im ausländischen Wettbewerb galten.[99] Damit wurde sowohl die Gemeinsame Maßnahme der Europäischen Union vom 22.12.1998 die Bestechung im privaten Sektor betreffend umgesetzt als auch die Regelung der Art. 7 und 8 des Strafrechtsübereinkommens des Europarats über Korruption vom 27.1.1999 aufgegriffen.[100] Der Straftatbestand erhielt damit seine bis heute geltende Fassung.

Teil 2 Grundsätzliche Erwägungen › A › VII. Weitere Reformbestrebungen

VII. Weitere Reformbestrebungen

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Mit der Einfügung des dritten Absatzes in die Vorschrift endete jedoch keineswegs die Diskussion um die Notwendigkeit weiterer Reformen. Am 30.5.2007 wurde der Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes durch das Bundeskabinett beschlossen, welcher auf dem zuvor schon bekannt gewordenen Referentenentwurf aus dem Bundesjustizministerium zu einem „Zweiten Gesetz zur Bekämpfung der Korruption“ vom 19.9.2006 basierte. Der Entwurf beinhaltete erneut Änderungen am Tatbestand des § 299 StGB und wurde am 10.8.2008 an den Bundesrat weitergeleitet.[101] Zum größten Teil waren die damaligen Reformbestrebungen der Bundesregierung auf verschiedene – noch heute gültige – supranationale Regelungen zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung zurückzuführen. So fordert das Strafrechtsübereinkommen über Korruption des Europarates vom 27.1.1999 („EUR-Ü“) nicht nur die Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit, sondern ebenfalls einen Mindeststandard bei der Korruptionsbekämpfung im innerstaatlichen Bereich.[102] Der Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22.7.2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor („EU-RB“) verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten, aktive und passive Bestechungshandlungen im geschäftlichen Verkehr im In- und Ausland zu verfolgen und mit Strafe zu bedrohen.[103] Schließlich enthält das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption vom 31.10.2003 („VN-Ü“) noch ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption.[104]

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Im Gesetzgebungsverfahren war man der Ansicht, dass § 299 StGB die dort genannten Vorgaben im Wesentlichen weitestgehend schon aktuell erfülle, einige Modifikationen aber dennoch von Nöten seien.[105] Insbesondere wurde die Einführung einer Tatmodalität diskutiert, die eine Pflichtverletzung gegenüber dem anstellenden Unternehmen beinhaltete (sog. Geschäftsherrenmodell), um eine Anpassung an die entsprechenden Übereinkommen, welche entscheidend auf diese sog. breach of duties abstellen, zu gewährleisten. Die Bundesregierung stellte in ihrer Gesetzesbegründung fest, dass dadurch auch Pflichtverletzungen des Angestellten gegenüber dem Geschäftsherrn außerhalb von Wettbewerbslagen erfasst werden sollten, was seit jeher schon vom Schutzgut des § 299 StGB umfasst sei.[106]

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In Art. 2 Abs. 1 EU-RB wird diesbezüglich festgehalten, dass für eine Bestechungshandlung im privaten Bereich für die erforderliche Gegenleistung eine Pflichtverletzung im Rahmen der Geschäftstätigkeit bzw. innerhalb von Geschäftsvorgängen des Angestellten und auch der Unternehmensleitung ausreichend sei. Gemäß Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses haben die Mitgliedsstaaten jedoch die Möglichkeit, die Strafbarkeit auf Fälle von Wettbewerbsverzerrungen[107] zu beschränken, wovon Deutschland bislang auch Gebrauch gemacht hatte. Allerdings ist diese Möglichkeit gem. Art. 2 Abs. 4 EU-RB auf 5 Jahre ab dem 22.7.2005 beschränkt, konnte jedoch gem. Art. 2 Abs. 5 EU-RB vom Rat verlängert werden. Die Regelung einer Beschränkung der Strafbarkeit auf Fälle von Wettbewerbsverzerrungen ist nunmehr allerdings ausgelaufen, da die nach Art. 2 Abs. 5 EU-RB bestehende Verlängerungsmöglichkeit zwischenzeitlich nicht in Anspruch genommen wurde.

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Nahezu wortgleich in Bezug auf die Pflichtverletzung, jedoch ohne die Beschränkungsmöglichkeiten auf Wettbewerbsverzerrungen, sind die Art. 7 und 8 EUR-Ü formuliert. Eine Einschränkung findet sich jedoch auch hier in Art. 37 Abs. 1 EUR-Ü, nach dem die Staaten sogar das Recht haben, gänzlich auf eine Strafbarkeit zu verzichten. Dieses Recht wiederum ist gem. Art 38 Abs. 1 EUR-Ü auf 3 Jahre beschränkt, allerdings umfassend durch die jeweiligen Mitgliedsstaaten verlängerbar.

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Schließlich formuliert Art. 21 VN-Ü eine keinesfalls verbindliche Erwägungslösung hinsichtlich einer Strafbarkeit bei Pflichtverletzungen im privaten Sektor.

Abgesehen von der geplanten Einführung des Geschäftsherrenmodells waren die übrigen Änderungen im Gesetzesentwurf hingegen redaktioneller Natur. So sollte der dritte Absatz der Vorschrift entfallen, dafür aber die ersten beiden Absätze dahingehend ergänzt werden, dass die unlautere Bevorzugung im inländischen oder ausländischen Wettbewerb erfolgen kann. Des Weiteren sollte in Anpassung an die redaktionellen Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3.7.2004 der Begriff des „geschäftlichen Betriebs“ durch den Begriff „Unternehmen“ und der Begriff der „gewerblichen Leistung“ durch „Dienstleistung“ ersetzt werden.[108] Die Bestechung gem. § 299 Abs. 2 StGB-E musste nicht mehr „zu Zwecken des Wettbewerbs“, sondern, um einen Gleichklang mit der Bestechlichkeit gem. § 299 Abs. 1 StGB-E zu erreichen, nur noch „im Wettbewerb“ erfolgen.

45

Die geplanten Änderungen in Bezug auf § 299 StGB, und dabei insbesondere die Erweiterung in § 299 Abs. 1 Nr. 2 StGB-E um das Geschäftsherrenmodell, standen seit Bekanntwerden des Referentenentwurfs, welcher unverändert in den Gesetzentwurf der Bundesregierung mündete, zum Teil erheblich in der Kritik von Seiten der strafrechtlichen Literatur und Interessenverbände. Vor allem wurde eingewandt, dass eine solche Erweiterung der Tatmodalität einen Systembruch der Vorschrift zur Folge habe. Die Vorschrift des § 299 StGB definiere ein Wettbewerbsdelikt und keine Vorschrift zum Schutz des Geschäftsherrn außerhalb von Wettbewerbslagen.[109] Zudem verstoße die Vorschrift gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot, da keinesfalls klar sei, auf was für Pflichtverletzungen konkret abzustellen sei. Schließlich sei eine Erweiterung auch nicht notwendig, da unternehmensbezogene und zumindest gravierende Pflichtverletzungen, sofern sie den vermögensrechtlichen Bereich betreffen, schon ausreichend durch die Tatbestände des Betrugs sowie der Untreue im Sinne der §§ 263, 266 StGB geregelt seien. Die Brisanz sei insbesondere in Bezug auf die Untreue sichtbar, da mit der geplanten Neuerung Pflichtverletzungen ohne Vermögensschaden und ohne spezielle Vermögensbetreuungspflicht unter Strafe gestellt würden, was faktisch zur Strafbarkeit wegen „versuchter Untreue“ oder sogar „versuchter Anstiftung zur Untreue“ führen würde.[110] Seien Vermögensinteressen nicht beeinträchtigt, so stünden dem Unternehmer zivil- und arbeitsrechtliche Maßnahmen zur Verfügung, um auf Verfehlungen des Angestellten zu reagieren. Mit der geplanten Änderung würden wettbewerbs- und arbeitsstrafrechtliche Regelungsmodelle in unzulässiger Weise miteinander vermischt. Das Strafrecht als letzte Möglichkeit zur Erzwingung des Rechtsfriedens sei ohne den Eintritt eines Vermögensschadens für das Unternehmen unverhältnismäßig.[111] Des Weiteren bezwecke die geplante Änderung die Anpassung an §§ 331 ff. StGB, wo in vergleichbarer Weise auf pflichtwidrige Diensthandlungen abgestellt werde. Die Delikte seien jedoch keinesfalls miteinander vergleichbar, da ein von §§ 331 ff. StGB geschütztes „Vertrauen der Allgemeinheit in die Unkäuflichkeit von Trägern staatlicher Funktionen“ keinesfalls und auch nicht sinngemäß auf ein entsprechendes durch § 299 StGB geschütztes Rechtsgut wie etwa eines „Vertrauens in die Lauterkeit der geschäftlichen Tätigkeit von Angestellten“ übertragbar sei.[112]

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Nachdem der Wirtschaftsausschuss des Bundestages das Geschäftsherrenmodell abgelehnt, der federführende Rechtsausschuss sowie der Ausschuss für Innere Angelegenheiten jedoch keine Einwendungen erhoben hatte, billigte der Bundesrat[113] in seiner Sitzung vom 21.9.2007[114] den Gesetzentwurf der Bundesregierung.[115] Am 4.10.2007 wurde der Gesetzentwurf im Bundestag eingebracht, wo sich das Gesetzgebungsvorhaben aber mit Ablauf der 16. Wahlperiode durch den Grundsatz der Diskontinuität erledigt hat.

47

Im Anschluss standen vergleichbare Gesetzesvorhaben, welche die Bestechung im privaten Sektor betrafen, zunächst nicht mehr auf der politischen Tagesordnung. In einem Bericht der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament vom 7.6.2011 wurde jedoch festgestellt, dass Deutschland die Vorgaben des EU-RB[116] durch die derzeit geltende Fassung des § 299 StGB nach Ansicht der Kommission nicht erfüllt.[117] Dies resultiere aus der bisherigen Beschränkung des Geltungsbereichs der Norm auf Handlungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Waren oder gewerblichen Leistungen. Da die Beschränkungsmöglichkeit des Art. 2 Abs. 3 EU-RB im Juni 2010 abgelaufen und kein neuer Ratsbeschluss hinsichtlich einer Verlängerung ergangen ist, hätte laut dem Bericht die Beschränkung aufgehoben werden müssen. Über den Inhalt des Berichts der Kommission wurden am 4.7.2011 die zuständigen Ausschüsse durch den Deutschen Bundestag unterrichtet.[118] In der Sitzung des Deutschen Bundestages vom 23.9.2011 erklärte der zuständige Rechtsausschuss, dass er von dem Bericht Kenntnis genommen, jedoch bislang von einer Beratung abgesehen hat.[119] Seitdem wurde im Bundestag nicht mehr über die Änderungen des § 299 StGB beraten. Aktuelle Reformbestrebungen aus den Reihen der Opposition im Hinblick auf die Korruption betreffen lediglich die Abgeordnetenbestechung.[120] Es bleibt damit abzuwarten, wie der Gesetzgeber einerseits mit der teils heftigen Kritik an Neuerungen mit Blick auf die Bestechung und Bestechlichkeit umgeht, andererseits aber seiner vertraglichen Verpflichtung aus dem Rahmenbeschluss des Europäischen Rates gerecht werden kann.

 

Anmerkungen

[1]

Haasis Schmiergeldunwesen, S. 2; Altschüler Schmiergeldunwesen, S. 1.

[2]

Sievers Bestechung und Bestechlichkeit, S. 4; Lütge Deutsche Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, S. 19.

[3]

Lieberich/Mitteis Deutsche Rechtsgeschichte, S. 18.

[4]

Lütge Deutsche Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, S. 18.

[5]

Eine verwandtschaftlich zusammengehörige Gruppierung von Menschen.

[6]

Sievers Bestechung und Bestechlichkeit, S. 4.

[7]

Lobe Die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, S. 73.

[8]

Haasis Schmiergeldunwesen, S. 4.

[9]

Ulbricht Bestechung und Bestechlichkeit, S. 6.

[10]

Haasis Schmiergeldunwesen, S. 5.

[11]

Ulbricht Bestechung und Bestechlichkeit, S. 6; Haasis Schmiergeldunwesen, S. 4.

[12]

Ulbricht Bestechung und Bestechlichkeit, S. 6.

[13]

Sievers Bestechung und Bestechlichkeit, S. 4; Lobe Unlauterer Wettbewerb, S. 76.

[14]

Haasis Schmiergeldunwesen, S. 6.

[15]

Lobe Unlauterer Wettbewerb, S. 115.

[16]

Lobe Unlauterer Wettbewerb, S. 116; Neuburg Zunftgerichtsbarkeit und Zunftverfassung, S. 132 f.

[17]

Ulbricht Bestechung und Bestechlichkeit, S. 7; Lobe Unlauterer Wettbewerb, S. 116.

[18]

Zu alledem ausführlich Neuburg Zunftgerichtsbarkeit und Zunftverfassung, S. 134 ff.

[19]

Sievers Bestechung und Bestechlichkeit, S. 5.

[20]

Schmelzeisen Polizeiordnung und Privatrecht, S. 303.

[21]

Schmelzeisen Polizeiordnung und Privatrecht, S. 304.

[22]

Proesler Handwerk, S. 73.

[23]

Ulbricht Bestechung und Bestechlichkeit, S. 8; Sievers Bestechung und Bestechlichkeit, S. 4.

[24]

Kulischer Wirtschaftsgeschichte, Bd. 2, S. 408.

[25]

Ulbricht Bestechung und Bestechlichkeit, S. 9.

[26]

Lütge Deutsche Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, S. 447.

[27]

Boldt Gewerberecht, S. 3.

[28]

Kulischer Wirtschaftsgeschichte, Bd. 2, S. 447; Boldt Gewerberecht, S. 3.

[29]

Kulischer Wirtschaftsgeschichte, Bd. 2, S. 447; Lobe Unlauterer Wettbewerb, S. 77.

[30]

Ulbricht Bestechung und Bestechlichkeit, S. 9.

[31]

Ulbricht Bestechung und Bestechlichkeit, S. 9.

[32]

Lobe Unlauterer Wettbewerb, S. 117.

[33]

Sievers Bestechung und Bestechlichkeit, S. 4.

[34]

Sievers Bestechung und Bestechlichkeit, S. 6.

[35]

Ulbricht Bestechung und Bestechlichkeit, S. 10; Sievers Bestechung und Bestechlichkeit, S. 6; RGZ 3, 67 (69).

[36]

Kohler Der unlautere Wettbewerb, S. 44.

[37]

Kohler Der unlautere Wettbewerb, S. 62.

[38]

Lobe Unlauterer Wettbewerb, S. 123.

[39]

Hirschenkrämer Bestechung und Bestechlichkeit, S. 9.

[40]

Walther Bestechlichkeit und Bestechung, S. 14.

[41]

Hirschenkrämer Bestechung und Bestechlichkeit, S. 9; Ulbricht Bestechung und Bestechlichkeit, S. 10; Herzberg Bestechung von Privatangestellten, S. 13.

[42]

Herzberg Bestechung von Privatangestellten, S. 14.

[43]

So Sievers Bestechung und Bestechlichkeit, S. 8; Jülich Bestechung und Bestechlichkeit, S. 1. Es folgten weitere Artikel in anderen deutschen Tageszeitungen wie etwa der Berliner Abendpost, dem Berliner Tageblatt, der Frankfurter Zeitung und der Kölnischen Zeitung.

[44]

So das „Freie Wort“ im Artikel „Eine offene Wunde am wirtschaftlichen Körper Deutschlands“, Erscheinungsdatum unbekannt. Als Beispiel wurde dort u.a. die Bestellung eines minderwertigen Personenaufzugs für ein Hotel genannt.

[45]

Altschüler Schmiergeldunwesen, S. 15.

[46]

Reichstag, Sten. Bericht, XI. Legislaturperiode, Nr. 627.

[47]

Reichstag, Sten. Bericht, XI. Legislaturperiode, Nr. 661.

[48]

Reichstag, Sten. Bericht, XI. Legislaturperiode, 173. Sitzung, S. 5635 f.

[49]

Ulbricht Bestechung und Bestechlichkeit, S. 13.

[50]

Haasis Schmiergeldunwesen, S. 24 f.

[51]

Hirschenkrämer Bestechung und Bestechlichkeit, S. 11.

[52]

Jülich Bestechung und Bestechlichkeit, S. 2.

[53]

Hirschenkrämer Bestechung und Bestechlichkeit, S. 11.

[54]

Altschüler Schmiergeldunwesen, S. 14.

[55]

Stark Bestechung, S. 4; Fuld DJZ 1908, 283.

[56]

Jülich Bestechung und Bestechlichkeit, S. 3; Peinemann Alleingesellschafter, S. 31.

[57]

Jülich Bestechung und Bestechlichkeit, S. 3; Koepsel Bestechlichkeit und Bestechung, S. 27.

[58]

Reichstag, Sten. Bericht, XII. Legislaturperiode, Nr. 1109, S. 8; Sten. Bericht, XII. Legislaturperiode, 193. Sitzung, S. 6542D.

[59]

Reichstag, Sten. Bericht, XII. Legislaturperiode, Nr. 1390, S. 8433 ff.

[60]

Reichstag, Sten. Bericht, XII. Legislaturperiode, 259. Sitzung, S. 8520 und 260. Sitzung, S. 8542 ff.

[61]

RGBl. 1909, 499 (502).

[62]

RGSt 47, 183 (185); 48, 291 (295); 50, 118 (118); 76, 335 (336).

[63]

RGSt 47, 183 (185); 48, 291 (295); 58, 429 (429); 66, 81 (82); 76, 335 (336).

[64]

RGSt GRUR 1941, 482 (483).

[65]

Hirschenkrämer Bestechung und Bestechlichkeit, S. 14; Baumbach MuW 1931, 5 (6), dessen Ausführungen sich auf das Wettbewerbsrecht in seiner Gesamtheit beziehen.

[66]

Baumbach MuW 1931, 5 (6).

[67]

Peinemann Alleingesellschafter, S. 35; Tiedemann 49. DJT, Bd. 1, S. C 63.

[68]

Tiedemann 49. DJT, Bd. 1, S. C 63; Sievers Bestechung und Bestechlichkeit, S. 24 f. Letzterer hält eine Dunkelziffer von mindestens 1:50 für realistisch.

[69]

Tiedemann 49. DJT, Bd. 1, S. C 63.

 

[70]

Dies war darauf zurückzuführen, dass der Verfall zwischenzeitlich allgemein in §§ 73 ff. StGB geregelt wurde.

[71]

Der damals schon geltende § 41 StGB blieb davon unberührt.

[72]

Oldgies wistra 1998, 291 (293); Duttge ZRP 1997, 72.

[73]

Ahlf in: Vahlenkamp/Knauß, Korruption, S. 48.

[74]

Geerds JR 1996, 309 (310). Namentlich Schaupensteiner stellte im Jahr 1996 ernüchternd fest, dass kaum ein Tag verginge, ohne dass die Medien über neu aufgedeckte Korruptionsfälle mit zum Teil erheblichen Schäden zu berichten hätten, und schrieb ketzerisch, dass Deutschland nicht länger die Zuschauerrolle in dem Kriminalstück über „Italienische Verhältnisse“ zustünde, seitdem man sich fragen müsse, ob denn Sizilien nördlich oder südlich der Alpen anzusiedeln sei, NStZ 1996, 409. Die Aussage ist dadurch erklärbar, dass man Mitte der 1990er Jahre im Allgemeinen von einer hohen Korruptionsdichte in Italien ausging.

[75]

König JR 1997, 397.

[76]

König JZ 1997, 135; Schaupensteiner NStZ 1996, 409 (413).

[77]

Dölling 61. DJT, Bd. 1,C85 ff. Siehe allgemein auch die Verhandlungen des 61. DJT, Bd. I u. II – Sitzungsberichte.

[78]

Volk 61. DJT, Bd. II/1, L 48.

[79]

So der damalige NRW-Innenminister Kniola in in einem Interview, Der Spiegel 1/1996, S. 54.

[80]

Für den Entwurf des Bundesrates siehe BT-Drucks. 13/3353 = BR-Drucks. 298/95, BR-Plenarprotokoll 690, S. 503-512; für den Entwurf der Bundesregierung/Regierungskoalition siehe BR-Drucks. 553/96, BT-Drucks. 13/6424; BT-Drucks. 13/5584.

[81]

Bei einem relativen Antragsdelikt ist bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses die Verfolgung der Tat auch ohne Strafantrag möglich.

[82]

BGBl. I 1997, 2038; Beschlussempfehlung des BT-Rechtsausschusses BT-Drucks. 13/8079.

[83]

Plenarprotokoll Deutscher Bundestag 184. Sitzung vom 26.6.1997, S. 16655.

[84]

BR-Drucks. 482/97.

[85]

NK-Dannecker § 299, Rn. 2; BT-Drucks. 13/5584, S. 9.

[86]

Korte NJW 1997, 2556 (2556).

[87]

Peinemann Alleingesellschafter, S. 35; BT-Drucks. 13/5584, S. 15.

[88]

BT-Drucks. 13/5584, S. 16; NK-Dannecker § 301 Rn. 1.

[89]

Wolters JuS 1998, 1100 (1103).

[90]

Dölling 61. DJT, Bd. 1, C85; so auch Geerds JR 1996, 309 (312).

[91]

König JR 1997, 397 (401).

[92]

Geerds JR 1996, 309 (312).

[93]

Ransiek StV 1996, 446 (453).

[94]

LK-Tiedemann StGB, Vor § 298 (Entstehungsgeschichte, S. 264).

[95]

Szebrowski Kick-Back, S. 209; HWSt-Rönnau III 2 Rn. 3; Bannenberg in: Wabnitz/Janovsky, Kap. 10 Rn. 96. Letztere spricht klar von einer bedeutungslosen Vorschrift.

[96]

Fischer StGB, § 301 Rn. 2; Pfeiffer in: FS v. Gamm, S. 129 (145).

[97]

Wolters JuS 1998, 1100.

[98]

BT-Drucks. 13/8082.

[99]

BGBl. I, S. 3387.

[100]

ABl. EG 1998, Nr. L 358 S. 2; Peinemann Alleingesellschafter, S. 36; Wolf NJW 2006, 2735; Randt BB 2002, 2252 (2253 f.).

[101]

BR-Drucks. 548/07. Eine Übersicht zu den geplanten Änderungen durch den zunächst veröffentlichten Referentenentwurf findet sich bei Möhrenschlager wistra 2007, XXXII ff. und Wolf ZRP 2007, 44 ff.

[102]

ETS Nr. 173. Die gesamte bereinigte Übersetzung der zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz abgestimmten Fassung des Strafrechtsübereinkommens über Korruption ist abrufbar unter: http://www.conventions.coe.int/Treaty/GER/Treaties/Html/173.htm (abgerufen am 28.7.2013).

[103]

ABl. EU Nr. L 192 S. 54 vom 31.7.2003.

[104]

A/RES/58/4: „United Nations Conventions against Corruption“. Wiedergegeben ist die Übersetzung der Bundesbehörden der Schweizerischen Eidesgenossenschaft. Das gesamte Übereinkommen ist abrufbar unter: www.admin.ch/ch/d/as/2009/5467.pdf (abgerufen am 28.7.2013).

[105]

BT-Drucks. 16/6558, S. 9.

[106]

BR-Drucks. 548/23, S. 23.

[107]

Auch Wettbewerbsverfälschung oder Wettbewerbsstörung genannt, ohne dass in der Sache etwas anderes gemeint ist.

[108]

BGBl. I, S. 1414.

[109]

Stellungnahme Deutscher Anwaltsverein vom November 2006, S. 14., abrufbar unter: http://www.anwaltverein.de/downloads/stellungnahmen/2-Korruptionsbekaempfungsgesetz.pdf (abgerufen am 28.7.2013).

[110]

Rönnau/Golombek ZRP 2007, 193 (195). In diese Richtung auch Lüderssen in: FS Tiedemann, S. 889 (891 f.).

[111]

Rönnau/Golombek ZRP 2007, 193 (194).

[112]

Stellungnahme Bundesrechtsanwaltskammer vom Februar 2007, S. 5 f., abrufbar unter: http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2007/februar/stellungnahme-der-brak-2007-02.pdf (abgerufen am 28.7.2013).

[113]

BR-Drucks. 548/07(B).

[114]

Plenarprotokoll BR 836, S. 294 A.

[115]

Gesetzentwurf der BReg BT-Drucks. 16/6558.

[116]

ABl. EU Nr. L 192 S. 54 vom 31.7.2003.

[117]

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Art. 9 EU-RB, S. 3 ff.; Kom(2011) 309, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-is-new/news/pdf/1_act_part1_v1111_de.pdf (abgerufen am 28.7.2013).

[118]

BT-Drucks. 17/6407.

[119]

BT-Plenarprotokoll 17/128, S. 15134D. In dem Bericht selbst ist hingegen die Rede davon, dass Deutschland der Kommission mitgeteilt habe, dass neue Rechtsvorschriften zur Erfüllung der Anforderungen aus dem Rahmenbeschluss bereits in Vorbereitung seien.

[120]

Vgl. BT-Drucks. 17/1412; 17/5932; 17/8613.