Vermögensrecht der katholischen Kirche

Tekst
0
Recenzje
Przeczytaj fragment
Oznacz jako przeczytane
Czcionka:Mniejsze АаWiększe Aa

Im Hinblick auf die Aufsicht über die Vermögensverwaltung trifft c. 1257 eine wichtige Unterscheidung. Während sich gem. § 1 die Vermögensverwaltung und ihre Aufsicht für alle öffentlichen kirchlichen juristischen Personen nach Maßgabe des CIC und dem jeweiligen Eigenrecht der öffentlichen juristischen Person richten, weil diese im Namen der Kirche handeln, unterliegt die Vigilanz über die Verwaltung des Vermögens privater kirchlicher Rechtssubjekte gem. § 2 nicht der kirchlichen Hierarchie. Hier gilt an erster Stelle das Recht der Statuten und das weltliche Recht, soweit dies über c. 1290 zu beachten ist. Dieser private vermögensrechtliche Status schafft im Hinblick auf das kirchliche Vermögen und das, davon für den vermögensrechtlichen Laien nicht so leicht scharf abgrenzbare, private Vermögen kirchlicher Rechtsträger, im Hinblick auf die Vermögensaufsicht ggf. Unklarheiten. Diese Rechtslage setzt das kirchliche Vermögensrecht leicht dem Vorwurf der Intransparenz aus, da es in einer säkularen Gesellschaft schwer vermittelbar ist, zwischen privaten und öffentlichen kirchlichen juristischen Personen zu unterscheiden. Handelt es sich doch erstens um eine Unterscheidung, die der kirchliche Gesetzgeber erst seit 1983 kennt und zweitens auch nur für den Rechtsbereich der lateinischen Kirche gelten lässt. Aus diesem Grund stellt sich die Frage, ob es nicht ratsam erscheint, allen kirchlichen Rechtssubjekten, soweit das statuarische Recht dem nicht entgegensteht, den Status einer öffentlichen juristischen Person zu verleihen. Damit würden die strengen Anforderungen über die kirchliche Vermögensaufsicht gelten, die von den cc. 1257 § 1, 1273-1279 aufgestellt werden.

1.3 Staatsrechtliche Garantien kirchlicher Autonomie

Die Formulierung von c. 1259, nach der es das autonome Recht der Kirche ist, auf jedwede rechtmäßige Weise Vermögen zu erwerben, hat zunächst deklarativen Charakter. Dabei fordert die Kirche an dieser Stelle nicht mehr, aber auch nicht weniger, an Teilnahmerechten am Rechts- und Vermögensverkehr, als anderen juristischen Personen in dem jeweils betreffenden Gemeinwesen zukommt.46 Hier geht es neben der binnenrechtlichen, kanonischen Wirklichkeit auch um die Stellungnahme zu historischen Ereignissen, die dieses fundamentale Recht der Kirche infrage gestellt oder behindert haben. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Amortisationsgesetze des Staates (leges de non admortizando), die selbst eine Reaktion auf die kanonisch rechtliche Bestimmung des strengen Alienationsverbots von Kirchenvermögen gerichtet gewesen sind, wie dies vom 3. Laterankonzil (1179) ausgesprochen worden war. Die Amortisationsgesetze verfolgten seit dem 13. Jahrhundert den Zweck, die Freiheit des kirchlichen Grunderwerbs und das Anwachsen des abgabefreien Kirchguts einzuschränken. Kirchenvermögen galt seither als Vermögen der sog. „toten Hand“ (manus mortua), d. h. Vermögen, das dem weltlichen Rechtsverkehr gänzlich entzogen war.47 Dem setzten die weltlichen Autoritäten aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Erwägungen Normen entgegen, die die Freiheit des Vermögenserwerbs durch die Kirche(n) eingeschränkt haben, wie z. B. das Preußische Allgemeine Landrecht (1794) in § 1199-1205 II 11 PrALR.48 Eine vergleichbare, aber nicht nur auf Ordensleute bezogene Regelung, findet sich noch in Art. 86 a. F. EGBGB (1896)49, der die seinerzeit bestehenden Amortisationsgesetze im Deutschen Reich fortbestehen ließ. Nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland ist die alte Rechtslage bereits 1953 aufgehoben worden. Seither gibt es keine Erwerbsbeschränkungen für die Kirche(n) in Deutschland mehr. Ohnehin ist darauf hinzuweisen, dass die katholische Kirche, wie sie in Deutschland staatsrechtlich organisiert und anerkannt ist, keine überstaatliche Organisation darstellt, weshalb diese aus der Tradition übernommene Regelung schon in der Weimarer Zeit bei strenger Auslegung des § 86 a. F. EGBGB ins Leere lief.

1.3.1 Verfassungsrecht

Auf der Ebene des Staatsrechts ergeben sich die sog. Eigentumsgarantien für die Kirche aus den Artt. 14 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG und 19 Abs. 3 GG. Die zuletzt genannte Norm ist insofern von besonderer Bedeutung, weil hier festgestellt wird, dass die in den Artt. 1-18 GG gennannten Grundrechte auch für inländische juristische Personen gelten, soweit sie auf diese anwendbar sind. Die Kirchen und mit ihnen viele Religionsgemeinschaften haben den Status einer juristischen Person. Dabei kommt es nicht darauf an, um welche spezielle Rechtsform es sich dabei handelt. Für die katholische Kirche und ihre Untergliederungen kommen gemeinhin der Status der K. ö. R., des eingetragenen Vereins, einer gemeinnützigen GmbH oder einer Stiftung besonders in Betracht, sofern der Zweck der juristischen Person auf Gemeinnützigkeit hin ausgerichtet ist. Daher gelten mit Blick auf das kirchliche Vermögensrecht insbesondere die Schutzgarantien aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 GG.

Die allgemeine Eigentumsgarantie in Art. 14 GG ist höchst komplex geregelt. Sie ist in den Absätzen 2 und 3 sehr stark gemeinwohlorientiert angelegt. Gleichwohl stellt Art. 14 Abs. 1 GG die Grundregel des freien Eigentums und des Erbrechts als ein Menschenrecht heraus, das letztlich als Ausfluss aus Art. 2 Abs. 1 GG, dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit angesehen werden kann, das auch als „Mutter aller Grundrechte“ bezeichnet werden kann.50 Die dort gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit umschreibt die individuelle und gemeinschaftliche Handlungsfreiheit in Gesellschaft und Wirtschaft. Gerade mit Blick auf die Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG wird man Art. 2 Abs. 1 GG aber nur dann anwenden können, wenn es sich um einen Sachverhalt oder ein Recht handelt, das von Art. 14 Abs. 1 GG nicht mit erfasst ist. Insofern geht das speziellere Grundrecht dem allgemeineren vor.51

Art. 14 Abs. 1 GG wird, wie schon die Vorläuferbestimmung des Art. 153 WRV, als Wertentscheidung der Verfassungsgeber angesehen, den Vermögensträgern in vermögensrechtlicher Hinsicht einen möglichst gut umschriebenen Freiheitsraum zur eigenverantwortlichen Gestaltung der eigenen Belange zu gewährleisten.52 Zu den geschützten Rechtspositionen gehören nach der Rechtsprechung des BVerfG vor allem privatrechtliche vermögenswerte Rechte, die das bürgerliche Recht vor allem privaten Rechtsträgern als Eigentum zuordnet. Dabei geht es nicht nur um den Besitz vermögenswerter Sachen, sondern auch um die berechtigten vermögensrechtlichen Ansprüche und Forderungen, die sich aus dem bürgerlichen Recht ergeben. Neben die privatrechtlichen Schutzgüter treten auch öffentlich rechtliche Rechte, die ein subjektives vermögenswertes Recht öffentlich-rechtlicher Rechtsnatur darstellen, soweit dieses Recht demjenigen des Eigentümers entspricht.53 Ein Beispiel wäre hier der Anspruch auf die Erstattung zu viel gezahlter Steuern.54 „Im Kern bedeutet die Gewährleistung des Eigentums Privatnützigkeit und Verfügungsfreiheit.55 Das Schutzgut von Art. 14 Abs. 1 GG bezieht sich jedoch nicht auf den abstrakten Begriff des ‚Vermögens als Ganzes‘, sondern nur auf konkrete vermögenswerte Rechtspositionen, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung zugewiesen sind und seiner eigenverantwortlichen Entscheidung zur Nutzung unterliegen.56

Die beiden hier angesprochenen Grundrechte gelten nicht schrankenlos, haben aber einen recht umfassenden Gewährleistungsbereich. Das Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ist nach seinem Wortlaut nur insoweit einschränkbar, als dass die individuelle Handlungsfreiheit die berechtigten Rechte anderer verletzt, nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das allgemeine Sittengesetz verstößt. Ausführliche Kommentierungen dieser Schranken können hier nicht vorgenommen werden. Sie finden sich in der verfassungsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung. Allerdings ist es Sache des Gesetzgebers die Schranken zu Art. 2 Abs. 1 GG zu definieren. Das dürfte allerdings mit Blick auf das, was in pluralen Gesellschaften heute als „Sittengesetz“ noch anerkannt sein könnte, schwierig zu definieren sein.

Die Rechtsprechung hat herausgestellt, dass der Staat dem Eigentümer sein Eigentumsrecht aufgrund von Art. 14 Abs. 3 GG selbst aus Gründen des Gemeinwohls nicht entschädigungslos entziehen darf. Weil Eigentum jedoch gem. Art. 14 Abs. 2 GG auch dem Gemeinwohl verpflichtet ist, darf der Staat es mit Steuern und Abgaben belasten.57 Was hier im Einzelnen, aus Gründen des Gemeinwohls, als zulässige Beschränkung der Privatnützigkeit und Verfügungsfreiheit anzusehen ist, kann kaum abstrakt rechtlich umrissen werden. Dennoch weist die Verfassung dem Gesetzgeber die Aufgabe zu, den rechtlichen Rahmen von Privatautonomie und Gemeinwohl zu füllen.58

Auf der Ebene der Länderverfassungen finden sich insbesondere dort, wo die Landesverfassung älter als das Grundgesetz ist, Eigentums- und Kirchgutsgarantien, wie z. B. in Art. 44 LV-RLP, der in kompakter Formulierung diese beiden selbständigen Rechte der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gewährleistet.59 Eine ähnliche Formulierung enthält auch Art. 38 LV-SL.60 Die ebenfalls vorkonstitutionelle, hessische Landesverfassung von 1946 enthält im Unterscheid dazu, in Abschnitt IV über das Verhältnis des Staates zu den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, keine speziellen Eigentums- oder Kirchgutsgarantien. Für die nachkonstitutionellen Landesverfassungen, wie z. B. die für NRW, bestand in dieser Frage, wegen der Bestimmungen des Grundgesetzes, kein Regelungsbedarf mehr.

1.3.2 Staatskirchenvertragliche Bestimmungen

Das Reichskonkordat (1933) ist bekanntlich aus kirchlicher Perspektive als ein concordatum defensionis zu identifizieren, das in Zeiten des politischen und gesellschaftlichen Umbruchs auf eine Sicherung der bestehenden Rechte der Kirche in einem zunehmend kirchenfeindlichen Umfeld gerichtet war. Daher schützen die Artt. 13 und 17 über den Schutzbereich der Artt. 138 Abs. 2, 153 WRV hinaus zusätzlich das kirchliche Vermögen und seinen freien Erwerb und zwar für alle kirchlichen juristischen Personen, die nach Maßgabe des staatlichen Rechts Anerkennung genießen. Dabei stellt Art. 13 RK61 zunächst einmal eine Institutsgarantie dar, indem den 1933 bestehenden kirchlichen juristischen Personen, die zu dieser Zeit vom staatlichen Recht anerkannt waren, eine umfassende rechtliche Bestandsgarantie zugesprochen wird. Zwar handelt es sich bei diesem Artikel nicht um eine Norm, die direkt auf eine Garantie des Kirchenvermögens abzielt. Jedoch bedeutet diese Institutionsgarantie zugleich die Bedingung der Ermöglichung der Teilnahme am Rechtsverkehr, insbesondere auch in der Vielfalt vermögensrechtlicher Verfügungen.

 

Spezieller auf die Eigentumssicherung geht Art. 17 RK62 ein. Er ist die logische Fortführung der Institutionengarantie des Art. 13 RK. Nunmehr geht es nämlich speziell um die Sicherung des Eigentums und weiterer Rechte der in Art. 13 RK näher bezeichneten Einrichtungen. Der Staat gewährleistet hier das Eigentumsrecht im Rahmen der Gewährleistungen, wie sie auch sonst für das Privateigentum seinerzeit reichsrechtlich und heute bundesrechtlich über Art. 14 GG für jedermann Geltung haben. Von einer Zweckbestimmung des kirchlichen Vermögens ist auf staatskirchenrechtlicher Ebene nicht die Rede. Hier handelt es sich nämlich nicht um eine spezielle Kirchgutsgarantie, sondern vielmehr um eine allgemeine Eigentumsgarantie,63 bei der die Kirche nicht schlechter dasteht, als jede andere juristische Person. Anders verhält es sich mit der Klausel aus dem Schlussprotokoll zu Art. 17 RK64. Hier geht es nicht um ein Eigentumsrecht, sondern um den Schutz eines bereits bestehenden Widmungsrechts staatlichen Eigentums zugunsten der Kirche. Diese Nutzungsüberlassung dient tatsächlich den kirchlichen Zwecken in einem weiteren Sinne. Dabei kann es aufgrund der Autonomie der Kirche aus Art. 137 Abs. 3 WRV i. V. m. Art. 140 GG nur der Kirche zukommen, ihr eigenen Zwecke zu definieren. Der Staat kann lediglich überprüfen, ob sein Eigentum nach Maßgabe der kirchlichen Definition genutzt wird.65 Art. 17 RK und das Schlussprotokoll zu diesem Artikel schließen hier direkt an die Artt. 2 BayK, V BadK und 5 PrK an, vereinheitlichen den Regelungsgehalt und dehnen ihn auf das ganze Reichsgebiet, d. h. insbesondere auf die bis dahin konkordatsfreien Territorien aus.

1.4 Die Träger des Kirchenvermögens

Das Kirchenvermögen wird in der bestehenden Verfassungsstruktur der Kirche als communio hierarchica auf verschiedenen Ebenen eingeordnet, ohne dass damit dem jeweiligen Vermögen eine besondere Qualität zugesprochen würde. Die Unterscheidung ist vor allem hinsichtlich der Zuständigkeit für die Vermögensaufsicht von Bedeutung. Der CIC weist den drei Hauptebenen der Kirchenverfassung Rechtspersönlichkeit zu. Innerhalb dieser Ebenen gibt es aber auch noch weitere Rechtspersonen, die vermögensrechtlich zu berücksichtigen sind. Hinzu können Sondervermögen kommen, die etwa den Religiosengemeinschaften und ihren Verbänden oder den öffentlichen Vereinigungen von Christgläubigen zuzurechnen sind. Die Hauptebenen der Unterscheidung sind jedoch: Universalkirche, Teilkirche und Kirchengemeinde (Pfarrei). Der letztgenannte Begriff entstammt nicht dem kanonischen Recht, sondern in der Folge der Säkularisierung und Säkularisation, sowie der damit verbundenen Landeskirchenhoheit, dem staatsrechtlichen Sprachgebrauch. Gleichwohl ist er in Deutschland von bleibender Relevanz, weil hier nicht die Pfarreien, sondern die Kirchengemeinden öffentlich rechtliche Anerkennung als Körperschaften öffentlichen Rechts genießen.

1.4.1 Vermögen der Universalkirche

Auf universalkirchlicher Ebene spricht der Gesetzgeber in c. 113 § 1 der katholischen Kirche als solcher und dem Apostolischen Stuhl de iure divino Rechtspersönlichkeit zu. Unter dem Begriff ‚Katholische Kirche‘ ist in diesem Zusammenhang die Gesamtkirche, d. h. nach der Definition von c. 205 der Teil des Volkes Gottes zu verstehen, der durch die Bänder des Glaubens, der Sakramente und der Leitung miteinander verbunden ist. Das bezieht aufgrund der ekklesiologischen „in et ex quibusdam“-Formel (LG 23,1) die in c. 368 näher bezeichneten Teilkirchen ein.66

Unter Apostolischem Stuhl versteht der Gesetzgeber in c. 113 ausschließlich das Petrusamt. Die Römische Kurie ist eine zeitgebundene Institution, die in keiner Weise im göttlichen Recht gründet. Wird auf sie gem. c. 361 i. V. m. Art. 1 PastBon. der Begriff Apostolischer Stuhl im weiteren Sinne angewendet, so ist die Rechts- und Vermögensfähigkeit der Kurie tatsächlich lediglich positiv rechtlich begründbar. Die Vermögensfähigkeit der verschiedenen Dikasterien der Römischen Kurie ergibt sich aus c. 1255. Dabei wird man den Dikasterien nur solches Vermögen als eigenes Vermögen zurechnen können, das ihnen für die Leitung der Kirche übertragen worden ist. Darauf weist c. 1256 hin, der das Eigentumsrecht am Vermögen an den rechtmäßigen Erwerb bindet. Die Dikasterien der Römischen Kurie können daher über das Vermögen verfügen, das sie zur Erfüllung ihrer Leitungsaufgaben besitzen. Manche Dikasterien beaufsichtigen aber auch die Vermögensverwaltung der ihnen zugeordneten Rechtssubjekte. In diesem Fall steht ihnen nur eine Beaufsichtigungsfunktion, nicht jedoch direkte Verfügungsgewalt über das betreffende Vermögen zu. Das ergibt sich ebenfalls folgerichtig aus der Formulierung von c. 1256 zusammen mit c. 1279 § 1, der dem rechtmäßigen Eigentümer die Verwaltung seines Vermögens, vorbehaltlich weitergehender Aufsichtsrechte anderer vorbehält. Versagt jedoch der zu beaufsichtigende Rechtsträger, ist eine subsidiäre Verwaltungszuständigkeit der Aufsichtsbehörde zu bejahen. Das bedeutet freilich noch nicht sogleich, das direkte Verfügungsrecht. Im Sinne der Enzyklika Pius XI. (1931) Quadragesimo anno (Nr. 79) besteht eine subsidiäre Unterstützung zunächst darin, die betreffende Institution dazu zu befähigen, ihre eigenen Aufgaben zu erfüllen. In diesem Sinne wäre ein Zugriff der Aufsichtsbehörde auf fremdes Vermögen lediglich als ultima ratio zulässig.

1.4.2 Vermögen der Teilkirchen

Unter Teilkirchen versteht der kirchliche Gesetzgeber gem. c. 368 vor allem Diözesen und ihnen rechtlich gleichgestellte Gebietskörperschaften, die in den cc. 370-372 näher beschrieben werden. Alle diese teilkirchlichen Entitäten besitzen von Rechts wegen gem. c. 373 kirchliche öffentliche Rechtspersönlichkeit, d. h. eine gesonderte Verleihung ist nicht erforderlich. Sie ist in der Errichtung durch den Apostolischen Stuhl (c. 373) bzw. durch dessen Anerkennung enthalten. Aufgrund dieses rechtlichen Status sind alle Teilkirchen ipso iure eigenberechtigte Vermögensträger gem. c. 1256, denen die autonome Verwaltung des eigenen Vermögens, vorbehaltlich der im Codex ausgeführten Aufsichtsrechte, von Rechts wegen zusteht. Träger des ortskirchlichen Vermögens sind in Deutschland, sowohl mit kirchlicher als auch mit staatlicher Rechtspersönlichkeit, die Bistümer und die Bischöflichen Stühle (mensa episcopalis). Beide Vermögen werden für den äußeren Rechtsbereich durch den Bischof vertreten, der hinsichtlich der ordnungsgemäßen Verwaltung (cc. 1279-1289) auch die im Codex aufgeführten Beispruchsrechte von Vermögensverwaltungsgremien zu berücksichtigen hat (c. 1277). Das Bistumsvermögen ist auch nicht als einheitliche Vermögensmasse zu verstehen. Es setzt sich aus verschiedenen Zwecken dienenden, teilweise selbständigen Rechtssubjekten zusammen, unter denen das zentrale Bistumsvermögen heute den wichtigsten Anteil ausmacht.

Hinzu kommt in Deutschland aus historischen Gründen noch das Vermögen der Domkapitel (mensa capituli). Ebenso wie das Mensalgut des Bischofs diente dieses Vermögen einstmals dem Unterhalt der berechtigten Angehörigen der Kapitel. Es wird vom Domkapitel nach Maßgabe der Satzung verwaltet.

1.4.3 Vermögen der Kirchengemeinden (Pfarreien)

Die Pfarrei als Größe der kirchlichen Verfassung entwickelte sich erst ab dem 4. Jahrhundert; die Entstehungsgründe sind multikausal. Die erste eigene Seelsorgeverantwortung der Leiter der Pfarrei war die Taufspendung, die Kirchen selbst hießen ecclesiae baptismalis. Im 4. Jahrhundert finden wir bereits Pfarreien auf dem Lande, denen kein Bischof, sondern ein einfacher Presbyter vorstand.67 Über vermögensrechtliche Aspekte ist aus dieser Zeit noch nichts berichtet. Seit dem 5. Jahrhundert werden Klerikerstellen dauerhaft (stabiliter) an Pfarrkirchen errichtet und das nicht nur in städtischen sondern auch in ländlichen Gemeinden. Damit wurden vermögensrechtliche Titel für den Unterhalt des Seelsorgepersonals geschaffen, wobei nicht der Kirche selbst das Vermögen zugewendet wurde, sondern ein separater Unterhaltstitel geschaffen wurde. Mit der Zeit traten neben diese Grundausstattung weitere Vermögensmassen, die kirchlichen Zwecken dienten: Das Gotteshausvermögen für den Unterhalt und die Ausstattung der Kirche, Fonds für die Alimentierung kirchlicher Folgedienste, wie z. B. Küster, das Lichtergut für die Finanzierung der Beleuchtung, Fonds für Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser, Friedhöfe, etc. Die meisten dieser selbständigen Rechtspersönlichkeiten haben die Zeitenläufe und Rechtstransformationen überdauert und bestehen bis auf den heutigen Tag fort, soweit sie nicht aufgelöst worden sind. Im Zuge der um sich greifenden Strukturreformen in den Bistümern ist zu beachten, welche Vermögensmassen auch heute noch bestehen, welcher Widmung sie verpflichtet sind und wie sie ggf. unter den neuen Bedingungen administriert werden können. Anders verhält es sich mit dem Benefizialsystem, das bis ins 20. Jahrhundert der Absicherung des Klerikerunterhalts über dauerhaft bei der Kirche errichtete Fonds diente. Das 2. Vatikanische Konzil schaffte das Benefizialsystem endgültig ab (Art. 20 PO), mit der Konsequenz, dass die einschlägigen Bestimmungen des CIC/1917 abgeschafft und durch eine diözesane Klerikerbesoldung und -versorgung zu ersetzen waren. Insofern enthält der CIC/1983 nur wenige grundlegende Bestimmungen zur Klerikerversorgung und Alimentierung hauptamtlicher Laien. Er überlässt die Regelung dieses Bereichs ansonsten vollständig dem Partikularrecht.

Das Vermögen der Kirchengemeinden teilt sich aus historischen Gründen, zumindest in den vor 1983 in Deutschland errichteten Kirchengemeinden und kanonischen Pfarreien sowie selbständigen Vikarien oder Kaplaneien, in verschiedene Vermögensmassen auf. Erst der CIC/1983 hat der Pfarrei mit c. 515 § 3 öffentliche Rechtspersönlichkeit von Rechts wegen verliehen und dieser in c. 516 § 1 die Quasi-Pfarrei rechtlich gleichgestellt. Gleichwohl bestehen neben den vermögensfähigen Pfarreien aus altem Recht noch manche historische Fonds fort, vor allem die sog. fabrica ecclesiae, das Gotteshausvermögen, sowie selbständige Sonderstiftungen. Das früher fest mit der Kirche verbundene Stellenvermögen wurde in Deutschland schon mit Einführung der Kirchensteuer sukzessive an den diözesanen Klerikerunterhaltsfond (c. 1274 § 1) überführt. Da nunmehr für die örtliche Vermögensverwaltung die Pfarrei die kodikarische Bezugsgröße ist, kommt es darauf an, die verschiedenen, dort aggregierten Vermögenssubjekte, zu identifizieren und dem Zweck nach zu verwalten. Handelt es sich dabei um besondere Stiftungen, so müssen in jedem Fall der Stiftungszweck und der Stifterwille beachtet werden (siehe unten Kapitel 4: 4.2.4). Das gilt sowohl hinsichtlich der Bewirtschaftung als auch einer eventuellen, Verlagerung, Auflösung oder Zusammenlegung solcher Rechtspersonen.

Insgesamt kommt es auch nicht darauf an, ob die betreffenden Träger des Vermögensrechts von Rechts wegen existieren, oder diese Rechtsposition durch spezielle Verleihung erlangt haben (c. 114 § 1). Ebenso wenig ist es von Belang, ob die juristische Person als Personengesamtheit oder Sachgesamtheit errichtet ist (c. 115). Wichtiger ist hingegen, ob die Rechtsperson einen privaten oder öffentlichen Rechtscharakter besitzt (c. 1257), denn hier geht es insbesondere um die Beispruchs- und Aufsichtsrechte der zuständigen kirchlichen Autorität, die zwingend einzuhalten sind.

1.4.4 Vermögen überdiözesaner Träger

Mit dem 2. Vatikanischen Konzil wurden die Bischofskonferenzen gemeinrechtlich anerkannt. Das hat auch der CIC/1983 rezipiert und der Bischofskonferenz in c. 449 kirchliche öffentliche Rechtspersönlichkeit zuerkannt. Damit verbunden ist für den innerkirchlichen Bereich die Vermögensfähigkeit dieser in seiner hierarchischekklesiologischen Einordnung bisher noch weitgehend unbestimmten juristischen Person. Für den Bereich des weltlichen Rechts besitzt in Deutschland nicht die Deutsche Bischofskonferenz (DBK), sondern der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) den Rechtsstatus einer K .ö. R., dessen satzungsmäßigen Aufgaben darin bestehen, alle Aufgaben wahrzunehmen, die ihm von der DBK in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht übertragen werden. Auf diese Weise vermag der VDD als einheitlicher, aber nicht einförmiger Träger des überdiözesanen Vermögens der katholischen Kirche in Deutschland aufzutreten. Die in c. 1254 § 2 angesprochenen Zwecke verwirklicht der VDD für die DBK in unterschiedlicher Gewichtung. Wo der CIC/1983 im Vermögensrecht den Bischofskonferenzen Kompetenzen zuspricht, muss in Deutschland für das operative Geschäft zugleich an den VDD als Vermögensträger und -verwalter gedacht werden.

 

Gottesdienstliche Zwecke werden vor allem hinsichtlich kirchlicher Großveranstaltungen auf nationaler Ebene unterstützt. Finanzielle Unterstützungen werden aber auch für die Liturgischen Institute und die Herausgabe liturgischer Bücher geleistet. Seelig- und Heiligsprechungen in nationalem Interesse unterstützt der VDD ebenfalls.

Bedeutender sind die unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen der Bischofskonferenz. Im Hinblick auf die in c. 1274 § 2 angesprochene Klerikerversorgung, hat die Bischofskonferenz subsidiär unterstützende Aufgaben zu erbringen, soweit die Diözesen nicht selbst für eine angemessene soziale Sicherung gesorgt haben. In den deutschen Diözesen sind die Kleriker in erster Linie über den jeweiligen Klerikerbesoldungsfond abgesichert. Ihr Dienstverhältnis ist dem Beamtenverhältnis im Staat nachgebildet. Ihre Besoldung und Versorgung erfolgt nach Haushaltslage aus den Diözesanhaushalten. Für den Ruhestand haben die Bistümer zumeist Rücklagenfonds gebildet, so dass eine überdiözesane Regelung hier bisher nicht erforderlich ist. Diakone sind entweder in die Klerikerbesoldung einbezogen, oder werden wirtschaftlich wie die Laienbediensteten der Kirche besoldet und versorgt. Subsidiär tritt i. S. d. c. 1274 § 4 die Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands-A. ö. R (KZVK) auf nationaler Ebene für die finanzielle Absicherung des Ruhestandes aller Kirchenbediensteten hinzu.

Da c. 451 ausdrücklich für die Bischofskonferenzen den Vorhalt einer eigenen Verwaltungsstruktur vorsieht, muss der VDD über einen eigenen Haushalt verfügen, der den notwendigen Unterhalt der bei Bischofskonferenz und VDD Beschäftigten sicherstellt. Hinzu kommt, dass der VDD auch das Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) zu rund 90 Prozent finanziert.68 Auch die dafür erforderlichen Mittel müssen zentral beim VDD vereinnahmt und entsprechend weitergereicht werden.

Apostolische und caritative Aufgaben unterstützt der VDD über die Bischöflichen Werke wie Adveniat, Misereor, Missio, Renovabis, Bonfatiuswerk der Deutschen Katholiken, Deutscher Caritas- verband (DCV)69, etc. Diese Werke haben mit Ausnahme des DCV für den kirchlichen Bereich öffentliche Rechtspersönlichkeit aufgrund der entsprechenden Errichtungsdekrete. Insoweit unterliegen sie der im CIC vorgesehenen innerkirchlichen Vermögensaufsicht. Für den Bereich des weltlichen Rechts sind sie zumeist als eingetragener Verein (e. V.) registriert.

1.4.5 Religiosengemeinschaften als Vermögensträger

Wie alle anderen kirchlichen Personen, so sind auch die Religiosengemeinschaften als besondere kirchliche Vereinigungsformen gem. c. 634 § 1 vermögensfähig. Im Hinblick auf die Vermögensverwaltung bindet der Gesetzgeber die Gemeinschaften in c. 635 § 1 daran, die Bestimmungen von Buch V des CIC einzuhalten. Zugleich räumt er den Religiosengemeinschaften aber auch eine weitgehende Gestaltungsfreiheit im vermögensrechtlichen Bereich gem. c. 635 § 2 ein, indem dem Satzungsrecht des Instituts vorgegeben wird, besondere eigene Normen über die Verwendung und Verwaltung des Vermögens zu erlassen. Diese Normen sind als leges specialis zum kodikarischen Recht aufzufassen und gehen diesem vor. Damit nimmt der Gesetzgeber in besonderer Weise auf den Gründerwillen und das besondere Profil der Gemeinschaften Rücksicht. In den cc. 634-640 hält der CIC nur vermögensrechtliche Grundbestimmungen für die Religioseninstitute vor, indem in c. 636 § 1 festgelegt wird, dass jedes Institut, jede Provinz und jede Niederlassung ihren eigenen Ökonom haben muss, der nicht zugleich Oberer der Einrichtung sein darf. In dieser Hinsicht erweist sich das Ordensrecht deutlich konsequenter und transparenter als das Teilkirchenrecht in c. 494.

1.4.6 Sonstige Vermögensträger in der Kirche

Als weitere kirchliche Vermögensträger kommen eine Vielzahl privater und öffentlicher juristische Personen des kirchlichen Rechts in Betracht. Der Umfang und die Geltung des kanonischen Rechts richten sich einerseits nach der Rechtsnatur des Vermögensträgers und andererseits nach dem Satzungsrecht, das hier auch immer zu berücksichtigen ist. Private juristische Personen sind in ihrer Vermögensverwaltung nur dann an das kanonische Recht gebunden, wenn das Satzungsrecht oder der Codex dies ausdrücklich gem. c. 1257 § 2 vorsieht. Ansonsten sind sie gem. c. 325 § 1 vermögensrechtlich autonom. Ausnahmen sieht der CIC in c. 1265 § 2 vor, der privaten juristischen Personen die Annahme von Spenden nur gestattet, wenn eine vorgängige Erlaubnis sowohl des eigenen Ordinarius als auch des Ortsordinarius (wo sie Spenden eingeworben werden sollen) vorliegt. Ferner ist c. 1267 in diesem Zusammenhang zu beachten, der die Zuwendung von Spenden immer der betreffenden juristischen Person zuspricht und die Annahme von belasteten Spenden von der Zustimmung des Ortsordinarius abhängig macht. Zweckgebundene Schenkungen unterliegen hinsichtlich der Verwendung und Verwaltung ebenfalls der Vigilanz des zuständigen Ortsordinarius (cc. 325 § 2; 1301).

Die Verwendung und Verwaltung des Vermögens öffentlicher juristischer Personen (Vereinigungen wie Stiftungen) unterliegt nach Maßgabe des kirchlichen Vereinigungsrechts (cc. 312-320) den verwaltungs- und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen des Buches V des CIC und dem statuarischen Recht, welches von der zuständigen kirchlichen Autorität vorgängig approbiert worden (c. 117) und damit gem. c. 314 auf seine Kodexkonformität überprüft worden ist.

1.5 Arten des Kirchenvermögens

Möchte man die Arten des Kirchenvermögens unterscheiden, so ergeben sich zwei grundsätzliche Möglichkeiten der Systematisierung. Zunächst ist an eine formale Unterscheidung zu denken, die sich nach der kanonischen Eigenart und Organisationsstruktur der kirchlichen juristischen Person richtet. Hier werden das Institutsvermögen, das Korporationsvermögen und das Treuhandvermögen unterschieden. Das Institutsvermögen bezeichnet die Gesamtheit der einer kirchlichen Institution gehörenden Vermögensmassen. Unter Korporationsvermögen werden alle vermögenswerten Rechte verstanden, die im Eigentum einer kirchlichen Körperschaft stehen oder dieser von Rechts wegen oder kraft rechtmäßiger Verfügung zugeordnet sind. Treuhandvermögen bezeichnet das einer öffentlichen kirchlichen Person zur ausschließlich treuhänderischen Verwaltung und Verfügung überlassene unselbständige Vermögen. Dabei handelt es sich regelmäßig um zweckgebundene Spenden, Kollekten oder andere fromme Verfügungen, bei denen der Begebungs- und Verwendungszweck vom Treuhänder strikt zu beachten ist.

To koniec darmowego fragmentu. Czy chcesz czytać dalej?